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{'item': 'W255 2298204-1'}

Obsah (9)§ 26§ 28Art. 133§ 6§ 31Art 130§ 13§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2025 GeschäftszahlW255 2298204-1 Spruch, W255 2298204-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald

§ 26Abs. 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , MSc, geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 26.07.2024, VN: römisch 40 , betreffend die Nichtgewährung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz ab dem 10.07.2024

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), beschlossen: A) Das Verfahren wird

§ 28Abs. 1 i

Vm. § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Das Verfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 26.07.2024, VN: XXXX , wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) vom 22.06.2024 auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz ab dem 10.07.2024 keine Folge gegeben.1.
  3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 26.07.2024, VN: römisch 40 , wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) vom 22.06.2024 auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz ab dem 10.07.2024 keine Folge gegeben. 1.
  4. Gegen den unter Punkt 1.
  5. genannten Bescheid brachte die BF am 13.08.2024 fristgerecht Beschwerde ein. 1.
  6. Am 27.08.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
  7. Mit Schreiben vom 09.01.2025 zog die BF ihre Beschwerde zurück.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  9. Feststellungen 2.1.
  10. Die BF ist am XXXX geboren und seit 08.07.2021 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. 2.1.
  11. Die BF ist am römisch 40 geboren und seit 08.07.2021 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 2.1.
  12. Mit Bescheid des AMS vom 26.07.2024, VN: XXXX , wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) vom 22.06.2024 auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz ab dem 10.07.2024 keine Folge gegeben.2.1.
  13. Mit Bescheid des AMS vom 26.07.2024, VN: römisch 40 , wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) vom 22.06.2024 auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz ab dem 10.07.2024 keine Folge gegeben. 2.1.
  14. Die BF brachte am 13.08.2024 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.
  15. genannten Bescheid ein. 2.1.
  16. Mit Schreiben vom 09.01.2025 zog die BF ihre Beschwerde vom 13.08.2024 zurück. 2.
  17. Beweiswürdigung 2.2.
  18. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  19. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
  20. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides (Punkt 2.1.2.) sowie der Beschwerde der BF (Punkt 2.1.3.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2.
  21. Die Feststellung, dass die BF mit Schreiben vom 09.01.2025 ihre Beschwerde zurückzog (Punkt 2.1.4.), stützt sich auf das vorliegende Schreiben der BF. Das Schreiben ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen der BF offen, ihre Beschwerde zurückziehen zu wollen. 2.
  22. Rechtliche Beurteilung

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 2.3.1.

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.2.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 2.3.2.

§ 13Abs.

7 AVG, der

§ 17Vw

GVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Vom Begriff „Anbringen" ist auch das Rechtsmittel Berufung [bzw. nunmehr Beschwerde] umfasst. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024).2.3.2.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der

Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Vom Begriff „Anbringen" ist auch das Rechtsmittel Berufung [bzw. nunmehr Beschwerde] umfasst. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024). 2.3.3. Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (vgl. etwa VwGH 10.10.1997, Zl. 96/02/0144) und damit aus der Sicht der Partei, die das Anbringen zurückgezogen hat, zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2018)§ 28 VwGVG Anm 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). 2.3.3. Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht vergleiche etwa VwGH 10.10.1997, Zl. 96/02/0144) und damit aus der Sicht der Partei, die das Anbringen zurückgezogen hat, zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2018)Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). 2.3.4. Die BF hat seine Beschwerde vom 13.08.2024 mit Schreiben vom 09.01.2025 zurückgezogen. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über die Beschwerde der BF entschieden. Damit erlosch der Erledigungsanspruch des BF, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W255.2298204.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.