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{'item': 'W286 2163034-2'}

Obsah (11)§ 18Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 61§ 66§ 68

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2025 GeschäftszahlW286 2163034-2 Spruch, W286 2163034-2/6Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erken

§ 18Abs.

5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.07.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 31.05.2017 wurde der Antrag abgewiesen, ihm subsidiärer Schutz nicht erteilt und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und ihm eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 31.05.2017 wurde der Antrag abgewiesen, ihm subsidiärer Schutz nicht erteilt und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und ihm eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2020, Zahl W131 2163034-1/47E, wurde dem Beschwerdeführer mit zweiten Rechtsgang der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
  3. Am 19.05.2021 langte sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte beim BFA ein.
  4. Im Zuge des Verlängerungsverfahrens wurde seitens des BFA festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 08.07.2021 über keinen Wohnsitz mehr im Bundesgebiet verfügte, das Verlängerungsverfahren wurde daher mit Aktenvermerk eingestellt.
  5. Mit Schreiben des Landesgerichts XXXX vom 28.11.2021 wurde das BFA davon in Kenntnis gesetzt, dass über den Beschwerdeführer wegen des Verdacht des Verbrechens nach § 28 Abs 1 SMG die Untersuchungshaft verhängt wurde.
  6. Mit Schreiben des Landesgerichts römisch 40 vom 28.11.2021 wurde das BFA davon in Kenntnis gesetzt, dass über den Beschwerdeführer wegen des Verdacht des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG die Untersuchungshaft verhängt wurde.
  7. Am 30.11.2021 wurde vom BFA ein Aberkennungsverfahren (VZ: 1079967504) eröffnet. Auf Grund seiner Straffälligkeiten wurde mit Bescheid vom 28.02.2022 der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2020, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG von Amts wegen aberkannt, die mit Bescheid vom 18.08.2021, VZ: 150953625, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. § 9 Abs. 4 AsylG entzogen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen, seine Abschiebung gem. § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 und § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt, ein 3-jähriges Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erlassen und eine Frist zur freiwilligen Ausreise (2 Wochen) gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG gewährt. Die Entscheidung erwuchs mit 31.02.2022 in Rechtskraft erster Instanz.
  8. Am 30.11.2021 wurde vom BFA ein Aberkennungsverfahren (VZ: 1079967504) eröffnet. Auf Grund seiner Straffälligkeiten wurde mit Bescheid vom 28.02.2022 der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2020, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG von Amts wegen aberkannt, die mit Bescheid vom 18.08.2021, VZ: 150953625, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen, seine Abschiebung gem. Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt, ein 3-jähriges Einreiseverbot gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen und eine Frist zur freiwilligen Ausreise (2 Wochen) gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG gewährt. Die Entscheidung erwuchs mit 31.02.2022 in Rechtskraft erster Instanz.
  9. Aufgrund der Unzulässigkeit der Abschiebung ist der Beschwerdeführer seit dem 31.02.2022 gem. § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet. Einen Antrag zur Ausstellung der Karte für Geduldete wurde vom Beschwerdeführer zum keinen Zeitpunkt gestellt und daher nicht ausgestellt.
  10. Aufgrund der Unzulässigkeit der Abschiebung ist der Beschwerdeführer seit dem 31.02.2022 gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet. Einen Antrag zur Ausstellung der Karte für Geduldete wurde vom Beschwerdeführer zum keinen Zeitpunkt gestellt und daher nicht ausgestellt.
  11. Der Beschwerdeführer wurden am 02.03.2022 aus der Haft entlassen.
  12. Am 07.04.2024 langte beim BFA die „Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft“ inkl. Beschluss des LG XXXX vom XXXX 2024, GZ: XXXX , ein. Demzufolge wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen bzw. befand sich seit dem 04.04.2024 in der Justizanstalt XXXX .
  13. Am 07.04.2024 langte beim BFA die „Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft“ inkl. Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 2024, GZ: römisch 40 , ein. Demzufolge wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen bzw. befand sich seit dem 04.04.2024 in der Justizanstalt römisch 40 .
  14. Mit 20.04.2023 leitete das BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und stellte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit Schriftsatz „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ ein Parteiengehör nachweislich am selben Tag zu. Dem Beschwerdeführer wurde dabei zur Kenntnis gebracht, dass das BFA eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot prüft. Auch wurde er aufgefordert, innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung des Schriftstücks eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
  15. Am 28.12.2023 langte beim BFA die „Verständigung der Behörde von einer rechtskräftigen Verurteilung/Entscheidung“ seitens des LG XXXX ein.Am 23.01.2024 langte beim BFA das Urteil des LG XXXX (GZ: XXXX ) ein. Mit Urteil vom 16.11.2023 wurden der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz, zweiter Fall, Abs. 3, Abs. 4 dritter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 (zehn) Jahren verurteilt. Das Urteil erwuchs mit 20.03.2024 in Rechtskraft.
  16. Am 28.12.2023 langte beim BFA die „Verständigung der Behörde von einer rechtskräftigen Verurteilung/Entscheidung“ seitens des LG römisch 40 ein.Am 23.01.2024 langte beim BFA das Urteil des LG römisch 40 (GZ: römisch 40 ) ein. Mit Urteil vom 16.11.2023 wurden der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz, zweiter Fall, Absatz 3,, Absatz 4, dritter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 (zehn) Jahren verurteilt. Das Urteil erwuchs mit 20.03.2024 in Rechtskraft.
  17. Der Beschwerdeführer, der derzeit in der XXXX die Freiheitsstrafe verbüßt, wurde am 11.09.2024 von einem Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen.
  18. Der Beschwerdeführer, der derzeit in der römisch 40 die Freiheitsstrafe verbüßt, wurde am 11.09.2024 von einem Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen.
  19. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.11.2024, Zl. 1079967504/230782283, erließ das BFA

§ 10Absatz 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (Spruchpunkt I.) und stellte

§ 52

Absatz 9 FPG fest, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt II.).

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 1 und 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).

§ 55

Absatz 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18

Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).15. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.11.2024, Zl. 1079967504/230782283, erließ das BFA

Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte

Paragraph 52, Absatz 9 FPG fest, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 und 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erfüllt sei, da der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die österreichische Bevölkerung, ihrer Gesundheit sowie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Sein persönliches Verhalten stelle nicht nur eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, sondern noch dazu eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Zweifelsfrei widerstrebe der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet sowohl der öffentlichen Ordnung als auch der öffentlichen Sicherheit.Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG erfüllt sei, da der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die österreichische Bevölkerung, ihrer Gesundheit sowie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Sein persönliches Verhalten stelle nicht nur eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, sondern noch dazu eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Zweifelsfrei widerstrebe der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet sowohl der öffentlichen Ordnung als auch der öffentlichen Sicherheit. Im Zuge der Prüfung der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot haben sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung sprechen. Es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung geboten ist, weil der Beschwerdeführer durch sein oben geschildertes Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Sein Verhalten stelle auch zum gegenwärtigen und zukünftigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die mehrere Grundinteressen der Gesellschaft berühre. Die Abwägung ergebe, dass aufgrund dieses Verhaltens sein Interesse an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete. Die österreichische Bevölkerung müsse vor dem Beschwerdeführer geschützt werden, um das Vertrauen in die Rechtsordnung nicht zu verlieren. Seine sofortige Ausreise ist aus Sicht des Bundesamtes, wie bereits ausführlich im Bescheid beschrieben, unabdingbar. Somit seien die Voraussetzungen, nämlich eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, nach erfolgter Abwägung durch das persönliche Verhalten, aus Sicht des Bundesamtes gegeben und nach individueller Prüfung des Einzelfalles auch verhältnismäßig. 16. Die gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids gerichtete Beschwede wurde mit Schriftsatz vom 18.12.2024 an diesem Tag eingebracht. 17. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 07.01.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil A): Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: 2.1. Der mit „Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden“ betitelte § 16 BFA-VG lautet:2.1. Der mit „Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden“ betitelte Paragraph 16, BFA-VG lautet: „§ 16.

(1)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.„§ 16.
(1)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.
(2)Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der
  1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,
  2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder
  3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,

(2)Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der,
  1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,,
  2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder,
  3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wird, sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

(3)Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren

dem

  1. Abschnitt des
  2. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

(3)Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren

dem

  1. Abschnitt des
  2. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

(4)Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

(4)Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

(5)Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.
(5)Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt.
(6)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 2 bis 4 nicht anwendbar.“
(6)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz 2 bis 4 nicht anwendbar.“ Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet:Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte Paragraph 18, BFA-VG lautet: „§ 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
  4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.„§ 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn,
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,,
  2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,,
  3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,,
  4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,,
  5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,,
  6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder,
  7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn,
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder,
  3. Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

§ 66FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte § 55 FPG lautet:Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte Paragraph 55, FPG lautet: „§ 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.„§ 55.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. , Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5)Die Einräumung einer Frist

Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“

(5)Die Einräumung einer Frist

Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“ 2.

  1. Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248).2.
  2. Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248). Eine solche Begründung ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, vielmehr wurde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der vom Beschwerdeführer (der derzeit seine zehnjährige Freiheitsstrafe verbüßt) ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begründet, also mit jener Begründung, die für die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen herangezogen wurde. Die zur Verfügung stehende Aktenlage ist aus Sicht der erkennenden Richterin nicht ausreichend, um eine abschließende Beurteilung des Falles vornehmen zu können, eine nährere Prüfung des Vorliegens einer allfälligen Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK ist vorzunehmen, insbesondere wird eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen sein.Die zur Verfügung stehende Aktenlage ist aus Sicht der erkennenden Richterin nicht ausreichend, um eine abschließende Beurteilung des Falles vornehmen zu können, eine nährere Prüfung des Vorliegens einer allfälligen Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK ist vorzunehmen, insbesondere wird eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen sein. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision: Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren. Maßgeblich waren VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007 und VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/
  3. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles.Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. Maßgeblich waren VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007 und VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/
  4. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W286.2163034.2.00

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