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{'item': 'W239 2281009-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2025 GeschäftszahlW239 2281009-1 Spruch, W239 2281009-1/21E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2023, Zl XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2023, Zl römisch 40 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 19.05.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Antragstellung wurden bei ihr ein afghanischer Reisepass samt Visum Typ D, gültig von 16.04.2023 bis 29.04.2024, ausgestellt von Italien (samt Einreisestempel zu Italien vom 18.05.2023), sowie eine ID-Karte sichergestellt.
  2. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag (19.05.2023) verneinte die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie an Beschwerden oder Krankheiten leide, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Sie sei auch nicht schwanger. Zu ihrem Familienstand führte sie aus, mit XXXX verheiratet zu sein. Er habe einen Aufenthaltstitel in Italien und habe dort auch gelebt. Momentan sei er mit ihr in Österreich. Die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin seien in Afghanistan; sie seien gerade nach Kabul umgezogen, sodass sie die aktuelle Adresse nicht kenne.
  3. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag (19.05.2023) verneinte die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie an Beschwerden oder Krankheiten leide, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Sie sei auch nicht schwanger. Zu ihrem Familienstand führte sie aus, mit römisch 40 verheiratet zu sein. Er habe einen Aufenthaltstitel in Italien und habe dort auch gelebt. Momentan sei er mit ihr in Österreich. Die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin seien in Afghanistan; sie seien gerade nach Kabul umgezogen, sodass sie die aktuelle Adresse nicht kenne. Den Entschluss zur Ausreise aus Afghanistan habe die Beschwerdeführerin gefasst, als die Taliban an die Macht gekommen seien. Ursprünglich sei Italien ihr Ziel gewesen, da ihr Ehemann dort zuletzt gewohnt habe. Sie habe Afghanistan zusammen mit ihrem Ehemann mit einem Pkw verlassen und sei in den Iran gefahren. In Teheran habe sie bei der italienischen Botschaft ein Visum beantragt. Dann seien sie zusammen legal mit dem Flugzeug nach Italien geflogen. In Italien selbst sei die Beschwerdeführerin nur etwa einen Tag lang gewesen; sie sei vom Flughafen in die Stadt Mailand gelangt und von dort mit dem Flixbus (Mailand-München) losgefahren. Somit sei sie durch Italien nur durchgefahren und habe dort auch nicht um Asyl angesucht. Nunmehr sei ihr Ziel Österreich; sie wolle nicht nach Italien zurück, weil sich die dortigen Behörden nicht um Asylwerber kümmern würden. Die gesamte Ausreise habe sie selbstständig mit Hilfe ihres Mannes geplant. Anschließend erstattete die Beschwerdeführerin ein Vorbringen zu ihren Fluchtgründen.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 31.05.2023 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Es verwies auf das vorliegende Visum Typ D, gültig von 16.04.2023 bis 29.04.2024, ausgestellt von Italien, und gab auch bekannt, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann nach Österreich eingereist war. Mitgesendet wurden Kopien der entsprechenden Dokumente, insbesondere des afghanischen Reisepasses mit dem Einreisestempel zu Italien vom 18.05.2023 sowie der ID-Karte.
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 31.05.2023 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Es verwies auf das vorliegende Visum Typ D, gültig von 16.04.2023 bis 29.04.2024, ausgestellt von Italien, und gab auch bekannt, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann nach Österreich eingereist war. Mitgesendet wurden Kopien der entsprechenden Dokumente, insbesondere des afghanischen Reisepasses mit dem Einreisestempel zu Italien vom 18.05.2023 sowie der ID-Karte. Mit Schreiben vom 14.06.2023 teilte die italienische Dublin-Behörde zusammengefasst mit, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin in Italien internationaler Schutz zuerkannt worden sei und er eine Aufenthaltsberechtigung, gültig bis 2026, erhalten habe. Von daher unterliege der gegenständliche Fall nicht dem Regime der Dublin-III-VO, sodass das Aufnahmeersuchen abgelehnt werde („(…) the Italian Authorities cannot accept to take charge oft he applicant because her husband (…) was granted international protection in Italy and a residence permit expiring in
  6. Consequently, this case does not fall within the competence of this office any more since the asylum procedure has been completed in Italy. Therefore, the transfer of the alien might be carried out in the framework of Police agreements (…).”). Dagegen erhob das BFA am 19.06.2023 rechtzeitig Remonstration und machte zusammengefasst geltend, dass der Beschwerdeführerin - anders als ihrem Ehemann - in Italien bisher noch kein Schutzstatus zuerkannt worden sei, sodass der gegenständliche Fall sehr wohl dem Regime der Dublin-III-VO unterliege. Italien werde ersucht, die Beschwerdeführerin gemäß Art. 9 Dublin-III-VO aufzunehmen.Dagegen erhob das BFA am 19.06.2023 rechtzeitig Remonstration und machte zusammengefasst geltend, dass der Beschwerdeführerin - anders als ihrem Ehemann - in Italien bisher noch kein Schutzstatus zuerkannt worden sei, sodass der gegenständliche Fall sehr wohl dem Regime der Dublin-III-VO unterliege. Italien werde ersucht, die Beschwerdeführerin gemäß Artikel 9, Dublin-III-VO aufzunehmen. Mit Schreiben vom 22.06.2023 stimmte Italien der Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 9 Dublin-III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 22.06.2023 stimmte Italien der Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 9, Dublin-III-VO ausdrücklich zu.
  7. Am 03.07.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA statt. Dabei gab sie zu Beginn an, sich psychisch und physisch dazu in der Lage zu sehen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Sie sei eigentlich gesund, habe aber manchmal Magenprobleme und nehme dagegen Medikamente ein. Die Probleme bestünden seit etwa eineinhalb Monaten. Die Medikamente habe sie vom Arzt in der Betreuungseinrichtung erhalten; wie konkret die Medikamente heißen würden bzw. welche Erkrankung bei ihr diagnostiziert worden sei, wisse sie nicht. Sie habe keinen Appetit bzw. Bauchschmerzen gehabt und sei deshalb zum Arzt gegangen; die Medikamente würden ihr wirklich helfen. Es seien derzeit keine weiteren Behandlungstermine geplant. Abgesehen davon habe sie keine weiteren medizinischen Beschwerden. Anschließend gab die Beschwerdeführerin ihre Einwilligung zur Einsicht in medizinische Befunde. Hinsichtlich der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, im Großen und Ganzen sei alles korrekt gewesen. Sie sei damals aber müde und erschöpft gewesen und habe daher nur ihre Verwandten in Afghanistan erwähnt. Ergänzend führte sie aus, insgesamt vier Schwestern und drei Brüder zu haben. Zwei Schwestern und ein Bruder würden in Afghanistan leben. Zwei Schwestern und ein Bruder würden in den USA leben. Ein Bruder lebe in Deutschland. Auch eine Cousine lebe in Deutschland. Ansonsten habe sie noch ihren Mann XXXX , der mit ihr in Österreich sei. Sie hätten vor etwa zwei Jahren in Afghanistan geheiratet, kurz nachdem die Taliban an die Macht gekommen seien. Sowohl sie selbst als auch ihr Mann seien bei der Hochzeit anwesend gewesen.Ansonsten habe sie noch ihren Mann römisch 40 , der mit ihr in Österreich sei. Sie hätten vor etwa zwei Jahren in Afghanistan geheiratet, kurz nachdem die Taliban an die Macht gekommen seien. Sowohl sie selbst als auch ihr Mann seien bei der Hochzeit anwesend gewesen. Die Angaben, die die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung zum Fluchtgrund und zum Reiseweg gemacht habe, seien richtig gewesen. Sie habe auch Italien erwähnt, wo sie etwa eineinhalb Tage lang in Mailand gewesen sei. Sie habe auf der Straße geschlafen. Nachgefragt, ob sie in Italien um internationalen Schutz angesucht habe, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie legal in Italien gewesen sei. Ihr Mann habe sie eingeladen. Es sei eine Familienzusammenführung gewesen. Ihr Mann habe seit etwa vier Jahren in Italien gelebt. Sie sei deshalb nicht bereits früher zu ihm gereist, weil er gesagt habe, dass die Formalitäten in Italien lange dauern würden. Er habe mit einem Anwalt gesprochen. Erst dann habe sie zu ihm fliegen dürfen. Auf die Frage, ob es bei ihrem Aufenthalt in Italien irgendwelche konkret sie selbst betreffenden Vorfälle gegeben habe, schilderte die Beschwerdeführerin: „Das Problem war, dass wir keine Unterkunft in Italien hatten. Diese einzige Nacht, als ich in Italien war, habe ich im Freien verbracht. Mein Mann hat sogar versucht, dass wir in einem Obdachlosenheim übernachten können, das durften wir auch nicht. Das war für mich wie ein Schock. Als Frau habe ich in Afghanistan so viele Probleme und dann in Europa war ich auf einmal auch auf der Straße. Das war sehr hart.“ Befragt, wie ihr Mann seinen Lebensunterhalt in Italien bestritten habe, gab die Beschwerdeführerin an, soviel sie wisse habe er dort gearbeitet. Sie habe gehört, dass er in einer Wohngemeinschaft gemeinsam mit fünf oder sechs weiteren Personen gelebt habe. Vorgehalten, warum sie dann nicht dort in der Wohngemeinschaft übernachtet hätten, erklärte sie, dass das Zimmer nicht ihrem Mann gehört habe. Er habe dort nur übernachten dürfen und habe sie als Frau nicht dorthin mitnehmen dürfen zu so vielen fremden Männern. Außerdem hätten sie kein Geld gehabt und die Italiener hätten ihnen auch nicht geholfen. Nachgefragt, was sie damit meine, dass die Italiener ihnen nicht geholfen hätten, erklärte sie, sie habe erwartet, dass ihnen von den Italienern geholfen werde, zumal ihr Mann sie nach Italien eingeladen habe, aber die Italiener hätten gar nichts getan. In der Stadt habe es eine große Halle mit Übernachtungsmöglichkeiten für Flüchtlinge gegeben, aber als ihr Mann nachgefragt habe, habe man ihnen gesagt, dass die Halle voll sei und es keinen Platz gebe. Deshalb seien sie auf der Straße gewesen. Ihr Mann habe bis zuletzt in Italien gelebt. Er habe eigentlich auch in Italien bleiben wollen und habe gemeint, es werde mit der Zeit besser werden, aber sie habe gesagt, dass sie unter diesen Umständen nicht in diesem Land bleiben wolle. Der Beschwerdeführerin wurde sodann mitgeteilt, dass ihrem Ehemann laut Auskunft der italienischen Behörden dort der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Daher sei beabsichtigt, seinen Antrag als unzulässig zurückzuweisen und seine Außerlandesbringung nach Italien zu veranlassen. Zudem hätten die italienischen Behörden ihrer Übernahme gemäß Art. 9 Dublin-III-VO zugestimmt, sodass auch in ihrem Verfahren eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien beabsichtigt sei.Der Beschwerdeführerin wurde sodann mitgeteilt, dass ihrem Ehemann laut Auskunft der italienischen Behörden dort der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Daher sei beabsichtigt, seinen Antrag als unzulässig zurückzuweisen und seine Außerlandesbringung nach Italien zu veranlassen. Zudem hätten die italienischen Behörden ihrer Übernahme gemäß Artikel 9, Dublin-III-VO zugestimmt, sodass auch in ihrem Verfahren eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien beabsichtigt sei. Dazu entgegnete die Beschwerdeführerin: „Ich will aber nicht nach Italien zurück. Ich will hierbleiben, weiterlernen und meinen Job ausüben. Ich bin von Italien sehr enttäuscht, nachgefragt, weil ich in Italien geschockt war, dass ich auf der Straße bin. Ich will nicht wieder zurück in dieses Land, wo ich im Stich gelassen wurde.“ Hinsichtlich der ihr ausgehändigten Länderinformationen zu Italien gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ab. Abschließend erklärte sie abermals, nicht nach Italien zurückzuwollen; sie habe in Afghanistan als Friseurin gearbeitet und wolle hier in Österreich weiterarbeiten.
  8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.10.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 9 Dublin-III-VO für die Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
  9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.10.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 9, Dublin-III-VO für die Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Lage in Italien traf das BFA Feststellungen anhand der Länderinformation der Staatendokumentation zu Italien aus dem COI-CMS (Version 5, Stand: 27.07.2023); diese liegen mittlerweile in einer aktualisierten Version vor (Version 6, Stand: 27.09.2024). Begründend führte das BFA aus, Italien sei gemäß Art. 9 Dublin-III-VO für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden, weshalb sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrecht des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben habe.Begründend führte das BFA aus, Italien sei gemäß Artikel 9, Dublin-III-VO für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden, weshalb sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrecht des Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO ergeben habe. Die Beschwerdeführerin leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückkehr nach Italien entgegenstünde. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liege gegenständlich nicht vor.Die Beschwerdeführerin leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückkehr nach Italien entgegenstünde. Eine Verletzung von Artikel 3, EMRK liege gegenständlich nicht vor. Die Beschwerdeführerin sei gemeinsam mit ihrem Ehemann nach Österreich eingereist. Sonst habe sie hier keine berücksichtigungswürdigen Anknüpfungspunkte. Der Ehemann sei im selben Umfang wie sie selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb die Anordnung der Außerlandesbringung keinen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin darstelle.
  10. Gegen den Bescheid des BFA erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung, die BBU GmBH, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Inhaltlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen mangelhaft seien. Es sei verabsäumt worden, zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Italien eine adäquate Unterkunft und Versorgung zur Verfügung stehen werde. Die Situation in Italien sei äußerst prekär. Es komme zur systematischen Verletzung fundamentaler Menschenrechte. Zudem bestehe ein Risiko, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann getrennt werde, weil derzeit keine Überstellungen [nach der Dublin-III-VO] nach Italien stattfinden würden.
  11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.2023 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.2023 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  13. In weiterer Folge ersuchten die Beschwerdeführerin und ihr Mann mehrfach um Zulassung ihrer Verfahren in Österreich, wobei vorgebracht wurde, dass es ihnen geistig und körperlich nicht gut gehe und sie unter großem Stress stünden. Am 25.11.2024 und am 04.12.2024 gab Frau Maria SOLLA, p.A. „Asyl in Not“ - Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländer*innen, ihre Bevollmächtigung bekannt und verwies gleichzeitig auf das Urteil des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 vom 04.10.2024 betreffend Frauen in Afghanistan; „angesichts der abgelaufenen Frist für eine Dublin-Überstellung und der jüngsten Rechtsprechung des EuGH in Bezug auf afghanische Frauen“ wurde um Mitteilung des Verfahrensstandes ersucht. Am 06.12.2024 gab der MigrantInnenverein St. Marx seine Bevollmächtigung bekannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, reiste unter Verwendung ihres afghanischen Reisepasses samt Visum Typ D, gültig von 16.04.2023 bis 29.04.2024, ausgestellt von Italien, am 18.05.2023 über Italien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein; es erfolgte die Einreise im Zuge einer Familienzusammenführung mit ihrem Mann XXXX StA. Afghanistan, der am 06.11.2017 in Italien um internationalen Schutz angesucht hatte und dem in Italien subsidiärer Schutz gewährt und ein bis 18.03.2026 gültiger Aufenthaltstitel zuerkannt worden war.Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, reiste unter Verwendung ihres afghanischen Reisepasses samt Visum Typ D, gültig von 16.04.2023 bis 29.04.2024, ausgestellt von Italien, am 18.05.2023 über Italien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein; es erfolgte die Einreise im Zuge einer Familienzusammenführung mit ihrem Mann römisch 40 StA. Afghanistan, der am 06.11.2017 in Italien um internationalen Schutz angesucht hatte und dem in Italien subsidiärer Schutz gewährt und ein bis 18.03.2026 gültiger Aufenthaltstitel zuerkannt worden war. In weiterer Folge gelangte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann in das österreichische Bundesgebiet und stellte hier zusammen mit ihm am 20.05.2023 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA richtete am 31.05.2023 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Italien stimmte letztlich am 22.06.2023 - nach einem ordnungsgemäß geführten Remonstrationsverfahren, in dem alle Fristen eingehalten wurden - der Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 9 Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Die sechsmonatige Überstellungsfrist ist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO noch offen, da der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA seitens des Bundesverwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und die Überstellungsfrist erst mit der nunmehrigen (endgültigen) Entscheidung zu laufen beginnt; dies wurde Italien mit Schreiben vom 16.11.2023 auch mitgeteilt.Das BFA richtete am 31.05.2023 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Italien stimmte letztlich am 22.06.2023 - nach einem ordnungsgemäß geführten Remonstrationsverfahren, in dem alle Fristen eingehalten wurden - der Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 9, Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Die sechsmonatige Überstellungsfrist ist gemäß Artikel 29, Absatz eins, Dublin-III-VO noch offen, da der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA seitens des Bundesverwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und die Überstellungsfrist erst mit der nunmehrigen (endgültigen) Entscheidung zu laufen beginnt; dies wurde Italien mit Schreiben vom 16.11.2023 auch mitgeteilt. Es werden anhand der Länderinformation der Staatendokumentation zu Italien aus dem COI-CMS (Version 6, Stand: 27.09.2024) folgende Feststellungen getroffen: COVID-19-Pandemie Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf
  15. Allgemeines zum Asylverfahren In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten: (…) (Quelle: ASGI/ECRE 1.7.2024) Es gibt Berichte, dass Asylwerber, vor allem in Großstädten, mit Verzögerungen bei der Asylantragstellung konfrontiert sind, was auf die hohe Zahl der Asylanträge und den Mangel an Personal zurückzuführen ist. In der Praxis kann es vorkommen, dass die förmliche Registrierung eines Asylantrags erst Wochen nach Äußerung des Asylwunsches stattfindet. Diese Verzögerung führte und führt immer noch zu Schwierigkeiten für Asylwerber, die in der Zwischenzeit möglicherweise keinen Zugang zum Aufnahmesystem und zum nationalen Gesundheitssystem haben, mit Ausnahme der medizinischen Notversorgung (ASGI/ECRE 1.7.2024; vgl. IRC 4.2024).Es gibt Berichte, dass Asylwerber, vor allem in Großstädten, mit Verzögerungen bei der Asylantragstellung konfrontiert sind, was auf die hohe Zahl der Asylanträge und den Mangel an Personal zurückzuführen ist. In der Praxis kann es vorkommen, dass die förmliche Registrierung eines Asylantrags erst Wochen nach Äußerung des Asylwunsches stattfindet. Diese Verzögerung führte und führt immer noch zu Schwierigkeiten für Asylwerber, die in der Zwischenzeit möglicherweise keinen Zugang zum Aufnahmesystem und zum nationalen Gesundheitssystem haben, mit Ausnahme der medizinischen Notversorgung (ASGI/ECRE 1.7.2024; vergleiche IRC 4.2024). Italien hat mit Dekret 133/2023 (umgesetzt durch Gesetz 176/2023) die Regelung eingeführt, dass der formulierte Asylwunsch nicht als Asylantrag gilt und kein Asylverfahren initiiert wird, sofern ein Antragsteller nicht vor der zuständigen Behörde erscheint, um einen formulierten Asylwunsch formalisieren zu lassen (ASGI/ECRE 1.7.2024). Gemäß Auskunft der italienischen Behörden haben solche Asylsuchenden die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Asylantrag zu stellen, der nicht als Folgeantrag gilt, da der vorherige Asylwunsch nicht formalisiert worden ist (VB Rom 19.9.2024).Italien hat mit Dekret 133 aus 2023, (umgesetzt durch Gesetz 176 aus 2023,) die Regelung eingeführt, dass der formulierte Asylwunsch nicht als Asylantrag gilt und kein Asylverfahren initiiert wird, sofern ein Antragsteller nicht vor der zuständigen Behörde erscheint, um einen formulierten Asylwunsch formalisieren zu lassen (ASGI/ECRE 1.7.2024). Gemäß Auskunft der italienischen Behörden haben solche Asylsuchenden die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Asylantrag zu stellen, der nicht als Folgeantrag gilt, da der vorherige Asylwunsch nicht formalisiert worden ist (VB Rom 19.9.2024). 2023 kamen 157.652 Migranten auf dem Seeweg (33,31 % mehr als 2022) und ca. 13.700 (Stand August 2023) über Slowenien nach Italien. Im Jahr 2023 wurden in Italien 136.826 Asylanträge registriert. 8 % der Entscheidungen in erster Instanz lauteten auf internationalen Schutz, 10 % auf subsidiären Schutz, 19 % auf speziellen (humanitären) Schutz und 63 % wurden abgelehnt (ASGI/ECRE 1.7.2024). 2024 wurden bis Juni 26.015 Neuankömmlinge auf dem Seeweg und weitere geschätzte 3.400 an der Landgrenze zu Slowenien berichtet (UNHCR 27.8.2024). Bis
  16. September erhöhte sich die Zahl der angekommenen Migranten auf 44.767, davon 5.414 unbegleitete Minderjährige (VB Rom 17.9.2024). 2024 wurden bis Juni 84.999 Asylanträge gestellt. Im selben Zeitraum wurden 36.736 erstinstanzliche Entscheidungen getroffen (bei 180.084 anhängigen Verfahren im Juni 2024), von denen 8 % auf internationalen Schutz lauteten, 13 % auf subsidiären Schutz, 16 % auf speziellen (humanitären) Schutz und 62 % wurden abgelehnt (rejection) (UNHCR 2.9.2024). Am 11.4.2023 gab der italienische Ministerrat bekannt, dass aufgrund des starken Anstiegs der Migrationsströme nach Italien und der damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Unterbringung, zunächst für sechs Monate der Ausnahmezustand für das gesamte Staatsgebiet ausgerufen werde (VB Rom 12.4.2023). Die Ausrufung des Ausnahmezustandes aufgrund der Migrationssituation diente vor allem dazu, außerordentliche Geldmittel zu lukrieren, Ausschreibungsverfahren für die Einrichtung zusätzlicher Aufnahmezentren zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie zusätzliche Transfers von Lampedusa nach Sizilien einzurichten, um die Überlastung des Hotspots und insgesamt der Insel Lampedusa zu verhindern. Diese Maßnahmen sollen zu einer systemischen Entlastung führen und einen besseren Umgang mit dem hohen Migrationsdruck ermöglichen (VB Rom 6.6.2023). Die italienische Regierung verlängerte den Ausnahmezustand am
  17. April 2024 für weitere sechs Monate (ASGI/ECRE 1.7.2024). [siehe dazu auch Versorgung] Quellen - ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.7.2024): Country Report: Italy; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-IT_2023-Update.pdf, Zugriff 14.8.2024 - IRC - International Rescue Committee (4.2024): Please, wait; Barriers to access the procedure for international protection in Italy, https://www.rescue.org/sites/default/files/2024-04/PLEASE, WAIT_Barriers to access the procedure for international protection in Italy.pdf, Zugriff 2.9.2024 - UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2.9.2024): ITALY WEEKLY SNAPSHOT - (26 AUG - 01 SEP 2024), https://reliefweb.int/report/italy/italy-weekly-snapshot-26-aug-01-sep-2024, Zugriff 3.9.2024 - UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (27.8.2024): UNHCR Italy Factsheet - June 2024, https://reliefweb.int/report/italy/unhcr-italy-factsheet-june-2024, Zugriff 2.9.2024 - VB Rom - Verbindungsbeamter des BMI in Italien (19.9.2024): Auskunft der italienischen Dublin-Abteilung - VB Rom - Verbindungsbeamter des BMI in Italien (17.9.2024): Wöchentliche Daten zur Migrationslage - VB Rom - Verbindungsbeamter des BMI in Italien (6.6.2023): Auskunft des VB - VB Rom - Verbindungsbeamter des BMI in Italien (12.4.2023): Auskunft des VB Dublin-Rückkehrer Am 5.12.2022 informierte die italienische Dublin-Einheit die anderen Dublin-Länder in einem Schreiben darüber, dass ab dem darauffolgenden Tag die Überstellungen nach Italien ausgesetzt würden, da es keine Plätze im Aufnahmesystem gebe. Italien wies darauf hin, dass die Aussetzung keine Auswirkungen auf die Wiedervereinigungsverfahren für Minderjährige habe. Diese Maßnahme wurde im Oktober 2023 und im April 2024 verlängert. Im Jahr 2023 wurden lediglich 61 Dublin-Rückkehrer nach Italien überstellt. Die niedrigen Zahlen sind auf die Aussetzung von Überstellungen aufgrund des ausgerufenen Ausnahmezustands zurückzuführen (ASGI/ECRE 1.7.2024). Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben, sind in jene Provinz zu transferieren, wo sie ihren Antrag gestellt haben. Wurde noch kein Asylantrag in Italien gestellt, sind die Rückkehrer unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die zuständige Quästur ist oft weit entfernt (ASGI/ECRE 1.7.2024), und die Rückkehrer haben 5-7 Arbeitstage Zeit (EUAA/MdI 12.4.2023), auf eigene Faust dort zu erscheinen. Sie werden weder begleitet noch über die Anreisemöglichkeiten informiert. In einigen Fällen werden die Rückkehrer in Mailand von der Behörde mit entsprechenden Fahrkarten ausgestattet. Italien hat mit Dekret 133/2023 (umgesetzt durch Gesetz 176/2023) die Regelung eingeführt, dass wenn ein Antragsteller nicht vor der zuständigen Behörde erscheint, um einen formulierten Asylwunsch formalisieren zu lassen, dies nicht als Asylantrag gilt und kein Asylverfahren initiiert wird (ASGI/ECRE 1.7.2024). Gemäß Auskunft der italienischen Behörden haben solche Asylsuchenden die Möglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Asylantrag zu stellen, der nicht als Folgeantrag gilt, da der vorherige Asylwunsch nicht formalisiert worden ist (VB Rom 19.9.2024). Am Flughafen Rom Fiumicino wurde 2022 die NGO ITC mit der Information und dem Management von an der Luftgrenze ankommenden Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrern betraut (Dolmetscher- und Sprachmittlerdienste werden von der Gesellschaft ITM (Interpreti Traduttori Mediatori) bereitgestellt), darunter auch mit dem Transport vulnerabler Personen in die Unterbringungszentren. Am Flughafen Mailand Malpensa wird seit 2021 die Information für Asylwerber durch die NGO Kooperative Ballafon betreut. Es gibt solche NGO-Betreuung für Dublin-Rückkehrer am Flughafen auch in Bologna (ASGI/ECRE 1.7.2024).Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben, sind in jene Provinz zu transferieren, wo sie ihren Antrag gestellt haben. Wurde noch kein Asylantrag in Italien gestellt, sind die Rückkehrer unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die zuständige Quästur ist oft weit entfernt (ASGI/ECRE 1.7.2024), und die Rückkehrer haben 5-7 Arbeitstage Zeit (EUAA/MdI 12.4.2023), auf eigene Faust dort zu erscheinen. Sie werden weder begleitet noch über die Anreisemöglichkeiten informiert. In einigen Fällen werden die Rückkehrer in Mailand von der Behörde mit entsprechenden Fahrkarten ausgestattet. Italien hat mit Dekret 133 aus 2023, (umgesetzt durch Gesetz 176 aus 2023,) die Regelung eingeführt, dass wenn ein Antragsteller nicht vor der zuständigen Behörde erscheint, um einen formulierten Asylwunsch formalisieren zu lassen, dies nicht als Asylantrag gilt und kein Asylverfahren initiiert wird (ASGI/ECRE 1.7.2024). Gemäß Auskunft der italienischen Behörden haben solche Asylsuchenden die Möglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Asylantrag zu stellen, der nicht als Folgeantrag gilt, da der vorherige Asylwunsch nicht formalisiert worden ist (VB Rom 19.9.2024). Am Flughafen Rom Fiumicino wurde 2022 die NGO ITC mit der Information und dem Management von an der Luftgrenze ankommenden Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrern betraut (Dolmetscher- und Sprachmittlerdienste werden von der Gesellschaft ITM (Interpreti Traduttori Mediatori) bereitgestellt), darunter auch mit dem Transport vulnerabler Personen in die Unterbringungszentren. Am Flughafen Mailand Malpensa wird seit 2021 die Information für Asylwerber durch die NGO Kooperative Ballafon betreut. Es gibt solche NGO-Betreuung für Dublin-Rückkehrer am Flughafen auch in Bologna (ASGI/ECRE 1.7.2024). Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:
  18. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, ist diesem die Asylantragstellung zu ermöglichen. Jedoch könnte er als illegaler Migrant betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert werden (ASGI/ECRE 1.7.2024).
  19. Wenn das Verfahren eines Antragstellers in Italien suspendiert wurde, weil er sich dem Verfahren vor dem Interview entzogen hat, wird nach Ablauf von neun Monaten das Verfahren automatisch beendet (gemäß Dekret 133/2023). Danach wird ein neuerlicher Antrag als Folgeantrag betrachtet und Gegenstand einer Zulässigkeitsprüfung (ASGI/ECRE 1.7.2024). Bei einem suspendierten Verfahren kann innerhalb von neun Monaten einmalig die Wiederaufnahme beantragt werden. Nach Verstreichen der Frist ist die Stellung eines Folgeantrags möglich (ASGI/ECRE 1.7.2024), für dessen Zulässigkeit neue Elemente erforderlich sind. Gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung ist grundsätzlich Beschwerde möglich, wenn auch ohne automatische aufschiebende Wirkung, welche aber gerichtlich beantragt werden kann (ASGI/ECRE 1.7.2024).
  20. Wenn das Verfahren eines Antragstellers in Italien suspendiert wurde, weil er sich dem Verfahren vor dem Interview entzogen hat, wird nach Ablauf von neun Monaten das Verfahren automatisch beendet (gemäß Dekret 133 aus 2023,). Danach wird ein neuerlicher Antrag als Folgeantrag betrachtet und Gegenstand einer Zulässigkeitsprüfung (ASGI/ECRE 1.7.2024). Bei einem suspendierten Verfahren kann innerhalb von neun Monaten einmalig die Wiederaufnahme beantragt werden. Nach Verstreichen der Frist ist die Stellung eines Folgeantrags möglich (ASGI/ECRE 1.7.2024), für dessen Zulässigkeit neue Elemente erforderlich sind. Gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung ist grundsätzlich Beschwerde möglich, wenn auch ohne automatische aufschiebende Wirkung, welche aber gerichtlich beantragt werden kann (ASGI/ECRE 1.7.2024).
  21. In Fällen, in denen der Rückkehrer sich dem Verfahren entzogen hat, während er in privater Unterbringung lebte, und das Verfahren wegen Abwesenheit ablehnend beendet wurde, kann das Verfahren wieder eröffnet werden, wenn der Antragsteller berechtigte Gründe für seine Abwesenheit vorbringt - und zwar innerhalb von zehn Tagen ab Wegfall dieser Gründe. Andernfalls muss der Rückkehrer einen Folgeantrag stellen (ASGI/ECRE 1.7.2024).
  22. Wenn ein Rückkehrer sich der Einladung zu einem persönlichen Interview ohne rechtfertigende Gründe regelmäßig entzieht, kann dies als implizites Zurückziehen des Asylantrags betrachtet werden und jeder neue Antrag würde als Folgeantrag betrachtet (ASGI/ECRE 1.7.2024).
  23. Wurde das vorige Asylverfahren eines Rückkehrers in Italien negativ entschieden und ihm dies zur Kenntnis gebracht, ohne dass er fristgerecht Beschwerde eingelegt hätte, ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich. Die Entscheidung gilt bei Nichterreichbarkeit des Antragstellers nach 20 Tagen als zugestellt (ASGI/ECRE 1.7.2024). Ein Folgeantrag muss generell neue Elemente enthalten, um zulässig zu sein (ASGI/ECRE 1.7.2024; vgl. EUAA/MdI 12.4.2023). [Für weitere Informationen siehe Versorgung / Dublin-Rückkehrer]Ein Folgeantrag muss generell neue Elemente enthalten, um zulässig zu sein (ASGI/ECRE 1.7.2024; vergleiche EUAA/MdI 12.4.2023). [Für weitere Informationen siehe Versorgung / Dublin-Rückkehrer] Quellen - -ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.7.2024): Country Report: Italy; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-IT_2023-Update.pdf, Zugriff 14.8.2024 - -EUAA/MdI - European Union Agency for Asylum (Herausgeber), Ministero dell'Interno (Autor) (12.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Italy, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers-it.pdf, Zugriff 30.8.2024 - -VB Rom - Verbindungsbeamter des BMI in Italien (19.9.2024): Auskunft der italienischen Dublin-Abteilung Non-Refoulement Italien unterstützt Aktivitäten zur Grenzkontrolle und Schlepperbekämpfung in Tunesien und Libyen. Ein Memorandum of Understanding (MoU) mit Libyen betreffend Kooperation bei der Bekämpfung illegaler Migration wurde im Feber 2023 erneut verlängert. Das MoU sichert den libyschen Behörden finanzielle und materielle Unterstützung, besonders für die Küstenwache. Einem italienischen Gericht zufolge steht das Abkommen in Widerspruch zur italienischen Verfassung und Kritiker bezeichnen das Vorgehen als indirekte Pushbacks nach Libyen (ASGI/ECRE 1.7.2024). Die italienischen Behörden arbeiteten manchmal mit der libyschen Küstenwache zusammen, um Schiffe mit Migranten in libyschen Gewässern aufzubringen und nach Libyen zurückzutransportieren. Die Zivilgesellschaft und UNHCR betrachten Libyen, angesichts des Fehlens eines funktionierenden Asylsystems, der berichteten Schwierigkeiten, mit denen Flüchtlinge und Asylsuchende dort konfrontiert sind, einschließlich des fehlenden Schutzes vor Missbrauch und des Fehlens dauerhafter Lösungen, nicht als „sicheres Land“ (USDOS 23.4.2024). Berichten zufolge kommt es in den italienischen Adria-Häfen immer wieder zu Pushbacks nach Griechenland, auf der Grundlage des bilateralen Abkommens, das 1999 von der italienischen und der griechischen Regierung unterzeichnet wurde und das 2001 in Kraft trat, obwohl es nie vom italienischen Parlament ratifiziert wurde. Wo es Migranten gelungen ist, Kontakt zu NGOs aufzunehmen, die in den adriatischen Häfen tätig sind, konnten diese generell einen Asylantrag stellen. In den anderen Fällen soll es zu Zurückschiebungen in den Hafen der Abfahrt gekommen sein. 2022 soll es auch zu Zurückweisungen und Refoulement nach Albanien gekommen sein (ASGI/ECRE 1.7.2024). Am
  24. November 2023 wurde in Rom ein Protokoll mit Albanien über die Verstärkung der Zusammenarbeit in Migrationsangelegenheiten unterzeichnet, in dessen Rahmen Abschiebezentren auf albanischem Hoheitsgebiet unter italienischer Gerichtsbarkeit errichtet werden sollen, denen Migranten zugewiesen werden, die in Italien zu Grenz- oder Rückführungsverfahren zugelassen worden sind. Die Zentren sollen eine Kapazität von 3.000 Plätzen haben. Die Zentren werden mit den italienischen Hotspots und Rückführungszentren gleichgesetzt. Am
  25. Januar 2024 entschied das albanische Verfassungsgericht, dass das Abkommen mit der Verfassung vereinbar sei. Das italienische Parlament ratifizierte das Protokoll mit Gesetz 14 vom
  26. Februar 2024 (ASGI/ECRE 1.7.2024). [siehe dazu auch Versorgung / Unterbringung] Berichte über angebliche Pushbacks gibt es auch von den Luftgrenzen. Weiters gibt es Berichte über Zurückschicken von Migranten von der Grenze zu Slowenien, auf der Grundlage eines bilateralen Rückübernahmeabkommens aus dem Jahre 1996, das nicht vom italienischen Parlament ratifiziert worden ist. Ein weiterer Risikofaktor an der italienisch-slowenischen Grenze sind Kettenrückschiebungen von Italien nach Bosnien-Herzegowina. Diese Praxis wurde im Mai 2023 von einem italienischen Gericht verurteilt (ASGI/ECRE 1.7.2024). Italien verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten, welche seit
  27. Mai 2024 folgende Länder umfasst: Albanien, Algerien, Ägypten, Bangladesch, Bosnien und Herzegowina, Kap Verde, Elfenbeinküste, Gambia, Georgien, Ghana, Kamerun, Kolumbien, Kosovo, Nordmazedonien, Marokko, Montenegro, Nigeria, Peru, Senegal, Serbien, Sri Lanka und Tunesien. Betreffend Elfenbeinküste, Gambia, Georgien und Nigeria gilt dies nicht für Asylanträge, welche vor dem
  28. März 2023 eingebracht wurden. Anträge von Bürgern aus sicheren Herkunftsstaaten können im beschleunigten Verfahren bearbeitet werden (ASGI/ECRE 1.7.2024). Das Konzept des sicheren Drittstaats existiert im italienischen Recht nicht (ASGI/ECRE 1.7.2024). Quellen - ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.7.2024): Country Report: Italy; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-IT_2023-Update.pdf, Zugriff 14.8.2024 - USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107736.html, Zugriff 30.8.2024 Versorgung Grundsätzlich sind bedürftige Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Unterbringungsrecht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Bei Rechtsmitteln ohne automatische aufschiebende Wirkung kann diese bei Gericht beantragt werden. Bis zu dieser Entscheidung darf der Beschwerdeführer im Zentrum bleiben. Ist die Entscheidung positiv, besteht auch das Unterbringungsrecht weiter. In der Praxis erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung möglicherweise erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione), welche Wochen nach der Antragstellung stattfinden kann (ASGI/ECRE 1.7.2024). Italien hat mit Dekret 133/2023 (umgesetzt durch Gesetz 176/2023) die Regelung eingeführt, dass wenn ein Antragsteller nicht vor der zuständigen Behörde erscheint, um einen formulierten Asylwunsch formalisieren zu lassen, kein Asylverfahren initiiert wird (ASGI/ECRE 1.7.2024). Das bedeutet in den meisten Fällen auch keinen Zugang zu Unterbringung (ASGI/ECRE 1.7.2024).Grundsätzlich sind bedürftige Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Unterbringungsrecht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Bei Rechtsmitteln ohne automatische aufschiebende Wirkung kann diese bei Gericht beantragt werden. Bis zu dieser Entscheidung darf der Beschwerdeführer im Zentrum bleiben. Ist die Entscheidung positiv, besteht auch das Unterbringungsrecht weiter. In der Praxis erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung möglicherweise erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione), welche Wochen nach der Antragstellung stattfinden kann (ASGI/ECRE 1.7.2024). Italien hat mit Dekret 133 aus 2023, (umgesetzt durch Gesetz 176 aus 2023,) die Regelung eingeführt, dass wenn ein Antragsteller nicht vor der zuständigen Behörde erscheint, um einen formulierten Asylwunsch formalisieren zu lassen, kein Asylverfahren initiiert wird (ASGI/ECRE 1.7.2024). Das bedeutet in den meisten Fällen auch keinen Zugang zu Unterbringung (ASGI/ECRE 1.7.2024). Im Mai 2023 trat das Gesetz 50/2023 in Kraft, welches Gesetzesdekret 20/2023 umsetzte. Durch die Änderungen werden Asylwerber (mit Ausnahme Vulnerabler) vom Zugang zum SAI-System [siehe dazu Versorgung/Unterbringung] ausgeschlossen. Sie haben lediglich Zugang zu kollektiven staatlichen Zentren und temporären Einrichtungen, während SAI ausschließlich Schutzberechtigten (und vulnerablen Asylwerbern; Ressettlement-Begünstigten und Nutznießern privat finanzierter humanitärer Aufnahmeprogramme) vorbehalten ist. Mit Gesetz 50/2023 wurde auch eine neue Art von provisorischen Zentren eingeführt (ASGI/ECRE 1.7.2024). [siehe dazu Versorgung/Unterbringung]Im Mai 2023 trat das Gesetz 50 aus 2023, in Kraft, welches Gesetzesdekret 20 aus 2023, umsetzte. Durch die Änderungen werden Asylwerber (mit Ausnahme Vulnerabler) vom Zugang zum SAI-System [siehe dazu Versorgung/Unterbringung] ausgeschlossen. Sie haben lediglich Zugang zu kollektiven staatlichen Zentren und temporären Einrichtungen, während SAI ausschließlich Schutzberechtigten (und vulnerablen Asylwerbern; Ressettlement-Begünstigten und Nutznießern privat finanzierter humanitärer Aufnahmeprogramme) vorbehalten ist. Mit Gesetz 50 aus 2023, wurde auch eine neue Art von provisorischen Zentren eingeführt (ASGI/ECRE 1.7.2024). [siehe dazu Versorgung/Unterbringung] Die Ausrufung des Ausnahmezustandes aufgrund der Migrationssituation durch den italienischen Ministerrat am 11.4.2023 diente vor allem dazu, außerordentliche Geldmittel zu lukrieren, Ausschreibungsverfahren für die Einrichtung zusätzlicher Aufnahmezentren zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie zusätzliche Transfers von Lampedusa nach Sizilien einzurichten, um die Überlastung des Hotspots und insgesamt der Insel Lampedusa zu verhindern. Diese Maßnahmen sollen zu einer systemischen Entlastung führen und einen besseren Umgang mit dem hohen Migrationsdruck ermöglichen. Leistungen von Versorgungseinrichtungen für Asylwerber bzw. asylsuchende Familien sind dadurch nicht unmittelbar betroffen (VB Rom 6.6.2023). Asylwerber dürfen zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten. In der Praxis haben sie jedoch Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, etwa durch Verzögerungen bei der Registrierung ihrer Asylanträge (die damit einhergehende Aufenthaltserlaubnis ist für den Zugang zum Arbeitsmarkt wichtig), oder durch die Sprachbarriere, oder die geografische Abgelegenheit der Unterbringungszentren usw. (ASGI/ECRE 1.7.2024). Quellen - ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.7.2024): Country Report: Italy; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-IT_2023-Update.pdf, Zugriff 14.8.2024 - VB Rom - Verbindungsbeamter des BMI in Italien (6.6.2023): Auskunft des VB Unterbringung Das offizielle italienische Unterbringungssystem für erwachsene Asylwerber stellt sich folgendermaßen dar: CPSA (Centri di primo soccorso e accoglienza) / Hotspots Es handelt sich dabei um Zentren an den Hauptanlandungspunkten der Migranten, die über das Mittelmeer nach Italien kommen. Die CPSA wurden 2006 gegründet und fungieren seit 2016 formell als Hotspots (gemäß dem sogenannten Hotspot-Approach der Europäischen Kommission). Diese dienen der Erstversorgung, der Identifizierung, der Trennung von Asylwerbern und Migranten und dem Transfer in andere Zentren. Im Mai 2024 gab es in Italien zehn Einrichtungen mit einer Kapazität von insgesamt 3.412 Plätzen, welche als Hotspots fungierten. Gemäß Gesetzesdekret 20/2023 kann die Regierung im gesamten Staatsgebiet zusätzliche Hotspots aktivieren. Der Aufenthalt der Migranten in den Hotspots sollte „so kurz wie möglich“ dauern. In der Praxis dauert er einige Tage bis einige Wochen (ASGI/ECRE 1.7.2024).Es handelt sich dabei um Zentren an den Hauptanlandungspunkten der Migranten, die über das Mittelmeer nach Italien kommen. Die CPSA wurden 2006 gegründet und fungieren seit 2016 formell als Hotspots (gemäß dem sogenannten Hotspot-Approach der Europäischen Kommission). Diese dienen der Erstversorgung, der Identifizierung, der Trennung von Asylwerbern und Migranten und dem Transfer in andere Zentren. Im Mai 2024 gab es in Italien zehn Einrichtungen mit einer Kapazität von insgesamt 3.412 Plätzen, welche als Hotspots fungierten. Gemäß Gesetzesdekret 20 aus 2023, kann die Regierung im gesamten Staatsgebiet zusätzliche Hotspots aktivieren. Der Aufenthalt der Migranten in den Hotspots sollte „so kurz wie möglich“ dauern. In der Praxis dauert er einige Tage bis einige Wochen (ASGI/ECRE 1.7.2024). Erstaufnahme Es gibt derzeit neun Erstaufnahmezentren zur Unterbringung von Asylwerbern in fünf italienischen Regionen (ASGI/ECRE 1.7.2024). CAS (Centri di accoglienza straordinaria) Diese waren ursprünglich "temporäre Strukturen" (Notunterkünfte) der Präfekturen, welche mit Gesetzesdekret 20/2023 zu Erstaufnahmeeinrichtungen wurden und dieselben Leistungen bieten, wie jene (siehe oben). In den landesweit ca. 6.114 (Stand Oktober 2023) CAS-Einrichtungen sind die Unterbringungsstandards sehr unterschiedlich. In der Praxis machen CAS die Mehrheit der Unterbringungskapazitäten Italiens aus (ASGI/ECRE 1.7.2024).Diese waren ursprünglich "temporäre Strukturen" (Notunterkünfte) der Präfekturen, welche mit Gesetzesdekret 20 aus 2023, zu Erstaufnahmeeinrichtungen wurden und dieselben Leistungen bieten, wie jene (siehe oben). In den landesweit ca. 6.114 (Stand Oktober 2023) CAS-Einrichtungen sind die Unterbringungsstandards sehr unterschiedlich. In der Praxis machen CAS die Mehrheit der Unterbringungskapazitäten Italiens aus (ASGI/ECRE 1.7.2024). SAI (Sistema di Accoglienza e Integrazione) Dies ist die Unterbringung der zweiten Linie (vormals SPRAR bzw. SIPROIMI) und stehen mit Gesetz 50/2023 nur noch Schutzberechtigten und jenen Asylwerbern offen, die vulnerabel oder auf legalem Weg nach Italien eingereist sind (staatliches Resettlement oder privat finanzierte humanitäre Aufnahmeprogramme). Ende November 2023 umfasste das SAI insgesamt 914 Projekte mit gesamt 37.920 Unterbringungsplätzen, davon 31.155 herkömmliche Plätze, 6.006 Plätze für unbegleitete Minderjährige und 759 Plätze für Menschen mit psychischen Problemen oder körperlichen Behinderungen. Dies wird als zu wenig für den vorhandenen Bedarf kritisiert. SAI-Strukturen sind staatlich auf je drei Jahre finanzierte Projekte von Gemeinden. Die Gemeinden sind zur Bereitstellung von SAI-Kapazitäten nicht verpflichtet - diese geschieht freiwillig, unabhängig vom Aufnahmebedarf. Diese sind daher ungleich verteilt und zumeist in Süditalien konzentriert (ASGI/ECRE 1.7.2024).Dies ist die Unterbringung der zweiten Linie (vormals SPRAR bzw. SIPROIMI) und stehen mit Gesetz 50 aus 2023, nur noch Schutzberechtigten und jenen Asylwerbern offen, die vulnerabel oder auf legalem Weg nach Italien eingereist sind (staatliches Resettlement oder privat finanzierte humanitäre Aufnahmeprogramme). Ende November 2023 umfasste das SAI insgesamt 914 Projekte mit gesamt 37.920 Unterbringungsplätzen, davon 31.155 herkömmliche Plätze, 6.006 Plätze für unbegleitete Minderjährige und 759 Plätze für Menschen mit psychischen Problemen oder körperlichen Behinderungen. Dies wird als zu wenig für den vorhandenen Bedarf kritisiert. SAI-Strukturen sind staatlich auf je drei Jahre finanzierte Projekte von Gemeinden. Die Gemeinden sind zur Bereitstellung von SAI-Kapazitäten nicht verpflichtet - diese geschieht freiwillig, unabhängig vom Aufnahmebedarf. Diese sind daher ungleich verteilt und zumeist in Süditalien konzentriert (ASGI/ECRE 1.7.2024). Provisorische Aufnahmestrukturen Gemäß Gesetz 50/2023 dürfen die Präfekturen Asylwerber, für die unbedingt erforderliche Zeit bis in staatlichen Zentren oder temporären Einrichtungen (CAS) Plätze für sie gefunden werden, in provisorischen Aufnahmeeinrichtungen unterbringen, in denen u.a. Verpflegung, Unterkunft, Kleidung und medizinische Versorgung gewährleistet sind (ASGI/ECRE 1.7.2024).Gemäß Gesetz 50 aus 2023, dürfen die Präfekturen Asylwerber, für die unbedingt erforderliche Zeit bis in staatlichen Zentren oder temporären Einrichtungen (CAS) Plätze für sie gefunden werden, in provisorischen Aufnahmeeinrichtungen unterbringen, in denen u.a. Verpflegung, Unterkunft, Kleidung und medizinische Versorgung gewährleistet sind (ASGI/ECRE 1.7.2024). Private Unterbringung / NGOs Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von Kirchen oder Freiwilligenverbänden. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie speziell in Notfällen oder als Integrationsmittel (ASGI/ECRE 1.7.2024). CPR (Centri di Permanenza per il Rimpatrio) Italien verfügt über zehn Schubhaftzentren (CPR) mit zusammen 1.359 Plätzen (wobei die effektive Gesamtkapazität mit 701 Plätzen angegeben wird) (ASGI/ECRE 1.7.2024). Abschiebezentren auf albanischem Hoheitsgebiet Das italienische Parlament hat mit Gesetz 14/2024 das Protokoll zwischen der italienischen und der albanischen Regierung über die Zusammenarbeit in Migrationsfragen ratifiziert. Personen, die in internationalen Gewässern von italienischen Schiffen gerettet werden und dem Grenzverfahren unterliegen, sollen hinkünftig direkt in die unter italienischer Gerichtsbarkeit stehenden Zentren in Albanien transportiert werden: eines in der Ortschaft Shengjin, das Gesundheitsuntersuchungen, Identifizierung und Entgegennahme von Asylanträgen bietet, und zwei weitere in der Ortschaft Gjader, von denen eines als Unterbringungszentrum (880 Plätze) und das andere als Rückführungszentrum (CPR) (144 Plätze) fungiert (ASGI/ECRE 1.7.2024). Die Eröffnung dieser Zentren wird nicht vor Anfang Oktober 2024 erfolgen, wobei Ende November als Termin realistisch erscheint (VB Tirana 19.9.2024).Das italienische Parlament hat mit Gesetz 14 aus 2024, das Protokoll zwischen der italienischen und der albanischen Regierung über die Zusammenarbeit in Migrationsfragen ratifiziert. Personen, die in internationalen Gewässern von italienischen Schiffen gerettet werden und dem Grenzverfahren unterliegen, sollen hinkünftig direkt in die unter italienischer Gerichtsbarkeit stehenden Zentren in Albanien transportiert werden: eines in der Ortschaft Shengjin, das Gesundheitsuntersuchungen, Identifizierung und Entgegennahme von Asylanträgen bietet, und zwei weitere in der Ortschaft Gjader, von denen eines als Unterbringungszentrum (880 Plätze) und das andere als Rückführungszentrum (CPR) (144 Plätze) fungiert (ASGI/ECRE 1.7.2024). Die Eröffnung dieser Zentren wird nicht vor Anfang Oktober 2024 erfolgen, wobei Ende November als Termin realistisch erscheint (VB Tirana 19.9.2024). Obdachlosigkeit UNHCR, IOM und NGOs berichten von Flüchtlingen, die in verlassenen, unzureichenden oder überfüllten Gebäuden in Rom und anderen Großstädten des Landes leben, mit begrenztem Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen. Viele Flüchtlinge, die in der informellen Wirtschaft arbeiten, können es sich, insbesondere in Großstädten, nicht leisten, Wohnungen zu mieten (USDOS 23.4.2024). Mit Stand
  29. September 2024 befanden sich in Italien 138.104 Personen in staatlicher Unterbringung (VB Rom 17.9.2024). Quellen - ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.7.2024): Country Report: Italy; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-IT_2023-Update.pdf, Zugriff 14.8.2024 - USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107736.html, Zugriff 30.8.2024 - VB Rom - Verbindungsbeamter des BMI in Italien (17.9.2024): Wöchentliche Daten zur Migrationslage - VB Tirana - Verbindungsbeamter des BMI in Albanien (19.9.2024): Auskunft des VB Medizinische Versorgung Asylwerber haben Anspruch auf eine eingehende medizinische Untersuchung unmittelbar nach der medizinischen Erstuntersuchung. Insbesondere in den Hotspot-Zentren, wo Identifizierung, Erste Hilfe und die Aufnahme stattfinden, werden alle Migranten in Zusammenarbeit mit den örtlichen Diensten eingehend medizinisch untersucht, wenn besondere Bedürfnisse vorliegen. Nach ihrer Überstellung in die Erstaufnahmezentren haben Asylwerber Zugang zu medizinischen Untersuchungen sowohl durch den zuständigen Arzt des Zentrums als auch durch den nationalen Gesundheitsdienst, bei dem sie sofort einzuschreiben sind. Antragsteller haben durch die Registrierung beim nationalen Gesundheitsdienst Anspruch auf die vom nationalen Gesundheitsdienst bereitgestellte Versorgung, wie italienische Staatsbürger. In Erstaufnahmeeinrichtungen (CAS und CPA) ist das Vorhandensein eines Krankenreviers und eines Arztes vorgesehen und im Notfall können dort Untergebrachte in ein Krankenhaus gebracht werden (EUAA/MdI 12.4.2023). Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das gilt unabhängig davon, ob sie staatliche Versorgung genießen oder nicht. Das Recht auf medizinische Versorgung entsteht formell im Moment der Registrierung eines Asylantrags, wobei es aber in der Praxis Verzögerung von bis zu einigen Monaten geben kann, bis einige Quästuren den Steuer-Code (codice fiscale), welcher für den Zugang zur medizinischen Versorgung wichtig ist, zugewiesen haben. Bis dahin haben die betroffenen Asylsuchenden lediglich Zugang zu medizinischer Notfall- und Basisversorgung. Die Anmeldung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst erfolgt im zuständigen Büro des lokalen Gesundheitsdienstes (Azienda Sanitaria Locale, ASL), in der Gemeinde, in der der Asylwerber seinen Wohnsitz (domicilio) hat. Im Zuge der Registrierung wird eine europäische Gesundheitskarte (tessera europea di assicurazione malattia) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; und kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Das Recht auf medizinische Versorgung soll im Rahmen der Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erlöschen. In der Praxis besteht bei abgelaufener Aufenthaltserlaubnis bis zur Erneuerung derselben, was aufgrund bürokratischer Verzögerungen einige Zeit dauern kann, keine Garantie auf Zugang zu nicht notwendiger medizinischer Versorgung. Wenn Asylwerber keine Wohnsitzmeldung (domicilio) vorweisen können, erhalten sie auch keine Gesundheitskarte. Es herrscht unter medizinischem Personal ein Informationsdefizit und mangelndes Training bezüglich internationalen Schutzes und der Krankheiten, welche Asylwerber und Flüchtlinge typischerweise befallen. Eines der größten Hindernisse für den Zugang zu Gesundheitsdiensten ist jedoch die Sprachbarriere (ASGI/ECRE 1.7.2024). Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den Büros des lokalen Gesundheitsdienstes (ASL) als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr („Ticket“) bezahlen. Die Befreiung gilt zunächst für zwei Monate ab Asylantragstellung (da in diesem Zeitraum kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Danach ist die Praxis landesweit uneinheitlich. In einigen Regionen sind Asylwerber nach den ersten zwei Monaten nicht mehr vom Ticket befreit, da sie nicht als arbeitslos gelten, sondern als inaktiv. In anderen Regionen wie dem Piemont und der Lombardei müssen sie sich offiziell arbeitslos melden, und dann wird die Ticket-Befreiung so lange verlängert, bis es den Asylwerbern gelingt, Zugang zum Arbeitsmarkt zu finden (ASGI/ECRE 1.7.2024). Asylwerber mit psychischen Problemen und Folteropfer haben dasselbe Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie italienische Bürger. In der Praxis haben sie die Möglichkeit, von speziellen Leistungen des nationalen Gesundheitsdienstes, spezialisierter NGOs oder privater Stellen zu profitieren (ASGI/ECRE 1.7.2024). In Italien haben alle Asylwerber und -berechtigte grundsätzlich Zugang zum nationalen Gesundheitssystem (Servizio sanitario nazionale) gem. Art. 32 der italienischen Verfassung i.V.m. Art. 34 des italienischen Einwanderungsgesetzes. Der Zugang zum nationalen Gesundheitssystem schließt auch den Zugriff auf notwendige Medikamente ein (VB Rom 14.12.2022).In Italien haben alle Asylwerber und -berechtigte grundsätzlich Zugang zum nationalen Gesundheitssystem (Servizio sanitario nazionale) gem. Artikel 32, der italienischen Verfassung in Verbindung mit Artikel 34, des italienischen Einwanderungsgesetzes. Der Zugang zum nationalen Gesundheitssystem schließt auch den Zugriff auf notwendige Medikamente ein (VB Rom 14.12.2022). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Quellen - ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.7.2024): Country Report: Italy; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-IT_2023-Update.pdf, Zugriff 14.8.2024 - EUAA/MdI - European Union Agency for Asylum (Herausgeber), Ministero dell'Interno (Autor) (12.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Italy, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers-it.pdf, Zugriff 30.8.2024 - EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI - VB Rom - Verbindungsbeamter des BMI in Italien (14.12.2022): Auskunft des VB, per E-Mail Schutzberechtigte Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Um die Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse. Wenn Schutzberechtigte eine solche nicht haben, geben sie oft fiktive Adressen oder Adressen von Hilfsorganisationen an, was oft zu Ablehnungen durch Behörden führt. Das Innenministerium hat gegenüber den Quästuren bereits 2015 klargestellt, dass ein Adressnachweis für die Ausstellung oder Verlängerung eines Aufenthalts nicht vorgesehen ist, und eine Erklärung der Betroffenen über seinen Wohnsitz als ausreichend angesehen wird. Dennoch verlangen Behörden in ganz Italien weiterhin Adressnachweise (ASGI/ECRE 1.7.2024). Zur Unterbringung von Schutzberechtigten sind die SAI-Zentren [siehe dazu Versorgung / Unterbringung] vorgesehen. Wenn Schutzberechtigte zum Zeitpunkt der Statuszuerkennung in einem CAS untergebracht sein sollten, sollen sie in ein SAI verlegt werden. Zwar könnte man ihnen den Verbleib im CAS noch für einige Monate darüber hinaus erlauben, aber die meisten Präfekturen erlauben dies nur für einige Tage. Es kommt daher oft vor, dass Schutzberechtigte aus der Asylwerber-Unterbringung entlassen werden, ohne dass ihr Wechsel in ein SAI arrangiert ist. Bei den SAI handelt es sich um kleine Unterbringungsstrukturen, betrieben von lokalen Behörden, oft in Zusammenarbeit mit NGOs, die weitreichende Unterstützung bieten. Nutznießer können dort bis zu sechs Monate untergebracht werden, in Ausnahmefällen auch zwölf Monate oder länger (ASGI/ECRE 1.7.2024). Ende November 2023 umfasste das SAI-System insgesamt 914 Projekte mit gesamt 37.920 Unterbringungsplätzen, davon 31.155 herkömmliche Plätze, 6.006 Plätze für unbegleitete Minderjährige und 759 Plätze für Menschen mit psychischen Problemen oder körperlichen Behinderungen. Dies wird als zu wenig für den vorhandenen Bedarf kritisiert (ASGI/ECRE 1.7.2024). Betreffend Wohnunterstützung haben Flüchtlinge dem Gesetz nach dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger. In Italien können Menschen unter einer gewissen Einkommensgrenze bei ihrer Gemeinde den Zugang zu öffentlichem Wohnraum (Sozialwohnungen) beantragen. Die Möglichkeit, sich um die Zuteilung solcher Wohnungen zu bewerben, haben Italiener, EU-Bürger sowie ausländische Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Italien aufhalten. Personen mit internationalem Schutzstatus sind italienischen Staatsbürgern beim Zugang zu Sozialwohnungen gleichgestellt. Die Antragsvoraussetzungen variieren von Region zu Region und manchmal sogar von Gemeinde zu Gemeinde. Einige Regionen haben spezielle Zugangskriterien für Flüchtlinge. Die Anträge werden anhand einer Rangliste bewertet. Als weitere Voraussetzung für die Beantragung von Sozialwohnungen verlangen einige Regionen und Gemeinden einen mehrjährigen Wohnsitz oder eine mehrjährige Arbeitstätigkeit in dem betreffenden Gebiet. Das Verfassungsgericht hat 2020 festgestellt, dass die Dauer des Wohnsitzes nicht als Kriterium für die Vergabe von Sozialwohnungen herangezogen werden darf. Der Anteil öffentlichen Wohnbaus am Wohnungsmarkt liegt in Italien bei 5-6 % (ASGI/ECRE 1.7.2024). UNHCR, IOM und NGOs berichten von Flüchtlingen, die in verlassenen, unzureichenden oder überfüllten Gebäuden in Rom und anderen Großstädten des Landes leben, mit begrenztem Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen. Viele Flüchtlinge, die in der informellen Wirtschaft arbeiten, können es sich, insbesondere in Großstädten, nicht leisten, Wohnungen zu mieten (USDOS 23.4.2024). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Der Zugang zu manchen Sozialleistungen ist an bestimmte Mindestmeldezeiten gebunden (ASGI/ECRE 1.7.2024). Wie Asylwerber müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht von der Beteiligung an ihren medizinischen Behandlungskosten ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden. Leitlinien des Gesundheitsministeriums vom März 2017 für die Planung von Hilfs- und Rehabilitationsmaßnahmen sowie der Behandlung von Schutzberechtigten mit psychischen Störungen und Folteropfern, legen fest, dass jede örtliche Gesundheitsbehörde ein multidisziplinäres Therapie- und Hilfsprogramm betreiben soll. Doch zu den wenigen bereits bestehenden Diensten sind kaum Neue hinzugekommen (ASGI/ECRE 1.7.2024). Quellen - ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.7.2024): Country Report: Italy; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-IT_2023-Update.pdf, Zugriff 14.8.2024 - USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107736.html, Zugriff 30.8.2024 Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich gesund; bei Bedarf nimmt sie Medikamente gegen Magenschmerzen ein. In Österreich hat die Beschwerdeführerin ihren Ehemann, mit dem sie gemeinsam in einem Betreuungsquartier des Bundes lebt. Auch im Verfahren des Ehemanns ergeht mit dem heutigen Tag die Bestätigung der Ausweisungsentscheidung nach Italien (Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 25.10.2023 durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG). Es bestehen insgesamt keine Anhaltspunkte für besonders ausgeprägte private oder berufliche Bindungen im Bundesgebiet bzw. für eine fortgeschrittene Integration.In Österreich hat die Beschwerdeführerin ihren Ehemann, mit dem sie gemeinsam in einem Betreuungsquartier des Bundes lebt. Auch im Verfahren des Ehemanns ergeht mit dem heutigen Tag die Bestätigung der Ausweisungsentscheidung nach Italien (Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 25.10.2023 durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG). Es bestehen insgesamt keine Anhaltspunkte für besonders ausgeprägte private oder berufliche Bindungen im Bundesgebiet bzw. für eine fortgeschrittene Integration.
  30. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur legalen Einreise der Beschwerdeführerin in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Italien im Rahmen einer Familienzusammenführung am 18.05.2023 ergeben sich aus dem glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit ihren Dokumenten, und zwar mit dem sichergestellten afghanischen Reisepass samt Visum Typ D, gültig von 16.04.2023 bis 29.04.2024, ausgestellt von Italien (samt Einreisestempel zu Italien vom 18.05.2023). Die Aussagen der Beschwerdeführerin stehen zudem im vollen Einklang mit jenen ihres Mannes, der in seinem Verfahren ebenso davon sprach, seine Frau im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Italien geholt zu haben. Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in Italien subsidiär Schutzberechtigter ist und ihm ein bis 18.03.2026 gültiger Aufenthaltstitel zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Vorbringen sowie aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren (samt Remonstrationsverfahren) zwischen der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde (vgl. den Wortlaut im ursprünglichen Ablehnungsschreiben vom 14.06.2023: „(…) her husband (…) was granted international protection in Italy and a residence permit expiring in 2026“). Der diesbezügliche Schriftwechsel ist Teil des Verwaltungsaktes. Auch das im Verfahren des Ehemannes durchgeführte Konsultationsverfahren gibt konkreten Aufschluss über den Status des Mannes in Italien; der diesbezügliche Schriftverkehr liegt im Akt des Ehemannes auf.Die Feststellungen zur legalen Einreise der Beschwerdeführerin in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Italien im Rahmen einer Familienzusammenführung am 18.05.2023 ergeben sich aus dem glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit ihren Dokumenten, und zwar mit dem sichergestellten afghanischen Reisepass samt Visum Typ D, gültig von 16.04.2023 bis 29.04.2024, ausgestellt von Italien (samt Einreisestempel zu Italien vom 18.05.2023). Die Aussagen der Beschwerdeführerin stehen zudem im vollen Einklang mit jenen ihres Mannes, der in seinem Verfahren ebenso davon sprach, seine Frau im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Italien geholt zu haben. Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in Italien subsidiär Schutzberechtigter ist und ihm ein bis 18.03.2026 gültiger Aufenthaltstitel zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Vorbringen sowie aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren (samt Remonstrationsverfahren) zwischen der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde vergleiche den Wortlaut im ursprünglichen Ablehnungsschreiben vom 14.06.2023: „(…) her husband (…) was granted international protection in Italy and a residence permit expiring in 2026“). Der diesbezügliche Schriftwechsel ist Teil des Verwaltungsaktes. Auch das im Verfahren des Ehemannes durchgeführte Konsultationsverfahren gibt konkreten Aufschluss über den Status des Mannes in Italien; der diesbezügliche Schriftverkehr liegt im Akt des Ehemannes auf. Die Feststellungen hinsichtlich der Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin seitens Italiens gemäß Art. 9 Dublin-III-VO basieren auf dem durchgeführten Konsultationsverfahren (samt Remonstrationsverfahren) zwischen der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde; der Schriftverkehr ist Teil des Verwaltungsaktes. Entgegen der Behauptung der Vertretung der Beschwerdeführerin, wonach die Überstellungsfrist bereits abgelaufen sei (OZ 18), ist festzuhalten, dass diese gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO noch offen ist: Da der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 25.10.2023 seitens des Bundesverwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (OZ 4), beginnt die Überstellungsfrist erst mit der nunmehrigen (endgültigen) Entscheidung zu laufen. Davon wurde Italien mit Schreiben vom 16.11.2023 in Kenntnis gesetzt (OZ 15).Die Feststellungen hinsichtlich der Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin seitens Italiens gemäß Artikel 9, Dublin-III-VO basieren auf dem durchgeführten Konsultationsverfahren (samt Remonstrationsverfahren) zwischen der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde; der Schriftverkehr ist Teil des Verwaltungsaktes. Entgegen der Behauptung der Vertretung der Beschwerdeführerin, wonach die Überstellungsfrist bereits abgelaufen sei (OZ 18), ist festzuhalten, dass diese gemäß Artikel 29, Absatz eins, Dublin-III-VO noch offen ist: Da der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 25.10.2023 seitens des Bundesverwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (OZ 4), beginnt die Überstellungsfrist erst mit der nunmehrigen (endgültigen) Entscheidung zu laufen. Davon wurde Italien mit Schreiben vom 16.11.2023 in Kenntnis gesetzt (OZ 15). Die Gesamtsituation des Asylwesens in Italien resultiert aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids, welche nunmehr in einer aktualisierten Form vorliegen. Sowohl die vom BFA herangezogene Version (Version 5, Stand: 27.07.2023) als auch die nunmehr der Entscheidung zugrundeliegende Version (Version 6, Stand: 27.09.2024) geht auf alle entscheidungsrelevanten Fragen ein: Neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien beinhalten die Berichte auch Informationen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg. Die Staatendokumentation, welche sich für die Zusammenstellung der Länderinformationen verantwortlich zeigt, ist zur Objektivität verpflichtet. Aus den genannten Länderinformationen ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Italien den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen; nun jedoch in einer neueren Version. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie von den Zuständen in Italien schockiert gewesen sei und daher dort nur einen Tag verbracht habe, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem Voraufenthalt in Italien noch gar keinen Asylantrag gestellt hatte und daher noch keinen Anspruch auf umfassende Versorgung hatte, zumal sie sich noch in keinem laufenden Asylverfahren befand. Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach Dublin-Rückkehrer ihr Recht auf Unterbringung in Italien verlieren würden und große Gefahr liefen, in die Obdachlosigkeit zu fallen, sind die Länderberichte entgegenzuhalten, aus denen sich klar ergibt, dass Dublin-Rückkehrer, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben, dies tun können, so wie jede andere Person auch (ASGI/ECRE 1.7.2024) und in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen sind (ASGI/ECRE 1.7.2024). Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zum Unterbringungssystem zu denselben Bedingungen wie andere Asylwerber (EUAA/MdI 12.4.2023). Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das gilt unabhängig davon, ob sie staatliche Versorgung genießen oder nicht. Das Recht auf medizinische Versorgung entsteht formell im Moment der Registrierung eines Asylantrags, wobei es aber in der Praxis Verzögerung von bis zu einigen Monaten geben kann, bis einige Quästuren den Steuer-Code (codice fiscale), welcher für den Zugang zur medizinischen Versorgung wichtig ist, zugewiesen haben. Bis dahin haben die betroffenen Asylsuchenden lediglich Zugang zu medizinischer Notfall- und Basisversorgung. Die Anmeldung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst erfolgt im zuständigen Büro des lokalen Gesundheitsdienstes (Azienda Sanitaria Locale, ASL), in der Gemeinde, in der der Asylwerber seinen Wohnsitz (domicilio) hat. Im Zuge der Registrierung wird eine europäische Gesundheitskarte (tessera europea di assicurazione malattia) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; und kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern (ASGI/ECRE 1.7.2024). Es wird nicht verkannt, dass die Situation von Schutzsuchenden in Österreich vergleichsweise besser ist und Italien nach wie vor in Bezug auf den Umgang mit Asylsuchenden und mit Schutzberechtigten vor großen Herausforderungen steht. Die Ausrufung des Ausnahmezustandes aufgrund der Migrationssituation durch den italienischen Ministerrat am 11.04.2023 diente aber vor allem dazu, außerordentliche Geldmittel zu lukrieren, Ausschreibungsverfahren für die Einrichtung zusätzlicher Aufnahmezentren zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie zusätzliche Transfers von Lampedusa nach Sizilien einzurichten, um die Überlastung des Hotspots und insgesamt der Insel Lampedusa zu verhindern. Diese Maßnahmen sollen zu einer systemischen Entlastung führen und einen besseren Umgang mit dem hohen Migrationsdruck ermöglichen (VB 6.6.2023a). Von daher wird das ernste Bemühen Italiens deutlich, seine aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen. Dem BFA kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn es im konkreten Fall die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 als erfüllt ansah. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Italien Zugang zu Unterbringung und (medizinischer) Versorgung haben wird, sofern sie eine solche benötigt.Es wird nicht verkannt, dass die Situation von Schutzsuchenden in Österreich vergleichsweise besser ist und Italien nach wie vor in Bezug auf den Umgang mit Asylsuchenden und mit Schutzberechtigten vor großen Herausforderungen steht. Die Ausrufung des Ausnahmezustandes aufgrund der Migrationssituation durch den italienischen Ministerrat am 11.04.2023 diente aber vor allem dazu, außerordentliche Geldmittel zu lukrieren, Ausschreibungsverfahren für die Einrichtung zusätzlicher Aufnahmezentren zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie zusätzliche Transfers von Lampedusa nach Sizilien einzurichten, um die Überlastung des Hotspots und insgesamt der Insel Lampedusa zu verhindern. Diese Maßnahmen sollen zu einer systemischen Entlastung führen und einen besseren Umgang mit dem hohen Migrationsdruck ermöglichen (VB 6.6.2023a). Von daher wird das ernste Bemühen Italiens deutlich, seine aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen. Dem BFA kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn es im konkreten Fall die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 als erfüllt ansah. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Italien Zugang zu Unterbringung und (medizinischer) Versorgung haben wird, sofern sie eine solche benötigt. Dass der Standard der italienischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem österreichischen entspricht, ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind. Es wird nicht verkannt, dass die Situation für Asylsuchende in Österreich vergleichsweise besser ist, doch liegen angesichts der Umstände keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückverbringung nach Italien im Hinblick auf ihre Unterbringung und Existenzsicherung in eine ausweglose Lage im Sinne des Art. 3 EMRK geriete.Dass der Standard der italienischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem österreichischen entspricht, ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind. Es wird nicht verkannt, dass die Situation für Asylsuchende in Österreich vergleichsweise besser ist, doch liegen angesichts der Umstände keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückverbringung nach Italien im Hinblick auf ihre Unterbringung und Existenzsicherung in eine ausweglose Lage im Sinne des Artikel 3, EMRK geriete. Die Beschwerdeführerin hat zudem nur eine kurze Zeit in Italien verbracht, weshalb davon auszugehen ist, dass sie überhaupt kein Interesse daran hatte, dort ein Asylverfahren zu führen und jene Unterstützungsleistungen, die Asylwerbern in Italien zustehen, in Anspruch zu nehmen. Dies gab sie auch mehrfach explizit an, indem sie betonte, Italien sei nicht ihr Zielland; sie wolle mit ihrem Mann in Österreich leben. Es liegt aber nicht an der Beschwerdeführerin, sich das Zielland ihrer Wahl auszusuchen, sondern ist der zuständige Mitgliedstaat nach den in der Dublin-III-VO festgesetzten Kriterien zu bestimmen. Diese ergeben klar die Zuständigkeit Italiens. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gründen sich auf ihre eigenen Angaben im Zuge des gegenständlichen Verfahrens; sie gab vor dem BFA an, grundsätzlich gesund zu sein und bei Bedarf Medikamente gegen Magenschmerzen einzunehmen. Auch in der Beschwerde wurde zum Gesundheitszustand nichts Gegenteiliges vorgebracht. Soweit beim Bundesverwaltungsgericht mehrfach Eingaben einlangten, wonach es der Beschwerdeführerin und ihrem Mann geistig und körperlich nicht gut gehen würde und sie unter großem Stress stünden, ist festzuhalten, dass diese vagen Behauptungen durch keinerlei medizinische Befunde untermauert werden konnten. Gegenständlich ist jedenfalls keine Erkrankung einer derartigen Schwere erkennbar, die die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien unzulässig machen würde. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen in Italien hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert vorgebracht. Seitens der Beschwerdeführerin wurde somit insgesamt kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen in Italien hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert vorgebracht. Seitens der Beschwerdeführerin wurde somit insgesamt kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich über ihren mitgereisten Ehemann verfügt, mit dem sie gemeinsam in einem Betreuungsquartier des Bundes lebt, ist unbestritten. Dem Ehemann kommt in Österreich jedoch kein dauerndes Aufenthaltsrecht zu. Hinweise auf besonders ausgeprägte private oder berufliche Bindungen im Bundesgebiet bzw. auf Integrationsbemühungen haben sich im Verfahren nicht ergeben. Auch angesichts der relativ kurzen Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Ausmaß von etwa eineinhalb Jahren ist nicht davon auszugehen, dass eine Integrationsverfestigung stattgefunden hat.
  31. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet: „§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“ § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet: „§ 9
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:„§ 9
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten: „Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 [Anmerkung: gemeint wohl 16] genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 9 Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen — ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat —, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 21 Aufnahmegesuch
(1)Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
(2)Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern. In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.
(3)In den Fällen im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 ist für das Gesuch um Aufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat ein Formblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Antragstellers enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat gemäß den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(2)In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.
(3)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
  1. a)Beweismittel:
  2. i)Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;
  3. ii)Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;
  4. b)Indizien:
  5. i)Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;
  6. ii)Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.
(4)Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.
(5)Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.
(6)Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Artikel 29 Modalitäten und Fristen
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez-passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“ Die maßgebliche Bestimmung der Durchführungsverordnung zur Dublin-III-VO lautet: „Artikel 5 Ablehnende Antwort
(1)Vertritt der ersuchte Mitgliedstaat nach Prüfung der Unterlagen die Auffassung, dass sich aus ihnen nicht seine Zuständigkeit ableiten lässt, erläutert er in seiner ablehnenden Antwort an den ersuchenden Mitgliedstaat ausführlich sämtliche Gründe, die zu der Ablehnung geführt haben.
(2)Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort. Durch dieses zusätzliche Verfahren ändern sich in keinem Fall die in Artikel 18 Absätze 1 und 6 und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vorgesehenen Fristen.“
(2)Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort. Durch dieses zusätzliche Verfahren ändern sich in keinem Fall die in Artikel 18 Absätze 1 und 6 und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, vorgesehenen Fristen.“ In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Antrags der Beschwerdeführerin in Art. 9 Dublin-III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin in Italien einen Familienangehörigen hat - nämlich ihren Ehemann -, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes dort aufenthaltsberechtigt ist. Italien hat der Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 9 Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Antrags der Beschwerdeführerin in Artikel 9, Dublin-III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin in Italien einen Familienangehörigen hat - nämlich ihren Ehemann -, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes dort aufenthaltsberechtigt ist. Italien hat der Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 9, Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Italiens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers. Nach der Rechtsprechung des VfGH (z.B. 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (z.B. 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene, Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene, Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei, Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025; VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei, Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025; VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Artikel 19,)., Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich (Rz 60) aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich (Rz 60) aus, dass in

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