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{'item': 'I422 2243218-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2025 GeschäftszahlI422 2243218-2 Spruch, I422 2243218-2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand: Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines Staatsangehörigen von Syrien (in Folge Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge belangte Behörde / BFA) vom 15.10.2024, Zl. XXXX . Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines Staatsangehörigen von Syrien (in Folge Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge belangte Behörde / BFA) vom 15.10.2024, Zl. römisch 40 . Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wies die belangte Behörde einen Erstantrag des Beschwerdeführers vom 04.12.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK zur „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurück.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wies die belangte Behörde einen Erstantrag des Beschwerdeführers vom 04.12.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK zur „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurück. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.11.2024 vorgelegt und langten am 21.11.2024 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein. Am 09.01.2025 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung sowie seiner Ehegattin als Zeugin abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien. Seine Identität steht fest. Er leidet an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen und ist vollumfänglich erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer ist seit Herbst 2013 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und durchgehend seit 11.10.2013 im österreichischen Bundesgebiet meldebehördlich erfasst. Er befindet sich seit Jänner 2019 in einer Lebensgemeinschaft mit der syrischen Staatsangehörigen L. K.. Der Beschwerdeführer und L. K. sind nach islamischen Ritus verheiratet. Mit seiner Lebensgefährtin ist der Beschwerdeführer seit 21.07.2021 an einer gemeinsamen Wohnadresse gemeldet. Aus der Beziehung entstammt ein im November 2020 geborener Sohn und treffen den Beschwerdeführers daraus Obsorgeverpflichtungen. Gegenwärtig ist die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers schwanger. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet familiäre Anbindungen seiner hier lebenden Eltern und vier Schwestern auf. Ebenso ist eine Tante im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und erwerbstätig. Ein über die allgemein übliche Bindung hinausgehendes Verhältnis bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu seinen im Bundesgebiet lebenden Eltern und Geschwistern bzw. zu seiner Tante besteht nicht. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 28.09.2015 bis 29.09.2015 bei P. H., im Zeitraum 16.11.2015 bis 04.01.2016 bei der S-[...] e.U, im Zeitraum 26.07.2017 bis 07.02.2018 bei der E[...] Fenster und Türen GmbH, im Zeitraum16.08.2018 bis 19.08.2018 bei der M [...] Entertainement und Communication GmbH, am 03.09.2018 und am 07.09.2018 bei der A [...] GmbH, im Zeitraum17.09.2018 bis 02.08.2019 bei der A[...] Personalbereitstellungs GmbH, im Zeitraum 09.10.2019 bis 08.11.2019 bei der F[...] GmbH, im Zeitraum 22.11.2019 bis 12.12.2019 bei der ST[...] Fenster und Türen Marketing und Instandhaltung GmbH, in Zeiträumen 13.03.2020 bis 19.03.2020 sowie 01.04.2020 bis 10.04.2020 bei der R[...] GmbH, im Zeitraum 14.04.2020 bis 08.05.2020 bei der F[...] GmbH, im Zeitraum02.06.2020 bis 02.10.2020 bei G[...] GmbH in Liqu., im Zeitraum 20.07.2021 bis 09.08.2021 bei der H[...] Solution GmbH, im Zeitraum 09.08.2021 bis 19.12.2022 bei der A[...] Personalmanagement GmbH sowie im Zeitraum 24.07.2023 bis 18.06.2024 bei der S. A. KG in einer angemeldeten Erwerbstätigkeit gemeldet. Zwischenzeitdurch bezog der Beschwerdeführer zeitweise Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe. Seit 26.06.2024 bezieht der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, verfügt jedoch über eine Wiedereinstellungszusage eines ehemaligen Arbeitgebers. Der Beschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch und hat am 27.08.2018 die Prüfung des ÖSD Zertifikat B2 bestanden. Er besucht gegenwärtig ein Abendkolleg an einem XXXX Bautechnikum. Er ist Mitglied beim ÖAMTC und engagierte sich in der Vergangenheit bei der Caritas und unterstützte ab und zu freiwillig Menschen in Not. In seiner Freizeit besucht der Beschwerdeführer regelmäßig ein Fitnessstudio. Sonstige intensive Bindung zu Freunden und eine umfassende Teilnahme am sozialen Leben in Österreich sind im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch und hat am 27.08.2018 die Prüfung des ÖSD Zertifikat B2 bestanden. Er besucht gegenwärtig ein Abendkolleg an einem römisch 40 Bautechnikum. Er ist Mitglied beim ÖAMTC und engagierte sich in der Vergangenheit bei der Caritas und unterstützte ab und zu freiwillig Menschen in Not. In seiner Freizeit besucht der Beschwerdeführer regelmäßig ein Fitnessstudio. Sonstige intensive Bindung zu Freunden und eine umfassende Teilnahme am sozialen Leben in Österreich sind im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen. In Syrien verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anbindungen in Form einer Tante und eines Onkels. Zu ihnen steht der Beschwerdeführer nur sporadisch in Kontakt, beispielsweise an den Feiertagen oder wenn seine Eltern mit den besagten Verwandten telefonieren und er ebenfalls zufällig anwesend ist. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BFA vom 14.05.2014, Zl. XXXX , gemäß § 3 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BFA vom 14.05.2014, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In Folge einer strafgerichtlichen Verurteilung wurde ihm mit Bescheid des BFA vom 05.05.2021, Zl. XXXX gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG nicht zuerkannt. Ebenso wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und über ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen. Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien wurde gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG wurde für unzulässig erklärt und ihm gleichzeitig gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Des Weiteren wurde über den Beschwerdeführer mit dem Bescheid BFA gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von sieben Jahren erlassen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 29.09.2021 und dem darin verkündeten mündlichen Erkenntnis nicht statt. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.In Folge einer strafgerichtlichen Verurteilung wurde ihm mit Bescheid des BFA vom 05.05.2021, Zl. römisch 40 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG nicht zuerkannt. Ebenso wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und über ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen. Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde für unzulässig erklärt und ihm gleichzeitig gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Des Weiteren wurde über den Beschwerdeführer mit dem Bescheid BFA gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von sieben Jahren erlassen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 29.09.2021 und dem darin verkündeten mündlichen Erkenntnis nicht statt. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet nachstehende strafgerichtliche Verurteilung auf: Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.03.2021, Zl. XXXX , rechtskräftig seit 16.03.2021 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 21.05.2018 eine weibliche Person mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt zu haben. Er hat hierdurch das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB idF BGBl 2013/116 begangen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einundzwanzig Monaten verurteilt, wobei vierzehn Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht den bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd, erschwerend hingegen die Ausnützung einer Vertrauensstellung sowie, dass das Opfer in seiner eigenen Wohnung keine Vorsicht gegen die Tat gebrauchen konnte. Gegen das Urteil meldete der Verurteilte Nichtigkeitsbeschwerde an, zog diese aber am 10.03.2021 zurück. Der öffentliche Ankläger zog die angemeldete Strafberufung am 16.03.2021 zurück. Als Entlassungszeitpunkt aus dem Strafvollzug wurde der 09.07.2021 errechnet. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.03.2021, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit 16.03.2021 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 21.05.2018 eine weibliche Person mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt zu haben. Er hat hierdurch das Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 2013/116 begangen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einundzwanzig Monaten verurteilt, wobei vierzehn Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht den bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd, erschwerend hingegen die Ausnützung einer Vertrauensstellung sowie, dass das Opfer in seiner eigenen Wohnung keine Vorsicht gegen die Tat gebrauchen konnte. Gegen das Urteil meldete der Verurteilte Nichtigkeitsbeschwerde an, zog diese aber am 10.03.2021 zurück. Der öffentliche Ankläger zog die angemeldete Strafberufung am 16.03.2021 zurück. Als Entlassungszeitpunkt aus dem Strafvollzug wurde der 09.07.2021 errechnet. Zu den Tatumständen in Bezug auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB wird festgestellt: Der Beschwerdeführer hat am 21.05.2018 in Wien eine näher bezeichnete weibliche Person mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie an der Hüfte packte, ins Schlafzimmer trug und dort auf das Bett fallen ließ, sich auf sie legte, ihr die Hose hinunter zog, sie, als sie sich wegdrehen wollte, erneut an der Hüfte packte und zu sich zog, sowie anschließend mit dem Finger und schließlich mit seinem Penis in ihre Vagina eindrang. Der Beschwerdeführer hat eine Vertrauensstellung ausgenützt und das Opfer in der eigenen Wohnung, wo es keine Vorsichtsmaßnahmen treffen konnte, vergewaltigt. Das Handeln des Beschwerdeführers zielte auf einen Eingriff in die sexuelle Integrität einer anderen Person ab. Zu den Tatumständen in Bezug auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB wird festgestellt: Der Beschwerdeführer hat am 21.05.2018 in Wien eine näher bezeichnete weibliche Person mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie an der Hüfte packte, ins Schlafzimmer trug und dort auf das Bett fallen ließ, sich auf sie legte, ihr die Hose hinunter zog, sie, als sie sich wegdrehen wollte, erneut an der Hüfte packte und zu sich zog, sowie anschließend mit dem Finger und schließlich mit seinem Penis in ihre Vagina eindrang. Der Beschwerdeführer hat eine Vertrauensstellung ausgenützt und das Opfer in der eigenen Wohnung, wo es keine Vorsichtsmaßnahmen treffen konnte, vergewaltigt. Das Handeln des Beschwerdeführers zielte auf einen Eingriff in die sexuelle Integrität einer anderen Person ab. Darüber hinaus hat die nunmehrige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers mehrere Strafanzeigen gegen den Beschwerdeführer eingebracht, konkret wurde ihm § 201 StGB Vergewaltigung, 20.07.2020 – 26.07.2020; § 107 Gefährliche Drohung, 05.08.2020; § 83 StGB Körperverletzung, 20.07.2020 – 26.07.2020; § 107b StGB Fortgesetzte Gewaltausübung, 01.04.2020 – 05.08.2020; § 84 StGB schwere Körperverletzung, 01.05.2020 – 10.05.2020 vorgeworfen. Zudem gab es eine Wegweisung, bei der der Beschwerdeführer für 14 Tage aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen wurde.Darüber hinaus hat die nunmehrige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers mehrere Strafanzeigen gegen den Beschwerdeführer eingebracht, konkret wurde ihm Paragraph 201, StGB Vergewaltigung, 20.07.2020 – 26.07.2020; Paragraph 107, Gefährliche Drohung, 05.08.2020; Paragraph 83, StGB Körperverletzung, 20.07.2020 – 26.07.2020; Paragraph 107 b, StGB Fortgesetzte Gewaltausübung, 01.04.2020 – 05.08.2020; Paragraph 84, StGB schwere Körperverletzung, 01.05.2020 – 10.05.2020 vorgeworfen. Zudem gab es eine Wegweisung, bei der der Beschwerdeführer für 14 Tage aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen wurde. In Bezug auf sein Privat- und Familienleben konnte im Vergleich mit dem Zeitpunkt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2021 keine entscheidungsrelevanten Änderungen festgestellt werden, der eine ergänzende oder neue Abwägung nach Art. 8 EMRK erforderlich machen würde.In Bezug auf sein Privat- und Familienleben konnte im Vergleich mit dem Zeitpunkt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2021 keine entscheidungsrelevanten Änderungen festgestellt werden, der eine ergänzende oder neue Abwägung nach Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde.
  2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des dort einliegenden Erstantrag vom 04.12.2023, der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 01.10.2024 sowie den im Administrativverfahren eingebrachten Unterlagen und Dokumenten, dem bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Zudem wurde Einsicht genommen in den Gerichtsakt W224 2243218-1, betreffend die Asylaberkennung. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie aus dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 09.01.
  3. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der im Asylverfahren vorgenommenen Identitätsfeststellung und des ihm in weiterer Folge ausgestellten Konventionsreisepasses, der im zentralen Melderegister und im Informationsverbund zentrales Fremdenregister mit der Nr. XXXX [...] hinterlegt ist, fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der im Asylverfahren vorgenommenen Identitätsfeststellung und des ihm in weiterer Folge ausgestellten Konventionsreisepasses, der im zentralen Melderegister und im Informationsverbund zentrales Fremdenregister mit der Nr. römisch 40 [...] hinterlegt ist, fest. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes brachte er in seiner Stellungnahme vom 01.10.2024 vor, dass es ihm halbwegs gut gehe. Er leide an einer Milzvergrößerung, was er durch aktuelle Befunde nachweisen könne. Einer medizinischen Heilbehandlung unterziehe er sich deshalb jedoch nicht. Zuletzt ergaben sich auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung keinerlei Anhaltspunkte, die auf eine schwerwiegende Erkrankung des Beschwerdeführers schließen lassen. Darauf gründet in Zusammenschau mit seinen bisherigen Erwerbstätigkeiten die Feststellung zu seiner vollumfänglichen Erwerbsfähigkeit. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet und dessen meldebehördliche Erfassung sind durch einen Auszug des zentralen Melderegisters verschriftlich. In seiner Stellungnahme vom 01.10.2024 legte der Beschwerdeführer dar, dass er sich seit Jänner 2019 in einer Lebensgemeinschaft mit der syrischen Staatsangehörigen L. K. befinde. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers vom 29.09.2021, im Verfahren zu W224 2243218-1 erschließt sich, dass L. K. und er nach islamischen Ritus verheiratet sind. Hierbei brachte der Beschwerdeführer auch vor, dass er seit seiner Haftentlassung im Juli [Anm. 2021] mit L. K. an einer gemeinsamen Wohnadresse aufhältig ist. Dies deckt sich auch mit dem Inhalt des zentralen Melderegisters. Dass aus der Beziehung ein im November 2020 geborener Sohn entstammt und den Beschwerdeführers daraus Obsorgeverpflichtungen treffen, gründet aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Administrativverfahren. In diesem Zusammenhang wurden im Administrativverfahren auch eine Geburtsurkunde des Sohnes und eine Vaterschaftsanerkennung durch den Beschwerdeführer vorgelegt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde eine Bestätigung eines XXXX Klinikums vom 06.01.2015 vorgelegt, aus der sich erschließt, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers schwanger ist.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet und dessen meldebehördliche Erfassung sind durch einen Auszug des zentralen Melderegisters verschriftlich. In seiner Stellungnahme vom 01.10.2024 legte der Beschwerdeführer dar, dass er sich seit Jänner 2019 in einer Lebensgemeinschaft mit der syrischen Staatsangehörigen L. K. befinde. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers vom 29.09.2021, im Verfahren zu W224 2243218-1 erschließt sich, dass L. K. und er nach islamischen Ritus verheiratet sind. Hierbei brachte der Beschwerdeführer auch vor, dass er seit seiner Haftentlassung im Juli [Anm. 2021] mit L. K. an einer gemeinsamen Wohnadresse aufhältig ist. Dies deckt sich auch mit dem Inhalt des zentralen Melderegisters. Dass aus der Beziehung ein im November 2020 geborener Sohn entstammt und den Beschwerdeführers daraus Obsorgeverpflichtungen treffen, gründet aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Administrativverfahren. In diesem Zusammenhang wurden im Administrativverfahren auch eine Geburtsurkunde des Sohnes und eine Vaterschaftsanerkennung durch den Beschwerdeführer vorgelegt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde eine Bestätigung eines römisch 40 Klinikums vom 06.01.2015 vorgelegt, aus der sich erschließt, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers schwanger ist. Die Feststellungen zu seinen darüber hinausgehenden familiären Anbindungen im österreichischen Bundesgebiet basieren auf der Zusammenschau seiner Ausführungen im Verfahren zu W224 2243218-1, in der Stellungnahme vom 01.10.2024 sowie zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 09.01.
  4. Dass kein über die allgemein übliche Bindung hinausgehendes Verhältnis bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu seinen im Bundesgebiet lebenden Eltern, Geschwistern und Tante besteht, gründet auf folgenden Überlegungen: Seine Familienangehörige sind – bis auf die jüngste Schwester – alle volljährig. Ein gemeinsamer Haushalt mit seinen Eltern und seinen Geschwistern besteht nicht. Seine älteste Schwester ist bereits verheiratet und hat zwei eigene Kinder. Seine jüngeren Schwestern leben noch bei seinen Eltern. Seine Geschwister absolvieren selbst noch Ausbildungen oder besuchen die Schule. Sofern er des Weiteren vorbringt, dass sein Vater an Krebs erkrankt sei und er ihn bei seinen Terminen im Krankenhaus begleite und ihm beistehe, vermag daraus auch kein zwingendes Abhängigkeitsverhältnis erkannt werden, zumal diese Begleittätigkeiten von seiner Mutter und seinen Schwestern übernommen werden können. In einem aktuellen Auszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheinen die angemeldeten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers auf und ist dort auch der zwischenzeitige Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe verschriftlicht. Dass er seit 26.06.2024 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, lässt sich ebenfalls dem Auszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger entnehmen. Zuletzt verwies er in der mündlichen Verhandlung, dass er über eine Wiedereinstellungszusage eines ehemaligen Arbeitgebers verfüge. Seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines ÖSD-Zertifikates bei und vermochte sich das erkennende Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Ausgestaltung seiner Deutschkenntnisse überzeugen. Der gegenwärtige Besuch eines Abendkollegs am Bautechnikum erschließt sich aus den gleichbleibenden Ausführungen im Administrativverfahren und in der mündlichen Verhandlung. Dass er Mitglied beim ÖAMTC ist, sich in der Vergangenheit bei der Caritas engagierte und ab und zu freiwillig Menschen in Not unterstützt, lässt sich ebenso wie sein regelmäßiger Besuch eines Fitnessstudios aus den Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 01.10.2024 entnehmen. Sonstige intensive Bindung zu Freunden und eine umfassende Teilnahme am sozialen Leben in Österreich sind im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer nochmals dar, wie sich seine familiären Anbindungen zu Syrien darstellen. Die Feststellungen zu seinem in Österreich geführten Asyl- und das zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte Aberkennungsverfahren gründen auf der Zusammenschau des vorliegenden Verwaltungsaktes, der Einsichtnahme in den Gerichtsakt zu W224 2243218-1 sowie einem aktuellen Auszug des Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und das dem zu Grunde liegende Fehlverhalten sind durch die Eintragung im Strafregister der Republik Österreich und dem vorliegenden Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.03.2021 belegt.Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und das dem zu Grunde liegende Fehlverhalten sind durch die Eintragung im Strafregister der Republik Österreich und dem vorliegenden Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.03.2021 belegt. Dass die (nunmehrige) Lebensgefährtin des Beschwerdeführers mehrere Strafanzeigen gegen den Beschwerdeführer eingebracht hat und über den Beschwerdeführer zudem eine Wegweisung ausgesprochen wurde, erschließt sich ebenfalls aus der Einsichtnahme in den Gerichtsakt zu W224 2243218-1 und dem angeforderten und vorliegenden kriminalpolizeilichen Aktienindex, Abschlussberichten an die Staatsanwaltschaft und den zeugenschaftlichen Einvernahmeprotokollen. Dass im Vergleich mit dem Zeitpunkt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2021 keine entscheidungsrelevanten Änderungen in Bezug auf sein Privat- und Familienleben festgestellt werden konnte, gründet auf folgenden Überlegungen: Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag auf sein im Bundesgebiet vorhandenes Privat- und Familienleben. Insbesondere möchte er mit dem Aufenthaltstitel den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt wiedererlangen, um durch eine Beschäftigungsaufnahme seine Familie unterstützten zu können. In diesem Zusammenhang bleibt jedoch zu berücksichtigen, dass die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2021 bestanden hat. Die nunmehrige Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin und das Kindeswohl des ungeborenen Kindes werden von diesem bereits bestehenden Familienleben mitumfasst. Gleich gilt die Beziehung zu seinen Eltern und Geschwistern zu bewerten. Die Beziehung zu seinen Eltern und Geschwister wurde ebenfalls vom Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 29.09.2021 mitberücksichtigt. Dass der Beschwerdeführer sich nunmehr verpflichtet sieht, seinem mittlerweile erkrankten Vater beizustehen, vermag durchaus nachvollziehbar sein, allerdings besteht – wie zuvor dargelegt – zwischen ihnen kein über die üblichen Bindungen unter Erwachsenen hinausgehendes Verhältnis und insbesondere kein Abhängigkeitsverhältnis. Dass der Beschwerdeführer gut Deutsch spricht und ein ÖSD-Zertifikat auf dem Niveau B2 aufweist, waren zum Zeitpunkt 29.09.2021 ebenfalls bekannt. Der Großteil seiner angemeldeten Erwerbstätigkeit waren zum Entscheidungszeitpunkt 29.09.2021 ebenfalls bekannt und sind die im Zeitraum zwischen 09.08.2021 bis 19.12.2022 und 24.07.2023 bis 18.06.2024 ausgeübten Erwerbstätigkeiten bzw. seine Wiedereinstellungszusage als Fortsetzung seines beruflichen Engagements zu werten. Hinsichtlich der nunmehr begonnenen Fortbildung an einem Abendkolleg, zu seiner Mitgliedschaft beim ÖAMTC und dem regelmäßigen Besuch eines Fitnessstudios gilt anzumerken, dass es sich hierbei sehr wohl um ein Neuerungen in Bezug auf sein Privatleben handelt, allerdings vermögen sie für sich gesehen und in einer Gesamtbetrachtung noch keine derartige Änderung belegen, denen eine Entscheidungsrelevanz beizumessen ist.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  6. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 10 AsylG:3.
  7. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Absatz 10, AsylG: Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. VwGH 23.10.2024, Ra 2023/17/0174).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides vergleiche VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat vergleiche VwGH 23.10.2024, Ra 2023/17/0174). Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0356; 22.7.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 14.08.2024, Ra 2022/17/0015).Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein vergleiche VwGH 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0356; 22.7.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 14.08.2024, Ra 2022/17/0015). Der maßgebliche Vergleichszeitpunkt für den gegenständlichen Antrag ist das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.
  8. Vorliegend hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, in welchem seit der zuletzt gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung eine wesentliche Sachverhaltsänderung erkannt werden könnte und das somit im Lichte der vorzitierten Judikatur eine neue Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe.Vorliegend hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, in welchem seit der zuletzt gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung eine wesentliche Sachverhaltsänderung erkannt werden könnte und das somit im Lichte der vorzitierten Judikatur eine neue Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe. Wie umseits in der Beweiswürdigung dargelegt, waren das im Bundesgebiet bestehende Privat- und Familienleben – insbesondere die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und der gemeinsame Sohn, aber auch die familiäre Anbindung zu seinen Eltern und Schwestern – bereits Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.
  9. Wie zuvor ebenfalls bereits ausgeführt, vermögen die nunmehrige Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin und die Erkrankung seines Vaters keine entscheidungsrelevante Änderung dieser Verhältnisse belegen. Ebenso stellen die nunmehr begonnene Fortbildung an einem Abendkolleg, seine Mitgliedschaft beim ÖAMTC und der regelmäßige Besuch eines Fitnessstudios sowie seine Einstellungszusage in diesem Sinne keine maßgeblichen Änderungen im Sinne der vorzitierten Judikatur dar (vgl. VwGH 27.01.2015 Ra 2014/22/0094).Wie umseits in der Beweiswürdigung dargelegt, waren das im Bundesgebiet bestehende Privat- und Familienleben – insbesondere die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und der gemeinsame Sohn, aber auch die familiäre Anbindung zu seinen Eltern und Schwestern – bereits Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.
  10. Wie zuvor ebenfalls bereits ausgeführt, vermögen die nunmehrige Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin und die Erkrankung seines Vaters keine entscheidungsrelevante Änderung dieser Verhältnisse belegen. Ebenso stellen die nunmehr begonnene Fortbildung an einem Abendkolleg, seine Mitgliedschaft beim ÖAMTC und der regelmäßige Besuch eines Fitnessstudios sowie seine Einstellungszusage in diesem Sinne keine maßgeblichen Änderungen im Sinne der vorzitierten Judikatur dar vergleiche VwGH 27.01.2015 Ra 2014/22/0094). Sofern im Beschwerdeschriftsatz moniert wurde, dass sich der Beschwerdeführer seit über zehn Jahren im Bundesverwaltungsgericht aufhält und dieser Umstand sehr wohl zu seinen Gunsten zu bewerten gilt, bleibt in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im März 2021 rechtskräftig wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer 21monatigen Freiheitsstrafe, davon sieben Monate unbedingt und 14 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde und alleine der langen Dauer seines Aufenthaltes für sich gesehen noch keine Bedeutung beigemessen werden kann (vgl. VwGH 16.08.2022, Ra 2022/21/0084). Sofern im Beschwerdeschriftsatz moniert wurde, dass sich der Beschwerdeführer seit über zehn Jahren im Bundesverwaltungsgericht aufhält und dieser Umstand sehr wohl zu seinen Gunsten zu bewerten gilt, bleibt in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im März 2021 rechtskräftig wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer 21monatigen Freiheitsstrafe, davon sieben Monate unbedingt und 14 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde und alleine der langen Dauer seines Aufenthaltes für sich gesehen noch keine Bedeutung beigemessen werden kann vergleiche VwGH 16.08.2022, Ra 2022/21/0084). In diesem Zusammenhang kann des Weiteren dem Beschwerdeeinwand, wonach sich der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung wohlverhalten habe, er aus seinen Fehlern gelernt habe und um eine Resozialisierung in die österreichische Gesellschaft bemüht ist, nicht beigetreten werden. Wie sich unzweifelhaft aus seine Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2025 erschließt, zeigt sich der Beschwerdeführer in Bezug auf sein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten und der daraus resultierenden strafgerichtlichen Verurteilung nach wie vor uneinsichtig, was sich insbesondere aus seiner Aussage ergibt, dass seine strafgerichtliche Verurteilung zu Unrecht erfolgt sei. Eine Läuterung ist trotz Verbüßung der Strafhaft und Ablauf der Probezeit nicht eingetreten. Auch wenn der Beschwerdeführer lediglich zu einer teilbedingten Strafhaft von 21 Monaten verurteilt wurde und seither ein Zeitraum von rund vier Jahren und neun Monaten vergangen ist, steht die Schwere der von ihm begangenen Straftat, seine daraus resultierende strafgerichtliche Verurteilung und insbesondere seine zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung an den Tag gelegte Einstellung seinen integrativen Bemühungen entgegen. Keineswegs lässt das erkennende Gericht die Tatsache außer Acht, dass seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2021 ein Zeitraum von rund drei Jahren und vier Monaten vergangen ist. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich entnehmen, dass bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren maßgebliche Sachverhaltsänderung dem Grunde nach verneint werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, mwN). Im Lichte der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichthofes bleibt jedoch auch zu bewerten, dass die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und dass dieser Verurteilung zu Grunde liegende schwere Fehlverhalten der Vergewaltigung auch nach drei Jahren und vier Monaten einer positiven Bewertung seines Privat- und Familienlebens aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK entgegensteht (vgl. VwGH 14.08.2024, Ra 2022/17/0015, 23.01.2020, Ra 2019/21/0356).Keineswegs lässt das erkennende Gericht die Tatsache außer Acht, dass seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2021 ein Zeitraum von rund drei Jahren und vier Monaten vergangen ist. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich entnehmen, dass bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren maßgebliche Sachverhaltsänderung dem Grunde nach verneint werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, mwN). Im Lichte der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichthofes bleibt jedoch auch zu bewerten, dass die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und dass dieser Verurteilung zu Grunde liegende schwere Fehlverhalten der Vergewaltigung auch nach drei Jahren und vier Monaten einer positiven Bewertung seines Privat- und Familienlebens aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK entgegensteht vergleiche VwGH 14.08.2024, Ra 2022/17/0015, 23.01.2020, Ra 2019/21/0356). Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers geht verglichen mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2021 und insbesondere aufgrund seines im Bundesgebiet gesetzten massiven Fehlverhaltens und der daraus resultierenden strafgerichtlichen Verurteilung somit keine wesentliche Sachverhaltsänderung hervor. Hinweise darauf, dass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung an den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich wäre, haben sich den Feststellungen zufolge nicht ergeben.Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers geht verglichen mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2021 und insbesondere aufgrund seines im Bundesgebiet gesetzten massiven Fehlverhaltens und der daraus resultierenden strafgerichtlichen Verurteilung somit keine wesentliche Sachverhaltsänderung hervor. Hinweise darauf, dass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung an den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich wäre, haben sich den Feststellungen zufolge nicht ergeben. Mit Blick darauf und auf die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts in dieser Zeit (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN) sowie das Fehlen von Hinweisen auf gravierende Sachverhaltsänderungen im Privat- und Familienleben erweist sich demnach eine Neubeurteilung der Voraussetzungen im Sinn des Art. 8 EMRK als nicht geboten.Mit Blick darauf und auf die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts in dieser Zeit vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN) sowie das Fehlen von Hinweisen auf gravierende Sachverhaltsänderungen im Privat- und Familienleben erweist sich demnach eine Neubeurteilung der Voraussetzungen im Sinn des Artikel 8, EMRK als nicht geboten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliegt, der nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lässt (vgl. VwGH 20.06.2020, Ra 2017/22/0183; 14.08.2024, Ra 2022/17/0015). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliegt, der nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK ausgeschlossen erscheinen lässt vergleiche VwGH 20.06.2020, Ra 2017/22/0183; 14.08.2024, Ra 2022/17/0015). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I422.2243218.2.00

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