Obsah (13)
Art 133§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 1§ 50§ 4a§ 72§ 12§ 47§ 48§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2025 GeschäftszahlG308 2299312-1 Spruch, G308 2299312-1/3EG308 2299312-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit am XXXX 2023 elektronisch bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (seit 01.01.2024: ORF-Beitrags Service GmbH; im Folgenden: belangte Behörde) einlangendem Formular beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale (nunmehr seit 01.01.2024: von der Entrichtung des ORF-Beitrages sowie von den Erneuerbaren-Förderkosten) und gab einen Ein-Personen-Haushalt an. Unter Punkt
- des Formulars kreuzte er die Auswahlmöglichkeiten „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ und „Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung“ an.
- Mit am römisch 40 2023 elektronisch bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (seit 01.01.2024: ORF-Beitrags Service GmbH; im Folgenden: belangte Behörde) einlangendem Formular beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale (nunmehr seit 01.01.2024: von der Entrichtung des ORF-Beitrages sowie von den Erneuerbaren-Förderkosten) und gab einen Ein-Personen-Haushalt an. Unter Punkt
- des Formulars kreuzte er die Auswahlmöglichkeiten „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ und „Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung“ an. Dem Antragsformular waren eine Stromrechnung, ein Schreiben des Sozialministeriumservice über die Ausstellung eines Behindertenpasses von XXXX 2022 und ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe zum XXXX 2023 angeschlossen.Dem Antragsformular waren eine Stromrechnung, ein Schreiben des Sozialministeriumservice über die Ausstellung eines Behindertenpasses von römisch 40 2022 und ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe zum römisch 40 2023 angeschlossen. Am XXXX 2024 langte gegenständlicher Antrag postalisch bei der belangten Behörde ein und waren diesem Antrag nochmalig die Stromrechnung und das Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe zum XXXX 2023 beigelegt. Weiters übermittelte der Beschwerdeführer postalisch einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie die Mietvorschreibung ab XXXX 2024.Am römisch 40 2024 langte gegenständlicher Antrag postalisch bei der belangten Behörde ein und waren diesem Antrag nochmalig die Stromrechnung und das Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe zum römisch 40 2023 beigelegt. Weiters übermittelte der Beschwerdeführer postalisch einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie die Mietvorschreibung ab römisch 40
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX 2024, amtssigniert am XXXX 2024, teilte diese dem Beschwerdeführer mit, dass zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen nicht bzw. nicht zur Gänze vorliegen würden. Dezidiert wurde er zum Nachweis der aktuellen Bezüge von XXXX aufgefordert.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 2024, amtssigniert am römisch 40 2024, teilte diese dem Beschwerdeführer mit, dass zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen nicht bzw. nicht zur Gänze vorliegen würden. Dezidiert wurde er zum Nachweis der aktuellen Bezüge von römisch 40 aufgefordert.
- Der Beschwerdeführer reichte hierauf keine weiteren Unterlagen nach.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX 2023 auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages und der Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten abgewiesen und ausgesprochen, dass der ORF-Beitrag fristgerecht zu bezahlen sei.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 2023 auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages und der Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten abgewiesen und ausgesprochen, dass der ORF-Beitrag fristgerecht zu bezahlen sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen nicht bzw. nicht zur Gänze vorliegen würden. Der gegenständlich angefochtene Bescheid, amtssigniert am XXXX 2024, wurde an den Beschwerdeführer ohne Zustellnachweis übermittelt.Der gegenständlich angefochtene Bescheid, amtssigniert am römisch 40 2024, wurde an den Beschwerdeführer ohne Zustellnachweis übermittelt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, ausgehend von der frühestmöglichen Zustellung am XXXX 2024 (Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 ZustG; Zustellung ohne Zustellnachweis gilt als am
- Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt) fristgerecht mit Schreiben vom XXXX 2024, bei der belangten Behörde am XXXX 2024 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX 2024 über die Einstellung der Ausgleichszulage sowie einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX 2024 über die Neubemessung des Pflegegeldes in Vorlage.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, ausgehend von der frühestmöglichen Zustellung am römisch 40 2024 (Zustellfiktion des Paragraph 26, Absatz 2, ZustG; Zustellung ohne Zustellnachweis gilt als am
- Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt) fristgerecht mit Schreiben vom römisch 40 2024, bei der belangten Behörde am römisch 40 2024 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom römisch 40 2024 über die Einstellung der Ausgleichszulage sowie einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom römisch 40 2024 über die Neubemessung des Pflegegeldes in Vorlage. Begründend führte der Beschwerdeführer hierzu aus, dass er zu 100 % blind sei und Pflegegeld in der Höhe der Stufe 5 erhalte. Er brauche eine Pflegeassistentin im Ausmaß von 24-Stunden und gäbe es gesetzlich einen Sonderparagraphen, welcher besage, dass das Einkommen von XXXX nicht in das Haushaltsnettoeinkommen mit einzuberechnen sei. Er erhalte zurzeit auch keine Ausgleichszulage mehr und beziehe nur mehr seine Pension.Begründend führte der Beschwerdeführer hierzu aus, dass er zu 100 % blind sei und Pflegegeld in der Höhe der Stufe 5 erhalte. Er brauche eine Pflegeassistentin im Ausmaß von 24-Stunden und gäbe es gesetzlich einen Sonderparagraphen, welcher besage, dass das Einkommen von römisch 40 nicht in das Haushaltsnettoeinkommen mit einzuberechnen sei. Er erhalte zurzeit auch keine Ausgleichszulage mehr und beziehe nur mehr seine Pension.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt, wo diese am XXXX 2024 einlangten.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt, wo diese am römisch 40 2024 einlangten.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 2024, dem Beschwerdeführer nachweislich am XXXX 2024 zugestellt, erging an diesen die Aufforderung zur Stellungnahme und Beweisvorlage.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 2024, dem Beschwerdeführer nachweislich am römisch 40 2024 zugestellt, erging an diesen die Aufforderung zur Stellungnahme und Beweisvorlage. Konkret wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass bezüglich des Einkommens von Frau XXXX bisher keinerlei Nachweise erbracht worden seien und eine aktuelle Abfrage aus dem Zentralen Melderegister ergeben habe, dass diese an derselben Wohnadresse mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Der Beschwerdeführer erhielt die Möglichkeit bekannt zu geben, ob es sich bei XXXX um eine Pflegeperson handeln würde und diesbezüglich einen Vermittlungs- und Organisationsvertrag über ein 24-Stunden Pflegeservice zu übermitteln. Darüber hinaus wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, die in § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung genannten abzugsfähigen Ausgaben geltend machen zu können. Der Beschwerdeführer erhielt weiteres die Möglichkeit allfällige Änderungen der Pension sowie die Höhe des Pflegegeldes und der Pflegestufe, das monatliche Einkommen von XXXX seit XXXX 2023 sowie die abzugsfähigen Ausgaben geltend zu machen und mit Nachweisen zu belegen.Konkret wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass bezüglich des Einkommens von Frau römisch 40 bisher keinerlei Nachweise erbracht worden seien und eine aktuelle Abfrage aus dem Zentralen Melderegister ergeben habe, dass diese an derselben Wohnadresse mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Der Beschwerdeführer erhielt die Möglichkeit bekannt zu geben, ob es sich bei römisch 40 um eine Pflegeperson handeln würde und diesbezüglich einen Vermittlungs- und Organisationsvertrag über ein 24-Stunden Pflegeservice zu übermitteln. Darüber hinaus wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, die in Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung genannten abzugsfähigen Ausgaben geltend machen zu können. Der Beschwerdeführer erhielt weiteres die Möglichkeit allfällige Änderungen der Pension sowie die Höhe des Pflegegeldes und der Pflegestufe, das monatliche Einkommen von römisch 40 seit römisch 40 2023 sowie die abzugsfähigen Ausgaben geltend zu machen und mit Nachweisen zu belegen.
- Der Beschwerdeführer reagierte bis dato nicht auf das Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichtes und brachte keinerlei Unterlagen in Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit Antrag vom XXXX 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen (seit 01.01.2024: Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages) sowie die Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale (Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten) für die Adresse „ XXXX “.1.
- Mit Antrag vom römisch 40 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen (seit 01.01.2024: Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages) sowie die Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale (Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten) für die Adresse „ römisch 40 “. 1.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX 2024, unterzeichnet seitens des Behördenvertreters am XXXX 2024, erging an den Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde ein Aufforderungsschreiben mit nachfolgendem Inhalt:1.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 2024, unterzeichnet seitens des Behördenvertreters am römisch 40 2024, erging an den Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde ein Aufforderungsschreiben mit nachfolgendem Inhalt: „[…] ● Die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommen erforderlichen Unterlagen liegen nicht bzw. nicht zur Gänze vor. Folgende Unterlagen bzw. Angaben fehlen: Aktuelle Bezüge (Lohn/AMS-Taggeldbestätigung/Pensions-Aufgliederung/etc.) von XXXX nachreichen.Aktuelle Bezüge (Lohn/AMS-Taggeldbestätigung/Pensions-Aufgliederung/etc.) von römisch 40 nachreichen. […]“ Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde daraufhin keinerlei Unterlagen. 1.
- Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX 2024, GZ: XXXX , unterzeichnet am XXXX 2024, wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag ab; die Abweisung wurde damit begründet, dass die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen nicht bzw. nicht zur Gänze vorliegen.1.
- Mit dem bekämpften Bescheid vom römisch 40 2024, GZ: römisch 40 , unterzeichnet am römisch 40 2024, wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag ab; die Abweisung wurde damit begründet, dass die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen nicht bzw. nicht zur Gänze vorliegen. 1.
- Mit Schreiben vom XXXX 2024, erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes an den Beschwerdeführer die Aufforderung zur Stellungnahme und Beweisvorlage mit folgenden Inhalt:1.
- Mit Schreiben vom römisch 40 2024, erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes an den Beschwerdeführer die Aufforderung zur Stellungnahme und Beweisvorlage mit folgenden Inhalt: „[…] Mit Antrag vom XXXX 2023 machten Sie an der Adresse: XXXX , einen Einpersonen Haushalt geltend.Mit Antrag vom römisch 40 2023 machten Sie an der Adresse: römisch 40 , einen Einpersonen Haushalt geltend. Eine aktuelle Abfrage aus dem Zentralen Melderegister hat jedoch ergeben, dass an dieser Wohnadresse eine weitere Person mit Hauptwohnsitz gemeldet ist: ● Frau XXXX , geboren am XXXX , gemeldet seit XXXX Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , gemeldet seit römisch 40 Für das Einkommen der XXXX wurden bisher keine Nachweise erbracht. Für das Einkommen der römisch 40 wurden bisher keine Nachweise erbracht. Gem. § 48 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung, sind unter anderem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden, nicht anzurechnen.Gem. Paragraph 48, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung, sind unter anderem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden, nicht anzurechnen. Sollte es sich in diesem Fall um eine Pflegeperson handeln, übermitteln Sie uns diesbezüglich einen Vermittlungs- und Organisationsvertrag über ein 24-Stunden Pflegeservice. Sie können darüber hinaus die in § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung genannten abzugsfähigen Ausgaben geltend machen, dh. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988 (zB Mehraufwendungen aus dem Titel einer körperlichen/geistigen Behinderung oder einer Krankheit) sowie Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice belegt wird.Sie können darüber hinaus die in Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung genannten abzugsfähigen Ausgaben geltend machen, dh. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988 (zB Mehraufwendungen aus dem Titel einer körperlichen/geistigen Behinderung oder einer Krankheit) sowie Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice belegt wird.
- Um den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt auch zum aktuellen Zeitpunkt beurteilen zu können, werden Sie im Rahmen Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht aufgefordert, innerhalt einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.
- Darüber hinaus werden Sie aufgefordert, innerhalb der gesetzten Frist I. das Einkommen bzw. Änderungen des Einkommens folgender Personen bekannt zu geben und mit Nachweisen zu belegen:römisch eins. das Einkommen bzw. Änderungen des Einkommens folgender Personen bekannt zu geben und mit Nachweisen zu belegen: a. XXXX : allfällige Änderungen der Pension (Bescheid vom XXXX 2024 wonach die Ausgleichzulage ab XXXX 2024 vorläufig eingestellt wurde) sowie die Höhe des Pflegegeldes und der Pflegestufe;a. römisch 40 : allfällige Änderungen der Pension (Bescheid vom römisch 40 2024 wonach die Ausgleichzulage ab römisch 40 2024 vorläufig eingestellt wurde) sowie die Höhe des Pflegegeldes und der Pflegestufe; b. XXXX : monatliches Einkommen seit XXXX 2023;b. römisch 40 : monatliches Einkommen seit römisch 40 2023; II. Abzugsfähige Ausgaben gelten zu machen und mit Nachweisen zu belegen:römisch zwei. Abzugsfähige Ausgaben gelten zu machen und mit Nachweisen zu belegen: a. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommenssteuergesetzes 1988: durch Vorlage eines aktuellen Einkommensteuerbescheides;a. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommenssteuergesetzes 1988: durch Vorlage eines aktuellen Einkommensteuerbescheides; b. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung: durch Vorlage einer aktuellen Bestätigung des Zuschusses durch das Sozialministeriumservice und eines Nachweises der Höhe der aufgewendeten Kosten (z.B. Honorarnote). Das Bundesverwaltungsgericht wird seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. […]“ 1.
- Der Beschwerdeführer hat an der Anschrift „ XXXX “ seit XXXX 2014 seinen Hauptwohnsitz.1.
- Der Beschwerdeführer hat an der Anschrift „ römisch 40 “ seit römisch 40 2014 seinen Hauptwohnsitz. 1.
- XXXX ist seit XXXX 2015 mit Hauptwohnsitz an der Adresse „ XXXX “ gemeldet.1.
- römisch 40 ist seit römisch 40 2015 mit Hauptwohnsitz an der Adresse „ römisch 40 “ gemeldet. 1.
- Der Beschwerdeführer bezieht monatlich eine Pension iHv EUR XXXX .1.
- Der Beschwerdeführer bezieht monatlich eine Pension iHv EUR römisch 40 . Es kann nicht festgestellt werden, ob XXXX als Pflegeperson im gemeinsamen Haushalt lebt und als solche bezahlt wird bzw. welches monatliche Einkommen von dieser bezogen wird.Es kann nicht festgestellt werden, ob römisch 40 als Pflegeperson im gemeinsamen Haushalt lebt und als solche bezahlt wird bzw. welches monatliche Einkommen von dieser bezogen wird. 1.
- Der Beschwerdeführer machte weder anerkannte außergewöhnliche Belastungen, noch Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend. 1.
- Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers sowie XXXX Einsicht in das Zentrale Melderegister und holte die aktenkundigen Auszüge ein.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers sowie römisch 40 Einsicht in das Zentrale Melderegister und holte die aktenkundigen Auszüge ein. 2.
- Die belangte Behörde ersuchte den Beschwerdeführer am XXXX 2024, die aktuellen Bezüge von XXXX nachzureichen; der Beschwerdeführer reagierte hierauf bis zum Ende des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nicht. Auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerdeführer am XXXX 2024 aufgefordert bekanntzugeben, ob es sich bei XXXX um eine Pflegeperson handelt und diesbezüglich einen Vermittlungs- und Organisationsvertrag über ein 24-Stunden Pflegeservice zu übermitteln. Darüber hinaus wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, die in § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung genannten abzugsfähigen Ausgaben geltend machen zu können. Der Beschwerdeführer erhielt weiteres die Möglichkeit allfällige Änderungen der Pension sowie die Höhe des Pflegegeldes und der Pflegestufe, das monatliche Einkommen von XXXX seit XXXX 2023 sowie die abzugsfähigen Ausgaben geltend zu machen und mit Nachweisen zu belegen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung binnen der gesetzten Frist bzw. auch bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht nach. 2.
- Die belangte Behörde ersuchte den Beschwerdeführer am römisch 40 2024, die aktuellen Bezüge von römisch 40 nachzureichen; der Beschwerdeführer reagierte hierauf bis zum Ende des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nicht. Auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 2024 aufgefordert bekanntzugeben, ob es sich bei römisch 40 um eine Pflegeperson handelt und diesbezüglich einen Vermittlungs- und Organisationsvertrag über ein 24-Stunden Pflegeservice zu übermitteln. Darüber hinaus wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, die in Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung genannten abzugsfähigen Ausgaben geltend machen zu können. Der Beschwerdeführer erhielt weiteres die Möglichkeit allfällige Änderungen der Pension sowie die Höhe des Pflegegeldes und der Pflegestufe, das monatliche Einkommen von römisch 40 seit römisch 40 2023 sowie die abzugsfähigen Ausgaben geltend zu machen und mit Nachweisen zu belegen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung binnen der gesetzten Frist bzw. auch bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht nach. Es liegen somit keine erforderlichen Auskünfte bzw. Nachweise für die Beurteilung der entscheidungsrelevanten Sachlage vor, weshalb keine entsprechenden Feststellungen getroffen werden können. Bei der Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens handelt sich um eine Tatsache, die vom Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers ermittelt werden kann (dazu näher auch unter Pkt. II.3.2.
- unten).Es liegen somit keine erforderlichen Auskünfte bzw. Nachweise für die Beurteilung der entscheidungsrelevanten Sachlage vor, weshalb keine entsprechenden Feststellungen getroffen werden können. Bei der Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens handelt sich um eine Tatsache, die vom Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers ermittelt werden kann (dazu näher auch unter Pkt. römisch zwei.3.2.
- unten). 2.
- Die Zustellung des Bescheides ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage sowie den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage vom XXXX 2024.2.
- Die Zustellung des Bescheides ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage sowie den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage vom römisch 40
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Soweit die Bundes- oder Landesgesetze gem. § 2 VwGVG nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter.Soweit die Bundes- oder Landesgesetze gem. Paragraph 2, VwGVG nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.1.
- Die belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen Bescheid ohne Zustellnachweis an den Beschwerdeführer übermittelt. Die früheste Postaufgabe des Bescheides wird mit XXXX 2024 angenommen, zumal der angefochtene Bescheid an diesem Tag amtssigniert wurde. Ausgehend von der Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 ZustG, gilt eine Zustellung ohne Zustellnachweis als am
- Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Geht man nunmehr davon aus, dass der Bescheid am XXXX 2024 an das Zustellorgan übergeben wurde, wurde der gegenständlich angefochtene Bescheid frühestens am XXXX 2024 dem Beschwerdeführer zugestellt. Demnach ist die Beschwerdebehebung am XXXX 2024, bei der belangten Behörde am XXXX 2024 einlangend, jedenfalls fristgerecht.3.1.
- Die belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen Bescheid ohne Zustellnachweis an den Beschwerdeführer übermittelt. Die früheste Postaufgabe des Bescheides wird mit römisch 40 2024 angenommen, zumal der angefochtene Bescheid an diesem Tag amtssigniert wurde. Ausgehend von der Zustellfiktion des Paragraph 26, Absatz 2, ZustG, gilt eine Zustellung ohne Zustellnachweis als am
- Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Geht man nunmehr davon aus, dass der Bescheid am römisch 40 2024 an das Zustellorgan übergeben wurde, wurde der gegenständlich angefochtene Bescheid frühestens am römisch 40 2024 dem Beschwerdeführer zugestellt. Demnach ist die Beschwerdebehebung am römisch 40 2024, bei der belangten Behörde am römisch 40 2024 einlangend, jedenfalls fristgerecht. 3.
- Zu A) 3.2.
- Rechtsgrundlagen: Die §§ 3, 4a, 10, 14a, 21 und 22 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, lauten (teilweise auszugsweise) wie folgt:Die Paragraphen 3, 4 a, 10, 14 a, 21 und 22 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lauten (teilweise auszugsweise) wie folgt: „§ 3.
(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.„§ 3.
(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (Paragraph 2, Ziffer eins,) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2)Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
(2)Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten. […]“ „§ 4a. Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.„§ 4a. Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. „§ 10.
(1)Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen. […]“ „§ 14a. Im Verfahren über Befreiungen nach § 4a sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.“„§ 14a. Im Verfahren über Befreiungen nach Paragraph 4 a, sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.“ § 21.
(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.Paragraph 21,
(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen. […]
(7)Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren ist das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. […]“ „§ 22.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.„§ 22.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen eins, 2, 4 a, 5, 6, 9, 13, 14 a, 15, 16, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2)Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Die Paragraphen eins, 2, 4 a, 9, 13, 14 a, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3)Die §§ 4a und 14a treten mit Ablauf des
- Dezember 2025 außer Kraft. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 15 und 16 treten mit
- Jänner 2026 in Kraft.
(3)Die Paragraphen 4 a und 14 a treten mit Ablauf des
- Dezember 2025 außer Kraft. Die Paragraphen 5 und 6 sowie die Paragraphen 15 und 16 treten mit
- Jänner 2026 in Kraft. […]“ Die §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung, Anlage zum Fernmeldegebührengesetz, BGBl. Nr. 170/1970 lauten auszugsweise wie folgt:Die Paragraphen 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung, Anlage zum Fernmeldegebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, lauten auszugsweise wie folgt: „§ 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:„§ 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
- Lehrlinge
§ 1des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.
Nr. 142/1969, sowie8. Lehrlinge
Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie 9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen. […]“ „§ 48.
(1)Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.„§ 48.
(1)Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach Paragraph 47, Absatz eins, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. […]
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
(6)Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach § 47 Abs. 1 erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.“
(6)Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach Paragraph 47, Absatz eins, erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.“ „§
- Eine Befreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.“ „§ 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
- im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 8, durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
- im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
- im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 9, durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die ORF-Beitrags Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. […]
(4)Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. […]“ § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die
§ 50erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die
Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2)Die Befreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(2)Die Befreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3)Der Wegfall der Voraussetzung für die Befreiung ist der ORF-Beitrags Service GmbH anzuzeigen. Die vom ORF-Beitrag befreite Person oder Institution hat der ORF-Beitrags Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4)Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Befreiung hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Befreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Befreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Befreiung zu entziehen.
(4)Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Befreiung hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Befreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Befreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Absatz 3, hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Befreiung zu entziehen. (Anm.:
(5)) Diese Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.“Anmerkung,
(5)) Diese Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.“ Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), BGBI. I Nr. 150/2021 idF BGBI. I Nr. 123/2024, lauten auszugsweise wie folgt:„§ 72.
(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die
§ 4ades ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl.
I Nr. 112/2023, in Verbindung mit den §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), BGBI. römisch eins Nr. 150 aus 2021, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 123 aus 2024,, lauten auszugsweise wie folgt:, „§ 72.
(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die
Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, in Verbindung mit den Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.
(2)Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 12 Abs. 1 und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die §§ 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(2)Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten Paragraph 12, Absatz eins und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die Paragraphen 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat. […]“„§ 103. […][…]“, „§ 103. […]
(9)Für das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2023 gilt Folgendes:
(9)Für das Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023, gilt Folgendes: […]
- § 72 Abs. 1, 2 und 6 sowie § 72a Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Z 17, 19, 23 und 26 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2023 treten mit
- Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des
- Dezember 2025 außer Kraft.
- Paragraph 72, Absatz eins, 2 und 6 sowie Paragraph 72 a, Absatz 2, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 17, 19, 23 und 26 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023, treten mit
- Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des
- Dezember 2025 außer Kraft. […]“ 3.2.
- Im gegenständlichen Fall ergibt sich somit folgendes:
§ 4a
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind vom ORF-Beitrag auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.
§ 72Abs.
1 EAG sind für den Hauptwohnsitz einer Person, die
§ 4a
des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 in Verbindung mit den §§ 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten. Nach § 14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind im Verfahren über Befreiungen nach § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die §§ 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung anzuwenden. Nach § 72 Abs. 2 EAG sind für das Verfahren die §§ 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind vom ORF-Beitrag auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.
Paragraph 72, Absatz eins, EAG sind für den Hauptwohnsitz einer Person, die
Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 in Verbindung mit den Paragraphen 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten. Nach Paragraph 14 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind im Verfahren über Befreiungen nach Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Paragraphen 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung anzuwenden. Nach Paragraph 72, Absatz 2, EAG sind für das Verfahren die Paragraphen 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß anzuwenden. § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung normiert die besondere Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezüglich der Feststellung des Sachverhalts (VwGH 09.06.2010, 2006/17/0161).Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung normiert die besondere Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezüglich der Feststellung des Sachverhalts (VwGH 09.06.2010, 2006/17/0161). Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit dem Antragsteller geklärt werden kann, etwa, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre des Antragstellers liegenden Umstände von Amts wegen zu beschaffen (VwGH 25.01.2023, Ra 2022/03/0245). Dies ist vor allem in Antragsverfahren, in denen eine Begünstigung begehrt wird, der Fall (VwGH 16.12.2002, 2000/10/0171). Die antragstellende Partei ist zum Beweisanbot aufzufordern, die Missachtung eines solchen ist als Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln (Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 39 AVG, Rz 14).Die antragstellende Partei ist zum Beweisanbot aufzufordern, die Missachtung eines solchen ist als Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln (Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 39, AVG, Rz 14).
§ 50Abs.
4 Fernmeldegebührenordnung ist die belangte Behörde berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
Paragraph 50, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung ist die belangte Behörde berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
§ 12Abs.
3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 stehen dem Bundesverwaltungsgericht, soweit in Bundesgesetzen der belangten Behörde Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, diese auch im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.
Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 stehen dem Bundesverwaltungsgericht, soweit in Bundesgesetzen der belangten Behörde Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, diese auch im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu. 3.2.2.
- Die Fernmeldegebührenordnung enthält für die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages die Verpflichtung des Antragstellers, eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand zu beziehen und/oder gehörlos bzw. schwer hörbehindert zu sein (§ 47 Fernmeldegebührenordnung). 3.2.2.
- Die Fernmeldegebührenordnung enthält für die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages die Verpflichtung des Antragstellers, eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand zu beziehen und/oder gehörlos bzw. schwer hörbehindert zu sein (Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung). Zusätzlich muss das Haushalts-Nettoeinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen den gesetzlichen Richtwert unterschreiten (§ 48 Fernmeldegebührenordnung) und der Antragsteller muss an der Adresse, für die er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, volljährig sein, nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein sowie darf die Befreiung nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden (§ 49 Fernmeldegebührenordnung).Zusätzlich muss das Haushalts-Nettoeinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen den gesetzlichen Richtwert unterschreiten (Paragraph 48, Fernmeldegebührenordnung) und der Antragsteller muss an der Adresse, für die er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, volljährig sein, nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein sowie darf die Befreiung nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden (Paragraph 49, Fernmeldegebührenordnung). Der Beschwerdeführer wies das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage (Bezug einer Pension und Bezug von Pflegegeld)
§ 47Fernmeldegebührenordnung nach.
Sohin liegen zweifellos die Voraussetzungen des § 49 Fernmeldegebührenordnung vor.Der Beschwerdeführer wies das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage (Bezug einer Pension und Bezug von Pflegegeld)
Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung nach. Sohin liegen zweifellos die Voraussetzungen des Paragraph 49, Fernmeldegebührenordnung vor. 3.2.2.2. Hinsichtlich der Frage, ob das Haushalts-Nettoeinkommen die für eine Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages maßgebliche Betragsgrenze
§ 48Fernmeldegebührenordnung unterschreitet, ist Folgendes festzuhalten: 3.2.2.2.
Hinsichtlich der Frage, ob das Haushalts-Nettoeinkommen die für eine Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages maßgebliche Betragsgrenze
Paragraph 48, Fernmeldegebührenordnung unterschreitet, ist Folgendes festzuhalten: Die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich
§ 48Abs.
1 Fernmeldegebührenordnung aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12 %.Die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich
Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12 %. Das Nettoeinkommen ist
§ 48Abs.
3 Fernmeldegebührenordnung die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.Das Nettoeinkommen ist
Paragraph 48, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
§ 48Abs.
4 Fernmeldegebührenordnung sind bei Ermittlung des Nettoeinkommens u.a. die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden, nicht anzurechnen.
Paragraph 48, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung sind bei Ermittlung des Nettoeinkommens u.a. die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden, nicht anzurechnen. Die Bestimmung soll gewährleisten, dass das Einkommen der mit der zu pflegenden Person in einem Haushalt lebenden Pflegeperson in jenen Fällen, in denen die Pflegeperson von der zu pflegenden Person oder anderer im Haushalt lebender Personen das Einkommen erhält, nicht auf das zu ermittelnde Haushalts-Nettoeinkommen angerechnet wird, weil es sich nur um eine Einkommensumverteilung handelt und das Gesamteinkommen der im Haushalt lebenden Personen dadurch nicht erhöht wird (RV 1175 BlgNR
- GP, 2).Die Bestimmung soll gewährleisten, dass das Einkommen der mit der zu pflegenden Person in einem Haushalt lebenden Pflegeperson in jenen Fällen, in denen die Pflegeperson von der zu pflegenden Person oder anderer im Haushalt lebender Personen das Einkommen erhält, nicht auf das zu ermittelnde Haushalts-Nettoeinkommen angerechnet wird, weil es sich nur um eine Einkommensumverteilung handelt und das Gesamteinkommen der im Haushalt lebenden Personen dadurch nicht erhöht wird Regierungsvorlage 1175 BlgNR
- GP, 2). Wie unter Pkt. II.1.
- festgestellt, ist an der Adresse „ XXXX “ XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet.Wie unter Pkt. römisch zwei.1.
- festgestellt, ist an der Adresse „ römisch 40 “ römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer unter einem vor, dass es sich bei XXXX um seine Pflegeassistentin im Ausmaß von 24 Stunden handelt und das Einkommen dieser sohin nicht in das Haushaltsnettoeinkommen mit einzubeziehen sei.In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer unter einem vor, dass es sich bei römisch 40 um seine Pflegeassistentin im Ausmaß von 24 Stunden handelt und das Einkommen dieser sohin nicht in das Haushaltsnettoeinkommen mit einzubeziehen sei. Dem verfahrenseinleitenden Antrag war weder die erforderliche Information zu entnehmen, dass XXXX im selben Haushalt lebt und ob diese vom Beschwerdeführer oder einer anderen außerhalb des Haushaltes lebenden Personen für ihre Pflegedienste entlohnt wird, noch waren die erforderlichen Nachweise hinsichtlich der monatlichen Einkünfte der XXXX beigeschlossen. Auch kam der Beschwerdeführer den Aufforderungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unteralgen nachzureichen, bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht nach.Dem verfahrenseinleitenden Antrag war weder die erforderliche Information zu entnehmen, dass römisch 40 im selben Haushalt lebt und ob diese vom Beschwerdeführer oder einer anderen außerhalb des Haushaltes lebenden Personen für ihre Pflegedienste entlohnt wird, noch waren die erforderlichen Nachweise hinsichtlich der monatlichen Einkünfte der römisch 40 beigeschlossen. Auch kam der Beschwerdeführer den Aufforderungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unteralgen nachzureichen, bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht nach. Mangels der erforderlichen Mitwirkung des Beschwerdeführers ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, die konkrete Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens zu ermitteln, die für die Beurteilung der Frage, ob das Haushalts-Nettoeinkommen die für eine Befreiung vom ORF-Beitrag und Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten maßgebliche Betragsgrenze
§ 48
Fernmeldegebührenordnung unterschreitet, erforderlich ist.Mangels der erforderlichen Mitwirkung des Beschwerdeführers ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, die konkrete Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens zu ermitteln, die für die Beurteilung der Frage, ob das Haushalts-Nettoeinkommen die für eine Befreiung vom ORF-Beitrag und Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten maßgebliche Betragsgrenze
Paragraph 48, Fernmeldegebührenordnung unterschreitet, erforderlich ist. Aus den dargelegten Gründen war die vorliegende Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. In diesem Zusammenhang ist allerdings im konkreten Fall ausdrücklich zu betonen, dass es dem Beschwerdeführer offen steht, unter Anschluss der notwendigen Unterlagen jederzeit neuerlich einen Antrag bei der belangten Behörde einzubringen. 3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine mündliche Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde abzuweisen ist.Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G308.2299312.1.00