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{'item': 'W163 2287352-1'}

Obsah (10)§ 3Art. 133§ 8§ 1§ 17Art. 130§ 58§ 6§ 28§ 75

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2025 GeschäftszahlW163 2287352-1 Spruch, W163 2287352-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.

  1. Verfahrensgangrömisch eins.
  2. Verfahrensgang
  3. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  4. Am 28.09.2022 fand die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
  5. Am 02.11.2022 wurde ein vom BFA beauftragtes medizinisches Sachverständigengutachten zur Feststellung des absoluten Mindestalters vorgelegt, aus dem sich als spätestmögliches „fiktives“ Geburtsdatum der XXXX ergibt. Mit Verfahrensanordnung vom 13.12.2022 stellte das BFA fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX geboren wurde.
  6. Am 02.11.2022 wurde ein vom BFA beauftragtes medizinisches Sachverständigengutachten zur Feststellung des absoluten Mindestalters vorgelegt, aus dem sich als spätestmögliches „fiktives“ Geburtsdatum der römisch 40 ergibt. Mit Verfahrensanordnung vom 13.12.2022 stellte das BFA fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am römisch 40 geboren wurde.
  7. Mit Schreiben vom 27.12.2022 gab der BF eine Stellungnahme zur Altersfeststellungsuntersuchung ab und beantragte die Richtigstellung seines Geburtsdatums auf 05.01.
  8. Am 06.10.2023 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und legte dabei jeweils in Kopie eine handschriftliche Beurteilung seines Gesundheitszustandes, Unterlagen zu seinen Integrationsbemühungen sowie seine Tazkira vor.
  9. Mit Schreiben vom 19.10.2023 gab der BF eine Stellungnahme zu seinem Fluchtvorbringen ab.
  10. Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).7. Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 8. Gegen Spruchpunkt I. des am 08.01.2024 rechtswirksam zugestellten Bescheids erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 05.02.2024 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) und beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.8. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des am 08.01.2024 rechtswirksam zugestellten Bescheids erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 05.02.2024 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) und beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. 9. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 27.02.2024 vorgelegt. 10. Am 25.07.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG in Anwesenheit des BF und seiner rechtsfreundlichen Vertretung statt. Ein Behördenvertreter nahm an der Verhandlung nicht teil. I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

  1. a)Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei 1. Zur Person des Beschwerdeführers Der BF führt den Namen XXXX und wurde spätestens am XXXX geboren. Der BF führt den Namen römisch 40 und wurde spätestens am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an, wurde innerhalb der schiitischen Glaubensrichtung des Islam sozialisiert und spricht muttersprachlich Dari. Der BF stammt aus dem XXXX , Distrikt Jaghori, Provinz Ghanzni (Afghanistan), lebte etwa vier bis fünf Jahre in Quetta (Pakistan) und war anschließend bis zu seiner Ausreise nach Europa in XXXX , Kabul (Afghanistan) aufhältig. Seine Mutter und ein Bruder leben derzeit in Kabul (Afghanistan), ein Bruder ist im Bundesgebiet aufhältig. Er hat mit seinen Familienangehörigen regelmäßig telefonischen Kontakt. Der BF stammt aus dem römisch 40 , Distrikt Jaghori, Provinz Ghanzni (Afghanistan), lebte etwa vier bis fünf Jahre in Quetta (Pakistan) und war anschließend bis zu seiner Ausreise nach Europa in römisch 40 , Kabul (Afghanistan) aufhältig. Seine Mutter und ein Bruder leben derzeit in Kabul (Afghanistan), ein Bruder ist im Bundesgebiet aufhältig. Er hat mit seinen Familienangehörigen regelmäßig telefonischen Kontakt. Der BF besuchte insgesamt zwölf Jahre die Schule und war nicht erwerbstätig. Er ist gesund und leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er verließ im Oktober 2021 den Herkunftsstaat, reiste am 27.09.2022 unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich seither durchgehend in Österreich auf und ist strafgerichtlich unbescholten. Ihm kommt in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. 2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Der BF wuchs als schiitischer Moslem auf, hat sich jedoch bereits im Herkunftsstaat aus tiefer freier persönlicher Überzeugung vom islamischen Glauben abgewandt und bekennt sich nunmehr zu keiner Glaubensrichtung mehr. Er lehnt Religion ab und würde sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht an die Vorschriften des Islam halten oder diese respektieren. Der als Moslem geborene BF würde in Afghanistan nicht zum Islam zurückkehren und seine ablehnende Haltung gegenüber dem Islam offen zum Ausdruck bringen, wie er dies auch bereits vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat praktiziert hat. Aufgrund seines Abfalls vom islamischen Glauben droht dem BF in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban sowie durch Private. Diese Bedrohung bezieht sich auf das gesamte Staatsgebiet, wobei der BF seitens des afghanischen Staates nach Machtübernahme durch die Taliban keinen ausreichenden Schutz erhalten würde.
  2. b)Zur Lage im Herkunftsstaat: Auszug aus: Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Afghanistan, Version 11, Stand 10.04.2024: Religionsfreiheit Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 1.2.2024; vgl. AA 26.6.2023). Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 1.2.2024; vgl. USDOS 15.5.2023). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte. Zuverlässige Schätzungen über die Gemeinschaften der Baha'i und der Christen sind nicht verfügbar. Es gibt eine geringe Anzahl von Anhängern anderer Religionen. Es gibt keine bekannten Juden im Land (USDOS 15.5.2023).Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 1.2.2024; vergleiche AA 26.6.2023). Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 1.2.2024; vergleiche USDOS 15.5.2023). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte. Zuverlässige Schätzungen über die Gemeinschaften der Baha'i und der Christen sind nicht verfügbar. Es gibt eine geringe Anzahl von Anhängern anderer Religionen. Es gibt keine bekannten Juden im Land (USDOS 15.5.2023). Anhänger des Baha'i-Glaubens leben vor allem in Kabul und in einer kleinen Gemeinde in Kandahar. Im Mai 2007 befand der Oberste Gerichtshof, dass der Glaube der Baha'i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie sei. Auch wurden alle Muslime, die den Baha'i-Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt. Internationalen Quellen zufolge leben Baha'is weiterhin in ständiger Angst vor Entdeckung und zögerten, ihre religiöse Identität preiszugeben (USDOS 15.5.2023). Sikhs sehen sich seit Langem Diskriminierungen im mehrheitlich muslimischen Afghanistan ausgesetzt (EUAA 23.3.2022; vgl. DW 8.9.2021). Als die Taliban im August 2021 nach dem Abzug der US-Truppen die Macht in der Hauptstadt wiedererlangt hatten, floh eine weitere Welle von Sikhs aus Afghanistan (EUAA 23.3.2022; vgl. TrI 12.11.2021). Nach der Machtübernahme gaben die Taliban öffentliche Erklärungen ab, wonach deren Rechte geschützt werden würden (EUAA 23.3.2022; vgl. USCIRF 3.2023, USDOS 15.5.2023). Trotz dieser Zusicherungen äußerten sich Sikh-Führer in Medienerklärungen im Namen ihrer Gemeinschaft jedoch besorgt über deren Sicherheit (EUAA 23.3.2022; vgl. USDOS 15.5.2023). Berichten zufolge lebten mit Ende 2022 nur noch neun Sikhs und Hindu in Afghanistan (USDOS 15.5.2023).Sikhs sehen sich seit Langem Diskriminierungen im mehrheitlich muslimischen Afghanistan ausgesetzt (EUAA 23.3.2022; vergleiche DW 8.9.2021). Als die Taliban im August 2021 nach dem Abzug der US-Truppen die Macht in der Hauptstadt wiedererlangt hatten, floh eine weitere Welle von Sikhs aus Afghanistan (EUAA 23.3.2022; vergleiche TrI 12.11.2021). Nach der Machtübernahme gaben die Taliban öffentliche Erklärungen ab, wonach deren Rechte geschützt werden würden (EUAA 23.3.2022; vergleiche USCIRF 3.2023, USDOS 15.5.2023). Trotz dieser Zusicherungen äußerten sich Sikh-Führer in Medienerklärungen im Namen ihrer Gemeinschaft jedoch besorgt über deren Sicherheit (EUAA 23.3.2022; vergleiche USDOS 15.5.2023). Berichten zufolge lebten mit Ende 2022 nur noch neun Sikhs und Hindu in Afghanistan (USDOS 15.5.2023). Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (USCIRF 3.2023; vgl. AA 26.6.2023). Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten (USCIRF 3.2023). Nominal haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können (USCIRF 3.2023; vgl. AA 26.6.2023); insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt (AA 26.6.2023).Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (USCIRF 3.2023; vergleiche AA 26.6.2023). Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten (USCIRF 3.2023). Nominal haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können (USCIRF 3.2023; vergleiche AA 26.6.2023); insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt (AA 26.6.2023). Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst (USCIRF 3.2023). In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.1.2022; vgl. RFE/RL 19.1.2022).In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.1.2022; vergleiche RFE/RL 19.1.2022). Apostasie, Blasphemie, Konversion Es liegen keine zuverlässigen Schätzungen zur Anzahl der Christen in Afghanistan vor (USDOS 15.5.2023), jedoch gibt es Schätzungen, wonach sich etwa 10.000 bis 12.000 Christen im Land befinden (USCIRF 8.2022; vgl. ICC 29.9.2021). Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 26.6.2023). Nach Angaben der NGO International Christian Concern arbeiten die Taliban daran, das Christentum vollständig aus dem Land zu entfernen, und behaupten sogar, dass es in Afghanistan keine Christen gibt. Viele Christen sind in den Untergrund gegangen, aus Angst vor den Gerichten (ICC 12.7.2023) oder Hausdurchsuchungen der Taliban (USDOS 15.5.2023).Es liegen keine zuverlässigen Schätzungen zur Anzahl der Christen in Afghanistan vor (USDOS 15.5.2023), jedoch gibt es Schätzungen, wonach sich etwa 10.000 bis 12.000 Christen im Land befinden (USCIRF 8.2022; vergleiche ICC 29.9.2021). Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 26.6.2023). Nach Angaben der NGO International Christian Concern arbeiten die Taliban daran, das Christentum vollständig aus dem Land zu entfernen, und behaupten sogar, dass es in Afghanistan keine Christen gibt. Viele Christen sind in den Untergrund gegangen, aus Angst vor den Gerichten (ICC 12.7.2023) oder Hausdurchsuchungen der Taliban (USDOS 15.5.2023). Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi-Rechtsschule Apostasie. Proselytenmacherei, also der Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule, die vor Gericht gilt, ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren. Auch Blasphemie, zu der unter anderem islamfeindliche Schriften oder Äußerungen gehören können, ist nach der hanafitischen Schule ein Kapitalverbrechen. Angeklagte Gotteslästerer, einschließlich Apostaten, haben drei Tage Zeit, um zu widerrufen, sonst droht ihnen der Tod, obwohl es nach der Scharia kein klares Verfahren für einen Widerruf gibt. Einige Hadithe (Aussprüche oder Überlieferungen des Propheten Muhammad, die als Quelle des islamischen Rechts dienen) empfehlen Gespräche und Verhandlungen mit einem Abtrünnigen, um ihn zum Widerruf zu bewegen (USDOS 15.5.2023). Vor der Machtübernahme durch die Taliban berichteten christliche Vertreter, dass die öffentliche Meinung, wie sie in den sozialen Medien und anderswo zum Ausdruck kam, Konvertiten zum Christentum und der Idee christlicher Missionierung weiterhin feindselig gegenüberstand. Sie berichteten von Druck und Drohungen, vor allem vonseiten der Familie, dem Christentum abzuschwören und zum Islam zurückzukehren. Sie sagten, dass Christen aus Angst vor gesellschaftlicher Diskriminierung und Verfolgung weiterhin allein oder in kleinen Gemeinden, manchmal mit zehn oder weniger Personen, in Privathäusern beteten. Die Daten, Zeiten und Orte dieser Gottesdienste wurden häufig geändert, um nicht entdeckt zu werden. Öffentliche christliche Kirchen gibt es weiterhin nicht. Nach der Machtübernahme durch die Taliban berichten Christen über Razzien der Taliban in den Häusern christlicher Konvertiten, selbst nachdem diese aus dem Land geflohen oder ausgezogen waren. Christliche Quellen gaben an, dass die Machtübernahme durch die Taliban intolerante Verwandte ermutigt, ihnen Gewalt anzudrohen und die Konvertiten zu verraten, falls sie das Christentum weiter praktizierten (USDOS 2.6.2022). II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde: II.1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsaktes des BVwG. II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei 1. Zur Person des Beschwerdeführers Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen wurden, beruhen diese auf seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem BVwG. Da er keine unbedenklichen identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, gelten die Feststellungen zu seiner Identität ausschließlich für seine Identifizierung im Asylverfahren. Zum festgestellten spätestmöglichen Geburtsdatum wird auf das vom BFA im Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten zur Feststellung des absoluten Mindestalters hingewiesen. Darin wurde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass ein multifaktorielles Gesamtgutachten mit einer zusammenfassenden Würdigung der gewonnenen Teilergebnisse (einer körperlichen Untersuchung samt Altersanamnese, radiologischer Untersuchung der Hand, CT-Bild des Schlüsselbeines, jeweils mit Angabe einer gutachterlichen Schlussfolgerung, Untersuchung des Zahnstatus) – erstellt wurde. Nach Darstellung der Methodik und der Befunde wurde dargelegt, dass nach aktuellem Wissensstand und unter Einbeziehung aller bekannten fallspezifischen Umstände festzuhalten sei, dass der BF spätestens am XXXX geboren wurde. In der Stellungnahme vom 27.12.2022 brachte der BF vor, dass die Behörde zu Unrecht an seiner Minderjährigkeit gezweifelt habe und dass Altersbegutachtungen nur als letztes Mittel (ultima ratio) angeordnet werden dürften. Bei genauer Betrachtung des Gutachtens zeige sich, dass bei der körperlichen Untersuchung keine Ausschlusskriterien für die Beurteilung der Minder- oder Volljährigkeit festgestellt worden seien. Zudem sei es medizinisch umstritten, ob Verfahren wie Handröntgen, Zahnröntgen oder Schlüsselbein-CT zur Altersfeststellung von Personen unter 18 Jahren überhaupt geeignet seien. Kritische Studienanalysen wiesen auf methodische Mängel hin, wie Stichprobenverzerrungen und eine geringe Anzahl von Probanden in den jeweiligen Altersgruppen, die die Zuverlässigkeit solcher Verfahren in Frage stellen. Darüber hinaus seien die vom BF vorgelegte Tazkira sowie die Aussagen seines Bruders zu seinem Alter nicht ausreichend berücksichtigt worden. Weder die Einwände des BF zur Methodik der Altersfeststellung noch die vorgelegte Tazkira, einschließlich der Aussagen seines Bruders in seinem eigenen Asylverfahren, sind geeignet, das Ergebnis des Sachverständigengutachtens, das sich auf multifaktorielle Untersuchungsergebnisse stützt, ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Anhaltspunkte, die Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens in Frage zu stellen. Zum festgestellten spätestmöglichen Geburtsdatum wird auf das vom BFA im Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten zur Feststellung des absoluten Mindestalters hingewiesen. Darin wurde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass ein multifaktorielles Gesamtgutachten mit einer zusammenfassenden Würdigung der gewonnenen Teilergebnisse (einer körperlichen Untersuchung samt Altersanamnese, radiologischer Untersuchung der Hand, CT-Bild des Schlüsselbeines, jeweils mit Angabe einer gutachterlichen Schlussfolgerung, Untersuchung des Zahnstatus) – erstellt wurde. Nach Darstellung der Methodik und der Befunde wurde dargelegt, dass nach aktuellem Wissensstand und unter Einbeziehung aller bekannten fallspezifischen Umstände festzuhalten sei, dass der BF spätestens am römisch 40 geboren wurde. In der Stellungnahme vom 27.12.2022 brachte der BF vor, dass die Behörde zu Unrecht an seiner Minderjährigkeit gezweifelt habe und dass Altersbegutachtungen nur als letztes Mittel (ultima ratio) angeordnet werden dürften. Bei genauer Betrachtung des Gutachtens zeige sich, dass bei der körperlichen Untersuchung keine Ausschlusskriterien für die Beurteilung der Minder- oder Volljährigkeit festgestellt worden seien. Zudem sei es medizinisch umstritten, ob Verfahren wie Handröntgen, Zahnröntgen oder Schlüsselbein-CT zur Altersfeststellung von Personen unter 18 Jahren überhaupt geeignet seien. Kritische Studienanalysen wiesen auf methodische Mängel hin, wie Stichprobenverzerrungen und eine geringe Anzahl von Probanden in den jeweiligen Altersgruppen, die die Zuverlässigkeit solcher Verfahren in Frage stellen. Darüber hinaus seien die vom BF vorgelegte Tazkira sowie die Aussagen seines Bruders zu seinem Alter nicht ausreichend berücksichtigt worden. Weder die Einwände des BF zur Methodik der Altersfeststellung noch die vorgelegte Tazkira, einschließlich der Aussagen seines Bruders in seinem eigenen Asylverfahren, sind geeignet, das Ergebnis des Sachverständigengutachtens, das sich auf multifaktorielle Untersuchungsergebnisse stützt, ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Anhaltspunkte, die Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens in Frage zu stellen. Die vom BF im Verfahren vorgelegte Kopie der Tazkira war, wie auch in der Beschwerdeverhandlung abschließend festgestellt, nicht lesbar. Das mit Gutachten angegebene spätestmögliche Geburtsdatum wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zur Volksgruppenzugehörigkeit und dazu, dass der BF innerhalb der schiitischen Glaubensrichtung des Islam sozialisiert wurde, stützen sich auf die von ihm im Verfahren gleichbleibend getätigten Angaben. Es war festzustellen, dass er muttersprachlich Dari spricht, weil er dies konsistent vorbrachte und die Einvernahme vor dem BFA sowie die Verhandlung vor dem BVwG jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführt wurde. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF, seiner Familie und zum Kontakt zu ihnen, ergeben sich aus seinen konsistenten Angaben im Verfahren. Die Feststellungen zu seiner Schulbildung sowie zur fehlenden Erwerbstätigkeit ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme und in der Beschwerdeverhandlung. Dass er an etwaigen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, kam im Verfahren nicht hervor. Anhand seiner Angaben vor dem Bundesamt war festzustellen, dass er ledig ist und keine Kinder hat. Der BF gab im Verfahren konsistent an, er habe Afghanistan im Oktober 2021 verlassen. Dass er am 27.09.2022 ins Bundesgebiet einreiste und am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt. Dass er seither das Bundesgebiet wieder verließ, ist nicht hervorgekommen. Einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister des BF war zu entnehmen, dass er im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten ist. Dass ihm in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, ergibt sich unstrittig aus dem im Spruch angeführten Bescheid. 2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers 2.1. Die Feststellungen hinsichtlich des Abfalls vom Islam stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Der BF brachte bereits in der Erstbefragung vom 28.09.2022 vor, sein Leben sei in Afghanistan in Gefahr, weil er keinen Glauben habe. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt vom 06.10.2023 führte er näher aus, dass er bereits als kleines Kind die Taten und Predigten der Mullahs in der Moschee kritisch hinterfragt habe. Er habe kein Interesse an Religion gezeigt, dies offen kommuniziert und alle religiösen Veranstaltungen gemieden. Stattdessen habe er sich nur für Chemie, Mathematik und Physik interessiert und sei Anführer einer gleichgesinnten, siebenköpfigen Gruppe gewesen. Auch seine Schule habe seine Familie gewarnt, dass er keine Glaubensstunden besuche und ungläubig sei. Bis zur Machtübernahme der Taliban habe er die Beanstandungen hinsichtlich seines Glaubens ignoriert und sein Interesse an Bildung weiterverfolgt. Nach dem Machtwechsel sei seine Mutter informiert worden, dass vier Kinder seiner Gruppe von den Taliban entführt worden seien, weshalb sie aus Angst um sein Leben seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat organisiert habe. In der Beschwerdeverhandlung wiederholte er im Wesentlichen seine bisher getätigten Angaben und ergänzte, dass er nach seiner Rückkehr von Pakistan nach Afghanistan eine Moschee besucht habe und dort beobachtet habe, wie es zu sexuellen Übergriffen gekommen sei. Aufgrund dieser Beobachtung habe er sich von seinem Glauben abgewandt. Er habe kein Interesse mehr daran gehabt, an Religionsstunden teilzunehmen und habe dem Unterricht fernbleiben wollen. In der Folge sei er vom Religionslehrer auch schlecht behandelt und geschlagen worden. Zusammenfassend ergibt sich, dass der BF, der als schiitischer Moslem aufgewachsen ist, im Verfahren glaubhaft darlegte, sich aufgrund der Erfahrungen, die er im Herkunftsstaat mit dem Islam gemacht habe, von seinem Glauben abgewandt zu haben. Mag zwar der BF sein Vorbringen betreffend der entführten Jugendlichen seiner Gruppe lediglich vage dargelegt haben, so konnte er in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG dennoch glaubhaft den Eindruck vermittelt, auf Grund einer inneren Überzeugung kein religiöses Leben mehr führen zu wollen und sich vom Islam abgewandt zu haben. Er konnte nicht nur seinen Abfall vom islamischen Glauben nachvollziehbar darlegen, sondern auch glaubhaft machen, im Fall der Rückkehr nach Afghanistan religiöse Vorschriften des Islam weder einzuhalten noch zu respektieren. So gab er im gesamten Verfahren an, sich bereits in jungen Jahren von seinem Glauben abgewandt zu haben. Er habe dies sowohl in der Moschee als auch in der Schule offen geäußert, religiöse Veranstaltungen vermieden und sich stattdessen ausschließlich auf seine Bildung konzentriert. Anschluss habe er lediglich bei gleichgesinnten Personen gefunden und sei aufgrund seiner ablehnenden Haltung gegenüber dem Islam in der Schule schlecht behandelt und geschlagen worden. Auch seine Familie sei von der Schule über seinen Abfall vom Islam in Kenntnis gesetzt worden. Das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund eines Abfalls vom Islam war in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zu Apostasie in Afghanistan, insgesamt als glaubhaft zu beurteilen. Der Auffassung der belangten Behörde, dass nach außen hin nicht erkennbar sei, ob und woran der BF glaube, zumal er auch über keine offizielle Austrittserklärung aus der muslimischen Glaubensgemeinschaft verfüge und sich keiner anderen Glaubensgemeinschaft angeschlossen habe, kann vor dem Hintergrund der Angaben des BF im Verfahren, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung, nicht gefolgt werden. Der BF schilderte gleichbleibend und nachvollziehbar, warum er aufgehört habe, an den Islam zu glauben und sich nunmehr zu keiner Glaubensrichtung mehr zu bekennen. Er schilderte konsistent, kein Interesse an Religion gezeigt, dies offen kommuniziert und alle religiösen Veranstaltungen vermieden zu haben. Er brachte durchgehend vor, er könne die im Islam geltenden Werte nicht vertreten und würde bei einer Rückkehr insofern Probleme mit den Taliban bekommen, weil er die Ablehnung des muslimischen Glaubens, wie er sie bereits vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat praktiziert habe, offen kommunizieren würde. Zudem konnte die belangte Behörde mit ihrer Begründung, wonach die Verfolgungsgefahr durch die Taliban als ungleich gering einzustufen sei, nicht ausreichend darlegen, warum sie den Ausführungen über den Abfall vom Islam keinen Glauben geschenkt habe. Die Annahme des BFA, es sei nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt wäre, erscheint vor dem Hintergrund der Länderberichte sowie der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht stichhaltig. 2.2. In einer Gesamtschau der gleichbleibenden, substantiierten sowie nachvollziehbaren Angaben des BF im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen zu seiner begründeten Furcht vor Verfolgung in Afghanistan aufgrund seines Abfalls vom Islam insgesamt als glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, dem BF vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten. Da dem BF bereits aufgrund seiner Abkehr vom islamischen Glauben der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist (vgl. dazu die näheren rechtlichen Ausführungen unter III.2.), kann gegenständlich eine Auseinandersetzung mit den von ihm im Verfahren darüber hinaus vorgebrachten Fluchtgründen unterbleiben.Da dem BF bereits aufgrund seiner Abkehr vom islamischen Glauben der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist vergleiche dazu die näheren rechtlichen Ausführungen unter römisch drei.2.), kann gegenständlich eine Auseinandersetzung mit den von ihm im Verfahren darüber hinaus vorgebrachten Fluchtgründen unterbleiben. II.3. Zur Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.3. Zur Lage im Herkunftsstaat Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Pkt. I.2.b):Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Pkt. römisch eins.2.b): Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Es handelt sich dabei um Berichte diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten diese ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation in Afghanistan. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: III.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht 1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. 2.

§ 1des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (Vw

GVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.2.

Paragraph eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 id

F BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jeneGemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3. Im gegenständlichen Verfahren sind daher

§ 1

des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung (FPG) anzuwenden.3. Im gegenständlichen Verfahren sind daher

Paragraph eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (FPG) anzuwenden. 4.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des BVw

G, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.4.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2003, (BVwGG), entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. 5.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.5.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zu Spruchteil A) III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Die mit 01.01.2016 in Kraft getretenen Abs. 4 bis 4b des § 3 AsylG lauten:Die mit 01.01.2016 in Kraft getretenen Absatz 4 bis 4 b des Paragraph 3, AsylG lauten:

(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

§ 75Abs. 24 Asyl

G sind auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. e bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden.

Paragraph 75, Absatz 24, AsylG sind auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem

  1. November 2015 gestellt haben, die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Abs. e bis 4b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden.
  2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
  3. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern abzuweisen, wenn diesen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern abzuweisen, wenn diesen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
  4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist: 3.
  5. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.3.
  6. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. 3.1.
  7. Die Verfolgung aus Gründen der Religion, wozu auch atheistische Glaubensüberzeugungen zählen, kann zur Gewährung von Asyl führen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Asylwerber aufgrund seiner atheistischen Lebensweise im Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt zu werden. Dies setzt allerdings voraus, dass der Asylwerber seine Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch im Herkunftsstaat leben wird. Die Tatsache, dass einem Asylwerber im Herkunftsstaat etwa aufgrund eines Gesetzes über Apostasie eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht, kann für sich genommen eine asylrelevante Verfolgung darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird (vgl. VwGH 22.11.2021, Ra 2020/19/0207; mwN).3.1.
  8. Die Verfolgung aus Gründen der Religion, wozu auch atheistische Glaubensüberzeugungen zählen, kann zur Gewährung von Asyl führen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Asylwerber aufgrund seiner atheistischen Lebensweise im Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt zu werden. Dies setzt allerdings voraus, dass der Asylwerber seine Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch im Herkunftsstaat leben wird. Die Tatsache, dass einem Asylwerber im Herkunftsstaat etwa aufgrund eines Gesetzes über Apostasie eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht, kann für sich genommen eine asylrelevante Verfolgung darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird vergleiche VwGH 22.11.2021, Ra 2020/19/0207; mwN). Im Fall des BF ist jedenfalls davon auszugehen, dass sein Abfall vom Islam bzw. seine ablehnende Haltung gegenüber sämtlichen Religionen aus einem inneren Entschluss erfolgt ist und er sein "Nichtglauben" auch im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan ausleben würde. Seine Abwendung vom Glauben äußert sich insbesondere darin, dass er religiöse Veranstaltungen vermeidet und seine ablehnende Haltung gegenüber dem Islam offen zum Ausdruck zu bringen. Aus der EUAA Country Guidance Afghanistan von Mai 2024 ergibt sich in Hinblick auf Apostasie, dass der Abfall vom islamischen Glauben nach dem Scharia-Recht eine Straftat darstellt. Nach der Interpretation der Scharia durch die Taliban wird Apostasie mit der Todesstrafe bedroht und gilt eine Enthauptung als gerechte Bestrafung für Männer. Auch in der Zivilgesellschaft besteht nur eine geringe Toleranz gegenüber Blasphemie oder Apostasie. Personen, die ihren Abfall vom Glauben in der Öffentlichkeit ausleben, riskieren damit jedenfalls – auch von Privatpersonen ausgehende – Strafen oder Gewalt. 3.1.
  9. Aus dem oben zur Person des BF festgestellten Sachverhaltes und den Feststellungen zur Situation von Apostaten in Afghanistan, ergibt sich, dass der BF als Person, die sich vom islamischen Glauben abgewandt hat und jegliche religiöse Vorschriften offen ablehnt, mit hoher Wahrscheinlichkeit Eingriffen von erheblicher Intensität seitens konservativ-religiöser Personen sowie einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Blasphemie ausgesetzt sein wird. Dem BF würden im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massive Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Einstellung sowie ein erhebliches Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite –ohne dass ihm in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme –als auch von staatlicher Seite drohen. Dass der Abfall vom Glauben den afghanischen Behörden oder anderen Personen in seinem familiären und sozialen Umfeld verborgen bleiben würde, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Im gegenständlichen Fall liegt daher das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in der religiösen Überzeugung des BF vor. 3.1.
  10. Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den BF im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht. Hinzu kommt, dass die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus durch das BFA auch vom BVwG im Beschwerdeverfahren betreffend den Status eines Asylberechtigten zu beachten ist. Sie stehen der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (Hinweis E vom
  11. November 2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016, 0083, vom
  12. März 2015, Ra 2014/20/0022, vom
  13. Dezember 2015, Ra 2015/20/0048, und vom
  14. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070, mwN). Eine Durchbrechung dieser Rechtskraftwirkung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich nach Erlassung der Entscheidung des BFA der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert hätten, also eine neue Sache vorgelegen wäre, für die die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gelten würde (VwGH vom 12.03.2021, Ra 2020/19/0315). 3.1.
  15. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner religiösen Überzeugung eines vom Islam abgefallenen Mannes verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids stattzugeben und ihm

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids stattzugeben und ihm

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.2. Wurde ein Antrag auf internationalen Schutz mit oder nach dem 15. November 2015 gestellt, so kommt

§ 3Abs. 4 Asyl

G 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 („Asyl auf Zeit“) iVm mit § 75 Abs. 24 leg. cit. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. 3.2. Wurde ein Antrag auf internationalen Schutz mit oder nach dem 15. November 2015 gestellt, so kommt

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, („Asyl auf Zeit“) in Verbindung mit mit Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Da der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt hat, finden die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 daher

§ 75Abs.

24 leg.cit. im vorliegenden Fall Anwendung. Da der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt hat, finden die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 daher

Paragraph 75, Absatz 24, leg.cit. im vorliegenden Fall Anwendung. Das Einreise- und Aufenthaltsrecht der Asylberechtigten wird in diesen Fällen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt, eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte besteht nicht (vgl. VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0373).Das Einreise- und Aufenthaltsrecht der Asylberechtigten wird in diesen Fällen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt, eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte besteht nicht vergleiche VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0373). Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN).). Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN).). Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W163.2287352.1.00

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