4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 25.01.2023 stellte das Arbeitsmarkservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) die dem nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden BF) gewährte Notstandshilfe mangels Arbeitslosigkeit mit 01.01.2023 ein und begründete dies gestützt auf eine vom BF vorgelegte Honorarrechnung vom 03.01.2023 über € 4.875,00 aus der Vermittlung eines Mietobjektes damit, dass der BF ab 01.01.2013 ein über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe, sodass ab 01.01.2023 Arbeitslosigkeit nicht mehr vorliege. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, er habe für den Monat Jänner 2023 ein Bruttoeinkommen sowie einen Bruttoumsatz von EUR 4.875,– gemeldet und werde er im Februar weder Umsatz noch Einkommen haben. Gemäß rollierender Berechnung des Umsatzes gemäß § 36b Abs. 2 AlVG liege sein Umsatz unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, er habe für den Monat Jänner 2023 ein Bruttoeinkommen sowie einen Bruttoumsatz von EUR 4.875,– gemeldet und werde er im Februar weder Umsatz noch Einkommen haben. Gemäß rollierender Berechnung des Umsatzes gemäß Paragraph 36 b, Absatz 2, AlVG liege sein Umsatz unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.03.2023 wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend aus, dass auch bei einer rollierenden Berechnung das Bruttoeinkommen des BF im Jänner und Februar 2023 über der Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2023 liegen würde, sodass seit 01.01.2023 keine Arbeitslosigkeit mehr gegeben sei. Das AMS wies abschließend darauf hin, dass die endgültige Beurteilung der Arbeitslosigkeit nach Einlangen des Einkommens- und Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2023 erfolgen werde. Aufgrund des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrags des Beschwerdeführers legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 04.05.2023 teilte die belangte Behörde mit, der Beschwerdeführer habe eine korrigierte Bruttoerklärung für den Monat Jänner 2023 übermittelt; aufgrund der Höhe des Umsatzes liege jedoch Arbeitslosigkeit nicht vor. Mit 17.05.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmachtsbekanntgabe des nunmehrigen Rechtsvertreters ein. Mit Schreiben vom 29.11.2023 gab der BF durch seinen Rechtsvertreter bekannt, dass er ab 01.07.2023 eine Alterspension beziehe, sodass ab diesem Zeitpunkt keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung mehr begehrt werde. Bezogen auf die noch strittige Zeit ab 01.01.2023 bis 30.06.2023 führte der BF aus, dass er für das gesamte Jahr 2023 einen Verlust erwirtschaftet haben werde. Der BF beantragte mit der Entscheidung über die Beschwerde auf das Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides zuzuwarten. Mit Einlangensdatum 11.12.2024 legte der BF durch seinen Rechtsvertreter den Einkommenssteuerbescheid 2023 vor. Dieser weist € minus 3.893,40 an Einkünften aus selbständiger Tätigkeit aus. Mit Stellungnahme vom 18.12.2024 räumte das AMS ein, dass aufgrund des nun vorliegenden Einkommenssteuerbescheides auch ab 01.01.2023 Arbeitslosigkeit gegeben sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W164.2269240.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.