RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2025 GeschäftszahlW124 2280838-1 Spruch, W124 2280838-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb., StA. Somalia, vertreten durch römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung des BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, somalischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der „Dir“ anzugehören und sich zum sunnitischen Islam zu bekennen. Er sei in „ XXXX /Somalia“ geboren und habe in XXXX , Somalia, seine Wohnsitzadresse gehabt. Seine Muttersprache sei Somalisch. Er habe sechs Jahre die Schule besucht, keine Berufsausbildung erhalten und zuletzt als Fahrer gearbeitet. Seine Eltern seien verstorben, seine drei Schwestern und vier Brüder würden in Finnland leben, ein Bruder sei verschollen und zwei Brüder würden in Somalia leben. Ende XXXX habe er den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst. Er sei im November XXXX mit dem Flugzeug in die Türkei gereist, wovon er über Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist sei (vgl. AS 3f).Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung des BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, somalischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der „Dir“ anzugehören und sich zum sunnitischen Islam zu bekennen. Er sei in „ römisch 40 /Somalia“ geboren und habe in römisch 40 , Somalia, seine Wohnsitzadresse gehabt. Seine Muttersprache sei Somalisch. Er habe sechs Jahre die Schule besucht, keine Berufsausbildung erhalten und zuletzt als Fahrer gearbeitet. Seine Eltern seien verstorben, seine drei Schwestern und vier Brüder würden in Finnland leben, ein Bruder sei verschollen und zwei Brüder würden in Somalia leben. Ende römisch 40 habe er den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst. Er sei im November römisch 40 mit dem Flugzeug in die Türkei gereist, wovon er über Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist sei vergleiche AS 3f). Zu seinen Fluchtgründen gab er an, Somalia aus Angst vor der Terrorgruppe „Al Shabaab“ verlassen zu haben. Sie hätten ihn mitgenommen und gefoltert, weil er nicht mit ihnen zusammenarbeiten habe wollen. Sie hätten ihn geschlagen und ihm Brandnarben zugefügt. Nach seiner Flucht aus der Gefangenschaft habe er Somalia verlassen, weil er nicht gewollt habe, dass sie ihn erneut fangen würden. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Im Fall einer Rückkehr fürchte er sich vor der Terrorgruppe und dem Tod (vgl. AS 8). Zu seinen Fluchtgründen gab er an, Somalia aus Angst vor der Terrorgruppe „Al Shabaab“ verlassen zu haben. Sie hätten ihn mitgenommen und gefoltert, weil er nicht mit ihnen zusammenarbeiten habe wollen. Sie hätten ihn geschlagen und ihm Brandnarben zugefügt. Nach seiner Flucht aus der Gefangenschaft habe er Somalia verlassen, weil er nicht gewollt habe, dass sie ihn erneut fangen würden. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Im Fall einer Rückkehr fürchte er sich vor der Terrorgruppe und dem Tod vergleiche AS 8).
- In weiterer Folge wurde der BF am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) einvernommen. In Zuge dessen gab er zusammengefasst an, dass er XXXX heiße und am XXXX geboren worden sei. Er gehöre dem Clan der Dir, Subclan XXXX und Subsubclan XXXX an. Er sei gesund. Zu seinen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an, dass er ledig sei und keine Kinder habe. Er habe immer im Dorf XXXX , in der Region XXXX , gelebt. Er habe auch ca. drei Monate in XXXX gelebt. Er gehöre dem sunnitischen Islam an. Der Beschwerdeführer habe in Somalia seinen Lebensunterhalt als Kraftfahrer und Transporteur von Milch verdient. Zwei Halbbrüder des Beschwerdeführers, welche er noch nie gesehen habe und zu welchen er auch keinen Kontakt habe, würden in XXXX leben, sein Onkel sei in XXXX erschossen worden, seine Geschwister würden sich außerhalb von Somalia befinden. Ansonsten würden keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Somalia leben.
- In weiterer Folge wurde der BF am römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) einvernommen. In Zuge dessen gab er zusammengefasst an, dass er römisch 40 heiße und am römisch 40 geboren worden sei. Er gehöre dem Clan der Dir, Subclan römisch 40 und Subsubclan römisch 40 an. Er sei gesund. Zu seinen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an, dass er ledig sei und keine Kinder habe. Er habe immer im Dorf römisch 40 , in der Region römisch 40 , gelebt. Er habe auch ca. drei Monate in römisch 40 gelebt. Er gehöre dem sunnitischen Islam an. Der Beschwerdeführer habe in Somalia seinen Lebensunterhalt als Kraftfahrer und Transporteur von Milch verdient. Zwei Halbbrüder des Beschwerdeführers, welche er noch nie gesehen habe und zu welchen er auch keinen Kontakt habe, würden in römisch 40 leben, sein Onkel sei in römisch 40 erschossen worden, seine Geschwister würden sich außerhalb von Somalia befinden. Ansonsten würden keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Somalia leben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF zusammengefasst vor, dass Al Shabaab ihn habe töten wollen. Sie hätten ihm Narben zugefügt und eine Spritze gegeben, wobei er seither nicht mehr alle Finger und Zehen bewegen könne. Sie hätten die Nähte herausgezogen. Sie hätten ihn auch gefoltert, indem sie ihn mit heißem Wasser überschüttet hätten. Er habe am Körper an mehreren Stellen Verbrennungen erlitten. Sie hätten ihn so oft und so lange gefoltert, weil sie ihn zur Mitgliedschaft hätten zwingen wollen. Nach der Folterung sei er freigelassen worden, wobei sie ihm gesagt hätten, dass er sich Gedanken darüber machen solle, ob er sich ihnen anschließen wolle. Diese Bedenkzeit habe er zur Flucht genutzt. Er sei einen Monat inhaftiert und 20 Tage in XXXX gewesen bis er sein Land verlassen habe. Er hätte für Al Shabaab als Kraftfahrer arbeiten sollen, hierdurch aber sein Leben in Gefahr gebracht indem er durch die Regierungssoldaten oder Ahlu Sunna getötet worden wäre. Wenn Al Shabaab erfahre, dass man Ahlu Sunna angehöre, müsse man sich ihnen anschließen. Bei Ahlu Sunna könne man freiwillig gegen Al Shabaab kämpfen. Bei Al Shabaab werde man zum Anschluss gezwungen. Näher zu den Details des ersten Herantretens Al Shabaabs an den Beschwerdeführer befragt, führte dieser aus, dass er mit seiner Arbeit 25 USD verdient habe, Al Shabaab aber an einem Checkpoint monatlich 20 USD von ihm gefordert habe. Da dem Beschwerdeführer nur mehr 5 USD geblieben wären, habe er dies verweigert, woraufhin sie gewollt hätten, dass er „Kampfautos“ für sie fahre, was er aber ebenso nicht gewollt habe. Zu seiner Fortbringung durch Al Shabaab befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er mitgenommen und in einem Gefängnis eingesperrt worden sei. Diese habe am XXXX und XXXX Uhr Ortszeit stattgefunden. Er sei von vier Männern abgeholt worden und zu Fuß sowie mit öffentlichen Verkehrsmitteln an den Ort der Gefangenschaft gebracht worden. Es habe 40 Minuten gedauert, seine Augen seien verbunden gewesen. Das Gefängnis habe sich in der Nähe von XXXX befunden. Es hätten sich ca. elf Räume dort befunden, drei habe Al Shabaab genutzt, in den Restlichen wären die Gefangenen gewesen. Am XXXX hätten sie ihn wieder freigelassen. Sie hätten einen schwarzen Stoff über den Kopf des Beschwerdeführers gezogen und ihn an einem ihm unbekannten Ort ausgesetzt. Er sei schließlich per Anhalter nach XXXX gefahren. Al Shabaab habe ihn gefoltert, da er nicht für sie habe arbeiten wollen. Wer sich gegen Al Shabaab gestellt habe, sei getötet worden. Er sei auch nicht der einzige Kraftfahrer gewesen, den sie rekrutiert hätten, da sie ständig neue benötigen würden. Zwischen dem sechsten und zehnten Monat sei nichts passiert. Er wisse nicht, warum sie ihn nicht gleich mitgenommen hätten. Befragt dazu, bis wann er an seinem Wohnort aufhältig gewesen sei, gab der Beschwerdeführer zudem an, solange, bis ihm im XXXX etwas passiert sei. Auf Vorhalt, warum er nunmehr behauptet habe, dass bis Oktober nichts gewesen sei erwiderte er, dass er nicht gesagt habe, dass im XXXX etwas gewesen sei. Er hätte auch in XXXX Angst gehabt gesehen zu werden, da er ja von dort mitgenommen worden sei. Da er im sechsten Monat bedroht worden sei, sei er nach XXXX gegangen und habe ein neues Leben beginnen wollen. Al Shabaab würde ihn aus Rache bis heute verfolgen. Auf Vorhalt, dass dieses Vorgehen nicht den Länderinformationen entspreche, erwiderte der Beschwerdeführer, dass es unterschiedliche Berichte gebe, aber es bei ihm face-to-face gewesen sei. Auch Nachfrage, dass Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab nur in von ihnen beherrschten Gebieten stattfinden würden, führte der Beschwerdeführer aus, dass sie auch in XXXX seien und jeden entführen könnten, ebenso wie in seinem Herkunftsdorf, auch wenn sie nicht aktiv an der Macht seien. Al Shabaab wolle ihn auch töten, da er Anhänger der sunnitischen Bewegungen sei (vgl. AS 63ff).Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF zusammengefasst vor, dass Al Shabaab ihn habe töten wollen. Sie hätten ihm Narben zugefügt und eine Spritze gegeben, wobei er seither nicht mehr alle Finger und Zehen bewegen könne. Sie hätten die Nähte herausgezogen. Sie hätten ihn auch gefoltert, indem sie ihn mit heißem Wasser überschüttet hätten. Er habe am Körper an mehreren Stellen Verbrennungen erlitten. Sie hätten ihn so oft und so lange gefoltert, weil sie ihn zur Mitgliedschaft hätten zwingen wollen. Nach der Folterung sei er freigelassen worden, wobei sie ihm gesagt hätten, dass er sich Gedanken darüber machen solle, ob er sich ihnen anschließen wolle. Diese Bedenkzeit habe er zur Flucht genutzt. Er sei einen Monat inhaftiert und 20 Tage in römisch 40 gewesen bis er sein Land verlassen habe. Er hätte für Al Shabaab als Kraftfahrer arbeiten sollen, hierdurch aber sein Leben in Gefahr gebracht indem er durch die Regierungssoldaten oder Ahlu Sunna getötet worden wäre. Wenn Al Shabaab erfahre, dass man Ahlu Sunna angehöre, müsse man sich ihnen anschließen. Bei Ahlu Sunna könne man freiwillig gegen Al Shabaab kämpfen. Bei Al Shabaab werde man zum Anschluss gezwungen. Näher zu den Details des ersten Herantretens Al Shabaabs an den Beschwerdeführer befragt, führte dieser aus, dass er mit seiner Arbeit 25 USD verdient habe, Al Shabaab aber an einem Checkpoint monatlich 20 USD von ihm gefordert habe. Da dem Beschwerdeführer nur mehr 5 USD geblieben wären, habe er dies verweigert, woraufhin sie gewollt hätten, dass er „Kampfautos“ für sie fahre, was er aber ebenso nicht gewollt habe. Zu seiner Fortbringung durch Al Shabaab befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er mitgenommen und in einem Gefängnis eingesperrt worden sei. Diese habe am römisch 40 und römisch 40 Uhr Ortszeit stattgefunden. Er sei von vier Männern abgeholt worden und zu Fuß sowie mit öffentlichen Verkehrsmitteln an den Ort der Gefangenschaft gebracht worden. Es habe 40 Minuten gedauert, seine Augen seien verbunden gewesen. Das Gefängnis habe sich in der Nähe von römisch 40 befunden. Es hätten sich ca. elf Räume dort befunden, drei habe Al Shabaab genutzt, in den Restlichen wären die Gefangenen gewesen. Am römisch 40 hätten sie ihn wieder freigelassen. Sie hätten einen schwarzen Stoff über den Kopf des Beschwerdeführers gezogen und ihn an einem ihm unbekannten Ort ausgesetzt. Er sei schließlich per Anhalter nach römisch 40 gefahren. Al Shabaab habe ihn gefoltert, da er nicht für sie habe arbeiten wollen. Wer sich gegen Al Shabaab gestellt habe, sei getötet worden. Er sei auch nicht der einzige Kraftfahrer gewesen, den sie rekrutiert hätten, da sie ständig neue benötigen würden. Zwischen dem sechsten und zehnten Monat sei nichts passiert. Er wisse nicht, warum sie ihn nicht gleich mitgenommen hätten. Befragt dazu, bis wann er an seinem Wohnort aufhältig gewesen sei, gab der Beschwerdeführer zudem an, solange, bis ihm im römisch 40 etwas passiert sei. Auf Vorhalt, warum er nunmehr behauptet habe, dass bis Oktober nichts gewesen sei erwiderte er, dass er nicht gesagt habe, dass im römisch 40 etwas gewesen sei. Er hätte auch in römisch 40 Angst gehabt gesehen zu werden, da er ja von dort mitgenommen worden sei. Da er im sechsten Monat bedroht worden sei, sei er nach römisch 40 gegangen und habe ein neues Leben beginnen wollen. Al Shabaab würde ihn aus Rache bis heute verfolgen. Auf Vorhalt, dass dieses Vorgehen nicht den Länderinformationen entspreche, erwiderte der Beschwerdeführer, dass es unterschiedliche Berichte gebe, aber es bei ihm face-to-face gewesen sei. Auch Nachfrage, dass Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab nur in von ihnen beherrschten Gebieten stattfinden würden, führte der Beschwerdeführer aus, dass sie auch in römisch 40 seien und jeden entführen könnten, ebenso wie in seinem Herkunftsdorf, auch wenn sie nicht aktiv an der Macht seien. Al Shabaab wolle ihn auch töten, da er Anhänger der sunnitischen Bewegungen sei vergleiche AS 63ff).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Zu Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen dargelegt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend der Abgaben, sowie der Zwangsrekrutierung, nicht den Länderberichten entspreche. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass Al Shabaab den Beschwerdeführer einfach gehen lassen habe. Er habe den Vorfall, trotz der Aufforderung dazu Details dazulegen, nur äußerst vage geschildert. Ferner sei unglaubhaft, dass Al Shabaab den Beschwerdeführer mit öffentlichen Transportmitteln zum Gefängnis gebracht hätte. Weiters hätte er nicht binnen 40 Minuten zu Fuß und mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach XXXX , das mit dem Auto 12 Stunden vom Herkunftsort entfernt gelegen sei, gebracht werden können. Sofern er später darauf verwiesen habe, von XXXX aus mitgenommen worden zu sein, so sei dies nicht mit dem zeitlichen Ablauf vereinbar. Er gab auch widersprüchlich an, dass ihm etwas im XXXX passiert sei, wobei er dies einige Fragen später verneinte und dies auch auf Vorhalt dessen nicht habe auflösen können. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum Al Shabaab nach dem ersten Treffen im Juni XXXX vier Monate zuwarten solle, um den Beschwerdeführer zu entführen. Auch seine Freilassung habe er kurz und ohne Realkennzeichen oder Emotionen geschildert. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer als Einzelperson so wichtig für Al Shabaab sei, dass sie von der üblichen Rekrutierungsweise abweichen und ihn um jeden Preis als Mitarbeiter hätten anwerben sollen. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, warum Al Shabaab den Beschwerdeführer nicht getötet hätte, wenn er sich doch so vehement gegen sie gewehrt habe, obwohl er sogar darauf verwiesen hätte, dass Al Shabaab einen töten würde, wenn man sich gegen sie stelle. Nach den Länderinformationen würde eine Person auch nicht über weite Strecken hin verfolgt, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer aus Rache getötet werden würde und sie ihn nie in Ruhe lassen würden. Insgesamt betrachtet habe der Beschwerdeführer seine Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Ihm sei jedoch aufgrund der sich rapide verschlechternden Nahrungsversorgungssituation und der vorherrschenden Dürre subsidiärer Schutz erteilt worden, da ihm bei einer Rückkehr hierdurch eine Gefährdung drohe und ihm eine solche daher nicht zumutbar sei (vgl. AS 85ff). Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen dargelegt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend der Abgaben, sowie der Zwangsrekrutierung, nicht den Länderberichten entspreche. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass Al Shabaab den Beschwerdeführer einfach gehen lassen habe. Er habe den Vorfall, trotz der Aufforderung dazu Details dazulegen, nur äußerst vage geschildert. Ferner sei unglaubhaft, dass Al Shabaab den Beschwerdeführer mit öffentlichen Transportmitteln zum Gefängnis gebracht hätte. Weiters hätte er nicht binnen 40 Minuten zu Fuß und mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach römisch 40 , das mit dem Auto 12 Stunden vom Herkunftsort entfernt gelegen sei, gebracht werden können. Sofern er später darauf verwiesen habe, von römisch 40 aus mitgenommen worden zu sein, so sei dies nicht mit dem zeitlichen Ablauf vereinbar. Er gab auch widersprüchlich an, dass ihm etwas im römisch 40 passiert sei, wobei er dies einige Fragen später verneinte und dies auch auf Vorhalt dessen nicht habe auflösen können. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum Al Shabaab nach dem ersten Treffen im Juni römisch 40 vier Monate zuwarten solle, um den Beschwerdeführer zu entführen. Auch seine Freilassung habe er kurz und ohne Realkennzeichen oder Emotionen geschildert. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer als Einzelperson so wichtig für Al Shabaab sei, dass sie von der üblichen Rekrutierungsweise abweichen und ihn um jeden Preis als Mitarbeiter hätten anwerben sollen. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, warum Al Shabaab den Beschwerdeführer nicht getötet hätte, wenn er sich doch so vehement gegen sie gewehrt habe, obwohl er sogar darauf verwiesen hätte, dass Al Shabaab einen töten würde, wenn man sich gegen sie stelle. Nach den Länderinformationen würde eine Person auch nicht über weite Strecken hin verfolgt, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer aus Rache getötet werden würde und sie ihn nie in Ruhe lassen würden. Insgesamt betrachtet habe der Beschwerdeführer seine Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Ihm sei jedoch aufgrund der sich rapide verschlechternden Nahrungsversorgungssituation und der vorherrschenden Dürre subsidiärer Schutz erteilt worden, da ihm bei einer Rückkehr hierdurch eine Gefährdung drohe und ihm eine solche daher nicht zumutbar sei vergleiche AS 85ff).
- Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde Spruchpunkt I. dieses Bescheides vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde nach einer Kurzdarstellung des Sachverhaltes und des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und es unterlassen habe Ermittlungen anzustellen. Bei ordnungsgemäßer Befragung hätte der Beschwerdeführer mehr Details schildern können. Ferner seien auch die Länderfeststellungen unvollständig und teilweise sehr oberflächlich. Sie würden allgemeine Aussagen über Somalia beinhalten, sich jedoch kaum mit dessen konkretem Vorbringen befassen. Mit Verweis auf die Länderberichte führte der Beschwerdeführer zudem an, dass diese aufzeigen würden, dass es zu keiner Entspannung betreffend eine durch Al Shabaab bestehende Gefährdung gekommen sei und sich diese auch mit dem Fluchtvorbringen decken würden. Zu den mangelhaften Feststellungen und der Beweiswürdigung führte der Beschwerdeführer zudem aus, dass Al Shabaab zwar viele junge Männer rekrutieren würde, aber auch solche, die für sie nützlich seien, wie es auch der Beschwerdeführer gewesen sei. Ferner sei für das Bundesamt nicht nachvollziehbar gewesen, wie Al Shabaab ihn hätte überzeugen wollen, wobei der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf Drohungen und Gewalt verwies. Zum Vorwurf, dass nicht glaubhaft sei, dass er mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Gefängnis gebracht worden sei, ist anzuführen, dass es sich dabei um einen Minibus gehandelt habe, welcher auch als öffentliches Verkehrsmittel genutzt werde, sich der Beschwerdeführer aber mit den Männern von Al Shabaab alleine in dem Bus befunden habe. Außerdem entspreche er als gesunder Mann in bestem Alter der Zielgruppe der Anzuwerbenden für Al Shabaab. Dem Vorwurf der belangten Behörde, dass Al Shabaab Zwangsrekrutierungen nur in von ihnen kontrollierten Gebieten durchführe werde entgegengehalten, dass das Herkunftsdorf des Beschwerdeführers von Al Shabaab kontrolliert werde. Dass der Beschwerdeführer nicht verfolgt werde, sei aktenwidrig, fehlerhaft oder nicht nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer hätte die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuerkannt werden müssen (vgl. AS 161ff).
- Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde nach einer Kurzdarstellung des Sachverhaltes und des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und es unterlassen habe Ermittlungen anzustellen. Bei ordnungsgemäßer Befragung hätte der Beschwerdeführer mehr Details schildern können. Ferner seien auch die Länderfeststellungen unvollständig und teilweise sehr oberflächlich. Sie würden allgemeine Aussagen über Somalia beinhalten, sich jedoch kaum mit dessen konkretem Vorbringen befassen. Mit Verweis auf die Länderberichte führte der Beschwerdeführer zudem an, dass diese aufzeigen würden, dass es zu keiner Entspannung betreffend eine durch Al Shabaab bestehende Gefährdung gekommen sei und sich diese auch mit dem Fluchtvorbringen decken würden. Zu den mangelhaften Feststellungen und der Beweiswürdigung führte der Beschwerdeführer zudem aus, dass Al Shabaab zwar viele junge Männer rekrutieren würde, aber auch solche, die für sie nützlich seien, wie es auch der Beschwerdeführer gewesen sei. Ferner sei für das Bundesamt nicht nachvollziehbar gewesen, wie Al Shabaab ihn hätte überzeugen wollen, wobei der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf Drohungen und Gewalt verwies. Zum Vorwurf, dass nicht glaubhaft sei, dass er mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Gefängnis gebracht worden sei, ist anzuführen, dass es sich dabei um einen Minibus gehandelt habe, welcher auch als öffentliches Verkehrsmittel genutzt werde, sich der Beschwerdeführer aber mit den Männern von Al Shabaab alleine in dem Bus befunden habe. Außerdem entspreche er als gesunder Mann in bestem Alter der Zielgruppe der Anzuwerbenden für Al Shabaab. Dem Vorwurf der belangten Behörde, dass Al Shabaab Zwangsrekrutierungen nur in von ihnen kontrollierten Gebieten durchführe werde entgegengehalten, dass das Herkunftsdorf des Beschwerdeführers von Al Shabaab kontrolliert werde. Dass der Beschwerdeführer nicht verfolgt werde, sei aktenwidrig, fehlerhaft oder nicht nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer hätte die Flüchtlingseigenschaft nach Paragraph 3, AsylG zuerkannt werden müssen vergleiche AS 161ff).
- Die Beschwerdevorlage langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. OZ 1).
- Die Beschwerdevorlage langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein vergleiche OZ 1).
- Am XXXX fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt. Diese erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF. Das Bundesamt ist entschuldigt nicht erschienen (vgl. OZ 5).
- Am römisch 40 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt. Diese erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF. Das Bundesamt ist entschuldigt nicht erschienen vergleiche OZ 5). Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf (vgl. OZ 6): Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf vergleiche OZ 6): „(…) R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Meine Muttersprache ist Somalisch. R an die Dolmetscherin: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer? D: Somalisch. R befragt den Beschwerdeführer, ob er die Dolmetscherin gut verstehe, dies wird bejaht. R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. BF gibt an, dass er gesund ist. Er nehme keine Medikamente. Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben? BF: Nein, es gibt keine neuen Beweismittel, aber es gibt Narben von ehemaligen Verletzungen, die möchte ich zeigen. Eröffnung des Beweisverfahrens Zum bisherigen Verfahren: Die Partei verzichtet ausdrücklich auf die Verlesung des Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt des BFA und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes), dieser wird jedoch vom R der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten. Die Partei verzichtet auf eine Akteneinsicht. R erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. R weist Beschwerdeführer auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung einer Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist. Beginn der Befragung: R: Wie heißen Sie und wann und wo sind Sie geboren? BF: Ich heiße XXXX , bin am XXXX geboren, in XXXX in Somalia.BF: Ich heiße römisch 40 , bin am römisch 40 geboren, in römisch 40 in Somalia. R: Bleiben Sie bei den Angaben, die Sie am XXXX vor der Polizei bzw. am XXXX vor dem BFA gemacht haben?R: Bleiben Sie bei den Angaben, die Sie am römisch 40 vor der Polizei bzw. am römisch 40 vor dem BFA gemacht haben? BF: Ja. R: Sind die Angaben auch inhaltlich richtig? BF: Ja. R: Wo haben Sie von Ihrer Geburt an bis zu Ihrer Ausreise aus Somalia gelebt? Geben Sie bitte chronologisch an, in welchen Orten/Städten/Dörfern Sie in welchem Zeitraum bis zu Ihrer Ausreise gelebt haben. BF: Von Geburt an bis Ende August XXXX verbrachte ich XXXX . Im XXXX bin ich nach XXXX gekommen und am XXXX habe ich XXXX verlassen. Dazwischen gab es einen Monat, wo ich im Gefängnis war.BF: Von Geburt an bis Ende August römisch 40 verbrachte ich römisch 40 . Im römisch 40 bin ich nach römisch 40 gekommen und am römisch 40 habe ich römisch 40 verlassen. Dazwischen gab es einen Monat, wo ich im Gefängnis war. R: Wann waren Sie einen Monat im Gefängnis? BF: Vom XXXX bis XXXX . BF: Vom römisch 40 bis römisch 40 . R: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Heimatadresse in XXXX alleine gelebt?R: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Heimatadresse in römisch 40 alleine gelebt? BF: Geboren und abstämmig bin ich aus XXXX .BF: Geboren und abstämmig bin ich aus römisch 40 . R: Die Frage war, haben Sie an der von Ihnen angegebenen Heimatadresse in XXXX alleine gelebt?R: Die Frage war, haben Sie an der von Ihnen angegebenen Heimatadresse in römisch 40 alleine gelebt? BF: Mit meinem Vater habe ich gelebt, der bereits verstorben ist. R: Haben Sie Geschwister? BF: Doch. R: Wo haben die Geschwister gelebt? BF: In einem Land namens Finnland. Das sind Geschwister vs. Wir haben nicht dieselbe Mutter, sondern denselben Vater. R: Haben Sie mit diesen Halbgeschwistern zusammengelebt oder haben Sie nur mit Ihrem Vater gelebt? BF: Nein, ich lebte nur mit meinem Vater zusammen, weil wir von verschiedenen Müttern sind. Es ist deshalb immer zu Schwierigkeiten gekommen und wir haben deshalb alleine gelebt. R: Wie viel Geschwister hat Ihr Vater? BF: Drei Brüder und zwei Schwestern. Alle sind bereits verstorben. Mein Vater war das jüngste Kind der Familie. R: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter? BF: Nur einen Bruder. Dieser lebt noch. R: Wo? BF: Im Puntland, in Somalia. R: Haben Sie Cousins/Cousinen vs.? BF: Ja, zahlreiche. Sie leben noch. R: Wo? BF: In verschiedenen Orten in Somalia. R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie? BF: Bis zur vierten Klasse Grundschule bin ich gegangen, habe diese aber nicht geschlossen. Ich war noch jung. R: Wie alt waren Sie, als Sie die Schule verlassen haben? BF: So acht Jahre alt, glaube ich. R: Das hätte aber geheißen, Sie hätten schon mit vier Jahren die Schule besucht. BF: Ja, in Somalia beginnt man so früh. R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Somalia bestritten? BF: Ich war ein Pickup-Fahrer und habe Milch in verschiedene Dörfer transportiert. R: In welchem Zeitraum haben Sie diese Tätigkeit ausgeübt? BF: Von XXXX bis XXXX .BF: Von römisch 40 bis römisch 40 . R: Wo lebt Ihre Mutter? BF: Sie ist bereits gestorben. R: Wann? BF: Ich war sehr klein. R wiederholt die Frage. BF: Ich war eineinhalb bis zwei Jahre alt. R: In welchem Jahr ist Ihre Mutter verstorben? BF: Ich kann mich nicht daran erinnern und ich habe nicht danach gefragt. R: Warum haben Sie nicht danach gefragt? Hat es Sie nicht interessiert, wann Ihre Mutter verstorben ist? BF: So ist das in Somalia. Das Datum ist nicht so wesentlich, wenn jemand stirbt. Wichtig ist, dass diese Person begraben wird. R: Woran ist Ihre Mutter verstorben? BF: Ich habe gehört, an Bluthochdruck. R: Wie hat Ihr Vater seinen Lebensunterhalt bestritten? BF: Bauarbeiter. R: In welchem Zeitraum hat er diese Tätigkeit ausgeübt? BF: Ich glaube, mein Vater hat im Jahr XXXX damit angefangen und bis XXXX als solcher gearbeitet. BF: Ich glaube, mein Vater hat im Jahr römisch 40 damit angefangen und bis römisch 40 als solcher gearbeitet. R: Was hat er nach XXXX gemacht?R: Was hat er nach römisch 40 gemacht? BF: Er hat nicht mehr gearbeitet, weil er älter geworden ist. R: Wer hat dann ab XXXX für den Lebensunterhalt Ihres Vaters gesorgt?R: Wer hat dann ab römisch 40 für den Lebensunterhalt Ihres Vaters gesorgt? BF: Ein Verwandter hat uns geholfen. Er hat vier LKWs. Diese sind zu verschiedenen Orten in Somalia gereist. R: In welchem Verhältnis steht dieser Verwandte zu Ihnen? BF: Das ist ein weitschichtiger Verwandter, ein Cousin dritten Grades zu meinem Vater. R: Wo wohnt dieser Verwandte? BF: Zuletzt war er in XXXX , im Heimatort.BF: Zuletzt war er in römisch 40 , im Heimatort. R: Von wem wurde Ihr Heimatgebiet, in dem Sie die längste Zeit gelebt haben, beherrscht? BF: Die Macht war geteilt, die Al Shabaab und die Ahlu Sunna Wa Al-Jama’a (ASWJ). R: In welchem Gebiet haben Sie gelebt? BF: Im Gebiet der ASWJ, und ich bin Sunnite. R: Wie haben sich die Al Shabaab und die ASWJ verstanden? BF: Sie verstehen sich nicht. Sie haben ständig gegeneinander gekämpft. R: Wie haben Sie sich mit der ASWJ verstanden, nachdem sie Ihr Heimatgebiet, in dem Sie gelebt haben, beherrscht haben? BF: Wir verstehen uns sehr gut. R: Haben Sie durchgehend in Ihrem Heimatdorf gelebt, bis Sie dieses verlassen haben? BF: Ja, ausgenommen von der Zeit, die ich in XXXX verbracht habe.BF: Ja, ausgenommen von der Zeit, die ich in römisch 40 verbracht habe. R: Wie lange waren Sie insgesamt in XXXX ?R: Wie lange waren Sie insgesamt in römisch 40 ? BF: Im neunten Monat bin ich nach XXXX gekommen. Im
- Monat war ich an einem Ort außerhalb von XXXX eingesperrt, einen Monat lang. Am XXXX habe ich XXXX verlassen.BF: Im neunten Monat bin ich nach römisch 40 gekommen. Im
- Monat war ich an einem Ort außerhalb von römisch 40 eingesperrt, einen Monat lang. Am römisch 40 habe ich römisch 40 verlassen. R: In welchem Zeitraum genau waren Sie in XXXX ?R: In welchem Zeitraum genau waren Sie in römisch 40 ? BF: Am XXXX , es war Ende XXXX , bin ich in XXXX angekommen. BF: Am römisch 40 , es war Ende römisch 40 , bin ich in römisch 40 angekommen. R: Wie lange waren Sie dann in XXXX ?R: Wie lange waren Sie dann in römisch 40 ? BF: Am XXXX bin ich nach XXXX gekommen. Ein bis zwei Tage später wurde ich eingesperrt. Es war ungefähr am XXXX . Bis XXXX war ich im Gefängnis. Dann bin ich nach XXXX zurückgekehrt. Am XXXX habe ich XXXX verlassen. BF: Am römisch 40 bin ich nach römisch 40 gekommen. Ein bis zwei Tage später wurde ich eingesperrt. Es war ungefähr am römisch 40 . Bis römisch 40 war ich im Gefängnis. Dann bin ich nach römisch 40 zurückgekehrt. Am römisch 40 habe ich römisch 40 verlassen. R: Bei wem haben Sie sich während Ihres Aufenthaltes in XXXX aufgehalten?R: Bei wem haben Sie sich während Ihres Aufenthaltes in römisch 40 aufgehalten? BF: Bei Freunden von mir, die dort keine Probleme hatten. Ich verbrachte diese zwei Nächte am Anfang und die restlichen 20 Tage am Ende bei denen. R: Woher haben Sie diese Freunde gekannt? BF: Sie stammen eigentlich aus der Region XXXX , aus dem Ort XXXX und sind nach XXXX gekommen, um eigentlich zu lernen und zu studieren.BF: Sie stammen eigentlich aus der Region römisch 40 , aus dem Ort römisch 40 und sind nach römisch 40 gekommen, um eigentlich zu lernen und zu studieren. R wiederholt die Frage. BF: Wir haben gemeinsam Fußball gespielt. Ihr Wohnort ist in der Nähe von meinem gewesen. R: Wie lange haben Sie diese Freunde schon gekannt? BF: Sieben bis acht Jahre. R: Ist es eigentlich in den restlich verbleibenden 20 Tagen, in denen Sie sich noch in XXXX aufgehalten haben, Ihnen gegenüber zu irgendwelchen Vorfällen gekommen?R: Ist es eigentlich in den restlich verbleibenden 20 Tagen, in denen Sie sich noch in römisch 40 aufgehalten haben, Ihnen gegenüber zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Nein. R: Warum sind Sie nicht länger bei Ihren Freunden in XXXX verblieben?R: Warum sind Sie nicht länger bei Ihren Freunden in römisch 40 verblieben? BF: Weil man nach mir gesucht hat. Ich musste gehen. Es wurde eine Frist für mich festgesetzt. R: Was heißt, es wurde für Sie eine Frist festgesetzt? BF: Es wurde keine Frist festgesetzt. Da haben Sie mich falsch verstanden. Mir wurde gesagt, ich soll mich behandeln lassen und danach zurückkommen. Ich bin in dieser Zeit, wo ich bei denen eingesperrt wurde, krank geworden. Mir wurde gesagt, ich muss dann einverstanden sein, wenn ich zurückkomme und gleich mitarbeiten. R: Woran sind Sie während des Zeitraums, in dem Sie eingesperrt worden sind, erkrankt? BF: Ich habe die Grippe bekommen, die heftig war. Ich musste sehr viel husten und erbrechen. R: Haben Sie sich behandeln lassen? BF: Ja, als ich in Haft war, haben sie jemanden zu mir gebracht. Diese Person haben sie als Arzt bezeichnet. Er hat mich dann am Körper an verschiedenen Stellen angefasst und ich habe von ihm eine Spritze bekommen. Es war eine falsche Behandlung. R: Sie haben zuerst gesagt, Sie sind freigelassen geworden, um sich behandeln zu lassen. Haben Sie sich nach der Freilassung behandeln lassen? BF: Ja, ich war im Spital. Der Arzt hat gesagt, dass die Spritze eine falsche Behandlung war. Sie haben mich nach draußen gelegt und meinten, ich müsse wieder zurückkommen. R: Sind Sie im Krankenhaus behandelt worden, ja oder nein? BF: Nein, ich wurde nur massiert. Mir wurde gesagt, dass man für mich nicht mehr tun kann. R: Hat man Ihnen dann Medikamente verabreicht, außer, dass man Sie massiert hat? BF: Nein. R: Wie lange waren Sie im Krankenhaus? BF: Zwei Tage bin ich immer wieder zum Spital gefahren. Ich war nicht stationär aufhältig. R: Wer waren die Personen, die wollten, dass Sie wieder zu ihnen zurückkehren? BF: Al Shabaab. R: Wie sind Sie mit der Al Shabaab das erste Mal in Kontakt getreten? BF: Ich bin, wie ich bereits früher erzählt habe, mit einem Milchtransporter in ein Gebiet gefahren, welches von der Al Shabaab beherrscht bzw. kontrolliert wurde. Sie hatten über die ganzen Dörfer, zu denen ich die Milch gebracht habe, die Herrschaft. Sie verlangten von mir meine Mitarbeit und eine Steuerabgabe. R: Wann hat sich das Ganze abgespielt? BF: Im sechsten Monat XXXX .BF: Im sechsten Monat römisch 40 . R: Anfang/Mitte/Ende? BF: Am Anfang des Monats. R: Hat es in Ihrer Gegend vor dem Vorfall, der Ihnen passiert ist, schon ähnliche andere Vorfälle gegeben? BF: Ja, immer wieder kam es zu solchen Vorfällen. Die Menschen werden sogar getötet. R: Haben Sie, nachdem Sie gewusst haben, dass es schon in der Vergangenheit zu solchen Vorfällen gekommen ist, Vorkehrungen getroffen, falls Ihnen das passiert? BF: Nein, das war mein Schicksal. R: Warum haben Sie keine Vorkehrungen getroffen, nachdem Sie schon gewusst haben, dass es in der Vergangenheit zu ähnlichen Vorfällen gekommen ist oder haben Sie sich dem Schicksal hingegeben? BF: Weil ich sowieso nichts dagegen tun konnte. Es war nicht in meinen Händen. Mein Vater war eine ältere Person und ich konnte nicht einfach flüchten und ihn zurücklassen. R: Haben Sie überlegt, mit Ihrem Vater gemeinsam zu flüchten? BF: Nein, weil mein Vater bettlägerig war. Er konnte sich nicht bewegen und ich konnte ihn nicht tragen. R: Haben Sie damals schon Angst vor den Al Shabaab gehabt, zu diesem Zeitpunkt? BF: Ja, immer. R: Wie haben Sie darauf reagiert, als die Al Shabaab Sie angehalten hat und Sie aufgefordert hat, mit ihnen zu arbeiten bzw. ihnen Steuern zu zahlen? BF: Ich habe ihnen gesagt, dass der Besitzer des Wagens nicht da ist. Er sei in XXXX und ich müsste auf ihn warten, um ihn zu übergeben. Ich habe ihnen gesagt, dass man den Wagen nicht einfach abstellen könne, sonst würde er sich beschweren und er zur Al Shabaab kommen. Ich habe sie gebeten zu warten, bis ich das geregelt habe. BF: Ich habe ihnen gesagt, dass der Besitzer des Wagens nicht da ist. Er sei in römisch 40 und ich müsste auf ihn warten, um ihn zu übergeben. Ich habe ihnen gesagt, dass man den Wagen nicht einfach abstellen könne, sonst würde er sich beschweren und er zur Al Shabaab kommen. Ich habe sie gebeten zu warten, bis ich das geregelt habe. R: Wie hat die Al Shabaab darauf reagiert? BF: Sie haben zugesagt. Sie haben es zur Kenntnis genommen. R: Wurde dann mit der Al Shabaab etwas ausgemacht, dass Sie ihnen dann Antwort geben müssen, wie weit der Eigentümer dieser Fahrzeuge damit einverstanden ist? BF: Nein, ausgemacht war, dass ich den Wagen dem Besitzer übergebe und ich dann zur Al Shabaab komme und mitarbeite. R: Diese Zusammenarbeit war schon ausgemacht, als Sie das erste Mal von den Al Shabaab mit dem Auto aufgehalten worden sind, habe ich das richtig verstanden? BF: Ja, das war im
- Monat XXXX . Wenn man einmal von diesen Männern aufgehalten wird, muss man das schon irgendwie regeln.BF: Ja, das war im
- Monat römisch 40 . Wenn man einmal von diesen Männern aufgehalten wird, muss man das schon irgendwie regeln. R: Wann hätten Sie zu den Al Shabaab zurückkommen sollen? Wie viel Zeit wurde Ihnen da eingeräumt? BF: Ich habe ihnen gesagt, ich weiß nicht, wann der Besitzer zurückkommt und ich könne kein genaues Datum nennen, aber ich habe versprochen, dass ich, sobald der Besitzer da sein würde, kommen würde. R: Hat sich die Al Shabaab in dieser Situation mit dieser Antwort zufrieden gegeben? BF: Ja, sie können Versprechungen annehmen, aber sie können nicht akzeptieren, dass man Versprechungen nicht einhält. R: Was hat die Al Shabaab für eine Sicherheit gehabt, dass Sie wieder zurückkommen werden? BF: Es gab keine Sicherheit. Oft glauben sie den Leuten und warten, dass man das Versprechen einhält. R: Sind Sie dann freiwillig zu den Al Shabaab, nachdem Sie das Auto dem Besitzer zurückgebracht haben? BF: Nein, ich habe schon vorgehabt zu flüchten. Ich bin Richtung XXXX geflüchtet.BF: Nein, ich habe schon vorgehabt zu flüchten. Ich bin Richtung römisch 40 geflüchtet. R: Sind Sie zu Ihren Freunden nach XXXX geflüchtet?R: Sind Sie zu Ihren Freunden nach römisch 40 geflüchtet? BF: Ja, dort, wo sie in XXXX wohnen.BF: Ja, dort, wo sie in römisch 40 wohnen. R: Waren Sie früher schon in XXXX ?R: Waren Sie früher schon in römisch 40 ? BF: Ja, ich bin ja schon früher immer wieder nach XXXX gereist. BF: Ja, ich bin ja schon früher immer wieder nach römisch 40 gereist. R: Haben Sie sich in der Vergangenheit schon immer wieder bei Ihren Freunden aufgehalten? BF: Ja, am meisten habe ich mich bei denen aufgehalten, aber ab und zu auch bei anderen Bekannten. R: Woher haben Sie die anderen Bekannten gekannt? Waren die vom selben Clan? BF: Nein, das waren die Familien von den Kollegen der Fahrer. R: Hatten Sie zu diesen Kollegen ein gutes Verhältnis? BF: Ja, das waren gute Menschen. R: Jetzt haben Sie sich dann bei Ihren Freunden aufgehalten. Was ist dann in XXXX passiert, als Sie sich bei diesen Freunden aufgehalten haben?R: Jetzt haben Sie sich dann bei Ihren Freunden aufgehalten. Was ist dann in römisch 40 passiert, als Sie sich bei diesen Freunden aufgehalten haben? BF: Ich bin dann eines Tages zum XXXX -Markt gegangen. Ich dachte, ich schaue, was es da gibt. BF: Ich bin dann eines Tages zum römisch 40 -Markt gegangen. Ich dachte, ich schaue, was es da gibt. R: Hatten Sie zu diesem Zeitpunkt Angst, dass Sie von den Al Shabaab aufgespürt werden können, nachdem Sie nicht, wie vereinbart, zur Al Shabaab zurückgekehrt sind? BF: Nein, ich habe nicht daran gedacht. Ich dachte, nachdem ich aus der Region, wo die Al Shabaab sind, weg bin, bin ich jetzt in Sicherheit. R: Wann sind Sie zum XXXX Markt gegangen?R: Wann sind Sie zum römisch 40 Markt gegangen? BF: Am XXXX .BF: Am römisch 40 . R: Was war das für ein Wochentag, weil Sie das Datum so genau wissen? BF: Ich weiß es nicht, aber es war gegen Mittag, gegen XXXX Uhr.BF: Ich weiß es nicht, aber es war gegen Mittag, gegen römisch 40 Uhr. R: War das Anfang/Mitte/Ende der Woche? BF: Ich kann mich nicht erinnern. R: Was ist an diesem Tag, am XXXX genau passiert? Können Sie mir das genau schildern?R: Was ist an diesem Tag, am römisch 40 genau passiert? Können Sie mir das genau schildern? BF: Ich war draußen vor einem Schuhgeschäft. Drei vermummte Männer haben mich festgehalten und sie haben einen schwarzen Stoff über meinen Kopf gestülpt. Meine Hände wurden mit einer Kette nach hinten gefesselt. R: War der Markt belebt? BF: Ja. R: Wie haben Sie reagiert, nachdem Ihnen das passiert ist? BF: Ich habe nichts getan und nicht geschrien. Ich habe gemerkt, dass ich festgehalten werde. Die Passanten hatten Angst. R: Haben Sie versucht, sich zu wehren oder sich zur Gegenwehr zu setzen, am belebten Markt? BF: Nein. Ich weiß schon, wenn man versucht, sich zu widersetzen, wird man getötet. R: Woher wissen Sie, dass die Passanten Angst gehabt haben, nachdem Ihnen ein Stoff über den Kopf gestülpt worden ist? BF: Es ist bekannt, sowas passiert auch in den anderen Regionen. Die Leute sagen nichts, vor lauter Angst. Man wird einfach so festgenommen. R: Jetzt hat man Ihnen den Stoff über den Kopf gezogen, die Hände gefesselt, was ist dann passiert? BF: Dann haben Sie mich mit einem Auto mitgenommen. R: Wie lange waren Sie dann in diesem Auto unterwegs? BF: Das Auto hat mehrmals angehalten. Ich schätze, drei bis vier Stunden ist das Auto gefahren. R: Wie lange haben die Pausen gedauert, als angehalten wurde? BF: Das Auto hat öfter angehalten. Ich schätze nach jeden 15 bis 20 Minuten hat es angehalten. R wiederholt die Frage. BF: Ca. 10 bis 15 Minuten. Es waren drei Personen, jemand ist irgendwo hingegangen, aber ich kann nicht sagen, was diese Person bzw. was die Personen gemacht haben. Ich habe nur ihre Stimmen gehört. R: Worüber haben sich diese Personen unterhalten? BF: Sie haben telefoniert, ihre Stimmen waren weiter entfernt und ich habe gehört, dass sie gefragt haben, wo sie mich hinbringen sollen. Und sie haben manchmal den genauen Aufenthaltsort, wo wir uns gerade befunden haben, erwähnt. R: Durch welche Orte/Dörfer sind Sie da gefahren? Welche Ortsnamen haben Sie von den Personen wahrgenommen? BF: Ich habe gehört, wie sie sagten, wir seien in XXXX .BF: Ich habe gehört, wie sie sagten, wir seien in römisch 40 . R: Wo noch? Sie haben ja mehrmals angehalten? BF: Am Ende habe ich gehört, wie sie sagten, ich werde nach XXXX gebracht.BF: Am Ende habe ich gehört, wie sie sagten, ich werde nach römisch 40 gebracht. R: Haben Sie sich orientieren können, während Sie auf der Fahrt waren? BF: Nein. R: Können Sie sagen, wie spät es war, als Sie an Ihrem Zielort angekommen sind? BF: Es war ca. zwischen XXXX Uhr und XXXX Uhr.BF: Es war ca. zwischen römisch 40 Uhr und römisch 40 Uhr. R: Was ist passiert, nachdem Sie dort angekommen sind? BF: Ich wurde aus dem Auto herausgeholt und ich habe gespürt, wie man ein großes Tor aufmacht. Ich denke, ich wurde in ein großes umzäuntes Haus gebracht. R: Wie haben Sie gespürt, dass ein großes Tor aufgemacht worden ist? BF: Ich habe das Geräusch vom Tor gehört. Es war laut und das Auto durfte einfahren. R: Was war dann, als man Sie aus dem Auto herausgeholt hat? BF: Man hat das Tor aufgemacht. Ich habe gehört, wie man gesagt hat, dass man das Tor aufmachen soll. Sie sind mit dem Auto hineingefahren. Sie sind in einen Hof gefahren. Dann wurde ich aus dem Auto herausgeholt. R: Sie haben zuerst gesagt, Sie wurden zuerst aus dem Auto herausgeholt und dann wurde das Tor geöffnet. Jetzt sagen Sie, Sie sind mit dem Auto hereingefahren, nachdem das Tor geöffnet wurde und sind dann aus dem Auto geholt worden. Was sagen Sie dazu? BF: Nein, zuerst wurde das Tor aufgemacht und wir sind mit dem Auto hineingefahren. Dann wurde ich erst aus dem Auto herausgeholt. R: Was ist dann passiert? BF: Ich wurde zu einem Zimmer geführt. R: Haben Sie das gesehen? BF: Es wurde die Tür des Zimmers aufgemacht. Dann wurden meine Hände entfesselt und mein Kopf vom Stoff befreit. Und ich wurde dann ins Zimmer hineingestoßen. R wiederholt die Frage. BF: Ich konnte nicht sehen. Meine Augen waren verbunden. Es war kein weiter Weg bis zum Zimmer. R: Haben sich auch andere Personen in diesem Zimmer befunden oder waren Sie dort alleine? BF: Es waren bereits andere Personen dort gefangen. R: Wie viele waren in diesem Zimmer gefangen? BF: Das war ein großes Zimmer, sieben Frauen und die Männer waren nicht weniger als
- Mit mir waren wir so insgesamt 28 Gefangene. R: Konnten Sie sich am Aufenthaltsort der Al Shabaab orientieren? BF: Ja, das war XXXX . Das war ein Stützpunkt der Al Shabaab dort.BF: Ja, das war römisch 40 . Das war ein Stützpunkt der Al Shabaab dort. R: Wie konnten Sie sich dort orientieren? BF: Nach einer Stunde, nachdem ich dort hingebracht worden bin, wurde ich aus dem Zimmer herausgeholt und ich habe ein Schild gesehen, worauf in drei Sprachen, darunter Englisch (Welcome in XXXX ), Arabisch und Somalisch ebenso Willkommen in XXXX stand. Das kann man nicht vergessen.BF: Nach einer Stunde, nachdem ich dort hingebracht worden bin, wurde ich aus dem Zimmer herausgeholt und ich habe ein Schild gesehen, worauf in drei Sprachen, darunter Englisch (Welcome in römisch 40 ), Arabisch und Somalisch ebenso Willkommen in römisch 40 stand. Das kann man nicht vergessen. R: Wann hat man Sie aus dem Zimmer gebracht und was wollte man von Ihnen? BF: Es war Abendessenszeit. Wir haben ein Brot und eine Tasse Tee bekommen. R: Wie war dann der Tagesablauf während Ihres Aufenthaltes in XXXX ?R: Wie war dann der Tagesablauf während Ihres Aufenthaltes in römisch 40 ? BF: Um fünf Uhr in der Früh ist man aufgewacht. Man musste beten und danach ist man Laufen gegangen. Man musste trainieren. Wenn man das nicht mitgemacht hat, wurde man bestraft, indem man geschlagen wurde. R: Was war dann? BF: Man wird auch verbrannt, so wie es mir passiert ist. R: Wir sind beim Tagesablauf. Jetzt ist trainiert worden. Wie lange musste dort trainiert werden? Bis wann? BF: Bis zur Mittagsessenzeit. R wiederholt die Frage. BF: Bis 11 Uhr. Es gab kein Frühstück. R: Was ist nach der Mittagszeit gewesen, bzw. wie lange war die Mittagszeit? BF: Eine bis eineinhalb Stunden hat es gedauert, bis man fertig gegessen hat. Danach hat man uns gepredigt. R: Wie lange? BF: Eine bis eineinhalb Stunden wurde gepredigt. Es wurde in einer großen Halle gepredigt. R: Wie lange? Bis wann? BF: So bis XXXX Uhr oder XXXX Uhr.BF: So bis römisch 40 Uhr oder römisch 40 Uhr. R: Wie hat sich der Nachmittag abgespielt? BF: Man wird dann zurück ins Zimmer gebracht. Und dann am Abend, um 19:00 Uhr wird man herausgebracht. R: Wie lange ist man dann heraußen geblieben? BF: Ich schätze, 60 bis 120 Minuten. R: Wann mussten Sie wieder ins Zimmer zurück? BF: Zuerst betet man, bevor man isst und dann wird gegessen. Gleich danach musste man ins Zimmer zurück. R wiederholt die Frage: BF: Ca. um 20.30 Uhr. R: Was hat man mit der Anhaltung Ihnen gegenüber bezweckt? BF: Sie wollten meine Mitarbeit. R: Haben Sie dann mitgearbeitet? BF: Nein, sonst wäre ich nicht nach Österreich gekommen. R: Warum sind Sie dann nicht länger dort verblieben, nachdem Sie die Mitarbeit mit der Al Shabaab verweigert haben? BF: Weil mein Leben in Gefahr war. Ich hatte Angst um mein Leben. R: Die Frage war, warum man Sie nicht länger dort behalten hat, nachdem Sie gesagt haben, Sie würden dort nicht mitarbeiten. BF: Nachdem ich diese Spritze bekommen habe, konnte ich das Bein nicht mehr bewegen. R: Auch wenn Sie das Bein nicht mehr bewegen konnten, haben Sie dann der Al Shabaab zugesagt, dass Sie jetzt mit ihnen arbeiten würden? BF: Nein, ich habe das nicht gesagt, aber sie haben gesehen, dass ich behindert werden könnte und für die Al Shabaab nicht mehr nützlich sein würde. Dann haben sie mich nach draußen gelegt und gesagt, dass ich zurückkommen müsse. R: Was heißt, sie haben Sie nach draußen gelebt? BF: Mir wurde ein Stoff über den Kopf gestülpt und ich wurde so gefesselt wie am Anfang. Mein Gesicht wurde mit einem Stoff bedeckt und dann wurde ich mit dem Auto zu einer asphaltierten Straße gebracht. R: Was ist dann dort passiert? BF: Das Auto hat in der Nähe von der asphaltierten Straße angehalten. Ich wurde bis zur asphaltierten Straße geführt und dann erst wurden mir die Fesseln abgenommen und mein Gesicht wurde vom Stoff befreit und dann haben sie mir gesagt, ich muss mich behandeln lassen und danach so schnell wie möglich zurückkommen. Sie würden nach mir suchen und auf mich warten. R: Jetzt sind Sie auf der asphaltierten Straße gelegen, was ist dann passiert? BF: Sie haben mich dort zurückgelassen und nach einiger Zeit konnte ich ein Auto dort aufhalten. R: Wie ist es Ihnen in diesem Zustand gelungen? BF: Ich konnte schon stehen, aber schief. Ich bin nicht richtig am Boden gelegen, ich konnte schon hinkend gehen. Ich hatte starke Schmerzen. R: Wie lange hat es dann gedauert, bis das Auto gekommen ist, das Sie mitgenommen hat? BF: Ca. 20 Minuten. Ich habe aufgezeigt, deshalb hat man für mich angehalten. R: Wo sind Sie dann hingefahren? BF: Das war ein Kohletransporter. Es war ein LKW. Dieser hat mich bis XXXX gefahren. Das ist ein Ort. BF: Das war ein Kohletransporter. Es war ein LKW. Dieser hat mich bis römisch 40 gefahren. Das ist ein Ort. R: Was haben Sie in diesem Ort gemacht? BF: Meine Freunde, wie ich bereits erwähnt habe, wohnen in der Gegend und ich konnte zu ihnen hinkend gehen. R: Wie lange haben Sie da ungefähr gebraucht? BF: 45 bis 50 Minuten. R: Zu Fuß? BF: Ja, ich bin die Straße entlang gegangen. R: Wie lange haben Sie sich in diesem Stützpunkt der Al Shabaab aufgehalten, nachdem Ihnen diese Spritze verabreicht worden ist? BF: Am XXXX wurde mir diese Spritze verabreicht und am XXXX wurde ich freigelassen.BF: Am römisch 40 wurde mir diese Spritze verabreicht und am römisch 40 wurde ich freigelassen. R: Wie hat die Al Shabaab drauf reagiert, nachdem sie erstens nie zurückgekommen sind, wie Sie versprochen haben, nachdem man Sie das erste Mal angehalten hat und sie verweigert haben, mit ihr zusammenzuarbeiten? BF: Sie warten auf mich. Wenn ich nach Somalia zurückkehre, werden sie mich festnehmen. R: Können Sie sich vorstellen, warum die Al Shabaab Ihnen gegenüber so geduldig waren, nachdem Sie nicht zu den Al Shabaab zurückgekommen sind und in der Anhaltung verweigert haben, mit ihnen zusammenzuarbeiten? BF: Ich glaube, das war mein Glück. Gott hat mir das ermöglicht und hat mir diese Flucht geschenkt. Und es war mein Schicksal, dass ich gerettet werde. R: Welche Sicherheit hat die Al Shabaab gehabt, dass Sie wieder zurückkehren würden, nachdem man Sie aus der Haft entlassen hat, obwohl Sie nicht mehr freiwillig zurückgekehrt sind, obwohl Sie das versprochen haben? BF: Ich schätze, weil ich eingeschränkt war aufgrund dieser Spritze. R: Aber die Al Shabaab ist ja offensichtlich davon ausgegangen, dass sie medizinisch behandelt werden würden und wieder gesund werden würden. Wieso hat die Al Shabaab Sie freigelassen und welche Sicherheit hat die Al Shabaab gehabt, dass Sie zurückkehren würden? BF: Ich weiß es nicht. Wie ich bereits gesagt habe, ich hatte Glück. Ich denke, mein Tag ist noch nicht gekommen, dass ich sterben werde. R: An welchem Wochentag sind Sie freigelassen worden? BF: Ich weiß es nicht. Ich kann es nicht sagen. Das war am
- R: War das am Anfang/Mitte/Ende der Woche? BF: Ich kann das nicht schätzen. Ich weiß das nicht. Ich weiß nur, dass ich am XXXX festgenommen wurde und am XXXX freigelassen wurde.BF: Ich kann das nicht schätzen. Ich weiß das nicht. Ich weiß nur, dass ich am römisch 40 festgenommen wurde und am römisch 40 freigelassen wurde. R: Wieviele Tag nach Ihrer Rückkehr nach XXXX sind Sie in das Krankenhaus gegangen?R: Wieviele Tag nach Ihrer Rückkehr nach römisch 40 sind Sie in das Krankenhaus gegangen? BF: Fünf Tage später, nach der Freilassung, habe ich zweimal, an verschiedenen Tagen das Spital besucht. Davor hatte ich kein Geld dafür. Meine Freunde haben Geld gesammelt. R: Haben Sie für die Ausreise aus Somalia sich eines Schleppers bedient? BF: Nein, mit wenig Geld bin ich ausgereist. Es war legal. R: Wie haben Sie sich die entsprechenden Dokumente bzw. das Flugticket besorgt? BF: Ein Freund von mir ist ein Polizist und er hat mir geholfen, eine Geburtsurkunde und einen Personalausweis zu bekommen. R: Haben Sie dem befreundeten Polizisten von Ihren Problemen erzählt? BF: Ja. R: Ist die Polizei gegen die Widersacher vorgegangen? BF: Nein, der Staat ist dort nicht mächtig. R: Gilt das auch in XXXX ?R: Gilt das auch in römisch 40 ? BF: Nicht nur in XXXX , sondern im ganzen Staat.BF: Nicht nur in römisch 40 , sondern im ganzen Staat. R: Sind Sie während der Zeit Ihres Aufenthaltes in XXXX , nachdem Sie wieder dorthin zurückgekehrt sind, von der Al Shabaab aufgesucht worden?R: Sind Sie während der Zeit Ihres Aufenthaltes in römisch 40 , nachdem Sie wieder dorthin zurückgekehrt sind, von der Al Shabaab aufgesucht worden? BF: Nein, 20 Tage nach der Freilassung bin ich geflüchtet. Am XXXX bin ich ausgereist.BF: Nein, 20 Tage nach der Freilassung bin ich geflüchtet. Am römisch 40 bin ich ausgereist. R: Wie sind Sie vom Wohnort Ihrer Freunde zum Flughafen gekommen? BF: Ich war in Madina und bin mit einem Tuktuk zum Flughafen gefahren. R: Wie lange hat das gedauert? BF: 15 Minuten, und um XXXX Uhr bin ich zum Flughafen gegangen. Damit ich unbemerkt ausreisen kann, bin ich so früh zum Flughafen gegangen. Ich bin mit dem Polizisten draußen gesessen.BF: 15 Minuten, und um römisch 40 Uhr bin ich zum Flughafen gegangen. Damit ich unbemerkt ausreisen kann, bin ich so früh zum Flughafen gegangen. Ich bin mit dem Polizisten draußen gesessen. R: Hat Ihnen dieser Polizist Schutz gegeben? BF: Nein, ich habe ihm mein Ticket und meinen Reisepass gezeigt und habe ihnen gesagt, dass ich Angst vor den Männern haben. Sie sagten mir, dass ich bei ihnen sitzen bleiben darf. R: Deshalb die Frage, hat Ihnen dieser Polizist Schutz gegeben? BF: Ja, dieser kurzfristige Schutz, in der Zeit, wo ich bei ihnen gewesen bin, bis die Tür vom Flughafen aufgemacht wurde. R: Ist es auf dem Weg zum Flughafen Ihnen gegenüber zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Nein. R: Haben Sie Vorkehrungen für einen solchen Fall getroffen? BF: Nein. Ich habe mich auf Gott verlassen. R: Was heißt in dem Zusammenhang, ich habe mich auf Gott verlassen? BF: Ich habe an Gott geglaubt, dass er mich schützt, um diesem Problem zu entgehen. Gott passt auf die Menschen auf. R: Sie haben heute gesagt, dass Ihnen die Al Shabaab auch Steuern abnehmen wollte. Sie haben auch gesagt, dass Sie diese Tätigkeit schon einige Jahre ausgeübt haben. Warum hat die Al Shabaab erst so spät versucht, Steuern von Ihnen zu nehmen und nicht schon früher? BF: Ich denke mir, sie wollten, dass ich mich der Gruppe anschließe. Es war nur ein Grund, die Steuer abzugeben. R an RV: Haben Sie Fragen an den BF?R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Können Sie erzählen, wie Sie von den Männern der Al Shabaab in der Haft behandelt worden sind?Regierungsvorlage, Können Sie erzählen, wie Sie von den Männern der Al Shabaab in der Haft behandelt worden sind? BF: Ich wurde geschlagen. Mir wurden Schwierigkeiten gemacht. Sie sagten mir, ich sei ein Abtrünniger. Ich sei von der Religion abgefallen und ich werde jetzt zurückgebracht, indem ich die islamische Überzeugung nennen muss. R: Können Sie sich vorstellen, warum die Al Shabaab unter diesen Umständen von weiteren Sanktionen Ihnen gegenüber abgelassen hat bzw. Sie laufen hat lassen? BF: Sie haben mich doch bestraft und mir mehrere Dinge angetan. Sie haben mir einen Zahn ausgeschlagen und mir heißes Wasser über das Gesicht gegossen. RV: Keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. R an RV: Möchten Sie noch eine Stellungnahme abgeben?R an Regierungsvorlage, Möchten Sie noch eine Stellungnahme abgeben? RV: Ich verweise auf die eingebrachte Beschwerde vom XXXX .Regierungsvorlage, Ich verweise auf die eingebrachte Beschwerde vom römisch 40 . R: Wollen Sie das Protokoll rückübersetzt haben oder reicht es Ihnen, wenn es Ihr Vertreter durchsieht? BF: Ja.(…)“ BF: Ja., (…)“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF 1.1.
- Der BF ist somalischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und ist dem Clan der Dir, Subclan XXXX , Subclan XXXX , zugehörig. Er ist im Dorf XXXX , in der Provinz Galgaduud, geboren und aufgewachsen. Seine Muttersprache ist Somalisch. 1.1.
- Der BF ist somalischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und ist dem Clan der Dir, Subclan römisch 40 , Subclan römisch 40 , zugehörig. Er ist im Dorf römisch 40 , in der Provinz Galgaduud, geboren und aufgewachsen. Seine Muttersprache ist Somalisch. Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. 1.1.
- Das Fluchtvorbringen des BF, wonach er mangels Zahlbarkeit einer Zakatforderung von 20 USD pro Monat der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab, ausgesetzt ist, ist nicht glaubhaft. Es ist nicht wahrscheinlich, dass der BF im Fall der (hypothetischen) Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Zwangsrekrutierung durch Al-Shabaab ausgesetzt wäre. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat aus politischen Gründen, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. 1.
- Feststellungen zur allgemeinen Situation in Somalia Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 1.12.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle sind Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 1.12.2023). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle gibt die Lage mit Stand 23.1.2023 folgendermaßen wieder: Eine andere Quelle vermittelt ein ähnliches Bild und verortet auch "violent events linked to al Shabaab" für das Jahr 2022:
- Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Die Sicherheitslage bleibt volatil (BS 2022a), mit durchschnittlich 234 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Feber-Juni 2023). Insgesamt gab es im Zeitraum 8.2.-7.6.2023 935 Vorfälle, davon 355 mit terroristischem Hintergrund. Al Shabaab führt immer wieder komplexe Angriffe durch, so etwa am
- und 22.
- in Bud Bud und Masagway (Galgaduud) und am 26.
- in Buulo Mareer (Lower Shabelle). U.a. bei Sprengstoffanschlägen kommen Menschen ums Leben oder werden verletzt (UNSC 15.6.2023). Weiterhin führt der Konflikt zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖBN 11.2022). Im o.g. Zeitraum waren 11 % der davon Betroffenen Zivilisten. Die Zahl an terroristischen Vorfällen war im ersten Quartal 2023 überdurchschnittlich. Am meisten von Sprengsätzen betroffen waren in diesem Zeitraum Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu wird immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab getroffen (UNSC 15.6.2023). Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (ACAPS 17.8.2023; vgl. BMLV 1.12.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖBN 11.2022), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 15.5.2023).Die Sicherheitslage bleibt volatil (BS 2022a), mit durchschnittlich 234 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Feber-Juni 2023). Insgesamt gab es im Zeitraum 8.2.-7.6.2023 935 Vorfälle, davon 355 mit terroristischem Hintergrund. Al Shabaab führt immer wieder komplexe Angriffe durch, so etwa am
- und 22.
- in Bud Bud und Masagway (Galgaduud) und am 26.
- in Buulo Mareer (Lower Shabelle). U.a. bei Sprengstoffanschlägen kommen Menschen ums Leben oder werden verletzt (UNSC 15.6.2023). Weiterhin führt der Konflikt zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖBN 11.2022). Im o.g. Zeitraum waren 11 % der davon Betroffenen Zivilisten. Die Zahl an terroristischen Vorfällen war im ersten Quartal 2023 überdurchschnittlich. Am meisten von Sprengsätzen betroffen waren in diesem Zeitraum Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu wird immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab getroffen (UNSC 15.6.2023). Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (ACAPS 17.8.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖBN 11.2022), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 15.5.2023). In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben. Anfängliche territoriale Erfolge bringen aber oft eine weitaus schwierigere Herausforderung mit sich: die Stabilisierung eroberter Gebiete. Das Versäumnis, befreite Gebiete wirksam zu stabilisieren, hat wiederholt zum Rückzug von Regierungskräften geführt. Und das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, hat dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten. So wurde al Shabaab etwa im Rahmen der Operation Badbaado in Lower Shabelle in den Jahren 2019–2020 aus mehreren Städten vertrieben. Drei Jahre danach kämpft die Bundesregierung aber immer noch darum, die befreiten Gebiete zu stabilisieren. Hilfsleistungen und staatliche Dienstleistungen bleiben unzureichend und oberflächlich (Sahan/SWT 4.8.2023). Generell hat es die Bundesregierung nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 1.12.2023). Ein Experte merkt allerdings an, dass sich sowohl die Verwaltung der Bundesregierung als auch die Bundesarmee verbessert haben, und dadurch bei der Bevölkerung der Widerstandswille gegen al Shabaab gewachsen ist (AQ21 11.2023). ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022a). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 20.10.2023). Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vgl. BS 2022a). Dabei wurde ATMIS im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, die nächste Truppenreduktion um 3.000 Mann steht mit Ende Dezember 2023 an. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem derzeit ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente, etc.) (BMLV 1.12.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht (BMLV 1.12.2023).Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vergleiche BS 2022a). Dabei wurde ATMIS im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, die nächste Truppenreduktion um 3.000 Mann steht mit Ende Dezember 2023 an. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem derzeit ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente, etc.) (BMLV 1.12.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht (BMLV 1.12.2023). Macawiisley-Offensive: Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war al Shabaab stärker denn je (Bryden/TEL 8.11.2021). Insgesamt konnte die Gruppe unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS sogar Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022). Die Situation war lange Zeit statisch (THLSC 20.3.2023). Doch seit dem Amtsantritt des neuen Präsidenten im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022). Die im August 2022 begonnene neue Offensive baut auf die gestiegene Unzufriedenheit bzw. Entfremdung der Lokalbevölkerung in einigen Gebieten Zentralsomalias mit al Shabaab. Die Gruppe hat lokale Clans genötigt, Buben zu übergeben, hat trotz der anhaltenden Dürre weiterhin Steuern eingetrieben, hat zu gewaltsamen Maßnahmen und Kollektivstrafen gegriffen (ICG 21.3.2023) und lokale Clans gezwungen, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. Letztendlich hat sich al Shabaab im Zuge der Dürre als wenig hilfreich erwiesen (Sahan/SWT 23.9.2022). Mehrere Subclans Zentralsomalias haben al Shabaab schon zuvor Widerstand geleistet (ICG 21.3.2023) - laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 bereits ab 2018 (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Manche Clans haben später aber Abkommen mit al Shabaab geschlossen, was zu einer Form der Koexistenz geführt hat. So wurde al Shabaab etwa bei den Hawiye / Habr Gedir / Saleban, die in Galmudug leben, toleriert. Aufgrund der politischen Streitigkeiten in Mogadischu konnte al Shabaab in Zentralsomalia expandieren. 2019 forderte die Gruppe junge männliche Rekruten. Dies war für die streng im Sufismus verankerten Saleban zuviel. Die Verweigerung der Rekrutierungen stieß eine Konfliktspirale an (ICG 21.3.2023), lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, begannen eine Revolte gegen al Shabaab (Sahan/SWT 23.9.2022). Als Letztere den Hauptort der Saleban, Baxdo, im Juni 2022 angriff, töteten Saleban-Milizen schätzungsweise 70 Kämpfer der al Shabaab. Ein anderes Beispiel sind die Hawiye / Hawadle in Hiiraan, die nie gute Beziehungen zu al Shabaab hatten. Als Letztere 2021 die Straße von Belet Weyne nach Galmudug unterbrach, und Belet Weyne damit von mehreren Seiten abgeschnitten war, wuchs der Zorn der Lokalbevölkerung (ICG 21.3.2023). Die Unterdrückung der Hawadle und anderer Clans durch al Shabaab bildete also das Rückgrat der erfolgreichen Offensive (Sahan/SWT 13.9.2023). Während vorherige Offensiven immer von ATMIS bzw. AMISOM geführt worden waren, handelte es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley. Sie kennen das Terrain und die Bevölkerung und sind motiviert für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (Economist 3.11.2022; vgl. Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen, die von den UN "community defence forces" genannt werden (UNSC 15.6.2023) und die sich v.a. aus Hawiye zusammensetzen, haben in ihrem Kampf gegen al Shabaab die Bundesregierung um Hilfe gerufen (Detsch/FP 23.8.2023). Nach anderen Angaben wurde die erfolgreiche Offensive der Clans von der Bundesregierung mehr oder weniger "gekapert" (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Die Bundesarmee bot und bietet den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA sowie türkische Drohnen geben Luftunterstützung (Economist 3.11.2022; vgl. ICG 21.3.2023, Researcher/STDOK/SEM 4.2023, IO-D/STDOK/SEM 4.2023); u.a. kamen auch die Spezialeinheiten Danaab und Gorgor zum Einsatz (IO-D/STDOK/SEM 4.2023).Während vorherige Offensiven immer von ATMIS bzw. AMISOM geführt worden waren, handelte es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley. Sie kennen das Terrain und die Bevölkerung und sind motiviert für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (Economist 3.11.2022; vergleiche Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen, die von den UN "community defence forces" genannt werden (UNSC 15.6.2023) und die sich v.a. aus Hawiye zusammensetzen, haben in ihrem Kampf gegen al Shabaab die Bundesregierung um Hilfe gerufen (Detsch/FP 23.8.2023). Nach anderen Angaben wurde die erfolgreiche Offensive der Clans von der Bundesregierung mehr oder weniger "gekapert" (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Die Bundesarmee bot und bietet den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA sowie türkische Drohnen geben Luftunterstützung (Economist 3.11.2022; vergleiche ICG 21.3.2023, Researcher/STDOK/SEM 4.2023, IO-D/STDOK/SEM 4.2023); u.a. kamen auch die Spezialeinheiten Danaab und Gorgor zum Einsatz (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Jedenfalls befand sich al Shabaab in der Defensive. Koordinierte Bundes- und regionale Kräfte eroberten zusammen mit den Macawiisley rasch Teile des von al Shabaab kontrollierten Territoriums, darunter mehrere Städte und wichtige Routen (Sahan/SWT 7.6.2023). Es konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vgl. Economist 3.11.2022, Sahan/SWT 13.9.2023). Die Offensive wird als größter Erfolg seit der vollständigen Einnahme von Mogadischu im Jahr 2011 erachtet (Detsch/FP 23.8.2023). Die Gebietsgewinne wurden in der ersten Phase der Offensive - bis etwa Jänner 2023 - erzielt. Al Shabaab wurde aus mehreren Gebieten in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug vertrieben und verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vgl. ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem verlor die Gruppe die Kontrolle über Orte wie Tedan, Rage Ceele, Gulane, Darusalaam und Mabah (Sahan/SWT 15.9.2023). Insgesamt hat die Bundesregierung mehr als 100 Orte einnehmen können (ACLED 15.9.2023) - insgesamt ein Drittel des Gebietes der Gruppe (VOA/Maruf 28.3.2023). Während früher vorwiegend Städte erobert wurden, hat man diesmal außerdem versucht, al Shabaab auch aus dem Zwischengelände zu vertreiben (BBC 15.6.2023). Die Möglichkeit dazu war durch die Teilnahme von Clanmilizen und Ältesten gegeben (Sahan/SWT 4.8.2023).Jedenfalls befand sich al Shabaab in der Defensive. Koordinierte Bundes- und regionale Kräfte eroberten zusammen mit den Macawiisley rasch Teile des von al Shabaab kontrollierten Territoriums, darunter mehrere Städte und wichtige Routen (Sahan/SWT 7.6.2023). Es konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vergleiche Economist 3.11.2022, Sahan/SWT 13.9.2023). Die Offensive wird als größter Erfolg seit der vollständigen Einnahme von Mogadischu im Jahr 2011 erachtet (Detsch/FP 23.8.2023). Die Gebietsgewinne wurden in der ersten Phase der Offensive - bis etwa Jänner 2023 - erzielt. Al Shabaab wurde aus mehreren Gebieten in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug vertrieben und verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vergleiche ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem verlor die Gruppe die Kontrolle über Orte wie Tedan, Rage Ceele, Gulane, Darusalaam und Mabah (Sahan/SWT 15.9.2023). Insgesamt hat die Bundesregierung mehr als 100 Orte einnehmen können (ACLED 15.9.2023) - insgesamt ein Drittel des Gebietes der Gruppe (VOA/Maruf 28.3.2023). Während früher vorwiegend Städte erobert wurden, hat man diesmal außerdem versucht, al Shabaab auch aus dem Zwischengelände zu vertreiben (BBC 15.6.2023). Die Möglichkeit dazu war durch die Teilnahme von Clanmilizen und Ältesten gegeben (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Gruppierung der al Shabaab in Galmudug und Hiiraan wurde von jener im Süden getrennt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 1.12.2023). Trotzdem ist dies hinsichtlich von Waffenlieferungen aus dem Jemen und dem Iran von Bedeutung (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wurde al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (Economist 3.11.2022). Die Gruppe kann nun teilweise nicht mehr einfach aus dem ländlichen Raum heraus zu Hauptrouten vordringen und diese blockieren oder Konvois angreifen. Insgesamt wurde die Zahl an Angriffen reduziert: Al Shabaab selbst hat angegeben, im Zeitraum Oktober 2022 bis Jänner 2023 monatlich durchschnittlich 153 Anschläge und Angriffe durchgeführt zu haben; im Zeitraum Feber bis April 2023 waren es demnach hingegen durchschnittlich nur 104 (BBC 15.6.2023). Für den Zeitraum Juli-Oktober 2023 werden folgende Zahlen für Süd-/Zentralsomalia angegeben: 150 Gefechte und 60 Vorfälle mit Sprengstoff monatlich. Im November gab es aufgrund der Regenfälle einen merklichen Rückgang von 50 % (BMLV 1.12.2023).Die Gruppierung der al Shabaab in Galmudug und Hiiraan wurde von jener im Süden getrennt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 1.12.2023). Trotzdem ist dies hinsichtlich von Waffenlieferungen aus dem Jemen und dem Iran von Bedeutung (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wurde al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (Economist 3.11.2022). Die Gruppe kann nun teilweise nicht mehr einfach aus dem ländlichen Raum heraus zu Hauptrouten vordringen und diese blockieren oder Konvois angreifen. Insgesamt wurde die Zahl an Angriffen reduziert: Al Shabaab selbst hat angegeben, im Zeitraum Oktober 2022 bis Jänner 2023 monatlich durchschnittlich 153 Anschläge und Angriffe durchgeführt zu haben; im Zeitraum Feber bis April 2023 waren es demnach hingegen durchschnittlich nur 104 (BBC 15.6.2023). Für den Zeitraum Juli-Oktober 2023 werden folgende Zahlen für Süd-/Zentralsomalia angegeben: 150 Gefechte und 60 Vorfälle mit Sprengstoff monatlich. Im November gab es aufgrund der Regenfälle einen merklichen Rückgang von 50 % (BMLV 1.12.2023). Eine Darstellung der Offensive mit Stand 9.4.2023: Operation Black Lion (OBL): Die sogenannte Frontline States Task Force ist eine regionale Initiative von Nachbarstaaten Somalias. Diese ist mit ATMIS übereingekommen, die Zusammenarbeit im Kampf gegen al Shabaab zu verstärken (ATMIS 6.8.2023; vgl. GO 9.8.2023). Am 1.2.2023 verkündeten der somalische Präsident und die sogenannten "Frontstaaten" (Kenia, Äthiopien, Dschibuti) eine Einigung zur Entsendung zusätzlicher Truppen dieser Länder. Damit hätte die von der Regierung geplante OBL unterstützt werden sollen (Sahan/SWT 3.7.2023; vgl. UNSC 15.6.2023). Diese sollte sich auf Jubaland und insbesondere auf Middle Juba konzentrieren. In der Vergangenheit ging es maßgeblich um die Eindämmung von al Shabaab; im Raumen von OBL steht deren Vernichtung im Vordergrund (GO 9.8.2023; vgl. Detsch/FP 23.8.2023). Al Shabaab soll so weit dezimiert bzw. ihr die relevanten finanziellen Pfründe ausgetrocknet werden, dass die Gruppe für Somalia und die Nachbarstaaten keine Gefahr mehr darstellt. Damit soll gleichzeitig der Abzug von ATMIS ermöglicht werden (ATMIS 6.8.2023; vgl. IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Die Regierung versucht, für OBL ein gemeinsames Kommando von Bund und Bundesstaaten einzurichten (GN 28.8.2023).Operation Black Lion (OBL): Die sogenannte Frontline States Task Force ist eine regionale Initiative von Nachbarstaaten Somalias. Diese ist mit ATMIS übereingekommen, die Zusammenarbeit im Kampf gegen al Shabaab zu verstärken (ATMIS 6.8.2023; vergleiche GO 9.8.2023). Am 1.2.2023 verkündeten der somalische Präsident und die sogenannten "Frontstaaten" (Kenia, Äthiopien, Dschibuti) eine Einigung zur Entsendung zusätzlicher Truppen dieser Länder. Damit hätte die von der Regierung geplante OBL unterstützt werden sollen (Sahan/SWT 3.7.2023; vergleiche UNSC 15.6.2023). Diese sollte sich auf Jubaland und insbesondere auf Middle Juba konzentrieren. In der Vergangenheit ging es maßgeblich um die Eindämmung von al Shabaab; im Raumen von OBL steht deren Vernichtung im Vordergrund (GO 9.8.2023; vergleiche Detsch/FP 23.8.2023). Al Shabaab soll so weit dezimiert bzw. ihr die relevanten finanziellen Pfründe ausgetrocknet werden, dass die Gruppe für Somalia und die Nachbarstaaten keine Gefahr mehr darstellt. Damit soll gleichzeitig der Abzug von ATMIS ermöglicht werden (ATMIS 6.8.2023; vergleiche IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Die Regierung versucht, für OBL ein gemeinsames Kommando von Bund und Bundesstaaten einzurichten (GN 28.8.2023). Tatsächlich waren bis Anfang Juli 2023 hinsichtlich einer neuen Offensive kaum Fortschritte zu beobachten (Sahan/SWT 3.7.2023), die Frontlinie verblieb für Monate statisch (Sahan/STDOK/SEM 4.2023), "they took a break" (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Der tatsächliche Zeithorizont für künftige Offensiven ist ungewiss (BMLV 14.9.2023; vgl. Sahan/SWT 1.9.2023). Somalia hat sich diesbezüglich von den Nachbarstaaten abhängig gemacht (AQ21 11.2023). Es bleibt unklar, ob Kenia, Äthiopien und Dschibuti – wie im Jänner 2023 vereinbart – tatsächlich zusätzliche Truppen für eine nächste Phase der Offensive entsenden werden (GN 28.8.2023; vgl. IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Dschibuti hat bereits erklärt, nur mit Material und Gerät unterstützen zu wollen. Kenia wird Truppen keinesfalls östlich des Juba einsetzen und nur mitmachen, wenn Äthiopien dies auch tut; Äthiopien wiederum kann aufgrund der internen Probleme u.U. gar keine Truppen freimachen (BMLV 14.9.2023; vgl. Sahan/SWT 1.9.2023). Zudem sind die Clans am Juba in Südsomalia weniger organisiert, schlechter bewaffnet und auch in geringerem Maße bereit, den Kampf gegen al Shabaab aufzunehmen (Detsch/FP 23.8.2023; vgl. ICG 21.3.2023, Economist 3.11.2022). Viele dieser Clans befinden sich tendenziell auf der Seite von al Shabaab - wenn auch teils durch Nötigung (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). In diesem Sinne ist die Regionalregierung auch weitaus weniger bereit, die Clans im selben Maß zu bewaffnen, wie dies in HirShabelle oder Galmudug der Fall war (BMLV 1.12.2023). Die Kräfte im SWS sind zu schwach, um eine Offensive führen zu können. Ein Experte erklärt, dass eine neue Offensive bei gleichzeitigem Auffüllen von durch ATMIS geräumten Stützpunkten auf keinen Fall möglich sein wird. Neu aufgestellte Brigaden der Bundesarmee sind qualitativ nicht in der Lage, sich gegen al Shabaab zu verteidigen. Folglich kann OBL in Südsomalia erst stattfinden, wenn die Offensive in Zentralsomalia beendet und al Shabaab dort besiegt ist (BMLV 14.9.2023).Tatsächlich waren bis Anfang Juli 2023 hinsichtlich einer neuen Offensive kaum Fortschritte zu beobachten (Sahan/SWT 3.7.2023), die Frontlinie verblieb für Monate statisch (Sahan/STDOK/SEM 4.2023), "they took a break" (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Der tatsächliche Zeithorizont für künftige Offensiven ist ungewiss (BMLV 14.9.2023; vergleiche Sahan/SWT 1.9.2023). Somalia hat sich diesbezüglich von den Nachbarstaaten abhängig gemacht (AQ21 11.2023). Es bleibt unklar, ob Kenia, Äthiopien und Dschibuti – wie im Jänner 2023 vereinbart – tatsächlich zusätzliche Truppen für eine nächste Phase der Offensive entsenden werden (GN 28.8.2023; vergleiche IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Dschibuti hat bereits erklärt, nur mit Material und Gerät unterstützen zu wollen. Kenia wird Truppen keinesfalls östlich des Juba einsetzen und nur mitmachen, wenn Äthiopien dies auch tut; Äthiopien wiederum kann aufgrund der internen Probleme u.U. gar keine Truppen freimachen (BMLV 14.9.2023; vergleiche Sahan/SWT 1.9.2023). Zudem sind die Clans am Juba in Südsomalia weniger organisiert, schlechter bewaffnet und auch in geringerem Maße bereit, den Kampf gegen al Shabaab aufzunehmen (Detsch/FP 23.8.2023; vergleiche ICG 21.3.2023, Economist 3.11.2022). Viele dieser Clans befinden sich tendenziell auf der Seite von al Shabaab - wenn auch teils durch Nötigung (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). In diesem Sinne ist die Regionalregierung auch weitaus weniger bereit, die Clans im selben Maß zu bewaffnen, wie dies in HirShabelle oder Galmudug der Fall war (BMLV 1.12.2023). Die Kräfte im SWS sind zu schwach, um eine Offensive führen zu können. Ein Experte erklärt, dass eine neue Offensive bei gleichzeitigem Auffüllen von durch ATMIS geräumten Stützpunkten auf keinen Fall möglich sein wird. Neu aufgestellte Brigaden der Bundesarmee sind qualitativ nicht in der Lage, sich gegen al Shabaab zu verteidigen. Folglich kann OBL in Südsomalia erst stattfinden, wenn die Offensive in Zentralsomalia beendet und al Shabaab dort besiegt ist (BMLV 14.9.2023). Trend: Nach den Erfolgen der Macawiisley-Offensive hat man es wieder nicht geschafft, erobertes Gebiet ausreichend abzusichern. Dort wo die Bundesarmee in Richtung neuer Ziele abgerückt ist, konnte al Shabaab teils schnell wieder an Einfluss gewinnen (Sahan 22.3.2023). Ein Grund dafür ist das Fehlen von Darawish-Kräften, die mit lokalen Gegebenheiten und der Lokalbevölkerung vertraut sind (Sahan 22.3.2023; vgl. Sahan/SWT 9.8.2023, INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Generell stehen keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um diese Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 1.12.2023). Die Macawiisley erfüllen eine wichtige Hilfsfunktion, man kann sich jedoch nicht darauf verlassen, dass sie als wirksame Haltetruppe in neu eroberten Gebieten dienen (Sahan/SWT 9.8.2023). Zudem könnten sie sich selbst zum Problem entwickeln: Sie sind schwer zu kontrollieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023) und können jahrelang schwelende Clankonflikte befeuern (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023).Trend: Nach den Erfolgen der Macawiisley-Offensive hat man es wieder nicht geschafft, erobertes Gebiet ausreichend abzusichern. Dort wo die Bundesarmee in Richtung neuer Ziele abgerückt ist, konnte al Shabaab teils schnell wieder an Einfluss gewinnen (Sahan 22.3.2023). Ein Grund dafür ist das Fehlen von Darawish-Kräften, die mit lokalen Gegebenheiten und der Lokalbevölkerung vertraut sind (Sahan 22.3.2023; vergleiche Sahan/SWT 9.8.2023, INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Generell stehen keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um diese Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 1.12.2023). Die Macawiisley erfüllen eine wichtige Hilfsfunktion, man kann sich jedoch nicht darauf verlassen, dass sie als wirksame Haltetruppe in neu eroberten Gebieten dienen (Sahan/SWT 9.8.2023). Zudem könnten sie sich selbst zum Problem entwickeln: Sie sind schwer zu kontrollieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023) und können jahrelang schwelende Clankonflikte befeuern (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Gleichzeitig ist es kontraproduktiv, al Shabaab nur mit militärischer Gewalt zu bekämpfen, weil die Gruppe in vielen Bereichen als Pseudostaat agiert. Da al Shabaab nämlich Güter und Dienste zur Verfügung stellt, besteht nach Angriffen auf die Gruppe die Gefahr, dass lebenswichtige Hilfe und öffentliche Dienste gestört und dadurch vulnerable Gemeinschaften im Stich gelassen werden (Rollins/HIR 27.3.2023). Zudem kennen viele Menschen dort kein anderes System, als jenes von al Shabaab. Viele erachteten die Gruppe als Befreier. Sie haben so lange unter al Shabaab gelebt, dass es großer Anstrengungen bedarf, um die Gehirnwäsche rückgängig zu machen und eine Akzeptanz der neuen Verhältnisse zu erlangen. Doch das geschieht nicht automatisch, es braucht dafür die Zurverfügungstellung gewisser Dienste (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Tatsächlich gibt es keine Kapazitäten, um die befreiten Gebiete zu administrieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023, Sahan/STDOK/SEM 4.2023), und man hat es versäumt, eine adäquate Verwaltung für neu eingenommene Gebiete vorzubereiten (AQ21 11.2023). Vor Ort gibt es entweder überhaupt keine Verwaltungsstrukturen mehr oder aber eine rudimentäre Verwaltung über die Clans (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vielen Gemeinden, die "befreit" worden sind, werden keine sinnvollen grundlegenden Dienstleistungen zur Verfügung gestellt. Die Bundesarmee hat zwar eine Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln aufgebaut – dies aber zusätzlich zu ihrer bereits bestehenden Doppelfunktion, nämlich Gebiete zu räumen und zu halten (Sahan/SWT 9.8.2023). So geben mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 an, dass das Hauptproblem der Offensive die Nachhaltigkeit ist (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Researcher/STDOK/SEM 4.2023, UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023, DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Die neu befreiten Gebiete brauchen Stabilität (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Die Menschen dort brauchen Rechtsstaatlichkeit, Wasser, Infrastruktur, medizinische Versorgung, Lehrer - zumindest all das, was zuvor von al Shabaab geboten worden ist (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Bei einem Vakuum und ohne funktionierende Verwaltung (Sahan/STDOK/SEM 4.2023) sowie einer Überdehnung der Regierungskräfte kann al Shabaab bald wieder Raum gewinnen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Doch auch bis etwas aufgebaut werden kann, müssen die Gebiete gehalten werden (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Gleichzeitig ist es kontraproduktiv, al Shabaab nur mit militärischer Gewalt zu bekämpfen, weil die Gruppe in vielen Bereichen als Pseudostaat agiert. Da al Shabaab nämlich Güter und Dienste zur Verfügung stellt, besteht nach Angriffen auf die Gruppe die Gefahr, dass lebenswichtige Hilfe und öffentliche Dienste gestört und dadurch vulnerable Gemeinschaften im Stich gelassen werden (Rollins/HIR 27.3.2023). Zudem kennen viele Menschen dort kein anderes System, als jenes von al Shabaab. Viele erachteten die Gruppe als Befreier. Sie haben so lange unter al Shabaab gelebt, dass es großer Anstrengungen bedarf, um die Gehirnwäsche rückgängig zu machen und eine Akzeptanz der neuen Verhältnisse zu erlangen. Doch das geschieht nicht automatisch, es braucht dafür die Zurverfügungstellung gewisser Dienste (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Tatsächlich gibt es keine Kapazitäten, um die befreiten Gebiete zu administrieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023, Sahan/STDOK/SEM 4.2023), und man hat es versäumt, eine adäquate Verwaltung für neu eingenommene Gebiete vorzubereiten (AQ21 11.2023). Vor Ort gibt es entweder überhaupt keine Verwaltungsstrukturen mehr oder aber eine rudimentäre Verwaltung über die Clans (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vielen Gemeinden, die "befreit" worden sind, werden keine sinnvollen grundlegenden Dienstleistungen zur Verfügung gestellt. Die Bundesarmee hat zwar eine Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln aufgebaut – dies aber zusätzlich zu ihrer bereits bestehenden Doppelfunktion, nämlich Gebiete zu räumen und zu halten (Sahan/SWT 9.8.2023). So geben mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 an, dass das Hauptproblem der Offensive die Nachhaltigkeit ist (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Researcher/STDOK/SEM 4.2023, UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023, DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Die neu befreiten Gebiete brauchen Stabilität (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Die Menschen dort brauchen Rechtsstaatlichkeit, Wasser, Infrastruktur, medizinische Versorgung, Lehrer - zumindest all das, was zuvor von al Shabaab geboten worden ist (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Bei einem Vakuum und ohne funktionierende Verwaltung (Sahan/STDOK/SEM 4.2023) sowie einer Überdehnung der Regierungskräfte kann al Shabaab bald wieder Raum gewinnen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Doch auch bis etwas aufgebaut werden kann, müssen die Gebiete gehalten werden (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Nach anderen Angaben tut die Regierung ihr bestes, um die Bevölkerung zumindest in einigen Gebieten mit Medikamenten und Nahrungsmittelhilfe zu versorgen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle hat die Regierung verstanden, dass sie nicht alleine mit militärischen Mitteln gewinnen kann (GO 25.8.2023). Sie stützt sich bei ihrer Offensive daher wesentlich auf Clans, um die Unterstützung lokaler Gemeinden zu mobilisieren (GO 25.8.2023; vgl. ACAPS 17.8.2023). Zudem werden Gemeinden und Älteste eingebunden, und es wird versucht, grundlegende Dienste zur Verfügung zu stellen (GO 25.8.2023). So wurde etwa in Galmudug ein Programm zur Rehabilitierung von Schulen in neu eroberten Gebieten eingerichtet, die Städte Ceel Dheere, Galcad und Xaradheere stehen dabei im Fokus (Halqabsi 27.8.2023). In wichtigen Orten, wie Adan Yabaal (Middle Shabelle) und Maxaas (Hiiraan) gibt es Stabilisierungsmaßnahmen (z.B. Installation von Solarleuchten, Bau von Verwaltungsgebäuden), in anderen neu eingenommenen Gebieten, darunter Xaradheere und Ceel Dheere (Galgaduud), Verteilung von Hilfsgütern und Wassertransporte (UNSC 15.6.2023).Nach anderen Angaben tut die Regierung ihr bestes, um die Bevölkerung zumindest in einigen Gebieten mit Medikamenten und Nahrungsmittelhilfe zu versorgen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle hat die Regierung verstanden, dass sie nicht alleine mit militärischen Mitteln gewinnen kann (GO 25.8.2023). Sie stützt sich bei ihrer Offensive daher wesentlich auf Clans, um die Unterstützung lokaler Gemeinden zu mobilisieren (GO 25.8.2023; vergleiche ACAPS 17.8.2023). Zudem werden Gemeinden und Älteste eingebunden, und es wird versucht, grundlegende Dienste zur Verfügung zu stellen (GO 25.8.2023). So wurde etwa in Galmudug ein Programm zur Rehabilitierung von Schulen in neu eroberten Gebieten eingerichtet, die Städte Ceel Dheere, Galcad und Xaradheere stehen dabei im Fokus (Halqabsi 27.8.2023). In wichtigen Orten, wie Adan Yabaal (Middle Shabelle) und Maxaas (Hiiraan) gibt es Stabilisierungsmaßnahmen (z.B. Installation von Solarleuchten, Bau von Verwaltungsgebäuden), in anderen neu eingenommenen Gebieten, darunter Xaradheere und Ceel Dheere (Galgaduud), Verteilung von Hilfsgütern und Wassertransporte (UNSC 15.6.2023). Die Beziehungen der Bundesregierung zu manchen im Kampf gegen al Shabaab erfolgreichen Clans (v.a. die Hawadle) haben sich aufgrund politischer Verwerfungen abgekühlt. Al Shabaab konnte daraus Vorteile ziehen und hat mit einigen Clanmilizen in HirShabelle und Galmudug Abkommen ausgehandelt. Während al Shabaab nun versucht, den einen Teil der Hawiye gegen die Bundesregierung zu mobilisieren (v.a. Habr Gedir Mohamud Hirab, Murusade und Abgal Wacaysle), versucht die Bundesregierung, den anderen Teil (z.B. Habr Gedir) gegen al Shabaab in Stellung zu bringen (ACLED 15.9.2023). Al Shabaab hat versucht sich anzupassen – etwa im Umgang mit der Lokalbevölkerung. Die Gruppe setzt nun mehr auf Anreize als auf Zwang und Erpressung. Bereits Ende Dezember 2022 wurde mit Teilen der Saleban ein neues Abkommen geschlossen (ICG 21.3.2023). Gleichzeitig schürt al Shabaab unter den Clans Angst, dass fremde Clanmilizen über sie herzufallen drohen. Diese Propaganda dient auch als Rekrutierungsmittel, z.B. bei den Murusade in Zentralsomalia (BMLV 14.9.2023). Spannungen in neu eroberten Gebieten haben teils zu Kampfhandlungen zwischen Clans geführt (AQ21 11.2023). Dahingegen konnte auch der Präsident neue Clankräfte mobilisieren. Zudem haben sich mehrere Brigaden der Bundesarmee neu organisiert. Insgesamt steht eine äußerst komplexe Säuberungsoffensive in Zentralsomalia bevor, die durch die Gebietsverluste Ende August noch komplizierter geworden ist (Sahan/SWT 13.9.2023). Denn die Front der Offensive im südlichen Galmudug ist Ende August 2023 zusammengebrochen (Sahan/SWT 1.9.2023). Schon seit Anfang 2023 (Ende der ersten Phase der Offensive) mussten die Regierungstruppen erhebliche Rückschläge hinnehmen, dadurch wurde die zweite Phase der Offensive verzögert (Sahan/SWT 7.6.2023). Ein verheerender Angriff der al Shabaab auf Kräfte der Bundesarmee im Dorf Osweyne hat einen kaskadenartigen Rückzug der Armee aus mehreren strategisch relevanten Städten ausgelöst – darunter Bud Bud, Galcad und Wabxo. Auch aus Ceel Buur hat sich die Armee zurückgezogen, al Shabaab ist dort wieder eingezogen (Sahan/SWT 1.9.2023; vgl. ACLED 15.9.2023) und hat die Kontrolle über Teile der verlorenen Gebiete wiedererlangt. Teils haben sich Sicherheitskräfte und Clanmilizen aus Angst vor Angriffen der al Shabaab zurückgezogen (ACLED 15.9.2023). Anderswo haben sich Clanmilizen aufgrund politischer Querelen zurückgezogen, etwa aus einigen Orten in Hiiraan (ACAPS 17.8.2023). Der Konkurrenzkampf zwischen den Clans um die Kontrolle über befreite Gebiete in Teilen von HirShabelle löste etwa wochenlange angespannte Auseinandersetzungen und in einigen Fällen tödliche Zusammenstöße aus. Viele befreite Gebiete sind mittlerweile wieder in einen Zustand der Halbanarchie zurückgekehrt, ohne dass eine klare Autorität erkennbar wäre. Dies hat die Armee überdehnt, und sie hat dadurch auch die Kontrolle über mehrere FOBs verloren (Sahan/SWT 9.8.2023). Dahingegen konnte auch der Präsident neue Clankräfte mobilisieren. Zudem haben sich mehrere Brigaden der Bundesarmee neu organisiert. Insgesamt steht eine äußerst komplexe Säuberungsoffensive in Zentralsomalia bevor, die durch die Gebietsverluste Ende August noch komplizierter geworden ist (Sahan/SWT 13.9.2023). Denn die Front der Offensive im südlichen Galmudug ist Ende August 2023 zusammengebrochen (Sahan/SWT 1.9.2023). Schon seit Anfang 2023 (Ende der ersten Phase der Offensive) mussten die Regierungstruppen erhebliche Rückschläge hinnehmen, dadurch wurde die zweite Phase der Offensive verzögert (Sahan/SWT 7.6.2023). Ein verheerender Angriff der al Shabaab auf Kräfte der Bundesarmee im Dorf Osweyne hat einen kaskadenartigen Rückzug der Armee aus mehreren strategisch relevanten Städten ausgelöst – darunter Bud Bud, Galcad und Wabxo. Auch aus Ceel Buur hat sich die Armee zurückgezogen, al Shabaab ist dort wieder eingezogen (Sahan/SWT 1.9.2023; vergleiche ACLED 15.9.2023) und hat die Kontrolle über Teile der verlorenen Gebiete wiedererlangt. Teils haben sich Sicherheitskräfte und Clanmilizen aus Angst vor Angriffen der al Shabaab zurückgezogen (ACLED 15.9.2023). Anderswo haben sich Clanmilizen aufgrund politischer Querelen zurückgezogen, etwa aus einigen Orten in Hiiraan (ACAPS 17.8.2023). Der Konkurrenzkampf zwischen den Clans um die Kontrolle über befreite Gebiete in Teilen von HirShabelle löste etwa wochenlange angespannte Auseinandersetzungen und in einigen Fällen tödliche Zusammenstöße aus. Viele befreite Gebiete sind mittlerweile wieder in einen Zustand der Halbanarchie zurückgekehrt, ohne dass eine klare Autorität erkennbar wäre. Dies hat die Armee überdehnt, und sie hat dadurch auch die Kontrolle über mehrere FOBs verloren (Sahan/SWT 9.8.2023). Auch die FOBs von ATMIS haben bisher entscheidend zum Halten und zur Sicherung einiger von al Shabaab befreiter Gebiete beigetragen (Sahan/SWT 23.6.2023; vgl. ACAPS 17.8.2023). ATMIS ist maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. Zudem bietet die Mission Munition sowie medizinische und logistische Unterstützung. V.a. in städtischen Gebieten fungiert ATMIS als Haltetruppe und ist für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich. Dahingegen konzentrieren sich die somalischen Sicherheitskräfte auf das Vordringen in weniger besiedelte Gebiete. ATMIS wird aber Stück für Stück reduziert. Ein fortgesetzter Abzug der Mission verringert die Fähigkeit der somalischen Kräfte, zurückeroberte Gebiete zu halten und zu kontrollieren. Bei einer Ausweitung der Offensive verringert sich diese Fähigkeit noch weiter, weil die Zahl der zu sichernden Standorte zunimmt. Daher ist mit einer Intensivierung der Angriffe durch al Shabaab zu rechnen (ACAPS 17.8.2023). Die Bundesarmee ist zunehmend überdehnt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023; vgl. UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Mit Ende September wäre ATMIS planmäßig um 3.000 Mann auf 14.626 reduziert worden (ATMIS 27.8.2023), sechs Stützpunkte wären davon betroffen gewesen (BMLV 1.12.2023). Am 19.9.2023 hat Somalia bei den UN allerdings eine 90-tägige vorübergehende "technische Pause" beim Abzug von ATMIS erbeten, damit Mogadischu sich von den jüngsten Rückschlägen auf dem Schlachtfeld erholen und sich neu organisieren kann (Sahan/SWT 25.9.2023). Dieser Aufschub ist gewährt worden. Demnach muss ATMIS bis Ende des Jahres 2023 3.000 Mann abziehen (BMLV 1.12.2023). Die entsprechende Finanzierung ist allerdings unklar (AQ21 11.2023).Auch die FOBs von ATMIS haben bisher entscheidend zum Halten und zur Sicherung einiger von al Shabaab befreiter Gebiete beigetragen (Sahan/SWT 23.6.2023; vergleiche ACAPS 17.8.2023). ATMIS ist maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. Zudem bietet die Mission Munition sowie medizinische und logistische Unterstützung. römisch fünf.a. in städtischen Gebieten fungiert ATMIS als Haltetruppe und ist für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich. Dahingegen konzentrieren sich die somalischen Sicherheitskräfte auf das Vordringen in weniger besiedelte Gebiete. ATMIS wird aber Stück für Stück reduziert. Ein fortgesetzter Abzug der Mission verringert die Fähigkeit der somalischen Kräfte, zurückeroberte Gebiete zu halten und zu kontrollieren. Bei einer Ausweitung der Offensive verringert sich diese Fähigkeit noch weiter, weil die Zahl der zu sichernden Standorte zunimmt. Daher ist mit einer Intensivierung der Angriffe durch al Shabaab zu rechnen (ACAPS 17.8.2023). Die Bundesarmee ist zunehmend überdehnt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Mit Ende September wäre ATMIS planmäßig um 3.000 Mann auf 14.626 reduziert worden (ATMIS 27.8.2023), sechs Stützpunkte wären davon betroffen gewesen (BMLV 1.12.2023). Am 19.9.2023 hat Somalia bei den UN allerdings eine 90-tägige vorübergehende "technische Pause" beim Abzug von ATMIS erbeten, damit Mogadischu sich von den jüngsten Rückschlägen auf dem Schlachtfeld erholen und sich neu organisieren kann (Sahan/SWT 25.9.2023). Dieser Aufschub ist gewährt worden. Demnach muss ATMIS bis Ende des Jahres 2023 3.000 Mann abziehen (BMLV 1.12.2023). Die entsprechende Finanzierung ist allerdings unklar (AQ21 11.2023). Dementsprechend ist die Hoffnung, dass bald ein größerer Vorstoß in den Süden Somalias möglich sein würde, ist dadurch geschwunden (Sahan/SWT 1.9.2023). Es wird geschätzt, dass die Regierung in den letzten Monaten über 3.000 Soldaten verloren hat (Sahan/SWT 25.9.2023). Jedenfalls hat ein Mangel an Kräften der Regierung dazu geführt, dass sich al Shabaab in einigen der befreiten Gebiete wieder einrichtet, was wiederum Versuche, eine Zivilverwaltung und grundlegende Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, erschwert (Sahan/SWT 22.5.2023). Zudem hat al Shabaab auf die Offensive mit Terror reagiert. Alleine im Jänner 2023 detonierte die Gruppe in Städten Zentralsomalias zwölf in Fahrzeugen verbaute Sprengsätze (ICG 21.3.2023). Insgesamt ist die Offensive dort am erfolgreichsten, wo der Widerstand der Lokalbevölkerung gegen al Shabaab am größten ist. Dort wo der lokale Widerstand geringer ist, tun sich die Regierungskräfte in der Offensive ungleich schwerer. In diesem Sinne kann die gesamte Offensive als eine Serie von Kriegen zwischen einzelnen Clans und al Shabaab charakterisiert werden, wobei die Regierungskräfte die Clans unterstützen (ICG 21.3.2023). Insgesamt ist also die Offensive seit Anfang 2023 zum Stillstand gekommen (Sahan/SWT 4.9.2023; vgl. Sahan/SWT 23.6.2023). Al Shabaab hat diese Pause genutzt, um sich zu konsolidieren (Weiss/LWJ 6.10.2023), um Rekrutierung und Ausbildung zu intensivieren, Erpressungsaktivitäten auszuweiten und Angriffe auf hochwertige Ziele zu verstärken (Sahan/SWT 3.7.2023; vgl. ACLED 30.6.2023). Die Gruppe hat flexibel auf die Offensive reagiert: Kämpfer und Waffen wurden aus bedrohten Gebieten abgezogen und dort gesammelt, wo lokale Gemeinden der Gruppe positiv gegenüberstehen (BBC 15.6.2023). Die übliche Ramadan-Offensive wurde 2023 nicht durchgeführt, um Kräfte für die anstehenden Kämpfe aufzusparen (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Laut zweier Quellen ist al Shabaab nun stärker als zuvor (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 3.7.2023). Die letzten Monate waren geprägt von zusätzlichen Rekrutierungen, wobei al Shabaab gleichzeitig größere Verluste vermeiden konnte – anders als die Bundesarmee. Selbst während der intensiven Phase der Gefechte erlitt die Gruppe geringere Verluste als ihr Gegner (BMLV 1.12.2023). Im September 2023 hat al Shabaab so viele Selbstmordattentate versucht und ausgeführt wie in keinem Monat zuvor: 14, drei davon wurden vereitelt. Die Hälfte der Attentate ereignete sich in Zentralsomalia (Weiss/LWJ 6.10.2023).Insgesamt ist also die Offensive seit Anfang 2023 zum Stillstand gekommen (Sahan/SWT 4.9.2023; vergleiche Sahan/SWT 23.6.2023). Al Shabaab hat diese Pause genutzt, um sich zu konsolidieren (Weiss/LWJ 6.10.2023), um Rekrutierung und Ausbildung zu intensivieren, Erpressungsaktivitäten auszuweiten und Angriffe auf hochwertige Ziele zu verstärken (Sahan/SWT 3.7.2023; vergleiche ACLED 30.6.2023). Die Gruppe hat flexibel auf die Offensive reagiert: Kämpfer und Waffen wurden aus bedrohten Gebieten abgezogen und dort gesammelt, wo lokale Gemeinden der Gruppe positiv gegenüberstehen (BBC 15.6.2023). Die übliche Ramadan-Offensive wurde 2023 nicht durchgeführt, um Kräfte für die anstehenden Kämpfe aufzusparen (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Laut zweier Quellen ist al Shabaab nun stärker als zuvor (BMLV 1.12.2023; vergleiche Sahan/SWT 3.7.2023). Die letzten Monate waren geprägt von zusätzlichen Rekrutierungen, wobei al Shabaab gleichzeitig größere Verluste vermeiden konnte – anders als die Bundesarmee. Selbst während der intensiven Phase der Gefechte erlitt die Gruppe geringere Verluste als ihr Gegner (BMLV 1.12.2023). Im September 2023 hat al Shabaab so viele Selbstmordattentate versucht und ausgeführt wie in keinem Monat zuvor: 14, drei davon wurden vereitelt. Die Hälfte der Attentate ereignete sich in Zentralsomalia (Weiss/LWJ 6.10.2023). Al Shabaab überrannte einen Stützpunkt von Danaab in Galcad (Galmudug) und einen Stützpunkt der Bundesarmee in Janay Abdale in der Nähe von Kismayo (Sahan/SWT 3.7.2023). Zudem griff die Gruppe im Mai 2023 den ugandischen ATMIS-Stützpunkt in Buulo Mareer an, Dutzende Soldaten wurden getötet (BBC 15.6.2023; vgl. Soufan 3.7.2023). Am 7.6.2023 führte al Shabaab einen (weniger erfolgreichen) Angriff gegen äthiopische Truppen in Doolow. Am 9.6.2023 stürmten Kämpfer das Pearl Beach Hotel in Mogadischu, der erste größere Angriff dort innerhalb von drei Monaten. Mindestens 15 Menschen kamen dabei ums Leben (BBC 15.6.2023). Alles deutet darauf hin, dass es al Shabaab in den letzten Monaten gelungen ist, mehr Waffen und Munition zu erbeuten als in den vier Jahren zuvor (Sahan/SWT 3.7.2023). Gleichzeitig haben politische Streitigkeiten eine weitere Offensive der Bundesregierung verzögert (ACLED 15.9.2023; vgl. ACAPS 17.8.2023). Am 13.7.2023 hat al Shabaab die Kontrolle über den Stützpunkt der Bundesarmee und jubaländischer Darawish in Geriley (Gedo) übernommen. Dieser Stützpunkt, der nur 12 km von der kenianischen Grenze entfernt liegt, war nur zwei Wochen vorher von ATMIS (Kenia) geräumt und an die Bundesarmee übergeben worden. Der Stützpunkt war von den Kenianern fast ein Jahrzehnt lang besetzt worden (Sahan/SWT 21.7.2023). Bemannt werden übergebene FOBs von in Uganda, Eritrea oder Ägypten schlecht ausgebildeten neuen Brigaden, die nicht in der Lage sind, sich zu verteidigen. Von den bisher übergebenen FOBs wurden Stand Mitte September bereits sechs von al Shabaab vernichtet. Dieses Vorgehen hat System, denn solche Stützpunkte wieder aufzubauen und aufzufüllen – mit Männern, Ausrüstung und Material – ist für die Bundesarmee mit sehr großem Aufwand verbunden (BMLV 14.9.2023; vgl. Sahan/SWT 25.9.2023). Al Shabaab hat also im August 2023 eine eigene Offensive begonnen, um die Gewinne der Bundesarmee wieder aufzulösen. Dazu hat die Gruppe auch einen Brückenkopf am Ostufer des Shabelle eingerichtet (Rafal R./X 9.4.2023).Al Shabaab überrannte einen Stützpunkt von Danaab in Galcad (Galmudug) und einen Stützpunkt der Bundesarmee in Janay Abdale in der Nähe von Kismayo (Sahan/SWT 3.7.2023). Zudem griff die Gruppe im Mai 2023 den ugandischen ATMIS-Stützpunkt in Buulo Mareer an, Dutzende Soldaten wurden getötet (BBC 15.6.2023; vergleiche Soufan 3.7.2023). Am 7.6.2023 führte al Shabaab einen (weniger erfolgreichen) Angriff gegen äthiopische Truppen in Doolow. Am 9.6.2023 stürmten Kämpfer das Pearl Beach Hotel in Mogadischu, der erste größere Angriff dort innerhalb von drei Monaten. Mindestens 15 Menschen kamen dabei ums Leben (BBC 15.6.2023). Alles deutet darauf hin, dass es al Shabaab in den letzten Monaten gelungen ist, mehr Waffen und Munition zu erbeuten als in den vier Jahren zuvor (Sahan/SWT 3.7.2023). Gleichzeitig haben politische Streitigkeiten eine weitere Offensive der Bundesregierung verzögert (ACLED 15.9.2023; vergleiche ACAPS 17.8.2023). Am 13.7.2023 hat al Shabaab die Kontrolle über den Stützpunkt der Bundesarmee und jubaländischer Darawish in Geriley (Gedo) übernommen. Dieser Stützpunkt, der nur 12 km von der kenianischen Grenze entfernt liegt, war nur zwei Wochen vorher von ATMIS (Kenia) geräumt und an die Bundesarmee übergeben worden. Der Stützpunkt war von den Kenianern fast ein Jahrzehnt lang besetzt worden (Sahan/SWT 21.7.2023). Bemannt werden übergebene FOBs von in Uganda, Eritrea oder Ägypten schlecht ausgebildeten neuen Brigaden, die nicht in der Lage sind, sich zu verteidigen. Von den bisher übergebenen FOBs wurden Stand Mitte September bereits sechs von al Shabaab vernichtet. Dieses Vorgehen hat System, denn solche Stützpunkte wieder aufzubauen und aufzufüllen – mit Männern, Ausrüstung und Material – ist für die Bundesarmee mit sehr großem Aufwand verbunden (BMLV 14.9.2023; vergleiche Sahan/SWT 25.9.2023). Al Shabaab hat also im August 2023 eine eigene Offensive begonnen, um die Gewinne der Bundesarmee wieder aufzulösen. Dazu hat die Gruppe auch einen Brückenkopf am Ostufer des Shabelle eingerichtet (Rafal R./X 9.4.2023). Zentralsomalia aus Sicht des ISW vom 4.10.2023: Durch Konflikte Vertriebene: Mitte November wurde angegeben, dass 2023 über 1,5 Millionen Menschen zu Vertriebenen im Land geworden sind, 473.000 davon aufgrund von Dürre und 419.000 aufgrund von Überschwemmungen. Ca. 600.000 wurden durch Konflikte vertrieben. Die meisten neuen IDPs aufgrund von Konflikten gab es - abseits von Somaliland - 2023 bis Mitte November in den Regionen Galgaduud (101.000), Mudug (82.000), Lower Shabelle (53.000) und Middle Shabelle (48.000). Dahingegen wurden in Benadir/Mogadischu
(800), Bari (1.000) und Hiiraan (2.000) deutlich weniger Menschen neu vertrieben (UNHCR 2023). Al Shabaab [siehe auch Al Shabaab] stand gemäß Aussagen des Experten Rashid Abdi vom November 2022 mit dem Rücken zur Wand. Die Gruppe hatte viele Gebiete verloren und stand gleichzeitig einer Revolte mehrere Clans gegenüber. Damit befand sich auch das Wirtschaftsimperium al Shabaab unter Druck (GN 5.11.2022; vgl. BMLV 9.2.2023). Die Gruppe hatte in den ersten Monaten der Offensive zig Millionen US-Dollar und laut einer Quelle 1.200 (Gorfayn 27.3.2023), laut somalischen Regierungsangaben vom Juni 2023 sogar 3.000 getötete und 3.700 verletzte Kämpfer zu verkraften. Laufende Erfolge von al Shabaab lassen hinsichtlich dieser Zahlen allerdings Skepsis aufkommen (BBC 15.6.2023). Trotz der nominell hohen Verluste, die al Shabaab durch Luftangriffe und Gefechte zugefügt worden sind, hat die Gruppe jedenfalls keinen Mangel an Kämpfern. Zumindest ist es nicht gelungen, Angriffe von al Shabaab auf Militärstützpunkte einzudämmen. Sie ist auch immer noch in der Lage, Angriffe in Mogadischu, gegen Stützpunkte der ATMIS und über die Grenzen der ATMIS-Mitgliedsstaaten Äthiopien und Kenia hinweg zu verüben (Soufan 3.7.2023). Al Shabaab greift weiterhin regierungsnahe Kräfte und Ziele sowie Zivilisten im ganzen Land an. Die Gruppe übt Druck auf Zivilisten aus, ihre extremistische Ideologie zu unterstützen (USDOS 15.5.2023). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 20.10.2023). In Zentralsomalia hält sich al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften auf und greift bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften an. Insgesamt haben die militärischen Kräfte der al Shabaab in Zentralsomalia zwar hohe Verluste hinnehmen müssen, sind aber bei Weitem nicht geschlagen (BMLV 1.12.2023).Al Shabaab [siehe auch Al Shabaab] stand gemäß Aussagen des Experten Rashid Abdi vom November 2022 mit dem Rücken zur Wand. Die Gruppe hatte viele Gebiete verloren und stand gleichzeitig einer Revolte mehrere Clans gegenüber. Damit befand sich auch das Wirtschaftsimperium al Shabaab unter Druck (GN 5.11.2022; vergleiche BMLV 9.2.2023). Die Gruppe hatte in den ersten Monaten der Offensive zig Millionen US-Dollar und laut einer Quelle 1.200 (Gorfayn 27.3.2023), laut somalischen Regierungsangaben vom Juni 2023 sogar 3.000 getötete und 3.700 verletzte Kämpfer zu verkraften. Laufende Erfolge von al Shabaab lassen hinsichtlich dieser Zahlen allerdings Skepsis aufkommen (BBC 15.6.2023). Trotz der nominell hohen Verluste, die al Shabaab durch Luftangriffe und Gefechte zugefügt worden sind, hat die Gruppe jedenfalls keinen Mangel an Kämpfern. Zumindest ist es nicht gelungen, Angriffe von al Shabaab auf Militärstützpunkte einzudämmen. Sie ist auch immer noch in der Lage, Angriffe in Mogadischu, gegen Stützpunkte der ATMIS und über die Grenzen der ATMIS-Mitgliedsstaaten Äthiopien und Kenia hinweg zu verüben (Soufan 3.7.2023). Al Shabaab greift weiterhin regierungsnahe Kräfte und Ziele sowie Zivilisten im ganzen Land an. Die Gruppe übt Druck auf Zivilisten aus, ihre extremistische Ideologie zu unterstützen (USDOS 15.5.2023). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 20.10.2023). In Zentralsomalia hält sich al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften auf und greift bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften an. Insgesamt haben die militärischen Kräfte der al Shabaab in Zentralsomalia zwar hohe Verluste hinnehmen müssen, sind aber bei Weitem nicht geschlagen (BMLV 1.12.2023). Al Shabaab verwendet gewalttätige, extremistische Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Die Gruppe bedient sich neben politischen und kriminellen Mitteln (wie Einschüchterung, Erpressung, etc.) zur Kontrolle der Bevölkerung im militärischen Bereich zur Erreichung der Ziele der gesamten Bandbreite der asymmetrischen Kriegsführung. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte Hit-and-Run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z.B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen. Al Shabaab verfolgt eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus (BMLV 1.12.2023). Als al Shabaab an den Fronten an Boden verloren hat, steigerte die Gruppe ihre terroristischen Aktivitäten. Dadurch soll suggeriert werden, dass die Gruppe jederzeit an jedem Ort zuschlagen kann (Sahan/SWT 14.12.2022). Beim Einsatz von improvisierten Sprengsätzen ist hinsichtlich der Anzahl in den letzten Jahren keine Veränderung eingetreten. Allerdings sind die Opferzahlen seit 2020 stetig nach oben gegangen. Im Jahr 2020 wurden 501 Menschen durch improvisierte Sprengsätze getötet; 2021 waren es 669; und in den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 gab es mindestens 855 Opfer (UNSC 10.10.2022). Auch die Zahl an terroristischen Vorfällen im ersten Q