GVG), 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer 3, 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), 13 Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige Beschwerde erwogen:
GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).Wenn der BF diesem Auftrag nicht fristgerecht nachkomme, könnten Zustellungen an die der Behörde bekannte Adresse ohne Zustellnachweis erfolgen. In diesem Fall gelte ein übersandtes Dokument zwei Wochen nach der Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt (Spruchpunkt römisch eins.) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid werde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mit internationalem Rückschein übermittelt und ist dem Beschwerdeführer in der Slowakei am 16.05.2024 zugegangen. Der Beschwerdeführer hat keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. 1.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (in Folge: B-VG), die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 (in Folge: AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (in Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018, (in Folge: B-VG), die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, (in Folge: AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles anzuwenden.
GVG hat die Beschwerde (unter anderem) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG hat die Beschwerde (unter anderem) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Beschwerde an ein Verwaltungsgericht
GVG die „Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt“, zu enthalten; das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet (VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0288; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0120). Darauf, ob diese Gründe der Beschwerde zum Erfolg verhelfen, kommt es bei der Prüfung der formellen Erfordernisse eines Rechtsmittels allerdings nicht an (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0288). Der Umstand, dass sich die Beschwerde allenfalls als unbegründet erweisen sollte und im Beschwerdeschriftsatz ein Vorbringen erstattet wird, das im Ergebnis möglicherweise nicht geeignet sein könnte, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, berechtigt das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung der Beschwerde (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2016/12/0053).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Beschwerde an ein Verwaltungsgericht
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG die „Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt“, zu enthalten; das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet (VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0288; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0120). Darauf, ob diese Gründe der Beschwerde zum Erfolg verhelfen, kommt es bei der Prüfung der formellen Erfordernisse eines Rechtsmittels allerdings nicht an vergleiche VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0288). Der Umstand, dass sich die Beschwerde allenfalls als unbegründet erweisen sollte und im Beschwerdeschriftsatz ein Vorbringen erstattet wird, das im Ergebnis möglicherweise nicht geeignet sein könnte, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, berechtigt das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung der Beschwerde vergleiche VwGH 13.09.2017, Ra 2016/12/0053). Die ursprünglich (und rechtzeitig) eingebrachte Beschwerde lässt – wie sich aus dem festgestellten Wortlaut der Beschwerde ergibt – nicht einmal im Ansatz erkennen, warum der Beschwerdeführer die bekämpfte Entscheidung des BFA für rechtswidrig erachtet, sondern lediglich, dass er mit dieser Entscheidung nicht einverstanden ist. Die einzigen Ausführungen, bei denen allenfalls ein Hinweis darauf zu erkennen ist, warum der Beschwerdeführer eine Entscheidung für rechtswidrig erachtet (nämlich die Formulierung: „Senkung der Gebühren“ oder die Ausführungen bei dem Vorfall der zur Aufnahme seiner Personendaten geführt habe, nicht beteiligt gewesen zu sein) richten sich auch nach den Angaben im Rechtsmittel nicht gegen die im Spruch bezeichnete Entscheidung, sondern gegen eine mögliche strafgerichtliche Entscheidung, welche jedoch nicht vom BFA erlassen werden würde.
GVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung, es hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraphen 13, Absatz 3, AVG, 176 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung, es hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Das BFA hat den Beschwerdeführer, der in Österreich laut ZMR und nach dem Wissen des Bundesverwaltungsgerichtes über keinen Wohnsitz bzw. über keine andere Abgabestelle verfügt, mit Bescheid vom XXXX Zl. XXXX , am 16.05.2024 vom Beschwerdeführer an seiner slowakischen Adresse übernommen und somit zugestellt, aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des genannten Verbesserungsauftrages einen Zustellbevollmächtigten mit einer Abgabestelle in Österreich namhaft zu machen oder das Bestehen einer für ihn gültigen Abgabestelle in Österreich nachzuweisen und darauf hingewiesen, dass ansonsten die Zustellung ohne Zustellnachweis durch Übersendung der Dokumente ohne Zustellnachweis an die slowakische Adresse des Beschwerdeführers erfolgen werde und ein übersandtes Dokument zwei Wochen nach Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt gelte.Das BFA hat den Beschwerdeführer, der in Österreich laut ZMR und nach dem Wissen des Bundesverwaltungsgerichtes über keinen Wohnsitz bzw. über keine andere Abgabestelle verfügt, mit Bescheid vom römisch 40 Zl. römisch 40 , am 16.05.2024 vom Beschwerdeführer an seiner slowakischen Adresse übernommen und somit zugestellt, aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des genannten Verbesserungsauftrages einen Zustellbevollmächtigten mit einer Abgabestelle in Österreich namhaft zu machen oder das Bestehen einer für ihn gültigen Abgabestelle in Österreich nachzuweisen und darauf hingewiesen, dass ansonsten die Zustellung ohne Zustellnachweis durch Übersendung der Dokumente ohne Zustellnachweis an die slowakische Adresse des Beschwerdeführers erfolgen werde und ein übersandtes Dokument zwei Wochen nach Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt gelte. Da die fristgerechte Beschwerde gegen diesen Bescheid keine nachvollziehbare Begründung erhalten hat, hat Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Verbesserungsauftrag vom 29.08.2024, W177 2296025-1/2Z, am 11.09.2024 vom Beschwerdeführer an seiner slowakischen Adresse übernommen und somit zugestellt, aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des genannten Verbesserungsauftrages einen Zustellbevollmächtigten mit einer Abgabestelle in Österreich namhaft zu machen oder das Bestehen einer für ihn gültigen Abgabestelle in Österreich nachzuweisen und darauf hingewiesen, dass ansonsten die Zustellung ohne Zustellnachweis durch Übersendung der Dokumente ohne Zustellnachweis an die slowakische Adresse des Beschwerdeführers erfolgen werde und ein übersandtes Dokument zwei Wochen nach Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt gelte. Ebenso wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, allfällige Verfahrensfehler bekannt zu geben. Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, daher wurde der oben genannte Verbesserungsauftrag am 29.08.2024 einem Zustelldienst übergeben und vom Beschwerdeführer am 11.09.2024 an seiner slowakischen Anschrift übernommen.
G), 17 VwGVG kann Parteien und Beteiligten, die über keine inländische Abgabestelle verfügen, vom Verwaltungsgericht aufgetragen werden, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen für bestimmte oder für alle bei diesem Gericht anhängigen oder anhängig zu machenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Kommt die Partei bzw. der Beteiligte diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, kann die Zustellung ohne Zustellnachweis durch Übersendung der Dokumente an eine dem Verwaltungsgericht bekannte Zustelladresse erfolgen. Ein übersandtes Dokument gilt zwei Wochen nach Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt. Auf diese Rechtsfolge ist im Auftrag hinzuweisen.
G ist eine Zustellung
G nicht mehr zulässig, sobald die Partei bzw. der Beteiligte (1.) einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat oder (2.) über eine inländische Abgabestelle verfügt und diese dem Verwaltungsgericht bekannt gegeben hat.
Paragraphen 10, Absatz eins, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017, (in Folge: ZustG), 17 VwGVG kann Parteien und Beteiligten, die über keine inländische Abgabestelle verfügen, vom Verwaltungsgericht aufgetragen werden, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen für bestimmte oder für alle bei diesem Gericht anhängigen oder anhängig zu machenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Kommt die Partei bzw. der Beteiligte diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, kann die Zustellung ohne Zustellnachweis durch Übersendung der Dokumente an eine dem Verwaltungsgericht bekannte Zustelladresse erfolgen. Ein übersandtes Dokument gilt zwei Wochen nach Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt. Auf diese Rechtsfolge ist im Auftrag hinzuweisen.
Paragraph 10, Absatz 2, ZustG ist eine Zustellung
Paragraph 10, Absatz eins, ZustG nicht mehr zulässig, sobald die Partei bzw. der Beteiligte (1.) einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat oder (2.) über eine inländische Abgabestelle verfügt und diese dem Verwaltungsgericht bekannt gegeben hat. Weder hat der Beschwerdeführer über die genannte Aufforderung noch danach dem Bundesverwaltungsgericht einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat oder dem Bundesverwaltungsgericht bekanntgegeben, dass er über eine inländische Abgabestelle verfügt. Daher war die Zustellung jedenfalls am 11.09.2024 durch den internationalen Rückschein dokumentiert. Somit endete die Frist für die Verbesserung der Beschwerde spätestens am 25.09.2024; bis dato ist dem Bundesverwaltungsgericht eine verbesserte Beschwerde nicht zugegangen, somit ist die Beschwerde
GVG, 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen. Dies hat
GVG mittels Beschluss zu erfolgen.Daher war die Zustellung jedenfalls am 11.09.2024 durch den internationalen Rückschein dokumentiert. Somit endete die Frist für die Verbesserung der Beschwerde spätestens am 25.09.2024; bis dato ist dem Bundesverwaltungsgericht eine verbesserte Beschwerde nicht zugegangen, somit ist die Beschwerde
Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG, 13 Absatz 3, AVG als unzulässig zurückzuweisen. Dies hat
Paragraph 31, VwGVG mittels Beschluss zu erfolgen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung dargestellt, in deren Licht sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht erkennen lässt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W177.2296025.1.00
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