Abs 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Mit Zahlungsaufforderung vom XXXX .2024 setzte die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS GmbH) den ORF-Beitrag des Beschwerdeführers (BF) für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 mit EUR 183,60, zahlbar bis XXXX .2024, fest. Da der BF einen Bescheid darüber verlangt hatte, teilte ihm die OBS GmbH mit Schreiben vom XXXX .2024 mit, dass er nach dem vorläufigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Entrichtung des ORF-Beitrags von EUR 15,30 pro Monat ab 01.01.2024 verpflichtet sei, und forderte ihn auf, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern. Der BF erstattete am XXXX .2024 eine entsprechende Stellungnahme. Mit Zahlungsaufforderung vom römisch 40 .2024 setzte die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS GmbH) den ORF-Beitrag des Beschwerdeführers (BF) für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 mit EUR 183,60, zahlbar bis römisch 40 .2024, fest. Da der BF einen Bescheid darüber verlangt hatte, teilte ihm die OBS GmbH mit Schreiben vom römisch 40 .2024 mit, dass er nach dem vorläufigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Entrichtung des ORF-Beitrags von EUR 15,30 pro Monat ab 01.01.2024 verpflichtet sei, und forderte ihn auf, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern. Der BF erstattete am römisch 40 .2024 eine entsprechende Stellungnahme. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid schrieb die OBS GmbH dem BF für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 den ORF-Beitrag von EUR 183,60 zur Zahlung binnen vier Wochen vor. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er volljährig sei und jedenfalls seit 01.01.2024 seinen Hauptwohnsitz an einer näher genannten Adresse in der Steiermark habe, an der der ORF-Beitrag nicht entrichtet werde. Nach § 3 Abs 1 und 2 ORF-Beitrags-Gesetz sei der ORF-Beitrag für diese Adresse vom BF als Beitragsschuldner zu entrichten, und zwar
Die Höhe des ORF-Beitrags betrage in den Jahren 2024 bis 2026
Vm § 31 Abs 19 ORF-G monatlich EUR 15,30. Der ORF-Beitrag sei aufgrund des Inkrafttretens der gesetzlichen Grundlagen ab 01.01.2024 einzuheben. Da die Fälligkeit laut der Zahlungsaufforderung in der Vergangenheit liege, sei eine Leistungsfrist vorzusehen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid schrieb die OBS GmbH dem BF für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 den ORF-Beitrag von EUR 183,60 zur Zahlung binnen vier Wochen vor. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er volljährig sei und jedenfalls seit 01.01.2024 seinen Hauptwohnsitz an einer näher genannten Adresse in der Steiermark habe, an der der ORF-Beitrag nicht entrichtet werde. Nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 ORF-Beitrags-Gesetz sei der ORF-Beitrag für diese Adresse vom BF als Beitragsschuldner zu entrichten, und zwar
Paragraph 17, Absatz 4, ORF-Beitrags-Gesetz für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich. Die Höhe des ORF-Beitrags betrage in den Jahren 2024 bis 2026
Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G monatlich EUR 15,30. Der ORF-Beitrag sei aufgrund des Inkrafttretens der gesetzlichen Grundlagen ab 01.01.2024 einzuheben. Da die Fälligkeit laut der Zahlungsaufforderung in der Vergangenheit liege, sei eine Leistungsfrist vorzusehen. Dagegen richtet sich die wegen Verfahrensmängeln und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde des BF, mit der er primär beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass kein ORF-Beitrag festgesetzt werde. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Außerdem regt er an, an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) einen Antrag auf Gesetzesprüfung bzw. Aufhebung des ORF-Beitrags-Gesetzes oder von Teilen davon zu richten sowie eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) einzuholen. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass die Vorschreibung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sei, weil das in § 7 ORF-Beitrags-Gesetz und § 31 ORF-G zwingend vorgesehene Verfahren zur Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags nicht eingehalten worden sei. § 31 Abs 19 ORF-G lege lediglich einen Höchstbeitrag fest und sei keine ausreichende Basis für eine Vorschreibung. Dazu komme, dass potentiell Beitragspflichtige wie den BF, die den Österreichischen Rundfunk (ORF) nicht konsumierten oder konsumieren wollten, auch keine Beitragspflicht treffen könne. Der vorgeschriebene Beitrag widerspreche dem Äquivalenzprinzip, weil er sich nicht an tatsächlichen Teilnahme- und Nutzungsmöglichkeiten orientiere und ihm keine Gegenleistung des ORF gegenüberstehe, zumal auch nur ein Teil der Sendungen online abrufbar sei. Der von der Konsumation des ORF-Programms und dem Vorhandensein eines Empfangsgeräts unabhängige ORF-Beitrag verschaffe dem ORF erhebliche Mehreinnahmen, sodass die Gesamteinnahmen höher seien als die Gesamtkosten, die sich für die Gestaltung des Programmauftrags ergeben würden. Der ORF-Beitrag sei kein teilhabeorientierter Finanzierungsbeitrag, sondern vielmehr mit einer Steuer- oder Abgabenpflicht vergleichbar. Da er an die (verpflichtende) Hauptwohnsitzmeldung anknüpfe, liege eine unzulässige Besteuerung der Hauptwohnsitzmeldung vor. Es sei nicht nachvollziehbar, warum für den öffentlichen Rundfunk nicht ein Abo-Modell für die konkrete Inanspruchnahme von Programmen (wie z.B. bei vielen Streamingdiensten) vorgesehen sei. Der ORF erfülle den Auftrag zu Unabhängigkeit und Objektivität nicht gesetzeskonform, sondern berichte voreingenommen und tendenziös, sodass sich der BF über andere Medien informieren müsse. Dazu kämen die parteipolitische Besetzung des Stiftungs- und Publikumsrats und die zunehmende (partei-)politische Ausrichtung des ORF. Aus diesem Grund sei die Voraussetzung für eine allgemeine Finanzierung des ORF nicht erfüllt. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass die Vorschreibung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sei, weil das in Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz und Paragraph 31, ORF-G zwingend vorgesehene Verfahren zur Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags nicht eingehalten worden sei. Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G lege lediglich einen Höchstbeitrag fest und sei keine ausreichende Basis für eine Vorschreibung. Dazu komme, dass potentiell Beitragspflichtige wie den BF, die den Österreichischen Rundfunk (ORF) nicht konsumierten oder konsumieren wollten, auch keine Beitragspflicht treffen könne. Der vorgeschriebene Beitrag widerspreche dem Äquivalenzprinzip, weil er sich nicht an tatsächlichen Teilnahme- und Nutzungsmöglichkeiten orientiere und ihm keine Gegenleistung des ORF gegenüberstehe, zumal auch nur ein Teil der Sendungen online abrufbar sei. Der von der Konsumation des ORF-Programms und dem Vorhandensein eines Empfangsgeräts unabhängige ORF-Beitrag verschaffe dem ORF erhebliche Mehreinnahmen, sodass die Gesamteinnahmen höher seien als die Gesamtkosten, die sich für die Gestaltung des Programmauftrags ergeben würden. Der ORF-Beitrag sei kein teilhabeorientierter Finanzierungsbeitrag, sondern vielmehr mit einer Steuer- oder Abgabenpflicht vergleichbar. Da er an die (verpflichtende) Hauptwohnsitzmeldung anknüpfe, liege eine unzulässige Besteuerung der Hauptwohnsitzmeldung vor. Es sei nicht nachvollziehbar, warum für den öffentlichen Rundfunk nicht ein Abo-Modell für die konkrete Inanspruchnahme von Programmen (wie z.B. bei vielen Streamingdiensten) vorgesehen sei. Der ORF erfülle den Auftrag zu Unabhängigkeit und Objektivität nicht gesetzeskonform, sondern berichte voreingenommen und tendenziös, sodass sich der BF über andere Medien informieren müsse. Dazu kämen die parteipolitische Besetzung des Stiftungs- und Publikumsrats und die zunehmende (partei-)politische Ausrichtung des ORF. Aus diesem Grund sei die Voraussetzung für eine allgemeine Finanzierung des ORF nicht erfüllt. Der BF äußerte zudem Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Gesetzes. Die undifferenzierte Anknüpfung an den Hauptwohnsitz (unabhängig von der Zahl der gemeldeten Personen und vom Vorhandensein eines entsprechenden Empfangsgeräts) sei unsachlich. Zudem liege ein systematischer und unzulässiger Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums vor. Der ORF-Beitrag verletze das Grundrecht auf Meinungsfreiheit, weil der BF und andere Beitragspflichtige nicht frei entscheiden könnten, ob sie das „Medium ORF“ empfangen und zur Meinungsbildung nutzen wollten, sondern automatisch zu dessen Finanzierung verpflichtet würden. Das von Art 8 EMRK gewährleistete Recht auf Selbstbestimmung inkludiere auch das Recht, das „Medium ORF“ zu konsumieren oder eben nicht. Es sei daher ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privatleben, wenn Personen zur Zahlung des ORF-Beitrags verpflichtet würden, die sich gegen dessen Nutzung entschieden hätten. Die in § 13 ORF-Beitrags-Gesetz vorgesehene „Vorratsdatenspeicherung“ aus dem Zentralen Melderegister greife unverhältnismäßig in das Grundrecht auf Datenschutz ein. Der BF äußerte zudem Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Gesetzes. Die undifferenzierte Anknüpfung an den Hauptwohnsitz (unabhängig von der Zahl der gemeldeten Personen und vom Vorhandensein eines entsprechenden Empfangsgeräts) sei unsachlich. Zudem liege ein systematischer und unzulässiger Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums vor. Der ORF-Beitrag verletze das Grundrecht auf Meinungsfreiheit, weil der BF und andere Beitragspflichtige nicht frei entscheiden könnten, ob sie das „Medium ORF“ empfangen und zur Meinungsbildung nutzen wollten, sondern automatisch zu dessen Finanzierung verpflichtet würden. Das von Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Selbstbestimmung inkludiere auch das Recht, das „Medium ORF“ zu konsumieren oder eben nicht. Es sei daher ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privatleben, wenn Personen zur Zahlung des ORF-Beitrags verpflichtet würden, die sich gegen dessen Nutzung entschieden hätten. Die in Paragraph 13, ORF-Beitrags-Gesetz vorgesehene „Vorratsdatenspeicherung“ aus dem Zentralen Melderegister greife unverhältnismäßig in das Grundrecht auf Datenschutz ein. Der BF bringt überdies vor, dass die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitragspflicht gegen das unionsrechtliche Beihilfenverbot (Art 107 Abs 1 AEUV) verstoße. Der ORF-Beitrag sei eine neu geschaffene Beihilfe, sodass vor der Einführung eine Notifizierung der Europäischen Kommission nach Art 108 Abs 3 AEUV erforderlich gewesen wäre. Der ORF sei von der Politik nicht ausreichend unabhängig, weil entscheidungsbefugte Organe großteils politisch besetzt seien und die OBS GmbH dem Bundesminister für Finanzen unterstellt sei. Außerdem erfülle der ORF den öffentlich-rechtlichen Kernauftrag einer objektiven, umfassenden und unabhängigen Berichterstattung nicht. Die Finanzierung über einen verpflichtenden, mit Verwaltungsstrafen bewehrten Beitrag verschaffe ihm einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil gegenüber privaten Rundfunkanstalten, was angesichts der Übermacht auf dem Medienmarkt sowie der Verflechtungen mit der größten nationalen Nachrichten- und Presseagentur APA gegen das unionsrechtliche Wettbewerbsverbot verstoße. Letztlich führe das ORF-Beitrags-Gesetz zu einer gleichheitswidrigen Doppelbesteuerung, die eine unzulässige Schlechterstellung von österreichischen Staatsbürgern gegenüber Unionsbürgern bewirke, weil Personen, die sowohl einen Hauptwohnsitz als auch eine Betriebsstätte in Österreich hätten, zur mehrfachen Entrichtung des ORF-Beitrags verpflichtet würden, aber Unternehmer mit Hauptwohnsitz im Ausland ihn nur für Betriebsstätten in Österreich zahlen müssten. Der BF bringt überdies vor, dass die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitragspflicht gegen das unionsrechtliche Beihilfenverbot (Artikel 107, Absatz eins, AEUV) verstoße. Der ORF-Beitrag sei eine neu geschaffene Beihilfe, sodass vor der Einführung eine Notifizierung der Europäischen Kommission nach Artikel 108, Absatz 3, AEUV erforderlich gewesen wäre. Der ORF sei von der Politik nicht ausreichend unabhängig, weil entscheidungsbefugte Organe großteils politisch besetzt seien und die OBS GmbH dem Bundesminister für Finanzen unterstellt sei. Außerdem erfülle der ORF den öffentlich-rechtlichen Kernauftrag einer objektiven, umfassenden und unabhängigen Berichterstattung nicht. Die Finanzierung über einen verpflichtenden, mit Verwaltungsstrafen bewehrten Beitrag verschaffe ihm einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil gegenüber privaten Rundfunkanstalten, was angesichts der Übermacht auf dem Medienmarkt sowie der Verflechtungen mit der größten nationalen Nachrichten- und Presseagentur APA gegen das unionsrechtliche Wettbewerbsverbot verstoße. Letztlich führe das ORF-Beitrags-Gesetz zu einer gleichheitswidrigen Doppelbesteuerung, die eine unzulässige Schlechterstellung von österreichischen Staatsbürgern gegenüber Unionsbürgern bewirke, weil Personen, die sowohl einen Hauptwohnsitz als auch eine Betriebsstätte in Österreich hätten, zur mehrfachen Entrichtung des ORF-Beitrags verpflichtet würden, aber Unternehmer mit Hauptwohnsitz im Ausland ihn nur für Betriebsstätten in Österreich zahlen müssten. Die OBS GmbH legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten und einer Stellungnahme zur behaupteten Rechtswidrigkeit infolge der Nichteinhaltung des in § 7 ORF-Beitrags-Gesetz iVm § 31 ORF-G vorgesehenen Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Die OBS GmbH legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten und einer Stellungnahme zur behaupteten Rechtswidrigkeit infolge der Nichteinhaltung des in Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz in Verbindung mit Paragraph 31, ORF-G vorgesehenen Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Feststellungen: Der BF ist volljährig und laut dem Zentralen Melderegister seit XXXX mit Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX , eingetragen. Bislang hat weder er noch eine andere an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldete Person den ORF-Beitrag für die Monate Jänner bis Dezember 2024 geleistet. Es wurde kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt.Der BF ist volljährig und laut dem Zentralen Melderegister seit römisch 40 mit Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 , eingetragen. Bislang hat weder er noch eine andere an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldete Person den ORF-Beitrag für die Monate Jänner bis Dezember 2024 geleistet. Es wurde kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt des BVwG. Mangels entscheidungsrelevanter Widersprüche erübrigt sich eine eingehende Beweiswürdigung. Rechtliche Beurteilung:
H nach dem ORF-Beitrags-Gesetz erlassene Bescheide Beschwerde an das BVwG erhoben werden. Dieses ist daher für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde, soweit sie sich auf den ORF-Beitrag bezieht, zuständig. Da keine Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist, liegt
GG Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz kann gegen von der OBS GmbH nach dem ORF-Beitrags-Gesetz erlassene Bescheide Beschwerde an das BVwG erhoben werden. Dieses ist daher für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde, soweit sie sich auf den ORF-Beitrag bezieht, zuständig. Da keine Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist, liegt
Paragraph 6, BVwGG Einzelrichterzuständigkeit vor. Mit dem ORF-G wurde nach seinem § 1 Abs 1 eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet, die ihren Sitz in Wien hat und Rechtspersönlichkeit besitzt. Zweck der Stiftung ist
Abs 2 ORF-G die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des in § 2 ORF-G näher umschriebenen Unternehmensgegenstands. Der öffentlich-rechtliche Auftrag ist in den §§ 3 bis 5 ORF-G näher umschrieben. Mit dem ORF-G wurde nach seinem Paragraph eins, Absatz eins, eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet, die ihren Sitz in Wien hat und Rechtspersönlichkeit besitzt. Zweck der Stiftung ist
Paragraph eins, Absatz 2, ORF-G die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des in Paragraph 2, ORF-G näher umschriebenen Unternehmensgegenstands. Der öffentlich-rechtliche Auftrag ist in den Paragraphen 3 bis 5 ORF-G näher umschrieben. § 31 ORF-G trägt die Überschrift „Nettokosten und ORF-Beitrag“ und lautet auszugsweise wie folgt: Paragraph 31, ORF-G trägt die Überschrift „Nettokosten und ORF-Beitrag“ und lautet auszugsweise wie folgt: „
Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.
Paragraph 39 c, zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Absatz eins bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.
Paragraph 31, ORF-G in der hier wiedergegebenen Fassung (laut Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,) trat
Paragraph 49, Absatz 22, Ziffer 2, ORF-G mit 01.01.2024 in Kraft. Das in § 31 Abs 17 ORF-G genannte ORF-Beitrags-Gesetz regelt nach seinem § 1 die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags. Es sieht Beitragspflichten im privaten und im betrieblichen Bereich vor, wobei letztere hier nicht verfahrensgegenständlich ist. Nach § 3 Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz ist im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (zum Begriff siehe § 2 Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz iVm § 1 Abs 7 MeldeG) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner ist
Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person, wobei mehrere Personen, die an einer Adresse mit Hauptwohnsitz eingetragen sind, Gesamtschuldner iSd § 6 BAO sind, von denen der ORF-Beitrag nur einmal zu entrichten ist.
ORF-Beitrags-Gesetz wird die Höhe des ORF-Beitrags nach dem in § 31 ORF-G festgelegten Verfahren festgesetzt.
Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz beginnt die Beitragspflicht im privaten Bereich am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde, und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.
Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz obliegt die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht der OBS GmbH als einem mit behördlichen Aufgaben beliehenem Unternehmen.
Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz kann die Festsetzung des ORF-Beitrags mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden (Z 1) oder wenn der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt (Z 2), wobei die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig sind und die mit Bescheid festgesetzten Beiträge den Fälligkeitstag haben, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt.
Abs 4 ORF-Beitrags-Gesetz sind die Beiträge einmal jährlich für das ganze laufende Kalenderjahr zu entrichten. innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten.
H in diesem Fall im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend alle zwei oder sechs Monate zu gewähren hat. Das in Paragraph 31, Absatz 17, ORF-G genannte ORF-Beitrags-Gesetz regelt nach seinem Paragraph eins, die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags. Es sieht Beitragspflichten im privaten und im betrieblichen Bereich vor, wobei letztere hier nicht verfahrensgegenständlich ist. Nach Paragraph 3, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz ist im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (zum Begriff siehe Paragraph 2, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner ist
Paragraph 3, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person, wobei mehrere Personen, die an einer Adresse mit Hauptwohnsitz eingetragen sind, Gesamtschuldner iSd Paragraph 6, BAO sind, von denen der ORF-Beitrag nur einmal zu entrichten ist.
Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz wird die Höhe des ORF-Beitrags nach dem in Paragraph 31, ORF-G festgelegten Verfahren festgesetzt.
Paragraph 8, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz beginnt die Beitragspflicht im privaten Bereich am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde, und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.
Paragraph 10, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz obliegt die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht der OBS GmbH als einem mit behördlichen Aufgaben beliehenem Unternehmen.
Paragraph 12, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz kann die Festsetzung des ORF-Beitrags mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden (Ziffer eins,) oder wenn der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt (Ziffer 2,), wobei die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig sind und die mit Bescheid festgesetzten Beiträge den Fälligkeitstag haben, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt.
Paragraph 17, Absatz 4, ORF-Beitrags-Gesetz sind die Beiträge einmal jährlich für das ganze laufende Kalenderjahr zu entrichten. innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten.
Paragraph 17, Absatz 5, ORF-Beitrags-Gesetz ist die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat zulässig, wobei die OBS GmbH in diesem Fall im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend alle zwei oder sechs Monate zu gewähren hat. Das mit BGBl I Nr. 112/2023 erlassene ORF-Beitrags-Gesetz trat nach seinem § 22 Abs 1 grundsätzlich mit 01.01.2024 in Kraft.
Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz traten die Bestimmungen, die Vorbereitungsarbeiten und Meldepflichten vorsehen (§§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs 1 bis 5 und 9) mit Ablauf des Tages der Kundmachung (08.09.2023) in Kraft.Das mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, erlassene ORF-Beitrags-Gesetz trat nach seinem Paragraph 22, Absatz eins, grundsätzlich mit 01.01.2024 in Kraft.
Paragraph 22, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz traten die Bestimmungen, die Vorbereitungsarbeiten und Meldepflichten vorsehen (Paragraphen eins, 2, 4 a, 9, 13, 14 a, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9) mit Ablauf des Tages der Kundmachung (08.09.2023) in Kraft. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist die Vorschreibung eines ORF-Beitrags von EUR 183,60 an den BF für das Kalenderjahr 2024 mit dem angefochtenen Bescheid nicht zu beanstanden. Er ist volljährig und an der Adresse XXXX , für die noch kein ORF-Beitrag für das Jahr 2024 entrichtet wurde, im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragen, sodass die Voraussetzungen für die ORF-Beitragspflicht erfüllt sind. Die OBS GmbH hat aufgrund seines Verlangens
Abs 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags erlassen. Da kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde, ist der BF zur Zahlung des Beitrags für das ganze (mittlerweile ohnedies bereits abgelaufene) Kalenderjahr 2024 verpflichtet, zumal er seinen Hauptwohnsitz laut dem Zentralen Melderegister bislang nicht geändert hat. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist die Vorschreibung eines ORF-Beitrags von EUR 183,60 an den BF für das Kalenderjahr 2024 mit dem angefochtenen Bescheid nicht zu beanstanden. Er ist volljährig und an der Adresse römisch 40 , für die noch kein ORF-Beitrag für das Jahr 2024 entrichtet wurde, im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragen, sodass die Voraussetzungen für die ORF-Beitragspflicht erfüllt sind. Die OBS GmbH hat aufgrund seines Verlangens
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-Beitrags-Gesetz einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags erlassen. Da kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde, ist der BF zur Zahlung des Beitrags für das ganze (mittlerweile ohnedies bereits abgelaufene) Kalenderjahr 2024 verpflichtet, zumal er seinen Hauptwohnsitz laut dem Zentralen Melderegister bislang nicht geändert hat. Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist
Abs 2 AVG im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Diese Bestimmung ist
GVG auch vom BVwG anzuwenden (vgl. VwGH 29.06.2016, Ra 2016/05/0052). Da die im Bescheid festgesetzte Erfüllungsfrist bereits abgelaufen ist, wird eine vierwöchige Frist ab Zustellung dieses Erkenntnisses zur Entrichtung des vorgeschriebenen ORF-Beitrags festgesetzt. Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist
Paragraph 59, Absatz 2, AVG im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Diese Bestimmung ist
Paragraph 17, VwGVG auch vom BVwG anzuwenden vergleiche VwGH 29.06.2016, Ra 2016/05/0052). Da die im Bescheid festgesetzte Erfüllungsfrist bereits abgelaufen ist, wird eine vierwöchige Frist ab Zustellung dieses Erkenntnisses zur Entrichtung des vorgeschriebenen ORF-Beitrags festgesetzt. Die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen gegen die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags sind weder dem Grund noch der Höhe nach berechtigt. Im Einzelnen ist ihnen Folgendes entgegenzuhalten: Der BF beanstandet zunächst, dass die Höhe des ORF-Beitrags nicht nach dem in § 31 ORF-G (gemeint offenbar: § 31 Abs 1 bis Abs 10e ORF-G) vorgesehenen Verfahren (Festlegung durch den Stiftungsrat auf Antrag des Generaldirektors mit nachprüfender Kontrolle der Regulierungsbehörde KommAustria) festgesetzt worden sei. Der BF beanstandet zunächst, dass die Höhe des ORF-Beitrags nicht nach dem in Paragraph 31, ORF-G (gemeint offenbar: Paragraph 31, Absatz eins bis Absatz 10 e, ORF-G) vorgesehenen Verfahren (Festlegung durch den Stiftungsrat auf Antrag des Generaldirektors mit nachprüfender Kontrolle der Regulierungsbehörde KommAustria) festgesetzt worden sei. Nach § 7 ORF-Beitrags-Gesetz erfolgt die Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags nach dem in § 31 ORF-G festgelegten Verfahren. § 31 ORF-G normiert in seinen Absätzen 1 bis 10e ein Verfahren zur zukünftigen Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags und in den Absätzen 19 bis 22 Bestimmungen für die Jahre 2024 bis 2026. Für diesen Zeitraum darf die Höhe des ORF-Beitrags
Aus der Systematik des § 31 ORF-G ergibt sich, dass damit die Höhe des ORF-Beitrags für die Jahre 2024 bis 2026 unmittelbar gesetzlich festgelegt wurde, und zwar (für den privaten Bereich) mit EUR 15,30 monatlich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz eingetragen ist. Die Durchführung des in § 31 Abs 1 bis 6, 8 und 9 ORF-G vorgesehenen Verfahrens ist im Zeitraum 2024 bis 2026 nur in den in § 31 Abs 20 und 22 ORF-G geregelten Fällen vorgesehen, nämlich einerseits bei unerwartet hohen Einnahmen und andererseits bei einer Erhöhung der Nettokosten infolge unvermeidbarer Preis- und Kostensteigerungen, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzungen zunächst jeweils durch die nach § 40 ORF-G bestellte Prüfungskommission festgestellt werden muss. Für die Regelungen des § 31 Abs 20 und 22 ORF-G würde kein Anwendungsbereich verbleiben, wenn – wie der BF argumentiert – das in § 31 Abs 1 bis 10e normierte Verfahren zur Festlegung der Höhe des ORF-Beitrag auch in den Jahren 2024 bis 2026 jedenfalls (unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs 20 und 22 ORF-G) durchzuführen wäre. Nach Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz erfolgt die Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags nach dem in Paragraph 31, ORF-G festgelegten Verfahren. Paragraph 31, ORF-G normiert in seinen Absätzen 1 bis 10e ein Verfahren zur zukünftigen Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags und in den Absätzen 19 bis 22 Bestimmungen für die Jahre 2024 bis 2026. Für diesen Zeitraum darf die Höhe des ORF-Beitrags
Paragraph 31, Absatz 19, Ziffer 2, ORF-G grundsätzlich EUR 15,30 pro Monat „nicht übersteigen“. Aus der Systematik des Paragraph 31, ORF-G ergibt sich, dass damit die Höhe des ORF-Beitrags für die Jahre 2024 bis 2026 unmittelbar gesetzlich festgelegt wurde, und zwar (für den privaten Bereich) mit EUR 15,30 monatlich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz eingetragen ist. Die Durchführung des in Paragraph 31, Absatz eins bis 6, 8 und 9 ORF-G vorgesehenen Verfahrens ist im Zeitraum 2024 bis 2026 nur in den in Paragraph 31, Absatz 20 und 22 ORF-G geregelten Fällen vorgesehen, nämlich einerseits bei unerwartet hohen Einnahmen und andererseits bei einer Erhöhung der Nettokosten infolge unvermeidbarer Preis- und Kostensteigerungen, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzungen zunächst jeweils durch die nach Paragraph 40, ORF-G bestellte Prüfungskommission festgestellt werden muss. Für die Regelungen des Paragraph 31, Absatz 20 und 22 ORF-G würde kein Anwendungsbereich verbleiben, wenn – wie der BF argumentiert – das in Paragraph 31, Absatz eins bis 10 e normierte Verfahren zur Festlegung der Höhe des ORF-Beitrag auch in den Jahren 2024 bis 2026 jedenfalls (unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz 20 und 22 ORF-G) durchzuführen wäre. Dieses Ergebnis wird auch durch die Gesetzesmaterialien zur BGBl I Nr. 112/2023, mit dem (u.a.) § 31 ORF-G geändert und das ORF-Beitrags-Gesetz eingeführt wurde, untermauert. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist durch § 31 Abs 19 ORF-G für die Jahre 2024 bis 2026 der einzelne, nach den Modalitäten des ORF-Beitrags-G einzuhebende Beitrag festgelegt (siehe EBRV 2082 BlgNR
112/2023 nicht wesentlich geändert wurde. Die Höhe des ORF-Beitrags von EUR 15,30 für die Jahre 2024 bis 2026 wurde dementsprechend auch in Anwendung der Anforderungen des Nettokostenprinzips ermittelt (siehe EBRV 2082 BlgNR 22. GP 19 f).Zum Beschwerdevorbringen betreffend die vom ORF aufgrund des ORF-Beitrag erzielten Mehreinnahmen ist auf das für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags – für den der ORF-Beitrag ausschließlich verwendet werden darf – weiterhin geltende Nettokostenprinzip
Paragraph 31, ORF-G zu verweisen, das durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, nicht wesentlich geändert wurde. Die Höhe des ORF-Beitrags von EUR 15,30 für die Jahre 2024 bis 2026 wurde dementsprechend auch in Anwendung der Anforderungen des Nettokostenprinzips ermittelt (siehe EBRV 2082 BlgNR
Die Frage, ob der ORF dem öffentlich-rechtlichen Auftrag in der Programmgestaltung nachkommt, ist nicht im Verfahren über die Vorschreibung des ORF-Beitrags zu klären, sondern vielmehr im Rahmen der Rechtsaufsicht durch die Regulierungsbehörde nach Paragraph 36, ORF-G. Dazu kommt, dass der BF in diesem Zusammenhang lediglich pauschale Vorwürfe erhebt und keine konkreten Verletzungen des ORF-G aufzeigt. Es steht ihm frei, allfällige konkrete Bedenken an die Regulierungsbehörde heranzutragen oder ein Verfahren
Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder b ORF-G anzustrengen. Selbst eine allfällige Verletzung des Objektivitätsgebots durch den ORF kann den BF nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags befreien, sodass aus dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nichts für seinen Standpunkt zu gewinnen ist. Der ORF-Beitragspflicht können weder Bedenken hinsichtlich mangelnder Programm- und Meinungsvielfalt noch ein Verfehlen des öffentlich-rechtlichen Auftrags entgegengehalten werden, zumal diesbezüglich gesonderte Eingabe- und Beschwerdemöglichkeiten bestehen. Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen, der VfGH habe mit dem Erkenntnis vom 05.10.2023, G 215/2022, Teile der die Bestellung und Zusammensetzung des Stiftungsrates und des Publikumsrates regelnden Bestimmungen des ORF-G „als dem Gebot der Unabhängigkeit widersprechend beurteilt“ und mit Ablauf des 31.03.2025 als verfassungswidrig aufgehoben. Auch daraus lässt sich der vom BF gewünschte Entfall der mit dem angefochtenen Bescheid individualisierten Beitragspflicht nicht ableiten.Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen, der VfGH habe mit dem Erkenntnis vom 05.10.2023, G 215 aus 2022,, Teile der die Bestellung und Zusammensetzung des Stiftungsrates und des Publikumsrates regelnden Bestimmungen des ORF-G „als dem Gebot der Unabhängigkeit widersprechend beurteilt“ und mit Ablauf des 31.03.2025 als verfassungswidrig aufgehoben. Auch daraus lässt sich der vom BF gewünschte Entfall der mit dem angefochtenen Bescheid individualisierten Beitragspflicht nicht ableiten. Bezüglich des vorgebrachten Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die Gleichbehandlung von Nutzerinnen und Nutzern, die die Programme des ORF terrestrisch, über Kabelnetze oder über Satellit empfangen, und solchen, die das Angebot nur über das Internet nutzen, ist auf die bereits zitierte Entscheidung des VfGH vom 30.06.2022, G 226/2021 zu verweisen. Demnach wurde es als verfassungswidrig angesehen, im Rahmen eines teilhabeorientierten Finanzierungssystems eine potentielle Nutzergruppe (konkret Personen, die ORF-Programme nur über internetfähige Empfangsgeräte nutzen) von der Pflicht zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auszunehmen, zumal über „Internet-Rundfunk“ einerseits und über „Broadcasting-Rundfunk“ andererseits grundsätzlich vergleichbare Teilhabemöglichkeiten bestünden. Im Umkehrschluss ergibt sich, dass das vom Gesetzgeber nunmehr gewählte Finanzierungsmodell, das nicht nach dem Verbreitungsweg differenziert, im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz unbedenklich ist. Bezüglich des vorgebrachten Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die Gleichbehandlung von Nutzerinnen und Nutzern, die die Programme des ORF terrestrisch, über Kabelnetze oder über Satellit empfangen, und solchen, die das Angebot nur über das Internet nutzen, ist auf die bereits zitierte Entscheidung des VfGH vom 30.06.2022, G 226 aus 2021, zu verweisen. Demnach wurde es als verfassungswidrig angesehen, im Rahmen eines teilhabeorientierten Finanzierungssystems eine potentielle Nutzergruppe (konkret Personen, die ORF-Programme nur über internetfähige Empfangsgeräte nutzen) von der Pflicht zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auszunehmen, zumal über „Internet-Rundfunk“ einerseits und über „Broadcasting-Rundfunk“ andererseits grundsätzlich vergleichbare Teilhabemöglichkeiten bestünden. Im Umkehrschluss ergibt sich, dass das vom Gesetzgeber nunmehr gewählte Finanzierungsmodell, das nicht nach dem Verbreitungsweg differenziert, im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz unbedenklich ist. Der BF sieht sich durch den angefochtenen Bescheid überdies in seinem Grundrecht auf Eigentumsschutz verletzt. Zwar gilt der grundrechtliche Eigentumsschutz
GG und Art 1 1.ZPMRK auch für die Vorschreibung einer Geldleistungspflicht wie dem ORF-Beitrag. Es liegt jedoch insoweit kein verfassungsrechtlich bedenklicher Vermögenseingriff vor, weil die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrags gesetzlich vorgesehen ist, die gesetzliche Regelung der durch das BVG Rundfunk vorgegebenen Gewährleistung der Finanzierung der demokratischen und kulturellen Aufgaben eines unabhängigen öffentlichen Rundfunks (und damit einem öffentlichen Interesse) dient und verhältnismäßig ist. Der BF sieht sich durch den angefochtenen Bescheid überdies in seinem Grundrecht auf Eigentumsschutz verletzt. Zwar gilt der grundrechtliche Eigentumsschutz
GG und Artikel eins, 1.ZPMRK auch für die Vorschreibung einer Geldleistungspflicht wie dem ORF-Beitrag. Es liegt jedoch insoweit kein verfassungsrechtlich bedenklicher Vermögenseingriff vor, weil die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrags gesetzlich vorgesehen ist, die gesetzliche Regelung der durch das BVG Rundfunk vorgegebenen Gewährleistung der Finanzierung der demokratischen und kulturellen Aufgaben eines unabhängigen öffentlichen Rundfunks (und damit einem öffentlichen Interesse) dient und verhältnismäßig ist. Die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrags verletzt auch das Recht des BF auf freie Meinungsäußerung (Art 13 StGG und Art 10 EMRK) nicht. Zwar schließt dieses Grundrecht auch die Freiheit ein, Nachrichten und Ideen ohne staatliche Eingriffe zu empfangen (siehe Art 10 Abs 1 zweiter Satz EMRK), jedoch wird der BF durch den angefochtenen Bescheid nicht daran gehindert, Angebote anderer Medien und sonstiger Informationsquellen in Anspruch zu nehmen und alternative (entgeltliche) Programme zu empfangen. Die Einhebung des ORF-Beitrags beeinträchtigt die Informationsfreiheit des BF nicht, zumal der vorgeschriebene Betrag mit EUR 15,30 pro Monat keineswegs unangemessen hoch angesetzt und auch nicht diskriminierend ausgestaltet wurde. Aus demselben Grund greift die Vorschreibung des ORF-Beitrags auch nicht unverhältnismäßig in das Recht des BF auf Achtung seines Privatlebens iSd Art 8 EMRK ein. Die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrags verletzt auch das Recht des BF auf freie Meinungsäußerung (Artikel 13, StGG und Artikel 10, EMRK) nicht. Zwar schließt dieses Grundrecht auch die Freiheit ein, Nachrichten und Ideen ohne staatliche Eingriffe zu empfangen (siehe Artikel 10, Absatz eins, zweiter Satz EMRK), jedoch wird der BF durch den angefochtenen Bescheid nicht daran gehindert, Angebote anderer Medien und sonstiger Informationsquellen in Anspruch zu nehmen und alternative (entgeltliche) Programme zu empfangen. Die Einhebung des ORF-Beitrags beeinträchtigt die Informationsfreiheit des BF nicht, zumal der vorgeschriebene Betrag mit EUR 15,30 pro Monat keineswegs unangemessen hoch angesetzt und auch nicht diskriminierend ausgestaltet wurde. Aus demselben Grund greift die Vorschreibung des ORF-Beitrags auch nicht unverhältnismäßig in das Recht des BF auf Achtung seines Privatlebens iSd Artikel 8, EMRK ein. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ergibt sich nichts Anderes. In der Rechtssache Faccio gegen Italien, in der es um die Versiegelung eines Fernsehgeräts wegen Nichtzahlung der Rundfunkgebühr ging, die unabhängig davon zu entrichten war, ob der Zahlungspflichtige die Programme der öffentlich-rechtlichen Sender sehen wollte oder nicht, hielt der EGMR fest, dass dies zwar einen Eingriff in das Recht des Betroffenen auf Empfang von Informationen sowie auf Achtung des Eigentums und des Privatlebens darstelle, der aber gerechtfertigt sei, zumal die Gebühr ein legitimes Ziel (Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks) verfolge und der Höhe nach (EUR 107,50 für das Jahr 2009) angemessen sei (EGMR 31.03.2009, Nr. 22/04). Soweit der BF eine unzulässige Vorratsdatenspeicherung und einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz ortet, ist ihm entgegenzuhalten, dass allfällige datenschutzrechtliche Bedenken der Vorschreibung des ORF-Beitrags nicht entgegenstehen und § 13 ORF-Beitrags-Gesetz hier nicht anzuwenden ist. Die Zuständigkeit des BVwG im Kontext datenschutzrechtlicher Anbringen beschränkt sich
Abs 1 DSG auf die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde, sodass im vorliegenden Verfahren nicht über dahingehende Bedenken des BF abzusprechen ist. Soweit der BF eine unzulässige Vorratsdatenspeicherung und einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz ortet, ist ihm entgegenzuhalten, dass allfällige datenschutzrechtliche Bedenken der Vorschreibung des ORF-Beitrags nicht entgegenstehen und Paragraph 13, ORF-Beitrags-Gesetz hier nicht anzuwenden ist. Die Zuständigkeit des BVwG im Kontext datenschutzrechtlicher Anbringen beschränkt sich
Paragraph 27, Absatz eins, DSG auf die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde, sodass im vorliegenden Verfahren nicht über dahingehende Bedenken des BF abzusprechen ist. Das BVwG teilt die in der Beschwerde geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den ORF-Beitrag somit im Ergebnis nicht, sodass eine Antragstellung nach Art 140 B-VG unterbleibt. Das BVwG teilt die in der Beschwerde geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den ORF-Beitrag somit im Ergebnis nicht, sodass eine Antragstellung nach Artikel 140, B-VG unterbleibt. In unionsrechtlicher Hinsicht bezweifelt der BF die Vereinbarkeit des ORF-Beitrags mit den Anforderungen des EU-Beihilfenrechts (Art 107 ff AEUV). In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob es durch die Änderungen bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit der Novelle BGBl I Nr. 112/2023 zur Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe gekommen ist.
Abs 3 AEUV müssen alle Vorhaben zur Gewährung neuer und zur Umgestaltung bestehender staatlicher Beihilfen bei der Kommission angemeldet werden und dürfen erst durchgeführt werden, wenn diese einen abschließenden Beschluss über die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erlassen hat.
794/2004 ist unter Änderung einer bestehenden Beihilfe jede Änderung zu verstehen, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann, wobei eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen wird. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss eine Änderung wesentlich sein, um als Änderung bzw. Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe zu gelten. In unionsrechtlicher Hinsicht bezweifelt der BF die Vereinbarkeit des ORF-Beitrags mit den Anforderungen des EU-Beihilfenrechts (Artikel 107, ff AEUV). In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob es durch die Änderungen bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, zur Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe gekommen ist.
, Absatz 3, AEUV müssen alle Vorhaben zur Gewährung neuer und zur Umgestaltung bestehender staatlicher Beihilfen bei der Kommission angemeldet werden und dürfen erst durchgeführt werden, wenn diese einen abschließenden Beschluss über die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erlassen hat.
794 aus 2004, ist unter Änderung einer bestehenden Beihilfe jede Änderung zu verstehen, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann, wobei eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen wird. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss eine Änderung wesentlich sein, um als Änderung bzw. Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe zu gelten. Eine Änderung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in einem Mitgliedstaat, durch die eine Rundfunkgebühr für den Besitz eines Empfangsgeräts durch einen Rundfunkbeitrag ersetzt wird, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, stellt keine (wesentliche) Änderung einer bestehenden Beihilfe dar, von der die Kommission
GH 13.12.2018, C-492/17). Eine Änderung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in einem Mitgliedstaat, durch die eine Rundfunkgebühr für den Besitz eines Empfangsgeräts durch einen Rundfunkbeitrag ersetzt wird, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, stellt keine (wesentliche) Änderung einer bestehenden Beihilfe dar, von der die Kommission
GH 13.12.2018, C-492/17). Diese Entscheidung, die im Zusammenhang mit der Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland (die als Vorbild für die Umgestaltung des österreichischen Finanzierungssystems diente, vgl. EBRV 2082 BlgNR 27. GP 3), getroffen wurde, kann auch auf die Änderung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Österreich durch die Novelle BGBl I Nr. 112/2023 übertragen werden, weil die wesentlichen Bestandteile der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, wie sie von der Kommission in der Entscheidung K
GVG, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. In der Beschwerde werden weder Fragen eines ungeklärten Sachverhalts noch der Beweiswürdigung angesprochen. Es sind vielmehr ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht so komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen würden. Eine Beschwerdeverhandlung entfällt
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. In der Beschwerde werden weder Fragen eines ungeklärten Sachverhalts noch der Beweiswürdigung angesprochen. Es sind vielmehr ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht so komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen würden. Die Revision zuzulassen, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage fehlt, ob § 31 Abs 19 ORF-G trotz der Wortfolge „nicht übersteigen“ so auszulegen ist, dass auf seiner Grundlage in den Jahren 2024 bis 2026 ohne weiteres Verfahren ein ORF-Beitrag von EUR 15,30 pro Monat vorgeschrieben werden kann.Die Revision zuzulassen, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage fehlt, ob Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G trotz der Wortfolge „nicht übersteigen“ so auszulegen ist, dass auf seiner Grundlage in den Jahren 2024 bis 2026 ohne weiteres Verfahren ein ORF-Beitrag von EUR 15,30 pro Monat vorgeschrieben werden kann. Abgesehen davon ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung isd Art 133 Abs 4 B-VG vorliegt.Abgesehen davon ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung isd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G314.2295107.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.