RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2025 GeschäftszahlW295 2291072-1 Spruch, W295 2291072-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Bescheid des Vermessungsamtes XXXX (in Folge: belangte Behörde) vom 07.11.2023, GFN XXXX , enthält folgenden Spruch: „Das Grundstück 933 wird auf Grund des Antrags von XXXX vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Rechtsgrundlage: § 17 Z 1 in Verbindung mit § 18 des Vermessungsgesetztes (VermG)“. Der Bescheid des Vermessungsamtes römisch 40 (in Folge: belangte Behörde) vom 07.11.2023, GFN römisch 40 , enthält folgenden Spruch: „Das Grundstück 933 wird auf Grund des Antrags von römisch 40 vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Rechtsgrundlage: Paragraph 17, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 18, des Vermessungsgesetztes (VermG)“. Begründend wurde ausgeführt, dass die Grundlage für die Umwandlung der Plan vom 29.08.2023 mit der GZ XXXX , PlanverfasserIn XXXX bilde. Die Grundstücke und deren Grenzverlauf seien in diesem Plan dargestellt. Sämtliche Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer:innen bzw. deren Vertreter:innen zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes würden vorliegen. Daher seien die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben und die Umwandlung zu verfügen.Begründend wurde ausgeführt, dass die Grundlage für die Umwandlung der Plan vom 29.08.2023 mit der GZ römisch 40 , PlanverfasserIn römisch 40 bilde. Die Grundstücke und deren Grenzverlauf seien in diesem Plan dargestellt. Sämtliche Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer:innen bzw. deren Vertreter:innen zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes würden vorliegen. Daher seien die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben und die Umwandlung zu verfügen. Gegen diesen Bescheid vom 07.11.2023, zugestellt am 10.11.2023, erhob XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin), Eigentümerin des Grundstückes 929, zum damaligen Zeitpunkt vertreten durch die WEINRAUCH RECHTSANWÄLTE GMBH in 1010 Wien, am 05.12.2023 fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst brachte sie darin vor, dass sie zu keinem Zeitpunkt eine Zustimmungserklärung zu der geplanten Umwandlung abgegeben habe. Weiters sei mit den im Plan vom 29.08.2023, GZ XXXX , dargelegten Grenzen nicht einverstanden.Gegen diesen Bescheid vom 07.11.2023, zugestellt am 10.11.2023, erhob römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführerin), Eigentümerin des Grundstückes 929, zum damaligen Zeitpunkt vertreten durch die WEINRAUCH RECHTSANWÄLTE GMBH in 1010 Wien, am 05.12.2023 fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst brachte sie darin vor, dass sie zu keinem Zeitpunkt eine Zustimmungserklärung zu der geplanten Umwandlung abgegeben habe. Weiters sei mit den im Plan vom 29.08.2023, GZ römisch 40 , dargelegten Grenzen nicht einverstanden. Mit Schreiben vom 21.12.2023 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde vom 05.12.2023 an die anderen Verfahrensbeteiligten zur allfälligen Stellungnahme. Es langten keine Stellungnahmen bis Fristende ein. Mit Schreiben vom 19.04.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Schreiben vom 07.05.2024 erfolgte die Beschwerdemitteilung an die Parteien des Verfahrens. Stellungnahmen langten nicht ein. Mit Schriftsatz vom 07.05.2024 teilte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit, dass das Vollmachtsverhältnis zur Beschwerdeführerin aufgelöst wurde. Mit Schriftsatz vom 17.05.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 23.05.2024, gab Dr. Barbara JANTSCHER, Rechtsanwältin in 8330 Feldbach, ihre Bevollmächtigung durch die Beschwerdeführerin bekannt. Weiters gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass der in der Grenzverhandlung vom 17.08.2023 eingereichte Umwandlungsplan der Plan sei, dem die Beschwerdeführerin in der Grenzverhandlung vom 09.12.2022 keine Zustimmung erteilt habe. Es habe auch am 31.03.2023 eine Grenzverhandlung gegeben, bei welcher die Beschwerdeführerin zu dieser Grenze keine Zustimmung erteilt habe. In der Niederschrift der Grenzverhandlung stehe, dass die Beschwerdeführerin in Vertretung des Rechtsanwaltes dem Grenzverlauf laut Skizze (Natur) zugestimmt habe. Diese Erklärung sei nicht unterschrieben. Der Beschwerdeführer sei es nicht bewusst gewesen, dass eine Unterschrift ihres Rechtsanwaltes für sie als wirksame Zustimmung gelte. Mit Parteiengehör vom 24.05.2024 wurde die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17.05.2024 an die Verfahrensparteien zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 13.06.2024 nahm die belangte Behörde Stellung und führte auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die Grenzverhandlung für die Umwandlung am 17.08.2023 stattgefunden habe. Nachdem hier alle Unterschriften erlangt worden seien, sei ein finaler Plan als Grundlage für den Bescheid gezeichnet worden, damit alle Erklärungen und die verhandelten Grenzen richtig dargestellt werden konnten. Das Plandatum sei der 29.08.2023, wobei dieser Plan ident mit der Grenzzusammenkunft am 09.12.2022 sei. Am 31.03.2023 habe eine Grenzverhandlung bezüglich einer Mappenberichtigung stattgefunden habe, wobei die Beschwerdeführerin hier ihre Unterschrift verweigert habe. Zur Grenzverhandlung bezüglich der Umwandlung am 17.08.2023 sei die Beschwerdeführerin von Dr. Gert WEILER, Rechtsanwalt, vertreten worden, der auf S. 6 der Niederschrift dem Grenzverlauf durch seine Unterschrift zugestimmt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Auf Antrag der Eigentümerin des Grundstückes 933, KG XXXX , wurde der verfahrensgegenständliche Umwandlungsgeschäftsfall, GFN XXXX , eröffnet. Auf Antrag der Eigentümerin des Grundstückes 933, KG römisch 40 , wurde der verfahrensgegenständliche Umwandlungsgeschäftsfall, GFN römisch 40 , eröffnet. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des angrenzenden Grundstückes 929, KG XXXX .Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des angrenzenden Grundstückes 929, KG römisch 40 . Die Grundlage für die Umwandlung des Grundstückes 933, KG XXXX , bildet der Plan vom 29.08.2023 mit der GZ XXXX , PlanverfasserIn XXXX . Das Grundstück und dessen Grenzverlauf sind in diesem Plan dargestellt.Die Grundlage für die Umwandlung des Grundstückes 933, KG römisch 40 , bildet der Plan vom 29.08.2023 mit der GZ römisch 40 , PlanverfasserIn römisch 40 . Das Grundstück und dessen Grenzverlauf sind in diesem Plan dargestellt. Am 17.08.2023 fand eine Grenzverhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren damaligen Rechtsanwalt Dr. Gert WEILER, teilnahm. Die Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer:innen, insbesondere jene der Beschwerdeführerin, zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes 933, KG XXXX , liegen vor.Die Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer:innen, insbesondere jene der Beschwerdeführerin, zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes 933, KG römisch 40 , liegen vor.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften Inhalt der Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (Akt des Vermessungsamtes XXXX ) bzw. entspricht auch jeweils den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Tatsachenfeststellungen. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften Inhalt der Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (Akt des Vermessungsamtes römisch 40 ) bzw. entspricht auch jeweils den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Tatsachenfeststellungen. Die Eigentumsverhältnisse stützen sich darüber hinaus auf eine Einsicht in das Grundbuch. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin der Umwandlung des Grundstückes 933, KG XXXX , zugestimmt hat, stützt sich auf die Niederschrift zur Grenzverhandlung für die Umwandlung vom 17.08.2023, der zur entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin in Vertretung durch ihren Rechtsanwalt, Dr. Gert WEILER, an dieser Grenzverhandlung teilgenommen habe, und dem Grenzverlauf laut Skizze (Natur) zugestimmt habe. Die Niederschrift wurde zudem auch vom Rechtsanwalt in Vertretung der Beschwerdeführerin unterzeichnet (S. 2, 4 und 6 der Niederschrift zur Grenzverhandlung vom 17.08.2023, Vermessungsakt XXXX ). Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach der Beschwerdeführerin nicht bewusst gewesen sei, dass eine Unterschrift ihres Rechtsanwaltes als für sie wirksame Zustimmung gelte, wird auf die rechtliche Beurteilung (Pkt. 3.4.) verwiesen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin der Umwandlung des Grundstückes 933, KG römisch 40 , zugestimmt hat, stützt sich auf die Niederschrift zur Grenzverhandlung für die Umwandlung vom 17.08.2023, der zur entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin in Vertretung durch ihren Rechtsanwalt, Dr. Gert WEILER, an dieser Grenzverhandlung teilgenommen habe, und dem Grenzverlauf laut Skizze (Natur) zugestimmt habe. Die Niederschrift wurde zudem auch vom Rechtsanwalt in Vertretung der Beschwerdeführerin unterzeichnet (S. 2, 4 und 6 der Niederschrift zur Grenzverhandlung vom 17.08.2023, Vermessungsakt römisch 40 ). Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach der Beschwerdeführerin nicht bewusst gewesen sei, dass eine Unterschrift ihres Rechtsanwaltes als für sie wirksame Zustimmung gelte, wird auf die rechtliche Beurteilung (Pkt. 3.4.) verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 3.
- Maßgebliche Rechtslage Das Vermessungsgesetz (VermG) lautet auszugsweise: §
- Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt
- auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,
- auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1),
- auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,
- auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes oder der Neuanlegung des Grundbuches nach einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind oder
- von Amts wegen im Falle der §§ 19 und 41.Paragraph 17, Die Umwandlung (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,) erfolgt,
- auf Antrag des Eigentümers gemäß Paragraph 18,,,
- auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (Paragraph 34, Absatz eins,),,
- auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,,
- auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes oder der Neuanlegung des Grundbuches nach einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind oder,
- von Amts wegen im Falle der Paragraphen 19 und 41, §
- Dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z 1 ist ein Plan einer der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 entspricht, anzuschließen.Paragraph 18, Dem Antrag auf Umwandlung gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, ist ein Plan einer der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 sowie Absatz 2, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 3, entspricht, anzuschließen. § 18a.
(1)Sind bei Anträgen gemäß § 17 Z 1 nicht alle Zustimmungserklärungen im Protokoll gemäß § 43 Abs. 6 beigebracht worden, so hat das zuständige Vermessungsamt ein Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Erlangung fehlender Zustimmungen zum Grenzverlauf einzuleiten.Paragraph 18 a,
(1)Sind bei Anträgen gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, nicht alle Zustimmungserklärungen im Protokoll gemäß Paragraph 43, Absatz 6, beigebracht worden, so hat das zuständige Vermessungsamt ein Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Erlangung fehlender Zustimmungen zum Grenzverlauf einzuleiten.
(2)Können im Zuge des Ermittlungsverfahrens die fehlenden Zustimmungserklärungen nicht erlangt werden, so sind mit Einverständnis des Antragstellers zur Fortführung des Verfahrens jene Eigentümer, die für die Grenzfestlegung erforderlich sind, zu einer Grenzverhandlung zu laden. Die Bestimmungen der §§ 24 bis 28 Abs. 1 sind anzuwenden.
(2)Können im Zuge des Ermittlungsverfahrens die fehlenden Zustimmungserklärungen nicht erlangt werden, so sind mit Einverständnis des Antragstellers zur Fortführung des Verfahrens jene Eigentümer, die für die Grenzfestlegung erforderlich sind, zu einer Grenzverhandlung zu laden. Die Bestimmungen der Paragraphen 24 bis 28 Absatz eins, sind anzuwenden.
(3)Das Vermessungsamt hat die Niederschrift mit dem Ergebnis der Grenzverhandlung zusammen mit einer planlichen Darstellung und den Koordinaten der vermessenen Grenzpunkte dem Antragsteller zur Überarbeitung durch den Planverfasser zuzustellen. In der Folge hat der Antragsteller dem Vermessungsamt den überarbeiteten Plan zu übergeben, der das Ergebnis der Grenzverhandlung oder eines rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens zu enthalten hat.
(4)Das Vermessungsamt hat die Grenzverhandlungen gemäß Abs. 2 innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung durchzuführen.
(4)Das Vermessungsamt hat die Grenzverhandlungen gemäß Absatz 2, innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung durchzuführen.
(5)Sofern der Antragsteller sein Einverständnis zur Fortführung des Verfahrens gemäß Abs. 2 nicht erteilt, ist der Antrag auf Umwandlung zurückzuweisen.
(5)Sofern der Antragsteller sein Einverständnis zur Fortführung des Verfahrens gemäß Absatz 2, nicht erteilt, ist der Antrag auf Umwandlung zurückzuweisen. § 20.
(1)Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. In den Fällen des § 17 Z 3 erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes.Paragraph 20,
(1)Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. In den Fällen des Paragraph 17, Ziffer 3, erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes.
(2)Die Umwandlung erfolgt bei Agrarverfahren gemäß § 17 Z 4 auf Grund des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes gemäß § 10 Abs. 4 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103/1951, oder des rechtskräftigen Flurbereinigungsplanes gemäß § 50 Abs. 1 Z 5 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 mit Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, welche erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes erlassen wird. § 31 Abs. 3 ist anzuwenden.
(2)Die Umwandlung erfolgt bei Agrarverfahren gemäß Paragraph 17, Ziffer 4, auf Grund des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes gemäß Paragraph 10, Absatz 4, des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951,, oder des rechtskräftigen Flurbereinigungsplanes gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 5, des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 mit Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, welche erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes erlassen wird. Paragraph 31, Absatz 3, ist anzuwenden. ABSCHNITT VABSCHNITT römisch fünf Sonderbestimmungen für Vermessungsbefugte § 43. […]Paragraph 43, […]
(6)Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist.
(6)Sind von Plänen über Vermessungen nach Absatz 4, Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist. Die Vermessungsverordnung 2016 (VermV 2016) lautet auszugsweise: Beilagen zu Plänen § 13.
(1)Das gemäß § 43 Abs. 6 VermG anzufertigende Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes hat zumindest zu enthalten:
- Ort und Datum,
- Verhandlungsleiter (bei Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen und Ziviltechnikergesellschaften kann der Verhandlungsleiter nur ein Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen mit aufrechter Befugnis sein), Namen und Adressen der anwesenden Eigentümer und allfälliger Vertreter und sonst beigezogener Personen,
- Behelfe, die vom Planverfasser bei der Grenzfestlegung vorgehalten wurden,
- Darstellung oder Beschreibung des festgelegten Grenzverlaufes, wobei die Art der Kennzeichnung der Grenzpunkte anzuführen ist,
- Begründete Erklärung der Eigentümer, dass sie eine Kennzeichnung am Grenzpunkt nicht wünschen und daher die Kennzeichnung indirekt erfolgt bzw. bei abstoßenden Grenzen keine Festlegung oder Kennzeichnung erfolgt,
- Unterschriften (Zustimmungserklärungen) der anwesenden Eigentümer oder deren Vertreter zum festgelegten Grenzverlauf gemäß § 43 Abs. 6 VermG (bei juristischen Personen unter leserlicher Beifügung von Namen und Funktion), weitere Verhandlungen und Ergänzungen grenzrelevanter Inhalte sind nachvollziehbar zu dokumentieren und neuerlich von den betroffenen Eigentümern zu unterfertigen. Nachträglich eingeholte Zustimmungserklärungen sind unter Anführung des Datums der Unterschriftenleistung eindeutig zu kennzeichnen.
- Erklärung des Planverfassers gemäß § 43 Abs. 6 VermG über die nicht zu erlangenden Zustimmungserklärungen unter Anführung von Name und Adresse und
- Beurkundung des Protokolls.Paragraph 13,
(1)Das gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG anzufertigende Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes hat zumindest zu enthalten:,
- Ort und Datum,,
- Verhandlungsleiter (bei Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen und Ziviltechnikergesellschaften kann der Verhandlungsleiter nur ein Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen mit aufrechter Befugnis sein), Namen und Adressen der anwesenden Eigentümer und allfälliger Vertreter und sonst beigezogener Personen,,
- Behelfe, die vom Planverfasser bei der Grenzfestlegung vorgehalten wurden,,
- Darstellung oder Beschreibung des festgelegten Grenzverlaufes, wobei die Art der Kennzeichnung der Grenzpunkte anzuführen ist,,
- Begründete Erklärung der Eigentümer, dass sie eine Kennzeichnung am Grenzpunkt nicht wünschen und daher die Kennzeichnung indirekt erfolgt bzw. bei abstoßenden Grenzen keine Festlegung oder Kennzeichnung erfolgt,,
- Unterschriften (Zustimmungserklärungen) der anwesenden Eigentümer oder deren Vertreter zum festgelegten Grenzverlauf gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG (bei juristischen Personen unter leserlicher Beifügung von Namen und Funktion), weitere Verhandlungen und Ergänzungen grenzrelevanter Inhalte sind nachvollziehbar zu dokumentieren und neuerlich von den betroffenen Eigentümern zu unterfertigen. Nachträglich eingeholte Zustimmungserklärungen sind unter Anführung des Datums der Unterschriftenleistung eindeutig zu kennzeichnen.,
- Erklärung des Planverfassers gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG über die nicht zu erlangenden Zustimmungserklärungen unter Anführung von Name und Adresse und,
- Beurkundung des Protokolls.
(2)Im Falle der Mappenberichtigung hat das Protokoll neben den in Abs. 1 angeführten Bestandteilen überdies die Erklärung der Eigentümer gemäß § 43 Abs. 6 VermG zu enthalten.
(2)Im Falle der Mappenberichtigung hat das Protokoll neben den in Absatz eins, angeführten Bestandteilen überdies die Erklärung der Eigentümer gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG zu enthalten.
(3)Liegt im Technischen Operat die Zustimmung zu einem identen Grenzverlauf (Zustimmungserklärung oder Protokoll) bereits vor, so kann im Protokoll eines Folgeplanes auf diese Zustimmung unter Anführung der Geschäftsfallnummer (Veränderungshinweis) der Vermessungsbehörde verwiesen werden, sofern sich die Eigentumsverhältnisse seit der ursprünglichen Zustimmungserklärung nicht geändert haben.
(4)Das Koordinatenverzeichnis gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 und Z 7 ist auch als Koordinatendatei beizustellen.
(4)Das Koordinatenverzeichnis gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6 und Ziffer 7, ist auch als Koordinatendatei beizustellen.
(5)Eine Flächenberichtigung gemäß § 8 Abs. 7 ist dem Plan als Beilage anzuschließen.
(5)Eine Flächenberichtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 7, ist dem Plan als Beilage anzuschließen.
(6)Die Erklärung gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 VermG kann dem Plan als Beilage angeschlossen werden.
(6)Die Erklärung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, VermG kann dem Plan als Beilage angeschlossen werden. Die Rechtsanwaltsordnung (RAO) lautet auszugsweise: II. Abschnitt.römisch zwei. Abschnitt. Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte. § 8.
(1)Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfaßt die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.Paragraph 8,
(1)Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfaßt die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. […] 3.
- Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass sie zu keinem Zeitpunkt eine Zustimmungserklärung zu der geplanten Umwandlung gemäß § 17 Z 1 iVm § 18 VermG abgegeben habe. Darüber hinaus sei mit nicht mit den dargelegten Grenzen iSd Vermessungsplanes vom 29.08.2023 mit der GZ XXXX einverstanden. Der Beschwerdeführerin sei nicht bewusst gewesen, dass eine Unterschrift ihres Rechtsanwaltes als für sie wirksame Zustellung gelte. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Rechtsanwalt seien darüber aufgeklärt worden, dass die Grenze so sein solle, wie im Plan vom 29.08.2023 mit der GZ XXXX dargestellt. 3.
- Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass sie zu keinem Zeitpunkt eine Zustimmungserklärung zu der geplanten Umwandlung gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 18, VermG abgegeben habe. Darüber hinaus sei mit nicht mit den dargelegten Grenzen iSd Vermessungsplanes vom 29.08.2023 mit der GZ römisch 40 einverstanden. Der Beschwerdeführerin sei nicht bewusst gewesen, dass eine Unterschrift ihres Rechtsanwaltes als für sie wirksame Zustellung gelte. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Rechtsanwalt seien darüber aufgeklärt worden, dass die Grenze so sein solle, wie im Plan vom 29.08.2023 mit der GZ römisch 40 dargestellt. 3.
- Erscheint ein Bevollmächtigter für einen Grundstückseigentümer zur Grenzverhandlung, so muss er die Bevollmächtigung durch eine Urkunde nachweisen. Schreitet ein Rechtsanwalt oder Notar als Bevollmächtigter ein, so ersetzt die (mündliche) Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis § 10 Abs. 1 AVG). In diesem Fall muss in der die Zustimmungserklärung enthaltenden Urkunde ausdrücklich festgehalten werden, dass sich der Rechtsanwalt oder Notar auf die Bevollmächtigung durch den Grundstückseigentümer beruft. Kein besonderer Nachweis der Bevollmächtigung ist notwendig, wenn neben dem Rechtsanwalt oder Notar oder einem anderen Bevollmächtigten der Grundstückseigentümer anwesend ist. Es ist aber zweckmäßig, in der über die Zustimmungserklärung errichteten Urkunde auf die Anwesenheit eines solchen Vertreters hinzuweisen.3.
- Erscheint ein Bevollmächtigter für einen Grundstückseigentümer zur Grenzverhandlung, so muss er die Bevollmächtigung durch eine Urkunde nachweisen. Schreitet ein Rechtsanwalt oder Notar als Bevollmächtigter ein, so ersetzt die (mündliche) Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis Paragraph 10, Absatz eins, AVG). In diesem Fall muss in der die Zustimmungserklärung enthaltenden Urkunde ausdrücklich festgehalten werden, dass sich der Rechtsanwalt oder Notar auf die Bevollmächtigung durch den Grundstückseigentümer beruft. Kein besonderer Nachweis der Bevollmächtigung ist notwendig, wenn neben dem Rechtsanwalt oder Notar oder einem anderen Bevollmächtigten der Grundstückseigentümer anwesend ist. Es ist aber zweckmäßig, in der über die Zustimmungserklärung errichteten Urkunde auf die Anwesenheit eines solchen Vertreters hinzuweisen. Im vorliegenden Fall gibt die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 17.05.2024 (OZ 6, S. 3f) selbst an, dass bei der Grenzverhandlung am 17.08.2023 ihr Rechtsanwalt sowie sie selbst persönlich anwesend gewesen seien. Der Niederschrift der Grenzverhandlung vom 17.08.2023 ist zudem zu entnehmen, dass der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer sich auf seine Vertretung berief, weil er einerseits seine Visitenkarte vorlegte (S. 2 der Niederschrift der Grenzverhandlung vom 17.08.2023), sowie auch in Vertretung („i.V.“) seine Anwesenheit bekundete (S. 2 der Niederschrift der Grenzverhandlung vom 17.08.2023) und in Vertretung für die Beschwerdeführerin dem Grenzverlauf zustimmte (S. 4 der Niederschrift der Grenzverhandlung vom 17.08.2023) und die Niederschrift unterzeichnete (S. 6 der Niederschrift der Grenzverhandlung vom 17.08.2023). Die Niederschrift wurde den Anwesenden zudem zur Durchsicht vorgelegt (S. 6 der Niederschrift der Grenzverhandlung vom 17.08.2023). In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben konnten die beteiligten Grundeigentümer und die belangte Behörde von einer aufrechten und umfänglich adäquaten Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin durch diese ausgehen. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin war daher bevollmächtigt, die Zustimmungserklärung im Namen der Beschwerdeführerin zu unterzeichnen und einen neuen Grenzverlauf anzuerkennen, dies mit unmittelbarer Wirkung für die Beschwerdeführerin. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass eine Unterschrift ihres Rechtsanwaltes als für sie wirksame Zustimmung gelte, kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden. Dass die Beschwerdeführerin den Rechtsanwalt für die Teilnahme an der Grenzverhandlung bevollmächtigt hat und dieser im Rahmen seiner Vertretung für sie die Niederschrift der Grenzverhandlung unterschrieben hat, wurde während des gesamten Verfahrens nicht bestritten. Dass dem Rechtsanwalt nicht bewusst gewesen sei, dass die Grenze so verlaufe wie im Plan vom 29.08.2023 mit der GZ XXXX dargestellt, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, weil die Unterschrift des Rechtsanwaltes unter der Belehrung „Die anwesenden Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. deren Vertreter nehmen das Ergebnis der Grenzverhandlung zur Kenntnis und stimmen dem in der Natur festgelegten und in der Grenzverhandlungsskizze dargestellten Grenzverlauf zu.“ gesetzt wurde und auch bei den Erklärungen der Eigentümer zum Grenzverlauf „Frau XXXX stimmt in Vertretung des RA dem Grenzverlauf laut Skizze (Natur) zu“ angemerkt ist. Das Vorbringen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17.05.2024 (OZ 6, S. 4) geht daher ins Leere.Dass dem Rechtsanwalt nicht bewusst gewesen sei, dass die Grenze so verlaufe wie im Plan vom 29.08.2023 mit der GZ römisch 40 dargestellt, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, weil die Unterschrift des Rechtsanwaltes unter der Belehrung „Die anwesenden Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. deren Vertreter nehmen das Ergebnis der Grenzverhandlung zur Kenntnis und stimmen dem in der Natur festgelegten und in der Grenzverhandlungsskizze dargestellten Grenzverlauf zu.“ gesetzt wurde und auch bei den Erklärungen der Eigentümer zum Grenzverlauf „Frau römisch 40 stimmt in Vertretung des RA dem Grenzverlauf laut Skizze (Natur) zu“ angemerkt ist. Das Vorbringen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17.05.2024 (OZ 6, S. 4) geht daher ins Leere. Hinsichtlich des Vorbringens in der Stellungnahme vom 17.05.2024 (OZ 6, S. 3), wonach die Beschwerdeführerin in den Grenzverhandlungen vom 09.12.2022 sowie vom 31.03.2023 keine Zustimmung zur Grenze erteilt habe, ist anzumerken, dass die (einzig) verfahrensgegenständliche Grenzverhandlung bezüglich der Umwandlung– wie festgestellt – am 17.08.2023 stattfand. Insgesamt konnte die belangte Behörde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Recht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin bei der Grenzverhandlung am 17.08.2023 anwaltlich vertreten war und alle Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer:innen für die Umwandlung vorlagen. 3.
- Vor diesem Hintergrund erübrigte sich für die belangte Behörde auch ein näheres Eingehen auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Erstellung der Pläne sowie den sich daraus ergebenden Grenzpunkten. Klarzustellen ist auch, dass für den Inhalt der Grenzverhandlung die handschriftlich verfasste Niederschrift maßgeblich ist. Danach hat die Beschwerdeführerin den in der Grenzverhandlungsskizze angegebenen, nunmehr von ihr im Hinblick auf ihre Zustimmung bestrittenen Grenzverlauf anerkannt. Mit dem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin somit nicht im Recht (vgl. VwGH 09.09.1999, 98/06/0125).3.
- Vor diesem Hintergrund erübrigte sich für die belangte Behörde auch ein näheres Eingehen auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Erstellung der Pläne sowie den sich daraus ergebenden Grenzpunkten. Klarzustellen ist auch, dass für den Inhalt der Grenzverhandlung die handschriftlich verfasste Niederschrift maßgeblich ist. Danach hat die Beschwerdeführerin den in der Grenzverhandlungsskizze angegebenen, nunmehr von ihr im Hinblick auf ihre Zustimmung bestrittenen Grenzverlauf anerkannt. Mit dem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin somit nicht im Recht vergleiche VwGH 09.09.1999, 98/06/0125). 3.
- Bei der Festlegung eines gemeinsamen Grenzverlaufes zwischen zwei Grundstücken handelt es sich um eine zivilrechtliche Vereinbarung (VwGH 09.09.1999, 98/06/0125). Sollte die Beschwerdeführerin der Ansicht sein, dass sie bei Abgabe ihrer Zustimmungserklärung zum Grenzverlauf einem Irrtum unterlegen war, so kann dies nur im Weg einer gerichtlichen Anfechtung dieser Erklärung wegen Irrtums geltend gemacht werden. Die Frist zur Geltendmachung eines Irrtums beträgt drei Jahre ab Vertragsabschluss bzw. ab Zugang einer einseitigen Willenserklärung an den Empfänger. Nicht entscheidend ist, wann der Irrtum entdeckt, bzw. aufgedeckt wurde. Der Anspruch auf Anfechtung eines Vertrages wegen List verjährt in 30 Jahren (M. Bydlinski in Rummel, Kommentar zum ABGB,
- Auflage,
- Teilband, Wien 2002, Rz 7 und 8 zu § 1487 ABGB).3.
- Bei der Festlegung eines gemeinsamen Grenzverlaufes zwischen zwei Grundstücken handelt es sich um eine zivilrechtliche Vereinbarung (VwGH 09.09.1999, 98/06/0125). Sollte die Beschwerdeführerin der Ansicht sein, dass sie bei Abgabe ihrer Zustimmungserklärung zum Grenzverlauf einem Irrtum unterlegen war, so kann dies nur im Weg einer gerichtlichen Anfechtung dieser Erklärung wegen Irrtums geltend gemacht werden. Die Frist zur Geltendmachung eines Irrtums beträgt drei Jahre ab Vertragsabschluss bzw. ab Zugang einer einseitigen Willenserklärung an den Empfänger. Nicht entscheidend ist, wann der Irrtum entdeckt, bzw. aufgedeckt wurde. Der Anspruch auf Anfechtung eines Vertrages wegen List verjährt in 30 Jahren (M. Bydlinski in Rummel, Kommentar zum ABGB,
- Auflage,
- Teilband, Wien 2002, Rz 7 und 8 zu Paragraph 1487, ABGB). Die Anfechtung einer Willenserklärung wegen Irrtums hat vor den Zivilgerichten zu erfolgen. Sollte die Willenserklärung vor Gericht erfolgreich angefochten werden, so kann diese Gerichtsentscheidung einen tauglichen Grund darstellen, einem Antrag auf Wiederaufnahme des gegenständlichen Umwandlungsverfahrens stattzugeben (§ 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG).Die Anfechtung einer Willenserklärung wegen Irrtums hat vor den Zivilgerichten zu erfolgen. Sollte die Willenserklärung vor Gericht erfolgreich angefochten werden, so kann diese Gerichtsentscheidung einen tauglichen Grund darstellen, einem Antrag auf Wiederaufnahme des gegenständlichen Umwandlungsverfahrens stattzugeben (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG). 3.
- Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren hat die belangte Behörde zulässigerweise im Wege des angefochtenen Bescheides und der im Plan dargestellten Grenze die Umwandlung des Grundstückes 933, KG XXXX , in den Grenzkataster verfügt.3.
- Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren hat die belangte Behörde zulässigerweise im Wege des angefochtenen Bescheides und der im Plan dargestellten Grenze die Umwandlung des Grundstückes 933, KG römisch 40 , in den Grenzkataster verfügt. Die vorliegende Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Beschwerdeführerin beantragte eine mündliche Verhandlung. Ungeachtet dieses Parteihandelns hat sich fallbezogen die Erforderlichkeit einer Verhandlung für das Bundesverwaltungsgericht nicht ergeben: Der angesichts des Verfahrensgegenstands entscheidungsrelevante Sachverhalt ergab sich eindeutig aus dem Verwaltungsakt. Weiters traf das Bundesverwaltungsgericht keine ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen zu jenen der Verwaltungsbehörde. Auch verlangte keine der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen die Möglichkeit zu einem mündlichen Rechtsgespräch oder einer rechtlichen Erörterung mit bzw. durch die Verfahrensparteien. Art. 6 EMRK steht dem nicht entgegen, weil die Klärung der strittigen Frage des Grenzverlaufes nicht durch die Vermessungsbehörden im Verwaltungsverfahren, sondern im Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu erfolgen hat (siehe dazu jüngst VwGH 12.10.2023, Ra 2023/06/0170-6, unter Verweis auf VwGH 31.01.2008, 2007/06/0258).Die Beschwerdeführerin beantragte eine mündliche Verhandlung. Ungeachtet dieses Parteihandelns hat sich fallbezogen die Erforderlichkeit einer Verhandlung für das Bundesverwaltungsgericht nicht ergeben: Der angesichts des Verfahrensgegenstands entscheidungsrelevante Sachverhalt ergab sich eindeutig aus dem Verwaltungsakt. Weiters traf das Bundesverwaltungsgericht keine ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen zu jenen der Verwaltungsbehörde. Auch verlangte keine der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen die Möglichkeit zu einem mündlichen Rechtsgespräch oder einer rechtlichen Erörterung mit bzw. durch die Verfahrensparteien. Artikel 6, EMRK steht dem nicht entgegen, weil die Klärung der strittigen Frage des Grenzverlaufes nicht durch die Vermessungsbehörden im Verwaltungsverfahren, sondern im Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu erfolgen hat (siehe dazu jüngst VwGH 12.10.2023, Ra 2023/06/0170-6, unter Verweis auf VwGH 31.01.2008, 2007/06/0258). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W295.2291072.1.00