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{'item': 'W610 2300666-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133Art. 32§ 20Artikel 8Artikel 15Artikel 34Artikel 12§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2025 GeschäftszahlW610 2300666-1 Spruch, W610 2300666-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a J

§ 28Abs. 3 Vw

GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Iran, stellte am 04.03.2024 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden: ÖB Teheran) einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für einen beabsichtigten Aufenthalt von XXXX 2024 bis XXXX
  2. Als Hauptzweck der Reise führte sie den Besuch von Familienangehörigen oder Freunden an, wobei sie als einladende Person ihren Sohn und ihre Schwiegertochter nannte.
  3. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Iran, stellte am 04.03.2024 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden: ÖB Teheran) einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für einen beabsichtigten Aufenthalt von römisch 40 2024 bis römisch 40
  4. Als Hauptzweck der Reise führte sie den Besuch von Familienangehörigen oder Freunden an, wobei sie als einladende Person ihren Sohn und ihre Schwiegertochter nannte. Mit dem Antrag legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen (teils in Kopie und mitsamt Übersetzung ins Deutsche) vor:  Auszug aus dem iranischen Reisepass der Beschwerdeführerin, mit Gültigkeit bis XXXX ; Auszug aus dem iranischen Reisepass der Beschwerdeführerin, mit Gültigkeit bis römisch 40 ;  Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) betreffend die Beschwerdeführerin als eingeladene Person und XXXX und XXXX als einladende Personen (Verpflichtende), welcher zu entnehmen ist, dass XXXX als Angestellter ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.508,00 erzielt und Sorgepflichten für ein Kind hat; sowie XXXX als Angestellte ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 2.157,67 erzielt und ebenfalls Sorgepflichten für ein Kind hat. Die Verpflichtungserklärung wurde für einen Zeitraum von XXXX 2024 bis XXXX 2024 abgegeben und als Reisegrund „Besuch der Familie in Österreich“ angeführt; Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) betreffend die Beschwerdeführerin als eingeladene Person und römisch 40 und römisch 40 als einladende Personen (Verpflichtende), welcher zu entnehmen ist, dass römisch 40 als Angestellter ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.508,00 erzielt und Sorgepflichten für ein Kind hat; sowie römisch 40 als Angestellte ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 2.157,67 erzielt und ebenfalls Sorgepflichten für ein Kind hat. Die Verpflichtungserklärung wurde für einen Zeitraum von römisch 40 2024 bis römisch 40 2024 abgegeben und als Reisegrund „Besuch der Familie in Österreich“ angeführt;  Iranische Heiratsurkunde der Einladenden;  Duplikat des iranischen Personalausweises (Geburtsurkunde) des Sohns der Beschwerdeführerin;  Bestätigungsschreiben der „Bank XXXX “ betreffend ein Konto der Beschwerdeführerin, datiert mit XXXX 2024 (in englischer Sprache); Bestätigungsschreiben der „Bank römisch 40 “ betreffend ein Konto der Beschwerdeführerin, datiert mit römisch 40 2024 (in englischer Sprache);  diverse Bankunterlagen (in englischer Sprache);  Flugunterlagen für die Strecke Teheran – Wien (Hinflug XXXX 2024, Rückflug am XXXX 2024); Flugunterlagen für die Strecke Teheran – Wien (Hinflug römisch 40 2024, Rückflug am römisch 40 2024);  Reiseversicherungsbestätigung, ausgestellt am 11.01.2024;  Eigentumsurkunde, ausgestellt am 05.01.2019, wonach die Beschwerdeführerin Eigentümerin einer in XXXX gelegenen Immobilie ist;  Eigentumsurkunde, ausgestellt am 05.01.2019, wonach die Beschwerdeführerin Eigentümerin einer in römisch 40 gelegenen Immobilie ist;  Eigentumsurkunde, registriert am 02.07.2009, wonach die Beschwerdeführerin Eigentümerin einer Immobilie im Landkreis XXXX ist; Eigentumsurkunde, registriert am 02.07.2009, wonach die Beschwerdeführerin Eigentümerin einer Immobilie im Landkreis römisch 40 ist;  Eigentumsurkunde, registriert am 13.12.2005, wonach die Beschwerdeführerin Eigentümerin einer Immobilie in XXXX ist; Eigentumsurkunde, registriert am 13.12.2005, wonach die Beschwerdeführerin Eigentümerin einer Immobilie in römisch 40 ist;  Iranischer Personalausweis (Geburtsurkunde) der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX ; Iranischer Personalausweis (Geburtsurkunde) der Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 ;  Iranische Sterbeurkunde von XXXX , registriert am XXXX ; Iranische Sterbeurkunde von römisch 40 , registriert am römisch 40 ;  Rentenbescheid der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von September bis Oktober 2023/2024 mit einem Auszahlungsbetrag von 111.386.269 Rial, ausgestellt durch die XXXX ;  Rentenbescheid der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von September bis Oktober 2023 aus 2024, mit einem Auszahlungsbetrag von 111.386.269 Rial, ausgestellt durch die römisch 40 ;  Versicherungsheft der Beschwerdeführerin mit einer Gültigkeit bis XXXX ; Versicherungsheft der Beschwerdeführerin mit einer Gültigkeit bis römisch 40 ;  Bescheid über Gehalt und Zulagen der XXXX hinsichtlich der Beschwerdeführerin als Empfängerin einer Witwenrente vom XXXX . Bescheid über Gehalt und Zulagen der römisch 40 hinsichtlich der Beschwerdeführerin als Empfängerin einer Witwenrente vom römisch 40 .
  5. Mit Verbesserungsauftrag vom 25.03.2024 forderte die ÖB Teheran die Beschwerdeführerin zur Nachreichung folgender Unterlagen auf:  Beleg über die Herkunft des Geldes für das „Bank XXXX “-Konto Nr. XXXX ; Beleg über die Herkunft des Geldes für das „Bank römisch 40 “-Konto Nr. römisch 40 ;  Bankstatement zur vorgelegten Kontoübersicht der Bank XXXX , auf dem der Name der Bank, Kontonummer und Inhaber ersichtlich sind; Bankstatement zur vorgelegten Kontoübersicht der Bank römisch 40 , auf dem der Name der Bank, Kontonummer und Inhaber ersichtlich sind;  Nachweis über eine vom Einlader bereitgestellte Unterkunft oder Hotelbuchung oder sonstige geeignete Nachweise der Unterkunft (für den gesamten Aufenthalt);  Nachweis über den derzeitigen Aufenthaltsort ihrer Kinder; falls sie im Iran wohnhaft sind: ihre Geburtsurkunde und einen Nachweis des Aufenthalts (Arbeitsvertrag, Einschreibung an der Universität, o.ä.); oder falls sie im Ausland wohnhaft sind: ihre Aufenthaltskarte;  Nachweis über die Verwurzelung im Iran;
  6. Mit am 02.04.2024 eingelangter Dokumentenvorlage brachte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen in Vorlage und gab erläuternd insbesondere an, dass das Konto Nr. XXXX ihr Sparbuch betreffe. Betreffend ihre Unterkunft in Österreich gab die Beschwerdeführerin an, dass sie während ihres Aufenthaltes in Österreich bei ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter wohnen werde. Hinsichtlich des Aufenthaltsortes ihrer Kinder führte sie aus, dass sie einen in Österreich lebenden Sohn habe und ihre Tochter bereits verstorben sei. Bezüglich des Nachweises über eine Verwurzelung im Iran führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie seit 2006 in ihrer Eigentumswohnung in XXXX in der Nähe von Teheran wohne.
  7. Mit am 02.04.2024 eingelangter Dokumentenvorlage brachte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen in Vorlage und gab erläuternd insbesondere an, dass das Konto Nr. römisch 40 ihr Sparbuch betreffe. Betreffend ihre Unterkunft in Österreich gab die Beschwerdeführerin an, dass sie während ihres Aufenthaltes in Österreich bei ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter wohnen werde. Hinsichtlich des Aufenthaltsortes ihrer Kinder führte sie aus, dass sie einen in Österreich lebenden Sohn habe und ihre Tochter bereits verstorben sei. Bezüglich des Nachweises über eine Verwurzelung im Iran führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie seit 2006 in ihrer Eigentumswohnung in römisch 40 in der Nähe von Teheran wohne.
  8. Mit Mandatsbescheid vom 21.04.2024 verweigerte die ÖB Teheran das beantragte Visum. Begründend wurde insbesondere festgehalten, dass begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin bestünden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Angemerkt wurde, dass kein Vorvisum verzeichnet sei, keine Unterlagen/Dokumente hinsichtlich wirtschaftlicher Bindungen vorgelegt worden seien und es sich bei der Beschwerdeführerin um eine verwitwete Pensionistin handle.
  9. Gegen den Mandatsbescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung mit am 02.05.2024 bei der ÖB Teheran eingelangtem Schreiben das Rechtsmittel der Vorstellung. Darin brachte sie insbesondere vor, dass die vorgelegten Unterlagen zu ihrem Immobilienbesitz mit Mieteinnahmen unzureichend gewürdigt worden seien. Die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin zweier Wohnungen im Iran, die vermietet seien und aus denen sie ständige Einnahmen erziele. Ihrem Sohn und Enkel sei es nicht möglich, sie im Iran zu besuchen, weswegen die Beschwerdeführerin nach Österreich kommen müsse, um diese zu sehen. Hätte die Behörde die Beschwerdeführerin – die ihre Rückkehrwilligkeit durch die vorgelegte Flugbuchung und Haftungserklärung ihres Sohnes belegt habe – nicht alleine aufgrund ihres Alters diskriminiert und die vorgelegten Unterlagen zu Immobilienbesitz und Mieteinnahmen ausgeblendet, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass das Visum zu erteilen sei.
  10. Mit Bescheid vom 04.06.2024 wies die ÖB Teheran den Antrag der Beschwerdeführerin

Art. 32Abs.

1 lit. b Visakodex ab. Begründend wurden die im Mandatsbescheid genannten Gründe wiederholt; das Vorbringen in der Vorstellung habe die Zweifel der Botschaft hinsichtlich der gesicherten Wiederausreise der Beschwerdeführerin nicht zerstreut. Die Eigentumswohnungen der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, eine wirtschaftliche Bindung im Heimatstaat nachzuweisen, zumal diese auch veräußert bzw. an im Heimatstaat lebende Angehörige übertragen werden könnten. Nachweise zu Mieteinnahmen seien nicht erbracht worden. 6. Mit Bescheid vom 04.06.2024 wies die ÖB Teheran den Antrag der Beschwerdeführerin

Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex ab.

Begründend wurden die im Mandatsbescheid genannten Gründe wiederholt; das Vorbringen in der Vorstellung habe die Zweifel der Botschaft hinsichtlich der gesicherten Wiederausreise der Beschwerdeführerin nicht zerstreut. Die Eigentumswohnungen der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, eine wirtschaftliche Bindung im Heimatstaat nachzuweisen, zumal diese auch veräußert bzw. an im Heimatstaat lebende Angehörige übertragen werden könnten. Nachweise zu Mieteinnahmen seien nicht erbracht worden.

  1. Mit Schriftsatz vom 28.06.2024 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte sie insbesondere aus, dass sie ihre Mieteinnahmen aus der Vermietung ihrer Eigentumswohnungen bereits offengelegt habe und dem Verbesserungsauftrag fristgerecht nachgekommen sei. Bei der Begründung im Mandatsbescheid, dass keine Unterlagen hinsichtlich des Immobilienbesitzes vorgelegt worden seien, habe es sich um eine Scheinbegründung gehandelt. Die nunmehrige Begründung, dass nachgewiesene Eigentumswohnungen keine Bindungen zum Herkunftsstaat darstellen würden, weil diese veräußert oder verschenkt werden könnten, führe die Nachweismöglichkeit von Bindungen an den Herkunftsstaat ad absurdum. Die Begründung, dass die Rückkehrprognose negativ sei, weil die Beschwerdeführerin verwitwet und pensioniert sei, stelle eine klassische Diskriminierung aufgrund des Alters dar. Die Beschwerdeführerin sei im Jahr XXXX geboren und beziehe eine Pension sowie Mieteinnahmen aus den nachgewiesenen Wohnungen. Sie habe ihren Sohn und dessen Kind in Österreich besuchen wollen, bevor ihre Gesundheit einen Besuch des Enkels nicht mehr zulasse.
  2. Mit Schriftsatz vom 28.06.2024 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte sie insbesondere aus, dass sie ihre Mieteinnahmen aus der Vermietung ihrer Eigentumswohnungen bereits offengelegt habe und dem Verbesserungsauftrag fristgerecht nachgekommen sei. Bei der Begründung im Mandatsbescheid, dass keine Unterlagen hinsichtlich des Immobilienbesitzes vorgelegt worden seien, habe es sich um eine Scheinbegründung gehandelt. Die nunmehrige Begründung, dass nachgewiesene Eigentumswohnungen keine Bindungen zum Herkunftsstaat darstellen würden, weil diese veräußert oder verschenkt werden könnten, führe die Nachweismöglichkeit von Bindungen an den Herkunftsstaat ad absurdum. Die Begründung, dass die Rückkehrprognose negativ sei, weil die Beschwerdeführerin verwitwet und pensioniert sei, stelle eine klassische Diskriminierung aufgrund des Alters dar. Die Beschwerdeführerin sei im Jahr römisch 40 geboren und beziehe eine Pension sowie Mieteinnahmen aus den nachgewiesenen Wohnungen. Sie habe ihren Sohn und dessen Kind in Österreich besuchen wollen, bevor ihre Gesundheit einen Besuch des Enkels nicht mehr zulasse.
  3. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 03.10.2024, eingelangt am 14.10.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der oben unter I. dargestellte und sich vollständig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt erschließende Verfahrensgang wird festgestellt.Der oben unter römisch eins. dargestellte und sich vollständig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt erschließende Verfahrensgang wird festgestellt. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde: 1.
  4. § 11, und § 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 (§ 11a) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 11) lauten: 1.
  5. Paragraph 11,, und Paragraph 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, (Paragraph 11 a,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 11,) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

§ 20Abs.

1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]Paragraph 11,

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a

(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ 1.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten:1.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten: „Artikel 1 Ziel und Geltungsbereich
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt. [...] Artikel 21 Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS

Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien

Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  3. c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  4. d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
  5. e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4)Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten

Artikel 34

Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6)[…]
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8)Im Verlauf der Prüfung eines Antrags kann das Konsulat den Antragsteller in begründeten Fällen zu einem Gespräch bestellen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
(9)Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt. Artikel 32 Visumverweigerung
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
  1. a)wenn der Antragsteller:
  2. i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  3. ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  4. iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
  5. v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  6. vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
  7. b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs.
(4)In dem in Artikel 8 Absatz 2 aufgeführten Fall unterrichtet das Konsulat des vertretenden Mitgliedstaats den Antragsteller über die vom vertretenen Mitgliedstaat getroffene Entscheidung.
(5)

Artikel 12der VIS-Verordnung sind die Daten zu verweigerten Visa in das VIS einzugeben.

[...]“

  1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von der in § 28 Abs. 3 VwGVG vorgesehenen Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
  2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von der in Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorgesehenen Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
  3. Im vorliegenden Fall liegt – unter Berücksichtigung der verfahrensrechtlichen Besonderheiten im Visaverfahren

§ 11aAbs. 2 FPG – eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG vor:3. Im vorliegenden Fall liegt – unter Berücksichtigung der verfahrensrechtlichen Besonderheiten im Visaverfahren

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG – eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor: 3.

  1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige des Iran und stellte am 04.03.2024 bei der ÖB Teheran einen Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie C zum Zweck des Besuchs ihrer in Österreich lebenden Familie. Als einladende Personen wurden der Sohn und die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin angegeben, von denen eine elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben wurde. Die Beschwerdeführerin legte im Laufe des Verfahrens insbesondere Unterlagen betreffend das Eigentum von Immobilien im Iran sowie Bescheide über den dortigen Bezug von Renten vor. Mit Bescheid vom 04.06.2024 verweigerte die ÖB Teheran das beantragte Visum, wobei sie ihre Entscheidung erkennbar auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex stützte. Demnach ist das Visum unbeschadet des Art. 25 Abs. 1 leg. cit. zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Konkret wurde festgehalten, dass begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestehen.Mit Bescheid vom 04.06.2024 verweigerte die ÖB Teheran das beantragte Visum, wobei sie ihre Entscheidung erkennbar auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex stützte. Demnach ist das Visum unbeschadet des Artikel 25, Absatz eins, leg. cit. zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Konkret wurde festgehalten, dass begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestehen. 3.
  2. Mit der Auslegung dieses Verweigerungsgrundes hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344, befasst. Unter Bezugnahme auf Vorjudikatur hat er dargelegt, dass schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in der genannten Bestimmung deutlich mache, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden dürfe, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es werde daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde könne die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig werde daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt seien, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen werde. Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände – insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Visakodex insbesondere zu beurteilen, ob beim Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Nach Abs. 3 lit. b dieser Bestimmung prüft das Konsulat bei der Kontrolle der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen unter anderem, ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind. Die Prüfung eines Antrags stützt sich nach Abs. 7 des Art. 21 Visakodex insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Schließlich bestimmt Art. 21 Abs. 9 Visakodex noch, dass die Ablehnung eines früheren Visumantrags nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags bewirkt. Der neue Antrag ist auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen zu beurteilen.Vor diesem Hintergrund ist im Sinne des Artikel 21, Absatz eins, Visakodex insbesondere zu beurteilen, ob beim Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Nach Absatz 3, Litera b, dieser Bestimmung prüft das Konsulat bei der Kontrolle der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen unter anderem, ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind. Die Prüfung eines Antrags stützt sich nach Absatz 7, des Artikel 21, Visakodex insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Schließlich bestimmt Artikel 21, Absatz 9, Visakodex noch, dass die Ablehnung eines früheren Visumantrags nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags bewirkt. Der neue Antrag ist auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen zu beurteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bestehen für Erledigungen der vorliegenden Art, mit denen über einen Visumantrag abgesprochen wird, dahin Begründungserleichterungen, dass das Ankreuzen von Textbausteinen in dem nach Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI des Visakodex zu verwendenden Standardformular genügt, ohne dass es einer Bezugnahme auf den konkreten Fall oder ausdrücklicher Feststellungen bedarf, sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist. Überdies entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Rahmen der – auch im Anwendungsbereich des Visakodex vorzunehmenden – Einräumung des Parteiengehörs die konkreten Umstände anzuführen sind, die beim Botschaftsorgan die Zweifel an der Wiederausreiseabsicht begründen. Dazu wurde bereits judiziert, dass das bloße Ankreuzen von Textbausteinen in der Art der hier verwendeten ("Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft."; "Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.") keinen ausreichenden Vorhalt darstellt. Nur wenn die aus der Sicht der Botschaft bestehenden Anhaltspunkte für ihre Zweifel konkret dargelegt werden, wird der Antragsteller nämlich in die Lage versetzt, aber dann auch verpflichtet, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Einem in dieser Weise konkretisierten Vorhalt kommt vor dem Hintergrund der in Visaverfahren bestehenden Begründungserleichterung besondere Bedeutung zu (siehe zum Ganzen VwGH 20.12.2013, 2013/21/0100, mwN).In verfahrensrechtlicher Hinsicht bestehen für Erledigungen der vorliegenden Art, mit denen über einen Visumantrag abgesprochen wird, dahin Begründungserleichterungen, dass das Ankreuzen von Textbausteinen in dem nach Artikel 32, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch sechs des Visakodex zu verwendenden Standardformular genügt, ohne dass es einer Bezugnahme auf den konkreten Fall oder ausdrücklicher Feststellungen bedarf, sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist. Überdies entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Rahmen der – auch im Anwendungsbereich des Visakodex vorzunehmenden – Einräumung des Parteiengehörs die konkreten Umstände anzuführen sind, die beim Botschaftsorgan die Zweifel an der Wiederausreiseabsicht begründen. Dazu wurde bereits judiziert, dass das bloße Ankreuzen von Textbausteinen in der Art der hier verwendeten ("Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft."; "Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.") keinen ausreichenden Vorhalt darstellt. Nur wenn die aus der Sicht der Botschaft bestehenden Anhaltspunkte für ihre Zweifel konkret dargelegt werden, wird der Antragsteller nämlich in die Lage versetzt, aber dann auch verpflichtet, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Einem in dieser Weise konkretisierten Vorhalt kommt vor dem Hintergrund der in Visaverfahren bestehenden Begründungserleichterung besondere Bedeutung zu (siehe zum Ganzen VwGH 20.12.2013, 2013/21/0100, mwN). Es obliegt dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften. 3.
  3. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie einen ausreichend konkretisierten Vorhalt an die Beschwerdeführerin unterlassen hat, zumal nicht ersichtlich ist, dass ihr die konkret an ihrer Wiederausreiseabsicht bestehenden Zweifel zur Kenntnis gebracht wurden und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben wurde, um die Bedenken der Behörde zu zerstreuen. Die konkreten Bedenken der Behörde sind letztlich auch aus dem Akteninhalt nicht ausreichend nachvollziehbar. Das von der belangten Behörde angesprochene Fehlen einer wirtschaftlichen und familiären Verwurzelung im Herkunftsstaat kann zwar für sich betrachtet Zweifel an der Wiederausreiseabsicht begründen. Der Behörde ist auch beizupflichten, dass es angesichts der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin als (im Entscheidungszeitpunkt der Behörde) 73-jährige verwitwete Frau, die keine nahen Angehörigen mehr im Iran hat, nicht auszuschließen ist, dass sie das beantragte Visum dazu nützen könnte, sich unerlaubterweise dauerhaft bei ihrem in Österreich asylberechtigten Sohn und dessen Familie niederzulassen. Um jedoch im Hinblick auf Personen mit dem beschriebenen persönlichen Hintergrund nicht den zuvor angesprochenen „Generalverdacht“ zu begründen, wäre der Beschwerdeführerin im Verfahren im Einzelnen mitzuteilen gewesen, aus welchen Gründen bei der Behörde Zweifel an ihrer Wiederausreiseabsicht bestehen, um ihr die Möglichkeit einzuräumen, diese Zweifel auszuräumen. Bezüglich der Bindungen der Beschwerdeführerin im Heimatstaat führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin Pensionistin und verwitwet sei, setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass sie laut ihrem Vorbringen beabsichtige, ihren in Österreich lebenden Sohn und ihr Enkelkind zu besuchen, denen eine Einreise in den Iran aufgrund des Asylstatus des Sohnes nicht möglich sei. In Bezug auf ihren Familienstand ist anzumerken, dass ihr Ehemann laut den vorgelegten Sterbeurkunden im Jahr XXXX und ihre Tochter im Jahr XXXX verstorben seien, sodass sich die familiäre Situation der Beschwerdeführerin im Iran insofern bereits seit mehreren Jahrzehnten unverändert darstellt. Die nicht vorhandene (enge) familiäre Verankerung im Iran kann daher im vorliegenden Fall nicht zwangsläufig als Indiz für eine fehlende Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin erachtet werden. Bezüglich der Bindungen der Beschwerdeführerin im Heimatstaat führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin Pensionistin und verwitwet sei, setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass sie laut ihrem Vorbringen beabsichtige, ihren in Österreich lebenden Sohn und ihr Enkelkind zu besuchen, denen eine Einreise in den Iran aufgrund des Asylstatus des Sohnes nicht möglich sei. In Bezug auf ihren Familienstand ist anzumerken, dass ihr Ehemann laut den vorgelegten Sterbeurkunden im Jahr römisch 40 und ihre Tochter im Jahr römisch 40 verstorben seien, sodass sich die familiäre Situation der Beschwerdeführerin im Iran insofern bereits seit mehreren Jahrzehnten unverändert darstellt. Die nicht vorhandene (enge) familiäre Verankerung im Iran kann daher im vorliegenden Fall nicht zwangsläufig als Indiz für eine fehlende Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin erachtet werden. Soweit die Behörde als einen der Gründe für die Abweisung des Antrages anführte, dass es sich um den ersten Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Visums handle, so kann dieser Umstand zwar grundsätzlich darauf hindeuten, dass es sich um keine reguläre Besuchsreise handeln könnte. Mangels eines konkreten dahingehenden Vorhalts wurde die Beschwerdeführerin jedoch nicht in die Lage versetzt, die Gründe dafür, dass sie ihren schon langjährig hier aufhältigen Sohn und ihr Enkelkind nunmehr erstmals in Österreich besuchen wolle, darzulegen. In ihrer Begründung stützte sich die Behörde weiters darauf, dass eine wirtschaftliche Bindung der Beschwerdeführerin im Iran mangels Unterlagen/Dokumenten nicht festgestellt werden habe können. Dieser Argumentation ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Bankunterlagen, Eigentumsurkunden, einen Rentenbescheid sowie einen Bescheid über den Bezug einer Witwenrente in Vorlage gebracht hat. Die Behörde erteilte der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag, in dem sie näher auflistete, welche zusätzlichen Unterlagen sie als erforderlich erachtete. Die Beschwerdeführerin legte in der Folge entsprechende Unterlagen vor. Eine nähere Begründung dafür, inwiefern die Behörde sich mit diesen Unterlagen auseinandergesetzt hat und weshalb diese nicht geeignet wären, die wirtschaftliche Bindung der Beschwerdeführerin zu belegen, ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Angesichts des Alters der Beschwerdeführerin von 73 Jahren kann der Umstand, dass sie keiner Erwerbstätigkeit im Iran nachgeht, nicht als maßgeblicher Anhaltspunkt für eine fehlende Bindung zum Herkunftsstaat erachtet werden. Eine erkennbare Auseinandersetzung mit ihrem Rentenbezug ist unterblieben. Der allgemeine Hinweis der Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach Eigentumswohnungen nicht geeignet seien, eine wirtschaftliche Bindung im Heimatstaat nachzuweisen, zumal diese auch veräußert bzw. an im Heimatstaat lebende Angehörige übertragen werden können, entbindet die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, sich unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen zu Immobilienbesitz, Rentenbezug und Mieteinnahmen – gesamtbetrachtend – mit der wirtschaftlichen Verankerung der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Betreffend die Beurteilung der Rückkehrwilligkeit der Beschwerdeführerin ist zudem anzumerken, dass die vorgelegten Flugreservierungen (vgl. zur Maßgeblichkeit von Flugreservierungen für die Rückkehrwilligkeit VwGH 29.09.2011, 2010/21/0344, mwN) sowie die elektronische Verpflichtungserklärung der einladenden Personen (vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/21/0185) nicht erkennbar in die Beurteilung einbezogen wurden. Betreffend die Beurteilung der Rückkehrwilligkeit der Beschwerdeführerin ist zudem anzumerken, dass die vorgelegten Flugreservierungen vergleiche zur Maßgeblichkeit von Flugreservierungen für die Rückkehrwilligkeit VwGH 29.09.2011, 2010/21/0344, mwN) sowie die elektronische Verpflichtungserklärung der einladenden Personen vergleiche VwGH 22.01.2014, 2013/21/0185) nicht erkennbar in die Beurteilung einbezogen wurden. 3.
  4. Die Behörde verabsäumte es sohin in einer Gesamtbetrachtung offenzulegen, aufgrund welcher konkreter Erwägungen sie zu dem Ergebnis kommt, dass der Verweigerungsgrund des Art 32 Abs. 1 lit. b Visakodex vorliegt und ergibt sich dies auch nicht schlüssig aus dem Akteninhalt. Die Beschwerdeführerin wurde folglich in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt, da sie nicht in die Lage versetzt wurde, ihren Rechtsstandpunkt ausreichend zu vertreten. Ferner wurden die von ihr in Vorlage gebrachten Unterlagen nicht hinreichend berücksichtigt bzw. nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt, wie die belangte Behörde zu ihrer Entscheidung gelangt war. 3.
  5. Die Behörde verabsäumte es sohin in einer Gesamtbetrachtung offenzulegen, aufgrund welcher konkreter Erwägungen sie zu dem Ergebnis kommt, dass der Verweigerungsgrund des Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex vorliegt und ergibt sich dies auch nicht schlüssig aus dem Akteninhalt. Die Beschwerdeführerin wurde folglich in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt, da sie nicht in die Lage versetzt wurde, ihren Rechtsstandpunkt ausreichend zu vertreten. Ferner wurden die von ihr in Vorlage gebrachten Unterlagen nicht hinreichend berücksichtigt bzw. nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt, wie die belangte Behörde zu ihrer Entscheidung gelangt war. Aufgrund der dargelegten Erwägungen kann in einer Gesamtschau sohin anhand der vorliegenden Ermittlungsergebnisse auch unter Bedachtnahme auf den den zuständigen Behörden insoweit zukommenden weiten Beurteilungsspielraum (vgl. EuGH 19.12.2013, C-84/12, Rahmanian Koushkaki, Rn. 60 ff) nicht abschließend beurteilt werden, ob der herangezogene Versagungsgrund des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex vorliegt (vgl. dazu auch VwGH 22.01.2014, 2013/21/0185). Aufgrund der dargelegten Erwägungen kann in einer Gesamtschau sohin anhand der vorliegenden Ermittlungsergebnisse auch unter Bedachtnahme auf den den zuständigen Behörden insoweit zukommenden weiten Beurteilungsspielraum vergleiche EuGH 19.12.2013, C-84/12, Rahmanian Koushkaki, Rn. 60 ff) nicht abschließend beurteilt werden, ob der herangezogene Versagungsgrund des Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex vorliegt vergleiche dazu auch VwGH 22.01.2014, 2013/21/0185).
  6. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die Behörde daher zunächst mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie mit den von ihr vorgelegten Unterlagen auseinanderzusetzen haben. Bestehen weiterhin Bedenken am Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen des beantragten Visums, wird die Behörde ihre Bedenken gegenüber der Beschwerdeführerin unter Einräumung von Parteiengehör offenzulegen und sie allenfalls zur Vorlage weiterer (verfahrensrelevanter) Unterlagen aufzufordern haben.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Es war somit mit einer Zurückverweisung zur Vornahme der notwendigen Ermittlungen vorzugehen.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Es war somit mit einer Zurückverweisung zur Vornahme der notwendigen Ermittlungen vorzugehen. 6.

§ 11aAbs.

2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.6.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W610.2300666.1.00

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