Obsah (15)
Art. 133§ 29b§ 6§ 45§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 47§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2025 GeschäftszahlW173 2286276-1 Spruch, W173 2286276-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX , geb. am XXXX in XXXX , (in der Folge: BF) beantragte am 27.09.2023 die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde). Zugleich stellte er einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises
§ 29bStraßenverkehrsordnung (St
VO) sowie in Verbindung damit die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.1. Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 , (in der Folge: BF) beantragte am 27.09.2023 die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde). Zugleich stellte er einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie in Verbindung damit die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
- Zur Überprüfung dieser Anträge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, ein.
- Zur Überprüfung dieser Anträge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, ein. 2.
- Im Gutachten von XXXX vom 12.12.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 11.12.2023, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:2.
- Im Gutachten von römisch 40 vom 12.12.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 11.12.2023, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „………………… Anamnese: 2011 Coronareingriff in Syrien. 2011 Coronareingriff in Syrien. , Derzeitige Beschwerden: "Die linke Hüfte ist eingeschränkt. Nach 5 Minuten spazieren bekomme ich Schmerzen in der linken Hüfte, das Kreuz schmerzt dann auch." "Die linke Hüfte ist eingeschränkt. Nach 5 Minuten spazieren bekomme ich Schmerzen in der linken Hüfte, das Kreuz schmerzt dann auch." , Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Bericht XXXX 12/2023: TASS, Arosuva 1x
- Lendenbandage. Bericht römisch 40 12/2023: TASS, Arosuva 1x
- Lendenbandage. , Sozialanamnese: Maurer, verheiratet, 4 Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Röntgen XXXX 11/2023: im Vergleich mit der Voruntersuchung vom 14.06.2018 besteht ein im Wesentlichen Befund. Röntgen römisch 40 11/2023: im Vergleich mit der Voruntersuchung vom 14.06.2018 besteht ein im Wesentlichen Befund. Ausgeprägt hypoplastischer und abgeflachter Femurkopf sowie verkürzter Schenkelhals steil gestelltes Acetabulumdach links von unverändertem Aspekt. Auf der axialen Aufnahme scheint ein etwa 1 cm großes Ossikel kaudal des Femurkopfs vorzuliegen. Der Befund spricht in erster Linie für eine kongenitale Hüftdysplasie. Bilder mitgebracht: Dysplasiecoxarthrose links Bilder mitgebracht: Dysplasiecoxarthrose links , Untersuchungsbefund: Untersuchungsbefund: , Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut , Größe: 175,00 cm; Gewicht: 80,00 kg; Blutdruck: ---- Größe: 175,00 cm; Gewicht: 80,00 kg; Blutdruck: ---- , Klinischer Status – Fachstatus: Caput unauffällig, Collum o.B., HWS in R 50-0-50, KJA 0cm, Reklination 16 cm. BWS-drehung 35-0-35, normale Lendenlordose, FKBA 15 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Kein Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Schultern in S 40-0-180, F 170-0-40, R bei F90 70-0-70, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 50-0-50, Faustschluß beidseits frei. Nacken-und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-110 zu links 0-0-95, R 30-0-1o zu links 15-0-5, Kniegelenke beidseits 0-0-130, Sprunggelenke 10-0-
- Lasegue negativ. Schultern in S 40-0-180, F 170-0-40, R bei F90 70-0-70, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 50-0-50, Faustschluß beidseits frei. Nacken-und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-110 zu links 0-0-95, R 30-0-1o zu links 15-0-5, Kniegelenke beidseits 0-0-130, Sprunggelenke 10-0-
- Lasegue negativ. , Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe frei möglich, gering linkshinkend. Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe frei möglich, gering linkshinkend. , Status Psychicus: Normale Vigilanz, regulärer Ductus. Ausgeglichene Stimmungslage. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Dysplasiecoxarthrose links fixer Rahmensatz berücksichtigt auch die Lumbalgie 02.05.09 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: , Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Coronarangio/Intervention, da kein Befund vorliegend Zustand nach Coronarangio/Intervention, da kein Befund vorliegend , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: , Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: X Dauerzustand…………….römisch zehn Dauerzustand, …………….
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine relevante Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. Es bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle. Ein Aktionsradius von 10 Minuten ist ihm möglich. Eine relevante Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. Es bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle. Ein Aktionsradius von 10 Minuten ist ihm möglich. , Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein nein , …………………“ 2.
- Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vom 12.12.2023 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der BF gab dazu mit Schreiben vom 04.01.2024 eine Stellungnahme ab. Darin führte er an, mit dem Ergebnis der Untersuchung nicht einverstanden zu sein. Bereits nach einem kurzen Spaziergang von 5 Minuten bekomme er Schmerzen in der linken Hüfte. Ebenso habe er Kreuzschmerzen, Schmerzen im linken Ellbogen und in der linken Hand. Seine linke Hand werde auch immer wieder taub.
- Der BF legte in der Folge weitere medizinische Unterlagen mit 17.01.2024 vor.
- Mit Bescheid vom 09.01.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 27.09.2023 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 30 % ergeben habe. Demnach würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das Gutachten des Sachverständigen XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 12.12.2023, welches einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden würde.
- Mit Bescheid vom 09.01.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 27.09.2023 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 30 % ergeben habe. Demnach würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das Gutachten des Sachverständigen römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 12.12.2023, welches einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden würde.
- Mit E-Schreiben vom 30.01.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Diese deckt sich vollinhaltlich mit seiner Stellungnahme vom 04.01.
- Am 12.02.2024 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Aufgrund des Beschwerdevorbringens holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, ein.
- Aufgrund des Beschwerdevorbringens holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, ein. 7.
- Der beauftragte Sachverständige Dr. XXXX führte in seinem Gutachten vom 02.05.2024, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 29.04.2024 basiert, im Wesentlichen Folgendes aus:7.
- Der beauftragte Sachverständige Dr. römisch 40 führte in seinem Gutachten vom 02.05.2024, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 29.04.2024 basiert, im Wesentlichen Folgendes aus: „………………… Vorgutachten: Unterfertigender vom 11.12.2023 Vorgelegte, neue orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde: Bericht XXXX 20.2.2020: SNUSBericht römisch 40 20.2.2020: SNUS XXXX 1/2020: Arthrose linker Ellbogen römisch 40 1/2020: Arthrose linker Ellbogen XXXX 12/2019: Osteochondrose C5/6 römisch 40 12/2019: Osteochondrose C5/6 XXXX 11/2019: Arthrose linker Ellbogen, v.a.ulnohumeral römisch 40 11/2019: Arthrose linker Ellbogen, v.a.ulnohumeral XXXX 11/2019: kein SNUS, sensomot. Läsion N.ulnaris römisch 40 11/2019: kein SNUS, sensomot. Läsion N.ulnaris Unterarmbereich, sensibel zum
- und 5.Finger Mitgebrachter Bericht in arabisch über Coronareingriff. Relevante Anamnese: Hüftdysplasie links; Herzeingriff Jetzige Beschwerden: Ein mitgekommener Sohn übersetzt: „Er hat Schmerzen in der linken Hüfte und im linken Ellbogen. Der
- und
- Finger sind taub, dort ist eine Arthrose, die Spritzen haben nichts gebracht. Er kann nicht im Schneidersitz sitzen. Herr XXXX setzt sich zur Demonstration auf den Boden im Untersuchungsraum und zeigt einen Schneidersitz, links kann das Bein nicht ganz unter das andere geschoben werden."Herr römisch 40 setzt sich zur Demonstration auf den Boden im Untersuchungsraum und zeigt einen Schneidersitz, links kann das Bein nicht ganz unter das andere geschoben werden." Medikation: Arosuva, TASS, Voltaren 100 mg, Gerovit D
- Sozialanamnese: Maurer, verheiratet, 4 Kinder; Allgemeiner Status: 175 cm großer und 80 kg schwerer Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Thorax symmetrisch. Relevanter Status: Wirbelsäule im Lot. HWS in R50-0-50, F 10-0-10, KJA 0 cm, Reklination 16 cm. Normale Brustkyphose, BWS-drehung 35-0-35, FKBA 15 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Obere Extremitäten: Schultern in S 40-0-180, F 170-0-45, R 70-0-70, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 50-0-50, Faustschluß beidseits möglich. Nacken- und Kreuzgriff durchführbar. Untere Extremitäten: Hüftgelenke in S rechts 0-0-110 zu links 0-0-100, R rechts 30-0-10 zu links 15-05-5, Kniegelenke in S 0-0-130, bandfest, reizfrei. Sprunggelenke 10-0-
- Lasegue negativ. BL links im Liegen etwa minus 2 cm. Gangbild/Mobilität: Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe frei und sicher möglich, gering linkshinkend. BEURTEILUNG Ad1) Es sind neue Befunde vorgelegt worden, die zusätzliche Leiden dokumentierten. Diese werden im Folgenden ergänzt. Es wird auch ein etwas vergilbter Bericht aus der Brieftasche vorgelegt, hauptsächlich auf arabisch, bis auf Materialien, die nach Recherche meinerseits am ehesten eine Ballondilatation von Herzkranzgefäßen und Einsetzen eines/mehrerer Coronarstents als wahrscheinlichsten Eingriff interpretieren lässt; eine Übersetzung gibt es nicht. Ad2) 1) Dysplasiecoxarthrose links 02.05.09 30 % fixer Rahmensatz und Wahl der Position berücksichtigt die radiologischen Veränderungen und die Beinverkürzung bei eigentlich guter Beweglichkeit 2) Zustand nach Coronarstent 05.05.02 30 % unterer Rahmensatz und Wahl der Position, da keine Ventrikelfunktionsstörung dokumentiert; keine Beschwerdeangabe 3) Abnützung linker Ellbogen, Gefühls-Verminderung im Ellennervenversorgungsgebiet 02.06.11 20 % Wahl der Position, da bei sehr guter Beweglichkeit eine sensible Ellennerveneinschränkung dokumentiert ist radiologische Abnützungen bestehen 4) Dorsalgie 02.01.01 10 % unterer Rahmensatz, da geringe klinische und radiologische Veränderungen Wahl der Position, da keine Wurzelreizzeichen und geringes Beweglichkeitsdefizit Ad3) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30%, weil das Leiden 2 nicht wechselwirksam ist und die Leiden 3 und 4 von zu geringer funktioneller Relevanz sind, um zu erhöhen. Ad4) Die neu im Akt befindlichen Befunde haben neue Leiden begründet, ebenso der mitgebrachte Befundbericht, der in Kopie dem Akt beigefügt wird und trotz fehlender Übersetzung im Sinne des BF gewertet wird. Ad5) Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. Ad6) Der GdB (unverändert zu VGA) liegt ab Antragstellung vor. …………………“ 7.
- Das vom Bundesverwaltungsgericht neu eingeholte Sachverständigengutachten vom 02.05.2024 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der BF gab dazu keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF beantragte am 27.09.2023 die Ausstellung eines Behindertenpasses. Zugleich stellte er einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises
§ 29bStraßenverkehrsordnung (St
VO) sowie in Verbindung damit die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.1.1. Der BF beantragte am 27.09.2023 die Ausstellung eines Behindertenpasses. Zugleich stellte er einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie in Verbindung damit die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Der als XXXX geführte, in XXXX am XXXX geborene BF gehört der Volksgruppe der XXXX an. In Österreich wurde ihm der Asylstatus mit Bescheid vom XXXX zuerkannt. Er hat seinen Wohnsitz in Österreich. Der als römisch 40 geführte, in römisch 40 am römisch 40 geborene BF gehört der Volksgruppe der römisch 40 an. In Österreich wurde ihm der Asylstatus mit Bescheid vom römisch 40 zuerkannt. Er hat seinen Wohnsitz in Österreich. 1.
- Der BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Dysplasiecoxarthrose links fixer Rahmensatz und Wahl der Position berücksichtigt die radiologischen Veränderungen und die Beinverkürzung bei eigentlich guter Beweglichkeit 02.05.09 30 2 Zustand nach Coronarstent unterer Rahmensatz und Wahl der Position, da keine Ventrikelfunktionsstörung dokumentiert; keine Beschwerdeangabe 05.05.02 30 3 Abnützung linker Ellbogen, Gefühls-Verminderung im Ellennervenversorgungsgebiet Wahl der Position, da bei sehr guter Beweglichkeit eine sensible Ellennerveneinschränkung dokumentiert ist radiologische Abnützungen bestehen 02.06.11 20 4 Dorsalgie unterer Rahmensatz, da geringe klinische und radiologische Veränderungen Wahl der Position, da keine Wurzelreizzeichen und geringes Beweglichkeitsdefizit 02.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. 1.
- Der medizinische Sachverständige XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, vorgenommen. 1.
- Der medizinische Sachverständige römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, vorgenommen. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 30 %. Der BF erfüllt nicht die Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung, zum Wohnsitz des BF sowie zu seiner Staatsbürgerschaft, zur Volkszugehörigkeit bzw. zu seinem Asylstatus ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der BF stützen sich in erster Linie auf das oben in Teilen wiedergegebene vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten von XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 02.05.2024, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 29.04.2024 beruht, in Ergänzung zu seinem eigenen Vorgutachten vom 12.12.2023, das ebenfalls auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 11.12.2023 basiert.Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der BF stützen sich in erster Linie auf das oben in Teilen wiedergegebene vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten von römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 02.05.2024, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 29.04.2024 beruht, in Ergänzung zu seinem eigenen Vorgutachten vom 12.12.2023, das ebenfalls auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 11.12.2023 basiert. Der beauftragte Sachverständige XXXX , ging ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Leiden des BF und deren Ausmaß ein. Die getroffenen Einschätzungen des genannten Sachverständigen basieren auf den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen und entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, wurde vom beauftragten Sachverständigen als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung des BF herangezogen. Sie ist in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG) verankert.Der beauftragte Sachverständige römisch 40 , ging ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Leiden des BF und deren Ausmaß ein. Die getroffenen Einschätzungen des genannten Sachverständigen basieren auf den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen und entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, wurde vom beauftragten Sachverständigen als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung des BF herangezogen. Sie ist in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) verankert. Das führende Leiden des BF, die Dysplasiecoxarthrose links unter Berücksichtigung der damaligen Lumbalgie, wurde vom Sachverständige XXXX bereits im Vorgutachten vom 12.12.2023 zutreffend der Positionsnummer 02.05.09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung und dem fixen Rahmensatz von 30 % zugeordnet. Diese Positionsnummer betrifft Funktionseinschränkungen der Hüftgelenke mittleren Grades einseitig insoweit, als eine Streckung/Beugung bis zu 0‐30‐90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh‐ und Spreizfähigkeit möglich ist. Im nachfolgenden Gutachten vom 02.05.2024 wiederholte der Sachverständige seine Einschätzung. Begründend führte er aus, dass die Wahl der Position auch die radiologischen Veränderungen und die Beinverkürzung bei eigentlich guter Beweglichkeit mitberücksichtigt. Das führende Leiden des BF, die Dysplasiecoxarthrose links unter Berücksichtigung der damaligen Lumbalgie, wurde vom Sachverständige römisch 40 bereits im Vorgutachten vom 12.12.2023 zutreffend der Positionsnummer 02.05.09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung und dem fixen Rahmensatz von 30 % zugeordnet. Diese Positionsnummer betrifft Funktionseinschränkungen der Hüftgelenke mittleren Grades einseitig insoweit, als eine Streckung/Beugung bis zu 0‐30‐90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh‐ und Spreizfähigkeit möglich ist. Im nachfolgenden Gutachten vom 02.05.2024 wiederholte der Sachverständige seine Einschätzung. Begründend führte er aus, dass die Wahl der Position auch die radiologischen Veränderungen und die Beinverkürzung bei eigentlich guter Beweglichkeit mitberücksichtigt. Seine Ausführungen zur Dysplasiecoxarthrose links sind u.a. auf einen Befund des XXXX (AS 8) nach einer Untersuchung des BF vom 26.09.2023 zurückzuführen. Demnach wurde ein Röntgen des linken Hüftgelenks a.p. stehend und axial durchgeführt. Im Ergebnis wurde ein ausgeprägt hypoplastischer und abgeflachter Femurkopf sowie ein verkürzter Schenkelhals und ein steil gestelltes Acetabulumdach links von unverändertem Aspekt festgestellt. Auf der axialen Aufnahme schien ein etwa 1 cm großes Ossikel kaudal des Femurkopfes auf. Zusammengefasst sprach der Befund in erster Linie für eine kongenitale Hüftdysplasie links XXXX gab in seinem Gutachten vom 12.12.2023 ergänzend hiezu an, dass der BF auch Bilder mitgebracht hat und seiner Ansicht nach von einer Dysplasiecoxarthrose links auszugehen ist. Seine Ausführungen zur Dysplasiecoxarthrose links sind u.a. auf einen Befund des römisch 40 (AS 8) nach einer Untersuchung des BF vom 26.09.2023 zurückzuführen. Demnach wurde ein Röntgen des linken Hüftgelenks a.p. stehend und axial durchgeführt. Im Ergebnis wurde ein ausgeprägt hypoplastischer und abgeflachter Femurkopf sowie ein verkürzter Schenkelhals und ein steil gestelltes Acetabulumdach links von unverändertem Aspekt festgestellt. Auf der axialen Aufnahme schien ein etwa 1 cm großes Ossikel kaudal des Femurkopfes auf. Zusammengefasst sprach der Befund in erster Linie für eine kongenitale Hüftdysplasie links römisch 40 gab in seinem Gutachten vom 12.12.2023 ergänzend hiezu an, dass der BF auch Bilder mitgebracht hat und seiner Ansicht nach von einer Dysplasiecoxarthrose links auszugehen ist. Die schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen begründen keine höhere Einstufung dieses Leidens. Für eine Funktionseinschränkung schweren Grades einseitig mit einer Bandbreite des möglichen Grad der Behinderung von 50 -60 % müsste nämlich
der Position 02.05.11 der Anlage der EVO eine Versteifung in ungünstiger Stellung vorliegen (Beugestellung oder stärkere Ab‐ oder Adduktionsstellung). Weder bei der medizinischen Untersuchung durch XXXX am 11.12.2023, noch am 29.04.2024, noch aus den vorgelegten Befunden zeichneten sich Hinweise dafür ab, die eine derartige Einschränkungen schweren Grades bei Leiden des BF bestätigen würden.Die schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen begründen keine höhere Einstufung dieses Leidens. Für eine Funktionseinschränkung schweren Grades einseitig mit einer Bandbreite des möglichen Grad der Behinderung von 50 -60 % müsste nämlich
der Position 02.05.11 der Anlage der EVO eine Versteifung in ungünstiger Stellung vorliegen (Beugestellung oder stärkere Ab‐ oder Adduktionsstellung). Weder bei der medizinischen Untersuchung durch römisch 40 am 11.12.2023, noch am 29.04.2024, noch aus den vorgelegten Befunden zeichneten sich Hinweise dafür ab, die eine derartige Einschränkungen schweren Grades bei Leiden des BF bestätigen würden. Wie der Sachverständige XXXX im Einklang mit der Befundlage sowie der von ihm durchgeführten Statuserhebung im Vorgutachten vom 12.12.2023 sowie im aktuellen Gutachten vom 02.05.2024 ausführte, bestand eine Beweglichkeit der Hüftgelenke in S rechts 0-0-110 zu links 0-0-95 bzw. 0-0-100 und R rechts 30-0-10 zu links 15-0-5 (AS 12 und S. 2 des GA vom 02.05.2024).Wie der Sachverständige römisch 40 im Einklang mit der Befundlage sowie der von ihm durchgeführten Statuserhebung im Vorgutachten vom 12.12.2023 sowie im aktuellen Gutachten vom 02.05.2024 ausführte, bestand eine Beweglichkeit der Hüftgelenke in S rechts 0-0-110 zu links 0-0-95 bzw. 0-0-100 und R rechts 30-0-10 zu links 15-0-5 (AS 12 und S. 2 des GA vom 02.05.2024). Den Zustand nach Coronarstent stufte der Sachverständige XXXX erstmalig in seinem aktuellen Gutachten vom 02.05.2024 aufgrund neu vorgelegter Befunde ein. Die dazu vorgelegten medizinischen Unterlagen enthielten hauptschlich Ausführungen in arabischer Sprache. Eine Übersetzung in deutscher Sprache lag dazu nicht vor. Dennoch ist das Ergebnis der Recherche des Sachverständige im Hinblick auf die darin enthaltenen medizinischen Begriffe nachvollziehbar, sodass seiner Wahl der Position 05.05.02 mit 30 % nicht entgegenzutreten ist. Die gewählte Positionsnummer umfasst keine bis geringe Einschränkungen der Herzleistung, eine signifikante Herzkranzgefäßverengung (Intervention) sowie einen abgelaufenen Myocardinfarkt. Der herangezogene Grad der Behinderung von 30 % steht nach der Einschätzungsverordnung zu, wenn die Linksventrikelfunktion gut erhalten ist (maximal NYHA II) und die Gefäßaufdehnung/Stent-Implantation oder Bypass-Operation erfolgreich war. Mangels dokumentierter Ventrikelfunktionsstörung oder sonstiger Beschwerdeangaben ist die vom Sachverständigen gewählte Einstufung dieses Leidens nachvollziehbar. Den Zustand nach Coronarstent stufte der Sachverständige römisch 40 erstmalig in seinem aktuellen Gutachten vom 02.05.2024 aufgrund neu vorgelegter Befunde ein. Die dazu vorgelegten medizinischen Unterlagen enthielten hauptschlich Ausführungen in arabischer Sprache. Eine Übersetzung in deutscher Sprache lag dazu nicht vor. Dennoch ist das Ergebnis der Recherche des Sachverständige im Hinblick auf die darin enthaltenen medizinischen Begriffe nachvollziehbar, sodass seiner Wahl der Position 05.05.02 mit 30 % nicht entgegenzutreten ist. Die gewählte Positionsnummer umfasst keine bis geringe Einschränkungen der Herzleistung, eine signifikante Herzkranzgefäßverengung (Intervention) sowie einen abgelaufenen Myocardinfarkt. Der herangezogene Grad der Behinderung von 30 % steht nach der Einschätzungsverordnung zu, wenn die Linksventrikelfunktion gut erhalten ist (maximal NYHA römisch zwei) und die Gefäßaufdehnung/Stent-Implantation oder Bypass-Operation erfolgreich war. Mangels dokumentierter Ventrikelfunktionsstörung oder sonstiger Beschwerdeangaben ist die vom Sachverständigen gewählte Einstufung dieses Leidens nachvollziehbar. Für die nächste höhere Positionsnummer 05.05.03 wären mäßig bis mittelgradige Einschränkungen der Linksventrikelfunktion (maximal NYHA III), mit klinisch bereits vorhandenen Zeichen der Herzinsuffizienz (EF < 50%) und eine deutliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit im Alltagsleben erforderlich. Es gibt aber keine Hinweise dafür, die die in arabischer Sprache gehaltenen Befunde bestätigen würden. Auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen sind solche nicht hervorgekommen. Eine höhere Einstufung dieses Leidens des BF scheidet damit gerechtfertigter Weise aus. Für die nächste höhere Positionsnummer 05.05.03 wären mäßig bis mittelgradige Einschränkungen der Linksventrikelfunktion (maximal NYHA römisch drei), mit klinisch bereits vorhandenen Zeichen der Herzinsuffizienz (EF < 50%) und eine deutliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit im Alltagsleben erforderlich. Es gibt aber keine Hinweise dafür, die die in arabischer Sprache gehaltenen Befunde bestätigen würden. Auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen sind solche nicht hervorgekommen. Eine höhere Einstufung dieses Leidens des BF scheidet damit gerechtfertigter Weise aus. Die weiters neu diagnostizierte Abnützung des linken Ellbogens mit einer Gefühlsverminderung im Ellennervenversorgungsgebiet wurden vom medizinischen Sachverständigen im Gutachten vom 02.05.2024 nachvollziehbar unter der Positionsnummer 02.06.11 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 % eingestuft. Die Positionsnummer 02.06.11 mit fixem Rahmensatz ist bei Funktionseinschränkungen im Ellenbogengelenk geringen Grades einseitig anzuwenden. Diesbezüglich muss eine Streckung/Beugung zwischen 30° und 120° bei freier Unterarmdrehbeweglichkeit möglich sei. Der Sachverständige begutachtete im Zuge seiner persönlichen Untersuchung des BF am 29.04.2024 auch insbesondere die Funktionsfähigkeit der Ellbögen. Dabei konnte er eine sehr gute Beweglichkeit feststellen. Zusätzlich zeigten sich auch neben einer sensiblen Ellennerveneinschränkung radiologische Abnützungen. Dazu wurden vom BF entsprechende ärztliche Unterlagen vorgelegt. Am 22.11.2019 fand eine Untersuchung des BF im XXXX statt. Ein Röntgen seines linken Ellbogens a.p. und seitlich zeigen eine Arthrose, vor allem im ulnohumeralen Gelenk (AS 18). Im Zuge einer weiteren nachfolgenden dUntersuchung des BF im selben XXXX am 24.01.2020 wurde ein MRT des linken Ellbogens gemacht. Dabei wurde eine deutliche Arthrose sowohl humeroulnar als auch humeroradial mit auch deutlich unregelmäßigem Knorpelbelag festgestellt. Ebenso war eine Ergussbildung im Ellbogengelenk erkennbar. Zudem ergaben sich zarte Unregelmäßigkeiten im Bereich des Epicondylus medialis humeri wie bei hier diskreter abgelaufen imponierender Epikondylitis (AS 16). Im ärztlichen Befundbericht von Frau Dr.med. XXXX , Fachärztin für Neurologie, vom 20.02.2020 (AS 15), wurde die Diagnose „SNUS links DD“ gestellt. Zuletzt geht aus dem elektroneurodiagnostischen Befund XXXX (AS 19) hervor, dass beim BF wohl eine sensomotorische Läsion des N. ulnaris im Unterarmbereich und eine sensible Schädigung des N. ulnaris rechts zum
- Finger und zum
- Finger vorliegt. Zudem wurde festgehalten, dass dieses Mal kein sicherer Hinweis für ein Sulcus-Nervi-Ulnaris-Syndrom rechts nachweisbar ist. Die weiters neu diagnostizierte Abnützung des linken Ellbogens mit einer Gefühlsverminderung im Ellennervenversorgungsgebiet wurden vom medizinischen Sachverständigen im Gutachten vom 02.05.2024 nachvollziehbar unter der Positionsnummer 02.06.11 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 % eingestuft. Die Positionsnummer 02.06.11 mit fixem Rahmensatz ist bei Funktionseinschränkungen im Ellenbogengelenk geringen Grades einseitig anzuwenden. Diesbezüglich muss eine Streckung/Beugung zwischen 30° und 120° bei freier Unterarmdrehbeweglichkeit möglich sei. Der Sachverständige begutachtete im Zuge seiner persönlichen Untersuchung des BF am 29.04.2024 auch insbesondere die Funktionsfähigkeit der Ellbögen. Dabei konnte er eine sehr gute Beweglichkeit feststellen. Zusätzlich zeigten sich auch neben einer sensiblen Ellennerveneinschränkung radiologische Abnützungen. Dazu wurden vom BF entsprechende ärztliche Unterlagen vorgelegt. Am 22.11.2019 fand eine Untersuchung des BF im römisch 40 statt. Ein Röntgen seines linken Ellbogens a.p. und seitlich zeigen eine Arthrose, vor allem im ulnohumeralen Gelenk (AS 18). Im Zuge einer weiteren nachfolgenden dUntersuchung des BF im selben römisch 40 am 24.01.2020 wurde ein MRT des linken Ellbogens gemacht. Dabei wurde eine deutliche Arthrose sowohl humeroulnar als auch humeroradial mit auch deutlich unregelmäßigem Knorpelbelag festgestellt. Ebenso war eine Ergussbildung im Ellbogengelenk erkennbar. Zudem ergaben sich zarte Unregelmäßigkeiten im Bereich des Epicondylus medialis humeri wie bei hier diskreter abgelaufen imponierender Epikondylitis (AS 16). Im ärztlichen Befundbericht von Frau Dr.med. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, vom 20.02.2020 (AS 15), wurde die Diagnose „SNUS links DD“ gestellt. Zuletzt geht aus dem elektroneurodiagnostischen Befund römisch 40 (AS 19) hervor, dass beim BF wohl eine sensomotorische Läsion des N. ulnaris im Unterarmbereich und eine sensible Schädigung des N. ulnaris rechts zum
- Finger und zum
- Finger vorliegt. Zudem wurde festgehalten, dass dieses Mal kein sicherer Hinweis für ein Sulcus-Nervi-Ulnaris-Syndrom rechts nachweisbar ist. Eine Einstufung unter eine höhere Positionsnummer – demnach unter 02.06.13, worunter Funktionseinschränkungen im Ellenbogengelenk mittleren Grades einseitig fallen – war nicht indiziert. Dazu fehlt es an einer mittelgradigen Einschränkung insbesondere bei der Beugung, einschließlich einer Einschränkung der Unterarmdrehbeweglichkeit, ein Schlottergelenk oder einer Versteifung in günstiger Stellung zwischen 80° und 150°. Zuletzt wurde von XXXX im aktuellen Gutachten vom 02.05.2024 neu eine Dorsalgie diagnostiziert. Der Sachverständige zog nachvollziehbar die Positionsnummer 02.01.01 mit einem Grad der Behinderung von 10 % heran. Die Dorsalgie steht für alle unterschiedlichen Arten von schmerzhaften Beschwerden im Rückenbereich. Demnach ist die Subsumierung dieses Leidens unter die Positionsnummer Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule geringen Grades gerechtfertigt. Der Sachverständige begründete diese Einstufung schlüssig mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung 10 %, zumal beim BF lediglich geringe klinische und radiologische Veränderungen vorlagen. Zudem zeigten sich beim BF keine Wurzelreizzeichen, sondern nur geringes Beweglichkeitsdefizit. Diese Ausführungen stimmen auch mit der Beschreibung des Leidens in der Einschätzungsverordnung überein. Demnach sind akute Episoden selten (2‐3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage). Es bestehen lediglich mäßige radiologische Veränderungen. Im Intervall sind nur geringe Einschränkungen im Alltag und Berufsleben gegeben. Eine Dauerbehandlung ist nicht erforderlich. Als Beispiel werden genannt: funktionelle Beschwerden wie Blockierungen, Muskelhartspann, Myogelosen bei Muskeldysbalancen. Zuletzt wurde von römisch 40 im aktuellen Gutachten vom 02.05.2024 neu eine Dorsalgie diagnostiziert. Der Sachverständige zog nachvollziehbar die Positionsnummer 02.01.01 mit einem Grad der Behinderung von 10 % heran. Die Dorsalgie steht für alle unterschiedlichen Arten von schmerzhaften Beschwerden im Rückenbereich. Demnach ist die Subsumierung dieses Leidens unter die Positionsnummer Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule geringen Grades gerechtfertigt. Der Sachverständige begründete diese Einstufung schlüssig mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung 10 %, zumal beim BF lediglich geringe klinische und radiologische Veränderungen vorlagen. Zudem zeigten sich beim BF keine Wurzelreizzeichen, sondern nur geringes Beweglichkeitsdefizit. Diese Ausführungen stimmen auch mit der Beschreibung des Leidens in der Einschätzungsverordnung überein. Demnach sind akute Episoden selten (2‐3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage). Es bestehen lediglich mäßige radiologische Veränderungen. Im Intervall sind nur geringe Einschränkungen im Alltag und Berufsleben gegeben. Eine Dauerbehandlung ist nicht erforderlich. Als Beispiel werden genannt: funktionelle Beschwerden wie Blockierungen, Muskelhartspann, Myogelosen bei Muskeldysbalancen. Die Einstufung dieses Leidens 4 erfolgte daher in korrekter Weise. Eine höhere Einstufung unter die Positionsnummer 02.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 30 -40 % war nicht angezeigt. Zu diesem Leiden lag – neben der persönlichen Untersuchung des BF – auch ein entsprechender Befund der XXXX zu einer Untersuchung des BF am 09.12.2019 vor (AS 17). Konkret untersucht wurde die Halswirbelsäule a.p. seitlich im Stehen. Im Ergebnis konnten nur eine geringe Streckhaltung sowie Osteochondrosen bei C5/6 und C6/7 mit begleitenden bilateralen Unkarthrosen festgestellt werden. Die Einstufung dieses Leidens 4 erfolgte daher in korrekter Weise. Eine höhere Einstufung unter die Positionsnummer 02.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 30 -40 % war nicht angezeigt. Zu diesem Leiden lag – neben der persönlichen Untersuchung des BF – auch ein entsprechender Befund der römisch 40 zu einer Untersuchung des BF am 09.12.2019 vor (AS 17). Konkret untersucht wurde die Halswirbelsäule a.p. seitlich im Stehen. Im Ergebnis konnten nur eine geringe Streckhaltung sowie Osteochondrosen bei C5/6 und C6/7 mit begleitenden bilateralen Unkarthrosen festgestellt werden. Schlussendlich kam der Sachverständige nachvollziehbar zum Ergebnis, dass der Gesamtgrad der Behinderung des BF bei 30 % liegt. Eine Erhöhung des Gesamtgrades schloss er aus. Begründend führte der Sachverständige dazu aus, dass das Leiden 2 (Zustand nach Coronarstent) nicht wechselwirksam ist und die Leiden 3 (Abnützung linker Ellbogen, Gefühlsverminderung im Ellennervenversorgungsgebiet) und 4 (Dorsalgie) von zu geringer funktioneller Relevanz sind, um eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 12.12.2023 führte der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragtes Sachverständige schlüssig aus, dass die neuen Befunde im Akt als auch der neu mitgebrachte, nicht übersetzte Befund die neuen Leiden begründet haben. Sämtliche im laufenden Verfahren vom BF vorgelegten medizinischen Befunde wurden in die Beurteilung des Sachverständigen aufgenommen. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass das Vorbringen des BF nicht geeignet ist, dem vom erkennenden Gericht eingeholten Sachverständigengutachten von XXXX vom 02.05.2024, in Ergänzung zum Vorgutachten vom 12.12.2023, substantiiert entgegen zu treten. Darüber hinaus brachte der BF gegen das eingeholte Sachverständigengutachtend von XXXX vom 02.05.2024 keine Einwendungen vor. Vielmehr hat er den Inhalt des Sachverständigengutachtens unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Insofern erfolgte vom BF auch kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb der Einschätzung des beauftragten Sachverständigen zu folgen war. Die eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass das Vorbringen des BF nicht geeignet ist, dem vom erkennenden Gericht eingeholten Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 02.05.2024, in Ergänzung zum Vorgutachten vom 12.12.2023, substantiiert entgegen zu treten. Darüber hinaus brachte der BF gegen das eingeholte Sachverständigengutachtend von römisch 40 vom 02.05.2024 keine Einwendungen vor. Vielmehr hat er den Inhalt des Sachverständigengutachtens unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Insofern erfolgte vom BF auch kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb der Einschätzung des beauftragten Sachverständigen zu folgen war. Die eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A
§ 1Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idg
F (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40Abs.
2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG)
§ 47
BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen.
Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen. § 4 der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.Paragraph 4, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen. Da – wie oben ausgeführt – vom beauftragten Sachverständigen festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen des BF ein Ausmaß von 30 % erreichen, war spruchgemäß zu entscheiden. Über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises
§ 29bStraßenverkehrsordnung (St
VO) sowie in Verbindung damit die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass sprach die belangte Behörde nicht mit Bescheid ab. Über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie in Verbindung damit die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass sprach die belangte Behörde nicht mit Bescheid ab. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist; Der/die BeschwerdeführerIn hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag
§ 24Abs. 3 Vw
GVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Der/die BeschwerdeführerIn hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß über einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % erreichen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt, die wie oben ausgeführt, als nachvollziehbar und schlüssig erachtet wurden. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. 3.
- Zu Spruchpunkt B
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W173.2286276.1.00