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{'item': 'G311 2203514-2'}

Obsah (13)§ 88Art. 133§ 8§ 55§ 41a§ 17§ 2§ 45§ 13Art. 3§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2025 GeschäftszahlG311 2203514-2 Spruch, G311 2203514-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 88

FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 88, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer (in der Folge BF), einem afghanischen Staatsangehörigen, wurde erstmals am XXXX eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit bis zum XXXX ausgestellt. Diese wurde zuletzt am XXXX bis zum XXXX verlängert. Dem Beschwerdeführer (in der Folge BF), einem afghanischen Staatsangehörigen, wurde erstmals am römisch 40 eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit bis zum römisch 40 ausgestellt. Diese wurde zuletzt am römisch 40 bis zum römisch 40 verlängert. Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich

§ 88Abs.

1 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG). Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG). Im Zuge der Antragsstellung wurde vom BF eine Bestätigung der afghanischen Botschaft in Wien vom XXXX in Vorlage gebracht. Im Zuge der Antragsstellung wurde vom BF eine Bestätigung der afghanischen Botschaft in Wien vom römisch 40 in Vorlage gebracht. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) mit Bescheid vom XXXX den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 Z 2 FPG ab.Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) mit Bescheid vom römisch 40 den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge BVwG) vom XXXX , GZ XXXX , eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt worden sei. Am XXXX sei dem BF erstmalig vom XXXX ein Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot Karte plus), Karten Nr.: XXXX , gültig bis XXXX erteilt worden. Am XXXX habe der BF diesbezüglich einen Verlängerungsantrag gestellt. Er verfüge über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Fremdenpasses seien daher in seinem Fall nicht gegeben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge BVwG) vom römisch 40 , GZ römisch 40 , eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt worden sei. Am römisch 40 sei dem BF erstmalig vom römisch 40 ein Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot Karte plus), Karten Nr.: römisch 40 , gültig bis römisch 40 erteilt worden. Am römisch 40 habe der BF diesbezüglich einen Verlängerungsantrag gestellt. Er verfüge über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Fremdenpasses seien daher in seinem Fall nicht gegeben. Rechtlich führte das BFA zusammenfasst aus, dass es sich bei dem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig vom XXXX bis XXXX , selbst nach allfälliger Verlängerung um keinen unbefristeten Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 2 NAG handle, sodass der Antrag

§ 88Abs.

1 Z 2 FPG abzuweisen sei.Rechtlich führte das BFA zusammenfasst aus, dass es sich bei dem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig vom römisch 40 bis römisch 40 , selbst nach allfälliger Verlängerung um keinen unbefristeten Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG handle, sodass der Antrag

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG abzuweisen sei. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom XXXX fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG ein.Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom römisch 40 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG ein. In der Beschwerdebegründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass gem. § 88 Abs. 1 Z 2 FPG Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik Österreich gelegen sei, auf Antrag für ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügen und nicht in der Lage seien, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, ausgestellt werden können. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (in der Folge VfGH) sei die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2

  1. ZPEMRK gewährleisteten Rechtes auf Ausreisefreiheit und damit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährleistung dieses Konventionsrechtes bedeuten würde (vgl. VfGH 1606.2023, E3489/2022). Dem BF sei die Erteilung eines Fremdenpasses versagt worden, da er über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfüge. Es handle sich dabei allerdings um eine verfassungswidrige Bestimmung. Dabei wird in der Beschwerde auf den Gleichheitsgrundsatz und entsprechende Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (in der Folge VfGH) verwiesen. Weiterführend wird begründet, dass im konkreten Fall zweifelsohne eine Ungleichbehandlung vorliege. So hätten Fremde, die einen unbefristeten Aufenthaltstitel besitzen und sich keinen Reisepass von ihrem Herkunftsland besorgen können, grundsätzlich das Recht auf Ausstellung eines Fremdenpasses, wohingegen dieses Recht Fremden nicht zustehe, welche über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügen. Diese Differenzierung sei jedoch in keiner Weise sachlich begründbar. Im gegenständlichen Fall sei es dem BF verwehrt, Österreich zu verlassen, da er weder einen Reisepass aus seinem Herkunftsland, noch einen Fremdenpass erhalte. Auch sei es ihm nicht möglich, den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ zu beantragen, da er die vorausgesetzte Niederlassungsdauer von fünf Jahren nicht erfülle. Es liege daher im Falle des BF unzweifelhaft ein Eingriff in das Freizügigkeitsrecht gem. Art 2 Abs. 2
  2. ZPEMRK vor. Der VfGH habe bereits im Hinblick auf die Judikatur des EGMR festgehalten, dass dem Verfahren zur Ausstellung von Fremdenpässen gem. § 88 Abs. 1 FPG nun insofern grundrechtliche Bedeutung zukomme, als die Behörde anlässlich eines solchen Antrages die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2
  3. ZPEMRK prüfen könne und müsse. Nach der Judikatur des EGMR müsse aber jeder gesetzliche Eingriff verhältnismäßig sein. Die Beschränkung der Erteilungsvoraussetzungen eines Fremdenpasses auf unbefristete Aufenthaltsberechtigte seien, wie oben aufgezeigt, in keiner Weise sachlich begründbar. Es sei daher von einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Freizügigkeitsrecht des BF auszugehen. Sollte daher der Begriff des „unbefristeten“ Aufenthaltsrechts nicht verfassungskonform interpretiert werden können, dann werde eine verfassungswidrige Bestimmung angewendet, die den BF in seinen Grundrechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander sowie in seinem Recht auf Freizügigkeit verletze. In der Beschwerdebegründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik Österreich gelegen sei, auf Antrag für ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügen und nicht in der Lage seien, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, ausgestellt werden können. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (in der Folge VfGH) sei die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2,
  4. ZPEMRK gewährleisteten Rechtes auf Ausreisefreiheit und damit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährleistung dieses Konventionsrechtes bedeuten würde vergleiche VfGH 1606.2023, E3489/2022). Dem BF sei die Erteilung eines Fremdenpasses versagt worden, da er über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfüge. Es handle sich dabei allerdings um eine verfassungswidrige Bestimmung. Dabei wird in der Beschwerde auf den Gleichheitsgrundsatz und entsprechende Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (in der Folge VfGH) verwiesen. Weiterführend wird begründet, dass im konkreten Fall zweifelsohne eine Ungleichbehandlung vorliege. So hätten Fremde, die einen unbefristeten Aufenthaltstitel besitzen und sich keinen Reisepass von ihrem Herkunftsland besorgen können, grundsätzlich das Recht auf Ausstellung eines Fremdenpasses, wohingegen dieses Recht Fremden nicht zustehe, welche über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügen. Diese Differenzierung sei jedoch in keiner Weise sachlich begründbar. Im gegenständlichen Fall sei es dem BF verwehrt, Österreich zu verlassen, da er weder einen Reisepass aus seinem Herkunftsland, noch einen Fremdenpass erhalte. Auch sei es ihm nicht möglich, den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ zu beantragen, da er die vorausgesetzte Niederlassungsdauer von fünf Jahren nicht erfülle. Es liege daher im Falle des BF unzweifelhaft ein Eingriff in das Freizügigkeitsrecht gem. Artikel 2, Absatz 2,
  5. ZPEMRK vor. Der VfGH habe bereits im Hinblick auf die Judikatur des EGMR festgehalten, dass dem Verfahren zur Ausstellung von Fremdenpässen gem. Paragraph 88, Absatz eins, FPG nun insofern grundrechtliche Bedeutung zukomme, als die Behörde anlässlich eines solchen Antrages die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2,
  6. ZPEMRK prüfen könne und müsse. Nach der Judikatur des EGMR müsse aber jeder gesetzliche Eingriff verhältnismäßig sein. Die Beschränkung der Erteilungsvoraussetzungen eines Fremdenpasses auf unbefristete Aufenthaltsberechtigte seien, wie oben aufgezeigt, in keiner Weise sachlich begründbar. Es sei daher von einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Freizügigkeitsrecht des BF auszugehen. Sollte daher der Begriff des „unbefristeten“ Aufenthaltsrechts nicht verfassungskonform interpretiert werden können, dann werde eine verfassungswidrige Bestimmung angewendet, die den BF in seinen Grundrechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander sowie in seinem Recht auf Freizügigkeit verletze. Es wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und durchführen, sowie den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem BF der beantragte Fremdenpass ausgestellt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverweisen. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am XXXX beim BVwG eingelangt. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am römisch 40 beim BVwG eingelangt. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem BF Parteigehör gewährt und damit die Möglichkeit geboten eine Stellungnahme bei Gericht einlangend bis XXXX abzugeben und allfällige weitere Bescheinigungsmittel vorzulegen.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem BF Parteigehör gewährt und damit die Möglichkeit geboten eine Stellungnahme bei Gericht einlangend bis römisch 40 abzugeben und allfällige weitere Bescheinigungsmittel vorzulegen. Dieser Möglichkeit ist der BF nicht nachgekommen und es ist bis dato keine diesbezügliche Stellungnahme beim BVwG eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , und ist afghanischer Staatsangehöriger.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , und ist afghanischer Staatsangehöriger. Dem BF wurde erstmals am XXXX der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der bis zum XXXX gültig war, ausgestellt. Dieser wurde zuletzt am XXXX mit Gültigkeit bis zum XXXX verlängert. Zuvor war ihm mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 55i

Vm § 58 Abs. 2 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten erteilt worden. (vgl. IZR-Auszug vom XXXX )Dem BF wurde erstmals am römisch 40 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der bis zum römisch 40 gültig war, ausgestellt. Dieser wurde zuletzt am römisch 40 mit Gültigkeit bis zum römisch 40 verlängert. Zuvor war ihm mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 55, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten erteilt worden. vergleiche IZR-Auszug vom römisch 40 ) Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. (vgl. Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom XXXX , AS 1)Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. vergleiche Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom römisch 40 , AS 1) Der BF wurde bei der afghanischen Botschaft in Wien am 15.06.2023 vorstellig, um einen Reisepass zu beantragen. Aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan werden Anträge auf Ausstellung eines Reisepasses durch die afghanische Konsulatsabteilung der Botschaft nicht bearbeitet und aktuell keine Reisepässe ausgestellt. (vgl. Schreiben der afghanischen Botschaft Wien vom 15.06.2023, AS 9)Der BF wurde bei der afghanischen Botschaft in Wien am 15.06.2023 vorstellig, um einen Reisepass zu beantragen. Aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan werden Anträge auf Ausstellung eines Reisepasses durch die afghanische Konsulatsabteilung der Botschaft nicht bearbeitet und aktuell keine Reisepässe ausgestellt. vergleiche Schreiben der afghanischen Botschaft Wien vom 15.06.2023, AS 9) Der BF verfügt mit der ihm am XXXX erteilten „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erstmals über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG. (vgl. IRZ-Auszug vom XXXX )Der BF verfügt mit der ihm am römisch 40 erteilten „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erstmals über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG. vergleiche IRZ-Auszug vom römisch 40 )

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG. Die Feststellungen zur Vorstellung des BF bei der afghanischen Botschaft in Wien sowie der mangelnden Bearbeitung der Anträge bzw. der mangelnden Ausstellung von Reisepässen durch diese ergeben sich aus dem vom BF vorgelegten Schreiben der afghanischen Botschaft in Wien vom XXXX .Die Feststellungen zur Vorstellung des BF bei der afghanischen Botschaft in Wien sowie der mangelnden Bearbeitung der Anträge bzw. der mangelnden Ausstellung von Reisepässen durch diese ergeben sich aus dem vom BF vorgelegten Schreiben der afghanischen Botschaft in Wien vom römisch 40 . Die Feststellungen zum erstmaligen Aufenthaltstitel nach dem NAG ergeben sich aus dem im Akt befindlichen IZR Auszug.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde fristgerecht am XXXX beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am XXXX beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde fristgerecht am römisch 40 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am römisch 40 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde. 3.
  3. Zu § 88 FPG (Fremdenpass):3.
  4. Zu Paragraph 88, FPG (Fremdenpass):

§ 88Abs.

1 FPG kann einem Fremden auf Antrag ein Fremdenpass ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist und eine der Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG erfüllt ist.

Paragraph 88, Absatz eins, FPG kann einem Fremden auf Antrag ein Fremdenpass ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist und eine der Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG erfüllt ist. Beim BF handelt es sich um einen afghanischen Staatsangehörigen, der im Besitz eines bis XXXX gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ist. Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG, da er nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt. Die Ausstellung eines Fremdenpasses nach dieser Gesetzesbestimmung scheidet sohin schon aus diesem Grund aus. Der ihm zuletzt

§ 41aAbs.

9 NAG erteilte Aufenthaltstitel „Rot Weiß-Rot-Karte plus“ berechtigt

§ 8Abs.

1 Z 2 NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG.Beim BF handelt es sich um einen afghanischen Staatsangehörigen, der im Besitz eines bis römisch 40 gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ist. Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, da er nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt. Die Ausstellung eines Fremdenpasses nach dieser Gesetzesbestimmung scheidet sohin schon aus diesem Grund aus. Der ihm zuletzt

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erteilte Aufenthaltstitel „Rot Weiß-Rot-Karte plus“ berechtigt

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG. Dass dem BF mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

§§ 55i

Vm 58 Abs. 2 AsylG und § 54 Abs. 1 Z1 AsylG erteilt wurde, ist nicht mit einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung gleichzusetzen, zumal Aufenthaltstitel nach § 54 Abs. 1 AsylG

Abs. 2 für die Dauer von zwölf Monaten ausgestellt werden.Dass dem BF mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraphen 55, in Verbindung mit 58 Absatz 2, AsylG und Paragraph 54, Absatz eins, Z1 AsylG erteilt wurde, ist nicht mit einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung gleichzusetzen, zumal Aufenthaltstitel nach Paragraph 54, Absatz eins, AsylG

Absatz 2, für die Dauer von zwölf Monaten ausgestellt werden. Ebenso wenig erfüllt der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 Z 1, Z 4 oder 5 FPG oder § 88 Abs. 2 oder Abs. 2a FPG: Der Beschwerdeführer ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, sondern afghanischer Staatsangehöriger (§ 88 Abs. 1 Z 1 FPG, § 88 Abs. 2 FPG). Eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet (§ 88 Abs. 1 Z 4 FPG), das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (§ 88 Abs. 1 Z 5 FPG) oder das Bestehen des Status der subsidiären Schutzberechtigung (§ 88 Abs. 2a FPG) sind von dem BF weder behauptet worden noch sonst hervorgekommen.Ebenso wenig erfüllt der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 4, oder 5 FPG oder Paragraph 88, Absatz 2, oder Absatz 2 a, FPG: Der Beschwerdeführer ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, sondern afghanischer Staatsangehöriger (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Paragraph 88, Absatz 2, FPG). Eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG), das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, FPG) oder das Bestehen des Status der subsidiären Schutzberechtigung (Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG) sind von dem BF weder behauptet worden noch sonst hervorgekommen. Beim BF liegen auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ iSd § 88 Abs. 1 Z 3 FPG nicht vor, zumal ein solcher Aufenthaltstitel nach § 45 Abs. 1 NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.Beim BF liegen auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ iSd Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht vor, zumal ein solcher Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, Absatz eins, NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben.

§ 2Abs.

3 NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist

§ 45Abs.

2 NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist

Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.

Paragraph 2, Absatz 3, NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 45, Absatz 2, NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Paragraph 57, AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist

Absatz eins, anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen. Die Bestimmung des § 45 NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ nach § 45 NAG vornehmen können. Da der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12)

§ 2Abs.

3 NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2 leg. cit. gilt, ist ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Daueraufenthalt – EU daher grundsätzlich nicht möglich (vgl. auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 45 Abs. 1a idF BGBl. I Nr. 122/2009, RV 330 BlgNR 24. GP 48 f).Die Bestimmung des Paragraph 45, NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ nach Paragraph 45, NAG vornehmen können. Da der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,)

Paragraph 2, Absatz 3, NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, leg. cit. gilt, ist ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Daueraufenthalt – EU daher grundsätzlich nicht möglich vergleiche auch die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 45, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 48 f). Auf die Fünfjahresfrist des § 45 Abs. 1 NAG ist

Abs. 2 die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ zur Gänze anzurechnen. Da dem BF erstmals am XXXX ein zur Niederlassung berechtigter Aufenthaltstitel

§ 41aAbs.

9 NAG, nämlich eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, erteilt wurde, ist er selbst unter Anrechnung der ihm mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX zuerkannten „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 55 iVm § 58 Abs. 2 AsylG noch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt.Auf die Fünfjahresfrist des Paragraph 45, Absatz eins, NAG ist

Absatz 2, die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ zur Gänze anzurechnen. Da dem BF erstmals am römisch 40 ein zur Niederlassung berechtigter Aufenthaltstitel

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG, nämlich eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, erteilt wurde, ist er selbst unter Anrechnung der ihm mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 zuerkannten „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Paragraph 55, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AsylG noch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Es wird zwar nicht verkannt, dass sich der BF bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz vom XXXX

§ 13Abs. 1 Asyl

G für die Dauer seines Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen. Es wird zwar nicht verkannt, dass sich der BF bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz vom römisch 40

Paragraph 13, Absatz eins, AsylG für die Dauer seines Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen. Da die RL 2003/109/EG, deren Bestimmungen mit § 45 NAG umgesetzt wurden,

Art. 3Abs.

2 lit. d nicht auf Drittstaatsangehörige, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, anwendbar ist, stellt sein rechtmäßiger Aufenthalt

§ 13Asyl

G nicht eine Niederlassung iSd § 45 Abs. 1 NAG dar. Die Nichtberücksichtigung des bloß auf § 13 AsylG gestützten rechtmäßigen Aufenthalts steht auch im Einklang mit der mittlerweile durch die Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG hergestellte Fassung ihres Art.
  2. Abs. 2 Buchstabe d: „d) die internationalen Schutz beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden ist“.Da die RL 2003/109/EG, deren Bestimmungen mit Paragraph 45, NAG umgesetzt wurden,

Artikel 3

, Absatz 2, Litera d, nicht auf Drittstaatsangehörige, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, anwendbar ist, stellt sein rechtmäßiger Aufenthalt

Paragraph 13, AsylG nicht eine Niederlassung iSd Paragraph 45, Absatz eins, NAG dar. Die Nichtberücksichtigung des bloß auf Paragraph 13, AsylG gestützten rechtmäßigen Aufenthalts steht auch im Einklang mit der mittlerweile durch die Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG hergestellte Fassung ihres Artikel 3, Absatz 2, Buchstabe d: „d) die internationalen Schutz beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden ist“. Der BF erfüllt daher nicht die Voraussetzungen, um einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erlangen. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF keine der in § 88 Abs. 1 FPG normierten Voraussetzungen erfüllt.Es ist daher davon auszugehen, dass der BF keine der in Paragraph 88, Absatz eins, FPG normierten Voraussetzungen erfüllt. In der gegenständlichen Beschwerde wird ebenso ausgeführt, dass im vorliegenden Fall zweifelsohne eine Ungleichbehandlung zwischen Fremden, die ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen und jenen, welche über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügen, in Bezug auf die Ausstellung eines Fremdenpasses vorliege. Das BVwG kann insbesondere in den Tatbeständen des § 88 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie der BF, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der normierten Voraussetzungen – im gegenständlichen Fall wird dies die Erfüllung der fünfjährigen Niederlassung und des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) sein – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter § 88 Abs. 1 Z 2 oder 3 FPG fallen. Auch lässt sich aus der Entscheidung des EGMR vom 14.06.2022, Nr. 38121/20, L. B. gegen Litauen nicht ableiten, dass Art 2 Abs. 2
  2. ZPEMRK den Vertragsstaaten eine allgemeine Verpflichtung auferlege, Ausländern, welche sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein Dokument auszustellen, welches ihnen Auslandsreisen ermögliche. Bei Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 2
  3. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, ist zu prüfen, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist.Das BVwG kann insbesondere in den Tatbeständen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie der BF, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der normierten Voraussetzungen – im gegenständlichen Fall wird dies die Erfüllung der fünfjährigen Niederlassung und des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) sein – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 FPG fallen. Auch lässt sich aus der Entscheidung des EGMR vom 14.06.2022, Nr. 38121/20, L. B. gegen Litauen nicht ableiten, dass Artikel 2, Absatz 2,
  4. ZPEMRK den Vertragsstaaten eine allgemeine Verpflichtung auferlege, Ausländern, welche sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein Dokument auszustellen, welches ihnen Auslandsreisen ermögliche. Bei Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 2, Absatz 2,
  5. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, ist zu prüfen, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis E 3489/2022-14 insbesondere zur Auslegung des Tatbestands des „Interesses der Republik“ geäußert. Dies hat sich daraus ergeben, dass das mit dieser Entscheidung behobene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2022 die darin ausgesprochene Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung der Ausstellung eines Fremdenpasses ausschließlich auf das Fehlen eines „Interesses der Republik“ gestützt und keine Aussagen über die im Verfahren behauptete Voraussetzung nach § 88 Abs. 1 Z 3 FPG getroffen hat. Daraus ist allerdings nicht ableitbar, dass die kumulativ zum im Einleitungssatz des § 88 Abs. 1 FPG angeführten „Interesse der Republik“ geforderten übrigen Voraussetzungen in § 88 Abs. 1 Z 1 bis Z 5 FPG nicht geprüft werden bzw. vorliegen müssen, um einen Fremdenpass auszustellen.Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis E 3489/2022-14 insbesondere zur Auslegung des Tatbestands des „Interesses der Republik“ geäußert. Dies hat sich daraus ergeben, dass das mit dieser Entscheidung behobene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2022 die darin ausgesprochene Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung der Ausstellung eines Fremdenpasses ausschließlich auf das Fehlen eines „Interesses der Republik“ gestützt und keine Aussagen über die im Verfahren behauptete Voraussetzung nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG getroffen hat. Daraus ist allerdings nicht ableitbar, dass die kumulativ zum im Einleitungssatz des Paragraph 88, Absatz eins, FPG angeführten „Interesse der Republik“ geforderten übrigen Voraussetzungen in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5, FPG nicht geprüft werden bzw. vorliegen müssen, um einen Fremdenpass auszustellen. Diesbezüglich hielt der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.06.2024, E 4021-4022/2023-12 ausdrücklich fest, dass das Fehlen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, in der das Interesse der Beschwerdeführer an der Ausstellung von die Ausreise ermöglichenden Reisedokumenten mit dem Interesse der Republik Österreich abzuwägen gewesen wäre, nur dann die Beschwerdeführer nicht in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletze, wenn auch die übrigen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorlägen. Der BF erfüllt jedoch, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG insofern nicht, als er nicht zu dem in Z 1 bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt und die Erteilung eines Fremdenpasses von Vornherein – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist. Demnach liegt kein Sachverhalt vor, der ihm ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt, auf den Art. 2 Abs. 2
  6. ZPEMRK Anwendung findet. Dass sich die Möglichkeit zur Erlangung eines Fremdenpasses auf bestimmte Tatbestände beschränkt, erweise sich der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 zitierten Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zufolge vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme der Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in § 88 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich sei der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet. Der BF erfüllt jedoch, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, FPG insofern nicht, als er nicht zu dem in Ziffer eins bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt und die Erteilung eines Fremdenpasses von Vornherein – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist. Demnach liegt kein Sachverhalt vor, der ihm ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt, auf den Artikel 2, Absatz 2,
  7. ZPEMRK Anwendung findet. Dass sich die Möglichkeit zur Erlangung eines Fremdenpasses auf bestimmte Tatbestände beschränkt, erweise sich der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 zitierten Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zufolge vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme der Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich sei der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet. Da die Voraussetzungen für den vom BF beantragten Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 FPG, wie zuvor dargestellt, nicht erfüllt sind und die Beschränkung der Ausstellung auf einen bestimmten Personenkreis auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist, war bei der Verweigerung der Erteilung des Fremdenpasses im vorliegenden Fall weder eine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Art. 2
  8. ZPEMRK durchzuführen noch zu beurteilen, ob die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist.Da die Voraussetzungen für den vom BF beantragten Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, FPG, wie zuvor dargestellt, nicht erfüllt sind und die Beschränkung der Ausstellung auf einen bestimmten Personenkreis auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist, war bei der Verweigerung der Erteilung des Fremdenpasses im vorliegenden Fall weder eine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Artikel 2,
  9. ZPEMRK durchzuführen noch zu beurteilen, ob die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist. Der BF ist in Österreich unstrittig kein subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

2a FPG nicht vorliegen. Der BF ist in Österreich unstrittig kein subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht vorliegen. Da die Staatsangehörigkeit des BF zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht ungeklärt und er nicht staatenlos ist, erfüllt er auch die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 FPG nicht.Da die Staatsangehörigkeit des BF zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht ungeklärt und er nicht staatenlos ist, erfüllt er auch die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2, FPG nicht. Die verfassungsrechtlichen Bedenken in der Beschwerde werden vor dem oben dargestellten Hintergrund nicht geteilt. Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

§ 24Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157). Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Ebenso ist das Vorbringen der BF nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G311.2203514.2.00

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