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{'item': 'G310 2273804-2'}

Obsah (15)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 38a§ 17§ 58§ 46a§ 9Art 8§ 50

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2025 GeschäftszahlG310 2273804-2 Spruch, G310 2273804-2/3EG310 2295521-1/3EG310 2273804-2/3E, G310 2295521-1/3E, IM NAMEN DER REPUB

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist der Lebensgefährte der Zweitbeschwerdeführerin (BF2). Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam am 25.12.2022 illegal ins Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 26.12.2022 fanden vor einem Organ der LPD XXXX , die niederschriftlichen Erstbefragungen der Beschwerdeführer statt. Als Fluchtgrund gaben die Beschwerdeführer gleichlautend an, dass am 11.07.2021 im Zentrum von Havanna eine politische Demonstration gegen die Regierung stattgefunden habe. Die Beschwerdeführer hätten an der Demonstration teilgenommen. Danach seien sie von der Regierung bedroht und verfolgt worden. Aus diesem Grund hätten sie Kuba verlassen müssen. Das seien alle ihre Fluchtgründe. Im Falle ihrer Rückkehr befürchten sie von der Polizei festgenommen zu werden. Am 26.12.2022 fanden vor einem Organ der LPD römisch 40 , die niederschriftlichen Erstbefragungen der Beschwerdeführer statt. Als Fluchtgrund gaben die Beschwerdeführer gleichlautend an, dass am 11.07.2021 im Zentrum von Havanna eine politische Demonstration gegen die Regierung stattgefunden habe. Die Beschwerdeführer hätten an der Demonstration teilgenommen. Danach seien sie von der Regierung bedroht und verfolgt worden. Aus diesem Grund hätten sie Kuba verlassen müssen. Das seien alle ihre Fluchtgründe. Im Falle ihrer Rückkehr befürchten sie von der Polizei festgenommen zu werden. Am 22.02.2023 langte die Berichterstattung der Landespolizeidirektion XXXX ein, wonach der BF1 als Angreifer bzw. Beschuldigter in einem Raufhandel verwickelt gewesen ist. In weiterer Folge wurde ein Betretungs- und Annäherungsverbot gegen ihn ausgesprochen und der Abschlussbericht der LPD XXXX vom 28.02.2023 an die Staatsanwaltschaft XXXX übermittelt. Am 22.02.2023 langte die Berichterstattung der Landespolizeidirektion römisch 40 ein, wonach der BF1 als Angreifer bzw. Beschuldigter in einem Raufhandel verwickelt gewesen ist. In weiterer Folge wurde ein Betretungs- und Annäherungsverbot gegen ihn ausgesprochen und der Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 28.02.2023 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 übermittelt. Am 11.09.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt. Als Fluchtgrund gab der BF1 zusammengefasst an, dass er zum ersten Mal Probleme mit der Polizei gehabt habe, weil er im Jahr 2020 in der Nähe einer Demonstration gesehen worden sei. Er habe aber nicht teilgenommen, sondern sei in eine Boxschule trainieren gegangen. Der BF1 habe eine Ladung von der Polizei bekommen, weil er im Park von Kameras gefilmt worden sei. Die Polizei habe dem BF1 vorgeworfen, dass seine Tante Mitglied bei den „Damen in Weiß“ gewesen sei. Sie hätten ihm gedroht, wenn auch er Mitglied bei „Damen in Weiß“ werde oder weiter an Demonstrationen teilnehmen würde, werde über ihn eine Freiheitsstrafe von 30 Jahren verhängt. Ab diesem Zeitpunkt sei er mehrmals in der Nacht auf der Straße von der Polizei kontrolliert worden und er habe Strafe zahlen müssen. Hintergrund sei gewesen, dass es in Havanna eine Uferpromenade gebe, wo die Polizei den Leuten plötzlich verboten habe, nach Mitternacht dort zu sitzen. Am XXXX 2021 habe der BF2 an einer Demonstration teilgenommen und sei von einer Kamera beobachtet worden. Zwei Tage später sei die Polizei zum BF1 in die Wohnung gekommen und er habe eine Ladung für den XXXX 2021 bekommen. Er sei mit seiner Mutter zur Polizei gegangen und habe dort eine Verfügung erhalten, dass er das Haus nur mehr verlassen dürfe, um zur Arbeit oder wieder nach Hause zu gehen. Er habe auch nicht zu Menschenansammlungen gehen dürfen. Die Teilnehmer dieser Demonstration würden jetzt alle im Gefängnis sitzen oder seien nach Russland oder Nicaragua ausgewandert. Auch seine Schwiegermutter habe ein Ausgangsverbot erhalten und weil sie rausgegangen sei, sitze sie jetzt im Gefängnis. Am 11.09.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt. Als Fluchtgrund gab der BF1 zusammengefasst an, dass er zum ersten Mal Probleme mit der Polizei gehabt habe, weil er im Jahr 2020 in der Nähe einer Demonstration gesehen worden sei. Er habe aber nicht teilgenommen, sondern sei in eine Boxschule trainieren gegangen. Der BF1 habe eine Ladung von der Polizei bekommen, weil er im Park von Kameras gefilmt worden sei. Die Polizei habe dem BF1 vorgeworfen, dass seine Tante Mitglied bei den „Damen in Weiß“ gewesen sei. Sie hätten ihm gedroht, wenn auch er Mitglied bei „Damen in Weiß“ werde oder weiter an Demonstrationen teilnehmen würde, werde über ihn eine Freiheitsstrafe von 30 Jahren verhängt. Ab diesem Zeitpunkt sei er mehrmals in der Nacht auf der Straße von der Polizei kontrolliert worden und er habe Strafe zahlen müssen. Hintergrund sei gewesen, dass es in Havanna eine Uferpromenade gebe, wo die Polizei den Leuten plötzlich verboten habe, nach Mitternacht dort zu sitzen. Am römisch 40 2021 habe der BF2 an einer Demonstration teilgenommen und sei von einer Kamera beobachtet worden. Zwei Tage später sei die Polizei zum BF1 in die Wohnung gekommen und er habe eine Ladung für den römisch 40 2021 bekommen. Er sei mit seiner Mutter zur Polizei gegangen und habe dort eine Verfügung erhalten, dass er das Haus nur mehr verlassen dürfe, um zur Arbeit oder wieder nach Hause zu gehen. Er habe auch nicht zu Menschenansammlungen gehen dürfen. Die Teilnehmer dieser Demonstration würden jetzt alle im Gefängnis sitzen oder seien nach Russland oder Nicaragua ausgewandert. Auch seine Schwiegermutter habe ein Ausgangsverbot erhalten und weil sie rausgegangen sei, sitze sie jetzt im Gefängnis. Die BF2 gab als Fluchtgrund zusammengefasst an, dass sie gemeinsam mit ihrem Freund am XXXX 2021 an einer Demonstration teilgenommen habe. Sie sei von einer Kamera dabei beobachtet worden. Aufgrund dessen habe die Polizei sie zweimal geladen, das erste Mal am XXXX 2021 und zwei Tage später eine Ladung für den XXXX 2021. Bei der ersten Ladung sei die BF2 ermahnt worden, nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen. Bei der zweiten Ladung habe die BF2 eine Geldstrafe bekommen. Die BF2 sei vom Polizeichef des Viertels observiert worden. Die BF2 hätte in Kuba nichts mehr machen können, nicht studieren können, weil sie an der Demonstration teilgenommen habe. Sie habe Kuba wegen der Repressalien verlassen, sie sei unterdrückt worden und sie hätte keine Rechte gehabt. Die BF2 gab als Fluchtgrund zusammengefasst an, dass sie gemeinsam mit ihrem Freund am römisch 40 2021 an einer Demonstration teilgenommen habe. Sie sei von einer Kamera dabei beobachtet worden. Aufgrund dessen habe die Polizei sie zweimal geladen, das erste Mal am römisch 40 2021 und zwei Tage später eine Ladung für den römisch 40 2021. Bei der ersten Ladung sei die BF2 ermahnt worden, nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen. Bei der zweiten Ladung habe die BF2 eine Geldstrafe bekommen. Die BF2 sei vom Polizeichef des Viertels observiert worden. Die BF2 hätte in Kuba nichts mehr machen können, nicht studieren können, weil sie an der Demonstration teilgenommen habe. Sie habe Kuba wegen der Repressalien verlassen, sie sei unterdrückt worden und sie hätte keine Rechte gehabt. Am 23.01.2024 langte der Bericht der Landespolizeidirektion XXXX beim BFA ein, wonach der BF1 von Polizeibeamten einer Identitätsfeststellung unterzogen worden sei. Der BF1 habe keinen gültigen Fahrschein vorweisen können. Er habe sich äußerst aggressiv und unkooperativ gegenüber den Beamten verhalten. Am 23.01.2024 langte der Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 beim BFA ein, wonach der BF1 von Polizeibeamten einer Identitätsfeststellung unterzogen worden sei. Der BF1 habe keinen gültigen Fahrschein vorweisen können. Er habe sich äußerst aggressiv und unkooperativ gegenüber den Beamten verhalten. Am 05.04.2024 wurde der Bericht der Landespolizeidirektion XXXX an das BFA übermittelt. Demnach wurde die BF2 am XXXX 2024 im Rahmen einer Rotlicht-Kontrolle von Beamten der PI XXXX in einem Nachtlokal betreten. Sie habe weder einen Auswies noch eine gültige Bestätigung über die amtsärztliche Untersuchung vorweisen können. Am 05.04.2024 wurde der Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 an das BFA übermittelt. Demnach wurde die BF2 am römisch 40 2024 im Rahmen einer Rotlicht-Kontrolle von Beamten der PI römisch 40 in einem Nachtlokal betreten. Sie habe weder einen Auswies noch eine gültige Bestätigung über die amtsärztliche Untersuchung vorweisen können. Mit den oben angeführten Bescheiden jeweils vom 06.06.2024 wurde der Antrag des BF1 und der BF2 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs 1 Asyl

G (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs 1 Asyl

G in Bezug auf Kuba abgewiesen (Spruchpunkt II.), den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52

Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG nach Kuba festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie

§ 55Abs.

1 bis Abs. 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit den oben angeführten Bescheiden jeweils vom 06.06.2024 wurde der Antrag des BF1 und der BF2 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf Kuba abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Kuba festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie

Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Bescheide wurden zusammengefasst damit begründet, dass die Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung ihrer Person glaubhaft machen konnten. Die Beschwerdeführer hätten Kuba aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen. Der BF1 habe auch hier schon zweimal gezeigt, dass er sehr impulsiv und aggressiv auf seine Mitmenschen und die Exekutive reagiere. Falls die geschilderten Probleme mit der Polizei in Kuba tatsächlich so passiert seien, könne das auch an seinem Auftreten liegen. Aus Geldstrafen, Ausgangsbeschränkungen und Versammlungsverboten ließe sich keine Asylrelevanz ableiten. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs könnten diese Verbote durchaus der Corona-Pandemie geschuldet sein. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; alle Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, die Bescheide zu beheben und festzustellen, dass den Beschwerdeführern jeweils der Status des Asylberechtigten in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukomme, in eventu festzustellen, dass den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, allenfalls die Rückkehrentscheidung aufzuheben und auf Dauer unzulässig zu erklären und eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen; in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und das BFA zurückzuverweisen. Es wurden Beweismittel vorgelegt. Die Beschwerdeführer begründen die Beschwerde mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie brachten ergänzend zum bisherigen Vorbringen vor, dass sie durch ihren länger als 24 Monate andauernden Auslandsaufenthalt das Aufenthaltsrecht in Kuba verloren hätten, und würden nach kubanischen Recht nunmehr als Emigrant gelten und daher für maximal drei Monate auf Besuch nach Kuba reisen dürfen. Beide würden befürchten, dass sie in Kuba keine Chance auf legalen Aufenthalt hätten, sofern ihnen die Einreise überhaupt gestattet werden würde. Die kubanischen Behörden würden nicht nur gegen direkte Mitglieder oppositioneller Gruppierungen wie den „Damas de Blanco“ vorgehen, sondern auch gegen jegliche Unterstützer derselben. Auch sei der gesamte Demonstrationszug mit allen Mitteln überwacht worden, Kameras, Drohnen, und ein dichtes Netz an Spitzeln sog. „CDR“. Ausgangssperren aufgrund der Coronapandemie habe es zu dieser Zeit in Kuba nicht gegeben. Die Sanktionen gegen die Beschwerdeführer seien als Einschränkungen ihres Rechts auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit und damit als unrechtmäßige Verletzung von Grund- und Freiheitsrechten. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 15.07.2024 vom BFA vorgelegt. Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind kubanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Kubaner an und ihre Muttersprache ist spanisch. Der BF1 und die BF2 leben in einer Lebensgemeinschaft. Sie verfügen über gültige kubanische Personalausweise. Der BF1 ist am XXXX in XXXX geboren. Er ist ohne Bekenntnis. Er besuchte zwölf Jahre die Schule und studierte drei Jahre Sportwissenschaften in Havanna. Er arbeitete von 2018 bis 2020 als Sport- bzw. Boxlehrer in einer Grundschule in Havanna. Der BF1 übte den Boxsport aus und nahm als Boxer an kubanischen Wettkämpfen teil. Vor der Ausreise wohnte der BF1 in einer eigenen Wohnung in Havanna. In Kuba leben seine Eltern, sein fünfzehnjähriger Sohn und vier Halbschwestern väterlicherseits. Eine Schwester lebt in den Vereinigten Staaten. Der BF1 ist am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er ist ohne Bekenntnis. Er besuchte zwölf Jahre die Schule und studierte drei Jahre Sportwissenschaften in Havanna. Er arbeitete von 2018 bis 2020 als Sport- bzw. Boxlehrer in einer Grundschule in Havanna. Der BF1 übte den Boxsport aus und nahm als Boxer an kubanischen Wettkämpfen teil. Vor der Ausreise wohnte der BF1 in einer eigenen Wohnung in Havanna. In Kuba leben seine Eltern, sein fünfzehnjähriger Sohn und vier Halbschwestern väterlicherseits. Eine Schwester lebt in den Vereinigten Staaten. Die BF2 ist am XXXX in XXXX geboren. Sie gehört der Religion der Yoruba an. Die BF2 besuchte zehn Jahre die Schule, verfügt über keine Berufsausbildung und ging vor ihrer Ausreise zur Schule. Die BF2 lebte gemeinsam mit ihrer Mutter und hielt sich manchmal in der Wohnung des BF1 auf. In Kuba leben ihre Eltern, ein Halbbruder und eine Halbschwester. Ihre Mutter befindet sich derzeit im Gefängnis. Die BF2 ist am römisch 40 in römisch 40 geboren. Sie gehört der Religion der Yoruba an. Die BF2 besuchte zehn Jahre die Schule, verfügt über keine Berufsausbildung und ging vor ihrer Ausreise zur Schule. Die BF2 lebte gemeinsam mit ihrer Mutter und hielt sich manchmal in der Wohnung des BF1 auf. In Kuba leben ihre Eltern, ein Halbbruder und eine Halbschwester. Ihre Mutter befindet sich derzeit im Gefängnis. Die Beschwerdeführer sind gesund und arbeitsfähig. Die Beschwerdeführer verließen Kuba am 29.12.2021 und reisten nach Russland, wo sie sich zwei Monate aufhielten. Von dort aus reisten sie auf dem Landweg weiter nach Weißrussland, in die Ukraine und Ungarn. Am 25.12.2022 gelangten sie illegal nach Österreich, wo sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Die Beschwerdeführer halten sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführer verfügen seit XXXX 2023 über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Die Beschwerdeführer verfügen seit römisch 40 2023 über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Die Beschwerdeführer gehen keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Österreich nach, sondern beziehen Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten. Am XXXX 2023 war der BF1 als Angreifer in einem Raufhandel verwickelt. In weiterer Folge wurde ein Betretungs- und Annäherungsverbot gegen ihn ausgesprochen und eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft XXXX erstattet. Am römisch 40 2023 war der BF1 als Angreifer in einem Raufhandel verwickelt. In weiterer Folge wurde ein Betretungs- und Annäherungsverbot gegen ihn ausgesprochen und eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 erstattet. Am XXXX 2024 wurde der BF1 von Polizeibeamten einer Identitätsfeststellung unterzogen, weil er keinen gültigen Fahrschein vorweisen konnte. Dabei hat sich der BF1 äußerst aggressiv und unkooperativ gegenüber den Beamten verhalten. Am römisch 40 2024 wurde der BF1 von Polizeibeamten einer Identitätsfeststellung unterzogen, weil er keinen gültigen Fahrschein vorweisen konnte. Dabei hat sich der BF1 äußerst aggressiv und unkooperativ gegenüber den Beamten verhalten. Die BF2 wurde am XXXX 2024 im Rahmen einer Rotlicht-Kontrolle der PI XXXX in einem Nachtlokal betreten. Sie konnte weder einen Ausweis noch eine gültige Bestätigung über die amtsärztliche Untersuchung vorweisen. Sie verfügte auch über keine Arbeitsbewilligung. Die BF2 wurde am römisch 40 2024 im Rahmen einer Rotlicht-Kontrolle der PI römisch 40 in einem Nachtlokal betreten. Sie konnte weder einen Ausweis noch eine gültige Bestätigung über die amtsärztliche Untersuchung vorweisen. Sie verfügte auch über keine Arbeitsbewilligung. Die Beschwerdeführer verfügen über keine familiären oder sozialen Kontakte in Österreich. Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht liegen nicht vor. Die Beschwerdeführer waren nie Mitglied einer politischen Partei oder einer sonstigen politischen Gruppierung und auch nie in einer politischen oder staatlichen Funktion in Kuba tätig. Die Beschwerdeführer sind in Kuba keiner dem Staat zurechenbaren Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt. Sie haben im Falle ihrer Rückkehr nach Kuba keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten. Sie werden dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen asylrelevanten Gründen verfolgt. Es ist nicht wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr nach Kuba aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Gesinnung irgendwelchen Repressalien ausgesetzt sein werden. Es ist nicht zu erwarten, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Kuba mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären oder in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten würden. Es ist nicht konkret zu befürchten, dass sie in Kuba keine Lebensgrundlage mehr vorfinden würden und die Grundbedürfnisse ihrer Existenz dort nicht gedeckt werden können. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates ist jedenfalls gegeben. Daher kommt den von den Beschwerdeführern angeführten Rückkehrbefürchtungen keine Asylrelevanz zu. Die Beschwerdeführer haben Kuba aus wirtschaftlichen sowie privaten Gründen verlassen. Es ist nicht wahrscheinlich, dass sie in Kuba nach ihrer Rückkehr dorthin einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein werden. Zur aktuellen Situation in Kuba: Politische Lage Kuba ist ein zentralistisch organisierter, sozialistischer Inselstaat; die führende Rolle der Kommunistischen Partei (PCC) ist per Verfassung festgeschrieben. Der Staat bezieht seine Legitimität aus der Revolution von 1959 unter Fidel Castro sowie der Abgrenzung zu den USA und deren harte Sanktionspolitik. Die neue Verfassung von 2019 enthält u.a. erstmals eine Garantie des Privateigentums. Kuba ist ein autoritärer Staat. In der Verfassung von 2019 ist festgelegt, dass Kuba ein Einparteiensystem bleibt, in dem die Kommunistische Partei die einzige legale politische Partei ist. Bei den nationalen Wahlen im Oktober 2019 wurde Miguel Díaz-Canel zum Sieger der Präsidentenwahl erklärt. Er übernahm die Präsidentschaft, ein Amt, das nach einem Verfassungsreferendum im Februar 2019 neu geschaffen wurde, nachdem er Raul Castro als Ersten Sekretär der Kommunistischen Partei Kubas abgelöst hatte, die bis dahin per Gesetz die höchste politische Instanz des Staates war. Die Wahlen waren weder frei noch fair noch wettbewerbsorientiert. Der kommunistische Einparteienstaat Kuba verbietet politischen Pluralismus, er verbietet unabhängige Medien, unterdrückt abweichende Meinungen und schränkt grundlegende bürgerliche Freiheiten stark ein. Trotz der jüngsten Reformen, die einige Aktivitäten des Privatsektors zulassen, dominiert die Regierung weiterhin die Wirtschaft. Der undemokratische Charakter des Regimes hat sich trotz des zwischen 2018 und 2021 in der politischen Führung erfolgten Generationswechsels und der Einführung einer neuen Verfassung nicht geändert. Sicherheitslage Die soziale und politische Lage ist angespannt. In Kuba gibt es ein hohes Maß an sozialer Kontrolle und eine starke Polizeipräsenz. Im Juli 2021 fanden in Kuba Proteste statt, und weitere Proteste sind möglich. Bei Demonstrationen kann es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstrierenden und den Sicherheitskräften kommen; Mitte Juli 2021 sind ein Todesopfer und zahlreiche Verletzte gemeldet worden. Ende September 2022 kam es nach einer mehrtägigen Stromunterbrechung erneut zu größeren Demonstrationen. Streiks und Demonstrationen können zu Straßenblockaden führen. Die Kriminalitätsrate nimmt zwar zu; die Gewaltverbrechensrate ist dennoch nach wie vor sehr niedrig. Kuba arbeitet mit den Vereinigten Staaten und anderen Ländern bei der Unterbindung des Drogenhandels zusammen und bestraft Drogenhändler hart. Rechtsschutz / Justizwesen Obwohl die Verfassung die Unabhängigkeit der Justiz anerkennt, ist die Justiz direkt der Nationalversammlung und der Kommunistischen Partei Kubas (PCC) unterstellt, die jederzeit Richter absetzen oder ernennen kann. Politische Erwägungen beeinflussen gerichtliche Entscheidungen, und die Gewaltenteilung zwischen der Justiz, der PCC und dem Staatsrat ist nicht wirksam. Zivilgerichte gibt es auf kommunaler, provinzieller und nationaler Ebene. Sondergerichte tagen hinter verschlossenen Türen für politische ("konterrevolutionäre") Fälle und andere Fälle, die als "sensibel für die Staatssicherheit" gelten. Militärgerichte können für Zivilisten zuständig sein, wenn einer der Angeklagten aktiver oder ehemaliger Angehöriger des Militärs, der Polizei oder anderer Strafverfolgungsbehörden ist oder wenn es sich um zivile Angestellte eines Militärunternehmens handelt, die den größten Teil der Wirtschaftstätigkeit des Landes ausmachen. In der Praxis sind die Gerichte der Exekutive untergeordnet. Die Justiz ist institutionell differenziert, aber nicht unabhängig, da ihre Entscheidungen und Doktrinen der politischen Autorität untergeordnet sind, die letztlich bei der Kommunistischen Partei liegt. Sie ist Teil eines autoritären Einparteiensystems, in dem die politische Opposition bei Bedarf verfolgt wird. Die Gerichte können nur in nicht-politischen Fragen gerecht urteilen und die mittlere Verwaltungsebene und staatliche Unternehmen für Rechtsverstöße zur Verantwortung ziehen. Das Gesetz sieht das Recht auf ein öffentliches Verfahren vor, aber politisch motivierte "Schnellverfahren" werden zuweilen im Geheimen abgehalten, wobei die Behörden Ausnahmen für Verbrechen im Zusammenhang mit der "Staatssicherheit" oder "außergewöhnlichen Umständen" anführen. Dass das Regime systematisch gegen ein ordnungsgemäßes Verfahren verstößt, zeigt sich immer wieder an den erfundenen Strafverfahren gegen Dissidenten und unabhängige Journalisten. Kubaner, die vor Gericht stehen, können nicht mit zügigen Verfahren rechnen. Bestimmte Verfahren können von Richtern ohne Staatsanwälte oder Verteidiger durchgeführt werden, sofern die mögliche Strafe weniger als ein Jahr beträgt. Bei einer möglichen Strafe von mehr als einem Jahr wird den Angeklagten ein Anwalt beigeordnet. Das Recht auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren gilt für Staatsbürger und Ausländer gleichermaßen, aber die Gerichte versäumen regelmäßig, diese Rechte zu schützen oder zu beachten. Laut Gesetz gilt ein Angeklagter als unschuldig, solange seine Schuld nicht bewiesen ist, doch die Behörden ignorieren dies häufig und legen den Angeklagten die Last auf, ihre Unschuld zu beweisen. In summarischen Verfahren können Angeklagte den vom Staat vorgetragenen Sachverhalt nicht anfechten, sondern nur begründen, warum sie die angebliche Straftat begangen haben. Das Gesetz schreibt vor, dass Angeklagte durch einen Anwalt vertreten werden müssen, gegebenenfalls auf Kosten der Allgemeinheit. Private Anwälte sind nicht berechtigt, vor Strafgerichten aufzutreten. Angeklagte können nur von Verteidigern einer Gruppe, die dem Justizministerium untersteht, Rechtsbeistand erhalten. Folglich müssen sich die Angeklagten auf Anwälte verlassen, die für die Regierung arbeiten, die sie verfolgt. Die Kriterien für die Zulassung von Beweismitteln sind willkürlich und diskriminierend. Im Allgemeinen ließ die Regierung die Aussagen von Zeugen der Verteidigung außer Acht, wenn sie Informationen lieferten, die für die Argumentation der Regierung nicht hilfreich waren. Verteidiger haben das Recht, die Ermittlungsakten eines Angeklagten einzusehen, es sei denn, es handelt sich um "Straftaten gegen die Sicherheit des Staates". In Fällen, die die "Staatssicherheit" betreffen, wird den Verteidigern erst dann Einsicht in die Ermittlungsakten gewährt, wenn Anklage erhoben wird. Das Gesetz erkennt das Recht auf Berufung an, beschränkt dieses Recht jedoch häufig auf Fälle, die mit langen Haftstrafen oder der Todesstrafe verbunden sind. Sicherheitsbehörden Seit 1965 hat der Staat das Gewaltmonopol inne. Seine Verwaltungs- und Sicherheitseinrichtungen sind im ganzen Land präsent. Es gibt keine bewaffneten Gruppen außerhalb der Kontrolle des Staates. Das Innenministerium kontrolliert die Polizei, die internen Sicherheitskräfte und das Gefängniswesen. Die Nationale Revolutionspolizei des Ministeriums ist die wichtigste Strafverfolgungsorganisation. Spezialisierte Einheiten der Abteilung für Staatssicherheit des Innenministeriums sind für die Überwachung, Unterwanderung und Unterdrückung unabhängiger politischer Aktivitäten zuständig. Die nationale Führung, einschließlich der Mitglieder des Militärs, behält eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es wird berichtet, dass Angehörige der Sicherheitskräfte zahlreiche Übergriffe begangen haben. Die Revolutionären Streitkräfte (FAR) sind ein zentraler Pfeiler des kubanischen Regimes und werden als Hüter der kubanischen Revolution angesehen; sie spielen eine große Rolle in der Politik und Wirtschaft des Landes; viele hochrangige Regierungsämter werden von Militäroffizieren bekleidet, und ein von der FAR kontrolliertes Dachunternehmen, die Armed Forces Business Group (Grupo de Administración Empresarial oder GAESA), hat Beteiligungen in den Bereichen Banken und Finanzen, Bauwesen, Import/Export, Häfen, Immobilien, Einzelhandel, Schifffahrt, Transport und Tourismus. Die FAR konzentriert sich weitgehend auf den Schutz der territorialen Integrität und des Staates und sieht die USA als ihre Hauptbedrohung an. Der Zusammenbruch der Sowjetunion 1991 und das anschließende Ende der sowjetischen Militärhilfe hatten weitreichende Folgen für die FAR und verwandelten sie von einer der größten und fähigsten Streitkräfte in der Region, die während des Kalten Krieges stark an Auslandseinsätzen, insbesondere in Afrika, beteiligt war, in eine viel kleinere, im Inland stationierte und defensive Streitkraft mit begrenzten Fähigkeiten; die Armee, die einst über 200.000 Mann stark war, heute aber nur noch schätzungsweise 40.000 Mann umfasst, ist eine Wehrpflichtigenarmee, die mit Waffen und Ausrüstung aus der Sowjetzeit ausgerüstet ist. Folter und unmenschliche Behandlung Der Schutz der Bürger vor willkürlicher Verhaftung ist äußerst mangelhaft. Kurzfristige Verhaftungen sind zur Routine der Regierung geworden, um Dissidenten einzuschüchtern und langfristige Haftstrafen zu vermeiden, die in der Regel mehr Aufmerksamkeit der internationalen Medien auf sich ziehen. Wenn der Staat repressiv vorgeht, überschreitet er jedoch nicht das Gebot der Achtung des Lebens. Politische Gegner müssen nicht befürchten, ermordet zu werden oder zu "verschwinden". Die Haftbedingungen sind hart, aber es gibt keine Hinweise auf systematische Folter. Die Regierung setzt weiterhin willkürliche Verhaftungen ein, um Kritiker, unabhängige Aktivisten, politische Gegner und andere Personen zu schikanieren und einzuschüchtern. Sicherheitsbeamte legen bei der Festnahme von Kritikern nur selten einen Haftbefehl vor. Die Beamten hindern Menschen daran, an Protesten teilzunehmen, und verhaften Kritiker und Journalisten auf dem Weg dorthin - oder halten sie davon ab, ihr Haus zu verlassen. Es gibt immer wieder Berichte darüber, dass Angehörige der Sicherheitskräfte und ihre Agenten Menschenrechts- und Demokratieverteidiger, politische Dissidenten und friedliche Demonstranten schikanieren, einschüchtern und körperlich angreifen, und dass sie dies ungestraft tun. Einige Häftlinge und Gefangene müssen körperliche Misshandlungen und Drohungen mit sexuellem Missbrauch durch Gefängnisbeamte oder andere Insassen erdulden, die von den Wärtern angestiftet werden. Obwohl das Gesetz Nötigung bei Ermittlungsverhören verbietet, greifen Polizei und andere Sicherheitskräfte während der Verhöre zuweilen auf aggressive und körperlich missbräuchliche Taktiken, Drohungen und Schikanen zurück. Häftlinge berichten, dass Beamte sie mit der Androhung einer langfristigen Inhaftierung, dem Verlust des Sorgerechts für ihre Kinder, der Verweigerung der Ausreiseerlaubnis und anderen Strafen einschüchtern. Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor; es gibt jedoch zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung, die durch einen schlecht regulierten und undurchsichtigen Bankensektor gefördert wird. Die Regierung reagiert sehr empfindlich auf Korruptionsvorwürfe und geht häufig hart gegen Korruption vor. Korruption ist nach wie vor ein ernstes Problem in Kuba, und die weit verbreitete Illegalität durchdringt das tägliche Leben. Der Staat hat ein Monopol auf die meisten großen Geschäftsvorgänge und es gibt keine unabhängigen Mechanismen, um Beamte für Fehlverhalten zur Rechenschaft zu ziehen. Auch wenn Korruption in Kuba ein geringeres Problem als in anderen lateinamerikanischen, karibischen und ehemals kommunistischen Ländern war, ist die Korruption in der Regierung zunehmend zu einem Problem geworden, was auf das Zusammenwirken dreier Kräfte zurückzuführen ist: die Öffnung eines Hartwährungssektors und einer begrenzten Marktwirtschaft mit einem erheblichen Maß an staatlichen Eingriffen und einer schwachen Rechtsgrundlage; die weit verbreitete Kleinkorruption im Alltag, die eine Mentalität schafft, dass Regeln gebrochen werden müssen; und das Fehlen unabhängiger Institutionen oder Medien, die als Kontrollorgan fungieren und Transparenz gewährleisten könnten. Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption bei der Polizei und anderen Beamten bei der Durchsetzung von Wirtschaftsbeschränkungen und der Erbringung von staatlichen Dienstleistungen. So stehlen Mitarbeiter häufig Produkte aus staatlichen Beständen und verkaufen sie auf dem Schwarzmarkt. Auch die Korruption durch Zollbeamte ist Berichten zufolge weit verbreitet. Die Regierung und staatlich kontrollierte Unternehmen betreiben internationale Geldwäsche, um Sanktionen zu umgehen. Die Regierung hat zeitweise Antikorruptionskampagnen durchgeführt, und gegen hochrangige kubanische Beamte und ausländische Geschäftsleute, die der Korruption für schuldig befunden wurden, sind lange Haftstrafen verhängt worden. Interne Reformen, die das System transparenter und weniger anfällig für Missbrauch machen würden, wurden jedoch abgelehnt. Die Behörden dulden keine Gruppen der Zivilgesellschaft, keine unabhängigen Journalisten und keine unabhängigen Gerichte, die als externe Kontrollinstanz für das Fehlverhalten der Regierung dienen könnten. Kuba belegt am Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International mit 45 von 100 Punkten Rang 65 von 180 Staaten. Allgemeine Menschenrechtslage Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über rechtswidrige oder willkürliche Tötungen (einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung), Folter und grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung von politischen Dissidenten, Häftlingen und Gefangenen durch die Sicherheitskräfte, weiters willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, grenzüberschreitende Repressionen gegen Personen, willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre sowie schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit. Gegenüber Journalisten kommt es zur Anwendung bzw. Androhung von Gewalt. Zensur, ungerechtfertigte Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten sowie rigorose Verleumdungsgesetze tragen zur Einschränkung der Meinungsfreiheit bei. Zudem gibt es schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit, der Religionsfreiheit, der Versammlungsfreiheit sowie der Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit innerhalb des Landes. Die Bürger haben keine Möglichkeit, ihre Regierung friedlich durch freie und faire Wahlen zu ändern. Kritik der EU an gravierenden Defiziten bei Menschenrechten (bei Meinungs- und Versammlungsfreiheit) und Rechtsstaatlichkeit werden von Kubas Führung mit der Verteidigung der Revolution gerechtfertigt. Die Verfassung sieht Meinungsfreiheit vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, unter der Bedingung, dass die Äußerungen "mit den Zielen der sozialistischen Gesellschaft übereinstimmen". Die Regierung schränkt das Recht auf freie Meinungsäußerung auf verschiedene Weise ein. Die Regierung hat wiederholt öffentliche Debatten über politisch heikle Themen limitiert. Mehrere Gesetze stellen Aspekte der freien Meinungsäußerung unter Strafe, wie z.B. der Erlass 349, der das Kulturministerium ermächtigt, alle künstlerischen und kulturellen Aktivitäten zu regeln. Anstatt diese Gesetze durchzusetzen, nutzt die Polizei in der Regel andere Vorwände, um Personen, die ihr Recht auf freie Meinungsäußerung wahrnehmen, zu schikanieren und zu verhaften. Unabhängige Journalisten werden mit Repressionen und erzwungener Verbannung schikaniert. Kubaner, die die Regierung kritisieren, riskieren eine strafrechtliche Verfolgung. Ein ordnungsgemäßes Verfahren oder ein fairer Prozess vor einem zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ist ihnen nicht garantiert. Kuba verfügt über eines der restriktivsten Medienumfelder der Welt. Der formale Mediensektor befindet sich im Besitz und unter der Kontrolle des Staates und die Verfassung verbietet Medien in Privatbesitz. Die unabhängige Presse des Landes arbeitet außerhalb des Gesetzes, ihre Veröffentlichungen gelten als "feindliche Propaganda" und ihre Journalisten werden routinemäßig schikaniert, festgenommen, verhört, bedroht, in der offiziellen Presse diffamiert und dürfen nicht ins Ausland reisen. Sie werden von Regierungsvertretern regelmäßig beschuldigt, Söldner oder gar Terroristen zu sein, und viele von ihnen werden wegen "Aneignung von Rechtsbefugnissen", "Verbreitung von Falschnachrichten" oder anderer vage definierter Vergehen angeklagt. Journalisten staatlicher Sender führen einen ähnlichen Diskurs, wenn sie über Dissidenten sprechen. Die Regierung überwacht und verfolgt vermeintliche Dissidenten in der Kunstszene, Mainstream-Künstler und Medienvertreter, die unabhängige oder kritische Ansichten verbreiten. Die Verfassung sieht zwar ein begrenztes Versammlungsrecht vor, doch darf dieses Recht nicht "gegen den Bestand und die Ziele des sozialistischen Staates" ausgeübt werden. Das Gesetz schreibt vor, dass Bürger eine Genehmigung für organisierte Versammlungen von drei oder mehr Personen beantragen müssen, was mit einer Strafe von bis zu sechs Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe geahndet wird. Die Regierung tolerierte einige Versammlungen, und viele religiöse Gruppen berichteten, dass sie sich versammeln konnten, ohne sich anzumelden oder mit Sanktionen rechnen zu müssen. Die Einschränkung der Versammlungsfreiheit ist nach wie vor eine wichtige Form der politischen Kontrolle. Sicherheitskräfte und von der Regierung unterstützte Angreifer unterbrechen routinemäßig friedliche Versammlungen oder Proteste von politischen Dissidenten und zivilgesellschaftlichen Aktivisten. Die Regierung verweigert den Bürgern routinemäßig die Vereinigungsfreiheit und erkennt unabhängige Vereinigungen nicht an. Das Gesetz verbietet alle nicht offiziell anerkannten politischen Organisationen. Mehrere unabhängige Organisationen, darunter politische Oppositionsparteien und Berufsverbände, arbeiten als NGOs ohne rechtliche Anerkennung, und die Polizei führt gelegentlich Razzien bei ihren Treffen durch. Unter Berufung auf das Vereinsgesetz von 1985 weigert sich die Regierung, jede neue Organisation zu registrieren, die nicht unter staatlicher Aufsicht steht. Fast alle politisch motivierten Kurzzeitverhaftungen der letzten Jahre betrafen Mitglieder unabhängiger Vereinigungen, Thinktanks, Menschenrechtsgruppen, politischer Parteien und Gewerkschaften. Opposition: Die Kommunistischen Partei (PCC) hat seit Mitte der 1960er Jahre die Regierung und die Politik in Kuba monopolisiert. Sie lässt keine Konkurrenz bei den Wahlen zu und verhindert, dass eine alternative Kraft ihre Nachfolge durch eine demokratische Machtübergabe antritt. Die Sicherheitskräfte unterdrückten die Aktivitäten der Opposition sowohl während des Verfassungsreferendums im Februar 2019 als auch während der Wahl von Díaz-Canel im Oktober 2019. Bei den Kommunalwahlen im November 2022 gab es nur einen einzigen Oppositionskandidaten unter den mehr als 26.000 nominierten Kandidaten; Anfang des Monats hatten Oppositionsgruppen, die behaupteten, die Regierung habe Oppositionskandidaten an der Teilnahme gehindert, die Wähler zum Boykott der Wahlen aufgerufen. Nach Angaben der in Madrid ansässigen Organisation Prisoners Defenders hielt Kuba im September über 1.020 Personen fest, die der Definition von politischen Gefangenen entsprachen. Darunter befanden sich 235, die unter Hausarrest standen oder unter Auflagen freigelassen wurden. Die Regierung hat angeblich mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammengearbeitet, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen und Asylwerbern sowie anderen schutzbedürftigen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren. Informationen über das Ausmaß dieser Zusammenarbeit waren nicht öffentlich zugänglich. Die Vereinten Nationen berichteten von schätzungsweise 215 Asylwerbern und Flüchtlingen, von denen sich einige bereits seit Jahren im Land aufhielten. Die Verfassung sieht die Gewährung von Asyl für Personen vor, die wegen ihrer Prinzipien oder Handlungen aus verschiedenen spezifizierten politischen Gründen verfolgt werden. Die Regierung verfügt jedoch über keinen formellen Mechanismus für die Bearbeitung von Asylanträgen ausländischer Staatsangehöriger und ist kein Unterzeichner der Flüchtlingskonvention von 1951. Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind hart und manchmal lebensbedrohlich, aber es gibt keine Hinweise auf systematische Folter. Die Gefängnisse sind häufig überfüllt. Es gibt zudem Berichte über mangelhafte Einrichtungen, sanitäre Anlagen und medizinische Versorgung, Übergriffe durch Gefängnisbeamte und lange Einzelhaft. Die Gefangenen haben keinen wirksamen Mechanismus, um Rechtsmittel gegen Missstände einzulegen. Diejenigen, die die Regierung kritisieren oder in den Hungerstreik treten, müssen oft lange Einzelhaft, Schläge, eingeschränkte Familienbesuche und die Verweigerung medizinischer Versorgung ertragen. Die Regierung veröffentlicht keine offiziellen Statistiken über die Gefängnisse und erlaubt internationalen Beobachtern nicht, diese zu inspizieren. Die Regierung verweigert kubanischen und internationalen Menschenrechtsgruppen weiterhin den Zugang zu den Gefängnissen. Todesstrafe Die Todesstrafe ist nicht abgeschafft. Sie wird laut dem neuen, am 1.12.2022 in Kraft getretenen neuen kubanischen Strafgesetzbuch für 23 schwere Verbrechen beibehalten. Es gab in den Jahren 2022, 2021 und 2020 keine Exekution. Die letzte bekannte Durchführung der Todesstrafe erfolgte im Jahr 2003. Bewegungsfreiheit Die Regierung schränkte willkürlich die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, das Recht, das Land zu verlassen, und die Migration mit Rückkehrrecht sowie den Wohnortswechsel und Arbeitsplatzwechsel ein. Obwohl die Verfassung allen Bürgern das Reisen innerhalb des Landes erlaubt, ist die Niederlassung in Havanna eingeschränkt. Jeder Wohnsitzwechsel muss von der örtlichen Wohnungskommission und den Behörden der Provinzregierung genehmigt werden. Die Regierung kann gegen Personen, die sich ohne Genehmigung an einem Ort aufhalten, Geldstrafen verhängen und sie zwingen, an ihren rechtmäßig genehmigten Wohnsitz zurückzukehren. Das Gesetz erlaubt es den Behörden, eine Person für maximal 10 Jahre aus einem bestimmten Gebiet innerhalb des Landes zu verbannen oder sie auf ein bestimmtes Gebiet zu beschränken. Nach dieser Bestimmung können die Behörden jede Person, deren Anwesenheit an einem bestimmten Ort als "sozial gefährlich" eingestuft wird, intern ins Exil schicken. Dissidenten berichten häufig, dass die Behörden sie daran hindern, ihre Heimatprovinzen zu verlassen, oder sie festnehmen und in ihre Häuser zurückschicken, obwohl gegen sie keine schriftlichen oder formellen Beschränkungen verhängt worden waren. Das Gesetz schränkt das Recht der Bürger ein, das Land zu verlassen. Für diejenigen, die versuchen, das Land illegal zu verlassen werden Haftstrafen, eine moderate Geldstrafe oder beides vorgesehen. Berichten zufolge kann die Strafe für Angehörige des Militärs oder der Polizei oder für Personen, die mit Kindern reisen, härter ausfallen. Wenn ehemalige Regierungsangestellte aus dem Land auswanderten, wurden ihren Familienangehörigen manchmal willkürlich Pässe verweigert, damit sie ihre Familienangehörigen im Ausland besuchen oder ihnen nachreisen konnten. Einige Dissidenten und Journalisten dürfen trotz eines Migrationsgesetzes aus dem Jahr 2013, mit dem die Ausreisevisumspflicht aufgehoben wurde, nicht ins Ausland reisen. Die Zahl der Menschen, die Kuba verlassen - einschließlich derjenigen, die nicht ins Ausland reisen dürfen, die sogenannten regulados - ist seit den Protesten im Juli 2021 stark angestiegen. Schätzungen zufolge versuchen allein zwischen Oktober 2021 und Juli 2022 mehr als 140.000 kubanische Einwanderer und Asylsuchende in die Vereinigten Staaten zu gelangen. Grundversorgung und Wirtschaft Die COVID-Pandemie brachte den internationalen Tourismus zum Erliegen und die Geldüberweisungen nach Kuba auf einen neuen Tiefstand. Infolgedessen schrumpfte die kubanische Wirtschaft nach offiziellen Angaben im Jahr 2020 um 11 %, nach einem schwachen Wachstum von 0,5 % im Jahr 2019. Bereits vor der Pandemie war Kuba durch den wirtschaftlichen Zusammenbruch seines strategischen Verbündeten Venezuela, die Verschärfung der US-Sanktionen und die Beendigung der groß angelegten medizinischen Missionen nach Brasilien und Ecuador - die jährlich 300 Millionen Dollar einbrachten - nach einem Regierungswechsel in diesen Ländern schwer getroffen worden. Diese externen Faktoren verschärfen die tiefgreifenden strukturellen Probleme der staatlich gelenkten kubanischen Binnenwirtschaft. Raúl Castro setzt sich für eine schrittweise Reform ein, aber die Umsetzung bleibt extrem langsam und inkohärent, so dass nie eine nachhaltige wirtschaftliche Dynamik erreicht wurde. Die landwirtschaftliche Produktion ist besonders enttäuschend. Infolgedessen machen Nahrungsmittel einen großen Teil der Einfuhren aus. Die kubanischen Produktionsbetriebe arbeiten zum größten Teil mit veralteter Technologie und sind auf dem Weltmarkt nicht wettbewerbsfähig. Für 2023 hat das kubanische Statistikamt ONEI noch keine Zahlen zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) veröffentlicht. Das Wirtschaftsinstitut Economist Intelligence Unit (EIU) rechnet jedoch für das laufende Jahr mit einem Plus von 2,5 Prozent. Die Erholung des Tourismus und der wachsende Privatsektor geben dem Land Impulse, allerdings von einem sehr niedrigen Niveau aus. Aus den gleichen Gründen geht EIU ab 2024 von einem Wirtschaftswachstum von rund 4 Prozent jährlich aus. Es gibt keine zuverlässigen Daten zur Inflation. Die Lebenshaltungskosten sind in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Dies wurde durch den wirtschaftlichen Abschwung im Jahr 2020 noch verschärft. Die Währungsreform vom 1.1.2021 brachte einen dreistelligen Inflationsschub für die Peso-Preise mit sich, da die Regierung im Vorfeld die staatlichen Gehälter und Renten verfünffacht hat. Infolgedessen wird das Haushaltsdefizit für 2021 auf mehr als 20 % des BIP geschätzt. Es wird eine zentrale Herausforderung sein, diesen Inflationsdruck einzudämmen und die Abwertung der Währung in einem kontrollierbaren Rahmen zu halten. Die Inflationsrate betrug im Jahr 2021 151 % 2022 76,1 %. In den Jahren 2005, 2010 und 2015 war sie noch im niedrigen einstelligen Bereich gelegen. Seit 2021 gibt es einen Rechtsrahmen für die Einrichtung und den Betrieb von kleinen und mittelständischen Privatunternehmen (KMU) durch Kubanerinnen und Kubanern. Die Zahl solcher Unternehmen steigt seitdem langsam, obwohl die Staatswirtschaft weiterhin dominiert. Die Rechtsform ist eine SRL (Sociedad de Responsabilidad Limitada), ähnlich der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die Bevölkerung hat die neue Rechtsform sehr gut angenommen und seit Einführung des Gesetzes wurden rund 9.000 KMU gegründet. Sie stellen rund 15 % der Arbeitsplätze in Kuba. Beispiele sind Bauunternehmen, Agrarbetriebe, Restaurants, Supermärkte, kleine Lebensmittelproduzenten und sogar Softwarefirmen. Nicht zugelassen sind privatwirtschaftliche Aktivitäten in den Bereichen Bergbau, Gesundheitswesen, Medien, Zuckerindustrie, Großhandel sowie Wasser- und Energieversorgung. Eine Herausforderung für viele neue KMU ist die Versorgung mit Rohstoffen und Investitionsgütern, wie etwa Baumaterialien oder Maschinen. Die formale Arbeitslosigkeit ist niedrig, aber etwa zwei Millionen Kubaner sind weder formell beschäftigt noch auf der Suche nach einer Beschäftigung und tauchen daher in den Statistiken nicht auf. Da die Löhne so niedrig sind, schlägt sich der Verlust von Arbeitsplätzen nicht wie in anderen Ländern in einem Einkommensverlust nieder. Die Unterbeschäftigung im staatlichen Sektor ist hoch. Während der Krise im Jahr 2020 ging die Beschäftigung im privaten Sektor zurück, da viele Kubaner wegen des Mangels an Touristen und Einkommen ihre Lizenzen für die Selbstständigkeit zurückgaben. Die offizielle Arbeitslosenrate im Jahr 2022 betrug 1,4%. Die Regierung der Republik Kuba kann auf eine lange Geschichte von Sozialrenten zurückblicken, die bis ins Jahr 1963 zurückreicht. Die Sozialversicherungsrente (Social Security Pension Scheme, SSPS) ist ein obligatorisches und beitragsabhängiges Rentensystem, das allen Beschäftigten des Staates, den Beschäftigten von Genossenschaften und selbständigen Landwirten offensteht und durch eine Gesetzesreform im Jahr 2011 auch auf Selbständige ausgedehnt wurde. Die SSPS steht Frauen ab 60 Jahren und Männern ab 65 Jahren offen. Antragsteller, die 30 Jahre lang Beiträge geleistet haben, haben Anspruch auf eine monatliche Mindestzahlung von 200 CUP (200 USD) und auf bis zu 60 % des Durchschnitts der fünf besten Einkommensjahre des Antragstellers innerhalb der letzten 15 Jahre vor der Pensionierung. Die monatlichen Zahlungen erhöhen sich um weitere 2 % für jedes Jahr, das nach der Pensionierung gearbeitet wird. Um ein angemessenes Sicherheitsnetz zu gewährleisten, erhalten auch diejenigen monatliche Leistungen, die die Voraussetzungen für die SSPS nicht erfüllen oder teilweise oder vollständig arbeitsunfähig sind. Die SSPS erreicht etwa 87 % der älteren Menschen in Kuba und bewirkt damit eine der höchsten Deckungsraten in Lateinamerika. Medizinische Versorgung In Kuba existiert ein staatliches Gesundheitssystem mit einer gut funktionierenden hierarchischen Organisationsstruktur und einer klaren Aufgabenteilung und Vernetzung der verschiedenen Ebenen. Die medizinische Versorgung ist ein Grundrecht der kubanischen Bürger und ist in der kubanischen Verfassung verankert. Das kubanische Gesundheitssystem garantiert allen Kubanern eine kostenlose Gesundheitsversorgung. Es gibt keine privaten Krankenhäuser. Besonders die früher stark vernachlässigten ländlichen Gebiete verfügen heute über eine ausreichende Zahl von Polikliniken und Krankenhäusern. Ganz Kuba ist in Sektoren (areas) aufgeteilt, deren Bewohner in immer breiterem Maße von den medicos de la familia, den Familienärzten, versorgt werden. Zusammen mit einer Krankenschwester betreut ein Familienarzt bzw. eine Familienärztin jeweils 120-130 Familien, also 600-700 Personen, im jeweiligen Wohnbezirk. Dabei sind Arztwohnung und Praxis meist im gleichen Haus untergebracht. Zu den Aufgaben gehören neben der täglichen Gesundheitsfürsorge speziell auch die Schwangeren-, Kleinkind- sowie Altenbetreuung (Sozialmedizin). Wichtige weitere Tätigkeitsaspekte sind die präventive Medizin und die Rehabilitation. Das Familienarztprogramm wurde 1984 eingeführt und schnell ausgeweitet. Bis Ende 1994 wurden bereits 94 % der Bevölkerung von Familienärzten versorgt, derzeit sind es über 99 Prozent. Diese Grundversorgung umfasst auch die ländlichen Gebiete, selbst entlegene Bergregionen. Gesundheitsposten existieren außerdem in Kindereinrichtungen, Schulen, Hotels und vielen Arbeitszentren. Die Lebenserwartung sowie die Kinder- und Müttersterblichkeit entsprechen denen der entwickelten Länder. Kubaner sterben wie in den Industrienationen meist an Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder an Krebs. Nach dem CIA Factbook 2019 lag die Säuglingssterblichkeit (bis zum Ende des 1. Lebensjahres) 2018 in den USA bei 5,7/1000, in Kuba bei 4,4/1000. Die medizinische Versorgung ist kostenlos in Kuba. Medikamente müssen teils mit einem geringen, eher symbolischen Obulus bezahlt werden. Vor der Revolution wurden 50 % des pharmazeutischen Marktes von ausländischen Firmen beherrscht. 1992 wurden 80 % der Mittel im Lande selbst hergestellt, die vorhandenen 40.000 Medikamente wurden auf 500 reduziert. Obwohl medizinisches Fachpersonal in Kuba gut ausgebildet ist, mangelt es den Einrichtungen an grundlegenden Medikamenten, klinischem Material und angemessener Ausrüstung. Die medizinische Versorgung [Anm.: für schwerwiegende Erkrankungen oder Unfälle] ist nicht gewährleistet. Ernsthafte Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Europa, Kanada) behandelt werden. Kuba wurde während des Kalten Krieges boykottiert und stand seit dem Untergang der Sowjetunion zunächst recht alleine da. So hat Kuba aus der Not eine Tugend gemacht und eine breit angelegte Präventivmedizin entwickelt, die besonders der ärmeren Bevölkerung zugutekommt und schon erfolgreich in armen Ländern Südamerikas und Afrikas eingesetzt wurde, eben insbesondere dort, wo man sich teure Apparatemedizin und spezifische Pharmazeutika nicht leisten kann. Rückkehr Die Regierung verwehrt auch einigen im Ausland lebenden Bürgern und Personen kubanischer Abstammung die Einreise in das Land, offenbar mit der Begründung, dass diese Besucher der Regierung kritisch gegenüberstehen oder ihre Arbeit im Rahmen der Arbeitsausfuhrprogramme der Regierung "aufgegeben" haben, zu denen niedrig bezahlte medizinische Fachkräfte, Sportler, Künstler, Lehrer und Seehändler gehören. Für Kubaner gelten nach wie vor extrem hohe Passgebühren, und kubanischen Ärzten, Diplomaten und Sportlern, die ins Ausland "überlaufen", ist die Einreise für acht Jahre untersagt. Zahlreiche Dissidenten, darunter das MSI-Mitglied Anamely Ramos und die Bürgerrechtlerin Omara Ruiz Urquiola sowie der Journalist und Schriftsteller Carlos Manuel Álvarez, wurden 2022 an der Einreise nach Kuba gehindert. Die dauerhafte Rückkehr nach Kuba als Emigrant und eine legale Niederlassung sind grundsätzlich möglich. Die Antragstellung für den legalen Aufenthalt kann im Ausland bei den diplomatischen und konsularischen Vertretungen Kubas erfolgen. Befindet sich die Person bereits in Kuba, hat die Beantragung bei der zuständigen Abteilung des Innenministeriums zu erfolgen. Reisepässe können bei kubanischen Vertretungen ausgestellt werden, sollte der Reisepass bereits abgelaufen sein. Emigranten, die nach Kuba zurückkehren, haben einen kostenlosen Zugang zum Gesundheitssystem. Kubanern kann ihre Staatsbürgerschaft nicht entzogen werden, außer aus gesetzlich festgelegten Gründen. Das Gesetz legt das Verfahren fest, das für die Formalisierung des Verlusts und Verzichts auf die Staatsbürgerschaft zu befolgen ist, und die Behörden, die befugt sind, darüber zu entscheiden. Die kubanische Staatsbürgerschaft kann nach Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen und Formalitäten wiedererlangt werden.

telefonischer Auskunft der Abteilung für Internationale Beziehungen im kubanischen Justizministerium existiert jedoch bisher kein Gesetz, das Gründe für Verlust und Erfüllung für Wiedererwerb regelt. Lt. Erfahrung der Botschaft ist der Erhalt einer Bestätigung über den Verzicht oder die Zurücklegung der Staatsbürgerschaft nicht möglich (wie dies in einigen Fällen bei Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und dazu verlangter Bestätigung über den Austritt aus dem kubanischen Staatsverband gefordert war). Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.03.2023 betreffend „Auslandsaufenthalt, Aufenthaltsrecht, Habilitacion“ (auzugsweise): Die diplomatischen Vertretungen Kubas im Ausland (RDCE) berichten wie folgt: Im Rahmen des kontinuierlichen und unumkehrbaren Prozesses der Weiterentwicklung der Migrationspolitik des Landes hat die kubanische Regierung beschlossen, die folgenden Maßnahmen zu genehmigen, die am 1. Januar 2018 in Kraft treten werden: 1) Abschaffung des Passes "Habilitation" für Reisen nach Kuba für kubanische Auswanderer. 2) Genehmigung der Ein- und Ausreise kubanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Ausland in Sportbooten über die internationalen Touristenhäfen Hemingway und Gaviota Varadero nach Kuba. Sobald die Bedingungen erfüllt sind, würde dies schrittweise auf andere Häfen ausgedehnt werden. 3) Ermöglichung der Einreise kubanischer Bürger, die das Land illegal verlassen haben, mit Ausnahme derer, die dies über den US-Marinestützpunkt in Guantánamo getan haben, nach Kuba. 4) Abschaffung des Erfordernisses, sich in Kuba niederzulassen, damit die Kinder von im Ausland lebenden kubanischen Staatsbürgern, die im Ausland geboren wurden, die kubanische Staatsbürgerschaft und einen Personalausweis erhalten können. RDCE berichtet, dass kubanische Staatsbürger [Anm.: aufgrund der COVID 19 Pandemie; Stand 20.3.2020] für ihren Aufenthalt, der über 24 Monate hinausgeht, nicht mehr um Verlängerung ansuchen müssen, ohne den Status als permanent Aufhältige im Staatsgebiet Kubas zu verlieren. CubaNews berichtet, dass per 12.10.2020 Bürger für die Verlängerung ihres Auslandsaufenthalts, der über 24 Monate hinausgeht, um Verlängerung ansuchen müssen und zudem eine monatliche Gebühr zu bezahlen ist. Dies ist die Reaktivierung des Gesetzes, das vor dem 19.3.2020 [Anm.: ab 19.3.2020 keine Verlängerung nötig aufgrund von COVID 19] in Kraft war. Diese Verlängerung ist zur Wahrung des ständigen Aufenthaltstitels im kubanischen Territorium nötig.

RHC wurde per 21.4.2021 die automatische und kostenfreie Verlängerung von Auslandsaufenthalten von Kubanern über die Dauer von 24 Monaten hinaus unbefristet wieder eingeführt.

  1. Ist eine dauerhafte Rückreise nach Kuba als „Emigrant“ und eine legale Niederlassung möglich? Falls nein, welche Schritte sind hierfür notwendig? Ja. Die Antragstellung für den legalen Aufenthalt kann im Ausland bei den diplomatischen und konsularischen Vertretungen Kubas erfolgen. Befindet sich die Person bereits in Kuba, hat die Beantragung bei der zuständigen Abteilung des Innenministeriums zu erfolgen.
  2. Wenn der kubanische Reisepass bereits abgelaufen ist, ist es für einen „Emigranten“ möglich, sich einen neuen Reisepass bei einer kubanischen Vertretungsbehörde ausstellen zu lassen? Ja.
  3. Welche Möglichkeit gibt es, um eine verlorene Staatsbürgerschaft wieder zu erlangen? Ist eine Beantragung nur im Inland möglich oder auch im Ausland? Wie lange dauert dieses Verfahren? Fallen Kosten an? Wenn ja, wie hoch sind diese? Die kubanische Verfassung besagt: Kubanern kann ihre Staatsbürgerschaft nicht entzogen werden, außer aus gesetzlich festgelegten Gründen. Das Gesetz legt das Verfahren fest, das für die Formalisierung des Verlusts und Verzichts auf die Staatsbürgerschaft zu befolgen ist, und die Behörden, die befugt sind, darüber zu entscheiden. Die kubanische Staatsbürgerschaft kann nach Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen und Formalitäten wiedererlangt werden.

telefonischer Auskunft der Abteilung für Internationale Beziehungen im kubanischen Justizministerium existiert jedoch bisher kein Gesetz, welches Gründe für Verlust und Erfüllung für Wiedererwerb regelt. Lt. Erfahrung der Botschaft ist der Erhalt einer Bestätigung über den Verzicht oder die Zurücklegung der Staatsbürgerschaft nicht möglich (wie dies in einigen Fällen bei Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und dazu verlangter Bestätigung über den Austritt aus dem kubanischen Staatsverband gefordert war).

  1. Haben Emigranten, welche nach Kuba dauerhaft zurückkehren, einen kostenlosen Zugang zum Gesundheitssystem? Ja ÖB - Österreichische Botschaft Havanna (27.3.2023), Antwort der ÖB, übermittelt via E-Mail am 27.3.2023 Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG. Die Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den zum Großteil nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführer bei ihrer Erstbefragung, bei der Einvernahme durch das BFA, und in der Beschwerde. Die Feststellungen zur Identität, Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zur Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Zudem befinden sich im Verwaltungsakt Kopien der kubanischen Personalausweise, deren Echtheit nicht in Zweifel steht und die jeweils bis zum XXXX 2031 (BF1) bzw. XXXX 2029 (BF2) gültig sind. Ihre spanischen Sprachkenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel. Die Feststellungen zur Identität, Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zur Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Zudem befinden sich im Verwaltungsakt Kopien der kubanischen Personalausweise, deren Echtheit nicht in Zweifel steht und die jeweils bis zum römisch 40 2031 (BF1) bzw. römisch 40 2029 (BF2) gültig sind. Ihre spanischen Sprachkenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel. Die Feststellungen zu den familiären, persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, zur Schul- und Berufsausbildung sowie Berufstätigkeit der Beschwerdeführer beruhen auf ihren insoweit plausiblen und nachvollziehbaren Angaben bei der Einvernahme vor der Polizei, vor dem BFA, und in der Beschwerde. Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer beruhen auf ihren Angaben gegenüber dem BFA. Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer sind nicht hervorgekommen, zumal es sich um Personen in einem arbeitsfähigen Alter handelt. Zudem war der BF1 vor seiner Ausreise berufstätig. Die Feststellungen zur Ein- und Ausreise sowie zur Antragstellung auf internationalen Schutz beruhen auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die Wohnsitzmeldungen gehen aus dem Zentralen Melderegister hervor. Eine Abfrage aus dem Sozialversicherungsregister ergab, dass die Beschwerdeführer keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Aus dem Speicherauszug des GVS-Betreuungsinformationssystems ergibt sich, dass die Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung beziehen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer in Österreich wird durch die Einsicht in das Strafregister belegt. Die Feststellungen zur Beteiligung des BF am Raufhandel beruhen auf den Berichten der LPD XXXX vom 22.02.2023, 24.02.2023 und 28.02.2023.Die Feststellungen zur Beteiligung des BF am Raufhandel beruhen auf den Berichten der LPD römisch 40 vom 22.02.2023, 24.02.2023 und 28.02.
  2. Im Akt befindet sich die Dokumentation

§ 38a

SPG vom 24.02.2023 betreffend Betretungsverbot für die Unterkunft des BF1 in XXXX . Ebenso ist die Wegweisung bzw. das Betretungsverbot im GVS-Speicherauszug dokumentiert.Im Akt befindet sich die Dokumentation

Paragraph 38 a, SPG vom 24.02.2023 betreffend Betretungsverbot für die Unterkunft des BF1 in römisch 40 . Ebenso ist die Wegweisung bzw. das Betretungsverbot im GVS-Speicherauszug dokumentiert. Aus dem Bericht der LPD XXXX vom 23.02.2024 ergibt sich, dass die BF2 in einem Nachtlokal angetroffen wurde.Aus dem Bericht der LPD römisch 40 vom 23.02.2024 ergibt sich, dass die BF2 in einem Nachtlokal angetroffen wurde. Die Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführer in Österreich beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben bei der Einvernahme durch das BFA und in der Beschwerde. Es gibt keine konkreten Hinweise auf umfassende Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer. Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr beruhen auf den jeweiligen Angaben der Beschwerdeführer in ihrer Erstbefragung, der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und den Ausführungen in der Beschwerde. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr nach Kuba keine Sanktionen zu befürchten haben, dort nicht strafrechtlich oder politisch verfolgt werden und dass keine Probleme mit den dortigen Behörden bestehen, beruhen auf den Feststellungen zur allgemeinen Lage sowie auf den entsprechenden Aussagen der Beschwerdeführer. Es sind keine Hinweise für eine Verfolgung der Beschwerdeführer durch staatliche Stellen in Kuba aktenkundig. Die Beschwerdeführer haben in Kuba familiäre Anknüpfungspunkte, verbrachten dort ihr bisheriges Leben, der BF1 war berufstätig und die BF2 besuchte die Schule. Der BF1 verfügt über eine abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur allgemeinen Lage in Kuba, ist nicht zu erwarten, dass sie bei ihrer Rückkehr in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten werden, da sie in Kuba – zumindest zu Beginn - wieder bei ihren Eltern wohnen können und beide arbeitsfähig sind. Auch war es dem BF1 möglich sich vor seiner Ausreise ein Einkommen zu erwirtschaften und in einer eigenen Wohnung zu leben. Es haben sich keine Hinweise ergeben, dass sie nach ihrer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten werden. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Kuba ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Die Beschwerdeführer sind weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substanziiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen zu Kuba sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die aktuellen Länderfeststellungen werden in dieser Entscheidung nur auszugsweise, soweit entscheidungswesentlich, wiedergegeben. Zu den Quellenangaben im Einzelnen wird auf die im angefochtenen Bescheid festgestellten Länderinformationen verwiesen. Die herangezogenen Länderinformationen (Stand 01.12.2023) sind ausreichend aktuell. Zudem hat das BVwG die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.03.2023 betreffend „Auslandsaufenthalt, Aufenthaltsrecht, Habilitacion“ herangezogen. Insofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihres langen Auslandsaufenthaltes ihr Aufenthaltsrecht in Kuba verloren hätten, so wird festgehalten, dass laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.03.2023 kubanische Staatsbürger für ihren Aufenthalt, der über 24 Monate hinausgeht, nicht mehr um Verlängerung ansuchen müssen, ohne den Status als permanent Aufhältige im Staatsgebiet Kubas zu verlieren. Ein Verlust der Staatsbürgerschaft kann somit im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an, wonach sich dieses Vorbringen als nicht glaubhaft erweist. Die Beschwerdeführer vermochten es nicht eine asylrelevante Bedrohung durch die kubanische Polizei bzw. den kubanischen Staat glaubwürdig und nachvollziehbar darzulegen. Sie machten im Zuge des Verfahrens teils divergierende und teils vage Angaben zu den behaupteten asylrelevanten Fluchtgründen, sodass ihre Darstellung insoweit als nicht glaubhaft erscheinen lässt. Im Ergebnis ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung der Beschwerdeführer aus einem oder mehreren Konventionsgründen bei der Rückkehr nach Kuba, die eine asylrelevante Intensität erreicht, auszugehen. Als Fluchtgrund gaben die Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass sie im Juli 2021 an einer Demonstration teilgenommen hätten und danach von den kubanischen Behörden verfolgt worden seien. Zudem brachte der BF1 vor, dass er bereits im Jahr 2020 in der Nähe einer Demonstration gesehen worden und deswegen von der Polizei vorgeladen worden sei. Die Polizei habe ihm gedroht, dass er als Angehöriger seiner Tante, die bei den „Damen in Weiß“ aktiv gewesen sei, polizeibekannt sei und jegliche oppositionelle Aktivitäten zu unterlassen habe. Die Polizei habe eine Ausgangssperre und Geldstrafen über ihn verhängt. Zur vorgebrachten Verfolgung wegen politischer Gesinnung der Beschwerdeführer ist anzuführen, dass die politische Lage in Kuba zwar angespannt ist, die Beschwerdeführer selbst angegeben haben, nie Mitglied einer Oppositionspartei und auch nicht politisch aktiv gewesen zu sein. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer nach Erhalt der Ladungen noch weiterhin in Kuba verblieben sind ohne dass es zu weiteren konkreten Drohungen oder sonstigen Verfolgungshandlungen durch die kubanische Polizei gekommen ist, erscheint das Vorbringen der Beschwerdeführer unglaubwürdig. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass die soziale und politische Lage in Kuba angespannt ist. In Kuba gibt es ein hohes Maß an sozialer Kontrolle und eine starke Polizeipräsenz. Im Juli 2021 fanden in Kuba Proteste statt, und weitere Proteste sind möglich. Bei Demonstrationen kann es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstrierenden und den Sicherheitskräften kommen; Mitte Juli 2021 sind ein Todesopfer und zahlreiche Verletzte gemeldet worden. Ende September 2022 kam es nach einer mehrtägigen Stromunterbrechung erneut zu größeren Demonstrationen. Streiks und Demonstrationen können zu Straßenblockaden führen. In Kuba sind die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt. Die Verfassung sieht zwar ein begrenztes Versammlungsrecht vor, doch darf dieses Recht nicht "gegen den Bestand und die Ziele des sozialistischen Staates" ausgeübt werden. Das Gesetz schreibt vor, dass Bürger eine Genehmigung für organisierte Versammlungen von drei oder mehr Personen beantragen müssen, was mit einer Strafe von bis zu sechs Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe geahndet wird. Die Regierung tolerierte einige Versammlungen, und viele religiöse Gruppen berichteten, dass sie sich versammeln konnten, ohne sich anzumelden oder mit Sanktionen rechnen zu müssen. Die Einschränkung der Versammlungsfreiheit ist nach wie vor eine wichtige Form der politischen Kontrolle. Sicherheitskräfte und von der Regierung unterstützte Angreifer unterbrechen routinemäßig friedliche Versammlungen oder Proteste von politischen Dissidenten und zivilgesellschaftlichen Aktivisten. Die Beschwerdeführer haben jedoch nie behauptet Mitglied einer Oppositionspartei oder politisch aktiv gewesen zu sein. Auch waren sie nie in einer exponierten Stellung tätig. Eine Gesamtbetrachtung der Angaben der Beschwerdeführer zeigt auch, dass sie nicht beharrlich für politische Überzeugungen eingetreten sind, zumal sie – bis auf die Teilnahme an einer einzigen Demonstration - keine weiteren politischen Aktivitäten gesetzt haben. Die Tatsache, dass jemand eine politische Überzeugung vertritt, die von der durch die Regierung vertretenen abweicht, ist an sich noch kein Grund, die Flüchtlingseigenschaft zu beanspruchen. Vielmehr muss der Antragsteller oder die Antragstellerin dartun können, dass er bzw. sie aufgrund dieser Überzeugung Furcht vor Verfolgung hat. Dies setzt voraus, dass Ansichten vertreten werden, die von den Behörden nicht toleriert werden, und dass diese den Behörden zur Kenntnis gelangt sind oder dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin von diesen unterstellt werden. Bei der Beurteilung ist auch relevant, welchen Stellenwert der Antragsteller oder die Antragstellerin seiner bzw. ihrer Überzeugung zumisst und mit welcher Beharrlichkeit er oder sie dafür eingetreten ist (siehe UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft

dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, nichtamtliche Übersetzung, Neuauflage Dezember 2003, https://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2017/04/UNHCR-Handbuch.pdf [Zugriff am 15.03.2023], Seite 21 f).Die Tatsache, dass jemand eine politische Überzeugung vertritt, die von der durch die Regierung vertretenen abweicht, ist an sich noch kein Grund, die Flüchtlingseigenschaft zu beanspruchen. Vielmehr muss der Antragsteller oder die Antragstellerin dartun können, dass er bzw. sie aufgrund dieser Überzeugung Furcht vor Verfolgung hat. Dies setzt voraus, dass Ansichten vertreten werden, die von den Behörden nicht toleriert werden, und dass diese den Behörden zur Kenntnis gelangt sind oder dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin von diesen unterstellt werden. Bei der Beurteilung ist auch relevant, welchen Stellenwert der Antragsteller oder die Antragstellerin seiner bzw. ihrer Überzeugung zumisst und mit welcher Beharrlichkeit er oder sie dafür eingetreten ist (siehe UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft

dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, nichtamtliche Übersetzung, Neuauflage Dezember 2003, https://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/, 27/2017/04/UNHCR-Handbuch.pdf [Zugriff am 15.03.2023], Seite 21 f). Die vorgelegten Ladungen stellen keinen tauglichen Beweis für eine Verfolgung durch die kubanische Polizei dar. Anhand dieser Ladungen lassen sich weder konkrete Rückschlüsse auf allfällige persönliche Verfolgungshandlungen noch auf das Motiv ableiten. Auf der Ladung ist nämlich die in der Erstbefragung genannte Adresse des BF1 angeführt, weswegen davon auszugehen ist, dass die Polizei ihn dort gefunden hätte, wenn sie wegen der Teilnahme an der Demonstration und seiner Tante nach wie vor Interesse an ihm gehabt hätte. Nach eigenen Angaben befand sich der BF1 in der Zeit zwischen Juli 2021 und seiner Ausreise im Dezember 2021 nämlich nur zu Hause. Auch der Umstand, dass man beide Beschwerdeführer nach der Vorladung bei der Polizei wieder gehen hat lassen, anstatt einzusperren, wie angeblich die Mutter der BF2, spricht gegen ein Interesse der Regierung. Zur Behauptung des BF1, wonach er aufgrund seiner Tante und ihrer Mitgliedschaft bei den „Damen in Weiß“ Probleme mit der Polizei gehabt habe, wird festgehalten, dass aus den Länderberichten eine „Sippenhaftung“ nicht hervorgeht. Andernfalls hätte man den BF1 schon viel früher zu observieren begonnen oder vorgeladen. Der Teilnahme an der Demonstration im Juli 2021 sowie der Verfolgung durch die kubanische Polizei mangelt es zudem am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise der Beschwerdeführer aus Kuba Ende Dezember 2021, weswegen dieser Bedrohung allein schon aus diesem Grund keine Asylrelevanz zukommen kann. Die Voraussetzung der wohlbegründeten Furcht wird nämlich in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0430, siehe auch VwGH 30.08.2007, 2006/19/0400-6). Die Zeit zwischen der Teilnahme der Beschwerdeführer an der Demonstration im Juli 2021 und dem Verlassen ihres Herkunftsstaates ist zu lange, um daraus auf einen Konnex zwischen dieser Tätigkeit und einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung ableiten zu können. Die Beschwerdeführer hielten sich unbeschadet seit der Teilnahme an der Demonstration mehrere Monate in Kuba auf und die BF2 besuchte bis zur Ausreise die Schule. Die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer wird auch dadurch beeinträchtigt, dass es ihnen problemlos möglich war, mit ihren Reisepässen auf dem Luftweg nach Russland legal auszureisen. Wenn die Beschwerdeführer von staatlicher Seite aufgrund ihrer politischen Gesinnung verfolgt worden wären, erscheint es als unglaubwürdig, dass sie ungehindert mit dem Flugzeug das Land verlassen konnten. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer auf ihrer Reise nach Österreich bereits durch mehrere (ost)europäische Staaten reisten, unter anderem Ungarn, das als sicherer Staat gilt, dort aber nirgends Schutz benötigten bzw. begehrten, stellt ein weiteres Indiz dafür, dass es den Beschwerdeführern nicht tatsächlich um (internationalen) Schutz geht, sondern andere Motive, die nicht im Asylrecht ihre Grundlage haben, kausal für die Antragstellung in Österreich waren. Zur Rückkehrbefürchtung der Beschwerdeführer, wonach sie die kubanische Staatsbürgerschaft verloren hätten, da sie sich länger als 24 Monate außerhalb Kubas aufhalten, wird festgehalten, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Stellung des Asylantrages dem kubanischen Staat bekannt geworden ist, da es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln. Aus den Länderberichten geht zwar hervor, dass die Regierung einigen im Ausland lebenden Bürgern die Einreise in das Land verwehrt, dabei handelt es sich um regierungskritische Personen, zu denen niedrig bezahlte medizinische Fachkräfte, Sportler, Künstler, Lehrer und Seehändler gehören, doch ist die dauerhafte Rückkehr nach Kuba als Emigrant und eine legale Niederlassung grundsätzlich möglich. Die Antragstellung für den legalen Aufenthalt kann im Ausland bei den diplomatischen und konsularischen Vertretungen Kubas erfolgen. Kubanern kann ihre Staatsbürgerschaft nicht entzogen werden, außer aus gesetzlich festgelegten Gründen. Das Gesetz legt das Verfahren fest, das für die Formalisierung des Verlusts und Verzichts auf die Staatsbürgerschaft zu befolgen ist, und die Behörden, die befugt sind, darüber zu entscheiden. Die kubanische Staatsbürgerschaft kann nach Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen und Formalitäten wiedererlangt werden. Die Beschwerdeführer vermochten es nicht, eine Gefährdung durch staatliche Behörden glaubhaft und substantiiert darzustellen. Es fehlen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Polizeibehörden in Kuba jemals den Vorsatz fassten, die Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt zu verfolgen. Ferner brachten die Beschwerdeführer auch keine persönlichen Erlebnisse vor, die ihre Vermutung untermauern würden. Die Befürchtungen der Beschwerdeführer können somit nur als unbegründet erachtet werden. Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer einer konkreten persönlichen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung in Kuba ausgesetzt gewesen seien oder eine solche zukünftig zu befürchten hätten. Im Ergebnis ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung der Beschwerdeführer aus einem oder mehreren Konventionsgründen bei der Rückkehr nach Kuba, die die eine asylrelevante Intensität erreicht, auszugehen. Es sind aus dem gesamten Vorbringen auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sich die Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt in einer derart ernsten Situation befunden hätten, dass sie Kuba „fluchtartig“, also unverzüglich und im Wesentlichen unvorbereitet, verlassen hätten müssen, um so einer ihr unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr zu entgehen. Die Beschwerdeführer hielten sich bis Ende Dezember 2021 in Kuba auf, ohne dass es zu irgendwelchen Vorfällen gekommen ist. Vielmehr war in einer Gesamtschau der sich ergebenen Sachlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer Kuba vorrangig wegen ihrer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen Situation verlassen haben, sowie in der Absicht, in Österreich bessere Lebensbedingungen, anzutreffen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer zu den Fluchtgründen bzw. zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr letztlich den an die Glaubhaftmachung im Sinne der GFK gestellten Anforderungen nicht genügte, um auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr oder einer sonstigen asylrelevanten Gefährdung ausgehen zu können. Rechtliche Beurteilung: Das BVwG kann

§ 17Vw

GVG iVm § 39 Abs 2 AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden, soweit dies im Rahmen der Geschäftsverteilung möglich ist (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 276/1 und 798).Das BVwG kann

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden, soweit dies im Rahmen der Geschäftsverteilung möglich ist (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 276/1 und 798). Da der BF1 der Lebensgefährte der BF2 ist und in den Beschwerdeverfahren jeweils vergleichbare Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären sind, sind die Verfahren, die derselben Gerichtsabteilung des BVwG zugewiesen wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:

§ 3Abs 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, kurz GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974,, kurz GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend. Unter „Verfolgung“ ist ein ungerechtfertigter Eingriff in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350), dessen Intensität es dem Betroffenen unzumutbar macht, den Schutz seines Heimatstaats in Anspruch zu nehmen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0092). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staats kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrechtliche Intensität erreichenden – Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (zuletzt VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Zentraler Aspekt der Verfolgung im Herkunftsstaat iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Dabei ist der reale Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte zu berücksichtigen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 16.02.2016, Ra 2014/20/0165).Zentraler Aspekt der Verfolgung im Herkunftsstaat iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Dabei ist der reale Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte zu berücksichtigen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 16.02.2016, Ra 2014/20/0165). Eine gegen die Beschwerdeführer gerichtete und vom Herkunftsstaat ausgehende oder diesem zurechenbare Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG glaubhaft gemacht. Die Beschwerdeführer haben im gesamten Verfahren überdies das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden des Herkunftsstaates ausdrücklich verneint. Die behauptete politische Gesinnung der Beschwerdeführer lässt keine solche Tiefe erkennen, die zur maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher, asylrelevanter Intensität iSd Art 9 der Statusrichtlinie aus diesem Grund führen würde, zumal die Beschwerdeführer abgesehen von der Teilnahme an einer Demonstration von keinen weiteren politischen Aktivitäten berichteten. Die behauptete politische Gesinnung der Beschwerdeführer lässt keine solche Tiefe erkennen, die zur maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher, asylrelevanter Intensität iSd Artikel 9, der Statusrichtlinie aus diesem Grund führen würde, zumal die Beschwerdeführer abgesehen von der Teilnahme an einer Demonstration von keinen weiteren politischen Aktivitäten berichteten. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine generelle Verfolgung der Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet aufgrund ihrer politischen Gesinnung erfolgt. Auch eine generelle und systematische derzeitige Verfolgung von Personen, die an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen haben, kann aus der Aktenlage und den Länderfeststelllungen sowie den in der Beschwerde vorgebrachten Berichten nicht entnommen werden. Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht. Die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten durch das BFA ist daher nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:

§ 8Abs 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

§ 8Abs 2 Asyl

G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden. Subsidiären Schutz würden die Beschwerdeführer demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Kuba Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die BF in ihrem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würde; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Art 3 EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98). Subsidiären Schutz würden die Beschwerdeführer demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Kuba Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die BF in ihrem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würde; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Artikel 3, EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98). Die Voraussetzungen dafür, den Beschwerdeführern subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr nach Kuba dort das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht. Die Beschwerdeführer haben in der Beschwerde auf die sehr schlechte wirtschaftliche Situation hingewiesen, allerdings erreicht diese allgemeine Lage in Kuba noch nicht das für eine Verletzung von Art. 3 EMRK geforderte Ausmaß (dazu konkret VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, Rz 20). Nur das Vorliegen einer derartigen Art. 3 EMRK verletzenden allgemeinen Sicherheitslage bzw. Gewaltsituation würde eine Prüfung der besonderen in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründeten Umstände entbehrlich machen.Die Beschwerdeführer haben in der Beschwerde auf die sehr schlechte wirtschaftliche Situation hingewiesen, allerdings erreicht diese allgemeine Lage in Kuba noch nicht das für eine Verletzung von Artikel 3, EMRK geforderte Ausmaß (dazu konkret VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, Rz 20). Nur das Vorliegen einer derartigen Artikel 3, EMRK verletzenden allgemeinen Sicherheitslage bzw. Gewaltsituation würde eine Prüfung der besonderen in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründeten Umstände entbehrlich machen. Die Beschwerdeführer haben keine gewichtigen Gründe dargelegt oder Beweismittel vorgelegt, wonach ihnen aufgrund von besonderen in ihrer persönlichen Situation begründeten Umständen ein im Vergleich zur Bevölkerung Kubas im Allgemeinen höheres Risiko treffen würde, eine dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Überdies wurden auch keine konkreten Umstände vorgebracht, aus der sich allenfalls die Zugehörigkeit zu einer besonders vulnerablen Gruppe ergeben hätte. Die Beschwerdeführer haben keine gewichtigen Gründe dargelegt oder Beweismittel vorgelegt, wonach ihnen aufgrund von besonderen in ihrer persönlichen Situation begründeten Umständen ein im Vergleich zur Bevölkerung Kubas im Allgemeinen höheres Risiko treffen würde, eine dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Überdies wurden auch keine konkreten Umstände vorgebracht, aus der sich allenfalls die Zugehörigkeit zu einer besonders vulnerablen Gruppe ergeben hätte. Der BF1 ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der eine abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung aufweist und bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, zumal er vor seiner Ausreise erwerbstätig war. Er verfügt über Berufserfahrung als Sportlehrer. Der BF1 wird daher im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein, sich mit Erwerbstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Die BF2 ist eine junge, gesunde und arbeitsfähige Frau, die vor ihrer Ausreise das elfte Schuljahr absolvierte. Sie verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung, dennoch wird sie im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird. Es ist davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Kuba bei ihren Eltern Unterkunft nehmen werden können. Daher ist nicht zu befürchten, dass ihnen bei ihrer Rückkehr nach Kuba dort jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und dadurch die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Kuba - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor.Daher ist nicht zu befürchten, dass ihnen bei ihrer Rückkehr nach Kuba dort jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und dadurch die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Kuba - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor. Den Beschwerdeführern droht in Kuba somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der

§ 8Abs 1 Asyl

G zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage in Kuba keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für die Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Daher ist auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.Den Beschwerdeführern droht in Kuba somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage in Kuba keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für die Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Daher ist auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig. Zu den Spruchpunkten III. bis VI. Zu den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch sechs. Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wird, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist

§ 58Abs 1 Asyl

G von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G zu prüfen.

§ 58Abs 3 Asyl

G ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wird, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG zu prüfen.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist

§ 57Abs 1 Asyl

G Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt

§ 46a

Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO („Schutz vor Gewalt in Wohnungen“) oder nach § 382e EO („Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO („Schutz vor Gewalt in Wohnungen“) oder nach Paragraph 382 e, EO („Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich war zu keiner Zeit geduldet iSd § 46a FPG. Anhaltspunkte dafür, dass sie hier Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurden, wurden nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Abs 1 Asyl

G liegen daher nicht vor. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich war zu keiner Zeit geduldet iSd Paragraph 46 a, FPG. Anhaltspunkte dafür, dass sie hier Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurden, wurden nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen daher nicht vor. Eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs 2 Asyl

G ist ebensowenig erfolgt wie eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs 3a Asyl

G.Eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ist ebensowenig erfolgt wie eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG.

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung

dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt wird und auch kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung

dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird und auch kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder , 9 Absatz 2, AsylG vorliegt.

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 52

Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9

Abs 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

, Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

, Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist

§ 9

Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

§ 58Abs 2 Asyl

G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Die Beschwerdeführer reisten im Dezember 2022 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellten in der Folge am 25.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie sind seither als Asylwerber in Österreich aufhältig. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig. Unter „Privatleben“ iSd Art 8 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Netzwerk persönlicher, sozialer und ökonomischer Beziehungen zu verstehen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen. Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer und ihrer mangelnden Sprachkenntnisse ist keine intensive soziale Anbindung hier anzunehmen, zumal die Beschwerdeführer nach wie vor enge Bindungen zu Kuba haben, wo sich die Eltern und zahlreiche weitere Verwandte aufhalten. Sie haben ihr bisheriges Leben dort verbracht, sind in Kuba aufgewachsen, sind sprachkundig und mit den Gepflogenheiten vertraut. Die Beschwerdeführer sind im Bundesgebiet auch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern beziehen Leistungen aus der Grundversorgung. Der Behörde anzulastende überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor. Unter „Privatleben“ iSd Artikel 8, EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Netzwerk persönlicher, sozialer und ökonomischer Beziehungen zu verstehen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen. Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer und ihrer mangelnden Sprachkenntnisse ist keine intensive soziale Anbindung hier anzunehmen, zumal die Beschwerdeführer nach wie vor enge Bindungen zu Kuba haben, wo sich die Eltern und zahlreiche weitere Verwandte aufhalten. Sie haben ihr bisheriges Leben dort verbracht, sind in Kuba aufgewachsen, sind sprachkundig und mit den Gepflogenheiten vertraut. Die Beschwerdeführer sind im Bundesgebiet auch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern beziehen Leistungen aus der Grundversorgung. Der Behörde anzulastende überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor. Zudem sind die Beschwerdeführer im Bundesgebiet negativ aufgefallen, zumal der BF1 als Angreifer in einem Raufhandel verwickelt war, sich aggressiv sowie unkooperativ gegenüber Polizeibeamten verhielt und die BF2 in einem Nachtlokal betreten wurde, wo sie illegal ohne Arbeitsbewilligung und ohne Bestätigung einer amtsärztlichen Untersuchung gearbeitet hat. Ein ausgeprägtes Privatleben konnte nicht festgestellt werden, zumal die Beschwerdeführer diesbezüglich nichts Konkretes vorgebracht und auch keinerlei Integrationsnachweise vorgelegt haben. Der vergleichsweise geringen Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich, die insbesondere aus ihrem erst kurzen Aufenthalt hier abzuleiten ist, steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK

§ 55Asyl

G kommt somit nicht in Betracht.Der vergleichsweise geringen Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich, die insbesondere aus ihrem erst kurzen Aufenthalt hier abzuleiten ist, steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG kommt somit nicht in Betracht.

§ 50

Abs 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

§ 50

Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.

§ 50

Abs 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.

Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK oder die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.

Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zulässig. Es liegen unter Berücksichtigung der Situation in Kuba und der Lebensumstände der Beschwerdeführer keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung dorthin unzulässig machen würden. Der Spruchpunkt V. war daher ebenfalls zu bestätigen.Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zulässig. Es liegen unter Berücksichtigung der Situation in Kuba und der Lebensumstände der Beschwerdeführer keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung dorthin unzulässig machen würden. Der Spruchpunkt römisch fünf. war daher ebenfalls zu bestätigen. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt VI.)

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt römisch sechs.)

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

§ 55Abs.

2 FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen solcher besonderen Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

3 FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

Paragraph 55,

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