Obsah (15)
Art. 133§ 76§ 22a§§ 127§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 40Art. 130§ 13§ 35§ 8a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2025 GeschäftszahlG315 2273718-6 Spruch, G315 2273718-6/15E Schriftliche Ausfertigung des am 29.11.2024 mündlich verkündeten Erkenn
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 11.11.2024 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Dachen wurde gegen den BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA bzw. belangte Behörde) ein Festnahmeauftrag erlassen und wurde er in weiterer Folge in ein Anhaltezentrum überstellt.
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien vom 12.11.2024, wurde über den BF
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien vom 12.11.2024, wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 22.11.2024 – einlangend am 25.11.2024 – fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde
§ 22a
BFA-VG („Schubhaftbeschwerde“) und beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF sowie genannter Zeugen; den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen; dem Antrag auf Verfahrenshilfe stattzugeben.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 22.11.2024 – einlangend am 25.11.2024 – fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde
Paragraph 22 a, BFA-VG („Schubhaftbeschwerde“) und beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF sowie genannter Zeugen; den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen; dem Antrag auf Verfahrenshilfe stattzugeben.
- Das Bundesverwaltungsgericht lud noch am 25.11.2024 zu der mündlichen Verhandlung am 29.11.2024 und forderte die Bezug habenden Akten bei der belangten Behörde an. Diese wurden zusammen mit einer Stellungnahme zur Beschwerde am selben Tag vorgelegt und wurde beantragt, die gegenständliche Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen und den BF zum Ersatz der näher ausgeführten Kosten zu verpflichten.
- Am 29.11.2024 fand eine mündliche Verhandlung statt, in welcher ein Erkenntnis mündlich verkündet wurde.
- Während der Verhandlung (Beginn um 11 Uhr) wurden auf elektronischem Weg medizinische Unterlagen durch die LPD Steiermark (Eingang in der Einlaufstelle um 12 Uhr 17) vorgelegt, die der Richterin erst nach der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht wurden.
- Mit E-Mail vom 02.12.2024 forderte die belangte Behörde eine schriftliche Ausfertigung des mündliche verkündeten Erkenntnisses an. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Vorgeschichte: Der BF befindet sich seit Ende des Jahres 2015 im österreichischen Bundesgebiet und war im Zeitraum vom XXXX .2016 bis XXXX .2017 im Besitz des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Einen Verlängerungsantrag brachte der BF nicht ein. Der BF befindet sich seit Ende des Jahres 2015 im österreichischen Bundesgebiet und war im Zeitraum vom römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2017 im Besitz des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Einen Verlängerungsantrag brachte der BF nicht ein. Am 06.10.2017 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 11.12.2017 in allen Spruchpunkten negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. Diese Entscheidung erwuchs erstinstanzlich in Rechtskraft und musste im Akt hinterlegt werden, da sich der BF dem Verfahren entzogen hatte. Am 01.03.2023 stellte der BF im Rahmen der Strafhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 27.04.2023 in allen Spruchpunkten negativ entschieden, eine Rückkehrentscheidung und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Schreiben vom 09.05.2023 wurde ein Rechtsmittelverzicht für diese Entscheidung – mit Ausnahme hinsichtlich des unbefristeten Einreiseverbotes – eingebracht. Damit besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung)
§ 76Abs.
3 Z3 FPG. Die Beschwerde gegen das unbefristete Einreiseverbot wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2023, I416 2274482-1/8E, als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 09.05.2023 wurde ein Rechtsmittelverzicht für diese Entscheidung – mit Ausnahme hinsichtlich des unbefristeten Einreiseverbotes – eingebracht. Damit besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung)
Paragraph 76, Absatz 3, Z3 FPG. Die Beschwerde gegen das unbefristete Einreiseverbot wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2023, I416 2274482-1/8E, als unbegründet abgewiesen. Der BF wurde erstmals am 02.04.2023 in Schubhaft genommen und am 22.09.2023 aus der Schubhaft entlassen, wobei eine Meldeverpflichtung über die Person des BF verhängt wurde, die er jedoch nicht einhielt. Am 03.06.2024 wurde er erneut in Schubhaft genommen. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2024 (G306 2273718-5) wurde unter anderem die Anhaltung in Schubhaft vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 für rechtswidrig erklärt und festgestellt, dass die Voraussetzung für eine Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen. Dies wurde unter anderem damit begründet, dass die Behörde in der Vergangenheit sich nicht um ein aktuelles Heimreisezertifikat (HRZ) gekümmert habe und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung schon neun Monate vergangen wären, ohne, dass es einen Hinweis darauf gebe, dass in absehbarer Zeit mit der Ausstellung eines HRZ gerechnet werden könne, wiewohl zur Person des BF eine Reisepasskopie vorliegen würde. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2024 (G306 2273718-5) wurde unter anderem die Anhaltung in Schubhaft vom römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 für rechtswidrig erklärt und festgestellt, dass die Voraussetzung für eine Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen. Dies wurde unter anderem damit begründet, dass die Behörde in der Vergangenheit sich nicht um ein aktuelles Heimreisezertifikat (HRZ) gekümmert habe und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung schon neun Monate vergangen wären, ohne, dass es einen Hinweis darauf gebe, dass in absehbarer Zeit mit der Ausstellung eines HRZ gerechnet werden könne, wiewohl zur Person des BF eine Reisepasskopie vorliegen würde. In der Folge wurde der BF mittels Verfahrensanordnung auf einen Bescheid vom 18.06.2024 hingewiesen, mit welchem ihm das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung auferlegt wurde (Anordnung sich beginnend mit 20.06.2024 jeden
- Tag bei einer bestimmten Polizeiinspektion zu melden). Bescheid und Verfahrensanordnung wurden dem BF am selben Tag im Anhaltezentrum ausgefolgt. Die Verfahrensanordnung wurde in der mündlichen Verhandlung erneut vorgelegt. Der Verpflichtung aus der Verfahrensanordnung kam der BF den im Akt erliegenden Aufzeichnungen einer PI zunächst auch nach, in der Folge aber nicht mehr durchgehend und ab Ende Oktober meldete er sich dann gar nicht mehr bei den Behörden. Es wurde berichtet, dass der BF am 31.10.2024 von der Polizei in Graz angetroffen wurde, ein Straferkenntnis erhalten hätte und trotz Aufforderung im Weiteren nicht bei der PI erschienen sei. 1.
- Zur Person des BF und der aktuellen Schubhaft: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Tunesien. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedstaates. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Es konnten keine genauen Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF getätigt werden. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 12.11.2024 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung angeordnet und befand er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdevorlage Uhr in Schubhaft im Anhaltezentrum XXXX . Die Schubhaft wurde seit 12.11.2024, 00:30 vollzogen.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 12.11.2024 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung angeordnet und befand er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdevorlage Uhr in Schubhaft im Anhaltezentrum römisch 40 . Die Schubhaft wurde seit 12.11.2024, 00:30 vollzogen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass im Falle des BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Heimreisezertifikat in absehbarer Zeit erwirkt werden kann. 1.
- Zum bisherigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet: Im Strafregister der Republik Österreich scheinen insgesamt 4 Verurteilungen des BF auf: Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.02.2017, XXXX , rechtskräftig am 01.03.2017, wurde der BF wegen versuchtem gewerbsmäßigen Diebstahl (§§ 127, 130 Abs. 1 StGB, § 15 StGB), versuchter Nötigung (§ 105 StGB § 15 StGB), Betrug (§ 146 StGB) und versuchter Körperverletzung (§ 15 StGB und § 83 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.02.2017, römisch 40 , rechtskräftig am 01.03.2017, wurde der BF wegen versuchtem gewerbsmäßigen Diebstahl (Paragraphen 127, 130, Absatz eins, StGB, Paragraph 15, StGB), versuchter Nötigung (Paragraph 105, StGB Paragraph 15, StGB), Betrug (Paragraph 146, StGB) und versuchter Körperverletzung (Paragraph 15, StGB und Paragraph 83, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.11.2017, XXXX , rechtskräftig am 27.11.2017, wurde der BF wegen versuchten Diebstahls (§ 15 StGB, 127 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 22.11.2017, römisch 40 , rechtskräftig am 27.11.2017, wurde der BF wegen versuchten Diebstahls (Paragraph 15, StGB, 127 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 28.08.2018, XXXX , rechtskräftig am 28.08.2018, wurde der BF wegen Raubes (§ 142 Abs. 1 StGB), gefährlicher Drohung (§ 107 Abs. 1 StGB), Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e Abs. 3 StGB) und Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1 StGB) zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und befand sich bis 04.04.2023 in Strafhaft.Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 28.08.2018, römisch 40 , rechtskräftig am 28.08.2018, wurde der BF wegen Raubes (Paragraph 142, Absatz eins, StGB), gefährlicher Drohung (Paragraph 107, Absatz eins, StGB), Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB) und Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB) zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und befand sich bis 04.04.2023 in Strafhaft. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 31.10.2024, XXXX , rechtskräftig am 05.11.2024, wurde der BF erneut wegen Eigentumsdelikten, nämlich
§§ 127, 130 Abs. 1 1. Fall St
GB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 31.10.2024, römisch 40 , rechtskräftig am 05.11.2024, wurde der BF erneut wegen Eigentumsdelikten, nämlich
Paragraphen 127, 130, Absatz eins,
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. 1.
- Zur Zuverlässigkeit des BF: Der BF tauchte bereits während seines ersten Asylverfahrens unter und auch nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens war er für die Behörde nicht greifbar. Indem er unberechtigt im Stande der Strafhaft einen Asylfolgeantrag stellte, versuchte der BF bereits in der Vergangenheit seine Abschiebung nach Tunesien im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu umgehen. Seit der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat sich erwiesen, dass er sich den Behörden abermals entzog. Es konnte nicht eindeutig festgestellt werden, wann genau der BF sich das letzte Mal bei den Behörden gemeldet hat. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF gute Gründe für das Unterbleiben der Meldungen seit Ende Oktober hatte.Der BF tauchte bereits während seines ersten Asylverfahrens unter und auch nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens war er für die Behörde nicht greifbar. Indem er unberechtigt im Stande der Strafhaft einen Asylfolgeantrag stellte, versuchte der BF bereits in der Vergangenheit seine Abschiebung nach Tunesien im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu umgehen. Seit der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat sich erwiesen, dass er sich den Behörden abermals entzog. Es konnte nicht eindeutig festgestellt werden, wann genau der BF sich das letzte Mal bei den Behörden gemeldet hat. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF gute Gründe für das Unterbleiben der Meldungen seit Ende Oktober hatte. Die Ehe des BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin wurde bereits im Jahr 2016 geschieden und besteht seit 04.10.2016 kein gemeinsamer Wohnsitz mehr. Die nunmehrige Freundin des BF wurde für die Verhandlung am 29.11.2024 als Zeugin geladen, doch erschien diese trotz Ladung des Gerichtes und der vorherigen Information durch den BF nicht. Es konnte damit nicht festgestellt werden, dass ein stabiles Umfeld bestehen würde, welches verhindert, dass sich der BF neuerlich den Behörden entziehen wird. Abgesehen von der benannten Lebensgemeinschaft ist von einer besonderen Integration des BF – vor allem vor dem Hintergrund seiner Straftaten in Bundesgebiet aber auch den sonst fehlenden Hinweisen auf wertvolle Beitrage zum Gemeinwohl – nicht auszugehen. Der BF hat sich auch durch seine Straftaten im Inland als nicht zuverlässig präsentiert. Es konnte aber auch nicht festgestellt werden, dass der BF in absehbarer Zeit eine Strafe antreten müsste oder dass er von der Schubhaft in die Strafhaft zu überstellen ist. ,
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum bisherigen Verfahren: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und weitgehend unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Durch die erkennende Richterin wurden alle früheren Verfahren des BF am Bundesverwaltungsgericht – insbesondere das letzte mit der Zahl 2273718-5 – eingesehen. Der Inhalt der Verfahrensakten wurde – soweit im Rahmen dieser Entscheidung als notwendig erachtet wurde – mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung auch erörtert. Der Verfahrensgang, wie im Erkenntnis zu G306 2273718-5 ersichtlich, wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.11.2024 verlesen und blieb so wie die Darstellung im angefochtenen Mandatsbescheid im Wesentlichen unbestritten, weshalb die Feststellungen auf dieser Basis getätigt werden konnten. Sofern in der schriftlichen Ausfertigung angeführt ist, der BF sei erstmals am 02.04.2024 in Schubhaft genommen worden, so handelt es sich um einen Tippfehler. Gemeint war der 02.04.
- Zwar konnte dem BF nicht gefolgt werden, als er in der Verhandlung angab, er sei zuletzt nur „bedingt verurteilt“ worden und er müsse auch nur eine Therapie machen, zumal diese Behauptung in dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug keine Deckung findet und der BF auch keine Belege beigebracht hat, um die Unrichtigkeit der im Strafregister festgehaltenen Daten darzutun. Aus dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichtes geht vielmehr hervor, dass eine auch nur teilweise bedingte Strafnachsicht aus spezialpräventiven Erfordernissen scheiterte. Beschlüsse oder andere Entscheidungen des Strafgerichtes, wonach er nachträglich in den Genuss einer „Therapie statt Strafe“ oder einer ähnlichen Maßnahme gekommen wäre, konnte der BF nicht vorlegen. Allerdings konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF eine Strafe antreten müsste. Das ergibt sich vornehmlich daraus, dass der Aktenlage diesbezüglich nichts zu entnehmen ist. Dazu ist auch die Auskunft des Behördenvertreters zu beachten, der in der Verhandlung folgendes zu Protokoll gab (Seite 8 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung, Tippfehler im Original): „BehV: Grundsätzlich geht die Justizhaft vor, wenn die Strafjustiz sagt, dass ein Schubhäftling inhaftiert werden soll. Müsste er sofort aus der Schubhaft entlassen werden.“ Zwar ist vor diesem Hintergrund dem Rechtsvertreter grundsätzlich zu folgen, wenn er vermeint, dass der BF im Falle einer unbedingten Verurteilung dann ja wohl schon in Strafhaft sein müsste, jedoch vermochte er mit diesen Zweifeln den im Strafregister ersichtlichen Daten nicht entgegenzutreten. Allerdings konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF in absehbarer Zeit eine Strafe antreten muss, zumal aufgrund der Aussagen des Behördenvertreters wohl davon ausgegangen werden kann, dass die Behörde von einer Überstellung in Strafhaft informiert wäre. Jedenfalls konnte angesichts der noch nicht erfolgten Überstellung in Strafhaft auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine besondere Gefährlichkeit vorliegt, zumal diesfalls eine Überstellung in Strafhaft durch die jeweils zuständige Behörde wohl bereits organisiert worden wäre. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde vom Rechtsvertreter des BF vorgebracht, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid behaupte, der BF habe sich bis zum 13.10.2024 regelmäßig gemeldet. Aus der mit der Beschwerde vorgelegten Aufforderung zur Rechtfertigung ließe sich aber ableiten, dass er der Meldeverpflichtung bis zum 31.10.2024 nachgekommen sei. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass es dem BF direkt zugestellt worden sei und am 31.10.2024 die Hauptverhandlung im letzten Strafverfahren stattgefunden habe. Tatsächlich vermochte die belangte Behörde nicht aufzuklären, weshalb die XXXX in einer Aufforderung vom 14.11.2024 ausführte, der BF sei seit 31.10.2024 nicht mehr seiner Meldeverpflichtung nachgekommen, wohingegen die Behörde davon ausging, er habe sich schon länger nicht mehr gemeldet. Die entsprechende Passage im Protokoll (S. 4 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) lautet wie folgt:Tatsächlich vermochte die belangte Behörde nicht aufzuklären, weshalb die römisch 40 in einer Aufforderung vom 14.11.2024 ausführte, der BF sei seit 31.10.2024 nicht mehr seiner Meldeverpflichtung nachgekommen, wohingegen die Behörde davon ausging, er habe sich schon länger nicht mehr gemeldet. Die entsprechende Passage im Protokoll (S. 4 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) lautet wie folgt: „BehV: Wir haben die Meldung der PI bekommen, dass der BF seiner Meldeverpflichtung nicht regelmäßig nachgekommen ist und dass er sich zuletzt am 13.
- gemeldet hat. Diese Mitteilung ist vom 06.11.
- RI verliest Aktseite 269 und hält fest, dass die Angaben der PI vom 06.11.2024 sich nicht mit jenen Angaben in der AZR decken. RV: Ich möchte hinweisen, dass die AZR mit 14.11.2024 datiert ist.Regierungsvorlage, Ich möchte hinweisen, dass die AZR mit 14.11.2024 datiert ist. […] BehV: Ich kenne diese Aufforderung nicht, aber ich gehe davon aus, dass das eine andere Behörde ist.“ Aus der Aktenlage ergibt sich aber auch, dass der BF Ende Oktober 2024 seiner Meldeverpflichtung nicht mehr nachgekommen ist. Dem konnte der BF in der Verhandlung nicht glaubwürdig entgegentreten. Zwar kann aufgrund der Aktenlage nicht eindeutig festgestellt werden, wann konkret der BF sich zuletzt meldete, in der mündlichen Verhandlung vermochte der BF aber auch nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb er sich nicht mehr zuverlässig gemeldet hat. Die zu Protokoll genommenen Passagen gestalten sich wie folgt (Seite 5ff der Niederschrift der mündlichen Verhandlung, Tippfehler im Original): „[…] RI: Wann haben Sie sich zuletzt gemeldet? BF: Am 31.
- RI verliest Aktseite
- Es gibt eine Mitteilung der PI XXXX , wonach Sie am
- und 31.
- nicht dort erschienen sind. Sie seien viel mehr in der XXXX angetroffen worden. Sie seien auch an Ihre Meldeverpflichtung erinnert worden, sind dieser aber nicht nachgekommen.RI verliest Aktseite
- Es gibt eine Mitteilung der PI römisch 40 , wonach Sie am
- und 31.
- nicht dort erschienen sind. Sie seien viel mehr in der römisch 40 angetroffen worden. Sie seien auch an Ihre Meldeverpflichtung erinnert worden, sind dieser aber nicht nachgekommen. RI ersucht die D zu übersetzen. BF: Der Polizist sagte mir, dass ich, da ich an einem weit entfernteren Ort wohne, mich in XXXX melden sollte, weil das näher ist. Dann habe ich eine Strafe im Bus gekommen.BF: Der Polizist sagte mir, dass ich, da ich an einem weit entfernteren Ort wohne, mich in römisch 40 melden sollte, weil das näher ist. Dann habe ich eine Strafe im Bus gekommen. RI: Waren Sie jetzt am
- auf der PI? BF: Ja. Ich war auf der PI XXXX . Man hat mich vom Bahnhof zur XXXX gebracht.BF: Ja. Ich war auf der PI römisch 40 . Man hat mich vom Bahnhof zur römisch 40 gebracht. RI: Dann waren Sie aber nicht freiwillig dort? BF: Ich habe sie angerufen. RI: Sie haben auch davor schon Ihre Meldeverpflichtung verletzt. RI gibt an den RV Akteneinsicht betreffend die Berichte über die Meldeverpflichtung.RI gibt an den Regierungsvorlage Akteneinsicht betreffend die Berichte über die Meldeverpflichtung. […] RI an BF: Sie haben sich auch vor dem 31.
- nicht regelmäßig bei der PI gemeldet. Was sagen Sie dazu? BF: Mir ist durchaus bewusst gewesen, wenn ich mich nicht bei der PI melde, dass ich in die Schubhaft komme. Ich hatte Gründe, da mich ein Mann wegen der bedingten Strafe bedroht hatte, um meine Aussagen zu ändern. Dann habe ich bei meiner Freundin gelebt. Ein Mal war ich in Therapie. Ein Mal in Wien, ich habe immer angerufen, dass ich nicht kommen kann. Als ich von Wien zurückgekommen bin, habe ich mich gemeldet. Ich bin ja nicht dumm, dass ich das nicht weiß. RI: Was wollen Sie mir jetzt sagen? Wollen Sie sagen, Sie wurden hier in Österreich bedroht? BF: Ich meine das letzte Strafverfahren, wo ich vorgeführt wurde. Ich hatte Komplikationen mit einem Mann und er wollte, dass ich meine Aussagen ändere. RI: Umso mehr ein Grund, dass Sie bei der Polizei vorstellig werden. BF: Die Person wusste wo ich wohne. Er hat mich telefonisch kontaktiert und mir gesagt, dass ich meine Aussagen änderen soll. Das ist kein großes Ding, aber das war eines der Gründe und in den letzten Tagen bin ich zu meiner Freundin und ich hatte die Medikamenteneinnahme eingestellt und jetzt, wo ich wieder drinnen bin, sehe ich sie wieder. Was ich sagen möchte, ist, dass ich mich wieder bei der Polizei melden werden und bei meiner Freundin leben werde. Ich habe ein Antrag auf eine Duldung gestellt und das BFA hat nicht stattgegeben. […]“ Insgesamt haben sich die Auskünfte des BF als ausweichend und nicht nachvollziehbar erwiesen, sodass ihm nicht geglaubt werden konnte, dass er sich durchgehend bis zu seiner erneuten Ahaltung bei der Polizei gemeldet habe oder dass er die Termine nur deshalb nicht wahrnehmen konnte, da er sich vor einem Verfolger im Verborgenen halten musste. Festzustellen war daher, dass der BF der Meldeverpflichtung den im Akt erliegenden Aufzeichnungen einer PI zunächst auch nachkam, in der Folge aber nicht mehr durchgehend und er sich ab Ende Oktober dann gar nicht mehr meldete. Des Weiteren, dass er, wie die Polizei ebenfalls berichtete, am 31.10.2024 in XXXX angetroffen worden ist, er ein Straferkenntnis erhalten hat und trotz Aufforderung im Weiteren nicht bei der PI erschienen ist.Festzustellen war daher, dass der BF der Meldeverpflichtung den im Akt erliegenden Aufzeichnungen einer PI zunächst auch nachkam, in der Folge aber nicht mehr durchgehend und er sich ab Ende Oktober dann gar nicht mehr meldete. Des Weiteren, dass er, wie die Polizei ebenfalls berichtete, am 31.10.2024 in römisch 40 angetroffen worden ist, er ein Straferkenntnis erhalten hat und trotz Aufforderung im Weiteren nicht bei der PI erschienen ist. 2.
- Zur Person des BF, seinem bisherigen Aufenthalt und der aktuellen Schubhaft: Die Identität des BF ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt. Zudem ist eine Kopie des bis November 2020 gültigen tunesischen Reisepasses des BF aktenkundig. Dass zum Gesundheitszustand des BF zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung keine Feststellungen getroffen werden konnten, liegt darin begründet, dass diesbezügliche aktuelle Unterlagen von den vorführenden Beamten in der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt wurden. Zwar wurden offenbar nach einer Meldung an die medizinische Abteilung des Anhaltezentrums Unterlagen auf elektronischem Weg an die Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichtes nachgereicht, jedoch gelangten diese der erkennenden Richterin erst nach der mündlichen Verkündung zur Kenntnis und haben diese daher auch in der gegenständlichen schriftlichen Ausfertigung außer Betracht zu bleiben. Zur Person des BF wurde vom erkennenden Gericht in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) das Zentrale Melderegister (ZMR) und das Strafregister Einsicht genommen. Die Feststellungen zu den Verurteilungen des BF basieren auf dem eingeholten Strafregisterauszug. Sofern die Rechtsvertretung in ihrer Beschwerde zur rezenten Verurteilung des BF ausführt, dass die Strafe bedingt nachgeshen wurde, so ist diesbezüglich auf die obenstehenden Erwägungen zu verweisen. Die Feststellungen zur aktuellen Schubhaft des BF konnten anhand des unzweifelhaften Akteninhaltes getroffen werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass im Falle des BF ein Heimreisezertifikat (HZR) mit der hier maßgeblichen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit erwirkt werden kann und beruht dies auf nachfolgenden Erwägungen: Wie im Schubhafterkenntnis vom
- Juni 2024 zur Zahl 2273718-5 festgehalten wurde, sind der Behörde in der Vergangenheit gravierende Fehler unterlaufen, zumal der BF im Jahr 2023 über 5 Monate in Schubhaft war und für diese Zeit keine tauglichen Schritte im Rahmen des HRZ-Verfahrens nachgewiesen werden konnten; im Vorverfahren wurde explizit festgehalten, dass in dieser Zeit kein einziges Mal nachgefragt wurde, ob die Zusage zur Ausstellung eines HRZ aus dem Jahre 2018 noch gültig ist. Dies vermag auf die Frage der Rechtmäßigkeit des aktuellen Schubhaftbescheides zwar nicht mehr durchzuschlagen, zumal – dies wurde von der Behörde glaubhaft dargestellt und blieb bisher unbestritten – im Jahr 2023 auch ein neues Verfahren eingeleitet wurde. Im letzten Schubhafterkenntnis vom 18.06.2024 wurde aber auch darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde nicht darzustellen vermochte, weshalb es noch keine Zusagen bzw. überhaupt nachvollziehbare Informationen bezüglich einer absehbaren Erlangung eines HRZ gibt obwohl das neue Verfahren bereits am 22.09.2023 eingeleitet worden sei. Wohl ist glaubhaft, dass am 14.11.2024 eine Urgenzliste persönlich an den tunesischen Konsul übergeben wurde und der gegeständliche Fall als High Priority-Fall klassifiziert und um vordirgliche Behandlung gebeten wurde, wie aus einem im Behördenakt erliegenden E-Mail der Abteilung „BFA Heimreisezertifikate“ vom 15.11.2024 hervorgeht. Im vorliegenden Fall ist aber zu beachten, dass die Behörde eine Kopie des Reisepasses des BF besitzt und es bereits schon einmal eine Zusage zur Ausstellung gab. Sofern die Behörde im letzten Verfahren angab, die Ausstellung eines HRZ dauere in solchen Fällen üblicherweise zwischen 4 und 6 Monate ab Antragstellung, so ist dieser Zeitpunkt gerechnet von der neuen HRZ-Anforderung aus Tunesien nun bei weitem schon überschritten. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass ein HRZ den Ausführungen der Behörde im letzten Verfahren und den Ausführungen des Gerichtes im letzten Schubhafterkenntnis zufolge am 22.09.2023 – also vor mehr als vierzehn Monaten vor der mündlichen Verkündung im gegenständlichen Verfahren – angefordert wurde. Auch wenn das HRZ-Verfahren von Jänner bis Juni 2024 offenbar nicht weiter betrieben wurde, so ist doch nicht ersichtlich, warum in dieser Zeit – auch wenn die Erlangung des HRZ nicht offensiv betrieben und urgiert wurde – keine Antwort der tunesischen Behörden einging. Die Behörde hat auch in dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid in Bezug auf die Beschaffung eines HRZ – wie schon im vorhergehenden Bescheid – keine konkreten Angaben zum HRZ-Verfahren gemacht. Zum aktuellen Stand führte sie aus, es seien am 13.06.2024 erfolgsversprechende Gespräche mit der tunesischen Botschaft geführt worden. Eine Einsicht in die Verhandlungsschrift zum fünften Verfahren des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht hat auch ergeben, dass – wiewohl hier von einer nicht näher bezeichneten Auskunft gesprochen wird – sich die Behörde auf einen Vorgang in Bezug auf das HRZ-Verfahren am 13.06.2024 bezog. Selbst unter der Annahme, dass es sich hier um ein Gespräch mit dem Botschafter oder einer Botschafterin handelte, so ist doch anzumerken, dass seit dem bis zur mündlichen Verkündung auch mehr als fünfeinalb Monate vergingen, ohne dass eine Antwort der tunesischen Behörden erfolgte. Dem BF ist auch insoferne Recht zu geben, wenn er darauf sinngemäß darauf hinweist, dass das Datum des behaupteten Gespräches vor dem letzten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2024 liegt und im letzten Schubhafterkenntnis schon mitberücksichtigt worden sein musste. Sofern nun in der mündlichen Verhandlung am 29.11.2024 wieder auf die besagte High-Priority Liste verwiesen und angegeben wurde, dass an diesem Tag ein hochrangiges Treffen stattfand, so konnte dennoch nicht von Ergebnissen berichtet werden; es konnte noch nicht einmal von irgendeiner Reaktion der tunesichen Behörden zur Person des BF berichtet werden. Die entsprechenden Passagen aus dem Verhandlungsprotokoll vom 29.11.2024 gestalten sich wie folgt: „ […] RI: Was konkret hat sich seit Erlassung des genannten Erkenntnisses geändert, das Ihrer Meinung nach einen neuerlichen Mandatsbescheid rechtfertigen würde? BehV: In der ersten Schubhaftverhandlung wurde die Fluchtgefahr deutlich festgestellt, allerdings gab es Probleme, ein HRZ zu erlangen. Allerdings gibt es mittlerweile eine „High Priority Liste“. Die Fluchtgefahr hat sich seit dem sogar verstärkt. Anzumerken ist noch, dass der Sektionschef XXXX heute persönlich bei der Botschafterin ist und diese Liste persönlich vorlegt.der Sektionschef römisch 40 heute persönlich bei der Botschafterin ist und diese Liste persönlich vorlegt. RI: Es wurde aber bereits in der Verhandlung im Juni von so einer Liste gesprochen und im Akt erliegt auch eine Notiz über eine Vorsprache bei der Botschaft. BehV: Die high Priority Liste ist neu, die gibt es erst seit Oktober und der BF ist in dieser Liste sehr hoch oben gereiht. Auf dieser Liste sind derzeit zwischen 20 und 25 Personen. RI verliest ein E-Mail vom 15.11.
- BehV: Durch die Vorsprache des Sektionschefes ist es nunmehr auf die höchste Ebene gegangen. […]“ Zwar war dem Behördenvertreter dahingehend zu folgen, dass die Fluchtgefahr wie geschildert gegeben ist, allerdings wurde diese auch schon mit dem Erkenntis im Juni 2024 festgestellt und wurde darin auch die Unzuverlässigkeit des BF hervorgehoben. In Bezug auf die Erfolgsaussichten zur Erlangung eines HRZ im konkret vorliegenden Fall hat die Behörde jedoch nicht vermitteln können, weshalb im Fall des BF trotz seiner als erwiesen angenommenen Identität, eines erstmals vor der ersten Schubhaft im Jahr 2023 und dann wieder 22.09.2023 eingeleiteten Verfahrens und der behaupteten zweimaligen Vorsprache durch hochrangige Beamte bei der Botschafterin noch nicht einmal eine Rückmeldung der tunesischen Behörden verzeichnet werden konnte. 2.
- Zur Zuverlässigkeit des BF: Die Feststellungen zur Zuverlässigkeit des BF beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der persönlichen Befragung des BF und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Stattgebung der Beschwerde betreffend Schubhaftbescheid (Spruchpunkt A.I.): 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen: Schubhaft „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel „§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Dauer der Schubhaft „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
§ 40Abs.
5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) „Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“ Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) „Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, […]
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern: a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ § 22a BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). 3.1.
- Die Anwendung der maßgeblichen Rechtlage ergibt im gegenständlichen Fall wie folgt: Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt. Es besteht eine durchsetzbare Maßnahme wider den BF, weshalb der Behörde im Hinblick auf die Annahme der Voraussetzung der Z 2 leg. cit. nichts vorzuwerfen ist.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt. Es besteht eine durchsetzbare Maßnahme wider den BF, weshalb der Behörde im Hinblick auf die Annahme der Voraussetzung der Ziffer 2, leg. cit. nichts vorzuwerfen ist. Der Behörde ist zu folgen, wenn sie ausführt, dass sich der BF in den bisherigen Verfahren nicht an die Rechtsvorschriften gehalten hat und auch nicht kooperativ gewesen sei. Er stellte in der Vergangenheit aussichtlose Anträge und bekämpft diese negativen Entscheidungen immer wieder erfolgslos. Der BF tauchte schon mehrmals unter und hielt sich nicht an die ihm auferlegten gelinderen Mittel. Der BF wurde mehrmals im Bundesgebiet verurteilt. Es wurde bereits im letzten Schubhaftbescheid betreffend die Beschwerde zur Anhaltung in Schubhaft des BF im Juni, Zl. G306 2273718-5, festgehalten, dass der BF unzuverlässig ist. Auch die nunmehr erkennende Richterin verkennt nicht, dass der BF nicht bereit ist, behördliche und gerichtliche Entscheidungen zu akzeptieren und hartnäckig an seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet festhält. Durch seine Angaben in der mündlichen Verhandlung am 29.11.2024 hat er seine persönliche Unglaubwürdigkeit auch sehr eindrucksvoll unter Beweis gestellt. Dass der BF im Bundesgebiet mehrfach straffällig wurde, bleibt ebenfalls unbestritten. Zu seinen im Zeitpunkt der letzten Schubhaftentscheidung vorliegenden drei inländischen Verurteilungen, die auch in einer Strafhaft mündeten, ist noch eine Verurteilung dazugekommen. Sofern der BF aber als besonders gefährlich von der Behörde dargestellt wurde, ist doch darauf zu verweisen, dass die österreichische Strafjustiz – zumindest den Angaben des Behördenvertreters zufolge – seit der letzten Verurteilung noch keinen Grund für eine Festnahme bzw. eine Aufforderung zur Überstellung aus der Schubhaft gesehen hat, wiewohl er für diese jedenfalls greifbar war. Zu den diesbezüglichen Details wird auf die beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer zu treffen (vgl. VwGH 11.06.2013, 2013/21/0024).Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer zu treffen vergleiche VwGH 11.06.2013, 2013/21/0024). Voraussetzung für die Fortsetzung der Schubhaft ist, dass nach wie vor die Aussicht besteht, dass für den BF ein Heimreisezertifikat erlangt werden kann (vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).Voraussetzung für die Fortsetzung der Schubhaft ist, dass nach wie vor die Aussicht besteht, dass für den BF ein Heimreisezertifikat erlangt werden kann vergleiche VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). Im gegenständlichen Fall konnte – wie im Rahmen der Beweiswürdigung näher erläutert – nicht festgestellt werden, dass ein Heimreisezertifikat in absehbarer Zeit erwirkt werden kann. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen. Insofern ist der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet und vermochte die Behörde diese Rechtswidrigkeit durch ihr Vorbringen in der heutigen mündlichen Verhandlung nicht zu sanieren. Abschließend ist noch einmal festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht keineswegs die Unzuverlässigkeit des BF verkennt. Da die belangte Behörde – trotz der klaren Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Juni 2024 zu den Mängeln des vorhergehenden Verfahrens – erneut nicht nachvollziehbar zu begründen vermochte, dass ein Heimreisezertifikat trotz der oben näher geschilderten Umstände in konkret vorliegendem Fall in absehbarer Zeit erwirkt werden kann, war die Anhaltung aufgrund des am 12.11.2024 erlassenen Mandatsbescheides erneut als nicht rechtmäßig zu erkennen. Im gegenständlichen Fall wurde mit dem angefochtenen Schubhaftbescheid über den BF die Schubhaft angeordnet und diese auch in Vollzug gesetzt. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 08.09.2009, Zl. 2009/21/0162; 26.01.2012, Zl. 2008/21/0626; 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114). Der Beschwerde war daher
§ 22aAbs.
1 Z 3 BFA-VG auch hinsichtlich der auf den rechtswidrigen Schubhaftbescheid gestützten Anhaltung in Schubhaft stattzugeben und diese in der in Spruchpunkt A.I. näher angeführten Dauer ebenso für rechtswidrig zu erklären.Der Beschwerde war daher
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG auch hinsichtlich der auf den rechtswidrigen Schubhaftbescheid gestützten Anhaltung in Schubhaft stattzugeben und diese in der in Spruchpunkt A.I. näher angeführten Dauer ebenso für rechtswidrig zu erklären. 3.2. Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft (Spruchteil A.II): 3.2.1.
§ 22aAbs.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
§ 22aAbs.
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die ihm Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der bisherigen Rechtmäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die ihm Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der bisherigen Rechtmäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.2.2. Der BF befand sich zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft, es war daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Es besteht eine durchsetzbare Maßnahme wider den BF, weshalb § 76 Abs. 2 Z 2 FPG erfüllt ist.Es besteht eine durchsetzbare Maßnahme wider den BF, weshalb Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erfüllt ist. Auch zum Entscheidungszeitpunkt kommt das erkennende Gericht zur Erkenntnis, dass beim BF erhebliche Fluchtgefahr besteht. Der BF erfüllt zahlreiche Kriterien, welche
§ 76Abs.
3 FPG bei der Prüfung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind. So versuchte der BF etwa seine Abschiebung nach Tunesien im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu umgehen, indem er im Stande der Strafhaft einen Asylfolgeantrag stellte. Außerdem ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes – trotz vorhandener Wohnmöglichkeit – auch § 76 Abs. 3 Z 9 FPG erfüllt. Abgesehen von der benannten Lebensgemeinschaft ist von einer besonderen Integration des BF – vor allem vor dem Hintergrund seiner Straftaten in Bundesgebiet aber auch den sonst fehlenden Hinweisen auf wertvolle Beitrage zum Gemeinwohl – nämlich nicht auszugehen. Schon nach der Schubhaftentlassung am 22.09.2023 kam der BF dem ihm auferlegten gelinderen Mittel – Wohnsitznahme und regelmäßige Meldung bei einer Polizeiinspektion – nicht nach. Auch unmittelbar vor seiner rezenten Anhaltung entzog sich der BF den Behörden, weshalb auch § 76 Abs. 3 Z 7 FPG erfüllt ist.Auch zum Entscheidungszeitpunkt kommt das erkennende Gericht zur Erkenntnis, dass beim BF erhebliche Fluchtgefahr besteht. Der BF erfüllt zahlreiche Kriterien, welche
Paragraph 76, Absatz 3, FPG bei der Prüfung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind. So versuchte der BF etwa seine Abschiebung nach Tunesien im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu umgehen, indem er im Stande der Strafhaft einen Asylfolgeantrag stellte. Außerdem ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes – trotz vorhandener Wohnmöglichkeit – auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG erfüllt. Abgesehen von der benannten Lebensgemeinschaft ist von einer besonderen Integration des BF – vor allem vor dem Hintergrund seiner Straftaten in Bundesgebiet aber auch den sonst fehlenden Hinweisen auf wertvolle Beitrage zum Gemeinwohl – nämlich nicht auszugehen. Schon nach der Schubhaftentlassung am 22.09.2023 kam der BF dem ihm auferlegten gelinderen Mittel – Wohnsitznahme und regelmäßige Meldung bei einer Polizeiinspektion – nicht nach. Auch unmittelbar vor seiner rezenten Anhaltung entzog sich der BF den Behörden, weshalb auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG erfüllt ist. Zudem ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung
§ 76Abs.
2a FPG maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF bereits vier Mal rechtskräftig strafgerichtlich zu Haftstrafen, so etwa zu einer vierjährigen Haftstrafe u.a. wegen Raub, verurteilt wurde. Wegen dieser Straffälligkeit des BF besteht ein besonders großes öffentliches Interesse an der effektiven Sicherung seiner Abschiebung.Zudem ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF bereits vier Mal rechtskräftig strafgerichtlich zu Haftstrafen, so etwa zu einer vierjährigen Haftstrafe u.a. wegen Raub, verurteilt wurde. Wegen dieser Straffälligkeit des BF besteht ein besonders großes öffentliches Interesse an der effektiven Sicherung seiner Abschiebung. Trotz allem muss aber geprüft werden, ob die Erlangung eines HRZ für den BF innerhalb der höchstzulässigen Anhaltedauer vielversprechend ist. Aufgrund der vorliegenden Informationen auf Basis der vorgelegten Akten und einer eingehenden Befragung der Parteien konnte das erkennende Gericht nicht feststellen, dass dies mit der hier maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Fall sein wird. Dabei ist erneut darauf hinzuweisen, dass der BF im Jahr 2023 über 5 Monate in Schubhaft war, ohne dass von der Behörde taugliche Schritte im Rahmen des HRZ-Verfahrens nachgewiesen werden konnten; im Vorverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes wurde explizit festgehalten, dass in dieser Zeit kein einziges Mal von der Behörde nachgefragt wurde, ob die Zusage zur Ausstellung eines ursprünglich schon im Jahr 2018 angeforderten HRZ noch gültig ist, wobei sich dann herausgestellt habe, dass dies eben nicht der Fall war. Dann wurde der Aktenlage zufolge im September 2023 erneut ein HRZ angefordert, wobei im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl 2273718-5 festgehalten wurde, dass die Behörde ein zweites HRZ-Verfahren mit 20.09.2023 einleitete, nachdem sie zuvor von der Abt. B/II (Heimreisezertifikate) am 20.09.2023 in Kenntnis gesetzt wurde, dass dies notwendig sei, da alle HRZ-Zustimmungen, die vor drei Jahren oder mehr erfolgt sind, noch einmal neu beantragt werden müssen. Auch wenn die Einleitung des Verfahrens mit Anfang Jänner datiert werden sollte, zumal im nunmehr vorgelegten Verfahrensakt lediglich eine HRZ-Anforderung mit diesem Datum erliegt, so ist doch nicht ersichtlich, warum es gerade bei Vorliegen von Reisepassdaten und einer bekannten Identität des BF sowie den vorgebrachten zwischenzeitigen persönlichen Gesprächen mit der tunesischen Botschafterin unter Nennung des Namens des BF bzw. Reihung des BF auf einer sogenannten „High-Priority Liste“ bis zum Tag der mündlichen Verkündung noch immer keine Ergebnisse gab. Daran ändert auch nichts, dass das HRZ-Verfahren nicht durchgehend betrieben worden sei, zumal der BF für die Behörde nicht durchgehend greifbar war. Den Angaben der Behörde nach (siehe etwa den Verfahrensgang im gegenständlichen Mandatsbescheid) trat der BF seit Jänner 2024 immer wieder bei den Behörden Erscheinung, es wurden Meldeverpflichtungen über ihn verhängt, denen er teilweise auch nachkam und er wurde mehrfach festgenommen bzw. angehalten, weshalb nicht ersichtlich ist, dass das HRZ-Verfahren seit Jänner 2024 nicht mehr betrieben worden sein sollte. Es wurde auch nicht explizit vorgebracht, dass die Anforderung eines HRZ in den Zeiten, in denen der BF für die Behörde nicht greifbar war, bei den tunesischen Behörden storniert wurde oder sonstige offizielle Mitteilungen an die tunesischen Behörden ergingen. Insgesamt ist festzuhalten, dass es auch nach vierzehn Monaten (oder zumindest zehn Monaten nach der ersten im Akt erliegenden schriftlichen Anforderung eines zweiten HRZ) zum Entscheidungszeitpunkt noch keine Hinweise dafür gibt, dass mit einer Ausstellung in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. Gerade vor dem Hintergrund, dass die tunesische Botschaft in der Vergangenheit bereits einmal der Ausstellung eines HRZ zugestimmt hat (20.02.2018) und der BF eine Kopie seines Reisepasses besitzt, welche der Botschaft vorgelegt wurde, wäre zu erwarten, dass es nach so langer Zeit zumindest eine Reaktion seitens der Botschaft gibt. Auch wenn die Versäumnisse der Behörde im Jahr 2023 nicht unmittelbar entscheidungsrelevant sind, so schien im vorliegenden Fall doch geboten, dass sich das Gericht davon überzeugt, dass das HRZ-Verfahren nunmehr effizient abgewickelt wird. Das vermochte die Behörde für den konkret vorliegenden Fall aber neuerlich nicht zu vermitteln, zumal seit Juni dieses Jahres auf vertiefende Bemühungen, wie etwa die Vorsprache bei der Botschafterin oder Übergabe sogenannter „High-Priority“-Listen, lediglich unsubstantiiert verwiesen wird. Keinesfalls wird in Zweifel gezogen, dass ein derartiger Austausch auf diplomatischer Ebene tatsächlich stattfindet. Allerdings fehlen doch Hinweise, dass konkret der BF von solchen vertiefenden Maßnahmen betroffen ist und ist auch nicht ersichtlich, weshalb es immer noch zu keiner Reaktion gekommen ist, zumal der BF behauptetermaßen schon im Juni – und damit auch schon vor Erlassung des letzten Schubhafterkenntnisses zur Zl. 2273718-6 – von einer solchen Maßnahme betroffen war. Dazu tritt, dass aus den im Verfahrensgang und in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen keine genauen Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF getätigt werden konnten. Zwar gab er eingangs der Verhandlung an, er sei gesund, bezog sich in der Folge dann aber doch wieder auf ungelöste psychische Probleme. Insgesamt konnte damit weder mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der BF weiterhin haftfähig ist, noch konnte festgestellt werden, dass die weitere Anhaltung trotz der vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigung verhältnismäßig wäre. Die weitere Anhaltung war daher insgesamt als nicht mehr rechtens bzw. verhältnismäßig anzusehen und war die im Spruch ersichtliche Feststellung zu treffen. 3.3. Zum Ausspruch über den Kostenersatz (Spruchpunkt A.III und A.V): Der mit „Kosten“ betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit „Kosten“ betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet: „§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der Vw
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der Vw
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt: „
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.“ Da der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft stattgegeben wurde und das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft festgestellt wurde, ist die belangte Behörde
§ 35Abs. 3 Vw
GVG unterliegende und die beschwerdeführende Partei obsiegende Partei.Da der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft stattgegeben wurde und das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft festgestellt wurde, ist die belangte Behörde
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG unterliegende und die beschwerdeführende Partei obsiegende Partei. Es war daher spruchgemäß der belangten Behörde als unterlege Partei der zu leistende Aufwandersatz (einschließlich Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 737,60 Euro aufzuerlegen. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz war folglich
§ 35Vw
GVG abzuweisen.Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz war folglich
Paragraph 35, VwGVG abzuweisen. 3.4. Zum Antrag des BF auf Gewährung der Verfahrenshilfe (A.IV):
§ 8aAbs 1 Vw
GVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art 6 Abs 1 EMRK oder des Art 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind
§ 8aAbs 2 Vw
GVG nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen.
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind
Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag des BF auf Befreiung der Gerichtsgebühren wird nicht stattgegeben, da der BF die Eingabegebühr von € 30,- bezahlen kann; er verfügt aktuell über 75 Euro (siehe Anhaltedatei) und es steht ihm – zumindest nach eigenen Angaben – eine Unterkunft inklusive Verpflegung zur Verfügung, sodass die Bezahlung der Eingabegebühr keinen beträchtlichen Einschnitt in seiner finanziellen Lage herbeiführt. Abgesehen von der Eingabegebühr wurde nicht näher dargelegt, welche weiteren Gebühren und Auslagen der BF zu tragen hätte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G315.2273718.6.00