4 DSGVO, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Gerda Ferch-Fischer und den fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Goricnik als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 betreffend Ablehnung der Behandlung einer Datenschutzbeschwerde
, Absatz 4, DSGVO, beschlossen: A) I: Der Aussetzungsbeschluss W298 2263726-1/5Z vom 23.08.2023 wird infolge der Verkündung des Urteils des EuGH C-416/23 vom 09.01.2025
Vm § 11 VwGVG von Amts wegen behoben.I: Der Aussetzungsbeschluss W298 2263726-1/5Z vom 23.08.2023 wird infolge der Verkündung des Urteils des EuGH C-416/23 vom 09.01.2025
Paragraph 68, Absatz eins und 2 AVG in Verbindung mit Paragraph 11, VwGVG von Amts wegen behoben. II: Der angefochtene Bescheid wird
GVG behoben sowie die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde zurückverwiesen.II: Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben sowie die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 14.10.2022 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft
DSGVO durch die XXXX (Beschwerdegegnerin vor der belangten Behörde, mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) geltend und brachte zusammengefasst vor, dass er eine unzureichende Auskunft erhalten habe und die mitbeteiligte Partei zuletzt gar nicht mehr auf seine Nachfrage reagiert habe. Der Beschwerde war ein Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers an die mitbeteiligte Partei, diverse E-Mails und die Datenschutzerklärung der mitbeteiligten Partei beigeschlossen. 1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 14.10.2022 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft
, DSGVO durch die römisch 40 (Beschwerdegegnerin vor der belangten Behörde, mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) geltend und brachte zusammengefasst vor, dass er eine unzureichende Auskunft erhalten habe und die mitbeteiligte Partei zuletzt gar nicht mehr auf seine Nachfrage reagiert habe. Der Beschwerde war ein Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers an die mitbeteiligte Partei, diverse E-Mails und die Datenschutzerklärung der mitbeteiligten Partei beigeschlossen. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.10.2022 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 03.09.2018 seine erste Beschwerde bei der Datenschutzbehörde eingebracht habe. Seit diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer 73 weitere im Bescheid näher bezeichnete Verfahren anhängig gemacht. Rechtlich folgerte die belangte Behörde daraus, einer betroffenen Person stehe es grundsätzlich offen, ihre Betroffenenrechte ohne weitere Begründung durch Beschwerdeerhebung geltend zu machen. Davon ausgenommen seien
4 DSGVO offenkundig unbegründete oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessive Anfragen. Auch wenn es der Verordnungsgeber grundsätzlich offenlasse, in welchen Fällen konkret von einer „exzessiven“ Beschwerdeerhebung gesprochen werden könne, indiziere der Wortlaut des Art. 57 abs. 4 DSGVO, dass dies im Speziellen bei einer signifikant erhöhten Anzahl von Anträgen und Verfahren anzunehmen sei. Rechtlich folgerte die belangte Behörde daraus, einer betroffenen Person stehe es grundsätzlich offen, ihre Betroffenenrechte ohne weitere Begründung durch Beschwerdeerhebung geltend zu machen. Davon ausgenommen seien
, Absatz 4, DSGVO offenkundig unbegründete oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessive Anfragen. Auch wenn es der Verordnungsgeber grundsätzlich offenlasse, in welchen Fällen konkret von einer „exzessiven“ Beschwerdeerhebung gesprochen werden könne, indiziere der Wortlaut des Artikel 57, abs. 4 DSGVO, dass dies im Speziellen bei einer signifikant erhöhten Anzahl von Anträgen und Verfahren anzunehmen sei. Die belangte Behörde sei der Ansicht, dass die nunmehr über 70 Beschwerden des Beschwerdeführers jedenfalls als „häufige Wiederholung“ iSd Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu qualifizieren seien. Der Komplexitätsgrad der vom Beschwerdeführer bei der belangten Behörde in Gang gesetzten Verfahren sei hoch und es würden, auch aufgrund durchwegs sehr umfangreicher Stellungnahmen des Beschwerdeführers, überdurchschnittlich viele Ressourcen der belangten Behörde auf diesen gebunden. Die belangte Behörde sei der Ansicht, dass die nunmehr über 70 Beschwerden des Beschwerdeführers jedenfalls als „häufige Wiederholung“ iSd Artikel 57, Absatz 4, DSGVO zu qualifizieren seien. Der Komplexitätsgrad der vom Beschwerdeführer bei der belangten Behörde in Gang gesetzten Verfahren sei hoch und es würden, auch aufgrund durchwegs sehr umfangreicher Stellungnahmen des Beschwerdeführers, überdurchschnittlich viele Ressourcen der belangten Behörde auf diesen gebunden. Im Falle von exzessiven Anfragen könne die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. Das Wort „oder“ in Art. 57 Abs. 4 DSGVO indiziere dabei, dass es im pflichtgemäßen Ermessen einer Aufsichtsbehörde liege, ob sie Kosten vorschreibe oder sich weigere, tätig zu werden. Eine Verpflichtung, zuerst Kosten vorzuschreiben und erst im Falle der Ineffektivität dieses Schrittes, eine Weigerung zur Behandlung auszusprechen, sei Art. 57 Abs. 4 DSGVO nicht zu entnehmen. Im Übrigen entspreche diese Bestimmung inhaltlich der „Missbrauchsklausel“ des Art. 12 Abs. 5 leg.cit und es könne daher auch auf hiezu vorliegende Literatur zurückgegriffen werden. Diesbezüglich werde vertreten, dass von einem Wahlrecht des Verantwortlichen auszugehen sei. Das Wort „oder“ in Artikel 57, Absatz 4, DSGVO indiziere dabei, dass es im pflichtgemäßen Ermessen einer Aufsichtsbehörde liege, ob sie Kosten vorschreibe oder sich weigere, tätig zu werden. Eine Verpflichtung, zuerst Kosten vorzuschreiben und erst im Falle der Ineffektivität dieses Schrittes, eine Weigerung zur Behandlung auszusprechen, sei Artikel 57, Absatz 4, DSGVO nicht zu entnehmen. Im Übrigen entspreche diese Bestimmung inhaltlich der „Missbrauchsklausel“ des Artikel 12, Absatz 5, leg.cit und es könne daher auch auf hiezu vorliegende Literatur zurückgegriffen werden. Diesbezüglich werde vertreten, dass von einem Wahlrecht des Verantwortlichen auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund sei die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen, dass die Behandlung der Beschwerde aufgrund der Exzessivität der Anträge des Beschwerdeführers abzulehnen gewesen sei.
Vm § 17 VwGVG bis zur einschlägigen Vorabentscheidung des EuGH in der Rechtssache C-416/23 mit Beschluss aus. 7. Mit Beschluss W298 2263736-1/5Z vom 23.08.2023 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren
Paragraph 38, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur einschlägigen Vorabentscheidung des EuGH in der Rechtssache C-416/23 mit Beschluss aus.
DSGVO durch die XXXX durchgeführt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 03.09.2018 73 Beschwerden eingereicht hat. Ein weiter (erkennbares) Ermittlungsverfahren sowie Feststellungen sind gänzlich unterblieben. 1.3. Die belangte Behörde hat kein Ermittlungsverfahren betreffend eine Missbrauchsabsicht des Beschwerdeführers oder die behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft
, DSGVO durch die römisch 40 durchgeführt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 03.09.2018 73 Beschwerden eingereicht hat. Ein weiter (erkennbares) Ermittlungsverfahren sowie Feststellungen sind gänzlich unterblieben. 2. Beweiswürdigung: Die oben angeführten Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalten. Das Vorabentscheidungsersuchen ist unter Österreichischer Verwaltungsgerichtshof - DSGVO: Handelt es sich bei Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO um „Anfragen“ im Sinn des Art. 57 Abs. 4 DSGVO, falls ja, unter welchen Voraussetzungen kann die Datenschutzbehörde die Bearbeitung von Beschwerden als „exzessive Anfragen“ im Sinn des Art. (vwgh.gv.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der belangten Behörde
4 DSGVO bzw. § 24 DSG zugrunde. Diese Angelegenheit ist
Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der belangten Behörde
Paragraph 24, DSG zugrunde. Diese Angelegenheit ist
Paragraph 27, DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.2. Art. 12 Abs. 5 DSGVO lautet:3.2. Artikel 12, Absatz 5, DSGVO lautet: „Informationen
den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen
den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder
AVG, der
GVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, kann eine Behörde oder ein Gericht von Amts wegen Bescheide, oder im Falle von Verwaltungsgerichten Beschlüsse, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von der Behörde (oder dem Gericht), die den Bescheid (Beschluss) erlassen hat, aufheben, oder abändern.
Paragraph 68, AVG, der
Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, kann eine Behörde oder ein Gericht von Amts wegen Bescheide, oder im Falle von Verwaltungsgerichten Beschlüsse, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von der Behörde (oder dem Gericht), die den Bescheid (Beschluss) erlassen hat, aufheben, oder abändern. Im gegenständlichen Fall hatte das Gericht eine Hauptfrage im Sinne einer verfahrensgegenständlich einschlägigen Vorlagefrage eines beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens zu beantworten und setzte das Verfahren bis zur Beantwortung dieser Frage aus. Nach Wegfall der Aussetzungswirkungen – in konkreten Fall nach Verkündung des Urteils des EuGH – und dem dadurch bedingten Wiederaufleben der Entscheidungspflicht ist das Verfahren von der Behörde (dem Verwaltungsgericht) von Amts wegen fortzusetzen (VwGH
4 DSGVO angenommen und sich nicht inhaltlich mit der Beschwerde auseinandergesetzt, sondern die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.Wie sich aus den Feststellungen und dem Verfahrensgang ergibt, hat die belangte Behörde ein exzessives Vorgehen des Beschwerdeführers
, Absatz 4, DSGVO angenommen und sich nicht inhaltlich mit der Beschwerde auseinandergesetzt, sondern die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Aus der Beantwortung der Vorlagefrage ergibt sich, dass eine
4 DSGVO tatbestandsgemäße Exzessivität nur dann vorliegt, wenn die belangte Behörde eine Missbrauchsabsicht nachweisen kann. Dahingehend sind aber keine Ermittlungen oder Feststellungen zu erkennen. Auch ergibt sich anhand des Bescheides für das erkennende Gericht nicht, worin eine solche Missbrauchsabsicht des Beschwerdeführers zu erkennen wäre. Ermittlungen zur behaupteten Rechtsverletzung sind ebenfalls unterblieben.Aus der Beantwortung der Vorlagefrage ergibt sich, dass eine
, Absatz 4, DSGVO tatbestandsgemäße Exzessivität nur dann vorliegt, wenn die belangte Behörde eine Missbrauchsabsicht nachweisen kann. Dahingehend sind aber keine Ermittlungen oder Feststellungen zu erkennen. Auch ergibt sich anhand des Bescheides für das erkennende Gericht nicht, worin eine solche Missbrauchsabsicht des Beschwerdeführers zu erkennen wäre. Ermittlungen zur behaupteten Rechtsverletzung sind ebenfalls unterblieben. Daraus ergibt sich, dass die Ablehnung der Beschwerde nicht rechtmäßig erfolgte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 25.01.2017, Zl. Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.; VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/04/0063). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 25.01.2017, Zl. Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.; VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/04/0063). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat das VwG nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt. Es hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom VwG selbst vorzunehmen wären (vgl. etwa VwGH vom 20.12.2021, Ra 2021/22/0201 und vom 26.05.2021, Ra 2018/22/0132).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat das VwG nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt. Es hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom VwG selbst vorzunehmen wären vergleiche etwa VwGH vom 20.12.2021, Ra 2021/22/0201 und vom 26.05.2021, Ra 2018/22/0132). Der vorliegende Sachverhalt wurde von der belangten Behörde nur im Hinblick darauf ermittelt, dass die Anzahl der geltend gemachten Beschwerden bei der belangten Behörde ermittelt wurden. Eine amtswegige Ermittlung des Sachverhalts anhand des Antrags des Beschwerdeführers ist indes komplett unterblieben. Die belangte Behörde hätte in weiterer Folge zu prüfen gehabt, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer im Recht auf Auskunft verletzt hat bzw. worin eine Missbrauchsabsicht
4 DSGVO begründet liegt. Die belangte Behörde hätte in weiterer Folge zu prüfen gehabt, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer im Recht auf Auskunft verletzt hat bzw. worin eine Missbrauchsabsicht
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die versäumten Ermittlungsschritte zu setzen haben und nachvollziehbare Beweise erheben müssen. Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise vorgesehene Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde sind somit gegeben, zumal auch nicht zu erkennen ist, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht insbesondere wegen der Zuständigkeit als Senat rascher oder kostengünstiger erfolgen würde als durch die mit der Sache betraute belangte Behörde. Das Bundesverwaltungsgericht hegt auch keine Zweifel daran, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren eine rasche Entscheidung anstreben wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des § 38 AVG konnte sich das erkennende Gericht auf eine – jeweils zitierte – gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützten. Eine – wie hier – im Rahmen dieser vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze vorgenommene Beurteilung einer bei einem anderen Gericht anhängigen Rechtsfrage als für das gegenständliche Verfahren präjudiziell ist nicht revisibel (vgl. VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 38, AVG konnte sich das erkennende Gericht auf eine – jeweils zitierte – gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützten. Eine – wie hier – im Rahmen dieser vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze vorgenommene Beurteilung einer bei einem anderen Gericht anhängigen Rechtsfrage als für das gegenständliche Verfahren präjudiziell ist nicht revisibel vergleiche VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W298.2263736.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.