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{'item': 'W228 2223009-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2025 GeschäftszahlW228 2223009-1 Spruch, W228 2223009-1/35E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag

Artikel 89

, Absatz 2,

Artikel 135

, Absatz 4, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, § 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2019Paragraph 108 h, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2019, sowie § 717a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2018Paragraph 717 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2018, sowie § 41 Abs. 2 des Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010Paragraph 41, Absatz 2, des Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, sowie § 41 Abs. 5 des Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2018Paragraph 41, Absatz 5, des Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2018, als verfassungswidrig aufzuheben und den Eventualantrag, § 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2021Paragraph 108 h, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021, sowie § 717a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2018Paragraph 717 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2018, sowie § 41 Abs. 2 des Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010Paragraph 41, Absatz 2, des Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, sowie § 41 Abs. 5 des Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2018Paragraph 41, Absatz 5, des Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2018, als verfassungswidrig aufzuheben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG

Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Beim Bundesverwaltungsgericht ist ein Verfahren betreffend eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB, belangte Behörde) anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt: Mit Schreiben vom 04.07.2019 beantragte der Beschwerdeführer bei der BVAEB einen bescheidmäßigen Abspruch über den ihm ab 01.01.2019 gebührenden Ruhebezug. Die Pensionsanpassung 2019 gemäß § 41 Abs. 5 Pensionsgesetz 1965 (im Folgenden: PG 1965) iVm § 717a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (im Folgenden: ASVG) sei unions- und verfassungswidrig. Es liege eine Schlechterbehandlung gegenüber den Landeslehrern vor. Selbst den höchstmöglichen ASVG-Pensionisten würde ein voller Inflationsausgleich gewährt werden. Bei den Beamtenpensionen hingegen werde eine Deckelung mit € 68,- vorgenommen trotz der von Beamten entrichteten höheren Pensionsbeiträge im Vergleich zu den ASVG-Pensionisten (12,55% gegenüber 10,25%) und fehlender Höchstbeitragsgrundlage. Diese sei hingegen im ASVG selbstverständlich Basis für das Erlangen eines die ASVG-Pensionen übersteigenden Anspruches. Durch die Deckelung werde seine Pension nur um 1,05% erhöht.Mit Schreiben vom 04.07.2019 beantragte der Beschwerdeführer bei der BVAEB einen bescheidmäßigen Abspruch über den ihm ab 01.01.2019 gebührenden Ruhebezug. Die Pensionsanpassung 2019 gemäß Paragraph 41, Absatz 5, Pensionsgesetz 1965 (im Folgenden: PG 1965)

Paragraph 717 a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (im Folgenden: ASVG) sei unions- und verfassungswidrig. Es liege eine Schlechterbehandlung gegenüber den Landeslehrern vor. Selbst den höchstmöglichen ASVG-Pensionisten würde ein voller Inflationsausgleich gewährt werden. Bei den Beamtenpensionen hingegen werde eine Deckelung mit € 68,- vorgenommen trotz der von Beamten entrichteten höheren Pensionsbeiträge im Vergleich zu den ASVG-Pensionisten (12,55% gegenüber 10,25%) und fehlender Höchstbeitragsgrundlage. Diese sei hingegen im ASVG selbstverständlich Basis für das Erlangen eines die ASVG-Pensionen übersteigenden Anspruches. Durch die Deckelung werde seine Pension nur um 1,05% erhöht. Mit Bescheid vom 23.07.2019, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Erhöhung seines Ruhebezuges ab und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer ab 01.01.2019 gemäß § 41 Abs. 1, 2 und 5 PG 1965 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto € 6.499,51 gebühre. In der Begründung wurde vorgebracht, dass der verfassungsrechtlichen Judikatur zufolge dem Gesetzgeber bei den Regelungen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamten ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offenstehe. Der Gesetzgeber sei lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht so zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten stehe. Vom Verfassungsgerichtshof sei bereits die Behandlung von Beschwerden zur Erhöhung von Pensionen in Form eines Fixbetrages und nicht um den Anpassungsfaktor mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt worden. Der dem Gesetzgeber eingeräumte Spielraum sei auch in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht überschritten worden. Der Ruhebezug des Beschwerdeführers habe im Dezember 2018 monatlich brutto € 6.431,51 betragen. Eine Erhöhung erfolge um den Betrag von € 68,- zum 01.01.2019.Mit Bescheid vom 23.07.2019, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf Erhöhung seines Ruhebezuges ab und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer ab 01.01.2019 gemäß Paragraph 41, Absatz eins, 2 und 5 PG 1965 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto € 6.499,51 gebühre. In der Begründung wurde vorgebracht, dass der verfassungsrechtlichen Judikatur zufolge dem Gesetzgeber bei den Regelungen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamten ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offenstehe. Der Gesetzgeber sei lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht so zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten stehe. Vom Verfassungsgerichtshof sei bereits die Behandlung von Beschwerden zur Erhöhung von Pensionen in Form eines Fixbetrages und nicht um den Anpassungsfaktor mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt worden. Der dem Gesetzgeber eingeräumte Spielraum sei auch in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht überschritten worden. Der Ruhebezug des Beschwerdeführers habe im Dezember 2018 monatlich brutto € 6.431,51 betragen. Eine Erhöhung erfolge um den Betrag von € 68,- zum 01.01.

  1. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 22.08.2019, eingelangt bei der BVAEB am 23.08.2019, fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die Deckelungsregelung in § 717a Abs. 1 Z 4 ASVG eine Fortsetzung der einschlägigen Deckelungsregelungen der vergangenen Jahre darstelle, in denen aber wirtschaftliche Hochkonjunktur und eine positive Entwicklung der Staatsfinanzen vorgeherrscht habe. Es fehle daher an einem Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung im Hinblick auf die gegenständliche Pensionsdeckelung. Budgetäre Gründe könnten nicht herangezogen werden. Vielmehr seien parteipolitische Erwägungen verbunden mit einem wahltaktischen Kalkül maßgeblich gewesen. Eine Umverteilung habe primär unter einer gleichheitsrechtlichen Betrachtungsweise zu erfolgen und dürfe nicht darauf hinauslaufen, dass zum Zwecke der Erhöhung niedrigerer Pensionen bestimmte höhere Pensionen zu kürzen seien. Die gegenständliche Regelung in § 41 Abs. 5 PG 1965 würde darauf hinauslaufen, dass bei Landeslehrern kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden sei und damit für ihre Pensionen ein höherer Inflationsausgleich als bei Bundesbeamten erfolge, bei denen durch die Bildung eines Gesamteinkommens die Deckelungsregelung greife. Trotz Geltung der maßgebenden Regelungen des PG 1965 für beide Gruppen wären pensionierte Landeslehrer gegenüber Bundesbeamten bevorzugt. Auch Bundesbahn-Pensionisten seien wegen fehlender Bildung eines Gesamteinkommens begünstigt. Die Begünstigung greife auch bei Berufspensionen diverser öffentlicher Körperschaften. Auch wenn beim Beschwerdeführer keine Zusammenrechnung erfolge, seien jedenfalls sämtliche verfassungsrechtlichen Aspekte zu berücksichtigen. Es liege eine völlig willkürliche Abgrenzung und Differenzierung vor. Selbst höchstmögliche ASVG-Pensionen bei fehlender Bildung eines Gesamtpensionseinkommens würden zumindest um die Inflationsrate erhöht. Beamtenpensionen seien als Teil des Arbeitsentgeltes zu qualifizieren. Eine Realwert-Pensionskürzung bei den Beamten laufe damit auf eine Kürzung des Gesamtarbeitsentgeltes im Nachhinein hinaus. Dies widerspreche nicht nur dem österreichischen Gleichheitsrecht, sondern auch dem Unionsrecht und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Nach der Judikatur des EuGH müssten Pensionisten im Hinblick auf ihre Bedürfnisse über die erforderlichen Mittel verfügen können. Eine unzureichende Inflationsabgeltung sei mangels Rechtfertigung als Verstoß gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz des Eigentums zu werten. Außerdem sei von einer altersbezogenen Diskriminierung auszugehen, zumal in Zukunft Beamte wegen der steigenden Lebenserwartung umso mehr benachteiligt werden würden. Es liege auch eine mittelbare geschlechtsspezifische Diskriminierung vor, zumal die Realwert-Pensionskürzung prozentuell umso höher sei, je höher die absolute Pension sei, womit anteilsmäßig mehr Männer (90%) als Frauen (höchstens 10%) benachteiligt werden würden. Dies sei als mittelbare geschlechtsbezogene Diskriminierung zu qualifizieren, woraus ein Verstoß gegen die Richtlinie 79/7/EWG resultiere. Dazu werde auf die Judikatur des EuGH (Bracher C-123/10) verwiesen. Unionsrecht wirke unmittelbar, sodass entgegenstehendes österreichisches Recht nicht angewendet werden dürfe. § 717a Abs. 1 Z 4 ASVG sei damit unbeachtlich. Dies gelte auch für die Ziffer 3 des § 717a Abs. 1 ASVG soweit es die Wortfolge „bis € 3.402,00 monatlich“ betreffe. Es betrage daher die Pension des Beschwerdeführers ab 01.01.2019 monatlich brutto € 6.629,50.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 22.08.2019, eingelangt bei der BVAEB am 23.08.2019, fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die Deckelungsregelung in Paragraph 717 a, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG eine Fortsetzung der einschlägigen Deckelungsregelungen der vergangenen Jahre darstelle, in denen aber wirtschaftliche Hochkonjunktur und eine positive Entwicklung der Staatsfinanzen vorgeherrscht habe. Es fehle daher an einem Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung im Hinblick auf die gegenständliche Pensionsdeckelung. Budgetäre Gründe könnten nicht herangezogen werden. Vielmehr seien parteipolitische Erwägungen verbunden mit einem wahltaktischen Kalkül maßgeblich gewesen. Eine Umverteilung habe primär unter einer gleichheitsrechtlichen Betrachtungsweise zu erfolgen und dürfe nicht darauf hinauslaufen, dass zum Zwecke der Erhöhung niedrigerer Pensionen bestimmte höhere Pensionen zu kürzen seien. Die gegenständliche Regelung in Paragraph 41, Absatz 5, PG 1965 würde darauf hinauslaufen, dass bei Landeslehrern kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden sei und damit für ihre Pensionen ein höherer Inflationsausgleich als bei Bundesbeamten erfolge, bei denen durch die Bildung eines Gesamteinkommens die Deckelungsregelung greife. Trotz Geltung der maßgebenden Regelungen des PG 1965 für beide Gruppen wären pensionierte Landeslehrer gegenüber Bundesbeamten bevorzugt. Auch Bundesbahn-Pensionisten seien wegen fehlender Bildung eines Gesamteinkommens begünstigt. Die Begünstigung greife auch bei Berufspensionen diverser öffentlicher Körperschaften. Auch wenn beim Beschwerdeführer keine Zusammenrechnung erfolge, seien jedenfalls sämtliche verfassungsrechtlichen Aspekte zu berücksichtigen. Es liege eine völlig willkürliche Abgrenzung und Differenzierung vor. Selbst höchstmögliche ASVG-Pensionen bei fehlender Bildung eines Gesamtpensionseinkommens würden zumindest um die Inflationsrate erhöht. Beamtenpensionen seien als Teil des Arbeitsentgeltes zu qualifizieren. Eine Realwert-Pensionskürzung bei den Beamten laufe damit auf eine Kürzung des Gesamtarbeitsentgeltes im Nachhinein hinaus. Dies widerspreche nicht nur dem österreichischen Gleichheitsrecht, sondern auch dem Unionsrecht und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Nach der Judikatur des EuGH müssten Pensionisten im Hinblick auf ihre Bedürfnisse über die erforderlichen Mittel verfügen können. Eine unzureichende Inflationsabgeltung sei mangels Rechtfertigung als Verstoß gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz des Eigentums zu werten. Außerdem sei von einer altersbezogenen Diskriminierung auszugehen, zumal in Zukunft Beamte wegen der steigenden Lebenserwartung umso mehr benachteiligt werden würden. Es liege auch eine mittelbare geschlechtsspezifische Diskriminierung vor, zumal die Realwert-Pensionskürzung prozentuell umso höher sei, je höher die absolute Pension sei, womit anteilsmäßig mehr Männer (90%) als Frauen (höchstens 10%) benachteiligt werden würden. Dies sei als mittelbare geschlechtsbezogene Diskriminierung zu qualifizieren, woraus ein Verstoß gegen die Richtlinie 79/7/EWG resultiere. Dazu werde auf die Judikatur des EuGH (Bracher C-123/10) verwiesen. Unionsrecht wirke unmittelbar, sodass entgegenstehendes österreichisches Recht nicht angewendet werden dürfe. Paragraph 717 a, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG sei damit unbeachtlich. Dies gelte auch für die Ziffer 3 des Paragraph 717 a, Absatz eins, ASVG soweit es die Wortfolge „bis € 3.402,00 monatlich“ betreffe. Es betrage daher die Pension des Beschwerdeführers ab 01.01.2019 monatlich brutto € 6.629,
  2. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 30.08.2019 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 20.01.2020 gab der Beschwerdeführer eine Berichtigung zur Beschwerde infolge eines Versehen bekannt. Im abschließenden Beschwerdeantrag trete an Stelle des Betrags von „€ 6.629,50“ der Betrag von „€ 6.560,14“. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2020, W173 2223009-1/3Z, wurde das Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG) bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die außerordentliche Revision, Ra 2019/12/0006, zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2018, W178 2187548-1/6E, ausgesetzt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2020, W173 2223009-1/3Z, wurde das Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG) bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die außerordentliche Revision, Ra 2019/12/0006, zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2018, W178 2187548-1/6E, ausgesetzt. Am 03.03.2021 wurde der Akt der Gerichtsabteilung W228 zugewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2022, Ro 2019/12/0005, Ra 2019/12/0006, Ra 2019/12/0054, Ra 2019/12/0054 wurden die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof verwies auf das Urteil des EuGH vom 05.05.2022, BVAEB, C-405/20, wonach dieser davon ausgehe, dass eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes gegeben sein könnte. Jedoch wäre in einem solchen Fall in einem weiteren Schritt zu prüfen, inwieweit eine solche Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden könnte. Zur Beantwortung der vom EuGH dem nationalen Gericht zur Beurteilung überlassenen Fragen sind zunächst Tatsachenfeststellungen zu treffen, weil es sich weder bei der Frage, ob überhaupt eine mittelbare Diskriminierung vorliegt, noch bei jener, ob die Maßnahmen in kohärenter und systematischer Weise umgesetzt wurden und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des legitimen sozialpolitischen Ziels erforderlich ist (Verhältnismäßigkeit), um bloße Rechtsfragen handelt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.07.2023, W228 2223009-1/8Z, wurde gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG Univ. Prof. Mag. Dr. XXXX , allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger beauftragt, ein Gutachten dahingehend zu erstatten, wie die Verteilung nach Männern und Frauen in den vier Stufen des monatlichen Gesamtpensionseinkommens der Pensionsanpassung 2019 gemäß § 717a Abs. 1 ASVG ist.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.07.2023, W228 2223009-1/8Z, wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG

Paragraph 17, VwGVG Univ. Prof. Mag. Dr. römisch 40 , allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger beauftragt, ein Gutachten dahingehend zu erstatten, wie die Verteilung nach Männern und Frauen in den vier Stufen des monatlichen Gesamtpensionseinkommens der Pensionsanpassung 2019 gemäß Paragraph 717 a, Absatz eins, ASVG ist. Am 05.12.2023 langte ein mit 29.11.2023 datiertes Sachverständigengutachten des Univ. Prof. Mag. Dr. XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.Am 05.12.2023 langte ein mit 29.11.2023 datiertes Sachverständigengutachten des Univ. Prof. Mag. Dr. römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 21.03.2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Am 23.04.2024 langte eine Stellungnahme der Finanzprokuratur, Vertreterin der belangten Behörde, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 02.05.2024 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 16.07.2024 gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, § 717a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2018 sowie § 41 Abs. 5 des Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2018 als verfassungswidrig aufzuheben.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 16.07.2024 gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,

Artikel 89

, Absatz 2,

Artikel 135

, Absatz 4, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, Paragraph 717 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2018, sowie Paragraph 41, Absatz 5, des Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2018, als verfassungswidrig aufzuheben. Der Verfassungsgerichtshof hat die Bundesregierung mit Schreiben vom 22.07.2024 aufgefordert, eine schriftliche Äußerung dazu zu erstatten. Die Bundesregierung hat am 13.09.2024 eine Äußerung erstattet. Mit Schriftsatz vom 08.10.2024 wurde seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Replik zur Äußerung der Bundesregierung vom 13.09.2024 erstattet. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 26.11.2024, G 115-116/2024, den Antrag des Bundesverwaltungsgerichts, § 717a ASVG, BGBl. 189/1955, idF BGBl. I 99/2018 und § 41 Abs. 5 PG 1965, BGBl. 340/1965, idF BGBl. I 99/2018 als verfassungswidrig aufzuheben, als zu eng gefasst zurückgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 26.11.2024, G 115-116/2024, den Antrag des Bundesverwaltungsgerichts, Paragraph 717 a, ASVG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 99 aus 2018, und Paragraph 41, Absatz 5, PG 1965, Bundesgesetzblatt 340 aus 1965,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 99 aus 2018, als verfassungswidrig aufzuheben, als zu eng gefasst zurückgewiesen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: § 717a ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2018, lautet wie folgt:Paragraph 717 a, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2018,, lautet wie folgt: „Pensionsanpassung 2019 § 717a.

(1)Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2019 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhenParagraph 717 a,
(1)Abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2 und 2 a ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2019 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
  1. wenn es nicht mehr als 1 115 € monatlich beträgt, um 2,6%;
  2. wenn es über 1 115 € bis zu 1 500 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 2,6% auf 2% linear absinkt;
  3. wenn es über 1 500 € bis zu 3 402 € monatlich beträgt, um 2%;
  4. wenn es über 3 402 € monatlich beträgt, um 68 €.
(2)Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am
  1. Dezember 2018 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs. 3 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, Pensionen, die nach § 108h Abs. 1 letzter Satz für das Kalenderjahr 2019 nicht anzupassen sind, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des
  2. Dezember 2018 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am
  3. Dezember 2018 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
(2)Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am
  1. Dezember 2018 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, Pensionen, die nach Paragraph 108 h, Absatz eins, letzter Satz für das Kalenderjahr 2019 nicht anzupassen sind, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des
  2. Dezember 2018 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am
  3. Dezember 2018 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
  4. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2018 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 264 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 264 Abs. 6a gebührt hat;
  5. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2018 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 264, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 264, Absatz 6 a, gebührt hat;
  6. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2018 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 254 Abs. 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.
  7. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2018 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 254, Absatz 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.
(3)Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.
(3)Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Absatz eins, auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.
(4)Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2018 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2019 zu vervielfachen.
(4)Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2018 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2019 zu vervielfachen.
(5)Abweichend von den §§ 293 Abs. 2 und 700 Abs. 5 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2019 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,026 zu vervielfachen.“
(5)Abweichend von den Paragraphen 293, Absatz 2 und 700 Absatz 5, sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2019 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,026 zu vervielfachen.“ § 41 Abs. 2 PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, lautet wie folgt:Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, lautet wie folgt: „Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen „§ 41.
(1)
(2)Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß § 26 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
(2)Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß Paragraph 26, sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
  1. vor dem
  2. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
  3. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem
  4. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat. Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab
  5. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.
(3)“ § 41 Abs. 5 PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965 in der Fassung BGBl. I Nr. Nr. 99/2018, lautet auszugsweise wie folgt: Paragraph 41, Absatz 5, PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. Nr. 99 aus 2018,, lautet auszugsweise wie folgt: „Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen § 41.
(1)
(4)…Paragraph 41,
(1)
(4)
(5)Die in § 717a Abs. 1 und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2019 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2018
(5)Die in Paragraph 717 a, Absatz eins und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2019 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2018 nach diesem Bundesgesetz aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund, nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958,nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, undnach dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, und nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953,nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, gebührenden und der Pensionsanpassung zum
  1. Jänner 2019 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei der Anpassung der Pensionen von Beamtinnen und Beamten der Länder, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, ist kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden. Bei einer Erhöhung nach § 717a Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist § 717a Abs. 3 ASVG entsprechend anzuwenden.gebührenden und der Pensionsanpassung zum
  2. Jänner 2019 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei der Anpassung der Pensionen von Beamtinnen und Beamten der Länder, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, ist kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 717 a, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist Paragraph 717 a, Absatz 3, ASVG entsprechend anzuwenden.
(6)-
(10)“ § 108h ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2019, lautet wie folgt: Paragraph 108 h, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2019,, lautet wie folgt: „Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung § 108h.Paragraph 108 h,
(1)Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind
  1. a)alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,
  2. a)alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,
  3. b)alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2) am 1. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,
  4. b)alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) am 1. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1. Jänner dieses Jahres liegt.
(2)Der Anpassung nach Abs. 1 ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs. 3 Z 2 dritter und vierter Satz. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.
(2)Der Anpassung nach Absatz eins, ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.
(2a)Abweichend von Abs. 2 ist bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension der Anpassung nach Abs. 1 zugrunde zu legen.
(2a)Abweichend von Absatz 2, ist bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension der Anpassung nach Absatz eins, zugrunde zu legen.
(3)Zu der nach Abs. 1 und 2 gebührenden Pension treten die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulage nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(3)Zu der nach Absatz eins und 2 gebührenden Pension treten die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulage nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(4)An die Stelle des Betrages der Bemessungsgrundlage aus einem früheren Versicherungsfall tritt der Betrag, der sich aus der Vervielfachung dieser Bemessungsgrundlage mit dem Anpassungsfaktor ergibt, der auf die entzogene (erloschene) Pension im Falle ihrer Weitergewährung anzuwenden gewesen wäre. Sind in zeitlicher Folge mehrere Anpassungsfaktoren anzuwenden, ist die Vervielfachung in der Weise vorzunehmen, daß ihr jeweils der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist. Als Anpassungsfaktor für das Jahr 1990 ist das Produkt der Faktoren 1,030 und 1,010 heranzuziehen.
(5)Abs. 4 gilt entsprechend bei der Anwendung des § 267.“
(5)Absatz 4, gilt entsprechend bei der Anwendung des Paragraph 267, Betreffend den Eventualantrag: § 108h ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2021, lautet wie folgt: Paragraph 108 h, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021,, lautet wie folgt: „Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung § 108h.Paragraph 108 h,
(1)Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind
  1. a)alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,
  2. a)alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,
  3. b)alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2) am 1. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,
  4. b)alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) am 1. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1. Jänner dieses Jahres liegt.
(1a)Die erstmalige Anpassung hat abweichend von Abs. 1 so zu erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag (§ 223 Abs. 2) in dem in der linken Spalte genannten Kalendermonat des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres liegt, ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde:
(1a)Die erstmalige Anpassung hat abweichend von Absatz eins, so zu erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) in dem in der linken Spalte genannten Kalendermonat des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres liegt, ab
  1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde: Februar 90% März 80% April 70% Mai 60% Juni 50% Juli 40% August 30% September 20% Oktober 10% Liegt der Stichtag im November oder im Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres, so erfolgt die erstmalige Anpassung ab
  2. Jänner des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres. Für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, ist der Stichtag dieser Leistung maßgebend.
(2)Der Anpassung nach Abs. 1 ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage sowie des Bonus nach § 299a und vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs. 3 Z 2 dritter und vierter Satz. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.
(2)Der Anpassung nach Absatz eins, ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage sowie des Bonus nach Paragraph 299 a und vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.
(2a)Abweichend von Abs. 2 ist bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension der Anpassung nach Abs. 1 zugrunde zu legen.
(2a)Abweichend von Absatz 2, ist bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension der Anpassung nach Absatz eins, zugrunde zu legen.
(3)Zu der nach Abs. 1 und 2 gebührenden Pension treten die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulage sowie der Bonus nach § 299a nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(3)Zu der nach Absatz eins und 2 gebührenden Pension treten die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulage sowie der Bonus nach Paragraph 299 a, nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(4)An die Stelle des Betrages der Bemessungsgrundlage aus einem früheren Versicherungsfall tritt der Betrag, der sich aus der Vervielfachung dieser Bemessungsgrundlage mit dem Anpassungsfaktor ergibt, der auf die entzogene (erloschene) Pension im Falle ihrer Weitergewährung anzuwenden gewesen wäre. Sind in zeitlicher Folge mehrere Anpassungsfaktoren anzuwenden, ist die Vervielfachung in der Weise vorzunehmen, daß ihr jeweils der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist. Als Anpassungsfaktor für das Jahr 1990 ist das Produkt der Faktoren 1,030 und 1,010 heranzuziehen.
(5)Abs. 4 gilt entsprechend bei der Anwendung des § 267.“
(5)Absatz 4, gilt entsprechend bei der Anwendung des Paragraph 267, III. Zur Zulässigkeit des Antrages:römisch drei. Zur Zulässigkeit des Antrages: 1. Anfechtungsberechtigung: Gemäß Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat, einen Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.Gemäß Artikel 89, Absatz 2,

Artikel 135

, Absatz 4, B-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat, einen Antrag gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Anlässlich der Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.07.2019, Zl. XXXX sind beim Bundesverwaltungsgericht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der im Antrag angeführten Bestimmungen entstanden. Das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der BVAEB zuständig. Es ist daher zur Anfechtung berechtigt (und verpflichtet).Anlässlich der Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.07.2019, Zl. römisch 40 sind beim Bundesverwaltungsgericht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der im Antrag angeführten Bestimmungen entstanden. Das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der BVAEB zuständig. Es ist daher zur Anfechtung berechtigt (und verpflichtet).

  1. Präjudizialität und Anfechtungsumfang: Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf ein Antrag im Sinne des Art. 140 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die angefochtene Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003).Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf ein Antrag im Sinne des Artikel 140, B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die angefochtene Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg. 14.464 aus 1996,, 15.293 aus 1998,, 16.632 aus 2002,, 16.925 aus 2003,). Dem Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid der BVAEB zuständig; da keine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, obliegt das Verfahren dem Einzelrichter (vgl. Art. 135 Abs. 1 B VG, § 2 VwGVG; § 6 BVwGG).Dem Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid der BVAEB zuständig; da keine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, obliegt das Verfahren dem Einzelrichter vergleiche Artikel 135, Absatz eins, B VG, Paragraph 2, VwGVG; Paragraph 6, BVwGG). Dem angefochtenen Bescheid der BVAEB liegt die Feststellung der Höhe der Pensionsanpassung im Jahr 2019 zugrunde. Die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2019 ist in § 717a Abs. 1 ASVG geregelt. Die angefochtene Bestimmung des § 717a ASVG wurde im Verfahren vor der belangten Behörde als Grundlage für den erlassenen Bescheid herangezogen. Hierbei wird von der allgemeinen Bestimmung des § 108h ASVG – wonach alle Pensionen aus der Pensionsversicherung mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind – abgewichen und eine gestaffelte Pensionserhöhung zwischen 2,6 % und 2 % sowie ein Fixbetrag von € 68,- für Pensionen über der Höchstbeitragsgrundlage vorgesehen.Die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2019 ist in Paragraph 717 a, Absatz eins, ASVG geregelt. Die angefochtene Bestimmung des Paragraph 717 a, ASVG wurde im Verfahren vor der belangten Behörde als Grundlage für den erlassenen Bescheid herangezogen. Hierbei wird von der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 108 h, ASVG – wonach alle Pensionen aus der Pensionsversicherung mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind – abgewichen und eine gestaffelte Pensionserhöhung zwischen 2,6 % und 2 % sowie ein Fixbetrag von € 68,- für Pensionen über der Höchstbeitragsgrundlage vorgesehen. § 717a Abs. 2 ASVG definiert das Gesamtpensionseinkommen einer Person als die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am
  2. Dezember 2018 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs. 3 Z 2 dritter und vierter Satz ASVG. Weiters ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, Pensionen, die nach § 108h Abs. 1 letzter Satz für das Kalenderjahr 2019 nicht anzupassen sind, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des
  3. Dezember 2018 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am
  4. Dezember 2018 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a ASVG kein Auszahlungsbetrag ergibt.Paragraph 717 a, Absatz 2, ASVG definiert das Gesamtpensionseinkommen einer Person als die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am
  5. Dezember 2018 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter und vierter Satz ASVG. Weiters ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, Pensionen, die nach Paragraph 108 h, Absatz eins, letzter Satz für das Kalenderjahr 2019 nicht anzupassen sind, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des
  6. Dezember 2018 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am
  7. Dezember 2018 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a ASVG kein Auszahlungsbetrag ergibt. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist § 717a Abs. 3 ASVG entsprechend anzuwenden, wonach der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen ist.Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist Paragraph 717 a, Absatz 3, ASVG entsprechend anzuwenden, wonach der Erhöhungsbetrag nach Absatz eins, auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen ist. Durch Abs. 4 wird eine Erhöhung der Basis für die Pensionsberechnung (60%ige Witwen/Witwerpension) für eine spätere Auszahlung gewährleistet. Anderenfalls wäre die Leistung in der Folge in der zum Zeitpunkt ihrer Einstellung gebührenden Höhe auszuzahlen.Durch Absatz 4, wird eine Erhöhung der Basis für die Pensionsberechnung (60%ige Witwen/Witwerpension) für eine spätere Auszahlung gewährleistet. Anderenfalls wäre die Leistung in der Folge in der zum Zeitpunkt ihrer Einstellung gebührenden Höhe auszuzahlen. Abweichend von den §§ 293 Abs. 2 ASVG und § 700 Abs. 5 ASVG sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2019 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,026 zu vervielfachen.Abweichend von den Paragraphen 293, Absatz 2, ASVG und Paragraph 700, Absatz 5, ASVG sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2019 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,026 zu vervielfachen. Die Absätze 2 bis 5 des § 717a ASVG stehen aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in einem untrennbaren Zusammenhang mit § 717a Abs. 1 ASVG, weil sie ausschließlich an die dort geregelten Tatbestände anknüpfen und keinen von diesen Tatbeständen losgelösten Regelungsinhalt aufweisen. Aus diesem Grund hat auch das Bundesverwaltungsgericht die gesamte Bestimmung des § 717a ASVG anzuwenden und ist diese damit insgesamt präjudiziell im Sinne des Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG.Die Absätze 2 bis 5 des Paragraph 717 a, ASVG stehen aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in einem untrennbaren Zusammenhang mit Paragraph 717 a, Absatz eins, ASVG, weil sie ausschließlich an die dort geregelten Tatbestände anknüpfen und keinen von diesen Tatbeständen losgelösten Regelungsinhalt aufweisen. Aus diesem Grund hat auch das Bundesverwaltungsgericht die gesamte Bestimmung des Paragraph 717 a, ASVG anzuwenden und ist diese damit insgesamt präjudiziell im Sinne des Artikel 89, Absatz 2,

Artikel 135

, Absatz 4,

Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG.

Gemäß § 41 Abs. 5 PG 1965 ist § 717a ASVG bei der Pensionsanpassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2018 nach diesem Bundesgesetz aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund, nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, und nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953, gebührenden und der Pensionsanpassung zum

  1. Jänner 2019 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei der Anpassung der Pensionen von Beamtinnen und Beamten der Länder, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, ist kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden. Bei einer Erhöhung nach § 717a Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 5, PG 1965 ist Paragraph 717 a, ASVG bei der Pensionsanpassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2018 nach diesem Bundesgesetz aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund, nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, nach dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, und nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, gebührenden und der Pensionsanpassung zum
  2. Jänner 2019 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei der Anpassung der Pensionen von Beamtinnen und Beamten der Länder, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, ist kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 717 a, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Durch die Verweisung des § 41 Abs. 5 PG 1965 auf den § 717a ASVG stehen beide Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang und sind somit präjudiziell. Sie bilden den Sitz der angenommenen Verfassungswidrigkeit. Für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsfrage sind somit § 41 Abs. 5 PG 1965 sowie § 717a ASVG maßgeblich.Durch die Verweisung des Paragraph 41, Absatz 5, PG 1965 auf den Paragraph 717 a, ASVG stehen beide Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang und sind somit präjudiziell. Sie bilden den Sitz der angenommenen Verfassungswidrigkeit. Für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsfrage sind somit Paragraph 41, Absatz 5, PG 1965 sowie Paragraph 717 a, ASVG maßgeblich. Ohne die Bestimmungen des § 41 Abs. 5 PG 1965 sowie § 717a ASVG käme für die Pensionserhöhung 2019 keine Sonderregelung zur Anwendung, sondern käme der allgemeine Verweis auf die Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung des § 41 Abs. 2 PG 1965 sowie des § 108h ASVG zum Tragen und sind somit ebenfalls präjudiziell und bilden den Sitz der angenommenen Verfassungswidrigkeit.Ohne die Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz 5, PG 1965 sowie Paragraph 717 a, ASVG käme für die Pensionserhöhung 2019 keine Sonderregelung zur Anwendung, sondern käme der allgemeine Verweis auf die Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung des Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 sowie des Paragraph 108 h, ASVG zum Tragen und sind somit ebenfalls präjudiziell und bilden den Sitz der angenommenen Verfassungswidrigkeit. Der Anfechtungsumfang des Eventualantrages richtet sich auf die aktuelle Fassung des §108h ASVG, falls der VfGH die Meinung vertritt, dass bei der Pensionsanpassung 2019 trotzdem auf die aktuelle Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts abzustellen ist, und nicht auf die zeitraumbezogene Fassung, wie es der ständigen Judikatur des VwGH entspricht. IV. Verfassungsrechtliche Bedenken:römisch vier. Verfassungsrechtliche Bedenken:
  3. Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 7 Abs. 1 B-VG, Art. 20 GRC):
  4. Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Artikel 7, Absatz eins, B-VG, Artikel 20, GRC): 1.
  5. Zur Ausgangslage: Im Zuge des PensionsharmonisierungsG BGBl I 2004/142, erfolgte im österreichischen Sozialversicherungsrecht und im Pensionsrecht der Beamten eine Neuregelung der Modalität der jährlichen Wertanpassung von Pensionen. Durch die allgemeine Bestimmung des § 108h ASVG traf der Gesetzgeber dafür Vorkehrung, dass die Höhe der Pensionsbezüge jährlich verpflichtend an das Ausmaß der Inflationsrate angepasst wird. Ziel der Regelung war es, die Pensionen an der Entwicklung der Verbraucherpreise zu orientieren und solcherart die Erhaltung der Kaufkraft der Pensionisten über den gesamten Bezugszeitraum zu sichern (Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 41 PG 1965, Stand 1.6.2023, rdb.at, Rz 4).Im Zuge des PensionsharmonisierungsG BGBl römisch eins 2004/142, erfolgte im österreichischen Sozialversicherungsrecht und im Pensionsrecht der Beamten eine Neuregelung der Modalität der jährlichen Wertanpassung von Pensionen. Durch die allgemeine Bestimmung des Paragraph 108 h, ASVG traf der Gesetzgeber dafür Vorkehrung, dass die Höhe der Pensionsbezüge jährlich verpflichtend an das Ausmaß der Inflationsrate angepasst wird. Ziel der Regelung war es, die Pensionen an der Entwicklung der Verbraucherpreise zu orientieren und solcherart die Erhaltung der Kaufkraft der Pensionisten über den gesamten Bezugszeitraum zu sichern (Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 41, PG 1965, Stand 1.6.2023, rdb.at, Rz 4). § 108h Abs. 1 ASVG sieht vor, dass alle Pensionen mit dem Anpassungsfaktor zu erhöhen sind. Der Anpassungsfaktor richtet sich nach dem von der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung festzulegenden Richtwert. Dieser Richtwert ist so festzusetzen, dass die Erhöhung der Pensionen der Erhöhung der Verbraucherpreise entspricht (vgl. OGH 10 Ob S 178/13v mit Verweisungen auf R. Müller, Das österreichische System der Pensionsanpassung, SozSi 2013, 516 [524] und Koch, Das System der Pensionsanpassung, SozSi 2013, 482). Für das Jahr 2019 ergibt sich ein Richtwert von 1,020, d.h. auf Grundlage des Richtwertes würde es zu einer Pensionserhöhung um 2,0 % kommen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat jedes Jahr bis spätestens
  6. November den Anpassungsfaktor für das folgende Kalenderjahr, unter Bedachtnahme auf den Richtwert, durch Verordnung festzusetzen.Paragraph 108 h, Absatz eins, ASVG sieht vor, dass alle Pensionen mit dem Anpassungsfaktor zu erhöhen sind. Der Anpassungsfaktor richtet sich nach dem von der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung festzulegenden Richtwert. Dieser Richtwert ist so festzusetzen, dass die Erhöhung der Pensionen der Erhöhung der Verbraucherpreise entspricht vergleiche OGH 10 Ob S 178/13v mit Verweisungen auf R. Müller, Das österreichische System der Pensionsanpassung, SozSi 2013, 516 [524] und Koch, Das System der Pensionsanpassung, SozSi 2013, 482). Für das Jahr 2019 ergibt sich ein Richtwert von 1,020, d.h. auf Grundlage des Richtwertes würde es zu einer Pensionserhöhung um 2,0 % kommen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat jedes Jahr bis spätestens
  7. November den Anpassungsfaktor für das folgende Kalenderjahr, unter Bedachtnahme auf den Richtwert, durch Verordnung festzusetzen. Von dem System einer regelmäßigen Pensionserhöhung um den Anpassungsfaktor wurde in der Vergangenheit häufig abgewichen. Im Zuge der Konsolidierungspakete ab 2011 (Budgetbegleitgesetz 2011,
  8. Stabilitätsgesetz 2012) wurden Pensionserhöhungen unterhalb des Anpassungsfaktors für die Jahre 2011, 2013 und 2014 beschlossen, wodurch ein erhebliches Konsolidierungsvolumen erzielt wurde. Die Pensionserhöhung 2018 sah hingegen – wie die Pensionserhöhung 2019 – einen Anstieg insbesondere für kleinere und mittlere Pensionen über den Anpassungsfaktor hinaus vor. Gemäß § 41 Abs. 2 PG 1965 sind Ruhe- und Versorgungsbezüge unter den in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen. Die Anpassung ab
  9. Jänner 2019 ist in der gesetzlichen Pensionsversicherung nicht mit einem Anpassungsfaktor, sondern nach folgender Regelung durchzuführen:Von dem System einer regelmäßigen Pensionserhöhung um den Anpassungsfaktor wurde in der Vergangenheit häufig abgewichen. Im Zuge der Konsolidierungspakete ab 2011 (Budgetbegleitgesetz 2011,
  10. Stabilitätsgesetz 2012) wurden Pensionserhöhungen unterhalb des Anpassungsfaktors für die Jahre 2011, 2013 und 2014 beschlossen, wodurch ein erhebliches Konsolidierungsvolumen erzielt wurde. Die Pensionserhöhung 2018 sah hingegen – wie die Pensionserhöhung 2019 – einen Anstieg insbesondere für kleinere und mittlere Pensionen über den Anpassungsfaktor hinaus vor. Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 sind Ruhe- und Versorgungsbezüge unter den in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen. Die Anpassung ab
  11. Jänner 2019 ist in der gesetzlichen Pensionsversicherung nicht mit einem Anpassungsfaktor, sondern nach folgender Regelung durchzuführen: Das Gesamtpensionseinkommen für das Jahr 2019 ist gemäß § 717a Abs. 1 Z 1 - 4 ASVG um 2,6% zu erhöhen, wenn es nicht mehr als € 1.115,00 monatlich beträgt. Wenn es über € 1.115,00 bis zu € 1.500,00 monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 2,6% auf 2% linear absinkt. Wenn es über € 1.500,00 € bis zu € 3.402,00 monatlich beträgt, um 2% und wenn es über € 3.402,00 monatlich beträgt, um einen Fixbetrag von € 68,00.Das Gesamtpensionseinkommen für das Jahr 2019 ist gemäß Paragraph 717 a, Absatz eins, Ziffer eins, - 4 ASVG um 2,6% zu erhöhen, wenn es nicht mehr als € 1.115,00 monatlich beträgt. Wenn es über € 1.115,00 bis zu € 1.500,00 monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 2,6% auf 2% linear absinkt. Wenn es über € 1.500,00 € bis zu € 3.402,00 monatlich beträgt, um 2% und wenn es über € 3.402,00 monatlich beträgt, um einen Fixbetrag von € 68,
  12. Das Gesamtpensionseinkommen einer Person umfasst nach § 41 Abs. 5 PG 1965 die Summe aller im Dezember 2018 gebührenden und der Pensionsanpassung zum 01.01.2019 unterliegenden Pensionen nach dem Pensionsgesetz 1965, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund gebühren, nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, und nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953.Das Gesamtpensionseinkommen einer Person umfasst nach Paragraph 41, Absatz 5, PG 1965 die Summe aller im Dezember 2018 gebührenden und der Pensionsanpassung zum 01.01.2019 unterliegenden Pensionen nach dem Pensionsgesetz 1965, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund gebühren, nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, nach dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, und nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,. Von diesem Gesamtpensionseinkommensbegriff jedoch nicht umfasst sind Pensionen, die vom Bund an die Länder für deren Bedienstete lediglich refundiert werden (Landeslehrer). Im Vergleich dazu ergibt sich das Gesamtpensionseinkommen einer Person gemäß § 41 Abs. 6 PG erster Satz 1965 für die – nicht verfahrensgegenständliche – Pensionserhöhung 2020 aus der Summe aller am
  13. Dezember 2019 gebührenden und der Pensionsanpassung zum
  14. Jänner 2020 unterliegenden Pensionen nach dem ASVG, GSVG, BSVG, FSVG, PG 1965, Bundestheaterpensionsgesetz (BThPG), Bundesbahn-Pensionsgesetz und nach allen weiteren Gesetzen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz (im Folgenden: SpBegrG) erfasst sind.Im Vergleich dazu ergibt sich das Gesamtpensionseinkommen einer Person gemäß Paragraph 41, Absatz 6, PG erster Satz 1965 für die – nicht verfahrensgegenständliche – Pensionserhöhung 2020 aus der Summe aller am
  15. Dezember 2019 gebührenden und der Pensionsanpassung zum
  16. Jänner 2020 unterliegenden Pensionen nach dem ASVG, GSVG, BSVG, FSVG, PG 1965, Bundestheaterpensionsgesetz (BThPG), Bundesbahn-Pensionsgesetz und nach allen weiteren Gesetzen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz (im Folgenden: SpBegrG) erfasst sind. Im Detail betrachtet sind bei der Berechnung des für die – nicht verfahrensgegenständliche – Pensionsanpassung 2020 maßgeblichen Gesamtpensionseinkommens im Sinne des § 728 Abs. 2 ASVG daher auch alle von § 10 Abs. 3 Z 1 und 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (im Folgenden: BezBegrBVG), BGBl. I Nr. 64/1997, erfassten Leistungen, auf die am
  17. Dezember 2019 ein Anspruch besteht, einzubeziehen, also auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge von politischen Mandataren und Funktionären und von Landes- und Gemeindebeamten (inkl. der Landeslehrerinnen und Landeslehrer).Im Detail betrachtet sind bei der Berechnung des für die – nicht verfahrensgegenständliche – Pensionsanpassung 2020 maßgeblichen Gesamtpensionseinkommens im Sinne des Paragraph 728, Absatz 2, ASVG daher auch alle von Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins und 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (im Folgenden: BezBegrBVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, erfassten Leistungen, auf die am
  18. Dezember 2019 ein Anspruch besteht, einzubeziehen, also auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge von politischen Mandataren und Funktionären und von Landes- und Gemeindebeamten (inkl. der Landeslehrerinnen und Landeslehrer). Im Vergleich zur Pensionsanpassung 2019 wird in der – nicht verfahrensgegenständliche – Pensionsanpassung 2020 und 2018 explizit im § 728 Abs. 7 ASVG und § 711 Abs. 6 ASVG angeführt, dass auch Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz erfasst sind, in die Bildung des Gesamtpensionseinkommens einzubeziehen sind. Sowohl § 728 Abs. 7 ASVG als auch § 711 Abs. 6 ASVG stehen im Verfassungsrang.Im Vergleich zur Pensionsanpassung 2019 wird in der – nicht verfahrensgegenständliche – Pensionsanpassung 2020 und 2018 explizit im Paragraph 728, Absatz 7, ASVG und Paragraph 711, Absatz 6, ASVG angeführt, dass auch Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz erfasst sind, in die Bildung des Gesamtpensionseinkommens einzubeziehen sind. Sowohl Paragraph 728, Absatz 7, ASVG als auch Paragraph 711, Absatz 6, ASVG stehen im Verfassungsrang. Der Begriff „Sonderpensionen" im Sonderpensionenbegrenzungsgesetz soll dabei Zusatzpensionsleistungen abseits der üblichen Pensionsregelungen erfassen. Zusätzliche Leistungen, die auf Pensionskassenregelungen beruhen, werden dabei nicht als „Sonderpensionen" gewertet. Im Einzelfall können Sonderpensionen sehr hoch ausfallen. Gemessen am Gesamtpensionsvolumen ist ihr Anteil mit etwas über 1% aber sehr gering (BMSGPK Bericht zur „Verteilungswirkung der gestaffelten Pensionsanpassungen“, 2022, S. 31). Zu beachten ist daher, dass bei der Pensionsanpassung 2019 weder die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Beamten noch Sonderpensionen mit den Einkünften aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zu addieren sind. Dadurch ändert sich die Definition des Gesamtpensionseinkommens über die Jahre immer wieder. Werden Pensionsleistungen außerhalb der gesetzlichen Pensionsversicherung im Hinblick auf die Bildung des Gesamtpensionseinkommens ohne hinreichende sachliche Determinierung einbezogen oder ausgeklammert, so verstößt eine darauf beruhende gestaffelte Pensionsanpassung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. 1.
  19. Zur Verfassungswidrigkeit: Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413 aus 1985,, 14.842 aus 1997,, 15.326 aus 1998, und 16.488 aus 2002,) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat. Der Gleichheitssatz bindet auch die Gesetzgebung (vgl VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihr insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem (vgl VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005) sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen (vgl VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es der Gesetzgebung jedoch von Verfassungs wegen nicht verwehrt, ihre (sozial-)politischen Zielvorstellungen auf die ihr geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl VfSlg 13.576/1993, 13.743/1994, 15.737/2000, 16.167/2001, 16.504/2002). Sie kann im Rahmen ihres rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen und darf bei der Normsetzung generalisierend von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen (vgl VfSlg 13.497/1993, 15.850/2000, 16.048/2000, 17.315/2004 und 17.816/2006, 19.722/2012, jeweils mwN) sowie auch Härtefälle in Kauf nehmen (vgl VfSlg 16.771/2002 mwN).Der Gleichheitssatz bindet auch die Gesetzgebung vergleiche VfSlg 13.327 aus 1993,, 16.407 aus 2001,). Er setzt ihr insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem vergleiche VfSlg 17.315 aus 2004,, 17.500 aus 2005,) sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen vergleiche VfSlg 14.039 aus 1995,, 16.407 aus 2001,). Innerhalb dieser Schranken ist es der Gesetzgebung jedoch von Verfassungs wegen nicht verwehrt, ihre (sozial-)politischen Zielvorstellungen auf die ihr geeignet erscheinende Art zu verfolgen vergleiche VfSlg 13.576 aus 1993,, 13.743 aus 1994,, 15.737 aus 2000,, 16.167 aus 2001,, 16.504 aus 2002,). Sie kann im Rahmen ihres rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen und darf bei der Normsetzung generalisierend von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen vergleiche VfSlg 13.497 aus 1993,, 15.850 aus 2000,, 16.048 aus 2000,, 17.315 aus 2004, und 17.816 aus 2006,, 19.722 aus 2012,, jeweils mwN) sowie auch Härtefälle in Kauf nehmen vergleiche VfSlg 16.771 aus 2002, mwN). Unterschiedliche Regelungen, die ihre Grundlage nicht in entsprechenden tatsächlichen Unterschieden haben, sind daher verfassungswidrig, weil sie nicht sachlich gerechtfertigt sind (VfGHSlg. 3754, 4140, 4392, 5727, 7786, 7947). In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil des EuGH vom 05.05.2022, C-405/20, EB ua gegen BVAEB, hingewiesen, in welchem der EuGH feststellt, dass eine degressive Pensionsanpassung zulässig ist, sofern mit ihr in kohärenter und systematischer Weise die Ziele der Gewährung einer nachhaltigen Finanzierung der Pensionen und einer Verringerung des Niveauunterschieds zwischen den staatlich finanzierten Pensionen verfolgt werden, ohne dass sie über das hinausgeht, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (EuGH vom 05.05.2022, C-405/20, EB ua gegen BVAEB, Rz. 70). Im Urteil vom 05.05.2022, C-405/20, definiert der EuGH die kohärente und systematische Umsetzung wie folgt: „Zur kohärenten und systematischen Umsetzung dieser Regelung ist festzustellen, dass sie, wie sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen und den schriftlichen Erklärungen der österreichischen Regierung ergibt, für alle Beamtenpensionen gilt, aber auch für die Bezieher von Pensionen sowohl aus betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit von staatlich kontrollierten Unternehmen als auch aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem ASVG. Die jährliche Anpassung der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Renten soll demnach für alle Bezieher staatlicher Renten gelten; dies zu prüfen ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts.“ (EuGH vom 05.05.2022, C-405/20, EB ua gegen BVAEB, Rz. 61) Daraus folgt, dass – erstens – diese Regelungen für alle Bezieher staatlicher Renten gelten müssen. Das ist aber bei der Pensionsanpassung 2019 nach derzeitigem Verfahrensstand nicht der Fall, da die Bildung des Gesamtpensionseinkommens im Jahr 2019 beispielsweise nicht für die Zusammenrechnung der gesetzlichen Pensionen mit anderen Pensionen gilt. Im Bereich der Beamtenpensionen werden auch nicht die Pensionen der Landeslehrer, Bundesbahnpensionen und Leistungen nach dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz zusammengerechnet. Zweitens müssen diese Regelungen in kohärenter und systematischer Weise geeignet sein, die Ziele der Gewährung einer nachhaltigen Finanzierung der Pensionen und einer Verringerung des Niveauunterschieds zwischen den staatlichen finanzierten Pensionen zu erreichen. Auch das ist bei der Pensionsanpassung 2019 nach derzeitigem Verfahrensstand nicht der Fall, wie der Studie des BMSGPK „Verteilungswirkung der gestaffelten Pensionsanpassung“ zu entnehmen ist, weil die Definition des Gesamtpensionseinkommens über die Jahre immer wieder geändert wurde. So war bei der Pensionsanpassungen 2019 weder die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Beamten noch Sonderpensionen mit den Einkünften aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zu addieren (BMSGPK Bericht zur „Verteilungswirkung der gestaffelten Pensionsanpassungen“, 2022, S. 27). Im Vergleich zur Pensionsanpassung 2019 wird in der Pensionsanpassung 2020 und 2018 explizit im § 728 Abs. 7 ASVG und § 711 Abs. 6 ASVG angeführt, dass auch Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz erfasst sind, in die Bildung des Gesamtpensionseinkommens einzubeziehen sind. Sowohl § 728 Abs. 7 ASVG als auch § 711 Abs. 6 ASVG stehen im Verfassungsrang.Im Vergleich zur Pensionsanpassung 2019 wird in der Pensionsanpassung 2020 und 2018 explizit im Paragraph 728, Absatz 7, ASVG und Paragraph 711, Absatz 6, ASVG angeführt, dass auch Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz erfasst sind, in die Bildung des Gesamtpensionseinkommens einzubeziehen sind. Sowohl Paragraph 728, Absatz 7, ASVG als auch Paragraph 711, Absatz 6, ASVG stehen im Verfassungsrang. Die Gesetzesmaterialien zu der Bestimmung des § 717a ASVG lauten wie folgt (vgl. 293 der Beilagen XXVI. GP – Regierungsvorlage, Erläuterungen): „Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2019 wird durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Richtwert mit 1,020 festgesetzt werden. Darüber hinaus hat sich die Bundesregierung darauf verständigt, dass an die Bezieher/innen kleinerer und mittlerer Pensionen zur Kaufkraftstärkung auf gesetzlichem Weg zusätzliche Zahlungen geleistet werden sollen. Die vorgeschlagene, nach dem Gesamtpensionseinkommen abgestufte Pensionserhöhung für das Jahr 2019 trägt eine starke soziale Komponente in sich. So ist vor allem vorgesehen, Pensionen in der Höhe von nicht mehr als 1 115 € monatlich mit dem Faktor 1,026 zu vervielfachen. Damit im Zusammenhang sollen alle Ausgleichszulagenrichtsätze ebenfalls um 2,6% erhöht werden. Darüber hinaus soll eine Empfehlung des Sozialministeriums vom
  20. Februar 2018 zum Pensionsanpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 151/2018, gesetzlich festgeschrieben werden, indem klargestellt wird, dass Hinterbliebenenpensionen und Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)- bzw. Erwerbsunfähigkeitspensionen in dem tatsächlich ausgezahlten Betrag für die Feststellung des Gesamtpensionseinkommens heranzuziehen sind (§ 718 Abs. 2 letzter Satz ASVG). Damit wird die Feststellung einer niedrigeren Anpassung, die sich bei einer Berechnung mit dem möglichen Höchstausmaß ergeben würde, vermieden.“Die Gesetzesmaterialien zu der Bestimmung des Paragraph 717 a, ASVG lauten wie folgt vergleiche 293 der Beilagen römisch 26 . Gesetzgebungsperiode – Regierungsvorlage, Erläuterungen): „Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2019 wird durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Richtwert mit 1,020 festgesetzt werden. Darüber hinaus hat sich die Bundesregierung darauf verständigt, dass an die Bezieher/innen kleinerer und mittlerer Pensionen zur Kaufkraftstärkung auf gesetzlichem Weg zusätzliche Zahlungen geleistet werden sollen. Die vorgeschlagene, nach dem Gesamtpensionseinkommen abgestufte Pensionserhöhung für das Jahr 2019 trägt eine starke soziale Komponente in sich. So ist vor allem vorgesehen, Pensionen in der Höhe von nicht mehr als 1 115 € monatlich mit dem Faktor 1,026 zu vervielfachen. Damit im Zusammenhang sollen alle Ausgleichszulagenrichtsätze ebenfalls um 2,6% erhöht werden. Darüber hinaus soll eine Empfehlung des Sozialministeriums vom
  21. Februar 2018 zum Pensionsanpassungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2018,, gesetzlich festgeschrieben werden, indem klargestellt wird, dass Hinterbliebenenpensionen und Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)- bzw. Erwerbsunfähigkeitspensionen in dem tatsächlich ausgezahlten Betrag für die Feststellung des Gesamtpensionseinkommens heranzuziehen sind (Paragraph 718, Absatz 2, letzter Satz ASVG). Damit wird die Feststellung einer niedrigeren Anpassung, die sich bei einer Berechnung mit dem möglichen Höchstausmaß ergeben würde, vermieden.“ In den Materialien wird jedoch nicht begründet, warum Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz erfasst sind, nicht in die Bildung des Gesamtpensionseinkommens einzubeziehen sind. Vielmehr wurde der Abänderungsantrag bezüglich der Einführung der Verfassungsbestimmung, in welcher die Anpassung für das Kalenderjahr 2019 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014 erfasst sind, die Erhöhung nach § 717a Abs. 1 ASVG unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens (§ 717a Abs. 2 ASVG) nicht überschreiten darf, im Plenum des Nationalrates abgelehnt (vgl. Abänderungsantrag AA-47
  22. GP sowie das stenographische Protokoll der
  23. Sitzung vom
  24. November 2018 über den Abänderungsantrag AA-47,
  25. GP, S. 50 ff).In den Materialien wird jedoch nicht begründet, warum Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz erfasst sind, nicht in die Bildung des Gesamtpensionseinkommens einzubeziehen sind. Vielmehr wurde der Abänderungsantrag bezüglich der Einführung der Verfassungsbestimmung, in welcher die Anpassung für das Kalenderjahr 2019 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, erfasst sind, die Erhöhung nach Paragraph 717 a, Absatz eins, ASVG unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens (Paragraph 717 a, Absatz 2, ASVG) nicht überschreiten darf, im Plenum des Nationalrates abgelehnt vergleiche Abänderungsantrag AA-47
  26. Gesetzgebungsperiode sowie das stenographische Protokoll der
  27. Sitzung vom
  28. November 2018 über den Abänderungsantrag AA-47,
  29. GP, S. 50 ff). Werden Pensionsleistungen außerhalb der gesetzlichen Pensionsversicherung im Hinblick auf die Bildung des Gesamtpensionseinkommens ohne hinreichende sachliche Determinierung einbezogen oder ausgeklammert, so verstößt eine darauf beruhende gestaffelte Pensionsanpassung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Vor diesem Hintergrund ist beispielsweise bei Landeslehrern kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden. Sie erhalten daher für ihre Pensionen einen höheren Inflationsausgleich als Bundesbeamte, in welcher bei der Bildung eines Gesamtpensionseinkommens die Deckelungsregelung greift. Beispielsweise auch bei Bundesbahn-Pensionisten ist kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden. Im Ergebnis vermag das Bundesverwaltungsgericht unter dem Blickwinkel des Art. 7 Abs. 1 B-VG keine sachliche Rechtfertigung dafür finden, dass bei der Pensionserhöhung 2019 weder die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Beamten noch Sonderpensionen mit den Einkünften aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zu addieren sind. Dadurch ändert sich die Definition des Gesamtpensionseinkommens im Jahr 2019 ohne hinreichende sachliche Determinierung deutlich zu der in der Pensionsanpassung 2018 und
  30. Im Ergebnis vermag das Bundesverwaltungsgericht unter dem Blickwinkel des Artikel 7, Absatz eins, B-VG keine sachliche Rechtfertigung dafür finden, dass bei der Pensionserhöhung 2019 weder die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Beamten noch Sonderpensionen mit den Einkünften aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zu addieren sind. Dadurch ändert sich die Definition des Gesamtpensionseinkommens im Jahr 2019 ohne hinreichende sachliche Determinierung deutlich zu der in der Pensionsanpassung 2018 und
  31. Zugleich wird der Antrag auch auf Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union 2000/C 364/01, gestützt. Diesbezüglich ist auf den Rechtssatz zur VfGH Entscheidung vom 10.10.2018, Geschäftszahl G144/2018, zu verweisen: „[…] Nach stRSpr des VfGH können die von der EU-Grundrechte-Charta (GRC) garantierten Rechte vor dem VfGH als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte gemäß Art144 B-VG geltend gemacht werden und bilden einen Prüfungsmaßstab in Verfahren der generellen Normenkontrolle, insbesondere nach Art139 und Art140 B-VG. Dies bedeutet, dass der VfGH Rechte der GRC in ihrem Anwendungsbereich (Art51 Abs1 GRC) als Maßstab für nationales Recht heranzieht und entgegenstehende Verordnungs- oder Gesetzesbestimmungen aufhebt. Insoweit ziehen die Rechte der GRC als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte und damit Prüfungsmaßstab für den VfGH wegen der insbesondere in Art139 bzw Art140 B-VG vorgesehenen Rechtsfolgen, wenn der VfGH in einem Verordnungs- oder Gesetzesprüfungsverfahren zur Auffassung der Verfassungswidrigkeit einer Verordnung oder eines Gesetzes gelangt, weitergehende Rechtsfolgen nach sich, als ihnen unionsrechtlich auf Grund des Anwendungsvorrangs zukommt. Der VfGH hat bereits in VfSlg 19.632/2012 darauf hingewiesen, dass er damit für diesen Bereich auch der vom EuGH postulierten Bereinigungspflicht nachkommt. Als verfassungsgesetzlich (iSv Art44 Abs1 B-VG) gewährleistete Rechte bilden Rechte der GRC somit den Prüfungsmaßstab für den VfGH in Normenkontrollverfahren, insbesondere nach Art140 B-VG, was zur Folge hat, dass der VfGH (einfach-)gesetzliche Bestimmungen, die gegen ein Recht der GRC verstoßen, als verfassungswidrig aufhebt. […] Dessen ungeachtet kommt Rechten der GRC bei Vorliegen der einschlägigen Voraussetzungen unionsrechtlich Anwendungsvorrang gegenüber innerstaatlichen Verordnungen und Gesetzen, und zwar auch gegenüber gesetzlichen Bestimmungen im Verfassungsrang, zu. Dabei sind die Begriffe der "Anwendung" in Art140 Abs1 B-VG und im Sinne der Doktrin vom Anwendungsvorrang des Unionsrechts in spezifischer, alle Rechtsschutzgesichtspunkte umfassenden Weise jeweils unterschiedlich zu verstehen. Sie kommen aus zwei unterschiedlichen Rechtssystemen und dürfen nicht schematisch gleichgesetzt werden, sondern sind in einer, die beiden Systeme harmonisierenden und den Vorrang des Unionsrechts beachtenden Weise differenziert zu sehen. Es läuft daher dem Zweck des Anwendungsvorrangs unionsrechtlicher Vorschriften nicht entgegen, wenn der VfGH für ihn präjudizielle generelle Rechtsnormen auf ihre Verfassungs- bzw Gesetzmäßigkeit hin prüft und gegebenenfalls aufhebt oder für rechtswidrig erklärt, weil in solchen Normenprüfungsverfahren nicht über die Frage entschieden wird, ob der innerstaatlichen Norm der Anwendungsvorrang des Unionsrechts entgegensteht.“Zugleich wird der Antrag auch auf Artikel 20, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union 2000/C 364/01, gestützt. Diesbezüglich ist auf den Rechtssatz zur VfGH Entscheidung vom 10.10.2018, Geschäftszahl G144/2018, zu verweisen: „[…] Nach stRSpr des VfGH können die von der EU-Grundrechte-Charta (GRC) garantierten Rechte vor dem VfGH als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte gemäß Art144 B-VG geltend gemacht werden und bilden einen Prüfungsmaßstab in Verfahren der generellen Normenkontrolle, insbesondere nach Art139 und Art140 B-VG. Dies bedeutet, dass der VfGH Rechte der GRC in ihrem Anwendungsbereich (Art51 Abs1 GRC) als Maßstab für nationales Recht heranzieht und entgegenstehende Verordnungs- oder Gesetzesbestimmungen aufhebt. Insoweit ziehen die Rechte der GRC als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte und damit Prüfungsmaßstab für den VfGH wegen der insbesondere in Art139 bzw Art140 B-VG vorgesehenen Rechtsfolgen, wenn der VfGH in einem Verordnungs- oder Gesetzesprüfungsverfahren zur Auffassung der Verfassungswidrigkeit einer Verordnung oder eines Gesetzes gelangt, weitergehende Rechtsfolgen nach sich, als ihnen unionsrechtlich auf Grund des Anwendungsvorrangs zukommt. Der VfGH hat bereits in VfSlg 19.632 aus 2012, darauf hingewiesen, dass er damit für diesen Bereich auch der vom EuGH postulierten Bereinigungspflicht nachkommt. Als verfassungsgesetzlich (iSv Art44 Abs1 B-VG) gewährleistete Rechte bilden Rechte der GRC somit den Prüfungsmaßstab für den VfGH in Normenkontrollverfahren, insbesondere nach Art140 B-VG, was zur Folge hat, dass der VfGH (einfach-)gesetzliche Bestimmungen, die gegen ein Recht der GRC verstoßen, als verfassungswidrig aufhebt. […] Dessen ungeachtet kommt Rechten der GRC bei Vorliegen der einschlägigen Voraussetzungen unionsrechtlich Anwendungsvorrang gegenüber innerstaatlichen Verordnungen und Gesetzen, und zwar auch gegenüber gesetzlichen Bestimmungen im Verfassungsrang, zu. Dabei sind die Begriffe der "Anwendung" in Art140 Abs1 B-VG und im Sinne der Doktrin vom Anwendungsvorrang des Unionsrechts in spezifischer, alle Rechtsschutzgesichtspunkte umfassenden Weise jeweils unterschiedlich zu verstehen. Sie kommen aus zwei unterschiedlichen Rechtssystemen und dürfen nicht schematisch gleichgesetzt werden, sondern sind in einer, die beiden Systeme harmonisierenden und den Vorrang des Unionsrechts beachtenden Weise differenziert zu sehen. Es läuft daher dem Zweck des Anwendungsvorrangs unionsrechtlicher Vorschriften nicht entgegen, wenn der VfGH für ihn präjudizielle generelle Rechtsnormen auf ihre Verfassungs- bzw Gesetzmäßigkeit hin prüft und gegebenenfalls aufhebt oder für rechtswidrig erklärt, weil in solchen Normenprüfungsverfahren nicht über die Frage entschieden wird, ob der innerstaatlichen Norm der Anwendungsvorrang des Unionsrechts entgegensteht.“ Die Aufhebung der Bestimmungen des § 41 Abs. 5 PG 1965 sowie des § 717a ASVG allein würde jedoch die Verfassungswidrigkeit nicht beseitigen, zumal die Aufhebung dieser Bestimmungen nicht dazu führen würde, das Sonderpensionen in die Bildung des Gesamtpensionseinkommens miteinbezogen werden. Es kämen vielmehr die allgemeinen Regelungen des § 108h ASVG und des § 41 Abs. 2 erster Satz PG 1965 zur Anwendung, nach denen alle Pensionen aus der Pensionsversicherung sowie die nach dem PG 1965 gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge (mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß § 26 PG 1965) mit dem gesetzlichen Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind. Im Falle der Aufhebung allein der Bestimmungen des § 41 Abs. 5 PG 1965 sowie des § 717a ASVG wären bei der Pensionserhöhung 2019 weiterhin die Ruhens- und Versorgungsgenüsse der Beamten sowie Sonderpensionen nicht mit den Einkünften aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zu addieren und es würde auch keine Definition des Gesamtpensionseinkommens für das Jahr 2019 herbeigeführt werden, die jenen der Jahre 2018 und 2020 entspräche; im Gegenteil: Für das Jahr 2019 wäre die Bildung eines "Gesamtpensionseinkommens" nicht nur in Bezug auf Landeslehrer und Bundesbahn-Pensionisten ausgenommen, sondern überhaupt kein "Gesamtpensionseinkommen" zu bilden, sodass sich die diesbezügliche Rechtslage noch deutlicher von jener für die Jahre 2018 und 2020 unterscheiden würde.Die Aufhebung der Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz 5, PG 1965 sowie des Paragraph 717 a, ASVG allein würde jedoch die Verfassungswidrigkeit nicht beseitigen, zumal die Aufhebung dieser Bestimmungen nicht dazu führen würde, das Sonderpensionen in die Bildung des Gesamtpensionseinkommens miteinbezogen werden. Es kämen vielmehr die allgemeinen Regelungen des Paragraph 108 h, ASVG und des Paragraph 41, Absatz 2, erster Satz PG 1965 zur Anwendung, nach denen alle Pensionen aus der Pensionsversicherung sowie die nach dem PG 1965 gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge (mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß Paragraph 26, PG 1965) mit dem gesetzlichen Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind. Im Falle der Aufhebung allein der Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz 5, PG 1965 sowie des Paragraph 717 a, ASVG wären bei der Pensionserhöhung 2019 weiterhin die Ruhens- und Versorgungsgenüsse der Beamten sowie Sonderpensionen nicht mit den Einkünften aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zu addieren und es würde auch keine Definition des Gesamtpensionseinkommens für das Jahr 2019 herbeigeführt werden, die jenen der Jahre 2018 und 2020 entspräche; im Gegenteil: Für das Jahr 2019 wäre die Bildung eines "Gesamtpensionseinkommens" nicht nur in Bezug auf Landeslehrer und Bundesbahn-Pensionisten ausgenommen, sondern überhaupt kein "Gesamtpensionseinkommen" zu bilden, sodass sich die diesbezügliche Rechtslage noch deutlicher von jener für die Jahre 2018 und 2020 unterscheiden würde.
  32. Schlussfolgerung und Aufhebungsumfang: Aus den vorgetragenen Bedenken ergibt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Verfassungswidrigkeit des § 717a ASVG iVm § 41 Abs. 5 PG 1965 in der jeweils im Spruch genannten Fassung sowie des § 41 Abs. 2 PG 1965 iVm § 108h ASVG in der jeweils im Spruch genannten Fassung. Dieser Aufhebungsumfang ist geeignet, um die dargelegte Verfassungswidrigkeit zu bereinigen.Aus den vorgetragenen Bedenken ergibt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Verfassungswidrigkeit des Paragraph 717 a, ASVG

Paragraph 41, Absatz 5, PG 1965 in der jeweils im Spruch genannten Fassung sowie des Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965

Paragraph 108 h, ASVG in der jeweils im Spruch genannten Fassung. Dieser Aufhebungsumfang ist geeignet, um die dargelegte Verfassungswidrigkeit zu bereinigen. Aus diesen Erwägungen erscheint nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes die beantragte Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof geboten.V. Unzulässigkeit der Revision:Aus diesen Erwägungen erscheint nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes die beantragte Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof geboten., römisch fünf. Unzulässigkeit der Revision: Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann. Gemäß § 25a Abs. 3 VwGG ist eine abgesonderte Revision gegen verfahrensleitende Beschlüsse nicht zulässig.Gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG ist eine abgesonderte Revision gegen verfahrensleitende Beschlüsse nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W228.2223009.1.00

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