Obsah (29)
Art. 133§ 8Artikel 31§ 34Art. 131§ 1§ 28Art. 130Artikel 22bArtikel 109Artikel 112Artikel 113Artikel 56Artikel 70Artikel 53Artikel 30Artikel 21Art. 52Art. 7§ 22Art. 2Art. 11§ 3Art. 15§ 21§ 8fArt. 3§ 7§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2025 GeschäftszahlW113 2285449-1 Spruch, W113 2285449-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2022, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Darüber hinaus trieb sie im Antragsjahr 14 sonstige Rinder auf Almen auf, für die sie auch die gekoppelte Stützung beantragte.
- Anhand der Onlinemeldung an die Rinderdatenbank wurde festgestellt, dass die Meldung des Abtriebs für 7 sonstige Rinder außerhalb der 14-tägigen Meldefrist erfolgt sei: Abtriebsdatum 01.10.2022, Meldung am 19.10.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 05.05.2023 gewährte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in Höhe von EUR 2.752,
- Eine gekoppelte Stützung wurde nicht gewährt. Zusätzlich wurde ein Betrag in Höhe von EUR 142,60 einbehalten. Eine Rückforderung im Verhältnis zum Erstbescheid wurde zudem in der Höhe von EUR 191,82 ausgesprochen, da die zuvor gewährte gekoppelte Stützung wieder rückgefordert wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass für näher bezeichnete, als gealpt gemeldete Rinder der Tag des tatsächlichen Abtriebs verspätet gemeldet worden sei, die betroffenen Tiere könnten somit nicht als ermittelt berücksichtigt werden (Hinweis auf Art. 2 Abs. 1 Z 18 lit. a VO (EU) 640/2014, Art. 53 Abs. 4 VO (EU) 639/2014, § 13 Abs. 1 DIZA-VO, § 8 Abs. 3 Z 4 RKZ-VO 2021). Es könne somit keine Gekoppelte Stützung gewährt werden.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 05.05.2023 gewährte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in Höhe von EUR 2.752,
- Eine gekoppelte Stützung wurde nicht gewährt. Zusätzlich wurde ein Betrag in Höhe von EUR 142,60 einbehalten. Eine Rückforderung im Verhältnis zum Erstbescheid wurde zudem in der Höhe von EUR 191,82 ausgesprochen, da die zuvor gewährte gekoppelte Stützung wieder rückgefordert wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass für näher bezeichnete, als gealpt gemeldete Rinder der Tag des tatsächlichen Abtriebs verspätet gemeldet worden sei, die betroffenen Tiere könnten somit nicht als ermittelt berücksichtigt werden (Hinweis auf Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 18, Litera a, VO (EU) 640 aus 2014,, Artikel 53, Absatz 4, VO (EU) 639 aus 2014,, Paragraph 13, Absatz eins, DIZA-VO, Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4, RKZ-VO 2021). Es könne somit keine Gekoppelte Stützung gewährt werden.
- In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, dass es nicht in ihrem Einflussbereich liege, dass die Alpe eine verspätete Meldung abgegeben habe. Die Direktzahlungen mögen gewährt werden.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Im Rahmen der Aktenvorlage gab die AMA eine Stellungnahme ab, in der sie u.a. zum Sachverhalt ausführte: Es wurde für 14 sonstige Rinder die gekoppelte Stützung beantragt. Davon wurden 8 Rinder auf die Alm XXXX aufgetrieben. Der Auftrieb erfolgte am 01.06.2022 und wurde am 14.06.2022 gemeldet. Als voraussichtliches Abtriebsdatum wurde der 24.09.2022 angegeben. 7 Rinder wurden aber erst am 01.10.2022 abgetrieben. Dabei erfolgte die Meldung des tatsächlichen Abtriebsdatums erst am 19.10.2022 und somit außerhalb der 14-tägigen Meldefrist. Diese Tiere sind im Bescheid mit dem Ablehnungscode 31062 versehen.Davon wurden 8 Rinder auf die Alm römisch 40 aufgetrieben. Der Auftrieb erfolgte am 01.06.2022 und wurde am 14.06.2022 gemeldet. Als voraussichtliches Abtriebsdatum wurde der 24.09.2022 angegeben. 7 Rinder wurden aber erst am 01.10.2022 abgetrieben. Dabei erfolgte die Meldung des tatsächlichen Abtriebsdatums erst am 19.10.2022 und somit außerhalb der 14-tägigen Meldefrist. Diese Tiere sind im Bescheid mit dem Ablehnungscode 31062 versehen. Zum Zeitpunkt der Berechnung des Antragsjahres 2022 (AMA-interner Stichtag für die Berechnung war der 13.10.2022) ist die
§ 8Abs.
3 Ziffer 4 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 erforderliche Meldung des tatsächlichen Abtriebsdatums für die gegenständlichen Rinder noch nicht vorgelegen, weshalb die Prämie für die gegenständlichen Rinder mit Bescheid vom 10.01.2023 vorerst nicht gewährt wurde. Wäre die Meldung des Abtriebs in weiterer Folge fristgerecht durchgeführt worden, hätte dies eine Prämiengewährung im Zuge der nächsten Berechnung zur Folge gehabt. Im Fall der Beschwerdeführerin hat sich in weiterer Folge jedoch herausgestellt, dass die Meldung des tatsächlichen Abtriebs außerhalb der 14 tägigen Meldefrist erfolgte, weshalb zusätzlich zum Prämienverlust mit dem angefochtenen Bescheid eine Sanktion ausgesprochen wurde.Zum Zeitpunkt der Berechnung des Antragsjahres 2022 (AMA-interner Stichtag für die Berechnung war der 13.10.2022) ist die
Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 erforderliche Meldung des tatsächlichen Abtriebsdatums für die gegenständlichen Rinder noch nicht vorgelegen, weshalb die Prämie für die gegenständlichen Rinder mit Bescheid vom 10.01.2023 vorerst nicht gewährt wurde. Wäre die Meldung des Abtriebs in weiterer Folge fristgerecht durchgeführt worden, hätte dies eine Prämiengewährung im Zuge der nächsten Berechnung zur Folge gehabt. Im Fall der Beschwerdeführerin hat sich in weiterer Folge jedoch herausgestellt, dass die Meldung des tatsächlichen Abtriebs außerhalb der 14 tägigen Meldefrist erfolgte, weshalb zusätzlich zum Prämienverlust mit dem angefochtenen Bescheid eine Sanktion ausgesprochen wurde. Eine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank nach dem 1 Tag der Alpung führt dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden können, wobei aufgrund der bezughabenden Bestimmungen unbeachtlich ist, dass die verspätete Meldung nicht vom Antragsteller selbst erfolgte. Die verspätete Meldung des Almobmannes wurde dabei dem Auftreiber zugerechnet (vgl. VwGH im Erkenntnis vom 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224).Die verspätete Meldung des Almobmannes wurde dabei dem Auftreiber zugerechnet vergleiche VwGH im Erkenntnis vom 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224). Zum Vorbringen im Hinblick auf § 8i MOG wird ausgeführt, dass diese Bestimmung nur Regelungen in Bezug auf die anteilige Futterflächenaufteilung zum Inhalt hatte und daher nicht auf die gekoppelte Stützung Anwendung finden kann.Zum Vorbringen im Hinblick auf Paragraph 8 i, MOG wird ausgeführt, dass diese Bestimmung nur Regelungen in Bezug auf die anteilige Futterflächenaufteilung zum Inhalt hatte und daher nicht auf die gekoppelte Stützung Anwendung finden kann. 6. Von der AMA wurde am 20.09.2021 ein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht, welches vom BVwG der Gerichtsabteilung W104 zur Verfahrenszahl 2246544-1 zugewiesen wurde. In diesem Beschwerdeverfahren stellt sich ebenfalls die Frage, ob im Falle einer verspäteten Alm-/Weidemeldung im Bereich der gekoppelten Stützung nicht nur das entsprechende Tier nicht als förderfähig zu beurteilen sei, sondern darüber hinaus bei einer verspäteten Meldung zusätzlich auch eine Sanktion
Artikel 31Abs.
2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu verfügen sei.6. Von der AMA wurde am 20.09.2021 ein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht, welches vom BVwG der Gerichtsabteilung W104 zur Verfahrenszahl 2246544-1 zugewiesen wurde. In diesem Beschwerdeverfahren stellt sich ebenfalls die Frage, ob im Falle einer verspäteten Alm-/Weidemeldung im Bereich der gekoppelten Stützung nicht nur das entsprechende Tier nicht als förderfähig zu beurteilen sei, sondern darüber hinaus bei einer verspäteten Meldung zusätzlich auch eine Sanktion
Artikel 31Absatz 2, letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, zu verfügen sei. Das BVw
G hat diese Frage in seiner Entscheidung vom 16.11.2021, GZ W104 2246544-1/2E, verneint. Gegen dieses Erkenntnis hat die AMA das Rechtsmittel der Revision beim Verwaltungsgerichtshof ergriffen. Beim VwGH wurde diesem Revisionsverfahren die Zahl Ro 2022/07/0003 zugewiesen. 7. Mit Beschluss des BVwG vom 26.03.2024 wurde das gegenständliche Verfahren
§ 34Abs. 3 Vw
GVG bis zur Entscheidung des VwGH in dem zur Zl. Ro 2022/07/0003 anhängigen Verfahren ausgesetzt. 7. Mit Beschluss des BVwG vom 26.03.2024 wurde das gegenständliche Verfahren
Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des VwGH in dem zur Zl. Ro 2022/07/0003 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
- Mit Beschluss vom 01.06.2023 setzte der VwGH das zu Ro 2022/07/0003 geführte Revisionsverfahren aus und legte dem EuGH zu EU 2023/0003-1 zwei Fragen betreffend die Einordnung und Auswirkungen einer verspäteten Almauftriebsmeldung zur Vorabentscheidung vor.
- Mit Urteil des EuGH vom 19.09.2024, C-350/23, wurde das Vorabentscheidungsersuchen des VwGH bezüglich der zwei Fragen dahingehend beantwortete, dass eine Meldung des Auftriebs von Rindern auf Sommerweiden in Berggebieten, die die festgelegte Frist nicht einhält, nicht als fehlerhafte Eintragung in die elektronische Tierdatenbank angesehen werden kann, sodass diese Tiere nicht als unter die Kategorie „ermitteltes Tier“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 18 Buchst. a der Delegierten Verordnung 640/2014 fallend angesehen werden können und dass die in Art. 31 dieser Delegierten Verordnung vorgesehenen Verwaltungssanktionen nicht angewendet werden dürfen, wenn die Meldung des Auftriebs der Rinder auf die Sommerweiden verspätet erfolgte, die zuständige Behörde dem Begünstigten aber nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hatte, und er von dieser Behörde nicht bereits über einen von ihr festgestellten Verstoß unterrichtet worden war.
- Mit Urteil des EuGH vom 19.09.2024, C-350/23, wurde das Vorabentscheidungsersuchen des VwGH bezüglich der zwei Fragen dahingehend beantwortete, dass eine Meldung des Auftriebs von Rindern auf Sommerweiden in Berggebieten, die die festgelegte Frist nicht einhält, nicht als fehlerhafte Eintragung in die elektronische Tierdatenbank angesehen werden kann, sodass diese Tiere nicht als unter die Kategorie „ermitteltes Tier“ im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, Unterabs. 2 Nr. 18 Buchst. a der Delegierten Verordnung 640 aus 2014, fallend angesehen werden können und dass die in Artikel 31, dieser Delegierten Verordnung vorgesehenen Verwaltungssanktionen nicht angewendet werden dürfen, wenn die Meldung des Auftriebs der Rinder auf die Sommerweiden verspätet erfolgte, die zuständige Behörde dem Begünstigten aber nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hatte, und er von dieser Behörde nicht bereits über einen von ihr festgestellten Verstoß unterrichtet worden war.
- Mit Erkenntnis vom 12.11.2024, Zl. Ro 2022/07/0003-11, wies der VwGH die Revision der AMA als unbegründet ab. Begründend stützte sich der Gerichtshof auf das Urteil des EuGH vom 19.09.2024, wonach die verspätete Meldung über den Almauftrieb zur Folge hat, dass die davon betroffenen Tiere als nicht ermittelt gelten und für sie keine fakultativ gekoppelte Stützung zusteht, aber keine Verwaltungssanktionen nach Art. 31 Delegierte Verordnung 640/2024 zu verhängen sind.
- Mit Erkenntnis vom 12.11.2024, Zl. Ro 2022/07/0003-11, wies der VwGH die Revision der AMA als unbegründet ab. Begründend stützte sich der Gerichtshof auf das Urteil des EuGH vom 19.09.2024, wonach die verspätete Meldung über den Almauftrieb zur Folge hat, dass die davon betroffenen Tiere als nicht ermittelt gelten und für sie keine fakultativ gekoppelte Stützung zusteht, aber keine Verwaltungssanktionen nach Artikel 31, Delegierte Verordnung 640 aus 2024, zu verhängen sind. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2022, beantragte unter anderem die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Darüber hinaus trieb sie im Antragsjahr 2022 14 sonstige Rinder auf Almen auf. Aufgrund einer Verwaltungskontrolle wurde festgestellt, dass für 7 sonstige Rinder, die am 01.10.2022 von der Alm XXXX abgetrieben worden waren, die entsprechende Rinderdatenbankmeldung für den Abtrieb durch den Almverantwortlichen erst am 19.10.2022 und somit außerhalb der 14-tägigen Meldefrist erfolgte.Aufgrund einer Verwaltungskontrolle wurde festgestellt, dass für 7 sonstige Rinder, die am 01.10.2022 von der Alm römisch 40 abgetrieben worden waren, die entsprechende Rinderdatenbankmeldung für den Abtrieb durch den Almverantwortlichen erst am 19.10.2022 und somit außerhalb der 14-tägigen Meldefrist erfolgte.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit:
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 1AMA-Gesetz 1992 i
Vm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph 6, MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (im Folgenden: VO (EG) 1760/2000):Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (im Folgenden: VO (EG) 1760 aus 2000,): Artikel 7
(1)Tierhalter - mit Ausnahme der Transporteure - müssen folgende Anforderungen erfüllen: - [...] - sie teilen der zuständigen Behörde innerhalb einer vom betroffenen Mitgliedstaat festgesetzten Frist jede Verbringung in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb mit; diese Frist beträgt mindestens drei und nicht mehr als sieben Tage nach einem der betreffenden Ereignisse. Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission eine Verlängerung der Höchstfrist von sieben Tagen beantragen. [...]
(2)Um die angemessene und wirksame Rückverfolgbarkeit für Rinder bei saisonaler Weidehaltung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen,
Artikel 22b
delegierte Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten zu erlassen, in denen besondere Regeln für saisonale Weidehaltung gelten, einschließlich des Zeitraums, besonderer Verpflichtungen der Tierhalter und Regeln zur Betriebsregistrierung und der Verbringungen solcher Rinder, einschließlich der für die Einführung erforderlichen Übergangsmaßnahmen. [...] Verordnung (EU) 2016/429 Des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“), ABl. L 84 vom 31.03.2016, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2016/429:Verordnung (EU) 2016/429 Des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“), Amtsblatt L 84 vom 31.03.2016, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2016/429: Artikel 112 Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Rinder Unternehmer, die Rinder halten, […] d) übermitteln die Informationen über Verbringungen dieser gehaltenen Tiere aus dem Betrieb und in denselben sowie über alle Geburten und Todesfälle im betreffenden Betrieb an die elektronische Datenbank
Artikel 109Absatz 1.
[...] Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 der Kommission vom
- März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere, ABl. L 104 vom 25.03.2021, S. 39, im Folgenden VO (EU) 2021/520:Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 der Kommission vom
- März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere, Amtsblatt L 104 vom 25.03.2021, S. 39, im Folgenden VO (EU) 2021/520: Artikel 3 Fristen und Verfahren für die Übermittlung von Informationen durch die Unternehmer für die Registrierung gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine
(1)Unternehmer, die Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine halten, übermitteln die Informationen über Verbringungen, Geburten und Todesfälle
Artikel 112
Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 und über Verbringungen
Artikel 113
Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung und
Artikel 56
Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zur Registrierung in den elektronischen Datenbanken, die für diese Tierarten eingerichtet wurden, innerhalb einer Übermittlungsfrist, die von den Mitgliedstaaten festzulegen ist. Die Höchstfrist für die Übermittlung der Informationen darf sieben Tage nach der Verbringung, der Geburt oder dem Tod der Tiere nicht überschreiten.
(1)Unternehmer, die Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine halten, übermitteln die Informationen über Verbringungen, Geburten und Todesfälle
Artikel 112
Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 und über Verbringungen
Artikel 113
Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung und
Artikel 56
Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019 aus 2035, zur Registrierung in den elektronischen Datenbanken, die für diese Tierarten eingerichtet wurden, innerhalb einer Übermittlungsfrist, die von den Mitgliedstaaten festzulegen ist. Die Höchstfrist für die Übermittlung der Informationen darf sieben Tage nach der Verbringung, der Geburt oder dem Tod der Tiere nicht überschreiten. […]
(3)Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Höchstfrist für die Übermittlung der Informationen über Verbringungen
Absatz 1 auf bis zu 14 Tage nach Verbringungen von Rindern innerhalb desselben Mitgliedstaats von Herkunftsbetrieben in registrierte Weidebetriebe in Berggebieten zur Weidehaltung verlängern. Die zuständige Behörde kann beschließen, Listen der Rinder, die in registrierte Weidebetriebe verbracht werden, von den Unternehmern dieser Betriebe zu akzeptieren. Diese Listen enthalten:
- a)die individuelle Registrierungsnummer des registrierten Weidebetriebs;
- b)den Identifizierungscode der Tiere;
- c)die individuelle Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs;
- d)das Datum der Ankunft der Tiere im registrierten Weidebetrieb;
- e)das voraussichtliche Datum des Abgangs der Tiere aus dem registrierten Weidebetrieb. [...] Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (im Folgenden: VO (EU) 1307/2013):Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates (im Folgenden: VO (EU) 1307 aus 2013,): Artikel 1 Geltungsbereich Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:
- a)gemeinsame Vorschriften für die Betriebsinhabern direkt gewährten Zahlungen im Rahmen der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen („Direktzahlungen“); [...]
- a)gemeinsame Vorschriften für die Betriebsinhabern direkt gewährten Zahlungen im Rahmen der in Anhang römisch eins aufgeführten Stützungsregelungen („Direktzahlungen“); [...] Artikel 52 Allgemeine Vorschriften
(1)Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden „gekoppelte Stützung“). [...]
(6)Die gekoppelte Stützung ist eine die Erzeugung begrenzende Regelung, welche die Form einer jährlichen Zahlung hat und auf festgesetzten Flächen und Erträgen oder einer festgesetzten Anzahl an Tieren beruht; dabei müssen finanzielle Obergrenzen, die von den Mitgliedstaaten für jede Maßnahme festzulegen und der Kommission mitzuteilen sind, eingehalten werden. […]
(9)Um einen effizienten und gezielten Einsatz der Finanzmittel der Union zu gewährleisten und eine Doppelfinanzierung im Rahmen anderer ähnlicher Stützungsinstrumente zu vermeiden, wird die Kommission ermächtigt,
Artikel 70
delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
- a)die Bedingungen für die Gewährung der gekoppelten Stützung;
- b)Vorschriften über die Kohärenz mit anderen Maßnahmen der Union und über die Kumulierung der Stützung. Art. 21 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (im Folgenden: VO (EU) 809/2014):Artikel 21, Absatz 4, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (im Folgenden: VO (EU) 809 aus 2014,):
(4)Die Mitgliedstaaten können Verfahren einführen, wonach die Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere für den Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere herangezogen werden können, sofern die elektronische Datenbank für Tiere den für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen oder Fördermaßnahmen erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard für die einzelnen Tiere gewährleistet. Die Verfahren
Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfe- und/oder förderfähig sind. [...] Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (im Folgenden: VO (EU) 639/2014):Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs römisch zehn der genannten Verordnung (im Folgenden: VO (EU) 639 aus 2014,): Artikel 53 Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung
- Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.
- Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest. [...]
- Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren
der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren
der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, des Rates fest. Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als: a) [...] b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der
Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt. [...]b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der
Anhang römisch eins gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt. [...] Delegierte Verordnung Nr. 640/2014 der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (im Folgenden: VO (EU) 640/2014):Delegierte Verordnung Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (im Folgenden: VO (EU) 640 aus 2014,): Artikel 2 Begriffsbestimmungen
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: [...] 2. ‚Verstoß‘:
- a)bei Beihilfekriterien, Verpflichtungen und anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe oder Stützung im Sinne von Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 jede Nichtbeachtung dieser Beihilfekriterien, Verpflichtungen oder anderer Auflagen oder [...]
- a)bei Beihilfekriterien, Verpflichtungen und anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe oder Stützung im Sinne von Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, jede Nichtbeachtung dieser Beihilfekriterien, Verpflichtungen oder anderer Auflagen oder [...] 13. ‚Beihilferegelung für Tiere‘: eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme
Titel IV
Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013, wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht; 13. ‚Beihilferegelung für Tiere‘: eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme
Titel römisch vier Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht; [...] 15. ‚Beihilfeantrag für Tiere‘: der Antrag auf Zahlung der Beihilfe, bei der die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht und im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung
Titel IV
Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 erfolgt;15. ‚Beihilfeantrag für Tiere‘: der Antrag auf Zahlung der Beihilfe, bei der die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht und im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung
Titel römisch vier Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, erfolgt;
- ‚gemeldete Tiere‘: Tiere, für die ein Beihilfeantrag im Rahmen der Beihilferegelung für Tiere oder ein Zahlungsantrag für eine tierbezogene Stützungsmaßnahme gestellt wurde; [...]
- ‚ermitteltes Tier‘: a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, oder [...] KAPITEL IV [...]KAPITEL römisch vier [...] Allgemeine Vorschriften Artikel 15 Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1)Die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.
(2)Auf der Grundlage der Angaben des Begünstigten
Absatz 1 wird der Beihilfe- oder Zahlungsantrag berichtigt, um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln. Artikel 30 Berechnungsgrundlage
(1)[...]
(2)Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. [...]
(4)Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, so gilt Folgendes: [...] c) Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register, die Tierpässe oder die elektronische Tierdatenbank, die jedoch für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen - mit Ausnahme der Voraussetzung
Artikel 53Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr.
639/2014 - im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme nicht ausschlaggebend sind, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige fehlerhafte Eintragungen bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen - mit Ausnahme der Voraussetzung
Artikel 53Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr.
639 aus 2014, - im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme nicht ausschlaggebend sind, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige fehlerhafte Eintragungen bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt. Eintragungen und Meldungen im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern können bei offensichtlichen Fehlern, die von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, jederzeit berichtigt werden. Artikel 31 Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit den im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen gemeldeten Tieren
(1)Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere, in Bezug auf Zahlungsanträge im Rahmen einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder in Bezug auf eine Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme eine Differenz zwischen der angegebenen und der
Artikel 30
Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Begünstigte im Rahmen dieser Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, um den
Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Verstöße festgestellt werden.
(2)Werden bei mehr als drei Tieren Verstöße festgestellt, so ist der Gesamtbetrag der Beihilfe oder Stützung, auf den der Begünstigte im Rahmen der in Absatz 1 genannten Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, wie folgt zu kürzen: a) um den
Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt; b) um das Doppelte des
Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt. [...] Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte
Artikel 30Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt.
Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der angegebenen und der
Artikel 30Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht. [...]
(3)Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird bei den Beihilfe- oder Stützungsanträgen oder der Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Zahl der im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere, einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder einer Vorhabenart angegebenen Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden, durch die Zahl der für diese Beihilferegelung für Tiere, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme ermittelten Tiere dividiert. Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit eines antragslosen Systems
Artikel 21Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr.
809/2014 Gebrauch, gilt für die Zwecke dieses Absatzes, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Verstöße festgestellt wurden, unabhängig davon, ob sie die Beihilfefähigkeitsbedingungen
Artikel 53Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr.
639/2014 erfüllen. [...]Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit eines antragslosen Systems
Artikel 21Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr.
809 aus 2014, Gebrauch, gilt für die Zwecke dieses Absatzes, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Verstöße festgestellt wurden, unabhängig davon, ob sie die Beihilfefähigkeitsbedingungen
Artikel 53Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr.
639 aus 2014, erfüllen. [...] Artikel 34 Änderungen und Berichtigungen der Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Tiere In Bezug auf angemeldete Tiere findet Artikel 15 ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfe- oder Zahlungsantrags auf Fehler und Versäumnisse betreffend Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Tiere Anwendung. § 8 Abs. 1 und § 8f MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, lauten samt Überschriften auszugsweise:Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 8 f, MOG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, lauten samt Überschriften auszugsweise: Direktzahlungen § 8.
(1)Bei der Abwicklung der Direktzahlungen im Sinne des Art. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 [...] sind folgende Grundsätze maßgeblich:Paragraph 8,
(1)Bei der Abwicklung der Direktzahlungen im Sinne des Artikel eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, [...] sind folgende Grundsätze maßgeblich: [...] 6. Für die Beweidung von Almen wird nach Maßgabe des § 8f eine gekoppelte Stützung
Art. 52der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 gewährt.
Art. 53Abs.
1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden die für die gekoppelte Zahlung verfügbaren Mittel mit 2,1 % der nationalen Obergrenze festgesetzt. [...]6. Für die Beweidung von Almen wird nach Maßgabe des Paragraph 8 f, eine gekoppelte Stützung
Artikel 52, der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, gewährt.
Artikel 53, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, werden die für die gekoppelte Zahlung verfügbaren Mittel mit 2,1 % der nationalen Obergrenze festgesetzt. [...] Fakultative gekoppelte Stützung § 8f.
(1)Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt. [...]Paragraph 8 f,
(1)Die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt. [...] § 13 Abs. 1 bis 4 Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014 hat samt Überschrift folgenden Wortlaut:Paragraph 13, Absatz eins bis 4 Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014, hat samt Überschrift folgenden Wortlaut: Fakultative gekoppelte Stützung § 13.
(1)Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die
der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 [...] gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben
Art. 7Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.Paragraph 13,
(1)Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die
der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, [...] gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben
Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.
(2)Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste
§ 22Abs.
5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen
Art. 2
der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.
(2)Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste
Paragraph 22, Absatz 5, der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen
Artikel 2
, der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, Amtsblatt Nummer L 235 vom 04.09.2001, Seite 23, beantragt.
(3)Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.
(4)Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 14 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. [...] In § 21 Abs. 1 und 1b und § 22 Abs. 1 und 5 Horizontale GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015, wird auszugsweise angeordnet:In Paragraph 21, Absatz eins und eins b und Paragraph 22, Absatz eins und 5 Horizontale GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, wird auszugsweise angeordnet: Einreichung § 21.
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)
Art. 11der Verordnung (EU) Nr.
640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
§ 3Abs.
1 einzureichen. Änderungen
Art. 15Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sind bis spätestens 31. Mai des jeweiligen Antragsjahres mitzuteilen.Paragraph 21,
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)
Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr.
640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen. Änderungen
Artikel 15, Absatz eins, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, sind bis spätestens 31. Mai des jeweiligen Antragsjahres mitzuteilen. […]
(1b)Für das Antragsjahr 2020 ist abweichend von Abs. 1 der Sammelantrag bis spätestens 15. Juni 2020 einzureichen. Änderungen
Art. 15Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 können für das Antragsjahr 2020 bis zum 30. Juni 2020 mitgeteilt werden.
(1b)Für das Antragsjahr 2020 ist abweichend von Absatz eins, der Sammelantrag bis spätestens 15. Juni 2020 einzureichen. Änderungen
Artikel 15, Absatz eins, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, können für das Antragsjahr 2020 bis zum 30. Juni 2020 mitgeteilt werden. Sammelantrag § 22.
(1)Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder [...] beantragen [...] nach den Vorgaben
§ 21einzureichen. [...]Paragraph 22,
(1)Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder [...] beantragen [...] nach den Vorgaben
Paragraph 21, einzureichen. [...]
(5)Im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden ist bis spätestens 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste nachzureichen. § 8 der Verordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021), StF: BGBl. II Nr. 174/2021 ordnet auszugsweise an:Paragraph 8, der Verordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021, ordnet auszugsweise an: Sonderbestimmungen für Alm/Weidemeldungen § 8.
(1)Innerhalb von 14 Tagen sind von der für die Alm oder Weide verantwortlichen Person online über die entsprechende Webseite der AMA unter Verwendung des dort vorgesehenen Formulars in die elektronische Datenbank zu melden:Paragraph 8,
(1)Innerhalb von 14 Tagen sind von der für die Alm oder Weide verantwortlichen Person online über die entsprechende Webseite der AMA unter Verwendung des dort vorgesehenen Formulars in die elektronische Datenbank zu melden:
- der Auftrieb auf Almen oder Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer rinderhaltender Personen kommt, sowie der darauffolgende Abtrieb,
- der Auftrieb auf Almen oder Weiden in einer anderen Gemeinde ohne Vermischung von Rindern mehrerer rinderhaltender Personen, wenn für die Almen oder Weiden eigene Betriebsnummern vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Antrag
§ 21der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl.
II Nr. 100/2015 in der jeweils geltenden Fassung, anderer Bewirtschafter enthalten sind, sowie der darauffolgende Abtrieb.2. der Auftrieb auf Almen oder Weiden in einer anderen Gemeinde ohne Vermischung von Rindern mehrerer rinderhaltender Personen, wenn für die Almen oder Weiden eigene Betriebsnummern vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Antrag
Paragraph 21, der Horizontalen GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015, in der jeweils geltenden Fassung, anderer Bewirtschafter enthalten sind, sowie der darauffolgende Abtrieb.
(2)Ausgenommen von der Meldepflicht nach Abs. 1 ist jedoch der Auf- oder Abtrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) derselben rinderhaltenden Person in derselben Gemeinde vor oder nach einem meldepflichtigen Auf- oder Abtrieb auf Almen oder Weiden sowie der Transport auf oder von Almen und Weiden.
(2)Ausgenommen von der Meldepflicht nach Absatz eins, ist jedoch der Auf- oder Abtrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) derselben rinderhaltenden Person in derselben Gemeinde vor oder nach einem meldepflichtigen Auf- oder Abtrieb auf Almen oder Weiden sowie der Transport auf oder von Almen und Weiden.
(3)Alm/Weidemeldungen haben folgende Angaben zu enthalten:
- die Betriebsnummer der Alm oder Weide,
- die Ohrmarkennummer,
- die Angabe des Datums des Auftriebs sowie der Kennnummer des Betriebes, aus dessen Bestand die betroffenen Rinder übernommen sind, und das Datum des voraussichtlichen Abtriebs,
- die Angabe des Datums des tatsächlichen Abtriebs. […] b) Rechtliche Würdigung: Einen Teil der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Marktordnung bildet – neben der Basisprämie und der Greeningprämie – die Prämie für den Auftrieb von Tieren auf Almen („gekoppelte Stützung“). In Österreich kann
§ 8fAbs.
1 MOG 2007 für den Auftrieb von Rindern, Schafen und Ziegen auf Almen eine gekoppelte Stützung gewährt werden, für die ein vereinfachtes Antragsverfahren (Art. 21 Abs. 4 VO [EU] 809/2014) zur Anwendung kommt. Dabei werden die prämienfähigen Tiere unmittelbar auf Basis der Alm-/Weidemeldungen an die Rinderdatenbank ermittelt (vgl. § 13 Abs. 2 bis 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015). Dabei stellt auch im Rahmen der gekoppelten Stützung die Einhaltung der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung eine Förderungsvoraussetzung dar (vgl. Art. 53 Abs. 4 VO (EU) 639/2014 i.V.m. § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015).Einen Teil der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Marktordnung bildet – neben der Basisprämie und der Greeningprämie – die Prämie für den Auftrieb von Tieren auf Almen („gekoppelte Stützung“). In Österreich kann
Paragraph 8 f, Absatz eins, MOG 2007 für den Auftrieb von Rindern, Schafen und Ziegen auf Almen eine gekoppelte Stützung gewährt werden, für die ein vereinfachtes Antragsverfahren (Artikel 21, Absatz 4, VO [EU] 809 aus 2014,) zur Anwendung kommt. Dabei werden die prämienfähigen Tiere unmittelbar auf Basis der Alm-/Weidemeldungen an die Rinderdatenbank ermittelt vergleiche Paragraph 13, Absatz 2 bis 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015). Dabei stellt auch im Rahmen der gekoppelten Stützung die Einhaltung der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung eine Förderungsvoraussetzung dar vergleiche Artikel 53, Absatz 4, VO (EU) 639 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015).
Art. 112lit.
d VO (EU) 2016/429 müssen Unternehmer, die Rinder halten, unter anderem die Informationen über Verbringungen dieser gehaltenen Tiere in den oder aus dem Betrieb der zuständigen Behörde innerhalb einer von den Mitgliedstaaten
Art. 3Abs.
1 VO (EU) 2021/520 festgelegten Frist mitteilen.
§ 7Abs.
1 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 beträgt diese Frist in Österreich sieben Tage. Die Meldung kann telefonisch, schriftlich oder online erfolgen (§ 7 Abs. 4 leg.cit.).
Artikel 112
, Litera d, VO (EU) 2016/429 müssen Unternehmer, die Rinder halten, unter anderem die Informationen über Verbringungen dieser gehaltenen Tiere in den oder aus dem Betrieb der zuständigen Behörde innerhalb einer von den Mitgliedstaaten
Artikel 3
, Absatz eins, VO (EU) 2021/520 festgelegten Frist mitteilen.
Paragraph 7, Absatz eins, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 beträgt diese Frist in Österreich sieben Tage. Die Meldung kann telefonisch, schriftlich oder online erfolgen (Paragraph 7, Absatz 4, leg.cit.). Werden Rinder auf Almen aufgetrieben, ist dieser Umstand und der darauffolgende Abtrieb in Umsetzung der in Art. 3 Abs. 3 VO (EU) 2021/520 eingeräumten Höchstfrist
§ 8Abs.
1 der Rinderkennzeichnungsverordnung 2021 binnen 14 Tagen vom Bewirtschafter der Alm online über die entsprechende Webseite der AMA an die Rinderdatenbank zu melden.Werden Rinder auf Almen aufgetrieben, ist dieser Umstand und der darauffolgende Abtrieb in Umsetzung der in Artikel 3, Absatz 3, VO (EU) 2021/520 eingeräumten Höchstfrist
Paragraph 8, Absatz eins, der Rinderkennzeichnungsverordnung 2021 binnen 14 Tagen vom Bewirtschafter der Alm online über die entsprechende Webseite der AMA an die Rinderdatenbank zu melden. Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass die verfahrensgegenständliche Almweidemeldung hinsichtlich der am 01.10.2022 von der Alm XXXX abgetriebenen 7 sonstigen Rinder der beschwerdeführenden Partei von dem dafür zuständigen Almbewirtschafter erst am 19.10.2022 nicht innerhalb der 14-tägigen Frist und damit nicht rechtzeitig an die AMA gemeldet wurde. Diese Tiere gelten als nicht ermittelt im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 18 lit a VO (EU) 640/2014. Daher kann für diese Tiere der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2022 keine gekoppelte Stützung gewährt werden, was auch vom EuGH in seinem Urteil vom 19.09.2024, C-350/23, bzw. vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 12.11.2024, Ro2022/07/0003-11, bestätigt wurde. Die entsprechende Rückforderung erweist sich daher als rechtsrichtig. Dieses Beschwerdebegehren war abzuweisen.Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass die verfahrensgegenständliche Almweidemeldung hinsichtlich der am 01.10.2022 von der Alm römisch 40 abgetriebenen 7 sonstigen Rinder der beschwerdeführenden Partei von dem dafür zuständigen Almbewirtschafter erst am 19.10.2022 nicht innerhalb der 14-tägigen Frist und damit nicht rechtzeitig an die AMA gemeldet wurde. Diese Tiere gelten als nicht ermittelt im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 18, Litera a, VO (EU) 640 aus 2014,. Daher kann für diese Tiere der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2022 keine gekoppelte Stützung gewährt werden, was auch vom EuGH in seinem Urteil vom 19.09.2024, C-350/23, bzw. vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 12.11.2024, Ro2022/07/0003-11, bestätigt wurde. Die entsprechende Rückforderung erweist sich daher als rechtsrichtig. Dieses Beschwerdebegehren war abzuweisen. Fraglich war, ob zusätzlich auch eine Verwaltungssanktion zu verhängen ist. Insgesamt wurde bei 7 sonstigen Rindern der beschwerdeführenden Partei im Antragsjahr 2022 – und damit bei mehr als drei Tieren – ein Meldeverstoß festgestellt.
Art. 31Abs.
2 3. UAbs. VO (EU) 640/2014 wird nicht nur keine Beihilfe gewährt, wenn der Prozentsatz der beanstandeten Tiere im Verhältnis zu den ermittelten Tieren mehr als 50 % beträgt, sondern eine zusätzliche Sanktion in Höhe des Betrages verhängt, der der Differenz zwischen der angegebenen und der ermittelten Zahl der Tiere entspricht. Im vorliegenden Fall würde der Differenzprozentsatz nach der Berechnungsmethode des Art. 31 Abs. 3 VO (EU) 640/2014 bei den sonstigen Rindern mehr als 100 % betragen. Damit wäre
Art. 31Abs.
2 der VO (EU) 640/2014 grundsätzlich für kein von der beschwerdeführenden Partei auf die Alm XXXX aufgetriebenes sonstiges Rind eine gekoppelte Stützung zu gewähren und die in der angefochtenen Entscheidung zusätzlich ausgesprochene Sanktion zu verhängen.Fraglich war, ob zusätzlich auch eine Verwaltungssanktion zu verhängen ist. Insgesamt wurde bei 7 sonstigen Rindern der beschwerdeführenden Partei im Antragsjahr 2022 – und damit bei mehr als drei Tieren – ein Meldeverstoß festgestellt.
Artikel 31, Absatz 2, 3.
UAbs. VO (EU) 640 aus 2014, wird nicht nur keine Beihilfe gewährt, wenn der Prozentsatz der beanstandeten Tiere im Verhältnis zu den ermittelten Tieren mehr als 50 % beträgt, sondern eine zusätzliche Sanktion in Höhe des Betrages verhängt, der der Differenz zwischen der angegebenen und der ermittelten Zahl der Tiere entspricht. Im vorliegenden Fall würde der Differenzprozentsatz nach der Berechnungsmethode des Artikel 31, Absatz 3, VO (EU) 640 aus 2014, bei den sonstigen Rindern mehr als 100 % betragen. Damit wäre
Artikel 31
, Absatz 2, der VO (EU) 640 aus 2014, grundsätzlich für kein von der beschwerdeführenden Partei auf die Alm römisch 40 aufgetriebenes sonstiges Rind eine gekoppelte Stützung zu gewähren und die in der angefochtenen Entscheidung zusätzlich ausgesprochene Sanktion zu verhängen. Allerdings bestimmt Art. 15 VO (EU) 640/2014, dass die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags finden, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit der Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.Allerdings bestimmt Artikel 15, VO (EU) 640 aus 2014,, dass die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags finden, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit der Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet. Wie der EuGH in seinem Urteil vom 19.09.2024, Rs. C‑350/23 Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria, durch die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage klargestellt hat, folgt daraus in Verbindung mit Art. 34 VO(EU) 640/2014, dass eine Verwaltungssanktion nicht allein deshalb verhängt werden darf, weil die erforderliche Meldung verspätet erfolgt ist. Der EuGH begründet dies damit, dass die Verhängung einer Verwaltungssanktion im Fall einer verspäteten Meldung in derselben Höhe, wie sie fällig wäre, wenn die Meldung überhaupt nicht erfolgt wäre, jeden Anreiz zu einer solchen verspäteten Meldung beseitigen könnte. Dies setzt allerdings wie in Art. 15 vorgesehen voraus, dass keine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt wurde oder die Behörde den von ihr festgestellten Verstoß dem Begünstigten mitgeteilt hat.Wie der EuGH in seinem Urteil vom 19.09.2024, Rs. C‑350/23 Vorstand für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria, durch die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage klargestellt hat, folgt daraus in Verbindung mit Artikel 34, VO(EU) 640 aus 2014,, dass eine Verwaltungssanktion nicht allein deshalb verhängt werden darf, weil die erforderliche Meldung verspätet erfolgt ist. Der EuGH begründet dies damit, dass die Verhängung einer Verwaltungssanktion im Fall einer verspäteten Meldung in derselben Höhe, wie sie fällig wäre, wenn die Meldung überhaupt nicht erfolgt wäre, jeden Anreiz zu einer solchen verspäteten Meldung beseitigen könnte. Dies setzt allerdings wie in Artikel 15, vorgesehen voraus, dass keine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt wurde oder die Behörde den von ihr festgestellten Verstoß dem Begünstigten mitgeteilt hat. Im vorliegenden Fall ist die begangene Unregelmäßigkeit nicht im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle hervorgekommen und es ist der beschwerdeführenden Partei auch keine derartige angekündigt worden. Daher darf auch wie vom EuGH in der zitierten Entscheidung, vom VwGH in seiner Entscheidung vom 12.11.2024, Ro 2022/07/0003-11 und vom BVwG in seinem Erkenntnis vom 16.11.2021, W104 2246544-1/2E, zum Anlassfall ausgesprochen keine zusätzliche Sanktion
Art. 31VO (EU) 640/2014 verhängt werden.
Im vorliegenden Fall ist die begangene Unregelmäßigkeit nicht im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle hervorgekommen und es ist der beschwerdeführenden Partei auch keine derartige angekündigt worden. Daher darf auch wie vom EuGH in der zitierten Entscheidung, vom VwGH in seiner Entscheidung vom 12.11.2024, Ro 2022/07/0003-11 und vom BVwG in seinem Erkenntnis vom 16.11.2021, W104 2246544-1/2E, zum Anlassfall ausgesprochen keine zusätzliche Sanktion
Artikel 31, VO (EU) 640 aus 2014, verhängt werden.
Im Ergebnis war somit die Einbehaltung des Betrages in Höhe von EUR 142,60 zu beanstanden und hatte die von der belangten Behörde verhängte Sanktion zu entfallen. Dem Einwand der beschwerdeführenden Partei, sie sei für die verspätete Almabtriebsmeldung des Almbewirtschafters nicht verantwortlich, ist die ständige Judikatur des VwGH entgegenzuhalten, wonach die Handlungen des Almbewirtschafters bezüglich der ihm überlassenen Tiere dem Tierhalter zuzurechnen sind (vgl. VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; zuletzt VwGH 29.08.2017, Ro 2014/17/0084).Dem Einwand der beschwerdeführenden Partei, sie sei für die verspätete Almabtriebsmeldung des Almbewirtschafters nicht verantwortlich, ist die ständige Judikatur des VwGH entgegenzuhalten, wonach die Handlungen des Almbewirtschafters bezüglich der ihm überlassenen Tiere dem Tierhalter zuzurechnen sind vergleiche VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; zuletzt VwGH 29.08.2017, Ro 2014/17/0084). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen auch von keiner Verfahrenspartei beantragt wurde, konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen auch von keiner Verfahrenspartei beantragt wurde, konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht (mehr) von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zentrale Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit der verhängten Sanktion wurde durch die Entscheidung des EuGH vom 19.09.2024, Rs. C‑350/23, Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria, und die darauffolgende Entscheidung des VwGH 12.11.2024, Ro 2022/07/0003-11, umfassend geklärt. Es ergaben sich auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht (mehr) von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zentrale Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit der verhängten Sanktion wurde durch die Entscheidung des EuGH vom 19.09.2024, Rs. C‑350/23, Vorstand für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria, und die darauffolgende Entscheidung des VwGH 12.11.2024, Ro 2022/07/0003-11, umfassend geklärt. Es ergaben sich auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W113.2285449.1.00