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{'item': 'I413 2299824-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2025 GeschäftszahlI413 2299824-1 Spruch, I413 2299824-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX stellte für die Beschwerdeführerin am 17.01.2024 einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags. römisch 40 stellte für die Beschwerdeführerin am 17.01.2024 einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags. Mit Schreiben vom 15.03.2024 verständigte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme und teilte mit, das zur Ermittlung des Haushaltsnettoeinkommens die erforderlichen Unterlagen nicht vorliegen. Außerdem sei bekanntzugeben, ob ein weiteres Einkommen (zB Unterhalt) bezogen werde oder einer Tätigkeit nachgegangen werde und die Krankenversicherung von XXXX nachzureichen. Mit Schreiben vom 15.03.2024 verständigte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme und teilte mit, das zur Ermittlung des Haushaltsnettoeinkommens die erforderlichen Unterlagen nicht vorliegen. Außerdem sei bekanntzugeben, ob ein weiteres Einkommen (zB Unterhalt) bezogen werde oder einer Tätigkeit nachgegangen werde und die Krankenversicherung von römisch 40 nachzureichen. Mit E-Mail vom 23.03.2024 übermittelte der Bruder der Beschwerdeführerin Unterlagen. Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde denn Antrag mangels Vorliegens der zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen und aufgrund fehlender Bezugsnachweise des Sohnes der Beschwerdeführerin ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde von XXXX . Zusammengefasst wird vorgebracht, dass die fehlenden Unterlagen am 23.03.2024 übermittelt worden wären und ergänzend die Einschätzung des Grades der Behinderung vom Bundessozialamt vorgelegt wird. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde von römisch 40 . Zusammengefasst wird vorgebracht, dass die fehlenden Unterlagen am 23.03.2024 übermittelt worden wären und ergänzend die Einschätzung des Grades der Behinderung vom Bundessozialamt vorgelegt wird. Die Beschwerde und den Verwaltungsakt legte die belangte Behörde am 30.09.2024 vor. Mit Ladung vom 15.11.2024 beraumte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung für den 04.12.2024 an. Am 02.12.2024 reichte die belangte Behörde Unterlagen zur Beschwerdevorlage nach, darunter auch die von der Beschwerdeführerin XXXX erteilte Vollmacht, diese in der fallgegenständlichen Angelegenheit zu vertreten. Am 02.12.2024 reichte die belangte Behörde Unterlagen zur Beschwerdevorlage nach, darunter auch die von der Beschwerdeführerin römisch 40 erteilte Vollmacht, diese in der fallgegenständlichen Angelegenheit zu vertreten. Am 04.12.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, einen Nachweis über die Einkünfte des XXXX für den Zeitraum 01.01.2024 bis 30.09.2024 binnen 14 Tagen dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Es langten keine solchen Nachweise ein. Am 04.12.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, einen Nachweis über die Einkünfte des römisch 40 für den Zeitraum 01.01.2024 bis 30.09.2024 binnen 14 Tagen dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Es langten keine solchen Nachweise ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin beantragte mit Antragsformular die Befreiung von der Rundfunkgebühr und den damit verbundenen Abgaben und Entgelten für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen. Die Beschwerdeführerin beantragte nicht die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Die Beschwerdeführerin hat ihren Hauptwohnsitz in XXXX, XXXX. Sie lebte an dieser Adresse vom 01.01.2024 bis zum 01.10.2024 gemeinsam mit ihrem Sohn, XXXX , im gemeinsamen Haushalt. Seit 01.10.2024 lebt sie dort alleine.Die Beschwerdeführerin hat ihren Hauptwohnsitz in römisch 40 , römisch 40 . Sie lebte an dieser Adresse vom 01.01.2024 bis zum 01.10.2024 gemeinsam mit ihrem Sohn, römisch 40 , im gemeinsamen Haushalt. Seit 01.10.2024 lebt sie dort alleine. Die Beschwerdeführerin bezieht eine Invaliditätspension von EUR 637,83 p.m. und Pflegegeld der Stufe 1 von EUR 192,00 p.m. Zudem erhält sie von ihrem Mann, von dem sie getrennt lebt, ein monatliches Wirtschaftsgeld in Höhe von EUR 1.050,
  2. Sie ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H., ist aber weder gehörlos, noch schwer behindert. Sie bezieht keine Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit, ist aber seit 04.12.2023 rezeptgebührenbefreit. Sie erhält seit 01.10.2024 eine Wohnbeihilfe, welche auf Basis eines vom Amt der Tiroler Landesregierung angenommenen Familieneinkommens von EUR 1.756,18 mit EUR 306,00 p.m. bis zum 01.02.2025 gewährt wurde. Bis 01.10.2024 hatte der Sohn der Beschwerdeführerin an dieser Adresse seinen Hauptwohnsitz. Er hat seinen Hauptwohnsitz seit 01.10.2024 in XXXX, XXXX. Er ist bei der XXXX GmbH vollzeitbeschäftigt und bringt brutto EUR 41.025,39 p.a. (netto ca EUR 2.126,44 p.m. zzgl Sonderzahlungen) ins Verdienen. Bis 01.10.2024 hatte der Sohn der Beschwerdeführerin an dieser Adresse seinen Hauptwohnsitz. Er hat seinen Hauptwohnsitz seit 01.10.2024 in römisch 40 , römisch 40 . Er ist bei der römisch 40 GmbH vollzeitbeschäftigt und bringt brutto EUR 41.025,39 p.a. (netto ca EUR 2.126,44 p.m. zzgl Sonderzahlungen) ins Verdienen. Das Haushalts-Netto-Einkommen betrug vom 01.01.2024 bis 01.10.2024 betrug EUR 3.806,95 p.m. Seit 01.10.2024 beträgt das Haushaltsnettoeinkommen EUR 1.961,
  3. Die Ausgleichszulage für einen Mehrpersonenhaushalt betrug 2024 EUR 1.921,46 p.m. Die Ausgleichszulage für einen Einpersonenhaushalt betrug 2024 EUR 1.217,96 p.m.
  4. Beweiswürdigung: Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Antragsformular ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr und den damit verbundenen Abgaben und Entgelten für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen durch Ankreuzen der Position 2 des Formulars beantragt hat. Position 3 (Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt) ist nicht angekreuzt, sodass diesbezüglich kein Antrag gestellt wurde. Die Feststellungen zum Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin ergeben sich zweifelsfrei aus dem erhobenen ZMR-Auszug. Aus dem ebenfalls erhobenen ZMR-Auszug ergibt sich, dass sie mit XXXX bis zu dessen Abmeldung am 01.10.2024 im gemeinsamen Haushalt lebte, was auch vom Vertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde. Dass XXXX der Sohn der Beschwerdeführerin ist, ergibt sich zweifelsfrei aus dem erstatteten Vorbringen im Verwaltungsverfahren sowie im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zum Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin ergeben sich zweifelsfrei aus dem erhobenen ZMR-Auszug. Aus dem ebenfalls erhobenen ZMR-Auszug ergibt sich, dass sie mit römisch 40 bis zu dessen Abmeldung am 01.10.2024 im gemeinsamen Haushalt lebte, was auch vom Vertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde. Dass römisch 40 der Sohn der Beschwerdeführerin ist, ergibt sich zweifelsfrei aus dem erstatteten Vorbringen im Verwaltungsverfahren sowie im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ergeben sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Urkunden und aufgrund der Befragung des Vertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Aufgrund der Verständigung der PVA vom Jänner 2024 steht der Bezug einer Invaliditätspension und von Pflegegeld der Stufe 1 in der festgestellten Höhe fest. Dass sie darüber hinaus ein Wirtschaftsgeld von ihrem Mann in der festgestellten Höhe bezieht, ergibt sich aus dem Nachweis der Umsätze am Konto der Beschwerdeführerin im Buchungsdatum 23.09.2023 bis 26.01.
  5. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläuterte der Vertreter der Beschwerdeführerin, dass diese getrennt von ihrem Mann lebe, aber nicht geschieden sei. Im Hinblick auf die bestehende Unterhaltspflicht des Ehemanns und den für den Zeitraum September 2023 bis Jänner 2023 belegten Zahlungen ist das Bundesverwaltungsgericht mangels anders lautender Hinweise davon überzeugt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor dieses Wirtschaftsgeld bezieht. Hierauf deutet auch das vom Amt der Tiroler Landesregierung im Schreiben betreffend die Änderung der Wohnbeihilfe festgestellte Familieneinkommen hin. Die Feststellungen zum Behindertenpass und zum Grad der Behinderung ergeben sich aus der vorgelegten Kopie dieses Behindertenpasses. Dass die Beschwerdeführerin weder gehörlos noch schwer hörbehindert ist, ergibt sich zweifelsfrei aus der Aussage ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung sowie dem vorgelegten Gutachten über ihren Grad der Behinderung. Dass sie keine Sozialhilfe oder Leistungen und Unterstützungen der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit bezieht, ergibt sich aus der Befragung des Vertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, in der dies verneint wurde, sowie aus den vorgelegten Unterlagen, die keine derartigen Unterstützungen oder Leistungen aufweisen. Dass sie rezeptgebührenbefreit ist, ist dem vorgelegten Schreiben der ÖGK vom 18.01.2024 zu entnehmen. Die Feststellungen zum Bezug der Wohnbeihilfe am 01.10.2024 ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben des Amts der Tiroler Landesregierung vom 08.10.
  6. Die Feststellung, dass ihr Sohn bis 01.10.2024 seinen Hauptwohnsitz an derselben Adresse hatte, wie die Beschwerdeführerin, ergibt sich aus dem vorgelegten ZMR-Auszug, dem unzweifelhaft zu entnehmen ist, dass er bis 01.10.2024 dort lebte und seitdem seinen Hauptwohnsitz an der festgestellten Adresse hat. Aus dem vorgelegten Lohnzettel des Sohnes ist dessen Arbeitgeber ebenso zu entnehmen wie sein Jahreseinkommen aufgrund einer Vollzeitbeschäftigung. Die Feststellung des monatlichen Nettoeinkommens ergibt sich aufgrund einer Eingabe des Jahresbruttoeinkommens im Online Brutto-Netto-Rechner der Arbeiterkammer (https://brutonetto.arbeiterkammer.at) und der Division dieses Betrages durch 14 (12 Monatsgehälter plus zwei Sonderzahlungen). Die Feststellung des Haushalts-Netto-Einkommens ergibt sich für die Zeit 01.01.2024 bis 01.10.2024, in der ein gemeinsamer Haushalt der Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn bestand, aus der Zusammenrechnung der Invaliditätspension von EUR 637,83 und des vom Ehemann der Beschwerdeführerin geleisteten Ehegattenunterhalts (Wirtschaftsgeld) von EUR 1.050,00 abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages von EUR 32,53 und der Einrechnung des monatlichen Nettoeinkommens des Sohnes von ca EUR 2.126,
  7. Die Feststellung des Haushalts-Netto-Einkommens für den restlichen Zeitraum 01.10.2024 bis 31.12.2024 ergibt sich aus der Zusammenrechnung der Invaliditätspension von EUR 637,83 und des vom Ehemann der Beschwerdeführerin geleisteten Ehegattenunterhalts (Wirtschaftsgeld) von EUR 1.050,00 und der seit 01.10.2024 monatlich bezogenen Wohnbeihilfe von EUR 306,00 abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages von EUR 32,
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  9. Rechtslage 3.1.1 Das Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl I Nr 112/2023, lautet auszugsweise: 3.1.1 Das Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2023,, lautet auszugsweise: "[…] Beitragspflicht im privaten Bereich § 3.

(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.Paragraph 3,
(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (Paragraph 2, Ziffer eins,) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2)Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
(2)Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten. […] Befreiung von der Beitragspflicht § 4a. Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.Paragraph 4 a, Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. […] Beginn und Ende der Beitragspflicht § 8.
(1)Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.Paragraph 8,
(1)Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde. […] Verfahren über Befreiungsanträge § 14a. Im Verfahren über Befreiungen nach § 4a sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.Paragraph 14 a, Im Verfahren über Befreiungen nach Paragraph 4 a, sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. […]" 3.1.2. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970, lautet auszugsweise:3.1.2. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr 170 aus 1970,, lautet auszugsweise: "[…] ABSCHNITT XIBefreiungsbestimmungenABSCHNITT römisch elf, Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:
  1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
  8. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie
  9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.Paragraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, zu befreien: ,
  1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung; ,
  2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,; ,
  3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, ,
  4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, ,
  5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, ,
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, ,
  7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit, ,
  8. Lehrlinge gemäß Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie ,
  9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen. […] § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach Paragraph 47, Absatz eins, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1, des § 49, des § 50 Abs. 1 bis Abs. 5 sowie der §§ 51 und 53 finden auf die nach § 47 Abs. 2 anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins,, des Paragraph 49,, des Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 5, sowie der Paragraphen 51 und 53 finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: ,
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen, ,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
(6)Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach § 47 Abs. 1 erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.
(6)Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach Paragraph 47, Absatz eins, erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen. §
  1. Eine Befreiung setzt ferner voraus:
  2. Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  3. der Antragsteller muss volljährig sein,
  4. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,
  5. eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.Paragraph 49, Eine Befreiung setzt ferner voraus: ,
  6. Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, ,
  7. der Antragsteller muss volljährig sein, ,
  8. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein, ,
  9. eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
  3. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:,
  1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,,
  2. im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 8, durch Vorlage des Lehrvertrages sowie ,
  3. im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 9, durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die ORF-Beitrags Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Liegen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers vor, ist die ORF-Beitrags Service GmbH berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage gemäß § 32 Abs. 5 Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen. Die Gesellschaft ist dabei berechtigt, Einsicht zu nehmen
  1. a)in das Einkommen nach § 5 TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowie
  2. b)in Leistungen nach § 47 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 des Antragstellers. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.
(3)Liegen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers vor, ist die ORF-Beitrags Service GmbH berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage gemäß Paragraph 32, Absatz 5, Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen. Die Gesellschaft ist dabei berechtigt, Einsicht zu nehmen ,
  1. a)in das Einkommen nach Paragraph 5, TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowie ,
  2. b)in Leistungen nach Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 7, des Antragstellers. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9, DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 7, für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.
(4)Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die ORF-Beitrags Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(5a)Die Gemeinden haben der Gesellschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob der Unternehmer von der Kommunalsteuer nach § 8 Z 2 KommStG 1993 befreit ist.
(5a)Die Gemeinden haben der Gesellschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob der Unternehmer von der Kommunalsteuer nach Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG 1993 befreit ist.
(6)Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2)Die Befreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(2)Die Befreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3)Der Wegfall der Voraussetzung für die Befreiung ist der ORF-Beitrags Service GmbH anzuzeigen. Die vom ORF-Beitrag befreite Person oder Institution hat der ORF-Beitrags Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4)Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Befreiung hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Befreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Befreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Befreiung zu entziehen.
(4)Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Befreiung hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Befreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Befreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Absatz 3, hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Befreiung zu entziehen. (Anm.:
(5)) Diese Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.Anmerkung,
(5)) Diese Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen. […]" 3.
  1. Anwendung der Rechtslage im Einzelfall 3.2.
  2. Zur Abweisung der beantragten Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages Die Beschwerdeführerin lebte von 01.01.2024 bis 01.10.2024 mit ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt am selben Hauptwohnsitz. Damit gilt § 3 Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz
  3. Beide schulden den Beitrag solidarisch. Es ist daher nicht bloß relevant, dass die Befreiungstatbestände auf die Beschwerdeführerin allenfalls zutreffen, sondern dass diese auch auf den Sohn zutreffen. Es ist daher das Netto-Haushalts-Einkommen unter Berücksichtigung nicht bloß der Einkünfte der Beschwerdeführerin (Invaliditätspension von EUR 637,83 und Ehegattenunterhalt von EUR 1.050,00 abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages von EUR 32,53), sondern auch das monatliche Nettoeinkommen des Sohnes (von ca EUR 2.126,44) zu berücksichtigen, sodass das Haushalts-Netto-Einkommen in diesem Zeitraum EUR 3.806,95 p.m. betrug. Die Ausgleichszulage für einen Mehrpersonenhaushalt betrug 2024 dagegen bloß EUR 1.921,46 p.m., sodass das Haushalts-Netto-Einkommen in diesem Zeitraum diesen Richtsatz um mehr als 12 % überstieg. Die Beschwerdeführerin lebte von 01.01.2024 bis 01.10.2024 mit ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt am selben Hauptwohnsitz. Damit gilt Paragraph 3, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz
  4. Beide schulden den Beitrag solidarisch. Es ist daher nicht bloß relevant, dass die Befreiungstatbestände auf die Beschwerdeführerin allenfalls zutreffen, sondern dass diese auch auf den Sohn zutreffen. Es ist daher das Netto-Haushalts-Einkommen unter Berücksichtigung nicht bloß der Einkünfte der Beschwerdeführerin (Invaliditätspension von EUR 637,83 und Ehegattenunterhalt von EUR 1.050,00 abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages von EUR 32,53), sondern auch das monatliche Nettoeinkommen des Sohnes (von ca EUR 2.126,44) zu berücksichtigen, sodass das Haushalts-Netto-Einkommen in diesem Zeitraum EUR 3.806,95 p.m. betrug. Die Ausgleichszulage für einen Mehrpersonenhaushalt betrug 2024 dagegen bloß EUR 1.921,46 p.m., sodass das Haushalts-Netto-Einkommen in diesem Zeitraum diesen Richtsatz um mehr als 12 % überstieg. Für die Zeit 01.10.2024 bis 31.12.2024 besteht nur mehr ein Einzelpersonenhaushalt, sodass nur berücksichtigungsfähige Einkünfte der Beschwerdeführerin, also ihre Invaliditätspension von EUR 637,83, der Ehegattenunterhalt von EUR 1.050,00 und die seit 01.10.2024 monatlich bezogenen Wohnbeihilfe von EUR 306,00 – Wohnbeihilfe ist bei der Ermittlung des Nettoeinkommens einzurechnen, da sie nicht gemäß § 48 Abs 4 Ferngebührenordnung von der Anrechnung ausgenommen ist – abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages von EUR 32,53, heranzuziehen sind. Das so gebildete Haushalts-Netto-Einkommen von EUR 1.961,30 übersteigt den für Alleinstehende für 2024 geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz von EUR 1.217,96 um mehr als 12 %.Für die Zeit 01.10.2024 bis 31.12.2024 besteht nur mehr ein Einzelpersonenhaushalt, sodass nur berücksichtigungsfähige Einkünfte der Beschwerdeführerin, also ihre Invaliditätspension von EUR 637,83, der Ehegattenunterhalt von EUR 1.050,00 und die seit 01.10.2024 monatlich bezogenen Wohnbeihilfe von EUR 306,00 – Wohnbeihilfe ist bei der Ermittlung des Nettoeinkommens einzurechnen, da sie nicht gemäß Paragraph 48, Absatz 4, Ferngebührenordnung von der Anrechnung ausgenommen ist – abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages von EUR 32,53, heranzuziehen sind. Das so gebildete Haushalts-Netto-Einkommen von EUR 1.961,30 übersteigt den für Alleinstehende für 2024 geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz von EUR 1.217,96 um mehr als 12 %. Damit besteht für den Zeitraum 01.01.2024 bis einschließlich 31.12.2024 kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf die begehrte Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages nach dem ORF-Beitrags-Gesetz
  5. 3.2.
  6. Zur Abweisung der Zuerkennung von Zuschussleistungen des Fernsprechentgelts Die Beschwerdeführerin beantragte keine Zuschussleistung des Fernsprechentgelts. Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind gemäß § 4 Abs 1 des Bundesgesetzes über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz), BGBl I Nr 142/2000 idF BGBl I Nr 112/2023, unter Verwendung des hierfür aufgelegten Formulars bei der belangten Behörde einzubringen. In diesem Formular muss die Antragstellerin insbesondere den gemäß § 11 leg.cit. vertraglich verpflichteten Betreiber angeben, bei welchem sie beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen. Damit ist diese Zuschussleistung nur aufgrund eines Antrags zu bewilligen. Ein solcher Antrag wurde von der Beschwerdeführerin nicht gestellt, zumal das Markierfeld zu Position 3 des Formulars nicht angekreuzt ist und auch kein Betreiber angegeben ist, bei dem sie beabsichtigt, den Zuschuss gegebenenfalls einzulösen.Die Beschwerdeführerin beantragte keine Zuschussleistung des Fernsprechentgelts. Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesgesetzes über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2023,, unter Verwendung des hierfür aufgelegten Formulars bei der belangten Behörde einzubringen. In diesem Formular muss die Antragstellerin insbesondere den gemäß Paragraph 11, leg.cit. vertraglich verpflichteten Betreiber angeben, bei welchem sie beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen. Damit ist diese Zuschussleistung nur aufgrund eines Antrags zu bewilligen. Ein solcher Antrag wurde von der Beschwerdeführerin nicht gestellt, zumal das Markierfeld zu Position 3 des Formulars nicht angekreuzt ist und auch kein Betreiber angegeben ist, bei dem sie beabsichtigt, den Zuschuss gegebenenfalls einzulösen. Damit fehlte des dem angefochtenen Bescheid, soweit er sich auf die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt richtet, an dem für dessen Erlassung notwendigen Antrag, sodass der Beschwerde teilweise stattzugeben und war der hinsichtlich der Wortfolge "Zuerkennung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt" antragslos erlassene angefochtene Bescheid insoweit gemäß § 28 Abs 5 VwGVG aus dem Rechtsbestand zu entfernen und somit ersatzlos zu beheben. Damit fehlte des dem angefochtenen Bescheid, soweit er sich auf die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt richtet, an dem für dessen Erlassung notwendigen Antrag, sodass der Beschwerde teilweise stattzugeben und war der hinsichtlich der Wortfolge "Zuerkennung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt" antragslos erlassene angefochtene Bescheid insoweit gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG aus dem Rechtsbestand zu entfernen und somit ersatzlos zu beheben. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I413.2299824.1.00

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