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{'item': 'G312 2298835-1'}

Obsah (7)Art 133§ 16§ 24§ 7§ 1§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2025 GeschäftszahlG312 2298835-1 Spruch, G312 2298833-1/6E G312 2298834-1/7E G312 2298835-1/7EG312 2298835-1/7E, IM NAMEN DER REPUB

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für die Zeit vom XXXX bis XXXX

§ 16Abs. 1 lit. k Al

VG 1977 widerrufen wird.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40

Paragraph 16, Absatz eins, Litera k, AlVG 1977 widerrufen wird. Mit Bescheid vom XXXX der belangten Behörde wurde ausgesprochen, dass der Bezug von Arbeitslosengeld

§ 16Abs. 1 lit. l Al

VG für die Zeit vom XXXX bis XXXX ruht.Mit Bescheid vom römisch 40 der belangten Behörde wurde ausgesprochen, dass der Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG für die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 ruht. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom XXXX bis XXXX

§ 24Abs. 2 Al

VG iVm § 25 Abs. 1 AlVG widerrufen wird und der BF zur Rückzahlung in der Höhe von Euro XXXX verpflichtet ist.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG widerrufen wird und der BF zur Rückzahlung in der Höhe von Euro römisch 40 verpflichtet ist. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung sowie Kündigungsentschädigung aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX Immobilien GmbH hatte und das Arbeitslosengeld teilweise zu Unrecht ausbezahlt wurde, weshalb das Ruhen, bzw. der Widerruf ausgesprochen werden musste und der BF zur Rückzahlung verpflichtet ist.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung sowie Kündigungsentschädigung aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der Firma römisch 40 Immobilien GmbH hatte und das Arbeitslosengeld teilweise zu Unrecht ausbezahlt wurde, weshalb das Ruhen, bzw. der Widerruf ausgesprochen werden musste und der BF zur Rückzahlung verpflichtet ist.

  1. Dagegen richteten sich die dagegen eingebrachten Beschwerden des BF und wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die Annahme der belangten Behörde unrichtig sei. Der BF sei vom XXXX bis XXXX in einem Dienstverhältnis zur XXXX Immobilien GmbH gestanden, das Dienstverhältnis sei einvernehmlich aufgelöst worden. Es sei somit völlig ausgeschlossen, dass der BF gegenüber der XXXX Immobilien GmbH für den Zeitraum XXXX bis XXXX einen Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung gehabt habe. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen
  2. Dagegen richteten sich die dagegen eingebrachten Beschwerden des BF und wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die Annahme der belangten Behörde unrichtig sei. Der BF sei vom römisch 40 bis römisch 40 in einem Dienstverhältnis zur römisch 40 Immobilien GmbH gestanden, das Dienstverhältnis sei einvernehmlich aufgelöst worden. Es sei somit völlig ausgeschlossen, dass der BF gegenüber der römisch 40 Immobilien GmbH für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 einen Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung gehabt habe. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen Die Beschwerden wurden samt maßgeblichen Verwaltungsakte dem BVwG vorgelegt. Am 15.11.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung in den drei Beschwerdeverfahren, welche für die Verhandlung miteinander verbunden wurden, unter Beisein des BF samt seiner Rechtsvertretung sowie einer Vertreterin der belangten Behörde statt. Mit Beschluss vom 15.11.2024 (mündlich verkündet) wurden die verfahrensgegenständlichen Verfahren bis zur maßgeblichen Entscheidung des VwGH zu der hier zu klärenden strittigen Frage des Ruhens

§ 16Al

VG aufgrund Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung bzw. Urlaubsersatzleistung aus einer geringfügigen Beschäftigung ausgesetzt.Mit Beschluss vom 15.11.2024 (mündlich verkündet) wurden die verfahrensgegenständlichen Verfahren bis zur maßgeblichen Entscheidung des VwGH zu der hier zu klärenden strittigen Frage des Ruhens

Paragraph 16, AlVG aufgrund Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung bzw. Urlaubsersatzleistung aus einer geringfügigen Beschäftigung ausgesetzt. Der VwGH entschied am 17.12.2024, Ra 2024/08/0124, in einem gleich gelagerten Fall über Ruhen wegen Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung

§ 16Al

VG aus einer geringfügigen Beschäftigung. Das verfahrensgegenständliche Verfahren wird daher wird fortgesetzt. Der VwGH entschied am 17.12.2024, Ra 2024/08/0124, in einem gleich gelagerten Fall über Ruhen wegen Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung

Paragraph 16, AlVG aus einer geringfügigen Beschäftigung. Das verfahrensgegenständliche Verfahren wird daher wird fortgesetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der BF steht wieder seit XXXX im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug von Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro XXXX täglich.Der BF steht wieder seit römisch 40 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug von Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro römisch 40 täglich. Bei der diesbezüglichen Antragstellung erklärte er, dass er seit XXXX bei der XXXX (früherer Name XXXX ) geringfügig beschäftigt sei. Diese geringfügige Beschäftigung endete durch berechtigten vorzeitigen Austritt mit 10.04.
  2. Aus diesem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis hatte der BF Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung sowie Urlaubsersatzleistung, welche durch eine Zahlungsklage eingebracht werden musste.Bei der diesbezüglichen Antragstellung erklärte er, dass er seit römisch 40 bei der römisch 40 (früherer Name römisch 40 ) geringfügig beschäftigt sei. Diese geringfügige Beschäftigung endete durch berechtigten vorzeitigen Austritt mit 10.04.
  3. Aus diesem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis hatte der BF Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung sowie Urlaubsersatzleistung, welche durch eine Zahlungsklage eingebracht werden musste. Aus den Speicherungen im Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger liegen folgende Versicherungszeiten des BF bei den angeführten Firmen vor: XXXX bis XXXX XXXX Immobilien GmbH vollversichert römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Immobilien GmbH vollversichert XXXX bis XXXX XXXX Immobilien GmbH UE pflichtvers. römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Immobilien GmbH UE pflichtvers. XXXX bis XXXX XXXX Immobilien GmbH geringfügig römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Immobilien GmbH geringfügig XXXX bis XXXX XXXX Immobilien GmbH vollversichert XXXX bis XXXX XXXX Hausverwaltung GmbH geringfügig römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Immobilien GmbH vollversichert, römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Hausverwaltung GmbH geringfügig Der BF erklärte in mehreren Vorsprachen bei der belangten Behörde, dass er hinsichtlich dem Dienstverhältnis zur XXXX mit XXXX die Kündigung erhalten habe, nachdem er sich Hilfe bei der AK geholt habe, da er schon Monate kein Gehalt mehr erhalten habe. Sein rechtlicher Beistand habe ihm geraten, am XXXX berechtigt vorzeitig aus der Beschäftigung auszutreten. Mit XXXX habe seine Rechtsvertretung eine Mahnklage gegen den ehemaligen Dienstgeber eingebracht, diese beinhalte nun die Urlaubsersatzleistung und Kündigungsentschädigung. Nun müsse er - aufgrund der neuen Bestimmungen hinsichtlich geringfügiger Beschäftigung fürchten, kein Arbeitslosengeld mehr zu bekommen. Sie hätten, in Kenntnis dieser neuen Regelungen rechtlich anders agiert, es werde daher ersucht, dies zu berücksichtigen.Der BF erklärte in mehreren Vorsprachen bei der belangten Behörde, dass er hinsichtlich dem Dienstverhältnis zur römisch 40 mit römisch 40 die Kündigung erhalten habe, nachdem er sich Hilfe bei der AK geholt habe, da er schon Monate kein Gehalt mehr erhalten habe. Sein rechtlicher Beistand habe ihm geraten, am römisch 40 berechtigt vorzeitig aus der Beschäftigung auszutreten. Mit römisch 40 habe seine Rechtsvertretung eine Mahnklage gegen den ehemaligen Dienstgeber eingebracht, diese beinhalte nun die Urlaubsersatzleistung und Kündigungsentschädigung. Nun müsse er - aufgrund der neuen Bestimmungen hinsichtlich geringfügiger Beschäftigung fürchten, kein Arbeitslosengeld mehr zu bekommen. Sie hätten, in Kenntnis dieser neuen Regelungen rechtlich anders agiert, es werde daher ersucht, dies zu berücksichtigen. Der VwGH hat sich in seiner Entscheid vom 17.12.2024, Ra 2024/08/0124, mit der Klärung der verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage auseinandergesetzt, diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
  4. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde zu Recht das Ruhen

§ 16Al

VG sowie den teilweisen Widerruf und Rückforderung

§§ 24und 25 Al

VG der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung aufgrund eines Anspruches auf eine Kündigungsentschädigung sowie Urlaubsersatzleistung aus einer geringfügigen Beschäftigung ausgesprochen hat. Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde zu Recht das Ruhen

Paragraph 16, AlVG sowie den teilweisen Widerruf und Rückforderung

Paragraphen 24 und 25 AlVG der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung aufgrund eines Anspruches auf eine Kündigungsentschädigung sowie Urlaubsersatzleistung aus einer geringfügigen Beschäftigung ausgesprochen hat.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht

Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht

Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht

§ 16Abs. 1 während

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht

Paragraph 16, Absatz eins, während …

  1. k)des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt,
  2. l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,
  3. l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Absatz 4,, Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig, oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe)

Abs. 2 leg. cit. für diesen Zeitraum als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Entgelt und der Insolvenz-Entgelt-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. k neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 IO bzw. nach § 20d AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 1 lit. e neu zu bemessen ist.Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig, oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe)

Absatz 2, leg. cit. für diesen Zeitraum als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Entgelt und der Insolvenz-Entgelt-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Absatz eins, Litera k, neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach Paragraph 25, Absatz 2, IO bzw. nach Paragraph 20 d, AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Absatz eins, Litera d, bzw. Absatz eins, Litera e, neu zu bemessen ist. …

§ 16Abs. 1 lit. l Al

VG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (bzw. iVm § 38 AlVG auf Notstandshilfe) während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem BUAG besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4.

Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (bzw. in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG auf Notstandshilfe) während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem BUAG besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Absatz 4, Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob der Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung sowie Urlaubsersatzleistung aus einer geringfügigen Beschäftigung ein Ruhen

§ 16Al

VG nach sich zieht. Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob der Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung sowie Urlaubsersatzleistung aus einer geringfügigen Beschäftigung ein Ruhen

Paragraph 16, AlVG nach sich zieht. Der VwGH führte dazu in seiner Entscheidung vom 17.12.2024, Ra 2024/08/0124, dazu wie folgt aus: § 16 Abs. 4 AlVG lautet:Paragraph 16, Absatz 4, AlVG lautet: „Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.“„Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.“ Richtig ist, dass der Wortlaut des § 16 Abs. 1 lit. l AlVG Urlaubsersatzleistungen aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nicht ausschließt. § 16 Abs. 4 AlVG, der diesen Ruhenstatbestand näher regelt, knüpft allerdings an das Ende des „anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses“ an. Ein anspruchsbegründendes Beschäftigungsverhältnis konnte bis 30. März 2024 nur ein nicht nur geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sein. Aus dem Zusammenhalt von § 16 Abs. 1 lit. l und Abs. 4 AlVG ergab sich also klar, dass sich der Ruhenstatbestand nur auf Urlaubsersatzleistungen (und Kündigungsentschädigungen) aus vollversicherten Dienstverhältnissen bezog.Richtig ist, dass der Wortlaut des Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG Urlaubsersatzleistungen aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nicht ausschließt. Paragraph 16, Absatz 4, AlVG, der diesen Ruhenstatbestand näher regelt, knüpft allerdings an das Ende des „anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses“ an. Ein anspruchsbegründendes Beschäftigungsverhältnis konnte bis 30. März 2024 nur ein nicht nur geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sein. Aus dem Zusammenhalt von Paragraph 16, Absatz eins, Litera l und Absatz 4, AlVG ergab sich also klar, dass sich der Ruhenstatbestand nur auf Urlaubsersatzleistungen (und Kündigungsentschädigungen) aus vollversicherten Dienstverhältnissen bezog. Mit Wirkung vom 1. April 2024 hat der Verfassungsgerichtshof aber die Wortfolge „Abs. 2“ in § 1 Abs. 4 AlVG (betreffend die Abgrenzung des Kreises der in der Arbeitslosenversicherung Pflichtversicherten) aufgehoben (vgl. VfGH 6.3.2023, G 296/2022). Diese Aufhebung hat dazu geführt, dass nun alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt,

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG arbeitslosenversichert sind (vgl. Rn. 44 des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung besteht also auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, wenn das daraus zustehende Entgelt zusammen mit dem Entgelt aus weiteren (geringfügigen oder vollversicherten) Beschäftigungsverhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt.Mit Wirkung vom 1. April 2024 hat der Verfassungsgerichtshof aber die Wortfolge „Abs. 2“ in Paragraph eins, Absatz 4, AlVG (betreffend die Abgrenzung des Kreises der in der Arbeitslosenversicherung Pflichtversicherten) aufgehoben vergleiche VfGH 6.3.2023, G 296 aus 2022,). Diese Aufhebung hat dazu geführt, dass nun alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt,

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG arbeitslosenversichert sind vergleiche Rn. 44 des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung besteht also auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, wenn das daraus zustehende Entgelt zusammen mit dem Entgelt aus weiteren (geringfügigen oder vollversicherten) Beschäftigungsverhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Das bedeutet, dass nun auch aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (wenn auch nicht für sich allein) ein Anspruch auf Arbeitslosengeld resultieren kann. Es stellt sich also die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis anspruchsbegründend im Sinn des § 16 Abs. 4 AlVG ist.Das bedeutet, dass nun auch aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (wenn auch nicht für sich allein) ein Anspruch auf Arbeitslosengeld resultieren kann. Es stellt sich also die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis anspruchsbegründend im Sinn des Paragraph 16, Absatz 4, AlVG ist. Fest steht, dass das Ruhen

§ 16Abs. 1 lit. l i

Vm Abs. 4 AlVG nicht immer dann eintritt, wenn ein der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegendes geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beendet und daraus eine Urlaubsersatzleistung bezogen wird. Sind daneben noch ein oder mehrere andere Beschäftigungsverhältnisse aufrecht, aus denen (insgesamt) ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt wird, besteht nämlich auf Grund des § 12 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitslosigkeit noch kein Anspruch, der ruhen könnte. Der Leistungsanspruch wird nur begründet - um in der Folge während des Bezugs der Urlaubsersatzleistung zu ruhen -, wenn die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dazu führt, dass insgesamt kein Entgeltanspruch über der Geringfügigkeitsgrenze mehr besteht (vgl. zu dieser Voraussetzung für den Eintritt der Arbeitslosigkeit VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0103).Fest steht, dass das Ruhen

Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, in Verbindung mit Absatz 4, AlVG nicht immer dann eintritt, wenn ein der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegendes geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beendet und daraus eine Urlaubsersatzleistung bezogen wird. Sind daneben noch ein oder mehrere andere Beschäftigungsverhältnisse aufrecht, aus denen (insgesamt) ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt wird, besteht nämlich auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG mangels Arbeitslosigkeit noch kein Anspruch, der ruhen könnte. Der Leistungsanspruch wird nur begründet - um in der Folge während des Bezugs der Urlaubsersatzleistung zu ruhen -, wenn die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dazu führt, dass insgesamt kein Entgeltanspruch über der Geringfügigkeitsgrenze mehr besteht vergleiche zu dieser Voraussetzung für den Eintritt der Arbeitslosigkeit VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0103). Als „anspruchsbegründendes“ Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 16 Abs. 4 AlVG ist also jenes zu verstehen, dessen Beendigung

§ 12Al

VG die Arbeitslosigkeit als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe herbeigeführt hat. Wird in der Folge ein daneben zunächst noch aufrechtes oder während der Arbeitslosigkeit aufgenommenes (weiteres) geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (§ 12 Abs. 6 lit. a AlVG) beendet und auf Grund dessen eine Urlaubsersatzleistung bezogen, so führt dies - da es sich nicht um ein anspruchsbegründendes Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 16 Abs. 4 AlVG handelt - nicht zum Ruhen des Anspruchs.Als „anspruchsbegründendes“ Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 16, Absatz 4, AlVG ist also jenes zu verstehen, dessen Beendigung

Paragraph 12, AlVG die Arbeitslosigkeit als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe herbeigeführt hat. Wird in der Folge ein daneben zunächst noch aufrechtes oder während der Arbeitslosigkeit aufgenommenes (weiteres) geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG) beendet und auf Grund dessen eine Urlaubsersatzleistung bezogen, so führt dies - da es sich nicht um ein anspruchsbegründendes Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 16, Absatz 4, AlVG handelt - nicht zum Ruhen des Anspruchs. Dafür sprechen auch teleologische Überlegungen: Zweck des Ruhenstatbestandes ist nämlich ausweislich der Erläuterungen zur Regierungsvorlage (282 BlgNR

  1. GP, 8) die Vermeidung einer „nicht vertretbaren Doppelversorgung“ (vgl. dazu auch VwGH 25.4.1989, 88/08/0132, VwSlg 12.910 A/1989). Zu einer solchen nicht vertretbaren Doppelversorgung kommt es aber jedenfalls dann nicht, wenn die Urlaubsersatzleistung weder allein noch zusammen mit einer noch aufrechten Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, werden doch Bezüge bis zu dieser Höhe neben Leistungen der Arbeitslosenversicherung in der Systematik des AlVG generell nicht als schädlich angesehen (vgl. insbesondere § 12 Abs. 6 lit. a AlVG). Es erschiene auch grob unsachlich, den Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe neben einer aufrechten geringfügigen Beschäftigung zu ermöglichen, den Anspruch aber bei Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses und Bezug einer Urlaubsersatzleistung - also letztlich für den Zeitraum des während der aufrechten Beschäftigung nicht konsumierten Urlaubs - ruhen zu lassen.Dafür sprechen auch teleologische Überlegungen: Zweck des Ruhenstatbestandes ist nämlich ausweislich der Erläuterungen zur Regierungsvorlage (282 BlgNR
  2. GP, 8) die Vermeidung einer „nicht vertretbaren Doppelversorgung“ vergleiche dazu auch VwGH 25.4.1989, 88/08/0132, VwSlg 12.910 A/1989). Zu einer solchen nicht vertretbaren Doppelversorgung kommt es aber jedenfalls dann nicht, wenn die Urlaubsersatzleistung weder allein noch zusammen mit einer noch aufrechten Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, werden doch Bezüge bis zu dieser Höhe neben Leistungen der Arbeitslosenversicherung in der Systematik des AlVG generell nicht als schädlich angesehen vergleiche insbesondere Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG). Es erschiene auch grob unsachlich, den Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe neben einer aufrechten geringfügigen Beschäftigung zu ermöglichen, den Anspruch aber bei Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses und Bezug einer Urlaubsersatzleistung - also letztlich für den Zeitraum des während der aufrechten Beschäftigung nicht konsumierten Urlaubs - ruhen zu lassen. Da sich nach diesen Grundsätzen nicht ergibt, dass das geringfügige Beschäftigungsverhältnis der schon jahrelang im Bezug von Notstandshilfe stehenden Mitbeteiligten anspruchsbegründend im Sinn des § 16 Abs. 4 AlVG war, indem seine Beendigung die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, hat die auf Grund dieses Beschäftigungsverhältnisses bezogene Urlaubsersatzleistung nicht das Ruhen des Anspruchs auf Notstandshilfe bewirkt.Da sich nach diesen Grundsätzen nicht ergibt, dass das geringfügige Beschäftigungsverhältnis der schon jahrelang im Bezug von Notstandshilfe stehenden Mitbeteiligten anspruchsbegründend im Sinn des Paragraph 16, Absatz 4, AlVG war, indem seine Beendigung die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, hat die auf Grund dieses Beschäftigungsverhältnisses bezogene Urlaubsersatzleistung nicht das Ruhen des Anspruchs auf Notstandshilfe bewirkt. Die vom AMS behauptete Rechtsverletzung liegt somit nicht vor. Wie oben festgestellt wurde, hatte der BF aus seiner geringfügigen Beschäftigung bei der WKI GmbH, Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung sowie Urlaubsersatzleistung. Entsprechend der oben angeführten Entscheidung des VwGH führen Ansprüche auf eine Kündigungsentschädigung bzw. Urlaubsersatzleistung nicht zum Ruhen

§ 16Al

VG, weshalb es weder zu einem dementsprechenden Ruhen noch zu einem Widerruf- bzw. einer Rückforderung führen kann. Entsprechend der oben angeführten Entscheidung des VwGH führen Ansprüche auf eine Kündigungsentschädigung bzw. Urlaubsersatzleistung nicht zum Ruhen

Paragraph 16, AlVG, weshalb es weder zu einem dementsprechenden Ruhen noch zu einem Widerruf- bzw. einer Rückforderung führen kann. Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden und die bekämpften Bescheide ersatzlos zu beheben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G312.2298835.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.