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{'item': 'I412 2286896-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2025 GeschäftszahlI412 2286896-1 SpruchI412 2286895-1/14EI412 2286896-1/13EI412 2286899-1/13E, I412 2286895-1/14E, I412 2286896-1/1

Art. 9

Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182, mwN).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede

Artikel 9

, Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, MRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, MRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182, mwN). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als "Verfolgung" im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als "Verfolgung" im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN). Die BF1 vermochte glaubhaft darzulegen und ergibt sich auch aus den aktuellen Länderfeststellungen, dass ihr aktuell im Falle einer Rückkehr in den Sudan aufgrund ihres weiblichen Geschlechts die Gefahr droht, tatsächlich und spezifisch Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein und Opfer von körperlicher, sexueller oder psychischer Gewalt zu werden. Sexuelle Gewalt wird von Sicherheitskräften willkürlich gegen Frauen im ganzen Land eingesetzt. Frauen werden von den RSF entführt, um Lösegeld zu erpressen, unter unmenschlichen, erniedrigenden Bedingungen gefangen gehalten, vergewaltigt oder als Sexsklaven missbraucht. Die RSF setzen „Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt“ gegen Frauen wie Mädchen „als Mittel zur Bestrafung und Terrorisierung von Gemeinschaften“ ein. Vor allem in Khartum, woher die BF1 stammt, soll es mitunter die meisten Fälle von sexueller Gewalt geben. Als

Art. 1Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention können gemäß Art. 9 Abs. 1 i

Vm Abs. 2 lit. a der Statusrichtlinie unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gelten.Als

Artikel eins, Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention können gemäß Artikel 9, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Litera a, der Statusrichtlinie unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gelten. Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Nach der Definition des Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine "bestimmte soziale Gruppe", wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. das Urteil des EuGH vom 07.11.2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12). Nach der Definition des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine "bestimmte soziale Gruppe", wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird vergleiche das Urteil des EuGH vom 07.11.2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12). In seinem Urteil vom 16.01.2024, C-621/21 betreffend Frauen als bestimmte soziale Gruppe im Asylverfahren, wiederholte der EuGH in seiner Begründung diese zwei Vorrausetzungen für die Identifizierung einer sozialen Gruppe. Dabei bejaht er, dass „die Tatsache, weiblichen Geschlechts zu sein, ein angeborenes Merkmal darstellt und daher ausreicht, um [die erste] Voraussetzung zu erfüllen“. Bezüglich der Frage, ob im Fall von Frauen auch das Kriterium der sozialen Wahrnehmung erfüllt ist, führt der EuGH aus, dass „Frauen von der sie umgebenden Gesellschaft anders wahrgenommen werden können und in dieser Gesellschaft eine deutlich abgegrenzte Identität insbesondere aufgrund in ihrem Herkunftsland geltender sozialer, moralischer oder rechtlicher Normen zuerkannt bekommen können.“. Was als „umgebende Gesellschaft“ gelten könne, sei variabel, relevant könne die Gesamtgesellschaft des Herkunftslandes oder auch nur ein bestimmter Bevölkerungsteil sein. Wenn eine Personengruppe in einer Gesellschaft diskriminiert wird, dann könne dies für die Beurteilung, ob es sich um eine im Herkunftsland „gesonderte Gruppe“ handelt, relevant sein. Vor diesem Hintergrund bejaht der EuGH, dass Frauen als soziale Gruppe im Sinne der Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie angesehen werden können, „wenn feststeht, dass sie in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt oder häuslicher Gewalt, ausgesetzt sind.“ (Rössl, Frauen als bestimmte soziale Gruppe in Asylverfahren, juridikum 2024, 201).Bezüglich der Frage, ob im Fall von Frauen auch das Kriterium der sozialen Wahrnehmung erfüllt ist, führt der EuGH aus, dass „Frauen von der sie umgebenden Gesellschaft anders wahrgenommen werden können und in dieser Gesellschaft eine deutlich abgegrenzte Identität insbesondere aufgrund in ihrem Herkunftsland geltender sozialer, moralischer oder rechtlicher Normen zuerkannt bekommen können.“. Was als „umgebende Gesellschaft“ gelten könne, sei variabel, relevant könne die Gesamtgesellschaft des Herkunftslandes oder auch nur ein bestimmter Bevölkerungsteil sein. Wenn eine Personengruppe in einer Gesellschaft diskriminiert wird, dann könne dies für die Beurteilung, ob es sich um eine im Herkunftsland „gesonderte Gruppe“ handelt, relevant sein. Vor diesem Hintergrund bejaht der EuGH, dass Frauen als soziale Gruppe im Sinne der Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie angesehen werden können, „wenn feststeht, dass sie in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt oder häuslicher Gewalt, ausgesetzt sind.“ (Rössl, Frauen als bestimmte soziale Gruppe in Asylverfahren, juridikum 2024, 201). Zwar verlässt der EuGH nicht den Ansatz, dass die in Frage stehende Gruppe entsprechend dem Wortlaut in Art. 10 Abs. 1 lit. d StatusRL von der umgebenden Gesellschaft „als andersartig betrachtet“ werden muss. Aber indem er den Blick auf die gesellschaftliche Positionierung der Gruppe richtet, eröffnet er die Möglichkeit einer stärker strukturbezogenen Auseinandersetzung damit, inwiefern eine Gruppe als „andersartig wahrgenommen“ wird. Sowohl „soziale, moralische oder rechtliche Normen“ als auch das Vorliegen von Diskriminierung und vor allem von Gewalt sind relevante Aspekte, um eine soziale Gruppe zu identifizieren (Rössl, Frauen als bestimmte soziale Gruppe in Asylverfahren, juridikum 2024, 201).Zwar verlässt der EuGH nicht den Ansatz, dass die in Frage stehende Gruppe entsprechend dem Wortlaut in Artikel 10, Absatz eins, Litera d, StatusRL von der umgebenden Gesellschaft „als andersartig betrachtet“ werden muss. Aber indem er den Blick auf die gesellschaftliche Positionierung der Gruppe richtet, eröffnet er die Möglichkeit einer stärker strukturbezogenen Auseinandersetzung damit, inwiefern eine Gruppe als „andersartig wahrgenommen“ wird. Sowohl „soziale, moralische oder rechtliche Normen“ als auch das Vorliegen von Diskriminierung und vor allem von Gewalt sind relevante Aspekte, um eine soziale Gruppe zu identifizieren (Rössl, Frauen als bestimmte soziale Gruppe in Asylverfahren, juridikum 2024, 201). Es ist folglich zulässig und möglich, dass die Frauen eines Herkunftsstaates als Ganzes als soziale Gruppe gelten. In Bezug auf die Frage, wann dies der Fall ist, nennt der EuGH zum einen Stigmatisierung (bspw von Frauen, die sich gegen soziale Normen wenden), aber auch – und dies ausdrücklich in Bezug auf Frauen ohne nähere Bestimmung durch weitere Charakteristika – wenn Frauen in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Geschlechts Gewalt erfahren (EuGH (GK) 16.1.2024, C-621-21, WS, Rz 57). Eine sonstige Diskriminierung von Frauen kann zumindest ein Hinweis darauf sein, dass sie in der Gesellschaft als gesonderte Gruppe gelten (Rössl, Frauen als bestimmte soziale Gruppe in Asylverfahren, juridikum 2024, 201). Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass das Geschlecht ein bestimmender Faktor für die Gefahr Opfer von sexueller Gewalt im Sudan zu werden, ist. Der Nexus zwischen Frausein und Verfolgungsgefahr ist somit gegeben. Dass Frauen als solche als soziale Gruppe gelten können, hat nun auch der EuGH eindeutig klargestellt. Insbesondere wenn Frauen im Herkunftsland „aufgrund ihres Geschlechtes physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt oder häuslicher Gewalt, ausgesetzt sind“ (EuGH (GK) 16.1.2024, C-621-21, WS, Rz 57), können sie wohl als soziale Gruppe iSd StatusRL angesehen werden. Dass Frauen „aufgrund ihres Geschlechtes“ Gewalt ausgesetzt sind, ist wohl für jedes Herkunftsland zu bejahen, wobei laut EuGH für die Definition geschlechtsspezifischer Gewalt sowohl die CEDAW als auch die Istanbul-Konvention als einschlägige Auslegungsinstrumente heranzuziehen sind (EuGH (GK) 16.1.2024, C-621-21, WS, Rz 44-48). Nach Art. 60 Abs. 1 des Übereinkommens von Istanbul steht fest, dass Gewalt gegen Frauen aufgrund des Geschlechts als eine Form der Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt werden muss. Zum anderen verlangt Art. 60 Abs. 2 dieses Übereinkommens von den Vertragsparteien, sicherzustellen, dass alle in der Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehenen Verfolgungsgründe geschlechtersensibel ausgelegt werden und dass in Fällen, in denen festgestellt wird, dass die Verfolgung aus einem oder mehreren dieser Gründe befürchtet wird, den Antragstellerinnen und Antragstellern der Flüchtlingsstatus zuerkannt wird.Nach Artikel 60, Absatz eins, des Übereinkommens von Istanbul steht fest, dass Gewalt gegen Frauen aufgrund des Geschlechts als eine Form der Verfolgung im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt werden muss. Zum anderen verlangt Artikel 60, Absatz 2, dieses Übereinkommens von den Vertragsparteien, sicherzustellen, dass alle in der Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehenen Verfolgungsgründe geschlechtersensibel ausgelegt werden und dass in Fällen, in denen festgestellt wird, dass die Verfolgung aus einem oder mehreren dieser Gründe befürchtet wird, den Antragstellerinnen und Antragstellern der Flüchtlingsstatus zuerkannt wird. Um den asylrelevanten Nexus zwischen Konventionsgrund und Verfolgung zu bejahen, reicht es, wenn der Konventionsgrund einer von allenfalls mehreren Kausalfaktoren für die befürchtete Verfolgung ist (Vgl. etwa VwGH 23.2.2016, Ra 2015/20/0113). Es kann daher die Gruppe der Frauen auch dann als soziale Gruppe angenommen werden, wenn die Verfolgungsgefahr im konkreten Fall aus einem Zusammenspiel aus sozio-ökonomischer Positionierung und Geschlecht resultiert. Weiters schadet es nicht, dass die Gruppe der Frauen etwa die Hälfte der Bevölkerung umfasst, weil die Größe der sozialen Gruppe nicht von Relevanz ist. Auch ist es nicht notwendig, dass alle Mitglieder einer sozialen Gruppe verfolgt werden; es müssen also keineswegs sämtliche Frauen von sexueller Gewalt betroffen sein, um die Zugehörigkeit zur Gruppe der „Frauen“ als kausal für eine Verfolgungsgefahr im Einzelfall zu identifizieren (Rössl, Frauen als bestimmte soziale Gruppe in Asylverfahren, juridikum 2024, 201). Im Ergebnis kommt der EuGH zu dem Schluss, dass grundsätzlich „je nach den im Herkunftsland herrschenden Verhältnissen sowohl die Frauen dieses Landes insgesamt als auch enger eingegrenzte Gruppen von Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal teilen, als ‚einer bestimmten sozialen Gruppe‘ zugehörig angesehen werden können“. Dass die BF1 als Frau ein angeborenes Merkmal im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie erfüllt, steht zweifelsfrei fest. Unter Berücksichtigung der Erwägungen des EuGH im Urteil vom 16.01.2024 zur Rechtssache C-621/21 geht das Bundesverwaltungsgericht überdies davon aus, dass im konkreten Fall die zweite Voraussetzung für das Vorliegen einer "bestimmten sozialen Gruppe" ebenfalls gegeben ist. Der BF1 droht im Sudan sexuelle Gewalt durch verschiedene (staatliche und private) Akteure wie Sicherheitskräfte, Soldaten, bzw. auch Angehörige der paramilitärischen RSF und handelt es sich bei ihr zudem um eine alleinstehende Frau, deren sonstige Kernfamilie den Sudan bereits verlassen hat, was ihr Risiko, im Falle ihrer Rückkehr sexueller Gewalt ausgesetzt sein, vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte sogleich in mehrfacher Hinsicht maßgeblich erhöht (vgl. Punkt II.2.2.), allerdings nicht alleinig begründet. Im Sudan ist jede Frau, egal ob alleinstehend oder nicht, der Gefahr ausgesetzt Opfer sexueller Gewalt zu werden. Die Übergriffe finden willkürlich statt und sobald eine Frau, vor allem in der Gegend von Khartum das Haus verlässt, um für ihren Lebensunterhalt zu sorgen bzw. alltägliche Vorkehrungen zu treffen, läuft sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr vergewaltigt, entführt oder misshandelt zu werden. Schutz seitens der Sicherheitskräfte wird ihnen dabei kaum zu Teil, die Polizei ermittelt äußerst zurückhaltend und gehen die Übergriffe und Gewalthandlungen oft sogar von den staatlichen Sicherheitskräften aus, die Gewalt gegen Frauen etwa im ganzen Land einsetzen, um sie von Demonstrationen abzuhalten. Aus den Länderberichten geht hervor, dass angesichts der Vielfalt an Sicherheitskräften oft nicht zweifelsfrei geklärt werden kann, ob Täter zur Polizei gehören.Dass die BF1 als Frau ein angeborenes Merkmal im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie erfüllt, steht zweifelsfrei fest. Unter Berücksichtigung der Erwägungen des EuGH im Urteil vom 16.01.2024 zur Rechtssache C-621/21 geht das Bundesverwaltungsgericht überdies davon aus, dass im konkreten Fall die zweite Voraussetzung für das Vorliegen einer "bestimmten sozialen Gruppe" ebenfalls gegeben ist. Der BF1 droht im Sudan sexuelle Gewalt durch verschiedene (staatliche und private) Akteure wie Sicherheitskräfte, Soldaten, bzw. auch Angehörige der paramilitärischen RSF und handelt es sich bei ihr zudem um eine alleinstehende Frau, deren sonstige Kernfamilie den Sudan bereits verlassen hat, was ihr Risiko, im Falle ihrer Rückkehr sexueller Gewalt ausgesetzt sein, vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte sogleich in mehrfacher Hinsicht maßgeblich erhöht vergleiche Punkt römisch zwei.2.2.), allerdings nicht alleinig begründet. Im Sudan ist jede Frau, egal ob alleinstehend oder nicht, der Gefahr ausgesetzt Opfer sexueller Gewalt zu werden. Die Übergriffe finden willkürlich statt und sobald eine Frau, vor allem in der Gegend von Khartum das Haus verlässt, um für ihren Lebensunterhalt zu sorgen bzw. alltägliche Vorkehrungen zu treffen, läuft sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr vergewaltigt, entführt oder misshandelt zu werden. Schutz seitens der Sicherheitskräfte wird ihnen dabei kaum zu Teil, die Polizei ermittelt äußerst zurückhaltend und gehen die Übergriffe und Gewalthandlungen oft sogar von den staatlichen Sicherheitskräften aus, die Gewalt gegen Frauen etwa im ganzen Land einsetzen, um sie von Demonstrationen abzuhalten. Aus den Länderberichten geht hervor, dass angesichts der Vielfalt an Sicherheitskräften oft nicht zweifelsfrei geklärt werden kann, ob Täter zur Polizei gehören. Zur Gefahr, die von der (als private Gruppierung anzusehenden) paramilitärischen RSF ausgeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zukommt, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren.Zur Gefahr, die von der (als private Gruppierung anzusehenden) paramilitärischen RSF ausgeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zukommt, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren. Die Verfolgung beruht auf einem Konventionsgrund, nämlich der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von sexueller Gewalt bedrohten Frauen. Wie bereits umfassend ausgeführt, ist in den herkunftsstaatlichen Erkenntnisquellen belegt, dass angesichts der Polizei im Sudan von mangelnder Personalausstattung, Fachkenntnissen und Ausstattung sowie einer mangelnden Ermittlungstätigkeit der Polizei insbesondere hinsichtlich der Meldung von Übergriffen auf Frauen auszugehen ist. Den Länderinformationen ist zudem zu entnehmen, dass die Meldung von Übergriffen auf Frauen und die Inanspruchnahme von Hilfe auch durch den Mangel an Elektrizität und Internetanschlüssen sowie durch den fehlenden Zugang für humanitäre Hilfe aufgrund der instabilen Sicherheitslage erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht wird und ist damit zweifellos nicht von einer Schutzfähigkeit und –willigkeit des Staates auszugehen. Es ist aufgrund des erhobenen Sachverhaltes somit glaubhaft, dass der BF1 in ihrem Heimatort bzw. in der Herkunftsregion aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Frauen, die von sexueller Gewalt bedroht sind", Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Es ist aufgrund des erhobenen Sachverhaltes somit glaubhaft, dass der BF1 in ihrem Heimatort bzw. in der Herkunftsregion aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Frauen, die von sexueller Gewalt bedroht sind", Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme einer solchen würde im Widerspruch zum dem den BF aufgrund der derzeitigen Situation im Sudan bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN).Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme einer solchen würde im Widerspruch zum dem den BF aufgrund der derzeitigen Situation im Sudan bereits gewährten subsidiären Schutz stehen vergleiche etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN). Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründen vorliegen, war der Beschwerde stattzugeben, und der BF1 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründen vorliegen, war der Beschwerde stattzugeben, und der BF1 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Die Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Sc

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