RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2025 GeschäftszahlW164 2279909-1 Spruch, W164 227909-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 01.08.2023 stellte das Arbeitsmarkservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) fest, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld gemäß § 66a AlVG ab 30.06.2023 iHv EUR 22,49 täglich gebühre. Bergründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 30.06.2023 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe. Er habe die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nur durch Heranziehung der gemäß § 66a AlVG bestätigten Haftzeiten erfüllt. Daher sei die Bemessungsgrundlage auf Grundlage der Arbeitsvergütung gemäß § 66a AlVG zu bilden gewesen.Mit Bescheid vom 01.08.2023 stellte das Arbeitsmarkservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) fest, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 66 a, AlVG ab 30.06.2023 iHv EUR 22,49 täglich gebühre. Bergründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 30.06.2023 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe. Er habe die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nur durch Heranziehung der gemäß Paragraph 66 a, AlVG bestätigten Haftzeiten erfüllt. Daher sei die Bemessungsgrundlage auf Grundlage der Arbeitsvergütung gemäß Paragraph 66 a, AlVG zu bilden gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, er habe zuletzt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung iHv EUR 33,65 täglich bezogen. Während seiner Haft habe er freiwillig und ohne Lohn gearbeitet. Die Beitragsgrundlage für seine nun beantragte Leistung aus der Arbeitslosenversicherung sei daher wie bisher und ohne Berücksichtigung der in der Haft verrichteten Arbeit zu bemessen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2023 wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung legte die belangte Behörde die Rechenschritte für die Berechnung des nun gewährten Arbeitslosengeldes dar und bestätigte, dass die Höhe des Arbeitslosengeldes unter Heranziehung der gesetzlich vorgesehenen Grundlage richtig bemessen worden sei. Ab 01.09.2023 sei auf Antrag des Jugendamtes ein Familienzuschlag zuerkannt worden, wodurch sich das tägliche Arbeitslosengeld mit diesem Datum erhöhe. Aufgrund des rechtzeitig gestellten Vorlageantrags legte das AMS die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer erhielt nach Vorsprache bei der belangten Behörde am 30.06.2023 das Formblatt für den Antrag auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe, welches er am selben Tag ausgefüllt in den Postkasten der belangten Behörde retournierte. Die Frage nach Sorgepflichten wurde in diesem Antrag verneint. Zuletzt hatte der Beschwerdeführer im Zeitraum 10.09.2022 bis 01.01.2023 auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 2.421,99 Notstandshilfe iHv 32,63 (10.09.2022 bis 31.12.2022) bzw. EUR 33,65 (am 01.01.2023) täglich bezogen. Der Beschwerdeführer befand sich von 02.01.2023 bis 30.06.2023 in der Justizanstalt Wiener Neustadt in Haft. Dabei erwarb der Beschwerdeführer von 02.01.2023 bis 29.06.2023 Versicherungszeiten. Im März 2023 erhielt der Beschwerdeführer – als höchste Bemessungsgrundlage – eine Bruttovergütung der Stufe a iHv EUR 1.398,
- Beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind im Zeitraum 01.07.2022 bis 30.06.2023 folgende Zeiten gespeichert: 07.07.2022 bis 14.07.2022 Arbeiter 26.07.2022 bis 31.07.2022 NH, ÜHG 26.07.2022 bis 31.07.2022 Arbeitsuche 01.08.2022 bis 09.09.2022 Arbeiter 10.09.2022 bis 07.03.2023 NH, ÜHG 10.09.2022 bis 07.03.2023 Arbeitsuche ab 30.06.2023 Arbeitsuche
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und wurde – soweit für die vorliegende Entscheidung maßgeblich – nicht bestritten. Insbesondere ergibt sich die Beschäftigung des Beschwerdeführers sowie die maßgebliche Arbeitsvergütung während seiner Haft in der Justizanstalt Wiener Neustadt aus der im Akt befindlichen Bestätigung der Justizanstalt vom 17.07.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Zu A) Abweisung der Beschwerde Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht nach Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, werGemäß Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. Gemäß § 14 Abs. 2 AlVG ist bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn die arbeitslose Person in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AlVG ist bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn die arbeitslose Person in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Rahmenfrist verlängert sich gemäß § 15 Abs. 1 Z 9 AlVG um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen die arbeitslose Person auf behördliche Anordnung angehalten worden ist. Gemäß Abs. 7 leg. cit. können Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.Die Rahmenfrist verlängert sich gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 9, AlVG um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen die arbeitslose Person auf behördliche Anordnung angehalten worden ist. Gemäß Absatz 7, leg. cit. können Zeiten, die gemäß Paragraph 14, anwartschaftsbegründend sind, zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden. Das Arbeitslosengeld besteht gemäß § 20 Abs. 1 AlVG aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag. Nach Abs. 2 leg. cit. sind Familienzuschläge u.a. für Kinder zu gewähren, wenn die arbeitslose Person zu deren Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und für diese ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.Das Arbeitslosengeld besteht gemäß Paragraph 20, Absatz eins, AlVG aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag. Nach Absatz 2, leg. cit. sind Familienzuschläge u.a. für Kinder zu gewähren, wenn die arbeitslose Person zu deren Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und für diese ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Im Hinblick auf die Bemessung des Arbeitslosengeldes bestimmt § 21 AlVG Folgendes:Im Hinblick auf die Bemessung des Arbeitslosengeldes bestimmt Paragraph 21, AlVG Folgendes: „
(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. (…)„
(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. (…)
(2)Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.
(2)Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Absatz eins, entsprechend anzuwenden. Absatz eins, letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen. (…)
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.(…),
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. (…) § 66a AlVG legt Sonderbestimmungen für Strafgefangene fest:Paragraph 66 a, AlVG legt Sonderbestimmungen für Strafgefangene fest: Gemäß Abs. 1 leg. cit. sind Personen, die sich auf Grund eines gerichtlichen Urteils in Strafhaft oder in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches befinden und ihrer Arbeitspflicht gemäß § 44 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, in der jeweils geltenden Fassung nachkommen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert.Gemäß Absatz eins, leg. cit. sind Personen, die sich auf Grund eines gerichtlichen Urteils in Strafhaft oder in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach den Paragraphen 21, Absatz 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches befinden und ihrer Arbeitspflicht gemäß Paragraph 44, des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung nachkommen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert. Die Versicherungspflicht beginnt Abs. 2 leg. cit. zufolge mit dem Tag, an dem die strafgefangene oder untergebrachte Person ihrer Arbeitspflicht nachkommt, und endet mit dem Tag, an dem sie seiner Arbeitspflicht letztmalig nachkommt. Die Arbeitspflicht gilt insbesondere auch dann als erfüllt, wenn die strafgefangene oder untergebrachte Person wegen des Besuches eines Lehrganges zur Berufsausbildung oder -fortbildung oder wegen Krankheit nicht gearbeitet hat.Die Versicherungspflicht beginnt Absatz 2, leg. cit. zufolge mit dem Tag, an dem die strafgefangene oder untergebrachte Person ihrer Arbeitspflicht nachkommt, und endet mit dem Tag, an dem sie seiner Arbeitspflicht letztmalig nachkommt. Die Arbeitspflicht gilt insbesondere auch dann als erfüllt, wenn die strafgefangene oder untergebrachte Person wegen des Besuches eines Lehrganges zur Berufsausbildung oder -fortbildung oder wegen Krankheit nicht gearbeitet hat. Nach Abs 3 gilt als Bemessungsgrundlage gemäß § 21 die nach Abs. 5 versicherte Arbeitsvergütung. Wenn jedoch die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld ohne Heranziehung der Versicherungszeit nach Abs. 1 und 2 erfüllt wird, ist die Arbeitsvergütung bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes außer Betracht zu lassen.Nach Absatz 3, gilt als Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 21, die nach Absatz 5, versicherte Arbeitsvergütung. Wenn jedoch die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld ohne Heranziehung der Versicherungszeit nach Absatz eins und 2 erfüllt wird, ist die Arbeitsvergütung bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes außer Betracht zu lassen. Nach Abs. 4 leg. cit ist von der Justizanstalt eine Bestätigung gemäß § 46 Abs. 4 auszustellen, die die Dauer der Freiheitsstrafe, die Dauer der Arbeitslosenversicherungspflicht und die Höhe der Beitragsgrundlage zu enthalten hat. Die Justizanstalt ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet.Nach Absatz 4, leg. cit ist von der Justizanstalt eine Bestätigung gemäß Paragraph 46, Absatz 4, auszustellen, die die Dauer der Freiheitsstrafe, die Dauer der Arbeitslosenversicherungspflicht und die Höhe der Beitragsgrundlage zu enthalten hat. Die Justizanstalt ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Nach Abs 5 gilt als Beitragsgrundlage gemäß § 2 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994 die gemäß § 52 des Strafvollzugsgesetzes festgesetzte, um 25 vH erhöhte Arbeitsvergütung, die bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit nach dem Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie erzielt wird. Für versicherungspflichtige Zeiträume, in denen keine Arbeitsvergütung erzielt werden kann, ist als Beitragsgrundlage die letzte Beitragsgrundlage oder, wenn eine solche nicht vorliegt, die niedrigste mögliche Beitragsgrundlage heranzuziehen; für solche Zeiträume entrichtet der Bund (Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz) den gesamten Beitrag.Nach Absatz 5, gilt als Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994, die gemäß Paragraph 52, des Strafvollzugsgesetzes festgesetzte, um 25 vH erhöhte Arbeitsvergütung, die bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit nach dem Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie erzielt wird. Für versicherungspflichtige Zeiträume, in denen keine Arbeitsvergütung erzielt werden kann, ist als Beitragsgrundlage die letzte Beitragsgrundlage oder, wenn eine solche nicht vorliegt, die niedrigste mögliche Beitragsgrundlage heranzuziehen; für solche Zeiträume entrichtet der Bund (Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz) den gesamten Beitrag. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Der Beschwerdeführer stand vor der hier maßgeblichen Zeit bereits im Leistungsbezug. Unmittelbar vor seiner mit 02.01.2023 angetretenen Haft bezog er Notstandshilfe. Gem. § 14 Abs. 2 AlVG konnte der BF durch 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung im Inland eine neue Anwartschaft erwerben.Der Beschwerdeführer stand vor der hier maßgeblichen Zeit bereits im Leistungsbezug. Unmittelbar vor seiner mit 02.01.2023 angetretenen Haft bezog er Notstandshilfe. Gem. Paragraph 14, Absatz 2, AlVG konnte der BF durch 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung im Inland eine neue Anwartschaft erwerben. Wie sich aus den festgestellten Versicherungszeiten ergibt, hat der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum 01.07.2022 bis 30.06.2023 durch seine Beschäftigungen als Arbeiter insgesamt 48 Tage sowie durch seine Versicherungszeiten in Haft 179 Tage, in Summe 227 Tage (entspricht etwa 32 Wochen) anwartschaftsbegründende Zeiten erworben. Der BF hat somit insgesamt eine neue Anwartschaft erworben und hatte Anspruch auf Arbeitslosengeld. Ohne Heranziehung der Versicherungszeiten gem. § 66a AlVG hätte der BF keine neue Anwartschaft erworben. Ein außer Betracht lassen der Arbeitsvergütung gem. § 66a Abs 3, zweiter Satz AlVG kommt im Fall des BF daher nicht zur Anwendung: Nur, wenn die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld ohne Heranziehung der in der Haft erworbenen Versicherungszeit erfüllt worden wäre, wäre die Arbeitsvergütung bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes außer Betracht zu lassen gewesen. Da dies hier nicht zutrifft wurde die Versicherungszeit gem. § 66a AlVG im angefochtenen Bescheid zu Recht bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt.Ohne Heranziehung der Versicherungszeiten gem. Paragraph 66 a, AlVG hätte der BF keine neue Anwartschaft erworben. Ein außer Betracht lassen der Arbeitsvergütung gem. Paragraph 66 a, Absatz 3,, zweiter Satz AlVG kommt im Fall des BF daher nicht zur Anwendung: Nur, wenn die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld ohne Heranziehung der in der Haft erworbenen Versicherungszeit erfüllt worden wäre, wäre die Arbeitsvergütung bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes außer Betracht zu lassen gewesen. Da dies hier nicht zutrifft wurde die Versicherungszeit gem. Paragraph 66 a, AlVG im angefochtenen Bescheid zu Recht bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt. Da der BF in seinem Antrag vom 30.06.2022 das Bestehen von Sorgepflichten verneint hat, wurde ihm ferner zunächst zu Recht kein Familienzuschlag gewährt. Ab 01.09.2022 erhielt der BF aufgrund eines Antrags des Jugendamtes einen Familienzuschlag. Soweit der BF einwendet, er hätte im Zuge seiner Haft unentgeltlich gearbeitet, ist dem entgegenzuhalten, dass die Arbeitslosenversicherung und Entlohnung einer im Rahmen einer Haft absolvierten Arbeitspflicht gemäß § 44 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, zwingendgesetzlich festgelegt ist, ebenso ihre Berücksichtigung im Rahmen der Beitragsgrundlage für nachfolgende Anträge auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Soweit der BF einwendet, er hätte im Zuge seiner Haft unentgeltlich gearbeitet, ist dem entgegenzuhalten, dass die Arbeitslosenversicherung und Entlohnung einer im Rahmen einer Haft absolvierten Arbeitspflicht gemäß Paragraph 44, des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zwingendgesetzlich festgelegt ist, ebenso ihre Berücksichtigung im Rahmen der Beitragsgrundlage für nachfolgende Anträge auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Weitere Einwendungen gegen die der von der belangten Behörde vorgenommenen Berechnung hat der BF nicht vorgebracht und ergeben sich auch nach amtswegiger Prüfung keine Anhaltspunkte, für begründete Zweifel an der rechnerischen Richtigkeit der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Berechnung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W164.2279909.1.00