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{'item': 'G305 2300805-1'}

Obsah (12)Art 133§§ 10§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 4§ 8§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2025 GeschäftszahlG305 2300805-1 Spruch, G305 2300805-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX .2024, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF)

§§ 10Al

VG im Zeitraum XXXX .2024 bis XXXX .2024 und vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe und begründete die Entscheidung im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass der BF am XXXX .2024 eine Beschäftigung als XXXX beim XXXX mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag und einem möglichen Arbeitsbeginn am XXXX .2024 zugewiesen wurde und sie sich nicht beworben habe. Niederschriftich habe sie bekannt gegeben, dass sie im XXXX oder XXXX ins Unternehmensprüfungsprogramm einsteige und einen Auslandsaufenthalt geplant habe. Arbeitsaufnahme gehe vor Schulung. Der Auslandsaufenthalt von 17 Tagen verlängere die Sanktion. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2024, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF)

Paragraphen 10, AlVG im Zeitraum römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 und vom römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe und begründete die Entscheidung im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass der BF am römisch 40 .2024 eine Beschäftigung als römisch 40 beim römisch 40 mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag und einem möglichen Arbeitsbeginn am römisch 40 .2024 zugewiesen wurde und sie sich nicht beworben habe. Niederschriftich habe sie bekannt gegeben, dass sie im römisch 40 oder römisch 40 ins Unternehmensprüfungsprogramm einsteige und einen Auslandsaufenthalt geplant habe. Arbeitsaufnahme gehe vor Schulung. Der Auslandsaufenthalt von 17 Tagen verlängere die Sanktion.

  1. In ihrer gegen diesen Bescheid über sein eAMS-Konto am XXXX .2024 erhobenen Beschwerde heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass si evojn XXXX 2023 bis XXXX 2024 eine Ausbildung in der XXXX absolviert hätte. Auf Grund ihres Wunsches und ihrer Qualifikation sei deren Weg in eine selbständige berufliche Tätigkeit geplant gewesen und habe sie sich für das Unternehmergründungsprogramm (UGP) vorgemerkt. Ihr sei mitgeteilt worden, dass der Einstieg in dieses Programm im XXXX 2024 stattfinden werde und habe sich zwischen XXXX 2024 und XXXX 2024 eine gewisse Übergangszeit ergeben. Die belangte Behörde habe ihr mitgeteilt, dass es ihre Verpflichtung sei, sich bei diversen Unternehmen zu bewerben. Dieser Verpflichtung sei sie selbstverständlich nachgekommen und habe sie in diesem Zeitraum nachweislich rund einmal pro Woche eine Bewerbung versandt. In der Folge habe sie das mit XXXX .2024 datierte Schreiben der belangten Behörde erhalten, mit dem sie für den XXXX .2024 zu einem Informationsgespräch bei der XXXX eingeladen wurde und habe sie diesen Termin auch wahrgenommen. Sie habe darauf hingewiesen, dass sie zum Projektstart auf Grund eines Auslandsaufenthalts ( XXXX .2024 bis XXXX .2024) beim AMS abgemeldet sei und sie andererseits für das UGP vorgemerkt sei und sie dort frühestens im XXXX 2024 starten könne. Mit XXXX .2024 sei der Bezug eingestellt worden und sei sie erst mit dem bekämpften Bescheid über diese Maßnahme informiert worden.
  2. In ihrer gegen diesen Bescheid über sein eAMS-Konto am römisch 40 .2024 erhobenen Beschwerde heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass si evojn römisch 40 2023 bis römisch 40 2024 eine Ausbildung in der römisch 40 absolviert hätte. Auf Grund ihres Wunsches und ihrer Qualifikation sei deren Weg in eine selbständige berufliche Tätigkeit geplant gewesen und habe sie sich für das Unternehmergründungsprogramm (UGP) vorgemerkt. Ihr sei mitgeteilt worden, dass der Einstieg in dieses Programm im römisch 40 2024 stattfinden werde und habe sich zwischen römisch 40 2024 und römisch 40 2024 eine gewisse Übergangszeit ergeben. Die belangte Behörde habe ihr mitgeteilt, dass es ihre Verpflichtung sei, sich bei diversen Unternehmen zu bewerben. Dieser Verpflichtung sei sie selbstverständlich nachgekommen und habe sie in diesem Zeitraum nachweislich rund einmal pro Woche eine Bewerbung versandt. In der Folge habe sie das mit römisch 40 .2024 datierte Schreiben der belangten Behörde erhalten, mit dem sie für den römisch 40 .2024 zu einem Informationsgespräch bei der römisch 40 eingeladen wurde und habe sie diesen Termin auch wahrgenommen. Sie habe darauf hingewiesen, dass sie zum Projektstart auf Grund eines Auslandsaufenthalts ( römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024) beim AMS abgemeldet sei und sie andererseits für das UGP vorgemerkt sei und sie dort frühestens im römisch 40 2024 starten könne. Mit römisch 40 .2024 sei der Bezug eingestellt worden und sei sie erst mit dem bekämpften Bescheid über diese Maßnahme informiert worden.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX , der BF im Wege ihrer Rechtsvertretung mittels RSb-Briefs am XXXX .2024 zugestellt, wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2024 erhobene Beschwerde ab und bestätigte diesen.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , der BF im Wege ihrer Rechtsvertretung mittels RSb-Briefs am römisch 40 .2024 zugestellt, wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2024 erhobene Beschwerde ab und bestätigte diesen.
  5. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung den zum XXXX .2024 datierten Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein.
  6. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung den zum römisch 40 .2024 datierten Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein.
  7. Am XXXX .2024 brachte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom XXXX .2024, VSNR: XXXX , die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX , den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zur Vorlage.
  8. Am römisch 40 .2024 brachte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom römisch 40 .2024, VSNR: römisch 40 , die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zur Vorlage.
  9. Am 10.01.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF, ihres Rechtsvertreters und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Die am XXXX in XXXX geborene Beschwerdeführerin ist im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und hat ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Sie ist seit dem XXXX bis laufend an der Anschrift XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet [Amtswegig eingeholte ZMR-Abfrage]. 1.
  12. Die am römisch 40 in römisch 40 geborene Beschwerdeführerin ist im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und hat ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Sie ist seit dem römisch 40 bis laufend an der Anschrift römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet [Amtswegig eingeholte ZMR-Abfrage]. 1.
  13. Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und ist Mutter von zwei erwachsenen Söhnen. Es treffen sie weder Sorge- noch Unterhaltspflichten [PV der BF in VH-Niederschrift vom 10.10.2025, S. 4 oben]. 1.
  14. Vor ihrer letzten Arbeitslosigkeit stand sie bis einschließlich XXXX .2022 als XXXX in einem Dienstverhältnis zum Land XXXX , das sie mit ihrer Dienstgeberin im beiderseitigen Einvernehmen aufgelöst hatte. Sie verfügt über eine 27 Jahre währende Berufserfahrung als XXXX [Betreuungsvereinbarung vom XXXX .2024, S. 1 unten].1.
  15. Vor ihrer letzten Arbeitslosigkeit stand sie bis einschließlich römisch 40 .2022 als römisch 40 in einem Dienstverhältnis zum Land römisch 40 , das sie mit ihrer Dienstgeberin im beiderseitigen Einvernehmen aufgelöst hatte. Sie verfügt über eine 27 Jahre währende Berufserfahrung als römisch 40 [Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 .2024, S. 1 unten]. Tage vor der Beendigung des Dienstverhältnisses zum Land XXXX meldete sie sich bei der belangten Behörde arbeitslos [PV der BF in VH-Niederschrift vom 10.01.2025, S. 4 Mitte] und ist sie, abgesehen von zeitlichen Unterbrechungen, insbesondere während Auslandsaufenthalten oder des Bezuges von Krankengeld, bis XXXX .2024 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestanden.Tage vor der Beendigung des Dienstverhältnisses zum Land römisch 40 meldete sie sich bei der belangten Behörde arbeitslos [PV der BF in VH-Niederschrift vom 10.01.2025, S. 4 Mitte] und ist sie, abgesehen von zeitlichen Unterbrechungen, insbesondere während Auslandsaufenthalten oder des Bezuges von Krankengeld, bis römisch 40 .2024 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestanden. Seit dem XXXX .2025 ist die BF selbständig erwerbstätig und auf Grund dieser Tätigkeit vollversicherungspflichtig zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen erfasst [HV-Abfrage].Seit dem römisch 40 .2025 ist die BF selbständig erwerbstätig und auf Grund dieser Tätigkeit vollversicherungspflichtig zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen erfasst [HV-Abfrage]. 1.
  16. In einer mit ihr am XXXX .2024 abgeschlossenen, bis XXXX .2024 gültigen Betreuungsvereinbarung kam die belangte Behörde mit der BF überein, sie bei der Suche nach einer Stelle als XXXX oder im Bereich XXXX und beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung mit vereinbartem Arbeitsort im Bezirk XXXX , in XXXX , in XXXX sowie im Bezirk XXXX zu unterstützen [Betreuungsvereinbarung vom XXXX .2024, S. 2 oben].1.
  17. In einer mit ihr am römisch 40 .2024 abgeschlossenen, bis römisch 40 .2024 gültigen Betreuungsvereinbarung kam die belangte Behörde mit der BF überein, sie bei der Suche nach einer Stelle als römisch 40 oder im Bereich römisch 40 und beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung mit vereinbartem Arbeitsort im Bezirk römisch 40 , in römisch 40 , in römisch 40 sowie im Bezirk römisch 40 zu unterstützen [Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 .2024, S. 2 oben]. Die BF verpflichtete sich dazu, selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen, sich auf Stellenangebote, die ihm vom AMS übermittelt werden, zu bewerben und darüber innerhalb von 8 Tagen eine Rückmeldung zu geben, an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilzunehmen, die Selbstbedienungsangebote (Job-Suchmaschine „alle jobs“ und e-Job-Room unter www.ams.at etc.) zu nützen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten zu reagieren [Betreuungsvereinbarung vom XXXX .2024, S. 2 Mitte].Die BF verpflichtete sich dazu, selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen, sich auf Stellenangebote, die ihm vom AMS übermittelt werden, zu bewerben und darüber innerhalb von 8 Tagen eine Rückmeldung zu geben, an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilzunehmen, die Selbstbedienungsangebote (Job-Suchmaschine „alle jobs“ und e-Job-Room unter www.ams.at etc.) zu nützen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten zu reagieren [Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 .2024, S. 2 Mitte]. Aus der Betreuungsvereinbarung geht weiter hervor, dass bei ihr keine Betreuungsverpflichtungen vorliegen und ihr ein Privat-PKW zur Verfügung steht, um ihren Arbeitsplatz zu erreichen und dass sie sofort eine Arbeit aufnehmen könne und ihr daher passende Stellen zugeschickt werden [Betreuungsvereinbarung vom 26.03.2024, S. 2 oben]. 1.
  18. Am XXXX .2024 übermittelte die belangte Behörde der BF über deren eAMS-Konto ein Schreiben zum Betreff „ XXXX “, aus dem hervorgeht, dass das AMS in Zusammenarbeit mit dem Verein XXXX bei den dort ansässigen Projekten XXXX und XXXX Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen versucht und sie eingeladen werde, sich bei einem Informationsgespräch beim Verein XXXX , näher vorzustellen. Das Schreiben enthält auch einen Hinweis darauf, dass es sich bei diesem Dienstverhältnis um eine zumutbare Transitstelle handelt und einen Hinweis auf die Sanktionsmöglichkeit nach § 10 AlVG [PV der BF in VH-Niederschrift vom 10.01.2025, S. 6 Mitte; Schreiben des AMS vom XXXX 2024].1.
  19. Am römisch 40 .2024 übermittelte die belangte Behörde der BF über deren eAMS-Konto ein Schreiben zum Betreff „ römisch 40 “, aus dem hervorgeht, dass das AMS in Zusammenarbeit mit dem Verein römisch 40 bei den dort ansässigen Projekten römisch 40 und römisch 40 Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen versucht und sie eingeladen werde, sich bei einem Informationsgespräch beim Verein römisch 40 , näher vorzustellen. Das Schreiben enthält auch einen Hinweis darauf, dass es sich bei diesem Dienstverhältnis um eine zumutbare Transitstelle handelt und einen Hinweis auf die Sanktionsmöglichkeit nach Paragraph 10, AlVG [PV der BF in VH-Niederschrift vom 10.01.2025, S. 6 Mitte; Schreiben des AMS vom römisch 40 2024]. 1.
  20. Die BF begab sich in der Folge am XXXX .2024 zum XXXX , wo sie von einer Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin über deren Beschäftigungsprojekt im XXXX . Bei diesem Beschäftigungsprojekt ging es darum, Betreuungspersonen für die im angeführten XXXX eingerichtete und betriebene XXXX zu finden und wurde der BF von dieser Mitarbeiterin eine konkrete Beschäftigung im Rahmen dieses Beschäftigungsprojekts angeboten [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom XXXX .2025, S. 9 unten].1.
  21. Die BF begab sich in der Folge am römisch 40 .2024 zum römisch 40 , wo sie von einer Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin über deren Beschäftigungsprojekt im römisch 40 . Bei diesem Beschäftigungsprojekt ging es darum, Betreuungspersonen für die im angeführten römisch 40 eingerichtete und betriebene römisch 40 zu finden und wurde der BF von dieser Mitarbeiterin eine konkrete Beschäftigung im Rahmen dieses Beschäftigungsprojekts angeboten [ römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom römisch 40 .2025, S. 9 unten]. Die Beschäftigung wäre nach Bedarf der potentiellen Dienstgeberin auf drei bzw. sechs Monate befristet angelegt gewesen und hätte das wöchentliche Beschäftigungsausmaß zwischen 25 und 30 Stunden betragen, was zu einer Beendigung der Arbeitslosigkeit der BF geführt hätte. Die konkrete Beschäftigungsdauer wird von der potentiellen Dienstgeberin und dem AMS festgelegt [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom XXXX .2025, S. 10 Mitte].Die Beschäftigung wäre nach Bedarf der potentiellen Dienstgeberin auf drei bzw. sechs Monate befristet angelegt gewesen und hätte das wöchentliche Beschäftigungsausmaß zwischen 25 und 30 Stunden betragen, was zu einer Beendigung der Arbeitslosigkeit der BF geführt hätte. Die konkrete Beschäftigungsdauer wird von der potentiellen Dienstgeberin und dem AMS festgelegt [ römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom römisch 40 .2025, S. 10 Mitte]. Die der BF von der potentiellen Dienstgeberin im Rahmen dieses Informationsgesprächs angebotene zumutbare Beschäftigung als XXXX in der im XXXX eingerichteten XXXX , die sie unverzüglich aufnehmen hätte können, kam deshalb nicht zustande, weil die BF der Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin mitteilte, dass sie im XXXX oder im XXXX 2024 ins Unternehmensgründerprogramm (UGP) einsteigen werde und sie sich vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 im Ausland aufhalten werde [Niederschrift über die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung vom XXXX .2024, S. 2 Mitte; XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 10.01.2025, S. 10 oben].Die der BF von der potentiellen Dienstgeberin im Rahmen dieses Informationsgesprächs angebotene zumutbare Beschäftigung als römisch 40 in der im römisch 40 eingerichteten römisch 40 , die sie unverzüglich aufnehmen hätte können, kam deshalb nicht zustande, weil die BF der Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin mitteilte, dass sie im römisch 40 oder im römisch 40 2024 ins Unternehmensgründerprogramm (UGP) einsteigen werde und sie sich vom römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 im Ausland aufhalten werde [Niederschrift über die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung vom römisch 40 .2024, S. 2 Mitte; römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom 10.01.2025, S. 10 oben]. Die BF hätte eine konkrete Chance auf eine Beschäftigung im Rahmen des gemeinnützigen Beschäftigungsprojekts der potentiellen Dienstgeberin, dem XXXX , gehabt.Die BF hätte eine konkrete Chance auf eine Beschäftigung im Rahmen des gemeinnützigen Beschäftigungsprojekts der potentiellen Dienstgeberin, dem römisch 40 , gehabt. 1.
  22. Die BF verbrachte vom XXXX .2024 bis einschließlich XXXX .2024 gemeinsam mit ihrem Ehegatten einen Urlaub im Ausland gem. § 16 Abs. 1 lit. g AlVG. 1.
  23. Die BF verbrachte vom römisch 40 .2024 bis einschließlich römisch 40 .2024 gemeinsam mit ihrem Ehegatten einen Urlaub im Ausland gem. Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG. Nach den Angaben der BF handelte es sich dabei um einen Erholungsurlaub mit ihrem Ehegatten, hinsichtlich dessen sie beim AMS nicht um Nachsicht angesucht hatte [PV der BF in VH-Niederschrift vom 10.01.2025, S. 7 oben; XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 10.01.2025, S. 9 unten].Nach den Angaben der BF handelte es sich dabei um einen Erholungsurlaub mit ihrem Ehegatten, hinsichtlich dessen sie beim AMS nicht um Nachsicht angesucht hatte [PV der BF in VH-Niederschrift vom 10.01.2025, S. 7 oben; römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom 10.01.2025, S. 9 unten].
  24. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Die getroffenen Feststellungen gründen auf den Angaben der BF im Rahmen der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, weiters auf den Angaben der in dieser Verhandlung als Zeugin einvernommenen Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin. Zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts wurden insbesondere die im Ankt einliegenden Urkunden, darunter die Betreuungsvereinbarung vom XXXX .2024 und die mit der BF am XXXX .2024 über die Nichtannahme der ihr angebotenen Beschäftigung aufgenommene Niederschrift herangezogen und gewürdigt. Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Die getroffenen Feststellungen gründen auf den Angaben der BF im Rahmen der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, weiters auf den Angaben der in dieser Verhandlung als Zeugin einvernommenen Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin. Zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts wurden insbesondere die im Ankt einliegenden Urkunden, darunter die Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 .2024 und die mit der BF am römisch 40 .2024 über die Nichtannahme der ihr angebotenen Beschäftigung aufgenommene Niederschrift herangezogen und gewürdigt.
  25. Rechtliche Beurteilung: 3.
  26. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchteil A): 3.2.1.

§ 7Abs. 1 Al

VG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).3.2.1.

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG 1977 in Verbindung mit mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht

§ 7Al

VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 7, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).

§ 8Abs. 1 erster Satz Al

VG gilt als arbeitsfähig, wer weder invalid noch berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer weder invalid noch berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des Paragraph 10, AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: „§ 10.

(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“ Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (§ 38 AlVG).Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (Paragraph 38, AlVG). 3.2.2.1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).3.2.2.1. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden, aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. § 9 Abs. 1 AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist,Paragraph 9, Absatz eins, AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist, ● eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen,● eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, ● sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, ● an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, ● von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen ● und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 9 AlVG).● und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu Paragraph 9, AlVG). Bei dem in § 9 Abs. 2 Satz 1 als drittes Zumutbarkeitskriterium der angemessenen Entlohnung wird auf das Einkommen aus der vermittelten (oder sonst im Rahmen der Prüfung der Arbeitswilligkeit zur Diskussion stehenden) Beschäftigung abgestellt. Dabei ist zu beachten, dass auf eine Angemessenheit in Hinblick auf die bisherige Einkommenssituation der arbeitslosen Person nicht abgestellt (sic Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 37 zu § 9 AlVG). Beim objektiven Entgeltschutz handelt es sich nach den sachlich in Betracht kommenden Gesetzesmaterialien lediglich um eine im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Auslegung des Begriffes der „angemessenen“ Entlohnung, bei der es sich um den jeweiligen kollektivvertraglichen Mindestlohn handelt; dabei stellen die Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung den verbindlichen Maßstab für die Beurteilung der angemessenen Entlohnung der Beschäftigung dar (VwGH vom 17.03.2004, Zl. 2001/08/0035; VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0085 und vom 11.06.2014, Zl. 2013/08/0084). Bei dieser Beurteilung ist auf die tatsächlich in Aussicht genommene Beschäftigung abzustellen (VwGH vom 17.03.2004, Zl. 2001/08/0035; VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0085 und vom 11.06.2014, Zl. 2013/08/0084; Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 38 zu § 9 AlVG). Bei dem in Paragraph 9, Absatz 2, Satz 1 als drittes Zumutbarkeitskriterium der angemessenen Entlohnung wird auf das Einkommen aus der vermittelten (oder sonst im Rahmen der Prüfung der Arbeitswilligkeit zur Diskussion stehenden) Beschäftigung abgestellt. Dabei ist zu beachten, dass auf eine Angemessenheit in Hinblick auf die bisherige Einkommenssituation der arbeitslosen Person nicht abgestellt (sic Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 37 zu Paragraph 9, AlVG). Beim objektiven Entgeltschutz handelt es sich nach den sachlich in Betracht kommenden Gesetzesmaterialien lediglich um eine im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Auslegung des Begriffes der „angemessenen“ Entlohnung, bei der es sich um den jeweiligen kollektivvertraglichen Mindestlohn handelt; dabei stellen die Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung den verbindlichen Maßstab für die Beurteilung der angemessenen Entlohnung der Beschäftigung dar (VwGH vom 17.03.2004, Zl. 2001/08/0035; VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0085 und vom 11.06.2014, Zl. 2013/08/0084). Bei dieser Beurteilung ist auf die tatsächlich in Aussicht genommene Beschäftigung abzustellen (VwGH vom 17.03.2004, Zl. 2001/08/0035; VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0085 und vom 11.06.2014, Zl. 2013/08/0084; Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 38 zu Paragraph 9, AlVG). 3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solch wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu § 10 AlVG).3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solch wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu Paragraph 10, AlVG). Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu § 10 AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu § 10 AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); dabei genügt es, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,

  1. ab)auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062).Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu Paragraph 10, AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu Paragraph 10, AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); dabei genügt es, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,
  2. ab)auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062). Eine Vereitelung kann auch in einem zu langen Zuwarten oder einer fehlenden bzw. zweifelhaften Art der Kontaktaufnahme bestehen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 22 zu § 10 AlVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das insbesondere dann der Fall, wenn nach offenem Vorstellungsgespräch ein Anruf unterlassen wurde, obwohl ein solcher vereinbart war (VwGH vom 07.08.2002, Zl. 2002/08/0129). Als Vereitelung kann auch ein bloßer Gehaltswunsch zu werten sein, wenn er über ein bereits vorliegendes, objektiv zumutbares Entgeltangebot allzu weit hinausgeht (unter mehreren VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar zulässig, anlässlich eines Bewerbungsgespräches bzw. in einem Bewerbungsschreiben bestimmte Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung zu äußern. Allerdings liegt es am Arbeitslosen, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei seinen Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung (im Sinne einer Verhandlungsbasis), nicht jedoch um eine konkrete, unverhandelbare Lohnforderung handelt. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (VwGH vom 25.10.2006, Zl. 2005/08/0049). Lehnt der potentielle Dienstgeber den Gehaltswunsch der arbeitslosen Person ab, liegt es an ihr, rechtzeitig klarzustellen, das ursprüngliche Angebot annehmen zu wollen (VwGH vom 17.02.1998, Zl. 95/08/0056).Eine Vereitelung kann auch in einem zu langen Zuwarten oder einer fehlenden bzw. zweifelhaften Art der Kontaktaufnahme bestehen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 22 zu Paragraph 10, AlVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das insbesondere dann der Fall, wenn nach offenem Vorstellungsgespräch ein Anruf unterlassen wurde, obwohl ein solcher vereinbart war (VwGH vom 07.08.2002, Zl. 2002/08/0129). Als Vereitelung kann auch ein bloßer Gehaltswunsch zu werten sein, wenn er über ein bereits vorliegendes, objektiv zumutbares Entgeltangebot allzu weit hinausgeht (unter mehreren VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar zulässig, anlässlich eines Bewerbungsgespräches bzw. in einem Bewerbungsschreiben bestimmte Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung zu äußern. Allerdings liegt es am Arbeitslosen, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei seinen Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung (im Sinne einer Verhandlungsbasis), nicht jedoch um eine konkrete, unverhandelbare Lohnforderung handelt. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (VwGH vom 25.10.2006, Zl. 2005/08/0049). Lehnt der potentielle Dienstgeber den Gehaltswunsch der arbeitslosen Person ab, liegt es an ihr, rechtzeitig klarzustellen, das ursprüngliche Angebot annehmen zu wollen (VwGH vom 17.02.1998, Zl. 95/08/0056). 3.2.3. Auf den beschwerdegegenständlichen Fall umgelegt bedeutet dies: Der BF wurde von der potentiellen Dienstgeberin, dem XXXX , im Rahmen eines am XXXX .2024 mit ihr geführten Informationsgesprächs eine Beschäftigung als XXXX in der XXXX “ angeboten, die sie unverzüglich antreten hätte können. Die der BF angebotene, ihr zumutbare Beschäftigung kam jedoch nicht zustande, da sie gegenüber der Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin darauf hingewiesen hatte, dass sie vom XXXX . bis XXXX .2024 einen Auslandsaufenthalt geplant hatte und im XXXX oder im XXXX 2024 an einem Unternehmensgründungsprojekt des AMS teilnehmen werde. Obwohl die BF für diese ihr im XXXX angebotene Beschäftigung geeignet gewesen wäre und auch konkrete Chancen auf eine Anstellung gehabt hätte, nahm die potentielle Dienstgeberin von einer Beschäftigung der BF Abstand, da sie für die Dauer von drei bzw. sechs Monaten eine XXXX gesucht hatte. Die Abstandnahme von einer Beschäftigung erscheint dem erkennenden Gericht nicht nur nachvollziehbar, sondern auch verständlich, musste die potentielle Dienstgeberin angesichts der Angaben der BF, vom XXXX . bis XXXX .2024 einen Urlaub geplant zu haben und im XXXX oder im XXXX 2024 an einem Unternehmensgründungsprojekt des AMS teilnehmen zu wollen, davon ausgehen, dass die ihr die BF als Dienstnehmerin in absehbarer Zeit abhandenkommen und für die Zeit der geplanten Beschäftigung nicht zur Verfügung stehen wird.Der BF wurde von der potentiellen Dienstgeberin, dem römisch 40 , im Rahmen eines am römisch 40 .2024 mit ihr geführten Informationsgesprächs eine Beschäftigung als römisch 40 in der römisch 40 “ angeboten, die sie unverzüglich antreten hätte können. Die der BF angebotene, ihr zumutbare Beschäftigung kam jedoch nicht zustande, da sie gegenüber der Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin darauf hingewiesen hatte, dass sie vom römisch 40 . bis römisch 40 .2024 einen Auslandsaufenthalt geplant hatte und im römisch 40 oder im römisch 40 2024 an einem Unternehmensgründungsprojekt des AMS teilnehmen werde. Obwohl die BF für diese ihr im römisch 40 angebotene Beschäftigung geeignet gewesen wäre und auch konkrete Chancen auf eine Anstellung gehabt hätte, nahm die potentielle Dienstgeberin von einer Beschäftigung der BF Abstand, da sie für die Dauer von drei bzw. sechs Monaten eine römisch 40 gesucht hatte. Die Abstandnahme von einer Beschäftigung erscheint dem erkennenden Gericht nicht nur nachvollziehbar, sondern auch verständlich, musste die potentielle Dienstgeberin angesichts der Angaben der BF, vom römisch 40 . bis römisch 40 .2024 einen Urlaub geplant zu haben und im römisch 40 oder im römisch 40 2024 an einem Unternehmensgründungsprojekt des AMS teilnehmen zu wollen, davon ausgehen, dass die ihr die BF als Dienstnehmerin in absehbarer Zeit abhandenkommen und für die Zeit der geplanten Beschäftigung nicht zur Verfügung stehen wird. Im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind die von der BF im Rahmen des Informationsgesprächs am XXXX .2024 getätigten Angaben als Vereitelungshandlung zu werten, da jeder vernünftige Dienstgeber angesichts der Angaben der BF von einer Beschäftigung derselben Abstand nehmen wird. Vor diesem Hintergrund ist die verhängte Sanktion auch gerechtfertigt. Im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind die von der BF im Rahmen des Informationsgesprächs am römisch 40 .2024 getätigten Angaben als Vereitelungshandlung zu werten, da jeder vernünftige Dienstgeber angesichts der Angaben der BF von einer Beschäftigung derselben Abstand nehmen wird. Vor diesem Hintergrund ist die verhängte Sanktion auch gerechtfertigt. Hinzu kommt, dass der Sanktionszeitraum von realiter sechs Wochen unterbrochen wurde und sich um die Zeit des Auslandsaufenthalts der BF vom XXXX . bis XXXX .2024 hinausgeschoben hat, da der Anspruch auf Arbeitslosengeld während eines Auslandsaufenthalts, der wie anlassbezogen ausschließlich der Konsumation eines Erholungsaufenthalts diente, gem. § 16 Abs. 1 lit. g AlVG ruht. Hinzu kommt, dass der BF für die Zeit des Auslandsaufenthalts keine Nachsicht erteilt wurde. Hinzu kommt, dass der Sanktionszeitraum von realiter sechs Wochen unterbrochen wurde und sich um die Zeit des Auslandsaufenthalts der BF vom römisch 40 . bis römisch 40 .2024 hinausgeschoben hat, da der Anspruch auf Arbeitslosengeld während eines Auslandsaufenthalts, der wie anlassbezogen ausschließlich der Konsumation eines Erholungsaufenthalts diente, gem. Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG ruht. Hinzu kommt, dass der BF für die Zeit des Auslandsaufenthalts keine Nachsicht erteilt wurde. Demnach umfasst der im Ausgangsbescheid vom XXXX .2024 mit XXXX .2024 bis XXXX .2024 und XXXX .2024 bis XXXX .2024 dargestellte Zeitraum einerseits den auslandsaufenthaltsbedingten Unterbrechungszeitraum, andererseits die Zeiträume von XXXX .2024 bis XXXX .2024, d.s. 2,5 Wochen, und von XXXX .2024 bis XXXX .2024, d.s. 3,5 Wochen, als begründeten Sanktionszeitraum iSd § 10 AlVG. Demnach umfasst der im Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2024 mit römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 und römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 dargestellte Zeitraum einerseits den auslandsaufenthaltsbedingten Unterbrechungszeitraum, andererseits die Zeiträume von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024, d.s. 2,5 Wochen, und von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024, d.s. 3,5 Wochen, als begründeten Sanktionszeitraum iSd Paragraph 10, AlVG. 3.2.4. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet:3.2.4. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet: „§ 10 […]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen vergleiche VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).Im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz 3, AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Da die BF ab dem XXXX .2025 eine vollversicherungspflichte selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat und ab diesem Zeitpunkt der Vollversicherungspflicht in der Pension-, Kranken- und Unfallversicherung nach dem GSVG unterliegt, sohin nicht mehr als arbeitslos gilt, erscheint eine teilweise Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gerechtfertigt.Da die BF ab dem römisch 40 .2025 eine vollversicherungspflichte selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat und ab diesem Zeitpunkt der Vollversicherungspflicht in der Pension-, Kranken- und Unfallversicherung nach dem GSVG unterliegt, sohin nicht mehr als arbeitslos gilt, erscheint eine teilweise Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gerechtfertigt. 3.2.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2300805.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.