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{'item': 'W239 2281005-1'}

Obsah (22)§ 4aArt. 133Art. 9§ 57§ 61§ 17§ 5§§ 4§§ 55§ 46a§ 52§ 66§ 67§ 68§ 28Art. 4Art. 15Art. 39Art. 8§ 10§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2025 GeschäftszahlW239 2281005-1 Spruch, W239 2281005-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 Asyl

G 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 20.05.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seiner Person liegen folgende EURODAC-Treffer vor: - EURODAC-Treffer der Kategorie 1 zu Ungarn vom 06.05.2014 - EURODAC-Treffer der Kategorie 1 zu Deutschland vom 10.06.2014 - EURODAC-Treffer der Kategorie 1 zu Italien vom 06.11.2017
  2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag (20.05.2023) verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er an Beschwerden oder Krankheiten leide, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Zu seinem Familienstand führte er aus, mit XXXX verheiratet zu sein, die sich mit ihm im Bundesgebiet aufhalte. Seine Eltern und Geschwister seien alle in Afghanistan aufhältig. Seine Frau XXXX habe in Österreich Asyl und deshalb wolle er nun auch in Österreich Asyl. Er habe einen Aufenthaltstitel in Italien und besitze auch einen italienischen Personalausweis und einen Führerschein.
  3. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag (20.05.2023) verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er an Beschwerden oder Krankheiten leide, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Zu seinem Familienstand führte er aus, mit römisch 40 verheiratet zu sein, die sich mit ihm im Bundesgebiet aufhalte. Seine Eltern und Geschwister seien alle in Afghanistan aufhältig. Seine Frau römisch 40 habe in Österreich Asyl und deshalb wolle er nun auch in Österreich Asyl. Er habe einen Aufenthaltstitel in Italien und besitze auch einen italienischen Personalausweis und einen Führerschein. Zur Person des Beschwerdeführers wurde im Protokoll weiter festgehalten, er bekenne sich zum Islam, gehöre zur Volksgruppe der Tadschiken, seine Muttersprache sei Dari, er spreche aber auch mittelmäßig Italienisch und Deutsch, er habe zwölf Jahre Schulbildung mit Abschluss und eine Berufsausbildung als Schneider und habe zuletzt auch als Schneider gearbeitet. Den ursprünglichen Entschluss zur Ausreise aus der Heimat habe der Beschwerdeführer im Jahr 2014 gefasst. Er sei im Jahr 2014 aus Afghanistan ausgereist, zwei Monate im Iran und sechs Monate in der Türkei gewesen, durch Serbien, Ungarn, Italien und Österreich durchgereist und habe dann drei Jahre lang in Deutschland gelebt. Danach sei er durch Österreich durchgereist und habe sich von 2017 bis 18.05.2023 in Italien aufgehalten; am 18.05.2023 habe er beschlossen, den Staat seines letzten dauernden Aufenthaltes zu verlassen. Er sei durch Österreich nach Deutschland gereist, wo er am 19.05.2023 wieder nach Österreich zurückgeschickt worden sei. Somit befinde er sich seit 19.05.2023 im Bundesgebiet. Zu seinen Aufenthalten in Deutschland und Italien führte der Beschwerdeführer aus: „2014 habe ich in Deutschland um Asyl angesucht. Dieser [Antrag] wurde einmal negativ entschieden und ich hatte Angst, dass ich nach Afghanistan abgeschoben werde und ich bin nach Italien gegangen. Dort stellte ich 2017 wieder einen Asylantrag. Dieser wurde positiv entschieden und ich habe einen 5-jährigen Aufenthaltstitel bekommen. Ich habe als Schneider in Italien gearbeitet. Vor ca. einer Woche ist meine Frau von Afghanistan nach Italien (Familienzusammenführung) gekommen. Am 18.05.2023 wurden wir von den Behörden in Deutschland nach Österreich zurückgeschoben. In Österreich wurden wir getrennt. Meine Frau wurde von den Behörden nach Thalham gebracht und ich konnte einfach gehen.“ Er wolle nicht von seiner Frau getrennt werden; er wolle mit ihr zusammen sein und mit ihr hier in Österreich leben. In Italien habe er einen Aufenthaltstitel, gültig bis 18.03.
  4. Anschließend erstattete der Beschwerdeführer ein Fluchtvorbringen.
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 31.05.2023 ein auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Italien.
  6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 31.05.2023 ein auf Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 15.06.2023 teilte die italienische Dublin-Behörde zusammengefasst mit, dass dem Beschwerdeführer in Italien am 18.03.2021 subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei und er eine Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte, gültig bis 18.03.2026, erhalten habe („On 23.11.2017 Germany accepted our TB sent on 21.11.
  7. The time limit for transfer was suspended due to legal action. The Court established the italian competence on the case and on 18.03.2021 the Asylum Commission granted him the subsidiary protection. He was issued a residence permit for subsidiary protection, expiring on 18.03.2026.”).
  8. Am 03.07.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Beginn über Nachfrage an, den anwesenden Dolmetscher für die Sprache Dari einwandfrei zu verstehen. Der Beschwerdeführer spreche auch ein wenig Deutsch und Italienisch; seine Muttersprache sei Dari. Er sehe sich psychisch und physisch dazu in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Anschließend gab der Beschwerdeführer seine Einwilligung zur Einsicht in medizinische Befunde. Hinsichtlich der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er sei damals müde und erschöpft gewesen; es könne sein, dass er das eine oder andere vergessen habe, aber er habe die Wahrheit gesagt. Er wolle keine Korrekturen oder Ergänzungen vornehmen. Zu etwaigen Anknüpfungspunkten in Österreich bzw. dem Gebiet der Mitgliedstaaten führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Österreich und Deutschland einige gute Freunde habe. Es bestehe aber kein Abhängigkeitsverhältnis. Zudem habe er seine Frau XXXX , die mit ihm in Österreich sei. Sie hätten vor etwa zwei Jahren in Afghanistan geheiratet. Damals habe er sich vier Monate lang in Afghanistan aufgehalten. Dann seien sie in den Iran gegangen. Der Beschwerdeführer sei dann etwa dreieinhalb Monate im Iran gewesen und anschließend wieder zurück nach Italien gegangen.Zu etwaigen Anknüpfungspunkten in Österreich bzw. dem Gebiet der Mitgliedstaaten führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Österreich und Deutschland einige gute Freunde habe. Es bestehe aber kein Abhängigkeitsverhältnis. Zudem habe er seine Frau römisch 40 , die mit ihm in Österreich sei. Sie hätten vor etwa zwei Jahren in Afghanistan geheiratet. Damals habe er sich vier Monate lang in Afghanistan aufgehalten. Dann seien sie in den Iran gegangen. Der Beschwerdeführer sei dann etwa dreieinhalb Monate im Iran gewesen und anschließend wieder zurück nach Italien gegangen. Nachgefragt, wie seine Frau nach Österreich gereist sei, antwortete der Beschwerdeführer, sie seien gemeinsam unterwegs gewesen. Er sei mit seiner Frau gemeinsam vom Iran mit dem Flugzeug nach Italien gekommen. Von dort aus seien sie mit dem Bus weiter nach Deutschland gereist. Die Deutschen hätten sie aber nach Österreich zurückgeschickt. Dem Beschwerdeführer wurde sodann mitgeteilt, dass ihm laut Auskunft der italienischen Behörden dort der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Daher sei beabsichtigt, seinen Antrag als unzulässig zurückzuweisen und seine Außerlandesbringung nach Italien zu veranlassen. Zudem hätten die italienischen Behörden der Übernahme seiner Frau

Art. 9

Dublin-III-VO zugestimmt, sodass auch im Verfahren der Ehefrau eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien beabsichtigt sei.Dem Beschwerdeführer wurde sodann mitgeteilt, dass ihm laut Auskunft der italienischen Behörden dort der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Daher sei beabsichtigt, seinen Antrag als unzulässig zurückzuweisen und seine Außerlandesbringung nach Italien zu veranlassen. Zudem hätten die italienischen Behörden der Übernahme seiner Frau

Artikel 9

, Dublin-III-VO zugestimmt, sodass auch im Verfahren der Ehefrau eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien beabsichtigt sei. Dazu gab der Beschwerdeführer Folgendes an: „Ich persönlich habe kein Problem damit, nach Italien zurückzukehren. Ich habe vier Jahre lang in diesem Land gelebt und habe dort keine besonderen Probleme gehabt. Ich bin von Beruf Schneider und habe dort über eineinhalb Jahre gearbeitet. Jedoch konnte ich für uns keine Unterkunft besorgen und als wir beide in Italien ankamen, waren wir praktisch auf der Straße. Das war für meine Frau wie ein Schock. Sie hat die Lage der Flüchtlinge dort mit ihren eigenen Augen gesehen. Sehr viele Flüchtlinge leben dort auf der Straße, sind arbeitslos und haben keine Zukunft dort. Meine Frau war dann sehr enttäuscht und meinte, dass sie auf gar keinen Fall in diesem Land bleibt. Wenn wir in Zukunft Kinder kriegen und eine Familie gründen, dann haben die Kinder dort ernsthafte Probleme, weil die Italiener uns nicht helfen werden. Das heißt, wenn meine Frau damit einverstanden ist, bin ich bereit dazu, nach Italien zurückzukehren. Ich habe damit kein Problem. Sie will es aber nicht.“ Befragt nach den Lebensverhältnissen in Italien gab er weiter an: „Ich war mit 15 weiteren ledigen Männern in einer Wohngemeinschaft. Wir haben für diese Wohnung ca. 150,- Euro Miete bezahlt und ein wenig für Strom. Solange ich dort eine Arbeit hatte, konnte ich mir das leisten. Wenn nicht, war ich auf der Straße und das war für mich persönlich als einen ledigen, jungen Mann kein großes Problem. Aber als ich dann mit meiner Frau in Italien war, war sie geschockt und wir haben eigentlich die ganze Zeit nur gestritten, weil sie unter diesen Umständen nicht in Italien leben wollte. Dann hat sie gemeint, dass wir unbedingt nach Österreich müssen. Entweder musste ich mit meiner Frau weiterhin streiten und somit unsere Ehe in Gefahr bringen oder hier nach Österreich reisen. In Österreich habe ich selbst zur Polizei gesagt, dass ich in Italien war. Ich habe meinen Ausweis gezeigt und meinen Führerschein.“ Hinsichtlich der ihm ausgehändigten Länderinformationen zu Italien führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich informiert und wisse, dass er nach Italien zurückmüsse, weil er dort Schutz bekommen habe. Das Problem sei, dass er es nicht geschafft habe, für seine Frau eine Wohnung zu besorgen. Er könne seine Frau nicht zwingen, in Italien zu leben. Er wolle nicht die ganze Zeit mit ihr streiten. Sie wolle weiterlernen, studieren, arbeiten und sie meine, dass das alles in Italien unmöglich sei. Abschließend gab der Beschwerdeführer an: „Für mich ist es momentan sehr schwer, in diesem Camp zu bleiben. Ich war ein vollbeschäftigter Mann eigentlich. Zuletzt war ich sogar in einem Bekleidungsgeschäft. Ich habe Bekleidung vom Iran nach Hamburg importiert, um [sie] dort weiter zu verkaufen. Jetzt muss ich die ganze Zeit im Camp bleiben und nichts tun. Meine einzige Bitte ist es, hier eine Arbeitserlaubnis zu bekommen, um hier ein normales Leben zu führen. Ich bin seit acht Jahren in Europa. Ich habe immer wieder von vorne angefangen und jetzt bin ich in einer äußerst schwierigen Situation. Ich bin verheiratet, habe eine Frau, die mit dem Leben in Italien nicht einverstanden ist. Ich kann sie nicht dazu zwingen oder unter Druck setzen, das geht nicht.“ 5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.10.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.10.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Zur Lage von Schutzberechtigten in Italien traf das BFA Feststellungen anhand der Länderinformation der Staatendokumentation zu Italien aus dem COI-CMS (Version 5, Stand: 27.07.2023); diese liegen mittlerweile in einer aktualisierten Version vor (Version 6, Stand: 27.09.2024). Begründend führte das BFA unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer in Italien subsidiär schutzberechtigt sei, weshalb sein Antrag auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G 2005 als unzulässig zurückzuweisen sei. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Italien seine sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle, sodass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe.Begründend führte das BFA unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer in Italien subsidiär schutzberechtigt sei, weshalb sein Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sei. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Italien seine sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle, sodass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Der Beschwerdeführer leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückkehr nach Italien entgegenstünde. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liege gegenständlich nicht vor.Der Beschwerdeführer leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückkehr nach Italien entgegenstünde. Eine Verletzung von Artikel 3, EMRK liege gegenständlich nicht vor. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seiner Ehefrau nach Österreich eingereist. Sonst habe er hier keine berücksichtigungswürdigen Anknüpfungspunkte. Die Ehefrau sei im selben Umfang wie er selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb die Anordnung der Außerlandesbringung keinen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers darstelle.

  1. Gegen den Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung, die BBU GmBH, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Inhaltlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen mangelhaft seien. Es sei verabsäumt worden, zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien eine adäquate Unterkunft und Versorgung zur Verfügung stehen werde. Die Situation in Italien sei äußerst prekär. Es komme zur systematischen Verletzung fundamentaler Menschenrechte. Zudem bestehe ein Risiko, dass der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau getrennt werde, weil derzeit keine Überstellungen [nach der Dublin-III-VO] nach Italien stattfinden würden.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.2023 wurde der Beschwerde

§ 17BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.7.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.2023 wurde der Beschwerde

Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

  1. In weiterer Folge ersuchten der Beschwerdeführer und seine Frau mehrfach um Zulassung ihrer Verfahren in Österreich, wobei vorgebracht wurde, dass es ihnen geistig und körperlich nicht gut gehe und sie unter großem Stress stünden. Am 06.12.2024 gab der MigrantInnenverein St. Marx seine Bevollmächtigung bekannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten ein. Er stellte unter anderem am 06.11.2017 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde in Italien subsidiärer Schutz gewährt und es wurde ihm ein bis 18.03.2026 gültiger Aufenthaltstitel zuerkannt. Der Beschwerdeführer lebte dort zuletzt von 2017 bis 18.05.2023 und holte im Rahmen einer Familienzusammenführung seine Frau XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, ins Land.Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten ein. Er stellte unter anderem am 06.11.2017 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde in Italien subsidiärer Schutz gewährt und es wurde ihm ein bis 18.03.2026 gültiger Aufenthaltstitel zuerkannt. Der Beschwerdeführer lebte dort zuletzt von 2017 bis 18.05.2023 und holte im Rahmen einer Familienzusammenführung seine Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, ins Land. In weiterer Folge gelangte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau in das österreichische Bundesgebiet und stellte hier zusammen mit ihr am 20.05.2023 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Es werden anhand der Länderinformation der Staatendokumentation zu Italien aus dem COI-CMS (Version 6, Stand: 27.09.2024) folgende Feststellungen zu Schutzberechtigten getroffen: Versorgung Grundsätzlich sind bedürftige Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Unterbringungsrecht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Bei Rechtsmitteln ohne automatische aufschiebende Wirkung kann diese bei Gericht beantragt werden. Bis zu dieser Entscheidung darf der Beschwerdeführer im Zentrum bleiben. Ist die Entscheidung positiv, besteht auch das Unterbringungsrecht weiter. In der Praxis erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung möglicherweise erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione), welche Wochen nach der Antragstellung stattfinden kann (ASGI/ECRE 1.7.2024). Italien hat mit Dekret 133/2023 (umgesetzt durch Gesetz 176/2023) die Regelung eingeführt, dass wenn ein Antragsteller nicht vor der zuständigen Behörde erscheint, um einen formulierten Asylwunsch formalisieren zu lassen, kein Asylverfahren initiiert wird (ASGI/ECRE 1.7.2024). Das bedeutet in den meisten Fällen auch keinen Zugang zu Unterbringung (ASGI/ECRE 1.7.2024).Grundsätzlich sind bedürftige Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Unterbringungsrecht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Bei Rechtsmitteln ohne automatische aufschiebende Wirkung kann diese bei Gericht beantragt werden. Bis zu dieser Entscheidung darf der Beschwerdeführer im Zentrum bleiben. Ist die Entscheidung positiv, besteht auch das Unterbringungsrecht weiter. In der Praxis erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung möglicherweise erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione), welche Wochen nach der Antragstellung stattfinden kann (ASGI/ECRE 1.7.2024). Italien hat mit Dekret 133 aus 2023, (umgesetzt durch Gesetz 176 aus 2023,) die Regelung eingeführt, dass wenn ein Antragsteller nicht vor der zuständigen Behörde erscheint, um einen formulierten Asylwunsch formalisieren zu lassen, kein Asylverfahren initiiert wird (ASGI/ECRE 1.7.2024). Das bedeutet in den meisten Fällen auch keinen Zugang zu Unterbringung (ASGI/ECRE 1.7.2024). Im Mai 2023 trat das Gesetz 50/2023 in Kraft, welches Gesetzesdekret 20/2023 umsetzte. Durch die Änderungen werden Asylwerber (mit Ausnahme Vulnerabler) vom Zugang zum SAI-System [siehe dazu Versorgung/Unterbringung] ausgeschlossen. Sie haben lediglich Zugang zu kollektiven staatlichen Zentren und temporären Einrichtungen, während SAI ausschließlich Schutzberechtigten (und vulnerablen Asylwerbern; Ressettlement-Begünstigten und Nutznießern privat finanzierter humanitärer Aufnahmeprogramme) vorbehalten ist. Mit Gesetz 50/2023 wurde auch eine neue Art von provisorischen Zentren eingeführt (ASGI/ECRE 1.7.2024). [siehe dazu Versorgung/Unterbringung]Im Mai 2023 trat das Gesetz 50 aus 2023, in Kraft, welches Gesetzesdekret 20 aus 2023, umsetzte. Durch die Änderungen werden Asylwerber (mit Ausnahme Vulnerabler) vom Zugang zum SAI-System [siehe dazu Versorgung/Unterbringung] ausgeschlossen. Sie haben lediglich Zugang zu kollektiven staatlichen Zentren und temporären Einrichtungen, während SAI ausschließlich Schutzberechtigten (und vulnerablen Asylwerbern; Ressettlement-Begünstigten und Nutznießern privat finanzierter humanitärer Aufnahmeprogramme) vorbehalten ist. Mit Gesetz 50 aus 2023, wurde auch eine neue Art von provisorischen Zentren eingeführt (ASGI/ECRE 1.7.2024). [siehe dazu Versorgung/Unterbringung] Die Ausrufung des Ausnahmezustandes aufgrund der Migrationssituation durch den italienischen Ministerrat am 11.4.2023 diente vor allem dazu, außerordentliche Geldmittel zu lukrieren, Ausschreibungsverfahren für die Einrichtung zusätzlicher Aufnahmezentren zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie zusätzliche Transfers von Lampedusa nach Sizilien einzurichten, um die Überlastung des Hotspots und insgesamt der Insel Lampedusa zu verhindern. Diese Maßnahmen sollen zu einer systemischen Entlastung führen und einen besseren Umgang mit dem hohen Migrationsdruck ermöglichen. Leistungen von Versorgungseinrichtungen für Asylwerber bzw. asylsuchende Familien sind dadurch nicht unmittelbar betroffen (VB Rom 6.6.2023). Asylwerber dürfen zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten. In der Praxis haben sie jedoch Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, etwa durch Verzögerungen bei der Registrierung ihrer Asylanträge (die damit einhergehende Aufenthaltserlaubnis ist für den Zugang zum Arbeitsmarkt wichtig), oder durch die Sprachbarriere, oder die geografische Abgelegenheit der Unterbringungszentren usw. (ASGI/ECRE 1.7.2024). Quellen - ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.7.2024): Country Report: Italy; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-IT_2023-Update.pdf, Zugriff 14.8.2024 - VB Rom - Verbindungsbeamter des BMI in Italien (6.6.2023): Auskunft des VB Unterbringung Das offizielle italienische Unterbringungssystem für erwachsene Asylwerber stellt sich folgendermaßen dar: CPSA (Centri di primo soccorso e accoglienza) / Hotspots Es handelt sich dabei um Zentren an den Hauptanlandungspunkten der Migranten, die über das Mittelmeer nach Italien kommen. Die CPSA wurden 2006 gegründet und fungieren seit 2016 formell als Hotspots (

dem sogenannten Hotspot-Approach der Europäischen Kommission). Diese dienen der Erstversorgung, der Identifizierung, der Trennung von Asylwerbern und Migranten und dem Transfer in andere Zentren. Im Mai 2024 gab es in Italien zehn Einrichtungen mit einer Kapazität von insgesamt 3.412 Plätzen, welche als Hotspots fungierten.

Gesetzesdekret 20/2023 kann die Regierung im gesamten Staatsgebiet zusätzliche Hotspots aktivieren. Der Aufenthalt der Migranten in den Hotspots sollte „so kurz wie möglich“ dauern. In der Praxis dauert er einige Tage bis einige Wochen (ASGI/ECRE 1.7.2024).Es handelt sich dabei um Zentren an den Hauptanlandungspunkten der Migranten, die über das Mittelmeer nach Italien kommen. Die CPSA wurden 2006 gegründet und fungieren seit 2016 formell als Hotspots (

dem sogenannten Hotspot-Approach der Europäischen Kommission). Diese dienen der Erstversorgung, der Identifizierung, der Trennung von Asylwerbern und Migranten und dem Transfer in andere Zentren. Im Mai 2024 gab es in Italien zehn Einrichtungen mit einer Kapazität von insgesamt 3.412 Plätzen, welche als Hotspots fungierten.

Gesetzesdekret 20 aus 2023, kann die Regierung im gesamten Staatsgebiet zusätzliche Hotspots aktivieren. Der Aufenthalt der Migranten in den Hotspots sollte „so kurz wie möglich“ dauern. In der Praxis dauert er einige Tage bis einige Wochen (ASGI/ECRE 1.7.2024). Erstaufnahme Es gibt derzeit neun Erstaufnahmezentren zur Unterbringung von Asylwerbern in fünf italienischen Regionen (ASGI/ECRE 1.7.2024). CAS (Centri di accoglienza straordinaria) Diese waren ursprünglich "temporäre Strukturen" (Notunterkünfte) der Präfekturen, welche mit Gesetzesdekret 20/2023 zu Erstaufnahmeeinrichtungen wurden und dieselben Leistungen bieten, wie jene (siehe oben). In den landesweit ca. 6.114 (Stand Oktober 2023) CAS-Einrichtungen sind die Unterbringungsstandards sehr unterschiedlich. In der Praxis machen CAS die Mehrheit der Unterbringungskapazitäten Italiens aus (ASGI/ECRE 1.7.2024).Diese waren ursprünglich "temporäre Strukturen" (Notunterkünfte) der Präfekturen, welche mit Gesetzesdekret 20 aus 2023, zu Erstaufnahmeeinrichtungen wurden und dieselben Leistungen bieten, wie jene (siehe oben). In den landesweit ca. 6.114 (Stand Oktober 2023) CAS-Einrichtungen sind die Unterbringungsstandards sehr unterschiedlich. In der Praxis machen CAS die Mehrheit der Unterbringungskapazitäten Italiens aus (ASGI/ECRE 1.7.2024). SAI (Sistema di Accoglienza e Integrazione) Dies ist die Unterbringung der zweiten Linie (vormals SPRAR bzw. SIPROIMI) und stehen mit Gesetz 50/2023 nur noch Schutzberechtigten und jenen Asylwerbern offen, die vulnerabel oder auf legalem Weg nach Italien eingereist sind (staatliches Resettlement oder privat finanzierte humanitäre Aufnahmeprogramme). Ende November 2023 umfasste das SAI insgesamt 914 Projekte mit gesamt 37.920 Unterbringungsplätzen, davon 31.155 herkömmliche Plätze, 6.006 Plätze für unbegleitete Minderjährige und 759 Plätze für Menschen mit psychischen Problemen oder körperlichen Behinderungen. Dies wird als zu wenig für den vorhandenen Bedarf kritisiert. SAI-Strukturen sind staatlich auf je drei Jahre finanzierte Projekte von Gemeinden. Die Gemeinden sind zur Bereitstellung von SAI-Kapazitäten nicht verpflichtet - diese geschieht freiwillig, unabhängig vom Aufnahmebedarf. Diese sind daher ungleich verteilt und zumeist in Süditalien konzentriert (ASGI/ECRE 1.7.2024).Dies ist die Unterbringung der zweiten Linie (vormals SPRAR bzw. SIPROIMI) und stehen mit Gesetz 50 aus 2023, nur noch Schutzberechtigten und jenen Asylwerbern offen, die vulnerabel oder auf legalem Weg nach Italien eingereist sind (staatliches Resettlement oder privat finanzierte humanitäre Aufnahmeprogramme). Ende November 2023 umfasste das SAI insgesamt 914 Projekte mit gesamt 37.920 Unterbringungsplätzen, davon 31.155 herkömmliche Plätze, 6.006 Plätze für unbegleitete Minderjährige und 759 Plätze für Menschen mit psychischen Problemen oder körperlichen Behinderungen. Dies wird als zu wenig für den vorhandenen Bedarf kritisiert. SAI-Strukturen sind staatlich auf je drei Jahre finanzierte Projekte von Gemeinden. Die Gemeinden sind zur Bereitstellung von SAI-Kapazitäten nicht verpflichtet - diese geschieht freiwillig, unabhängig vom Aufnahmebedarf. Diese sind daher ungleich verteilt und zumeist in Süditalien konzentriert (ASGI/ECRE 1.7.2024). Provisorische Aufnahmestrukturen

Gesetz 50/2023 dürfen die Präfekturen Asylwerber, für die unbedingt erforderliche Zeit bis in staatlichen Zentren oder temporären Einrichtungen (CAS) Plätze für sie gefunden werden, in provisorischen Aufnahmeeinrichtungen unterbringen, in denen u.a. Verpflegung, Unterkunft, Kleidung und medizinische Versorgung gewährleistet sind (ASGI/ECRE 1.7.2024).

Gesetz 50 aus 2023, dürfen die Präfekturen Asylwerber, für die unbedingt erforderliche Zeit bis in staatlichen Zentren oder temporären Einrichtungen (CAS) Plätze für sie gefunden werden, in provisorischen Aufnahmeeinrichtungen unterbringen, in denen u.a. Verpflegung, Unterkunft, Kleidung und medizinische Versorgung gewährleistet sind (ASGI/ECRE 1.7.2024). Private Unterbringung / NGOs Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von Kirchen oder Freiwilligenverbänden. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie speziell in Notfällen oder als Integrationsmittel (ASGI/ECRE 1.7.2024). CPR (Centri di Permanenza per il Rimpatrio) Italien verfügt über zehn Schubhaftzentren (CPR) mit zusammen 1.359 Plätzen (wobei die effektive Gesamtkapazität mit 701 Plätzen angegeben wird) (ASGI/ECRE 1.7.2024). Abschiebezentren auf albanischem Hoheitsgebiet Das italienische Parlament hat mit Gesetz 14/2024 das Protokoll zwischen der italienischen und der albanischen Regierung über die Zusammenarbeit in Migrationsfragen ratifiziert. Personen, die in internationalen Gewässern von italienischen Schiffen gerettet werden und dem Grenzverfahren unterliegen, sollen hinkünftig direkt in die unter italienischer Gerichtsbarkeit stehenden Zentren in Albanien transportiert werden: eines in der Ortschaft Shengjin, das Gesundheitsuntersuchungen, Identifizierung und Entgegennahme von Asylanträgen bietet, und zwei weitere in der Ortschaft Gjader, von denen eines als Unterbringungszentrum (880 Plätze) und das andere als Rückführungszentrum (CPR) (144 Plätze) fungiert (ASGI/ECRE 1.7.2024). Die Eröffnung dieser Zentren wird nicht vor Anfang Oktober 2024 erfolgen, wobei Ende November als Termin realistisch erscheint (VB Tirana 19.9.2024).Das italienische Parlament hat mit Gesetz 14 aus 2024, das Protokoll zwischen der italienischen und der albanischen Regierung über die Zusammenarbeit in Migrationsfragen ratifiziert. Personen, die in internationalen Gewässern von italienischen Schiffen gerettet werden und dem Grenzverfahren unterliegen, sollen hinkünftig direkt in die unter italienischer Gerichtsbarkeit stehenden Zentren in Albanien transportiert werden: eines in der Ortschaft Shengjin, das Gesundheitsuntersuchungen, Identifizierung und Entgegennahme von Asylanträgen bietet, und zwei weitere in der Ortschaft Gjader, von denen eines als Unterbringungszentrum (880 Plätze) und das andere als Rückführungszentrum (CPR) (144 Plätze) fungiert (ASGI/ECRE 1.7.2024). Die Eröffnung dieser Zentren wird nicht vor Anfang Oktober 2024 erfolgen, wobei Ende November als Termin realistisch erscheint (VB Tirana 19.9.2024). Obdachlosigkeit UNHCR, IOM und NGOs berichten von Flüchtlingen, die in verlassenen, unzureichenden oder überfüllten Gebäuden in Rom und anderen Großstädten des Landes leben, mit begrenztem Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen. Viele Flüchtlinge, die in der informellen Wirtschaft arbeiten, können es sich, insbesondere in Großstädten, nicht leisten, Wohnungen zu mieten (USDOS 23.4.2024). Mit Stand 15. September 2024 befanden sich in Italien 138.104 Personen in staatlicher Unterbringung (VB Rom 17.9.2024). Quellen - ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.7.2024): Country Report: Italy; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-IT_2023-Update.pdf, Zugriff 14.8.2024 - USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107736.html, Zugriff 30.8.2024 - VB Rom - Verbindungsbeamter des BMI in Italien (17.9.2024): Wöchentliche Daten zur Migrationslage - VB Tirana - Verbindungsbeamter des BMI in Albanien (19.9.2024): Auskunft des VB Medizinische Versorgung Asylwerber haben Anspruch auf eine eingehende medizinische Untersuchung unmittelbar nach der medizinischen Erstuntersuchung. Insbesondere in den Hotspot-Zentren, wo Identifizierung, Erste Hilfe und die Aufnahme stattfinden, werden alle Migranten in Zusammenarbeit mit den örtlichen Diensten eingehend medizinisch untersucht, wenn besondere Bedürfnisse vorliegen. Nach ihrer Überstellung in die Erstaufnahmezentren haben Asylwerber Zugang zu medizinischen Untersuchungen sowohl durch den zuständigen Arzt des Zentrums als auch durch den nationalen Gesundheitsdienst, bei dem sie sofort einzuschreiben sind. Antragsteller haben durch die Registrierung beim nationalen Gesundheitsdienst Anspruch auf die vom nationalen Gesundheitsdienst bereitgestellte Versorgung, wie italienische Staatsbürger. In Erstaufnahmeeinrichtungen (CAS und CPA) ist das Vorhandensein eines Krankenreviers und eines Arztes vorgesehen und im Notfall können dort Untergebrachte in ein Krankenhaus gebracht werden (EUAA/MdI 12.4.2023). Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das gilt unabhängig davon, ob sie staatliche Versorgung genießen oder nicht. Das Recht auf medizinische Versorgung entsteht formell im Moment der Registrierung eines Asylantrags, wobei es aber in der Praxis Verzögerung von bis zu einigen Monaten geben kann, bis einige Quästuren den Steuer-Code (codice fiscale), welcher für den Zugang zur medizinischen Versorgung wichtig ist, zugewiesen haben. Bis dahin haben die betroffenen Asylsuchenden lediglich Zugang zu medizinischer Notfall- und Basisversorgung. Die Anmeldung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst erfolgt im zuständigen Büro des lokalen Gesundheitsdienstes (Azienda Sanitaria Locale, ASL), in der Gemeinde, in der der Asylwerber seinen Wohnsitz (domicilio) hat. Im Zuge der Registrierung wird eine europäische Gesundheitskarte (tessera europea di assicurazione malattia) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; und kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Das Recht auf medizinische Versorgung soll im Rahmen der Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erlöschen. In der Praxis besteht bei abgelaufener Aufenthaltserlaubnis bis zur Erneuerung derselben, was aufgrund bürokratischer Verzögerungen einige Zeit dauern kann, keine Garantie auf Zugang zu nicht notwendiger medizinischer Versorgung. Wenn Asylwerber keine Wohnsitzmeldung (domicilio) vorweisen können, erhalten sie auch keine Gesundheitskarte. Es herrscht unter medizinischem Personal ein Informationsdefizit und mangelndes Training bezüglich internationalen Schutzes und der Krankheiten, welche Asylwerber und Flüchtlinge typischerweise befallen. Eines der größten Hindernisse für den Zugang zu Gesundheitsdiensten ist jedoch die Sprachbarriere (ASGI/ECRE 1.7.2024). Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den Büros des lokalen Gesundheitsdienstes (ASL) als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr („Ticket“) bezahlen. Die Befreiung gilt zunächst für zwei Monate ab Asylantragstellung (da in diesem Zeitraum kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Danach ist die Praxis landesweit uneinheitlich. In einigen Regionen sind Asylwerber nach den ersten zwei Monaten nicht mehr vom Ticket befreit, da sie nicht als arbeitslos gelten, sondern als inaktiv. In anderen Regionen wie dem Piemont und der Lombardei müssen sie sich offiziell arbeitslos melden, und dann wird die Ticket-Befreiung so lange verlängert, bis es den Asylwerbern gelingt, Zugang zum Arbeitsmarkt zu finden (ASGI/ECRE 1.7.2024). Asylwerber mit psychischen Problemen und Folteropfer haben dasselbe Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie italienische Bürger. In der Praxis haben sie die Möglichkeit, von speziellen Leistungen des nationalen Gesundheitsdienstes, spezialisierter NGOs oder privater Stellen zu profitieren (ASGI/ECRE 1.7.2024). In Italien haben alle Asylwerber und -berechtigte grundsätzlich Zugang zum nationalen Gesundheitssystem (Servizio sanitario nazionale) gem. Art. 32 der italienischen Verfassung i.V.m. Art. 34 des italienischen Einwanderungsgesetzes. Der Zugang zum nationalen Gesundheitssystem schließt auch den Zugriff auf notwendige Medikamente ein (VB Rom 14.12.2022).In Italien haben alle Asylwerber und -berechtigte grundsätzlich Zugang zum nationalen Gesundheitssystem (Servizio sanitario nazionale) gem. Artikel 32, der italienischen Verfassung in Verbindung mit Artikel 34, des italienischen Einwanderungsgesetzes. Der Zugang zum nationalen Gesundheitssystem schließt auch den Zugriff auf notwendige Medikamente ein (VB Rom 14.12.2022). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Quellen - ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.7.2024): Country Report: Italy; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-IT_2023-Update.pdf, Zugriff 14.8.2024 - EUAA/MdI - European Union Agency for Asylum (Herausgeber), Ministero dell'Interno (Autor) (12.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Italy, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers-it.pdf, Zugriff 30.8.2024 - EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI - VB Rom - Verbindungsbeamter des BMI in Italien (14.12.2022): Auskunft des VB, per E-Mail Schutzberechtigte Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Um die Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse. Wenn Schutzberechtigte eine solche nicht haben, geben sie oft fiktive Adressen oder Adressen von Hilfsorganisationen an, was oft zu Ablehnungen durch Behörden führt. Das Innenministerium hat gegenüber den Quästuren bereits 2015 klargestellt, dass ein Adressnachweis für die Ausstellung oder Verlängerung eines Aufenthalts nicht vorgesehen ist, und eine Erklärung der Betroffenen über seinen Wohnsitz als ausreichend angesehen wird. Dennoch verlangen Behörden in ganz Italien weiterhin Adressnachweise (ASGI/ECRE 1.7.2024). Zur Unterbringung von Schutzberechtigten sind die SAI-Zentren [siehe dazu Versorgung / Unterbringung] vorgesehen. Wenn Schutzberechtigte zum Zeitpunkt der Statuszuerkennung in einem CAS untergebracht sein sollten, sollen sie in ein SAI verlegt werden. Zwar könnte man ihnen den Verbleib im CAS noch für einige Monate darüber hinaus erlauben, aber die meisten Präfekturen erlauben dies nur für einige Tage. Es kommt daher oft vor, dass Schutzberechtigte aus der Asylwerber-Unterbringung entlassen werden, ohne dass ihr Wechsel in ein SAI arrangiert ist. Bei den SAI handelt es sich um kleine Unterbringungsstrukturen, betrieben von lokalen Behörden, oft in Zusammenarbeit mit NGOs, die weitreichende Unterstützung bieten. Nutznießer können dort bis zu sechs Monate untergebracht werden, in Ausnahmefällen auch zwölf Monate oder länger (ASGI/ECRE 1.7.2024). Ende November 2023 umfasste das SAI-System insgesamt 914 Projekte mit gesamt 37.920 Unterbringungsplätzen, davon 31.155 herkömmliche Plätze, 6.006 Plätze für unbegleitete Minderjährige und 759 Plätze für Menschen mit psychischen Problemen oder körperlichen Behinderungen. Dies wird als zu wenig für den vorhandenen Bedarf kritisiert (ASGI/ECRE 1.7.2024). Betreffend Wohnunterstützung haben Flüchtlinge dem Gesetz nach dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger. In Italien können Menschen unter einer gewissen Einkommensgrenze bei ihrer Gemeinde den Zugang zu öffentlichem Wohnraum (Sozialwohnungen) beantragen. Die Möglichkeit, sich um die Zuteilung solcher Wohnungen zu bewerben, haben Italiener, EU-Bürger sowie ausländische Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Italien aufhalten. Personen mit internationalem Schutzstatus sind italienischen Staatsbürgern beim Zugang zu Sozialwohnungen gleichgestellt. Die Antragsvoraussetzungen variieren von Region zu Region und manchmal sogar von Gemeinde zu Gemeinde. Einige Regionen haben spezielle Zugangskriterien für Flüchtlinge. Die Anträge werden anhand einer Rangliste bewertet. Als weitere Voraussetzung für die Beantragung von Sozialwohnungen verlangen einige Regionen und Gemeinden einen mehrjährigen Wohnsitz oder eine mehrjährige Arbeitstätigkeit in dem betreffenden Gebiet. Das Verfassungsgericht hat 2020 festgestellt, dass die Dauer des Wohnsitzes nicht als Kriterium für die Vergabe von Sozialwohnungen herangezogen werden darf. Der Anteil öffentlichen Wohnbaus am Wohnungsmarkt liegt in Italien bei 5-6 % (ASGI/ECRE 1.7.2024). UNHCR, IOM und NGOs berichten von Flüchtlingen, die in verlassenen, unzureichenden oder überfüllten Gebäuden in Rom und anderen Großstädten des Landes leben, mit begrenztem Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen. Viele Flüchtlinge, die in der informellen Wirtschaft arbeiten, können es sich, insbesondere in Großstädten, nicht leisten, Wohnungen zu mieten (USDOS 23.4.2024). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Der Zugang zu manchen Sozialleistungen ist an bestimmte Mindestmeldezeiten gebunden (ASGI/ECRE 1.7.2024). Wie Asylwerber müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht von der Beteiligung an ihren medizinischen Behandlungskosten ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden. Leitlinien des Gesundheitsministeriums vom März 2017 für die Planung von Hilfs- und Rehabilitationsmaßnahmen sowie der Behandlung von Schutzberechtigten mit psychischen Störungen und Folteropfern, legen fest, dass jede örtliche Gesundheitsbehörde ein multidisziplinäres Therapie- und Hilfsprogramm betreiben soll. Doch zu den wenigen bereits bestehenden Diensten sind kaum Neue hinzugekommen (ASGI/ECRE 1.7.2024). Quellen - ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.7.2024): Country Report: Italy; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-IT_2023-Update.pdf, Zugriff 14.8.2024 - USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107736.html, Zugriff 30.8.2024 Der Beschwerdeführer verfügt über zwölf Jahre Schulbildung mit Abschluss und über eine Berufsausbildung sowie über langjährige Arbeitserfahrung als Schneider; diesen Beruf übte er auch in Italien aus. Er lebte etwa sechs Jahre in Italien und ging dort einer Arbeit nach; zuletzt war er in einem Bekleidungsgeschäft tätig und importierte Bekleidung vom Iran nach Hamburg, um sie dort weiter zu verkaufen. Er verfügt über grundlegende Italienisch-Kenntnisse und war bei seinem Voraufenthalt in Italien dazu in der Lage, sich das zum Leben Nötigste selbstständig zu erwirtschaften. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig und benötigt keine Medikamente. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. In Österreich hat der Beschwerdeführer seine Ehefrau, mit der er gemeinsam in einem Betreuungsquartier des Bundes lebt. Auch im Verfahren der Ehefrau ergeht mit dem heutigen Tag die Bestätigung der Ausweisungsentscheidung nach Italien (Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 25.10.2023 durch das Bundesverwaltungsgericht

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG). Es bestehen insgesamt keine Anhaltspunkte für besonders ausgeprägte private oder berufliche Bindungen im Bundesgebiet bzw. für eine fortgeschrittene Integration.In Österreich hat der Beschwerdeführer seine Ehefrau, mit der er gemeinsam in einem Betreuungsquartier des Bundes lebt. Auch im Verfahren der Ehefrau ergeht mit dem heutigen Tag die Bestätigung der Ausweisungsentscheidung nach Italien (Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 25.10.2023 durch das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG). Es bestehen insgesamt keine Anhaltspunkte für besonders ausgeprägte private oder berufliche Bindungen im Bundesgebiet bzw. für eine fortgeschrittene Integration. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

  1. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Italien ergeben sich aus dem vorliegenden EURODAC-Treffer der Kategorie 1 zu Italien vom 06.11.2017 in Zusammenschau mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers; er machte zu seinem Aufenthalt in Italien umfassende Angaben und legte entsprechende Dokumente vor. Dass der Beschwerdeführer in Italien subsidiär Schutzberechtigter ist und ihm ein bis 18.03.2026 gültiger Aufenthaltstitel zuerkannt wurde, ergibt sich zudem aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde. Der diesbezügliche Schriftwechsel ist Teil des Verwaltungsaktes. Dem Schreiben Italiens vom 15.06.2023 lässt sich dezidiert entnehmen, dass dem Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigtem in Italien eine aufrechte Aufenthaltsberechtigung zukommt (vgl. „He was issued a residence permit for subsidiary protection, expiring on 18.03.2025.”). Dass der Beschwerdeführer zuletzt von 2017 bis 18.05.2023 in Italien lebte und im Rahmen einer Familienzusammenführung seine Frau ins Land holte, brachte er glaubhaft vor.Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Italien ergeben sich aus dem vorliegenden EURODAC-Treffer der Kategorie 1 zu Italien vom 06.11.2017 in Zusammenschau mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers; er machte zu seinem Aufenthalt in Italien umfassende Angaben und legte entsprechende Dokumente vor. Dass der Beschwerdeführer in Italien subsidiär Schutzberechtigter ist und ihm ein bis 18.03.2026 gültiger Aufenthaltstitel zuerkannt wurde, ergibt sich zudem aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde. Der diesbezügliche Schriftwechsel ist Teil des Verwaltungsaktes. Dem Schreiben Italiens vom 15.06.2023 lässt sich dezidiert entnehmen, dass dem Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigtem in Italien eine aufrechte Aufenthaltsberechtigung zukommt vergleiche „He was issued a residence permit for subsidiary protection, expiring on 18.03.2025.”). Dass der Beschwerdeführer zuletzt von 2017 bis 18.05.2023 in Italien lebte und im Rahmen einer Familienzusammenführung seine Frau ins Land holte, brachte er glaubhaft vor. Die Gesamtsituation von Schutzberechtigten in Italien resultiert aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids, welche nunmehr in einer aktualisierten Form vorliegen. Sowohl die vom BFA herangezogene Version (Version 5, Stand: 27.07.2023) als auch die nunmehr der Entscheidung zugrundeliegende Version (Version 6, Stand: 27.09.2024) geht auf alle entscheidungsrelevanten Fragen ein. In den Feststellungen ist ausgeführt, dass Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre erhalten (ASGI/ECRE 1.7.2024); dies deckt sich mit der individuellen Auskunft Italiens zum Beschwerdeführer. Betreffend Wohnunterstützung haben Flüchtlinge dem Gesetz nach dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger. In Italien können Menschen unter einer gewissen Einkommensgrenze bei ihrer Gemeinde den Zugang zu öffentlichem Wohnraum (Sozialwohnungen) beantragen. Die Möglichkeit, sich um die Zuteilung solcher Wohnungen zu bewerben, haben Italiener, EU-Bürger sowie ausländische Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Italien aufhalten. Personen mit internationalem Schutzstatus sind italienischen Staatsbürgern beim Zugang zu Sozialwohnungen gleichgestellt. Die Antragsvoraussetzungen variieren von Region zu Region und manchmal sogar von Gemeinde zu Gemeinde. Einige Regionen haben spezielle Zugangskriterien für Flüchtlinge. Die Anträge werden anhand einer Rangliste bewertet. Als weitere Voraussetzung für die Beantragung von Sozialwohnungen verlangen einige Regionen und Gemeinden einen mehrjährigen Wohnsitz oder eine mehrjährige Arbeitstätigkeit in dem betreffenden Gebiet. Das Verfassungsgericht hat 2020 festgestellt, dass die Dauer des Wohnsitzes nicht als Kriterium für die Vergabe von Sozialwohnungen herangezogen werden darf. Der Anteil öffentlichen Wohnbaus am Wohnungsmarkt liegt in Italien bei 5-6 % (ASGI/ECRE 1.7.2024). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Der Zugang zu manchen Sozialleistungen ist an bestimmte Mindestmeldezeiten gebunden (ASGI/ECRE 1.7.2024). Wie Asylwerber müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht von der Beteiligung an ihren medizinischen Behandlungskosten ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden. Leitlinien des Gesundheitsministeriums vom März 2017 für die Planung von Hilfs- und Rehabilitationsmaßnahmen sowie der Behandlung von Schutzberechtigten mit psychischen Störungen und Folteropfern, legen fest, dass jede örtliche Gesundheitsbehörde ein multidisziplinäres Therapie- und Hilfsprogramm betreiben soll. Doch zu den wenigen bereits bestehenden Diensten sind kaum Neue hinzugekommen (ASGI/ECRE 1.7.2024). Letztlich konnten die getroffenen Feststellungen seitens des Beschwerdeführers auch durch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen nicht entkräftet werden. Soweit in der Beschwerde von der Vertretung behauptet wurde, dass der Beschwerdeführer in Italien der Obdachlosigkeit ausgesetzt gewesen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst ein anderes Bild von seinem Voraufenthalt in Italien lieferte. Er gab dezidiert an: „Ich persönlich habe kein Problem damit, nach Italien zurückzukehren. Ich habe vier Jahre lang in diesem Land gelebt und habe dort keine besonderen Probleme gehabt. Ich bin von Beruf Schneider und habe dort über eineinhalb Jahre gearbeitet. (…) Ich war mit 15 weiteren ledigen Männern in einer Wohngemeinschaft. Wir haben für diese Wohnung ca. 150,- Euro Miete bezahlt und ein wenig für Strom. Solange ich dort eine Arbeit hatte, konnte ich mir das leisten. (…) Ich war ein vollbeschäftigter Mann eigentlich. Zuletzt war ich sogar in einem Bekleidungsgeschäft. Ich habe Bekleidung vom Iran nach Hamburg importiert, um [sie] dort weiter zu verkaufen.“ Aufgrund der eindeutigen Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Ausbildung und seiner bisherigen Arbeitserfahrung (vgl. dazu die konsistenten Aussagen in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme vor dem BFA) war festzustellen, dass der Beschwerdeführer über zwölf Jahre Schulbildung mit Abschluss und über eine Berufsausbildung sowie über langjährige Arbeitserfahrung als Schneider verfügt und diesen Beruf auch in Italien ausübte. Ebenso eindeutig ist der festgestellte Umstand, dass der Beschwerdeführer etwa sechs Jahre in Italien lebte, dort einer Arbeit nachging, daher auch über grundlegende Italienisch-Kenntnisse verfügt und bei seinem Voraufenthalt in Italien dazu in der Lage war, sich das zum Leben Nötigste selbstständig zu erwirtschaften.Aufgrund der eindeutigen Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Ausbildung und seiner bisherigen Arbeitserfahrung vergleiche dazu die konsistenten Aussagen in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme vor dem BFA) war festzustellen, dass der Beschwerdeführer über zwölf Jahre Schulbildung mit Abschluss und über eine Berufsausbildung sowie über langjährige Arbeitserfahrung als Schneider verfügt und diesen Beruf auch in Italien ausübte. Ebenso eindeutig ist der festgestellte Umstand, dass der Beschwerdeführer etwa sechs Jahre in Italien lebte, dort einer Arbeit nachging, daher auch über grundlegende Italienisch-Kenntnisse verfügt und bei seinem Voraufenthalt in Italien dazu in der Lage war, sich das zum Leben Nötigste selbstständig zu erwirtschaften. Es wird nicht verkannt, dass die Situation von Schutzberechtigten in Österreich vergleichsweise besser ist und Italien nach wie vor in Bezug auf den Umgang mit Asylsuchenden und mit Schutzberechtigten vor großen Herausforderungen steht. Die Ausrufung des Ausnahmezustandes aufgrund der Migrationssituation durch den italienischen Ministerrat am 11.04.2023 diente aber vor allem dazu, außerordentliche Geldmittel zu lukrieren, Ausschreibungsverfahren für die Einrichtung zusätzlicher Aufnahmezentren zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie zusätzliche Transfers von Lampedusa nach Sizilien einzurichten, um die Überlastung des Hotspots und insgesamt der Insel Lampedusa zu verhindern. Diese Maßnahmen sollen zu einer systemischen Entlastung führen und einen besseren Umgang mit dem hohen Migrationsdruck ermöglichen (VB 6.6.2023a). Von daher wird das ernste Bemühen Italiens deutlich, seine aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen. Dem BFA kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn es gegenständlich davon ausging, dass der Beschwerdeführer in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig ist und keine Medikamente benötigt, ergibt sich aus dem Akteninhalt (vgl. die Aussage vor dem BFA: „Ich bin gesund und nehme keine Medikamente.“). Auch in der Beschwerde wurde zum Gesundheitszustand nichts Gegenteiliges vorgebracht. Soweit beim Bundesverwaltungsgericht mehrfach Eingaben einlangten, wonach es dem Beschwerdeführer und seiner Frau geistig und körperlich nicht gut gehen würde und sie unter großem Stress stünden, ist festzuhalten, dass diese vagen Behauptungen durch keinerlei medizinische Befunde untermauert werden konnten. Gegenständlich ist jedenfalls keine Erkrankung einer derartigen Schwere erkennbar, die dem Beschwerdeführer die Aufnahme eine Tätigkeit am italienischen Arbeitsmarkt unmöglich machen würde. Von daher - insbesondere auch vor dem Hintergrund der Länderberichte über den Zugang zum italienischen Arbeitsmarkt, zu öffentlichem Wohnraum bzw. Wohnbeihilfen und zu medizinischer Versorgung - ist dem BFA auch nicht entgegenzutreten, wenn es zu dem Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer in Italien nicht in eine ausweglose Notlage geraten wird.Dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig ist und keine Medikamente benötigt, ergibt sich aus dem Akteninhalt vergleiche die Aussage vor dem BFA: „Ich bin gesund und nehme keine Medikamente.“). Auch in der Beschwerde wurde zum Gesundheitszustand nichts Gegenteiliges vorgebracht. Soweit beim Bundesverwaltungsgericht mehrfach Eingaben einlangten, wonach es dem Beschwerdeführer und seiner Frau geistig und körperlich nicht gut gehen würde und sie unter großem Stress stünden, ist festzuhalten, dass diese vagen Behauptungen durch keinerlei medizinische Befunde untermauert werden konnten. Gegenständlich ist jedenfalls keine Erkrankung einer derartigen Schwere erkennbar, die dem Beschwerdeführer die Aufnahme eine Tätigkeit am italienischen Arbeitsmarkt unmöglich machen würde. Von daher - insbesondere auch vor dem Hintergrund der Länderberichte über den Zugang zum italienischen Arbeitsmarkt, zu öffentlichem Wohnraum bzw. Wohnbeihilfen und zu medizinischer Versorgung - ist dem BFA auch nicht entgegenzutreten, wenn es zu dem Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer in Italien nicht in eine ausweglose Notlage geraten wird. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen in Italien hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht. Seitens des Beschwerdeführers wurde somit insgesamt kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen in Italien hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht. Seitens des Beschwerdeführers wurde somit insgesamt kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über seine mitgereiste Ehefrau verfügt, mit der er gemeinsam in einem Betreuungsquartier des Bundes lebt, ist unbestritten. Der Ehefrau kommt in Österreich jedoch kein dauerndes Aufenthaltsrecht zu. Hinweise auf besonders ausgeprägte private oder berufliche Bindungen im Bundesgebiet bzw. auf Integrationsbemühungen haben sich im Verfahren nicht ergeben; im Gegenteil ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer zuletzt durch negatives Verhalten auffiel (OZ 15, OZ 17). Auch angesichts der relativ kurzen Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Ausmaß von etwa eineinhalb Jahren ist nicht davon auszugehen, dass eine Integrationsverfestigung stattgefunden hat. Zum etwaigen Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde keinerlei Vorbringen erstattet.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lauten: „§ 4a

(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. § 57

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. … § 58

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, …“ § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. …“ § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2016)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,)“ Dem Beschwerdeführer wurde in Italien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich Folgendes festzuhalten: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz

dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener in § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich

§ 4Asyl

G 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann, stellt § 4a AsylG 2005 darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei der Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen könnte oder diesem etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte, ist

§ 4aAsyl

G 2005 somit nicht zu prüfen.Dem Beschwerdeführer wurde in Italien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich Folgendes festzuhalten: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz

dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener in Paragraph 4, AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich

Paragraph 4, AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann, stellt Paragraph 4 a, AsylG 2005 darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei der Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen könnte oder diesem etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte, ist

Paragraph 4 a, AsylG 2005 somit nicht zu prüfen. Aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 15.06.2023, ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer in Italien als Begünstigter internationalen Schutzes (als subsidiär Schutzberechtigter) anerkannt wurde und dessen Verfahren dort rechtskräftig abgeschlossen ist. Aus diesem Grund gelangt gegenständlich unzweifelhaft § 4a AsylG 2005 zur Anwendung.Aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 15.06.2023, ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer in Italien als Begünstigter internationalen Schutzes (als subsidiär Schutzberechtigter) anerkannt wurde und dessen Verfahren dort rechtskräftig abgeschlossen ist. Aus diesem Grund gelangt gegenständlich unzweifelhaft Paragraph 4 a, AsylG 2005 zur Anwendung., Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin-III-VO (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin-III-VO vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072). Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Italien aufgrund einer dort erfolgten Asylantragstellung bereits subsidiären Schutz genießt und somit in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das BFA zutreffend davon aus, dass sich dessen nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des § 4a AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist., Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Italien aufgrund einer dort erfolgten Asylantragstellung bereits subsidiären Schutz genießt und somit in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das BFA zutreffend davon aus, dass sich dessen nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des Paragraph 4 a, AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist., Der Beschwerdeführer befindet sich seit Mai 2023 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Beschwerdeführer befindet sich seit Mai 2023 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre allerdings dann unzulässig, wenn der Beschwerdeführer dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft allerdings gegenständlich aus den folgenden Erwägungen nicht zu:Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre allerdings dann unzulässig, wenn der Beschwerdeführer dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft allerdings gegenständlich aus den folgenden Erwägungen nicht zu:, Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden., Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat kann jedoch ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr, im Zielstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden, rechnen muss. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat kann jedoch ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr, im Zielstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden, rechnen muss. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben., Es entspricht ebenfalls ständiger Judikatur des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ. Es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (EGMR 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rz 29; 28.02.2008 (GK), 37201/06, Saadi/Italien, Rz 134).Es entspricht ebenfalls ständiger Judikatur des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ. Es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (EGMR 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rz 29; 28.02.2008 (GK), 37201/06, Saadi/Italien, Rz 134)., Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 9.5.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl auch 16.7.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.1.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 9.5.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.7.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.1.2007, 2006/01/0949). Im Urteil vom 19.03.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, setzte sich der EuGH mit den Lebensbedingungen von subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auseinander und kam zum Schluss, dass Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU (VerfahrensRL) wegen Gewährung von subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt werden können, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.Im Urteil vom 19.03.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, setzte sich der EuGH mit den Lebensbedingungen von subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf Artikel 4, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auseinander und kam zum Schluss, dass Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2013/32/EU (VerfahrensRL) wegen Gewährung von subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt werden können, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Wie der EuGH im Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation „extremer materieller Not“ befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93): Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit „extremer materieller Not“ verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren.Wie der EuGH im Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation „extremer materieller Not“ befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93): Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit „extremer materieller Not“ verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Artikel 4, der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren. Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - umfangreiche Feststellungen zur Lage von Personen mit Schutzstatus in Italien; diese liegen mittlerweile in aktuellerer Form vor und wurden der Entscheidung zugrunde gelegt. Die Feststellungen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, welche zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt und es wurden dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Vor dem Hintergrund der beiden Versionen der Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Italien überstellt werden, aufgrund der italienschen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten

der EMRK erfolgen würden, oder, dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestünde. Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Italien grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte. Schutzberechtigte haben in Italien den gleichen Zugang zu Arbeitsmarkt, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung wie italiensche Staatsbürger. Es kann somit nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien Gefahr liefe, in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden (vgl. dazu auch die ausführlichen Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.).Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Italien grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte. Schutzberechtigte haben in Italien den gleichen Zugang zu Arbeitsmarkt, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung wie italiensche Staatsbürger. Es kann somit nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien Gefahr liefe, in seinen durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden vergleiche dazu auch die ausführlichen Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“ führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.

Art. 15

dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rz 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Diese „ganz außergewöhnlichen Fälle“ hat der EGMR kürzlich im Fall Paposhvili/Belgien (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rz 183-192) näher präzisiert.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“ führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.

Artikel 15

, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rz 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Diese „ganz außergewöhnlichen Fälle“ hat der EGMR kürzlich im Fall Paposhvili/Belgien (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rz 183-192) näher präzisiert. Wie festgestellt, leidet der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden Erkrankungen; er ist jung und arbeitsfähig. Sollte er dennoch zu einem späteren Zeitpunkt weiterführende medizinische Versorgung benötigen, wird er eine solche auch in Italien erhalten. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung in Italien gesichert ist, zumal Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten haben wie italienische Staatsbürger. Von daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort ärztliche Behandlung erhalten wird, sofern er eine solche benötigt. „Ganz außergewöhnliche Umstände“ liegen gegenständlich nicht vor. Insgesamt gesehen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen.Insgesamt gesehen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige ihm drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme

Art. 39EGMR-Verf

O, geltend zu machen.Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige ihm drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme

Artikel 39, EGMR-Verf

O, geltend zu machen. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über seine Ehefrau, mit der er gemeinsam in einem Betreuungsquartier des Bundes lebt. Auch im Verfahren der Ehefrau ergeht mit dem heutigen Tag die Bestätigung der Ausweisungsentscheidung nach Italien. Von daher ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau nach Italien überstellt wird und kein Eingriff in Art. 8 EMRK stattfinden wird.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über seine Ehefrau, mit der er gemeinsam in einem Betreuungsquartier des Bundes lebt. Auch im Verfahren der Ehefrau ergeht mit dem heutigen Tag die Bestätigung der Ausweisungsentscheidung nach Italien. Von daher ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau nach Italien überstellt wird und kein Eingriff in Artikel 8, EMRK stattfinden wird. Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach es zu einer Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau kommen könnte, weil Italien derzeit Überstellungen nach der Dublin-III-VO ausgesetzt habe, sodass die Ehefrau gar nicht nach Italien überstellt werden könne, ist einerseits festzuhalten, dass im Verfahren der Ehefrau die Überstellungsfrist mit der heutigen Entscheidung neu zu laufen beginnt und es nicht von vorneherein ausgeschlossen erscheint, innerhalb der nächsten sechs Monate eine Überstellung nach Italien durchzuführen. Dies vor allem deshalb, da Italien der Ehefrau die Einreise im Rahmen einer Familienzusammenführung ausdrücklich gestattet hatte. In einer derartigen Konstellation ist ein Abweichen von der seitens Italiens postulierten Aussetzung von Dublin-Überstellungen zu erwarten; ein solches Abweichen wurde im Übrigen in vergleichbaren Fällen der Familienzusammenführung von Minderjährigen seitens Italiens sogar explizit angeführt (vgl. den Wortlaut der italienischen Rundschreiben vom 05.12.2022 und vom 07.12.2022: „with the exception of cases of family reunification of minors“).Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach es zu einer Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau kommen könnte, weil Italien derzeit Überstellungen nach der Dublin-III-VO ausgesetzt habe, sodass die Ehefrau gar nicht nach Italien überstellt werden könne, ist einerseits festzuhalten, dass im Verfahren der Ehefrau die Überstellungsfrist mit der heutigen Entscheidung neu zu laufen beginnt und es nicht von vorneherein ausgeschlossen erscheint, innerhalb der nächsten sechs Monate eine Überstellung nach Italien durchzuführen. Dies vor allem deshalb, da Italien der Ehefrau die Einreise im Rahmen einer Familienzusammenführung ausdrücklich gestattet hatte. In einer derartigen Konstellation ist ein Abweichen von der seitens Italiens postulierten Aussetzung von Dublin-Überstellungen zu erwarten; ein solches Abweichen wurde im Übrigen in vergleichbaren Fällen der Familienzusammenführung von Minderjährigen seitens Italiens sogar explizit angeführt vergleiche den Wortlaut der italienischen Rundschreiben vom 05.12.2022 und vom 07.12.2022: „with the exception of cases of family reunification of minors“). Andererseits ist der Beschwerde aber auch entgegenzuhalten, dass gegenständlich keine besondere Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau vorliegt. Beide sind gesunde Erwachsene, die zur Bewerkstelligung des Alltags nicht notwendiger Weise auf den jeweils anderen angewiesen sind. Angesichts ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich durften sie auch nicht davon ausgehen, ihr Familienleben hier gemeinsam fortsetzen zu können. Im Gegenteil war von Anfang an klar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines dortigen Schutzstatus in Italien verwurzelt ist; eben dorthin fand auch unter Einbeziehung der italienischen Behörden die Familienzusammenführung mit seiner Frau statt. Selbst wenn es nun - entgegen den Erwartungen - zu einer Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau kommen sollte, so wäre dies kein unzulässiger Eingriff in sein Familienleben nach Art. 8 EMRK, zumal gegenständlich das öffentliche Interesse an der Einhaltung von Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen von Fremden aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung überwiegt.Andererseits ist der Beschwerde aber auch entgegenzuhalten, dass gegenständlich keine besondere Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau vorliegt. Beide sind gesunde Erwachsene, die zur Bewerkstelligung des Alltags nicht notwendiger Weise auf den jeweils anderen angewiesen sind. Angesichts ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich durften sie auch nicht davon ausgehen, ihr Familienleben hier gemeinsam fortsetzen zu können. Im Gegenteil war von Anfang an klar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines dortigen Schutzstatus in Italien verwurzelt ist; eben dorthin fand auch unter Einbeziehung der italienischen Behörden die Familienzusammenführung mit seiner Frau statt. Selbst wenn es nun - entgegen den Erwartungen - zu einer Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau kommen sollte, so wäre dies kein unzulässiger Eingriff in sein Familienleben nach Artikel 8, EMRK, zumal gegenständlich das öffentliche Interesse an der Einhaltung von Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen von Fremden aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung überwiegt. Ebenso wenig liegen Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor; im Gegenteil ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer zuletzt durch negatives Verhalten auffiel (OZ 15, OZ 17). Folglich stellt eine Überstellung nach Italien auch keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Privatleben dar. Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinen Privatinteressen am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt.Ebenso wenig liegen Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor; im Gegenteil ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer zuletzt durch negatives Verhalten auffiel (OZ 15, OZ 17). Folglich stellt eine Überstellung nach Italien auch keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Privatleben dar. Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinen Privatinteressen am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt. Während des Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Dauer von etwa eineinhalb Jahren kam dem Beschwerdeführer nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand - da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in sein durch Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das BFA im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer in Italien bereits subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist und er - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung der individuellen konkreten Situation - sohin in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hat, der nunmehr in Österreich gestellte weitere Antrag auf internationalen Schutz zu Recht

§ 4aAsyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass er sich nach Italien zurück zu begeben hat.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das BFA im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer in Italien bereits subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist und er - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung der individuellen konkreten Situation - sohin in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hat, der nunmehr in Österreich gestellte weitere Antrag auf internationalen Schutz zu Recht

Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass er sich nach Italien zurück zu begeben hat.

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 4oder 4a Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

§ 9BFA-VG zulässig ist.

Die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 61Abs.

2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 4, oder 4a AsylG 2005 zurückgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG sind gegenständlich erfüllt). Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder seiner Ehefrau zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sind gegenständlich erfüllt). Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder seiner Ehefrau zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W239.2281005.1.00

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