Obsah (21)
Art 133§ 410§ 38§ 111Art. 130§ 414§ 67§ 113§ 98§ 2§ 4§ 58§ 17§ 28§ 31§ 6§ 7§ 35§ 1§ 539a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2025 GeschäftszahlG305 2290925-1 Spruch, G305 2290925-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art 133Abs.
4 B-VG unzulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig., , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX .2024, GZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: ÖGK)
§ 410Abs. 1 Z 2 i
Vm §§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie 7 Z 3 lit. a ASVG idgF. gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass XXXX , VSNR XXXX , für die vom XXXX 2023 bis XXXX 2023 und XXXX , VSNR XXXX , für die vom XXXX .2023 bis XXXX .2023 für ihn ausgeübten Tätigkeiten der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlegen seien.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: ÖGK)
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie 7 Ziffer 3, Litera a, ASVG idgF. gegenüber römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass römisch 40 , VSNR römisch 40 , für die vom römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 und römisch 40 , VSNR römisch 40 , für die vom römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 für ihn ausgeübten Tätigkeiten der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlegen seien. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zum XXXX .2024 datierte Beschwerde des BF, die er mit dem Antrag verband, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, außer Kraft setzen und das Verfahren
§ 38Vw
GVG einstellen. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zum römisch 40 .2024 datierte Beschwerde des BF, die er mit dem Antrag verband, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, außer Kraft setzen und das Verfahren
Paragraph 38, VwGVG einstellen. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass entgegen der Aussage des ehemaligen Dienstnehmers des BF, XXXX , er sei vom BF gefragt worden, ob er Leute kenne, die „aushelfen könnten“, widersprechend vorgebracht werde, dass XXXX auf den BF zugekommen sei und ihm ausländische Arbeitskräfte angeboten habe. In der Folge habe der BF die ihm von XXXX übermittelten Papiere überprüft und diesem anschließend mitgeteilt, dass diese nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprächen und er deshalb von der Begründung diesbezüglicher Dienstverhältnisse Abstand nehme. Gegenständlich habe XXXX in fremdem Namen gehandelt, ohne im Innenverhältnis vertretungsbefugt gewesen zu sein. Über die von XXXX vorgenommenen Beschäftigungsaufnahmen sei der BF nicht informiert worden. Zum vorgeworfenen Tatzeitraum sei er auch nicht am vorgeworfenen Arbeitsort gewesen, weshalb ihm das Abwenden der Tatvorwürfe unmöglich gewesen sei. Die Folge: ein Vertreter ohne Vertretungsmacht könne den Vertretenen nicht verpflichten. Die zwischen XXXX und XXXX bzw. XXXX begründeten Dienstverhältnisse würden den BF nicht binden. Es komme zu einer Haftung des XXXX gegenüber der belangten Behörde.In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass entgegen der Aussage des ehemaligen Dienstnehmers des BF, römisch 40 , er sei vom BF gefragt worden, ob er Leute kenne, die „aushelfen könnten“, widersprechend vorgebracht werde, dass römisch 40 auf den BF zugekommen sei und ihm ausländische Arbeitskräfte angeboten habe. In der Folge habe der BF die ihm von römisch 40 übermittelten Papiere überprüft und diesem anschließend mitgeteilt, dass diese nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprächen und er deshalb von der Begründung diesbezüglicher Dienstverhältnisse Abstand nehme. Gegenständlich habe römisch 40 in fremdem Namen gehandelt, ohne im Innenverhältnis vertretungsbefugt gewesen zu sein. Über die von römisch 40 vorgenommenen Beschäftigungsaufnahmen sei der BF nicht informiert worden. Zum vorgeworfenen Tatzeitraum sei er auch nicht am vorgeworfenen Arbeitsort gewesen, weshalb ihm das Abwenden der Tatvorwürfe unmöglich gewesen sei. Die Folge: ein Vertreter ohne Vertretungsmacht könne den Vertretenen nicht verpflichten. Die zwischen römisch 40 und römisch 40 bzw. römisch 40 begründeten Dienstverhältnisse würden den BF nicht binden. Es komme zu einer Haftung des römisch 40 gegenüber der belangten Behörde.
- Am XXXX .2024 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2024, die dagegen erhobene und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Am römisch 40 .2024 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 .2024, die dagegen erhobene und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Mit hg. Verfügung vom XXXX .2024 wurden der Beschwerdeführer, die belangte Behörde, XXXX (in der Folge: so oder Erstmitbeteiligter oder kurz: MB1) und XXXX (in der Folge: so oder Zweitmitbeteiligter oder kurz: MB2) als Parteien sowie Fazli XXXX und XXXX zu einer für den 16.07.2024 anberaumten mündlichen Verhandlung geladen.
- Mit hg. Verfügung vom römisch 40 .2024 wurden der Beschwerdeführer, die belangte Behörde, römisch 40 (in der Folge: so oder Erstmitbeteiligter oder kurz: MB1) und römisch 40 (in der Folge: so oder Zweitmitbeteiligter oder kurz: MB2) als Parteien sowie Fazli römisch 40 und römisch 40 zu einer für den 16.07.2024 anberaumten mündlichen Verhandlung geladen. Mit hg. Verfügung vom 10.07.2024 wurde die für den 16.07.2024 anberaumte mündliche Verhandlung unter gleichzeitiger Ladung des oben näher bezeichneten Personenkreises auf den 28.10.2024 verlegt.
- Am 29.10.2024 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, anlässlich welcher XXXX als Zeuge und der BF als Partei einvernommen wurde.
- Am 29.10.2024 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, anlässlich welcher römisch 40 als Zeuge und der BF als Partei einvernommen wurde.
- In Fortsetzung dieser Verhandlung am 02.12.2024 wurden der MB1 und der MB2 als Parteien, XXXX sowie XXXX als Zeugen einvernommen.
- In Fortsetzung dieser Verhandlung am 02.12.2024 wurden der MB1 und der MB2 als Parteien, römisch 40 sowie römisch 40 als Zeugen einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer hat insbesondere Anfang XXXX 2023 im Rahmen des XXXX von XXXX in XXXX mit dem in seinem Eigentum stehenden Einzelunternehmen „ XXXX “ und der XXXX , an der er als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligt war bzw. ist, einen XXXX mit insgesamt ca. 200 Beschäftigen betrieben. Dieser Großbetrieb umfasste insgesamt fünf Küchen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 28.10.2024, S. 7 oben; BF in Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung vom XXXX .2024, GZ: XXXX , S. 3 Mitte].1.
- Der Beschwerdeführer hat insbesondere Anfang römisch 40 2023 im Rahmen des römisch 40 von römisch 40 in römisch 40 mit dem in seinem Eigentum stehenden Einzelunternehmen „ römisch 40 “ und der römisch 40 , an der er als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligt war bzw. ist, einen römisch 40 mit insgesamt ca. 200 Beschäftigen betrieben. Dieser Großbetrieb umfasste insgesamt fünf Küchen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 28.10.2024, S. 7 oben; BF in Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , S. 3 Mitte]. Er ist seit dem XXXX .2004 Inhaber einer ihm von der Bezirkshauptmannschaft XXXX zur GISA-Zahl: XXXX verliehenen Gewerbeberechtigung des Gewerbewortlauts: „ XXXX ,
§ 111Abs.
1 Z 1 und 2 in der Betriebsart „Gasthaus““ mit Standort in XXXX .Er ist seit dem römisch 40 .2004 Inhaber einer ihm von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 zur GISA-Zahl: römisch 40 verliehenen Gewerbeberechtigung des Gewerbewortlauts: „ römisch 40 ,
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Betriebsart „Gasthaus““ mit Standort in römisch 40 . 1.2.1 Am XXXX .2023 führte die Polizeiinspektion XXXX um 00:15 Uhr während einer Nachveranstaltung im Rahmen des XXXX am XXXX eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle im Bereich XXXX bei der Zufahrt zum „ XXXX “ durch. Anlässlich dieser Kontrolle wurden der am XXXX geborene Fahrzeuglenker, XXXX , und vier im Fahrzeug sitzende Insassen, konkret vier Asylbrechtigte überprüft [Schreiben des Amtes für Betrugsbekämpfung Finanzpolizei, Team 80, S. 2 oben].1.2.1 Am römisch 40 .2023 führte die Polizeiinspektion römisch 40 um 00:15 Uhr während einer Nachveranstaltung im Rahmen des römisch 40 am römisch 40 eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle im Bereich römisch 40 bei der Zufahrt zum „ römisch 40 “ durch. Anlässlich dieser Kontrolle wurden der am römisch 40 geborene Fahrzeuglenker, römisch 40 , und vier im Fahrzeug sitzende Insassen, konkret vier Asylbrechtigte überprüft [Schreiben des Amtes für Betrugsbekämpfung Finanzpolizei, Team 80, S. 2 oben]. 1.2.
- XXXX war damals für den Beschwerdeführer in einem Veranstaltungszelt tätig [Schreiben des Amtes für Betrugsbekämpfung Finanzpolizei, Team 80, S. 2 Mitte].1.2.
- römisch 40 war damals für den Beschwerdeführer in einem Veranstaltungszelt tätig [Schreiben des Amtes für Betrugsbekämpfung Finanzpolizei, Team 80, S. 2 Mitte]. 1.2.
- Anlässlich dieser am XXXX 2023, um 00:15 Uhr stattgehabten Polizeikontrolle gab XXXX an, die vier Asylberechtigten am XXXX .2023 gegen 15:30 Uhr im großen Veranstaltungszelt vor dem XXXX in der Küche beim Abwaschen gesehen zu haben. Als XXXX nach seinem Dienstschluss am XXXX 2023 um 23:30 Uhr mitbekommen hatte, dass die vier Asylberechtigten bei einem Kebap-Stand vor dem XXXX weiterarbeiten sollten, nahm er sie auf seinem Nachhauseweg mit. Noch bevor diese Fahrgemeinschaft am Kebap-Stand vor dem XXXX angekommen war, wurde sie von der Polizei angehalten und kontrolliert [Schreiben des Amtes für Betrugsbekämpfung Finanzpolizei, Team 80, S. 2 Mitte].1.2.
- Anlässlich dieser am römisch 40 2023, um 00:15 Uhr stattgehabten Polizeikontrolle gab römisch 40 an, die vier Asylberechtigten am römisch 40 .2023 gegen 15:30 Uhr im großen Veranstaltungszelt vor dem römisch 40 in der Küche beim Abwaschen gesehen zu haben. Als römisch 40 nach seinem Dienstschluss am römisch 40 2023 um 23:30 Uhr mitbekommen hatte, dass die vier Asylberechtigten bei einem Kebap-Stand vor dem römisch 40 weiterarbeiten sollten, nahm er sie auf seinem Nachhauseweg mit. Noch bevor diese Fahrgemeinschaft am Kebap-Stand vor dem römisch 40 angekommen war, wurde sie von der Polizei angehalten und kontrolliert [Schreiben des Amtes für Betrugsbekämpfung Finanzpolizei, Team 80, S. 2 Mitte]. 1.3.
- Bei einer anschließenden Kontrolle des vom Einzelunternehmen „ XXXX “ des Beschwerdeführers betriebenen Kebap-Standes wurden der Erst- und der Zweitmitbeteiligte und der vor dem Bundesverwaltungsgericht zeugenschaftlich einvernommene XXXX arbeitend angetroffen [Schreiben des Amtes für Betrugsbekämpfung Finanzpolizei, Team 80, S. 2 unten]. Konkret führten die beiden Mitbeteiligten bei der stattgehabten Polizeikontrolle Hilfstätigkeiten aus, wobei die Polizisten sie beim Schneiden von Brot antrafen [Schreiben des Amtes für Betrugsbekämpfung Finanzpolizei, Team 80, S. 3 Mitte]. 1.3.
- Bei einer anschließenden Kontrolle des vom Einzelunternehmen „ römisch 40 “ des Beschwerdeführers betriebenen Kebap-Standes wurden der Erst- und der Zweitmitbeteiligte und der vor dem Bundesverwaltungsgericht zeugenschaftlich einvernommene römisch 40 arbeitend angetroffen [Schreiben des Amtes für Betrugsbekämpfung Finanzpolizei, Team 80, S. 2 unten]. Konkret führten die beiden Mitbeteiligten bei der stattgehabten Polizeikontrolle Hilfstätigkeiten aus, wobei die Polizisten sie beim Schneiden von Brot antrafen [Schreiben des Amtes für Betrugsbekämpfung Finanzpolizei, Team 80, S. 3 Mitte]. XXXX war bei diesem Kebap-Stand als Verantwortlicher eingeteilt. Gegenüber der Polizei gab dieser an, dass er lediglich in Absprache mit dem BF Unterstützung von den beiden mitbeteiligten Personen bekommen hatte [ XXXX in Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung vom XXXX 2023, GZ: XXXX , S. 3]. römisch 40 war bei diesem Kebap-Stand als Verantwortlicher eingeteilt. Gegenüber der Polizei gab dieser an, dass er lediglich in Absprache mit dem BF Unterstützung von den beiden mitbeteiligten Personen bekommen hatte [ römisch 40 in Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung vom römisch 40 2023, GZ: römisch 40 , S. 3]. 1.3.
- Als Organe der XXXX ansprachen, gab dieser an, dass der Kebap-Stand vom „ XXXX “ des Beschwerdeführers betrieben werde und er bei ihm beschäftigt sei [Ebda.]. 1.3.
- Als Organe der römisch 40 ansprachen, gab dieser an, dass der Kebap-Stand vom „ römisch 40 “ des Beschwerdeführers betrieben werde und er bei ihm beschäftigt sei [Ebda.]. Am XXXX 2023 wurde XXXX vom BF gefragt, ob er noch Leute kenne, die in den nächsten Tagen aushelfen könnten. Als XXXX dem BF sechs Personen genannt hatte und Ausweise der Asylberechtigten geschickt und ihm auch mitgeteilt hatte, dass diese keine „Arbeitspapiere“ hätten, antwortete der BF XXXX , dass die asylberechtigten Mitbeteiligten „einfach mal arbeiten sollten“, und dann werde man schon weitersehen [Schreiben des Amtes für Betrugsbekämpfung Finanzpolizei, Team 80, S. 2f; XXXX in Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung vom XXXX .2023, GZ: XXXX , S. 4].Am römisch 40 2023 wurde römisch 40 vom BF gefragt, ob er noch Leute kenne, die in den nächsten Tagen aushelfen könnten. Als römisch 40 dem BF sechs Personen genannt hatte und Ausweise der Asylberechtigten geschickt und ihm auch mitgeteilt hatte, dass diese keine „Arbeitspapiere“ hätten, antwortete der BF römisch 40 , dass die asylberechtigten Mitbeteiligten „einfach mal arbeiten sollten“, und dann werde man schon weitersehen [Schreiben des Amtes für Betrugsbekämpfung Finanzpolizei, Team 80, S. 2f; römisch 40 in Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , S. 4]. 1.3.
- Im Anschluss an dieses Veranstaltungswochenende übergab der Beschwerdeführer an XXXX einen der Höhe nach nicht näher festgestellten Geldbetrag, von dem XXXX den beiden Mitbeteiligten einen Betrag in Höhe von jeweils EUR 91,-- als Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung aushändigte. XXXX gegenüber bestätigten die beiden Mitbeteiligten den Empfang des Geldbetrages [Schreiben des Amtes für Betrugsbekämpfung Finanzpolizei, Team 80, S. 3 oben; XXXX in Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung vom XXXX .2023, GZ: XXXX , S. 4 unten].1.3.
- Im Anschluss an dieses Veranstaltungswochenende übergab der Beschwerdeführer an römisch 40 einen der Höhe nach nicht näher festgestellten Geldbetrag, von dem römisch 40 den beiden Mitbeteiligten einen Betrag in Höhe von jeweils EUR 91,-- als Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung aushändigte. römisch 40 gegenüber bestätigten die beiden Mitbeteiligten den Empfang des Geldbetrages [Schreiben des Amtes für Betrugsbekämpfung Finanzpolizei, Team 80, S. 3 oben; römisch 40 in Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , S. 4 unten]. 1.3.
- Von den von der Polizei XXXX betretenen Personen waren lediglich XXXX bei dem vom BF betriebenen Einzelunternehmen „ XXXX “ als Dienstnehmer gemeldet [Schreiben des Amtes für Betrugsbekämpfung Finanzpolizei, Team 80, S. 3 oben; im Akt einliegendes ELDA-Protokoll vom XXXX .2023 über die Anmeldung des XXXX zur Sozialversicherung]. 1.3.
- Von den von der Polizei römisch 40 betretenen Personen waren lediglich römisch 40 bei dem vom BF betriebenen Einzelunternehmen „ römisch 40 “ als Dienstnehmer gemeldet [Schreiben des Amtes für Betrugsbekämpfung Finanzpolizei, Team 80, S. 3 oben; im Akt einliegendes ELDA-Protokoll vom römisch 40 .2023 über die Anmeldung des römisch 40 zur Sozialversicherung]. 1.
- Bei den beteiligten Unternehmen „ XXXX “ handelt es sich um ein Einzelunternehmen des BF. Dieses betrieb am Veranstaltungswochenende den verfahrensgegenständlichen Kebap-Stand, an dem die beiden mitbeteiligten Asylberechtigten arbeitend angetroffen wurden [Schreiben des Amtes für Betrugsbekämpfung Finanzpolizei, Team 80, S. 3 oben].1.
- Bei den beteiligten Unternehmen „ römisch 40 “ handelt es sich um ein Einzelunternehmen des BF. Dieses betrieb am Veranstaltungswochenende den verfahrensgegenständlichen Kebap-Stand, an dem die beiden mitbeteiligten Asylberechtigten arbeitend angetroffen wurden [Schreiben des Amtes für Betrugsbekämpfung Finanzpolizei, Team 80, S. 3 oben]. Das Veranstaltungszelt am XXXX wurde von der XXXX betrieben, deren unbeschränkt haftende Gesellschafter im Zeitpunkt der Polizeikontrolle der BF und XXXX waren [Schreiben des Amtes für Betrugsbekämpfung Finanzpolizei, Team 80, S. 3 Mitte].Das Veranstaltungszelt am römisch 40 wurde von der römisch 40 betrieben, deren unbeschränkt haftende Gesellschafter im Zeitpunkt der Polizeikontrolle der BF und römisch 40 waren [Schreiben des Amtes für Betrugsbekämpfung Finanzpolizei, Team 80, S. 3 Mitte]. XXXX war als Dienstnehmer der XXXX zur Sozialversicherung angemeldet [Schreiben des Amtes für Betrugsbekämpfung Finanzpolizei, Team 80, S. 3 oben]. römisch 40 war als Dienstnehmer der römisch 40 zur Sozialversicherung angemeldet [Schreiben des Amtes für Betrugsbekämpfung Finanzpolizei, Team 80, S. 3 oben]. Die sechs Asylberechtigten, darunter der Erst- und der Zweitmitbeteiligte, waren zur Sozialversicherung nicht angemeldet, da keiner von ihnen über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verfügte [Schreiben des Amtes für Betrugsbekämpfung Finanzpolizei, Team 80, S. 3 oben unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Angaben des BF]. Daran ändert nichts, dass – zumindest die beiden, am Kebapstand des BF angetroffenen Mitbeteiligten bei der Verrichtung von Hilfstätigkeiten angetroffen wurden und diese dort am XXXX .2023 bis XXXX .2023 mehrere Stunden tätig waren.Daran ändert nichts, dass – zumindest die beiden, am Kebapstand des BF angetroffenen Mitbeteiligten bei der Verrichtung von Hilfstätigkeiten angetroffen wurden und diese dort am römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 mehrere Stunden tätig waren. ,
- Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden, als unbedenklich qualifizierten Urkunden, aus den Protokollen des Amtes für Betrugsbekämpfung über die niederschriftlich dokumentierte Einvernahme des XXXX und des Beschwerdeführers. Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden, als unbedenklich qualifizierten Urkunden, aus den Protokollen des Amtes für Betrugsbekämpfung über die niederschriftlich dokumentierte Einvernahme des römisch 40 und des Beschwerdeführers. In der vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten mündlichen Verhandlung versuchte der Beschwerdeführer mit seinen hier gemachten Angaben, den sich aus seinen vor den Organen der PI XXXX und den Organen der Finanzpolizei gemachten Angaben und den aus den Angaben des Dienstnehmers des Beschwerdeführers, XXXX , sich ergebenden Sachverhalt zu drehen. Das betrifft insbesondere den verfahrensgegenständlichen Kebapstand. Demnach hatte XXXX anlässlich seiner niederschriftlich dokumentierten Einvernahme vor den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung am XXXX .2023 bestätigt, dass der Kebapstand vom Einzelunternehmen des BF mit der Bezeichnung „ XXXX “ betrieben wurde. Darüber hinaus gab XXXX anlässlich dieser Einvernahme an, dass er am XXXX bei „ XXXX XXXX “ war [ XXXX in Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung vom XXXX .2023, GZ: XXXX , S. 4 oben]. Auch der Beschwerdeführer gab vor den Organen der Finanzpolizei niederschriftlich dokumentiert an, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Kebapstand um den von ihm bzw. seinem Einzelunternehmen betriebenen Stand handelte, wo sein Mitarbeiter, XXXX , in seinem Auftrag Kebap verkaufte [BF in Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung vom XXXX 2023, GZ: XXXX , S. 3 Mitte]. In der vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten mündlichen Verhandlung versuchte der Beschwerdeführer mit seinen hier gemachten Angaben, den sich aus seinen vor den Organen der PI römisch 40 und den Organen der Finanzpolizei gemachten Angaben und den aus den Angaben des Dienstnehmers des Beschwerdeführers, römisch 40 , sich ergebenden Sachverhalt zu drehen. Das betrifft insbesondere den verfahrensgegenständlichen Kebapstand. Demnach hatte römisch 40 anlässlich seiner niederschriftlich dokumentierten Einvernahme vor den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung am römisch 40 .2023 bestätigt, dass der Kebapstand vom Einzelunternehmen des BF mit der Bezeichnung „ römisch 40 “ betrieben wurde. Darüber hinaus gab römisch 40 anlässlich dieser Einvernahme an, dass er am römisch 40 bei „ römisch 40 römisch 40 “ war [ römisch 40 in Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , S. 4 oben]. Auch der Beschwerdeführer gab vor den Organen der Finanzpolizei niederschriftlich dokumentiert an, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Kebapstand um den von ihm bzw. seinem Einzelunternehmen betriebenen Stand handelte, wo sein Mitarbeiter, römisch 40 , in seinem Auftrag Kebap verkaufte [BF in Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung vom römisch 40 2023, GZ: römisch 40 , S. 3 Mitte]. Anlässlich seiner PV vor dem Bundesverwaltungsgericht versuchte sich der BF, was den Betrieb des verfahrensgegenständlichen Verfahrensgegenstand betrifft, zur Gänze aus seiner betrieblich bedingten Verantwortung zu ziehen, in dem er angab, dass dieser Kebapstand von einem gewissen „ XXXX “ betrieben worden sei. Abgesehen davon, dass weder er noch seine Rechtsvertretung die vom BF im Verhandlungssetting vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben zu „ XXXX “ nicht näher konkretisierten, blieb diese Person sowohl in der Einvernahme des XXXX und in der Einvernahme des BF vor den Organen der Finanzpolizei als auch in der Beschwerdeschrift vollkommen unerwähnt bzw. hat es der BF verabsäumt, diese Person in der Beschwerdeschrift als Zeugen zu führen. In Anbetracht der zahlreichen Widersprüche, in die sich der BF mit seinen vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben und den Angaben, die er vor den Organen der Finanzpolizei gemacht hatte, verstrickte, geht das erkennende Gericht davon aus, dass der BF damit ein tatsachenwidriges Gedankenkonstrukt zu entwerfen versuchte, um von seiner Verantwortung in Bezug auf die unterlassene Anmeldung der beiden Mitbeteiligten zur Sozialversicherung abzulenken. Wenn es tatsächlich mit „ XXXX “ einen mit dem BF nichts zu tun gehabt habenden Betreiber des verfahrensgegenständlichen Kebapstandes gegeben haben soll, verschließt sich dem erkennenden Gericht völlig, warum der BF anlässlich seiner Einvernahme durch Organe der Finanzpolizei am XXXX .2023 angegeben hat, dass sein Mitarbeiter XXXX dort Kebap verkauft hat [BF in Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung vom XXXX .2023, GZ: XXXX , S. 3 Mitte]. Dass ein Unternehmer seine Mitarbeiter im Betrieb einer angeblichen dritten Person, konkret des in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmalig behaupteten „ XXXX “ arbeiten lässt, erscheint dem erkennenden Gericht weder nachvollziehbar, noch glaubwürdig.Anlässlich seiner PV vor dem Bundesverwaltungsgericht versuchte sich der BF, was den Betrieb des verfahrensgegenständlichen Verfahrensgegenstand betrifft, zur Gänze aus seiner betrieblich bedingten Verantwortung zu ziehen, in dem er angab, dass dieser Kebapstand von einem gewissen „ römisch 40 “ betrieben worden sei. Abgesehen davon, dass weder er noch seine Rechtsvertretung die vom BF im Verhandlungssetting vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben zu „ römisch 40 “ nicht näher konkretisierten, blieb diese Person sowohl in der Einvernahme des römisch 40 und in der Einvernahme des BF vor den Organen der Finanzpolizei als auch in der Beschwerdeschrift vollkommen unerwähnt bzw. hat es der BF verabsäumt, diese Person in der Beschwerdeschrift als Zeugen zu führen. In Anbetracht der zahlreichen Widersprüche, in die sich der BF mit seinen vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben und den Angaben, die er vor den Organen der Finanzpolizei gemacht hatte, verstrickte, geht das erkennende Gericht davon aus, dass der BF damit ein tatsachenwidriges Gedankenkonstrukt zu entwerfen versuchte, um von seiner Verantwortung in Bezug auf die unterlassene Anmeldung der beiden Mitbeteiligten zur Sozialversicherung abzulenken. Wenn es tatsächlich mit „ römisch 40 “ einen mit dem BF nichts zu tun gehabt habenden Betreiber des verfahrensgegenständlichen Kebapstandes gegeben haben soll, verschließt sich dem erkennenden Gericht völlig, warum der BF anlässlich seiner Einvernahme durch Organe der Finanzpolizei am römisch 40 .2023 angegeben hat, dass sein Mitarbeiter römisch 40 dort Kebap verkauft hat [BF in Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , S. 3 Mitte]. Dass ein Unternehmer seine Mitarbeiter im Betrieb einer angeblichen dritten Person, konkret des in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmalig behaupteten „ römisch 40 “ arbeiten lässt, erscheint dem erkennenden Gericht weder nachvollziehbar, noch glaubwürdig. Dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Kebapstand um den des BF handelte, ergibt sich auch aus der übereinstimmenden Angabe des XXXX , der anlässlich seiner Einvernahme durch die Organe der Finanzpolizei am XXXX .2023 wörtlich wiedergegeben nachstehendes angab: „Ich war am XXXX beim Kebapstand für XXXX eingeteilt.“ [ XXXX in Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung vom XXXX .2023, GZ: XXXX , S. 4 oben]. Dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Kebapstand um den des BF handelte, ergibt sich auch aus der übereinstimmenden Angabe des römisch 40 , der anlässlich seiner Einvernahme durch die Organe der Finanzpolizei am römisch 40 .2023 wörtlich wiedergegeben nachstehendes angab: „Ich war am römisch 40 beim Kebapstand für römisch 40 eingeteilt.“ [ römisch 40 in Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , S. 4 oben]. Für das erkennende Gericht besteht daher kein Zweifel, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Kebapstand um einen vom BF bzw. von dessen Einzelunternehmen „ XXXX “ betriebenen Stand handelte. Für das erkennende Gericht besteht daher kein Zweifel, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Kebapstand um einen vom BF bzw. von dessen Einzelunternehmen „ römisch 40 “ betriebenen Stand handelte. Dass der BF mit der Anstellung der beiden Mitbeteiligten nichts zu tun gehabt hätte, wird insbesondere durch die als glaubwürdig angesehenen Angaben des XXXX vor den Organen der Finanzpolizei widerlegt. Dieser hat nämlich angegeben, dass ihm der BF am XXXX .2023 gesagt hätte, dass er mehr Leute für dieses Wochenende bräuchte und habe dieser ihn gefragt, ob er jemanden kenne. Da XXXX ein paar arbeitswillige Asylwerber kannte, übermittelte er dem BF die Ausweise von drei Personen, darunter vom Erstmitbeteiligten und vom Zweitmitbeteiligten. Als XXXX darauf hingewiesen hatte, dass dieser Personenkreis keine Arbeitspapiere besitzt, soll der BF gemeint haben: „ja sie sollen einfach mal arbeiten und dann schauen wir mal“ [ XXXX in Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung vom XXXX .2023, GZ: XXXX , S. 3 oben]. Dem ist der BF bei seiner Einvernahme durch die Finanzpolizei nicht entgegengetreten, im Gegenteil, hat er dies mit seinen Angaben sogar bestätigt: „Herr XXXX hat mitbekommen dass Herr XXXX und ich noch Personal brauchen und hat angeboten, dass er Personal für den Bereich Abwäscher besorgen könnte. Es gab dann einen Whats App Verkehr zwischen uns, was es genau für Unterlagen waren kann ich nicht sagen, ich habe diesen Verlauf leider gelöscht.“ [BF in Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung vom XXXX 2023, GZ: XXXX , S. 3 unten].Dass der BF mit der Anstellung der beiden Mitbeteiligten nichts zu tun gehabt hätte, wird insbesondere durch die als glaubwürdig angesehenen Angaben des römisch 40 vor den Organen der Finanzpolizei widerlegt. Dieser hat nämlich angegeben, dass ihm der BF am römisch 40 .2023 gesagt hätte, dass er mehr Leute für dieses Wochenende bräuchte und habe dieser ihn gefragt, ob er jemanden kenne. Da römisch 40 ein paar arbeitswillige Asylwerber kannte, übermittelte er dem BF die Ausweise von drei Personen, darunter vom Erstmitbeteiligten und vom Zweitmitbeteiligten. Als römisch 40 darauf hingewiesen hatte, dass dieser Personenkreis keine Arbeitspapiere besitzt, soll der BF gemeint haben: „ja sie sollen einfach mal arbeiten und dann schauen wir mal“ [ römisch 40 in Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , S. 3 oben]. Dem ist der BF bei seiner Einvernahme durch die Finanzpolizei nicht entgegengetreten, im Gegenteil, hat er dies mit seinen Angaben sogar bestätigt: „Herr römisch 40 hat mitbekommen dass Herr römisch 40 und ich noch Personal brauchen und hat angeboten, dass er Personal für den Bereich Abwäscher besorgen könnte. Es gab dann einen Whats App Verkehr zwischen uns, was es genau für Unterlagen waren kann ich nicht sagen, ich habe diesen Verlauf leider gelöscht.“ [BF in Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung vom römisch 40 2023, GZ: römisch 40 , S. 3 unten]. XXXX hat vor den Organen der Finanzpolizei auch angegeben, wie es dazu kam, dass die Asylberechtigten, darunter die beiden Mitbeteiligten, im Kebapstand des BF am XXXX 2023 zu arbeiten begannen und auch er war es, der bestätigte, dass die beiden Mitbeteiligten Hilfstätigkeiten ausführten. Er war es auch, der bestätigte, den beiden Mitbeteiligten Geld vom BF übergeben zu haben und dass es sich bei den beiden Mitbeteiligten nicht um seine Arbeiter handelte, sondern um Dienstnehmer des Beschwerdeführers: „Ich möchte nochmal sagen, dass es sich nicht um meine, sondern um Arbeiter von XXXX handelt. Ich habe XXXX die Arbeiter nur vorgeschlagen und ihm auch gesagt, dass sie keine Arbeitspapiere haben, er hat trotzdem gesagt, dass sie für ihn am XXXX arbeiten sollen. Ich habe ihm ja sogar die Asylkarten der Arbeiter geschickt. Mittlerweile hat XXXX sogar für XXXX um eine Arbeitsbewilligung angesucht.“ [ XXXX in Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung vom XXXX .2023, GZ: XXXX , S. 4 unten] Diese Angaben des XXXX sind schon auf Grund ihres Detailreichtums und der Nachvollziehbarkeit als glaubwürdig einzustufen gewesen. römisch 40 hat vor den Organen der Finanzpolizei auch angegeben, wie es dazu kam, dass die Asylberechtigten, darunter die beiden Mitbeteiligten, im Kebapstand des BF am römisch 40 2023 zu arbeiten begannen und auch er war es, der bestätigte, dass die beiden Mitbeteiligten Hilfstätigkeiten ausführten. Er war es auch, der bestätigte, den beiden Mitbeteiligten Geld vom BF übergeben zu haben und dass es sich bei den beiden Mitbeteiligten nicht um seine Arbeiter handelte, sondern um Dienstnehmer des Beschwerdeführers: „Ich möchte nochmal sagen, dass es sich nicht um meine, sondern um Arbeiter von römisch 40 handelt. Ich habe römisch 40 die Arbeiter nur vorgeschlagen und ihm auch gesagt, dass sie keine Arbeitspapiere haben, er hat trotzdem gesagt, dass sie für ihn am römisch 40 arbeiten sollen. Ich habe ihm ja sogar die Asylkarten der Arbeiter geschickt. Mittlerweile hat römisch 40 sogar für römisch 40 um eine Arbeitsbewilligung angesucht.“ [ römisch 40 in Niederschrift des Amtes für Betrugsbekämpfung vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , S. 4 unten] Diese Angaben des römisch 40 sind schon auf Grund ihres Detailreichtums und der Nachvollziehbarkeit als glaubwürdig einzustufen gewesen. Insoweit der Beschwerdeführer und teils auch XXXX in ihren stattgehabten Einvernahmen vor dem Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt anders darzustellen versuchten und sich damit in teils eklatante Widersprüche mit ihren vor der Finanzpolizei gemachten Angaben verstrickten, kommt diesen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht schon wegen des in der mündlichen Verhandlung unmittelbar vermittelten unglaubwürdigen Gesamteindrucks beider keine Glaubwürdigkeit zu. Vielmehr geht das erkennende Gericht davon aus, dass die vor den Organen der Finanzpolizei von XXXX am XXXX .2023 und vom BF am XXXX .2023 gemachten Angaben der Wahrheit näherkommen, als jene, die sie in der Folge vor dem Bundesverwaltungsgericht gemacht hatten. Insoweit der Beschwerdeführer und teils auch römisch 40 in ihren stattgehabten Einvernahmen vor dem Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt anders darzustellen versuchten und sich damit in teils eklatante Widersprüche mit ihren vor der Finanzpolizei gemachten Angaben verstrickten, kommt diesen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht schon wegen des in der mündlichen Verhandlung unmittelbar vermittelten unglaubwürdigen Gesamteindrucks beider keine Glaubwürdigkeit zu. Vielmehr geht das erkennende Gericht davon aus, dass die vor den Organen der Finanzpolizei von römisch 40 am römisch 40 .2023 und vom BF am römisch 40 .2023 gemachten Angaben der Wahrheit näherkommen, als jene, die sie in der Folge vor dem Bundesverwaltungsgericht gemacht hatten. Aus diesem Grunde stützen sich die getroffenen Feststellungen, soweit sie sich auf XXXX und den BF beziehen auf deren Angaben vor den Organen der Finanzpolizei.Aus diesem Grunde stützen sich die getroffenen Feststellungen, soweit sie sich auf römisch 40 und den BF beziehen auf deren Angaben vor den Organen der Finanzpolizei.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 414Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idg
F. kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF. kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Im Hinblick auf die Frage der Versicherungspflicht nach dem ASVG sind die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden. Die für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgebliche Fassung des § 410 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl. I Nr. 87/2013 lautete in der zeitraumbezogen maßgebenden Fassung wie folgt:Die für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgebliche Fassung des Paragraph 410, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013, lautete in der zeitraumbezogen maßgebenden Fassung wie folgt: „Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen § 410.Paragraph 410,
(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:
(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:
- wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
- wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
- wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
- wenn er die Haftung für Beitragsschulden
§ 67ausspricht,4.
wenn er die Haftung für Beitragsschulden
Paragraph 67, ausspricht, 5. wenn er einen Beitragszuschlag
§ 113vorschreibt,5.
wenn er einen Beitragszuschlag
Paragraph 113, vorschreibt, 6. wenn er einen
§ 98Abs.
2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,6. wenn er einen
Paragraph 98, Absatz 2, gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,
- wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
- wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung
§ 2Abs.
1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht
§ 4Abs.
4 als gegeben erachtet,8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz 4, als gegeben erachtet,
- wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.“
- wenn er eine Teilgutschrift nach Paragraph 14, APG überträgt.“ Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. I Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) grundsätzlich (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 1 zu § 27 VwGVG).Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) grundsätzlich (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Die mit „Prüfungsumfang“ betitelte Bestimmung § 27 hat folgenden Wortlaut:Die mit „Prüfungsumfang“ betitelte Bestimmung Paragraph 27, hat folgenden Wortlaut: „Prüfungsumfang § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen Entscheidungen und Anordnungen
§ 31Abs.
1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dazu heißt es in § 414 ASVG, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 ASVG (hier handelt es sich um einen Anwendungsfall des § 410 Abs. 1 Z 2 ASVG) durch Einzelrichter entscheidet, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Anlassbezogen ist von einzelrichterlicher Zuständigkeit auszugehen.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dazu heißt es in Paragraph 414, ASVG, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, ASVG (hier handelt es sich um einen Anwendungsfall des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG) durch Einzelrichter entscheidet, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Anlassbezogen ist von einzelrichterlicher Zuständigkeit auszugehen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Zu Spruchteil A): 3.2.
- Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX .03.2024, GZ: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass die im Bescheid namentlich genannten Personen, XXXX und XXXX wegen ihrer Tätigkeit für den BF im Zeitraum XXXX .2023 bis XXXX .2023 der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlegen seien. 3.2.
- Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 .03.2024, GZ: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass die im Bescheid namentlich genannten Personen, römisch 40 und römisch 40 wegen ihrer Tätigkeit für den BF im Zeitraum römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlegen seien. Dagegen wendet sich die gegen diesen Bescheid erhobene, zum XXXX 2024 datierte Beschwerde. Dagegen wendet sich die gegen diesen Bescheid erhobene, zum römisch 40 2024 datierte Beschwerde. 3.2.2.
§ 4Abs.
1 Z 1 ASVG in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.3.2.2.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
§ 4Abs.
2 leg. cit. in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich umGemäß Paragraph 4, Absatz 2, leg. cit. in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
- Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
- Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
- Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
- Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3.Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz. § 5 ASVG beschreibt jenen Personenkreis, der - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - von der Vollversicherung nach § 4 ausgenommen ist. Paragraph 5, ASVG beschreibt jenen Personenkreis, der - unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung - von der Vollversicherung nach Paragraph 4, ausgenommen ist. Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z 2 leg. cit. bezieht sich auf geringfügig beschäftigte Personen, sohin auf Dienstnehmer und ihnen
§ 4Abs.
4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Abs. 2 nicht übersteigt. Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. bezieht sich auf geringfügig beschäftigte Personen, sohin auf Dienstnehmer und ihnen
Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Absatz 2, nicht übersteigt. Die in § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten unterliegen
§ 7Z 3 lit.
a ASVG der Teilversicherung in der Unfallversicherung.Die in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten unterliegen
Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG der Teilversicherung in der Unfallversicherung. Als Dienstgeber gilt
§ 35
ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn dieser den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.Als Dienstgeber gilt
Paragraph 35, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn dieser den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist. Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
§ 1Abs. 1 Al
VG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
Paragraph eins, Absatz eins, AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
§ 539aAbs.
1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind
Abs. 4 leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Absatz 3, leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind
Absatz 4, leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Eine solche Teilversicherung in der Unfallversicherung hat die belangte Behörde für die im Anhang I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides genannten Personen angenommen.Eine solche Teilversicherung in der Unfallversicherung hat die belangte Behörde für die im Anhang römisch eins. des in Beschwerde gezogenen Bescheides genannten Personen angenommen. Hinsichtlich des im Anhang II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides genannten Personenkreises hat die belangte Behörde die Versicherungspflicht in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG und
§ 1Abs.
1 lit. a ASVG die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung angenommen.Hinsichtlich des im Anhang römisch zwei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides genannten Personenkreises hat die belangte Behörde die Versicherungspflicht in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG und
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, ASVG die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung angenommen. 3.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 20.05.1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits grundlegend auseinandergesetzt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankomme, ob sich jemand auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor), oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also um eine in sich geschlossene Einheit handeln muss, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers, sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt (vgl. VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2011/08/0391).3.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 20.05.1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits grundlegend auseinandergesetzt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankomme, ob sich jemand auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor), oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also um eine in sich geschlossene Einheit handeln muss, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers, sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt vergleiche VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2011/08/0391). Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt (den Werklohn) besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis, dessen Verpflichtung darin besteht, eine genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Dabei ist für den Werkvertrag typisch, dass das Vertragsverhältnis mit der Erbringung der Leistung endet. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Den Werkvertrag zeichnet ein „gewährleistungstauglicher“ Erfolg der Tätigkeit aus, nach dem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (vgl. VwGH vom 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024; vom 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322 und vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003).Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt (den Werklohn) besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis, dessen Verpflichtung darin besteht, eine genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Dabei ist für den Werkvertrag typisch, dass das Vertragsverhältnis mit der Erbringung der Leistung endet. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Den Werkvertrag zeichnet ein „gewährleistungstauglicher“ Erfolg der Tätigkeit aus, nach dem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können vergleiche VwGH vom 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024; vom 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322 und vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003). Ein Werkvertrag müsste sich auf die entgeltliche Herstellung eines Werks als eine individualisierte, konkretisierte und gewährleistungstaugliche Leistung beziehen, die eine in sich geschlossene Einheit bildet. Werden unter den vorliegenden Umständen (Fehlen einer eigenen betrieblichen Organisation und Beschränkung auf die Disposition über die eigene Arbeitskraft) laufend zu erbringende (Dienst-)Leistungen nur in (zeitliche oder nach Mengen definierte) Abschnitte zerlegt und zu „Werken“ erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, so ist dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend (vgl. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093 und Zl. 2013/08/0078; vom 02.07.2013, Zl. 2011/08/0162; und vom 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106 mwN).Ein Werkvertrag müsste sich auf die entgeltliche Herstellung eines Werks als eine individualisierte, konkretisierte und gewährleistungstaugliche Leistung beziehen, die eine in sich geschlossene Einheit bildet. Werden unter den vorliegenden Umständen (Fehlen einer eigenen betrieblichen Organisation und Beschränkung auf die Disposition über die eigene Arbeitskraft) laufend zu erbringende (Dienst-)Leistungen nur in (zeitliche oder nach Mengen definierte) Abschnitte zerlegt und zu „Werken“ erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, so ist dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend vergleiche VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093 und Zl. 2013/08/0078; vom 02.07.2013, Zl. 2011/08/0162; und vom 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106 mwN). Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung, wie etwa „Dienstvertrag“ oder „Werkvertrag“ an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH vom 02.09.2009, Zl. 2005/15/0143 mwN). Unter den Werksbegriff iSd. § 1165 ABGB ist nicht allein die Herstellung einer körperlichen Sache, sondern auch die Herstellung von ideellen, unkörperlichen, also geistigen Werken zu subsumieren (VwGH vom 29.02.2012, Zl. 2008/13/0087).Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung, wie etwa „Dienstvertrag“ oder „Werkvertrag“ an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH vom 02.09.2009, Zl. 2005/15/0143 mwN). Unter den Werksbegriff iSd. Paragraph 1165, ABGB ist nicht allein die Herstellung einer körperlichen Sache, sondern auch die Herstellung von ideellen, unkörperlichen, also geistigen Werken zu subsumieren (VwGH vom 29.02.2012, Zl. 2008/13/0087). Dabei bildet die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung den Ausgangspunkt der Betrachtung, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien des Beschäftigungsverhältnisses in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung relevant sein können; die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich (siehe dazu VwGH vom 08.10.1991, Zl. 90/08/0057). Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an (VwGH vom 16.3.2011, Zl. 2007/08/0153 mwN). Nach der herrschenden Lehre und Judikatur ist für einen Werkvertrag (gem. §§ 1165 ff ABGB) bestimmend, dass sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller gegen Entgelt zur selbständigen Erbringung eines bestimmten faktischen Erfolges verpflichtet (vgl. Krejci in Rummel, ABGB,
- Aufl. Rz. 4 und 9 zu §§ 1165, 1166 ABGB; VwGH vom 05.11.2009, Zl. 2008/16/0084).Nach der herrschenden Lehre und Judikatur ist für einen Werkvertrag (gem. Paragraphen 1165, ff ABGB) bestimmend, dass sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller gegen Entgelt zur selbständigen Erbringung eines bestimmten faktischen Erfolges verpflichtet vergleiche Krejci in Rummel, ABGB,
- Aufl. Rz. 4 und 9 zu Paragraphen 1165, 1166, ABGB; VwGH vom 05.11.2009, Zl. 2008/16/0084). Abgesehen davon ist festzuhalten, dass zwar die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben einzubeziehen ist, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung eine Rolle spielen können. Entscheidend bleibt aber doch die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung und deren nähere Umstände im Rahmen der Beurteilung eines Gesamtbildes (VwGH vom 29.06.2005, Zl. 2001/08/0053). Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbstständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu „Werken“ mit einer „gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung“ erklärt werden (VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258). Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Werkvertrag auch dann verneint, wenn die zu erbringende Leistung nicht schon im Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert wurde (VwGH vom 30.05.2001, Zl. 98/08/0388). 3.2.
- Umgelegt auf den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies folgendes: Nach dem Ermittlungsergebnis wurde der verfahrensgegenständliche Kebapstand im Zeitraum XXXX .2023 bis XXXX .2023 auf Rechnung und Gefahr von dem vom Beschwerdeführer betriebenen Einzelunternehmen „ XXXX “ betrieben. Dafür bediente er sich mit XXXX einer Mittelsperson, die für ihn auch die Personalrekrutierung übernahm. Demnach war der BF nach den Angaben XXXX am XXXX .2023 herangetreten und teilte diesem mit, dass er für das Wochenende um den XXXX .2023 bis XXXX .2023 mehr Leute benötige und ob dieser jemanden kenne. XXXX rekrutierte in der Folge mehrere Asylberechtigte, worunter auch die beiden Mitbeteiligten waren. Diese setzte er am Kebapstand des BF ein und betraute sie mit der Verrichtung von Hilfstätigkeiten, die diese über eine nicht feststellbare Dauer von mehreren Stunden vom XXXX .2023 bis zu der am XXXX .2023 um 00:15 Uhr stattgehabten Kontrolle durch Organe der Polizeiinspektion XXXX durchführten. Nach dem Ermittlungsergebnis wurde der verfahrensgegenständliche Kebapstand im Zeitraum römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 auf Rechnung und Gefahr von dem vom Beschwerdeführer betriebenen Einzelunternehmen „ römisch 40 “ betrieben. Dafür bediente er sich mit römisch 40 einer Mittelsperson, die für ihn auch die Personalrekrutierung übernahm. Demnach war der BF nach den Angaben römisch 40 am römisch 40 .2023 herangetreten und teilte diesem mit, dass er für das Wochenende um den römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 mehr Leute benötige und ob dieser jemanden kenne. römisch 40 rekrutierte in der Folge mehrere Asylberechtigte, worunter auch die beiden Mitbeteiligten waren. Diese setzte er am Kebapstand des BF ein und betraute sie mit der Verrichtung von Hilfstätigkeiten, die diese über eine nicht feststellbare Dauer von mehreren Stunden vom römisch 40 .2023 bis zu der am römisch 40 .2023 um 00:15 Uhr stattgehabten Kontrolle durch Organe der Polizeiinspektion römisch 40 durchführten. Bei XXXX handelte es sich zumindest im beschwerdegegenständlichen Zeitraum um einen Dienstnehmer des Beschwerdeführers. Bei römisch 40 handelte es sich zumindest im beschwerdegegenständlichen Zeitraum um einen Dienstnehmer des Beschwerdeführers. Als XXXX dem BF die Ausweise von drei Asylberechtigten, darunter jene der beiden Mitbeteiligten, übermittelte, und er dem BF noch mitteilte, dass diese Personen über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verfügten, meinte der BF, dass sie „einfach mal arbeiten“ sollen „und dann schauen wir mal“. Als römisch 40 dem BF die Ausweise von drei Asylberechtigten, darunter jene der beiden Mitbeteiligten, übermittelte, und er dem BF noch mitteilte, dass diese Personen über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verfügten, meinte der BF, dass sie „einfach mal arbeiten“ sollen „und dann schauen wir mal“. Damit hat der BF XXXX zur Mittelsperson iSd. § 35 Abs. 1 ASVG gemacht und ist der BF, selbst wenn er die beiden Mitbeteiligten nicht selbst eingestellt hat, sondern die Einstellung auf Initiative der Mittelsperson erfolgte, nach der bezogenen Bestimmung zum Dienstgeber der beiden Mitbeteiligten geworden.Damit hat der BF römisch 40 zur Mittelsperson iSd. Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gemacht und ist der BF, selbst wenn er die beiden Mitbeteiligten nicht selbst eingestellt hat, sondern die Einstellung auf Initiative der Mittelsperson erfolgte, nach der bezogenen Bestimmung zum Dienstgeber der beiden Mitbeteiligten geworden. Mit der Aufnahme der Hilfstätigkeiten an dem vom Einzelunternehmen des BF betriebenen Kebapstand, die insbesondere aus dem Schneiden von Brot bestanden haben soll, verpflichteten sich die beiden Mitbeteiligten ihrem Dienstgeber gegenüber, in jenem Zeitraum, währenddessen sie für ihn tätig waren, zur fortgesetzten Erbringung von Hilfstätigkeiten. Dabei wurden die Leistungen fortgesetzt - im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses - erbracht. Bei dieser Art der Leistungserbringung stand erkennbar kein in sich geschlossenes Werk im Vordergrund [siehe zur Unterscheidung Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 4 ASVG Rz. 67].Dabei wurden die Leistungen fortgesetzt - im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses - erbracht. Bei dieser Art der Leistungserbringung stand erkennbar kein in sich geschlossenes Werk im Vordergrund [siehe zur Unterscheidung Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 4, ASVG Rz. 67]. Ausgehend von den genannten Grundsätzen ist vorliegend auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erkennbar, dass hier kein Werkvertrag bzw. auch nicht mehrere Werkverträge vorliegen. 3.2.
- Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, sind auch die „wahren Verhältnisse“ maßgeblich, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Vertrag seinem Wortlaut entsprechend durchgeführt wird. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung (anhand der in der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien) in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt (VwGH vom 17.11.2004, Zl. 2001/08/0131). Weichen die „wahren Verhältnisse“ vom Vertrag ab, bildet das ein Indiz für das Vorliegen einer Scheinvereinbarung, die als Grundlage für die Beurteilung der Versicherungspflicht von vornherein nicht geeignet ist (VwGH vom 13.08.2003, Zl. 99/08/0174). Insoweit kommt es daher auf die tatsächlichen Verhältnisse an (VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2009/08/0188; VwGH vom 20.03.2014, Zl. Ro 2014/08/0044). Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder (wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung) nur beschränkt ist.Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder (wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung) nur beschränkt ist. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung entscheidend (VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2007/08/0053, mwN). Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein „generelles Vertretungsrecht“ zukommt, d.h. wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Dabei spielt die „generelle Vertretungsbefugnis“ insbesondere bei der Abgrenzung zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten eine Rolle. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden „generellen Vertretungsbefugnis“ nur dann gesprochen werden könne, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Dagegen stelle die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen, keine „generelle Vertretungsbefugnis“ dar; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (VwGH vom 12.10.2016, Zl. Ra 2016/08/0095 mwN). Dass die beiden Mitbeteiligten in der Zeit, während deren sie die Hilfstätigkeiten am Kebapstand erbrachten, eine die persönliche Arbeitspflicht ausschließende „generelle Vertretungsbefugnis“ gehabt hätten, war weder in der Beschwerde, noch sonst die Rede. Auch in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde eine solche Behauptung, dass sich die beiden Mitbeteiligten jederzeit und ohne Vorankündigung anderer Personen bedienen hätten können, zu keinem Zeitpunkt erhoben. Die Hilfstätigkeiten waren im Fall der beiden Mitbeteiligten an die Örtlichkeit des vom Einzelunternehmen des BF betriebenen Kebapstandes gebunden und waren sie hinsichtlich ihrer Tätigkeit und der Zeitdauer, während der die sie die Tätigkeit erbrachten, über die beim BF angestellte Mittelsperson der Kontrolle durch den Beschwerdeführer unterworfen. Die beiden Mitbeteiligten verrichteten ihre Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des BF. 3.2.
- Für eine persönliche Arbeitspflicht der mitbeteiligten ZustellerInnen und Notfallfahrer spricht im vorliegenden Fall schon der Umstand, dass sie an die vom BF vorgegebenen Ordnungsvorschriften hinsichtlich des Arbeitsortes, der Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten und die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse des BF gebunden waren. Demnach mussten die beiden Mitbeteiligten ihre Dienstleistung an dem vom Einzelunternehmen des BF betriebenen Kebapstand erbringen. Sie waren hinsichtlich Ort der Leistungserbringung an den Kebapstand gebunden und unterlagen hinsichtlich der Einsatzdauer den sich aus dem Betrieb des Kebapstandes ergebenden betrieblichen und zeitlichen Erfordernissen. Hinzu kommt, dass sie hinsichtlich ihrer Dienstleistung über die vom BF eingesetzte Mittelsperson der Kontrolle des Beschwerdeführers unterworfen waren. Ein Recht, die Erbringung der Dienstleistung sanktionslos abzulehnen bzw. ausfallen zu lassen, hatten die beiden Mitbeteiligten nicht. Wenn auch die vom BF ausgeübte Kontrolle für die beiden Mitbeteiligten nicht immer erkennbar war, sind anlassbezogen konkrete Anhaltspunkte zu Tage getreten, die einen Schluss auf das Vorliegen solcher Weisungs- und Kontrollrechte zulassen und die Möglichkeit des Dienstgebers zur Ausübung derselben offen gelegt haben, sodass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vom Vorliegen einer „stillen Autorität“ des Beschwerdeführers auszugehen ist (siehe dazu VwGH vom 21.11.2007, Zl. 2005/08/0051). Je enger sich die Vorgaben betreffend Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten aus den Sacherfordernissen im konkreten Einzelfall darstelle, (je weniger somit eine andere Gestaltung der Erfüllung der Aufgabenstellung auch im Falle eine nicht in persönlicher Abhängigkeit erbrachten Beschäftigung vernünftiger Weise erwartet werden kann), desto geringer ist die Unterscheidungskraft solcher Sachverhaltsmomente für die Abgrenzung eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von anderen Formen der Beschäftigung, wie etwa einem freien Dienstvertrag oder einem Werkvertrag, sodass es auf andere, für sich allein nicht unterscheidungskräftige und daher nicht in erster Linie heranzuziehende Kriterien bzw. Umstände eines Beschäftigungsverhältnisses ankommt (VwGH vom 20.04.2005, Zl. 2002/08/0222; vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0025 und vom 15.10.2015, Zl. 2013/08/0175). Anlassbezogen besaßen die beiden am Kebapstand des Beschwerdeführers tätigen Mitbeteiligten keinen Spielraum für eine eigene unternehmerische Gestaltung der von ihnen ausgeübten Zustelltätigkeiten, weshalb insgesamt von einer persönlichen Abhängigkeit der Mitbeteiligten auszugehen ist. 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH vom 31.01.1995, Zl. 92/08/0213). Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich bereits aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit und findet ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel. Im Erkenntnis vom 23.01.2008, Zl. 2007/08/0223 hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, was im Einzelfall als wesentliches Betriebsmittel anzusehen ist, eingehend auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass bei der Auslegung des Begriffs „Wesentlichkeit“ von jenem der Notwendigkeit oder auch Unerlässlichkeit der Verwendung eines Betriebsmittels bei einer betrieblichen Tätigkeit zu unterscheiden ist. Weiter führte er in Anlehnung an die Lehre aus, dass Betriebsmittel alle sachlichen Hilfsmittel des Betriebes bzw. Unternehmens seien, die zur Erreichung des Betriebszweckes benötigt werden, wie z.B. auch Urheberrechte, Patente sowie der „good will“ eines Unternehmens (Kundenstock, Kreditwürdigkeit, Kenntnis von Bezugsquellen). Ein Betriebsmittel wird nach der Auffassung des Gerichtshofs dann für seine (dadurch als unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich sein, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und es der (freie) Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Dabei ist stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handelt bzw. handeln muss, das für die konkret in Rede stehende Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich ist (VwGH vom 23.01.2008, Zl. 2007/08/0223 mwN). Die beiden Mitbeteiligten führten ihre Tätigkeit am Kebapstand des Beschwerdeführers aus, der nicht nur den Kebapstand, sondern auch die zu verarbeitenden Lebensmittel zur Verfügung stellte. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Lebensmittel vom Dienstnehmer XXXX XXXX mit dem ihm vom BF zur Verfügung gestellten Geld eingekauft wurden. Es ist anlassbezogen nicht anzunehmen gewesen, dass die beiden Mitbeteiligten das wirtschaftliche Risiko für den Betrieb des Kebapstandes getragen hätten. Auch XXXX hat ein wirtschaftliches Risiko nicht getragen. Dieses wurde ausschließlich vom BF selbst getragen.Die beiden Mitbeteiligten führten ihre Tätigkeit am Kebapstand des Beschwerdeführers aus, der nicht nur den Kebapstand, sondern auch die zu verarbeitenden Lebensmittel zur Verfügung stellte. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Lebensmittel vom Dienstnehmer römisch 40 römisch 40 mit dem ihm vom BF zur Verfügung gestellten Geld eingekauft wurden. Es ist anlassbezogen nicht anzunehmen gewesen, dass die beiden Mitbeteiligten das wirtschaftliche Risiko für den Betrieb des Kebapstandes getragen hätten. Auch römisch 40 hat ein wirtschaftliches Risiko nicht getragen. Dieses wurde ausschließlich vom BF selbst getragen. In Hinblick auf die konkrete Tätigkeit hat keine/r der beiden Mitbeteiligten eigens Betriebsmittel angeschafft. Keiner von ihnen ist mit dieser Tätigkeit werbend am Markt aufgetreten. Niemand hat seine/ihre Spesen in die dem Beschwerdeführer verrechneten Honorare selbst einkalkuliert. Vielmehr haben die Mitbeteiligten jeweils einen Betrag in Höhe von EUR 91,-- von dem vom BF an XXXX übergebenen Geldbetrag als Entgelt für die von ihnen erbrachten Dienstleistungen erhalten. Vielmehr haben die Mitbeteiligten jeweils einen Betrag in Höhe von EUR 91,-- von dem vom BF an römisch 40 übergebenen Geldbetrag als Entgelt für die von ihnen erbrachten Dienstleistungen erhalten. 3.2.
- Nach einer Abwägung aller konkreten Gesichtspunkte ergibt sich daraus, dass die beiden im bekämpften Bescheid namentlich näher bezeichneten Mitbeteiligten im dort genannten Zeitraum ( XXXX .2023 bis XXXX .2023) vom BF dienstnehmerhaft beschäftigt wurden und begegnet die von der belangten Behörde gefällte Entscheidung daher keinen Bedenken.3.2.
- Nach einer Abwägung aller konkreten Gesichtspunkte ergibt sich daraus, dass die beiden im bekämpften Bescheid namentlich näher bezeichneten Mitbeteiligten im dort genannten Zeitraum ( römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023) vom BF dienstnehmerhaft beschäftigt wurden und begegnet die von der belangten Behörde gefällte Entscheidung daher keinen Bedenken. 3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2290925.1.00