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{'item': 'W207 2290701-1'}

Obsah (12)§ 45§ 40Art. 133§ 29b§ 55§ 28§ 26§ 7§ 8§ 43§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2025 GeschäftszahlW207 2290701-1 Spruch, W207 2290701-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 45Abs.

2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 02.01.2024, OB: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 geboren römisch 40 , gegen den

Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 02.01.2024, OB: römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 40Abs.

1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen. Der Grad der Behinderung beträgt 60 von Hundert (v.H.). Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Im Rahmen eines im Jahr 2013 auf Grundlage der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes geführten Verfahrens holte das damalige Bundessozialamt (nunmehr: Sozialministeriumservice, in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) ein Sachverständigengutachten eines näher genannten Facharztes für Unfallchirurgie vom 14.03.2013 ein, in dem die Funktionseinschränkung „Zustand nach Hüftgelenksersatz beidseits“, bewertet mit einem (Einzel-)Grad der Behinderung von 40 v.H. nach der Positionsnummer 02.05.08 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „oberer Rahmensatz berücksichtigt den Gelenksersatz beidseits bei guter Funktion“), eingeschätzt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurde. Am 31.01.2023 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass bei der belangten Behörde, welcher – aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht Inhaber eines Behindertenpass war – als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu werten war. Dem Antrag legte er medizinische Unterlagen und einen Bescheid der Versicherungsanstalt für öffentlich Bedienstete, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) vom 08.08.2022 betreffend die Zuerkennung des Pflegegeldes der Stufe 3 bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 26.06.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.05.2023, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: Vorgutachten vom 5.3.2013: GdB 40vH wegen Hüft TEP bds Antragsleiden: siehe Anlage Derzeitige Beschwerden: "Der Blutzucker schwankt stark. Es ist immer ein auf und ab. Der Gallengang ist nicht ordentlich geschlossen. Ich sollte nochmals operiert werden. Habe eine Fettverdauung, brauche regelmäßig Kreon, der Stuhl ist nicht geformt. Die Laborbefunde schwanken, kann das Gewicht nicht halten, habe 20kg abgenommen, zunehmen geht gar nicht. Ich wurde vorsätzlich von den Ärzten verletzt." Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Kreon, Neuromultivit, Ursofalk, Humalog, Toujeo, Dekristolmin, Legalon (
  2. b)Sozialanamnese: verheiratet Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund Kl XXX 24.1.2023: pankreopriver Diabetes mellitus, Z.n. totaler Duodenopakreatektomie, Splenektomie 2022, FIT, HbA1c 7,9% Befund Kl römisch 30 24.1.2023: pankreopriver Diabetes mellitus, Z.n. totaler Duodenopakreatektomie, Splenektomie 2022, FIT, HbA1c 7,9% , Reha XXX 28.6.-13.7.2022: V.a. Neoplasie, guter Erfolg Reha römisch 30 28.6.-13.7.2022: römisch fünf.a. Neoplasie, guter Erfolg KH XXX 7.2.-28.6.2022: nekrotisierende Pankreatitis, rezidivierende Blutungen, Perforation im Zuge der ERCP, Duodenopankreatektomie, Splenektomie, Zweidrittelresektion des Magens KH römisch 30 7.2.-28.6.2022: nekrotisierende Pankreatitis, rezidivierende Blutungen, Perforation im Zuge der ERCP, Duodenopankreatektomie, Splenektomie, Zweidrittelresektion des Magens , Dr S. Chirurgie vom 26.4.2023: im MRT Abflusshindernis im Bereich Hepatojejunostomie, PET/CT mit externer/interner Ableitung geplant Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal Größe: 174,00 cm Gewicht: 68,00 kg Blutdruck: 120/70 Klinischer Status – Fachstatus: HNAP frei Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: Narbe bland, kl. Hernie, Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft UE: keine Ödeme, re Knöchel geschwollen, Fußpulse palpabel Faustschluss: möglich, NSG: möglich , FBA: 30cm Untersuchung im Sitzen und Liegen, An- und Ausziehen: Frau hilft bei allem (Knöpfe, Socken, Bauchmieder) Gesamtmobilität – Gangbild: 2 walking Stöcke werden mitgebracht, freies Gehen im Raum möglich, Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 pankreopriver Diabetes mellitus oberer Rahmensatz, da Basis Bolus Therapie 09.02.02 40 2 Zustand nach Hüft TEP beidseits oberer Rahmensatz bei guter Gelenksfunktion 02.05.08 40 3 Zustand nach Duodenopankreatektomie zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da medikamentöse Therapie erforderlich, jedoch guter Ernährungszustand 07.04.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2 und 3 wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um jeweils eine Stufe erhöht.Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2 und 3 wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um jeweils eine Stufe erhöht., Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstmalige Berücksichtigung der Leiden 1 und 3 Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: siehe oben, der GdB wird um 2 Stufen höher eingestuft Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Die/Der Untersuchte Xrömisch zehn ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist, bei hierorts gutem Allgemein- und Ernährungszustand, sowie freiem und unauffälligem Gangbild, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert. Die Verwendung einer einfachen Gehhilfe ist zumutbar. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Xrömisch zehn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: 40 v.H. Xrömisch zehn Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 30 v.H. […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.06.2023 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 26.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit E-Mail vom 10.07.2023 gab der Beschwerdeführer bekannt, gegen das Ergebnis und die Art der Beweisaufnahme Einspruch zu erheben und Stellungnahmen und Befunde nachreichen zu wollen. Mit Schreiben vom 11.07.2023 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, seine Einwendungen zu begründen und diese mit aktuellen Befunden zu belegen. In der Folge brachte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 19.07.2023 eine Stellungnahme ein. Darin führte er – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] Bei der Begutachtung bei Frau Dr.in K., Fachärztin für innere Medizin (Fachausbildungen Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, It. Internet und Praxisschild bei Ordination in XXX) hatten sowohl meine Ehefrau als erforderliche Begleitperson als auch ich den Eindruck, dass mein gesundheitlicher Zustand nach den aus den vorgelegten Befunden in Frage gestellt wurde, da bereits nach dem Eintreten das Erfordernis einer Begleitperson ein Thema war. Dies hat sich nach Einsicht in das Sachverständigengutachten mehr als bestätigt.Bei der Begutachtung bei Frau Dr.in K., Fachärztin für innere Medizin (Fachausbildungen Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, römisch eins t. Internet und Praxisschild bei Ordination in römisch 30 ) hatten sowohl meine Ehefrau als erforderliche Begleitperson als auch ich den Eindruck, dass mein gesundheitlicher Zustand nach den aus den vorgelegten Befunden in Frage gestellt wurde, da bereits nach dem Eintreten das Erfordernis einer Begleitperson ein Thema war. Dies hat sich nach Einsicht in das Sachverständigengutachten mehr als bestätigt. 1. Seite 1 „derzeitige Beschwerden“: Der lapidare Satz Blutzucker schwankt stark gibt nicht wieder, dass durch meinen Typ 3 Diabetes binnen kürzester Zeit ein rasches Handeln notwendig ist. Meine Frau hat mein Dibetesmanagement nach der FIT-Methode übernommen. Dies erfordert ihre Begleitung sowie die Möglichkeit jederzeit einzugreifen zu können, das bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sehr schwer möglich ist. Bei solchen Gelegenheiten wird meine Frau, die die Werte elektronisch weitergeleitet bekommt, tätig. Auch wurden in keiner Weise meine nach der GBS-Erkrankung auftretenden Neuropathien in Händen und Füßen berücksichtigt. Sehr wohl wurde mein „Versprecher“ VORSÄTZLICH anstatt FAHRLÄSSIG in Bezug wie es zu meinem Zustand gekommen ist unter derzeitige Beschwerden thematisiert. Meine Frau hat das sofort vehement korrigiert bzw. dementiert. Trotz unseres Einwandes hat die Gutachterin sehr emotional reagiert - erkennbar an der etwas geröteten Gesichtsfarbe sowie erregter Stimmlage. Mit den Worten „mit ihnen diskutiere ich nicht“ wollte sie unsere Berichtigung nicht akzeptieren. Ich würde von einer Gutachterin mit der angeführten Zusatzausbildung und beruflichen Tätigkeit erwarten, dass sie einen Patienten der 55 Tage auf der Intensivstation gelegen ist und derart zahlreiche Notoperationen hinter sich hat mehr Empathie und Sachverständnis entgegenbringt. 2. Ebenso ist auf Seite 1 bei Begleitperson erforderlich NEIN vermerkt; sämtliche Fachärzte, die ich regelmäßig aufsuche werden in Begleitung meiner Frau absolviert, da es mir ansonsten aufgrund der Neuropathien, zeitweiligen Gangunsicherheit und bedrohlichen Zuckerschwankungen alleine nicht möglich wäre. Zu diesen Arztbesuchen werde ich derzeit noch hauptsächlich mit dem Auto meiner Frau gebracht und für die letzte Strecke des Weges helfe ich mir mit Nordic Walking Stöcken oder Gehstock weiter. 3. Seite 2 - Zusammenfassung relevanter Befunde Die Reha in XXX konnte nicht vollständig absolviert werden, da ich als Kontaktperson vorzeitig entlassen wurde (It. Gutachten guter Erfolg)Die Reha in römisch 30 konnte nicht vollständig absolviert werden, da ich als Kontaktperson vorzeitig entlassen wurde (römisch eins t. Gutachten guter Erfolg) 4. Seite 2 Klinischer Status - Fachstatus: Bspw. Gutachten zu Abdomen: Eine nicht vorhandene Bauchdecke (sämtliche Bauchmuskeln wurde im Zuge der Notoperationen durchtrennt), wurde als „kleine Hernie“ bezeichnet, welche sich über den gesamten Bauch erstreckt und das Tragen eines Mieders erfordert. Weiters wird begutachtet, dass die Milz nicht palbabel ist - wie sollte sie nachdem sie gemeinsam mit der Bauchspeicheldrüse, zwei Drittel meines Magens und Teile des Dünndarms entfernt wurde (ersichtlich in dem vorgelegten Befund). Warum der Umstand, dass mir meine Frau beim An- und Ausziehen behilflich war, im Gutachten angeführt wird und nicht mein körperlicher Zustand erstaunt mich. 5. Auch auf Seite 4 wird bemerkt, dass ich entgegen der gelebten und empfohlenen Praxis meiner Ärzte keine Begleitperson benötige. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel lege ich das Schreiben von Frau Dr. F., Krankenhaus XXX, vom 11.7.2023 vor.Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel lege ich das Schreiben von Frau Dr. F., Krankenhaus römisch 30 , vom 11.7.2023 vor. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel betreffend Immundefekt und erhöhte Infektanfälligkeit möchte ich auf das Fehlen der Milz und die Vulnerabilität aufgrund Diabetes 3 verweisen. 6. Ebenfalls wird auf Seite 4 unter Gesundheitsschädigung bei Gallenkrankheit NEIN vermerkt, obwohl die in der Leber produzierte Galle durch die Notoperationen durch einen mit Abflusshindernis behafteten Gallengang in den Dünndarm geleitet wird (vermerkt auf Seite 2 des Gutachtens - Zitat Dr. S.). Falls künftighin irgendwelche Gutachten notwendig sind, ersuche ich um Zuweisung einer anderen Gutachterin bzw. eines anderen Gutachters. In der Beilage übermittle ich ebenfalls den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises. Mit Freundlichen Grüßen Name des Beschwerdeführers“ Der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer einen ambulanten Patientenbrief einer näher genannten Klinik vom 11.07.2023, einen Bescheid der BVAEB vom 10.07.2023 betreffend die Zuerkennung des Pflegegeldes der Stufe 2 und die Verleihungsurkunde betreffend den akademischen Grad bei. Gemeinsam mit dieser Stellungnahme stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde zudem auch einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten und unterfertigten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt.Gemeinsam mit dieser Stellungnahme stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde zudem auch einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten und unterfertigten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt. Aufgrund der erhobenen Einwendungen und des neu vorgelegten Befundes holte die belangte Behörde in der Folge ein auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten der bereits befassten Fachärztin für Innere Medizin vom 01.08.2023 ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Letztes Gutachten vom 11.5.2023: GdB 60vH wegen Diabetes mellitus, Z.n. Hüft TEP bds, Z.n. Duodenopankreatektomie Letztes Gutachten vom 11.5.2023: GdB 60vH wegen Diabetes mellitus, Z.n. Hüft TEP bds, Z.n. Duodenopankreatektomie , Stellungnahme vom 19.7.2023: gefordert wird die ZE Begleitperson sowie UÖVM wegen erhöhter Infektanfälligkeit : die Milz fehlt, Diabetes mellitus Stellungnahme vom 19.7.2023: gefordert wird die ZE Begleitperson sowie UÖVM wegen erhöhter Infektanfälligkeit : die Milz fehlt, Diabetes mellitus , Befund Kl XXX vom 11.7.2023: Pankreopriver Diabetes mellitus Befund Kl römisch 30 vom 11.7.2023: Pankreopriver Diabetes mellitus St. p. totaler Duodenopankreatektomie mit Splenektomie 2022 Polyneuropathie mit Gangunsicherheit Bauchdeckenhernie Dranginkontinenz Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Aktengutachten Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 pankreopriver Diabetes mellitus oberer Rahmensatz, da Basis Bolus Therapie 09.02.02 40 2 Zustand nach Hüft TEP beidseits oberer Rahmensatz bei guter Gelenksfunktion 02.05.08 40 3 Zustand nach Duodenopankreatektomie mit Entfernung der Milz zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da medikamentöse Therapie erforderlich, jedoch guter Ernährungszustand, Hernie ist hier mitberücksichtigt 07.04.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2 und 3 wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um jeweils eine Stufe erhöht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: eine Polyneuropathie, Dranginkontinenz: ist mittels entsprechender Befunde und fachärztlicher Therapie nicht ausreichend befundbelegt: kein GdB Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der Evo sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Ich verzichte darauf, auf die persönlichen Beleidigungen einzugehen. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: keine Änderung Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Die/Der Untersuchte Xrömisch zehn ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger

  1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Im Rahmen der klinischen Untersuchung stellen sich ein guter Allgemeinzustand und ein sehr guter Ernährungszustand dar. Im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten lassen sich keine erheblichen funktionellen Einschränkungen objektivieren. Das Gangbild stellt sich ohne Verwendung von Hilfsmitteln flüssig und sicher dar. Erhebliche funktionelle Einschränkungen der Gelenke der oberen Extremitäten liegen nicht vor. Greif- und Haltefunktion ist beidseits insgesamt gegeben. Bei Fehlen maßgeblicher funktioneller Einschränkungen der Wirbelsäule lassen sich keine maßgeblichen motorischen Defizite und Lähmungen objektivieren. Erhebliche kardiopulmonale Störungen lassen sich im Rahmen der klinischen Untersuchung nicht erheben und sind befundmäßig nicht dokumentiert. Eine periphere arterielle Verschlusserkrankung der unteren Extremitäten mit erheblicher Limitierung der Gehstrecke liegt nicht vor. Ein psychisches Leiden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf erhebliche Weise erschwert, liegt nicht vor. Zusammenfassend ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung möglich; das Überwinden von Niveauunterschieden, das Be- und Entsteigen und damit die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind nicht auf erhebliche Weise erschwert. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ liegen daher nicht vor.
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Ein Milzverlust ist nicht einem schweren Immundefekt gleichzusetzen. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Xrömisch zehn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
  3. GdB: 40 v.H. Xrömisch zehn Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
  4. sowie 05.
  5. bis 05.
  6. GdB: 30 v.H. Begründung: Herr K. präsentierte sich bei der Untersuchung zeitlich, örtlich und situativ orientiert, daher ist die ZE Begleitperson nicht begründbar.“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.08.2023 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 01.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit E-Mail vom 11.08.2023 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen das Ergebnis und die Art der Beweisaufnahme und führte aus, dass er eine entsprechende Stellungnahme nachreichen werde. Mit Schreiben vom 12.09.2023 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, seine Einwendungen zu begründen und diese mit aktuellen Befunden zu belegen. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 08.10.2023 um eine Fristverlängerung bis zum 01.11.2023 zur Vorlage neuer Befunde. Er führte aus, dass er mit dem festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden sei. Bei Entsprechung seines Begehrens handle es sich lediglich um die Ausstellung einer Parkkarte und den Erhalt eines EuroKeys. Mit E-Mail vom 01.11.2023 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Darin führte er – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „Sehr geehrte Damen und Herren! Bei dem Vorhaben der ziel- und zeitgerechten Einholung neuer Befunde zur Festlegung des Grades meiner Behinderung wurden laut Aussagen meiner behandelten Ärzte einige Auswirkungen bzw. Funktionsbeeinträchtigungen als zu „gering“ oder überhaupt nicht berücksichtigt. Exemplarisch dazu: ● kleine Hernie, gering / It. Einschätzungsverordnung Fassung 1.11.2023 Position 07.08; 10-40% kleine Hernie, gering / römisch eins t. Einschätzungsverordnung Fassung 1.11.2023 Position 07.08; 10-40% ● Funktionsstörung der Gallenwege (Anastomosenstenose) nicht berücksichtigt / It. Einschätzungsverordnung Fassung 1.11.2023 Position 07.06; 10-40% Funktionsstörung der Gallenwege (Anastomosenstenose) nicht berücksichtigt / römisch eins t. Einschätzungsverordnung Fassung 1.11.2023 Position 07.06; 10-40% Mit diesem Hintergrund verlange ich:
  7. eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Verfahrens zur Feststellung des Behinderungsgrades (GdB)
  8. eine andere Prüferin bzw. einen anderen Prüfer
  9. die konkreten Positionsnummern It. Einschätzungsverordnung Fassung 1.11.2023 mit den Prozentsätzen die für das medizinische Gutachten herangezogen wurden
  10. die konkreten Positionsnummern römisch eins t. Einschätzungsverordnung Fassung 1.11.2023 mit den Prozentsätzen die für das medizinische Gutachten herangezogen wurden Kann dem nicht entsprochen werden, ersuche ich um einen Bescheid nach derzeitiger Aktenlage um ein Rechtsmittel für eine Berufung zu erhalten. Mit freundlichen Grüßen Name des Beschwerdeführers“ Der Stellungnahme wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt. Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde eine ergänzende medizinische Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin für Innere Medizin vom 27.12.2023 ein, worin – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – Folgendes ausgeführt wurde: „Der Antragsteller erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 11.5.2023 sowie mit dem Aktengutachten vom 1.8.2023 nicht einverstanden und bringt in den Stellungnahme vom 11.
  11. und 3.11 2023 vor, dass er die Abkürzung EVo nicht versteht, sowie die Gallenblasenentfernung und die kleine Hernie im Gutachten nicht berücksichtigt ist. EVo steht für Einschätzungsverordnung, sämtliche andere Abkürzungen sind medizinischer Natur und können in den vorgelegten Befunden nachgelesen werden. Die Entfernung der Gallenblasen begründet keine eigenständigen Gesamtgrad der Behinderung (=GdB), da ohne weiteres Therapieerfordernis, ebenso begründet eine Hernie ohne Hinweis auf Inkarzeration keinen GdB. Insgesamt kommt es daher zu keiner Änderung.“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“, „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ würden vorliegen. Der unbefristete Behindertenpass im Scheckkartenformat werde dem Beschwerdeführer in den nächsten Tagen übermittelt werden. Das Aktengutachten vom 01.08.2023 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 27.12.2023 wurden dem Beschwerdeführer gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“, „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ würden vorliegen. Der unbefristete Behindertenpass im Scheckkartenformat werde dem Beschwerdeführer in den nächsten Tagen übermittelt werden. Das Aktengutachten vom 01.08.2023 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 27.12.2023 wurden dem Beschwerdeführer gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt. Hingegen wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2023 der Antrag des Beschwerdeführers vom 31.01.2023 (korrekt: vom 19.07.2023) auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die vorgebrachten Einwendungen seien aber nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das medizinische Aktengutachten vom 01.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage gemeinsam mit diesem Bescheid nochmals übermittelt. Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht. Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 02.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer der Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt

der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 02.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer der Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt

der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Mit E-Mail vom 21.02.2024 brachte der Beschwerdeführer unter Nennung der die Ausstellung des Behindertenpasses betreffenden Verfahrenszahl eine als „Einspruch“ bezeichnete, mit 21.02.2024 datierte Beschwerde ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Sehr geehrte Damen und Herren! Ich erhebe Einspruch in offener Frist gegen den Bescheid der BASB, datiert mit 28.12.2023, (offenbar wegen der Feiertage/Jahreswechsel Zustellung erst am 11.1.2024; nicht eingeschrieben) wegen Einholung neuer Befunde die sich hauptsächlich auf Polyneuropathie und Dranginkontinenz beziehen um ein vollständiges Aktengutachten zu ermöglichen. Gez. Name des Beschwerdeführers“ Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt. Die belangte Behörde legte am 08.03.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Im Rahmen eines am 22.04.2024 geführten Telefonats mit dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer bekannt, dass sich seine Beschwerde sowohl gegen den im Behindertenpass festgestellten Grad der Behinderung als auch gegen die fehlende Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass richte. Auch beschwere er sich darüber, dass er immer von derselben Sachverständigen begutachtet worden sei. In Folge mehrerer seitens des Bundesverwaltungsgerichts

§ 55Abs.

1 AVG an die belangte Behörde ergangener Erhebungsaufträge bezüglich der Frage, wann das gegenständliche, mit 02.01.2024 datierte Begleitschreiben samt dem gemeinsam mit diesem Begleitschreiben übermittelten Behindertenpass an das Zustellorgan übergeben worden sei (Anmerkung: ein auszustellender Behindertenpass wird vom Sozialministeriumservice, anders als ein „gewöhnlicher“ Bescheid, elektronisch nicht an das Bundesrechenzentrum, sondern an eine Firma namens „WienWork“ versendet und erst dort von dieser Firma im Scheckkartenformat ausgedruckt, anschließend kuvertiert und von dieser in der Folge an die Post übergeben; eine entsprechende Auskunft über diesen Vorgang wird aber nur dem Sozialministeriumservice als die den Behindertenpass versendende Behörde, nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht erteilt), gab die belangte Behörde mit Schreiben vom 21.06.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 24.06.2024, dem Bundesverwaltungsgericht schließlich bekannt, dass der Behindertenpass und das mit 02.01.2024 datierte Begleitschreiben von der Fa. WienWork (erst) am 11.01.2024 zur Post gebracht und aufgegeben worden seien.In Folge mehrerer seitens des Bundesverwaltungsgerichts

Paragraph 55, Absatz eins, AVG an die belangte Behörde ergangener Erhebungsaufträge bezüglich der Frage, wann das gegenständliche, mit 02.01.2024 datierte Begleitschreiben samt dem gemeinsam mit diesem Begleitschreiben übermittelten Behindertenpass an das Zustellorgan übergeben worden sei (Anmerkung: ein auszustellender Behindertenpass wird vom Sozialministeriumservice, anders als ein „gewöhnlicher“ Bescheid, elektronisch nicht an das Bundesrechenzentrum, sondern an eine Firma namens „WienWork“ versendet und erst dort von dieser Firma im Scheckkartenformat ausgedruckt, anschließend kuvertiert und von dieser in der Folge an die Post übergeben; eine entsprechende Auskunft über diesen Vorgang wird aber nur dem Sozialministeriumservice als die den Behindertenpass versendende Behörde, nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht erteilt), gab die belangte Behörde mit Schreiben vom 21.06.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 24.06.2024, dem Bundesverwaltungsgericht schließlich bekannt, dass der Behindertenpass und das mit 02.01.2024 datierte Begleitschreiben von der Fa. WienWork (erst) am 11.01.2024 zur Post gebracht und aufgegeben worden seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 31.01.2023 den gegenständlichen, als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewerteten Antrag beim Sozialministeriumservice ein. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
  2. pankreopriver Diabetes mellitus unter Basis-Bolus-Therapie;
  3. Zustand nach Hüft-TEP beidseits bei guter Gelenksfunktion;
  4. Zustand nach Duodenopankreatektomie mit Entfernung der Milz bei erforderlicher medikamentöser Therapie und bei gutem Ernährungszustand und unter Mitberücksichtigung der Hernie. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 60 v.H. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 26.06.2023, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, und vom 01.08.2023 samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 27.12.2023 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Datum der gegenständlichen Antragstellung basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 60 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunden basierende medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 26.06.2023, ergänzt durch das Aktengutachten vom 01.08.2023 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 27.12.
  6. In diesen beiden medizinischen Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme wird auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunden auf die Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, widerspruchsfrei, schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen bzw. dem Vorbringen in den Stellungnahmen wird keine Rechtswidrigkeit der von der Fachärztin für Innere Medizin in ihren Sachverständigengutachten vorgenommenen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend konkret und substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten schlüsseln – unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunde – konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Führendes Leiden des Beschwerdeführers ist ein „pankreopriver Diabetes mellitus“. Die von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige ordnete dieses Leiden zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 09.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus bei stabiler Stoffwechsellage betrifft, und bewertete das Leiden mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. Den herangezogenen Rahmensatz begründete die Gutachterin damit, dass eine Basis-Bolus-Therapie etabliert ist. Diese Einstufung ist nicht zu beanstanden. So führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 11.05.2023 zwar aus, dass der Blutzucker stark schwanke und es immer ein auf und ab sei. Ebenso brachte er auch einen ambulanten Patientenbrief einer näher genannten Klinik vom 11.07.2023 in Vorlage, in dem noch sehr hohe Blutzuckerwerte sowie Blutzuckerschwankungen erwähnt werden (vgl. AS 47 des Verwaltungsaktes). Eine maßgebliche Instabilität der Stoffwechsellage mit stark schwankenden Blutzuckerwerten ist anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen allerdings nicht ausreichend nachvollziehbar. Eine Zuordnung zur nächsthöheren Positionsnummer 09.02.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung – diese betrifft einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus bei instabiler Stoffwechsellage (die diesbezüglich einschätzungsrelevanten Kriterien lauten: „Bei mehrmaliger Insulinapplikation, mit hohen Blutzuckeramplituden und reduziertem Allgemeinzustand, jedoch ohne Ketoacidosen“) – erweist sich damit als rechtlich nicht möglich. Hierbei wird nicht verkannt, dass im ambulanten Patientenbrief einer näher genannten Klinik vom 24.01.2023 das Erfordernis der mehrmals täglichen Verabreichung von Insulin und Blutzuckerkontrollen sowie ein Blutzuckerwert von 334 angeführt wird (vgl. AS 23 des Verwaltungsaktes) und auch im weiteren Patientenbrief vom 11.07.2023 ein Blutzuckerwert von 303 erwähnt wird (vgl. AS 47 des Verwaltungsaktes). Doch zeigte sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.05.2023 ein guter Allgemeinzustand und auch ein normaler Ernährungszustand, sodass das für die Positionsnummer 09.02.04 erforderliche einschätzungsrelevante Kriterium eines reduzierten Allgemeinzustandes insgesamt nicht erfüllt ist. Auch in den vorliegenden medizinischen Unterlagen ist aktuell kein reduzierter Allgemein- oder auch Ernährungszustand beschrieben. Schließlich vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 19.07.2023, wonach aufgrund seines Typ 3-Diabetes binnen kürzester Zeit ein rasches Handeln notwendig sei, nichts daran zu ändern, dass derzeit weder maßgeblich schwankende Blutzuckerwerte noch ein reduzierter Allgemeinzustand ausreichend dokumentiert sind. In Gesamtschau erweist sich damit die vorgenommene Einstufung als zutreffend.Führendes Leiden des Beschwerdeführers ist ein „pankreopriver Diabetes mellitus“. Die von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige ordnete dieses Leiden zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 09.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus bei stabiler Stoffwechsellage betrifft, und bewertete das Leiden mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. Den herangezogenen Rahmensatz begründete die Gutachterin damit, dass eine Basis-Bolus-Therapie etabliert ist. Diese Einstufung ist nicht zu beanstanden. So führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 11.05.2023 zwar aus, dass der Blutzucker stark schwanke und es immer ein auf und ab sei. Ebenso brachte er auch einen ambulanten Patientenbrief einer näher genannten Klinik vom 11.07.2023 in Vorlage, in dem noch sehr hohe Blutzuckerwerte sowie Blutzuckerschwankungen erwähnt werden vergleiche AS 47 des Verwaltungsaktes). Eine maßgebliche Instabilität der Stoffwechsellage mit stark schwankenden Blutzuckerwerten ist anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen allerdings nicht ausreichend nachvollziehbar. Eine Zuordnung zur nächsthöheren Positionsnummer 09.02.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung – diese betrifft einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus bei instabiler Stoffwechsellage (die diesbezüglich einschätzungsrelevanten Kriterien lauten: „Bei mehrmaliger Insulinapplikation, mit hohen Blutzuckeramplituden und reduziertem Allgemeinzustand, jedoch ohne Ketoacidosen“) – erweist sich damit als rechtlich nicht möglich. Hierbei wird nicht verkannt, dass im ambulanten Patientenbrief einer näher genannten Klinik vom 24.01.2023 das Erfordernis der mehrmals täglichen Verabreichung von Insulin und Blutzuckerkontrollen sowie ein Blutzuckerwert von 334 angeführt wird vergleiche AS 23 des Verwaltungsaktes) und auch im weiteren Patientenbrief vom 11.07.2023 ein Blutzuckerwert von 303 erwähnt wird vergleiche AS 47 des Verwaltungsaktes). Doch zeigte sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.05.2023 ein guter Allgemeinzustand und auch ein normaler Ernährungszustand, sodass das für die Positionsnummer 09.02.04 erforderliche einschätzungsrelevante Kriterium eines reduzierten Allgemeinzustandes insgesamt nicht erfüllt ist. Auch in den vorliegenden medizinischen Unterlagen ist aktuell kein reduzierter Allgemein- oder auch Ernährungszustand beschrieben. Schließlich vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 19.07.2023, wonach aufgrund seines Typ 3-Diabetes binnen kürzester Zeit ein rasches Handeln notwendig sei, nichts daran zu ändern, dass derzeit weder maßgeblich schwankende Blutzuckerwerte noch ein reduzierter Allgemeinzustand ausreichend dokumentiert sind. In Gesamtschau erweist sich damit die vorgenommene Einstufung als zutreffend. Bezüglich des als „Zustand nach Hüft TEP beidseits“ bezeichneten Leidens 2 übernahm die von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige die Einstufung aus dem orthopädischen Vorgutachten aus dem Jahr
  7. Das gegenständliche Leiden wurde dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.08 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche „Funktionseinschränkungen geringen Grades beidseitig“ im Bereich der Hüftgelenke betrifft, und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. bewertet. Die Einschätzung wurde damit begründet, dass eine gute Gelenksfunktion vorliegt. Die vorgenommene Einstufung wurde seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet und brachte der Beschwerdeführer im Verfahren auch keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche eine gegenüber der Vorbegutachtung eingetretene Verschlechterung des Leidenszustandes belegen würde. Auch das als „Zustand nach Duodenopankreatektomie mit Entfernung der Milz“ bezeichnete Leiden 3 des Beschwerdeführers wurde durch die beigezogene Gutachterin zutreffend zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 07.04.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche Teilentfernungen des Magens betrifft, und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. bewertet. Die Zuordnung erweist sich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine medikamentöse Therapie erforderlich ist, insgesamt aber ein guter Ernährungszustand vorliegt, als nicht zu beanstanden. Die gegenständliche Einstufung berücksichtigt auch die bestehende Hernie. Die vorgenommene Einschätzung wurde seitens des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich bestritten. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 01.11.2023 aber eine separate Einstufung der Hernie unter die Positionsnummer 07.08.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung fordert, welche ein- und beidseitige Hernien mit leichten bis mittleren Funktionseinschränkungen betrifft, so ist in diesem Zusammenhang auf die entsprechenden Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen in ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 27.12.2023 zu verweisen, denen zufolge eine Hernie ohne Hinweis auf eine Inkarzeration (Anm.: Einklemmung) und daher auf eine damit verbundene aktuelle Funktionseinschränkung keinen Grad der Behinderung erreiche. Zwar wendete der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom 19.07.2023 ein, dass keine Bauchdecke vorhanden sei, da sämtliche Bauchmuskeln bei den Notoperationen durchtrennt worden seien, was das Tragen eines Mieders erfordere. Doch wird in der Statuserhebung zur persönlichen Untersuchung am 11.05.2023 im Bereich des Abdomens lediglich eine kleine Hernie erwähnt. Es wird nicht verkannt, dass in der Statuserhebung weiters ein Bauchmieder angeführt wird und der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19.07.2023 auch die Bezeichnung „kleine Hernie“ beanstandete, da sich diese über den gesamten Bauch erstrecken würde. Doch brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich keine belegenden medizinischen Unterlagen, welche dem am 11.05.2023 erhobenen klinischen Status entgegenstehen würden, in Vorlage. So wird im ambulanten Patientenbrief vom 11.07.2023 diagnostisch zwar eine „Bauchdeckenhernie“ angeführt (vgl. AS 47 des Verwaltungsaktes), doch wird im vorliegenden Befund weder das Ausmaß der Hernie beschrieben, noch wird darin das Erfordernis des Tragens eines Bauchmieders erwähnt. Auch sonst liegen keine diesbezüglichen medizinischen Unterlagen vor und erweist sich eine gesonderte Einstufung der Hernie damit als nicht erforderlich.Insofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 01.11.2023 aber eine separate Einstufung der Hernie unter die Positionsnummer 07.08.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung fordert, welche ein- und beidseitige Hernien mit leichten bis mittleren Funktionseinschränkungen betrifft, so ist in diesem Zusammenhang auf die entsprechenden Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen in ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 27.12.2023 zu verweisen, denen zufolge eine Hernie ohne Hinweis auf eine Inkarzeration Anmerkung, Einklemmung) und daher auf eine damit verbundene aktuelle Funktionseinschränkung keinen Grad der Behinderung erreiche. Zwar wendete der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom 19.07.2023 ein, dass keine Bauchdecke vorhanden sei, da sämtliche Bauchmuskeln bei den Notoperationen durchtrennt worden seien, was das Tragen eines Mieders erfordere. Doch wird in der Statuserhebung zur persönlichen Untersuchung am 11.05.2023 im Bereich des Abdomens lediglich eine kleine Hernie erwähnt. Es wird nicht verkannt, dass in der Statuserhebung weiters ein Bauchmieder angeführt wird und der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19.07.2023 auch die Bezeichnung „kleine Hernie“ beanstandete, da sich diese über den gesamten Bauch erstrecken würde. Doch brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich keine belegenden medizinischen Unterlagen, welche dem am 11.05.2023 erhobenen klinischen Status entgegenstehen würden, in Vorlage. So wird im ambulanten Patientenbrief vom 11.07.2023 diagnostisch zwar eine „Bauchdeckenhernie“ angeführt vergleiche AS 47 des Verwaltungsaktes), doch wird im vorliegenden Befund weder das Ausmaß der Hernie beschrieben, noch wird darin das Erfordernis des Tragens eines Bauchmieders erwähnt. Auch sonst liegen keine diesbezüglichen medizinischen Unterlagen vor und erweist sich eine gesonderte Einstufung der Hernie damit als nicht erforderlich. Bezüglich der unter dem Leiden 3 mitumfassten Entfernungen der Bauchspeicheldrüse und der Milz ist der Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass sich eine separate Einstufung unter die Regelungskomplexe „07.07 Bauchspeicheldrüse“ und „10.03.11 Milzverlust“ im gegebenen Zusammenhang ebenfalls als nicht notwendig erweist. So sind die aus der Entfernung der Bauchspeicheldrüse resultierenden Einschränkungen der Verdauung bei einem dennoch guten bzw. normalen Allgemein- und Ernährungszustand sowie die notwendige medikamentöse Therapie bereits unter dem Leiden 3 berücksichtigt. Der resultierende Diabetes ist unter dem Leiden 1 eingeschätzt. Des Weiteren ist die Positionsnummer „10.03.11 Milzverlust“ der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit „Leichte bis mäßige funktionelle Folgen“ umschrieben. Eine aus dem Milzverlust resultierende funktionelle Einschränkung ist anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen allerdings nicht dokumentiert. Nun verwies der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19.07.2023 hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Immundefekts bzw. einer erhöhten Infektanfälligkeit zwar auf das Fehlen der Milz. Dem hielt die beigezogene Gutachterin in ihrem Aktengutachten vom 01.08.2023 allerdings entgegen, dass ein Milzverlust nicht mit einem schweren Immundefekt gleichzusetzen sei. Abgesehen davon brachte der Beschwerdeführer auch im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen hinsichtlich einer erhöhten Infektanfälligkeit bzw. hinsichtlich belegter wiederholter Infekte in Vorlage. Aus dem Milzverlust resultierende – einschätzungsrelevante – Folgen sind damit ebenfalls nicht dokumentiert. Die gegenständlich eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 26.06.2023 und vom 01.08.2023 sind auch nicht zu beanstanden, wenn sie eine – über die ohnedies bereits vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 auf 60 v.H. hinausgehende – weitere besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sehen. Die beigezogene Gutachterin führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 wegen der maßgeblichen ungünstigen Leidensbeeinflussung um jeweils eine Stufe erhöht werde. Das Vorliegen einer weiteren ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Die gegenständlich eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 26.06.2023 und vom 01.08.2023 sind auch nicht zu beanstanden, wenn sie eine – über die ohnedies bereits vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 auf 60 v.H. hinausgehende – weitere besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sehen. Die beigezogene Gutachterin führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 wegen der maßgeblichen ungünstigen Leidensbeeinflussung um jeweils eine Stufe erhöht werde. Das Vorliegen einer weiteren ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Was nun aber die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 01.11.2023 gefordert Einschätzung der „Funktionsstörung der Gallenwege (Anastomosenstenose)“ unter den Regelungskomplex „07.06 Gallenblase und Gallengänge“ betrifft, so ist gleichsam auf die Ausführungen der beigezogenen Fachärztin für Innere Medizin in ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 27.12.2023 zu verweisen, wonach die Entfernung der Gallenblase keinen eigenständigen Grad der Behinderung begründe, da kein weiteres Therapieerfordernis bestehe. Dies steht auch im Einklang mit der Anlage zur Einschätzungsverordnung, der zufolge eine im Sinne der Positionsnummer 07.06.01 („Funktionelle Störungen der Gallenwege“) einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigung etwa bei Verlust der Gallenblase mit Störungen vorliegt. Abgesehen davon ist den vorliegenden medizinischen Unterlagen aber gar keine Gallenblasenentfernung zu entnehmen, vielmehr wird in dem – im Gutachten vom 26.06.2023 unter dem Punkt „Zusammenfassung relevanter Befunde“ auszugsweise wiedergegebenen – Befund eines näher genannten Facharztes für Chirurgie vom 26.04.2023 ein Abflusshindernis im Bereich der Hepatikojejunostomie beschrieben. Medizinische Unterlagen bzw. Behandlungsdokumentationen hinsichtlich eines Therapieerfordernisses liegen allerdings nicht vor. Bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 11.05.2023, wonach er (k)eine Fettverdauung habe und regelmäßig Kreon brauche, ist des Weiteren noch festzuhalten, dass es sich bei dem genannten Medikament um Enzyme zur Behandlung von Verdauungsstörungen infolge ungenügender oder fehlender Funktion der Bauchspeicheldrüse handelt. Die Einnahme von Medikamenten zur Behandlung von Verdauungsstörungen aufgrund unzureichender Funktion der Gallenblase wurde vom Beschwerdeführer hingegen nicht ausreichend behauptet und ergeben sich diesbezüglich auch keine Hinweise aus den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen. Insgesamt ergibt sich damit in Bezug auf das Abflusshindernis im Bereich der Gallenblase bzw. der Gallenwege aktuell keine einschätzungsrelevante Intensität. Auch hinsichtlich der weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in der persönlichen Untersuchung am 11.05.2023, wonach der Gallengang nicht ordentlich geschlossen sei und er nochmals operiert werden solle, liegen keine entsprechenden medizinischen Unterlagen vor. Bezüglich der weiteren Einwendungen in der Stellungnahme vom 19.07.2023, wonach die GBS-Erkrankung mit auftretenden Neuropathien in Händen und Füßen sowie Gangunsicherheit nicht berücksichtigt worden sei, sowie der vom Beschwerdeführer im Verfahren überdies eingewendeten Dranginkontinenz hielt die beigezogene Gutachterin in ihrem Aktengutachten vom 01.08.2023 schließlich noch nachvollziehbar fest, dass eine Polyneuropathie und eine Dranginkontinenz nicht mittels entsprechender Befunde und fachärztlicher Therapien ausreichend belegt seien, sodass diese keinen Grad der Behinderung erreichen würden. So werden lediglich im ärztlichen Entlassungsbericht eines näher genannten Klinikums vom 02.09.2022 ein „St. p. Guillain-Barré-Syndrom 2020“ (vgl. AS 16 des Verwaltungsaktes) und im ambulanten Patientenbrief einer näher genannten Klinik vom 11.07.2023 eine „Polyneuropathie mit Gangunsicherheit (Mit Gehhilfe mobil)“ und eine „Dranginkontinenz“ (vgl. AS 47 des Verwaltungsaktes) angeführt. Entsprechende urologische und neurologische Facharztbefunde inklusive Statuserhebungen oder Behandlungsdokumentationen liegen hingegen nicht vor und ist es dem Beschwerdeführer damit auch nicht gelungen, die gegenständlich eingewendeten Leidenszustände ausreichend zu belegen.Bezüglich der weiteren Einwendungen in der Stellungnahme vom 19.07.2023, wonach die GBS-Erkrankung mit auftretenden Neuropathien in Händen und Füßen sowie Gangunsicherheit nicht berücksichtigt worden sei, sowie der vom Beschwerdeführer im Verfahren überdies eingewendeten Dranginkontinenz hielt die beigezogene Gutachterin in ihrem Aktengutachten vom 01.08.2023 schließlich noch nachvollziehbar fest, dass eine Polyneuropathie und eine Dranginkontinenz nicht mittels entsprechender Befunde und fachärztlicher Therapien ausreichend belegt seien, sodass diese keinen Grad der Behinderung erreichen würden. So werden lediglich im ärztlichen Entlassungsbericht eines näher genannten Klinikums vom 02.09.2022 ein „St. p. Guillain-Barré-Syndrom 2020“ vergleiche AS 16 des Verwaltungsaktes) und im ambulanten Patientenbrief einer näher genannten Klinik vom 11.07.2023 eine „Polyneuropathie mit Gangunsicherheit (Mit Gehhilfe mobil)“ und eine „Dranginkontinenz“ vergleiche AS 47 des Verwaltungsaktes) angeführt. Entsprechende urologische und neurologische Facharztbefunde inklusive Statuserhebungen oder Behandlungsdokumentationen liegen hingegen nicht vor und ist es dem Beschwerdeführer damit auch nicht gelungen, die gegenständlich eingewendeten Leidenszustände ausreichend zu belegen. Was nun aber die vom Beschwerdeführer im Verfahren insofern zum Ausdruck gebrachte Beanstandung der am 11.05.2023 durchgeführten Untersuchung betrifft, als er ausführt, dass sein durch die Befunde bestätigter gesundheitlicher Zustand von der Gutachterin in Frage gestellt worden sei und die Gutachterin auf seinen Versprecher, er sei „vorsätzlich“ von den Ärzten verletzt worden, sehr emotional reagiert habe, so ist festzuhalten, dass sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 26.06.2023 keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass beim Beschwerdeführer keine fachgerechte bzw. eine zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führende Untersuchung durchgeführt worden wäre. Eine solche Annahme ergibt sich auch nicht aus dem diesbezüglich nicht ausreichend substantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers, zumal der Beschwerdeführer im Verfahren auch keine dem Gutachtensergebnis entgegenstehende Befunde in Vorlage brachte. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19.07.2023 einwendete, es erstaune ihn, dass der Umstand, dass seine Frau ihm beim An- und Ausziehen behilflich gewesen sei, im Gutachten angeführt werde, nicht aber sein körperlicher Zustand, ist auf den im Gutachten vom 26.06.2023 wiedergegebenen Fachstatus zu verweisen und festzuhalten, dass im Gutachten sehr wohl der körperliche Zustand des Beschwerdeführers angeführt wurde. Was den weiteren Einwand in der Stellungnahme vom 19.07.2023 betrifft, wonach die Reha laut Gutachten ein guter Erfolg gewesen sei, er aber die Reha vorzeitig verlassen habe müssen, weil er Covid-19-Kontaktperson gewesen sei, wird auf den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Entlassungsbericht der Rehaklinik vom 13.07.2022 verwiesen, welcher – trotz vorzeitigen Abbruches der Reha – einen guten Erfolg beschreibt. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers geht somit ebenfalls ins Leere. Insgesamt ist es damit dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die durchgeführte persönliche Untersuchung bzw. die Ausführungen in den eingeholten Gutachten ausreichend substantiiert zu beanstanden und die Unvoreingenommenheit der beigezogenen Gutachterin in Zweifel zu ziehen. Auf Grundlage der im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen und der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers konnte somit gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 60 v.H. objektiviert werden. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19.07.2023 schließlich aber noch die im Gutachten vorgenommenen Verneinungen der Fragen, ob der Beschwerdeführer einer Begleitperson bedürfe oder ob eine Gallenkrankheit im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung vorliege, beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde mit dem

§ 45Abs.

2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 02.01.2024 nicht über die Vornahme der entsprechenden Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" in den Behindertenpass abgesprochen hat (die Stellung solcher Anträge auf Vornahme dieser Zusatzeintragungen in den Behindertenpass ist im Übrigen auch nicht aktenkundig). Die Klärung der Fragen der Vornahme dieser Zusatzeintragungen in den Behindertenpass ist daher auch nicht Gegenstand des gegenständlich geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und hat die vom Beschwerdeführer vorgenommene Beanstandung der eingeholten Gutachten in diesen Punkten für den gegenständlichen Fall damit auch keine entscheidungserhebliche Relevanz. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19.07.2023 schließlich aber noch die im Gutachten vorgenommenen Verneinungen der Fragen, ob der Beschwerdeführer einer Begleitperson bedürfe oder ob eine Gallenkrankheit im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung vorliege, beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde mit dem

Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 02.01.2024 nicht über die Vornahme der entsprechenden Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor" in den Behindertenpass abgesprochen hat (die Stellung solcher Anträge auf Vornahme dieser Zusatzeintragungen in den Behindertenpass ist im Übrigen auch nicht aktenkundig). Die Klärung der Fragen der Vornahme dieser Zusatzeintragungen in den Behindertenpass ist daher auch nicht Gegenstand des gegenständlich geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und hat die vom Beschwerdeführer vorgenommene Beanstandung der eingeholten Gutachten in diesen Punkten für den gegenständlichen Fall damit auch keine entscheidungserhebliche Relevanz. Was die weiteren Ausführungen in der Stellungnahme vom 19.07.2023 bezüglich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ betrifft, sei angemerkt, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Vornahme dieser Zusatzeintragung in den Behindertenpass mit Bescheid vom 28.12.2023 gesondert abgesprochen hat und auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes über die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom heutigen Tag, GZ.: W207 2287942-1/18E, gesondert entschieden wird. Die Klärung der Frage der Vornahme dieser Zusatzeintragung in den Behindertenpass ist daher ebenfalls nicht Gegenstand der nunmehrigen Entscheidung. Die Einwendungen des Beschwerdeführers waren sohin nicht dazu geeignet, die eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 26.06.2023 und vom 01.08.2023 samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 27.12.2023 zu widerlegen und wurden der Beschwerde auch keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt. Der Beschwerdeführer ist daher den gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten samt Ergänzung im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die Einwendungen des Beschwerdeführers waren sohin nicht dazu geeignet, die eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 26.06.2023 und vom 01.08.2023 samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 27.12.2023 zu widerlegen und wurden der Beschwerde auch keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt. Der Beschwerdeführer ist daher den gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten samt Ergänzung im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 26.06.2023 und vom 01.08.2023 samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 27.12.2023. Diese medizinischen Sachverständigengutachten samt Ergänzung werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Bezüglich der Frage des Gegenstandes der erhobenen Beschwerde vom 21.02.2024 sei zunächst angemerkt, dass der Beschwerdeführer am 22.04.2024 telefonisch bekanntgab, dass sich seine Beschwerde sowohl gegen den im Behindertenpass festgestellten Grad der Behinderung als auch gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass richte. Hinsichtlich dieser begehrten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ wird auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, GZ.: W207 2287942-1/18E, verwiesen, mit dem die entsprechende Beschwerde des Beschwerdeführers

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG und § 46 BBG als verspätet zurückgewiesen wird.Bezüglich der Frage des Gegenstandes der erhobenen Beschwerde vom 21.02.2024 sei zunächst angemerkt, dass der Beschwerdeführer am 22.04.2024 telefonisch bekanntgab, dass sich seine Beschwerde sowohl gegen den im Behindertenpass festgestellten Grad der Behinderung als auch gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass richte. Hinsichtlich dieser begehrten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ wird auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, GZ.: W207 2287942-1/18E, verwiesen, mit dem die entsprechende Beschwerde des Beschwerdeführers

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 46, BBG als verspätet zurückgewiesen wird. In Bezug auf die Frage der Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Beschwerde ist der Vollständigkeit halber weiters festzuhalten, dass die Zustellung des mit 02.01.2024 datierten Begleitschreibens samt des verfahrensgegenständlichen,

§ 45Abs.

2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheides ohne Zustellnachweis erfolgte. Ausgehend von den seitens des Bundesverwaltungsgerichts in Auftrag gegebenen und von der belangten Behörde geführten Erhebungen wurde der gegenständliche Bescheid samt Begleitschreiben (erst) am 11.01.2024 an das Zustellorgan, also an die Post, übergeben.In Bezug auf die Frage der Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Beschwerde ist der Vollständigkeit halber weiters festzuhalten, dass die Zustellung des mit 02.01.2024 datierten Begleitschreibens samt des verfahrensgegenständlichen,

Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheides ohne Zustellnachweis erfolgte. Ausgehend von den seitens des Bundesverwaltungsgerichts in Auftrag gegebenen und von der belangten Behörde geführten Erhebungen wurde der gegenständliche Bescheid samt Begleitschreiben (erst) am 11.01.2024 an das Zustellorgan, also an die Post, übergeben. Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, gilt die Zustellung des Bescheides

§ 26Abs. 2 Zustellgesetz (Zust

G) als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Davon ausgehend gilt die Zustellung daher – unter Zugrundelegung der Übergabe des Bescheides an das Zustellorgan am 11.01.2024 – als am 16.01.2024 bewirkt.Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, gilt die Zustellung des Bescheides

Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustG) als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Davon ausgehend gilt die Zustellung daher – unter Zugrundelegung der Übergabe des Bescheides an das Zustellorgan am 11.01.2024 – als am 16.01.2024 bewirkt.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG iVm § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist sechs Wochen. Die sechswöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 27.02.2024.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, BBG beträgt die Beschwerdefrist sechs Wochen. Die sechswöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 27.02.

  1. Die vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 21.02.2024 eingebrachte gegenständliche Beschwerde gegen den im Behindertenpass bescheidmäßig festgestellten Grad der Behinderung erweist sich damit – anders als die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen wurde - als fristgerecht. Zu Spruchteil A)
  2. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Paragraph 41,

(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.

(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. …
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass

§ 43Abs.

1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen

§ 43Abs.

1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass

Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen

Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung: Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.

(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn  sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,  zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Wie oben unter Punkt II.
  1. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 26.06.2023 und vom 01.08.2023 samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 27.12.2023 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 60 v.H. beträgt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 26.06.2023 und vom 01.08.2023 samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 27.12.2023 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 60 v.H. beträgt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten sind auch nicht zu beanstanden, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine – über die ohnedies bereits vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 auf 60 v.H. hinausgehende – weitere entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sehen. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten sind auch nicht zu beanstanden, wenn sie im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine – über die ohnedies bereits vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 auf 60 v.H. hinausgehende – weitere entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sehen. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, auch nicht substantiiert entgegengetreten, er hat im Rahmen der Beschwerde kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und er hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keinerlei Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem im Verfahren gestellten Antrag auf Beiziehung einer anderen Gutachterin bzw. eines anderen Gutachters und damit auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht Folge zu geben, zumal bereits medizinische Sachverständigengutachten eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40Abs.

1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt. Da allerdings aktuell kein höherer Grad der Behinderung als 60 v.H. vorliegt, war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Im Übrigen hat auch weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen hat auch weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W207.2290701.1.00

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