RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2025 GeschäftszahlI412 2305705-1 Spruch, I412 2305705-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabr
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Ein Staatsangehöriger Marokkos (im Folgenden: der Fremde) stellte erstmalig am 11.06.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei er angab, seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben, da er ein guter Bäcker wäre und sein Handwerk in Europa ausüben wolle. Ab 08.07.2024 war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes. Mit Bescheid vom 30.07.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / Behörde) den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich wurde dem Fremden keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zudem wurde dem Fremden gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (spruchpunkt VI.) und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Dieser Bescheid erwuchs mit 29.08.2024 in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 30.07.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / Behörde) den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich wurde dem Fremden keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem wurde dem Fremden gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (spruchpunkt römisch sechs.) und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Dieser Bescheid erwuchs mit 29.08.2024 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer stellte am 28.11.2024 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, von Juni 2024 bis 27.11.2024 in der Schweiz aufhältig gewesen zu sein, an den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates habe sich nichts geändert. Er gab weiters an, nicht nach Marokko zurückkehren zu wollen. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG vom 16.12.2024 wurde dem Fremden mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sei, dass entschiedene Sache vorliege, sowie den faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG vom 16.12.2024 wurde dem Fremden mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sei, dass entschiedene Sache vorliege, sowie den faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben. Am 09.01.2025 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Er bestätigte, wahrheitsgemäße Angaben zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz gemacht zu haben und gab an, nichts korrigieren oder Ergänzen zu wollen. Österreich betrachte Marokko als sicheres Land und erkenne nicht, dass es dort nicht sicher sei. Es gäbe dort zwar keinen Krieg, aber selbst wenn es so wäre, würde er in Österreich nicht bleiben dürfen. Er habe Angst vor Armut in Marokko. Er sei jetzt sieben Jahre in Europa und wisse nicht, wie es dort sei. Zudem gab er an, wenn er eine finanzielle Unterstützung bekommen würde, freiwillig auszureisen. Im Anschluss an diese Einvernahme hob das BFA mit mündlich verkündetem Bescheid den faktischen Abschiebeschutz nach § 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 2 AsylG auf.Im Anschluss an diese Einvernahme hob das BFA mit mündlich verkündetem Bescheid den faktischen Abschiebeschutz nach Paragraph 12, AsylG gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG auf. Der mündlich verkündete Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde der zuständigen Gerichtsabteilung I412 des Bundesverwaltungsgerichts am 15.01.2025 samt dem Verwaltungsakt vorgelegt II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der volljährige Fremde ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er ist ledig. Der Fremde stellte in Österreich am 11.06.2024 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Noch vor Abschluss des Asylverfahrens tauchte er unter und war in der Schweiz aufhältig. Der Antrag vom 11.06.2024 in Österreich wurde mit Bescheid des BFA vom 30.07.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten negativ entschieden und gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen. Diese Entscheidung erwuchs mit 29.08.2024 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer stellte am 28.11.2024 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Verfahren über den Folgeantrag auf Asyl machte der Fremde vor dem BFA keine neuen Fluchtgründe, die nach dem rechtskräftig negativen Abschluss des ersten Asylverfahrens entstanden sind und eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts erkennen ließen, geltend. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegensteht. In Österreich sind keine Familienangehörigen des Fremden aufhältig. Der Fremde weist keine entscheidungsrelevanten sozialen Kontakte oder private Beziehungen im Bundesgebiet auf. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Fremden in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Fremde ist arbeitsfähig, ging in Österreich aber nie einer der Sozialversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach. Der Fremde befindet sich aktuell in Untersuchungshaft. Weder im Hinblick auf seine Person noch auf die allgemeine Lage in Marokko oder im Hinblick auf die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen ist seit Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz eine maßgebliche Änderung eingetreten. Der Folgeantrag wurde klar rechtsmissbräuchlich gestellt und wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA samt den darin befindlichen Vorakteninhalten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA samt den darin befindlichen Vorakteninhalten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister (IZR), der Grundversorgung sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug wurden ergänzend zum vorliegenden Akt zur Person des Fremden eingeholt. Die Feststellungen zur Person, seiner Herkunft, dem Familienstand gründen sich auf seinen diesbezüglichen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem BFA. Die Feststellung, dass gegen den Fremden eine rechtskräftige und aufrechte Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz sowie eine Rückkehrentscheidung besteht, ergibt sich unbestritten aus dem vorliegenden Akt der Behörde sowie einem aktuellen IZR-Auszug. Die Feststellungen hinsichtlich seines Aufenthalts in der Schweiz bis 28.11.2024 basieren auf seinen Angaben in der Einvernahme vom 28.11.2024 sowie vom 09.01.2025 sowie dem vorliegenden Akteninhalt. Aus seinem durchgehenden Aufenthalt in Ländern der Europäischen Union bzw. des Schengen-Raums seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich, dass er seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen ist. Aus dem vorliegenden Behördenakt zu seinem ersten Asylverfahren ergibt sich die Feststellung, dass der Fremde keine neuen, entscheidungswesentlichen Fluchtgründe, welche nach dem negativen Abschluss des vorherigen Asylverfahrens entstanden sind, geltend gemacht hat. Der Fremde hatte in seinem ersten Asylverfahren rein wirtschaftliche Erwägungen ins Treffen geführt und erklärte auch in der Erstbefragung des gegenständlichen Verfahrens ausdrücklich, dass er keine neuen Gründe anzugeben habe. In der Einvernahme wiederholte der Beschwerdeführer mehrfach, nach Marokko zurückkehren zu wollen. Somit machte der Fremde im gegenständlichen Folgeverfahren keine neuen, entscheidungswesentlichen Fluchtgründe, welche nach dem negativen Abschluss des vorherigen Asylverfahrens entstanden sind, geltend, die eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts erkennen ließen. Festgestellt werden konnte auch aufgrund der eigenen Angaben des Fremden, dass er an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung leidet, die einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegensteht. Basierend auf den Feststellungen hinsichtlich seines Gesundheitszustands konnte in Zusammenschau mit dem erwerbsfähigen Alter des Fremden auch auf seine Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Im vorliegenden Fall ist somit der Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass die vom Fremden zur Begründung seines zweiten Asylantrags geltend gemachten Umstände nicht geeignet gewesen sind, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen und er sich darüber hinaus auf die schon im Erstverfahren behandelten Fluchtgründe bezog, sodass keine entscheidungsrelevante Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes vorliegt und daher von einer entschiedenen Sache auszugehen sein wird. Angesichts dieser Umstände, liegt vielmehr nahe, dass er den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur gestellt hat, um seine – in Anbetracht der rechtskräftigen Entscheidung des BFA vom 29.08.2024 durchsetzbare – Abschiebung zumindest temporär zu vereiteln. Der Fremde wurde von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt. Da ihm seine Ausreiseverpflichtung bewusst sein musste liegt nahe, dass er den nunmehr zweiten Folgeantrag nur aus dem Grund stellte, um temporär nicht abgeschoben werden zu können. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen war festzustellen, dass der Folgeantrag klar rechtsmissbräuchlich zur zumindest vorübergehenden Verhinderung seiner Abschiebung gestellt wurde. Eine maßgebliche Änderung der Lage in Marokko seit Rechtskraft des Bescheides vom 29.08.2024 wurde ebenfalls nicht behauptet und würde eine solche auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet nach Marokko entgegenstünden. Im mündlich verkündeten Bescheid wurden die wesentlichen Auszüge des aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zu Marokko zitiert und wurde dem Fremden im Rahmen der vorangegangenen niederschriftlichen Einvernahme auch die Möglichkeit geboten, in die Länderinformationen Einsicht zu nehmen. Nicht zuletzt galt Marokko bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 30.07.2024 gemäß § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung (BGBl. II Nr. 129/2022) als sicherer Herkunftsstaat und tut es dies nach wie vor.Nicht zuletzt galt Marokko bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 30.07.2024 gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, der Herkunftsstaaten-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) als sicherer Herkunftsstaat und tut es dies nach wie vor. Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Fremde somit keine neuen glaubhaften Gründe, die eine Änderung des Sachverhalts begründen können, für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor. Eine wie auch immer geartete soziale, berufliche oder integrative Verfestigung des Fremden in Österreich wurde weder behauptet noch formell nachgewiesen. Die Feststellung, dass sich der Fremde derzeit in Haft befindet, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem IZR.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: Die in Rede stehende Norm des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 sieht vor, dass das BFA den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem – wie im vorliegenden Fall – die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 nicht erfüllt sind, aberkennen kann, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG bestehen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.Die in Rede stehende Norm des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 sieht vor, dass das BFA den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem – wie im vorliegenden Fall – die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 nicht erfüllt sind, aberkennen kann, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG bestehen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ("Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG"):Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ("Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG"): Gemäß § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ist eine Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und für den die Abs. 1 und 3 des § 12a AsylG 2005 nicht zur Anwendung gelangen, dass gegen ihn eine (rechtskräftige; vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0041) Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005 oder eine andere aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem
- Hauptstück des FrPolG 2005 "besteht". Eine solche Maßnahme besteht jedenfalls solange, bis der Fremde ausgereist ist. Reist der Fremde aus, bleibt die aufenthaltsbeendende Maßnahme ungeachtet seiner Ausreise für die in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 festgelegte Frist aufrecht. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme wird also durch die Ausreise nicht konsumiert (vgl. RV 330 BlgNR XXIV. GP, 10 zur Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 6 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122; VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0131, zur Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 23 AsylG 2005; vgl. hingegen zu – im Folgenden außer Betracht bleibenden – Ausweisungen gemäß § 66 FrPolG 2005 das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2021, Ra 2020/21/0412, wonach Ausweisungen bei Verlassen des Bundesgebietes gemäß § 69 Abs. 1 FrPolG 2005 gegenstandslos werden und die Anordnung des § 12a Abs. 6 zweiter Satz AsylG 2005 schon aus unionsrechtlichen Erwägungen zurückzutreten hat). Der Beginn dieser Frist wird in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 für alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einheitlich mit dem Zeitpunkt der "Ausreise" des Fremden bestimmt, ohne dass spezifiziert würde, auf welchen räumlichen Bereich sich die Ausreise bezieht (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0052).Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und für den die Absatz eins und 3 des Paragraph 12 a, AsylG 2005 nicht zur Anwendung gelangen, dass gegen ihn eine (rechtskräftige; vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0041) Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FrPolG 2005 oder eine andere aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem
- Hauptstück des FrPolG 2005 "besteht". Eine solche Maßnahme besteht jedenfalls solange, bis der Fremde ausgereist ist. Reist der Fremde aus, bleibt die aufenthaltsbeendende Maßnahme ungeachtet seiner Ausreise für die in Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 festgelegte Frist aufrecht. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme wird also durch die Ausreise nicht konsumiert vergleiche Regierungsvorlage 330 BlgNR römisch 24 . GP, 10 zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009, BGBl. römisch eins Nr. 122; VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0131, zur Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005; vergleiche hingegen zu – im Folgenden außer Betracht bleibenden – Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FrPolG 2005 das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2021, Ra 2020/21/0412, wonach Ausweisungen bei Verlassen des Bundesgebietes gemäß Paragraph 69, Absatz eins, FrPolG 2005 gegenstandslos werden und die Anordnung des Paragraph 12 a, Absatz 6, zweiter Satz AsylG 2005 schon aus unionsrechtlichen Erwägungen zurückzutreten hat). Der Beginn dieser Frist wird in Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 für alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einheitlich mit dem Zeitpunkt der "Ausreise" des Fremden bestimmt, ohne dass spezifiziert würde, auf welchen räumlichen Bereich sich die Ausreise bezieht vergleiche VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0052). Gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG achtzehn Monate ab der Ausreise eines Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG achtzehn Monate ab der Ausreise eines Fremden aufrecht. Der Fremde hat mit seiner Ausreise das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen (vgl. § 52 Abs. 8 FPG). Das Ziel der Ausreise muss ein Drittstaat sein (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 52 FPG 2005).Der Fremde hat mit seiner Ausreise das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen vergleiche Paragraph 52, Absatz 8, FPG). Das Ziel der Ausreise muss ein Drittstaat sein (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 52, FPG 2005). Mit Bescheid vom 13.04.2023, rechtskräftig seit 26.05.2023, wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Fremde hat das Gebiet der Europäischen Union bzw. den Schengenraum zwischenzeitig nicht verlassen, sondern war lediglich für einige Zeit in der Schweiz aufhältig. Ziffer 1 des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 ist damit erfüllt.Mit Bescheid vom 13.04.2023, rechtskräftig seit 26.05.2023, wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Fremde hat das Gebiet der Europäischen Union bzw. den Schengenraum zwischenzeitig nicht verlassen, sondern war lediglich für einige Zeit in der Schweiz aufhältig. Ziffer 1 des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 ist damit erfüllt. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist"):Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist"): Im Hinblick auf die Bestimmung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR
- GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen sei. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG
- Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (vgl. VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079 mwN).Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen sei. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
- Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte vergleiche VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079 mwN). Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Der nunmehrige Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz wird voraussichtlich zurückzuweisen zu sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Die vom Fremden vorgebrachten (rein wirtschaftlichen) Fluchtgründe lagen bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens vor und stellen diese schon aufgrund dessen keine Sachverhaltsänderung dar (vgl. VwGH 16.05.2024, Ra 2023/19/0407, mwN). Im Übrigen mangelt es diesem Vorbringen an Asylrelevanz.Der nunmehrige Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz wird voraussichtlich zurückzuweisen zu sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Die vom Fremden vorgebrachten (rein wirtschaftlichen) Fluchtgründe lagen bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens vor und stellen diese schon aufgrund dessen keine Sachverhaltsänderung dar vergleiche VwGH 16.05.2024, Ra 2023/19/0407, mwN). Im Übrigen mangelt es diesem Vorbringen an Asylrelevanz. Auch im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder seine persönlichen Verhältnisse wurden keine Umstände dargetan, die eine neuerliche, umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließen. Auch die Situation in Marokko hat sich seit dem Vorverfahren nicht entscheidungswesentlich geändert. Es liegt somit kein gegenüber dem Vorfahren maßgeblich geänderter Sachverhalt vor. Das Vorgehen des Fremden lässt deutlich erkennen, dass er mit dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Wirklichkeit zunächst noch den Zweck verfolgte, die Durchsetzung der vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern und ist sein Antrag damit klar missbräuchlich erfolgt. Nach den obigen Feststellungen und der Beweiswürdigung ist im Ergebnis – bei der hier vorzunehmenden Grobprüfung – damit zu rechnen, der der Folgeantrag auf internationalen Schutz wegen res iudicata zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (Prüfung auf Verletzung von Rechten nach der EMRK):Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 (Prüfung auf Verletzung von Rechten nach der EMRK): Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz ist weiters nur zulässig, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt (§ 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005).Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz ist weiters nur zulässig, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005). Zuletzt wurde im Bescheid vom 30.07.2024 ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Zuletzt wurde im Bescheid vom 30.07.2024 ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im nunmehrigen Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 sind keine glaubhaften Umstände dargetan worden oder hervorgekommen, die gegen die Abschiebung des arbeitsfähigen gesunden Fremden in seinen Heimatstaat Marokko im Sinne dieser Bestimmungen sprechen. Es sind keine derart wesentlichen in der Person des Fremden liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würden. Eine lebensbedrohliche Situation ergibt sich durch eine Abschiebung nicht. Nicht zuletzt galt Marokko bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 13.04.2023 gemäß § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung (BGBl. II Nr. 129/2022) als sicherer Herkunftsstaat und tut es dies nach wie vor.Auch im nunmehrigen Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 sind keine glaubhaften Umstände dargetan worden oder hervorgekommen, die gegen die Abschiebung des arbeitsfähigen gesunden Fremden in seinen Heimatstaat Marokko im Sinne dieser Bestimmungen sprechen. Es sind keine derart wesentlichen in der Person des Fremden liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würden. Eine lebensbedrohliche Situation ergibt sich durch eine Abschiebung nicht. Nicht zuletzt galt Marokko bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 13.04.2023 gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, der Herkunftsstaaten-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) als sicherer Herkunftsstaat und tut es dies nach wie vor. In Hinblick auf Art. 8 EMRK ist für den Fremden ebenfalls nichts zu gewinnen. Er hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens bestehen keine derart tiefgreifenden Bindungen in gesellschaftlicher, beruflicher oder sprachlicher Hinsicht, die in sein in Art. 8 EMRK geschütztes Recht unverhältnismäßig eingreifen würden. Der Fremde ist weder am Arbeitsmarkt noch in einer sonstigen Form im Bundesgebiet integriert.In Hinblick auf Artikel 8, EMRK ist für den Fremden ebenfalls nichts zu gewinnen. Er hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens bestehen keine derart tiefgreifenden Bindungen in gesellschaftlicher, beruflicher oder sprachlicher Hinsicht, die in sein in Artikel 8, EMRK geschütztes Recht unverhältnismäßig eingreifen würden. Der Fremde ist weder am Arbeitsmarkt noch in einer sonstigen Form im Bundesgebiet integriert. Eine Auseinandersetzung mit dem Privat- und Familienleben des Fremden erfolgte ebenso zuletzt im rechtskräftigen Bescheid vom 30.07.2024 und haben sich seither in dieser Hinsicht keine maßgeblichen Neuerungen oder Änderungen ergeben, außer, dass sich der Fremde unrechtmäßig in der Schweiz aufhielt. Im Ergebnis ist damit nicht anzunehmen, dass eine Rückkehrentscheidung für den Fremden eine Verletzung seiner in Art. 8 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde.Im Ergebnis ist damit nicht anzunehmen, dass eine Rückkehrentscheidung für den Fremden eine Verletzung seiner in Artikel 8, EMRK geschützten Rechte bedeuten würde. Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben und ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 24.10.2024 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben und ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 24.10.2024 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Da Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen. Im Lichte des § 22 BFA-VG und des eindeutigen Sachverhaltes war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Im Lichte des Paragraph 22, BFA-VG und des eindeutigen Sachverhaltes war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Abschließend bleibt grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch die Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichen Gehören zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Fremden Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 28.11.2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 09.01.2025 durch die Behörde einvernommen, und es wurden ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.Abschließend bleibt grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durch die Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichen Gehören zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Fremden Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 28.11.2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 09.01.2025 durch die Behörde einvernommen, und es wurden ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I412.2305705.1.00