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{'item': 'W165 2289176-1'}

Obsah (14)Art. 32Art. 133§ 14§ 6Art. 130§ 9Artikel 8Artikel 15Artikel 34Artikel 21Artikel 25Artikel 52§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2025 GeschäftszahlW165 2289176-1 Spruch, W165 2289176-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 32Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idg

F als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Artikel 32, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idg

F als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger des Iran, brachte (gemeinsam mit seiner Ehegattin) am 12.11.2023, einen Antrag auf Erteilung eines zur einmaligen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für 90 Tage, geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum: 21.02.2023, geplantes Abreisedatum aus dem Schengen-Raum: 19.03.2024, bei der Österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden: ÖB Teheran) ein. Als Familienangehöriger wurde im Antragsformular der Schwiegersohn des BF, österreichischer Staatsangehöriger, wohnhaft in Wien, namentlich genannt. Als Zweck der Reise wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angekreuzt. Als Einlader wurden der Schwiegersohn, XXXX und die Tochter des BF, XXXX , angeführt. Unter Familienstand wurde „verheiratet“ angegeben. Unter derzeitiger beruflicher Tätigkeit wurde „1) Pensioner, 2) Manager“ genannt. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger des Iran, brachte (gemeinsam mit seiner Ehegattin) am 12.11.2023, einen Antrag auf Erteilung eines zur einmaligen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für 90 Tage, geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum: 21.02.2023, geplantes Abreisedatum aus dem Schengen-Raum: 19.03.2024, bei der Österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden: ÖB Teheran) ein. Als Familienangehöriger wurde im Antragsformular der Schwiegersohn des BF, österreichischer Staatsangehöriger, wohnhaft in Wien, namentlich genannt. Als Zweck der Reise wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angekreuzt. Als Einlader wurden der Schwiegersohn, römisch 40 und die Tochter des BF, römisch 40 , angeführt. Unter Familienstand wurde „verheiratet“ angegeben. Unter derzeitiger beruflicher Tätigkeit wurde „1) Pensioner, 2) Manager“ genannt. Dem Antrag waren diverse Unterlagen (in Kopie) angeschlossen wie: - iranischer Reisepass des BF, österreichischer Reisepass des Schwiegersohnes des BF, iranischer Reisepass der Tochter des BF, österreichischer Reisepass der Mutter des Schwiegersohnes des BF, - ZMR-Auszüge des Schwiegersohnes des BF, der Tochter des BF und der Mutter des Schwiegersohnes des BF, - Heiratsurkunde des Schwiegersohnes des BF und der Tochter des BF eines Wiener Standesamtes vom 30.06.2021, - österreichischer Aufenthaltstitel der Tochter des BF, (Aufenthaltstitel: „Familienangehöriger“, Karte gültig bis 21.09.2025) und eine Bescheinigung über deren freien Zugang zum Arbeitsmarkt des Landeshauptmannes von Wien vom 06.09.2023, - Mietvertrag des Schwiegersohnes des BF über eine Wohnung in Wien von 33,27 m² vom 01.05.2021, - Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) vom 31.10.2023, EVE-ID: THR23032528: Verpflichtende: XXXX , geb. XXXX , StA. Österreich, whft. in Wien, Beruf: Service Dienst, Arbeitgeber: Fonds Soziales Wien, Arbeitsverhältnis seit 15.08.2023, Nettoeinkommen: EUR 1801,67,--, Kredite: EUR: 216 , Miete: EUR 316; sonstiges Vermögen keines; und XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, whft. in Wien, Beruf: Service Dienst, Arbeitgeber: Fonds Soziales Wien, Arbeitsverhältnis seit 15.01.2023, Nettoeinkommen: EUR 1726,33,--, Kredite: EUR 135; sonstiges Vermögen keines; Details zur Verpflichtungserklärung: Einladung von 21.12.2023 bis 21.12.2024, Anz. Tage: 90, Reisegrund: Besuch von Familie und Freunden, bez. z. Eingel.: Schwiegervater; Unterk. Anschr.: XXXX , Unterk. Eigentümer: Wohnung der Mutter vom Schwiegersohn, Unterk. Miete: 0,- Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) vom 31.10.2023, EVE-ID: THR23032528: Verpflichtende: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Österreich, whft. in Wien, Beruf: Service Dienst, Arbeitgeber: Fonds Soziales Wien, Arbeitsverhältnis seit 15.08.2023, Nettoeinkommen: EUR 1801,67,--, Kredite: EUR: 216 , Miete: EUR 316; sonstiges Vermögen keines; und römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, whft. in Wien, Beruf: Service Dienst, Arbeitgeber: Fonds Soziales Wien, Arbeitsverhältnis seit 15.01.2023, Nettoeinkommen: EUR 1726,33,--, Kredite: EUR 135; sonstiges Vermögen keines; Details zur Verpflichtungserklärung: Einladung von 21.12.2023 bis 21.12.2024, Anz. Tage: 90, Reisegrund: Besuch von Familie und Freunden, bez. z. Eingel.: Schwiegervater; Unterk. Anschr.: römisch 40 , Unterk. Eigentümer: Wohnung der Mutter vom Schwiegersohn, Unterk. Miete: 0, - Einladungsschreiben des Schwiegersohnes und der Tochter des BF vom 11.11.2023, demzufolge sämtliche Kosten während des Aufenthaltes des BF von diesen übernommen würden und die Mutter des Schwiegersohnes des BF diesem unentgeltlich eine Unterkunft während seines Aufenthaltes zur Verfügung stellen würde, - Schreiben der Mutter des Schwiegersohnes des BF vom 28.10.2023, wonach sie ihre Eigentumswohnung (88m²) in XXXX mit ihrem Ehemann nur zur Hälfte nutze und die übrigen 44m² dem BF und seiner Ehegattin von November 2023 bis Jänner 2027 jederzeit zur Verfügung stellen könne;- Schreiben der Mutter des Schwiegersohnes des BF vom 28.10.2023, wonach sie ihre Eigentumswohnung (88m²) in römisch 40 mit ihrem Ehemann nur zur Hälfte nutze und die übrigen 44m² dem BF und seiner Ehegattin von November 2023 bis Jänner 2027 jederzeit zur Verfügung stellen könne; - Gehaltsabrechnungsbelege des Schwiegersohns und der Tochter des BF über den Zeitraum August 2023 bis Oktober 2023, - Bankkontoauszug des BF der Bank XXXX vom 11.11.2023 über den Zeitraum 11.08.2023 bis 10.11.2023, wonach der aus der Vorperiode übertragene Kontostand (Transferring) 109,131,727 (Balance) beträgt und der Kontostand zum Ende des Erfassungszeitraumes am 10.11.2023 387,870,267 (Balance) beträgt, wobei in der Spalte „Debit“ ein Betrag von 403,881,460 und in der Spalte „Credit“ ein Betrag von 682,620,000 ausgewiesen werden. Von den im Kontoauszug insgesamt ausgewiesenen 51 Buchungen entfallen 37 Buchungen auf Geldabflüsse (Transferring, Transfer from Card, POS Purchase/Bill Payment, Debit from ATM) und 14 Buchungen auf Zahlungseingänge (Cheque Recovery, Transfer to Card), wobei vom 07.11.2023 bis zum Ende des Erfassungszeitraumes (10.11.2023) von zwei Zahlungseingängen am 07.11.2023 und am 09.11.2023 abgesehen ausschließlich Kontoabgänge (insgesamt 22 Belastungen) verzeichnet werden.- Bankkontoauszug des BF der Bank römisch 40 vom 11.11.2023 über den Zeitraum 11.08.2023 bis 10.11.2023, wonach der aus der Vorperiode übertragene Kontostand (Transferring) 109,131,727 (Balance) beträgt und der Kontostand zum Ende des Erfassungszeitraumes am 10.11.2023 387,870,267 (Balance) beträgt, wobei in der Spalte „Debit“ ein Betrag von 403,881,460 und in der Spalte „Credit“ ein Betrag von 682,620,000 ausgewiesen werden. Von den im Kontoauszug insgesamt ausgewiesenen 51 Buchungen entfallen 37 Buchungen auf Geldabflüsse (Transferring, Transfer from Card, POS Purchase/Bill Payment, Debit from ATM) und 14 Buchungen auf Zahlungseingänge (Cheque Recovery, Transfer to Card), wobei vom 07.11.2023 bis zum Ende des Erfassungszeitraumes (10.11.2023) von zwei Zahlungseingängen am 07.11.2023 und am 09.11.2023 abgesehen ausschließlich Kontoabgänge (insgesamt 22 Belastungen) verzeichnet werden. - Flugreservierungsbestätigung für die Flüge Teheran-Frankfurt-Wien: 21.12.2023 sowie Wien-Teheran: 19.03.2024; - eine Reiseversicherungspolizze über eine Deckungsdauer von 92 Tagen, ausgestellt am 09.11.2023, - einen Auszug der Sozialversicherung über eine auszahlbare monatliche Bruttopension („payable gross monthly pension“) von Rls. 141,306,942 vom 21.03.2023, - einen Arbeitsvertrag als „Manager of factory“ vom 21.04.2021, Dauer des Vertragsverhältnisses vom 21.04.2021 bis 20.04.2024, monatliche Zahlung: Rls. 150,000,000 als Fixgehalt mit 1% Provision aus Produktverkäufen, Reisevergütung: Fahrtkostenersatz von Rls. 200000 pro km und ein Tagessatz von Rls. 4000000 Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 16.11.2023 erteilte die ÖB Teheran dem BF einen Verbesserungsauftrag und forderte zur Vorlage folgender Unterlagen innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt des Schreibens auf: Geburtsurkunde des BF (in deutscher oder englischer Übersetzung); Nachweis des derzeitigen Aufenthaltsortes eines oder mehrerer allfälliger weiterer Kinder außer der namentlich genannten in Österreich wohnhaften Tochter, im Falle des Aufenthalts der Kinder in Österreich deren Aufenthaltskarte(n); Urlaubsbestätigung/Abwesenheitsbestätigung des Arbeitgebers für die geplante Reise (in deutscher oder englischer Übersetzung) Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben an die ÖB Teheran vom 19.11.2023 übermittelte der BF Kopien seiner Geburtsurkunde in Originalsprache und englischer Übersetzung; das Studienblatt der Universität Wien seiner ebenfalls in Österreich lebenden zweiten Tochter vom 19.11.2023 über einen am 01.10.2022 begonnen Vorstudienlehrgang und ein am 01.10.2023 begonnenes Masterstudium; deren Aufenthaltsberechtigungskarte („Student“), gültig bis 01.07.2024; einen ZMR-Auszug, demzufolge die Tochter seit 08.08.2022 in einem Studierendenwohnheim behördlich gemeldet ist; eine „Urlaubs- und Arbeitsbestätigung“ des Geschäftsführers des Arbeitgebers des BF vom 18.11.2023 in deutscher Übersetzung, wonach der BF seit 21.04.2021 bei diesem als Generalmanager beschäftigt sei und ihm zum Zweck eines Familienbesuches in Österreich sein Quartalsurlaub vom 19.12.2023 bis 25.03.2024 genehmigt würde. Mit Mandatsbescheid vom 28.11.2023 verweigerte die ÖB Teheran das beantragte Visum mit der Begründung, dass begründete Zweifel an der Absicht des BF, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestünden: Die vorgelegten Unterlagen würden nicht ausreichen, um bei der zu erstellenden Rückkehrprognose zu einem positiven Ergebnis zu kommen. Zur familiären Bindung an den Iran wurde angeführt, dass die Gattin ebenfalls einen Antrag gestellt habe und beide Töchter in Österreich wohnen würden. Zur ordnungsgemäßen Nutzung von Schengen-Visa in der Vergangenheit wurde festgehalten, dass kein Vorvisum verzeichnet sei und es sich um den zweiten Schengen-Visaantrag handle. Zur wirtschaftlichen Bindung wurde angemerkt, dass keine Unterlagen/Dokumente vorgelegt worden seien. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der BF am 15.12.2023 fristgerecht Vorstellung und brachte vor, dass beide Personen (Anmerkung: BF und dessen Ehegattin) abgelehnt worden seien, anstatt die korrekte Verwendung von Visa und eine Familienfeier zu Weihnachten zu ermöglichen. Dem ablehnenden Schreiben sei zu entnehmen, dass sich die Ablehnung auf begründete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht des BF und seiner Ehegattin stützen würde. Es sei zwar zutreffend, dass beide Töchter in Österreich leben würden. Jedoch gebe es zahlreiche familiäre Bindungen an den Iran. Seine Ehegattin habe ZB zwei - namentlich genannte - 68-jährige und 48-jährige Schwestern und einen 75-jährigen Bruder und eine äußerst enge Beziehung zu ihren Geschwistern. Die 68-jährige Schwester seiner Gattin sei schwer an Diabetes erkrankt, sodass sich seine Gattin um diese kümmern müsse. Weiter würden der BF und seine Gattin sehr viel Zeit mit den Enkelinnen der 68-jährigen Schwester seiner Frau verbringen. Es sei zwar zutreffend, dass der BF und seine Gattin zu Zeiten von Corona bereits einmal einen Schengen-Visaantrag gestellt hätten und dieser abgelehnt worden sei. Die Ehegattin des BF beziehe eine Pension und arbeite zusätzlich weiterhin als Volksschullehrerin. Sie verdiene monatlich ca. 11 Mio. iranische Rial (ca. EUR 250). Der BF verdiene als Manager monatlich ca. 25 Mio. iranische Rial (ca. EUR 550). Der BF und seine Gattin würden eine Eigentumswohnung (78m²) und ein Auto (Renault Sandero-Stepway) besitzen. Beide würden weder Deutsch noch Englisch sprechen und seien zum Bestreiten ihres täglichen Lebens somit auf ihre Berufe im Iran angewiesen. Obwohl der Arbeitgeber des BF auf dessen Arbeitskraft angewiesen sei, habe er die Abwesenheit des BF für dessen beabsichtigte Österreichreise ausdrücklich genehmigt. Der Vorstellung angeschlossen war ein iranischer Grundbuchsauszug vom 17.03.2021 (in englischer Sprache), der den BF als Eigentümer einer Wohnung von 69,4m² ausweist. Weiter ein Auszug aus dem iranischen Kraftfahrzeugregister vom 26.12.2022 (in englischer Sprache), wonach die Ehegattin des BF Eigentümerin eines Renault Sandero-Stepway, Baujahr 2017, ist. Mit Bescheid vom 19.12.2023 wies die ÖB Teheran den Visumsantrag des BF mit der Begründung ab, dass begründete Zweifel an seiner Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestünden. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen das in der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid erstattete Vorbringen wiederholt. Die Behörde habe sich mit den in der Vorstellung vorgebrachten Argumenten nicht auseinandergesetzt, sodass die Bescheidbegründung fast wortident der Begründung des Mandatsbescheides entspreche. Die Ehegattin des BF würde ihren Visumsantrag zurückziehen, um zumindest dem BF die Reise zu ermöglichen. Am 25.02.2024 erließ die ÖB Teheran eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Abs. 1 Vw

GVG, mit der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Es bestünden begründete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF und seine Ehefrau gemeinsam reisen würden wollen und beide erwachsenen Töchter in Österreich leben würden, gebe es nur schwache soziale Bindungen an den Herkunftsstaat. Die familiäre Bindung in Österreich sei somit als wesentlich höher anzunehmen als jene im Herkunftsstaat. Am 25.02.2024 erließ die ÖB Teheran eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, mit der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Es bestünden begründete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF und seine Ehefrau gemeinsam reisen würden wollen und beide erwachsenen Töchter in Österreich leben würden, gebe es nur schwache soziale Bindungen an den Herkunftsstaat. Die familiäre Bindung in Österreich sei somit als wesentlich höher anzunehmen als jene im Herkunftsstaat. Am 27.02.2024 stellte der BF einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) und bekundete seine Absicht, im Beschwerdeverfahren seinen Schwiegersohn mit seiner Vertretung zu bevollmächtigen. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 21.03.2024, beim BVwG eingelangt am 27.03.2024, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Festgestellt werden zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.Festgestellt werden zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt. Der BF, ein Staatsangehöriger des Iran, brachte (gemeinsam mit seiner Ehegattin, ebenfalls eine Staatsangehörige des Iran), am 12.11.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums zum Zweck des Besuchs von Familienangehörigen und Freunden bei der ÖB Teheran ein. Als Einlader fungierten der Schwiegersohn des BF, der mit einer der beiden in Österreich lebenden erwachsenen Töchter des BF verheiratet ist. Im Zeitpunkt der Einbringung des Visumsantrages waren der Schwiegersohn und die Tochter des BF seit einigen Monaten erwerbstätig. Der Schwiegersohn und die Tochter des BF bewohnen in Wien eine Mietwohnung von 33,27m². Der Schwiegersohn und die Tochter des BF gaben eine Verpflichtungserklärung für den BF ab, derzufolge die (unentgeltliche) Unterbringung des BF während seines Österreichaufenthaltes in der außerhalb der Bundeshauptstadt gelegenen Eigentumswohnung der Mutter des Schwiegersohnes des BF erfolgen sollte. Der Verpflichtungserklärung des Schwiegersohnes und der Tochter des BF war ein formloses Schreiben der Mutter des Schwiegersohnes des BF vom 28.10.2023 angeschlossen, wonach sie mit ihrem Ehegatten nur die Hälfte ihrer 88m² großen Eigentumswohnung benütze und sie die übrigen 44m² dem BF und seiner Ehegattin jederzeit von November 2023 bis Jänner 3027 zur Verfügung stellen könne. Die zweite erwachsene Tochter des BF lebt ebenfalls in Österreich und betreibt hier ein Studium. Neben den beiden in Österreich lebenden Töchtern haben der BF und dessen Ehegattin keine weiteren Kinder. Allfällige Verwandte des BF im Herkunftsstaat wurden nicht genannt. Die Ehegattin des BF hat im Iran eine 48-jährige und eine 68-jährige Schwester und einen 75-jährigen Bruder. Die 68-jährige Schwester der Ehegattin des BF hat Enkelkinder, mit denen der BF und seine Gattin in regem persönlichen Kontakt stehen. Der BF verfügt im Iran über eine Eigentumswohnung von 69,4m². Die Ehegattin des BF ist im Iran Eigentümerin eines Kraftfahrzeuges (Renault Stepway-Sandero, Baujahr 2017). Der BF konnte weder nachweisen, dass er im Iran ein Managergehalt noch eine Pension bezieht. Der BF konnte weder eine familiär-soziale Verwurzelung noch eine wirtschaftlich-berufliche Verankerung in seinem Herkunftsstaat dartun. Die Ehegattin des BF, deren Visumsantrag laut dem Akteninhalt ebenso abschlägig behandelt worden sein dürfte, machte laut elektronischer Verfahrensadministration des BVwG kein Beschwerdeverfahren gegen den ablehnenden Visumsbescheid bei diesem anhängig.
  2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der ÖB Teheran, den einliegenden Unterlagen und den Angaben des BF. Der BF gibt in seinem Visumsantrag unter derzeitiger beruflicher Tätigkeit
  3. Pensionist und
  4. Manager an. Zum Beweis legte der BF einen Arbeitsvertrag mit einem in diesem bezifferten monatlichen Gehalt, eine Arbeitsbestätigung samt Urlaubsgenehmigung für die geplante Österreichreise und einen Auszug der Sozialversicherung über eine bezifferte „zahlbare monatliche Bruttopension“ (payable monthly gross pension) vor. Wie unter Pkt. 1 Feststellungen erwähnt, beträgt der Kontostand des vom BF eingereichten Bankkontoauszuges zum Ende des Erfassungszeitraumes (10.11.2023) 387,870,267 („Balance“), wobei in der dazugehörigen Spalte „Debit“ bzw. „Credit“ ein Betrag von 403,881,460 bzw. 682,620,000 ausgewiesen werden, sodass der sich daraus ergebende Saldo nicht mit dem verzeichneten Saldo von 387,870,267 übereinstimmt. Bei den verzeichneten Zahlungseingängen - lediglich 14 an der Zahl gegenüber insgesamt 37 Zahlungsabgängen - ist nicht nachvollziehbar, woher diese Überweisungen bzw. Gutbuchungen stammen sollten. Es lautet jeweils nur „Transfer to card“ bzw bei zwei Buchungen „Cheque Recovery“. Im Zeitraum 07.11.2023 bis zum Ende des Erfassungszeitraumes am 10.11.2023 werden von zwei Zahlungseingängen abgesehen überhaupt nur mehr Belastungen - insgesamt 22 - verbucht. Am Rande ist anzumerken, dass keiner der im Kontoauszug verbuchten Beträge mit einer Währungsangabe versehen ist. Jedenfalls können dem vorgelegten Kontoauszug weder regelmäßig wiederkehrende monatliche Zahlungseingänge, die dem laut Arbeitsvertrag zustehenden monatlichen Managergehalt (zuzüglich allfälligem Kilometergeld und Reisediäten) zugeordnet werden könnten, noch Zahlungseingänge, die einem regelmäßigen monatlichen Pensionsbezug entsprechen könnten, entnommen werden. Was den Auszug der Sozialversicherung betreffend eine angebliche Pension des BF betrifft, so ist darin von einer „payable“ gross monthly pension die Rede, sodass es sich lediglich um eine im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung erworbene Anwartschaft, jedoch noch um keine tatsächliche Pensionsleistung des damals gerade erst 58-jährigen BF handeln dürfte. Dies spricht zweifellos für eine fehlende wirtschaftlich-berufliche Verwurzelung des BF in seinem Heimatstaat. Gleichzeitig damit werden aber auch Zweifel an der Existenz der erforderlichen finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts im Herkunftsstaat wie auch zur Rückkehr in diesen nach dem beabsichtigten Österreichaufenthalt genährt. Am Ergebnis einer fehlenden beruflich-wirtschaftlichen Anbindung an den Herkunftsstaat vermögen auch das Vorhandensein einer Eigentumswohnung - zumal eine solche veräußert werden kann - und eines mehrere Jahre alten Kraftfahrzeuges, das im Übrigen nicht einmal im Eigentum des BF, sondern im Eigentum seiner Gattin steht, nichts zu ändern. Darüber hinaus sind keine ausreichenden familiär-sozialen Bindungen des BF an seinen Herkunftsstaat zu erkennen. Die Kinder des BF, beide erwachsen, leben in Österreich. Dass der BF im Herkunftsstaat über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügen würde, wurde nicht einmal behauptet. Der BF führt in seiner Vorstellung lediglich ins Treffen, dass seine Ehegattin im Herkunftsstaat drei Geschwister habe - zwei davon in höherem Lebensalter - und seine Frau und er regen Kontakt zu den Enkelkindern einer der beiden Schwestern seiner Frau pflegen würden. Den ins Treffen geführten familiären Beziehungen im Herkunftsstaat - die nicht einmal auf eigene Verwandtschaftsverhältnisse des BF, sondern auf solche seiner Ehegattin gegründet werden - kommt in Relation zu den in Österreich lebenden Kindern des BF vergleichsweise nur geringes Gewicht zu. Die sozialen und familiären Bezugspunkte des BF in Österreich überwiegen jedenfalls jene im Herkunftsstaat. Unbeachtlich ist auch, dass der BF in seiner Beschwerde einen hypothetischen Verzicht seiner Ehefrau auf Aufrechterhaltung ihres Visumsantrages in den Raum stellt, um zumindest ihm eine Reise nach Österreich zu ermöglichen. Dieses Vorbringen hat schon aufgrund des im Visaverfahren geltenden Neuerungsverbotes außer Betracht zu bleiben. Zusammengefasst kann der Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn diese Zweifel an der Wiederausreiseabsicht des BF gehegt und die Erteilung des Visums abgelehnt hat.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) lauten wie folgt: § 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).Paragraph 2, Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anzuwendendes Recht § 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 9

Abs 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Paragraph 9, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden. §§ 11, 11a FPG lauten:Paragraphen 11, 11 a, FPG lauten: Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 idgF der Verordnung (EU) 2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 (Visakodex), lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 idgF der Verordnung (EU) 2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 (Visakodex), lauten wie folgt: Ziel und Geltungsbereich Art. 1
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen und für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt. Artikel eins,
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen und für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt. [ … ] Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren Art. 4
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.Artikel 4,
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden. [ … ] Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS

Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien

Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  3. c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  4. d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
  5. e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.
(4)Das Konsulat oder die zentralen Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten

Artikel 34

Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes:
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
  3. c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8)Im Verlauf der Prüfung eines Antrags können das Konsulat oder die zentralen Behörden den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
(9)Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt. Erteilung eines einheitlichen Visums Art. 24
(1)Die Gültigkeitsdauer des Visums und die zulässige Aufenthaltsdauer bestimmen sich nach der

Artikel 21vorgenommenen Prüfung.Artikel 24,

(1)Die Gültigkeitsdauer des Visums und die zulässige Aufenthaltsdauer bestimmen sich nach der

Artikel 21vorgenommenen Prüfung.

Das Visum kann für eine, zwei oder mehrere Einreisen erteilt werden. Die Gültigkeitsdauer darf fünf Jahre nicht überschreiten. Unbeschadet des Artikels 12 Buchstabe a umfasst die Gültigkeitsdauer eines Visums für eine einmalige Einreise eine Zusatzfrist von 15 Kalendertagen. Die Mitgliedstaaten können aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder aufgrund der internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beschließen, diese Zusatzfrist nicht zu gewähren.

(2)Erfüllt der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und c bis e der Verordnung (EU) 2016/399, so werden Visa für die mehrfache Einreise mit langer Gültigkeitsdauer für die folgenden Zeiträume erteilt, es sei denn, die Gültigkeitsdauer des Visums würde die des Reisedokuments übersteigen:
  1. a)für eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr, sofern dem Antragsteller in den beiden vorangegangenen Jahren drei Visa erteilt wurden, die er vorschriftsmäßig verwendet hat;
  2. b)für eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren, sofern dem Antragsteller in den beiden vorangegangenen Jahren ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr erteilt wurde, das er vorschriftsmäßig verwendet hat;
  3. c)für eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, sofern dem Antragsteller in den vorangegangenen drei Jahren ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren erteilt wurde, das er vorschriftsmäßig verwendet hat. Visa für den Flughafentransit und Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, die

Artikel 25Absatz 1 ausgestellt wurden, finden keine Berücksichtigung bei der Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise.

(2a)Abweichend von Absatz 2 kann die Gültigkeitsdauer des erteilten Visums im Einzelfall verkürzt werden, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass die Einreisevoraussetzungen während des gesamten Zeitraums erfüllt werden.
(2b)Abweichend von Absatz 2 prüfen die Konsulate im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort, ob die Bestimmungen des Absatzes 2 über die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise angesichts der Annahme günstigerer oder restriktiverer Bestimmungen

Absatz 2d angepasst werden müssen, um örtliche Gegebenheiten und Migrations- und Sicherheitsrisiken zu berücksichtigen.

(2c)Unbeschadet des Absatzes 2 kann Antragstellern, die nachweislich häufig oder regelmäßig reisen müssen beziehungsweise ihre entsprechende Absicht begründen, ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren erteilt werden, sofern sie ihre Integrität und Zuverlässigkeit, insbesondere die vorschriftsmäßige Verwendung ihnen zuvor erteilter Visa, ihre wirtschaftliche Situation im Herkunftsland und ihre ehrliche Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des von ihnen beantragten Visums auch wirklich zu verlassen, nachweisen.
(2d)Soweit erforderlich erlässt die Kommission auf der Grundlage der Prüfung nach Absatz 2b dieses Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten die in den einzelnen Konsularbezirken anzuwendenden Bestimmungen über die Bedingungen für die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise nach Absatz 2 dieses Artikels, um den örtlichen Gegebenheiten, den Migrations- und Sicherheitsrisiken und den allgemeinen Beziehungen der Union zu dem betreffenden Drittland Rechnung zu tragen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren

Artikel 52Absatz 2 erlassen.

(3)Die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 der VIS-Verordnung werden in das VIS eingegeben, wenn entschieden worden ist, dass das Visum erteilt wird. Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
  1. a)wenn der Antragsteller:
  2. i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  3. ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  4. iv)sich im laufenden Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
  5. v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  6. vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
  7. b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. [ … ] Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die ÖB Teheran stützte die Visumsverweigerung in ihrer Begründung auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex, wonach ein Visum (unter anderem) zu verweigern ist, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.Die ÖB Teheran stützte die Visumsverweigerung in ihrer Begründung auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex, wonach ein Visum (unter anderem) zu verweigern ist, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengen-Raum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es bedarf daher grundsätzlich konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E
  1. Dezember 2007, 2007/21/0104, wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen).Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengen-Raum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es bedarf daher grundsätzlich konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E
  2. Dezember 2007, 2007/21/0104, wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen). Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde allerdings nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände - insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten - zu berücksichtigen. Es obliegt dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften. Begründete Zweifel an der Absicht des BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen, ergeben sich im konkreten Fall daraus, dass eine entsprechende soziale, familiäre, berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat nicht nachgewiesen werden konnte. Die vom BF vorgelegten Unterlagen waren, wie beweiswürdigend ausgeführt, nicht geeignet, seine Rückkehrabsicht glaubhaft zu untermauern. Auch die Beibringung einer mit keinen wesentlichen Kosten verbundenen Flugreservierungsbestätigung ist nicht notwendigerweise geeignet, andere für einen beabsichtigten dauerhaften Verbleib in Österreich sprechende Anhaltspunkte zu entkräften (VwGH 17.11.2011, 2010/21/0213). Ebenso vermag der Abschluss einer Reiseversicherung angesichts der geringen Bindungen des BF an seinen Herkunftsstaat eine Wiederausreiseabsicht nicht darzutun. Am Rande bemerkt, gilt die Reiseversicherung laut Polizze für einen Zeitraum von 92 Tagen ab Ausstellungsdatum (09.11.2023), sodass der beabsichtigte Reisezeitraum auch nur zum Teil abgedeckt wäre. Wie unter Pkt. 2 Beweiswürdigung ausgeführt, erkennt das Bundesverwaltungsgericht in der fehlenden tiefgreifenden familiären, sozialen sowie wirtschaftlich-beruflichen Verwurzelung des BF gewichtige Indizien für den Verbleib im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über den Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums hinaus. Im Sinne des Gesagten kann im vorliegenden Fall somit nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen „Generalverdacht“ handle, der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen nachvollziehbare und begründete Anhaltspunkte für die Annahme eines Verbleibs des BF im Bundesgebiet über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor. Der Vertretungsbehörde ist daher im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn diese Indizien im Sinne einer nicht gesicherten Wiederausreise des BF erkannt und der BF die geäußerten Bedenken in seiner Vorstellung gegen den Mandatsbescheid und den unter einem vorgelegten Unterlagen letztlich nicht entkräften konnte. Nach den Erläuterungen zu § 11a Abs. 2 FPG (RV 2144 BlgNR
  3. GP 21) sind Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen, da andernfalls Sinn und Zweck der Visumsversagung konterkariert würden.

§ 11aAbs.

2 FPG war das Beschwerdeverfahren demnach ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Nach den Erläuterungen zu Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 21) sind Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen, da andernfalls Sinn und Zweck der Visumsversagung konterkariert würden.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren demnach ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des VwGH die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des VwGH die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das BVwG auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das BVwG auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W165.2289176.1.00

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