RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2025 GeschäftszahlL515 2292051-1 Spruch, L515 2292051-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher, syrischer Staatsangehöriger und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 28.08.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge kurz als „bB“ bezeichnet) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher, syrischer Staatsangehöriger und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 28.08.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge kurz als „bB“ bezeichnet) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Begründend brachte die bP im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am 29.03.2023 vor, aus Syrien zu stammen, der arabischen Volksgruppe und der islamischen Glaubensrichtung anzugehören, verheiratet zu sein und 8 Jahre Grundschule besucht zu haben. Befragt zum Zielland, gab die bP an, nur nach Europa gewollt zu haben. Befragt nach dem Grund des Verlassens des Herkunftsstaates, brachte die bP vor, wegen dem Krieg und der sehr schlechten Gesamtsituation Syrien verlassen zu haben. Zusätzlich hätte die bP den Dienst beim Militär antreten sollen. Im Falle einer Rückkehr befürchte die bP zum Militärdienst zu müssen und den Tod durch das Regime. I.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde die bP am 06.11.2023 von einem Organwalter der bB im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Arabisch einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid, wobei die Formatierungen, Gliederungen und Hervorhebungen nicht dem Original entsprechen):römisch eins.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde die bP am 06.11.2023 von einem Organwalter der bB im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Arabisch einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid, wobei die Formatierungen, Gliederungen und Hervorhebungen nicht dem Original entsprechen): „… F: Sprechen Sie außer Arabisch noch andere Sprachen? A: Ich spreche noch Arabisch. … F: Wo befinden sich Ihre originalen Identitätsdokumente, wie Reisepass, Personalausweis, Wehrdienstbuch, etc.? A: Meine originalen Dokumente befinden sich bei einem Freund in der Türkei. Ich hatte Angst meinen Personalausweis mitzubringen, dass ich ihn unterwegs verliere oder er mir weggenommen wird. Reisepass und Wehrdienstbuch habe ich nie ausstellen lassen. F: Ist es möglich Ihren Personalausweis nachzuschicken um ihn dem Bundesamt vorlegen zu können? A: Ja, das kann ich innerhalb von zwei Wochen machen. F: Sie wurden bereits am 29.08.2023 von der österreichischen Polizei erstbefragt. Haben Sie damals den Dolmetscher einwandfrei verstanden und konnte all Ihre Ausreisegründe nennen? A: Ich habe den Dolmetscher gut verstanden und ich konnte all meine Ausreisegründe nennen. F: Wurde Ihnen die Erstbefragung bei der Polizei auch rückübersetzt? A: Ja. FAMILIÄRE VERHÄLTNISSE UND INTEGRATION: … AUSREISEGRUND F: Aus welchen Gründen genau haben Sie Ihr Herkunftsland denn verlassen? Erzählen Sie mir Ihre Ausreisegründe bitte so genau und nachvollziehbar wie möglich! A: Die Lage in Hasaka war tragisch und bis heute ist die Lage dort tragisch und unsicher. Es gibt dort drei Gruppierung, und zwar die Kurden, das syrische Regime und der IS. Man wird dort aufgefordert sich ihnen anzuschließen. Man wird angewiesen Waffen zu tragen und Menschen zu töten. Wenn man diesen Anweisungen nicht folgt wird man getötet. Das sind all meine Gründe. F: Wurden Sie persönlich jemals von einer Gruppierung dazu aufgefordert für diese zu kämpfen? A: Ich weiß, wenn man 18 Jahre alt wird, wird man seitens des syrischen Regimes zum Militär eingezogen, wenn man dort eingezogen wird, bleibt man dort ca. 10 Jahre lang. Die Kurden haben auch fast dieselben Regeln wie beim syrischen Regime. Nochmal nachgefragt, Nein persönlich wurde ich nicht zum Kämpfen aufgefordert, ich war aber immer zuhause und konnte meine Ortschaft nicht verlassen. Wenn ich eine Razzia gesehen habe, flüchtete ich. F: Wohin flüchteten Sie? A: Ich habe mich zuhause versteckt. Ich blieb zuhause bis sich die Lage beruhigt. F: Wo waren Sie zum Zeitpunkt der Razzien? A: Zum Beispiel, wenn ich auf dem Weg zur Arbeit war oder als ich einkaufen war. F: Wie kommen Sie darauf, dass man 10 Jahre beim Militär bleibt, wenn man eingezogen wird? A: Weil wir pendelten. Zuerst waren wir in XXXX und danach in XXXX. Es gab dort so viele Checkpoint. Wenn ich gemerkt habe, dass die Kurden Razzien durchführten, ging ich sofort nachhause. Das gilt auch beim syrischen Regime. A: Weil wir pendelten. Zuerst waren wir in römisch 40 und danach in römisch 40 . Es gab dort so viele Checkpoint. Wenn ich gemerkt habe, dass die Kurden Razzien durchführten, ging ich sofort nachhause. Das gilt auch beim syrischen Regime. Frage wird wiederholt! A: Die meisten haben dort 9 bis 10 Jahre lang gedient. Verwandte und Freunde von mir haben so lange gedient. Sie waren dazu gezwungen zu dienen. Wenn das freiwillig wäre, hätte man den Militärdienst nicht abgeleistet. F: und was ist nach den 9 bis 10 Jahren? A: Bevor man 10 Jahre beim Militär ist, wird man entlassen. Es gibt in Syrien ein Gesetz, dieses besagt, dass wenn man über 10 Jahre beim Militär dient, wird man automatisch als Beamter angesehen. Wenn man Beamter ist, bekommt man jeden Monat Gehalt vom Staat, daher wird man vor der Vollendung der 10 Jahre entlassen, da der Staat das Geld nicht auszahlen muss. F: Haben Sie jemals einen Einberufungsbefehl erhalten, wenn ja, von welcher militärischen Einheit? A: Nein. F: Welche Gruppierung hatte die Kontrolle über ihr Gebiet, bevor Sie ausgereist sind? A: Die Kurden hatten dort die Kontrolle, aber das syrische Regime war nicht weit weg von uns, sie waren ungefähr zwei Kilometer entfernt. F: Was ist mir Ihrem volljährigen Bruder, kann der in Syrien leben? A: Ich habe nur einen Bruder, der ist dieses Jahr 18 geworden. Er geht noch in die Schule, daher kann er seinen Militärdienst aufschieben. Er kümmert sich auch um meine Mutter. F: Stellen Sie sich vor, in Syrien wäre Frieden. Würden Sie in so einem Land den Grundwehrdienst ableisten, oder diesen auf jeden Fall ablehnen? A: Ja, wenn es Frieden gäbe dann würde ich es schon ableisten. F: Wie erlebten Sie den Kriegsausbruch im Jahr 2011 (bitte geben Sie Details an)? A: Bei uns hat die Revolution im Jahr 2012 begonnen. Die Leute gingen auf die Straße. F: Wer hat Ihre Ausreise organisiert und wie viel haben Sie dafür bezahlt? A: Ca. 5500€ hat die Reise gekostet und der Schlepper nennt sich XXXX. A: Ca. 5500€ hat die Reise gekostet und der Schlepper nennt sich römisch 40 . F: Woher hatten Sie das Geld für die Ausreise? A: Mein Vater hat Felder verkauft um mir die Fluchtreise zu ermöglichen. F: Waren Sie in Syrien jemals persönlich bedroht? A: Nein. F: Wurden Sie jemals Zeuge eines unmenschlichen Erlebnisses in Syrien? A: Es gab dort viele Gefechte und ich habe viele Leichen auf der Straße gesehen. Die Leichen blieben manchmal Monatelang auf den Straßen. F: Hatten Sie jemals Probleme mit der syrischen Polizei, mit Regierungsmitgliedern oder der Justiz? A: Nein. F: Waren Sie in Syrien jemals wegen Ihrer Religion oder der Zugehörigkeit zu einer Minderheit verfolgt? A: Nein. F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals politisch aktiv? A: Nein. F: Was würde Ihrer Meinung nach passieren, wenn Sie jetzt in Ihre Heimat zurückkehren müssten? A: Ich habe Angst vor einer Inhaftierung, da ich das Land illegal verlassen habe. Ich habe Angst, dass ich zum Militär einberufen werde und ich weiß nicht was das syrische Regime mir anhängt. F: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen was Ihnen besonders wichtig erscheint? A: Ich habe Angst nach Syrien zurückzukommen. F: Ich beende jetzt die Einvernahme. Haben Sie alle Gründe vorgebracht, die Sie bewogen haben, Ihr Heimatland zu verlassen? A: Es gibt in Syrien keine Sicherheit. Wäre es dort sicher, hätte ich das Land nicht verlassen. In der Nacht ist dort der IS, am Tag gibt es das Regime und die Kurden. Das wäre alles. F: Haben Sie noch eine Frage zu dem heutigen Gespräch? A: Nein. …“ I.
- Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).römisch eins.
- Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gleichzeitig gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). I.3.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass die bP keinen Bedrohungsmomenten ausgesetzt gewesen sei und keine Berührungspunkte mit den behaupteten Verfolgern vorgebracht habe. Die bP habe bislang keinen Einberufungsbefehl erhalten, darüber hinaus bestünde die Möglichkeit sich freizukaufen. Eine oppositionelle Haltung konnte die bP ebensowenig ins Treffen führen. römisch eins.3.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass die bP keinen Bedrohungsmomenten ausgesetzt gewesen sei und keine Berührungspunkte mit den behaupteten Verfolgern vorgebracht habe. Die bP habe bislang keinen Einberufungsbefehl erhalten, darüber hinaus bestünde die Möglichkeit sich freizukaufen. Eine oppositionelle Haltung konnte die bP ebensowenig ins Treffen führen. I.3.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.3.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.3.
- Rechtlich führte die bB aus, dass mangels Glaubhaftmachung kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Allerdings käme iSd § 8 Abs. 1 AsylG - aufgrund der prekären Sicherheitslage in weiten Teilen Syriens und den nach wie vor bürgerkriegsähnlichen Zuständen - eine Rückkehr nicht in Betracht, weshalb der bP eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde. römisch eins.3.
- Rechtlich führte die bB aus, dass mangels Glaubhaftmachung kein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Allerdings käme iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - aufgrund der prekären Sicherheitslage in weiten Teilen Syriens und den nach wie vor bürgerkriegsähnlichen Zuständen - eine Rückkehr nicht in Betracht, weshalb der bP eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde. I.
- Gegen Spruchpunkt I. des og. Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des og. Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. I.4.
- Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. So habe es die bB verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der bP unter Zugrundelegung der relevanten Länderfeststellungen auseinanderzusetzen. Die bP stamme aus einem Gebiet, in dem mehrere Akteure ihre Kontrolle ausüben würden und die bP Gefahr liefe, zwangsrekrutiert zu werden bzw. im Falle einer Verweigerung asylrelevant verfolgt zu werden. Zwar seien im Heimatgebiet der bP die kurdischen Kräfte dominierend, allerdings sei auch das Regime präsent und unterhalte einen Checkpoint. Eine Rückkehr in die Herkunftsregion der bP sei nur mit Kontakt mit dem syrischen Regime möglich. Darüber hinaus drohe der bP aufgrund der illegalen Ausreise und Antragstellung in Österreich eine asylrelevante Verfolgung, zumal der bP durch das syrische Regime eine oppositionelle politische Gesinnung vorgeworfen werde.römisch eins.4.
- Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. So habe es die bB verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der bP unter Zugrundelegung der relevanten Länderfeststellungen auseinanderzusetzen. Die bP stamme aus einem Gebiet, in dem mehrere Akteure ihre Kontrolle ausüben würden und die bP Gefahr liefe, zwangsrekrutiert zu werden bzw. im Falle einer Verweigerung asylrelevant verfolgt zu werden. Zwar seien im Heimatgebiet der bP die kurdischen Kräfte dominierend, allerdings sei auch das Regime präsent und unterhalte einen Checkpoint. Eine Rückkehr in die Herkunftsregion der bP sei nur mit Kontakt mit dem syrischen Regime möglich. Darüber hinaus drohe der bP aufgrund der illegalen Ausreise und Antragstellung in Österreich eine asylrelevante Verfolgung, zumal der bP durch das syrische Regime eine oppositionelle politische Gesinnung vorgeworfen werde. I.4.
- Nach Einlangen und Überprüfung der Administrativakte ordnete das ho. Gericht für den 28.10.2024 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP sowie der bB Berichte zur aktuellen Lage in Syrien übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das ho. Gericht in die Entscheidung miteinbezieht. Eine Stellungnahmemöglichkeit wurde dazu eingeräumt. Weiters wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten und einen Fragenkatalog zu beantworten. Eine Stellungnahme bzw. die Beantwortung des Fragenkatalogs langte nicht ein. römisch eins.4.
- Nach Einlangen und Überprüfung der Administrativakte ordnete das ho. Gericht für den 28.10.2024 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP sowie der bB Berichte zur aktuellen Lage in Syrien übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das ho. Gericht in die Entscheidung miteinbezieht. Eine Stellungnahmemöglichkeit wurde dazu eingeräumt. Weiters wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten und einen Fragenkatalog zu beantworten. Eine Stellungnahme bzw. die Beantwortung des Fragenkatalogs langte nicht ein. I.4.
- Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung (OZ 6) wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.4.
- Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung (OZ 6) wird wie folgt wiedergegeben: „[…] RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert? P: Die Gründe bleiben gleich. RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt? P: Ja. RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht? P: Ja. RI: Wollen Sie heute noch Beweismittel zum Ausreisegrund und den Rückkehrhindernissen vorlegen, die Sie bis jetzt noch nicht vorgelegt haben? P legt vor: Originales Militärbuch RI: Haben Sie das Militärbuch auch schon beim BFA vorgelegt? P: Vor dem BFA habe ich nur den Personalausweis vorgelegt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich Angst gehabt habe. Ich habe nur mein Personalausweis vorgelegt als Beweismittel für meine Identität. RI: Wovor hatten Sie Angst, wenn Sie das Militärbuch vorlegen würden? P: Ich habe gehört, wenn man ein Militärbuch vorlegt, erhält man einen negativen Bescheid. Ein Rechtsanwalt hat mir dann aber gesagt, dass die Vorlage das ein Vorteil ist. RI: Sie wollten praktisch durch das wissentliche Verschweigen von Beweismitteln einen positiven Bescheid erschleichen. P: Beim BFA wurde ich gefragt, ob ich das Militärbuch mithabe, ich habe nein gesagt. Sie haben es von mir nicht verlangt. RI: Sie erhielten anlässlich Ihrer Antragstellung ein Merkblatt in einer Ihnen verständlichen Sprache, wo Sie über die Wichtigkeit der Mitwirkung im Verfahren und der Vorlage von Beweismitteln gewährt wurden. P: Sie haben das von mir nicht verlangt. Sie haben nach meinem Personalausweis gefragt, ich habe gesagt, dass er in der Türkei ist. Sie haben mir gesagt, ich habe zwei Wochen Zeit den Ausweis hierher zu bringen. Hinsichtlich des Reisepasses und des Militärbuches fragten sie mich nur, ob ich es hätte oder nicht. RI: Hat sich an Ihren persönlichen Daten, insbesondere Name, Geburtsdatum, Familienstand, Religionsbekenntnis, Heimatort etc. seit der letzten Einvernahme durch das BFA etwas geändert oder möchten Sie diesbezüglich etwas richtigstellen? P: Alles ist richtig. RI: Würden Sie im Falle der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft den Wehrdienst beim Österreichischen Bundesheer ableisten? P: Ja. RI: Wie waren Ihre Wohnverhältnisse in XXXX, hatten Sie dort ein eigenes Haus, eine eigene Wohnung?RI: Wie waren Ihre Wohnverhältnisse in römisch 40 , hatten Sie dort ein eigenes Haus, eine eigene Wohnung? P: Ich lebte mit meiner Familie in einer Mietwohnung. Wir haben vorher ein Haus gehabt, aber durch den Krieg wurde es beschädigt. Nachgefragt gebe ich an, dass das Haus in einem Dorf namens XXXX, ca. halbe Stunde mit dem Auto von XXXX entfernt war.P: Ich lebte mit meiner Familie in einer Mietwohnung. Wir haben vorher ein Haus gehabt, aber durch den Krieg wurde es beschädigt. Nachgefragt gebe ich an, dass das Haus in einem Dorf namens römisch 40 , ca. halbe Stunde mit dem Auto von römisch 40 entfernt war. RI: In welcher Himmelsrichtung liegt XXXX von XXXX ausgesehen?RI: In welcher Himmelsrichtung liegt römisch 40 von römisch 40 ausgesehen? P: Ich bin dort aufgewachsen und 2013 bin ich mit meiner Familie nach XXXX ausgewandert. Ich habe mit der Orientierung Schwierigkeiten. Es liegt in Richtung XXXX.P: Ich bin dort aufgewachsen und 2013 bin ich mit meiner Familie nach römisch 40 ausgewandert. Ich habe mit der Orientierung Schwierigkeiten. Es liegt in Richtung römisch 40 . Die P wird aufgefordert, auf einer Landkarte die Lage des Dorfes XXXX zu zeigen, worauf sie angab, dies liege südlich von XXXX.Die P wird aufgefordert, auf einer Landkarte die Lage des Dorfes römisch 40 zu zeigen, worauf sie angab, dies liege südlich von römisch 40 . RI: Würden Sie die Stadt XXXX oder das XXXX als Ihr Heimatort bezeichnen?RI: Würden Sie die Stadt römisch 40 oder das römisch 40 als Ihr Heimatort bezeichnen? P: XXXX, dort habe ich gelebt.P: römisch 40 , dort habe ich gelebt. RI: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? P: Ich erhalte die Mindestsicherung, ich besuche auch einen Deutschkurs. RI: Als subsidiärer Schutzberechtigter haben Sie Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Warum gehen Sie keiner Arbeit nach? P: Ich habe mich beworben, ich habe keine positive Antwort bekommen. RI: Warum ist es Ihnen wichtig, Asyl zu bekommen, wenn Ihnen subsidiärer Schutz gewährt wurde? P: Mit subsidiärer Schutz kann es sein, dass ich nach Syrien abgeschoben werde. RI: Geben Sie den wesentlichen Inhalt Ihrer Beschwerde zusammengefasst wieder! P: Ich musste zum Militärdienst einrücken und gleichzeitig bin ich von den kurdischen Parteien geflohen. Diese wollten mich auch zwingen mitzukämpfen. RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: Sie meinte, dass mein Leben nicht in Gefahr wäre und ich nicht zum Militärdienst einrücken müsste. RI: Sie durchreisten zwischen Syrien und Österreich verschiedene Länder, in denen Sie bereits vor Verfolgung sicher gewesen sind. Haben Sie in einem dieser Länder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt? P: Nein. RI: Warum nicht? P: In der Türkei kriegt man kein Asyl, auch in Serbien und Makedonien gibt es kein Asyl. RI: Woher wissen Sie das, dass es dort kein Asyl gibt? P: Ich war in Serbien und in Makedonien im Camp und in Serbien geben sie nur Minderjährigen Asyl. RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr nach Al-Hasakah konkret erwarten? P: Ich würde zum Militärdienst einrücken müssen und ich würde an die Front geschickt. Ich müsste dort Leute umbringen und es kann auch sein, dass ich auch sterben muss. RI: Wann haben Sie sich zur Ausreise entschlossen? P: Ca.
- RI: Und wann sind Sie tatsächlich ausgereist? P:
- RI: Warum sind Sie ausgerechnet an dem Tag Ihrer Ausreise ausgereist? P: Ich habe mich entschieden Syrien zu verlassen, sonst hätte ich zum Militärdienst einrücken müssen. Gleichzeitig wollten die kurdischen Parteien, dass ich an ihrer Seite kämpfe. RI: Sie gaben bei der Einvernahme beim BFA an, dass Ihr Wohnort von der kurdischen Autonomiebehörde kontrolliert wird. Das Gebiet, welches vom Regime kontrolliert wird, befindet sich ca. 2 km entfernt. Ist das nach wie vor aktuell? P: Die Situation hat sich geändert. Ich habe gesagt, ca. 2 Kilometer und es gibt einen Kampf zwischen dem Regime und den Kurden. RI: Wird Ihr Wohnort in XXXX aktuell von den Kurden oder vom Regime kontrolliert?RI: Wird Ihr Wohnort in römisch 40 aktuell von den Kurden oder vom Regime kontrolliert? P: Vom syrischen Regime. RI fordert die P auf seinen Wohnort in XXXX auf einem Stadtplan zu zeigen, worauf er die Örtlichkeit in unmittelbarer Nähe der XXXX Schule zeigt.RI fordert die P auf seinen Wohnort in römisch 40 auf einem Stadtplan zu zeigen, worauf er die Örtlichkeit in unmittelbarer Nähe der römisch 40 Schule zeigt. Ein Kartenabgleich zeigt, dass dieser Bereich in nördlicher Richtung unmittelbar an das Sicherheitsquadrat des Regimes anschließt. RI stellt fest, dass sich die Herkunftsregion und Margade unter der Kontrolle der kurdischen Autonomieverwaltung liegen (Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com) P: Ja. Sie sind unter der Macht des Regimes. Mein Dorf ist unter Kontrolle der Milizen, aber es ist eine Ruine. RI: Welches Land war Ihr Zielland? P: Egal, welches Land, Hauptsache ein europäisches Land. RI: Weshalb würden Sie nicht unter dem Assad-Regime den Wehrdienst ableisten wollen? P: Es herrscht ein Bürgerkrieg, ich will nicht ein kriminelles Regime unterstützen. Wenn der Krieg vorbei ist, bin ich bereit wieder nach Syrien zurückzukehren. RI: Weshalb fürchten Sie eine Rekrutierung durch das syrische Regime in der Kurdenregion, obwohl dieses laut Länderinformationen dort nur in den kleinen Sicherheitsquadraten (in al-Qamishli und al-Hasakah) Zugriff hat, welche sie meiden können? P: Ich weiß wie es ist. Da ist doch das syrische Regime an der Macht. Wenn Sie glauben, dass es unter der Kontrolle der kurdischen Milizen ist, dann ist das auch ok. Aber gleichzeitig muss ich auch für die kurdischen Milizen kämpfen. Das will ich auch nicht. RI: Sie haben die Möglichkeit, sich von der Wehrpflicht des syrischen Regimes freizukaufen (LIB S. 123: 10.000 USD bei mind. einjährigem Auslandsaufenthalt, sinkt pro weiterem Jahr um 1.000 USD ab). P: Ich will nicht das syrische Regime finanziell unterstützen. RI: Weshalb würden Sie nicht unter der kurdischen Autonomieverwaltung den Wehrdienst ableisten wollen? P: Sie sind auch Kriminelle, wie das syrische Regime. RI: Das von der kurdischen Selbstverwaltung kontrollierte Gebiet ist aktuell kaum ein Kampfhandlungen verwickelt und ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen Ihres Militärdienstes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zum Kampfeinsatz herangezogen werden. Ebenso wird von den kurdischen Selbstverwaltungsbehörden des Aufenthaltes im Ausland und die Unterlassene Ableistung des Wehrdienstes nicht als oppositionspolitische Gesinnung betrachtet. P: Es herrscht immer ein Krieg, vor ein paar Tagen hat uns die Türkei bombardiert. RI: Sie Könnten über die Türkei und die von der Türkei kontrollierten Gebiete im Nordwesten Syriens an Ihren Heimatort zurückgelangen (Grenzübergänge Kilis - Azaz und Elbeyli - Al-Ra’ee sind offen; (vgl. Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB).RI: Sie Könnten über die Türkei und die von der Türkei kontrollierten Gebiete im Nordwesten Syriens an Ihren Heimatort zurückgelangen (Grenzübergänge Kilis - Azaz und Elbeyli - Al-Ra’ee sind offen; vergleiche Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB). Sie könnten auch über den Irak und den Grenzübergang Semalka im Nordosten Syriens an Ihren Heimatort zurückgelangen (vgl. Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB).Sie könnten auch über den Irak und den Grenzübergang Semalka im Nordosten Syriens an Ihren Heimatort zurückgelangen vergleiche Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB). P: Ich will nie wieder zurück. RI: Gibt es noch weitere Rückkehrhindernisse nach Syrien als jene, welche Sie beim BFA und im Beschwerdeverfahren bzw. auch heute schilderten? P: Das sind alle meine Gründe, die ich bereits nannte. RI: Wären Sie in Syrien geblieben, wenn der Bürgerkrieg nicht ausgebrochen wäre? P: Wenn der Krieg nicht ausgebrochen wäre, wäre ich nicht ausgereist. RI: Zwischen Syrien und Israel gibt es nach wie vor keinen Friedensvertrag. Was würden die im Falle eines hypothetischen Aufenthalts in Syrien machen, wenn Syrien großflächig von Israel angegriffen werden würde? P: Ganz ehrlich, wenn die israelischen Milizen bis zu mir nach Hause einmarschieren, dann wäre ich gezwungen zu kämpfen. Fragen der RV: RV: Warum wurde Ihre Ehe nicht registriert?Regierungsvorlage, Warum wurde Ihre Ehe nicht registriert? P: Weil ich nicht in die syrischen Regimegebiete einreisen kann, um meine Ehe registrieren zu lassen. RV: Warum nicht?Regierungsvorlage, Warum nicht? P: Weil ich dann zum Militärdienst muss. RV keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage keine weiteren Fragen. RI: Warum ist Ihre Frau nicht eingereist, um die Ehe registrieren zu lassen? P: Sie würden nachfragen, wo ihr Mann ist und dass er selbst kommen muss. Stellungnahme der RV: Stellungnahme der Regierungsvorlage, RV: Ich verweise auf das Beschwerdevorbringen und betone, dass das syrische Regime Zugriff über Sicherheitsquadrate in XXXX hat. Wie sich gezeigt hat, befindet sich das Sicherheitsquadrat angrenzend zum Wohnort des BF. Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin und her bewegen, können vom Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein. Regierungsvorlage, Ich verweise auf das Beschwerdevorbringen und betone, dass das syrische Regime Zugriff über Sicherheitsquadrate in römisch 40 hat. Wie sich gezeigt hat, befindet sich das Sicherheitsquadrat angrenzend zum Wohnort des BF. Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin und her bewegen, können vom Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein. RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint. RI fragt die P, ob sie den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht. …“ I.4.
- Mit verfahrensleitendem Beschluss wurde das Ermittlungsverfahren gem. § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt.römisch eins.4.
- Mit verfahrensleitendem Beschluss wurde das Ermittlungsverfahren gem. Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um einen volljährigen, syrischen Staatsangehörigen, der sich zur Volksgruppe der Araber und zum islamischen Glauben zählt. Die volljährige bP ist ein junger, gesunder, anpassungs- und arbeitsfähiger Mensch und beherrscht die arabische Sprache auf Mutterspracheniveau. Die bP ist traditionell verheiratet. Die Ehe wurde nicht registriert. Die bP hat keine Kinder. Die bP leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen und bedarf auch keiner medikamentösen Behandlung. Die bP stammt aus der Stadt XXXX ( XXXX; auch XXXX, XXXX) des Gouvernements XXXX im Nordosten Syriens. Die bP verbrachte ihr gesamtes Leben in dieser Region, zuletzt in der Stadt XXXX, wo nach wie vor die Familie in Gestalt der Eltern und Geschwister lebt. Die bP stammt aus der Stadt römisch 40 ( römisch 40 ; auch römisch 40 , römisch 40 ) des Gouvernements römisch 40 im Nordosten Syriens. Die bP verbrachte ihr gesamtes Leben in dieser Region, zuletzt in der Stadt römisch 40 , wo nach wie vor die Familie in Gestalt der Eltern und Geschwister lebt. Der Heimatort stand zum Zeitpunkt der Ausreise der bP sowie zum aktuellen Zeitpunkt unter Kontrolle der kurdischen Kräfte. Die bP hat 8 Jahre Schulbildung genossen und ist über die Türkei ausgereist. Mit Bescheid der bB vom 28.03.2024 wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Die Identität der bP steht nach Dafürhalten der bB fest. II.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Die bP gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Die bP hatte vor ihrer Ausreise keine Nachteile aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe und ihres Religionsbekenntnisses zu gewärtigen. Die mittlerweile 25-jährige bP ist im Besitz eines Militärdienstbuches der syrischen Armee. Die bP hat ihren Wehrdienst bei der syrischen Armee nicht abgleistet. Die bP hat keine Einberufung zur syrischen Armee erhalten. Die bP nimmt gegenüber der Ableistung eines Militärdienstes im Allgemeinen keine ablehnende Haltung an. Die bP verbrachte ihr gesamtes Leben im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet. Die AANES (Autonomous Administration of North and East Syria: Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien) ratifizierte im Juni 2019 ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, welchen Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Die 25-jährige bP hat den Militärdienst für die Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien nicht abgeleistet. Befreiungsgründe sind aktuell nicht bekannt. Die Autonomiebehörden sehen eine Verweigerung des Militärdienstes in der „Demokratischen Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien“ nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung an. Die bP hat in der Vergangenheit kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihr seitens der kurdischen Autonomiebehörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Zudem vertritt die bP keine politische Meinung oder religiöse Überzeugung, welche der Ableistung des Militärdienstes der AANES entgegensteht. Außerhalb der AANES droht der bP, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr, durch andere Streitkräfte, insbesondere der aktuell herrschenden Gruppierung Hayat Tahir Al-Sham (HTS) eingezogen zu werden. HTS setzt im Allgemeinen keine Zwangsrekrutierungen durch, zumal sie nicht auf Rekruten angewiesen ist, da eine große Anzahl von Männern der Organisation freiwillig beitritt. Die bP war in Syrien nie einer individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Die bP ist wegen ihrer Ausreise aus Syrien, wegen des Aufenthalts in Österreich, wegen der Asylantragstellung und/oder wegen ihrer allgemeinen Wertehaltung in Syrien keinen psychischen oder physischen Eingriffen in ihre körperliche Integrität ausgesetzt. Sie ist auch nicht aus sonstigen Gründen bedroht, von einer der syrischen Konfliktparteien als politischer Gegner angesehen zu werden. Der bP droht in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung auf Grund ihrer ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung. Die bP verließ ihre Herkunftsregion nicht aus Furcht vor Verfolgung oder einer drohenden (Zwangs-)Rekrutierung, sondern um der allgemeinen Bürgerkriegssituation in Syrien und der damit verbundenen prekären Versorgungs- und Sicherheitslage zu entgehen. Der bP steht im Falle der Rückkehr die Einreise auf dem Land- (über den Irak oder die Türkei) oder Luftweg zur Verfügung. Der bP, der weder im Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung noch außerhalb mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht, ist eine innerstaatliche Fortbewegung möglich, ohne dass ihr dabei eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung aufgrund ihrer Religion, Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung droht. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Syrienrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Syrien II.1.3.
- Aufgrund der jüngsten Ereignisse im Dezember 2024 in Syrien, nämlich der Sturz sowie die Flucht des Staatspräsidenten Baschar al-Assad, kann das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, mit Stand 27.03.2024, mangels Aktualität nur teilweise (in Bezug auf die Situation im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet, von wo die bP stammt und in dem sich die Lage im Wesentlichen unverändert darstellt sowie in Bezug auf den Wehrdienst) herangezogen werden (Auszug aus dem in den Akten aufliegenden Länderinformationsblatt):römisch zwei.1.3.
- Aufgrund der jüngsten Ereignisse im Dezember 2024 in Syrien, nämlich der Sturz sowie die Flucht des Staatspräsidenten Baschar al-Assad, kann das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, mit Stand 27.03.2024, mangels Aktualität nur teilweise (in Bezug auf die Situation im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet, von wo die bP stammt und in dem sich die Lage im Wesentlichen unverändert darstellt sowie in Bezug auf den Wehrdienst) herangezogen werden (Auszug aus dem in den Akten aufliegenden Länderinformationsblatt): Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidi-gungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für "Westen" (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.3.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des "Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien" (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet 'belohnt' zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.3.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 1.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.5.2023). Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen (K24 22.1.2023). Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet (AAA 24.6.2023). Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 2.2.2024). Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Seitdem der Islamische Staat (IS) 2019 die Kontrolle über sein letztes Bevölkerungszentrum verloren hat, greift er mit Guerilla- und Terrortaktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führungskräfte an (FH 9.3.2023). Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024 AAA - Asharq Al-Awsat (24.6.2023): Syria: AANES Issues Warning Regarding Outcomes of ‘Astana Meetings’, https://english.aawsat.com/arab-world/4399071-syria-aanes-issues-warning-regarding-outcomes-%E2%80%98astana-meetings%E2%80%99, Zugriff 28.6.2023 Alaraby - New Arab, the (31.5.2023): Why Syria's Kurds and Hayat Tahrir al-Sham are offering to host refugees, https://www.newarab.com/analysis/why-syrias-kurds-and-hts-are-offering-host-refugees, Zugriff 28.6.2023 Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2023/01/27/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 27.6.2023 FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2088564.html, Zugriff 23.6.2023 ICG - International Crisis Group (18.11.2021): Syria: Shoring Up Raqqa’s Shaky Recovery, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064234/229-raqqas-shaky-recovery.pdf, Zugriff 29.6.2023 K24 - Kurdistan 24 (22.1.2023): Syrian Kurds deny stealing oil and wheat, https://www.kurdistan24.net/en/story/30513-Syrian-Kurds-deny-stealing-oil-and-wheat, Zugriff 28.6.2023 K24 - Kurdistan 24 (6.9.2018): New administration formed for northeastern Syria, https://www.kurdistan24.net/en/news/c9e03dab-6265-4a9a-91ee-ea8d2a93c657, Zugriff 28.6.2023 KAS - Konrad Adenauer Stiftung (4.12.2018): Zwischen den Fronten - Die Kurden in Syrien, https://www.kas.de/web/die-politische-meinung/artikel/detail/-/content/zwischen-den-fronten-1, Zugriff 28.6.2023 MEI - Middle East Institute (26.4.2022): Divided Syria: An examination of stabilization efforts and prospects for state continuity, https://www.mei.edu/publications/divided-syria-examination-stabilization-efforts-and-prospects-state-continuity, Zugriff 27.6.2023 ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html, Zugriff 28.6.2023 Savelsberg, Eva: Der Aufstieg der kurdischen PYD im syrischen Bürgerkrieg (2011 bis 2017). In STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 28.6.2023 SD - Syria Direct (22.7.2021): Authoritarian tendencies mar the AANES’ quest for recognition, https://syriadirect.org/authoritarian-tendencies-mar-the-aanes-quest-for-recognition/, Zugriff 28.6.2023 SO - Syrian Observer, the (27.6.2022): Belgium Seeks Recognition of AANES – Belgian Envoy to Syria, https://syrianobserver.com/news/76218/belgium-seeks-recognition-of-aanes-belgian-envoy-to-syria.html, Zugriff 28.6.2023 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2018): Die Kurden im Irak und in Syrien nach dem Ende der Territorialherrschaft des 'Islamischen Staates', https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S11_srt.pdf, Zugriff 28.6.2023 taz - Tageszeitung, die (15.10.2022): Kurdischer Kanton Afrin in Nordsyrien: Eine Bande durch die andere ersetzt, https://taz.de/Kurdischer-Kanton-Afrin-in-Nordsyrien/!5888260/, Zugriff 28.6.2023 TWI - Washington Institute for Near East Policy, the (18.7.2022): How the Autonomous Administration Leadership and Civilians Will View a Turkish Incursion into Northeast Syria, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/how-autonomous-administration-leadership-and-civilians-will-view-turkish-incursion, Zugriff 28.6.2023 USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089061.html, Zugriff 23.6.2023 Nordost-Syrien (Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) und das Gebiet der SNA (Syrian National Army) Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.3.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 7.3.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im
- Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und Hassakah (CC 3.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.1.2023). Anfang Oktober 2023 begannen die türkischen Streitkräfte wieder mit der Intensivierung ihrer Luftangriffe auf kurdische Ziele in Syrien, nachdem in Ankara ein Bombenanschlag durch zwei Angreifer aus Syrien verübt worden war (REU 4.10.2023). Die Luftangriffe, die in den Provinzen Hasakah, Raqqa und Aleppo durchgeführt wurden, trafen für die Versorgung von Millionen von Menschen wichtige Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur (HRW 26.10.2023; vgl. AA 2.2.2024).Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.3.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 7.3.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im
- Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und Hassakah (CC 3.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.1.2023). Anfang Oktober 2023 begannen die türkischen Streitkräfte wieder mit der Intensivierung ihrer Luftangriffe auf kurdische Ziele in Syrien, nachdem in Ankara ein Bombenanschlag durch zwei Angreifer aus Syrien verübt worden war (REU 4.10.2023). Die Luftangriffe, die in den Provinzen Hasakah, Raqqa und Aleppo durchgeführt wurden, trafen für die Versorgung von Millionen von Menschen wichtige Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur (HRW 26.10.2023; vergleiche AA 2.2.2024). Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der Volksverteidigungseinheiten (YPG) als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.11.2021). Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die SDF zu schaffen (CMEC 2.10.2020). Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern (ICG 18.11.2021). Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent (AA 29.11.2021). Die Türkei stützte sich bei ihrer Militäroffensive im Oktober 2019 auch auf Rebellengruppen, die in der 'Syrian National Army' (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insbesondere auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an (ÖB Damaskus 1.10.2021). Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 1.10.2021; vgl. AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 9.9.2022). Hinzukamen wiederholte Luft- bzw. Drohnenangriffe zwischen den in Nordost-Syrien stationierten US-Truppen und Iran-nahen Milizen (AA 2.2.2024). Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 1.10.2021; vergleiche AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 9.9.2022). Hinzukamen wiederholte Luft- bzw. Drohnenangriffe zwischen den in Nordost-Syrien stationierten US-Truppen und Iran-nahen Milizen (AA 2.2.2024). SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022).SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022). Die kurdischen YPG stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation IS in Syrien vorgehen (AA 29.11.2021). In Reaktion auf die Reorganisation der Truppen zur Verstärkung der Front gegen die Türkei stellten die SDF vorübergehend ihre Operationen und andere Sicherheitsmaßnahmen gegen den Islamischen Staat ein. Dies weckte Befürchtungen bezüglich einer Stärkung des IS in Nordost-Syrien (Newlines 7.3.2023). Die SDF hatten mit Unterstützung US-amerikanischer Koalitionskräfte allein seit Ende 2021 mehrere Sicherheitsoperationen durchgeführt, in denen nach eigenen Angaben Hunderte mutmaßliche IS-Angehörige verhaftet und einzelne Führungskader getötet wurden (AA 2.2.2024). Der IS führt weiterhin militärische Operationen in der AANES durch. Die SDF reagieren auf die Angriffe mit routinemäßigen Sicherheitskampagnen, unterstützt durch die Internationale Koalition. Bisher konnten diese die Aktivitäten des IS und seiner affiliierten Zellen nicht einschränken. SOHR dokumentierte von Anfang 2023 bis September 2023 121 Operationen durch den IS, wie bewaffnete Angriffe und Explosionen, in den Gebieten der AANES. Dabei kamen 78 Personen zu Tode, darunter 17 ZivilistInnen und 56 Mitglieder der SDF (SOHR 24.9.2023). Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Hassakah in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (IS-Angehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können (AA 29.3.2023). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer (AM 26.1.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (AJ 26.1.2022). Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF (HRW 12.1.2023). US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.1.2022). Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.1.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.1.2022; vgl. NYT 25.1.2022, EUAA 9.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS (TWP 24.2.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren (MPF 8.2.2022), wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 2023 waren Human Rights Watch keine Wiederaufpläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt (HRW 12.1.2023).Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Hassakah in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (IS-Angehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können (AA 29.3.2023). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer (AM 26.1.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (AJ 26.1.2022). Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF (HRW 12.1.2023). US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.1.2022). Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.1.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.1.2022; vergleiche NYT 25.1.2022, EUAA 9.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS (TWP 24.2.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren (MPF 8.2.2022), wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 2023 waren Human Rights Watch keine Wiederaufpläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt (HRW 12.1.2023). Während vorhergehende IS-Angriffe von kurdischen Quellen als unkoordiniert eingestuft wurden, erfolgte die Aktion in Hassakah durch drei bestens koordinierte IS-Zellen. Die Tendenz geht demnach Richtung seltenerer, aber größerer und komplexerer Angriffe, während dezentralisierte Zellen häufige, kleinere Attacken durchführen. Der IS nutzt dabei besonders die große Not der in Lagern lebenden Binnenvertriebenen im Nordosten Syriens aus, z. B. durch die Bezahlung kleiner Beträge für Unterstützungsdienste. Der IS ermordete auch einige Personen, welche mit der Lokalverwaltung zusammenarbeiteten (TWP 24.2.2022). Das Ausüben von koordinierten und ausgeklügelten Anschlägen in Syrien und im Irak wird von einem Vertreter einer US-basierten Forschungsorganisation als Indiz dafür gesehen, dass die vermeintlich verstreuten Schläferzellen des IS wieder zu einer ernsthaften Bedrohung werden (NYT 25.1.2022). Trotz der laufenden Bemühungen zur Terrorismusbekämpfung hat der IS im Nordosten Syriens an Stärke gewonnen und seine Aktivitäten im Gebiet der SDF intensiviert. Am 28.9.2022 gaben die SDF bekannt, dass sie eines der größten Waffenverstecke des IS seit Anfang 2019 erobert haben. Sowohl die Größe des Fundes als auch sein Standort sind ein Beleg für die wachsende Bedrohung, die der IS im Nordosten Syriens darstellt (TWI 12.10.2022). Bei einem weiteren koordinierten Angriff des IS auf das Quartier der kurdischen de facto-Polizeikräfte (ISF/Asayish) sowie auf ein nahegelegenes Gefängnis für IS-Insassen in Raqqa Stadt kamen am 26.12.2022 nach kurdischen Angaben sechs Sicherheitskräfte und ein Angreifer ums Leben (AA 29.3.2023). Laut dem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom Juli 2022 sind einige der Mitgliedstaaten der Meinung, dass der IS seine Ausbildungsaktivitäten, die zuvor eingeschränkt worden waren, insbesondere in der Wüste Badiya wieder aufgenommen habe (EUAA 9.2022). Im Jahr 2023 haben die Aktivitäten von Schläferzellen des IS vor allem in der östlichen Wüste zugenommen (CFR 13.2.2024). Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in al-Hol (ÖB Damaskus 1.10.2021). Nach einigen Rückführungen und Repatriierungen beläuft sich die Gesamtzahl der Menschen in al-Hol nun auf etwa 53.000, von denen etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige sind (MSF 7.11.2022b), auch aus Österreich (ÖB Damaskus 1.10.2021). Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen (Zenith 11.2.2022). Das Lager war einst dazu gedacht, Zivilisten, die durch den Konflikt in Syrien und im Irak vertrieben wurden, eine sichere, vorübergehende Unterkunft und humanitäre Dienstleistungen zu bieten. Der Zweck von al-Hol hat sich jedoch längst gewandelt, und das Lager ist zunehmend zu einem unsicheren und unhygienischen Freiluftgefängnis geworden, nachdem die Menschen im Dezember 2018 aus den vom IS kontrollierten Gebieten dorthin gebracht wurden (MSF 7.11.2022b). 65 Prozent der Bewohner von al-Hol sind Kinder, 52 Prozent davon im Alter von unter zwölf Jahren (MSF 19.2.2024), die täglicher Gewalt und Kriminalität ausgesetzt sind (STC 5.5.2022; vgl. MSF 7.11.2022a). Das Camp ist zusätzlich zu einem Refugium für den IS geworden, um Mitglieder zu rekrutieren (NBC News 6.10.2022). Am 22.11.2022 schlugen türkische Raketen in der Nähe des Lagers ein. Das Chaos, das zu den schwierigen humanitären Bedingungen im Lager hinzukommt, hat zu einem Klima geführt, das die Indoktrination durch den IS begünstigt. Die SDF sahen sich zudem gezwungen, ihre Kräfte zur Bewachung der IS-Gefangenenlager abzuziehen, um auf die türkische Bedrohung zu reagieren (AO 3.12.2022).Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in al-Hol (ÖB Damaskus 1.10.2021). Nach einigen Rückführungen und Repatriierungen beläuft sich die Gesamtzahl der Menschen in al-Hol nun auf etwa 53.000, von denen etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige sind (MSF 7.11.2022b), auch aus Österreich (ÖB Damaskus 1.10.2021). Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen (Zenith 11.2.2022). Das Lager war einst dazu gedacht, Zivilisten, die durch den Konflikt in Syrien und im Irak vertrieben wurden, eine sichere, vorübergehende Unterkunft und humanitäre Dienstleistungen zu bieten. Der Zweck von al-Hol hat sich jedoch längst gewandelt, und das Lager ist zunehmend zu einem unsicheren und unhygienischen Freiluftgefängnis geworden, nachdem die Menschen im Dezember 2018 aus den vom IS kontrollierten Gebieten dorthin gebracht wurden (MSF 7.11.2022b). 65 Prozent der Bewohner von al-Hol sind Kinder, 52 Prozent davon im Alter von unter zwölf Jahren (MSF 19.2.2024), die täglicher Gewalt und Kriminalität ausgesetzt sind (STC 5.5.2022; vergleiche MSF 7.11.2022a). Das Camp ist zusätzlich zu einem Refugium für den IS geworden, um Mitglieder zu rekrutieren (NBC News 6.10.2022). Am 22.11.2022 schlugen türkische Raketen in der Nähe des Lagers ein. Das Chaos, das zu den schwierigen humanitären Bedingungen im Lager hinzukommt, hat zu einem Klima geführt, das die Indoktrination durch den IS begünstigt. Die SDF sahen sich zudem gezwungen, ihre Kräfte zur Bewachung der IS-Gefangenenlager abzuziehen, um auf die türkische Bedrohung zu reagieren (AO 3.12.2022). Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens (Zenith 11.2.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.3.2022). Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.1.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird (Etana 30.6.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie gegen steigende Treibstoffpreise (AM 30.5.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021; vgl. AM 30.5.2021). Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt (KF 5.2022). Obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann (TWI 15.3.2022). Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens (Zenith 11.2.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.3.2022). Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.1.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird (Etana 30.6.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie gegen steigende Treibstoffpreise (AM 30.5.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021; vergleiche AM 30.5.2021). Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt (KF 5.2022). Obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann (TWI 15.3.2022). Im August 2023 brachen gewaltsame Konflikte zwischen den kurdisch geführten SDF und arabischen Stämmen in Deir ez-Zor aus (AJ 30.8.2023), in dessen Verlauf es den Aufständischen gelungen war, zeitweise die Kontrolle über Ortschaften entlang des Euphrat zu erlangen. UNOCHA dokumentierte 96 Todesfälle und über 100 Verwundete infolge der Kampfhandlungen, schätzungsweise 6.500 Familien seien durch die Gewalt vertrieben worden. Nach Rückerlangung der Gebietskontrolle durch die SDF kam es auch in den folgenden Wochen zu sporadischen Attentaten auf SDF sowie zu vereinzelten Kampfhandlungen mit Stammeskräften (AA 2.2.2024). 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Inside the Biden admin’s plan to stop it, https://www.nbcnews.com/news/world/isis-syria-al-hol-camp-population-reduced-biden-administration-plan-rcna50877, Zugriff 6.7.203 Newlines Institute for Strategy and Policy (7.3.2023): Operation Claw-Sword Exposes Blind Spots in the US’ NE Syria Strategy, https://newlinesinstitute.org/syria/operation-claw-sword-exposes-blind-spots-in-the-us-ne-syria-strategy/, Zugriff 6.7.2023 NYT - New York Times (25.1.2022): Prison Attack in Syria Is Latest Sign of ISIS Resurgence, https://www.nytimes.com/live/2022/01/25/world/syria-news-isis-us,Zugriff 6.7.2023 NYT - New York Times (25.1.2022): Prison Attack in Syria römisch eins s Latest Sign of ISIS Resurgence, https://www.nytimes.com/live/2022/01/25/world/syria-news-isis-us,Zugriff 6.7.2023 ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html, Zugriff 6.7.2023 PBS - Public Broadcasting Service (22.2.2022): In one-time ISIS capital of Raqqa, poverty and fear drive residents out, https://www.pbs.org/newshour/world/in-one-time-isis-capital-of-raqqa-poverty-and-fear-drive-residents-out, Zugriff 6.7.2023 REU - Reuters (4.10.2023): Turkey says bombers came from Syria, eyes cross-border targets, https://www.reuters.com/world/middle-east/turkey-says-ankara-bomb-attackers-came-syria-2023-10-04/, Zugriff 6.2.2024 SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (24.9.2023): ISIS resurgence in 2023 - Over 120 attacks in SDF-controlled areas leave nearly 80 fatalities, https://www.syriahr.com/en/311748/, Zugriff 23.2.2024 STC - Save the Children (5.5.2022): Syrien: Kinder im Al Hol-Camp täglicher Gewalt ausgesetzt, https://www.savethechildren.de/news/syrien-kinder-im-al-hol-camp-taeglicher-gewalt-ausgesetzt/, Zugriff 6.7.2023 TWI - The Washington Institute for Near East Policy (12.10.2022): The SDF Is Caught Between Turkey and the Islamic State Again, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/sdf-caught-between-turkey-and-islamic-state-again, Zugriff 6.7.2023 TWI - The Washington Institute for Near East Policy (12.10.2022): The SDF römisch eins s Caught Between Turkey and the Islamic State Again, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/sdf-caught-between-turkey-and-islamic-state-again, Zugriff 6.7.2023 TWI - The Washington Institute for Near East Policy (15.3.2022): How to Preserve the Autonomy of Northeast Syria, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/how-preserve-autonomy-northeast-syria, Zugriff 6.7.2023 TWP - The Washington Post (Loveluck, Louisa) (24.2.2022): How the Islamic State used bullying and bribes to rebuild in Syria, https://www.washingtonpost.com/world/2022/02/24/islamic-state-syria-attacks/, Zugriff 6.7.2023 Zenith (11.2.2022): Der IS rekrutiert eine neue Generation von Kämpfern, https://magazin.zenith.me/de/politik/interview-mit-syrien-experte-fabrice-balanche-%C3%BCber-den-die-kurden-und-syrien, Zugriff 6.7.2023 Rechtsschutz / Justizwesen Nordost-Syrien In Gebieten unter Kontrolle der sogenannten „Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“ übernimmt diese quasi-staatliche Aufgaben wie Verwaltung und Personenstandswesen (AA 2.2.2024). Es wurde eine von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) geführte Verwaltung geschaffen, die neben diesen Rechtsinstitutionen auch eine eigene Polizei, Gefängnisse und Ministerien umfasst (AI 12.7.2017). Das Justizsystem in den kurdisch kontrollierten Gebieten besteht aus Gerichten, Rechtskomitees und Ermittlungsbehörden (USDOS 20.3.2023). Juristen, welche unter diesem Justizsystem agieren, werden von der syrischen Regierung beschuldigt, eine illegale Justiz geschaffen zu haben. Richter und Justizmitarbeiter sehen sich mit Haftbefehlen der syrischen Regierung konfrontiert, verfügen über keine Pässe und sind häufig Morddrohungen ausgesetzt (JS 28.10.2019). In den Gebieten unter der Kontrolle der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (engl. Abk.: AANES) - auch kurd. "Rojava" genannt, setzten die Behörden einen Rechtskodex basierend auf einem "Gesellschaftsvertrag" ("social contract") durch. Dieser besteht aus einer Mischung aus syrischem Straf- und Zivilrecht und Gesetzen, die sich in Bezug auf Scheidung, Eheschließung, Waffenbesitz und Steuerhinterziehung an EU-Recht orientieren. Allerdings fehlen gewisse europäische Standards für faire Verfahren, wie das Verbot willkürlicher Festnahmen, das Recht auf gerichtliche Überprüfung und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 20.3.2023). Zudem mangelt es an der Durchsetzung der Rechte für einen fairen Prozess (NMFA 6.2021). Leute, die im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren gesucht werden, erhalten keine Vorladung, sondern werden einfach verhaftet. In Pressekonferenzen der Asayish werden nur Verhaftungen von Verdächtigen in Strafverfahren vermeldet - nicht die Verhaftungen von Personen, welche wegen ihrer Meinungsäußerungen festgenommen oder die entführt wurden (NMFA 6.2021). Die SDF (Syrian Democratic Forces) führen willkürliche Verhaftungen von ZivilistInnen, einschließlich JournalistInnen durch (HRW 11.1.2024). Verfahren gegen politische Gefangene werden in der Regel vor Strafgerichten oder vor einem Gericht für Terrorismusbekämpfung verhandelt. In Strafgerichten können Inhaftierte einen Anwalt beauftragen, in Gerichten für Terrorismusbekämpfung geht dies laut International Center for Transitional Justice (ICTJ) nicht und auch eine Berufung ist nicht möglich. Die meisten Inhaftierten werden nicht vor Gericht gestellt, sondern entweder freigelassen - oft unter Bedingungen, die mit Stammesführern ausgehandelt wurden - oder die Betroffenen verschwinden unter Gewaltanwendung (NMFA 6.2021). Im März 2021 einigten sich Repräsentanten von kurdischen, jesidischen, arabischen und assyrischen Stämmen im Nordosten Syriens auf die Einrichtung eines Stammesgerichtssystems, bekannt als "Madbata", für die Klärung von intertribalen Streitigkeiten, Raubüberfällen, Rache und Plünderungen in der Jazira-Region in der Provinz Hassakah. Es besteht aus einer Reihe von Gesetzen und Bräuchen, die als Verfassung dienen, welche die Stammesbeziehungen regeln und die Anwendung dieser Gesetze überwachen, auf die sich eine Gruppe von Stammesältesten geeinigt hat. Aufgrund von schlechten Sicherheitsbedingungen und dem Fehlen einer effektiven und unparteiischen Justiz wurde wieder auf dieses traditionelle Rechtssystem zurückgegriffen (AM 4.4.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024 AI - Amnesty International (12.7.2017): Zwei von drei Aktivisten wieder frei, https://www.amnesty.de/mitmachen/urgent-action/zwei-von-drei-aktivisten-wieder-frei, Zugriff 11.3.2023 AM - Al-Monitor (4.4.2021): Tribes in east Syria resort to their own judiciary over lack of trust in official courts, https://www.al-monitor.com/originals/2021/04/tribes-east-syria-resort-their-own-judiciary-over-lack-trust-official-courts, Zugriff 11.3.2023 Ha'aretz (8.5.2018): Syria’s Kurds Put ISIS on Trial With Focus on Reconciliation, https://www.haaretz.com/middle-east-news/syria/syria-s-kurds-put-isis-on-trial-with-focus-on-reconciliation-1.6071212, Zugriff 11.3.2023 HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103131.html, Zugriff 22.1.2024 ICCT - International Centre for Counter-Terrorism (16.3.2021): New Kid on the Block: prosecution of ISIS fighters by the Autonomous Administration of North and East Syria, https://www.icct.nl/index.php/publication/new-kid-block-prosecution-isis-fighters-autonomous-administration-north-and-east-syria, Zugriff 11.3.2023 JS - Just Security (28.10.2019): Northeastern Syria: Complex Criminal Law in a Complicated Battlespace, https://www.justsecurity.org/66725/northeastern-syria-complex-criminal-law-in-a-complicated-battlespace/, Zugriff 11.3.2023 NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (5.2022)): Country of origin information report Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2081724/Country+of+origin+information+report+Syria.pdf, Zugriff 11.3.2023 NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (6.2021): Country of origin information report Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069799/EN-AAB-Syrie-juni-2021.pdf, Zugriff 11.3.2023 SHRC - Syrian Human Rights Committee (1.2023): The 21st Annual Report On Human Rights in Syria 2022, https://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2023/01/21st-report_En.pdf, Zugriff 11.3.2023 SNHR - Syrian Network for Human Rights (17.2.2023): SNHR’s 12th Annual Report: Most Notable Human Rights Violations in Syria in 2022; Normalizing Relationships with the Syrian Regime is a Blatant Violation of the Rights of Millions of Syrians, https://snhr.org/wp-content/uploads/2023/01/R221213E.pdf, Zugriff 11.3.2023 Standard - Der Standard (7.11.2022): Ärzte ohne Grenzen: Unmenschliche Zustände in syrischem Lager al-Hol, https://www.derstandard.at/story/2000140592349/aerzte-ohne-grenzen-unmenschliche-zustaende-in-syrischem-lager-al-hol, Zugriff 11.3.2023 USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089061.html, Zugriff 14.4.2023 Wehrpflichtgesetz der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
- Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
- Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbsverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vgl. NMFA 8.2023).Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbsverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vergleiche NMFA 8.2023). Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 6.2022). Artikel zwei des Gesetzes über die "Selbstverteidigungspflicht" vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.6.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der "Selbstverwaltung" gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden (DIS 6.2022). Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 6.2022). Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022). Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbsverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hasakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022). Rekrutierungspraxis Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungspflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z. B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen (AA 2.2.2024). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024 ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (7.9.2023): Anfragebeantwortung zu Syrien: Aktualität von Dekret Nr. 3 vom
- September 2021 bezüglich Selbstverteidigungsdienst in der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES); Anwendung des Dekrets in der Stadt Manbidsch; Einberufung älterer Männer zum Selbstverteidigungsdienst; Höchstalter, bis zu dem Wehrdienstverweigerer eingezogen werden können [a-12201-2], https://www.ecoi.net/de/dokument/2097228.html, Zugriff 17.1.2024 ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (6.9.2023): Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188-v2], https://www.ecoi.net/de/dokument/2096372.html, Zugriff 17.1.2024 ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (24.8.2023): Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritiker·innen ermöglichen [a-12197], https://www.ecoi.net/de/dokument/2096377.html, Zugriff 17.1.2023 ANHA - Hawar News Agency (4.9.2021): مكتب الدفاع يصدر قرارًا بشأن المواليد المطلوبة لواجب الدفاع الذاتي, [Verteidigungsamt erlässt Bescheid über Geburtsjahrgänge, die zur Selbstverteidung verpflichtet sind], https://hawarnews.com/ar/163074990055125, Zugriff 27.3.2024 COAR - Center for Operational Analysis and Research (7.6.2021): Deadly SDF Crackdown as Conscription Sparks Menbij Unrest, https://coar-global.org/2021/06/07/deadly-sdf-crackdown-as-conscription-sparks-menbij-unrest/, Zugriff 24.5.2023 DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (6.2022): Syria: Military recruitment in Hasakah Governorate, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075255/syria_fmm_rappport_military_recruitment_hasakah_governorate_june2022.pdf, Zugriff 24.5.2023 EB - Enab Baladi (15.8.2022): Northeastern Syria students are target of double recruitment campaigns, https://english.enabbaladi.net/archives/2022/08/northeastern-syria-students-are-target-of-double-recruitment-campaigns/, Zugriff 24.5.2023 EB - Enab Baladi (12.7.2019): Compulsory military recruitment in Jazira Region: SDF imposing their authority, https://english.enabbaladi.net/archives/2019/07/compulsory-military-recruitment-in-jazira-region-sdf-imposing-their-authority/#, Zugriff 24.5.2023 HRW - Human Rights Watch (11.10.2019): Turkey/Syria: Civilians at Risk in Syria Operation, https://www.hrw.org/news/2019/10/11/turkey/syria-civilians-risk-syria-operation, Zugriff 24.5.2023 NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (8.2023): Country of Origin Information Report on Syria, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2023/08/07/general-country-of-origin-information-report-syria-august-2023/General+Country+of+Origin+Information+Report+Syria+August+2023.pdf, Zugriff 19.1.2024 ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (12.2022): Asylländerbericht Syrien 2022, Antwortschreiben per E-Mail [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf] RIC - Rojava Information Center (10.6.2020): Translation: Law concerning military service in North and East Syria, https://rojavainformationcenter.com/2020/06/translation-law-concerning-military-service-in-north-and-east-syria/, Zugriff 24.5.2023 Savelsberg, Eva [Vorsitzende des Europäischen Zentrum für Kurdische Studien] (3.11.2017): Informationen per E-Mail SNHR - Syrian Network for Human Rights (25.11.2023): On the International Day for the Elimination of Violence against Women: SNHR’s 12th Annual Report on Violations against Females in Syria, https://reliefweb.int/attachments/5b0bcdd0-a5b2-4177-a713-ecdc97ec53cd/R231106E.pdf, Zugriff 22.1.2024 SNHR - Syrian Network for Human Rights (26.1.2021): The Bleeding Decade - Tenth Annual Report: The Most Notable Human Rights Violations in Syria in 2020, https://sn4hr.org/wp-content/pdf/english/Tenth_Annual_Report_The_Most_Notable_Human_Rights_Violations_in_Syria_in_2020_en.pdf, Zugriff 24.5.2023 SO - The Syrian Observer (20.7.2023): General Strike in Manbij Against Forced Conscription and SDF Violations, https://syrianobserver.com/news/84080/general-strike-in-manbij-against-forced-conscription-and-sdf-violations.html, Zugriff 19.1.2024 van Wilgenburg - van Wilgenburg, Wladimir (2.9.2023): Antwortschreiben per E-Mail II.1.3.
- Aus der Berichtlage über die Lage in jenen Gebieten, welche von den oppositionellen Kräften rund um die HTS kontrolliert werden und im Rahmen des Länderinformationsblatts der bP zur Kenntnis gebracht wurde, ergibt sich, dass in diesen Gebieten keine allgemeine Wehrpflicht herrscht. Ebenso ergeben sich keine Hinweise, dass in diesen Gebieten der Auslandsaufenthalt und die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Ausland als oppositionelle Gesinnung betrachtet wird. Sowohl die Rebellen rund um die HTS als auch der in Syrien verbliebene Premierminister bekundeten ihren Willen zum friedlichen Machtwechsel (vgl. etwa für viele im Wesentlichen gleichlautende Quellen: Nach Sturz: Assad nach Moskau geflüchtet - news.ORF.at; Syrien: Wie Assad gestürzt wurde - und was das nun bedeutet | tagesschau.de [in beiden Fällen Zugriff am 9.12.2024]).römisch zwei.1.3.
- Aus der Berichtlage über die Lage in jenen Gebieten, welche von den oppositionellen Kräften rund um die HTS kontrolliert werden und im Rahmen des Länderinformationsblatts der bP zur Kenntnis gebracht wurde, ergibt sich, dass in diesen Gebieten keine allgemeine Wehrpflicht herrscht. Ebenso ergeben sich keine Hinweise, dass in diesen Gebieten der Auslandsaufenthalt und die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Ausland als oppositionelle Gesinnung betrachtet wird. Sowohl die Rebellen rund um die HTS als auch der in Syrien verbliebene Premierminister bekundeten ihren Willen zum friedlichen Machtwechsel vergleiche etwa für viele im Wesentlichen gleichlautende Quellen: Nach Sturz: Assad nach Moskau geflüchtet - news.ORF.at; Syrien: Wie Assad gestürzt wurde - und was das nun bedeutet | tagesschau.de [in beiden Fällen Zugriff am 9.12.2024]).
- Beweiswürdigung II.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) – welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages ergibt, insbesondere durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte der bB und der Einsichtnahme in die vom ho. Gericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die Lage im Herkunftsstaat der bP sowie die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks der bP im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28.10.2024 - ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) – welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages ergibt, insbesondere durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte der bB und der Einsichtnahme in die vom ho. Gericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die Lage im Herkunftsstaat der bP sowie die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks der bP im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28.10.2024 - ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, ihren Sprach- und Ortskenntnissen sowie dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines syrischen Personalausweises. römisch zwei.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, ihren Sprach- und Ortskenntnissen sowie dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines syrischen Personalausweises. Die Feststellungen zur Abstammung der bP und den persönlichen und familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat beruhen auf den insoweit stringenten Angaben der bP im Beweisverfahren. Substantielle Zweifel an den diesbezüglichen Angaben bestehen nicht. Eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber sowie aufgrund des Glaubens legte die bP selbst nicht dar, wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht und ergaben sich auch sonst aus einer amtswegigen Sichtung des gesamthaften Fluchtvorbringens keine konkreten Hinweise darauf. Der Gesundheitszustand wurde aufgrund der gleichlautenden diesbezüglichen Angaben der bP gegenüber der bB und dem ho. Gericht festgestellt. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asylrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asylrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu. In Bezug auf die herangezogenen jüngsten Entwicklungen im Herkunftsstaat der bP, insbesondere der Sturz des Assad-Regimes, welche sich auf öffentlich zugängliche Quellen stützen, sind für die bP als syrische Staatsbürger, als notorisch bekannt anzusehen. Unter Berücksichtigung auf die jüngsten Ereignisse wird darauf hingewiesen, dass der bP die landeskundlichen Feststellungen hinsichtlich der Lage in den Regionen, die bereits vor dem Sturz unter Kontrolle der oppositionellen Gruppierungen (HTS) standen, vorgehalten wurden, welche Feststellungen über die dortige Lage, des Fehlens eines allgemeinen Wehrdienstes, sowie der Erreichbarkeit dieses Gebietes umfasste. II.2.
- Unstrittig ist die Herkunftsregion der bP. Die bP brachte übereinstimmend vor, den gesamten Teil ihres Lebens im Gouvernement XXXX – der Stadt XXXX (XXXX) bzw. in Al-Hasakah Stadt im Nordosten des Landes verbracht zu haben und war dies anhand ihrer Ortskenntnisse auch glaubhaft.römisch zwei.2.
- Unstrittig ist die Herkunftsregion der bP. Die bP brachte übereinstimmend vor, den gesamten Teil ihres Lebens im Gouvernement römisch 40 – der Stadt römisch 40 (römisch 40 ) bzw. in Al-Hasakah Stadt im Nordosten des Landes verbracht zu haben und war dies anhand ihrer Ortskenntnisse auch glaubhaft. Die Machtverhältnisse in der Herkunftsregion der bP waren unstrittig. Diese ergeben sich aus den Angaben der bP sowie dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und dem oa. tagesaktuellen Kartenauszug (siehe https://syria.liveuamap.com/, Zugriff am 14.01.2025) und ist davon auszugehen, dass die Herkunftsregion zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung als auch gegenwärtig unter der Kontrolle der kurdischen Autonomiebehörde steht. Es ergeben sich aus der notorisch bekannten, öffentlich zugänglichen Quellenlage keine Hinweise, dass sich durch den Sturz des Assad-Regimes in der Herkunftsregion der bP eine für sie maßgebliche Änderung der Lage zu ihrem Nachteil ergab. II.2.
- Dass die bP in ihrem Herkunftsstaat keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung angehört und für keine Konfliktpartei an Kampfhandlungen mitwirkte noch Mitglied einer bewaffneten Organisation war, sohin weitgehend apolitisch zu leben pflegte, war aus ihren eigenen Angaben, insbesondere gegenüber der bB (AS 49) zu erschließen. Eine gegenteilige Ansicht wurde weder in der Beschwerdeschrift noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert dargelegt.römisch zwei.2.
- Dass die bP in ihrem Herkunftsstaat keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung angehört und für keine Konfliktpartei an Kampfhandlungen mitwirkte noch Mitglied einer bewaffneten Organisation war, sohin weitgehend apolitisch zu leben pflegte, war aus ihren eigenen Angaben, insbesondere gegenüber der bB (AS 49) zu erschließen. Eine gegenteilige Ansicht wurde weder in der Beschwerdeschrift noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert dargelegt. II.2.
- Zum Verlassensgrund brachte die bP im Zuge der Erstbefragung vor, wegen dem Krieg, den schlechten Lebensumständen und dem bevorstehenden Militärdienst ausgereist zu sein. Befragt, was die bP im Falle der Rückkehr befürchten würde, nannte diese die Angst zum Militärdienst zu müssen und den Tod durch das Regime (AS 13). römisch zwei.2.
- Zum Verlassensgrund brachte die bP im Zuge der Erstbefragung vor, wegen dem Krieg, den schlechten Lebensumständen und dem bevorstehenden Militärdienst ausgereist zu sein. Befragt, was die bP im Falle der Rückkehr befürchten würde, nannte diese die Angst zum Militärdienst zu müssen und den Tod durch das Regime (AS 13). II.2.6.
- Vorauszuschicken ist, dass es im Lichte der Aussagen der bP sowie der Feststellungen zur Lage in Syrien als prinzipiell glaubhaft erachtet wird, dass die bP ihren Herkunftsstaat wegen des (Bürger-)Kriegszustandes und der damit verbundenen prekären Sicherheitslage und den schwierigen Lebensumständen verließ. Insoweit besteht allerdings kein Konnex zu einem Verfolgungsgrund iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Die Befürchtungen der bP im Hinblick auf den Krieg reichen mangels maßgeblicher Verfolgungswahrscheinlichkeit im Entscheidungszeitpunkt nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.römisch zwei.2.6.
- Vorauszuschicken ist, dass es im Lichte der Aussagen der bP sowie der Feststellungen zur Lage in Syrien als prinzipiell glaubhaft erachtet wird, dass die bP ihren Herkunftsstaat wegen des (Bürger-)Kriegszustandes und der damit verbundenen prekären Sicherheitslage und den schwierigen Lebensumständen verließ. Insoweit besteht allerdings kein Konnex zu einem Verfolgungsgrund iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Die Befürchtungen der bP im Hinblick auf den Krieg reichen mangels maßgeblicher Verfolgungswahrscheinlichkeit im Entscheidungszeitpunkt nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. II.2.6.
- Hinsichtlich einer befürchteten Rekrutierung durch das syrische Regime ist Folgendes auszuführen:römisch zwei.2.6.
- Hinsichtlich einer befürchteten Rekrutierung durch das syrische Regime ist Folgendes auszuführen: Die bislang unterbliebene Ableistung des Wehrdienstes brachte die bP hinreichend zum Ausdruck und besteht daran angesichts ihres Alters und den gleichbleibenden Angaben hinsichtlich ihres Aufenthalts in der Türkei keinerlei Zweifel. Zudem hatten die syrischen Behörden mangels Einflussnahme und Kontrollmöglichkeit im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet auf die bP keinen Zugriff. Dies ergibt sich aus den in das Verfahren eingeführten Länderberichten die im Erkenntnis auch auszugsweise wiedergegeben werden. Wie den hier zugrunde gelegten Länderfeststellungen zu entnehmen ist, war für männliche syrische Staatsangehörige im Alter zwischen 18 und 42 Jahren im vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Die fehlende Zugriffsmöglichkeit des syrischen Regimes auf die bP wird unter anderem dadurch deutlich, dass die bP nach ihrem
- Geburtstag noch über fünf Jahre in ihrem Heimatgebiet aufhältig sein konnte, ohne jemals einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben (AS 45, 47). Die Ausreise in die Türkei datierte die bP mit Juli 2022 (AS 43). Soweit in der Beschwerdeschrift festgehalten wird, dass sich die bB nicht mit dem Umstand befasst habe, dass sie über ein Wehrdienstbuch verfüge, so wird darauf hingewiesen, dass die bP ausdrücklich dazu befragt, vor der bB den Besitz eines Militärbuches leugnete („Reisepass und Wehrdienstbuch habe ich nie ausstellen lassen“ AS 41), wodurch die persönliche Glaubwürdigkeit der bP deutlich ins Wanken gerät. Erst in ho. Beschwerdeverhandlung legte die bP ihr Militärbuch vor und brachte auf Nachfrage hin vor, dass sie gehört habe, wenn man das Militärbuch vorlege, man einen negativen Bescheid erhalten würde. Auf Vorhalt, dass sie offenkundig durch wissentliches Verschweigen von Beweismitteln einen positiven Bescheid erschleichen habe wollen, versuchte die bP die Fragestellung in der Einvernahme vor der bB zu ‚verdrehen‘, indem sie behauptete, dass sie lediglich gefragt worden sei, ob sie das Militärbuch mithabe (mündl. Vhdlg Seite 5). Unabhängig davon wird angesichts der jüngsten Entwicklungen im Herkunftsstaat der bP und der aktuellen Machtverschiebung bzw. Gebietseroberung von oppositionellen Gruppierungen festgestellt, dass das syrische Regime unter dem Machthaber Baschar al-Assad gestürzt wurde und nunmehr die oppositionelle Gruppierung HTS (Hayat Tahir Al-Sham) an der Macht steht. Soweit sich das Vorbringen der bP auf die Gefahr einer (Zwangs-)Rekrutierung durch das syrische Regime bezieht, geht dieses nunmehr aufgrund dessen Entmachtung ins Leere. II.2.6.
- Hinsichtlich einer Rekrutierung durch die an der Macht stehende HTS ist Folgendes auszuführen:römisch zwei.2.6.
- Hinsichtlich einer Rekrutierung durch die an der Macht stehende HTS ist Folgendes auszuführen: In Bezug auf eine Rekrutierung durch die bewaffnete Gruppierung im Herkunftsgebiet der bP darf der Vollständigkeit halber angemerkt werden, dass sich aus den Länderberichten ergibt, dass die HTS generell keine Zwangsrekrutierungen durchführt, da sich ausreichend Männer freiwillig der HTS anschließen. Zudem sollen die Kämpfer die islamistische Ideologie der HTS teilen. Die bP brachte nicht vor, dass es Rekrutierungsversuche in Bezug auf ihre Person gegeben haben soll. Die bP zeigte nicht auf, dass sie in der Vergangenheit einer (mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit) drohenden Verfolgung bzw. Bedrohung ausgesetzt gewesen war. Noch weniger lässt sich dem Vorbringen entnehmen, dass die bP im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ernstlich Gefahr liefe, einer zwangsweisen Rekrutierung durch Milizen oder bewaffneten Gruppierungen ausgesetzt zu sein. II.2.6.
- Die bP verneinte ausdrücklich die Fragestellungen jemals in Syrien bedroht worden zu sein, Probleme mit der syrischen Polizei, mit Regierungsmitgliedern oder der Justiz gehabt zu haben bzw. politisch aktiv gewesen zu sein (AS 49).römisch zwei.2.6.
- Die bP verneinte ausdrücklich die Fragestellungen jemals in Syrien bedroht worden zu sein, Probleme mit der syrischen Polizei, mit Regierungsmitgliedern oder der Justiz gehabt zu haben bzw. politisch aktiv gewesen zu sein (AS 49). Die bP brachte zu keinem Zeitpunkt vor, eine oppositionelle Gesinnung selbst verinnerlicht zu haben, sondern machte sie – im Übrigen niemals persönlich, sondern im Zuge der Beschwerdeschrift - durch die Rechtsvertretung geltend, eine solche würde ihr unterstellt werden. Dass die bP ernstlich Gefahr liefe, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein, ergibt sich weder (schlüssig) aus dem Vorbringen noch aus den Länderinformationen und ebenso wenig aus UNHCR- und EUAA- bzw. EASO-Richtlinien. Die gegenteilige Auffassung wäre zudem rechtlich verfehlt; vgl. Art. 4 EMRK.Dass die bP ernstlich Gefahr liefe, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein, ergibt sich weder (schlüssig) aus dem Vorbringen noch aus den Länderinformationen und ebenso wenig aus UNHCR- und EUAA- bzw. EASO-Richtlinien. Die gegenteilige Auffassung wäre zudem rechtlich verfehlt; vergleiche Artikel 4, EMRK. II.2.6.
- Zur drohenden Rekrutierung durch kurdische Streitkräfte ist Folgendes auszuführen:römisch zwei.2.6.
- Zur drohenden Rekrutierung durch kurdische Streitkräfte ist Folgendes auszuführen: Im Heimatgebiet der bP hat – wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist – die von der kurdischen Partei PYD (Partiya Yekîtiy