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{'item': 'W290 2282889-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2025 GeschäftszahlW290 2282889-1 Spruch, W290 2282889-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 10.08.2023 erhob XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) bei der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria, im Folgenden: „belangte Behörde“) Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G gegen den Österreichischen Rundfunk (ORF, im Folgenden: „weitere Verfahrenspartei“).
  2. Mit Schreiben vom 10.08.2023 erhob römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) bei der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria, im Folgenden: „belangte Behörde“) Beschwerde gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G gegen den Österreichischen Rundfunk (ORF, im Folgenden: „weitere Verfahrenspartei“). Die Beschwerdeführerin brachte darin auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass sie im Oktober 2022 von ihrer Vorgesetzten beauftragt worden sei, ein Interview zu führen, wobei sie mit der Art und Weise der Durchführung nicht einverstanden gewesen sei. Nachdem sie Protest erhoben habe, seien ihr aus dieser Weigerung Nachteile wie beispielsweise der Entzug und die Ablehnung von Recherchen sowie die Weisung, nur noch prophylaktische Nachrufe zu erstellen, erwachsen. Dadurch sei die Beschwerdeführerin unmittelbar in ihrer journalistischen Freiheit gemäß § 32 Abs. 1 ORF-G geschädigt und somit in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt worden.Die Beschwerdeführerin brachte darin auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass sie im Oktober 2022 von ihrer Vorgesetzten beauftragt worden sei, ein Interview zu führen, wobei sie mit der Art und Weise der Durchführung nicht einverstanden gewesen sei. Nachdem sie Protest erhoben habe, seien ihr aus dieser Weigerung Nachteile wie beispielsweise der Entzug und die Ablehnung von Recherchen sowie die Weisung, nur noch prophylaktische Nachrufe zu erstellen, erwachsen. Dadurch sei die Beschwerdeführerin unmittelbar in ihrer journalistischen Freiheit gemäß Paragraph 32, Absatz eins, ORF-G geschädigt und somit in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt worden. Mit Schreiben vom 16.08.2023 übermittelte die belangte Behörde die auf § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G gestützte Beschwerde der weiteren Verfahrenspartei zur Stellungnahme. Diese führte in ihrem Schriftsatz vom 01.09.2023 aus, dass entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin dieser zu keiner Zeit aufgetragen worden sei, etwas abzufassen oder zu verantworten, was der Freiheit der journalistischen Berufsausübung widersprochen hätte. Demnach könne schon aus diesem Grund keine Weigerung im Sinne des § 32 Abs. 1 ORF-G vorgelegen und ihr daraus kein Nachteil erwachsen sein. Mit Schreiben vom 16.08.2023 übermittelte die belangte Behörde die auf Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G gestützte Beschwerde der weiteren Verfahrenspartei zur Stellungnahme. Diese führte in ihrem Schriftsatz vom 01.09.2023 aus, dass entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin dieser zu keiner Zeit aufgetragen worden sei, etwas abzufassen oder zu verantworten, was der Freiheit der journalistischen Berufsausübung widersprochen hätte. Demnach könne schon aus diesem Grund keine Weigerung im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, ORF-G vorgelegen und ihr daraus kein Nachteil erwachsen sein. Mit Schreiben vom 21.09.2023 brachte die Beschwerdeführerin in einer ergänzenden Stellungnahme erneut vor, dass sie vom Beschwerdegegner seit ihrer internen Beschwerde schlechter behandelt werde als zuvor.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde die auf § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G gestützte Beschwerde gemäß § 32 Abs. 1 ORF-G als unbegründet ab. Sie führte zur behaupteten Verletzung des ORF-G im Wesentlichen aus, dass zu prüfen sei, ob eine bzw. welche Bestimmung der Redakteurin subjektive, im Rahmen einer Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G geltend zu machende Rechte einräume, was für § 32 Abs. 1 ORF-G grundsätzlich zu bejahen sei. Inhaltlich sei die Beschwerde wegen der Verletzung von § 32 Abs. 1 ORF-G allerdings nicht berechtigt, weil die behauptete Schlechterstellung der Beschwerdeführerin nicht vom Schutzbereich dieser Bestimmung umfasst sei. In der auf § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G gestützten Beschwerde würden ausschließlich solche Nachteile geltend gemacht, die der Beschwerdeführerin in Folge des Konflikts im Oktober 2022 erwachsen seien. Damit werde aber gerade kein Eingriff in die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei Besorgung der ihr übertragenen Aufgaben behauptet.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde die auf Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G gestützte Beschwerde gemäß Paragraph 32, Absatz eins, ORF-G als unbegründet ab. Sie führte zur behaupteten Verletzung des ORF-G im Wesentlichen aus, dass zu prüfen sei, ob eine bzw. welche Bestimmung der Redakteurin subjektive, im Rahmen einer Beschwerde gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G geltend zu machende Rechte einräume, was für Paragraph 32, Absatz eins, ORF-G grundsätzlich zu bejahen sei. Inhaltlich sei die Beschwerde wegen der Verletzung von Paragraph 32, Absatz eins, ORF-G allerdings nicht berechtigt, weil die behauptete Schlechterstellung der Beschwerdeführerin nicht vom Schutzbereich dieser Bestimmung umfasst sei. In der auf Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G gestützten Beschwerde würden ausschließlich solche Nachteile geltend gemacht, die der Beschwerdeführerin in Folge des Konflikts im Oktober 2022 erwachsen seien. Damit werde aber gerade kein Eingriff in die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei Besorgung der ihr übertragenen Aufgaben behauptet.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 04.12.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie im Wesentlichen ausführte, dass die Auslegung der belangten Behörde bezüglich des § 32 Abs. 1 ORF-G falsch sei und sich diese Bestimmung vielmehr auf die Rechte der Mitarbeiter „bei Besorgung aller ihnen übertragenen Aufgaben“ (Beschwerde, S. 4; Hervorhebungen auch im Original) beziehe. Zudem verbiete § 32 Abs. 1 letzter Satz ORF-G ausdrücklich, dass einem Mitarbeiter aus einer gerechtfertigten Weigerung einer Einflussnahme ein Nachteil erwachse. Des Weiteren habe die belangte Behörde die Ausführungen zum festgestellten Sachverhalt vorwiegend im Konjunktiv formuliert, wobei nicht zu erkennen sei, von welchen entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltsannahmen die Behörde ausgegangen sei. Es liege daher eine Verletzung der §§ 1 Abs. 3, 10 Abs. 4 und 5 und 32 Abs. 1 ORF-G vor.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 04.12.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie im Wesentlichen ausführte, dass die Auslegung der belangten Behörde bezüglich des Paragraph 32, Absatz eins, ORF-G falsch sei und sich diese Bestimmung vielmehr auf die Rechte der Mitarbeiter „bei Besorgung aller ihnen übertragenen Aufgaben“ (Beschwerde, S. 4; Hervorhebungen auch im Original) beziehe. Zudem verbiete Paragraph 32, Absatz eins, letzter Satz ORF-G ausdrücklich, dass einem Mitarbeiter aus einer gerechtfertigten Weigerung einer Einflussnahme ein Nachteil erwachse. Des Weiteren habe die belangte Behörde die Ausführungen zum festgestellten Sachverhalt vorwiegend im Konjunktiv formuliert, wobei nicht zu erkennen sei, von welchen entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltsannahmen die Behörde ausgegangen sei. Es liege daher eine Verletzung der Paragraphen eins, Absatz 3, 10, Absatz 4 und 5 und 32 Absatz eins, ORF-G vor.
  7. Mit Schreiben vom 15.12.2023 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht.
  8. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.04.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W157 abgenommen und der Gerichtsabteilung W290 neu zugewiesen.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.10.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Verfahrensparteien teilnahmen und in der die Beschwerdeführerin sowie mehrere Zeuginnen und ein Zeuge einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Die Beschwerdeführerin stand im Zeitpunkt der Erhebung der auf § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G gestützten Beschwerde (10.08.2023) in einem aufrechten Dienstverhältnis zur weiteren Verfahrenspartei. Sie war Mitglied XXXX . Mit Schreiben des Beschwerdegegners vom 18.09.2023 wurde die Beschwerdeführerin (zum Termin 30.09.2023) gekündigt.1.
  12. Die Beschwerdeführerin stand im Zeitpunkt der Erhebung der auf Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G gestützten Beschwerde (10.08.2023) in einem aufrechten Dienstverhältnis zur weiteren Verfahrenspartei. Sie war Mitglied römisch 40 . Mit Schreiben des Beschwerdegegners vom 18.09.2023 wurde die Beschwerdeführerin (zum Termin 30.09.2023) gekündigt. 1.
  13. Die weitere Verfahrenspartei ist gemäß § 1 Abs. 1 iVm Abs. 2 ORF-G eine Stiftung sui generis, deren Zweck die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags gemäß §§ 3 bis 5 ORF-G darstellt.1.
  14. Die weitere Verfahrenspartei ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ORF-G eine Stiftung sui generis, deren Zweck die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags gemäß Paragraphen 3 bis 5 ORF-G darstellt. 1.
  15. Die Beschwerdeführerin behauptete eine im Zeitpunkt der Erhebung der auf § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G gestützten Beschwerde seit Oktober 2022 fortdauernde Schlechterstellung im Hinblick auf die Aufgaben, mit denen sie betraut war. 1.
  16. Die Beschwerdeführerin behauptete eine im Zeitpunkt der Erhebung der auf Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G gestützten Beschwerde seit Oktober 2022 fortdauernde Schlechterstellung im Hinblick auf die Aufgaben, mit denen sie betraut war. Hintergrund und Auslöser der von der Beschwerdeführerin behaupteten Schlechterstellung, die einer Versetzung entsprochen habe, sei ein Konflikt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Vorgesetzten im Zuge eines Interviews am 14.10.2022 mit dem Wirtschaftsminister gewesen. Die Beschwerdeführerin erblickte im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Interviews eine Einmischung in ihre Arbeit, die eine Beeinträchtigung ihrer journalistischen Unabhängigkeit dargestellt habe. 1.
  17. Am
  18. oder am 13.10.2022 informierte die damalige Pressesprecherin des Wirtschaftsministers die ehemalige Vorgesetzte der Beschwerdeführerin über die Möglichkeit, unter Beachtung einer Sperrfrist ein Interview mit dem Wirtschaftsminister zu führen. Der angebotene Themenbereich betraf den Arbeitsmarkt und das Budget; darüber hinausgehende Fragen schlossen weder die Pressesprecherin des Wirtschaftsministers noch die ehemalige Vorgesetzte der Beschwerdeführerin aus, als sie den Interview-Termin vereinbarten. 1.
  19. Die Beschwerdeführerin und ihre ehemalige Vorgesetzte sprachen vor dem in Rede stehenden Interview vom 14.10.2022 nicht über inhaltliche Details. Die Rahmenbedingungen des Interview-Termins teilte der Beschwerdeführerin eine Mitarbeiterin der weiteren Verfahrenspartei per E-Mail und mit dem Hinweis mit, dass die ehemalige Vorgesetzte der Beschwerdeführerin den Termin organisiert habe. Die der Beschwerdeführerin mitgeteilten Termindaten lauteten wörtlich (auszugsweise) wie folgt (Wiedergabe ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen): „Titel des Drehs: ZIB13 oder ZIB1 SPERRFRIST Sonntag Früh. Interview XXXX . Budget, Kurzarbeit, QualifizierungInterview römisch 40 . Budget, Kurzarbeit, Qualifizierung Redakteurin: XXXX mit Kameramann XXXX […]Redakteurin: römisch 40 mit Kameramann römisch 40 […] Stubenring 1, 1010 Wien Drehbeginn: 11:00 Uhr Drehende: 12:00 Uhr“ 1.
  20. Die Beauftragung der Beschwerdeführerin entsprach der Üblichkeit; sie unterschied sich nicht wesentlich von Aufträgen, die die Beschwerdeführerin zuvor erhalten und für die weitere Verfahrenspartei ausgeführt hatte, weshalb sie sich durch die erhaltene E-Mail (zunächst) auch nicht unter Druck gesetzt fühlte. 1.
  21. Am Tag des Interviews sagte die Pressesprecherin des Wirtschaftsministers zur Beschwerdeführerin unmittelbar vor Beginn der Dreharbeiten im Wirtschaftsministerium: „Gut, dass die Kamera aufgestellt ist, der Minister kommt gleich für ‚OT‘ [gemeint: ‚Originalton‘], gespielt wird es ja am Sonntag, wissen´s, wegen der Sperrfrist.“ Daraus schloss die Beschwerdeführerin, dass der Wirtschaftsminister und seine Pressesprecherin glaubten, dass „schon alles im Vorfeld ausgemacht“ gewesen sei. Ihren Unmut darüber brachte die Beschwerdeführerin u.a. dadurch zum Ausdruck, dass sie sich nach der Qualifikation der Pressesprecherin erkundigte und darauf hinwies, dass man nicht in Nordkorea sei. Dem Wirtschaftsminister teilte sie – immer noch verärgert über die aus ihrer Sicht erfolgte unzulässige Absprache – u.a. mit, dass sie als Mikrofonständer nicht geeignet sei und dass man das nächste Mal eine Praktikantin anfordern möge. 1.
  22. Die Beschwerdeführerin konnte das Interview schließlich so führen, wie sie es unter Beachtung ihrer journalistischen Verantwortung für richtig hielt. 1.
  23. Nach Beendigung des Termins telefonierten die Beschwerdeführerin und ihre ehemalige Vorgesetzte miteinander, weil sich die Pressesprecherin über das persönliche Auftreten der Beschwerdeführerin beklagt hatte. In diesem Gespräch gab die ehemalige Vorgesetzte der Beschwerdeführerin ihr folgende Anweisung: „Das wird am Sonntag wie geplant auf Sendung gehen und du machst die Story Arbeitsmarkt Budget“. Diese Anweisung zielte nicht darauf ab, bestimmte Inhalte des Interviews von der Beitragsgestaltung auszunehmen. 1.
  24. Die Beschwerdeführerin ersuchte ihre ehemalige Vorgesetzte um eine schriftliche Anweisung, dass „der Minister und sein ‚Interview‘ genau zum Thema Arbeitsmarkt / Budget für die ZIB 1 produziert werden muss.“ Eine solche Anweisung unterblieb. 1.
  25. Der von der Beschwerdeführerin frei gestaltete und am 16.10.2022 in der ZIB 1 gesendete Beitrag befasste sich im Wesentlichen mit den bevorstehenden Verhandlungen über die kollektivvertraglichen Lohnabschlüsse. Dabei stand im Vordergrund, dass der Wirtschaftsminister eine Lohnanpassung über der Teuerungsrate befürwortete. Diesen Aspekt hielt die Beschwerdeführerin für besonders interessant.
  26. Beweiswürdigung: 2.
  27. Die unter den Punkten 1.
  28. bis 1.
  29. getroffenen Feststellungen beruhen auf der vorliegenden, diesbezüglich außer Zweifel stehenden Aktenlage. 2.
  30. Die unter Punkt 1.
  31. getroffenen Feststellungen gründen sich auf die diesbezüglich außer Zweifel stehende Aktenlage sowie auf die übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und der Zeuginnen XXXX (die ehemalige Vorgesetzte der Beschwerdeführerin) und XXXX (die Verfasserin der E-Mail, mit der die Beschwerdeführerin beauftragt wurde, den Wirtschaftsminister zu interviewen) im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Insbesondere gab die Beschwerdeführerin selbst an, vor dem Interview mit ihrer ehemaligen Vorgesetzten nicht darüber gesprochen zu haben. Zudem bestätigten sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Zeuginnen XXXX und XXXX , dass der im Aktenmaterial befindliche Ausdruck dieser E-Mail authentisch sei. 2.
  32. Die unter Punkt 1.
  33. getroffenen Feststellungen gründen sich auf die diesbezüglich außer Zweifel stehende Aktenlage sowie auf die übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und der Zeuginnen römisch 40 (die ehemalige Vorgesetzte der Beschwerdeführerin) und römisch 40 (die Verfasserin der E-Mail, mit der die Beschwerdeführerin beauftragt wurde, den Wirtschaftsminister zu interviewen) im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Insbesondere gab die Beschwerdeführerin selbst an, vor dem Interview mit ihrer ehemaligen Vorgesetzten nicht darüber gesprochen zu haben. Zudem bestätigten sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Zeuginnen römisch 40 und römisch 40 , dass der im Aktenmaterial befindliche Ausdruck dieser E-Mail authentisch sei. 2.
  34. Die unter Punkt 1.
  35. getroffenen Feststellungen folgen aus den glaubhaften Angaben der Zeuginnen XXXX und XXXX . Das Bundesverwaltungsgericht ist insbesondere davon überzeugt, dass die an der Terminvereinbarung beteiligten Personen nicht beabsichtigten, im Vorfeld des Interviews mit dem Wirtschaftsminister über das angebotene Thema hinausgehende Fragen auszuschließen. Die dahingehenden Mutmaßungen der Beschwerdeführerin konnten die genannten Zeuginnen plausibel entkräften, indem sie erklärten, dass Bundesministerien regelmäßig Interviews zu bestimmten aktuellen Themen anböten. Bei diesen Interviews seien Fragen fernab des angebotenen Themas selbstverständlich zulässig, man müsse aber damit rechnen, dass der Interviewte sie nicht beantwortet (vgl. insb. S 18 und 26 des Verhandlungsprotokolls). 2.
  36. Die unter Punkt 1.
  37. getroffenen Feststellungen folgen aus den glaubhaften Angaben der Zeuginnen römisch 40 und römisch 40 . Das Bundesverwaltungsgericht ist insbesondere davon überzeugt, dass die an der Terminvereinbarung beteiligten Personen nicht beabsichtigten, im Vorfeld des Interviews mit dem Wirtschaftsminister über das angebotene Thema hinausgehende Fragen auszuschließen. Die dahingehenden Mutmaßungen der Beschwerdeführerin konnten die genannten Zeuginnen plausibel entkräften, indem sie erklärten, dass Bundesministerien regelmäßig Interviews zu bestimmten aktuellen Themen anböten. Bei diesen Interviews seien Fragen fernab des angebotenen Themas selbstverständlich zulässig, man müsse aber damit rechnen, dass der Interviewte sie nicht beantwortet vergleiche insb. S 18 und 26 des Verhandlungsprotokolls). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die beteiligten Personen im vorliegenden Fall von dieser Praxis hätten abweichen, geschweige denn journalistische Grundsätze derart missachten wollen. Es lag auch nicht auf der Hand, dass bestimmte Fragen außerhalb des angebotenen Themas den Wirtschaftsminister in besonderer Weise kompromittiert hätten (etwa im Falle eines aktuellen Politskandals), und auch in einem solchen Fall hätte er das Interview jederzeit für beendet erklären können. Dass Minister mit Fragen, die ihnen möglicherweise unangenehm sind, rechnen müssen und auch rechnen, ist gemeinhin bekannt. 2.
  38. Die unter Punkt 1.
  39. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den überzeugenden und im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin sowie der Zeuginnen XXXX und XXXX (die XXXX der weiteren Verfahrenspartei). 2.
  40. Die unter Punkt 1.
  41. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den überzeugenden und im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin sowie der Zeuginnen römisch 40 und römisch 40 (die römisch 40 der weiteren Verfahrenspartei). Die Beschwerdeführerin gab selbst an, sich durch die E-Mail von XXXX , die die Rahmenbedingungen des Interviews und des zu erstellenden Beitrags skizzierte, (noch) nicht unter Druck gesetzt gefühlt zu haben; auch die grobe Einordnung des Themas war für sie zunächst nicht ungewöhnlich (vgl. insb. S 9 und 12 des Verhandlungsprotokolls. Dieser Eindruck änderte sich erst im Zuge der weiteren (nach Ansicht der Beschwerdeführerin konzertierten) Geschehnisse während des Interview-Termins und des anschließenden Telefongesprächs mit ihrer damaligen Vorgesetzten, die den Auftrag „gebetsmühlenartig“ wiederholt habe (zu diesem Aspekt näher Pkt. 2.6., s.u.). Die Beschwerdeführerin gab selbst an, sich durch die E-Mail von römisch 40 , die die Rahmenbedingungen des Interviews und des zu erstellenden Beitrags skizzierte, (noch) nicht unter Druck gesetzt gefühlt zu haben; auch die grobe Einordnung des Themas war für sie zunächst nicht ungewöhnlich vergleiche insb. S 9 und 12 des Verhandlungsprotokolls. Dieser Eindruck änderte sich erst im Zuge der weiteren (nach Ansicht der Beschwerdeführerin konzertierten) Geschehnisse während des Interview-Termins und des anschließenden Telefongesprächs mit ihrer damaligen Vorgesetzten, die den Auftrag „gebetsmühlenartig“ wiederholt habe (zu diesem Aspekt näher Pkt. 2.6., s.u.). Was die Beschwerdeführerin sogleich irritierte, waren die Angaben zum geplanten Sendetermin und der Sperrfristvermerk. Auch dies konnten die Zeuginnen XXXX und XXXX einleuchtend erklären: Es ist anzunehmen, dass auch mit anderen Medienunternehmen ein (exklusiver) Interview-Termin vereinbart wurde. In solchen Fällen ist eine Sperrfrist üblich, um Wettbewerbsvorteile von Medienunternehmen hintanzuhalten, die einen früheren Interview-Termin erhalten haben (vgl. insb. S 18 des Verhandlungsprotokolls). Zudem wies die Zeugin XXXX darauf hin, dass die weitere Verfahrenspartei keine Sperrfristen setze, sondern der Anbieter des Medientermins (hier das Wirtschaftsministerium). Was die Beschwerdeführerin sogleich irritierte, waren die Angaben zum geplanten Sendetermin und der Sperrfristvermerk. Auch dies konnten die Zeuginnen römisch 40 und römisch 40 einleuchtend erklären: Es ist anzunehmen, dass auch mit anderen Medienunternehmen ein (exklusiver) Interview-Termin vereinbart wurde. In solchen Fällen ist eine Sperrfrist üblich, um Wettbewerbsvorteile von Medienunternehmen hintanzuhalten, die einen früheren Interview-Termin erhalten haben vergleiche insb. S 18 des Verhandlungsprotokolls). Zudem wies die Zeugin römisch 40 darauf hin, dass die weitere Verfahrenspartei keine Sperrfristen setze, sondern der Anbieter des Medientermins (hier das Wirtschaftsministerium). Aufgrund der etwa 48-stündigen Sperrfrist ergibt auch Sinn, dass der Beitrag für die ZIB 13 oder für die ZIB 1 vom 16.10.2022 angedacht war. Dabei handelte es sich um die Nachrichtensendungen, in denen der Beitrag unter Beachtung der Sperrfrist frühestens gesendet werden durfte. Dieser Hinweis war allerdings keineswegs verbindlich; der Beitrag hätte jederzeit aktuelleren/dringenderen Themen weichen können (vgl. insb. S 23 und 27 des Verhandlungsprotokolls). Aufgrund der etwa 48-stündigen Sperrfrist ergibt auch Sinn, dass der Beitrag für die ZIB 13 oder für die ZIB 1 vom 16.10.2022 angedacht war. Dabei handelte es sich um die Nachrichtensendungen, in denen der Beitrag unter Beachtung der Sperrfrist frühestens gesendet werden durfte. Dieser Hinweis war allerdings keineswegs verbindlich; der Beitrag hätte jederzeit aktuelleren/dringenderen Themen weichen können vergleiche insb. S 23 und 27 des Verhandlungsprotokolls). 2.
  42. Die unter den Punkten 1.
  43. und 1.
  44. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem im Akt befindlichen Ausdruck der E-Mail der Beschwerdeführerin an ihre damalige Vorgesetzte und weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der weiteren Verfahrenspartei vom 14.10.2022, 14.14 Uhr sowie den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung. 2.
  45. Die unter Punkt 1.
  46. getroffenen Feststellungen ergeben sich mit Ausnahme der fehlenden Einflussnahme auf die freie Beitragsgestaltung der Beschwerdeführerin auf den übereinstimmenden Angaben der am Telefongespräch beteiligten Personen, nämlich der Beschwerdeführerin und der Zeugin XXXX . 2.
  47. Die unter Punkt 1.
  48. getroffenen Feststellungen ergeben sich mit Ausnahme der fehlenden Einflussnahme auf die freie Beitragsgestaltung der Beschwerdeführerin auf den übereinstimmenden Angaben der am Telefongespräch beteiligten Personen, nämlich der Beschwerdeführerin und der Zeugin römisch 40 . Das Bundesverwaltungsgericht glaubt im Übrigen der Zeugin XXXX , dass sie während des Telefongesprächs nicht versuchte, Einfluss auf die Gestaltung des von der Beschwerdeführerin zu erstellenden Beitrags betreffend das Interview mit dem Wirtschaftsminister zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht glaubt im Übrigen der Zeugin römisch 40 , dass sie während des Telefongesprächs nicht versuchte, Einfluss auf die Gestaltung des von der Beschwerdeführerin zu erstellenden Beitrags betreffend das Interview mit dem Wirtschaftsminister zu nehmen. Dass eine Einflussnahme dennoch erfolgte, versuchte die Beschwerdeführerin mit dem Gesamtkontext zu begründen, in dem insbesondere die Zeugin XXXX das im Auftrag umrissene Thema (Budget, Kurzarbeit, Qualifizierung) „gebetsmühlenartig“ wiederholt habe. Dass eine Einflussnahme dennoch erfolgte, versuchte die Beschwerdeführerin mit dem Gesamtkontext zu begründen, in dem insbesondere die Zeugin römisch 40 das im Auftrag umrissene Thema (Budget, Kurzarbeit, Qualifizierung) „gebetsmühlenartig“ wiederholt habe. Das Bundesverwaltungsgericht kann hingegen nicht erkennen, dass die Zeugin XXXX vor, während und/oder nach dem Interview eine unmissverständliche Drohkulisse gegenüber der Beschwerdeführerin in der Intention aufgebaut hätte, auf den Beitrag betreffend das Interview mit dem Wirtschaftsminister inhaltlich einzuwirken. Das Bundesverwaltungsgericht kann hingegen nicht erkennen, dass die Zeugin römisch 40 vor, während und/oder nach dem Interview eine unmissverständliche Drohkulisse gegenüber der Beschwerdeführerin in der Intention aufgebaut hätte, auf den Beitrag betreffend das Interview mit dem Wirtschaftsminister inhaltlich einzuwirken. Wie gezeigt, wurde bei der Beauftragung der Beschwerdeführerin das Thema des Interviews unter Berücksichtigung des Angebots des Wirtschaftsministers nur grob und keinesfalls abschließend skizziert (s.o.). Dass die Zeugin XXXX während des Telefongesprächs auf diese grobe Einordnung mit den Worten „Das wird am Sonntag wie geplant auf Sendung gehen und du machst die Story Arbeitsmarkt Budget“ Bezug nahm, beinhaltet offensichtlich eine Klarstellung dahingehend, dass die Beschwerdeführerin trotz der Vorfälle im Ministerium den Beitrag nach wie vor erstellen solle. Wie gezeigt, wurde bei der Beauftragung der Beschwerdeführerin das Thema des Interviews unter Berücksichtigung des Angebots des Wirtschaftsministers nur grob und keinesfalls abschließend skizziert (s.o.). Dass die Zeugin römisch 40 während des Telefongesprächs auf diese grobe Einordnung mit den Worten „Das wird am Sonntag wie geplant auf Sendung gehen und du machst die Story Arbeitsmarkt Budget“ Bezug nahm, beinhaltet offensichtlich eine Klarstellung dahingehend, dass die Beschwerdeführerin trotz der Vorfälle im Ministerium den Beitrag nach wie vor erstellen solle. Die Beschwerdeführerin gab selbst an, dass sie keine Anweisung erhalten habe, konkrete, im Zuge des Interviews in Erfahrung gebrachte Informationen nicht zu verwenden, zumal die Beschwerdeführerin und die Zeugin XXXX sich gar nicht über inhaltliche Details des Interviews, sondern im Wesentlichen über das persönliche Auftreten der Beschwerdeführerin im Wirtschaftsministerium unterhielten (vgl. insb. S 13, 16 und 20 des Verhandlungsprotokolls). Auch die von der Beschwerdeführerin erbetene schriftliche Anweisung blieb aus. Schließlich ist nicht ersichtlich, welches Interesse die Zeugin XXXX gehabt haben könnte, Informationen außerhalb des im Auftrag skizzierten Themas gezielt zu unterdrücken. Die Beschwerdeführerin gab selbst an, dass sie keine Anweisung erhalten habe, konkrete, im Zuge des Interviews in Erfahrung gebrachte Informationen nicht zu verwenden, zumal die Beschwerdeführerin und die Zeugin römisch 40 sich gar nicht über inhaltliche Details des Interviews, sondern im Wesentlichen über das persönliche Auftreten der Beschwerdeführerin im Wirtschaftsministerium unterhielten vergleiche insb. S 13, 16 und 20 des Verhandlungsprotokolls). Auch die von der Beschwerdeführerin erbetene schriftliche Anweisung blieb aus. Schließlich ist nicht ersichtlich, welches Interesse die Zeugin römisch 40 gehabt haben könnte, Informationen außerhalb des im Auftrag skizzierten Themas gezielt zu unterdrücken. Für das Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Hinweise für ein konspiratives Zusammenwirken der Zeugin XXXX und der damaligen Pressesprecherin des Wirtschaftsministers ersichtlich. Es mag sein, dass die Pressesprecherin und möglicherweise auch der Wirtschaftsminister eine andere Vorstellung vom Ablauf des Termins hatten als die Beschwerdeführerin. Diese Vorstellung beruhte jedoch nicht auf einer im Vorfeld getroffenen Absprache mit der weiteren Verfahrenspartei über die Zeugin XXXX . Hierfür fehlt – bis auf die nicht im Tatsächlichen begründete Behauptung der Beschwerdeführerin – jeglicher Anhaltspunkt. Gegen eine Absprache spricht zudem, dass sich die Äußerung der Pressesprecherin „Minister kommt gleich für ‚OT‘ [gemeint: ‚Originalton‘]“ nicht mit dem der Beschwerdeführerin erteilten Auftrag deckt (dort heißt es ausdrücklich „Interview“). Für das Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Hinweise für ein konspiratives Zusammenwirken der Zeugin römisch 40 und der damaligen Pressesprecherin des Wirtschaftsministers ersichtlich. Es mag sein, dass die Pressesprecherin und möglicherweise auch der Wirtschaftsminister eine andere Vorstellung vom Ablauf des Termins hatten als die Beschwerdeführerin. Diese Vorstellung beruhte jedoch nicht auf einer im Vorfeld getroffenen Absprache mit der weiteren Verfahrenspartei über die Zeugin römisch 40 . Hierfür fehlt – bis auf die nicht im Tatsächlichen begründete Behauptung der Beschwerdeführerin – jeglicher Anhaltspunkt. Gegen eine Absprache spricht zudem, dass sich die Äußerung der Pressesprecherin „Minister kommt gleich für ‚OT‘ [gemeint: ‚Originalton‘]“ nicht mit dem der Beschwerdeführerin erteilten Auftrag deckt (dort heißt es ausdrücklich „Interview“). Dass die Pressesprecherin nach dem Interview mit der Zeugin XXXX telefonierte, obwohl sich diese nicht im Dienst befand, lässt sich dadurch erklären, dass Frau XXXX die Ansprechpartnerin der Pressesprecherin war und die Pressesprecherin den Dienstplan der weiteren Verfahrenspartei nicht kennen musste. Es gibt auch einen plausiblen Grund für den Anruf der Pressesprecherin, der nicht etwa in der Missachtung einer zuvor getroffenen Absprache, sondern vielmehr im persönlichen Verhalten der Beschwerdeführerin zu erblicken ist, die u.a. ihre Behandlung im Wirtschaftsministerium mit den Zuständen in Nordkorea verglich. Dass die Pressesprecherin nach dem Interview mit der Zeugin römisch 40 telefonierte, obwohl sich diese nicht im Dienst befand, lässt sich dadurch erklären, dass Frau römisch 40 die Ansprechpartnerin der Pressesprecherin war und die Pressesprecherin den Dienstplan der weiteren Verfahrenspartei nicht kennen musste. Es gibt auch einen plausiblen Grund für den Anruf der Pressesprecherin, der nicht etwa in der Missachtung einer zuvor getroffenen Absprache, sondern vielmehr im persönlichen Verhalten der Beschwerdeführerin zu erblicken ist, die u.a. ihre Behandlung im Wirtschaftsministerium mit den Zuständen in Nordkorea verglich. 2.
  49. Die unter den Punkten 1.
  50. und 1.
  51. getroffenen Feststellungen folgen aus dem zugrundeliegenden Aktenmaterial und den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin sowie der Zeugen XXXX und XXXX . 2.
  52. Die unter den Punkten 1.
  53. und 1.
  54. getroffenen Feststellungen folgen aus dem zugrundeliegenden Aktenmaterial und den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin sowie der Zeugen römisch 40 und römisch 40 . 2.
  55. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Zeugin XXXX zu den Geschehnissen im Zusammenhang mit dem Interview am 14.10.2022 keine eigene Wahrnehmung hatte. Sie wurde von der Beschwerdeführerin erst in weiterer Folge konsultiert und begleitete diese als Vertrauensperson bei einem Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und Vertretern der weiteren Verfahrenspartei, das am 17.01.2023 stattfand. Insofern waren ihre Angaben für die hier getroffenen Feststellungen nicht ergiebig. 2.
  56. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Zeugin römisch 40 zu den Geschehnissen im Zusammenhang mit dem Interview am 14.10.2022 keine eigene Wahrnehmung hatte. Sie wurde von der Beschwerdeführerin erst in weiterer Folge konsultiert und begleitete diese als Vertrauensperson bei einem Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und Vertretern der weiteren Verfahrenspartei, das am 17.01.2023 stattfand. Insofern waren ihre Angaben für die hier getroffenen Feststellungen nicht ergiebig.
  57. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die zulässige Beschwerde ist im Ergebnis nicht begründet. 3.
  58. Zur Rechtslage: Die Bestimmungen der §§ 1, 10, 32, 33 und 36 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. 379/1948 idF BGBl. I 50/2010 (§§ 1, 33 und 37) bzw. idF BGBl. I 15/2012 (§ 32) bzw. idF BGBl. I 150/2020 (§§ 10 und 36), lauten (auszugsweise):Die Bestimmungen der Paragraphen eins, 10, 32, 33 und 36 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), Bundesgesetzblatt 379 aus 1948, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2010, (Paragraphen eins, 33 und 37) bzw. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 15 aus 2012, (Paragraph 32,) bzw. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 150 aus 2020, (Paragraphen 10 und 36), lauten (auszugsweise): „Stiftung ‚Österreichischer Rundfunk‘ § 1.

(1)Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung ‚Österreichischer Rundfunk‘ eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.Paragraph eins,
(1)Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung ‚Österreichischer Rundfunk‘ eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2)Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (§ 2). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der §§ 3 bis 5.
(2)Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (Paragraph 2,). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der Paragraphen 3 bis 5,
(3)Der Österreichische Rundfunk hat bei Erfüllung seines Auftrages auf die Grundsätze der österreichischen Verfassungsordnung, insbesondere auf die bundesstaatliche Gliederung nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Länder sowie auf den Grundsatz der Freiheit der Kunst, Bedacht zu nehmen und die Sicherung der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit von Personen und Organen des Österreichischen Rundfunks, die mit der Besorgung der Aufgaben des Österreichischen Rundfunks beauftragt sind, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewährleisten.
(4)Der Österreichische Rundfunk ist, soweit seine Tätigkeit im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags erfolgt, nicht auf Gewinn gerichtet; er ist im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien zu protokollieren und gilt als Unternehmer im Sinne des Unternehmensgesetzbuches.
(5)Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts. […] Inhaltliche Grundsätze § 10.
(1)-
(3)[…] Paragraph 10,
(1)-
(3)[…]
(4)Die umfassende Information soll zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung im Dienste des mündigen Bürgers und damit zum demokratischen Diskurs der Allgemeinheit beitragen.
(5)Die Information hat umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten und Berichte sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar deutlich voneinander zu trennen.
(6)-
(10)[…] […] Unabhängigkeit § 32.
(1)Der Österreichische Rundfunk und seine Tochtergesellschaften haben die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit aller programmgestaltenden Mitarbeiter sowie die Freiheit der journalistischen Berufsausübung aller journalistischen Mitarbeiter bei Besorgung aller ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu beachten. Die journalistischen Mitarbeiter dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit insbesondere nicht verhalten werden, etwas abzufassen oder zu verantworten, was der Freiheit der journalistischen Berufsausübung widerspricht. Aus einer gerechtfertigten Weigerung darf ihnen kein Nachteil erwachsen.Paragraph 32,
(1)Der Österreichische Rundfunk und seine Tochtergesellschaften haben die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit aller programmgestaltenden Mitarbeiter sowie die Freiheit der journalistischen Berufsausübung aller journalistischen Mitarbeiter bei Besorgung aller ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu beachten. Die journalistischen Mitarbeiter dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit insbesondere nicht verhalten werden, etwas abzufassen oder zu verantworten, was der Freiheit der journalistischen Berufsausübung widerspricht. Aus einer gerechtfertigten Weigerung darf ihnen kein Nachteil erwachsen.
(2)Programmgestaltende Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die an der inhaltlichen Gestaltung von Online-Angeboten und Hörfunk- und Fernsehsendungen mitwirken.
(3)Journalistische Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die an der journalistischen Gestaltung von Online-Angeboten und Programmen im Hörfunk und Fernsehen mitwirken, insbesondere Redakteure, Reporter, Korrespondenten und Gestalter.
(4)Programmgestaltende und journalistische Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind entweder Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks oder seiner Tochtergesellschaften.
(5)-
(8)[…] Redaktionsstatut § 33.
(1)Zur Sicherstellung der im § 32 Abs. 1 für die journalistischen Mitarbeiter niedergelegten Grundsätze ist zwischen dem Österreichischen Rundfunk (einer Tochtergesellschaft) einerseits und einer nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren und geheimen Verhältniswahlrechtes gewählten Vertretung der journalistischen Mitarbeiter andererseits ein Redaktionsstatut abzuschließen. An den Verhandlungen über den Abschluss eines Redaktionsstatuts sind auch zwei Vertreter der für die journalistischen Mitarbeiter zuständigen Gewerkschaft sowie zwei Vertreter des Zentralbetriebsrates, im Falle einer Tochtergesellschaft zwei Vertreter des Betriebsrates dieser Gesellschaft zu beteiligen. Paragraph 33,
(1)Zur Sicherstellung der im Paragraph 32, Absatz eins, für die journalistischen Mitarbeiter niedergelegten Grundsätze ist zwischen dem Österreichischen Rundfunk (einer Tochtergesellschaft) einerseits und einer nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren und geheimen Verhältniswahlrechtes gewählten Vertretung der journalistischen Mitarbeiter andererseits ein Redaktionsstatut abzuschließen. An den Verhandlungen über den Abschluss eines Redaktionsstatuts sind auch zwei Vertreter der für die journalistischen Mitarbeiter zuständigen Gewerkschaft sowie zwei Vertreter des Zentralbetriebsrates, im Falle einer Tochtergesellschaft zwei Vertreter des Betriebsrates dieser Gesellschaft zu beteiligen.
(2)-
(14)[…] […] Rechtsaufsicht § 36.
(1)Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 erteilten AuflagenParagraph 36,
(1)Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach Paragraph 6 b, Absatz 2, erteilten Auflagen 1. auf Grund von Beschwerden a. einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet; b., c. […] 2., 3. […]
(2)[…]
(3)Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, Anträge sind innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen. Offensichtlich unbegründete Beschwerden und Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
(4)[…] Entscheidung § 37.
(1)Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.Paragraph 37,
(1)Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.
(2)-
(4)[…]“ 3.
  1. Zum Nichtvorliegen einer Rechtsverletzung iSd § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G: 3.
  2. Zum Nichtvorliegen einer Rechtsverletzung iSd Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G: Eine Verletzung des ORF-Gesetzes vor liegt nicht vor, da insbesondere die behauptete „Schlechterstellung“ der Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich vom Schutzzweck des § 32 Abs. 1 letzter Satz ORF-G umfasst ist, es diesbezüglich jedoch an einer berechtigten Weigerung als Reaktion auf eine unzulässige Einflussnahme mangelt. Eine Verletzung des ORF-Gesetzes vor liegt nicht vor, da insbesondere die behauptete „Schlechterstellung“ der Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich vom Schutzzweck des Paragraph 32, Absatz eins, letzter Satz ORF-G umfasst ist, es diesbezüglich jedoch an einer berechtigten Weigerung als Reaktion auf eine unzulässige Einflussnahme mangelt. 3.2.
  3. Die– von der belangten Behörde im Hinblick auf § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G zutreffend als beschwerdelegitimiert angesehene – Beschwerdeführerin macht als (nunmehr ehemalige) journalistische Mitarbeiterin der weiteren Verfahrenspartei ein subjektives Recht, nämlich die Unabhängigkeit und Eigenverantwortung bei Besorgung aller ihrer übertragenen Aufgaben gemäß § 32 Abs. 1 ORF-G geltend.3.2.
  4. Die– von der belangten Behörde im Hinblick auf Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G zutreffend als beschwerdelegitimiert angesehene – Beschwerdeführerin macht als (nunmehr ehemalige) journalistische Mitarbeiterin der weiteren Verfahrenspartei ein subjektives Recht, nämlich die Unabhängigkeit und Eigenverantwortung bei Besorgung aller ihrer übertragenen Aufgaben gemäß Paragraph 32, Absatz eins, ORF-G geltend. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind der ORF und die dem einzelnen Mitarbeiter vorgesetzten Organe berechtigt, auf Sendungsinhalte Einfluss zu nehmen, soweit dies zur Einhaltung der dem ORF verfassungsgesetzlich aufgegebenen Verpflichtung zur Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung und zur Berücksichtigung der Meinungsvielfalt erforderlich ist. Die Kollision zwischen der individuellen Freiheit der einzelnen journalistischen Mitarbeiter und der ihr insoweit entsprechenden Schutzpflicht einerseits und der Rundfunkfreiheit des ORF andererseits ist durch Abwägung der Interessen im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 EMRK zum Ausgleich zu bringen (VfSlg. 19.742/2013).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind der ORF und die dem einzelnen Mitarbeiter vorgesetzten Organe berechtigt, auf Sendungsinhalte Einfluss zu nehmen, soweit dies zur Einhaltung der dem ORF verfassungsgesetzlich aufgegebenen Verpflichtung zur Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung und zur Berücksichtigung der Meinungsvielfalt erforderlich ist. Die Kollision zwischen der individuellen Freiheit der einzelnen journalistischen Mitarbeiter und der ihr insoweit entsprechenden Schutzpflicht einerseits und der Rundfunkfreiheit des ORF andererseits ist durch Abwägung der Interessen im Rahmen von Artikel 10, Absatz 2, EMRK zum Ausgleich zu bringen (VfSlg. 19.742 aus 2013,). 3.2.
  5. Die Beschwerdeführerin macht neben einer Verletzung des § 32 Abs. 1 ORF-G auch Verletzungen der §§ 1 Abs. 3 und 10 Abs. 4 und 5 ORF-G geltend. Die belangte Behörde führte diesbezüglich zutreffend aus, dass diese Bestimmungen keinen über den § 32 Abs. 1 ORF-G hinausgehenden Regelungsinhalt haben. Mit § 1 Abs. 3 ORF-G wird das Ziel des Beschwerdegegners, Objektivität und Unparteilichkeit zu sichern, formuliert, welches gerade durch § 32 ORF-G für das Verhältnis zwischen der weiteren Verfahrenspartei und seinen journalistischen Mitarbeitern konkretisiert wird. In Bezug auf § 10 Abs. 4 und 5 ORF-G stellt § 32 Abs. 1 ORF-G die speziellere Norm dar, weil § 10 ORF-G die Grundsätze für das Programm der weiteren Verfahrenspartei festlegt und keine spezifische Regelung betreffend das Verhältnis zwischen der weiteren Verfahrenspartei und seinen journalistischen Mitarbeitern enthält.3.2.
  6. Die Beschwerdeführerin macht neben einer Verletzung des Paragraph 32, Absatz eins, ORF-G auch Verletzungen der Paragraphen eins, Absatz 3 und 10 Absatz 4 und 5 ORF-G geltend. Die belangte Behörde führte diesbezüglich zutreffend aus, dass diese Bestimmungen keinen über den Paragraph 32, Absatz eins, ORF-G hinausgehenden Regelungsinhalt haben. Mit Paragraph eins, Absatz 3, ORF-G wird das Ziel des Beschwerdegegners, Objektivität und Unparteilichkeit zu sichern, formuliert, welches gerade durch Paragraph 32, ORF-G für das Verhältnis zwischen der weiteren Verfahrenspartei und seinen journalistischen Mitarbeitern konkretisiert wird. In Bezug auf Paragraph 10, Absatz 4 und 5 ORF-G stellt Paragraph 32, Absatz eins, ORF-G die speziellere Norm dar, weil Paragraph 10, ORF-G die Grundsätze für das Programm der weiteren Verfahrenspartei festlegt und keine spezifische Regelung betreffend das Verhältnis zwischen der weiteren Verfahrenspartei und seinen journalistischen Mitarbeitern enthält. 3.2.
  7. Die auf § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G gestützte Beschwerde der Beschwerdeführerin richtete sich ausschließlich gegen die behauptete Schlechterstellung bzw. Versetzung im Zusammenhang mit der behaupteten Einflussnahme im Zuge des Interviews vom 14.10.2022, nicht hingegen gegen die behauptete Einflussnahme selbst. In ihren Anträgen stellte die Beschwerdeführerin eindeutig auf Verletzungen des ORF-G „durch die Versetzung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer internen Beschwerde“ ab. 3.2.
  8. Die auf Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G gestützte Beschwerde der Beschwerdeführerin richtete sich ausschließlich gegen die behauptete Schlechterstellung bzw. Versetzung im Zusammenhang mit der behaupteten Einflussnahme im Zuge des Interviews vom 14.10.2022, nicht hingegen gegen die behauptete Einflussnahme selbst. In ihren Anträgen stellte die Beschwerdeführerin eindeutig auf Verletzungen des ORF-G „durch die Versetzung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer internen Beschwerde“ ab. Das Bundesverwaltungsgericht weist im Übrigen darauf hin, dass eine auf § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G gestützte Beschwerde gegen die behauptete Einflussnahme überdies gemäß § 36 Abs. 3 ORF-G verfristet gewesen wäre.Das Bundesverwaltungsgericht weist im Übrigen darauf hin, dass eine auf Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G gestützte Beschwerde gegen die behauptete Einflussnahme überdies gemäß Paragraph 36, Absatz 3, ORF-G verfristet gewesen wäre. 3.2.
  9. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist die Interpretation der Beschwerdeführerin, dass auch die Übertragung von Aufgaben (insbesondere im Zusammenspiel mit dem Entzug anderer, bedeutungsvollerer Aufgaben) vom Schutzbereich des § 32 Abs. 1 erster und zweiter Satz ORF-G erfasst ist, nicht überzeugend, weil in diesem Fall der Bestimmung ein überschießender Anwendungsbereich zugeschrieben würde. 3.2.
  10. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist die Interpretation der Beschwerdeführerin, dass auch die Übertragung von Aufgaben (insbesondere im Zusammenspiel mit dem Entzug anderer, bedeutungsvollerer Aufgaben) vom Schutzbereich des Paragraph 32, Absatz eins, erster und zweiter Satz ORF-G erfasst ist, nicht überzeugend, weil in diesem Fall der Bestimmung ein überschießender Anwendungsbereich zugeschrieben würde. Wie im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend ausgeführt, regelt § 32 Abs. 1 ORF-G ausdrücklich das Verhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und seinen Mitarbeitern bzw. deren Rechte „bei Besorgung aller ihnen übertragenen Aufgaben“, nicht aber die Übertragung der Aufgaben selbst. Dem Wortlaut der Bestimmung folgend, ist die Übertragung der Aufgaben bereits erfolgt („übertragenen Aufgaben“) und daher nicht vom Schutzbereich der Bestimmung umfasst. § 32 Abs. 1 ORF-G gewährt an und für sich keinen Anspruch auf Zuweisung oder Beibehaltung einer bestimmten journalistischen Tätigkeit. Wie im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend ausgeführt, regelt Paragraph 32, Absatz eins, ORF-G ausdrücklich das Verhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und seinen Mitarbeitern bzw. deren Rechte „bei Besorgung aller ihnen übertragenen Aufgaben“, nicht aber die Übertragung der Aufgaben selbst. Dem Wortlaut der Bestimmung folgend, ist die Übertragung der Aufgaben bereits erfolgt („übertragenen Aufgaben“) und daher nicht vom Schutzbereich der Bestimmung umfasst. Paragraph 32, Absatz eins, ORF-G gewährt an und für sich keinen Anspruch auf Zuweisung oder Beibehaltung einer bestimmten journalistischen Tätigkeit. 3.2.
  11. Zutreffend weist die Beschwerdeführerin allerdings auf § 32 Abs. 1 letzter Satz ORF-G hin, der ebenfalls ein subjektives Recht beinhaltet und wonach den journalistischen Mitarbeitern aus einer gerechtfertigten Weigerung kein Nachteil erwachsen darf. 3.2.
  12. Zutreffend weist die Beschwerdeführerin allerdings auf Paragraph 32, Absatz eins, letzter Satz ORF-G hin, der ebenfalls ein subjektives Recht beinhaltet und wonach den journalistischen Mitarbeitern aus einer gerechtfertigten Weigerung kein Nachteil erwachsen darf. In diesem Zusammenhang ist der Ansatz der belangten Behörde verfehlt, hinsichtlich der in § 36 Abs. 3 ORF-G normierten Beschwerdefrist auf den Zeitpunkt der Weigerung gegen eine bestimmte Anweisung abzustellen. Vielmehr kommt es auf den Zeitpunkt an, an dem dem Mitarbeiter der Nachteil erwachsen ist bzw. – wie im vorliegenden Fall – im Zeitpunkt der Erhebung der auf § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G gestützten Beschwerde noch fortwirkte, da die Beschwerdeführerin Repressalien bis zu ihrer erst später erfolgten Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der weiteren Verfahrenspartei behauptete. In diesem Zusammenhang ist der Ansatz der belangten Behörde verfehlt, hinsichtlich der in Paragraph 36, Absatz 3, ORF-G normierten Beschwerdefrist auf den Zeitpunkt der Weigerung gegen eine bestimmte Anweisung abzustellen. Vielmehr kommt es auf den Zeitpunkt an, an dem dem Mitarbeiter der Nachteil erwachsen ist bzw. – wie im vorliegenden Fall – im Zeitpunkt der Erhebung der auf Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G gestützten Beschwerde noch fortwirkte, da die Beschwerdeführerin Repressalien bis zu ihrer erst später erfolgten Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der weiteren Verfahrenspartei behauptete. Die Ansicht der belangten Behörde ist zu verwerfen, da sie dazu führen würde, dass journalistische Mitarbeiter des ORF entweder nach dem ORF-Gesetz nur gegen Nachteile vorgehen könnten, die ihnen binnen sechs Wochen ab der Verweigerung erwachsen, oder jede Weigerung gegen eine bestimmte Anweisung sozusagen „prophylaktisch“ an die KommAustria im Wege einer auf § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G gestützten Beschwerde zur Klärung der Berechtigung herantragen müssten. Ersteres würde die innere Rundfunkfreiheit weitgehend aushöhlen, Letzteres würde jedes Vertrauen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zerstören. Die Ansicht der belangten Behörde ist zu verwerfen, da sie dazu führen würde, dass journalistische Mitarbeiter des ORF entweder nach dem ORF-Gesetz nur gegen Nachteile vorgehen könnten, die ihnen binnen sechs Wochen ab der Verweigerung erwachsen, oder jede Weigerung gegen eine bestimmte Anweisung sozusagen „prophylaktisch“ an die KommAustria im Wege einer auf Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G gestützten Beschwerde zur Klärung der Berechtigung herantragen müssten. Ersteres würde die innere Rundfunkfreiheit weitgehend aushöhlen, Letzteres würde jedes Vertrauen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zerstören. 3.2.
  13. Im Ergebnis ist für die Beschwerdeführerin aber auch daraus nichts zu gewinnen, da es vorliegend bereits an einer berechtigten Weigerung iSd § 32 Abs. 1 letzter Satz ORF-G mangelt, der eine unzulässige Einflussnahme im Hinblick auf die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit aller programmgestaltenden Mitarbeiter sowie die Freiheit der journalistischen Berufsausübung aller journalistischen Mitarbeiter bei Besorgung aller ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen des ORF-Gesetzes vorausging. 3.2.
  14. Im Ergebnis ist für die Beschwerdeführerin aber auch daraus nichts zu gewinnen, da es vorliegend bereits an einer berechtigten Weigerung iSd Paragraph 32, Absatz eins, letzter Satz ORF-G mangelt, der eine unzulässige Einflussnahme im Hinblick auf die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit aller programmgestaltenden Mitarbeiter sowie die Freiheit der journalistischen Berufsausübung aller journalistischen Mitarbeiter bei Besorgung aller ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen des ORF-Gesetzes vorausging. Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dürfen der ORF und die dem einzelnen Mitarbeiter vorgesetzten Organe – jenseits der Entscheidung, ob ein bestimmter von einem journalistischen Mitarbeiter gestalteter Beitrag überhaupt gesendet wird – auf den Inhalt der Sendung nicht dergestalt Einfluss nehmen, dass Tatsachenmitteilungen in Nachrichtensendungen unterdrückt werden müssen, bestimmte Quellen, wie zB Agenturmeldungen, nicht ausgewertet werden dürfen oder bereits recherchierte Fakten unberücksichtigt bleiben müssen. Der ORF muss zur Abwendung der Feststellung einer Gesetzesverletzung auch nicht nachweisen, dass eine Einflussnahme tatsächlich erfolgen muss, damit der ORF die Verletzung des Objektivitätsgebots oder anderer gesetzlicher Vorgaben vermeiden kann. Vielmehr muss als Voraussetzung für die Feststellung einer Verletzung des ORF-G begründbar sein, dass die Freiheit der journalistischen Berufsausübung in unverhältnismäßiger Weise beschränkt wurde, etwa dadurch, dass die Annahme zutrifft, eine anweisende Person habe aus dem Motiv gehandelt, Informationen über bestimmte Tatsachen zu unterdrücken (VfSlg. 19.742/2013).Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dürfen der ORF und die dem einzelnen Mitarbeiter vorgesetzten Organe – jenseits der Entscheidung, ob ein bestimmter von einem journalistischen Mitarbeiter gestalteter Beitrag überhaupt gesendet wird – auf den Inhalt der Sendung nicht dergestalt Einfluss nehmen, dass Tatsachenmitteilungen in Nachrichtensendungen unterdrückt werden müssen, bestimmte Quellen, wie zB Agenturmeldungen, nicht ausgewertet werden dürfen oder bereits recherchierte Fakten unberücksichtigt bleiben müssen. Der ORF muss zur Abwendung der Feststellung einer Gesetzesverletzung auch nicht nachweisen, dass eine Einflussnahme tatsächlich erfolgen muss, damit der ORF die Verletzung des Objektivitätsgebots oder anderer gesetzlicher Vorgaben vermeiden kann. Vielmehr muss als Voraussetzung für die Feststellung einer Verletzung des ORF-G begründbar sein, dass die Freiheit der journalistischen Berufsausübung in unverhältnismäßiger Weise beschränkt wurde, etwa dadurch, dass die Annahme zutrifft, eine anweisende Person habe aus dem Motiv gehandelt, Informationen über bestimmte Tatsachen zu unterdrücken (VfSlg. 19.742 aus 2013,). Vorliegend kann keine Rede davon sein, dass das von der Beschwerdeführerin skizzierte Verhalten ihrer ehemaligen Vorgesetzten im Zuge des Interviews mit dem Wirtschaftsminister auf die Unterdrückung von Informationen über bestimmte Tatsachen oder eine vergleichbare Einflussnahmehandlung iSd Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes abzielte. Weder vor noch während noch nach dem Interview mit dem Wirtschaftsminister am 14.10.2022 waren die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie die Freiheit der journalistischen Berufsausübung der Beschwerdeführerin in Frage gestellt, da es keine Absprachen zwischen der weiteren Verfahrenspartei und dem Wirtschaftsministerium über den Inhalt des Interviews und auch keine Anweisung seitens der weiteren Verfahrenspartei an die Beschwerdeführerin gab, den Wirtschaftsminister nicht mit bestimmten Fragen zu konfrontieren oder bestimmte Informationen im zu gestaltenden Beitrag nicht zu verwerten. Diesbezüglich ist auf die näheren Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen. Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob die von der Beschwerdeführerin behaupteten Folgen im kausalen Zusammenhang mit besagtem Interview stehen und unter den Begriff des Nachteils iSd §32 Abs. 1 letzter Satz ORF-G fallen. Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob die von der Beschwerdeführerin behaupteten Folgen im kausalen Zusammenhang mit besagtem Interview stehen und unter den Begriff des Nachteils iSd §32 Absatz eins, letzter Satz ORF-G fallen. 3.
  15. Zum behaupteten Begründungsmangel des angefochtenen Bescheids: Der Beschwerdeführerin ist in diesem Punkt insofern Recht zu geben, als Feststellungen grundsätzlich im Indikativ zu treffen sind. Hingegen kam es nach der Rechtsaufassung der belangten Behörde maßgeblich auf die Behauptungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der auf § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G gestützten Beschwerde an, weshalb hier die gehäufte Verwendung des Konjunktivs I eine unzureichende Sachverhaltsermittlung nicht indiziert. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Rechtsauffassung weitere Ermittlungen durchgeführt und die getroffenen Feststellungen der belangten Behörde dementsprechend (weit überwiegend im Indikativ) ergänzt.Der Beschwerdeführerin ist in diesem Punkt insofern Recht zu geben, als Feststellungen grundsätzlich im Indikativ zu treffen sind. Hingegen kam es nach der Rechtsaufassung der belangten Behörde maßgeblich auf die Behauptungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der auf Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G gestützten Beschwerde an, weshalb hier die gehäufte Verwendung des Konjunktivs römisch eins eine unzureichende Sachverhaltsermittlung nicht indiziert. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Rechtsauffassung weitere Ermittlungen durchgeführt und die getroffenen Feststellungen der belangten Behörde dementsprechend (weit überwiegend im Indikativ) ergänzt. 3.
  16. Zu den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin und der weiteren Verfahrenspartei betreffend das Vorliegen eines Nachteils iSd § 32 Abs. 1 letzter Satz ORF-G3.
  17. Zu den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin und der weiteren Verfahrenspartei betreffend das Vorliegen eines Nachteils iSd Paragraph 32, Absatz eins, letzter Satz ORF-G Da dem vorliegenden Fall nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine unzulässige Einflussnahme iSd § 32 Abs. 1 ORF-G zugrunde liegt, die die Beschwerdeführerin gerechtfertigt hätte verweigern können, kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Repressalien Nachteile iSd § 32 Abs. 1 letzter Satz ORF-G darstellen. Aus diesem Grund wurde von den beantragten Zeugeneinvernahmen zu diesem Themenkreis abgesehen. Da dem vorliegenden Fall nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine unzulässige Einflussnahme iSd Paragraph 32, Absatz eins, ORF-G zugrunde liegt, die die Beschwerdeführerin gerechtfertigt hätte verweigern können, kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Repressalien Nachteile iSd Paragraph 32, Absatz eins, letzter Satz ORF-G darstellen. Aus diesem Grund wurde von den beantragten Zeugeneinvernahmen zu diesem Themenkreis abgesehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, bei der die Beweiswürdigung des Einzelfalls im Vordergrund steht, stützt sich – unter Zugrundelegung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes – auf eine klare Rechtslage.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, bei der die Beweiswürdigung des Einzelfalls im Vordergrund steht, stützt sich – unter Zugrundelegung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes – auf eine klare Rechtslage. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W290.2282889.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.