Obsah (11)
Art. 133§ 236d§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 4§ 91§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2025 GeschäftszahlW173 2267989-1 Spruch, W173 2267989-1/7E IM NAMEN DER REPUBIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF), stand in einem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis bei der XXXX , zuletzt bei der XXXX , im Dienst. Der BF trat
§ 236d
Beamtendienstgesetz 1979 (in der Folge BDG 1979) mit Ablauf des Monats Juni 2020 in den Ruhestand. 1. Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge BF), stand in einem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis bei der römisch 40 , zuletzt bei der römisch 40 , im Dienst. Der BF trat
Paragraph 236 d, Beamtendienstgesetz 1979 (in der Folge BDG 1979) mit Ablauf des Monats Juni 2020 in den Ruhestand.
- Bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages des BF fand die bis zur Vollendung seines 18.Lebensjahres liegenden Zeiten keine Berücksichtigung. Sein Antrag auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages iVm der daraus resultierenden Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Stellung und Nachzahlung von Bezügen wurde von seiner Dienstbehörde ursprünglich zurückgewiesen und nach Beschwerdeerhebung seine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Nach seinem Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2020, W129 2130418-1/2E, die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, als der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben wurde.
- Bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages des BF fand die bis zur Vollendung seines 18.Lebensjahres liegenden Zeiten keine Berücksichtigung. Sein Antrag auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages in Verbindung mit der daraus resultierenden Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Stellung und Nachzahlung von Bezügen wurde von seiner Dienstbehörde ursprünglich zurückgewiesen und nach Beschwerdeerhebung seine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Nach seinem Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2020, W129 2130418-1/2E, die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, als der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben wurde.
- Gegen den darauffolgenden Bescheid des XXXX , der XXXX vom 22.09.2022, Zl XXXX , zu seinem festgestellten Besoldungsdienstalter erhob der BF Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W122 2266470 protokolliert wurde. Zur Klärung der unionsrechtlichen Frage einer Altersdiskriminierung wurde dieses Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht ausgesetzt.
- Gegen den darauffolgenden Bescheid des römisch 40 , der römisch 40 vom 22.09.2022, Zl römisch 40 , zu seinem festgestellten Besoldungsdienstalter erhob der BF Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W122 2266470 protokolliert wurde. Zur Klärung der unionsrechtlichen Frage einer Altersdiskriminierung wurde dieses Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht ausgesetzt.
- Mit Bescheid vom 23.11.2022, Zl XXXX , hat die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge belangte Behörde) die ab 01.07.2020 gebührende Gesamtpension des BF nach dem Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) mit einer Höhe von monatlich brutto € 3.609,56 festgelegt. Diese Gesamtpension ergebe sich aus einem Ruhegenuss von € 2.906,11, einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG 1965 von € 223,75, einer Nebengebührenzulage von € 160,10 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (in der Folge APG) von € 319,
- Mit Bescheid vom 23.11.2022, Zl römisch 40 , hat die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge belangte Behörde) die ab 01.07.2020 gebührende Gesamtpension des BF nach dem Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) mit einer Höhe von monatlich brutto € 3.609,56 festgelegt. Diese Gesamtpension ergebe sich aus einem Ruhegenuss von € 2.906,11, einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG 1965 von € 223,75, einer Nebengebührenzulage von € 160,10 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (in der Folge APG) von € 319,
- Eine wiederholte Feststellung einer Altersdiskriminierung in der nationalen Einstufungsregelung (auch EuGH 28.06.2009, C-88/08; 11.11.2014, C-530/13; 08.05.2019, C-396/17 und C-24/17) wurde in Urteil des EuGHs vom 20.04.2023, Rs C-650/21, nach einem Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.2021, erkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge mit Erkenntnis vom 17.07.2023, W122 2266470-1/2E, der Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 22.09.2022 stattgegeben und das Besoldungsdienstalter des BF zum 28.02.2015 mit 36 Jahre und 8 Monate festgestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen: 1.
- Das Besoldungsdienstalter des BF wurde zum Stichtag 28.02.2015 mit 36 Jahr und 8 Monate mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W122 2266470-1/2E, neu festgesetzt. 1.
- Die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des BF, der
§ 236d
BDG 1979 mit Ablauf des Monats Juni 2020 in den Ruhestand trat, kann sich auf die ihm gebührenden Aktivbezüge auswirken und zu einer Gehaltsnachzahlung an ihn führen. Darüber hat die Dienstbehörde des BF, XXXX , zu entscheiden. Eine Entscheidung darüber liegt noch nicht vor. 1.2. Die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des BF, der
Paragraph 236 d, BDG 1979 mit Ablauf des Monats Juni 2020 in den Ruhestand trat, kann sich auf die ihm gebührenden Aktivbezüge auswirken und zu einer Gehaltsnachzahlung an ihn führen. Darüber hat die Dienstbehörde des BF, römisch 40 , zu entscheiden. Eine Entscheidung darüber liegt noch nicht vor. , 1.
- Dem BF gebührt ab 01.07.2020 eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 3.609,
- Diese Gesamtpension ergibt sich aus einem Ruhegenuss von € 2.906,11, einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG 1965 von € 223,75, einer Nebengebührenzulage von € 160,10 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (in der Folge APG) von € 319,60.1.
- Dem BF gebührt ab 01.07.2020 eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 3.609,
- Diese Gesamtpension ergibt sich aus einem Ruhegenuss von € 2.906,11, einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG 1965 von € 223,75, einer Nebengebührenzulage von € 160,10 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (in der Folge APG) von € 319,
- 1.
- Nach Vorliegen der Entscheidung der XXXX über eine allfällige Nachzahlung an den BF hat in der Folge die belangte Behörde von Amts auf Basis dieser Entscheidung die Gesamtpension des BF festzulegen. 1.
- Nach Vorliegen der Entscheidung der römisch 40 über eine allfällige Nachzahlung an den BF hat in der Folge die belangte Behörde von Amts auf Basis dieser Entscheidung die Gesamtpension des BF festzulegen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus den oben angeführten Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im PG 1965 ist keine Senatszuständigkeit vorgesehen. In der gegenständlichen Fallkonstellation ist keine Senatszuständigkeit gegeben.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im PG 1965 ist keine Senatszuständigkeit vorgesehen. In der gegenständlichen Fallkonstellation ist keine Senatszuständigkeit gegeben. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.
- Zu Spruchpunkt A. (Abweisung der Beschwerde) 3.2.
- Maßgebliche Bestimmungen des PG 1965 Pensionsgesetz 1965 PG 1965 Anspruch auf Ruhegenuß § 3.
(1)Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.Paragraph 3,
(1)Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.
(2)Der Ruhegenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Ruhegenußermittlungsgrundlagen § 3a. Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.Paragraph 3 a, Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Ruhegenussberechnungsgrundlage
§ 4Abs.
1 Z 1 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, in der Fassung dieser Ziffer nach der durch die Dienstrechts-Novelle 2013, BGBl. I Nr. 210/2013, mit Wirksamkeit vom
- Jänner 2014 erfolgten Novellierung ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage in der Form zu ermitteln, dass für jeden nach dem
- Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln, wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 22 Abs. 2 Z 1 GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, in der Fassung dieser Ziffer nach der durch die Dienstrechts-Novelle 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,, mit Wirksamkeit vom
- Jänner 2014 erfolgten Novellierung ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage in der Form zu ermitteln, dass für jeden nach dem
- Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln, wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.
§ 4Abs.
1 Z 2 sind die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren
den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.
§ 4Abs.
1 Z 3 ist ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, sind die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren
den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, aufzuwerten.,
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ist ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind
§ 91Abs.
3 oder
Z 4 oder Z 5 weniger als und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind
Paragraph 91, Absatz 3, oder
Ziffer 4, oder Ziffer 5, weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate. ……………………… Allgemeines Pensionsrecht (APG) Anwendung des APG § 100.
(1)Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.Paragraph 100,
(1)Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.
(2)Die Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt für alle Beamten – mit Ausnahme der nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung Zugewiesenen – der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau. Für die nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten obliegt die Einrichtung und Führung des Pensionskontos dem jeweiligen Unternehmen.
(2)Die Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt für alle Beamten – mit Ausnahme der nach Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung Zugewiesenen – der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau. Für die nach Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten obliegt die Einrichtung und Führung des Pensionskontos dem jeweiligen Unternehmen.
(3)Für Zeiten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- § 11 Z 1 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.
- § 11 Z 2 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG zu erfassen ist. § 8 Abs. 1a Z 1 ASVG ist nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind – rückwirkend ab
- Jänner 2005 – an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.
- § 11 Z 3 APG ist nicht anzuwenden.
- Die den Beitragsleistungen der Beamtinnen und Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind ab
- Jänner 2005 im Pensionskonto erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.
- Die Beitragsgrundlagen für Zeiten einer Familienhospizkarenz und für nach dem
- Dezember 1987 liegende Zeiten eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach § 75c BDG 1979 oder eines sonstigen Karenzurlaubes, der zum Zwecke der Pflege eines behinderten Kindes gewährt wurde, entsprechen jenen nach § 4 Abs. 2 bis 2b.
(3)Für Zeiten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:,
- Paragraph 11, Ziffer eins, APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.,
- Paragraph 11, Ziffer 2, APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, e und g ASVG zu erfassen ist. Paragraph 8, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG ist nicht anzuwenden. Die in Paragraph 52, ASVG (Paragraph 27 e, GSVG, Paragraph 24 e, BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind – rückwirkend ab
- Jänner 2005 – an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.,
- Paragraph 11, Ziffer 3, APG ist nicht anzuwenden.,
- Die den Beitragsleistungen der Beamtinnen und Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind ab
- Jänner 2005 im Pensionskonto erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.,
- Die Beitragsgrundlagen für Zeiten einer Familienhospizkarenz und für nach dem
- Dezember 1987 liegende Zeiten eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 75 c, BDG 1979 oder eines sonstigen Karenzurlaubes, der zum Zwecke der Pflege eines behinderten Kindes gewährt wurde, entsprechen jenen nach Paragraph 4, Absatz 2 bis 2 b,
(4)Für Zeiten vor dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG geleistet wurde, entspricht jener Beitragsgrundlage, die diese Zeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung gehabt hätten. § 310 ASVG ist nicht anzuwenden.
- Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 311 Abs. 2 ASVG an den Bund geleistet wurde, entspricht der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag oder den besonderen Pensionsbeitrag.
- Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach § 56 geleistet wurde oder zu leisten war, entspricht der Bemessungsgrundlage dieses besonderen Pensionsbeitrages, höchstens jedoch der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG.
- § 11 Z 3 APG ist auf Zeiten, für die kein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG geleistet wurde, nicht anzuwenden.
(4)Für Zeiten vor dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:,
- Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG geleistet wurde, entspricht jener Beitragsgrundlage, die diese Zeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung gehabt hätten. Paragraph 310, ASVG ist nicht anzuwenden.,
- Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 311, Absatz 2, ASVG an den Bund geleistet wurde, entspricht der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag oder den besonderen Pensionsbeitrag.,
- Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach Paragraph 56, geleistet wurde oder zu leisten war, entspricht der Bemessungsgrundlage dieses besonderen Pensionsbeitrages, höchstens jedoch der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG.,
- Paragraph 11, Ziffer 3, APG ist auf Zeiten, für die kein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG geleistet wurde, nicht anzuwenden.
(5)Bei der Bemessung der Pension nach dem APG ist § 105 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(5)Bei der Bemessung der Pension nach dem APG ist Paragraph 105, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
(6)§ 34 APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.
(6)Paragraph 34, APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden. 3.2.
- Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des BF zum Stichtag 28.02.2015 und seine Auswirkungen auf die Gesamtpension Durch die Dienstrechts-Novelle 2013 kommt es bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht mehr auf den - aufgrund der besoldungsrechtlichen Stellung - gebührenden Aktivbezug an, sondern es ist vielmehr die tatsächliche Besoldung maßgebend (VwGH 09.05.2018, Ra 2018/12/0014). Dabei handelt es sich nicht um ein Frage, die die Pensionsbehörde eigenständig zu beurteilen hätte. Die Pensionsbehörde hat ihrer Bemessung vielmehr die tatsächliche Besoldung zugrunde zu legen und nicht selbständig eine allenfalls gebührende Besoldung zu ermitteln [vgl. dazu ferner auch VwGH 24.2.2010, 2009/12/0121, zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach § 115d Abs. 2 Z 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984].Dabei handelt es sich nicht um ein Frage, die die Pensionsbehörde eigenständig zu beurteilen hätte. Die Pensionsbehörde hat ihrer Bemessung vielmehr die tatsächliche Besoldung zugrunde zu legen und nicht selbständig eine allenfalls gebührende Besoldung zu ermitteln [vgl. dazu ferner auch VwGH 24.2.2010, 2009/12/0121, zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach Paragraph 115 d, Absatz 2, Ziffer 2, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984]. Resultiert in der gegenständigen Fallkonstellation damit aus der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des BF eine frühere Vorrückung in die jeweils höhere Gehaltsstufe, ergeben sich in der Folge für den BF auch monatlich höhere Bezüge. In diesem Fall gebührt dem BF eine Nachzahlung, über deren Höhe die Dienstbehörde des BF XXXX , zu entscheiden hat. Erst nach Vorliegen dieser dienstbehördlichen Entscheidung hat die belangte Behörde als Pensionsbehörde auf Basis dieser Grundlagen von Amts wegen über die Frage zu entscheiden, ob es damit zu einer für die Pensionsbemessung relevanten Bemessungsgrundlagen kommt, die in eine höhere Gesamtpension für den BF mündet (vgl VwGH 09.05.2018, Ra 2018/12/0014). Resultiert in der gegenständigen Fallkonstellation damit aus der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des BF eine frühere Vorrückung in die jeweils höhere Gehaltsstufe, ergeben sich in der Folge für den BF auch monatlich höhere Bezüge. In diesem Fall gebührt dem BF eine Nachzahlung, über deren Höhe die Dienstbehörde des BF römisch 40 , zu entscheiden hat. Erst nach Vorliegen dieser dienstbehördlichen Entscheidung hat die belangte Behörde als Pensionsbehörde auf Basis dieser Grundlagen von Amts wegen über die Frage zu entscheiden, ob es damit zu einer für die Pensionsbemessung relevanten Bemessungsgrundlagen kommt, die in eine höhere Gesamtpension für den BF mündet vergleiche VwGH 09.05.2018, Ra 2018/12/0014). Die Gefahr einer Versäumung der im Dienstrechtsverfahren zehn Jahre betragenden absoluten Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrags (§ 69 Abs. 2 AVG iVm § 14 Abs. 4 DVG) besteht auch nicht. Im Falle einer nachträglichen Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags und einer sich daraus ergebenden Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung durch die Dienstbehörde, ändert sich, wenn dies - unter Rücksicht auf die Verjährungsbestimmungen – zu einer Nachzahlung führt, dadurch auch die tatsächliche Besoldung in den von der Nachzahlung betroffenen Monaten (VwGH 09.05.2018, Ra 2018/12/0014). Die Gefahr einer Versäumung der im Dienstrechtsverfahren zehn Jahre betragenden absoluten Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrags (Paragraph 69, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 4, DVG) besteht auch nicht. Im Falle einer nachträglichen Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags und einer sich daraus ergebenden Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung durch die Dienstbehörde, ändert sich, wenn dies - unter Rücksicht auf die Verjährungsbestimmungen – zu einer Nachzahlung führt, dadurch auch die tatsächliche Besoldung in den von der Nachzahlung betroffenen Monaten (VwGH 09.05.2018, Ra 2018/12/0014). Damit wäre jedoch die Rechtskraft des gegenständlich angefochtenen Feststellungsbescheids der belangten Behörde über die gebührende Gesamtpension des BF durchbrochen (siehe zu den Grenzen der Rechtskraft und dem Ende der Feststellungswirkung VwGH 9.9.2016, Ro 2015/12/0025, Rn. 90 und 132, mwN; 24.2.2010, 2009/12/0121). Neu entstandenen Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhalts die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheids nicht entgegensteht (VwGH 21.9.2000, 98/20/0564, mwN). 3.2.
- Schlussfolgerungen Nach der Festsetzung des Besoldungsdienstalters des BF zum Stichtag 28.02.2015 mit 36 Jahre und 8 Monaten durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.07.2023, W122 2266470-1/2E, liegt die Entscheidung der XXXX als Dienstbehörde des BF zum aufgrund der nunmehrigen besoldungsrechtlichen Stellung gebührenden Aktivbezug des BF nach wie vor nicht vor. Nach der Festsetzung des Besoldungsdienstalters des BF zum Stichtag 28.02.2015 mit 36 Jahre und 8 Monaten durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.07.2023, W122 2266470-1/2E, liegt die Entscheidung der römisch 40 als Dienstbehörde des BF zum aufgrund der nunmehrigen besoldungsrechtlichen Stellung gebührenden Aktivbezug des BF nach wie vor nicht vor. Da es nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht Aufgabe der belangten Behörde - auch nicht des Bundesverwaltungsgerichts – ist, eine allenfalls gebührende Besoldung des BF zu ermitteln, war für die belangte Behörde und auch für das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung nach wie vor die tatsächliche Besoldung des BF für die Berechnung seiner Gesamtpension maßgebend. Dem BF gebührt daher ab 01.07.2020 eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) in einer Höhe von monatlich brutto € 3.609,
- Diese Gesamtpension setzt sich zusammen aus einem Ruhegenuss von € 2.906,11, einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG 1965 von € 223,75, einer Nebengebührenzulage von € 160,10 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (in der Folge APG) von € 319,
- Dem BF gebührt daher ab 01.07.2020 eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) in einer Höhe von monatlich brutto € 3.609,
- Diese Gesamtpension setzt sich zusammen aus einem Ruhegenuss von € 2.906,11, einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG 1965 von € 223,75, einer Nebengebührenzulage von € 160,10 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (in der Folge APG) von € 319,
- 3.
- Entfall der mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 3 1. Satz Vw
GVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Die Durchführung einer Verhandlung wurde zwar gegenständlich nicht beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist aber unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl auch VwGH 29.04.2015, Ro 2025/08/0005). Somit steht auch Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Die Durchführung einer Verhandlung wurde zwar gegenständlich nicht beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist aber unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche auch VwGH 29.04.2015, Ro 2025/08/0005). Somit steht auch Artikel 6, EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Zu Spruchpunkt B) zur Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W173.2267989.1.00