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{'item': 'W601 2304116-1'}

Obsah (14)§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 57§ 68§ 67§ 46§§ 52a§ 51§ 40Art. 130§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2025 GeschäftszahlW601 2304116-1 Spruch, W601 2304116-1/32E Schriftliche Ausfertigung des am 16.12.2024 mündlich verkündeten Erkenn

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2024, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 22.11.2024 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2024, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 22.11.2024 für rechtswidrig erklärt. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 22.11.2024 wurde über den Beschwerdeführer (in Folge: BF)

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 22.11.2024 wurde über den Beschwerdeführer (in Folge: BF)

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

  1. Mit Schriftsatz vom 11.12.2024 erhob der BF, vertreten durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung, Beschwerde gegen den Mandatsbescheid und seine Anhaltung in Schubhaft seit 22.11.
  2. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung samt Einvernahme des BF und des namhaft gemachten Zeugen durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, und dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen aufzuerlegen und auszusprechen, dass diese zu Handen des BF auszuzahlen sind.
  3. Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2024 die Verwaltungsakte sowie eine Stellungnahme, in welcher beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen sowie den BF zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.
  4. Dem BF wurde mit Schreiben vom 12.12.2024 Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA gewährt.
  5. Am 12.12.2024 wurde ein amtsärztlicher Befund und Gutachten übermittelt.
  6. Am 13.12.2024 langte eine Stellungnahme des BFA zur Verfahren der Erlangung eines Heimreisezertifikates samt Rückkehrberatungsprotokoll vom 26.11.2024 sowie eine Stellungnahme des Verein Dialog zur Frage betreffend den psychischen Zustand des BF und ein amtsärztlicher Befund und Gutachten ein.
  7. Am 16.12.2024 langte eine Stellungnahme der HRZ-Fachabteilung, das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.01.2024 sowie ein amtsärztlicher Befund und Gutachten ein.
  8. Am 16.12.2024 langte eine Stellungnahme der HRZ-Fachabteilung, das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 17.01.2024 sowie ein amtsärztlicher Befund und Gutachten ein.
  9. Am 16.12.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Die erkennende Richterin verkündete das Erkenntnis.
  10. Mit Schriftsatz vom 17.12.2024 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Zum Verfahrensgang: 1.1.
  13. Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2022 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.1.
  14. Der BF stellte nach einem Aufenthalt in der Schweiz und Italien am 10.11.2022 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz. Deutschland stellte am 04.01.2023 ein Wiederaufnahmegesuch an Österreich. Aufgrund der eingetretenen Zustimmung Österreichs wurde der BF am 11.07.2023 aus Deutschland nach Österreich überstellt. 1.1.
  15. Der BF war von 12.07.2023 bis 05.10.2023 in Quartieren der Grundversorgung gemeldet, wurde jedoch am 27.09.2023 aus dem Quartier der Grundversorgung polizeilich weggewiesen und war sodann bis 02.11.2023 unbekannten Aufenthaltes. 1.1.
  16. Mit Bescheid des BFA vom 24.10.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt. Gegen den Beschwerdeführer wurde zudem ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen. Der Bescheid wurde am 25.10.2023 aufgrund unbekannten Aufenthaltes des BF durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der BF hat dagegen kein Rechtsmittel erhoben.1.1.4. Mit Bescheid des BFA vom 24.10.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt. Gegen den Beschwerdeführer wurde zudem ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen. Der Bescheid wurde am 25.10.2023 aufgrund unbekannten Aufenthaltes des BF durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der BF hat dagegen kein Rechtsmittel erhoben. 1.1.

  1. Von 02.11.2023 bis 21.02.2024 war der BF in einem Quartier der Grundversorgung gemeldet, wobei er neuerlich am 18.02.2024 aus dem Quartier polizeilich weggewiesen wurde. 1.1.
  2. Am 20.02.2024 stellte der BF in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Schweiz stellte am 28.02.2024 ein Wiederaufnahmegesuch an Österreich, dem Österreich zustimmte. Die für den 17.07.2024 geplante Überstellung des BF aus der Schweiz konnte aufgrund des Untertauchens des BF nicht durchgeführt werden. Der BF wurde am 02.08.2024 aus der Schweiz nach Österreich überstellt. Der BF stellte im Zuge dessen am 02.08.2024 in Österreich seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). 1.1.
  3. Der BF war von 02.08.2024 bis 05.11.2024 in Quartieren der Grundversorgung wohnhaft. Am 05.11.2024 war die Verlegung des BF in ein anderes Quartier der Grundversorgung vorgesehen, der BF kam jedoch nicht im neuen Quartier an. Der BF war seit 05.11.2024 unbekannten Aufenthaltes. 1.1.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 27.08.2024 wurde der Folgeantrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G erteilt.1.1.8. Mit Bescheid des BFA vom 27.08.2024 wurde der Folgeantrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG erteilt. 1.1.

  1. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit der ein Ambulanzbericht des Landesklinikums XXXX vom 06.09.2024 und Fotos von Medikamenten an das BFA übermittelt wurden, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2024, GZ. XXXX , als unbegründet abgewiesen.1.1.
  2. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit der ein Ambulanzbericht des Landesklinikums römisch 40 vom 06.09.2024 und Fotos von Medikamenten an das BFA übermittelt wurden, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2024, GZ. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. 1.1.
  3. Am 22.11.2024 wurde der BF von Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Identitätsfeststellung unterzogen. Der BF wurde aufgrund eines Festnahmeauftrages festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum gebracht. 1.1.
  4. Noch am selben Tag wurde der BF betreffend die Prüfung der Verhängung der Schubhaft vom BFA einvernommen. Der BF gab im Zuge dessen befragt an, dass er Stress und Rückenschmerzen habe und Schlaftabletten nehme, aber der Einvernahme folgen könne. Befragt, warum er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, führte der BF aus, dass er nach Deutschland und dann in die Schweiz ausgereist sei, jedoch jeweils nach Österreich rücküberstellt worden sei. Nach Vorhalt seiner Verpflichtung aus dem Schengenraum auszureisen, gab der BF an, dass er ausreisen werde, wenn er freigelassen werde. Er habe keinen Reisepass, aber er werde es probieren, „so wie Gott es entscheidet wird es passieren“. Er sei ledig, habe keine Sorgepflichten und verfüge über vier Euro und ihm werde von einem Freund finanziell ausgeholfen. Er habe keine Angehörige in Österreich und habe in Österreich jedes Mal woanders Unterkunft genommen. Er könne bei einem Freund übernachten. Der BF gab danach keine Antworten mehr auf die Fragen, ist plötzlich aufgestanden, hat erklärt, dass er nicht mehr mit dem Einvernahmeleiter sprechen möchte und hat den Einvernahmeraum verlassen. Die Einvernahme wurde daraufhin aufgrund des unkooperativen Verhaltens des BF abgebrochen. 1.1.
  5. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 22.11.2024 wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Betreffend den gesundheitlichen Zustand des BF wurde im Bescheid festgestellt, dass keine gravierenden Krankheiten oder Beschwerden vom BF namhaft gemachten wurden. Rechtlich führte das BFA dazu aus: „Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Es ist daher davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit gegeben sind und bestehen jedenfalls in den Polizeianhaltezentren ausreichend medizinische Einrichtungen.“1.1.12. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 22.11.2024 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Betreffend den gesundheitlichen Zustand des BF wurde im Bescheid festgestellt, dass keine gravierenden Krankheiten oder Beschwerden vom BF namhaft gemachten wurden. Rechtlich führte das BFA dazu aus: „Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Es ist daher davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit gegeben sind und bestehen jedenfalls in den Polizeianhaltezentren ausreichend medizinische Einrichtungen.“ 1.

  1. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er behauptet tunesischer Staatsangehöriger zu sein. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
  3. Der BF wird seit 22.11.2024 in Schubhaft angehalten. 1.2.
  4. Der BF gab am 27.11.2024 im Rahmen der Rechtsberatung an sich selbst verletzen zu wollen. Am 04.12.2024 hat sich der BF selbst eine kleine oberflächliche Rissquetschwunde am rechten Hinterkopf zugefügt. Am 05.12.2024 hat der BF einen untauglichen Strangulationsversuch unternommen. Die Selbstverletzungen drohte er an bzw. setzte er um nicht abgeschoben bzw. in eine andere Zelle verlegt zu werden. Der BF wurde von 27.11.2024 bis 04.12.2024 und von 06.12.2024 bis 11.12.2024 in einer Sicherheitszelle sowie von 04.12.2024 bis 06.12.2024 in einer besonders gesicherten Zelle angehalten. Die Anhaltungen in den Sicherungszellen erfolgten, weil der BF im Rahmen einer Anpassungsstörung, angab über die Absicht zu verfügen sich selbst zu verletzen und sich im Falle einer Abschiebung nach Tunesien umbringen zu wollen. Eine Ausführung zur Weiterbehandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus war aus psychiatrischer Sicht nicht erforderlich. Die Anhaltung des BF in den Sicherungszellen wurde regelmäßig psychiatrisch neu bewertet und es sind wegen der Anhaltung in den Sicherungszellen aktuell keine psychischen Veränderungen beim BF (im Vergleich von) vor und nach dem Aufenthalt in der Sicherungszelle zu beobachten. Der BF wies im Entscheidungszeitpunkt eine Anpassungsstörung auf. Er beklagte Schlafstörungen und Gedankenkreisen in der Nacht. Sein psychischer Zustand im Entscheidungszeitpunkt hat sich gegenüber dem vorgelegten Ambulanzbefund des Landesklinikum XXXX vom 06.09.2024, der eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik diagnostizierte, stabilisiert und gegenüber dem Beginn des Anhaltezeitpunktes nicht verschlechtert. Der BF hatte im Entscheidungszeitpunkt keine Selbstmordgedanken und war von selbst- und fremdaggressiven Verhalten distanziert. Der BF erhielt eine Schlafmedikation und etwas gegen Unruhegefühle tagsüber und steht in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung. Der BF war im Entscheidungszeitpunkt aufgrund der individuellen Haftsituation keiner über das übliche Maß hinausgehenden psychischen Belastung ausgesetzt. Der BF war im Entscheidungszeitpunkt sowohl in psychiatrischer als auch physischer Hinsicht haftfähig. Der BF ist der Verhandlung am16.12.2024 und insbesondere den an ihn gerichteten Fragen in dieser Verhandlung aufmerksam gefolgt und hat diese entsprechend inhaltlich beantwortet. Er wirkte orientiert, konzentriert und vermittelte keinen über das übliche Maß hinausgehenden körperlichen oder geistigen Erschöpfungszustand.Der BF wies im Entscheidungszeitpunkt eine Anpassungsstörung auf. Er beklagte Schlafstörungen und Gedankenkreisen in der Nacht. Sein psychischer Zustand im Entscheidungszeitpunkt hat sich gegenüber dem vorgelegten Ambulanzbefund des Landesklinikum römisch 40 vom 06.09.2024, der eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik diagnostizierte, stabilisiert und gegenüber dem Beginn des Anhaltezeitpunktes nicht verschlechtert. Der BF hatte im Entscheidungszeitpunkt keine Selbstmordgedanken und war von selbst- und fremdaggressiven Verhalten distanziert. Der BF erhielt eine Schlafmedikation und etwas gegen Unruhegefühle tagsüber und steht in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung. Der BF war im Entscheidungszeitpunkt aufgrund der individuellen Haftsituation keiner über das übliche Maß hinausgehenden psychischen Belastung ausgesetzt. Der BF war im Entscheidungszeitpunkt sowohl in psychiatrischer als auch physischer Hinsicht haftfähig. Der BF ist der Verhandlung am16.12.2024 und insbesondere den an ihn gerichteten Fragen in dieser Verhandlung aufmerksam gefolgt und hat diese entsprechend inhaltlich beantwortet. Er wirkte orientiert, konzentriert und vermittelte keinen über das übliche Maß hinausgehenden körperlichen oder geistigen Erschöpfungszustand. 1.2.
  5. Der BF hat am 20.09.2023 seinen XXXX mehrmals mit der Faust gegen die XXXX geschlagen, wobei dieser lediglich Schmerzen erlitt und es sohin (zumindest) beim Versuch blieb sowie diesen mit dem Tod bedroht um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ein kleines Küchenmesser ergriff, ihn damit bis zur Toilettentür verfolgte, ihn dort am T-Shirt packte und festhielt, mehrmals Stichbewegungen (von oben und von der Seite) ausführte und sinngemäß (auf Englisch) äußerte, dass er ihn töten werde sowie am 25.09.2023 einen XXXX durch gefährliche Drohung mit einer Brandstiftung zur Umsetzung diverser Forderungen (Gewährung von mehr Verpflegung, Gestattung eines Arztbesuches, Ausgabe von mehr Essen sowie zur Herausgabe seiner persönlichen Papiere) zu nötigen versucht, indem er eine auf seinem Mobiltelefon übersetzte Drohung mit dem sinngemäßen Inhalt vorzeigte, dass er sonst das XXXX anzünden werde, wenn er nicht bekomme, was er wolle.1.2.
  6. Der BF hat am 20.09.2023 seinen römisch 40 mehrmals mit der Faust gegen die römisch 40 geschlagen, wobei dieser lediglich Schmerzen erlitt und es sohin (zumindest) beim Versuch blieb sowie diesen mit dem Tod bedroht um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ein kleines Küchenmesser ergriff, ihn damit bis zur Toilettentür verfolgte, ihn dort am T-Shirt packte und festhielt, mehrmals Stichbewegungen (von oben und von der Seite) ausführte und sinngemäß (auf Englisch) äußerte, dass er ihn töten werde sowie am 25.09.2023 einen römisch 40 durch gefährliche Drohung mit einer Brandstiftung zur Umsetzung diverser Forderungen (Gewährung von mehr Verpflegung, Gestattung eines Arztbesuches, Ausgabe von mehr Essen sowie zur Herausgabe seiner persönlichen Papiere) zu nötigen versucht, indem er eine auf seinem Mobiltelefon übersetzte Drohung mit dem sinngemäßen Inhalt vorzeigte, dass er sonst das römisch 40 anzünden werde, wenn er nicht bekomme, was er wolle. Der BF wurde deshalb mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.01.2024 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB sowie wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.Der BF wurde deshalb mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.01.2024 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster Fall StGB sowie wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Dabei wurde mildernd das reumütige Geständnis, die Unbescholtenheit des BF und, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und der Einsatz einer Waffe bei der gefährlichen Drohung berücksichtigt. 1.
  7. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
  8. Der BF stellte am 15.10.2022 seinen ersten unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bereits am 10.11.2022 – noch während des in Österreich anhängigen Asylverfahrens – stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland. Der BF hat sich seinem ersten Asylverfahren in Österreich durch die Ausreise nach Deutschland entzogen. Nachdem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen wurde, reiste der BF in die Schweiz, wo er sodann am 20.02.2024 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die für den 17.07.2024 geplante Rücküberstellung nach Österreich konnte aufgrund des Untertauchens des BF nicht durchgeführt werden. Im Zuge der sodann am 02.08.2024 erfolgten Überstellung des BF aus der Schweiz nach Österreich stellte der BF in Österreich seinen zweiten unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 27.08.2024 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2024 als unbegründet abgewiesen. 1.3.
  9. Der BF weist abgesehen von seinen Aufenthalten in Quartieren der Grundversorgung von 12.07.2023 bis 05.10.2023 – wobei der BF lediglich bis zu seiner polizeilichen Wegweisung am 27.09.2023 im Quartier wohnhaft war –, von 02.11.2023 bis 21.02.2024 – wobei der BF lediglich bis zu seiner polizeilichen Wegweisung am 18.02.2024 im Quartier aufhältig war – sowie von 22.09.2024 bis 05.11.2024 und seiner nunmehrigen Anhaltung in Schubhaft über keine Meldung in Österreich auf. Der BF war von 27.09.2023 bis 02.11.2023 und von 18.02.2024 bis 02.08.2024 unbekannten Aufenthaltes. Der BF hat sich sodann auch ab 05.11.2024 bis zur zufälligen Betretung des BF im Bundesgebiet am 22.11.2024 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Verborgenen aufgehalten und war für die Behörden nicht greifbar. 1.3.
  10. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der BF verfügte im Entscheidungszeitpunkt über kein gültiges Reisedokument bzw. hat ein solches nicht in Vorlage gebracht und sich auch bisher nicht um die Beschaffung eines Reisedokumentes bemüht. Der BF kam bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. 1.3.
  11. Der BF ist unkooperativ, nicht vertrauenswürdig und nicht bereit, nach Tunesien zurückzukehren. Bei seiner Entlassung aus der Schubhaft wird er erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. in Schengenstaaten weiterreisen, um einer Abschiebung zu entgehen. 1.3.
  12. Der BF verfügt über keine familiäre Anknüpfungspunkte. Der BF hat in Österreich zwei Freunde. Er verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF ist in Österreich beruflich nicht verankert und besitzt kein zur Sicherung seines Lebensunterhaltes ausreichendes Vermögen. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF hat bei einem seiner Freunde vor der Festnahme am 22.11.2024 gewohnt. Er wurde von seinen Freunden durch sachliche Mittel (Nahrungsmittel, Getränke) sowie kleinen finanziellen Zuschüssen unterstützt. Der BF kann im Falle der Entlassung aus der Schubhaft wieder bei seinem Freund Unterkunft nehmen und eine solche Unterstützung durch seine Freunde erhalten. 1.3.
  13. Ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF wurde vom BFA am 15.12.2023 samt Dokumente des BF (Übersetzung des tunesischen Personalausweis und der tunesischen Geburtsurkunde) an die tunesische Vertretungsbehörde übermittelt und am 29.02.2024, 20.03.2024 und 30.04.2024 urgiert. Der BF stellte am 20.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz, das entsprechende Folgeantragsverfahren wurde am 02.08.2024 in Österreich fortgesetzt. Mit Bescheid des BFA vom 27.08.2024 wurde der Folgeantrag des BF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2024 als unbegründet abgewiesen. Eine Rückmeldung der tunesischen Vertretungsbehörde, dass eine Identifizierung des BF nicht möglich war, ist bisher nicht erfolgt. Das BFA setzte am 25.11.2024 das Verfahren betreffend die Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der tunesischen Vertretungsbehörde durch Urgenz fort. Der BF wird seit 25.11.2024 auf der „high priority“ Liste geführt und wurde bei einem Treffen mit der tunesischen Botschafterin die rasche Abarbeitung der Liste versprochen. Es wurden seit dem Termin bereits 2 Zustimmungen betreffend Personen von der Liste erteilt. Am 12.12.2024 fand eine neuerliche Urgenz beim tunesischen Konsulat statt. Die tunesische Vertretungsbehörde stellt grundsätzlich Heimreisezertifikate (2023: 8, 2024: 6) aus und es finden regelmäßig Abschiebungen (2024: 12) aus Österreich nach Tunesien statt. Nach erfolgter Identifizierung ist die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nur mehr Formsache und erfolgt im Regelfall nach Übermittlung der Flugdaten an die Botschaft. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und die anschließende Abschiebung des BF ist innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer möglich und maßgeblich wahrscheinlich.
  14. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des BFA und in den Gerichtsakt sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Asylfolgeantragsverfahren (GZ. XXXX ) und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in weiterer Folge: Anhaltedatei) sowie durch Einvernahme des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den dabei gewonnenen persönlichen Eindruck und durch die Einvernahme des beantragten Zeugen.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des BFA und in den Gerichtsakt sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Asylfolgeantragsverfahren (GZ. römisch 40 ) und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in weiterer Folge: Anhaltedatei) sowie durch Einvernahme des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den dabei gewonnenen persönlichen Eindruck und durch die Einvernahme des beantragten Zeugen. 2.
  15. Zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang ergibt sich nachvollziehbar und unzweifelhaft aus den in den zuvor genannten Gerichts- und Verwaltungsakte einliegenden Unterlagen und Dokumenten sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister und in das Grundversorgungsinformationssystem. 2.
  16. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
  17. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht aufgrund seiner Angaben ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Der BF hat stets angegeben tunesischer Staatsangehöriger zu sein. Aus der Einsicht in die Verwaltungs- und Gerichtsakten ergibt sich, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.10.2022 mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 24.10.2023 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen wurde sowie der Folgeantrag mit Bescheid des BFA vom 27.08.2024 zurückgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.11.2024 abgewiesen wurde, weshalb es sich beim BF im Entscheidungszeitpunkt weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten handelte. 2.2.
  18. Dass der BF seit 22.11.2024 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, insbesondere dem dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Mandatsbescheid des BFA vom 22.11.2024 und aus den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.2.
  19. Die Feststellungen betreffend die Ankündigung einer Selbstverletzung im Rahmen der Rechtsberatung am 27.11.2024 sowie der Selbstverletzung am 04.12.2024 und dem untauglichen Strangulationsversuch, zumal der BF versuchte sich mit leicht reißbarer Sicherheitskleidung zu erdrosseln, am 05.12.2024 ergeben sich aus den Eintragungen in der Anhaltedatei sowie der Patientenkartei, der Maßnahmenmeldung vom 04.12.2024 und der Mitteilung des medizinischen Fachbereichs des PAZ vom 16.12.
  20. Dass die Selbstverletzungen des BF bzw. deren Ankündigung den Zweck hatten seine Abschiebung nach Tunesien zu verhindern bzw. in eine andere Zelle verlegt zu werden, ergibt sich aus den eigenen Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung. So gab der BF in der Verhandlung am 16.12.2024 befragt zu seiner Ankündigung einer Selbstverletzung lediglich floskelhaft an, dass er unter Druck war und Stress hatte. Er habe dies wegen der Abschiebung nach Tunesien gemacht, weil er Probleme in Tunesien habe. Nachgefragt gab der BF an eine Selbstverletzung angekündigt zu haben, weil er nicht nach Tunesien abgeschoben werden wollte und weil es ihm psychisch sehr schlecht gegangen sei. Auch betreffend seine Selbstverletzung am 04.12.2024 führte der BF lediglich floskelhaft aus, dass er sich diese aufgrund des Stress und des Druckes und weil es ihm psychisch nicht gut gehe, zugefügt habe. Nachgefragt führte er aus, dass es ihm aufgrund der Medikamente manchmal sehr schlecht gehe und ihn eine Art Hysterie überkomme. Dies ist jedoch nicht mit der Stellungnahme des Verein Dialog in Einklang zu bringen, wonach der BF dispositionsfähig war. Auf weitere Nachfrage räumte der BF ein, dass er durch sein Verhalten eine Verlegung in eine andere Zelle bezwecken wollte. Zudem sind die Angaben des BF betreffend die Medikamenteneinnahme nicht miteinander in Einklang zu bringen. So gab der BF in der Verhandlung zunächst an, dass es ihm manchmal so schlecht gegangen sei, dass er die Medikamente nicht eingenommen habe. Er habe auch mit dem Arzt gesprochen und diesen gebeten ihm etwas Stärkeres zu verordnen, da die Medikamente anscheinend nicht gewirkt haben. Betreffend die Selbstverletzung gab der BF dazu im Widerspruch stehend an, dass es ihm aufgrund der Medikamente sehr schlecht gegangen sei. Der BF vermittelte in der Verhandlung aufgrund seines persönlichen Eindruckes und seinen lediglich floskelhaften sowie nicht miteinander in Einklang stehenden Angaben betreffend die Medikamente den Eindruck, dass er seinen psychischen Zustand schlechter darzustellen versuchte. Die Feststellungen betreffend die Anhaltungen des BF in der (besonders) gesicherten Zelle ergeben sich aus den Eintragungen in der Anhaltedatei sowie der Patientenkartei und den Antworten des Vereins Dialog (psychiatrischer Dienst) vom 13.12.
  21. Aus dieser geht hervor, dass die Anhaltung des BF in der Sicherungszelle aufgrund seines (selbstverletzenden) Verhaltens notwendig, die Behandlung in einer psychiatrischen Krankenabteilung hingegen nicht erforderlich war und die Anhaltung in der Sicherungszelle führte laut Antworten des psychiatrischen Dienstes (Verein Dialog) auch nicht zu einer psychischen Veränderung des BF. Dass die Anhaltung des BF in den Sicherungszellen regelmäßig psychiatrisch neu bewertet wurde, ergibt sich aus der Patientenkartei. Die Feststellungen betreffend den Ambulanzbefund vom 06.09.2024 ergeben sich aus eben diesem, der im Verwaltungsakt einliegt. Die Feststellungen zum physischen und psychischen Zustand des BF im Entscheidungs-zeitpunkt ergibt sich aus den Antworten des Vereins Dialog (psychiatrischer Dienst) vom 13.12.2024 sowie den amtsärztlichen Befunden und Gutachten vom 12.12.2024, 13.12.2024 und 16.12.
  22. So geht aus der Stellungnahme des Vereins Dialog vom 13.12.2024 hervor, dass sich der psychische Zustand des BF gegenüber dem Vorbefund vom 06.09.2024, der eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik diagnostizierte, stabilisiert hat, und der BF von weiteren selbst- oder fremdaggressiven Handlungen distanziert ist. Sein psychischer Zustand hat sich gegenüber dem Beginn der Anhaltung nicht verschlechtert. Der BF weist aktuell eine Anpassungsstörung auf und beklagt Schlafstörungen und Gedankenkreisen in der Nacht. Der BF erhält dagegen eine Schlafmedikation und etwas gegen Unruhegefühle. Dass der BF zudem regelmäßig psychiatrische Behandlung erhält, ergibt sich aus der Patientenkartei und den eigenen Angaben des BF in der Verhandlung vom 16.12.
  23. Aus den amtsärztlichen Befund und Gutachten vom 12.12.2024, 13.12.2024 und 16.12.2024 ergibt sich jeweils, dass der BF einen guten Allgemeinzustand aufwies und haftfähig ist. Aus der Beantwortung der an den psychiatrischen Dienst (Verein Dialog) gestellten Fragen ergibt sich, dass der BF durch die individuelle Haftsituation keiner über das übliche Maß hinausgehenden psychischen Belastung ausgesetzt ist. In der Verhandlung vom 16.12.2024 konnte sich die zuständige Richterin einen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen, weshalb die entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten. 2.2.
  24. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF ergeben sich aus dem im Gerichtsakt einliegenden Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.01.2024.2.2.
  25. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF ergeben sich aus dem im Gerichtsakt einliegenden Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.01.
  26. 2.
  27. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.
  28. Die Feststellungen zur illegalen Einreise des BF in das Bundesgebiet im Jahr 2022, zu seinen Aufenthalten und unbegründeten Asylantragstellungen in Österreich, Deutschland und der Schweiz ergeben sich aus der Einsicht in die Verwaltungsakte und den dort einliegenden Unterlagen und Dokumente, insbesondere aus den Konsultations- und Überstellungsverfahren mit Deutschland und der Schweiz, sowie den Angaben des BF in seinen Erstbefragungen und Einvernahmen zu seinen Asylanträgen. Dass der BF sich seinem ersten Asylverfahren entzogen hat, ergibt sich daraus, dass der BF bereits nach seiner Antragstellung in Österreich am 15.10.2022 nach einem Aufenthalt in der Schweiz und Italien, am 10.11.2022 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und nach seiner Überstellung nach Österreich nach seiner Wegweisung aus dem Quartier der Grundversorgung erneut untertauchte und bis 02.11.2023 unbekannten Aufenthaltes war. Dass die Asylanträge des BF unbegründet waren, ergibt sich daraus, dass der erste Asylantrag vollinhaltlich abgewiesen wurde und der Folgeantrag des BF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. 2.3.
  29. Die Feststellungen betreffend die Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich und seinen unbekannten Aufenthalten ergeben sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und die Verwaltungsakte. In der Einvernahme des BF durch das BFA am 22.11.2024 gab der BF an, dass er in Österreich jedes Mal woanders übernachtet habe. Er habe einen Freund, bei dem er übernachten könne. In der Verhandlung am 16.12.2024 gab der BF an, zwei Monate vor seiner Festnahme bei einem Freund gewohnt zu haben. Die Adresse konnte der BF nicht nennen und gab an, dass er sich dort nicht gemeldet habe, weil er sich mit den Gesetzen nicht ausgekannt habe. Dies wird insbesondere aufgrund der Tatsache, dass dem BF laut den Erstbefragungsprotokollen jedenfalls im Zuge der Erstbefragung am 12.07.2023 und 02.08.2024 jeweils das Merkblatt über Pflichten und Rechte von Asylwerbern, in welchem auf die Meldeverpflichtung hingewiesen wird, ausgefolgt wurde, als bloße Schutzbehauptung gewertet. 2.3.
  30. Dass gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 24.10.2023, womit der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.10.2022 vollinhaltlich abgewiesen wurde und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Der Folgeasylantrag des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 27.08.2024 zurückgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.11.2024 abgewiesen. Dass der BF im Entscheidungszeitpunkt über kein gültiges Reisedokument verfügte bzw. ein solches nicht in Vorlage gebracht hat, ergibt sich aus der Einsicht in die Verwaltungs- und Gerichtsakten, aus denen ein solches nicht hervorgeht. Dass sich der BF bislang nicht um die Ausstellung eines Reisedokuments bemüht hat und er seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vom 22.11.2024 und in der Verhandlung am 16.12.
  31. 2.3.
  32. Dass der BF weder kooperativ noch vertrauenswürdig ist und nicht bereit ist nach Tunesien zurückzukehren, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens evident. Der BF beachtet die österreichischen Rechts- und Meldevorschriften nicht. Der BF hat sich seinem Asylverfahren entzogen, er hat sich unbekannten Aufenthaltes aufgehalten und sich somit dem Zugriff der Behörden entzogen und ist trotz Ausreiseverpflichtung in Schengenstaaten weitergereist, wo er sodann erneut einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich so dem Zugriff der Behörden entzogen. Der BF gab in der Verhandlung am 16.12.2024 an, dass er im Falle seiner Entlassung „soweit es geht“ kooperieren werde und wenn es von ihm gefordert werde, er das Land verlassen werde. Nachgefragt gab er an, dass er „wahrscheinlich“ nach Tunesien zurückkehren werde. Wenn er muss, werde er nach Tunesien zurückkehren. Er sei nunmehr müde und wolle so nicht mehr weitermachen. Diese lediglich vagen Angaben des BF vermittelten insbesondere vor dem Hintergrund des jahrelang gezeigten unkooperativen und vertrauensunwürdigen Verhaltens des BF nicht den Eindruck einer ernsthaften Kooperationsbereitschaft und Rückkehrwilligkeit. Vielmehr ist aufgrund des Umstandes, dass der BF aufgrund des nunmehr bereits weiter fortgeschrittenen Verfahrens umso mehr mit der baldigen Abschiebung rechnen muss und dem in der Verhandlung vermittelten persönlichen Eindruck des BF davon auszugehen, dass er im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. in Schengenstaaten weiterreisen wird, um einer Abschiebung zu entgehen. 2.3.
  33. Dass der BF keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich hat, dass er über zwei Freunde in Österreich verfügt, sowie, dass er über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich verfügt, ergibt sich aus den Angaben des BF in der Einvernahme am 22.11.2024 und in der Verhandlung am 16.12.
  34. Dass der BF vor seiner Festnahme am 22.11.2024 bei seinem Freund gewohnt hat und von seinen Freunden durch sachliche Mittel (Nahrungsmittel, Getränke) sowie kleinen finanziellen Zuwendungen unterstützt wurde, ergibt sich aus den Angaben des BF und des befragten Zeugen in der Verhandlung vom 16.12.
  35. Eine Abhängigkeit des BF zu seinen zwei Freunden ist aus den Angaben des BF und des beantragten Zeugen in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht erkennbar. Zudem ist festzuhalten, dass der BF seine Freunde nach seinen eigenen Angaben in der Verhandlung am 16.12.2024 nach seiner Überstellung aus der Schweiz nach Österreich, somit zu einem Zeitpunkt kennengelernt hat, als gegen ihn bereits eine Ausreiseverpflichtung vorlag und dem BF sein unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich daher bewusst sein musste. Zudem haben die Freunde des BF ihm einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht. Dass der BF in Österreich nicht beruflich verankert war, über kein Vermögen verfügt und nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vom 22.11.2024 und in der Verhandlung vom 16.12.2024, wonach er seinen Aufenthalt in Österreich mit Hilfe der Grundversorgung und Freunde finanziert habe. 2.3.
  36. Die Feststellungen zum Verfahren betreffend die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF ergeben sich aus der Stellungnahme des BFA vom 11.12.2024 und 13.12.2024 und der Stellungnahme der HRZ-Fachabteilung vom 16.12.
  37. Das Gericht verkennt nicht, dass das BFA bereits am 15.12.2023 das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates betreffend den BF eingeleitet hat und bislang keine Rückmeldung der tunesischen Vertretungsbehörden ergangen ist. Das Verfahren konnte jedoch aufgrund des zwischenzeitlich vom BF gestellten Folgeantrages nicht durchgehend betrieben werden und wurde nach zufälligen Betreten durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und seiner Anhaltung in Schubhaft wieder fortgeführt. Der BF steht nunmehr auf der „high priority“ Liste die der tunesischen Vertretungsbehörde übergeben wurde. Die Abarbeitung dieser Liste wurde von der Botschafterin am 25.11.2024 zugesagt. Es sind auch bereits Zustimmungen für die Ausstellung von Heimreisezertifikaten für zwei Personen dieser Liste ergangen. Aufgrund des Umstandes, dass der tunesischen Vertretungsbehörden Unterlagen zur Identität des BF übermittelt wurden, bisher keine negative Rückmeldung der tunesischen Vertretungsbehörden erfolgt ist, der BF nunmehr seit 25.11.2024 auf der „high priority“ Liste betreffend die Ausstellung eines HRZ steht und die rasche Abarbeitung der Liste von der tunesischen Botschafterin zugesagt wurde, ist mit einer baldigen Identifizierung des BF und Ausstellung eines HRZ zu rechnen. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass es nicht möglich ist, den BF zeitnah nach Erlangung eines Heimreisezertifikats auch tatsächlich in sein Heimatland zu verbringen. Nach der Ausstellung eines Heimreisezertifikats kann somit eine zeitnahe Abschiebung des BF nach Algerien erfolgen. Die Identifizierung des BF durch tunesische Vertretungsbehörden, die Zusage und Ausstellung eines HRZ betreffend den BF sowie die Abschiebung des BF ist daher innerhalb der Schubhafthöchstdauer maßgeblich wahrscheinlich.
  38. Rechtliche Beurteilung: 3.
  39. Zu Spruchteil A. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) und § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) und Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. 3.1.
  1. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung in Schubhaft3.1.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung in Schubhaft Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am 22.11.2024 lag gegenüber dem BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Das BFA verhängte mit Bescheid vom 22.11.2024 über den BF

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung.Das BFA verhängte mit Bescheid vom 22.11.2024 über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Im gegenständlichen Mandatsbescheid wurde festgestellt, dass der BF keine gravierenden Krankheiten (oder Beschwerden) namhaft gemacht hat. Konkrete Feststellungen zum physischen und/oder psychischen Zustand des BF wurden jedoch nicht getroffen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das BFA aus: „Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Es ist daher davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind und bestehen jedenfalls in den Polizeianhaltezentren ausreichend medizinische Einrichtungen.“. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits mit der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.08.2024 ein Ambulanzbefund vom 06.09.2024 übermittelt wurde aus dem hervorgeht, dass der BF wegen Selbstmordgedanken vorstellig wurde und eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik diagnostiziert wurde, im Anhalteprotokoll III (polizeiamtsärztlichen Gutachten) vom 22.11.2024 bei psychischer Erkrankung angeführt wurde „psychopathisch lt eigenen Angaben“ sowie der BF auch in der Einvernahme am 22.11.2024 angegeben hat, Stress sowie Rückenschmerzen zu haben und Schlaftabletten zu nehmen, hätte das BFA konkrete Feststellungen zum psychischen und physischen Zustand des BF zu treffen und sich damit im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auseinander zu setzen gehabt. Die fehlende Auseinandersetzung mit dem konkreten psychischen und physischen Zustand des BF stellt einen wesentlichen Begründungsmangel dar, weil eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes – selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert – bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen kann (vgl. VwGH 15.11.2022, Ra 2020/21/0442, Rn. 14, mwN).Im gegenständlichen Mandatsbescheid wurde festgestellt, dass der BF keine gravierenden Krankheiten (oder Beschwerden) namhaft gemacht hat. Konkrete Feststellungen zum physischen und/oder psychischen Zustand des BF wurden jedoch nicht getroffen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das BFA aus: „Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Es ist daher davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind und bestehen jedenfalls in den Polizeianhaltezentren ausreichend medizinische Einrichtungen.“. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits mit der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.08.2024 ein Ambulanzbefund vom 06.09.2024 übermittelt wurde aus dem hervorgeht, dass der BF wegen Selbstmordgedanken vorstellig wurde und eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik diagnostiziert wurde, im Anhalteprotokoll römisch drei (polizeiamtsärztlichen Gutachten) vom 22.11.2024 bei psychischer Erkrankung angeführt wurde „psychopathisch lt eigenen Angaben“ sowie der BF auch in der Einvernahme am 22.11.2024 angegeben hat, Stress sowie Rückenschmerzen zu haben und Schlaftabletten zu nehmen, hätte das BFA konkrete Feststellungen zum psychischen und physischen Zustand des BF zu treffen und sich damit im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auseinander zu setzen gehabt. Die fehlende Auseinandersetzung mit dem konkreten psychischen und physischen Zustand des BF stellt einen wesentlichen Begründungsmangel dar, weil eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes – selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert – bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen kann vergleiche VwGH 15.11.2022, Ra 2020/21/0442, Rn. 14, mwN). Aufgrund des Vorliegens eines wesentlichen Begründungsmangels ist der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Durch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erweist sich auch die auf diesen Bescheid gestützte bisherige Anhaltung als rechtswidrig. Der Beschwerde war somit stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die bisherige Anhaltung des BF in Schubhaft seit 22.11.2024 für rechtswidrig zu erklären. 3.1.2. Zu Spruchpunkt II. – Fortsetzungsausspruch3.1.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch 3.1.2.1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befand sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es war daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.1.2.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befand sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es war daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. 3.1.2.2. Gegen den BF lag im Zeitpunkt der Entscheidung eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Die Anhaltung des BF in Schubhaft dient dem Zwecke der Sicherung der Abschiebung

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG.3.1.2.2. Gegen den BF lag im Zeitpunkt der Entscheidung eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Die Anhaltung des BF in Schubhaft dient dem Zwecke der Sicherung der Abschiebung

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Im Entscheidungszeitpunkt liegt aufgrund der Kriterien von § 76 Abs. 2 Z 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vor:Im Entscheidungszeitpunkt liegt aufgrund der Kriterien von Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vor: Dabei ist

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und vertrauensunwürdig. Er stellte mehrfach unbegründete Asylanträge und hat sich seinem ersten Asylverfahren bereits nach kurzer Zeit entzogen indem er nach Deutschland reiste, wo er ebenso einen Asylantrag stellte. Nach seiner Rückstellung aus Deutschland tauchte der BF nach einer Wegweisung aus seinem Betreuungsquartier unter und hat sich seinem Asylverfahren dadurch erneut entzogen. Nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens reiste der BF in die Schweiz, wo er sodann neuerlich einen Asylantrag stellte. Nach seiner Rücküberstellung aus der Schweiz war der BF zunächst in Quartieren der Grundversorgung aufhältig. Nachdem er am 05.11.2024 polizeilich weggewiesen wurde, tauchte er erneut unter und hielt sich bis zu seinem zufälligen Aufgriff durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.11.2024 im Verborgenen auf. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen. Vielmehr hat er sich durch mehrfache Reise durchs Schengengebiet und seinem Untertauchen und Aufenthalt im Verborgenen, dem Zugriff der Behörden entzogen. Dadurch hat der BF die Rückkehr oder Abschiebung umgangen bzw. behindert. Aufgrund dieses Verhaltens des BF ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt.Dabei ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und vertrauensunwürdig. Er stellte mehrfach unbegründete Asylanträge und hat sich seinem ersten Asylverfahren bereits nach kurzer Zeit entzogen indem er nach Deutschland reiste, wo er ebenso einen Asylantrag stellte. Nach seiner Rückstellung aus Deutschland tauchte der BF nach einer Wegweisung aus seinem Betreuungsquartier unter und hat sich seinem Asylverfahren dadurch erneut entzogen. Nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens reiste der BF in die Schweiz, wo er sodann neuerlich einen Asylantrag stellte. Nach seiner Rücküberstellung aus der Schweiz war der BF zunächst in Quartieren der Grundversorgung aufhältig. Nachdem er am 05.11.2024 polizeilich weggewiesen wurde, tauchte er erneut unter und hielt sich bis zu seinem zufälligen Aufgriff durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.11.2024 im Verborgenen auf. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen. Vielmehr hat er sich durch mehrfache Reise durchs Schengengebiet und seinem Untertauchen und Aufenthalt im Verborgenen, dem Zugriff der Behörden entzogen. Dadurch hat der BF die Rückkehr oder Abschiebung umgangen bzw. behindert. Aufgrund dieses Verhaltens des BF ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der BF hat sich mehrfach seinem Verfahren betreffend seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz entzogen. Zudem besteht gegen den BF bereits seit 2023 eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und wurde auch der vom BF gestellte Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen, vielmehr hat er eine Rückkehr bzw. Abschiebung durch sein Verhalten (siehe Ausführungen zu Z 1) zu behindern bzw. umgehen versucht. Es ist daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG jedenfalls erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der BF hat sich mehrfach seinem Verfahren betreffend seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz entzogen. Zudem besteht gegen den BF bereits seit 2023 eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und wurde auch der vom BF gestellte Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen, vielmehr hat er eine Rückkehr bzw. Abschiebung durch sein Verhalten (siehe Ausführungen zu Ziffer eins,) zu behindern bzw. umgehen versucht. Es ist daher insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG jedenfalls erfüllt. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der BF ist in Österreich beruflich nicht verankert und verfügt weder über ausreichendes Vermögen zur Existenzsicherung noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF hat zwei Freunde in Österreich. Er hat die Möglichkeit bei Freunden Unterkunft zu nehmen und von diesen Unterstützung zu erhalten. Selbst unter Zugrundelegung dieser Unterstützungs- und Unterkunftmöglichkeiten, reichen diese im Fall des BF nicht aus, um das Vorliegen von Fluchtgefahr auch nur geringfügig zu vermindern. Die Freunde sowie das Bestehen dieser Unterkunftmöglichkeit und Unterstützung konnten den BF schon früher nicht dazu verleiten sich den Behörden zur Verfügung zu halten. Vielmehr hielt er sich vor den Behörden im Verborgenen. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen wird und auch die Unterstützung und Unterkunftmöglichkeit aus seinem sozialen Umfeld nicht ausreichen wird, um den BF davon abzuhalten, sich einer Abschiebung zu entziehen. In einer Gesamtbetrachtung liegt keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des BF in Österreich vor (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Daher liegt trotz allfälliger familiärer oder sozialer Kontakte und der Unterkunftmöglichkeit auch weiterhin Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der BF ist in Österreich beruflich nicht verankert und verfügt weder über ausreichendes Vermögen zur Existenzsicherung noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF hat zwei Freunde in Österreich. Er hat die Möglichkeit bei Freunden Unterkunft zu nehmen und von diesen Unterstützung zu erhalten. Selbst unter Zugrundelegung dieser Unterstützungs- und Unterkunftmöglichkeiten, reichen diese im Fall des BF nicht aus, um das Vorliegen von Fluchtgefahr auch nur geringfügig zu vermindern. Die Freunde sowie das Bestehen dieser Unterkunftmöglichkeit und Unterstützung konnten den BF schon früher nicht dazu verleiten sich den Behörden zur Verfügung zu halten. Vielmehr hielt er sich vor den Behörden im Verborgenen. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen wird und auch die Unterstützung und Unterkunftmöglichkeit aus seinem sozialen Umfeld nicht ausreichen wird, um den BF davon abzuhalten, sich einer Abschiebung zu entziehen. In einer Gesamtbetrachtung liegt keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des BF in Österreich vor vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Daher liegt trotz allfälliger familiärer oder sozialer Kontakte und der Unterkunftmöglichkeit auch weiterhin Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor. Es ist auch vom Vorliegen eines Sicherungsbedarfs auszugehen. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht vertrauenswürdig und unkooperativ. Der BF hat sich seinem Asylverfahren mehrfach entzogen, ist entgegen seiner Ausreiseverpflichtung in die Schweiz weitergereist, wo er erneut einen Asylantrag stellte und ist bereits mehrfach untergetaucht und hat sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten. Auch die sozialen Anknüpfungspunkte, Unterstützungs- und Unterkunftmöglichkeiten konnten den BF nicht dazu bewegen sich den Behörden greifbar zu halten, sondern haben den Aufenthalt des BF im Verborgenen vielmehr ermöglicht. Der BF war beruflich in Österreich nicht verankert. Sowohl das Vorverhalten des BF als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF somit ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen hohen Sicherungsbedarf ergeben. Dies vor allem auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aufgrund des geführten Verfahrens zur Erlassung eines Heimreisezertifikates und somit eine erfolgreiche Identifizierung des BF und damit einhergehend die Möglichkeit seiner Abschiebung nach Tunesien näher rückt. In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Es liegt daher Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.2.3. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der BF hat zwei Freunde in Österreich, zu denen er jedoch in keinem Abhängigkeitsverhältnis steht. Zudem hat der BF seine Freunde zu einem Zeitpunkt kennengelernt, als gegen ihn bereits eine aufrechte Ausreiseverpflichtung vorlag und ihm sein unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich somit bewusst sein musste. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz, ist mittellos und war in Österreich beruflich nicht verankert. Sein bisheriges Verhalten zeigt, dass der BF nicht bereit ist, sich der österreichischen Rechtsordnung unterzuordnen und behördliche Anordnungen – insbesondere die gegen ihn erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahme – zu beachten. Dem Gegenüber besteht im Falle des BF ein hohes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung. Der BF hat durch die Stellung unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz sowie durch sein Untertauchen und seinen Aufenthalt im Verborgenen sowie seine Weiterreise und mehrfache unbegründete Asylantragstellung im Schengengebiet deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er keine Unterordnung unter die bestehende Rechtsordnung, insbesondere die fremdenrechtlichen Bestimmungen, beabsichtigt. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung des Staates ein hoher Stellenwert zu. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Ausreise des BF, klar erkennen. Allein daraus ergibt sich bereits ein Überwiegen des hohen öffentlichen Interesses gegenüber den lediglich schwach ausgeprägten persönlichen Interessen des BF.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wurde mit Urteil vom 17.01.2024 wegen seiner im September 2023 begangenen Taten, nämlich des Vergehens der Körperverletzung, des Vergehens der gefährlichen Drohung sowie wegen des Verbrechens der schweren Nötigung in Österreich zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten verurteilt. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass das reumütige Geständnis, die Unbescholtenheit des BF und, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd gewertet wurden. Aus den Erschwerungsgründen, nämlich das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und der Einsatz einer Waffe bei der gefährlichen Drohung, wird jedoch das starke Fehlverhalten des BF und die Schwere der Taten deutlich. Gerade an der Verhinderung von Gewaltdelikten besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse, dem der BF zuwidergehandelt hat (vgl. VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Allein aus dem Umstand, dass der BF seither keine Straftaten mehr begangen hat, kann aufgrund der Kürze des Zeitraums noch nicht auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft geschlossen werden (vgl. VwGH vom 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Sein Aufenthalt gefährdet daher auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit, sodass auch deshalb ein hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des BF besteht. Das strafrechtswidrige Verhalten des BF untermauert zudem den – wie oben ausgeführt – vom BF bereits gezeigten Unwillen zur Achtung der Rechtsordnung.Gerade an der Verhinderung von Gewaltdelikten besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse, dem der BF zuwidergehandelt hat vergleiche VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Allein aus dem Umstand, dass der BF seither keine Straftaten mehr begangen hat, kann aufgrund der Kürze des Zeitraums noch nicht auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft geschlossen werden vergleiche VwGH vom 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Sein Aufenthalt gefährdet daher auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit, sodass auch deshalb ein hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des BF besteht. Das strafrechtswidrige Verhalten des BF untermauert zudem den – wie oben ausgeführt – vom BF bereits gezeigten Unwillen zur Achtung der Rechtsordnung. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass aufgrund der nur geringen familiären und sozialen Verankerung in Österreich der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung des BF ein höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Der BF konnte somit keine Erwerbstätigkeit und keine familiären bzw. derart engen sozialen Kontakte im Inland vorweisen, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Die persönlichen Interessen des BF wiegen daher weniger schwer als das erhöhte öffentliche Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Der BF wurde von 27.11.2024 bis 04.12.2024 in einer Sicherungszelle, von 04.12.2024 bis 06.12.2024 in einer besonders gesicherten Sicherungszelle und von 06.12.2024 bis 11.12.2024 in einer Sicherungszelle angehalten. Die Anhaltung des BF in den (besonders gesicherten) Sicherungszellen war aufgrund seines Verhaltens (Ankündigung der Selbstverletzung, Selbstverletzung, untauglicher Strangulierungsversuch) notwendig, wurde regelmäßig neu beurteilt und zeigte bisher keine Auswirkungen auf den psychischen Zustand des BF. Eine Ausführung zur Weiterbehandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus war nicht erforderlich. Der BF wird seit 11.12.2024 wieder in einer Gemeinschaftszelle angehalten. Der BF wies im Entscheidungszeitpunkt eine Anpassungsstörung auf, beklagte Schlafstörungen und Gedankenkreisen in der Nacht. Sein psychischer Zustand hat sich gegenüber dem vorgelegten Befund vom 06.09.2024 stabilisiert und gegenüber dem Beginn des Anhaltezeitpunktes nicht verschlechtert. Der BF hatte im Entscheidungszeitpunkt keine Selbstmordgedanken und war von selbst- und fremdaggressiven Verhalten distanziert. Der BF erhielt eine Schlafmedikation und etwas gegen Unruhegefühle tagsüber und steht in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung. Der BF wies im Entscheidungszeitpunkt einen guten Allgemeinzustand auf und war sowohl in psychiatrischer als auch physischer Hinsicht haftfähig. Er ist der Verhandlung am 16.12.2024 aufmerksam gefolgt, wirkte orientiert, nicht über das übliche Maß hinausgehend körperlich oder geistig erschöpft oder niedergeschlagen und hat die an ihn gerichteten Fragen inhaltlich entsprechend beantwortet. Der BF ist wegen der individuellen Haftsituation keiner über das übliche Maß hinausgehenden psychischen Belastung ausgesetzt. Die Haftsituation des BF stellt sich daher auch vor dem psychischen und physischen Zustand des BF im Entscheidungszeitpunkt als zumutbar und verhältnismäßig dar. Dass der BF bislang nicht abgeschoben werden konnte, ist zunächst dem Umstand geschuldet, dass er über kein gültiges Reisedokument verfügt bzw. ein solches nicht in Vorlage gebracht hat und er sich auch bisher um die Beschaffung eines Reisedokumentes nicht bemüht hat, weshalb die Ausstellung eines Heimreisezertifikates notwendig ist. Der Prozess zur Identifizierung und Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist aktuell laufend. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen, sind nicht zu erkennen. Das Bundesamt hat die Ausstellung eines Heimreisezertifikats bereits am 15.12.2023 eingeleitet und am 29.02.2024, 20.03.2024 und 30.04.2024 urgiert. Der BF stellte am 20.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz, welchen er im Rahmen seiner Überstellung am 02.08.2024 in Österreich ausführte. Mit Bescheid des BFA vom 27.08.2024 wurde der Folgeantrag des BF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2024 als unbegründet abgewiesen. Das BFA setzte am 25.11.2024 das Verfahren betreffend die Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der tunesischen Vertretungsbehörde durch Urgenz fort. Der BF wurde auf die „high priority“ Liste gesetzt. Die tunesische Botschafterin versprach bei einem Treffen die rasche Abarbeitung dieser Liste. Der Prozess zur HRZ-Ausstellung ist aktuell laufend und werden die Angaben des Beschwerdeführers zur Identifizierung in Tunesien geprüft. Die Behörde hat daher bisher auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer iSd § 80 Abs. 1 FPG hingewirkt. Verzögerungen in der Sphäre des Bundesamtes sind aktuell nicht zu erkennen.Dass der BF bislang nicht abgeschoben werden konnte, ist zunächst dem Umstand geschuldet, dass er über kein gültiges Reisedokument verfügt bzw. ein solches nicht in Vorlage gebracht hat und er sich auch bisher um die Beschaffung eines Reisedokumentes nicht bemüht hat, weshalb die Ausstellung eines Heimreisezertifikates notwendig ist. Der Prozess zur Identifizierung und Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist aktuell laufend. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen, sind nicht zu erkennen. Das Bundesamt hat die Ausstellung eines Heimreisezertifikats bereits am 15.12.2023 eingeleitet und am 29.02.2024, 20.03.2024 und 30.04.2024 urgiert. Der BF stellte am 20.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz, welchen er im Rahmen seiner Überstellung am 02.08.2024 in Österreich ausführte. Mit Bescheid des BFA vom 27.08.2024 wurde der Folgeantrag des BF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2024 als unbegründet abgewiesen. Das BFA setzte am 25.11.2024 das Verfahren betreffend die Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der tunesischen Vertretungsbehörde durch Urgenz fort. Der BF wurde auf die „high priority“ Liste gesetzt. Die tunesische Botschafterin versprach bei einem Treffen die rasche Abarbeitung dieser Liste. Der Prozess zur HRZ-Ausstellung ist aktuell laufend und werden die Angaben des Beschwerdeführers zur Identifizierung in Tunesien geprüft. Die Behörde hat daher bisher auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer iSd Paragraph 80, Absatz eins, FPG hingewirkt. Verzögerungen in der Sphäre des Bundesamtes sind aktuell nicht zu erkennen. Der BF wird seit 22.11.2024 in Schubhaft angehalten. Nach § 80 Abs. 2 Z 2 FPG kann die Schubhaft grundsätzlich längstens sechs Monate aufrechterhalten werden, somit fehlen im Entscheidungszeitpunkt zum Erreichen der Höchstdauer nach § 80 Abs. 2 Z 2 FPG noch fünf Monate. Da der BF auf der „high priority“ Liste geführt wird und die rasche Abarbeitung dieser Liste seitens der Botschafterin versprochen wurde, sowie aufgrund der übermittelten Unterlagen betreffend die Identität des BF ist davon auszugehen, dass die Identifizierung des BF und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sowie die Abschiebung des BF innerhalb der nächsten 5 Monate möglich und maßgeblich wahrscheinlich ist.Der BF wird seit 22.11.2024 in Schubhaft angehalten. Nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG kann die Schubhaft grundsätzlich längstens sechs Monate aufrechterhalten werden, somit fehlen im Entscheidungszeitpunkt zum Erreichen der Höchstdauer nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG noch fünf Monate. Da der BF auf der „high priority“ Liste geführt wird und die rasche Abarbeitung dieser Liste seitens der Botschafterin versprochen wurde, sowie aufgrund der übermittelten Unterlagen betreffend die Identität des BF ist davon auszugehen, dass die Identifizierung des BF und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sowie die Abschiebung des BF innerhalb der nächsten 5 Monate möglich und maßgeblich wahrscheinlich ist. Das BVwG geht sohin davon aus, dass die seit 22.11.2024 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine weitere längere Anhaltedauer auch hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit laufend geprüft wird. 3.1.2.4. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kommt schon auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht in Betracht. Aufgrund des Vorverhaltens des BF und seiner damit mangelnden Vertrauenswürdigkeit, insbesondere da er sich in der Vergangenheit bereits seinem Asylverfahren entzogen hat, sich vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten hat und der BF bereits nach seiner Ausreiseverpflichtung zwischenzeitlich in die Schweiz gereist ist, wo er erneut einen (unbegründeten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wird ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung nicht als zielführend eingestuft, zeigte der BF damit auf, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nützen, um eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu verhindern. Der BF ist weder kooperativ noch vertrauenswürdig, dies ist jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung von gelinderen Mitteln. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der BF erneut untertauchen und sich vor den Behörden im Verborgenen halten wird. Daran vermag auch die Unterkunftmöglichkeit nichts zu ändern, zumal der BF auch in der Vergangenheit durch das Bestehen dieser Unterstützungs- und Unterkunftmöglichkeiten nicht vom Untertauchen und Aufenthalt im Verborgenen abgehalten war. Es besteht daher die hohe Gefahr des – neuerlichen – Untertauchens des BF. Das BVwG verkennt dabei auch nicht, dass der BF nunmehr angibt rückkehrwillig und kooperativ zu sein. Wie beweiswürdigend ausgeführt ist es aufgrund der diesbezüglich lediglich vagen Aussagen des BF jedoch nicht glaubhaft, dass der BF im Falle der Entlassung aus der Schubhaft den Behörden zur Verfügung halten wird. Vielmehr ist vor dem Hintergrund des bisher gezeigten unkooperativen und vertrauensunwürdigen Verhaltens des BF davon auszugehen, dass er im Falle der Entlassung aus der Schubhaft untertauchen bzw. in einen Schengenstaat weiterreisen wird. Auch aufgrund des Umstandes, dass der BF aufgrund des nunmehr weiter fortgeschrittenen Verfahrens umso mehr mit der baldigen Abschiebung rechnen muss, ist jedenfalls nicht zu erwarten, dass der BF durch die Verpflichtung zu einem gelinderen Mittel, dazu verhalten werden könnte, sich der Behörde zur Verfügung zu halten. Die Anhaltung des BF ist daher notwendig, um seine Abschiebung zu sichern.3.1.2.4. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kommt schon auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht in Betracht. Aufgrund des Vorverhaltens des BF und seiner damit mangelnden Vertrauenswürdigkeit, insbesondere da er sich in der Vergangenheit bereits seinem Asylverfahren entzogen hat, sich vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten hat und der BF bereits nach seiner Ausreiseverpflichtung zwischenzeitlich in die Schweiz gereist ist, wo er erneut einen (unbegründeten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wird ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung nicht als zielführend eingestuft, zeigte der BF damit auf, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nützen, um eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu verhindern. Der BF ist weder kooperativ noch vertrauenswürdig, dies ist jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung von gelinderen Mitteln. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der BF erneut untertauchen und sich vor den Behörden im Verborgenen halten wird. Daran vermag auch die Unterkunftmöglichkeit nichts zu ändern, zumal der BF auch in der Vergangenheit durch das Bestehen dieser Unterstützungs- und Unterkunftmöglichkeiten nicht vom Untertauchen und Aufenthalt im Verborgenen abgehalten war. Es besteht daher die hohe Gefahr des – neuerlichen – Untertauchens des BF. Das BVwG verkennt dabei auch nicht, dass der BF nunmehr angibt rückkehrwillig und kooperativ zu sein. Wie beweiswürdigend ausgeführt ist es aufgrund der diesbezüglich lediglich vagen Aussagen des BF jedoch nicht glaubhaft, dass der BF im Falle der Entlassung aus der Schubhaft den Behörden zur Verfügung halten wird. Vielmehr ist vor dem Hintergrund des bisher gezeigten unkooperativen und vertrauensunwürdigen Verhaltens des BF davon auszugehen, dass er im Falle der Entlassung aus der Schubhaft untertauchen bzw. in einen Schengenstaat weiterreisen wird. Auch aufgrund des Umstandes, dass der BF aufgrund des nunmehr weiter fortgeschrittenen Verfahrens umso mehr mit der baldigen Abschiebung rechnen muss, ist jedenfalls nicht zu erwarten, dass der BF durch die Verpflichtung zu einem gelinderen Mittel, dazu verhalten werden könnte, sich der Behörde zur Verfügung zu halten. Die Anhaltung des BF ist daher notwendig, um seine Abschiebung zu sichern. Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher nicht in Betracht. 3.1.2.5. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es war daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.1.3. Zu Spruchpunkt III. und IV. – Kostenersatz3.1.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG) § 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a)§ 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(3a)Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) § 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 EuroParagraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…)

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft Beschwerde erhoben und beantragt festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF nicht vorliegen. Das Bundesamt beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF sowie das Bundesamt haben jeweils den Ersatz der Kosten beantragt. Der gegenständlichen Beschwerde wurde betreffend die Anfechtung des Schubhaftbescheides und der bisherigen Anhaltung stattgegeben, gleichzeitig wurde jedoch festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Sowohl der BF als auch das BFA sind somit hinsichtlich eines Teiles der zu beurteilenden Schubhaft als unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach § 35 VwGVG entgegen, da bei einem teilweisen Obsiegen ein Kostenersatz nicht stattfindet (VwGH vom 04.05.2015 Ra 2015/02/0070; VwGH vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0240). Der gegenständlichen Beschwerde wurde betreffend die Anfechtung des Schubhaftbescheides und der bisherigen Anhaltung stattgegeben, gleichzeitig wurde jedoch festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Sowohl der BF als auch das BFA sind somit hinsichtlich eines Teiles der zu beurteilenden Schubhaft als unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach Paragraph 35, VwGVG entgegen, da bei einem teilweisen Obsiegen ein Kostenersatz nicht stattfindet (VwGH vom 04.05.2015 Ra 2015/02/0070; VwGH vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0240). Die gestellten Anträge auf Kostenersatz waren daher jeweils abzuweisen. 3.2. Zu Spruchteil B. - Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W601.2304116.1.00

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