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{'item': 'W298 2264234-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2025 GeschäftszahlW298 2264234-1 Spruch, W298 2264234-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgegenstand: Ende November 2021 sollen im Namen der Gesundheitsreferentin der XXXX Landesregierung, der Ärztinnen und Ärztekammer XXXX sowie diverser Sozialversicherungsträger Schreiben an Personen gesendet worden sein, die keine Schutzimpfung gegen COVID-19 erhalten hatten, über 18 Jahre alt waren und einen Wohnsitz in XXXX hatten („Impferinnerungsschreiben“). In den Schreiben wurden die Empfänger eingeladen, einen Termin für eine Impfung gegen COVID-19 wahrzunehmen.Ende November 2021 sollen im Namen der Gesundheitsreferentin der römisch 40 Landesregierung, der Ärztinnen und Ärztekammer römisch 40 sowie diverser Sozialversicherungsträger Schreiben an Personen gesendet worden sein, die keine Schutzimpfung gegen COVID-19 erhalten hatten, über 18 Jahre alt waren und einen Wohnsitz in römisch 40 hatten („Impferinnerungsschreiben“). In den Schreiben wurden die Empfänger eingeladen, einen Termin für eine Impfung gegen COVID-19 wahrzunehmen. Dagegen beschwerte sich eine Vielzahl der Empfänger:innen bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (in Folge „belangte Behörde“), weil sie den Verdacht hatten, dass rechtswidrig auf ihre im Impfregister hinterlegten Daten zugegriffen worden sei. Das gegenständliche Verfahren betrifft eines der Beschwerdeverfahren. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Zum gegenständlichen Verfahrenrömisch eins.
  2. Zum gegenständlichen Verfahren I.1.
  3. Mit Datenschutzbeschwerde vom XXXX brachte die mitbeteiligte Partei sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, ihr sei XXXX ein persönlich adressiertes Impferinnerungsschreiben zugesendet worden, wofür ohne Rechtsgrundlagen ihre Gesundheitsdaten, nämlich ihr Impfstatus, verarbeitet worden sei. Dadurch sei sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs 1 DSG verletzt worden, weshalb sie beantrage, eine Verletzung ihrer Rechte festzustellen.römisch eins.1.
  4. Mit Datenschutzbeschwerde vom römisch 40 brachte die mitbeteiligte Partei sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, ihr sei römisch 40 ein persönlich adressiertes Impferinnerungsschreiben zugesendet worden, wofür ohne Rechtsgrundlagen ihre Gesundheitsdaten, nämlich ihr Impfstatus, verarbeitet worden sei. Dadurch sei sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt worden, weshalb sie beantrage, eine Verletzung ihrer Rechte festzustellen. I.1.
  5. Mit Bescheid vom XXXX gab die belangte Behörde der Beschwerde insoweit statt, als sie feststellte, dass „der Beschwerdegegner [Amt der XXXX Landesregierung]“ die Beschwerdeführerin [mitbeteiligte Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren] dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem der Beschwerdegegner unrechtmäßig auf die Daten der mitbeteiligten Partei im zentralen Impfregister und im zentralen Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versands eines Schreibens mit Informationen betreffend einen Termin für eine Corona-Schutzimpfung verarbeitet hat.“römisch eins.1.
  6. Mit Bescheid vom römisch 40 gab die belangte Behörde der Beschwerde insoweit statt, als sie feststellte, dass „der Beschwerdegegner [Amt der römisch 40 Landesregierung]“ die Beschwerdeführerin [mitbeteiligte Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren] dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem der Beschwerdegegner unrechtmäßig auf die Daten der mitbeteiligten Partei im zentralen Impfregister und im zentralen Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versands eines Schreibens mit Informationen betreffend einen Termin für eine Corona-Schutzimpfung verarbeitet hat.“ Begründend führte die belangte Behörde aus, das Amt der XXXX Landesregierung (nunmehr Beschwerdeführer) habe ohne Vorliegen einer tragenden gesetzlichen Grundlage auf die Daten der betroffenen Person im zentralen Impfregister zugriffen. Daher sei auch die nachfolgende Datenverarbeitung durch den Beschwerdeführer rechtswidrig gewesen. § 24d Abs 2 Z 3 GTelG 2012, § 8 DSG sowie die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen würden keine Grundlage für die verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitungen bieten. Die Anwendung des § 24d Abs. 2 Z 3 GTelG 2012 setze nämlich nach § 24d Abs 1 Z 4 GTelG 2012 eine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß § 24f Abs 4 GTelG 2012 voraus, über die das Amt der XXXX Landesregierung nicht verfügt habe.Begründend führte die belangte Behörde aus, das Amt der römisch 40 Landesregierung (nunmehr Beschwerdeführer) habe ohne Vorliegen einer tragenden gesetzlichen Grundlage auf die Daten der betroffenen Person im zentralen Impfregister zugriffen. Daher sei auch die nachfolgende Datenverarbeitung durch den Beschwerdeführer rechtswidrig gewesen. Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3, GTelG 2012, Paragraph 8, DSG sowie die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen würden keine Grundlage für die verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitungen bieten. Die Anwendung des Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3, GTelG 2012 setze nämlich nach Paragraph 24 d, Absatz eins, Ziffer 4, GTelG 2012 eine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß Paragraph 24 f, Absatz 4, GTelG 2012 voraus, über die das Amt der römisch 40 Landesregierung nicht verfügt habe. I.1.
  7. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 14.12.
  8. Der Beschwerdeführer beantragte, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass die datenschutzrechtliche Beschwerde abgewiesen wird und führte sinngemäß begründend aus, er sei in der pandemiebedingten Krisenzeit („harter Lockdown“) von der zuständigen Gesundheitslandesrätin im Namen des Landeshauptmanns angewiesen worden, ein Impferinnerungsschreiben an die Einwohner XXXX in Entsprechung des Impfplans zu senden. Das Verwaltungshandeln des Beschwerdeführers sei daher dem Landeshauptmann zuzurechnen. Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit und die Zurechnung des Verwaltungshandeln fielen in diesem Fall – zulässigerweise – auseinander.römisch eins.1.
  9. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 14.12.
  10. Der Beschwerdeführer beantragte, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass die datenschutzrechtliche Beschwerde abgewiesen wird und führte sinngemäß begründend aus, er sei in der pandemiebedingten Krisenzeit („harter Lockdown“) von der zuständigen Gesundheitslandesrätin im Namen des Landeshauptmanns angewiesen worden, ein Impferinnerungsschreiben an die Einwohner römisch 40 in Entsprechung des Impfplans zu senden. Das Verwaltungshandeln des Beschwerdeführers sei daher dem Landeshauptmann zuzurechnen. Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit und die Zurechnung des Verwaltungshandeln fielen in diesem Fall – zulässigerweise – auseinander. Der Landeshauptmann verfüge für den hier (vorwiegend) relevanten und zulässigen Zweck des Krisenmanagements nach § 24d Abs 2 Z 5 GTelG 2012 gemäß § 24f Abs 4 Z 6 lit a GTelG 2012 über eine spezifische Zugriffsberechtigung, woraus sich die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch den Beschwerdeführer ergebe.Der Landeshauptmann verfüge für den hier (vorwiegend) relevanten und zulässigen Zweck des Krisenmanagements nach Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 5, GTelG 2012 gemäß Paragraph 24 f, Absatz 4, Ziffer 6, Litera a, GTelG 2012 über eine spezifische Zugriffsberechtigung, woraus sich die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch den Beschwerdeführer ergebe. Der Beschwerdeführer könne sich darüber hinaus auf den Sondertatbestand des § 24d Abs 2 Z 3 GTelG 2012 für Impferinnerungen stützen. Da für diesen Tatbestand niemandem eine spezifische Zugriffberechtigung nach § 24f Abs 4 GTelG 2012 zukomme, sei das Fehlen einer Zugriffsberechtigung nicht als absolutes Verbot zu sehen.Der Beschwerdeführer könne sich darüber hinaus auf den Sondertatbestand des Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3, GTelG 2012 für Impferinnerungen stützen. Da für diesen Tatbestand niemandem eine spezifische Zugriffberechtigung nach Paragraph 24 f, Absatz 4, GTelG 2012 zukomme, sei das Fehlen einer Zugriffsberechtigung nicht als absolutes Verbot zu sehen. Die Abfrage im Patientenindex sei erfolgt, um die aktuelle Wohnadresse der betroffenen Personen zu ermitteln, um zu gewährleisten, dass die Impferinnerungsschreiben an die richtige Anschrift gesendet werden. Dahingehend sei der Zugriff zur Überprüfung der eindeutigen Identität natürlicher Personen durchgeführt worden und rechtmäßig gewesen. Sie sei darüber hinaus auch durch § 8 DSG gerechtfertigt.Die Abfrage im Patientenindex sei erfolgt, um die aktuelle Wohnadresse der betroffenen Personen zu ermitteln, um zu gewährleisten, dass die Impferinnerungsschreiben an die richtige Anschrift gesendet werden. Dahingehend sei der Zugriff zur Überprüfung der eindeutigen Identität natürlicher Personen durchgeführt worden und rechtmäßig gewesen. Sie sei darüber hinaus auch durch Paragraph 8, DSG gerechtfertigt. I.1.
  11. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts dem erkennenden Gericht vor und beantragte die Beschwerde abzuweisen.römisch eins.1.
  12. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts dem erkennenden Gericht vor und beantragte die Beschwerde abzuweisen. I.1.
  13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2023, GZ. W298 2264234-1, wurde das Verfahren bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die ordentliche Revision vom 16.03.2023 gegen das hg Erkenntnis vom 31.01.2023, GZ. W258 2263074-1/7E, gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG ausgesetzt.römisch eins.1.
  14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2023, GZ. W298 2264234-1, wurde das Verfahren bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die ordentliche Revision vom 16.03.2023 gegen das hg Erkenntnis vom 31.01.2023, GZ. W258 2263074-1/7E, gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG ausgesetzt. I.2 Zum hg Verfahren GZ. W258 2263074-1römisch eins.2 Zum hg Verfahren GZ. W258 2263074-1 I.2.
  15. Dem Verfahren W258 2263074-1 liegt auch die Datenschutzbeschwerde einer (anderen) betroffenen Person über die genannte Erstellung und Zusendung des Impferinnerungsschreibens bzw. der hierfür vorgenommenen Datenverarbeitungen zu Grunde.römisch eins.2.
  16. Dem Verfahren W258 2263074-1 liegt auch die Datenschutzbeschwerde einer (anderen) betroffenen Person über die genannte Erstellung und Zusendung des Impferinnerungsschreibens bzw. der hierfür vorgenommenen Datenverarbeitungen zu Grunde. I.2.
  17. Mit Bescheid vom 25.08.2022, XXXX , entschied und begründete die belangte Behörde wie zu I.1.2.römisch eins.2.
  18. Mit Bescheid vom 25.08.2022, römisch 40 , entschied und begründete die belangte Behörde wie zu römisch eins.1.
  19. I.2.
  20. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15.09.2022 wegen Rechtswidrigkeit.römisch eins.2.
  21. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15.09.2022 wegen Rechtswidrigkeit. I.2.
  22. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2023 gab das erkennende Gericht mit Erkenntnis vom 31.01.2023, GZ W258 2263074-1/7E, der Beschwerde statt und behob den bekämpften Bescheid ersatzlos.römisch eins.2.
  23. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2023 gab das erkennende Gericht mit Erkenntnis vom 31.01.2023, GZ W258 2263074-1/7E, der Beschwerde statt und behob den bekämpften Bescheid ersatzlos. Begründend führte das Gericht aus, dass – aus näher genannten Gründen – das Amt der XXXX Landesregierung nicht Verantwortlicher für die Datenverarbeitung gewesen sei. Da aus der Datenschutzbeschwerde der Beschwerdegegner nicht eindeutig hervorgegangen sei und der betroffenen Person die wesentlichen Umstände der Bestimmung des Verantwortlichen nicht bekannt sein konnten, wäre ihr die Bestimmung des Beschwerdegegners unzumutbar gewesen. Der Beschwerdegegner wäre daher durch die belangte Behörde zu bestimmen gewesen. Indem die belangte Behörde letztlich den Verantwortlichen und damit den Beschwerdegegner unrichtig bestimmt habe, habe sie das Verfahren gegen jemanden geführt, der von der Beschwerde nicht umfasst gewesen sei, weshalb der Bescheid ersatzlos zu beheben gewesen sei.Begründend führte das Gericht aus, dass – aus näher genannten Gründen – das Amt der römisch 40 Landesregierung nicht Verantwortlicher für die Datenverarbeitung gewesen sei. Da aus der Datenschutzbeschwerde der Beschwerdegegner nicht eindeutig hervorgegangen sei und der betroffenen Person die wesentlichen Umstände der Bestimmung des Verantwortlichen nicht bekannt sein konnten, wäre ihr die Bestimmung des Beschwerdegegners unzumutbar gewesen. Der Beschwerdegegner wäre daher durch die belangte Behörde zu bestimmen gewesen. Indem die belangte Behörde letztlich den Verantwortlichen und damit den Beschwerdegegner unrichtig bestimmt habe, habe sie das Verfahren gegen jemanden geführt, der von der Beschwerde nicht umfasst gewesen sei, weshalb der Bescheid ersatzlos zu beheben gewesen sei. Das Gericht ließ die Revision zu, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage fehle, unter welchen Voraussetzungen die Nennung eines Beschwerdegegners in einer Datenschutzbeschwerde unzumutbar iSd § 24 Abs. 2 Z 2 DSG ist, wie die Datenschutzbehörde in so einem Fall verfahrensrechtlich vorzugehen hat und wie das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat, wenn die Datenschutzbehörde einen Verantwortlichen und damit Beschwerdegegner im Administrativverfahren bestimmt hat, gegen diesen Beschwerdegegner einen Bescheid erlässt und sich im Beschwerdeverfahren herausstellt, dass der Beschwerdegegner tatsächlich nicht Verantwortlicher gewesen ist.Das Gericht ließ die Revision zu, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage fehle, unter welchen Voraussetzungen die Nennung eines Beschwerdegegners in einer Datenschutzbeschwerde unzumutbar iSd Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, DSG ist, wie die Datenschutzbehörde in so einem Fall verfahrensrechtlich vorzugehen hat und wie das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat, wenn die Datenschutzbehörde einen Verantwortlichen und damit Beschwerdegegner im Administrativverfahren bestimmt hat, gegen diesen Beschwerdegegner einen Bescheid erlässt und sich im Beschwerdeverfahren herausstellt, dass der Beschwerdegegner tatsächlich nicht Verantwortlicher gewesen ist. I.2.
  24. Gegen dieses Erkenntnis erhob das Amt der XXXX Landesregierung mit Schriftsatz vom XXXX Revision an den Verwaltungsgerichtshof.römisch eins.2.
  25. Gegen dieses Erkenntnis erhob das Amt der römisch 40 Landesregierung mit Schriftsatz vom römisch 40 Revision an den Verwaltungsgerichtshof. I.2.
  26. Mit Erkenntnis vom 27.06.2023, Ro 2023/04/0013, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision als unbegründet ab.römisch eins.2.
  27. Mit Erkenntnis vom 27.06.2023, Ro 2023/04/0013, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision als unbegründet ab. Begründend führte der VwGH auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass für die Versendung des Impferinnerungsschreibens nicht das von der belangten Behörde herangezogene Amt der XXXX Landesregierung, sondern die zuständige Landesrätin Verantwortliche iSd Art 4 Z 7 DSGVO sei. Aufgrund der Ausgestaltung des Impferinnerungsschreibens sei dieser die Benennung des (richtigen) Verantwortlichen nicht zumutbar gewesen bzw. sei unklar, ob die betroffene Person tatsächlich das Amt der Landesregierung als Beschwerdegegner bezeichnen wollte oder rechtsirrtümlich von einer Identität zwischen dem Amt der Landesregierung und der Landesrätin ausgegangen ist. Das Verwaltungsgericht darf das Beschwerdeverfahren nicht gegen die Landesrätin anstelle des Revisionswerbers führen und sei in so einem Fall der vom Amt der XXXX Landesregierung bekämpfte Bescheid der Datenschutzbehörde („ersatzlos“) zu beheben.Begründend führte der VwGH auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass für die Versendung des Impferinnerungsschreibens nicht das von der belangten Behörde herangezogene Amt der römisch 40 Landesregierung, sondern die zuständige Landesrätin Verantwortliche iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO sei. Aufgrund der Ausgestaltung des Impferinnerungsschreibens sei dieser die Benennung des (richtigen) Verantwortlichen nicht zumutbar gewesen bzw. sei unklar, ob die betroffene Person tatsächlich das Amt der Landesregierung als Beschwerdegegner bezeichnen wollte oder rechtsirrtümlich von einer Identität zwischen dem Amt der Landesregierung und der Landesrätin ausgegangen ist. Das Verwaltungsgericht darf das Beschwerdeverfahren nicht gegen die Landesrätin anstelle des Revisionswerbers führen und sei in so einem Fall der vom Amt der römisch 40 Landesregierung bekämpfte Bescheid der Datenschutzbehörde („ersatzlos“) zu beheben. I.3 Zur Fortsetzung des gegenständlichen Verfahrens:römisch eins.3 Zur Fortsetzung des gegenständlichen Verfahrens: Das Bundesverwaltungsgericht war im Hinblick auf den Grund für die Aussetzung des Verfahrens dazu verpflichtet die Aussetzung nach Wegfall des Aussetzungsgrundes zu beheben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  28. Der folgende Sachverhalt steht fest: 1.
  29. Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.1.
  30. Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt. 1.
  31. Insbesondere wird folgender Sachverhalt festgestellt: Die mitbeteiligte Partei richtete mit Eingabe vom XXXX eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde. Im Betreff ihrer E-Mail führte die mitbeteiligte Partei an „Beschwerde Geheimhaltungsverletzung“. Als Verantwortlichen gab sie die „ XXXX “ an. Die mitbeteiligte Partei richtete mit Eingabe vom römisch 40 eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde. Im Betreff ihrer E-Mail führte die mitbeteiligte Partei an „Beschwerde Geheimhaltungsverletzung“. Als Verantwortlichen gab sie die „ römisch 40 “ an. Die mitbeteiligte Partei führte im von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten Formular aus, Beschwerde gemäß Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw gemäß § 24 Datenschutzgesetz (DSG) gegen „oben genannten Beschwerdegegner“ (nunmehr Beschwerdeführer), wegen einer Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG zu erheben und gab diesbezüglich an:Die mitbeteiligte Partei führte im von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten Formular aus, Beschwerde gemäß Artikel 77, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw gemäß Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG) gegen „oben genannten Beschwerdegegner“ (nunmehr Beschwerdeführer), wegen einer Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG zu erheben und gab diesbezüglich an: „Ich habe Ende XXXX ein Schreiben von der XXXX per Post erhalten, das eine Einladung für einen persönlichen Termin zur Covid-Schutzimfpung beinhaltete. Das Schreiben wurde auf mich persönlich adressiert (Name, Anschrift,…)„Ich habe Ende römisch 40 ein Schreiben von der römisch 40 per Post erhalten, das eine Einladung für einen persönlichen Termin zur Covid-Schutzimfpung beinhaltete. Das Schreiben wurde auf mich persönlich adressiert (Name, Anschrift,…) Unterzeichnet war das Schreiben von XXXX - Personen die in diversen Positionen der Landesregierung, der XXXX und der Ärztekammer tätig sind. Da ich selbst im Gesundheitswesen tätig bin weiß ich, das personen- und gesundheitsbezogene Daten vertraulich behandelt werden müssen und XXXX sowie auch private GesundheitsdienstleisterInnen der Schweigepflicht (laut Datenschutzgesetz) unterliegen und genannte Daten somit vertraulich zu behandeln sind. Somit meine Frage, wer die in dem beschriebenen Dokument verwendeten Daten beantragt und wer diese freigegeben hat?Unterzeichnet war das Schreiben von römisch 40 - Personen die in diversen Positionen der Landesregierung, der römisch 40 und der Ärztekammer tätig sind. Da ich selbst im Gesundheitswesen tätig bin weiß ich, das personen- und gesundheitsbezogene Daten vertraulich behandelt werden müssen und römisch 40 sowie auch private GesundheitsdienstleisterInnen der Schweigepflicht (laut Datenschutzgesetz) unterliegen und genannte Daten somit vertraulich zu behandeln sind. Somit meine Frage, wer die in dem beschriebenen Dokument verwendeten Daten beantragt und wer diese freigegeben hat? Des weiteren stellt sich mir die Frage, ob eine Pandemie, wie Covid-19 sie ist/war ein solches Gesetz (Datenschutzgesetz) außer Kraft legt?! Auf eine Rückmeldung freue ich mich! Freundliche Grüße, XXXX “ römisch 40 “ Die belangte Behörde teilte der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom XXXX mit, dass das Verfahren gegen das Amt der XXXX Landesregierung als datenschutzrechtliche Verantwortliche der verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitung geführt wird.Die belangte Behörde teilte der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom römisch 40 mit, dass das Verfahren gegen das Amt der römisch 40 Landesregierung als datenschutzrechtliche Verantwortliche der verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitung geführt wird. Die Landesrätin in XXXX , wies das Amt der XXXX Landesregierung im Namen des Landeshauptmanns an, ein Impferinnerungsschreiben an die Einwohner XXXX in Entsprechung des (damals aktuellen) Impfplans zu senden.Die Landesrätin in römisch 40 , wies das Amt der römisch 40 Landesregierung im Namen des Landeshauptmanns an, ein Impferinnerungsschreiben an die Einwohner römisch 40 in Entsprechung des (damals aktuellen) Impfplans zu senden. XXXX wurde das Impferinnerungsschreiben unter anderem an die mitbeteiligte Partei per Post versendet. römisch 40 wurde das Impferinnerungsschreiben unter anderem an die mitbeteiligte Partei per Post versendet. Das Schreiben war persönlich an die mitbeteiligte Partei adressiert. Für die Ermittlung der Adressaten des Schreibens beauftragte die Landerätin die XXXX die den Auftrag an die XXXX weitergegeben hat.Für die Ermittlung der Adressaten des Schreibens beauftragte die Landerätin die römisch 40 die den Auftrag an die römisch 40 weitergegeben hat. In Erfüllung des Auftrags ermittelte die XXXX sämtliche Personen aus dem Patientenindex, die über 18 Jahre alt sind und eine Adresse in XXXX angegeben haben. Im Anschluss filterte sie die Personen aus, die im zentralen Impfregister über einen Eintrag für eine Impfung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 verfügt haben. Die XXXX hat die Namen und Adressen der verbleibenden Personen am XXXX an einen Druckdienstleister übermittelt, der die Briefe gedruckt, kuvertiert und zum Versand aufgegeben hat.In Erfüllung des Auftrags ermittelte die römisch 40 sämtliche Personen aus dem Patientenindex, die über 18 Jahre alt sind und eine Adresse in römisch 40 angegeben haben. Im Anschluss filterte sie die Personen aus, die im zentralen Impfregister über einen Eintrag für eine Impfung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 verfügt haben. Die römisch 40 hat die Namen und Adressen der verbleibenden Personen am römisch 40 an einen Druckdienstleister übermittelt, der die Briefe gedruckt, kuvertiert und zum Versand aufgegeben hat. Nachdem das Amt der XXXX Landesregierung die Weisung von der Landesrätin erhalten hat, das Impferinnerungsschreiben zu senden, erstellte es Vorschläge zur weiteren Vorgehensweise, das heißt, es erstellte den Entwurf des Impferinnerungsschreibens, schlug die Empfängerkreise vor und schlug vor, die Daten zur Bestimmung der konkreten Empfänger über den Patientenindex und das zentrale Impfregister zu ermitteln. Die Landesrätin stand dabei im regelmäßigen Kontakt mit den Sachbearbeitern des Amts der XXXX Landesregierung und besprach und genehmigte die wesentlichen Schritte, etwa die endgültige Ausgestaltung des Schreibens, die Empfängerkreise und den hierfür erforderlichen Zugriff auf den Patientenindex und das zentrale Impfregister.Nachdem das Amt der römisch 40 Landesregierung die Weisung von der Landesrätin erhalten hat, das Impferinnerungsschreiben zu senden, erstellte es Vorschläge zur weiteren Vorgehensweise, das heißt, es erstellte den Entwurf des Impferinnerungsschreibens, schlug die Empfängerkreise vor und schlug vor, die Daten zur Bestimmung der konkreten Empfänger über den Patientenindex und das zentrale Impfregister zu ermitteln. Die Landesrätin stand dabei im regelmäßigen Kontakt mit den Sachbearbeitern des Amts der römisch 40 Landesregierung und besprach und genehmigte die wesentlichen Schritte, etwa die endgültige Ausgestaltung des Schreibens, die Empfängerkreise und den hierfür erforderlichen Zugriff auf den Patientenindex und das zentrale Impfregister. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2023, GZ. W298 2264234-1, wurde das Verfahren bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die ordentliche Revision vom 16.03.2023 gegen das hg Erkenntnis vom 31.01.2023, GZ W258 2263074-1/7E, ausgesetzt. Infolge des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2023, Ro 2023/04/0013, war das Verfahren fortzusetzen.
  32. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem gegenständlichen Gerichtsakt sowie aus einer Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2023, GZ W258 2263074-1/7E und das hierauf ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2023, Ro 2023/04/
  33. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 DSG liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 27, DSG liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Zu A) Stattgabe und ersatzlose Behebung des Bescheides Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) lautet: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: […]
  34. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; […]“ § 24 des Datenschutzgesetzes (DSG) lautet:Paragraph 24, des Datenschutzgesetzes (DSG) lautet: „

(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.„
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2)Die Beschwerde hat zu enthalten: […] 2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner), […]“ Artikel 102 Abs. 1 und 2 B-VG lauten:Artikel 102 Absatz eins und 2 B-VG lauten: „
(1)Im Bereich der Länder üben die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung). Soweit in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind, unterstehen diese Bundesbehörden in den betreffenden Angelegenheiten dem Landeshauptmann und sind an dessen Weisungen (Art. 20 Abs. 1) gebunden; ob und inwieweit solche Bundesbehörden mit Akten der Vollziehung betraut werden, bestimmen die Bundesgesetze; sie dürfen, soweit es sich nicht um die Betrauung mit der Vollziehung von im Abs. 2 angeführten Angelegenheiten handelt, nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden.„
(1)Im Bereich der Länder üben die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung). Soweit in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind, unterstehen diese Bundesbehörden in den betreffenden Angelegenheiten dem Landeshauptmann und sind an dessen Weisungen (Artikel 20, Absatz eins,) gebunden; ob und inwieweit solche Bundesbehörden mit Akten der Vollziehung betraut werden, bestimmen die Bundesgesetze; sie dürfen, soweit es sich nicht um die Betrauung mit der Vollziehung von im Absatz 2, angeführten Angelegenheiten handelt, nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden.
(2)Folgende Angelegenheiten können im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden: Grenzvermarkung; Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland; Zollwesen; Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen; Passwesen; Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl; Auslieferung; Bundesfinanzen; Monopolwesen; Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen; Justizwesen; Pressewesen; Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei; Vereins- und Versammlungsrecht; Fremdenpolizei und Meldewesen; Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen; Kartellrecht; Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen; Verkehrswesen; Strom- und Schifffahrtspolizei; Post- und Fernmeldewesen; Bergwesen; Regulierung und Instandhaltung der Donau; Wildbachverbauung; Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen; Vermessungswesen; Arbeitsrecht; Sozial- und Vertragsversicherungswesen; Pflegegeldwesen; Sozialentschädigungsrecht; geschäftlicher Verkehr mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung; Denkmalschutz; allgemeine Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten; Organisation und Führung der Bundespolizei; militärische Angelegenheiten; Angelegenheiten des Zivildienstes; Bevölkerungspolitik; land- und forstwirtschaftliches Schul- und Erziehungswesen in den Angelegenheiten des Art. 14a Abs. 2 sowie Zentrallehranstalten; Universitäts- und Hochschulwesen sowie das Erziehungswesen betreffend Studentenheime in diesen Angelegenheiten; Ausbildungspflicht für Jugendliche; öffentliches Auftragswesen.“Grenzvermarkung; Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland; Zollwesen; Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen; Passwesen; Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl; Auslieferung; Bundesfinanzen; Monopolwesen; Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen; Justizwesen; Pressewesen; Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei; Vereins- und Versammlungsrecht; Fremdenpolizei und Meldewesen; Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen; Kartellrecht; Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen; Verkehrswesen; Strom- und Schifffahrtspolizei; Post- und Fernmeldewesen; Bergwesen; Regulierung und Instandhaltung der Donau; Wildbachverbauung; Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen; Vermessungswesen; Arbeitsrecht; Sozial- und Vertragsversicherungswesen; Pflegegeldwesen; Sozialentschädigungsrecht; geschäftlicher Verkehr mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung; Denkmalschutz; allgemeine Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten; Organisation und Führung der Bundespolizei; militärische Angelegenheiten; Angelegenheiten des Zivildienstes; Bevölkerungspolitik; land- und forstwirtschaftliches Schul- und Erziehungswesen in den Angelegenheiten des Artikel 14 a, Absatz 2, sowie Zentrallehranstalten; Universitäts- und Hochschulwesen sowie das Erziehungswesen betreffend Studentenheime in diesen Angelegenheiten; Ausbildungspflicht für Jugendliche; öffentliches Auftragswesen.“ Art 103 Abs. 2 B-VG lautet:Artikel 103, Absatz 2, B-VG lautet: „Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsordnung beschließen, dass einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden (Art. 20) wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister.“„Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsordnung beschließen, dass einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden (Artikel 20,) wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister.“ Artikel 50 Abs. 4 Verfassungsgesetz über die Verfassung des Landes XXXX lautet:Artikel 50 Absatz 4, Verfassungsgesetz über die Verfassung des Landes römisch 40 lautet: „In der Geschäftsordnung der Landesregierung kann festgelegt werden, dass einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der dem Landeshauptmann übertragenen Verwaltung von Bundesvermögen wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten der Landesverwaltung im Namen des Landeshauptmannes von anderen Mitgliedern der Landesregierung geführt werden.“ § 2 Abs. 2 der Geschäftsordnung der ( XXXX ) Landesregierung lautet:Paragraph 2, Absatz 2, der Geschäftsordnung der ( römisch 40 ) Landesregierung lautet: „Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsverteilung beschließen, dass einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau übertragenen Verwaltung von Bundesvermögen wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau von Regierungsmitgliedern zu führen sind.“ § 1 Geschäftsverteilung der ( XXXX ) Landesregierung lautet:Paragraph eins, Geschäftsverteilung der ( römisch 40 ) Landesregierung lautet: „Die von der Landesregierung zu besorgenden Geschäfte der Landesverwaltung sowie die dem Landeshauptmann obliegenden Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung und der Vermögensverwaltung des Bundes werden auf die Mitglieder der Landesregierung nach den Bestimmungen dieser Verordnung aufgeteilt.“ § 6 Abs. 1 Geschäftsverteilung der ( XXXX ) Landesregierung lautet:Paragraph 6, Absatz eins, Geschäftsverteilung der ( römisch 40 ) Landesregierung lautet: „ XXXX . ist für folgende Bereiche zuständig:„ römisch 40 . ist für folgende Bereiche zuständig:
  1. b)Geschäftsbereich der Abteilung IVb – Gesundheit und Sport sowie Geschäftsbereich des Sportreferates;“
  2. b)Geschäftsbereich der Abteilung römisch vier b – Gesundheit und Sport sowie Geschäftsbereich des Sportreferates;“ Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Zum Beschwerdeführer als Verantwortlicher: Für eine Verarbeitung personenbezogener Daten „Verantwortlicher“ ist gemäß Art 4 Z 7 DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden.Für eine Verarbeitung personenbezogener Daten „Verantwortlicher“ ist gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden. Der Versand eines Impferinnerungsschreibens ist eine Angelegenheit des Gesundheitswesens, das in mittelbarer Bundesverwaltung, dh grundsätzlich durch den jeweiligen Landeshauptmann, zu vollziehen ist (Art 10 Abs. 1 Z 12 iVm Art 102 Abs. 1 und 2 B-VG). Im Falle des Art 103 Abs. 2 B-VG erfolgt die Vollziehung von Mitgliedern der Landesregierung im Namen des Landeshauptmannes. Dem Landeshauptmann bzw. den zuständigen Mitgliedern der Landesregierung ist das Amt der jeweiligen Landesregierung als administrativer Hilfsapparat beigestellt. Dennoch kann das Amt der Landesregierung als „Behörde“ oder „andere Stelle“ iSd Art 4 Z 7 DSGVO selbst datenschutzrechtlich Verantwortlicher sein: Entweder wenn es nach Unions-, Landes- oder Bundesrecht iSd Art 4 Z 7 letzter Halbsatz DSGVO als Verantwortlicher festgelegt wird, oder wenn der Verantwortliche nicht nach Unions-, Landes- oder Bundesrecht bestimmt wird und das Amt der Landesregierung selbst Zweck und Mittel einer Datenverarbeitung bestimmt.Der Versand eines Impferinnerungsschreibens ist eine Angelegenheit des Gesundheitswesens, das in mittelbarer Bundesverwaltung, dh grundsätzlich durch den jeweiligen Landeshauptmann, zu vollziehen ist (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, in Verbindung mit Artikel 102, Absatz eins und 2 B-VG). Im Falle des Artikel 103, Absatz 2, B-VG erfolgt die Vollziehung von Mitgliedern der Landesregierung im Namen des Landeshauptmannes. Dem Landeshauptmann bzw. den zuständigen Mitgliedern der Landesregierung ist das Amt der jeweiligen Landesregierung als administrativer Hilfsapparat beigestellt. Dennoch kann das Amt der Landesregierung als „Behörde“ oder „andere Stelle“ iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO selbst datenschutzrechtlich Verantwortlicher sein: Entweder wenn es nach Unions-, Landes- oder Bundesrecht iSd Artikel 4, Ziffer 7, letzter Halbsatz DSGVO als Verantwortlicher festgelegt wird, oder wenn der Verantwortliche nicht nach Unions-, Landes- oder Bundesrecht bestimmt wird und das Amt der Landesregierung selbst Zweck und Mittel einer Datenverarbeitung bestimmt. Von einer Bestimmung von Zweck und Mittel einer Datenverarbeitung durch das Amt der Landesregierung kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn sie durch den Landeshauptmann bzw. das zuständige Mitglied der Landesregierung detailliert bestimmt werden. In einem solchen Fall, kann das Amt der Landesregierung nicht mehr als Verantwortlicher für die Datenverarbeitung gesehen werden. Gegenständlich ist der Versand eines Impferinnerungsschreiben, dh eine Angelegenheit des Gesundheitswesens, die in mittelbarer Bundesverwaltung in XXXX durch die Gesundheitslandesrätin im Namen des Landeshauptmanns vollzogen wird (Art 10 Abs. 1 Z 12, Art 102 Abs. 2 und 103 Abs. 2 B-VG iVm Art 50 Abs. 4 des Verfassungsgesetzes über die Verfassung des Landes XXXX iVm § 2 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Landesregierung und den §§ 1 und 6 der Geschäftsverteilung der Landesregierung).Gegenständlich ist der Versand eines Impferinnerungsschreiben, dh eine Angelegenheit des Gesundheitswesens, die in mittelbarer Bundesverwaltung in römisch 40 durch die Gesundheitslandesrätin im Namen des Landeshauptmanns vollzogen wird (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12,, Artikel 102, Absatz 2 und 103 Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Artikel 50, Absatz 4, des Verfassungsgesetzes über die Verfassung des Landes römisch 40 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, der Geschäftsordnung der Landesregierung und den Paragraphen eins und 6 der Geschäftsverteilung der Landesregierung). Zur Bestimmung des Verantwortlichen auf Grund von Unionsrecht-, Landes- oder Bundesrecht: Der datenschutzrechtlich Verantwortliche wird in XXXX nicht von Unions-, Landes- oder Bundesrecht bestimmt.Der datenschutzrechtlich Verantwortliche wird in römisch 40 nicht von Unions-, Landes- oder Bundesrecht bestimmt. Zur Frage, wer über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entschieden hat: Den Zweck des Schreibens, dh die Impfquote zu erhöhen, um die Bürger des Landes und das Gesundheitssystem zu schützen, sowie den Zweck des Zugriffs auf den Patientenindex und das zentrale Impfregister, nämlich zur Bestimmung der Adressaten des Impferinnerungsschreibens, hat die Landesrätin vorgegeben. Die Landesrätin hat ebenfalls die wesentlichen Mittel der Datenverarbeitung bestimmt, nämlich die endgültige Ausgestaltung des Schreibens, die Festlegung der Empfängerkreise und den hierfür erforderlichen Zugriff auf den Patientenindex und das zentrale Impfregister. Zwar stand der Beschwerdeführer der Landesrätin beratend zur Seite und hat ihr Vorschläge zur Umsetzung des Impferinnerungsschreibens unterbreitet; die Letztverantwortung und die konkrete Entscheidung blieb aber immer der Landesrätin vorbehalten. Der Beschwerdeführer hat somit weder über den Zweck noch die Mittel der Datenverarbeitung entschieden und kann daher nicht Verantwortlicher iSd Art 4 Z 7 DSGVO sein.Der Beschwerdeführer hat somit weder über den Zweck noch die Mittel der Datenverarbeitung entschieden und kann daher nicht Verantwortlicher iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO sein. Zur Bedeutung der fehlerhaften Bestimmung des Verantwortlichen für das Administrativverfahren: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. etwa VwGH 28.05.2019, Ra 2018/15/0036).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt vergleiche etwa VwGH 28.05.2019, Ra 2018/15/0036). Die mitbeteiligte Partei hat in ihrer Datenschutzbeschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend gemacht und die „ XXXX XXXX “ als Beschwerdegegner bezeichnet. Die belangte Behörde führte daraufhin das Verfahren gegen das Amt der XXXX Landesregierung als Verantwortliche. Da eine Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nur erfolgreich sein kann, wenn der Beschwerdegegner iSd Art 4 Z 7 DSGVO Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist und sich herausgestellt hat, dass der Beschwerdegegner tatsächlich nicht Verantwortlicher ist, hätte die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde grundsätzlich abweisen müssen.Die mitbeteiligte Partei hat in ihrer Datenschutzbeschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend gemacht und die „ römisch 40 römisch 40 “ als Beschwerdegegner bezeichnet. Die belangte Behörde führte daraufhin das Verfahren gegen das Amt der römisch 40 Landesregierung als Verantwortliche. Da eine Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nur erfolgreich sein kann, wenn der Beschwerdegegner iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist und sich herausgestellt hat, dass der Beschwerdegegner tatsächlich nicht Verantwortlicher ist, hätte die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde grundsätzlich abweisen müssen. In diesem Fall ist aber zu berücksichtigen, dass die mitbeteiligte Partei in der Datenschutzbeschwerde zwar die „ XXXX XXXX “ als Beschwerdegegner bezeichnet hat und die belangte Behörde dies auf das „ XXXX “ umdeutete, sich auf dem [Impferinnerungsschreiben, das auf einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung fußen soll, aber kein Hinweis auf das XXXX findet und das Schreiben ua von der Landesrätin unterfertigt worden ist.In diesem Fall ist aber zu berücksichtigen, dass die mitbeteiligte Partei in der Datenschutzbeschwerde zwar die „ römisch 40 römisch 40 “ als Beschwerdegegner bezeichnet hat und die belangte Behörde dies auf das „ römisch 40 “ umdeutete, sich auf dem [Impferinnerungsschreiben, das auf einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung fußen soll, aber kein Hinweis auf das römisch 40 findet und das Schreiben ua von der Landesrätin unterfertigt worden ist. Damit scheint der Sachverhalt der Entscheidung VwGH 24.01.2018, 2017/09/0055 zu gleichen, in der der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass im Falle einer Berufung bzw Bescheidbeschwerde, in der das XXXX als Berufungs- bzw Beschwerdegegner genannt wird und in welcher der Berufung bzw der Beschwerde beigefügte Bescheid für den Landeshauptmann unterfertigt worden ist, der Wille der Partei zweifelsfrei dahin erkennbar ist, dass tatsächlich der Landeshauptmann Gegner der Berufung bzw. der Beschwerde sein soll.Damit scheint der Sachverhalt der Entscheidung VwGH 24.01.2018, 2017/09/0055 zu gleichen, in der der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass im Falle einer Berufung bzw Bescheidbeschwerde, in der das römisch 40 als Berufungs- bzw Beschwerdegegner genannt wird und in welcher der Berufung bzw der Beschwerde beigefügte Bescheid für den Landeshauptmann unterfertigt worden ist, der Wille der Partei zweifelsfrei dahin erkennbar ist, dass tatsächlich der Landeshauptmann Gegner der Berufung bzw. der Beschwerde sein soll. Tatsächlich unterscheidet sich der dem zitierten Erkenntnis zu Grunde liegende Sachverhalt aber wesentlich vom gegenständlichen Fall: Während der korrekte Berufungs- oder Beschwerdegegner ausschließlich davon abhängt, für welches Organ der bekämpfte Bescheid unterfertigt worden ist, hängt die Frage, wer Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist und damit Beschwerdegegner sein kann, nicht von einer Unterfertigung sondern davon ab, wer über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entschieden hat. Es bleibt daher unklar, ob die mitbeteiligte Partei tatsächlich das Amt der Landesregierung als Gegner der Datenschutzbeschwerde bezeichnen wollte, oder etwa rechtsirrtümlich von einer Identität des Amtes der Landesregierung mit der Landesrätin ausgegangen ist. Zu dem diesbezüglichen Vorhalt vom 22.04.2024 hat sich die mitbeteiligte Partei nicht geäußert. Dennoch war die belangte Behörde nicht gehalten, die mitbeteiligte Partei gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufzufordern, die Zweifel auszuräumen.Dennoch war die belangte Behörde nicht gehalten, die mitbeteiligte Partei gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufzufordern, die Zweifel auszuräumen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 DSG hat nämlich eine Datenschutzbeschwerde die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird, nur dann zu enthalten, soweit dies zumutbar ist. Im gegenständlichen Fall ist eine Zumutbarkeit jedoch nicht gegeben:Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, DSG hat nämlich eine Datenschutzbeschwerde die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird, nur dann zu enthalten, soweit dies zumutbar ist. Im gegenständlichen Fall ist eine Zumutbarkeit jedoch nicht gegeben: So ist das Impferinnerungsschreiben von Organwaltern von drei verschiedenen Rechtsträgern unterfertigt worden und es enthält Logos von zumindest zwei weiteren Rechtsträgern. Da es für die Frage, wer Verantwortlicher für eine Datenverarbeitung ist, nicht auf die Unterfertigung eines Schreibens, sondern darauf ankommt, wer über ihren Zweck und ihre Mittel entscheidet, bleibt unklar, ob einer oder mehrere der Rechtsträger, die auf dem Schreiben genannt werden, die Zugriffe auf den Patientenindex und das zentrale Impfregister zu verantworten hat. Hinzu kommt, dass auf Grund der engen Verflechtung zwischen Landesrätin und dem Amt der Landesregierung, auch das Amt der Landesregierung Verantwortlicher sein hätte können. Wer vom möglichen Personenkreis tatsächlich über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entschieden hat, ist für die mitbeteiligte Partei weder aus dem Impferinnerungsschreiben noch auf andere Art feststellbar, weshalb ihr die Benennung des Verantwortlichen nicht zumutbar gewesen ist. Es oblag daher der belangten Behörde im Rahmen der Ermittlung der materiellen Wahrheit festzustellen, wer Zweck und Mittel der Datenverarbeitung bestimmt hat und damit Verantwortlicher der Datenverarbeitung und Gegner der Datenschutzbeschwerde ist. Indem sie letztlich den Beschwerdegegner irrtümlich als Verantwortlichen bestimmt hat, hat sie das Verwaltungsverfahren gegen jemanden geführt, der nicht vom Rechtschutzantrag der mitbeteiligten Partei umfasst war. Der Bescheid war daher ersatzlos zu beheben. Angesichts dieses Ergebnisses ist die Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei nach wie vor unerledigt (Zum Ganzen siehe auch VwGH 27.06.2023, Ro 2023/04/0013). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der unstrittigen Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der unstrittigen Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Nennung eines Beschwerdegegners in einer Datenschutzbeschwerde unzumutbar iSd § 24 Abs. 2 Z 2 DSG ist, wie die Datenschutzbehörde in so einem Fall verfahrensrechtlich vorzugehen hat und wie das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat, wenn die Datenschutzbehörde einen Verantwortlichen und damit Beschwerdegegner im Administrativverfahren bestimmt hat, gegen diesen Beschwerdegegner einen Bescheid erlässt und sich im Beschwerdeverfahren herausstellt, dass der Beschwerdegegner tatsächlich nicht Verantwortlicher gewesen ist, konnte sich das erkennende Gericht auf die (zitierte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen (VwGH 27.06.2023, Ro 2023/04/0013).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Nennung eines Beschwerdegegners in einer Datenschutzbeschwerde unzumutbar iSd Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, DSG ist, wie die Datenschutzbehörde in so einem Fall verfahrensrechtlich vorzugehen hat und wie das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat, wenn die Datenschutzbehörde einen Verantwortlichen und damit Beschwerdegegner im Administrativverfahren bestimmt hat, gegen diesen Beschwerdegegner einen Bescheid erlässt und sich im Beschwerdeverfahren herausstellt, dass der Beschwerdegegner tatsächlich nicht Verantwortlicher gewesen ist, konnte sich das erkennende Gericht auf die (zitierte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen (VwGH 27.06.2023, Ro 2023/04/0013). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W298.2264234.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.