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{'item': 'G311 2154246-2'}

Obsah (13)§ 88Art. 133§ 45§ 54§ 41a§ 8§ 17§ 2§ 13Art. 3§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2025 GeschäftszahlG311 2154246-2 Spruch, G311 2154246-2/6EG311 2154246-2/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

§ 88

FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 88, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer (in der Folge BF), einem afghanischen Staatsangehörigen, wurde erstmals am XXXX eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit bis zum XXXX ausgestellt. Diese wurde zuletzt am XXXX bis zum XXXX verlängert. Dem Beschwerdeführer (in der Folge BF), einem afghanischen Staatsangehörigen, wurde erstmals am römisch 40 eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit bis zum römisch 40 ausgestellt. Diese wurde zuletzt am römisch 40 bis zum römisch 40 verlängert. Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich

§ 88Abs.

1 Z. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG).Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG). Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom XXXX wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und wurde ihm mitgeteilt, dass eine Abweisung seines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 02.11.2023 beabsichtigt werde. Es wurde ihm eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt. Dieser Aufforderung ist der BF jedoch nicht nachgekommen. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom römisch 40 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und wurde ihm mitgeteilt, dass eine Abweisung seines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 02.11.2023 beabsichtigt werde. Es wurde ihm eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt. Dieser Aufforderung ist der BF jedoch nicht nachgekommen. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom XXXX den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG ab.Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom römisch 40 den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF weder die Kriterien des § 88 Abs. 1 Z 1 – 5 FPG noch die Kriterien nach § 88 Abs. 2 FPG noch nach § 88 Abs. 2a FPG erfülle. Weder sei seine Staatsangehörigkeit ungeklärt noch sei er staatenlos, da er afghanischer Staatsbürger sei. Er verfüge auch nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, da er über ein bis zum XXXX gültiges Aufenthaltsrecht verfüge. Dieses sei somit befristet. Es seien auch keinerlei Hinweise hervorgekommen, dass der BF aus dem Bundesgebiet auswandern wolle, dies hätte er selbst auch nie behauptet. Er habe zwar einen ununterbrochenen Hauptwohnsitz in Österreich, doch bestätigte weder das zuständige Bundesministerium noch die Landesregierung, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses wegen der von ihm erbrachten bzw. zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegen würde. Eine solche Bestätigung sei weder dem Antrag beigelegt worden, noch sei eine solche nachgereicht worden. Der BF sei als afghanischer Staatsangehöriger derzeit nicht in der Lage sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatlandes zu beschaffen, was amtsbekannt ist, jedoch musste festgestellt werden, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“

§ 45NAG nicht nachweisen konnte.

Die formalen Voraussetzungen für die antragsgemäße Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 1 Z 1 – 5 FPG bzw. § 88 Abs. 2 FPG und § 88 Abs. 2a FPG würden im Falle des BF nicht vorliegen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF weder die Kriterien des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, – 5 FPG noch die Kriterien nach Paragraph 88, Absatz 2, FPG noch nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG erfülle. Weder sei seine Staatsangehörigkeit ungeklärt noch sei er staatenlos, da er afghanischer Staatsbürger sei. Er verfüge auch nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, da er über ein bis zum römisch 40 gültiges Aufenthaltsrecht verfüge. Dieses sei somit befristet. Es seien auch keinerlei Hinweise hervorgekommen, dass der BF aus dem Bundesgebiet auswandern wolle, dies hätte er selbst auch nie behauptet. Er habe zwar einen ununterbrochenen Hauptwohnsitz in Österreich, doch bestätigte weder das zuständige Bundesministerium noch die Landesregierung, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses wegen der von ihm erbrachten bzw. zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegen würde. Eine solche Bestätigung sei weder dem Antrag beigelegt worden, noch sei eine solche nachgereicht worden. Der BF sei als afghanischer Staatsangehöriger derzeit nicht in der Lage sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatlandes zu beschaffen, was amtsbekannt ist, jedoch musste festgestellt werden, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“

Paragraph 45, NAG nicht nachweisen konnte. Die formalen Voraussetzungen für die antragsgemäße Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, – 5 FPG bzw. Paragraph 88, Absatz 2, FPG und Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG würden im Falle des BF nicht vorliegen. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mittels Schreiben betitelt mit „Beschwerde wegen Abweisung auf Ausstellung eines Fremdenpasses“ vom XXXX , einlangend beim BFA am XXXX , fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein.Gegen diesen Bescheid brachte der BF mittels Schreiben betitelt mit „Beschwerde wegen Abweisung auf Ausstellung eines Fremdenpasses“ vom römisch 40 , einlangend beim BFA am römisch 40 , fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Mit diesem Schreiben brachte der BF einen Nachweis über die Teilnahme an einem Wertekurs, einen Mietvertrag, seinen Sozialversicherungsdatenauszug und eine Arbeitsbestätigung sowie Lohnzettel in Vorlage. Eine Auskunft des KSV 1870 sei bereits angefordert worden. Ein Nachweis über eine Ablegung der B1 Prüfung könne jedoch nicht vorgelegt werden, da es dem BF auf Grund seiner Erwerbstätigkeit nie möglich gewesen sei einen Sprachkurs zu besuchen und diese Prüfung abzulegen. Der BF habe nicht die Absicht aus Österreich auszuwandern, aber er würde gerne seine Familie, welche in Pakistan lebe, und welche er seit 8 Jahren nicht mehr gesehen habe, besuchen. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am XXXX beim BVwG eingelangt. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am römisch 40 beim BVwG eingelangt. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem BF Parteigehör gewährt und damit die Möglichkeit geboten eine Stellungnahme bei Gericht einlangend bis XXXX abzugeben und allfällige weitere Bescheinigungsmittel vorzulegen.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem BF Parteigehör gewährt und damit die Möglichkeit geboten eine Stellungnahme bei Gericht einlangend bis römisch 40 abzugeben und allfällige weitere Bescheinigungsmittel vorzulegen. Eine diesbezügliche Stellungnahme ist am XXXX beim BVwG eingelangt. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF bis dato keinen Nachweis über eine A2 bzw. B1 Prüfung vorlegen könne, da ihm der Besuch eines Sprachkurses aufgrund seiner wechselnden Arbeitszeiten nicht möglich gewesen sei. Er lerne jetzt aus dem Internet und bemühe sich darum, im Laufe des Septembers einen Prüfungstermin zu erhalten. Eine diesbezügliche Stellungnahme ist am römisch 40 beim BVwG eingelangt. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF bis dato keinen Nachweis über eine A2 bzw. B1 Prüfung vorlegen könne, da ihm der Besuch eines Sprachkurses aufgrund seiner wechselnden Arbeitszeiten nicht möglich gewesen sei. Er lerne jetzt aus dem Internet und bemühe sich darum, im Laufe des Septembers einen Prüfungstermin zu erhalten. Am XXXX langte ein weiteres Schreiben des BF ein. Dabei legte er einen Prüfungsnachweis über eine Integrationsprüfung A2, welche er nicht bestanden hatte, vor. Am römisch 40 langte ein weiteres Schreiben des BF ein. Dabei legte er einen Prüfungsnachweis über eine Integrationsprüfung A2, welche er nicht bestanden hatte, vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , und ist afghanischer Staatsangehöriger.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , und ist afghanischer Staatsangehöriger. Dem BF wurde erstmals am XXXX der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der bis zum XXXX gültig war, ausgestellt. Dieser wurde zuletzt am XXXX mit Gültigkeit bis zum XXXX verlängert. Zuvor war ihm am XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 54und 55 Asyl

G iVm §§ 9 und 11 Integrationsgesetz für die Dauer von zwölf Monaten erteilt worden. (vgl. IZR-Auszug vom XXXX )Dem BF wurde erstmals am römisch 40 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der bis zum römisch 40 gültig war, ausgestellt. Dieser wurde zuletzt am römisch 40 mit Gültigkeit bis zum römisch 40 verlängert. Zuvor war ihm am römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 54 und 55 AsylG in Verbindung mit Paragraphen 9 und 11 Integrationsgesetz für die Dauer von zwölf Monaten erteilt worden. vergleiche IZR-Auszug vom römisch 40 ) BF verfügte somit mit der ihm am XXXX erteilten „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erstmals über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG. (vgl. IRZ-Auszug vom XXXX )BF verfügte somit mit der ihm am römisch 40 erteilten „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erstmals über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG. vergleiche IRZ-Auszug vom römisch 40 ) Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. (vgl. Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom XXXX )Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. vergleiche Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom römisch 40 ) Aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan werden Anträge auf Ausstellung eines Reisepasses durch die afghanische Konsulatsabteilung der Botschaft nicht bearbeitet und aktuell keine Reisepässe ausgestellt. Der BF verfügt nicht über Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder einem höheren Niveau.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG. Die Feststellungen zum erstmaligen Aufenthaltstitel nach dem NAG ergeben sich aus dem im Akt befindlichen IZR Auszug. Die Feststellungen zur mangelnden Bearbeitung der Anträge bzw. der mangelnden Ausstellung von Reisepässen durch die afghanische Konsulatsabteilung der Botschaft ergeben sich aus dem notorischen Amtswissen. Der BF hat keine entsprechenden Deutschkenntnisse nachgewiesen, weshalb die diesbezüglichen Feststellungen zu treffen waren. Der BF hat lediglich einen Nachweis über die Ablegung einer nicht bestandenen Integrationsprüfung A2 in Vorlage gebracht.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde fristgerecht am XXXX beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am XXXX beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde fristgerecht am römisch 40 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am römisch 40 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde. 3.
  3. Zu § 88 FPG (Fremdenpass):3.
  4. Zu Paragraph 88, FPG (Fremdenpass):

§ 88Abs.

1 FPG kann einem Fremden auf Antrag ein Fremdenpass ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist und eine der Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG erfüllt ist.

Paragraph 88, Absatz eins, FPG kann einem Fremden auf Antrag ein Fremdenpass ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist und eine der Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG erfüllt ist. Beim BF handelt es sich um einen afghanischen Staatsangehörigen, der im Besitz eines bis XXXX gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ist. Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG, da er nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt. Die Ausstellung eines Fremdenpasses nach dieser Gesetzesbestimmung scheidet sohin schon aus diesem Grund aus. Der ihm zuletzt

§ 41aAbs.

9 NAG erteilte Aufenthaltstitel „Rot Weiß-Rot-Karte plus“ berechtigt

§ 8Abs.

1 Z 2 NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG.Beim BF handelt es sich um einen afghanischen Staatsangehörigen, der im Besitz eines bis römisch 40 gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ist. Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, da er nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt. Die Ausstellung eines Fremdenpasses nach dieser Gesetzesbestimmung scheidet sohin schon aus diesem Grund aus. Der ihm zuletzt

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erteilte Aufenthaltstitel „Rot Weiß-Rot-Karte plus“ berechtigt

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG. Dass dem BF mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 54und 55 Asyl

G iVm §§ 9 und 11 Integrationsgesetz erteilt wurde, ist nicht mit einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung gleichzusetzen, zumal Aufenthaltstitel nach § 54 Abs. 1 AsylG

Abs. 2 für die Dauer von zwölf Monaten ausgestellt werden.Dass dem BF mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 54 und 55 AsylG in Verbindung mit Paragraphen 9 und 11 Integrationsgesetz erteilt wurde, ist nicht mit einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung gleichzusetzen, zumal Aufenthaltstitel nach Paragraph 54, Absatz eins, AsylG

Absatz 2, für die Dauer von zwölf Monaten ausgestellt werden. Ebenso wenig erfüllt der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 Z 1, Z 4 oder 5 FPG oder § 88 Abs. 2 oder Abs. 2a FPG: Der Beschwerdeführer ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, sondern afghanischer Staatsangehöriger (§ 88 Abs. 1 Z 1 FPG, § 88 Abs. 2 FPG). Das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (§ 88 Abs. 1 Z 5 FPG) oder das Bestehen des Status der subsidiären Schutzberechtigung (§ 88 Abs. 2a FPG) sind von dem BF weder behauptet worden noch sonst hervorgekommen. Mit Antrag vom XXXX wurde zwar die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich nach § 88 Abs. 1 FPG für ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein für die Auswanderung erforderliches Reisedokument zu beschaffen nach Z 4 dieser Bestimmung beantragt, jedoch führte der BF dezidiert in der gegenständlichen Beschwerde vom XXXX aus, dass er nicht beabsichtige auszuwandern. Ebenso wenig erfüllt der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 4, oder 5 FPG oder Paragraph 88, Absatz 2, oder Absatz 2 a, FPG: Der Beschwerdeführer ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, sondern afghanischer Staatsangehöriger (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Paragraph 88, Absatz 2, FPG). Das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, FPG) oder das Bestehen des Status der subsidiären Schutzberechtigung (Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG) sind von dem BF weder behauptet worden noch sonst hervorgekommen. Mit Antrag vom römisch 40 wurde zwar die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich nach Paragraph 88, Absatz eins, FPG für ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein für die Auswanderung erforderliches Reisedokument zu beschaffen nach Ziffer 4, dieser Bestimmung beantragt, jedoch führte der BF dezidiert in der gegenständlichen Beschwerde vom römisch 40 aus, dass er nicht beabsichtige auszuwandern. Beim BF liegen auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ iSd § 88 Abs. 1 Z 3 FPG nicht vor, zumal ein solcher Aufenthaltstitel nach § 45 Abs. 1 NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.Beim BF liegen auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ iSd Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht vor, zumal ein solcher Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, Absatz eins, NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben.

§ 2Abs.

3 NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist

§ 45Abs.

2 NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist

Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.

Paragraph 2, Absatz 3, NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 45, Absatz 2, NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Paragraph 57, AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist

Absatz eins, anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen. Die Bestimmung des § 45 NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ nach § 45 NAG vornehmen können. Da der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12)

§ 2Abs.

3 NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2 leg. cit. gilt, ist ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Daueraufenthalt – EU daher grundsätzlich nicht möglich (vgl. auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 45 Abs. 1a idF BGBl. I Nr. 122/2009, RV 330 BlgNR 24. GP 48 f).Die Bestimmung des Paragraph 45, NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ nach Paragraph 45, NAG vornehmen können. Da der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,)

Paragraph 2, Absatz 3, NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, leg. cit. gilt, ist ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Daueraufenthalt – EU daher grundsätzlich nicht möglich vergleiche auch die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 45, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 48 f). Auf die Fünfjahresfrist des § 45 Abs. 1 NAG ist

Abs. 2 die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ zur Gänze anzurechnen. Da dem BF erstmals am XXXX ein zur Niederlassung berechtigender Aufenthaltstitel

§ 41aAbs.

9 NAG, nämlich eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, erteilt wurde, ist er selbst unter Anrechnung der ihm mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX zuerkannten „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach §§ 54 und 55 AsylG iVm §§ 9 und 11 Integrationsgesetz noch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt.Auf die Fünfjahresfrist des Paragraph 45, Absatz eins, NAG ist

Absatz 2, die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ zur Gänze anzurechnen. Da dem BF erstmals am römisch 40 ein zur Niederlassung berechtigender Aufenthaltstitel

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG, nämlich eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, erteilt wurde, ist er selbst unter Anrechnung der ihm mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 zuerkannten „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Paragraphen 54 und 55 AsylG in Verbindung mit Paragraphen 9 und 11 Integrationsgesetz noch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Es wird zwar nicht verkannt, dass sich der BF bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz vom XXXX

§ 13Abs. 1 Asyl

G für die Dauer seines Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen. Es wird zwar nicht verkannt, dass sich der BF bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz vom römisch 40

Paragraph 13, Absatz eins, AsylG für die Dauer seines Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen. Da die RL 2003/109/EG, deren Bestimmungen mit § 45 NAG umgesetzt wurden,

Art. 3Abs.

2 lit. d nicht auf Drittstaatsangehörige, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, anwendbar ist, stellt sein rechtmäßiger Aufenthalt

§ 13Asyl

G nicht eine Niederlassung iSd § 45 Abs. 1 NAG dar. Die Nichtberücksichtigung des bloß auf § 13 AsylG gestützten rechtmäßigen Aufenthalts steht auch im Einklang mit der mittlerweile durch die Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG hergestellte Fassung ihres Art.
  2. Abs. 2 Buchstabe d: „d) die internationalen Schutz beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden ist“.Da die RL 2003/109/EG, deren Bestimmungen mit Paragraph 45, NAG umgesetzt wurden,

Artikel 3

, Absatz 2, Litera d, nicht auf Drittstaatsangehörige, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, anwendbar ist, stellt sein rechtmäßiger Aufenthalt

Paragraph 13, AsylG nicht eine Niederlassung iSd Paragraph 45, Absatz eins, NAG dar. Die Nichtberücksichtigung des bloß auf Paragraph 13, AsylG gestützten rechtmäßigen Aufenthalts steht auch im Einklang mit der mittlerweile durch die Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG hergestellte Fassung ihres Artikel 3, Absatz 2, Buchstabe d: „d) die internationalen Schutz beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden ist“. Der BF erfüllt daher, entgegen der Ausführungen in der Beschwerde, nicht die Voraussetzungen, um einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erlangen. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF keine der in § 88 Abs. 1 FPG normierten Voraussetzungen erfüllt.Es ist daher davon auszugehen, dass der BF keine der in Paragraph 88, Absatz eins, FPG normierten Voraussetzungen erfüllt. Das BVwG kann insbesondere in den Tatbeständen des § 88 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie der BF, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der normierten Voraussetzungen – im gegenständlichen Fall wird dies die Erfüllung der fünfjährigen Niederlassung und des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) sein – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter § 88 Abs. 1 Z 2 oder 3 FPG fallen. Auch der EGMR hat erst kürzlich festgehalten, dass Art. 2 Abs. 2
  2. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht (vgl. EGMR 14.06.2022, Nr. 38121/20, L. B. gegen Litauen, Rz 59; Stellungnahme des BKA-Verfassungsdienstes an den Verfassungsgerichtshof (in der Folge VfGH) zu dessen Verfahren zur Zahl E 3489/2022-3).Das BVwG kann insbesondere in den Tatbeständen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie der BF, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der normierten Voraussetzungen – im gegenständlichen Fall wird dies die Erfüllung der fünfjährigen Niederlassung und des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) sein – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 FPG fallen. Auch der EGMR hat erst kürzlich festgehalten, dass Artikel 2, Absatz 2,
  3. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht vergleiche EGMR 14.06.2022, Nr. 38121/20, L. B. gegen Litauen, Rz 59; Stellungnahme des BKA-Verfassungsdienstes an den Verfassungsgerichtshof (in der Folge VfGH) zu dessen Verfahren zur Zahl E 3489/2022-3). Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis E 3489/2022-14 insbesondere zur Auslegung des Tatbestands des „Interesses der Republik“ geäußert. Dies hat sich daraus ergeben, dass das mit dieser Entscheidung behobene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2022 die darin ausgesprochene Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung der Ausstellung eines Fremdenpasses ausschließlich auf das Fehlen eines „Interesses der Republik“ gestützt und keine Aussagen über die im Verfahren behauptete Voraussetzung nach § 88 Abs. 1 Z 3 FPG getroffen hat. Daraus ist allerdings nicht ableitbar, dass die kumulativ zum im Einleitungssatz des § 88 Abs. 1 FPG angeführten „Interesse der Republik“ geforderten übrigen Voraussetzungen in § 88 Abs. 1 Z 1 bis Z 5 FPG nicht geprüft werden bzw. vorliegen müssen, um einen Fremdenpass auszustellen.Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis E 3489/2022-14 insbesondere zur Auslegung des Tatbestands des „Interesses der Republik“ geäußert. Dies hat sich daraus ergeben, dass das mit dieser Entscheidung behobene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2022 die darin ausgesprochene Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung der Ausstellung eines Fremdenpasses ausschließlich auf das Fehlen eines „Interesses der Republik“ gestützt und keine Aussagen über die im Verfahren behauptete Voraussetzung nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG getroffen hat. Daraus ist allerdings nicht ableitbar, dass die kumulativ zum im Einleitungssatz des Paragraph 88, Absatz eins, FPG angeführten „Interesse der Republik“ geforderten übrigen Voraussetzungen in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5, FPG nicht geprüft werden bzw. vorliegen müssen, um einen Fremdenpass auszustellen. Diesbezüglich hielt der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.06.2024, E 4021-4022/2023-12 ausdrücklich fest, dass das Fehlen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, in der das Interesse der Beschwerdeführer an der Ausstellung von die Ausreise ermöglichenden Reisedokumenten mit dem Interesse der Republik Österreich abzuwägen gewesen wäre, nur dann die Beschwerdeführer nicht in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletze, wenn auch die übrigen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorlägen. Der BF erfüllt jedoch, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG insofern nicht, als er nicht zu dem in Z 1 bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt und die Erteilung eines Fremdenpasses von vornherein – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist. Demnach liegt kein Sachverhalt vor, der ihm ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt, auf den Art. 2 Abs. 2
  4. ZPEMRK Anwendung findet. Dass sich die Möglichkeit zur Erlangung eines Fremdenpasses auf bestimmte Tatbestände beschränkt, erweise sich der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 zitierten Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zufolge vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme der Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in § 88 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich sei der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet. Der BF erfüllt jedoch, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, FPG insofern nicht, als er nicht zu dem in Ziffer eins bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt und die Erteilung eines Fremdenpasses von vornherein – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist. Demnach liegt kein Sachverhalt vor, der ihm ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt, auf den Artikel 2, Absatz 2,
  5. ZPEMRK Anwendung findet. Dass sich die Möglichkeit zur Erlangung eines Fremdenpasses auf bestimmte Tatbestände beschränkt, erweise sich der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 zitierten Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zufolge vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme der Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich sei der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet. Da die Voraussetzungen für den vom BF beantragten Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 FPG, wie zuvor dargestellt, nicht erfüllt sind und die Beschränkung der Ausstellung auf einen bestimmten Personenkreis auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist, war bei der Verweigerung der Erteilung des Fremdenpasses im vorliegenden Fall weder eine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Art. 2
  6. ZPEMRK durchzuführen noch zu beurteilen, ob die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist.Da die Voraussetzungen für den vom BF beantragten Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, FPG, wie zuvor dargestellt, nicht erfüllt sind und die Beschränkung der Ausstellung auf einen bestimmten Personenkreis auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist, war bei der Verweigerung der Erteilung des Fremdenpasses im vorliegenden Fall weder eine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Artikel 2,
  7. ZPEMRK durchzuführen noch zu beurteilen, ob die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist. Der BF ist in Österreich unstrittig kein subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

2a FPG nicht vorliegen. Der BF ist in Österreich unstrittig kein subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht vorliegen. Da die Staatsangehörigkeit des BF zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht ungeklärt und er nicht staatenlos ist, erfüllt er auch die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 FPG nicht.Da die Staatsangehörigkeit des BF zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht ungeklärt und er nicht staatenlos ist, erfüllt er auch die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2, FPG nicht. Die verfassungsrechtlichen Bedenken in der Beschwerde werden vor dem oben dargestellten Hintergrund nicht geteilt. Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

§ 24Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157). Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Ebenso ist das Vorbringen der BF nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G311.2154246.2.00

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