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{'item': 'I425 2305534-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 4§ 28Art. 2Art. 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2025 GeschäftszahlI425 2305534-1 Spruch, I425 2305534-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Ein Staatsangehöriger von Guinea (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 19.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit begründete, dass er in seinem Heimatland nicht in Sicherheit gewesen sei. Sein Vater sei von seiner Familie vergiftet worden. Dieser habe dem Beschwerdeführer „einiges hinterlassen“, weswegen er befürchte, „dass sie mich auch vergiften wollen.“ Am 18.11.2024 wurde der Beschwerdeführer nach Zulassung seines Verfahrens anlässlich seines verfahrensgegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) einvernommen. Hierbei gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass er glaube, sein Vater sei von den eigenen Brüdern aufgrund eines Streits über das Haus der Großeltern, welches der älteste Onkel für sich beansprucht habe, vergiftet worden. Nach dem Tod des Vaters habe die Mutter des Beschwerdeführers entschieden, dass er ausreisen müsse, ansonsten könne er „auch Probleme bekommen.“ Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, dass ihm die Familie väterlicherseits – aus Angst davor, dass der Beschwerdeführer seinerseits den Tod seines Vaters rächen wolle – etwas antun könnte. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft gemacht habe und eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung in Bezug auf seine Person verneint.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft gemacht habe und eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung in Bezug auf seine Person verneint. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 02.01.2025 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.01.2025 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatangehöriger von Guinea, Angehöriger der Volksgruppe der Susu und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er ist gesund und erwerbsfähig, zudem ist er ledig und ohne Sorgepflichten. Er spricht Susu und Französisch, zudem hat er Kenntnisse in Englisch, Mandarin und Bassa. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus Conakry, der Hauptstadt Guineas an der Westküste des Landes. Er hat in seinem Herkunftsstaat sieben Jahre die Grundschule und vier Jahre eine weiterführende Schule besucht, auch war er zwei Mal zur Reifeprüfung angetreten, konnte diese jedoch letztlich nicht bestehen. Nach seiner Schullaufbahn hat er seinen Lebensunterhalt für etwa drei Jahre als angestellter Fischer der Handelsmarine bestritten, darüber hinaus hat er auch in der ebenfalls an der Westküste ca. 175 Kilometer nordöstlich von Conakry gelegenen Stadt XXXX – wo er bereits als Kind immer wieder die Schulferien bei seiner Tante verbrachte - als Security gearbeitet. Der Vater des Beschwerdeführers ist im Jahr 2020 und seine Mutter im Jahr 2024 verstorben, seine beiden jüngeren Geschwister – ein bereits volljähriger Bruder und eine noch minderjährige Schwester – leben seit dem Tod der Mutter im Jahr 2024 bei seiner Tante in XXXX und steht der Beschwerdeführer in aufrechtem Kontakt zu seinen Angehörigen in seinem Herkunftsstaat.Der Beschwerdeführer stammt aus Conakry, der Hauptstadt Guineas an der Westküste des Landes. Er hat in seinem Herkunftsstaat sieben Jahre die Grundschule und vier Jahre eine weiterführende Schule besucht, auch war er zwei Mal zur Reifeprüfung angetreten, konnte diese jedoch letztlich nicht bestehen. Nach seiner Schullaufbahn hat er seinen Lebensunterhalt für etwa drei Jahre als angestellter Fischer der Handelsmarine bestritten, darüber hinaus hat er auch in der ebenfalls an der Westküste ca. 175 Kilometer nordöstlich von Conakry gelegenen Stadt römisch 40 – wo er bereits als Kind immer wieder die Schulferien bei seiner Tante verbrachte - als Security gearbeitet. Der Vater des Beschwerdeführers ist im Jahr 2020 und seine Mutter im Jahr 2024 verstorben, seine beiden jüngeren Geschwister – ein bereits volljähriger Bruder und eine noch minderjährige Schwester – leben seit dem Tod der Mutter im Jahr 2024 bei seiner Tante in römisch 40 und steht der Beschwerdeführer in aufrechtem Kontakt zu seinen Angehörigen in seinem Herkunftsstaat. Im Frühjahr 2021 trat der Beschwerdeführer die schlepperunterstützte Ausreise über das Mittelmeer nach Europa an und stellte zunächst am 12.09.2023 – nachdem er zuvor mehrfach in Libyen aufgegriffen und inhaftiert worden war – in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz, ehe er sich dort dem Verfahren entzog und am 19.10.2023 letztlich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich einbrachte. Die Kosten für seine schlepperunterstützte Ausreise beliefen sich auf insgesamt etwa 3.000 Euro, die der Beschwerdeführer durch das Erbe seines Vaters sowie Zuwendungen seiner damals noch lebenden Mutter aufbrachte. In Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären oder maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte. Er weist auch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Er hat bislang weder eine Deutschprüfung erfolgreich abgelegt, noch ging er in Österreich je einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er seit seiner verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung über die staatliche Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  3. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist in Guinea nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer individuellen Verfolgung oder Bedrohung durch Angehörige seines verstorbenen Vaters ausgesetzt, wobei seinem Vorbringen selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung – angesichts des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative – keine Asylrelevanz zukäme. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Guinea einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
  4. Zur Lage im Herkunftsstaat: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea (Gesamtaktualisierung am 29.09.2023) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben: Politische Lage Der Staatsstreich vom 5.September 2021, führte zum Sturz von Präsident Alpha Condé. Condé war 2010 der erste demokratisch gewählte Präsident Guineas (AJ 1.10.2021; vgl. ZO 5.9.2021) seit der Unabhängigkeit von Frankreich 1958 (ZO 5.9.2021) und wurde 2015 wiedergewählt. Als Condé im Oktober 2020 mittels einer neuen und umstrittenen Verfassung eine dritte Amtszeit anstrebte, löste dies Massendemonstrationen aus, bei welchen Dutzende von Demonstranten getötet wurden. Condé gewann die Wahlen und die Opposition sprach von einer Täuschung (AJ 1.10.2021). Am 5.9.2021 haben Angehörige des Militärs Präsident Alpha Condé abgesetzt und die Regierung aufgelöst (ZO 5.9.2021; vgl. AA 15.12.2022). In einer Erklärung erklärte Oberst Mamady Doumbouya, der Anführer des Staatsstreiches, im Namen eines „Nationalen Komitees für Vereinigung und Entwicklung“ (Comité National du Rassemblement et du Développement, CNRD) die Verfassung und die staatlichen Institutionen für aufgelöst (BAMF 6.9.2021). Er wurde als neuer Interimspräsident am 1.10.2021 als vereidigt (AJ 1.10.2021).Der Staatsstreich vom 5.September 2021, führte zum Sturz von Präsident Alpha Condé. Condé war 2010 der erste demokratisch gewählte Präsident Guineas (AJ 1.10.2021; vergleiche ZO 5.9.2021) seit der Unabhängigkeit von Frankreich 1958 (ZO 5.9.2021) und wurde 2015 wiedergewählt. Als Condé im Oktober 2020 mittels einer neuen und umstrittenen Verfassung eine dritte Amtszeit anstrebte, löste dies Massendemonstrationen aus, bei welchen Dutzende von Demonstranten getötet wurden. Condé gewann die Wahlen und die Opposition sprach von einer Täuschung (AJ 1.10.2021). Am 5.9.2021 haben Angehörige des Militärs Präsident Alpha Condé abgesetzt und die Regierung aufgelöst (ZO 5.9.2021; vergleiche AA 15.12.2022). In einer Erklärung erklärte Oberst Mamady Doumbouya, der Anführer des Staatsstreiches, im Namen eines „Nationalen Komitees für Vereinigung und Entwicklung“ (Comité National du Rassemblement et du Développement, CNRD) die Verfassung und die staatlichen Institutionen für aufgelöst (BAMF 6.9.2021). Er wurde als neuer Interimspräsident am 1.10.2021 als vereidigt (AJ 1.10.2021). Der Umsturz wurde aufgrund der „soziopolitischen und ökonomischen Situation“ des Landes begründet. U.a. nicht funktionierende staatliche Institutionen, Missachtung demokratischer Prinzipien, Misswirtschaft, Korruption und Armut hätten die Armee veranlasst den Präsidenten zu stürzen. Das CNRD kündigte die Erstellung einer neuen Verfassung an. Für den 6.9.2021 berief das CNRD die „ehemaligen Minister und Präsidenten der Institutionen“ zu einem Treffen ein. Nichterscheinen wurde als Rebellion wahrgenommen (BAMF 6.9.2021). Neben Condé wurden bei dem Staatsstreich weitere hochrangige Regierungsmitglieder festgenommen (BAMF 13.9.2021). Die bisherigen Regierungsvertreter wurden aufgefordert, ihre Pässe abzugeben. Am 9.9.2021 verfügte das CNRD, Konten des Staates und von hochrangigen Personen in Politik und Verwaltung einzufrieren. Die Machtübergaben in den Regionen von der zivilen Führung auf Armeeangehörige verliefen Medienberichten zufolge gewaltfrei (BAMF 13.9.2021). Knapp einen Monat nach dem Militärputsch hat General Mamady Doumbouya einen ehemaligen UNO-Beamten zum neuen Ministerpräsidenten ernannt (NZZ 7.10.2021; vgl. AJ 7.10.2021). Béavogui, ein Landwirtschaftsexperte, wurde beauftragt, einen glaubwürdigen Übergang „durchzusetzen“ (Le Journal 2 l’Afrique 7.10.2021).Knapp einen Monat nach dem Militärputsch hat General Mamady Doumbouya einen ehemaligen UNO-Beamten zum neuen Ministerpräsidenten ernannt (NZZ 7.10.2021; vergleiche AJ 7.10.2021). Béavogui, ein Landwirtschaftsexperte, wurde beauftragt, einen glaubwürdigen Übergang „durchzusetzen“ (Le Journal 2 l’Afrique 7.10.2021). Der Staatsstreich wurde international, u.a. von UN-Generalsekretär Guterres, der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (frz. CEDEAO/engl. ECOWAS), der Afrikanischen Union (AU), Frankreich und den USA verurteilt (BAMF 6.9.2021). Nach der allgemeinen Verurteilung des Umsturzes durch internationale Organisationen und Regierungen einschließlich der Forderung der Freilassung von Staatspräsident Condé, suspendierten die Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS) und die Afrikanische Union (AU) am 8.9.2021 die Mitgliedschaft Guineas. Sanktionen wurden jedoch nicht erlassen. Eine ECOWAS-Delegation reiste am 10.9.2021 nach Guinea, mit dem Ziel, das CNRD zur schnellen Rückkehr zu einer zivilen Regierung zu bewegen. Der Delegation wurde ermöglicht, Condé zu treffen (BAMF 13.9.2021). Am 25.12.2021 legte der Premierminister der Interimsregierung, Mohamed Béavogui, einen Plan zur politischen Neuordnung vor. Dieser umfasste fünf inhaltliche Schwerpunkte sowie die Etappen „Bildung eines Übergangsrates“, „Erarbeiten einer neuen Verfassung“, „Einrichtung einer Verwaltung für Wahlen“, „Erstellen eines Wählerverzeichnisses“, „Organisation des Verfassungsreferendums“, „Lokalwahlen, Parlamentswahl und Präsidentschaftswahl“. Ein Zeitplan für den zeitlichen Ablauf wurde jedoch nicht vorgelegt, womit die Junta/Interimsregierung einer zentralen Forderung der (ECOWAS), die Wahlen innerhalb von sechs Monaten verlangt, nicht nachkam (BAMF 1.7.2022). Kurz darauf, am 22.1.2022 wurde durch den Interimspräsidenten Mamady Doumbouya, das Übergangsparlament, der Conseil National de Transition (nationaler Übergangsrat, CNT) einberufen (BAMF 1.7.2022; vgl. BAMF 24.1.2022). Es wurde ein CNT-Präsident ernannt, und weitere 81 Personen, die Wirtschafts- und Arbeitnehmerverbände sowie politische Parteien repräsentieren. Der CNT soll in der Organisation bei der Rückkehr zu einer zivilen Ordnung eine wichtige Rolle spielen. Damit existieren nun zusammen mit dem führenden CNRD und einer Übergangsregierung unter Premierminister Béavogui drei wesentliche Organe in der aktuellen politischen Konfiguration des Landes (BAMF 24.1.2022). Hingegen entsprach die Junta der ECOWAS-Forderung, Ex-Staatspräsident Alpha Condé ausreisen zu lassen. Am 31.12.2021 wurde verkündet, Condé dürfe sich für bis zu einem Monat in die Vereinigten Arabischen Emirat begeben, um medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen (BAMF 3.1.2022; vgl. BAMF 24.1.2022). Laut Medienberichten fällt die Ausreise Condés zusammen mit einer Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft, Ermittlungen zu Verbrechen, welche während seiner Regierungszeit (2010-2021) begangen wurden, einzuleiten (BAMF 24.1.2022).Kurz darauf, am 22.1.2022 wurde durch den Interimspräsidenten Mamady Doumbouya, das Übergangsparlament, der Conseil National de Transition (nationaler Übergangsrat, CNT) einberufen (BAMF 1.7.2022; vergleiche BAMF 24.1.2022). Es wurde ein CNT-Präsident ernannt, und weitere 81 Personen, die Wirtschafts- und Arbeitnehmerverbände sowie politische Parteien repräsentieren. Der CNT soll in der Organisation bei der Rückkehr zu einer zivilen Ordnung eine wichtige Rolle spielen. Damit existieren nun zusammen mit dem führenden CNRD und einer Übergangsregierung unter Premierminister Béavogui drei wesentliche Organe in der aktuellen politischen Konfiguration des Landes (BAMF 24.1.2022). Hingegen entsprach die Junta der ECOWAS-Forderung, Ex-Staatspräsident Alpha Condé ausreisen zu lassen. Am 31.12.2021 wurde verkündet, Condé dürfe sich für bis zu einem Monat in die Vereinigten Arabischen Emirat begeben, um medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen (BAMF 3.1.2022; vergleiche BAMF 24.1.2022). Laut Medienberichten fällt die Ausreise Condés zusammen mit einer Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft, Ermittlungen zu Verbrechen, welche während seiner Regierungszeit (2010-2021) begangen wurden, einzuleiten (BAMF 24.1.2022). Die Junta richtete im Kampf gegen Korruption im Dezember 2021 ein eigenes Strafgericht ein, die Cour de répression des infractions économiques et financières (CRIEF) (BAMF 1.7.2022). Ende Feber 2022 wurden die Häuser politischer Oppositionsführer und ehemaligen Premierminister abgerissen. Das führte am 28.2.2022 erneut zu Protesten und zu erneuten tödlichen Zusammenstößen (siehe 13.
  5. Opposition). Im Feber 2022 wurden u.a. auch der Budgetminister sowie ein Staatsminister aus der Regierung Condés vernommen (BAMF 1.7.2022). Der Übergangspräsident rief am 22.3.2022 die Nationale Konferenz (Assises Nationales) ins Leben, ein Mechanismus zur nationalen Aussöhnung. Am 25.3.2022 setzte Oberst Doumbouya ein Nationales Konsultationskomitee ein, dass aus 31 Mitgliedern besteht und die Nationale Konferenz beaufsichtigen soll (USDOS 20.3.2023). Der Generalstaatsanwalt von Guinea gab am 4.5.2022 bekannt, dass gegen den früheren Präsidenten, Alpha Condé, sowie 26 weitere Mitglieder seiner einstigen Regierung wegen Gewalt im Zusammenhang mit seiner Kandidatur für eine dritte Amtszeit im Jahr 2020 Ermittlungen eingeleitet wurden. Ihnen werden u.a. Beihilfe zum Mord, Körperverletzung, Entführung sowie Zerstörung von Eigentum vorgeworfen (BAMF 1.7.2022). Am 13.5.2022 verbot das CNRD alle Demonstrationen bis zum Beginn des Wahlkampfs (AI 28.3.2023; vgl. BAMF 1.7.2022). Der Aufruf der UN vom 30.5.2022, das Demonstrationsrecht wiederherzustellen, wurde von der Junta zurückgewiesen (BAMF 1.7.2022). Trotz Demonstrationsverbot kam es zu erneuten Protesten. Am 30.7.2022 verkündete auch der Staatspräsident von Guinea-Bissau und Vorsitzende der ECOWAS, Umaro Sissoco Embaló, die Aussetzung der Demonstrationen für zunächst eine Woche. Allerdings überzeugte Embaló die Junta bereits am 28.7.2022 von einer 24- statt einer 36-monatigen Übergangsphase (BAMF 1.1.2023).Am 13.5.2022 verbot das CNRD alle Demonstrationen bis zum Beginn des Wahlkampfs (AI 28.3.2023; vergleiche BAMF 1.7.2022). Der Aufruf der UN vom 30.5.2022, das Demonstrationsrecht wiederherzustellen, wurde von der Junta zurückgewiesen (BAMF 1.7.2022). Trotz Demonstrationsverbot kam es zu erneuten Protesten. Am 30.7.2022 verkündete auch der Staatspräsident von Guinea-Bissau und Vorsitzende der ECOWAS, Umaro Sissoco Embaló, die Aussetzung der Demonstrationen für zunächst eine Woche. Allerdings überzeugte Embaló die Junta bereits am 28.7.2022 von einer 24- statt einer 36-monatigen Übergangsphase (BAMF 1.1.2023). Trotz der Aussetzung der Demonstrationen sollen sich am 30.7.2022 Sicherheitskräfte vor den Büros von FNDC und denen der Parteien Union des Forces Démocratiques de Guinée, UFDG und Union des Forces Républicaines, UFR (Oppositionsparteien unter dem gestürzten Staatspräsidenten Alpha Condé) sowie Rassemblement du Peuple de Guinée, RPG (damalige Regierungspartei), positioniert haben. Der Koordinator der FNDC, Oumar Sylla (Foniké Mengué), wurde erneut festgenommen und an einen unbekannten Ort gebracht. Die Organisatoren der Demonstrationen drohten mit neuen Protesten ab 15.8.2022 (BAMF 1.1.2023). In der Auseinandersetzung zwischen der herrschenden Militärjunta und dem zivilgesellschaftlich-parteipolitischen Bündnis Front national pour la défense de la Constitution (FNDC), erließ die Übergangsregierung am 6.8.2022 ein Dekret, das die Auflösung des FNDC verfügt. Vorausgegangen war die Ankündigung neuer Proteste durch den FNDC für den 17.8.2022 (BAMF 1.1.2023). Mit der Auflösung des Front National pour la Défense de la Constitution (FNDC) am 8.8.2022 (AI 18.5.2022; vgl. FH 2023, BAMF 1.1.2023), kam es erneut zu einem landesweiten Aufruf zu Demonstrationen, um den Fortbestand der Militärregierung zu verhindern. Während der vielen kleineren Proteste an verschiedenen Orten innerhalb der Hauptstadt Conakry kam es zu Auseinandersetzungen zwischen Demonstrierenden und den zahlreich mobilisierten Sicherheitskräften. Erstere warfen Steine, letztere reagierten mit Tränengas. Auch in anderen Landesteilen soll es Proteste gegeben haben. Insgesamt scheint dem Aufruf des FNDC aber nicht stark Folge geleistet worden zu sein. Anlässlich des Jahrestages des Militärputsches kam es am 5.9.2022 an verschiedenen Orten in Conakry zu Protesten und Festnahmen. Zwischenzeitlich hat die FNDC und Angehörige der bei den Demonstrationen im Juli und August 2022 Getöteten, Klage gegen Junta-Chef und Übergangspräsident Mamadi Doumbouya in Paris eingereicht (BAMF 1.1.2023).In der Auseinandersetzung zwischen der herrschenden Militärjunta und dem zivilgesellschaftlich-parteipolitischen Bündnis Front national pour la défense de la Constitution (FNDC), erließ die Übergangsregierung am 6.8.2022 ein Dekret, das die Auflösung des FNDC verfügt. Vorausgegangen war die Ankündigung neuer Proteste durch den FNDC für den 17.8.2022 (BAMF 1.1.2023). Mit der Auflösung des Front National pour la Défense de la Constitution (FNDC) am 8.8.2022 (AI 18.5.2022; vergleiche FH 2023, BAMF 1.1.2023), kam es erneut zu einem landesweiten Aufruf zu Demonstrationen, um den Fortbestand der Militärregierung zu verhindern. Während der vielen kleineren Proteste an verschiedenen Orten innerhalb der Hauptstadt Conakry kam es zu Auseinandersetzungen zwischen Demonstrierenden und den zahlreich mobilisierten Sicherheitskräften. Erstere warfen Steine, letztere reagierten mit Tränengas. Auch in anderen Landesteilen soll es Proteste gegeben haben. Insgesamt scheint dem Aufruf des FNDC aber nicht stark Folge geleistet worden zu sein. Anlässlich des Jahrestages des Militärputsches kam es am 5.9.2022 an verschiedenen Orten in Conakry zu Protesten und Festnahmen. Zwischenzeitlich hat die FNDC und Angehörige der bei den Demonstrationen im Juli und August 2022 Getöteten, Klage gegen Junta-Chef und Übergangspräsident Mamadi Doumbouya in Paris eingereicht (BAMF 1.1.2023). Vor dem Hintergrund drohender Sanktion durch die ECOWAS und aufgrund des Fehlens eines Zeitplans für die Übergangszeit und die Organisation von Wahlen, kündigte der Junta-Chef an, die Macht innerhalb von zwei Jahren an zivile Kräfte zurückzugeben. Der neue 24-Monats-Zeitraum soll laut Doumbouya am 1.1.2023 beginnen. Bis dahin soll ein genauer Zeitplan vorliegen. Oppositionspolitiker kritisierten den Startzeitpunkt (BAMF 1.1.2023). Anfang November 2022 verschickte der Justizminister Alphonse Charles Wright eine Liste mit den Namen von 188 Personen an Staatsanwaltschaften mit der Aufforderung, gegen diese wegen Korruption, Veruntreuung öffentlicher Gelder, unrechtmäßiger Bereicherung, Geldwäsche, Fälschung und Mittäterschaft zu ermitteln. Die Konten der genannten Personen wurden eingefroren. Unter den Beschuldigten sind der ehemalige Staatspräsident Alpha Condé, Ex-Premier Ibrahima Kassory Fofana sowie rund 40 Mitglieder der damaligen Regierung. Mehrere von ihnen, einschließlich Fofana, befinden sich schon seit Monaten in Haft, auch gegen Condé wurden bereits früher Ermittlungen eingeleitet (BAMF 1.1.2023). Am 24.11.2022 wurde in Anwesenheit des Mediators der ECOWAS, der EU-Botschafterin und des Botschafters der USA ein neues Dialogforum, namens „cadre de dialogue interguinéen“ eröffnet, welches bis zum 15.12.2022 andauerte. Es soll den Rahmen abstecken für die im Jänner 2023 beginnende 24-monatige Transitionsphase. Zahlreiche Parteien und zivilgesellschaftliche Organisationen nahmen daran teil. Die Teilnahme abgelehnt haben die Parteienkoalition Alliance Nationale pour l’Alternance et la Démocratie (ANAD), die ehemalige Regierungspartei Rassemblement du Peuple de Guinée (RPG) und der Front National de Défense de la Constitution (FNDC) (BAMF 1.1.2023). Bei der UN-Generalversammlung in New York am 21.9.2023 verteidigte Doumbouya die Einmischung des Militärs in die Politik und verkündete das Scheitern des westlichen Demokratiemodells auf dem afrikanischen Kontinent, welches der Junta-Chef als System der Ausbeutung und Plünderung der Ressourcen durch andere und dem aktiven Aufrechterhalten der Korruption innerhalb der Eliten des Landes definiert (LM 22.9.2023; vgl. SWI 21.9.2023, Taz.de 25.9.2023).Bei der UN-Generalversammlung in New York am 21.9.2023 verteidigte Doumbouya die Einmischung des Militärs in die Politik und verkündete das Scheitern des westlichen Demokratiemodells auf dem afrikanischen Kontinent, welches der Junta-Chef als System der Ausbeutung und Plünderung der Ressourcen durch andere und dem aktiven Aufrechterhalten der Korruption innerhalb der Eliten des Landes definiert (LM 22.9.2023; vergleiche SWI 21.9.2023, Taz.de 25.9.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (15.12.2022): Guinea: Politisches Porträt, https://conakry.diplo.de/gn-de/themen/laenderinfos/innenpolitik, Zugriff 30.8.2023 - AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Guinea 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094490.html, Zugriff 5.9.2023 - AJ - Al Jazeera (7.10.2021): Guinea military government names Mohamed Beavogui as PM, https://www.aljazeera.com/news/2021/10/7/guinea-military-government-names-mohamed-beavogui-as-prime-minister, Zugriff 4.9.2023 - AJ - Al Jazeera (1.10.2021): Guinea coup leader Mamady Doumbouya sworn in as interim president, https://www.aljazeera.com/news/2021/10/1/guinea-coup-mamady-doumbouya-interim, Zugriff 30.8.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.1.2023): Briefing Notes Zusammenfassung: Guinea, Juli bis Dezember 2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-2-2022-guinea.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 31.8.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.7.2022): Briefing Notes Zusammenfassung: Guinea, Januar bis Juni 2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-1-2022-guinea.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 31.8.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (13.9.2021): Briefing Notes, Guinea, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw37-2021.html, Zugriff 4.9.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (6.9.2021): Briefing Notes, Guinea, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw36-2021.html, Zugriff 4.9.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (24.1.2022): Briefing Notes, Guinea, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw04-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 4.9.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (3.1.2022): Briefing Notes, Guinea, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw01-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 4.9.2023 - Le Journal 2 l’Afrique (7.10.2021): Qui est Mohamed Béavogui, le nouveau Premier ministre?, https://lejournaldelafrique.com/de/guinee-qui-est-mohamed-beavogui-le-nouveau-premier-ministre/, Zugriff 4.9.2023 - LM - Le Monde (22.9.2023): A l’ONU, le chef de la junte en Guinée proclame l’échec du modèle démocratique occidental en Afrique, https://www.lemonde.fr/afrique/article/2023/09/22/a-l-onu-le-chef-de-la-junte-en-guinee-proclame-l-echec-du-modele-democratique-occidental-en-afrique_6190464_3212.html, Zugriff 28.9.2023 - NZZ - Neue Zürcher Zeitung (7.10.2021): Nach Putsch in Guinea: Ehemaliger Uno-Beamter wird Ministerpräsident, https://www.nzz.ch/international/guinea-ehemaliger-un-beamter-wird-ministerpraesident-ld.1649255?reduced=true, Zugriff 4.9.2023 - SWI - Swissinfo.ch (21.9.2023): Guinea junta leader denounces Western democracy amid wave of coups, https://www.swissinfo.ch/eng/reuters/guinea-junta-leader-denounces-western-democracy-amid-wave-of-coups/48831800, Zugriff 28.9.2023 - Taz.de (25.9.2023): Zeitenwende in Westafrika Brandrede aus Guinea, https://taz.de/Zeitenwende-in-Westafrika/! - USDOS - US Department of State (USA) (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089137.html, Zugriff 31.8.2023 - ZO - Zeit Online (5.9.2021): Militär in Guinea erklärt Regierung für aufgelöst, https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-09/guinea-conakry-militaer-regierung-aufgeloest-alpha-conde-mamadi-doumbouya, Zugriff 30.8.2023 Sicherheitslage Es bestehen nach wie vor politische und soziale Spannungen bzw. kann es immer wieder zu Demonstrationen und teils heftigen Auseinandersetzungen zwischen ethnischen und politischen Gruppen sowie den Sicherheitskräften kommen. Eine rasche Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 9.5.2023; vgl. AA 4.9.2023).Es bestehen nach wie vor politische und soziale Spannungen bzw. kann es immer wieder zu Demonstrationen und teils heftigen Auseinandersetzungen zwischen ethnischen und politischen Gruppen sowie den Sicherheitskräften kommen. Eine rasche Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 9.5.2023; vergleiche AA 4.9.2023). Seit Mai 2022 sind ständige Spannungen vor allem in der Hauptstadt Conakry im Zusammenhang mit dem anhaltenden politischen Übergang zu beobachten. Politische Demonstrationen im Juli, August und September 2022 und Februar 2023 lösten gewalttätige Zusammenstöße und führten zu zahlreichen Opfern (FD 20.9.2023). Die Sicherheitslage hat sich verschlechtert, insbesondere in Conakry und seinen Vororten, wo die Zahl der bewaffneten Angriffe zunimmt (FD 20.9.2023). Vor allem in der Hauptstadt kommt es, u. a. aufgrund der aktuellen Auseinandersetzungen zwischen Regierung und Opposition zu unangekündigten Demonstrationen, Streiks und gewalttätigen Ausschreitungen (AA 4.9.2023; vgl. FD 20.9.2023; EDA 9.5.2023). Aufgrund des Demonstrations- und Versammlungsverbots muss damit gerechnet werden, dass die Polizei diese gewaltsam auflöst. Wiederholt haben Proteste Todesopfer und Verletzte gefordert. Es kommt zu Brandstiftung und Straßenblockaden (EDA 9.5.2023).Die Sicherheitslage hat sich verschlechtert, insbesondere in Conakry und seinen Vororten, wo die Zahl der bewaffneten Angriffe zunimmt (FD 20.9.2023). Vor allem in der Hauptstadt kommt es, u. a. aufgrund der aktuellen Auseinandersetzungen zwischen Regierung und Opposition zu unangekündigten Demonstrationen, Streiks und gewalttätigen Ausschreitungen (AA 4.9.2023; vergleiche FD 20.9.2023; EDA 9.5.2023). Aufgrund des Demonstrations- und Versammlungsverbots muss damit gerechnet werden, dass die Polizei diese gewaltsam auflöst. Wiederholt haben Proteste Todesopfer und Verletzte gefordert. Es kommt zu Brandstiftung und Straßenblockaden (EDA 9.5.2023). Wegen der terroristischen Bedrohung in Westafrika kann ein Anschlag in Guinea nicht ausgeschlossen werden (FD 20.9.2023). Es gibt Hinweise, dass Terrorgruppen aus der Sahara-Region ihren Aktionsradius nach Guinea ausdehnen. Sie sind gut organisiert, operieren grenzübergreifend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen. Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. In einzelnen Grenzgebieten besteht zudem das Risiko von Entführungen (EDA 9.5.2023). In Grenzgebieten zu Mali und der Elfenbeinküste, besteht die Gefahr terroristischer Übergriffe (FD 20.9.2023). Ferner können in den Grenzgebiete zu Côte d'Ivoire, Liberia und Sierra Leone lokale, politische und ethische Spannungen jederzeit aufflammen. Im Grenzgebiet zu Mali bestehen hohe Sicherheitsrisiken, die sich auch auf die Lage in der Grenzregion zu Guinea auswirken. Das Entführungsrisiko gilt als hoch (EDA 9.5.2023). Die Kriminalitätsrate ist hoch (EDA 9.5.2023) und hat sowohl in Conakry als auch im Landesinnern stark zugenommen. Vor allem im städtischen Milieu sind nächtliche Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verbreitet (AA 4.9.2023). Es kommt zu Auto- und andere Diebstähle, Überfälle etc. Auch Gewaltverbrechen kommen vor. Diebstähle werden durch Personen in Polizeiuniformen verübt (EDA 9.5.2023). Bewaffnete Überfälle auf Fahrzeuge in der Nacht oder der Dämmerung werden von einzelnen Überlandstraßen gemeldet. Die Täter treten teilweise uniformiert auf (AA 4.9.2023), außerdem kann es immer wieder zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit der Polizei kommen (AN 6.9.2023; vgl. BAMF 11.9.2023).Die Kriminalitätsrate ist hoch (EDA 9.5.2023) und hat sowohl in Conakry als auch im Landesinnern stark zugenommen. Vor allem im städtischen Milieu sind nächtliche Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verbreitet (AA 4.9.2023). Es kommt zu Auto- und andere Diebstähle, Überfälle etc. Auch Gewaltverbrechen kommen vor. Diebstähle werden durch Personen in Polizeiuniformen verübt (EDA 9.5.2023). Bewaffnete Überfälle auf Fahrzeuge in der Nacht oder der Dämmerung werden von einzelnen Überlandstraßen gemeldet. Die Täter treten teilweise uniformiert auf (AA 4.9.2023), außerdem kann es immer wieder zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit der Polizei kommen (AN 6.9.2023; vergleiche BAMF 11.9.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.9.2023): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/guineasicherheit/206098, Zugriff 8.9.2023 - AN - Africanews (6.9.2023): Guinea: four dead in clashes with security forces on the eve of coup anniversary, https://www.africanews.com/2023/09/06/guinea-four-dead-in-clashes-with-security-forces-on-the-eve-of-coup-anniversary/, Zugriff 13.9.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (11.9.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw37-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 29.9.2023 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (Schweiz) (9.5.2023): Reisehinweise für Guinea,https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/guinea/reisehinweise-fuerguinea.html#eda92e408, Zugriff 8.9.2023 - FD - France Diplomatie (Frankreich) (20.9.2023): Guinée, Conseils aux Voyageurs, https://www.diplomatie.gouv.fr/de/aussenpolitik-frankreichs/menschenrechte-und-humanitare-hilfe/abschaffung-der-todesstrafe/, Zugriff 29.9.2023 Rechtsschutz / Justizwesen Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, kommt es weiterhin zu schwerwiegenden Problemen mit der Unabhängigkeit der Judikative (USDOS 20.3.2023). Das CNRD (Comité national du rassemblement et du développement / Nationales Komitee für Zusammenkunft und Entwicklung) der Übergangscharta bekennt sich zwar zu einer unabhängigen Justiz, jedoch unterliegt das Justizsystem nach wie vor der politischen Einflussnahme und Korruption (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023) und ist im Allgemeinen personell unterbesetzt und wenig transparent. Die Justiz leidet unter einem Mangel an Ressourcen und Personal (FH 2023).Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, kommt es weiterhin zu schwerwiegenden Problemen mit der Unabhängigkeit der Judikative (USDOS 20.3.2023). Das CNRD (Comité national du rassemblement et du développement / Nationales Komitee für Zusammenkunft und Entwicklung) der Übergangscharta bekennt sich zwar zu einer unabhängigen Justiz, jedoch unterliegt das Justizsystem nach wie vor der politischen Einflussnahme und Korruption (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023) und ist im Allgemeinen personell unterbesetzt und wenig transparent. Die Justiz leidet unter einem Mangel an Ressourcen und Personal (FH 2023). Der politische und soziale Status beeinflusst häufig Entscheidungen. Veraltete und restriktive Gesetze, ein Mangel an qualifizierten Anwälten und Richtern, Vetternwirtschaft und ethnische Voreingenommenheit schränkten die Effizienz der Justiz ein. Inländische Gerichtsbeschlüsse wurden oft nicht vollstreckt, und einige Gefangene, deren Freilassung gerichtlich angeordnet wurden, blieben in Haft (USDOS 20.3.2023). Abgesehen von der Schaffung eines neuen Antikorruptionsgerichts hat es seit dem Staatsstreich von 2021 keine wesentliche Reform des Justizwesens gegeben (FH 2023). Die Junta gibt den Kampf gegen Korruption als Ziel aus. Im Dezember 2021 wurde ein eigenes Strafgericht, Cour de répression des infractions économiques et financières (CRIEF), eingerichtet, das etwa bei Veruntreuung öffentlicher Mittel ermitteln soll (BAMF 4.4.2022). Abgesehen von der Einrichtung des neuen Antikorruptionsgerichts hat es seit dem Staatsstreich von 2021 keine wesentliche Reform des Justizwesens gegeben (FH 2023). Das Gesetz sieht ein gerichtliches Verfahren in Zivilsachen vor, einschließlich Klagen auf Schadenersatz wegen Menschenrechtsverletzungen. Einzelpersonen reichten nur wenige Klagen auf Schadenersatz wegen Menschenrechtsverletzungen ein, zum Teil aus Angst, Angehörige der Sicherheitskräfte zu verklagen, und aus mangelndem Vertrauen in die Kompetenz und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 20.3.2023). Ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren wird im staatlichen Justizsystem nicht in gleichem Maße eingehalten, und viele Streitigkeiten werden informell durch traditionelle Rechtssysteme beigelegt. Vor allem Frauen sind sowohl im formellen als auch im traditionellen Rechtssystem mit weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung und Benachteiligung konfrontiert (FH 2023). Die Übergangscharta, die frühere Verfassung und das Gesetz sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, und eine unabhängige Justiz, die zwar durch Korruption und begrenzte Effizienz belastet ist, bemüht sich im Allgemeinen um die Durchsetzung dieses Rechts (USDOS 20.3.2023). Das Recht auf Unschuldsvermutung wird von der Regierung nicht konsequent angewandt. Weiters werden auch das Recht des Angeklagten auf einen Rechtsbeistand und das Recht auf Berufung gegen eine Gerichtsentscheidung nicht geachtet (USDOS 20.3.2023). Quellen: - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (4.4.2022): Briefing Notes Zusammenfassung: Guinea, Januar bis Juni 2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw14-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 31.8.2023 - FH - Freedom House

(2023): Freedom in the World – Guinea, https://freedomhouse.org/country/guinea/freedom-world/2023, Zugriff 31.8.2023 - USDOS - US Department of State (USA) (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089137.html, Zugriff 31.8.2023 Sicherheitsbehörden Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 6.9.2023). Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle, wenn sie formell eingesetzt wird. Per Gesetz sind das Militär, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen (USDOS 20.3.2023).Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vergleiche CIA 6.9.2023). Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle, wenn sie formell eingesetzt wird. Per Gesetz sind das Militär, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen (USDOS 20.3.2023). Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen (USDOS 20.3.2021; vgl. CIA 6.9.2023).Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen (USDOS 20.3.2021; vergleiche CIA 6.9.2023). Die Behörden haben im Allgemeinen keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte, was auch zu dem Staatsstreich führte, und es gibt weiterhin Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte Übergriffe begehen (USDOS 20.3.2023). Die Straffreiheit für Regierungsbeamte ist nach wie vor ein Problem. Von gelegentlichen Ausnahmen abgesehen hat die Regierung nicht ausreichend gegen Regierungsbeamte ermittelt, sie strafrechtlich verfolgt oder bestraft, die Übergriffe begangen haben, sei es bei den Sicherheitskräften oder in anderen Bereichen der Regierung. Die Regierung leitete am 28.9.2022, dem 13. Jahrestag des Stadionmassakers, den Prozess gegen die mutmaßlichen Täter des Massakers von 2009 ein (USDOS 20.3.2023). Straflosigkeit stellt ein erhebliches Problem bei den Sicherheitskräften dar, insbesondere bei der Gendarmerie, der Polizei und den Streitkräften. Zu den Faktoren, die zur Straflosigkeit beitrugen, gehörten Korruption, mangelnde Ausbildung und Kapazitäten, Politisierung der Streitkräfte und mangelnde Transparenz bei den Ermittlungen. Zu den mit der Untersuchung von Missbräuchen beauftragten Stellen gehörten Zivil- und Militärgerichte und die Generalinspektoren des Ministeriums für Sicherheit und Zivilschutz (USDOS 20.3.2023). Internationale Beobachter wie die International Crisis Group, Human Rights Watch und Amnesty International berichten von exzessiver und oft tödlicher Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte (Tränengas, Reizgas und Schusswaffen), die regelmäßig zu Verhaftungen, Verletzungen und Todesfällen führen (BS 23.2.2022). Die Sicherheitskräfte haben Folter und andere Formen körperlicher Gewalt offensichtlich ungestraft angewandt (FH 2023). Trotz schwerer Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte vor und nach der doppelten Stimmabgabe im März und den Präsidentschaftswahlen im Oktober 2020 haben Menschenrechtsorganisationen berichtet, dass keiner der Angehörigen der Sicherheitskräfte mit Konsequenzen zu rechnen hatte. Im Feber 2019 wurde erstmals ein Polizeihauptmann wegen der Ermordung eines Demonstranten im Jahr 2016 verurteilt. Im Juni 2019 verabschiedete die Nationalversammlung ein Gesetz über den Einsatz von Schusswaffen. Menschenrechtsorganisationen befürchten, dass damit die Polizei und Gendarmerie vor Strafverfolgung schützt (BS 23.2.2022). Bei einem Protest gegen steigende Kraftstoffpreise in Conakry töteten Sicherheitskräfte am 1.6.2022 einen 19-jährigen Mann. Die Staatsanwaltschaft gab am 13.6.2022 bekannt, ein Polizist sei wegen mutmaßlichen Mordes angeklagt und inhaftiert worden. Vier weitere Angehörige der Verteidigungs- und Sicherheitskräfte seien wegen Pflichtverletzung angeklagt worden, weil sie eine Straftat nicht verhindert hätten (AI 28.3.2023). Quellen: - AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Guinea 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094490.html, Zugriff 5.9.2023 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Guinea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069804/country_report_2022_GIN.pdf, Zugriff 6.9.2023 - CIA - Central Intelligence Agency (USA) (6.9.2023): The World Fact Book - Guinea, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/guinea/, Zugriff 7.9.2023 - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World – Guinea, https://freedomhouse.org/country/guinea/freedom-world/2023, Zugriff 31.8.2023 - USDOS - US Department of State (USA) (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089137.html, Zugriff 31.8.2023 Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl die Verfassung und das Gesetz Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Strafen verbieten, berichteten Menschenrechtsbeobachter, dass Regierungsbeamte weiterhin solche Praktiken anwenden (USDOS 20.3.2023). Die Bürgerrechte sind gesetzlich garantiert, werden aber in der Praxis nur teilweise eingehalten. Die Bedingungen in den Gefängnissen sind hart bis lebensbedrohlich, und die Sicherheitskräfte werden immer wieder der Vergewaltigung, der Folter und der übermäßigen Gewaltanwendung beschuldigt (BS 23.2.2022). Die Sicherheitskräfte haben Folter und andere Formen körperlicher Gewalt offensichtlich ungestraft angewandt (FH 2023) (Inhaftierung, Folter, Vergewaltigung und Tötung) (BS 23.2.2022). Die Misshandlung von Häftlingen in staatlichen Haftanstalten setzt sich fort. Als "Kriminalpolizisten" bezeichnete Sicherheitsbeamte misshandeln Gefangene, um Geständnisse zu erzwingen. Menschenrechtsaktivisten stellten fest, dass die schlimmsten Misshandlungen bei Verhaftungen oder in Haftanstalten stattfinden. Menschenrechtsvereinigungen erklären, dass die Beschwerdeführer häufig Beweise für Misshandlungen vorlegen und die Wärter diesen Beschwerden nicht nachgehen. Diese NGOs behaupten auch, dass das Wachpersonal Häftlinge, darunter auch Kinder, misshandeln und einige Frauen zwangen Sex, für eine bessere Behandlung zu tauschen (USDOS 20.3.2023). Straflosigkeit stellt ein großes Problem bei den Sicherheitskräften dar, insbesondere bei der Gendarmerie, der Polizei und den Streitkräften. Zu den Faktoren, die zur Straflosigkeit beitragen, gehören Korruption, mangelnde Ausbildung und Kapazitäten, Politisierung der Kräfte und mangelnde Transparenz bei den Ermittlungen. Zu den Stellen, die mit der Untersuchung von Missbrauchsfällen betraut sind, gehören Zivil- und Militärgerichte sowie die Generalinspektoren des Ministeriums für Sicherheit und Zivilschutz (USDOS 20.3.2023). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Guinea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069804/country_report_2022_GIN.pdf, Zugriff 6.9.2023 - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World – Guinea, https://freedomhouse.org/country/guinea/freedom-world/2023, Zugriff 31.8.2023 - USDOS - US Department of State (USA) (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089137.html, Zugriff 31.8.2023 Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor. Der Nationale Rat für Wiedervereinigung und Entwicklung (The National Council for Reunification and Development -CNRD) hat im Dezember 2021 den Gerichtshof zur Bekämpfung von Wirtschafts- und Finanzkriminalität, ein Sondergericht zur Korruptionsbekämpfung (CRIEF) eingerichtet, der sich mit Fällen von Veruntreuung, Korruption und Missbrauch öffentlicher Gelder in Höhe von mehr als einer Milliarde guineischer Francs (115 000 USD) befassen soll, und es wurde ein neuer Staatsanwalt ernannt (USDOS 20.3.2023). Der CRIEF hat einige beschuldigte Würdenträger des früheren Regimes in Untersuchungshaft genommen und andere unter gerichtliche Kontrolle gestellt, während sie auf ihren Prozess warten. Am 16.11.2022 wurde der Minister für Infrastruktur und öffentliche Arbeiten abgesetzt, da der CRIEF gegen ihn wegen mutmaßlicher Komplizenschaft bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ermittelte. Die Regierung hält den ehemaligen Premierminister Ibrahima Kassory Fofana und mehrere andere ehemalige Minister seit April 2022 im Hauptgefängnis von Conakry wegen des Vorwurfs der Korruption und Veruntreuung öffentlicher Gelder fest. Im November 2022 untersuchte der CRIEF weiterhin den Korruptionsfall gegen Fofana und die anderen Minister. Berichten zufolge sind weitere der Korruption verdächtige Beamte aus dem Land geflohen, und gegen einige von ihnen wurde ein internationaler Haftbefehl ausgestellt. Bei Grundstücksverkäufen und Geschäftsverträgen mangelte es generell an Transparenz. Wirtschaftsführer behaupteten, die Regulierungsverfahren seien undurchsichtig und erleichterten die Korruption (USDOS 20.3.2023). Der neue Justizbeamte des Staates gab am 25.7.2022 bekannt, dass der CRIEF in weniger als einem Jahr 4,6 Millionen Dollar und 26 Milliarden guineische Francs (3 Millionen Dollar) von Personen beschlagnahmt hat, die wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder angeklagt waren. Der Übergangspräsident hat einige Direktoren staatlicher Behörden, Bürgermeister und 28 Gemeinderäte entlassen, gegen die ein Gerichtsverfahren wegen Veruntreuung und Unterschlagung von Geldern eingeleitet wurde (USDOS 20.3.2023). Nach Angaben von Freedom House unterliegt das Justizsystem weiterhin der politischen Einflussnahme und Korruption (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).Nach Angaben von Freedom House unterliegt das Justizsystem weiterhin der politischen Einflussnahme und Korruption (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Die unterfinanzierte und personell unterbesetzte Nationale Antikorruptionsbehörde des Landes wurde durch die Instabilität, die mit dem Staatsstreich einherging, weiter geschwächt. Junta-Chef und Übergangspräsident Doumbouya kündigte im Dezember 2021 die Einrichtung eines Sondergerichts zur Korruptionsbekämpfung (CRIEF) an. Ende 2022 war es immer noch schwierig, die Wirksamkeit des Gerichts zu beurteilen oder die wahren Motive für seine Gründung zu ermitteln. Es hat den ehemaligen Premierminister und mehrere ehemalige Minister aus der Condé-Ära vorgeladen und wegen Veruntreuung verhaftet, sich aber geweigert, korrupte Aktivitäten innerhalb der Streitkräfte und im Bergbausektor zu untersuchen. Im Oktober ordnete das Gericht die Verhaftung von Cellou Baldé an, einem Anhänger der Junta und Führer der Union der Demokratischen Kräfte (FH 2023). Kurz nach dem Sturz Condés ordnete Junta-Chef Doumbouya die Rückgabe von Autos und Besitztümern der Richter an, die Condes dritte Amtszeit gebilligt hatten (FH 2023). Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2022 Platz 147 von 180 (TI 2022). Quellen: - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World – Guinea, https://freedomhouse.org/country/guinea/freedom-world/2023, Zugriff 31.8.2023 - TI - Transparency International
(2022): Corruption Perceptions Index 2022, https://www.transparency.org/en/countries/guinea, Zugriff 12.9.2023 - USDOS - US Department of State (USA) (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089137.html, Zugriff 31.8.2023 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Einige inländische und internationale Menschenrechtsgruppen beobachten und verbreiten Informationen über Menschenrechtsverletzungen und können im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen arbeiten. Regierungsbeamte waren selten kooperativ oder gingen auf ihre Ansichten ein (USDOS 20.3.2023). Die Zivilgesellschaft ist schwach und unterliegt regelmäßigen Einmischungen und Einschüchterungen. Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen (NGO) und Aktivisten wurden bedroht, schikaniert und inhaftiert (FH 2023). NGOs müssen ihre Genehmigung bei der Regierung alle drei Jahre erneuern (USDOS 20.3.2023). NGOS in Guinea leiden auch unter dem schlechten Zugang zu Finanzmitteln, dem Kampf um Führungspositionen, der Einschränkung des zivilgesellschaftlichen Raums und es bestehen Sicherheitsbedenken (FH 2023). Seit dem Staatsstreich im September 2021 beziehen Beamte des CNRD Menschenrechtsgruppen mit in den nationalen Dialog ein (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Es heißt, dass viele dieser Organisationen in der CNT Präsident Doumbouya unterstützen (FH 2023).Seit dem Staatsstreich im September 2021 beziehen Beamte des CNRD Menschenrechtsgruppen mit in den nationalen Dialog ein (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Es heißt, dass viele dieser Organisationen in der CNT Präsident Doumbouya unterstützen (FH 2023). Quellen: - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World – Guinea, https://freedomhouse.org/country/guinea/freedom-world/2023, Zugriff 31.8.2023 - USDOS - US Department of State (USA) (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089137.html, Zugriff 31.8.2023 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechte sind zwar gesetzlich garantiert, werden aber von der Justiz nicht ausreichend geschützt (AA 15.12.2022). Im Ministerium für Justiz und Menschenrechte gibt es eine Direktion für Menschenrechte und Grundfreiheiten, die für die Umsetzung der Regierungspolitik zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte zuständig ist (USDOS 20.3.2023) Nach anfänglichen positiven menschenrechtlichen Entwicklungen unter der Übergangsregierung, zum Beispiel der Freilassung politischer Gefangener, ist Amnesty International aktuell besorgt über Menschenrechtsverletzungen, insbesondere über das geltende Demonstrationsverbot (AI 17.8.2023). Am 28.9.2009 hatten sich Zehntausende Menschen im Stadion von Conakry versammelt, um die Stärke der Opposition zu demonstrieren und den Machthaber Moussa "Dadis" Camara von seiner Kandidatur für das Präsidentenamt im Jänner 2010 abzuhalten. Darauf eröffneten Soldaten, Polizisten und Milizionäre das Feuer auf friedliche Demonstranten. Binnen zwei Stunden töteten sie mindestens 157 Menschen. Tausende weitere wurden laut dem Bericht einer internationalen Untersuchungskommission verletzt, mindestens 109 Frauen vergewaltigt. Die tatsächlichen Zahlen dürften jedoch höher sein. Zu den mutmaßlichen Drahtziehern des Massakers gehören der ehemalige Juntaführer Camara und drei seiner einst mächtigen Militärs, Moussa Tiegboro Camara, Claude Pivi und Cherif Diaby (DW 28.9.2022). Gegen die Drahtzieher des Massakers wurde, nach anfänglichen Verzögerungen, ein Verfahren eingeleitet, womit zum ersten Mal in Guinea seit der Unabhängigkeit im Jahr 1958, hochrangige Politiker und Militärs von einem Gericht wegen Mord, Totschlag, Vergewaltigung und sexueller Gewalt, Folter und Gewalt, Freiheitsberaubung und Plünderung, die an der Zivilbevölkerung begangen wurden, angeklagt werden (Le Journal 2 l’Afrique 6.10.2022). Genau 13 Jahre nach den Ereignissen begann in Conakry der Prozess gegen ehemalige Militär- und Regierungsbeamte der damaligen Junta, dem Nationalen Rat für Demokratie und Entwicklung (CNDD). Insgesamt wurden 13 Personen angeklagt und zur Verhandlung an die guineische Strafjustiz verwiesen. Derzeit stehen nur 12 vor Gericht, da General Mamadouba Toto Camara, die Nummer 2 des CNDD, im Jahr 2021 verstorben ist. Zu ihnen gehören unter anderem Hauptmann Moussa Dadis Camara, der Anführer des CNDD, sowie sein Adjutant und Chef der Präsidentengarde, Leutnant Aboubakar Sidiki Diakité (genannt Toumba). Die Verfahrensakte wurde vom Obersten Gerichtshof an ein eigens eingerichtetes Strafgericht weitergeleitet; verfügbare Richter wurden ernannt; Anwälte sind anwesend, um den Opfern beizustehen und die Angeklagten zu verteidigen; die zwölf Angeklagten erscheinen persönlich; ein neuer und geräumiger Saal wurde speziell für die Durchführung des Prozesses gewidmet; das Urteil ist öffentlich und die Presse ist anwesend. Die Bedingungen scheinen also zumindest dem Anschein nach für die Durchführung eines echten "historischen" Prozesses gegeben zu sein (Le Journal 2 l’Afrique 6.10.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (15.12.2022): Guinea: Politisches Porträt, https://conakry.diplo.de/gn-de/themen/laenderinfos/innenpolitik, Zugriff 30.8.2023 - AI - Amnesty International (17.8.2023): Guinea, https://amnesty-westafrika.de/guinea/, Zugriff 12.9.2023 - AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Guinea 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094490.html, Zugriff 5.9.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.1.2023): Briefing Notes Zusammenfassung: Guinea, Juli bis Dezember 2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-2-2022-guinea.pdf?, Zugriff 5.9.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.7.2022): Briefing Notes Zusammenfassung: Guinea, Januar bis Juni 2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-1-2022-guinea.pdf?, Zugriff 5.9.2023 - DW - Deutsche Welle (28.9.2022): Massaker von Conakry - Prozessauftakt nach 13 Jahren, https://www.dw.com/de/massaker-von-conakry-prozessauftakt-nach-13-jahren/a-63270391, Zugriff 6.9.2023 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066496.html, Zugriff 6.9.2023 - Le Journal 2 l’Afrique (6.10.2022): En Guinée, l’historique procès du massacre du 28 septembre 2009, https://lejournaldelafrique.com/en-guinee-lhistorique-proces-du-massacre-du-28-septembre-2009/?q=%2Fde%2Fin-guinea-der-historische-prozess-des-massakers-vom-28.-september-2009%2F, Zugriff 12.9.2023 - USDOS - US Department of State (USA) (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089137.html, Zugriff 31.8.2023 Ethnische Minderheiten Die Bevölkerung des Landes ist vielfältig und besteht aus drei großen und mehreren kleineren Sprachgruppen. Obwohl das Gesetz rassistische oder ethnische Diskriminierung verbietet, kommt es bei der Einstellung in der Privatwirtschaft zu Vorwürfen der Diskriminierung von Angehörigen aller größeren ethnischen Gruppen. Die ethnische Segregation von Stadtvierteln und ethnisch spaltende Rhetorik während politischer Kampagnen kamen häufig vor. Die Regierung unternahm wenig, um diese Probleme anzugehen. Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen Prozess einschränken, und sie haben sich auch beteiligt. Weiters dürfen politische Parteien nicht nur eine Ethnie, bzw. eine Region vertreten (USDOS 20.3.2023). Peulh und Malinké sind die größten ethnischen Gruppen, und die zugehörigen Parteien dominieren heute die Politik (BS 23.2.2022). Fulani (Peuhl) 33,4 %, Malinke 29,4 %, Susu 21,2 %, Guerze 7,8 %, Kissi 6,2 %, Toma 1,6 %, andere/fremde 0,4 % (2018 est.) (CIA 6.9.2023). Es gibt ein tiefes, historisch verwurzeltes Gefühl der politischen Marginalisierung unter den Peulh, das sich in den letzten 10 Jahren verstärkt hat. Alpha Condé setzte zu Beginn seiner Präsidentschaft symbolisch auf Versöhnung, war aber nie an einer Zusammenarbeit mit seinen politischen Gegnern interessiert und verfolgte eine Politik des Teilens und Herrschens. Darüber hinaus besteht eine weitere große Kluft der Versöhnung, nämlich die zwischen den ethnischen Maninka und den Angehörigen der kleinen ethnischen Gruppen im südöstlichen bewaldeten Guinea (insbesondere die Kpelle/Guerzé, die mit dem Militärherrscher Dadis Camara verbunden sind). Diese Spaltung wird von der Regierung nicht ausreichend beachtet, so dass es auf beiden Seiten zu explosiven Haltungen kommen kann, wie sich im März 2020 insbesondere in und um die Stadt Nzérékoré zeigte (BS 23.2.2022). Die ethnische Polarisierung zwischen den beiden größten Gruppen, den Peulh und den Malinké, spiegelt sich historisch im Parteiensystem wider. Die UFDG und die RPG haben dazu tendiert, die beiden größten ethnischen Gruppen als Wählergruppen zu behandeln. Die Tendenz zu ethnischen Parteien hat zu einer erheblichen Polarisierung geführt, einschließlich wiederholter und - im Untersuchungszeitraum zunehmende Gewalt bei den Wahlen (BS 23.2.2022). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Guinea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069804/country_report_2022_GIN.pdf, Zugriff 6.9.2023 - CIA - Central Intelligence Agency (USA) (6.9.2023): The World Fact Book - Guinea, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/guinea/, Zugriff 7.9.2023 - USDOS - US Department of State (USA) (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089137.html, Zugriff 31.8.2023 Bewegungsfreiheit Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Polizei und Sicherheitskräfte hielten jedoch weiterhin Personen an Straßensperren fest, um Geld zu erpressen, wodurch die Bewegungsfreiheit von Reisenden behindert und ihre Sicherheit gefährdet wurde. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzunehmen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. (USDOS 20.3.2023). Allerdings kann es aufgrund der hohen Kriminalität in einigen Stadtvierteln zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit kommen (FH 2023). Am 8.6.2022 verfolgten Gendarme Berichten zufolge Ousmane Berete und schlugen ihn, nachdem er sich geweigert hatte, an einem Gendarmerie-Kontrollpunkt in der Ortschaft Temenedougou in der Präfektur Dinguraye ein Bestechungsgeld zu zahlen, bis er starb. Vier Gendarmen wurden festgenommen und zur Untersuchung in ein Militärlager in Dinguiraye gebracht. Nach Aussagen von Beobachtern vor Ort hatten die Zivilgesellschaft und die Bevölkerung von Dinguiraye seit langem die Unregelmäßigkeiten dieser Straßensperre angeprangert, bei der die Bürger häufig Opfer von Erpressungen wurden (USDOS 20.3.2023). Der CNRD forderte ehemalige hochrangige Regierungsbeamte auf, ihre persönlichen und offiziellen Reisedokumente herauszugeben. Der Gerichtshof zur Bekämpfung von Wirtschafts- und Finanzdelikten (CRIEF), der speziell für Korruptionsfälle eingerichtet wurde, erließ im April 2022 eine Entscheidung, mit der 37 ehemaligen Ministern und Leitern von Unternehmen und der öffentlichen Verwaltung die Ausreise untersagt wurde (USDOS 20.3.2023). Die vorübergehenden Bewegungsbeschränkungen, die 2020 als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie eingeführt wurden, waren Ende 2022 nicht mehr in Kraft (FH 2023). Quellen: - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World – Guinea, https://freedomhouse.org/country/guinea/freedom-world/2023, Zugriff 31.8.2023 - USDOS - US Department of State (USA) (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089137.html, Zugriff 31.8.2023 Grundversorgung und Wirtschaft Obwohl Guinea reich an natürlichen Ressourcen ist, steht es vor großen sozioökonomischen Herausforderungen (WFP 7.2023). Die Mehrheit der Bevölkerung ist von Armut bedroht (BS 23.2.2022). Die Armutsquote ist alarmierend hoch mit 55 %, und 21,8 % der Haushalte sind von Ernährungsunsicherheit betroffen. Die Unterernährung ist nach wie vor hoch: 6,1 % der Kinder unter 5 Jahren sind von globaler akuter Unterernährung betroffen, 24,4 % sind unterentwickelt und 12 % sind untergewichtig (WFP 7.2023). Die ländliche Bevölkerung ist besonders anfällig für Ernährungsunsicherheit (WFP 7.2023). Von den Menschen, die von schwerer Ernährungsunsicherheit betroffen sind, betreiben 71,1 % Subsistenzwirtschaft. Kleinbauern bilden die Mehrheit der Armen des Landes und zeigen einen Zusammenhang zwischen Armut und Ernährungsunsicherheit. Außerdem haben sie kaum Zugang zu Saatgut und Düngemitteln, Produktions- und Verarbeitungsanlagen, Lagereinrichtungen, grundlegender Infrastruktur und erschwinglichen Finanzdienstleistungen. Obwohl Frauen in der Landwirtschaft, insbesondere in der Nahrungsmittelproduktion, eine entscheidende Rolle spielen, haben sie Schwierigkeiten beim Zugang zu Land und produktiven Ressourcen, Bildung, formaler Beschäftigung und einkommensschaffenden Maßnahmen. Ihre Arbeit ist oft unbezahlt und wird unterbewertet. Frauen machen 60 % der Menschen aus, die unter chronischem Hunger leiden, und stellen die Mehrheit der in Armut lebenden Landbevölkerung (WFP 7.2023). Guinea ist auch anfällig für wiederkehrende Naturkatastrophen wie Überschwemmungen und Buschbrände, von denen die meisten Menschen betroffen sind, deren Ernährung nicht gesichert ist (WFP 7.2023). Die Arbeitslosigkeit ist hoch, vor allem unter Jugendlichen und Frauen (WFP 7.2023). Laut WKO beträgt die Arbeitslosenquote zwischen den 15-64-jährigen 2022 5,7 % und die Jugendarbeitslosenquote zwischen den 15-24 Jahre-jährigen 2022 7,9 % (WKO 8.2023). Die Alphabetisierungsrate ist niedrig: nur 32 % der erwachsenen Bevölkerung können lesen und schreiben (WFP 7.2023). Darüber hinaus steht Guinea vor großen soziopolitischen Herausforderungen, und die bevorstehenden Parlaments- und Präsidentschaftswahlen erhöhen das Risiko ethnischer und politischer Gewalt, die die wirtschaftlichen Aktivitäten im Land lähmen (WFP 7.2023). Guinea verfügt über die weltweit größten Vorkommen an Bauxit, daneben über reiche Reserven an Eisenerz, Gold und Diamanten (ABG 2.2023). Das Land verfügt über beträchtliche natürliche Ressourcen und Ackerland. Der Agrarsektor beschäftigt einen Großteil der Bevölkerung. Wie in der verarbeitenden Industrie und dem Dienstleistungssektor fehlen der Landwirtschaft in Guinea jedoch Investitionen. Trotz guter natürlicher Bedingungen ist sie wenig produktiv (AGB 2.2023). Die Regierung hat aufgrund der COVID-19-Pandemie Maßnahmen zur Unterstützung des Agrarsektors ergriffen, insbesondere da die Pandemie zu einem Anstieg der Lebensmittelpreise führte. Mehrere Akteure, wie das Welternährungsprogramm, verteilten in Zusammenarbeit mit der Regierung Lebensmittel an die am stärksten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Menschen (BS 23.2.2022). Den Löwenanteil seiner Exporterlöse erzieht das Land aus dem Bergbau, insbesondere mit dem Aluminiumerz Bauxit (ABG 2.2023). Im Jahr 2022 hat die Landwirtschaft rund 27,3 % zum Bruttoinlandsprodukt Guineas beigetragen, die Industrie rund 28,8 % und der Dienstleistungssektor rund 35,3 % (Statista.com 21.7.2023). Seit dem Militärputsch von 2021 steht das Land politisch am Scheideweg. ECOWAS fordert einen schnellen und transparenten Übergang zur Demokratie. Drängende Reformen (Verkehr, Energie), stockende Sozialprogramme und wartende Investitionen lassen auf Stabilität und Rechtsstaatlichkeit hoffen (ABG 2.2023). Guinea-Conakry verfügt über reichlich Wasserressourcen, was zu einem Fokus auf Wasserkraftwerke zur Erzeugung erneuerbarer Energien führt. Mit Flüssen wie Niger, Senegal und Gambia sowie über 1.300 Wasserläufen im ganzen Land übersteigt das Wasserkraftpotenzial des Landes 6.000 MW. Projekte wie Souapiti (450 MW) und Kaleta (240 MW) haben die Stromversorgung erhöht, während sich das Kraftwerk Amaria (300 MW) im Bau befindet. Bis 2025 soll die Wasserkraft über 80 % der installierten Kapazität Guineas ausmachen und lukrative Möglichkeiten für Wasserkraftunternehmen und Investoren bieten (WKO 25.8.2023). Quellen: - ABG - Africa Business Guide (2.2023): Länderprofil, Wirtschaft in Guinea, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/guinea, Zugriff 13.9.2023 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Guinea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069804/country_report_2022_GIN.pdf, Zugriff 6.9.2023 - Statista.com (21.7.2023): Guinea: Anteile der Wirtschaftssektoren am Bruttoinlandsprodukt (BIP) von 20212 bis 2022, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/953024/umfrage/anteile-der-wirtschaftssektoren-am-bruttoinlandsprodukt-bip-von-guinea/, Zugriff 18.9.2023 - WFP - World Food Programme (7.2023): Länderinformation Guinea, https://www.wfp.org/countries/guinea, Zugriff 7.9.2023 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (Österreich) (25.8.2023): Subsahara Newsletter Casablanca: August 2023, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/subsahara-newsletter-casablanca.html, Zugriff 18.9.2023 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist nicht gewährleistet (EDA 9.5.2023), bzw. nicht mit der in Europa zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und / oder hygienisch hoch problematisch (AA 4.9.2023.). Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine Vorauszahlung (Bargeld) (EDA 9.5.2023). Insgesamt wird pro Einwohner eine Summe von 44,48 Euro veranschlagt, die jährlich auf Staatskosten für gesundheitliche Maßnahmen ausgegeben wird. Dies entspricht circa 4,0 % des Bruttoinlandsproduktes. International liegt dieser Betrag bei durchschnittlich 1.117,90 Euro (~ 10,9 % des jeweiligen BIP) (Laenderdaten.Info o.D.). Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Guinea ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich. Pro 1000 Einwohner stehen im Land 0,3 Krankenhausbetten zur Verfügung. Der weltweite Mittelwert liegt hier bei 2,9 Betten. Innerhalb der EU stehen 4,6 Betten für jeweils 1000 Einwohner zur Verfügung. Mit rund 1.090 ausgebildeten Ärzten in Guinea stehen pro 1000 Einwohner rund 0,08 Ärzte zur Verfügung (Laenderdaten.Info o.D.). Fachärzte der wichtigsten Fachrichtungen sind vorhanden (AA 4.9.2023). Auch hier wieder der Vergleich: Weltweit liegt dieser Standard bei 1,50 Ärzten pro 1000 Einwohnern und in der EU sogar bei 3,57 (Laenderdaten.Info o.D.). Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 4.9.2023). Laut dem Demographic and Health Survey 2018 entbanden 55 % der Frauen in Anwesenheit von qualifiziertem medizinischem Fachpersonal. Mangelnde Qualität der Gesundheitsversorgung, begrenztes Gesundheitspersonal und soziokulturelle Barrieren beeinträchtigten auch den Zugang von Frauen zu qualifiziertem Gesundheitspersonal, insbesondere wenn keine Hebammen verfügbar sind (USDOS 20.3.2023). Laut dem UNICEF Multiple Indicator Cluster Survey 2016 lag die Müttersterblichkeitsrate bei 550 pro 100.000 Lebendgeburten. Der Mangel an zugänglichen, qualitativ hochwertigen Gesundheitsdiensten, Diskriminierung, geschlechtsspezifische Ungleichheiten, frühe Heirat und Schwangerschaften bei Jugendlichen trugen alle zur Müttersterblichkeitsrate bei (USDOS 20.3.2023). Die sozialen Sicherheitsnetze sind rudimentär und decken nur eine begrenzte Anzahl von Risiken für wenige Begünstigte [Beamte], ab. Die Nationale Sozialversicherungskasse (Caisse Nationale de Sécurité Sociale, CNSS) ist die staatliche Einrichtung, die für die soziale Absicherung zuständig ist, aber verfügt nur über unzureichende Mittel. Für die soziale Absicherung sind die Menschen auf die Netzwerke der Großfamilie, private Spargruppen und private Wohltätigkeit angewiesen (BS 23.2.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.9.2023): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/guineasicherheit/206098, Zugriff 8.9.2023 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Guinea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069804/country_report_2022_GIN.pdf, Zugriff 6.9.2023 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (9.5.2023): Reisehinweise für Guinea, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/guinea/reisehinweise-fuerguinea.html#eda92e408, Zugriff 8.9.2023 - Laenderdaten.info (o.D): Gesundheitswesen in Guinea, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Guinea/gesundheit.php, Zugriff 8.9.2023 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089137.html, Zugriff 31.8.2023 Rückkehr Gesetze und Verfassung sehen Grundlagen für Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie Reisefreiheit, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Diese Rechte werden im Allgemeinen respektiert. Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Staatenlosen, Asylsuchenden und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 20.3.2023). Die Republik Guinea hat über das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Afrikanische Integration und im Ausland niedergelassene Guineer in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) den allerersten Nationalen Abstimmungsrahmen über Migration in Conakry eingerichtet. Dieser Rahmen soll die vollständige und wirksame Umsetzung der 2021 verabschiedeten Nationalen Migrationspolitik (NMP) sicherstellen, um ein umfassendes und koordiniertes System für eine bessere Steuerung der Migration zu schaffen (IOM 15.3.2023). Die IOM unterstützte die Regierung bei diesem Projekt technisch und finanziell durch die Übergangsphase der "Gemeinsamen Initiative der EU und der IOM zum Schutz und zur Wiedereingliederung von Migranten und zur Stärkung der Regierungsführung im Bereich der Migration" (IOM 15.3.2023). Der lokale Partner der Rückkehr-Beratung (BBU) im Heimatland (Guinea) ist die OFII-Partner-Organisation (OFII ist die Abkürzung für Französisches Büro für Immigration und Integration). Die Leistungen nach der Rückkehr werden von OFII organisiert. Das OFII ermöglicht mitunter, dass sowohl Zugang zu Rückkehrhilfen als auch zu Hilfen für die soziale Wiedereingliederung durch Beschäftigung oder Unternehmensgründung. Rückkehrer erhalten Sachleistungen (kein Bargeld) in der Höhe von 3.000 Euro. Sachleistungen können sein: Unterbringung für eine bestimmte Zeit; Medizinische und soziale Unterstützung; Beratung bei behördlichen und bei rechtlichen Angelegenheiten; Unterstützung, wenn Sie ein Klein-Unternehmen gründen wollen; Finanzierung einer Schulausbildung und Berufliche Ausbildung oder berufliche Weiterbildung (BMI 2023). Ein Auswahlausschuss im Heimatland prüft, ob das Vorhaben tragfähig ist (Retour volontaire2023). Das OFII bietet in 22 Ländern Wiedereingliederungshilfe an, u.a. in Guinea. Die Höhe der Wiedereingliederungshilfe kann je nach Herkunftsland und Projekt variieren. Der Berater kann weitere Informationen zu den Beihilfen geben, die in Anspruch genommen werden können (Retour volontaire 2023). Für Studenten und junge Berufstätige kann eine Wiedereingliederungshilfe beantragt werden (Retour volontaire 2023). Quellen: - BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich]
(2023): Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) - Guinea - So funktioniert die Rückreise in Ihre Heimat, https://www.returnfromaustria.at/guinea/guinea_deutsch.html, Zugriff 31.7.2023 - IOM - International Organization for Migration (15.3.2023): IOM Welcomes Guinea’s First Ever Migration Governance Framework, https://www.iom.int/news/iom-welcomes-guineas-first-ever-migration-governance-framework, Zugriff 8.9.2023 - Retour volontaire
(2023): Retour volontaire, http://www.retourvolontaire.fr/, Zugriff 8.9.2023 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089137.html, Zugriff 31.8.2023
  1. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel sowie in die zitierten Länderberichte zu Guinea. Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Betreuungsinformation (Grundversorgung) und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. 2.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Da der Beschwerdeführer vor den österreichischen Behörden keine unbedenklichen identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte, steht seine Identität nicht fest. Im Verfahren behauptete er, sein guineischer Reisepass sei in Libyen zerrissen worden (AS. 39). Während er in der Erstbefragung noch ankündigte, dass ihm seine Mutter ein Foto von seinem Reisepass schicken könne (AS. 38), gab er vor dem BFA schlussendlich zu Protokoll, dass dies nicht möglich sei, da seine Mutter zwischenzeitlich verstorben sei (AS. 242). Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seinem Gesundheitszustand und seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Schulbildung und Berufserfahrung, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Konfession, seinen Sprachkenntnissen sowie seiner Ausreise nach Europa und deren Kosten sowie Finanzierung als auch seiner Asylantragstellung in Italien ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie dem unbestrittenen Akteninhalt. Als Beweismittel hatte er zudem eine Schulurkunde in Kopie (als Foto auf seinem Mobiltelefon) vorgelegt. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ab 19.10.2023 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister. Dass der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren weder darzulegen geschweige denn formell nachzuweisen vermochte. Einen Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Sprachprüfung hat er nie erbracht, sonstige maßgebliche gesellschaftliche Anknüpfungspunkte wie etwa eine Vereins- oder Organisationsmitgliedschaft oder ein ehrenamtliches Engagement ergaben sich im Verfahren nicht einmal andeutungsweise und wurden auch in der Beschwerde nicht behauptet. Eine Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger bescheinigt zudem, dass er im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt je einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, während einer Abfrage in der Betreuungsinformation (Grundversorgung) zu entnehmen ist, dass er seinen Lebensunterhalt seit seiner verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung über die staatliche Grundversorgung bestreitet. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. 2.
  3. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen mit der Gefahr einer Verfolgung durch seine Familie väterlicherseits. Er glaube, dass sein Vater von den eigenen Brüdern aufgrund eines Streits über das Haus der Großeltern, welches der älteste Onkel für sich beansprucht habe, vergiftet worden sei. Nach dem Tod des Vaters habe die Mutter des Beschwerdeführers entschieden, dass er ausreisen müsse, ansonsten könne er „auch Probleme bekommen.“ Im Falle seiner Rückkehr befürchte er nunmehr, dass ihm die Familie väterlicherseits – aus Angst davor, dass der Beschwerdeführer seinerseits den Tod seines Vaters rächen wolle – etwas antun könnte. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt wie bereits die belangte Behörde zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung seiner Person in Guinea glaubhaft gemacht hat. So erschöpften sich die über die bloße Behauptungsebene nicht hinausgehenden Schilderungen des Beschwerdeführers in den Eckpfeilern einer allgemein gehaltenen, vagen Rahmengeschichte und ließen jegliche Realkriterien, wie sie für Erzählungen von selbst wahrgenommenen Ereignissen typisch sind, wie etwa spontane Rückerinnerungen, Zeit-Ort-Verknüpfungen, oder auch nur unwesentliche Details oder Nebenumstände, vermissen. Den höchstgerichtlichen Vorgaben, wonach das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss (vgl. VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056, mwN), wurden die Angaben des Beschwerdeführers in einer Gesamtschau nicht einmal im Ansatz gerecht.So erschöpften sich die über die bloße Behauptungsebene nicht hinausgehenden Schilderungen des Beschwerdeführers in den Eckpfeilern einer allgemein gehaltenen, vagen Rahmengeschichte und ließen jegliche Realkriterien, wie sie für Erzählungen von selbst wahrgenommenen Ereignissen typisch sind, wie etwa spontane Rückerinnerungen, Zeit-Ort-Verknüpfungen, oder auch nur unwesentliche Details oder Nebenumstände, vermissen. Den höchstgerichtlichen Vorgaben, wonach das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss vergleiche VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056, mwN), wurden die Angaben des Beschwerdeführers in einer Gesamtschau nicht einmal im Ansatz gerecht. Hinzu kommt, dass die Annahme des Beschwerdeführers, wonach sein Vater von seiner eigenen Familie vergiftet worden sei, auf einer reinen Mutmaßung beruht. Konkrete Anhaltspunkte – wie etwa polizeiliche Ermittlungsergebnisse oder gar eine Verurteilung – geschweige denn Beweismittel, die diese Annahme in irgendeiner Weise stützen würden, wurden von ihm zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auch nur andeutungsweise dargelegt. So beschränkte er sich schlicht auf die unsubstantiierte Aussage: „Im Krankenhaus wurde festgestellt, dass mein Vater vergiftet wurde.“ (AS. 241). Wenngleich es familiäre Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem Haus der Großeltern, in dem der Beschwerdeführer vorgeblich gemeinsam mit seiner Mutter, seinen Geschwistern und den in Rede stehenden Brüdern des Vaters gelebt hat, gegeben haben mag, bedeutet dies noch nicht, dass die Brüder auch für den Tod des Vaters verantwortlich zeichnen. Gänzlich unschlüssig und lebensfremd mutet im gegebenen Zusammenhang überdies seine Behauptung an, wonach seine Mutter und Geschwister nach dem Tod des Vaters im Jahr 2020 zumindest noch etwa drei Jahre – bis zum Tod der Mutter im Jahr 2024 – gemeinsam mit den vermeintlichen Mördern im Haus der Großeltern gelebt haben sollen (AS. 241), anstatt etwa sogleich zu deren Schwester nach XXXX zu ziehen. Eine konkrete Verfolgungs- oder Bedrohungshandlung seiner Person gegenüber machte der Beschwerdeführer ohnedies zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auch nur andeutungsweise geltend.Hinzu kommt, dass die Annahme des Beschwerdeführers, wonach sein Vater von seiner eigenen Familie vergiftet worden sei, auf einer reinen Mutmaßung beruht. Konkrete Anhaltspunkte – wie etwa polizeiliche Ermittlungsergebnisse oder gar eine Verurteilung – geschweige denn Beweismittel, die diese Annahme in irgendeiner Weise stützen würden, wurden von ihm zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auch nur andeutungsweise dargelegt. So beschränkte er sich schlicht auf die unsubstantiierte Aussage: „Im Krankenhaus wurde festgestellt, dass mein Vater vergiftet wurde.“ (AS. 241). Wenngleich es familiäre Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem Haus der Großeltern, in dem der Beschwerdeführer vorgeblich gemeinsam mit seiner Mutter, seinen Geschwistern und den in Rede stehenden Brüdern des Vaters gelebt hat, gegeben haben mag, bedeutet dies noch nicht, dass die Brüder auch für den Tod des Vaters verantwortlich zeichnen. Gänzlich unschlüssig und lebensfremd mutet im gegebenen Zusammenhang überdies seine Behauptung an, wonach seine Mutter und Geschwister nach dem Tod des Vaters im Jahr 2020 zumindest noch etwa drei Jahre – bis zum Tod der Mutter im Jahr 2024 – gemeinsam mit den vermeintlichen Mördern im Haus der Großeltern gelebt haben sollen (AS. 241), anstatt etwa sogleich zu deren Schwester nach römisch 40 zu ziehen. Eine konkrete Verfolgungs- oder Bedrohungshandlung seiner Person gegenüber machte der Beschwerdeführer ohnedies zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auch nur andeutungsweise geltend. Darüber hinaus verstrickte sich der Beschwerdeführer – wie seitens der belangten Behörde zutreffend beweiswürdigend aufgezeigt wurde - in Widersprüche. Während er in der Erstbefragung noch sinngemäß angab zu befürchten, dass die Familie seines Vaters auch ihn vergiften wolle, da ihm sein Vater „einiges hinterlassen“ habe (AS. 41), gab er vor dem BFA wiederum zu Protokoll, dass das Erbe seines Vaters durch seine Ausreise nach Mitteleuropa bereits aufgebraucht worden sei (AS. 241) und er befürchte, dass ihm die Familie väterlicherseits vielmehr aus Angst davor, dass der Beschwerdeführer seinerseits den Tod seines Vaters rächen wolle, etwas antun würde (AS. 245). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keineswegs, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhob, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429, mwN).Darüber hinaus verstrickte sich der Beschwerdeführer – wie seitens der belangten Behörde zutreffend beweiswürdigend aufgezeigt wurde - in Widersprüche. Während er in der Erstbefragung noch sinngemäß angab zu befürchten, dass die Familie seines Vaters auch ihn vergiften wolle, da ihm sein Vater „einiges hinterlassen“ habe (AS. 41), gab er vor dem BFA wiederum zu Protokoll, dass das Erbe seines Vaters durch seine Ausreise nach Mitteleuropa bereits aufgebraucht worden sei (AS. 241) und er befürchte, dass ihm die Familie väterlicherseits vielmehr aus Angst davor, dass der Beschwerdeführer seinerseits den Tod seines Vaters rächen wolle, etwas antun würde (AS. 245). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keineswegs, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhob, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429, mwN). Aus einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers lässt sich schließen, dass dieser wohl seine wirtschaftliche Situation sowie seine allgemeinen Lebensumstände in Guinea als unbefriedigend empfand und darauf bedacht war, seinen Lebensstandard in einem mitteleuropäischen Land zu verbessern, während sein Fluchtvorbringen indessen einem reinen Gedankenkonstrukt entspringt. Dies wird etwa dadurch deutlich, dass er vor dem BFA klagte, aufgrund der schweren Arbeit in Guinea Rücken- und Gelenksschmerzen gehabt zu haben (AS. 242) und manifestiert sich etwa auch in dem Umstand, dass er den Ausgang seines Asylverfahrens in Italien gar nicht erst abwartete, sondern sich diesem nach seiner Antragstellung sogleich wieder entzog und nach Österreich weiterreiste, was im Falle eines tatsächlichen Schutzbedürfnisses wenig naheliegend erscheint. Vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Zulässigkeit einer tragfähigen Alternativbegründung betont (vgl. VwGH 18.06.2023, Ra 2020/04/0146, mwN), ist darüber hinaus im konkreten Fall auch nicht erkenntlich, weswegen es dem Beschwerdeführer als jungem, gesunden und erwerbsfähigen Mann, der zudem ledig und ohne Sorgepflichten ist, selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung seines Fluchtvorbringens nicht möglich und zumutbar sein sollte, sich der behaupteten Gefahr einer Verfolgung durch in Conakry lebende Angehörige seines Vaters durch eine innerstaatliche Relokation in einen anderen Landesteil Guineas – etwa zu seinen Angehörigen nach XXXX oder auch in eine andere, weiter entfernt gelegene größere Stadt wie Nzerekore, Kankan oder Labé – zu entziehen. Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen (vgl. Punkt II.1.3.), sodass das Beschwerdevorbringen, wonach ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung stehe (AS. 354), als unsubstantiierte Schutzbehauptung zu werten ist. In Ansehung der allgemeinen Länderberichte ist es nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass Privatpersonen aus Conakry dazu in der Lage wären, den Beschwerdeführer in Guinea landesweit - insbesondere etwa in einer ca. 1.000 km entfernt gelegenen größeren Stadt wie Nzerekore im südlichen Teil des Landes, in einer über 650 km entfernt gelegenen größeren Stadt wie Kankan im Landesinneren, oder einer immerhin noch knapp 400 km entfernt gelegenen größeren Stadt wie Labé im Landesinneren - zu verfolgen bzw. ist aus den Angaben des Beschwerdeführers, der sinngemäß behauptete, die Angehörigen seines Vaters würden ihm ja nur (in einem Akt von "Präventivnotwehr") deshalb etwas antun wollen, da sie ihrerseits seine Rache fürchten würden, gar nicht abzuleiten, dass seine Verfolger tatsächlich proaktiv in einem anderen Landesteil nach dem Beschwerdeführer suchen oder überhaupt Kenntnis von seiner Rückkehr nach Guinea erlangen würden. In den genannten Städten wird dem Beschwerdeführer ausweislich der Länderberichte auch unter dem Aspekt der Sicherheit die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zumutbar sein (vgl. hierzu VwGH 29.05.2019, Ra 2019/20/0208, mwN), wobei eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, für sich betrachtet ebenfalls nicht ausreicht, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 13.02.2020, Ra 2019/01/0005, mwN).Vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Zulässigkeit einer tragfähigen Alternativbegründung betont vergleiche VwGH 18.06.2023, Ra 2020/04/0146, mwN), ist darüber hinaus im konkreten Fall auch nicht erkenntlich, weswegen es dem Beschwerdeführer als jungem, gesunden und erwerbsfähigen Mann, der zudem ledig und ohne Sorgepflichten ist, selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung seines Fluchtvorbringens nicht möglich und zumutbar sein sollte, sich der behaupteten Gefahr einer Verfolgung durch in Conakry lebende Angehörige seines Vaters durch eine innerstaatliche Relokation in einen anderen Landesteil Guineas – etwa zu seinen Angehörigen nach römisch 40 oder auch in eine andere, weiter entfernt gelegene größere Stadt wie Nzerekore, Kankan oder Labé – zu entziehen. Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.), sodass das Beschwerdevorbringen, wonach ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung stehe (AS. 354), als unsubstantiierte Schutzbehauptung zu werten ist. In Ansehung der allgemeinen Länderberichte ist es nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass Privatpersonen aus Conakry dazu in der Lage wären, den Beschwerdeführer in Guinea landesweit - insbesondere etwa in einer ca. 1.000 km entfernt gelegenen größeren Stadt wie Nzerekore im südlichen Teil des Landes, in einer über 650 km entfernt gelegenen größeren Stadt wie Kankan im Landesinneren, oder einer immerhin noch knapp 400 km entfernt gelegenen größeren Stadt wie Labé im Landesinneren - zu verfolgen bzw. ist aus den Angaben des Beschwerdeführers, der sinngemäß behauptete, die Angehörigen seines Vaters würden ihm ja nur (in einem Akt von "Präventivnotwehr") deshalb etwas antun wollen, da sie ihrerseits seine Rache fürchten würden, gar nicht abzuleiten, dass seine Verfolger tatsächlich proaktiv in einem anderen Landesteil nach dem Beschwerdeführer suchen oder überhaupt Kenntnis von seiner Rückkehr nach Guinea erlangen würden. In den genannten Städten wird dem Beschwerdeführer ausweislich der Länderberichte auch unter dem Aspekt der Sicherheit die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zumutbar sein vergleiche hierzu VwGH 29.05.2019, Ra 2019/20/0208, mwN), wobei eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, für sich betrachtet ebenfalls nicht ausreicht, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche VwGH 13.02.2020, Ra 2019/01/0005, mwN). Aus dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen, wobei seinem Vorbringen selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung – angesichts des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative – keine Asylrelevanz zukäme. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111, mwN).Aus dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen, wobei seinem Vorbringen selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung – angesichts des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative – keine Asylrelevanz zukäme. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen vergleiche VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und erwerbsfähig, zudem ledig und ohne Sorgepflichten. Er hat in seinem Herkunftsstaat eine umfassende Schulbildung durchlaufen und jahrelange Berufserfahrung als Fischer sowie als Security gesammelt, wobei er vor dem BFA sogar implizit einräumte, dass es ihm wohl auch künftig möglich wäre, dort abermals eine Anstellung zu finden (vgl. AS. 242: „Es gäbe Arbeit, aber es war die Entscheidung meiner Mutter.“). Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Arbeitslosigkeit in Guinea - vor allem unter Jugendlichen und Frauen – hoch ist (vgl. Punkt II.1.3.), sind somit keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die neuerliche Aufnahme einer derartigen oder anderweitigen Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Darüber hinaus verfügt er in Guinea über familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt einer Tante in XXXX , bei der er bereits als Kind immer wieder die Schulferien verbrachte und bei der seit dem Tod seiner Mutter im Jahr 2024 mittlerweile auch seine beiden jüngeren Geschwister leben. Doch selbst wenn man – wie seitens des Beschwerdeführers behauptet - davon ausgehen sollte, dass ihm keine familiäre Unterstützung zu Teil würde, da seine Tante auch eigene Kinder habe und sich deshalb nicht auch noch zusätzlich um ihn kümmern könne (AS. 245), wobei das Bundesverwaltungsgericht keineswegs verkennt, dass Guinea vor großen sozioökonomischen Herausforderungen steht und die Mehrheit der Bevölkerung von Armut bedroht ist (vgl. Punkt II.1.3.), erweist sich die dortige Versorgungslage nicht derart prekär, dass ein junger, gesunder und erwerbsfähiger Mann ohne Sorgepflichten wie der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde (vgl. etwa kürzlich VfGH 12.06.2023, E 1513/2023; VwGH 17.10.2023, Ra 2023/20/0454). So ist besonders die ländliche Bevölkerung anfällig für Ernährungsunsicherheit. Von den Menschen, die von schwerer Ernährungsunsicherheit betroffen sind, betreiben 71,1 % Subsistenzwirtschaft. Kleinbauern bilden die Mehrheit der Armen des Landes und zeigen einen Zusammenhang zwischen Armut und Ernährungsunsicherheit (vgl. Punkt II.1.3.). Der Beschwerdeführer, der zeitlebens im urbanen Raum Guineas gelebt, eine umfassende Schulbildung durchlaufen und stets in Angestelltenverhältnissen gearbeitet hat, ist indessen nicht diesen besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppen zuzurechnen.Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und erwerbsfähig, zudem ledig und ohne Sorgepflichten. Er hat in seinem Herkunftsstaat eine umfassende Schulbildung durchlaufen und jahrelange Berufserfahrung als Fischer sowie als Security gesammelt, wobei er vor dem BFA sogar implizit einräumte, dass es ihm wohl auch künftig möglich wäre, dort abermals eine Anstellung zu finden vergleiche AS. 242: „Es gäbe Arbeit, aber es war die Entscheidung meiner Mutter.“). Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Arbeitslosigkeit in Guinea - vor allem unter Jugendlichen und Frauen – hoch ist vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.), sind somit keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die neuerliche Aufnahme einer derartigen oder anderweitigen Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Darüber hinaus verfügt er in Guinea über familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt einer Tante in römisch 40 , bei der er bereits als Kind immer wieder die Schulferien verbrachte und bei der seit dem Tod seiner Mutter im Jahr 2024 mittlerweile auch seine beiden jüngeren Geschwister leben. Doch selbst wenn man – wie seitens des Beschwerdeführers behauptet - davon ausgehen sollte, dass ihm keine familiäre Unterstützung zu Teil würde, da seine Tante auch eigene Kinder habe und sich deshalb nicht auch noch zusätzlich um ihn kümmern könne (AS. 245), wobei das Bundesverwaltungsgericht keineswegs verkennt, dass Guinea vor großen sozioökonomischen Herausforderungen steht und die Mehrheit der Bevölkerung von Armut bedroht ist vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.), erweist sich die dortige Versorgungslage nicht derart prekär, dass ein junger, gesunder und erwerbsfähiger Mann ohne Sorgepflichten wie der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde vergleiche etwa kürzlich VfGH 12.06.2023, E 1513 aus 2023,; VwGH 17.10.2023, Ra 2023/20/0454). So ist besonders die ländliche Bevölkerung anfällig für Ernährungsunsicherheit. Von den Menschen, die von schwerer Ernährungsunsicherheit betroffen sind, betreiben 71,1 % Subsistenzwirtschaft. Kleinbauern bilden die Mehrheit der Armen des Landes und zeigen einen Zusammenhang zwischen Armut und Ernährungsunsicherheit vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Der Beschwerdeführer, der zeitlebens im urbanen Raum Guineas gelebt, eine umfassende Schulbildung durchlaufen und stets in Angestelltenverhältnissen gearbeitet hat, ist indessen nicht diesen besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppen zuzurechnen. Ganz allgemein besteht in Guinea derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Zwar bestehen nach wie vor politische und soziale Spannungen, sodass es immer wieder zu Demonstrationen und teils heftigen Auseinandersetzungen zwischen ethnischen und politischen Gruppen sowie den Sicherheitskräften kommen kann, und besteht auch im ganzen Land – primär jedoch in Grenzgebieten zu Mali und der Elfenbeinküste – ein abstraktes Anschlagsrisiko (vgl. Punkt II.1.3.), jedoch kann in Anbetracht der im Länderinformationsblatt dargestellten Gefahrendichte in Guinea und insbesondere in der Hauptstadt Conakry, der Heimatstadt des Beschwerdeführers, in XXXX , wo seine Geschwister bei seiner Tante leben, oder in größeren Städten wie Nzerekore, Kankan oder Labé nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner bloßen Präsenz dort – ungeachtet einer hohen Kriminalitätsrate im urbanen Raum - wahrscheinlich Opfer eines Anschlages werden würde, zumal er auch keiner besonders gefährdeten Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört.Ganz allgemein besteht in Guinea derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Zwar bestehen nach wie vor politische und soziale Spannungen, sodass es immer wieder zu Demonstrationen und teils heftigen Auseinandersetzungen zwischen ethnischen und politischen Gruppen sowie den Sicherheitskräften kommen kann, und besteht auch im ganzen Land – primär jedoch in Grenzgebieten zu Mali und der Elfenbeinküste – ein abstraktes Anschlagsrisiko vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.), jedoch kann in Anbetracht der im Länderinformationsblatt dargestellten Gefahrendichte in Guinea und insbesondere in der Hauptstadt Conakry, der Heimatstadt des Beschwerdeführers, in römisch 40 , wo seine Geschwister bei seiner Tante leben, oder in größeren Städten wie Nzerekore, Kankan oder Labé nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner bloßen Präsenz dort – ungeachtet einer hohen Kriminalitätsrate im urbanen Raum - wahrscheinlich Opfer eines Anschlages werden würde, zumal er auch keiner besonders gefährdeten Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört. Eine Rückkehr nach Guinea führt somit im Falle des Beschwerdeführers nicht automatisch dazu, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er angesichts der vorherrschenden Sicherheitslage nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen. 2.
  4. Zur Lage im Herkunftsstaat: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren auch nicht entgegen. Vielmehr wurde im Beschwerdeschriftsatz umfassend auf einschlägige Passagen des der gegenständlichen Entscheidung sowie dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Guinea (Gesamtaktualisierung am 29.09.2023) verwiesen und daraus zitiert.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  6. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  7. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abs. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN).Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN). Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. umfassend dargestellt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Er ist in Guinea nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer individuellen Verfolgung oder Bedrohung durch Angehörige seines verstorbenen Vaters ausgesetzt, wobei seinem Vorbringen selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung – angesichts des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative – keine Asylrelevanz zukäme.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2. umfassend dargestellt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Er ist in Guinea nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer individuellen Verfolgung oder Bedrohung durch Angehörige seines verstorbenen Vaters ausgesetzt, wobei seinem Vorbringen selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung – angesichts des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative – keine Asylrelevanz zukäme. Eine darüberhinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Guinea keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Guinea keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur

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