F (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 06.06.2024, machte der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) eine Verletzung im Recht auf Löschung
Vm 45 Abs. 2 DSG geltend und brachte vor, der XXXX (Beschwerdegegner vor der belangten Behörde, mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) habe seinen Antrag auf Löschung von erkennungsdienstlichen Daten, genauer Lichtbild, Fingerabdrücke und DNA-Daten zu unrecht abgewiesen und damit den Beschwerdeführer im Recht auf Löschung verletzt. Der Beschwerde waren der Antrag auf Löschung an die Landespolizeidirektion Niederösterreich (in der Folge LPD NÖ) vom 05.03.2024 sowie die Mitteilung (Bescheid) der LPD NÖ über die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers sowie weitere Eingaben und Schriftsätze des Beschwerdeführers angeschlossen. 1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 06.06.2024, machte der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) eine Verletzung im Recht auf Löschung
Paragraph 42, in Verbindung mit 45 Absatz 2, DSG geltend und brachte vor, der römisch 40 (Beschwerdegegner vor der belangten Behörde, mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) habe seinen Antrag auf Löschung von erkennungsdienstlichen Daten, genauer Lichtbild, Fingerabdrücke und DNA-Daten zu unrecht abgewiesen und damit den Beschwerdeführer im Recht auf Löschung verletzt. Der Beschwerde waren der Antrag auf Löschung an die Landespolizeidirektion Niederösterreich (in der Folge LPD NÖ) vom 05.03.2024 sowie die Mitteilung (Bescheid) der LPD NÖ über die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers sowie weitere Eingaben und Schriftsätze des Beschwerdeführers angeschlossen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 3.3.3.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung sind von Mängeln eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (VwGH 09.09.2020, Ra 2019/22/0212). Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung sind von Mängeln eines Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (VwGH 09.09.2020, Ra 2019/22/0212). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Parteienerklärungen (also auch Anbringen [Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 152]) im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl auch VwGH
2 Z 2 DSG ist in einer Beschwerde soweit zumutbar der Beschwerdegegner zu bezeichnen. 3.3.4.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, DSG ist in einer Beschwerde soweit zumutbar der Beschwerdegegner zu bezeichnen. Die belangte Behörde wies den Beschwerdeführer, nachdem sie den behebbaren Mangel verbessert hatte, im Parteiengehör explizit darauf hin, dass aus ihrer Sicht die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei richtiger Weise auf die Verantwortlicheneigenschaft der LPD NÖ hingewiesen hätte. In der Folge bestand der BF darauf, das Verfahren gegen die mitbeteiligte Partei zu führen. Nachdem die belangte Behörde die Beschwerde abgewiesen hatte, behauptete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, die belangte Behörde hätte das Verfahren gegen den richtigen Beschwerdegegner führen müssen, weil die richtige Bezeichnung dem BF nicht zugemutet hätte werden können. Der EuGH hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass der Begriff des Verantwortlichen weit definiert ist, um einen wirksamen und umfassenden Schutz der betroffenen Personen zu gewährleisten (vgl. EuGH 29.7.2019, C-40/17, Fashion ID, Rn. 65 f, mwN, iZm einem Online-Händler, der auf seiner Webpage ein "Social Plugin" eines sozialen Netzwerkes eingebunden hat). Weiters hat der EuGH ausgesprochen, dass der Begriff auch mehrere an der Datenverarbeitung beteiligte Akteure erfassen kann (wobei die Personen in verschiedenen Phasen und in unterschiedlichem Ausmaß einbezogen sein können) und dass jede Person, die aus Eigeninteresse auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Einfluss nimmt und damit an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung mitwirkt, als Verantwortlicher angesehen werden kann (vgl. erneut EuGH C-40/17, Rn. 67 ff, mwN). Hingegen können Personen für vor- oder nachgelagerte Vorgänge in der Verarbeitungskette, für die sie weder die Zwecke noch die Mittel festlegen, nicht als Verantwortliche angesehen werden (siehe wiederum EuGH C-40/17, Rn. 74). Die Verantwortlichkeit ist auf Vorgänge der Datenverarbeitung beschränkt, für die der Betreffende tatsächlich über die Zwecke und Mittel entscheidet (EuGH C-40/17, Rn. 85). Weiters hat der EuGH festgehalten, dass die Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung nach den zugrundeliegenden Vorschriften nicht (zwingend) mittels schriftlicher Anweisungen erfolgen muss (siehe EuGH 10.7.2018, C-25/17, Tietosuojavaltuutettu, Rn. 67). Der EuGH hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass der Begriff des Verantwortlichen weit definiert ist, um einen wirksamen und umfassenden Schutz der betroffenen Personen zu gewährleisten vergleiche EuGH 29.7.2019, C-40/17, Fashion ID, Rn. 65 f, mwN, iZm einem Online-Händler, der auf seiner Webpage ein "Social Plugin" eines sozialen Netzwerkes eingebunden hat). Weiters hat der EuGH ausgesprochen, dass der Begriff auch mehrere an der Datenverarbeitung beteiligte Akteure erfassen kann (wobei die Personen in verschiedenen Phasen und in unterschiedlichem Ausmaß einbezogen sein können) und dass jede Person, die aus Eigeninteresse auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Einfluss nimmt und damit an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung mitwirkt, als Verantwortlicher angesehen werden kann vergleiche erneut EuGH C-40/17, Rn. 67 ff, mwN). Hingegen können Personen für vor- oder nachgelagerte Vorgänge in der Verarbeitungskette, für die sie weder die Zwecke noch die Mittel festlegen, nicht als Verantwortliche angesehen werden (siehe wiederum EuGH C-40/17, Rn. 74). Die Verantwortlichkeit ist auf Vorgänge der Datenverarbeitung beschränkt, für die der Betreffende tatsächlich über die Zwecke und Mittel entscheidet (EuGH C-40/17, Rn. 85). Weiters hat der EuGH festgehalten, dass die Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung nach den zugrundeliegenden Vorschriften nicht (zwingend) mittels schriftlicher Anweisungen erfolgen muss (siehe EuGH 10.7.2018, C-25/17, Tietosuojavaltuutettu, Rn. 67). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist für die Qualifikation als (damals noch) Auftraggeber (nunmehr Verantwortlicher) maßgeblich, wer die Entscheidung getroffen hat, die Daten zu verarbeiten (vgl. VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0027, Rn. 21, mwN). Allein aus der Eigenschaft als oberste Verwaltungsbehörde (dort des Bundesministers als oberste Sicherheitsbehörde) könne - auch in Ermangelung dahingehender Anhaltspunkte - nicht darauf geschlossen werden, dass diese auch die Entscheidungen über Datenverarbeitungen auf der nachgeordneten Ebene (dort der Landespolizeidirektion) selbst treffe (vgl. VwGH 23.2.2021, Ra 2019/04/0054, Rn. 34).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist für die Qualifikation als (damals noch) Auftraggeber (nunmehr Verantwortlicher) maßgeblich, wer die Entscheidung getroffen hat, die Daten zu verarbeiten vergleiche VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0027, Rn. 21, mwN). Allein aus der Eigenschaft als oberste Verwaltungsbehörde (dort des Bundesministers als oberste Sicherheitsbehörde) könne - auch in Ermangelung dahingehender Anhaltspunkte - nicht darauf geschlossen werden, dass diese auch die Entscheidungen über Datenverarbeitungen auf der nachgeordneten Ebene (dort der Landespolizeidirektion) selbst treffe vergleiche VwGH 23.2.2021, Ra 2019/04/0054, Rn. 34). Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass eine Datenschutzbeschwerde gegen mehrere Personen als Verantwortliche gerichtet war (vgl. VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0027, Rn. 36 ff); dies steht auch in Einklang mit der Definition des Verantwortlichen ("allein oder gemeinsam mit anderen") sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH. Weiters hat der VwGH dem Grunde nach anerkannt, dass die Berichtigung einer Bezeichnung des Beschwerdegegners im Rahmen einer vertretbaren Auslegung der Parteierklärung durch die DSB zulässig sein kann (vgl. VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0027, Rn. 41 f, wo die DSB eine gegen einen namentlich genannten Polizeibeamten gerichtete Datenschutzbeschwerde als gegen die Landespolizeidirektion gerichtet ansah). Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Datenschutzbeschwerde die Bezeichnung des Beschwerdegegners
2 Z 2 DSG nur zu enthalten hat, soweit dies zumutbar ist. Wenn es nach dem DSG Fälle geben kann, in denen es für die von der Datenverarbeitung betroffene Person unzumutbar sein kann, den Verantwortlichen selbst zu eruieren und dementsprechend in der Datenschutzbeschwerde zu benennen, dann sind wohl auch Konstellationen anzuerkennen, in denen die betroffene Person den Verantwortlichen ungenau bzw. allenfalls auch unrichtig bezeichnet, ohne dass dies zwingend zu einer Abweisung der Datenschutzbeschwerde führen muss. Richtet sich die Datenschutzbeschwerde jedoch (unzweifelhaft) gegen eine bestimmte Person (oder Stelle), die allerdings nicht Verantwortlicher für die betreffende Datenverarbeitung ist, dann ist diese Datenschutzbeschwerde abzuweisen (vgl. wiederum VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0027, Rn. 42, dort iZm mit einer gegen zwei voneinander zu unterscheidende Beschwerdegegner gerichteten Datenschutzbeschwerde, wobei nur einer der beiden Genannten als Verantwortlicher in Betracht kam; vgl. weiters VwGH 26.9.2022, Ro 2020/04/0034, Rn. 29, dort iZm einer geltend gemachten Verletzung im Recht auf Auskunft, wobei auch das Auskunftsbegehren an den in der Datenschutzbeschwerde genannten Rechtsträger gerichtet war).Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass eine Datenschutzbeschwerde gegen mehrere Personen als Verantwortliche gerichtet war vergleiche VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0027, Rn. 36 ff); dies steht auch in Einklang mit der Definition des Verantwortlichen ("allein oder gemeinsam mit anderen") sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH. Weiters hat der VwGH dem Grunde nach anerkannt, dass die Berichtigung einer Bezeichnung des Beschwerdegegners im Rahmen einer vertretbaren Auslegung der Parteierklärung durch die DSB zulässig sein kann vergleiche VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0027, Rn. 41 f, wo die DSB eine gegen einen namentlich genannten Polizeibeamten gerichtete Datenschutzbeschwerde als gegen die Landespolizeidirektion gerichtet ansah). Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Datenschutzbeschwerde die Bezeichnung des Beschwerdegegners
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, DSG nur zu enthalten hat, soweit dies zumutbar ist. Wenn es nach dem DSG Fälle geben kann, in denen es für die von der Datenverarbeitung betroffene Person unzumutbar sein kann, den Verantwortlichen selbst zu eruieren und dementsprechend in der Datenschutzbeschwerde zu benennen, dann sind wohl auch Konstellationen anzuerkennen, in denen die betroffene Person den Verantwortlichen ungenau bzw. allenfalls auch unrichtig bezeichnet, ohne dass dies zwingend zu einer Abweisung der Datenschutzbeschwerde führen muss. Richtet sich die Datenschutzbeschwerde jedoch (unzweifelhaft) gegen eine bestimmte Person (oder Stelle), die allerdings nicht Verantwortlicher für die betreffende Datenverarbeitung ist, dann ist diese Datenschutzbeschwerde abzuweisen vergleiche wiederum VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0027, Rn. 42, dort iZm mit einer gegen zwei voneinander zu unterscheidende Beschwerdegegner gerichteten Datenschutzbeschwerde, wobei nur einer der beiden Genannten als Verantwortlicher in Betracht kam; vergleiche weiters VwGH 26.9.2022, Ro 2020/04/0034, Rn. 29, dort iZm einer geltend gemachten Verletzung im Recht auf Auskunft, wobei auch das Auskunftsbegehren an den in der Datenschutzbeschwerde genannten Rechtsträger gerichtet war). Die Frage, ob im Anwendungsbereich des § 24 Abs. 2 Z DSG die Behörde dazu verpflichtet ist, jedenfalls ein Verfahren gegen einen „richtigen“ Beschwerdegegner zu führen ist, ist nach der Judikatur des VwGH zu verneinen. Die Frage, ob im Anwendungsbereich des Paragraph 24, Absatz 2, Z DSG die Behörde dazu verpflichtet ist, jedenfalls ein Verfahren gegen einen „richtigen“ Beschwerdegegner zu führen ist, ist nach der Judikatur des VwGH zu verneinen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass einem Beschwerdeführer im Einzelfall die datenschutzrechtliche Zuständigkeit und damit die Eigenschaft als Verantwortlicher nicht bekannt sein muss, berechtigt dies die belangte Behörde, wenn sie schon auf die Aussichtslosigkeit des Beschwerdevorbringens hinweist, nicht dazu, ein Beschwerdevorbringen gegen den erklärten Willen des Beschwerdeführers zu interpretieren. Auch kann für den gegenständlichen Fall nicht gesagt werden, dass die belangte Behörde dem Anbringen Sinnlosigkeit unterstellt hätte, sondern hat sie in einem ersten Schritt auf die Behebung eines Mangels hingewirkt und in der Folge den BF manduziert und die Möglichkeit gegeben, einen erfolgversprechenden Antrag zu stellen. Hinzu kommt, dass die Judikatur des VwGH zu Ro 2023/04/0013, die zu Rechtssachen betreffend Geheimhaltungsbeschwerden
1 DSG ergangen ist, davon ausgeht, dass § 1 Abs. 1 DSG explizit nicht antragsbedürftig ist. Hinzu kommt, dass die Judikatur des VwGH zu Ro 2023/04/0013, die zu Rechtssachen betreffend Geheimhaltungsbeschwerden
Paragraph eins, Absatz eins, DSG ergangen ist, davon ausgeht, dass Paragraph eins, Absatz eins, DSG explizit nicht antragsbedürftig ist. Im Bereich der antragsbedürftigen Rechte, wo im Anwendungsbereich des dritten Hauptstücks des DSG in Umsetzung der RL EU 680/2016 spezielle Manduktionspflichten bestehen, ist diese Judikatur nur bestimmt übertragbar, aber jedenfalls relevant: Im Bereich der antragsbedürftigen Rechte, wo im Anwendungsbereich des dritten Hauptstücks des DSG in Umsetzung der RL EU 680 aus 2016, spezielle Manduktionspflichten bestehen, ist diese Judikatur nur bestimmt übertragbar, aber jedenfalls relevant: Der BF hat sich mit seinen Anträgen an den für die Datenverarbeitung zuständigen Verantwortlichen gewendet, in der Folge aber eine falsche rechtliche Würdigung vorgenommen, obwohl er mehrmals direkt und indirekt auf die Unrichtigkeit seiner Ansicht hingewiesen worden ist. Es kann also auch nicht die Rede davon sein, dass sich der BF zufällig geirrt hat oder sich einer falschen Formulierung bedient hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher
GVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG abzusehen. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W298.2300879.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.