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{'item': 'W141 2300531-1'}

Obsah (14)§ 38Artikel 133§ 14§ 25Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2025 GeschäftszahlW141 2300531-1 Spruch, W141 2300531-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 38i

Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 17.07.2024 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wiener Neustadt (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer am 10.07.2024 zugewiesenen Beschäftigung als Buffetkassier beim Dienstgeber XXXX mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung in Höhe von brutto € 1.910,-- auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung gab der Beschwerdeführer an, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der täglichen Arbeitszeit, seiner körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, hinsichtlich der täglichen Wegzeit sowie seiner Betreuungspflichten keine Einwendungen habe.
  2. Bei der am 17.07.2024 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wiener Neustadt (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer am 10.07.2024 zugewiesenen Beschäftigung als Buffetkassier beim Dienstgeber römisch 40 mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung in Höhe von brutto € 1.910,-- auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung gab der Beschwerdeführer an, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der täglichen Arbeitszeit, seiner körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, hinsichtlich der täglichen Wegzeit sowie seiner Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Zur Stellungnahme des Dienstgebers, wonach der Beschwerdeführer telefonisch angegeben haben soll, lieber im EDV-Bereich und nicht mehr in der Gastronomie arbeiten zu wollen, führte er jedoch an, dass er selbst angerufen und dem Dienstgeber seine Qualifikationen genannt habe. Der Dienstgeber habe daraufhin befürchtet, dass er aufgrund dieser Qualifikationen den Job schnell wieder kündigen würde.
  3. Mit Bescheid vom 23.07.2024 wurde

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 17.07.2024 verloren hat.2. Mit Bescheid vom 23.07.2024 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit , Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 17.07.2024 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 17.07.2024 darüber Kenntnis erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Buffetkassier bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 17.07.2024 darüber Kenntnis erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Buffetkassier bei der Firma römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen den Bescheid vom 23.07.2024 richtete sich die am 05.08.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers. Darin führte er – soweit verfahrensrelevant – im Wesentlichen begründend aus, er habe sich nach Erhalt der „Stellenbewerbung“ (gemeint offenbar Stellenausschreibung) am 11.07.2024 telefonisch beim potenziellen Dienstgeber beworben. Dieser habe ihn nach seinen Qualifikationen gefragt und der Beschwerdeführer habe ihm seinen Ausbildungsstand erklärt (Matura, Programmierer, etc.). Anhand dieser Informationen und der Tatsache, dass ein Arbeitsweg von ca. einer Stunde aufzunehmen sei, habe der potenzielle Dienstgeber die Bewerbung mit den Gründen abgewiesen, dass es zu unsicher sei, dass der Beschwerdeführer nach kurzer Zeit wieder kündige. Er habe versucht ihn vom Gegenteil zu überzeugen und dem Dienstgeber zu erklären, dass er den Job wirklich haben wolle. Dies sei ihm aber nicht gelungen. Das Telefonat habe 3 Minuten gedauert. Ein Screenshot werde beigelegt.
  2. Mit Bescheid vom 16.09.2024 wurde die Beschwerde vom 05.08.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 4. Mit Bescheid vom 16.09.2024 wurde die Beschwerde vom 05.08.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

  1. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 25.09.2024, beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen und führte ergänzend an, dass die Aussage des potenziellen Dienstgebers falsch sei und es sich nur um eine Verwechslung handeln könne. Der Beschwerdeführer habe weder einen Job in der IT in Aussicht gehabt noch sei er in der EDV ausgebildet oder habe dort jemals gearbeitet. Er sei ausgebildeter Applikationsentwickler (Programmierer). Die EDV befasse sich jedoch mit der Hardware. Auch die Tatsache, dass er eine Einstellungszusage von der Gemeinde XXXX dem AMS vorgelegt habe, dementiere die Aussage von Herrn XXXX und zeige seine Willigkeit, zu arbeiten. Weiters wolle er darauf hinweisen, dass sein Antrag nicht vollständig bearbeitet worden sei. Insbesondere die Thematik der Aussagen seines AMS-Beraters gegenüber ihm und seinen Kindern sei nicht einmal thematisiert und bewusst unter den Tisch gekehrt worden. Amtsmissbrauch und Nötigung würden Straftaten darstellen und jeglicher Versuch einen Kollegen zu schützen, der diesen Tatbestand erfülle, zeuge selbst von einer Straftat. Der Beschwerdeführer beantrage daher auch die Weiterleitung seines Antrages an die Staatsanwaltschaft.Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen und führte ergänzend an, dass die Aussage des potenziellen Dienstgebers falsch sei und es sich nur um eine Verwechslung handeln könne. Der Beschwerdeführer habe weder einen Job in der IT in Aussicht gehabt noch sei er in der EDV ausgebildet oder habe dort jemals gearbeitet. Er sei ausgebildeter Applikationsentwickler (Programmierer). Die EDV befasse sich jedoch mit der Hardware. Auch die Tatsache, dass er eine Einstellungszusage von der Gemeinde römisch 40 dem AMS vorgelegt habe, dementiere die Aussage von Herrn römisch 40 und zeige seine Willigkeit, zu arbeiten. Weiters wolle er darauf hinweisen, dass sein Antrag nicht vollständig bearbeitet worden sei. Insbesondere die Thematik der Aussagen seines AMS-Beraters gegenüber ihm und seinen Kindern sei nicht einmal thematisiert und bewusst unter den Tisch gekehrt worden. Amtsmissbrauch und Nötigung würden Straftaten darstellen und jeglicher Versuch einen Kollegen zu schützen, der diesen Tatbestand erfülle, zeuge selbst von einer Straftat. Der Beschwerdeführer beantrage daher auch die Weiterleitung seines Antrages an die Staatsanwaltschaft.
  2. Am 10.10.2024 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Am 20.11.2024 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und den Beisitzern die fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und der fachkundige Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer AAss Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), ein Vertreter der belangten Behörde XXXX (BHV), sowie die Zeugen XXXX (Z1) und XXXX (Z2) an der Verhandlung teil.
  4. Am 20.11.2024 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und den Beisitzern die fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und der fachkundige Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer AAss Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), ein Vertreter der belangten Behörde , römisch 40 (BHV), sowie die Zeugen römisch 40 (Z1) und römisch 40 (Z2) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen zum Akt hinzugefügt. VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor: Der Beschwerdeführer habe niemals eine Ausbildung als EDV-Mann gemacht. Er habe als Applikationsentwickler gearbeitet und eine Erwachsenenlehre in diesem Bereich gemacht. Dass der potenzielle Dienstgeber gesagt habe, dass er wahrscheinlich nicht bleiben würde und die Beschäftigung dann nicht zustande gekommen sei, stimme. Der Beschwerdeführer habe sich bei mehreren Stellen außerhalb der IT beworben und es sei niemals zu so einem Problem gekommen. Mit dem Z1 habe er lediglich über die IT gesprochen und gesagt, dass er Softwareentwickler sei. Job habe er keinen in Aussicht gehabt. Der Beschwerdeführer sei vom potenziellen Dienstgeber gefragt worden, was er als letztes gemacht habe. Das sei ein normaler Vorgang von jedem Dienstgeber. Er glaube, dass es sich hierbei um eine Verwechslung handle. Der Beschwerdeführer habe mit dem Z2 nicht das beste Verhältnis gehabt. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Er habe mit dem Beschwerdeführer telefoniert. Dieser habe sich vorgestellt für die Stelle als Buffethilfe und sie hätten betreffend die Stunden und den Aufgabenbereich gesprochen. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er sei EDV-Fachmann oder Programmierer. Er arbeite jedenfalls mit Computern und habe eine Stelle in Aussicht. Demnächst fange er sowieso wo anders an. Der Z1 habe geäußert, dass das schade sei, er brauche dringend wen für ein paar Monate. Es sei dann beendet gewesen. Das habe er notiert, da er mal beschuldigt worden sei jemanden nicht eingestellt zu haben und sich so rechtfertigen könne. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Er sei Abteilungsleiter und auch für den Beschwerdeführer als Spezialberater zuständig. Es habe schon Probleme mit anderen Kolleginnen und Kollegen gegeben. Im Zuge eines Termins habe der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Z2 einreichen wollen, die der Z2 nicht entgegennehmen habe wollen, da sie gegen ihn gerichtet gewesen sei. Aufgrund der diversen Aussagen darin, sei die Rechtsabteilung informiert worden. Betreffend die Verschweigung einer Haftstrafe durch den Beschwerdeführer, führte der Z2 aus, dass es damals um den Lebenslauf gegangen sei. Der Beschwerdeführer und er hätten darüber gesprochen, wie eine Bewerbung sinnvoll sei, dass man nichts verschweigen, aber auch nicht mit der Tür ins Haus fallen solle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als Einzelhandelskaufmann und Applikationsentwickler, weist jedoch überwiegend Berufserfahrung als Saisonkraft in der Gastronomie auf. Er bezieht seit 01.04.2008 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seine letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum von 07.07.2020 bis 30.04.2023 als Angestelltenlehrling beim Dienstgeber XXXX beschäftigt.Seine letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum von 07.07.2020 bis 30.04.2023 als Angestelltenlehrling beim Dienstgeber römisch 40 beschäftigt. Zuletzt bezieht er seit 16.05.2023 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 12.12.2023 Notstandshilfe. In der am 14.05.2024 zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung, gültig bis 14.11.2024, wurde ausdrücklich festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Softwareentwickler sowie in anderen gesetzlich zumutbaren Bereichen unterstützt. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer sich auf von der belangten Behörde übermittelten Stellenangebote bewirbt und innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung gibt. Am 10.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Mitarbeiter für den SB-Buffetbereich mit einer Bruttoentlohnung von mindestens € 1.910,00 pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung bei dem Dienstgeber XXXX zugewiesen. Die Bewerbung sollte ausschließlich nach telefonischer Vereinbarung zwischen 15:00 und 20:00 Uhr erfolgen. Das Schreiben beinhaltete außerdem folgende Belehrung: „Sie sind verpflichtet, dieses Stellenangebot anzunehmen (§10 Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie sich weigern, dieses Stellenangebot anzunehmen oder Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Betrieb Sie nicht einstellt, erhalten Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe.“Am 10.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Mitarbeiter für den SB-Buffetbereich mit einer Bruttoentlohnung von mindestens € 1.910,00 pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung bei dem Dienstgeber römisch 40 zugewiesen. Die Bewerbung sollte ausschließlich nach telefonischer Vereinbarung zwischen 15:00 und 20:00 Uhr erfolgen. Das Schreiben beinhaltete außerdem folgende Belehrung: „Sie sind verpflichtet, dieses Stellenangebot anzunehmen (§10 Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie sich weigern, dieses Stellenangebot anzunehmen oder Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Betrieb Sie nicht einstellt, erhalten Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe.“ Der Beschwerdeführer war somit ausreichend über die Rechtsfolgen einer Vereitelung informiert. Der Beschwerdeführer nahm am 11.07.2024 telefonisch Kontakt mit dem potenziellen Dienstgeber auf. Dabei informierte er den potenziellen Dienstgeber über seine Qualifikationen als Applikationsentwickler und teilte mit, dass er in naher Zukunft einen guten Job in der EDV erwartete. Weiters brachte er während dieses Telefonats den einstündigen Arbeitsweg zur Sprache und gab an, kein Interesse an einer Stelle in der Gastronomie zu haben. Aufgrund dessen befürchtete der potenzielle Dienstgeber, dass der Beschwerdeführer nicht lange in der Gastronomie arbeiten wollte, sondern das Dienstverhältnis bald kündigen würde, da er an diesem nicht interessiert war und nahm daher von einer Einstellung des Beschwerdeführers Abstand. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den potenziellen Dienstgeber von einer Einstellung zu überzeugen versuchte, nachdem dieser seine Bedenken geäußert hatte. Indem der Beschwerdeführer die Länge seines Arbeitsweges in den Vordergrund rückte sowie weiters auf eine bevorstehende Beschäftigungsaufnahme bei einem anderen Dienstgeber verwies und sein fehlendes Interesse an einer Beschäftigung in der Gastronomie bekundete, hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, das Zustandekommen des verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses zu vereiteln. Das Beschäftigungsverhältnis kam aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auch tatsächlich nicht zustande. Der Beschwerdeführer hat seither keine neue vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.
  2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Ausbildung sowie zu den Berufserfahrungen stehen aufgrund der Aktenlage unstrittig fest. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 11.10.2024, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus der dem Beschwerdeführer am 10.07.2024 zugegangenen Stellenausschreibung ergibt sich, dass er im Falle eines Verhaltens, welches darauf abzielt, dass der Betrieb ihn nicht einstellt, für die Dauer von mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe erhält. Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des § 9 AlVG vorab informiert. Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG vorab informiert. Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass die verfahrensgegenständliche Stelle kollektivvertraglich entlohnt war sowie seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprach. Der Beschwerdeführer hat auch in der mit ihm am 17.07.2024 aufgenommenen Niederschrift keine Einwände bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie der Betreuungspflichten oder sonstiger Gründe vorgebracht. Dass der Beschwerdeführer den potenziellen Dienstgeber am 11.07.2024 telefonisch kontaktierte und es in der Folge zu einem (lediglich) drei Minuten andauernden Gespräch kam, folgt aus dem vorgelegten „Screenshot“ vom Smartphone des Beschwerdeführers und wurde überdies auch vom Zeugen XXXX nicht bestritten. Dass dieser ursprünglich angegeben hat, den Beschwerdeführer selbst angerufen zu haben, wird zwar durch den vorliegenden „Screenshot“ widerlegt, jedoch handelt es sich hierbei um ein Detail, das nicht den Kern der Angaben des potenziellen Dienstgebers betrifft. Da es sich somit bloß um eine geringfügige Abweichung handelt, war dieser Umstand nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Zeugen XXXX in Frage zu stellen.Dass der Beschwerdeführer den potenziellen Dienstgeber am 11.07.2024 telefonisch kontaktierte und es in der Folge zu einem (lediglich) drei Minuten andauernden Gespräch kam, folgt aus dem vorgelegten „Screenshot“ vom Smartphone des Beschwerdeführers und wurde überdies auch vom Zeugen römisch 40 nicht bestritten. Dass dieser ursprünglich angegeben hat, den Beschwerdeführer selbst angerufen zu haben, wird zwar durch den vorliegenden „Screenshot“ widerlegt, jedoch handelt es sich hierbei um ein Detail, das nicht den Kern der Angaben des potenziellen Dienstgebers betrifft. Da es sich somit bloß um eine geringfügige Abweichung handelt, war dieser Umstand nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Zeugen römisch 40 in Frage zu stellen. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 17.07.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass er den potenziellen Dienstgeber angerufen und ihm von seinen Qualifikationen berichtet habe. Dieser habe Angst gehabt, dass er den Job schnell wieder kündigen würde aufgrund seiner Qualifikationen. Der Dienstgeber führte in der niederschriftlich festgehaltenen Stellungnahme im Zuge eines am 17.07.2024 erfolgten Telefonats gegenüber der belangten Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer telefonisch gemeldet und angegeben hat, dass er im EDV Bereich arbeiten will und nicht mehr in der Gastronomie. Dem Grunde nach widersprach der Zeuge XXXX , etwa im Hinblick auf die besprochenen Themen, auch gar nicht den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers. Bereits in seiner E-Mail vom 04.09.2024 an die belangte Behörde konkretisierte er aber, dass ihm der Beschwerdeführer deutlich zu verstehen gegeben hat, dass er in nächster Zeit einen guten Job „in der EDV“ erwartet, nur übergangsmäßig beim AMS ist und somit auch kein Interesse mehr an der Gastronomie besteht. Da er nichts davon hat jemand einzustellen, der sowieso einen anderen Job machen will, hat er dem Beschwerdeführer alles Gute gewünscht und ihn nicht näher in Betracht gezogen, obwohl er dringend jemand gebraucht hätte. Dies deckt sich auch mit den Angaben des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo dieser ausführte, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Telefonats geäußert habe, eine Stelle in Aussicht zu haben und demnächst sowieso wo anders anfange.Dem Grunde nach widersprach der Zeuge römisch 40 , etwa im Hinblick auf die besprochenen Themen, auch gar nicht den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers. Bereits in seiner E-Mail vom 04.09.2024 an die belangte Behörde konkretisierte er aber, dass ihm der Beschwerdeführer deutlich zu verstehen gegeben hat, dass er in nächster Zeit einen guten Job „in der EDV“ erwartet, nur übergangsmäßig beim AMS ist und somit auch kein Interesse mehr an der Gastronomie besteht. Da er nichts davon hat jemand einzustellen, der sowieso einen anderen Job machen will, hat er dem Beschwerdeführer alles Gute gewünscht und ihn nicht näher in Betracht gezogen, obwohl er dringend jemand gebraucht hätte. Dies deckt sich auch mit den Angaben des Zeugen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo dieser ausführte, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Telefonats geäußert habe, eine Stelle in Aussicht zu haben und demnächst sowieso wo anders anfange. Hinsichtlich der Einwendungen des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass es grundsätzlich irrelevant ist, ob der Beschwerdeführer, fälschlich oder auch nicht, den Begriff „EDV“ verwendet hat. Selbst eine Tätigkeit als Applikationsentwickler, Softwareprogrammierer udgl. wird gemeinhin unter dem Begriff „EDV“ zusammengefasst, sodass der Zeuge XXXX , der Gastronom ist, diesen Begriff durchaus auch dann verwendet haben konnte, wenn er in dieser Form vom Beschwerdeführer nicht geäußert wurde. Hierin eine Widersprüchlichkeit oder gar eine Verwechslung sehen zu wollen, erscheint alles andere als lebensnahe.Hinsichtlich der Einwendungen des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass es grundsätzlich irrelevant ist, ob der Beschwerdeführer, fälschlich oder auch nicht, den Begriff „EDV“ verwendet hat. Selbst eine Tätigkeit als Applikationsentwickler, Softwareprogrammierer udgl. wird gemeinhin unter dem Begriff „EDV“ zusammengefasst, sodass der Zeuge römisch 40 , der Gastronom ist, diesen Begriff durchaus auch dann verwendet haben konnte, wenn er in dieser Form vom Beschwerdeführer nicht geäußert wurde. Hierin eine Widersprüchlichkeit oder gar eine Verwechslung sehen zu wollen, erscheint alles andere als lebensnahe. Auch der Umstand, dass der Zeuge XXXX offenbar von einer möglichen Einstellungszusage bei einer Gemeinde, welche der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag ansprach, gewusst hat, spricht eben für den Umstand, dass der Beschwerdeführer diese bevorstehende Beschäftigung als Grund für seine Ablehnung des Stellenangebotes angegeben hat. Es ist nämlich nicht ersichtlich und konnte auch der Beschwerdeführer keinen Grund hierfür nennen, weshalb er sonst während des telefonischen Gesprächs auf eine andere Beschäftigung hingewiesen haben sollte.Auch der Umstand, dass der Zeuge römisch 40 offenbar von einer möglichen Einstellungszusage bei einer Gemeinde, welche der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag ansprach, gewusst hat, spricht eben für den Umstand, dass der Beschwerdeführer diese bevorstehende Beschäftigung als Grund für seine Ablehnung des Stellenangebotes angegeben hat. Es ist nämlich nicht ersichtlich und konnte auch der Beschwerdeführer keinen Grund hierfür nennen, weshalb er sonst während des telefonischen Gesprächs auf eine andere Beschäftigung hingewiesen haben sollte. Wenn der Beschwerdeführer nun darlegt, dass eine Ablehnung seitens des Dienstgebers auf Informationen über seinen Ausbildungsstand gründe, so ist dies schon deswegen nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer wiederholt und über mehrere Jahre Saisontätigkeiten in der Gastronomie nachging, mag er auch in diesem Bereich über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen. Mit diesen ausgeübten Tätigkeiten verfügt er damit auch über die in der Stellenausschreibung als erwünschte – und damit nicht zwangsläufig erforderliche – einschlägige Berufserfahrung. Dass ihn daher der potenzielle Dienstgeber allein unter Verweis auf anderweitige Qualifikationen oder Ausbildungen (Matura, Programmierer) aufgrund der Befürchtung einer möglichen Kündigung nach kurzer Zeit nicht einstellen würde, erscheint dem erkennenden Senat nicht plausibel und zwar insbesondere auch deswegen nicht, weil es sich bei der zu besetzenden Stelle um eine ohnehin bis Ende September 2024 befristete Saisonstelle handelte und der Zeuge XXXX auch glaubhaft angab, dringend nach Beschäftigten zu suchen. Es wäre daher unter der Annahme des vom Beschwerdeführer geschilderten Geschehensablaufes nicht nachvollziehbar, weshalb ihn der Zeuge XXXX nicht einstellen sollte.Wenn der Beschwerdeführer nun darlegt, dass eine Ablehnung seitens des Dienstgebers auf Informationen über seinen Ausbildungsstand gründe, so ist dies schon deswegen nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer wiederholt und über mehrere Jahre Saisontätigkeiten in der Gastronomie nachging, mag er auch in diesem Bereich über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen. Mit diesen ausgeübten Tätigkeiten verfügt er damit auch über die in der Stellenausschreibung als erwünschte – und damit nicht zwangsläufig erforderliche – einschlägige Berufserfahrung. Dass ihn daher der potenzielle Dienstgeber allein unter Verweis auf anderweitige Qualifikationen oder Ausbildungen (Matura, Programmierer) aufgrund der Befürchtung einer möglichen Kündigung nach kurzer Zeit nicht einstellen würde, erscheint dem erkennenden Senat nicht plausibel und zwar insbesondere auch deswegen nicht, weil es sich bei der zu besetzenden Stelle um eine ohnehin bis Ende September 2024 befristete Saisonstelle handelte und der Zeuge römisch 40 auch glaubhaft angab, dringend nach Beschäftigten zu suchen. Es wäre daher unter der Annahme des vom Beschwerdeführer geschilderten Geschehensablaufes nicht nachvollziehbar, weshalb ihn der Zeuge römisch 40 nicht einstellen sollte. Ebenso wenig vermochte der Beschwerdeführer mit dem Argument, dass auch die Wegzeit von etwa einer Stunde für das Nichtzustandekommen ursächlich gewesen wäre, zu überzeugen, zumal auch eine derartige nicht unübliche Anfahrtsdauer einen Arbeitgeber regelmäßig nicht zu Zweifeln am Verbleib des Arbeitnehmers in seinem Betrieb veranlassen wird. Außerdem wandte sich der potenzielle Dienstgeber im vorliegenden Fall auch an Personen, die weiter weg vom Arbeitsort wohnhaft waren. Dies folgt aus der Stellenausschreibung, wo unter den Anforderungen der Besitz eines eigenen PKWs (falls nicht in der Gemeinde des Arbeitsortes wohnhaft) als „von Vorteil“ bezeichnet wird. Weiters liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich um eine – wie der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag und in der mündlichen Verhandlung geltend machte - Verwechselung handeln würde und der Dienstgeber über die Person des Beschwerdeführers irren könnte oder das Verhältnis mit dem Berater des Beschwerdeführers ursächlich wäre. Letztlich war den Ausführungen des Beschwerdeführers über den Ablauf des zwischen ihm und dem Dienstgeber am 11.07.2024 geführten Telefonats kein Glauben beizumessen, wohingegen der Zeuge XXXX , der aus seinen Angaben keinen persönlichen Vorteil zieht, wiederholt, übereinstimmend und glaubwürdig vorbrachte, dass der Beschwerdeführer eben kein Interesse an einer Tätigkeit in der Gastronomie hat, eine Arbeitsstelle in der EDV/IT anstrebt und dies der Grund für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war. Letztlich war den Ausführungen des Beschwerdeführers über den Ablauf des zwischen ihm und dem Dienstgeber am 11.07.2024 geführten Telefonats kein Glauben beizumessen, wohingegen der Zeuge römisch 40 , der aus seinen Angaben keinen persönlichen Vorteil zieht, wiederholt, übereinstimmend und glaubwürdig vorbrachte, dass der Beschwerdeführer eben kein Interesse an einer Tätigkeit in der Gastronomie hat, eine Arbeitsstelle in der EDV/IT anstrebt und dies der Grund für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war. Unter den genannten Gesichtspunkten und bei Betrachtung der Gesamtumstände steht es für den erkennenden Senat unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer durch seine gegenüber dem Dienstgeber getätigten Äußerungen für das verfahrensgegenständliche Stellenangebot deutlich seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck gebracht hat und sich daher in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt hat. Laut Auszug aus dem Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 11.10.2024 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine neue und nachhaltig die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen hat.
  3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 17.07.2024.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
  4. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  5. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  6. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  7. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  8. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
  9. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).

§ 38Al

VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Eine Nachsicht gem. § 10 Abs. 3 AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach § 10 AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150).Eine Nachsicht gem. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach Paragraph 10, AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150). Es wurde seitens des BVwG eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer in zeitliche Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Die Vorgehensweise eines Arbeitslosen, trotz Kenntnis einer Beschäftigungsmöglichkeit keinerlei Anstrengungen unternommen zu haben, die Arbeitsstelle zu erlangen, kann als Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG gewertet werden.Die Vorgehensweise eines Arbeitslosen, trotz Kenntnis einer Beschäftigungsmöglichkeit keinerlei Anstrengungen unternommen zu haben, die Arbeitsstelle zu erlangen, kann als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, AlVG gewertet werden. Eine Vereitelungshandlung stellt auch eine Erklärung dar, vor Arbeitsantritt noch einen Kurs absolvieren zu wollen oder ein anderes Dienstverhältnis in Aussicht zu haben (VwGH 25.06.2013, 2011/08/0082). Den Feststellungen zu Folge hat der Beschwerdeführer mit dem potenziellen Dienstgeber telefonischen Kontakt aufgenommen und dabei die Länge seines Arbeitsweges in den Vordergrund gerückt sowie weiters auf eine bevorstehende Beschäftigungsaufnahme bei einem anderen Dienstgeber verwiesen und sein fehlendes Interesse an einer Beschäftigung in der Gastronomie bekundet. Der Beschwerdeführer hat damit ein Verhalten gesetzt, welches nach allgemeiner Erfahrung objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, sich um das Zustandekommen des von der belangten Behörde vermittelten Dienstverhältnis ernsthaft zu bemühen und Äußerungen wie die von ihm getätigten, die mangelnde Arbeitswilligkeit betreffend die zugewiesene Stelle erkennen lassen, zu unterlassen. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass er seine Chancen auf das Zustandekommen des Dienstverhältnisses vermindert, wenn er dem potenziellen Dienstgeber gegenüber sein Desinteresse an einer Stelle in der Gastronomie und eine angestrebte anderweitige Beschäftigung kundgibt, sodass das Verhalten des Beschwerdeführers auch kausal für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses war. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

§ 10Al

VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis , 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer

§ 9Abs 2 Al

VG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er angab eine Stelle im Bereich der EDV/IT zu erwarten und kein Interesse mehr an der Gastronomie besteht, eine mögliche Einstellung vereitelt. Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er angab eine Stelle im Bereich der EDV/IT zu erwarten und kein Interesse mehr an der Gastronomie besteht, eine mögliche Einstellung vereitelt. Zusammengefasst ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers, dass er das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.

§ 10Abs. 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruches

§ 10Abs. 1 Al

VG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung wurde im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung wurde im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen des Beschwerdeführers sohin keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des § 10 AlVG erkennen und bewirkt seine Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion.Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen des Beschwerdeführers sohin keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des Paragraph 10, AlVG erkennen und bewirkt seine Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitssuche für den Beschwerdeführer nicht vorrangig ist und er sich nicht ernsthaft um das Zustandekommen des verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses bemühte. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, während der Dauer des Leistungsbezuges ein Verhalten zu setzen, welches ihn möglichst rasch in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 38i

Vm § 10 Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe rechtfertigt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2300531.1.00

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