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{'item': 'W255 2302951-1'}

Obsah (13)§ 38§ 31Art. 133§ 10§ 6§ 28Art. 130§ 37§ 7§ 32§ 15§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2025 GeschäftszahlW255 2302951-1 Spruch, W255 2302951-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald

§ 38i

Vm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 29.07.2024, VN: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2023, GZ: WF 2024-0566-9-034774, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 28.06.2024

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), beschlossen: A) Die Beschwerde wird

§ 31Abs. 1 i

Vm. § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen. , B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung:

  1. Verfahrensgang 1.
  2. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stand zuletzt ab 15.12.2017 im Bezug von Arbeitslosengeld und steht seit 01.07.2018 im Bezug von Notstandshilfe. 1.
  3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 29.07.2024, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 28.06.2024

§ 38i

Vm. § 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass es am 28.06.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die BF das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Juristin bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 29.07.2024, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 28.06.2024

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass es am 28.06.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die BF das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Juristin bei der Firma römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.

  1. Am 24.09.2024 brachte die BF Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  2. genannten Bescheid des AMS ein. Die BF führte zusammengefasst aus, dass sie stets vorgebracht habe, sich nicht bewerben zu können, da ihr Computer nicht funktioniere. Ihr Betreuer sei darüber informiert gewesen. Es sei unrichtig, dass sie das Zustandekommen einer Beschäftigung bei der XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Niemand habe mit ihr darüber gesprochen. Sie bemühe sich, alle ihre Pflichten einzuhalten. Es lägen daher keine Gründe vor, die den Verlust der Notstandshilfe für 56 Tage rechtfertigen würden. Die BF beantragte die Aufhebung des Bescheides des AMS und die Zuerkennung der Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum. 1.
  3. Am 24.09.2024 brachte die BF Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  4. genannten Bescheid des AMS ein. Die BF führte zusammengefasst aus, dass sie stets vorgebracht habe, sich nicht bewerben zu können, da ihr Computer nicht funktioniere. Ihr Betreuer sei darüber informiert gewesen. Es sei unrichtig, dass sie das Zustandekommen einer Beschäftigung bei der römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Niemand habe mit ihr darüber gesprochen. Sie bemühe sich, alle ihre Pflichten einzuhalten. Es lägen daher keine Gründe vor, die den Verlust der Notstandshilfe für 56 Tage rechtfertigen würden. Die BF beantragte die Aufhebung des Bescheides des AMS und die Zuerkennung der Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum. 1.
  5. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 05.11.2024, GZ: WF 2024-0566-9-034774, wies das AMS die Beschwerde der BF ab und bestätigte den Bescheid vom 29.07.2024, VN: XXXX . Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass die BF sich auf die vermittelte Stelle bei der potentiellen Dienstgeberin XXXX nicht beworben habe. Sie sei darauf hingewiesen worden, dass sie Kund:innen-PCs im Berufsinformationszentrum des AMS sowie bei XXXX nutzen könne. Im Ermittlungsverfahren sei bestätigt worden, dass die PCs bei XXXX funktioniert hätten. Die BF sei aggressiv gewesen und habe nicht verstehen wollen, dass man die Bewerbungen einscannen und per Mail an die Dienstgeber:innen versenden müsse. Bei einem Besuch des Berufsinformationszentrums habe die BF das ausgedruckte Bewerbungsschreiben dort liegen gelassen. Die BF habe nachweislich auf ihr eAMS-Konto zugegriffen, sodass davon auszugehen sei, dass die BF auch Bewerbungen versenden könne. Es sei evident, dass die PCs bei XXXX und im Berufsinformationszentrum funktionieren würden. Die BF habe jedenfalls in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande komme. 1.
  6. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 05.11.2024, GZ: WF 2024-0566-9-034774, wies das AMS die Beschwerde der BF ab und bestätigte den Bescheid vom 29.07.2024, VN: römisch 40 . Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass die BF sich auf die vermittelte Stelle bei der potentiellen Dienstgeberin römisch 40 nicht beworben habe. Sie sei darauf hingewiesen worden, dass sie Kund:innen-PCs im Berufsinformationszentrum des AMS sowie bei römisch 40 nutzen könne. Im Ermittlungsverfahren sei bestätigt worden, dass die PCs bei römisch 40 funktioniert hätten. Die BF sei aggressiv gewesen und habe nicht verstehen wollen, dass man die Bewerbungen einscannen und per Mail an die Dienstgeber:innen versenden müsse. Bei einem Besuch des Berufsinformationszentrums habe die BF das ausgedruckte Bewerbungsschreiben dort liegen gelassen. Die BF habe nachweislich auf ihr eAMS-Konto zugegriffen, sodass davon auszugehen sei, dass die BF auch Bewerbungen versenden könne. Es sei evident, dass die PCs bei römisch 40 und im Berufsinformationszentrum funktionieren würden. Die BF habe jedenfalls in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande komme. 1.
  7. Am 13.11.2024 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  8. Am 20.11.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  10. Feststellungen 2.1.
  11. Die BF ist am XXXX geboren und ist seit 12.08.2015 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. 2.1.
  12. Die BF ist am römisch 40 geboren und ist seit 12.08.2015 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 2.1.
  13. Die BF stand zuletzt ab 15.12.2017 im Bezug von Arbeitslosengeld und steht seit 01.07.2018 im Bezug von Notstandshilfe. 2.1.
  14. Mit Bescheid des AMS vom 29.07.2024, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab 28.06.2024

§ 38i

Vm. § 10 AlVG verloren hat. 2.1.3. Mit Bescheid des AMS vom 29.07.2024, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab 28.06.2024

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat. 2.1.

  1. Der unter Punkt 2.1.
  2. genannte Bescheid wurde der BF am 29.07.2024 über ihr eAMS-Konto übermittelt, wo er am 30.07.2024 empfangen wurde. Die BF hat den Bescheid am 04.08.2024 gelesen. 2.1.
  3. Die BF brachte am 24.09.2024 Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.
  4. genannten Bescheid ein. 2.1.
  5. Der unter Punkt 2.1.
  6. genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 05.11.2024, GZ: WF 2024-0566-9-034774, bestätigt und diese der BF am 08.11.2024 per RSb-Brief zugestellt. 2.1.
  7. Gegen die unter Punkt 2.1.
  8. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte die BF am 13.11.2024 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
  9. Beweiswürdigung 2.2.
  10. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  11. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
  12. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
  13. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.
  14. und Punkt 2.1.6.) sowie der Beschwerde der BF (Punkt 2.1.5.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2.
  15. Die Feststellungen zur Übermittlung des Bescheides via das eAMS-Konto der BF (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf das seitens des AMS am 22.11.2024 übermittelte eAMS-Sendeprotokoll, aus dem sich unzweifelhaft ergibt, dass der Bescheid am 29.07.2024 an die BF gesendet und am 30.07.2024 von dieser in ihrem eAMS-Konto empfangen wurde. Die BF hat diesen Bescheid am 04.08.2024 um 10:18 Uhr gelesen. Die BF hat sohin am 04.08.2024 Kenntnis von dem verfahrensgegenständlichen Bescheid erlangt. Sie hat am 18.09.2024 persönlich beim AMS vorgesprochen und im Zuge dessen angegeben, den Bescheid vom 29.07.2024 nicht lesen und ausdrucken zu können. Aus diesem Grund wurde ihr am 18.09.2024 eine Kopie dieses Bescheides ausgefolgt. Ungeachtet dessen ergibt sich, wie oben ausgeführt, aus dem eAMS-Sendeprotokoll, dass die BF die Nachricht im eAMS-Konto am 04.08.2024 gelesen hat. Zudem war die BF im Zeitraum zwischen der Bescheiderlassung und der Einbringung der Beschwerde mehrere Male persönlich beim AMS: Laut den im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerken des AMS war die BF jeweils am 23.08.2024, am 09.09.2024, am 11.09.2024 und am 18.09.2024 persönlich beim AMS. Thema dieser Vorsprachen waren insbesondere zwei Sperren nach § 10 AlVG. Auch wenn den Aktenvermerken nicht direkt zu entnehmen ist, dass der gegenständliche Bescheid explizit besprochen wurde, wurde mehrere Male seitens des AMS vermerkt, dass die Sperren

§ 10Al

VG Thema der Beratungsgespräche waren. Am 09.09.2024 notierte die zuständige Beraterin beispielsweise, dass die BF vorgesprochen habe, da sie seit Juli kein Geld erhalten habe. Beim Versuch, den Sachverhalt höflich zu klären („zwei Bescheide nach § 10 AlVG“), habe die BF sehr aufgebracht das Büro verlassen. Auch im Gespräch am 11.09.2024 wurden „beide Bescheide

§ 10Al

VG“ besprochen. Zudem war die BF im Zeitraum zwischen der Bescheiderlassung und der Einbringung der Beschwerde mehrere Male persönlich beim AMS: Laut den im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerken des AMS war die BF jeweils am 23.08.2024, am 09.09.2024, am 11.09.2024 und am 18.09.2024 persönlich beim AMS. Thema dieser Vorsprachen waren insbesondere zwei Sperren nach Paragraph 10, AlVG. Auch wenn den Aktenvermerken nicht direkt zu entnehmen ist, dass der gegenständliche Bescheid explizit besprochen wurde, wurde mehrere Male seitens des AMS vermerkt, dass die Sperren

Paragraph 10, AlVG Thema der Beratungsgespräche waren. Am 09.09.2024 notierte die zuständige Beraterin beispielsweise, dass die BF vorgesprochen habe, da sie seit Juli kein Geld erhalten habe. Beim Versuch, den Sachverhalt höflich zu klären („zwei Bescheide nach Paragraph 10, AlVG“), habe die BF sehr aufgebracht das Büro verlassen. Auch im Gespräch am 11.09.2024 wurden „beide Bescheide

Paragraph 10, AlVG“ besprochen. Die zum Zeitpunkt 11.09.2024 aktuellsten beiden Bescheide betrafen Ausschlussfristen ab 26.06.2024 (verfahrensgegenständliche Sperre) und ab 23.08.

  1. Die vor dem 26.06.2024 letztmalig verhängte Ausschlussfrist liegt vier Jahre zurück (ab 12.12.2019). Wenn in den Aktenvermerken von den zwei Bescheiden nach § 10 AlVG die Rede ist, müssen daher zwangsläufig der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 29.07.2024 (Sperre ab 26.06.2024) und der darauffolgende vom 04.09.2024 (Sperre ab 23.08.2024) gemeint sein, da es zeitnah keine anderen Bescheide gab, die die BF betragen. Die BF kannte daher vor Ausfolgung einer Kopie des Bescheides vom 29.07.2024 am 18.09.2024 (und damit neuerlicher Übermittlung des Bescheides) den Bescheid vom 29.07.
  2. Die zum Zeitpunkt 11.09.2024 aktuellsten beiden Bescheide betrafen Ausschlussfristen ab 26.06.2024 (verfahrensgegenständliche Sperre) und ab 23.08.
  3. Die vor dem 26.06.2024 letztmalig verhängte Ausschlussfrist liegt vier Jahre zurück (ab 12.12.2019). Wenn in den Aktenvermerken von den zwei Bescheiden nach Paragraph 10, AlVG die Rede ist, müssen daher zwangsläufig der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 29.07.2024 (Sperre ab 26.06.2024) und der darauffolgende vom 04.09.2024 (Sperre ab 23.08.2024) gemeint sein, da es zeitnah keine anderen Bescheide gab, die die BF betragen. Die BF kannte daher vor Ausfolgung einer Kopie des Bescheides vom 29.07.2024 am 18.09.2024 (und damit neuerlicher Übermittlung des Bescheides) den Bescheid vom 29.07.
  4. Es ist daher - ungeachtet des eAMS-Sendeprotokolls, laut dem die BF den Bescheid am 04.08.2024 gelesen hat - bei einer Gesamtbetrachtung auch nicht glaubhaft, dass die BF erst am 18.09.2024 beim AMS vorbringt, den Bescheid vom 29.07.2024 nicht lesen und ausdrucken zu können. Ob die BF den Bescheid ausdrucken konnte, ist unerheblich; relevant ist lediglich, wann ihr dieser zugekommen ist und die BF Kenntnis von dem Bescheid erlangte. Wie bereits dargelegt, wurde der BF der gegenständliche Bescheid unzweifelhaft am 29.07.2024 übermittelt. Er langte am 30.07.2024 im eAMS-Konto der BF ein, wo sie ihn am 04.08.2024 gelesen hat. 2.2.
  5. Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.6.) stützt sich auf den im Verwaltungsakt einliegenden RSb-Rückschein und ist unstrittig. 2.2.
  6. Dass die BF fristgerecht einen Vorlageantrag einbrachte (Punkt 2.1.7.), ergibt sich auf dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.
  7. Rechtliche Beurteilung

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 2.3.

  1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) lauten: „Heilung von Zustellmängeln §
  2. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde § 37.

(1)Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen. […] Paragraph 37,
(1)Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen. […]
(2a)Vor der Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und der Weiterleitung der Daten

Abs. 3 hat die Behörde die ordnungsgemäße Erfüllung der Anforderungen und den einwandfreien Betrieb des Kommunikationssystems der Behörde dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort anzuzeigen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Liste der Kommunikationssysteme der Behörde im Internet zu veröffentlichen. Bei Nichteinhaltung ist die Abfrage und Entgegennahme der Daten zu unterbinden. […]“

(2a)Vor der Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und der Weiterleitung der Daten

Absatz 3, hat die Behörde die ordnungsgemäße Erfüllung der Anforderungen und den einwandfreien Betrieb des Kommunikationssystems der Behörde dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort anzuzeigen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Liste der Kommunikationssysteme der Behörde im Internet zu veröffentlichen. Bei Nichteinhaltung ist die Abfrage und Entgegennahme der Daten zu unterbinden. […]“ 2.3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet: „Beschwerderecht und Beschwerdefrist § 7. […]

(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginntParagraph 7, […]

(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen.

Sie beginnt

  1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, […]“
  2. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, […]“ 2.3.
  3. Zurückweisung der Beschwerde 2.3.3.
  4. Mit Bescheid des AMS vom 29.07.2024, VN: XXXX , stellte das AMS fest, dass die BF

§ 38i

Vm. § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 28.06.2024 verloren hat. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde dieser Bescheid der BF über ihr eAMS-Konto am 29.07.2024 übermittelt, dort am 30.07.2024 empfangen und von der BF am 04.08.2024 gelesen. 2.3.3.1. Mit Bescheid des AMS vom 29.07.2024, VN: römisch 40 , stellte das AMS fest, dass die BF

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 28.06.2024 verloren hat. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde dieser Bescheid der BF über ihr eAMS-Konto am 29.07.2024 übermittelt, dort am 30.07.2024 empfangen und von der BF am 04.08.2024 gelesen. 2.3.3.2.

§ 37Abs. 1 Zust

G können Zustellungen ohne Zustellnachweise auch über ein elektronisches Kommunikationssystem einer Behörde erfolgen, wobei das Dokument mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt gilt. Bei einer Bescheidübermittlung über das eAMS-Konto handelt es sich jedoch nicht um eine Zustellung über ein elektronisches Kommunikationssystem einer Behörde im Sinne des § 37 ZustG, da sich dieses nicht in der in § 37 Abs. 2a ZustG genannten Liste der Kommunikationssysteme findet, welche der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Internet zu veröffentlichen hat. Die in § 37 Abs. 1 ZustG genannten Zeitpunkte für die Zustellung kommen daher nicht zum Tragen. 2.3.3.2.

Paragraph 37, Absatz eins, ZustG können Zustellungen ohne Zustellnachweise auch über ein elektronisches Kommunikationssystem einer Behörde erfolgen, wobei das Dokument mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt gilt. Bei einer Bescheidübermittlung über das eAMS-Konto handelt es sich jedoch nicht um eine Zustellung über ein elektronisches Kommunikationssystem einer Behörde im Sinne des Paragraph 37, ZustG, da sich dieses nicht in der in Paragraph 37, Absatz 2 a, ZustG genannten Liste der Kommunikationssysteme findet, welche der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Internet zu veröffentlichen hat. Die in Paragraph 37, Absatz eins, ZustG genannten Zeitpunkte für die Zustellung kommen daher nicht zum Tragen. 2.3.3.3. Hinsichtlich der Übermittlung des Bescheides per eAMS liegt sohin ein Zustellmangel vor, der allenfalls

§ 7Zust

G geheilt werden könnte: Demnach gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Dies war dem festgestellten Sachverhalt nach am 04.08.2024 der Fall: Die BF hat den über ihr eAMS-Konto übermittelten Bescheid an diesem Tag gelesen. Bei Vorliegen eines Zustellmangels gilt

§ 7Zust

G die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Durch das Lesen des Bescheides am 04.08.2024 und dem damit verbundenen Abrufen des Dokuments ist vom tatsächlichen Zukommen der Sendung bzw. des verfahrensgegenständlichen Bescheides im Sinne des § 7 ZustG auszugehen (vgl. u.a. BVwG 24.05.2024; W229 2287405-1; BVwG 16.04.2024, W228 2286919-1; BVwG 26.04.2024, W209 2287534-1). 2.3.3.3. Hinsichtlich der Übermittlung des Bescheides per eAMS liegt sohin ein Zustellmangel vor, der allenfalls

Paragraph 7, ZustG geheilt werden könnte: Demnach gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Dies war dem festgestellten Sachverhalt nach am 04.08.2024 der Fall: Die BF hat den über ihr eAMS-Konto übermittelten Bescheid an diesem Tag gelesen. Bei Vorliegen eines Zustellmangels gilt

Paragraph 7, ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Durch das Lesen des Bescheides am 04.08.2024 und dem damit verbundenen Abrufen des Dokuments ist vom tatsächlichen Zukommen der Sendung bzw. des verfahrensgegenständlichen Bescheides im Sinne des Paragraph 7, ZustG auszugehen vergleiche u.a. BVwG 24.05.2024; W229 2287405-1; BVwG 16.04.2024, W228 2286919-1; BVwG 26.04.2024, W209 2287534-1). Der Bescheid des AMS vom 29.07.2024 wurde der BF sohin am 04.08.2024 zugestellt. 2.3.3.4.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides, gegen den Beschwerde erhoben wird. 2.3.3.4.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides, gegen den Beschwerde erhoben wird.

§ 32Abs.

2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 32, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Frist zur Einbringung der Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des AMS vom 29.07.2024 richtig ausgeführt - vier Wochen. Der BF wurde der Bescheid per 04.08.2024 rechtswirksam zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde endete somit

§ 32Abs. 2 AVG i

Vm. § 17 VwGVG sowie in Anwendung des § 33 Abs. 2 AVG, wonach der nächste Tag als Ende einer Frist anzusehen ist, die auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, am Montag, 02.09.2024. Die Frist zur Einbringung der Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des AMS vom 29.07.2024 richtig ausgeführt - vier Wochen. Der BF wurde der Bescheid per 04.08.2024 rechtswirksam zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde endete somit

Paragraph 32, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG sowie in Anwendung des Paragraph 33, Absatz 2, AVG, wonach der nächste Tag als Ende einer Frist anzusehen ist, die auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, am Montag, 02.09.2024. Die von der BF am 24.09.2024 erhobene Beschwerde erweist sich daher als verspätet. 2.3.3.5.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht stellen.2.3.3.5.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht stellen. Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid, der den Maßstab dafür darstellt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid, der den Maßstab dafür darstellt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische - den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde - Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, VwSlg 19271 A/2015; VwGH 24.02.2020, Ro 2020/05/0018). Im gegenständlichen Fall war die Beschwerde daher als verspätet zurückzuweisen. 2.3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Artikel 6, EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Artikel 52, Absatz 3, GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Artikel 47, GRC). Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W255.2302951.1.00

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