Vm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 29.07.2024, VN: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2023, GZ: WF 2024-0566-9-034774, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 28.06.2024
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), beschlossen: A) Die Beschwerde wird
Vm. § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen. , B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Begründung:, Begründung:
Vm. § 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass es am 28.06.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die BF das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Juristin bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 29.07.2024, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 28.06.2024
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass es am 28.06.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die BF das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Juristin bei der Firma römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
Vm. § 10 AlVG verloren hat. 2.1.3. Mit Bescheid des AMS vom 29.07.2024, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab 28.06.2024
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat. 2.1.
VG Thema der Beratungsgespräche waren. Am 09.09.2024 notierte die zuständige Beraterin beispielsweise, dass die BF vorgesprochen habe, da sie seit Juli kein Geld erhalten habe. Beim Versuch, den Sachverhalt höflich zu klären („zwei Bescheide nach § 10 AlVG“), habe die BF sehr aufgebracht das Büro verlassen. Auch im Gespräch am 11.09.2024 wurden „beide Bescheide
VG“ besprochen. Zudem war die BF im Zeitraum zwischen der Bescheiderlassung und der Einbringung der Beschwerde mehrere Male persönlich beim AMS: Laut den im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerken des AMS war die BF jeweils am 23.08.2024, am 09.09.2024, am 11.09.2024 und am 18.09.2024 persönlich beim AMS. Thema dieser Vorsprachen waren insbesondere zwei Sperren nach Paragraph 10, AlVG. Auch wenn den Aktenvermerken nicht direkt zu entnehmen ist, dass der gegenständliche Bescheid explizit besprochen wurde, wurde mehrere Male seitens des AMS vermerkt, dass die Sperren
Paragraph 10, AlVG Thema der Beratungsgespräche waren. Am 09.09.2024 notierte die zuständige Beraterin beispielsweise, dass die BF vorgesprochen habe, da sie seit Juli kein Geld erhalten habe. Beim Versuch, den Sachverhalt höflich zu klären („zwei Bescheide nach Paragraph 10, AlVG“), habe die BF sehr aufgebracht das Büro verlassen. Auch im Gespräch am 11.09.2024 wurden „beide Bescheide
Paragraph 10, AlVG“ besprochen. Die zum Zeitpunkt 11.09.2024 aktuellsten beiden Bescheide betrafen Ausschlussfristen ab 26.06.2024 (verfahrensgegenständliche Sperre) und ab 23.08.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 2.3.
Abs. 3 hat die Behörde die ordnungsgemäße Erfüllung der Anforderungen und den einwandfreien Betrieb des Kommunikationssystems der Behörde dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort anzuzeigen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Liste der Kommunikationssysteme der Behörde im Internet zu veröffentlichen. Bei Nichteinhaltung ist die Abfrage und Entgegennahme der Daten zu unterbinden. […]“
Absatz 3, hat die Behörde die ordnungsgemäße Erfüllung der Anforderungen und den einwandfreien Betrieb des Kommunikationssystems der Behörde dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort anzuzeigen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Liste der Kommunikationssysteme der Behörde im Internet zu veröffentlichen. Bei Nichteinhaltung ist die Abfrage und Entgegennahme der Daten zu unterbinden. […]“ 2.3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet: „Beschwerderecht und Beschwerdefrist § 7. […]
1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Sie beginnt
Vm. § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 28.06.2024 verloren hat. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde dieser Bescheid der BF über ihr eAMS-Konto am 29.07.2024 übermittelt, dort am 30.07.2024 empfangen und von der BF am 04.08.2024 gelesen. 2.3.3.1. Mit Bescheid des AMS vom 29.07.2024, VN: römisch 40 , stellte das AMS fest, dass die BF
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 28.06.2024 verloren hat. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde dieser Bescheid der BF über ihr eAMS-Konto am 29.07.2024 übermittelt, dort am 30.07.2024 empfangen und von der BF am 04.08.2024 gelesen. 2.3.3.2.
G können Zustellungen ohne Zustellnachweise auch über ein elektronisches Kommunikationssystem einer Behörde erfolgen, wobei das Dokument mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt gilt. Bei einer Bescheidübermittlung über das eAMS-Konto handelt es sich jedoch nicht um eine Zustellung über ein elektronisches Kommunikationssystem einer Behörde im Sinne des § 37 ZustG, da sich dieses nicht in der in § 37 Abs. 2a ZustG genannten Liste der Kommunikationssysteme findet, welche der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Internet zu veröffentlichen hat. Die in § 37 Abs. 1 ZustG genannten Zeitpunkte für die Zustellung kommen daher nicht zum Tragen. 2.3.3.2.
Paragraph 37, Absatz eins, ZustG können Zustellungen ohne Zustellnachweise auch über ein elektronisches Kommunikationssystem einer Behörde erfolgen, wobei das Dokument mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt gilt. Bei einer Bescheidübermittlung über das eAMS-Konto handelt es sich jedoch nicht um eine Zustellung über ein elektronisches Kommunikationssystem einer Behörde im Sinne des Paragraph 37, ZustG, da sich dieses nicht in der in Paragraph 37, Absatz 2 a, ZustG genannten Liste der Kommunikationssysteme findet, welche der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Internet zu veröffentlichen hat. Die in Paragraph 37, Absatz eins, ZustG genannten Zeitpunkte für die Zustellung kommen daher nicht zum Tragen. 2.3.3.3. Hinsichtlich der Übermittlung des Bescheides per eAMS liegt sohin ein Zustellmangel vor, der allenfalls
G geheilt werden könnte: Demnach gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Dies war dem festgestellten Sachverhalt nach am 04.08.2024 der Fall: Die BF hat den über ihr eAMS-Konto übermittelten Bescheid an diesem Tag gelesen. Bei Vorliegen eines Zustellmangels gilt
G die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Durch das Lesen des Bescheides am 04.08.2024 und dem damit verbundenen Abrufen des Dokuments ist vom tatsächlichen Zukommen der Sendung bzw. des verfahrensgegenständlichen Bescheides im Sinne des § 7 ZustG auszugehen (vgl. u.a. BVwG 24.05.2024; W229 2287405-1; BVwG 16.04.2024, W228 2286919-1; BVwG 26.04.2024, W209 2287534-1). 2.3.3.3. Hinsichtlich der Übermittlung des Bescheides per eAMS liegt sohin ein Zustellmangel vor, der allenfalls
Paragraph 7, ZustG geheilt werden könnte: Demnach gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Dies war dem festgestellten Sachverhalt nach am 04.08.2024 der Fall: Die BF hat den über ihr eAMS-Konto übermittelten Bescheid an diesem Tag gelesen. Bei Vorliegen eines Zustellmangels gilt
Paragraph 7, ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Durch das Lesen des Bescheides am 04.08.2024 und dem damit verbundenen Abrufen des Dokuments ist vom tatsächlichen Zukommen der Sendung bzw. des verfahrensgegenständlichen Bescheides im Sinne des Paragraph 7, ZustG auszugehen vergleiche u.a. BVwG 24.05.2024; W229 2287405-1; BVwG 16.04.2024, W228 2286919-1; BVwG 26.04.2024, W209 2287534-1). Der Bescheid des AMS vom 29.07.2024 wurde der BF sohin am 04.08.2024 zugestellt. 2.3.3.4.
GVG beträgt die Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides, gegen den Beschwerde erhoben wird. 2.3.3.4.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides, gegen den Beschwerde erhoben wird.
2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 32, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Frist zur Einbringung der Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des AMS vom 29.07.2024 richtig ausgeführt - vier Wochen. Der BF wurde der Bescheid per 04.08.2024 rechtswirksam zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde endete somit
Vm. § 17 VwGVG sowie in Anwendung des § 33 Abs. 2 AVG, wonach der nächste Tag als Ende einer Frist anzusehen ist, die auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, am Montag, 02.09.2024. Die Frist zur Einbringung der Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des AMS vom 29.07.2024 richtig ausgeführt - vier Wochen. Der BF wurde der Bescheid per 04.08.2024 rechtswirksam zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde endete somit
Paragraph 32, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG sowie in Anwendung des Paragraph 33, Absatz 2, AVG, wonach der nächste Tag als Ende einer Frist anzusehen ist, die auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, am Montag, 02.09.2024. Die von der BF am 24.09.2024 erhobene Beschwerde erweist sich daher als verspätet. 2.3.3.5.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht stellen.2.3.3.5.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht stellen. Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid, der den Maßstab dafür darstellt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid, der den Maßstab dafür darstellt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische - den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde - Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, VwSlg 19271 A/2015; VwGH 24.02.2020, Ro 2020/05/0018). Im gegenständlichen Fall war die Beschwerde daher als verspätet zurückzuweisen. 2.3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung
GVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Artikel 6, EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Artikel 52, Absatz 3, GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Artikel 47, GRC). Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W255.2302951.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.