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{'item': 'W298 2300879-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 42§ 6§ 27§ 24§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 7§ 13§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2025 GeschäftszahlW298 2300879-1 Spruch, W298 2300879-1/4E Im namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 06.06.2024, machte der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) eine Verletzung im Recht auf Löschung

§ 42i

Vm 45 Abs. 2 DSG geltend und brachte vor, der XXXX (Beschwerdegegner vor der belangten Behörde, mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) habe seinen Antrag auf Löschung von erkennungsdienstlichen Daten, genauer Lichtbild, Fingerabdrücke und DNA-Daten zu unrecht abgewiesen und damit den Beschwerdeführer im Recht auf Löschung verletzt. Der Beschwerde waren der Antrag auf Löschung an die Landespolizeidirektion Niederösterreich (in der Folge LPD NÖ) vom 05.03.2024 sowie die Mitteilung (Bescheid) der LPD NÖ über die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers sowie weitere Eingaben und Schriftsätze des Beschwerdeführers angeschlossen. 1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 06.06.2024, machte der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) eine Verletzung im Recht auf Löschung

Paragraph 42, in Verbindung mit 45 Absatz 2, DSG geltend und brachte vor, der römisch 40 (Beschwerdegegner vor der belangten Behörde, mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) habe seinen Antrag auf Löschung von erkennungsdienstlichen Daten, genauer Lichtbild, Fingerabdrücke und DNA-Daten zu unrecht abgewiesen und damit den Beschwerdeführer im Recht auf Löschung verletzt. Der Beschwerde waren der Antrag auf Löschung an die Landespolizeidirektion Niederösterreich (in der Folge LPD NÖ) vom 05.03.2024 sowie die Mitteilung (Bescheid) der LPD NÖ über die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers sowie weitere Eingaben und Schriftsätze des Beschwerdeführers angeschlossen.

  1. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 11.06.2024 forderte die belangte Behörde den BF auf, binnen zwei Wochen, die Bezeichnung des Rechtsträgers, dem die Rechtsverletzung zuzurechnen sei bekanntzugeben bzw. klarzustellen, da der BF in der Beschwerde das XXXX (in der Folge mitbeteiligte Partei) als Beschwerdegegner bezeichnete, aber ein Schreiben an die LPD NÖ sowie einen Bescheid der LPD NÖ angeschlossen gehabt habe.
  2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 11.06.2024 forderte die belangte Behörde den BF auf, binnen zwei Wochen, die Bezeichnung des Rechtsträgers, dem die Rechtsverletzung zuzurechnen sei bekanntzugeben bzw. klarzustellen, da der BF in der Beschwerde das römisch 40 (in der Folge mitbeteiligte Partei) als Beschwerdegegner bezeichnete, aber ein Schreiben an die LPD NÖ sowie einen Bescheid der LPD NÖ angeschlossen gehabt habe.
  3. Mit Eingabe vom 13.06.2023 brachte der BF vor, dass er nachweislich richtig sein Schreiben an die LPD NÖ gerichtet habe, aber nach § 24 Abs. 2 Z 2 DSG jener Rechtsträger, dem die Verletzung zuzurechnen sei, zu benennen sei und dies sei die mitbeteiligte Partei.
  4. Mit Eingabe vom 13.06.2023 brachte der BF vor, dass er nachweislich richtig sein Schreiben an die LPD NÖ gerichtet habe, aber nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, DSG jener Rechtsträger, dem die Verletzung zuzurechnen sei, zu benennen sei und dies sei die mitbeteiligte Partei.
  5. Nach Aufforderung zur Stellungnahme vom 25.06.2024 an die mitbeteiligte Partei zur Stellungnahme führte diese mit Eingabe vom 19.07.2024 aus, dass sie nicht passiv legitimiert sei, da die infrage stehende Datenverarbeitung der Verarbeitung erkennungsdienstlicher Daten im Auftrag der zuständigen Sicherheitsbehörde erster Instanz, der Bezirkshauptmannschaft XXXX , erfolgt sei, weshalb für Beschwerden gegen diese Datenverarbeitung die LPD NÖ zuständig sei. Dies sei dem BF auch von der zuständigen LPD NÖ mitgeteilt worden. Die mitbeteiligte Partei verarbeite keine erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers und sei darüber hinaus nicht die Verantwortliche.
  6. Nach Aufforderung zur Stellungnahme vom 25.06.2024 an die mitbeteiligte Partei zur Stellungnahme führte diese mit Eingabe vom 19.07.2024 aus, dass sie nicht passiv legitimiert sei, da die infrage stehende Datenverarbeitung der Verarbeitung erkennungsdienstlicher Daten im Auftrag der zuständigen Sicherheitsbehörde erster Instanz, der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , erfolgt sei, weshalb für Beschwerden gegen diese Datenverarbeitung die LPD NÖ zuständig sei. Dies sei dem BF auch von der zuständigen LPD NÖ mitgeteilt worden. Die mitbeteiligte Partei verarbeite keine erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers und sei darüber hinaus nicht die Verantwortliche.
  7. Zu dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, gewährte die belangte Behörde dem BF Parteiengehör und wies ausdrücklich darauf hin, dass aus Sicht der belangten Behörde die Beschwerde gegen die LPD NÖ zu führen sei.
  8. In der folgenden Eingabe vom 11.08.2024 hielt der BF ausdrücklich daran fest, dass die mitbeteiligte Partei als oberstes Organ der Sicherheitsbehörden verantwortlich sei. Die Bezeichnung der mitbeteiligten Partei als Rechtsträger, dem die Rechtsverletzung zuzurechnen sei, erweise sich daher als richtig.
  9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.09.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen die mitbeteiligte Partei ab und führte begründend aus, dass der BF trotz Verbesserungsmöglichkeit in Form eines Mängelbehebungsauftrags, sowie des ausdrücklichen separaten ausdrücklichen Hinweises, dass aus Sicht der belangten Behörde eine Beschwerde gegen die mitbeteiligte Partei aufgrund der nicht gegebenen Zuständigkeit für die inredestehende Datenverarbeitung, der BF an der Verfahrensführung gegen die mitbeteiligte Partei festgehalten habe. Bei einer rechtlichen Würdigung der Umstände ergäbe sich aber, dass die mitbeteiligte Partei nicht Verantwortliche sei und sei die Beschwerde daher abzuweisen gewesen.
  10. Gegen den genannten Bescheid erhob der BF am 27.09.2024 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde § 24 DSG falsch auslege und eine Beschwerde gegen den richtigen Beschwerdegegner amtswegig zu führen sei, weil der Gesetzgeber verlange, dass eine Bezeichnung des Beschwerdegegners nur soweit zumutbar erfolgen müsse. Für den gegenständlichen Fall ergäbe sich daher, dass die belangte Behörde das Verfahren gegen die LPD NÖ hätte führen müssen.
  11. Gegen den genannten Bescheid erhob der BF am 27.09.2024 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde Paragraph 24, DSG falsch auslege und eine Beschwerde gegen den richtigen Beschwerdegegner amtswegig zu führen sei, weil der Gesetzgeber verlange, dass eine Bezeichnung des Beschwerdegegners nur soweit zumutbar erfolgen müsse. Für den gegenständlichen Fall ergäbe sich daher, dass die belangte Behörde das Verfahren gegen die LPD NÖ hätte führen müssen.
  12. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezugshabenden Verwaltungsakt am 16.10.2024 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Der Verfahrensgang zu Punkt I. des Erkenntnisses wird den Feststellungen zugrunde gelegt, insbesondere wird festgestellt: Der Verfahrensgang zu Punkt römisch eins. des Erkenntnisses wird den Feststellungen zugrunde gelegt, insbesondere wird festgestellt: 1.
  14. Der BF wurde am 04.03.2024 im Rahmen einer Amtshandlung von Beamten der PI XXXX für die PI XXXX erkennungsdienstlich behandelt, indem dem BF Fingerabdrücke abgenommen, sowie Lichtbilder angefertigt und DNA-Daten verarbeitet wurden. 1.
  15. Der BF wurde am 04.03.2024 im Rahmen einer Amtshandlung von Beamten der PI römisch 40 für die PI römisch 40 erkennungsdienstlich behandelt, indem dem BF Fingerabdrücke abgenommen, sowie Lichtbilder angefertigt und DNA-Daten verarbeitet wurden. 1.
  16. Die Daten wurden im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft XXXX in der Erkennungsdienstlichen Evidenz gespeichert. 1.
  17. Die Daten wurden im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 in der Erkennungsdienstlichen Evidenz gespeichert. 1.
  18. Der BF stellte am 05.03.2024 einen Antrag auf Löschung an die LPD NÖ. 1.
  19. Die LPD NÖ wies den Antrag des BF auf Löschung mit Bescheid vom 03.06.2024 ab. 1.
  20. Der BF brachte am 06.06.2024 eine Datenschutzbeschwerde gegen das XXXX ein, weil die Datenverarbeitung dem Bundesministerium zuzurechnen sei. 1.
  21. Der BF brachte am 06.06.2024 eine Datenschutzbeschwerde gegen das römisch 40 ein, weil die Datenverarbeitung dem Bundesministerium zuzurechnen sei. 1.
  22. Die belangte Behörde erteilte am 11.06.2024 einen Mängelbehebungsauftrag betreffend die Bezeichnung des Beschwerdegegners und wies im Parteiengehör 08.08.2024 zur Stellungnahme der mitbeteiligten Partei, in welcher die fehlende Passivlegitimation vorgebracht wurde ausdrücklich hin: „Es wird angeregt, dass Sie die gegenständliche Beschwerde zunächst zurückziehen und gegebenenfalls in weiterer Folge eine neuerliche Beschwerde gegen die Landespolizeidirektion Niederösterreich als Beschwerdegegnerin bei der Datenschutzbehörde einbringen.“ 1.
  23. Mit der Eingabe vom 11.08.2024 hielt der BF fest, dass die mitbeteiligte Partei als oberstes Organ der Sicherheitsbehörden der Rechtsträger sei, dem Rechtsverletzung zuzurechnen sei.
  24. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt.
  25. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.3.
  2. Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Rechtsgrundlagen lauten wie folgt: § 24 Abs. 1 bis 6 DSG lauten:Paragraph 24, Absatz eins bis 6 DSG lauten: „Artikel 24 Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen Beschwerde an die Datenschutzbehörde

(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
  2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
  3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
  4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
  6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3)Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
(4)Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
(5)Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.“
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.“ § 36 Abs. 1 und 2 Z 1/2 und 7/8 DSG lauten:Paragraph 36, Absatz eins und 2 Ziffer eins /, 2 und 7 /, 8 DSG lauten: „3. HauptstückVerarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des Verfassungsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs„3. Hauptstück, Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des Verfassungsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs 1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 36
(1)Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, sowie zum Zweck der nationalen Sicherheit, des Nachrichtendienstes und der militärischen Eigensicherung.Paragraph 36,
(1)Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, sowie zum Zweck der nationalen Sicherheit, des Nachrichtendienstes und der militärischen Eigensicherung.
(2)Im Sinne dieses Hauptstücks bezeichnet der Ausdruck: 1.„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann; 2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; 7.„zuständige Behörde“
  1. a)eine staatliche Stelle, die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die nationale Sicherheit, den Nachrichtendienst oder die militärische Eigensicherung zuständig ist, oder
  2. b)eine andere Stelle oder Einrichtung, der durch das Recht der Mitgliedstaaten die Ausübung öffentlicher Gewalt und hoheitlicher Befugnisse zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zum Zweck der nationalen Sicherheit, des Nachrichtendienstes oder der militärischen Eigensicherung übertragen wurde; 8.“Verantwortlicher“ die zuständige Behörde, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; § 45 Abs. 1 DSG lautet:Paragraph 45, Absatz eins, DSG lautet: Recht auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten und auf Einschränkung der Verarbeitung § 45.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht, vom Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten sowie die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen. Die Berichtigung oder Vervollständigung kann erforderlichenfalls mittels einer ergänzenden Erklärung erfolgen, soweit eine nachträgliche Änderung mit dem Dokumentationszweck unvereinbar ist. Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt dem Verantwortlichen, soweit die personenbezogenen Daten nicht ausschließlich aufgrund von Angaben der betroffenen Person ermittelt wurden.Paragraph 45 Punkt (, eins,) Jede betroffene Person hat das Recht, vom Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten sowie die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen. Die Berichtigung oder Vervollständigung kann erforderlichenfalls mittels einer ergänzenden Erklärung erfolgen, soweit eine nachträgliche Änderung mit dem Dokumentationszweck unvereinbar ist. Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt dem Verantwortlichen, soweit die personenbezogenen Daten nicht ausschließlich aufgrund von Angaben der betroffenen Person ermittelt wurden. § 76 Abs. 1 und 6 SPG lauten: Paragraph 76, Absatz eins und 6 SPG lauten: Besondere Behördenzuständigkeit § 76.
(1)Erkennungsdienstliche Maßnahmen über Antrag (§ 68 Abs. 1) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches von der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (§ 8) vorzunehmen, an die sich der Antragsteller wendet.Paragraph 76,
(1)Erkennungsdienstliche Maßnahmen über Antrag (Paragraph 68, Absatz eins,) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches von der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (Paragraph 8,) vorzunehmen, an die sich der Antragsteller wendet.
(6)Die Löschung erkennungsdienstlicher Daten über Antrag des Betroffenen ist von der Landespolizeidirektion zu veranlassen, in deren Wirkungsbereich die Daten verarbeitet werden. Dieser obliegt die Information nach § 42 in Verbindung mit § 45 DSG. Erfolgt die Verarbeitung durch den XXXX als Verantwortlichen, so obliegt diesem die Behandlung des Antrags und die Information nach § 42 in Verbindung mit § 45 DSG.
(6)Die Löschung erkennungsdienstlicher Daten über Antrag des Betroffenen ist von der Landespolizeidirektion zu veranlassen, in deren Wirkungsbereich die Daten verarbeitet werden. Dieser obliegt die Information nach Paragraph 42, in Verbindung mit Paragraph 45, DSG. Erfolgt die Verarbeitung durch den römisch 40 als Verantwortlichen, so obliegt diesem die Behandlung des Antrags und die Information nach Paragraph 42, in Verbindung mit Paragraph 45, DSG. 3.3.
  1. Wenn die belangte Behörde zur Verantwortlicheneigenschaft ausführt, dass für die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung die Bezirkshauptmannschaft XXXX bzw. die LPD NÖ verantwortlich im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 7 DSG iVm § 76 Abs. 1 SPG anzusehen ist, ist ihr nicht entgegenzutreten. 3.3.
  2. Wenn die belangte Behörde zur Verantwortlicheneigenschaft ausführt, dass für die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 bzw. die LPD NÖ verantwortlich im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 7, DSG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, SPG anzusehen ist, ist ihr nicht entgegenzutreten. 3.3.3.

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 3.3.3.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung sind von Mängeln eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (VwGH 09.09.2020, Ra 2019/22/0212). Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung sind von Mängeln eines Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (VwGH 09.09.2020, Ra 2019/22/0212). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Parteienerklärungen (also auch Anbringen [Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 152]) im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl auch VwGH

  1. 2006, 2006/09/0094;
  2. 2008, 2005/12/0068;
  3. 2013, 2012/06/0185; ferner Rz 37). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Parteienerklärungen (also auch Anbringen [Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 152]) im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen vergleiche auch VwGH
  4. 2006, 2006/09/0094;
  5. 2008, 2005/12/0068;
  6. 2013, 2012/06/0185; ferner Rz 37). Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, auch wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein mag (VwSlg 10.179 A/1980; VwGH
  7. 2004, 2004/04/0105;
  8. 2011, 2009/11/0269; vgl auch VwGH
  9. 1996, 96/20/0530;
  10. 2006, 2006/09/0094;
  11. 2013, 2012/06/0185).Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, auch wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein mag (VwSlg 10.179 A/1980; VwGH
  12. 2004, 2004/04/0105;
  13. 2011, 2009/11/0269; vergleiche auch VwGH
  14. 1996, 96/20/0530;
  15. 2006, 2006/09/0094;
  16. 2013, 2012/06/0185). Die belangte Behörde hat richtiger Weise auf eine Verbesserung der ursprünglichen Datenschutzbeschwerde hingewirkt, nachdem sich aus der Zusammenschau der Beilagen, konkret des Antrags an die LPD NÖ und deren Bescheid über die Abweisung des Löschantrags und dem bezeichneten Beschwerdegegner ( XXXX ), ein Widerspruch ergeben hat. Die belangte Behörde hat richtiger Weise auf eine Verbesserung der ursprünglichen Datenschutzbeschwerde hingewirkt, nachdem sich aus der Zusammenschau der Beilagen, konkret des Antrags an die LPD NÖ und deren Bescheid über die Abweisung des Löschantrags und dem bezeichneten Beschwerdegegner ( römisch 40 ), ein Widerspruch ergeben hat. Der BF stellte in der Folge klar, dass er der Meinung sei, dass das Organ, dem die Rechtsverletzung zuzurechnen sei, der vom BF bezeichnete Beschwerdegegner, die mitbeteiligte Partei, sei. In der Folge führte die belangte Behörde die Beschwerde aufgrund der unmissverständlichen Parteienerklärung gegen die mitbeteiligte Partei. 3.3.4.

§ 24Abs.

2 Z 2 DSG ist in einer Beschwerde soweit zumutbar der Beschwerdegegner zu bezeichnen. 3.3.4.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, DSG ist in einer Beschwerde soweit zumutbar der Beschwerdegegner zu bezeichnen. Die belangte Behörde wies den Beschwerdeführer, nachdem sie den behebbaren Mangel verbessert hatte, im Parteiengehör explizit darauf hin, dass aus ihrer Sicht die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei richtiger Weise auf die Verantwortlicheneigenschaft der LPD NÖ hingewiesen hätte. In der Folge bestand der BF darauf, das Verfahren gegen die mitbeteiligte Partei zu führen. Nachdem die belangte Behörde die Beschwerde abgewiesen hatte, behauptete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, die belangte Behörde hätte das Verfahren gegen den richtigen Beschwerdegegner führen müssen, weil die richtige Bezeichnung dem BF nicht zugemutet hätte werden können. Der EuGH hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass der Begriff des Verantwortlichen weit definiert ist, um einen wirksamen und umfassenden Schutz der betroffenen Personen zu gewährleisten (vgl. EuGH 29.7.2019, C-40/17, Fashion ID, Rn. 65 f, mwN, iZm einem Online-Händler, der auf seiner Webpage ein "Social Plugin" eines sozialen Netzwerkes eingebunden hat). Weiters hat der EuGH ausgesprochen, dass der Begriff auch mehrere an der Datenverarbeitung beteiligte Akteure erfassen kann (wobei die Personen in verschiedenen Phasen und in unterschiedlichem Ausmaß einbezogen sein können) und dass jede Person, die aus Eigeninteresse auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Einfluss nimmt und damit an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung mitwirkt, als Verantwortlicher angesehen werden kann (vgl. erneut EuGH C-40/17, Rn. 67 ff, mwN). Hingegen können Personen für vor- oder nachgelagerte Vorgänge in der Verarbeitungskette, für die sie weder die Zwecke noch die Mittel festlegen, nicht als Verantwortliche angesehen werden (siehe wiederum EuGH C-40/17, Rn. 74). Die Verantwortlichkeit ist auf Vorgänge der Datenverarbeitung beschränkt, für die der Betreffende tatsächlich über die Zwecke und Mittel entscheidet (EuGH C-40/17, Rn. 85). Weiters hat der EuGH festgehalten, dass die Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung nach den zugrundeliegenden Vorschriften nicht (zwingend) mittels schriftlicher Anweisungen erfolgen muss (siehe EuGH 10.7.2018, C-25/17, Tietosuojavaltuutettu, Rn. 67). Der EuGH hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass der Begriff des Verantwortlichen weit definiert ist, um einen wirksamen und umfassenden Schutz der betroffenen Personen zu gewährleisten vergleiche EuGH 29.7.2019, C-40/17, Fashion ID, Rn. 65 f, mwN, iZm einem Online-Händler, der auf seiner Webpage ein "Social Plugin" eines sozialen Netzwerkes eingebunden hat). Weiters hat der EuGH ausgesprochen, dass der Begriff auch mehrere an der Datenverarbeitung beteiligte Akteure erfassen kann (wobei die Personen in verschiedenen Phasen und in unterschiedlichem Ausmaß einbezogen sein können) und dass jede Person, die aus Eigeninteresse auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Einfluss nimmt und damit an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung mitwirkt, als Verantwortlicher angesehen werden kann vergleiche erneut EuGH C-40/17, Rn. 67 ff, mwN). Hingegen können Personen für vor- oder nachgelagerte Vorgänge in der Verarbeitungskette, für die sie weder die Zwecke noch die Mittel festlegen, nicht als Verantwortliche angesehen werden (siehe wiederum EuGH C-40/17, Rn. 74). Die Verantwortlichkeit ist auf Vorgänge der Datenverarbeitung beschränkt, für die der Betreffende tatsächlich über die Zwecke und Mittel entscheidet (EuGH C-40/17, Rn. 85). Weiters hat der EuGH festgehalten, dass die Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung nach den zugrundeliegenden Vorschriften nicht (zwingend) mittels schriftlicher Anweisungen erfolgen muss (siehe EuGH 10.7.2018, C-25/17, Tietosuojavaltuutettu, Rn. 67). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist für die Qualifikation als (damals noch) Auftraggeber (nunmehr Verantwortlicher) maßgeblich, wer die Entscheidung getroffen hat, die Daten zu verarbeiten (vgl. VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0027, Rn. 21, mwN). Allein aus der Eigenschaft als oberste Verwaltungsbehörde (dort des Bundesministers als oberste Sicherheitsbehörde) könne - auch in Ermangelung dahingehender Anhaltspunkte - nicht darauf geschlossen werden, dass diese auch die Entscheidungen über Datenverarbeitungen auf der nachgeordneten Ebene (dort der Landespolizeidirektion) selbst treffe (vgl. VwGH 23.2.2021, Ra 2019/04/0054, Rn. 34).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist für die Qualifikation als (damals noch) Auftraggeber (nunmehr Verantwortlicher) maßgeblich, wer die Entscheidung getroffen hat, die Daten zu verarbeiten vergleiche VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0027, Rn. 21, mwN). Allein aus der Eigenschaft als oberste Verwaltungsbehörde (dort des Bundesministers als oberste Sicherheitsbehörde) könne - auch in Ermangelung dahingehender Anhaltspunkte - nicht darauf geschlossen werden, dass diese auch die Entscheidungen über Datenverarbeitungen auf der nachgeordneten Ebene (dort der Landespolizeidirektion) selbst treffe vergleiche VwGH 23.2.2021, Ra 2019/04/0054, Rn. 34). Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass eine Datenschutzbeschwerde gegen mehrere Personen als Verantwortliche gerichtet war (vgl. VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0027, Rn. 36 ff); dies steht auch in Einklang mit der Definition des Verantwortlichen ("allein oder gemeinsam mit anderen") sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH. Weiters hat der VwGH dem Grunde nach anerkannt, dass die Berichtigung einer Bezeichnung des Beschwerdegegners im Rahmen einer vertretbaren Auslegung der Parteierklärung durch die DSB zulässig sein kann (vgl. VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0027, Rn. 41 f, wo die DSB eine gegen einen namentlich genannten Polizeibeamten gerichtete Datenschutzbeschwerde als gegen die Landespolizeidirektion gerichtet ansah). Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Datenschutzbeschwerde die Bezeichnung des Beschwerdegegners

§ 24Abs.

2 Z 2 DSG nur zu enthalten hat, soweit dies zumutbar ist. Wenn es nach dem DSG Fälle geben kann, in denen es für die von der Datenverarbeitung betroffene Person unzumutbar sein kann, den Verantwortlichen selbst zu eruieren und dementsprechend in der Datenschutzbeschwerde zu benennen, dann sind wohl auch Konstellationen anzuerkennen, in denen die betroffene Person den Verantwortlichen ungenau bzw. allenfalls auch unrichtig bezeichnet, ohne dass dies zwingend zu einer Abweisung der Datenschutzbeschwerde führen muss. Richtet sich die Datenschutzbeschwerde jedoch (unzweifelhaft) gegen eine bestimmte Person (oder Stelle), die allerdings nicht Verantwortlicher für die betreffende Datenverarbeitung ist, dann ist diese Datenschutzbeschwerde abzuweisen (vgl. wiederum VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0027, Rn. 42, dort iZm mit einer gegen zwei voneinander zu unterscheidende Beschwerdegegner gerichteten Datenschutzbeschwerde, wobei nur einer der beiden Genannten als Verantwortlicher in Betracht kam; vgl. weiters VwGH 26.9.2022, Ro 2020/04/0034, Rn. 29, dort iZm einer geltend gemachten Verletzung im Recht auf Auskunft, wobei auch das Auskunftsbegehren an den in der Datenschutzbeschwerde genannten Rechtsträger gerichtet war).Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass eine Datenschutzbeschwerde gegen mehrere Personen als Verantwortliche gerichtet war vergleiche VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0027, Rn. 36 ff); dies steht auch in Einklang mit der Definition des Verantwortlichen ("allein oder gemeinsam mit anderen") sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH. Weiters hat der VwGH dem Grunde nach anerkannt, dass die Berichtigung einer Bezeichnung des Beschwerdegegners im Rahmen einer vertretbaren Auslegung der Parteierklärung durch die DSB zulässig sein kann vergleiche VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0027, Rn. 41 f, wo die DSB eine gegen einen namentlich genannten Polizeibeamten gerichtete Datenschutzbeschwerde als gegen die Landespolizeidirektion gerichtet ansah). Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Datenschutzbeschwerde die Bezeichnung des Beschwerdegegners

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, DSG nur zu enthalten hat, soweit dies zumutbar ist. Wenn es nach dem DSG Fälle geben kann, in denen es für die von der Datenverarbeitung betroffene Person unzumutbar sein kann, den Verantwortlichen selbst zu eruieren und dementsprechend in der Datenschutzbeschwerde zu benennen, dann sind wohl auch Konstellationen anzuerkennen, in denen die betroffene Person den Verantwortlichen ungenau bzw. allenfalls auch unrichtig bezeichnet, ohne dass dies zwingend zu einer Abweisung der Datenschutzbeschwerde führen muss. Richtet sich die Datenschutzbeschwerde jedoch (unzweifelhaft) gegen eine bestimmte Person (oder Stelle), die allerdings nicht Verantwortlicher für die betreffende Datenverarbeitung ist, dann ist diese Datenschutzbeschwerde abzuweisen vergleiche wiederum VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0027, Rn. 42, dort iZm mit einer gegen zwei voneinander zu unterscheidende Beschwerdegegner gerichteten Datenschutzbeschwerde, wobei nur einer der beiden Genannten als Verantwortlicher in Betracht kam; vergleiche weiters VwGH 26.9.2022, Ro 2020/04/0034, Rn. 29, dort iZm einer geltend gemachten Verletzung im Recht auf Auskunft, wobei auch das Auskunftsbegehren an den in der Datenschutzbeschwerde genannten Rechtsträger gerichtet war). Die Frage, ob im Anwendungsbereich des § 24 Abs. 2 Z DSG die Behörde dazu verpflichtet ist, jedenfalls ein Verfahren gegen einen „richtigen“ Beschwerdegegner zu führen ist, ist nach der Judikatur des VwGH zu verneinen. Die Frage, ob im Anwendungsbereich des Paragraph 24, Absatz 2, Z DSG die Behörde dazu verpflichtet ist, jedenfalls ein Verfahren gegen einen „richtigen“ Beschwerdegegner zu führen ist, ist nach der Judikatur des VwGH zu verneinen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass einem Beschwerdeführer im Einzelfall die datenschutzrechtliche Zuständigkeit und damit die Eigenschaft als Verantwortlicher nicht bekannt sein muss, berechtigt dies die belangte Behörde, wenn sie schon auf die Aussichtslosigkeit des Beschwerdevorbringens hinweist, nicht dazu, ein Beschwerdevorbringen gegen den erklärten Willen des Beschwerdeführers zu interpretieren. Auch kann für den gegenständlichen Fall nicht gesagt werden, dass die belangte Behörde dem Anbringen Sinnlosigkeit unterstellt hätte, sondern hat sie in einem ersten Schritt auf die Behebung eines Mangels hingewirkt und in der Folge den BF manduziert und die Möglichkeit gegeben, einen erfolgversprechenden Antrag zu stellen. Hinzu kommt, dass die Judikatur des VwGH zu Ro 2023/04/0013, die zu Rechtssachen betreffend Geheimhaltungsbeschwerden

§ 1Abs.

1 DSG ergangen ist, davon ausgeht, dass § 1 Abs. 1 DSG explizit nicht antragsbedürftig ist. Hinzu kommt, dass die Judikatur des VwGH zu Ro 2023/04/0013, die zu Rechtssachen betreffend Geheimhaltungsbeschwerden

Paragraph eins, Absatz eins, DSG ergangen ist, davon ausgeht, dass Paragraph eins, Absatz eins, DSG explizit nicht antragsbedürftig ist. Im Bereich der antragsbedürftigen Rechte, wo im Anwendungsbereich des dritten Hauptstücks des DSG in Umsetzung der RL EU 680/2016 spezielle Manduktionspflichten bestehen, ist diese Judikatur nur bestimmt übertragbar, aber jedenfalls relevant: Im Bereich der antragsbedürftigen Rechte, wo im Anwendungsbereich des dritten Hauptstücks des DSG in Umsetzung der RL EU 680 aus 2016, spezielle Manduktionspflichten bestehen, ist diese Judikatur nur bestimmt übertragbar, aber jedenfalls relevant: Der BF hat sich mit seinen Anträgen an den für die Datenverarbeitung zuständigen Verantwortlichen gewendet, in der Folge aber eine falsche rechtliche Würdigung vorgenommen, obwohl er mehrmals direkt und indirekt auf die Unrichtigkeit seiner Ansicht hingewiesen worden ist. Es kann also auch nicht die Rede davon sein, dass sich der BF zufällig geirrt hat oder sich einer falschen Formulierung bedient hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher

§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw

GVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher

Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG abzusehen. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W298.2300879.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.