Obsah (13)
Art 133§ 2§ 1§ 39c§ 31§ 3§ 8§ 10§ 12§ 17Art 10§ 27§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2025 GeschäftszahlI413 2300652-1 Spruch, I413 2300652-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 05.01.2024 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, den ORF-Beitrag einschließlich der Tiroler Kulturförderungsabgabe iHv insgesamt EUR 110,40 für Jänner 2024 bis Juni 2024 bis zum 26.01.2024 zu bezahlen. Mit Schreiben vom 17.01.2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um bescheidmäßige Absprache über die Festsetzung der ORF-Beiträge. Mit Schreiben vom 22.04.2024 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das vorläufige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit und räumte ihr ein, eine Stellungnahme hierzu abzugeben. Zu dem der Beschwerdeführerin am 26.04.2024 durch Hinterlegung zugestellten Schreiben nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.04.2024 Stellung und wendete ein, dass die belangte Behörde nie autorisiert worden sei, ihre persönlichen Daten abzufragen, weshalb sie die Behörde auffordere, umgehend mitzuteilen, wie sie zu diesen Daten gelangt sei und diese Daten sofort im System der Behörde zu löschen. Zum Ermittlungsverfahren könne sie nicht Stellung nehmen, da sie die Vorgangsweise der Behörde als unseriös und mutmaßlich rechtswidrig halte. Zudem sei die vorgeschriebene Forderung unrechtmäßig, weil sie nicht ordnungsgemäß nach § 31 ORF-Gesetz bestimmt sei und auch nicht mit Bescheid festgesetzt worden sei. Zu dem der Beschwerdeführerin am 26.04.2024 durch Hinterlegung zugestellten Schreiben nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.04.2024 Stellung und wendete ein, dass die belangte Behörde nie autorisiert worden sei, ihre persönlichen Daten abzufragen, weshalb sie die Behörde auffordere, umgehend mitzuteilen, wie sie zu diesen Daten gelangt sei und diese Daten sofort im System der Behörde zu löschen. Zum Ermittlungsverfahren könne sie nicht Stellung nehmen, da sie die Vorgangsweise der Behörde als unseriös und mutmaßlich rechtswidrig halte. Zudem sei die vorgeschriebene Forderung unrechtmäßig, weil sie nicht ordnungsgemäß nach Paragraph 31, ORF-Gesetz bestimmt sei und auch nicht mit Bescheid festgesetzt worden sei. Mit angefochtenem Bescheid schrieb die belangte Behörde die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 30.06.2024 den ORF-Beitrag in Höhe von EUR 91,80 und die Tiroler Kulturförderungsabgabe in Höhe von EUR 18,60 vor und stellte fest, dass die Forderungen bereits entrichtet worden seien. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 04.07.2024 zugestellten Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 10.07.2024, welche bei der belangten Behörde am 15.07.2024 eingelangt ist. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass die belangte Behörde nicht zuständig sei, diesen Bescheid zu erlassen. Ihr komme keine hoheitliche Kompetenz zur Bescheiderlassung zu. Die Berechnung des ORF-Beitrages sei gesetzlos, weil § 31 ORF-Gesetz ein detailliertes Verfahren zur Berechnung des Beitrages vorsehe und § 31 Abs 19 vorsehe, dass der ORF-Beitrag den Betrag von EUR 15,30 nicht übersteigen dürfe. Es bestehe keine ausreichende Grundlage für die Erlassung des gegenstündlichen Bescheides. Außerdem liege Rechtswidrigkeit des Inhalts vor, weil Gegenstand der Besteuerung durch den ORF-Beitrag nicht eine teilhabeorientierte Grundlage des Bescheidempfängers, sondern die Hauptwohnsitzmeldung vorliege. Die tatsächliche Teilnahmemöglichkeit des Beitragsschuldners sei nicht von Belang, womit gegen das Äquivanlenzgebot verstoßen werde. Weiters werden verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin verstoße die Verpflichtung, den ORF durch seinen Beitrag zu finanzieren, dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung. Das ORF-Beitragsgesetz verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, da terrestrische Empfänger des ORF Konsumenten mit Internetstreaming gleichgesetzt würden. Die Einhebung einer Gebühr ohne jegliche Gegenleistung verstoße auch gegen das Äquivalenzprinzip und dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Auch sei die Vorratsdatenspeicherung aus dem ZMR, wie im ORF-Beitragsgesetz vorgesehen, ein eklatanter Verstoß gegen das Grundrecht auf Datenschutz. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Aufhebung dieses Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung durch die belangte Behörde sowie ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten und die Aufhebung des ORF-Beitragsgesetzes zur Gänze als gesetz- und verfassungswidrig zu beantragen. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 04.07.2024 zugestellten Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 10.07.2024, welche bei der belangten Behörde am 15.07.2024 eingelangt ist. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass die belangte Behörde nicht zuständig sei, diesen Bescheid zu erlassen. Ihr komme keine hoheitliche Kompetenz zur Bescheiderlassung zu. Die Berechnung des ORF-Beitrages sei gesetzlos, weil Paragraph 31, ORF-Gesetz ein detailliertes Verfahren zur Berechnung des Beitrages vorsehe und Paragraph 31, Absatz 19, vorsehe, dass der ORF-Beitrag den Betrag von EUR 15,30 nicht übersteigen dürfe. Es bestehe keine ausreichende Grundlage für die Erlassung des gegenstündlichen Bescheides. Außerdem liege Rechtswidrigkeit des Inhalts vor, weil Gegenstand der Besteuerung durch den ORF-Beitrag nicht eine teilhabeorientierte Grundlage des Bescheidempfängers, sondern die Hauptwohnsitzmeldung vorliege. Die tatsächliche Teilnahmemöglichkeit des Beitragsschuldners sei nicht von Belang, womit gegen das Äquivanlenzgebot verstoßen werde. Weiters werden verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin verstoße die Verpflichtung, den ORF durch seinen Beitrag zu finanzieren, dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung. Das ORF-Beitragsgesetz verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, da terrestrische Empfänger des ORF Konsumenten mit Internetstreaming gleichgesetzt würden. Die Einhebung einer Gebühr ohne jegliche Gegenleistung verstoße auch gegen das Äquivalenzprinzip und dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Auch sei die Vorratsdatenspeicherung aus dem ZMR, wie im ORF-Beitragsgesetz vorgesehen, ein eklatanter Verstoß gegen das Grundrecht auf Datenschutz. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Aufhebung dieses Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung durch die belangte Behörde sowie ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten und die Aufhebung des ORF-Beitragsgesetzes zur Gänze als gesetz- und verfassungswidrig zu beantragen. Am 14.10.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Am 04.12.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist volljährig und hat seit dem 02.03.2022 ihren Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX , XXXX . An dieser Anschrift besteht keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht. Der ORF-Beitrag für Jänner bis Juni 2024 wurde geleistet. Die Beschwerdeführerin ist volljährig und hat seit dem 02.03.2022 ihren Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 , römisch 40 . An dieser Anschrift besteht keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht. Der ORF-Beitrag für Jänner bis Juni 2024 wurde geleistet. Mit Schreiben samt Erlagschein vom 05.01.2024 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Begleichung des ORF-Beitrags und der Tiroler Kulturförderungsabgabe für Jänner bis Juni 2024 in der Höhe von € 110,40 bis zum 26.01.2024 auf. Dieser Betrag wurde bezahlt. Am 17.01.2024 richtete die Beschwerdeführerin einen Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags (für Jänner bis Juni 2024) an die belangte Behörde, dem diese mit dem Bescheid vom 01.07.2024 nachkam. Der ORF-Beitrag beträgt im Jahr 2024 monatlich EUR 15,30. Die Tiroler Kulturförderungsabgabe beträgt EUR 3,10 pro Monat. Die Beschwerdeführerin stellte keinen Antrag auf Befreiung von der Leistung des ORF-Beitrags. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin und zu ihrem Hauptwohnsitz basieren auf den glaubhaften Angaben ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung am 04.12.2024 sowie auf dem Auszug aus dem ZMR. Aus dem ZMR-Auszug ergibt sich auch zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin an der festgestellten Adresse seit 02.03.2022 ihren Hauptwohnsitz hat. Aus dem Verwaltungsakt und den Aussagen des Vertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 04.12.2024 ergibt sich, dass der Anschrift der Beschwerdeführerin keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht besteht. Dass der ORF-Beitrag für Jänner bis Juni 2024 geleistet worden ist, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben samt Erlagschein vom 05.01.2024 ergibt sich die Einforderung des ORF-Beitrags und der Tiroler Kulturförderungsabgabe für Jänner bis Juni 2024 in der Höhe von EUR 110,40 durch die belangte Behörde. Dass dieser Betrag bezahlt wurde, stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben vom 17.01.2024 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags gefordert hat. Dass die belangte Behörde dem mit dem angefochtenen Bescheid nachgekommen ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. Aufgrund der Vorschrift des § 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 iVm § 31 Abs 19 ORF-G beträgt der ORF-Beitrag monatlich EUR 15,30. Die Tiroler Kulturförderungsabgabe beträgt
§ 2Tiroler Kulturförderungsabgabengesetz 2006 EUR 3.10 pro Monat.
Aufgrund der Vorschrift des Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G beträgt der ORF-Beitrag monatlich EUR 15,30. Die Tiroler Kulturförderungsabgabe beträgt
Paragraph 2, Tiroler Kulturförderungsabgabengesetz 2006 EUR 3.10 pro Monat. Aufgrund des Verwaltungsakts steht fest, dass die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Befreiung von der Leistung des ORF-Beitrages gestellt hatte. Aufgrund der Aussagen ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung werden auch keine Befreiungstatbestände geltend gemacht.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Maßgebliche Rechtsvorschriften: 3.1.
- ORF-Beitrags-Gesetz 2024: Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I Nr 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt: § 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: "Gegenstand und Zweck §
- Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags." Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags." § 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: "Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
- Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die
§ 1Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 – Melde
G, BGBl. Nr. 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;[…]"Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes gilt als , 1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die
Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;, […]" § 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: "Beitragspflicht im privaten Bereich § 3.
(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2)Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.[…]"Paragraph 3,
(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (Paragraph 2, Ziffer eins,) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten. ,
(2)Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten., […]" § 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: "Höhe des ORF-Beitrags § 7. Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in § 31 des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, festgelegten Verfahren festgesetzt."Paragraph 7, Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in Paragraph 31, des ORF-Gesetzes (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, festgelegten Verfahren festgesetzt." § 8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 8, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: "Beginn und Ende der Beitragspflicht § 8.
(1)Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde. […]"Paragraph 8,
(1)Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde. , […]" § 10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 10, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: "ORF-Beitrags Service GmbH § 10.
(1)Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen. […]"Paragraph 10,
(1)Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen. , […]" § 12 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 12, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: "Allgemeine Verfahrensbestimmungen § 12. […]
(2)Die Festsetzung des ORF-Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn
- die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder
- der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt. Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Z 1 auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des § 17 berechtigt.
(3)Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu."Paragraph 12, […] ,
(2)Die Festsetzung des ORF-Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn ,
- die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder ,
- der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt. , Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Ziffer eins, auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des Paragraph 17, berechtigt. ,
(3)Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu." § 17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 17, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: "Einbringung von Beiträgen § 17.
(1)Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages sowie allfällige tatsächlich entstandene Kosten der Betreibung vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt. […]
(4)Die Beiträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten.
(5)Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Abs. 4 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren. […]"Paragraph 17,
(1)Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages sowie allfällige tatsächlich entstandene Kosten der Betreibung vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt. , […],
(4)Die Beiträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten. ,
(5)Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Absatz 4, alle zwei oder sechs Monate zu gewähren. , […]" § 21 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 21, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: "Übergangsbestimmungen § 21.
(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.
(1a)Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach § 3 dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach § 9 dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach § 3 dieses Bundesgesetzes nur einmal.
(2)Beitragsschuldner nach Abs. 1a haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten. Für den Einzug der Rundfunkgebühren der Gesellschaft erteilte SEPA-Lastschriftmandate gelten als für den Einzug des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Für die Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Gesellschaft vereinbarte Zahlungsfristen gelten als für die Erhebung des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 gilt auch in diesen Fällen die Zahlungsfrist nach § 17 Abs. 4, sofern die Entrichtung der Beiträge nicht mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt.
(3)Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Beitragsschuldner nach § 3 ist und nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst ist, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach § 9 zu erstatten. Die Beiträge für das Jahr 2024 sind im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat. […]"Paragraph 21,
(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen. ,
(1a)Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes nur einmal. ,
(2)Beitragsschuldner nach Absatz eins a, haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten. Für den Einzug der Rundfunkgebühren der Gesellschaft erteilte SEPA-Lastschriftmandate gelten als für den Einzug des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Für die Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Gesellschaft vereinbarte Zahlungsfristen gelten als für die Erhebung des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 gilt auch in diesen Fällen die Zahlungsfrist nach Paragraph 17, Absatz 4,, sofern die Entrichtung der Beiträge nicht mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt. ,
(3)Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Beitragsschuldner nach Paragraph 3, ist und nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst ist, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach Paragraph 9, zu erstatten. Die Beiträge für das Jahr 2024 sind im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat. , […]" § 22 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 22, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: "Inkrafttreten § 22.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2)Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. […]"Paragraph 22,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen eins, 2, 4 a, 5, 6, 9, 13, 14 a, 15, 16, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft. ,
(2)Die Paragraphen eins, 2, 4 a, 9, 13, 14 a, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. , […]" 3.1.2. ORF-G: Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk – ORF-Gesetz bzw. ORF-G, BGBl Nr 379/1984 in der Fassung BGBl I Nr 116/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk – ORF-Gesetz bzw. ORF-G, Bundesgesetzblatt Nr 379 aus 1984, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 116 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt: § 1 ORF-G:Paragraph eins, ORF-G: "Stiftung „Österreichischer Rundfunk“ § 1.
(1)Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2)Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (§ 2). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der §§ 3 bis 5. […]"Paragraph eins,
(1)Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit. ,
(2)Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (Paragraph 2,). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der Paragraphen 3 bis 5 Punkt , […]" § 31 ORF-G:Paragraph 31, ORF-G: "Nettokosten und ORF-Beitrag § 31.
(1)Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag. […]
(17)Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet. […]
(19)In den Jahren 2024 bis 2026 darf vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen
- die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und
- die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro nicht übersteigen.
(20)Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) nach Maßgabe der Begrenzung in § 39 Abs. 2a erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto
§ 39czuzuführen und dort gesondert auszuweisen.
Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.
(21)Für den Fall, dass einerseits die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro übersteigen, andererseits aber selbst unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von 710 Mio. Euro aufgrund unerwarteter gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unvermeidlich ist, ist der übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird. Tritt dieser Fall ein, so ist die Regulierungsbehörde und die Prüfungskommission unverzüglich vorab in Kenntnis zu setzen. Gelangt die Regulierungsbehörde nach Befassung der Prüfungskommission zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Verwendung zur Abdeckung der Steigerungen nicht vorliegen oder geringere als die vom Österreichischen Rundfunk veranschlagten Mittel zur Abdeckung erforderlich sind, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen und dem Österreichischen Rundfunk aufzutragen, diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen.
(22)Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Abs. 2) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Abs. 5) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Abs. 3) bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten."Paragraph 31,
(1)Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag. , […] ,
(17)Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet. , […],
(19)In den Jahren 2024 bis 2026 darf vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen ,
- die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und ,
- die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro , nicht übersteigen. ,
(20)Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (Paragraph 39, Absatz 2,) nach Maßgabe der Begrenzung in Paragraph 39, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto
Paragraph 39 c, zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Absatz eins bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen. ,
(21)Für den Fall, dass einerseits die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro übersteigen, andererseits aber selbst unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von 710 Mio. Euro aufgrund unerwarteter gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unvermeidlich ist, ist der übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird. Tritt dieser Fall ein, so ist die Regulierungsbehörde und die Prüfungskommission unverzüglich vorab in Kenntnis zu setzen. Gelangt die Regulierungsbehörde nach Befassung der Prüfungskommission zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Verwendung zur Abdeckung der Steigerungen nicht vorliegen oder geringere als die vom Österreichischen Rundfunk veranschlagten Mittel zur Abdeckung erforderlich sind, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen und dem Österreichischen Rundfunk aufzutragen, diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen. ,
(22)Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Absatz 2,) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (Paragraph 39, Absatz 2,) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Absatz 5,) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Absatz 3,) bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Absatz eins bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten." § 49 ORF-G:Paragraph 49, ORF-G: "In-Kraft-Treten § 49. […]
(22)In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 treten in Kraft:
- […]
- § 1a Z 5a und 12 bis 16, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 5 Z 2 bis 4, § 3a samt Überschrift, § 4 Abs. 1; § 4b Abs. 1 und 2, § 4e Abs. 1 Z 2 bis 7 und Abs. 2 bis 9, § 4f Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2, § 7a samt Überschrift, § 8a Abs. 2, § 14 Abs. 4 und 7, § 18 Abs. 1 und 4, § 21 Abs. 1 Z 7 und 8, § 23 Abs. 2 Z 8, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 5, § 30 Abs. 1 Z 4, die Überschrift des
- Abschnitts, § 30k Abs. 5, § 31 samt Überschrift, die Überschrift zu § 31a, § 31c, § 31d samt Überschrift, § 33 samt Überschrift, § 34 Abs. 1, 2 und 4, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 1, § 38a Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 2a, § 39b Abs. 4 Z 3, § 45 Abs. 4 sowie § 50 Abs. 12 bis 14, 16 und 17 mit
- Jänner 2024 und
- […]"Paragraph 49, […] ,
(22)In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten in Kraft: ,
- […],
- Paragraph eins a, Ziffer 5 a und 12 bis 16, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2 bis 4, Paragraph 3 a, samt Überschrift, Paragraph 4, Absatz eins,; Paragraph 4 b, Absatz eins und 2, Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 und Absatz 2 bis 9, Paragraph 4 f, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 7 a, samt Überschrift, Paragraph 8 a, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 4 und 7, Paragraph 18, Absatz eins und 4, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 7 und 8, Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 8,, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz 5,, Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4,, die Überschrift des
- Abschnitts, Paragraph 30 k, Absatz 5,, Paragraph 31, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 31 a,, Paragraph 31 c,, Paragraph 31 d, samt Überschrift, Paragraph 33, samt Überschrift, Paragraph 34, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraph 38 a, Absatz eins und 2, Paragraph 39, Absatz 2 a,, Paragraph 39 b, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 45, Absatz 4, sowie Paragraph 50, Absatz 12 bis 14, 16 und 17 mit
- Jänner 2024 und,
- […]" Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeines zum ORF-Beitrag (im privaten Bereich):
§ 1
Abs 1 ORF-G wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung "Österreichischer Rundfunk" (kurz: "ORF") eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit. Zweck der Stiftung ist
§ 1
Abs 2 ORF-G die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (§ 2 ORF-G). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der §§ 3 bis 5 ORF-G.
Paragraph eins, Absatz eins, ORF-G wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung "Österreichischer Rundfunk" (kurz: "ORF") eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit. Zweck der Stiftung ist
Paragraph eins, Absatz 2, ORF-G die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (Paragraph 2, ORF-G). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der Paragraphen 3 bis 5 ORF-G. Der ORF-Beitrag dient
§ 31
Abs 1 ORF-G der Finanzierung der dem ORF für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages entstehenden Nettokosten und ist
§ 31Abs.
17 ORF-G nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 einzuheben (vgl auch § 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024).Der ORF-Beitrag dient
Paragraph 31, Absatz eins, ORF-G der Finanzierung der dem ORF für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages entstehenden Nettokosten und ist
Paragraph 31, Absatz 17, ORF-G nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 einzuheben vergleiche auch Paragraph eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024). Im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist eine Beitragspflicht sowohl im privaten, als auch im betrieblichen Bereich vorgesehen, wobei fallbezogen lediglich die Beitragspflicht im privaten Bereich maßgeblich ist.
§ 3
Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner nach § 3 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person, wobei bei mehreren an der Adresse hauptwohnsitzlich gemeldeten Personen, diese als Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung gelten.
Paragraph 3, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner nach Paragraph 3, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person, wobei bei mehreren an der Adresse hauptwohnsitzlich gemeldeten Personen, diese als Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung gelten. Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt
§ 8
Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 am ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt
Paragraph 8, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 am ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.
§ 10
Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erfolgt die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben durch die ORF-Beitrags Service GmbH (im Gesetz auch oft nur: "Gesellschaft") als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.
Paragraph 10, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erfolgt die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben durch die ORF-Beitrags Service GmbH (im Gesetz auch oft nur: "Gesellschaft") als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen. Der ORF-Beitrag kann – aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung (vgl ErläutRV 2082 BlgNR XXVII. GP, S. 28) –
§ 12Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2014 mittels Zahlungsaufforderung, d.h.
ohne förmliches Verwaltungsverfahren, von der ORF-Beitrags Service GmbH festgesetzt werden.Der ORF-Beitrag kann – aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung vergleiche ErläutRV 2082 BlgNR römisch 27 . GP, S. 28) –
Paragraph 12, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2014 mittels Zahlungsaufforderung, d.h. ohne förmliches Verwaltungsverfahren, von der ORF-Beitrags Service GmbH festgesetzt werden. Rechtsschutz bleibt insoweit vollumfänglich gewahrt, als einerseits die ORF-Beitrags Service GmbH bei nicht ordnungsgemäßem Nachkommen der Verpflichtung zur Leistung des ORF-Beitrags diesen bescheidmäßig vorschreiben kann (§ 12 Abs 2 Z 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024; alternativ ist die ORF-Beitrags Service GmbH zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des § 17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 berechtigt), um die Geldmittel zu erlangen, die sie benötigt, um dem ihr gesetzlich übertragenen öffentlich-rechtlichen Auftrag nachkommen zu können. Andererseits kann der Beitragsschuldner eine bescheidmäßige Vorschreibung des ORF-Beitrags verlangen (§ 12 Abs 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) und ist damit nicht darauf angewiesen, einen Bescheid von der belangten Behörde durch die Nichtentrichtung des ORF-Beitrags zu provozieren (im Falle der Ausstellung eines Rückstandsausweises müsste der Beitragsschuldner zusätzlich noch Einwendungen erheben, um einen Bescheid zu erhalten), den er mittels Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof/Revision an den Verwaltungsgerichtshof bekämpfen kann.Rechtsschutz bleibt insoweit vollumfänglich gewahrt, als einerseits die ORF-Beitrags Service GmbH bei nicht ordnungsgemäßem Nachkommen der Verpflichtung zur Leistung des ORF-Beitrags diesen bescheidmäßig vorschreiben kann (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024; alternativ ist die ORF-Beitrags Service GmbH zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des Paragraph 17, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 berechtigt), um die Geldmittel zu erlangen, die sie benötigt, um dem ihr gesetzlich übertragenen öffentlich-rechtlichen Auftrag nachkommen zu können. Andererseits kann der Beitragsschuldner eine bescheidmäßige Vorschreibung des ORF-Beitrags verlangen (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024) und ist damit nicht darauf angewiesen, einen Bescheid von der belangten Behörde durch die Nichtentrichtung des ORF-Beitrags zu provozieren (im Falle der Ausstellung eines Rückstandsausweises müsste der Beitragsschuldner zusätzlich noch Einwendungen erheben, um einen Bescheid zu erhalten), den er mittels Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof/Revision an den Verwaltungsgerichtshof bekämpfen kann. Nach § 12 Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt.Nach Paragraph 12, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt.
§ 17
Abs 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten. Erfolgt eine Entrichtung des ORF-Beitrags mittels SEPA-Lastschriftmandat, hat die belangte Behörde
§ 17
Abs 5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von § 17 Abs 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.
Paragraph 17, Absatz 4, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten. Erfolgt eine Entrichtung des ORF-Beitrags mittels SEPA-Lastschriftmandat, hat die belangte Behörde
Paragraph 17, Absatz 5, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Paragraph 17, Absatz 4, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren. 3.
- Die Entscheidung der belangten Behörde bekämpft die Beschwerdeführerin aus den nachstehenden Gründen: 3.3.
- UNZUSTÄNDIGKEIT DER BELANGTEN BEHÖRDE: Die Beschwerdeführerin wendet ein, der belangten Behörde fehle es an der Kompetenz, den bekämpften Bescheid zu erlassen. Sie sei als Person des Privatrechts gar nicht zur Erlassung von Bescheiden gesetzlich berechtigt und dürfe nur rückständige Beiträge und damit verbundene Abgaben im Verwaltungswege einbringen sowie Rückstandsausweise ausstellen und die Eintreibung von Geldleistungen beim zuständigen Gericht beantragen. Außerdem bestehe die Kompetzenz zur Durchführung des Inkassos. Diesem Einwand kommt keine Berechtigung zu. Zunächst ist – anknüpfend an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes beginnend mit VfSlg 14.473/1996 – festzuhalten, dass das Sytem des Aufbaus der staatlichen Veraltung durch Beleihung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit vereinzelten Aufgaben zur hoheitlichen Besorgung nicht grundsätzlich verletzt wird, wenn die verfassungsrechtlichen Grenzen einer zulässigen Ausgliederung von Hoheisaufgaben nicht überschritten wurden. Damit besteht für den Gesetzgeber – innerhalb der von der höchstgerichtlichen Judikatur zu Ausgliederungen hoheitlicher Aufgaben aufgezeigten Grenzen – die Möglichkeit, vereinzelte Aufgaben hoheitlicher Aufgaben an einen privaten Rechtsträger auszugliedern. Dass die Vorschreibung und Einhebung von ORF-Beiträgen, die Entscheidungen über Befreiungen hiervon, vereinzelte Aufgaben der Hoheitsverwaltung sind, erscheint unstrittig. Ein ausgliederungsfester Kern hoheitlicher Aufgaben iSd Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl dazu nochmals VfSlg 14.473/1996, und – hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der Ausgliederung ausgliederungsfesten Kernaufgaben – VfSlg 16.400/2001; 17.341/2004) ist durch die Übertragung von Befugnissen hoheitlicher Agenden nach dem ORF-Beitrags-Gesetz auf die belangte Behörde nicht betroffen. Dass die Ausgliederung unsachlich sei oder die Übertragung der Aufgaben an die belangte Behörde dem Effizienzprinzip widersprechen würde (vgl dazu VfSlg 14.474/1996; 17.023/2003; 20.361/2019; 20.391/2020), wird nicht vorgebracht und ist prima vista auch nicht anzunehmen.Diesem Einwand kommt keine Berechtigung zu. Zunächst ist – anknüpfend an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes beginnend mit VfSlg 14.473 aus 1996, – festzuhalten, dass das Sytem des Aufbaus der staatlichen Veraltung durch Beleihung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit vereinzelten Aufgaben zur hoheitlichen Besorgung nicht grundsätzlich verletzt wird, wenn die verfassungsrechtlichen Grenzen einer zulässigen Ausgliederung von Hoheisaufgaben nicht überschritten wurden. Damit besteht für den Gesetzgeber – innerhalb der von der höchstgerichtlichen Judikatur zu Ausgliederungen hoheitlicher Aufgaben aufgezeigten Grenzen – die Möglichkeit, vereinzelte Aufgaben hoheitlicher Aufgaben an einen privaten Rechtsträger auszugliedern. Dass die Vorschreibung und Einhebung von ORF-Beiträgen, die Entscheidungen über Befreiungen hiervon, vereinzelte Aufgaben der Hoheitsverwaltung sind, erscheint unstrittig. Ein ausgliederungsfester Kern hoheitlicher Aufgaben iSd Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche dazu nochmals VfSlg 14.473 aus 1996,, und – hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der Ausgliederung ausgliederungsfesten Kernaufgaben – VfSlg 16.400 aus 2001,; 17.341 aus 2004,) ist durch die Übertragung von Befugnissen hoheitlicher Agenden nach dem ORF-Beitrags-Gesetz auf die belangte Behörde nicht betroffen. Dass die Ausgliederung unsachlich sei oder die Übertragung der Aufgaben an die belangte Behörde dem Effizienzprinzip widersprechen würde vergleiche dazu VfSlg 14.474 aus 1996,; 17.023 aus 2003,; 20.361 aus 2019,; 20.391 aus 2020,), wird nicht vorgebracht und ist prima vista auch nicht anzunehmen. Zu den in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken gegen die Zuständigkeit der belangten Behörde gilt folgendes: § 10 Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz richtet die belangte Behörde als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen zur Erhebung des ORF-Beitrages sowie der damit verbundenen sonstigen Abgaben ein. Diese Aufgaben umfassen
den EB zur RV (2082 der Beilagen XXVII. GP 27 f) insbesondere die Erfassung der Beitragsschuldner aufgrund deren Meldung (§ 9), die Entscheidung über Befreiungsanträge (§§ 14a und 15), eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit zur Information über die Abgaben- und Meldepflicht sowie die Zahlungsmodalitäten (§ 10 Abs. 3), die Ermittlung der Beitragsschuldner und Aufforderung zur Beitragsentrichtung bei fehlender Anmeldung (§ 14 Abs. 1 und 2), die Abrechnung der eingehobenen Beiträge und sonstiger damit verbundener Abgaben (§ 10 Abs 7) sowie erforderlichenfalls die Einbringung der Beiträge und sonstiger damit verbundener Abgaben (§ 17) bzw. die Beauftragung eines Dritten mit der Durchführung des Inkasso (§ 17 Abs 7). Zugleich wird normiert, dass die belangte Behörde als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen zur Erhebung des ORF-Beitrages eingerichtet ist. Hieraus ergibt sich zwingend die Kompetenz, in dem Bereich ihrer Zuständigkeiten Bescheide erlassen zu können, was auch für die Feststellung und Vorschreibung des ORF-Beitrages sowie der damit verbundenen Abgaben gilt. Die behauptete Unzuständigkeit ist daher nicht gegeben. Zu den in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken gegen die Zuständigkeit der belangten Behörde gilt folgendes: Paragraph 10, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz richtet die belangte Behörde als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen zur Erhebung des ORF-Beitrages sowie der damit verbundenen sonstigen Abgaben ein. Diese Aufgaben umfassen
den EB zur Regierungsvorlage (2082 der Beilagen römisch 27 . Gesetzgebungsperiode 27
- f)insbesondere die Erfassung der Beitragsschuldner aufgrund deren Meldung (Paragraph 9,), die Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraphen 14 a und 15), eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit zur Information über die Abgaben- und Meldepflicht sowie die Zahlungsmodalitäten (Paragraph 10, Absatz 3,), die Ermittlung der Beitragsschuldner und Aufforderung zur Beitragsentrichtung bei fehlender Anmeldung (Paragraph 14, Absatz eins und 2), die Abrechnung der eingehobenen Beiträge und sonstiger damit verbundener Abgaben (Paragraph 10, Absatz 7,) sowie erforderlichenfalls die Einbringung der Beiträge und sonstiger damit verbundener Abgaben (Paragraph 17,) bzw. die Beauftragung eines Dritten mit der Durchführung des Inkasso (Paragraph 17, Absatz 7,). Zugleich wird normiert, dass die belangte Behörde als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen zur Erhebung des ORF-Beitrages eingerichtet ist. Hieraus ergibt sich zwingend die Kompetenz, in dem Bereich ihrer Zuständigkeiten Bescheide erlassen zu können, was auch für die Feststellung und Vorschreibung des ORF-Beitrages sowie der damit verbundenen Abgaben gilt. Die behauptete Unzuständigkeit ist daher nicht gegeben. 3.3.1. NICHTEINHALTUNG DES VERFAHRENS ZUR FESTLEGUNG DER HÖHE DES ORF-BEITRAGS: Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Höhe des ORF-Beitrags nicht vom Stiftungsrat auf Antrag des Generaldirektors festgesetzt und somit das für die Berechnung des ORF-Beitrages in § 31 ORF-G festgelegte Verfahren nicht eingehalten worden sei. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Höhe des ORF-Beitrags nicht vom Stiftungsrat auf Antrag des Generaldirektors festgesetzt und somit das für die Berechnung des ORF-Beitrages in Paragraph 31, ORF-G festgelegte Verfahren nicht eingehalten worden sei. § 7 ORF-Beitrags Gesetz 2024 verweist hinsichtlich der Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags auf das in § 31 ORF-G festgelegte Verfahren.Paragraph 7, ORF-Beitrags Gesetz 2024 verweist hinsichtlich der Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags auf das in Paragraph 31, ORF-G festgelegte Verfahren. § 31 Abs 1 bis 10e ORF-G normiert dabei ein zukünftiges Verfahren zur Festlegung des ORF-Beitrags, in § 31 Abs 19 bis 22 ORF-G finden sich die Übergangsbestimmungen für die Jahre 2024 bis 2026. Demnach ist die Höhe des ORF-Beitrags für diesen Zeitraum mit € 15,30 monatlich je im Inland gelegener Privatadresse ausdrücklich gesetzlich festgelegt (vgl. auch: EBRV 2082 BlgNR XXVII. GP, S. 19 f: "Darüber hinaus ist auch für diese Jahre [Anm.: 2024 bis 2026] der einzelne, nach den Modalitäten des ORF-Beitrags-Gesetzes einzuhebende ORF-Beitrag festgelegt."; Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2082 BlgNR XXVII. GP, S. 3 und 11; Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235). Das Verfahren nach § 31 Abs 1 bis 6, 8 und 9 ist nach § 31 Abs. 20 und 22 ORF-G für die Jahre 2024 bis 2026 erst einzuleiten, sobald die nach § 40 ORF-G bestellte Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung feststellt, dass die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks nicht entspricht, bzw zu erwarten ist, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten bis zum Ende dieser Zeitspanne abzudecken.Paragraph 31, Absatz eins bis 10 e ORF-G normiert dabei ein zukünftiges Verfahren zur Festlegung des ORF-Beitrags, in Paragraph 31, Absatz 19 bis 22 ORF-G finden sich die Übergangsbestimmungen für die Jahre 2024 bis 2026. Demnach ist die Höhe des ORF-Beitrags für diesen Zeitraum mit € 15,30 monatlich je im Inland gelegener Privatadresse ausdrücklich gesetzlich festgelegt vergleiche auch: EBRV 2082 BlgNR römisch 27 . GP, S. 19 f: "Darüber hinaus ist auch für diese Jahre [Anm.: 2024 bis 2026] der einzelne, nach den Modalitäten des ORF-Beitrags-Gesetzes einzuhebende ORF-Beitrag festgelegt."; Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2082 BlgNR römisch 27 . GP, S. 3 und 11; Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235). Das Verfahren nach Paragraph 31, Absatz eins bis 6, 8 und 9 ist nach Paragraph 31, Absatz 20 und 22 ORF-G für die Jahre 2024 bis 2026 erst einzuleiten, sobald die nach Paragraph 40, ORF-G bestellte Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung feststellt, dass die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks nicht entspricht, bzw zu erwarten ist, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten bis zum Ende dieser Zeitspanne abzudecken. Die Höhe des von der belangten Behörde bescheidmäßig festgesetzten ORF-Beitrags ist daher rechtlich gedeckt. 3.3.2. KEIN ORF-BEITRAG OHNE KONSUMATION DER ORF-PROGRAMME: Soweit der Vertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.12.2024 ins Treffen führte, dass die Beschwerdeführerin den ORF gar nicht empfangen zu können und auch nicht an ORF-Programmen interessiert zu sein, zumal sie sehr schlecht Deutsch spreche, ist dem Folgendes zu erwägen: Schon vor der Einführung des ORF-Beitrags war das zum damaligen Zeitpunkt eingehobene Programmentgelt unabhängig davon, ob von der Möglichkeit des Konsums öffentlich-rechtlicher Rundfunkinhalte tatsächlich Gebrauch gemacht wurde oder nicht, zu bezahlen. Zur Leistung des Programmentgelts an den ORF nach § 31 Abs 10 ORF-G, BGBl Nr 379/1984 in der Fassung BGBl I Nr 126/2011, waren all jene Personen, die nach dem Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl I Nr 159/1999 in der Fassung BGBl I Nr 190/2021, aufgehoben durch BGBl I Nr 112/2023, zur Entrichtung von Rundfunkgebühren bestimmt waren, verpflichtet. Die Rundfunkgebührenpflicht knüpfte nicht nur an das Betreiben einer Rundfunkempfangseinrichtung, sondern bereits an deren Betriebsbereithaltung an (vgl § 2 Abs 1 RGG; auch: EBRV 2082 BlgNR XXVII. GP, S. 23 f).Schon vor der Einführung des ORF-Beitrags war das zum damaligen Zeitpunkt eingehobene Programmentgelt unabhängig davon, ob von der Möglichkeit des Konsums öffentlich-rechtlicher Rundfunkinhalte tatsächlich Gebrauch gemacht wurde oder nicht, zu bezahlen. Zur Leistung des Programmentgelts an den ORF nach Paragraph 31, Absatz 10, ORF-G, Bundesgesetzblatt Nr 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 126 aus 2011,, waren all jene Personen, die nach dem Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2021,, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2023,, zur Entrichtung von Rundfunkgebühren bestimmt waren, verpflichtet. Die Rundfunkgebührenpflicht knüpfte nicht nur an das Betreiben einer Rundfunkempfangseinrichtung, sondern bereits an deren Betriebsbereithaltung an vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, RGG; auch: EBRV 2082 BlgNR römisch 27 . GP, S. 23 f). Der Verfassungsgerichtshof betont in seinem für die Novellierung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks maßgeblichen Erkenntnis VfSlg 20.553/2022 die demokratische und kulturelle Bedeutung des öffentlichen Rundfunks für die Gestaltungsvorgaben und die Finanzierungsverantwortung des Gesetzgebers im Sinne des Art I Abs 2 und 3 BVG-Rundfunk. Die Finanzierung durch einen verpflichtenden Beitrag aller potentiellen Nutzern und Nutzerinnen sichere die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Wesentlich sei, dass grundsätzlich alle, die potentiell über den Empfang des Rundfunks am öffentlichen Diskurs teilhaben könnten, in eine solche gesetzliche Finanzierung des ORF einbezogen werden würden. Dabei wertet der Verfassungsgerichtshof die gänzliche Ausnahme maßgeblicher möglicher Teilnehmer an den Programmen des ORF in einem teilhabeorientierten Finanzierungssystem – wie dem zum damaligen Zeitpunkt eingehobenen Programmentgelt – als eine im Hinblick auf eine grundsätzlich vergleichbare Teilhabemöglichkeit maßgeblich ungleiche Verteilung der Finanzierungslast, die gegen die Vorgaben des BVG Rundfunk verstoße. Es wird nicht auf eine tatsächliche Konsumation von ORF-Programmen abgestellt, sondern auf die reine Möglichkeit einer Teilhabe am öffentlich-rechtlichen Rundfunk ab. Die Nutzung über "Internet-Rundfunk" und "Broadcasting-Rundfunk" sei vor dem Hintergrund des Standes und der Entwicklung der Kommunikationstechnologie im Hinblick auf die Zielsetzungen des BVG Rundfunk grundsätzlich vergleichbar.Der Verfassungsgerichtshof betont in seinem für die Novellierung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks maßgeblichen Erkenntnis VfSlg 20.553 aus 2022, die demokratische und kulturelle Bedeutung des öffentlichen Rundfunks für die Gestaltungsvorgaben und die Finanzierungsverantwortung des Gesetzgebers im Sinne des Artikel römisch eins, Absatz 2 und 3 BVG-Rundfunk. Die Finanzierung durch einen verpflichtenden Beitrag aller potentiellen Nutzern und Nutzerinnen sichere die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Wesentlich sei, dass grundsätzlich alle, die potentiell über den Empfang des Rundfunks am öffentlichen Diskurs teilhaben könnten, in eine solche gesetzliche Finanzierung des ORF einbezogen werden würden. Dabei wertet der Verfassungsgerichtshof die gänzliche Ausnahme maßgeblicher möglicher Teilnehmer an den Programmen des ORF in einem teilhabeorientierten Finanzierungssystem – wie dem zum damaligen Zeitpunkt eingehobenen Programmentgelt – als eine im Hinblick auf eine grundsätzlich vergleichbare Teilhabemöglichkeit maßgeblich ungleiche Verteilung der Finanzierungslast, die gegen die Vorgaben des BVG Rundfunk verstoße. Es wird nicht auf eine tatsächliche Konsumation von ORF-Programmen abgestellt, sondern auf die reine Möglichkeit einer Teilhabe am öffentlich-rechtlichen Rundfunk ab. Die Nutzung über "Internet-Rundfunk" und "Broadcasting-Rundfunk" sei vor dem Hintergrund des Standes und der Entwicklung der Kommunikationstechnologie im Hinblick auf die Zielsetzungen des BVG Rundfunk grundsätzlich vergleichbar. Der Gesetzgeber, dem bei der Ausgestaltung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Gestaltungsspielraum zukommt, entschied sich in der Folge auch bei der Schaffung des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 gegen eine Differenzierung nach dem Ausmaß des tatsächlichen Konsumverhaltens. Um die Finanzierungsverantwortung des ORF in sachgerechter Weise auf die Bevölkerung zu verteilen und einen einfachen, automatisierten sowie weniger eingriffsintensiven Vollzug bei der Einhebung des ORF-Beitrags zu ermöglichen, erfolgte jedoch der Umstieg vom bisherigen geräteabhängigen Finanzierungssystem auf ein geräteunabhängiges, an den Wohnsitz bzw die Betriebsstätte anknüpfendes Finanzierungsmodell (vgl EBRV 2082 BlgNR XXVII. GP, S. 23 f). Der Gesetzgeber, dem bei der Ausgestaltung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Gestaltungsspielraum zukommt, entschied sich in der Folge auch bei der Schaffung des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 gegen eine Differenzierung nach dem Ausmaß des tatsächlichen Konsumverhaltens. Um die Finanzierungsverantwortung des ORF in sachgerechter Weise auf die Bevölkerung zu verteilen und einen einfachen, automatisierten sowie weniger eingriffsintensiven Vollzug bei der Einhebung des ORF-Beitrags zu ermöglichen, erfolgte jedoch der Umstieg vom bisherigen geräteabhängigen Finanzierungssystem auf ein geräteunabhängiges, an den Wohnsitz bzw die Betriebsstätte anknüpfendes Finanzierungsmodell vergleiche EBRV 2082 BlgNR römisch 27 . GP, S. 23 f). 3.3.3. „BESTEUERUNG“ DER MELDUNG DES HAUPTWOHNSITZES: Zu den im Rechtsmittel dargelegten Bedenken gegen eine "Besteuerung" der Meldung des Hauptwohnsitzes ist darauf zu verweisen, dass es sich beim ORF-Beitrag um keine öffentliche Abgabe im finanzrechtlichen Sinn und somit auch um keine Steuer, sondern um eine sonstige Geldleistungsverpflichtung handelt (Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235). Für die Einordnung als eine öffentliche Abgabe kommt es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in erster Linie darauf an, ob die Ertragshoheit bei einer Gebietskörperschaft liegt und ob die eingehobenen Beträge einer solchen zufließen (VfSlg 17414/ 2004 mit Verweis auf VfSlg 16.454/2002). Der ORF-Beitrag wird von der ORF-Beitrags Service GmbH als beliehene Rechtsträgerin eingehoben und fließt in weiterer Folge den Mitteln des ORF als Stiftung öffentlichen Rechts und damit einer von der Gebietskörperschaft "Bund" abzugrenzenden Institution zu.Für die Einordnung als eine öffentliche Abgabe kommt es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in erster Linie darauf an, ob die Ertragshoheit bei einer Gebietskörperschaft liegt und ob die eingehobenen Beträge einer solchen zufließen (VfSlg 17414/ 2004 mit Verweis auf VfSlg 16.454 aus 2002,). Der ORF-Beitrag wird von der ORF-Beitrags Service GmbH als beliehene Rechtsträgerin eingehoben und fließt in weiterer Folge den Mitteln des ORF als Stiftung öffentlichen Rechts und damit einer von der Gebietskörperschaft "Bund" abzugrenzenden Institution zu. Somit liegt keine "Besteuerung" einer Meldung des Hauptwohnsitzes vor. Soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß des Äquivalenzprinzips (auch: Kostendeckungsprinzip) erblickt, ist – selbst unter der getroffenen Annahme, dass der ORF-Beitrag keine Abgabe im finanzrechtlichen Sinne darstellt – darauf hinzuweisen, dass dieses im Hinblick auf Steuern nicht zum Tragen kommt. Geht man davon aus, dass der ORF-Beitrag mit dem Abgabentyp Beiträge vergleichbar ist, deren Festsetzung im Gegensatz zu Benützungsgebühren nicht in einer Relation zum Ausmaß der Benützung und in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einzelnen erwachsenden Vorteilen steht, wäre das Äquivalenzprinzip zwar anzuwenden, dies jedoch in weniger strenger Form als für den Abgabentyp der Gebühren. Die Höhe von Beiträgen findet die Begrenzung ihrer Höhe im Erfordernis für die Erhaltung und den Betrieb einer Einrichtung (vgl Muzak, B-VG6 § 1 F-VG 1948 (Stand 1.10.2020, rdb.
- at)Rz 12 ff, VfSlg 10.947/1986). Durch die zwingende Berücksichtigung des Nettokostenprinzips für die Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags wird diesem Erfordernis Rechnung getragen. Soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß des Äquivalenzprinzips (auch: Kostendeckungsprinzip) erblickt, ist – selbst unter der getroffenen Annahme, dass der ORF-Beitrag keine Abgabe im finanzrechtlichen Sinne darstellt – darauf hinzuweisen, dass dieses im Hinblick auf Steuern nicht zum Tragen kommt. Geht man davon aus, dass der ORF-Beitrag mit dem Abgabentyp Beiträge vergleichbar ist, deren Festsetzung im Gegensatz zu Benützungsgebühren nicht in einer Relation zum Ausmaß der Benützung und in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einzelnen erwachsenden Vorteilen steht, wäre das Äquivalenzprinzip zwar anzuwenden, dies jedoch in weniger strenger Form als für den Abgabentyp der Gebühren. Die Höhe von Beiträgen findet die Begrenzung ihrer Höhe im Erfordernis für die Erhaltung und den Betrieb einer Einrichtung vergleiche Muzak, B-VG6 Paragraph eins, F-VG 1948 (Stand 1.10.2020, rdb.
- at)Rz 12 ff, VfSlg 10.947 aus 1986,). Durch die zwingende Berücksichtigung des Nettokostenprinzips für die Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags wird diesem Erfordernis Rechnung getragen. 3.3.4. GRUNDRECHTSEINGRIFFE: Bezüglich des vorgebrachten Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die Gleichbehandlung von Nutzern und Nutzerinnen, die den ORF terrestrisch empfangen, und solchen, die über keine klassischen Empfangsgeräte verfügen und das Angebot daher nur über das Internet konsumieren können, ist wiederum auf die oben mehrfach zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen. Dieser ging bereits im Juni 2023 – also vor der Einführung der mit Livestreaming ausgestatteten Onlineplattform "ORF Live" – von einer grundsätzlich vergleichbaren Teilhabemöglichkeit über die Nutzung von "Internet-Rundfunk" und "Broadcasting-Rundfunk" aus. Das Ausklammern einer dieser potentiellen Nutzergruppen aus einem teilhabeorientierten Finanzierungssystem, wie auch durch die Einführung des ORF-Beitrags realisiert, beurteilte der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die Verteilung der Finanzierungslast aus Aspekten der Gleichbehandlung als nicht gerechtfertigt (VfSlg 20.553/2023). Bezüglich des vorgebrachten Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die Gleichbehandlung von Nutzern und Nutzerinnen, die den ORF terrestrisch empfangen, und solchen, die über keine klassischen Empfangsgeräte verfügen und das Angebot daher nur über das Internet konsumieren können, ist wiederum auf die oben mehrfach zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen. Dieser ging bereits im Juni 2023 – also vor der Einführung der mit Livestreaming ausgestatteten Onlineplattform "ORF Live" – von einer grundsätzlich vergleichbaren Teilhabemöglichkeit über die Nutzung von "Internet-Rundfunk" und "Broadcasting-Rundfunk" aus. Das Ausklammern einer dieser potentiellen Nutzergruppen aus einem teilhabeorientierten Finanzierungssystem, wie auch durch die Einführung des ORF-Beitrags realisiert, beurteilte der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die Verteilung der Finanzierungslast aus Aspekten der Gleichbehandlung als nicht gerechtfertigt (VfSlg 20.553 aus 2023,). Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags überdies in ihrem relativen Grundrecht auf Eigentumsschutz verletzt. So bildet zwar jede gesetzliche Auferlegung einer öffentlich-rechtlichen Geldleistungsverpflichtung einen Eingriff in das Eigentumsrecht, die Festsetzung des ORF-Beitrags ist im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 jedoch gesetzlich vorgesehen und dient der durch das BVG Rundfunk erforderlichen Gewährleistung der Finanzierung der demokratischen und kulturellen Aufgaben eines unabhängigen öffentlichen Rundfunks. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich infolge der dargestellten Gesetzesgrundlagen des ORF-Beitrags den in der Beschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Vorbehalten nicht an. Hinsichtlich des Vorbingens, die Beschwerdeführerin sei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung
Art 10
EMRK verletzt, kann nicht ersehen werden, dass die Festsetzung des ORF-Beitrags einen Eingriff in ein Recht auf Informationsfreiheit bzw auf individuelle Rundfunkfreiheit darstellt. Die Beschwerdeführerin wird keinesfalls daran gehindert, das Angebot anderer Medien und sonstiger Informationsquellen in Anspruch zu nehmen und alternative (entgeltliche) Programme zu empfangen. Aus dem selben Grund wird durch die Vorschreibung des ORF-Beitrages nicht in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung ihres Privatlebens eingegriffen.Hinsichtlich des Vorbingens, die Beschwerdeführerin sei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung
Artikel 10
, EMRK verletzt, kann nicht ersehen werden, dass die Festsetzung des ORF-Beitrags einen Eingriff in ein Recht auf Informationsfreiheit bzw auf individuelle Rundfunkfreiheit darstellt. Die Beschwerdeführerin wird keinesfalls daran gehindert, das Angebot anderer Medien und sonstiger Informationsquellen in Anspruch zu nehmen und alternative (entgeltliche) Programme zu empfangen. Aus dem selben Grund wird durch die Vorschreibung des ORF-Beitrages nicht in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung ihres Privatlebens eingegriffen. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im Kontext mit datenschutzrechtlichen Anbringen beschränkt sich
§ 27
Abs 1 Datenschutzgesetz auf die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Verfahren nicht über dahingehende Bedenken abzusprechen.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im Kontext mit datenschutzrechtlichen Anbringen beschränkt sich
Paragraph 27, Absatz eins, Datenschutzgesetz auf die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Verfahren nicht über dahingehende Bedenken abzusprechen. Insgesamt kann das Bundesverwaltungsgericht die ins Treffen geführten Grundrechtseingriffe nicht erkennen, weshalb es keinen Anlass für einen Antrag auf ein Gesetzesprüfungsverfahren nach Art 140 Abs 1 B-VG sieht.Insgesamt kann das Bundesverwaltungsgericht die ins Treffen geführten Grundrechtseingriffe nicht erkennen, weshalb es keinen Anlass für einen Antrag auf ein Gesetzesprüfungsverfahren nach Artikel 140, Absatz eins, B-VG sieht. 3.3.5. Ergebnis: Die volljährige Beschwerdeführerin ist an der verfahrensgegenständlichen Adresse, für die im Jahr 2024 für Jänner bis Juni 2024 ein ORF-Beitrag entrichtet wurde, seit 02.03.2022 mit Hauptwohnsitz gemeldet, sodass die Voraussetzungen für die ORF-Beitragspflicht erfüllt sind. Die geltend gemachten Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages erwiesen sich als unberechtigt. Die vorliegende Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zudem erweist sich die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Weiters begründet das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Revision (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022).Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zudem erweist sich die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Weiters begründet das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Revision (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I413.2300652.1.00