RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2025 GeschäftszahlL523 2304055-1 Spruch, L523 2304055-1/5EIM NAMEN DER REPUBLIK!L523 2304055-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bunde
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 10.09.2024 beantragte die Beschwerdeführerin für ihre schulpflichtige mj. Tochter XXXX , für den Zeitraum vom 07.01.2025 bis 17.01.2025 die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus begründetem Anlass. Als Begründung wurde angeführt, dass die Tochter an einem Begräbnis in Afrika teil nehmen sollte. Die Schulleitung der Volksschule XXXX gab diesbezüglich an, dass seitens der Schule keine Einwände gegen die beabsichtigte Teilnahme vorgebracht werden.
- Mit Schreiben vom 10.09.2024 beantragte die Beschwerdeführerin für ihre schulpflichtige mj. Tochter römisch 40 , für den Zeitraum vom 07.01.2025 bis 17.01.2025 die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus begründetem Anlass. Als Begründung wurde angeführt, dass die Tochter an einem Begräbnis in Afrika teil nehmen sollte. Die Schulleitung der Volksschule römisch 40 gab diesbezüglich an, dass seitens der Schule keine Einwände gegen die beabsichtigte Teilnahme vorgebracht werden.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich (belangte Behörde) vom 30.10.2024, wies die belangte Behörde den Antrag ab. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass dem Ansuchen bis dato keine genauen Informationen beigelegt worden wären und es sich gegenständlich unstrittig um eine Verlängerung der Weihnachtsferien handle. Zwar stelle ein Begräbnis die Familie betreffend grundsätzlich ein außergewöhnliches Ereignis dar und könne auch eine kurze Zeitspanne für die An- und Abreise gewährt werden, mangels näherer Informationen sei aber vorliegend von einer Urlaubsreise auszugehen, sodass kein Rechtsfertigungsgrund vorliege und das Ansuchen daher abzuweisen sei.
- In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen und mit „Einspruch“ titulierten Beschwerde, datiert mit 17.11.2024, führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Grund für das Fernbleiben der Tochter die Teilnahme am Begräbnis ihres Urgroßvaters sei. Dieses Ereignis finde in Gambia statt und die emotionale und familiäre Situation erlaube es nicht, dass die Tochter allein und vorzeitig nach Österreich zurückreise. Eine rechtzeitige Rückkehr nach Österreich für den Schulbeginn sei unter diesen Umständen und aufgrund der Reiseentfernung organisatorisch nicht möglich und daher werde um Verständnis und Genehmigung für das notwendige Fernbleiben vom Unterricht ersucht.
- Mit am 10.12.2024 eingelangtem Schreiben legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und merkte an, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor und trotz Aufforderung hierzu keine näheren Informationen zum im Verfahren vorgebrachten Begräbnis bekannt gegeben hat und die Behörde daher weiterhin von einer Urlaubsreise ausgehe.
- Mit Schreiben vom 16.12.2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, dem Gericht unverzüglich den konkreten Zeitpunkt des Begräbnisses des Urgroßvaters mitzuteilen, sowie eine schriftliche Bestätigung hierzu vorzulegen. Das diesbezügliche Aufforderungsschreiben wurde der Beschwerdeführerin am 18.12.2024 persönlich zugestellt.
- Mit E-Mail-Schreiben vom 07.01.2025, 16:38 Uhr, teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass sie sicherstellen werde, dass die Tochter den versäumten Unterrichtsstoff nachholen und durch das Fernbleiben vom Unterricht keine Nachteile im schulischen Verlauf entstehen würden und sie deshalb erneut um Befreiung für den Zeitraum vom 07.01.2025 bis 17.01.2025 ersuche. Diesem Schreiben angefügt war eine in englischer Sprache verfasste Erklärung des in Gambia aufhältigen Onkels der Beschwerdeführerin, worin dieser zusammengefasst bezeuge, dass der Großvater am
- Dezember 2024 in England gestorben sei und er am
- Jänner nach Gambia überstellt werde, sowie das Begräbnis dann am
- Jänner 2025 dort stattfinde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die schulpflichtige Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX , besucht die
- Klasse der Volksschule XXXX .Die schulpflichtige Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , besucht die
- Klasse der Volksschule römisch 40 . Am 10.09.2024 beantragte die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 07.01.2025 bis 17.01.2025 die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben ihres Kindes vom Unterricht. Begründet wurde dieser Antrag wie folgt: „Begräbnis in Afrika“. Nähere Angaben hierzu erfolgten nicht. Im Beschwerdevorbringen gegen den angefochtenen Bescheid wurde als Grund für das Fernbleiben das Begräbnis des Urgroßvaters des Kindes in Gambia angeführt, erneut ohne konkrete Angaben. Die Beschwerdeführerin berief sich auf familiäre und organisatorische Gründe, welche einer vorzeitigen Rückkehr nach Österreich zu Schulbeginn entgegenstehen würden. Der am 18.12.2024 zugestellten Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, unverzüglich den konkreten Zeitpunkt des Begräbnisses bekannt zu geben, kam die Beschwerdeführerin erst am 07.01.2025 per E-Mail nach. In einem beigefügten und in englischer Sprache verfasstem Schreiben - welches als eidesstattliche Erklärung betitelt ist - des in Gambia aufhältigen Onkels der Beschwerdeführerin ist folgendes zu lesen: „Grand Father , XXXX ‘ died in England on the 10th December, 2024 and his death body is due to arrive in the Gambia on the 5th January, 2025 and buried on the 13th January, 2025.“Der am 18.12.2024 zugestellten Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, unverzüglich den konkreten Zeitpunkt des Begräbnisses bekannt zu geben, kam die Beschwerdeführerin erst am 07.01.2025 per E-Mail nach. In einem beigefügten und in englischer Sprache verfasstem Schreiben - welches als eidesstattliche Erklärung betitelt ist - des in Gambia aufhältigen Onkels der Beschwerdeführerin ist folgendes zu lesen: „Grand Father , römisch 40 ‘ died in England on the 10th December, 2024 and his death body is due to arrive in the Gambia on the 5th January, 2025 and buried on the 13th January, 2025.“ Der beantragte Zeitraum betreffend die Erteilung zum Fernbleiben vom Unterricht umfasst 9 Schultage und schließt unmittelbar an die schulfreien Weihnachtsferien, welche im Schuljahr 2024/25 von 23.12.2024 bis 06.01.2025 dauern, an.
- Beweiswürdigung: Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der Beschwerde und dem gegenständlich vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum Kind, zum Angehörigenverhältnis und zum Besuch der Volksschule ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht und zur Begründung des Antrags ergeben sich zweifelsfrei aus dem im Akt einliegenden Antrag selbst. Die Feststellungen zum Beschwerdevorbringen sind dem diesbezüglich im Akt einliegenden Schreiben vom 17.11.2024 klar zu entnehmen. Die Feststellungen hinsichtlich des Aufforderungsschreibens des Bundesverwaltungsgerichtes sind dem diesbezüglichen E-Mail-Schreiben der Beschwerdeführerin vom 07.01.2025 selbst zu entnehmen. Das Zustelldatum des gerichtlichen Aufforderungsschreibens geht aus der Übernahmebestätigung zweifelsfrei hervor. Die Feststellung zum beantragten Zeitraum und den Weihnachtsferien stützt sich auf die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt und die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind somit ausreichend geklärt, sodass die erkennende Richterin nunmehr eine rechtliche Beurteilung vornehmen kann.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde
- Zur Rechtslage: Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten. Gemäß § 9 Abs. 1 SchPflG haben die, in eine im § 5 leg. cit. genannte Schule, aufgenommenenGemäß Paragraph 9, Absatz eins, SchPflG haben die, in eine im Paragraph 5, leg. cit. genannte Schule, aufgenommenen Schüler den Unterricht währen der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im FalleGemäß Absatz 2, leg.cit. ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig. Gemäß Abs. 3 SchPflG gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:Gemäß Absatz 3, SchPflG gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:
- Erkrankung des Schülers,
- mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
- Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
- außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
- Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist. Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen. Gemäß Abs. 6 leg. cit. kann […] die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere TageGemäß Absatz 6, leg. cit. kann […] die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. […] Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde […] zuständig. Der Gesetzgeber hat es hierbei unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG zu verstehen wäre. Als Anhaltspunkt kann aber die demonstrative Aufzählung der Gründe, die gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung gemäß Abs. 2 leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die gemäß Abs. 4 leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen. Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Abs. 3 genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Abs. 6 auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
- Auflage, FN 20 zu § 9 SchPflG [S. 504]). Der Gesetzgeber hat es hierbei unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass im Sinne des Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG zu verstehen wäre. Als Anhaltspunkt kann aber die demonstrative Aufzählung der Gründe, die gemäß Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung gemäß Absatz 2, leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die gemäß Absatz 4, leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen. Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Absatz 3, genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Absatz 6, auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
- Auflage, FN 20 zu Paragraph 9, SchPflG [S. 504]). Aus der in § 9 Abs. 3 SchPflG enthaltenen demonstrativen Aufzählung der Rechtfertigungsgründe für ein Fernbleiben des Schülers ergibt sich, dass der Gesetzgeber einAus der in Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG enthaltenen demonstrativen Aufzählung der Rechtfertigungsgründe für ein Fernbleiben des Schülers ergibt sich, dass der Gesetzgeber ein Fernbleiben des Schülers nur aus Gründen als gerechtfertigt anerkennt, die sich aus der Rücksicht auf die Gesundheit des Schülers, seiner Mitschüler oder seiner Angehörigen oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben (siehe VwGH vom 14.04.1978, 0726/77). Unter außergewöhnlichen Ereignissen im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers sind zB. nicht alljährlich wiederkehrende Familienjubiläen, Taufen, Hochzeiten und Todesfälle in der Familie, Firmung des Schülers und Ähnliches zu verstehen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
- Auflage, FN 11 [S. 503] zu § 9 SchPflG).Unter außergewöhnlichen Ereignissen im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers sind zB. nicht alljährlich wiederkehrende Familienjubiläen, Taufen, Hochzeiten und Todesfälle in der Familie, Firmung des Schülers und Ähnliches zu verstehen vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
- Auflage, FN 11 [S. 503] zu Paragraph 9, SchPflG). Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Abs. 3 SchPflG aufgezählten Gründen vergleichbar sind.Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht gemäß Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Absatz 3, SchPflG aufgezählten Gründen vergleichbar sind. Dass dabei ein strenger Maßstab anzulegen ist, zeigt sich etwa auch im Erkenntnis 98/10/0012 des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.03.1998, wenn er darin zum Ausdruck bringt, dass – selbst im Falle einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung eines Schülers – ein ärztlich empfohlener Aufenthalt im gemäßigten Meeresklima während der Unterrichtszeit nur dann das Fernbleiben vom Unterricht zu rechtfertigen vermag, wenn damit nicht bis zum Beginn der Ferien zugewartet werden kann. Umso mehr muss gelten, dass gemeinsame Urlaubsfahrten der Eltern mit ihrem schulpflichtigen Kind während der Unterrichtszeit keinen Rechtfertigungsgrund darstellen können, weil dafür ausreichend in den Ferien Zeit zur Verfügung steht. Gemeinsame Urlaubsfahrten während der Unterrichtszeit können somit keinesfalls einen begründeten Anlassfall für ein Fernbleiben vom Unterricht darstellen (vgl. hierzu BVwG vom 25.04.2024, W128 2290708-1).Rechtfertigungsgrund darstellen können, weil dafür ausreichend in den Ferien Zeit zur Verfügung steht. Gemeinsame Urlaubsfahrten während der Unterrichtszeit können somit keinesfalls einen begründeten Anlassfall für ein Fernbleiben vom Unterricht darstellen vergleiche hierzu BVwG vom 25.04.2024, W128 2290708-1).
- Zum gegenständlichen Verfahren: Das vorliegende Ansuchen zum Fernbleiben vom Unterricht umfasst 9 Schultage, sodass die belangte Behörde zu Recht ihre Zuständigkeit diesbezüglich wahrnahm. In Entsprechung des § 9 Abs. 6 SchPflG und der mit dieser Thematik einhergehenden restriktiven Rechtsprechung ist die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nur dann zu erteilen, wenn hierfür ein begründeter Anlass besteht, welcher in seiner Art und Schwere mit den in § 9 Abs. 3 SchPflG aufgezählten Gründen vergleichbar ist. Das Vorliegen eines derartigen begründeten Anlasses ist im gegenständlichen Beschwerdefall strittig.In Entsprechung des Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG und der mit dieser Thematik einhergehenden restriktiven Rechtsprechung ist die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nur dann zu erteilen, wenn hierfür ein begründeter Anlass besteht, welcher in seiner Art und Schwere mit den in Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG aufgezählten Gründen vergleichbar ist. Das Vorliegen eines derartigen begründeten Anlasses ist im gegenständlichen Beschwerdefall strittig. Die Beschwerdeführerin begründet ihren am
- September 2024 gestellten Antrag damit, dass sie zusammen mit ihrer Tochter in Afrika an einem Begräbnis teilnehmen solle. Erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens erfolgen nähere Angaben in der Form, dass es sich um das Begräbnis des Urgroßvaters des Kindes handle und dass eine rechtzeitige Rückkehr der Tochter nach Österreich zu Schulbeginn – nach Ende der Weihnachtsferien – aus familiären und organisatorischen Gründen nicht möglich sei. Den konkreten Termin des Begräbnisses teilt die Beschwerdeführerin – trotz diesbezüglicher Aufforderungen durch die belangte Behörde und das Gericht – erst am 07.01.2025 mit. Diesbezüglich liegt zwar eine Erklärung des Onkels der Beschwerdeführerin vor, dass das Begräbnis am
- Jänner 2025 erfolgt, allerdings ist dieser Erklärung auch zu entnehmen, dass der Großvater am
- Dezember 2024 verstorben ist. Der Antrag auf Fernbleiben vom Unterricht aber wurde bereits drei Monate zuvor gestellt. Es ist völlig lebensfremd, dass bereits Monate vor dem Tod eines Angehörigen, ein konkreter Zeitraum für die Mitfeier eines Begräbnisses determiniert wird. Ebenso unwahrscheinlich ist es, dass der Angehörige bereits Monate zuvor verstorben ist – bei Annahme einer irrtümlich falschen Angabe des Sterbetages – und die Begräbnisfeierlichkeiten erst dementsprechend spät erfolgen. Verifizierbare Nachweise zum Tod des Urgroßvaters des Kindes bzw. zum geplanten Begräbnis brachte die Beschwerdeführerin nicht in Vorlage. Das Bestehen eines begründeten Anlasses zum Fernbleiben vom Unterricht kann alledem zufolge somit nicht angenommen werden. Hinzu kommt, dass selbst im Falle der Teilnahme an einer Begräbnisfeier, im Regelfall nur das Begräbnis an sich samt An- und Abreise als außergewöhnliches Ereignis zu werten ist. Keinesfalls eine – wie gegenständlich beantragt – Zeitspanne im Ausmaß von 11 Tagen bzw. 9 Schultagen. In Anbetracht aller Umstände ist im Beschwerdefall von einer Urlaubsreise im unmittelbaren Anschluss an die Weihnachtsferien auszugehen. Unter Heranziehung der Gesetzeslage und der einschlägigen Judikatur stellen Urlaubsreisen bzw. die Verlängerung derartiger Reisen mit schulpflichtigen Kindern außerhalb der gesetzlich geregelten Ferienzeiten keinen begründeten Anlassfall für ein Fernbleiben vom Unterricht dar. Das Versagen des Fernbleibens im beantragten Zeitraum durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht. Vollständigkeitshalber wird diesbezüglich auch explizit darauf hingewiesen, dass insbesondere schulische Leistungen für die Beurteilung, ob ein begründeter Anlass für ein Fernbleiben vom Unterricht besteht, unerheblich sind. Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Das Schulrecht ist zudem weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). Das Schulrecht ist zudem weder von Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis mitunter angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis mitunter angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L523.2304055.1.00