GVG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. III. Spruchpunkt V. hat zu lauten: „Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“römisch drei. Spruchpunkt römisch fünf. hat zu lauten: „Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ersucht, eine mögliche Aufenthaltsbeendigung zu prüfen, da die frühere slowakische Ehefrau des Beschwerdeführers das Bundesgebiet im Jänner 2015 verlassen habe und die Ehe im Mai 2016 geschieden worden sei; der Beschwerdeführer, der seit 2012 eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers habe, habe am 22.09.2016 einen Antrag auf Ausstellung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gestellt. Die belangte Behörde teilte der MA 35 am 04.05.2017 mit, dass keine Bedenken gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bestehen würden.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die belangte Behörde, wurde mit Schriftsatz der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien vom 26.09.2016
Paragraph 55, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ersucht, eine mögliche Aufenthaltsbeendigung zu prüfen, da die frühere slowakische Ehefrau des Beschwerdeführers das Bundesgebiet im Jänner 2015 verlassen habe und die Ehe im Mai 2016 geschieden worden sei; der Beschwerdeführer, der seit 2012 eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers habe, habe am 22.09.2016 einen Antrag auf Ausstellung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gestellt. Die belangte Behörde teilte der MA 35 am 04.05.2017 mit, dass keine Bedenken gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bestehen würden. Dem Beschwerdeführer wurde am 04.08.2017 ein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt. Die LPD Wien erklärte in einem Bericht vom 03.05.2018, dass bei der vom Beschwerdeführer mit einer slowakischen Staatsbürgerin geschlossenen Ehe von einer Aufenthaltsehe auszugehen sei, allerdings eine Verjährung der Straftat vorliege. Mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien vom 17.04.2020 wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages vom 17.08.2012 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers von Amts wegen wiederaufgenommen. Ebenso wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages vom 22.09.2016 auf Ausstellung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ von Amts wegen wiederaufgenommen. Zugleich wurden sowohl der Antrag vom 17.08.2012 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers wie auch der am 22.09.2016 eingebrachte Zweckänderungsantrag auf Ausstellung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ abgewiesen. Dies wurde mit der vom Beschwerdeführer geschlossenen Aufenthaltsehe begründet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht XXXX vom 10.02.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien vom 17.04.2020 zurückgezogen und das Verfahren in der Folge eingestellt.In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht römisch 40 vom 10.02.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien vom 17.04.2020 zurückgezogen und das Verfahren in der Folge eingestellt. I.
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten
Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.).
Vm Abs. 2 Z 6, 7, 8 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, 7, 8, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 11.10.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und moniert, dass dem Beschwerdeführer „unfassbarer Weise eine Scheinehe vorgeworfen“ werde; diese hätte mit einer Nichtigkeitsklage der Staatsanwaltschaft festgestellt werden müssen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei durchgehend rechtmäßig gewesen, auch aufgrund eines slowakischen Aufenthaltstitels. Er sei gut integriert, berufstätig und werde von seinen Verwandten finanziell unterstützt; er sei daher nicht mittellos. Eine Abschiebung nach Ägypten wäre „mit einem erheblichen psychischen und physischen Ungemach verbunden“ und wäre er in Ägypten obdach- und arbeitslos. Es wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2021 vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.10.2021, GZ. I403 2247285-1/3Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 31.01.2022 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2022, GZ. I403 2247285-1/15E wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., mit dem dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt wurde, als unbegründet abgewiesen, ansonsten der Bescheid vom 10.09.2021 aber behoben, was damit begründet wurde, dass der Beschwerdeführer über einen slowakischen Aufenthaltstitel verfüge und daher zunächst
6 FPG zur freiwilligen Ausreise in die Slowakei aufzufordern gewesen wäre. Erst wenn er dieser Ausreiseverpflichtung nicht unverzüglich nachkomme, sei ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung
1 FPG 2005 durch das BFA zu führen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2021 vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.10.2021, GZ. I403 2247285-1/3Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 31.01.2022 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2022, GZ. I403 2247285-1/15E wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., mit dem dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wurde, als unbegründet abgewiesen, ansonsten der Bescheid vom 10.09.2021 aber behoben, was damit begründet wurde, dass der Beschwerdeführer über einen slowakischen Aufenthaltstitel verfüge und daher zunächst
Paragraph 52, Absatz 6, FPG zur freiwilligen Ausreise in die Slowakei aufzufordern gewesen wäre. Erst wenn er dieser Ausreiseverpflichtung nicht unverzüglich nachkomme, sei ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, FPG 2005 durch das BFA zu führen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Gegen das Erkenntnis vom 02.02.2022 erhob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.03.2022 eine außerordentliche Revision und begründete diese damit, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des erst in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten slowakischen Aufenthaltstitels den Beschwerdeführer selbst
6 FPG auffordern hätte müssen, sich unverzüglich in die Slowakei zu begeben. Im Revisionsfall stelle sich die Rechtsfrage, ob die Verpflichtung, einen Drittstaatsangehörigen
6 FPG vor Erlassung der Rückkehrentscheidung aufzufordern, sich unverzüglich ins Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates, der dem Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung erteilt hat, zu begeben, nur das BFA oder auch das BVwG treffe. Gegen das Erkenntnis vom 02.02.2022 erhob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.03.2022 eine außerordentliche Revision und begründete diese damit, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des erst in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten slowakischen Aufenthaltstitels den Beschwerdeführer selbst
Paragraph 52, Absatz 6, FPG auffordern hätte müssen, sich unverzüglich in die Slowakei zu begeben. Im Revisionsfall stelle sich die Rechtsfrage, ob die Verpflichtung, einen Drittstaatsangehörigen
Paragraph 52, Absatz 6, FPG vor Erlassung der Rückkehrentscheidung aufzufordern, sich unverzüglich ins Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates, der dem Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung erteilt hat, zu begeben, nur das BFA oder auch das BVwG treffe. Die Revision gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2022, GZ. I403 2247285-1/15E wurde allerdings vom revisionswerbenden Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schriftsatz vom 28.08.2024 zurückgezogen und in der Folge das Verfahren vom VwGH mit Beschluss vom 25.09.2024, Ra 2022/17/0044,
GG eingestellt.Die Revision gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2022, GZ. I403 2247285-1/15E wurde allerdings vom revisionswerbenden Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schriftsatz vom 28.08.2024 zurückgezogen und in der Folge das Verfahren vom VwGH mit Beschluss vom 25.09.2024, Ra 2022/17/0044,
Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eingestellt. I.
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten
Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.).
Vm Abs. 2 Z 6, 7, 8 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2022 wurde – im Wesentlichen in Wiederholung des Bescheides vom 10.09.2021 - dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, 7, 8, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den Bescheid vom 25.02.2022, zugestellt am 01.03.2022, wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 29.03.2022 Beschwerde erhoben. Es wurde moniert, dass die belangte Behörde aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2022 dem Beschwerdeführer
6 FPG auftragen hätte müssen, sich in die Slowakei zu begeben, dies sei aber nicht erfolgt. Zudem wurde auf den Aufenthalt von 13 Jahren im Bundesgebiet und die fehlenden Bindungen zu Ägypten verwiesen. Gegen den Bescheid vom 25.02.2022, zugestellt am 01.03.2022, wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 29.03.2022 Beschwerde erhoben. Es wurde moniert, dass die belangte Behörde aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2022 dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 6, FPG auftragen hätte müssen, sich in die Slowakei zu begeben, dies sei aber nicht erfolgt. Zudem wurde auf den Aufenthalt von 13 Jahren im Bundesgebiet und die fehlenden Bindungen zu Ägypten verwiesen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.04.2022 vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom selben Tag, GZ. I403 2247285-2/3Z, wurde Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides, mit welchen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, ersatzlos behoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2022, GZ. I403 2247285-2/4Z wurde zudem das Verfahren
GVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2022, GZ. I403 2247285-1/15E erhobene außerordentliche Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausgesetzt.Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.04.2022 vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom selben Tag, GZ. I403 2247285-2/3Z, wurde Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides, mit welchen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, ersatzlos behoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2022, GZ. I403 2247285-2/4Z wurde zudem das Verfahren
Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2022, GZ. I403 2247285-1/15E erhobene außerordentliche Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausgesetzt. Gegen den Aussetzungsbeschluss erhob das Bundesamt ebenfalls außerordentliche Revision. Nach Zustellung des Beschlusses des VwGH vom 25.09.2024, Ra 2022/17/0044, wurde das Verfahren wieder fortgesetzt und am 12.11.2024 eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher der Beschwerdeführer erschien. Das Bundesamt verzichtete auf die Entsendung eines Vertreters. Am 18.11.2024 informierte der Beschwerdeführer das Gericht per E-Mail, dass er die Bustickets zur Bestätigung seiner Ausreise in die Slowakei im Jahr 2022 nicht mehr gefunden habe; beigelegt war dem Schreiben neben einer Kopie seines slowakischen Aufenthaltstitels eine „Bestätigung“ seiner ehemaligen Schwiegermutter, wonach er bereits im Februar 2022 in die Slowakei gezogen sei. Der Verwaltungsgerichtshof erklärte mit Beschluss vom 09.12.2024, Ra 2022/17/0084 die gegen den Aussetzungsbeschluss erhobene Revision für gegenstandslos und stellte das Verfahren ein. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 23.12.2024 zur Stellungnahme auf; in Beantwortung der Anfrage gab der Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 08.01.2025 bekannt, dass er im Mai 2021 in persönlichem Kontakt mit dem Beschwerdeführer gestanden habe, danach nur mehr telefonisch oder über soziale Medien. Der Beschwerdeführer sei noch mit seiner ägyptischen Ehefrau verheiratet, die mit den beiden Kindern in Ägypten lebe. Dort habe sich der Beschwerdeführer zuletzt im Dezember 2024 aufgehalten. In der Slowakei gehe der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
3 NAG“) und aus dem Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35, vom 17.04.2020, Zl. XXXX . Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit 17.02.2010 ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Stellung eines Antrages auf eine Niederlassungsbewilligung im Jahr 2002 ergibt sich aus dem Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35, vom 17.04.2020, Zl. römisch 40 . Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung ergibt sich aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister, aus dem im Akt einliegenden Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35, vom 26.09.2016, Zl. römisch 40 („Mitteilung
Paragraph 55, Absatz 3, NAG“) und aus dem Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35, vom 17.04.2020, Zl. römisch 40 . Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit 17.02.2010 ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus einem Sozialversicherungsdatenbankauszug. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem im Akt befindlichen Zeugnis A2 aus dem Jahr 2014 und dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zur aufrechten Ehe mit seiner in Ägypten lebenden Frau, mit welcher der Beschwerdeführer zwei Kinder hat, ergibt sich aus einer Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 10.01.
G keine Voraussetzung für die Feststellung des Bestehens einer Scheinehe darstellt und das Unterbleiben einer solchen Nichtigerklärung nicht gegen die Beurteilung einer solchen Ehe als Aufenthaltsehe spricht (VwGH 21.01.2013, Zl. 2012/23/0040). Auch setzt die Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe iSd § 30 Abs 1 NAG nicht voraus, dass der Ehepartner gem § 117 FPG bestraft oder eine Anzeige gem § 117 FPG erstattet worden ist (VwGH
Paragraph 23, EheG keine Voraussetzung für die Feststellung des Bestehens einer Scheinehe darstellt und das Unterbleiben einer solchen Nichtigerklärung nicht gegen die Beurteilung einer solchen Ehe als Aufenthaltsehe spricht (VwGH 21.01.2013, Zl. 2012/23/0040). Auch setzt die Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe iSd Paragraph 30, Absatz eins, NAG nicht voraus, dass der Ehepartner gem Paragraph 117, FPG bestraft oder eine Anzeige gem Paragraph 117, FPG erstattet worden ist (VwGH
G 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Ausspruch, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 werde nicht erteilt, seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat. Danach ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt befindet sich der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr im Bundesgebiet. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Ausspruch, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 werde nicht erteilt, seine Grundlage in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat. Danach ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt befindet sich der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr im Bundesgebiet. Damit ist die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 weggefallen (vgl. VwGH 5.5.2020, Ra 2019/21/0061, Rn. 13, mit Hinweis auf VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rn 23). Deshalb ist dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135).Damit ist die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 weggefallen vergleiche VwGH 5.5.2020, Ra 2019/21/0061, Rn. 13, mit Hinweis auf VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rn 23). Deshalb ist dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). 3.2. Zur Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
1 Z 1 FPG 2005 hat die belangte Behörde gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Aufgrund des Bescheides des Amtes der Wiener Landesregierung vom 17.04.2020, mit dem die Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers rückwirkend aufgrund seiner Aufenthaltsehe für nichtig erklärt wurden, war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet unrechtmäßig aufhältig.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 hat die belangte Behörde gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Aufgrund des Bescheides des Amtes der Wiener Landesregierung vom 17.04.2020, mit dem die Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers rückwirkend aufgrund seiner Aufenthaltsehe für nichtig erklärt wurden, war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet unrechtmäßig aufhältig.
6 FPG 2005 kann gegen einen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates ist, nur dann eine Rückkehrentscheidung
1 FPG 2005 erlassen werden, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 52, Absatz 6, FPG 2005 kann gegen einen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates ist, nur dann eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, FPG 2005 erlassen werden, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Der Bescheid wurde am 01.03.2022 zugestellt; zu diesem Zeitpunkt verfügte der Beschwerdeführer über einen slowakischen Aufenthaltstitel, der ihn
1 Z 3 FPG 2005 allerdings nur zu einem Aufenthalt bis zu drei Monaten und nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigte. Nach dem Regelungskonzept des Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) berechtigt ein von einem Schengen-Staat ausgestellter Aufenthaltstitel den Inhaber grundsätzlich, sich mit einem gültigen Reisedokument bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der übrigen Schengen-Mitgliedstaaten zu bewegen.Der Bescheid wurde am 01.03.2022 zugestellt; zu diesem Zeitpunkt verfügte der Beschwerdeführer über einen slowakischen Aufenthaltstitel, der ihn
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 allerdings nur zu einem Aufenthalt bis zu drei Monaten und nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigte. Nach dem Regelungskonzept des Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) berechtigt ein von einem Schengen-Staat ausgestellter Aufenthaltstitel den Inhaber grundsätzlich, sich mit einem gültigen Reisedokument bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der übrigen Schengen-Mitgliedstaaten zu bewegen. Der Beschwerdeführer war seiner Ausreiseverpflichtung trotz Aufforderung mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 11.02.2022 nicht nachgekommen. Daher war die belangte Behörde berechtigt nach § 52 Abs. 1 FPG 2005 vorzugehen. Der Beschwerdeführer war seiner Ausreiseverpflichtung trotz Aufforderung mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 11.02.2022 nicht nachgekommen. Daher war die belangte Behörde berechtigt nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG 2005 vorzugehen. Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim BVwG erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das BVwG
5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim BVwG erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das BVwG
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich oder auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten. Sein Bruder ist österreichischer Staatsbürger. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 12.3.2020, Ra 2019/20/0035, mwN). Nachdem zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder nie ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis oder eine stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung behauptet wurde und es auch keine Hinweise darauf gibt, kann nicht vom Vorliegen eines Familienlebens ausgegangen werden.Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich oder auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten. Sein Bruder ist österreichischer Staatsbürger. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 12.3.2020, Ra 2019/20/0035, mwN). Nachdem zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder nie ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis oder eine stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung behauptet wurde und es auch keine Hinweise darauf gibt, kann nicht vom Vorliegen eines Familienlebens ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer war vom 17.02.2010 bis März 2022 in Österreich aufhältig; sein zwölfjähriger Aufenthalt in Österreich wurde allerdings aufgrund seiner Aufenthaltsehe rückwirkend für unrechtmäßig erklärt. Auch wenn der Beschwerdeführer am Arbeitsmarkt integriert war und grundlegende Deutschkenntnisse erworben hatte, hatte der Beschwerdeführer auf der anderen Seite noch enge Bindungen zu Ägypten, wo seine Ehefrau und seine Kinder leben und der Beschwerdeführer ein Haus gebaut hatte. In einer Zusammenschau dieser Elemente erscheint die Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt nicht unverhältnismäßig. Zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer im Übrigen seit mehr als zwei Jahren nicht mehr im Bundesgebiet auf. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellt.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellt. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
1a FPG besteht unter anderem dann keine Frist für die freiwillige Ausreise, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Die belangte Behörde hatte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und entsprechend festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Rückkehr bestehe.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht unter anderem dann keine Frist für die freiwillige Ausreise, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Die belangte Behörde hatte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und entsprechend festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Rückkehr bestehe. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2022, GZ. I403 2247285-2/3Z, wurde Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides, mit welchen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, ersatzlos behoben.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2022, GZ. I403 2247285-2/3Z, wurde Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides, mit welchen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, ersatzlos behoben. § 55 Abs. 1 FPG sieht vor, dass mit einer Rückkehrentscheidung
FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wird.
2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Paragraph 55, Absatz eins, FPG sieht vor, dass mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wird.
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Dem Beschwerdeführer war daher eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise zu gewähren. 3.5. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
Vm Abs. 2 Z 6, 7, 8 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, 7, 8, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet, soweit entscheidungsrelevant:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet, soweit entscheidungsrelevant: „
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige (…)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I403.2247285.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.