RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2025 GeschäftszahlW242 2305015-1 Spruch, W242 2305015-1/8E BeSCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christ
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Litauen, in dem auf die vorgebrachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, das durchgeführte Handröntgen und die angeordnete Altersdiagnostik hingewiesen wurde. 6. Das Bundesamt richtete am 14.08.
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Litauen, in dem auf die vorgebrachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, das durchgeführte Handröntgen und die angeordnete Altersdiagnostik hingewiesen wurde.
- Mit Schreiben vom 20.08.2024 stimmte die Dublinbehörde Litauens der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO ausdrücklich zu. Gleichzeitig wurde eine Aliasidentität des Beschwerdeführers übermittelt.
- Mit Schreiben vom 20.08.2024 stimmte die Dublinbehörde Litauens der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Gleichzeitig wurde eine Aliasidentität des Beschwerdeführers übermittelt.
- Das medizinische Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers langte am 02.09.2024 beim Bundesamt ein. Das Gutachten kommt nach exakter Darlegung seiner Untersuchungsschritte zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 27.08.2024 ein absolutes Mindestalter von 19 Jahren aufweist bzw. als spätestmögliches Geburtsdatum der XXXX 2005 angenommen wird. Das vom Beschwerdeführer berichtete Lebensalter sei mit dem festgestellten, absoluten Mindestalter nicht vereinbar.
- Das medizinische Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers langte am 02.09.2024 beim Bundesamt ein. Das Gutachten kommt nach exakter Darlegung seiner Untersuchungsschritte zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 27.08.2024 ein absolutes Mindestalter von 19 Jahren aufweist bzw. als spätestmögliches Geburtsdatum der römisch 40 2005 angenommen wird. Das vom Beschwerdeführer berichtete Lebensalter sei mit dem festgestellten, absoluten Mindestalter nicht vereinbar.
- Mit Verfahrensanordnung vom 11.09.2024 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das spätestmögliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX 2005 fest.
- Mit Verfahrensanordnung vom 11.09.2024 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das spätestmögliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit römisch 40 2005 fest.
- Am 12.09.2024 langten die in Auftrag gegebenen Übersetzungen der vom Beschwerdeführer vorgelegten iranischen Dokumente (Personenstandsurkunde, Sozialversicherungsheft, Sportvertrag, zwei Sport-Siegerurkunden) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
- Am 09.10.2024 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu dem medizinischen Sachverständigengutachten beim Bundesamt ein.
- Am 17.10.2024 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer zunächst an, er sei gesund. Eine Tante väterlicherseits würde in Österreich leben. Er habe sich weniger als zwei Monate in Litauen aufgehalten. Er sei 17 Jahre alt, der Arzt habe ihn aber als 19-Jährigen festgestellt. Er sei mit dem festgestellten Alter überhaupt nicht einverstanden. Er habe seinen iranischen Personalausweis im Original vorgelegt und stehe in diesem sein genaues Geburtsdatum. Als 17-Jähriger könne er nicht nach Litauen zurückgeschickt werden. Zu Litauen gab der Beschwerdeführer an, in den Länderfeststellungen stehe geschrieben, dass alles dort so schön sei, aber in Wahrheit sei es dort nicht so. Er sei in einem geschlossenen Lager untergebracht gewesen und habe keine Freiheit gehabt. Er möchte nicht zurück nach Litauen.
- Am 21.11.2024 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme betreffend die ID-Card des Beschwerdeführers statt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass keine physische Karte eingelangt sei. Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, er habe seine ID-Card nur in Kopie abgegeben, das Original befinde sich im Iran.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2024, zugestellt am 10.12.2024, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Litauen für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkte I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Litauen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkte II.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2024, zugestellt am 10.12.2024, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Litauen für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkte römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Litauen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch zwei.). Dem angefochtenen Bescheid wurden folgende Länderinformationen zu Grunde gelegt: Länderspezifische Anmerkungen Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden. COVID-19 Vom
- März bis
- Mai 2020 galt in Litauen eine Quarantäne. Dokumente wurden automatisch verlängert. Bereits am
- Mai begann der Parteienverkehr im Asylverfahren wieder, der zuvor über remote-Zugriff durchgeführt worden war (wie bei Möglichkeit auch alle anderen Interaktionen, z.B. psychologische, rechtliche und medizinische Konsultationen) (EASO 2.6.2020). Asylsuchende und Flüchtlinge sind in das nationale Impfprogramm einbezogen und haben auf Anfrage Anspruch auf die kostenlose COVID-19-Impfung inklusive Auffrischung. Es ist in dieser Gruppe jedoch eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Impfung zu beobachten (UNHCR 2.2022). Nachdem die Zahl der neuen Coronavirus-Fälle derzeit in stabilen Grenzen bleibt und der Durchimpfungsgrad der Bevölkerung bei über 80 % liegt, besteht im Land kein gesetzliches Notstandsregime (WKO 25.7.2022). Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MD o.D.a; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle). Situation an der Grenze zu Belarus Ab Juni 2021 wurden zahlreiche irreguläre Migranten vom Lukaschenka-Regime in Weißrussland ermutigt, die Grenze nach Litauen zu überqueren (USDOS 12.4.2022). Am
- Juli 2021 rief die litauische Regierung wegen des Massenzustroms von Migranten den landesweiten Notstand aus (USDOS 12.4.2022). Am
- Juli 2021 verabschiedete das Parlament Gesetzesänderungen, um die Bearbeitung von Asylanträgen zu beschleunigen und die Rechte von Asylwerbern in Fällen einzuschränken, in denen der Staat diese Rechte aufgrund eines Kriegszustands oder eines Massenzustroms von Ausländern nicht schützen kann. Die Änderungen sehen vor, dass Migranten ohne Gerichtsbeschluss inhaftiert werden können und sich nicht frei bewegen dürfen. Das Litauische Rote Kreuz und andere Menschenrechtsorganisationen kritisierten das Gesetz und erklärten, es verstoße gegen die internationalen Verpflichtungen des Landes und die Rechte der Migranten (USDOS 12.4.2022). Am
- August 2021 schränkte eine Notstandsentscheidung des Innenministeriums den Zugang zum Hoheitsgebiet und zu Asyl weiter ein, was am
- August 2021 zu weiteren Änderungen des Asylgesetzes führte (u.a. keine Annahme von Asylanträgen von Personen, die irregulär einreisen, es sei denn, es handelt sich um Vulnerable; Anwendung von Gewalt zur Abschreckung der Einreise; Inhaftierung bis zu 18 Monaten; usw.) (CoE 29.9.2021). Darüber hinaus wurde im Juli 2021 mit dem Bau einer Sperre an der weißrussisch-litauischen Grenze begonnen. Ein spezielles Gesetz über die Errichtung einer physischen Barriere auf dem Gebiet der Republik Litauen an der EU-Außengrenze zur Republik Belarus wurde am
- August 2021 vom Parlament verabschiedet (CoE 29.9.2021). Die Litauer drängten Fremde, welche den Grenzübertritt illegal versuchen wollten bzw. erfolgreich versucht hatten, wieder auf belarussisches Territorium zurück. Auf belarussischer Seite verhinderten Grenzbeamte jedoch oft die Rückkehr nach Belarus, wodurch die Betreffenden, oft unter widrigen Bedingungen, im Grenzbereich festsaßen. Ein Bericht der litauischen Ombudsperson aus dem Jahr 2021 ortete Defizite bei der Unterbringung, medizinischen Versorgung und Identifizierung Vulnerabler in den temporären Unterbringungen für Migranten (Ombudsman 11.10.2021). Das Außenministerium meldete bis zum
- Dezember 2021 4.326 irreguläre Migranten (verglichen mit 74 im Jahr 2020 und 37 im Jahr 2019). Die Behörden hielten diese zunächst in Einrichtungen im ganzen Land fest, darunter Gebäude, Zeltlager, winterfeste Container und ein leerstehendes Gefängnis. Ab dem
- Oktober 2021 waren alle Migranten in beheizten, winterfesten Unterkünften untergebracht. Viele dieser irregulären Migranten beantragten Asyl im Land. Das Migrationsamt begann damit, die Anträge einzeln zu prüfen. Bis zum
- Dezember 2021 hatte das Migrationsamt alle Fälle bearbeitet und 84 Personen Asyl gewährt (USDOS 12.4.2022). Am
- Januar 2022 beendete Litauen aufgrund sinkender Ankunftszahlen den Notstand an der Grenze zu Belarus. Die litauische Armee unterstützt weiterhin Grenzbeamte bei der Bewachung der Grenze. Nach den offiziellen Statistiken der Migrationsabteilung des Innenministeriums wurden 97 Asylanträge irregulär aus Weißrussland nach Litauen eingereister Personen positiv erledigt, 3.199 Asylanträge wurden abgelehnt (IFRC 20.1.2022). Von den abgelehnten Asylsuchenden weigerten sich jedoch viele, das Land zu verlassen. Viele von ihnen wurden in der Folge aus der geschlossenen Unterbringung entlassen und erhielten Zugang zum Arbeitsmarkt. Jedoch gibt es Kritik, dass sie großteils auf die Schattenwirtschaft angewiesen wären (LRT 10.8.2022). Die litauischen Behörden wiederum bestreiten Probleme (LRT 18.7.2022). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Fall eines Asylsuchenden, der inhaftiert worden war nachdem er die Grenze von Belarus nach Litauen überwunden hatte, vorab entschieden, dass es EU-Recht widerspreche, irregulären Migranten die Asylantragstellung zu verwehren und diese automatisch zu inhaftieren; das gelte auch für einen Ausnahmezustand (LRT 30.6.2022). Litauen hingegen sieht diese Maßnahmen als notwendig an, um sich und die EU-Außengrenze gegen einen „hybriden Angriff“ Weißrusslands zu verteidigen (LRT 1.7.2022). Dublin-Rückkehrer Dublin-Rückkehrer müssen in folgenden Fällen einen (neuen) Asylantrag stellen: • wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Litauen gestellt hat. • wenn das Verfahren zu einem früheren Antrag eingestellt wurde (wenn sich ein Antragsteller absetzt, wird die Prüfung seines Antrags für neun Monate ausgesetzt und dann eingestellt). • wenn zu einem früheren Antrag bereits eine endgültige Entscheidung ergangen ist. (AQ 2.6.2022) Hingegen kann das Verfahren eines Dublin-Rückkehrers fortgesetzt werden: • wenn die Prüfung des Antrags für weniger als neun Monate ausgesetzt und somit noch nicht eingestellt wurde. • wenn die Entscheidung über den früheren Antrag noch nicht rechtskräftig ist (z. B. weil die Person noch nicht über die Entscheidung der Asylbehörde informiert wurde oder weil noch eine Beschwerde anhängig ist). (AQ 2.6.2022) Wenn eine Person aus einem anderen Mitgliedstaat zurückgeführt wird und am Flughafen einen Asylantrag stellt, erheben die Grenzschutzbeamten, welche die Erstbefragung durchführen, auch Daten über eine etwaige Vulnerabilität der Person (AQ 2.6.2022). Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/ Vulnerable Laut Gesetz müssen alle Maßnahmen in Zusammenhang mit dem Asylantrag eines unbegleiteten Minderjährigen (UM) in Anwesenheit des bevollmächtigten Vertreters sowie eines Vertreters einer Einrichtung zum Schutz der Rechte von Kindern, eingereicht und durchgeführt werden. Asylanträge von unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern haben Vorrang vor anderen in Bearbeitung befindlichen Asylanträgen. Unbegleitete minderjährige Asylwerber werden bei ihren erwachsenen Verwandten oder im Aufnahmezentrum für Flüchtlinge (in Rukla) untergebracht. Bei der Entscheidung über die Unterbringung eines unbegleiteten minderjährigen Asylwerbers werden seine Meinung, sein Alter und seine Reife berücksichtigt. Der Aufenthaltsort des UM darf sich so wenig wie möglich ändern. Geschwister sollen nicht getrennt werden. Wenn ein unbegleiteter Minderjähriger in der Aufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge ankommt, wird sein individueller Integrationsplan erstellt. Die Unterstützung für die Integration im Aufnahmezentrum für Flüchtlinge wird für drei Monate gewährt und kann auf sechs Monate verlängert werden. Unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Interessen des unbegleiteten Minderjährigen kann die Unterstützung seiner Integration jedoch ausgedehnt werden, bis er 18 Jahre alt wird. Wenn der unbegleitete Minderjährige vom Flüchtlingsaufnahmezentrum in eine Gemeinde umzieht und das
- Lebensjahr vollendet, erhält er eine Pauschalbeihilfe in Höhe von 1.122 EUR. Unbegleitete minderjährige Asylwerber haben das Recht, öffentliche Schulen zu besuchen oder an Berufsausbildungsprogrammen teilzunehmen. Dieses Recht wird unmittelbar bei, bzw. spätestens binnen dreier Monaten nach Einreichung des Asylantrags gewährt. Auch wenn der minderjährige Asylwerber das
- Lebensjahr vollendet hat, während er die Schule besucht, hat er das Recht, seine allgemeine oder berufliche Ausbildung abzuschließen (MIPAS 24.11.2017). Das Aufnahmezentrum für Flüchtlinge in Rukla dient auch zur Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger während ihres Asylverfahrens (RPPC o.D.a). Unbegleitete minderjährige Fremde haben unabhängig von der Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts in der Republik Litauen u.a. die folgenden Rechte: kostenlose Unterbringung und Unterstützung; das Recht auf Bildung im Rahmen eines allgemeinen oder beruflichen Bildungsprogramms; Anspruch auf kostenlose medizinische Grundversorgung; Anspruch auf kostenlose Sozialleistungen; Anspruch auf staatlich garantierten Rechtsbeistand, sofern die Gesetze der Republik Litauen nichts anderes vorsehen (MD o.D.b). Vulnerable sind ihren Bedürfnissen entsprechend unterzubringen (LRK o.D.; vgl. MD o.D.a).Vulnerable sind ihren Bedürfnissen entsprechend unterzubringen (LRK o.D.; vergleiche MD o.D.a). Minderjährige haben das Recht, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Asylantrags, eine allgemeinbildende oder Berufsschule zu besuchen (MD o.D.a). Non-Refoulement Ab Juni 2021 wurden zahlreiche irreguläre Migranten vom Lukaschenka-Regime in Weißrussland ermutigt, die Grenze nach Litauen zu überqueren. Anfang August führte das litauische Innenministerium eine "Pushback-Politik" ein, die es den Grenzbeamten erlaubt, irreguläre Migranten an der grünen Grenze an der Einreise aus Weißrussland zu hindern und die Einreise nur über die offiziellen Grenzkontrollpunkte zu ermöglichen. Die einzigen Migranten, denen nach Einführung dieser Politik die Einreise gewährt wurde, waren offenbar humanitäre Fälle; alle anderen wurden an der Einreise gehindert. Der staatliche Grenzschutzdienst bestätigte, dass er die Pushback-Politik anwendet, um irreguläre Migranten nach Belarus zurückzuschicken (USDOS 12.4.2022; für weitere Informationen siehe Kapitel 3.
- Situation an der Grenze zu Belarus). Versorgung Asylwerber haben in der Republik Litauen u.a. folgende Rechte: Anspruch auf materielle Aufnahmebedingungen (Unterkunft, Verpflegung und Kleidung), wenn Sie sich in den zugewiesenen Unterkünften, Gewahrsamseinrichtungen usw. aufhalten; die Inanspruchnahme von staatlich garantierter Prozesskostenhilfe; kostenlose Inanspruchnahme der Dienste eines Dolmetschers und das Recht auf Arbeit, wenn die Migrationsbehörde ohne Verschulden des Asylwerbers nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung des Asylantrags eine Entscheidung im Asylverfahren getroffen hat (MD o.D.a). Unterbringung In Litauen gibt es verschiedene Arten von Unterbringungseinrichtungen: • 3 Registrierungszentren für Ausländer (Pabradė, Medininkai und Kybartai). Dies sind geschlossene Einrichtungen (EASO 13.1.2022). • 1 Aufnahmezentrum für Flüchtlinge (Rukla). Es handelt sich grundsätzlich um eine Einrichtung für Schutzberechtigte. Seit Oktober 2021 gibt es mit Naujininkai ein neues Zentrum für Asylwerber in Vilnius, das formell Teil des Zentrums in Rukla ist (EASO 13.1.2022). • Alternative und vorübergehende Unterkünfte werden bereitgestellt, wenn in den Ausländerregistrierungszentren keine Plätze verfügbar sind (EASO 13.1.2022). Seit Oktober 2021 sind in Litauen alle Zeltlager abgebaut, in denen die ca. 4.000 illegal aus Belarus angekommenen Migranten unter anderem untergebracht wurden, und die Betreffenden auf die genannten Zentren aufgeteilt, wo sie weiterhin de facto geschlossen untergebracht wurden (IFRC 11.11.2021; vgl. LRT 15.9.2021).Seit Oktober 2021 sind in Litauen alle Zeltlager abgebaut, in denen die ca. 4.000 illegal aus Belarus angekommenen Migranten unter anderem untergebracht wurden, und die Betreffenden auf die genannten Zentren aufgeteilt, wo sie weiterhin de facto geschlossen untergebracht wurden (IFRC 11.11.2021; vergleiche LRT 15.9.2021). Antragsteller im Rahmen des Zulässigkeits- oder beschleunigten Verfahrens können bis zu 28 Tage an der Grenze geschlossen untergebracht werden, bis eine Entscheidung über die Einreise getroffen wird. Während eines Notstands kann diese Frist verlängert werden. Wenn eine Entscheidung über die Einreise in das Hoheitsgebiet getroffen wird, sollten die Antragsteller grundsätzlich in ein Ausländerregistrierungszentrum gebracht werden; je nach Verfügbarkeit können die Asylwerber für die Dauer des Asylverfahrens auch in alternativen oder vorübergehenden Unterbringungseinrichtungen untergebracht werden. Während eines Notstands bleiben die Antragsteller in der Regel für die gesamte Dauer des Verfahrens in derselben geschlossenen Einrichtung untergebracht, nachdem eine Entscheidung über die Einreise erfolgt ist. Schutzberechtigte - und seit Sommer 2021 auch asylsuchende Familien - werden im Aufnahmezentrum für Flüchtlinge in Rukla untergebracht (EASO 13.1.2022). (Für weitere Informationen siehe Kapitel 3.
- Situation an der Grenze zu Belarus.) Medizinische Versorgung Asylwerber haben das Recht auf kostenlose notwendige Gesundheits- und psychologische Versorgung, sowie soziale Dienste in einem Registrierungs- oder Unterbringungszentrum (LRK o.D.; vgl. MD o.D.a).Asylwerber haben das Recht auf kostenlose notwendige Gesundheits- und psychologische Versorgung, sowie soziale Dienste in einem Registrierungs- oder Unterbringungszentrum (LRK o.D.; vergleiche MD o.D.a). Während eines Aufenthalts in einer Unterkunft, die von den Behörden der Republik Litauen zur Verfügung gestellt wird, hat ein Asylwerber das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung im Zentrum (MIPAS 24.11.2017). NGOs berichten, dass Flüchtende aufgrund der Sprachbarriere Probleme beim Zugang zu medizinischen und psychologischen Beratungsdiensten haben (USDOS 12.4.2022) Asylsuchende und Flüchtlinge sind in das nationale Impfprogramm einbezogen und haben auf Anfrage Anspruch auf die kostenlose COVID-19-Impfung inklusive Auffrischung. Es ist in dieser Gruppe jedoch eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Impfung zu beobachten (UNHCR 2.2022). Begründend führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer sei volljährig. Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit würden sich aus der Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters und dem Gutachten von der Sachverständigen-Volljährigkeitsuntersuchung ergeben. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter gründe sich letztlich auf kein verifizierbares identitätsbezeugendes Dokument, sondern lediglich auf seine Aussagen und sei insgesamt die Schlüssigkeit der jeweils ausführlich und nachvollziehbar begründeten Untersuchungen und des Sachverständigengutachtens nicht zu erschüttern. Der Beschwerdeführer habe ein Ausweisheft (Shenasnameh), welches alle iranischen Staatsbürger bei der Geburtenregistrierung erhalten, vorgelegt. Diese Shenasnameh bringe, sofern sie als echt eingestuft werden würde, keinen solch überzeugenden Charakter auf, so dass es das Gutachten entkräften könnte. Die österreichische Botschaft in Teheran und das deutsche Auswärtige Amt würden zudem angeben, dass mit falschen Angaben erstellte Dokumente in Iran einfach erhältlich seien. Zudem habe er lediglich eine Kopie seiner ID-Card vorgelegt. Mit seiner in Österreich aufhältigen Tante väterlicherseits würde der Beschwerdeführer nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben und würden auch keine finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten bestehen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei vom Beschwerdeführer nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe daher zu. Es habe sich sohin kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Begründend führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer sei volljährig. Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit würden sich aus der Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters und dem Gutachten von der Sachverständigen-Volljährigkeitsuntersuchung ergeben. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter gründe sich letztlich auf kein verifizierbares identitätsbezeugendes Dokument, sondern lediglich auf seine Aussagen und sei insgesamt die Schlüssigkeit der jeweils ausführlich und nachvollziehbar begründeten Untersuchungen und des Sachverständigengutachtens nicht zu erschüttern. Der Beschwerdeführer habe ein Ausweisheft (Shenasnameh), welches alle iranischen Staatsbürger bei der Geburtenregistrierung erhalten, vorgelegt. Diese Shenasnameh bringe, sofern sie als echt eingestuft werden würde, keinen solch überzeugenden Charakter auf, so dass es das Gutachten entkräften könnte. Die österreichische Botschaft in Teheran und das deutsche Auswärtige Amt würden zudem angeben, dass mit falschen Angaben erstellte Dokumente in Iran einfach erhältlich seien. Zudem habe er lediglich eine Kopie seiner ID-Card vorgelegt. Mit seiner in Österreich aufhältigen Tante väterlicherseits würde der Beschwerdeführer nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben und würden auch keine finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten bestehen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei vom Beschwerdeführer nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 treffe daher zu. Es habe sich sohin kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 19.12.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Inhaltlich wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Laufe des Verfahrens Dokumente vorgelegt, welche seine Minderjährigkeit belegen könnten. Es sei unklar, ob die vorgelegten Dokumente einer Überprüfung unterzogen wurden und hätte die belangte Behörde das Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung abwarten müssen. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und beinhalten zwar allgemeine Aussagen über Litauen, würden sich jedoch kaum mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers befassen. So habe es die belangte Behörde zur Gänze unterlassen, sich mit der Situation von Angehörigen der LGBTIQ+ Community in Litauen zu befassen. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei und daher gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO Österreich für die Führung des Asylverfahrens zuständig sei. Aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers sei eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte in Litauen wahrscheinlich. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Litauen eine adäquate Unterkunft und Versorgung erhalten würde.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 19.12.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Inhaltlich wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Laufe des Verfahrens Dokumente vorgelegt, welche seine Minderjährigkeit belegen könnten. Es sei unklar, ob die vorgelegten Dokumente einer Überprüfung unterzogen wurden und hätte die belangte Behörde das Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung abwarten müssen. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und beinhalten zwar allgemeine Aussagen über Litauen, würden sich jedoch kaum mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers befassen. So habe es die belangte Behörde zur Gänze unterlassen, sich mit der Situation von Angehörigen der LGBTIQ+ Community in Litauen zu befassen. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei und daher gemäß Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO Österreich für die Führung des Asylverfahrens zuständig sei. Aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers sei eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte in Litauen wahrscheinlich. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Litauen eine adäquate Unterkunft und Versorgung erhalten würde.
- Am 20.12.2024 langte der kriminaltechnische Untersuchungsbericht hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Personenstandsurkunde beim Bundesamt ein.
- Am 23.12.2024 langte eine Teilnahmebestätigung eines Athletikklubs beim Bundesamt ein.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabendem Akt am 30.12.2024 vollständig vorgelegt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2025 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 13.07.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Laut EURODAC-Abfrage erfolgten zuvor erkennungsdienstliche Behandlungen in Litauen am 27.05.2024 (Kategorie 1) und in Deutschland am 11.07.2024 (Kategorie 1). Aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ließ das Bundesamt ein Handröntgen und in weiterer Folge eine multifaktorielle Altersdiagnostik durchführen. Im medizinischen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 27.08.2024 ein absolutes Mindestalter von 19 Jahren aufweist (Mindestalter von 18,88 Jahren zum Zeitpunkt des Asylantrages) und als spätmöglichstes fiktives Geburtsdatum der XXXX 2005 angenommen. Im medizinischen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 27.08.2024 ein absolutes Mindestalter von 19 Jahren aufweist (Mindestalter von 18,88 Jahren zum Zeitpunkt des Asylantrages) und als spätmöglichstes fiktives Geburtsdatum der römisch 40 2005 angenommen. Das Bundesamt richtete am 14.08.
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Litauen, dem die litauische Dublinbehörde mit Schreiben vom 20.08.2024 ausdrücklich zustimmte. Gleichzeitig übermittelte Litauen eine Aliasidentität des Beschwerdeführers, nämlich XXXX , geb. XXXX 2002. Das Bundesamt richtete am 14.08.
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Litauen, dem die litauische Dublinbehörde mit Schreiben vom 20.08.2024 ausdrücklich zustimmte. Gleichzeitig übermittelte Litauen eine Aliasidentität des Beschwerdeführers, nämlich römisch 40 , geb. römisch 40
- Primär gestützt auf das Sachverständigengutachten ging das Bundesamt von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus und führte hierzu insbesondere aus: „Ihr angegebenes Alter gründet sich letztlich auf kein verifizierbares identitätsbezeugendes Dokument, sondern lediglich auf Ihre Aussagen und somit ist insgesamt die Schlüssigkeit der jeweils ausführlich und der nachvollziehbar begründeten Untersuchung Röntgen am Ring und des Sachverständigen-Volljährigkeitsgutachten nicht zu erschüttern.“ (AS 440) Der Beschwerdeführer legte jedoch eine iranische Personenstandsurkunde (Shenasnameh) im Original vor, in der das Geburtsdatum XXXX 2007 eingetragen ist. Der Beschwerdeführer legte auch ein weiteres Dokument, einen Sportvertrag, vor, in dem der XXXX 2007 als Geburtsdatum eingetragen ist. In Österreich gab der Beschwerdeführer stringent an, am XXXX 2007 geboren und damit minderjährig zu sein. Das Bundesamt ließ zwar ein Sachverständigengutachten zur Altersdiagnostik erstellen, befragte den Beschwerdeführer aber in keiner der zwei niederschriftlichen Einvernahmen, warum er in Litauen angegeben hat, volljährig zu sein. Ebenfalls verabsäumte das Bundesamt bei der deutschen Dublinbehörde nachzufragen, welches Geburtsdatum der Beschwerdeführer im Rahmen seines dortigen Antrags auf internationalen Schutz angegeben hat. Der Beschwerdeführer legte jedoch eine iranische Personenstandsurkunde (Shenasnameh) im Original vor, in der das Geburtsdatum römisch 40 2007 eingetragen ist. Der Beschwerdeführer legte auch ein weiteres Dokument, einen Sportvertrag, vor, in dem der römisch 40 2007 als Geburtsdatum eingetragen ist. In Österreich gab der Beschwerdeführer stringent an, am römisch 40 2007 geboren und damit minderjährig zu sein. Das Bundesamt ließ zwar ein Sachverständigengutachten zur Altersdiagnostik erstellen, befragte den Beschwerdeführer aber in keiner der zwei niederschriftlichen Einvernahmen, warum er in Litauen angegeben hat, volljährig zu sein. Ebenfalls verabsäumte das Bundesamt bei der deutschen Dublinbehörde nachzufragen, welches Geburtsdatum der Beschwerdeführer im Rahmen seines dortigen Antrags auf internationalen Schutz angegeben hat. Des Weiteren ordnete das Bundesamt zwar die urkundentechnische Untersuchung der vorgelegten Personenstandsurkunde an, erließ in der Folge aber den angefochtenen zurückweisenden Bescheid ohne das Ergebnis dieser Untersuchung abzuwarten. Das Bundesamt setzte sich somit in der Beweiswürdigung überhaupt nicht mit dem Untersuchungsergebnis auseinander. Vielmehr führte das Bundesamt zum vorgelegten Personenstandsdokument aus: „Sie haben eine Shenasnameh in Papierform abgegeben, welche – sofern sie als echt eingestuft wird – keinen solchen überzeugenden Charakter aufbringt, so dass es das Gutachten entkräften könnte“ (AS 440). Das Bundeskriminalamt kam im Zuge der Dokumentenüberprüfung zum Ergebnis, dass der fragliche Formularvordruck nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch sei und sich bei der Untersuchung der personenbezogenen Elemente (Ausfüllschriften/Lichtbild) sowie der Stempelabdrucke keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen oder verfälschten Urkunde würden nicht vorliegen (vgl. AS 521ff). Das Bundeskriminalamt kam im Zuge der Dokumentenüberprüfung zum Ergebnis, dass der fragliche Formularvordruck nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch sei und sich bei der Untersuchung der personenbezogenen Elemente (Ausfüllschriften/Lichtbild) sowie der Stempelabdrucke keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen oder verfälschten Urkunde würden nicht vorliegen vergleiche AS 521ff). Eine abschließende Beurteilung des Alters des Beschwerdeführers ist vor diesem Hintergrund nicht möglich.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich, Litauen und Deutschland ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Schriftwechsel zwischen der österreichischen und litauischen Dublinbehörde. Die Feststellungen zur durchgeführten Altersdiagnostik basieren auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Sachverständigengutachten (vgl. AS 119ff). Die Feststellungen zur durchgeführten Altersdiagnostik basieren auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Sachverständigengutachten vergleiche AS 119ff). Dass der Beschwerdeführer ein originales Personenstandsdokument vorgelegt hat, welches im Zuge einer urkundentechnischen Untersuchung für echt und unverfälscht befunden wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Untersuchungsbericht, der im Verwaltungsakt einliegt (vgl. AS 521ff). Dass der Beschwerdeführer ein originales Personenstandsdokument vorgelegt hat, welches im Zuge einer urkundentechnischen Untersuchung für echt und unverfälscht befunden wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Untersuchungsbericht, der im Verwaltungsakt einliegt vergleiche AS 521ff). Die Feststellung, dass das Bundesamt von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, ohne das Ergebnis der urkundentechnischen Überprüfung seines Personenstandsdokuments abzuwarten und sich damit beweiswürdigend auseinanderzusetzen, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 9, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant.3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 9, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant. Gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stellt darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht. Es handelt sich dabei um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher (vgl. dazu grundlegend VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0208, mwN). Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 8.7.2021, Ra 2021/20/0074; 14.1.2020, Ra 2019/18/0311, jeweils mwN).Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stellt darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht. Es handelt sich dabei um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher vergleiche dazu grundlegend VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0208, mwN). Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 8.7.2021, Ra 2021/20/0074; 14.1.2020, Ra 2019/18/0311, jeweils mwN). § 13 Abs. 3 BFA-VG lautet: „Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen.“Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG lautet: „Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen.“ Auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über das Alter (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) eines Asylwerbers sind nicht hinreichend gesicherte Aussagen bzw. eine Aussagesicherheit nur innerhalb einer Bandbreite möglich. In einem solchen Zweifelsfall wäre dann von dem vom Antragsteller (Asylwerber) angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen (vgl. VwGH 16.04.2007, 2005/01/0463; 17.03.2011, 2008/01/0479). Auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über das Alter (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) eines Asylwerbers sind nicht hinreichend gesicherte Aussagen bzw. eine Aussagesicherheit nur innerhalb einer Bandbreite möglich. In einem solchen Zweifelsfall wäre dann von dem vom Antragsteller (Asylwerber) angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen vergleiche VwGH 16.04.2007, 2005/01/0463; 17.03.2011, 2008/01/0479). 3.
- Das Bundesamt ging im angefochtenen Bescheid von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus und stützte sich diesbezüglich auf das durchgeführte Handröntgen und das vorliegende Sachverständigengutachten zur Altersdiagnostik, aus dem ein Mindestalter im Asylantragszeitpunkt vom 18,88 Jahren hervorgeht. In der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Beweiswürdigung misst das Bundesamt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ein iranisches Personenstandsdokument im Original vorgelegt hat, aus dem sich das Geburtsdatum XXXX 2007 ergibt, nicht das gebührende Gewicht zu und zieht gar nicht Betracht, dass der Beschwerdeführer hiermit dem Sachverständigengutachten substantiiert entgegengetreten sein könnte. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass das Bundesamt das Ergebnis der in Auftrag gegebenen urkundentechnischen Untersuchung des Personenstandsdokuments gar nicht abgewartet hat. Vielmehr wird in der Beweiswürdigung sogar ausgeführt, dass die Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens auch dann nicht erschüttert werden würde, wenn das Personenstandsdokument als echt eingestuft werden würde. Wie festgestellt, kam das Bundeskriminalamt zum Ergebnis, dass beim Personenstandsdokument des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen oder verfälschten Urkunde vorliegen und das Dokument in Bedruckstoff, Drucktechnik und Druckqualität dem Stand authentischer iranischer Urkunden entspricht und keine Abänderungen oder Hinzufügungen festgestellt werden konnten. In der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Beweiswürdigung misst das Bundesamt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ein iranisches Personenstandsdokument im Original vorgelegt hat, aus dem sich das Geburtsdatum römisch 40 2007 ergibt, nicht das gebührende Gewicht zu und zieht gar nicht Betracht, dass der Beschwerdeführer hiermit dem Sachverständigengutachten substantiiert entgegengetreten sein könnte. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass das Bundesamt das Ergebnis der in Auftrag gegebenen urkundentechnischen Untersuchung des Personenstandsdokuments gar nicht abgewartet hat. Vielmehr wird in der Beweiswürdigung sogar ausgeführt, dass die Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens auch dann nicht erschüttert werden würde, wenn das Personenstandsdokument als echt eingestuft werden würde. Wie festgestellt, kam das Bundeskriminalamt zum Ergebnis, dass beim Personenstandsdokument des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen oder verfälschten Urkunde vorliegen und das Dokument in Bedruckstoff, Drucktechnik und Druckqualität dem Stand authentischer iranischer Urkunden entspricht und keine Abänderungen oder Hinzufügungen festgestellt werden konnten. Vor diesem Hintergrund ist eine abschließende Beurteilung der Minderjährigkeit bzw. Volljährigkeit des Beschwerdeführers ohne weitere Ermittlungen nicht möglich. Insbesondere der pauschale Verweis im Bescheid, wonach echte Dokumente unrichtigen Inhalts in Iran einfach zu bekommen seien und es relativ einfach sei, in ein echtes Shenasnameh ein anderes Geburtsdatum einzutragen, sind unter Berücksichtigung des kriminaltechnischen Untersuchungsergebnisses nicht ohne Weiteres geeignet, die Authentizität des Personenstandsdokuments und des dort eingetragenen Geburtsdatums ( XXXX 2007) zu untergraben. Vor diesem Hintergrund ist eine abschließende Beurteilung der Minderjährigkeit bzw. Volljährigkeit des Beschwerdeführers ohne weitere Ermittlungen nicht möglich. Insbesondere der pauschale Verweis im Bescheid, wonach echte Dokumente unrichtigen Inhalts in Iran einfach zu bekommen seien und es relativ einfach sei, in ein echtes Shenasnameh ein anderes Geburtsdatum einzutragen, sind unter Berücksichtigung des kriminaltechnischen Untersuchungsergebnisses nicht ohne Weiteres geeignet, die Authentizität des Personenstandsdokuments und des dort eingetragenen Geburtsdatums ( römisch 40 2007) zu untergraben. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt mit dem Untersuchungsergebnis der Dokumentenüberprüfung auseinandersetzen und unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 3 letzter Satz BFA-VG, wonach bei begründeten Zweifeln von der Minderjährigkeit des Fremden auszugehen ist, und der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer dem Sachverständigengutachten zur Altersdiagnostik durch sein vorgelegtes Personenstandsdokument substantiiert entgegengetreten ist. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt mit dem Untersuchungsergebnis der Dokumentenüberprüfung auseinandersetzen und unter Berücksichtigung des Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz BFA-VG, wonach bei begründeten Zweifeln von der Minderjährigkeit des Fremden auszugehen ist, und der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer dem Sachverständigengutachten zur Altersdiagnostik durch sein vorgelegtes Personenstandsdokument substantiiert entgegengetreten ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die von ihm vorgelegten Dokumente, darunter das Personenstandsdokument, bereits am Anfang des Verfahrens und nicht erst zu einem Zeitpunkt vorgelegt hat, als ihm bewusst war, dass das Bundesamt ihn für volljährig befindet. Für eine abschließende Beurteilung der Minderjährigkeit bzw. Volljährigkeit des Beschwerdeführers wird es weiters notwendig sein, sich mit den vom Beschwerdeführer in Litauen und Deutschland angegebenen Geburtsdaten auseinanderzusetzen und den Beschwerdeführer bei Bedarf hierzu erneut zu befragen. Sollte das Bundesamt im fortgesetzten Verfahren zu dem Schluss kommen, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist, wäre in weiterer Folge anhand Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO zu beurteilen, ob es dem Wohl des Beschwerdeführers, als unbegleitetem Minderjährigen, entspricht, das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu führen. Diesfalls hätte das Bundesamt den Beschwerdeführer auch näher zu seinem Verhältnis zu seiner in Österreich aufhältigen Tante väterlicherseits oder sonstigen privaten Anknüpfungspunkten in Österreich zu befragen. Sollte das Bundesamt im fortgesetzten Verfahren zu dem Schluss kommen, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist, wäre in weiterer Folge anhand Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO zu beurteilen, ob es dem Wohl des Beschwerdeführers, als unbegleitetem Minderjährigen, entspricht, das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu führen. Diesfalls hätte das Bundesamt den Beschwerdeführer auch näher zu seinem Verhältnis zu seiner in Österreich aufhältigen Tante väterlicherseits oder sonstigen privaten Anknüpfungspunkten in Österreich zu befragen. Wie dargelegt, wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungswesentliche Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb zwingend nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG vorzugehen war. Wie dargelegt, wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungswesentliche Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb zwingend nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG vorzugehen war. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des – im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden – Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung des allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (etwa wenn es gilt, allein die Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers einer näheren Beurteilung zu unterwerfen).Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des – im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden – Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung des allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (etwa wenn es gilt, allein die Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers einer näheren Beurteilung zu unterwerfen). Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. 3.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. 3.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W242.2305015.1.01