Obsah (17)
§ 3§ 1Art 133§ 12§ 2§ 39c§ 31§ 8§ 10§ 17Art 10§ 27Art 108Art 4§ 22§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2025 GeschäftszahlI413 2305545-1 SpruchI413 2305545-1/2E, I413 2305545-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
§ 3
Abs 1 und 2, § 7, § 12 Abs 2 Z 2, § 17 Abs 4 des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024) idF BGBl I 112/2023 sowie § 31 Abs 19 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz) idF BGBl I 112/2023, sowie
§ 1Abs 2, § 2, § 3 Abs 1, 2 und 3, § 4 Abs 1 des Tiroler Kulturförderungsabgabegesetzes 2006 id
F LGBl 103/2023, für XXXX , XXXX , XXXX , für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 mit EUR 183,60 sowie die Tiroler Kulturförderungsabgabe in Höhe von EUR 37,20 vorgeschrieben. Der Beitrag in Höhe von EUR 220,80 ist seit 21.06.2024 zur Bezahlung fällig und ab Zustellung dieses Bescheides auf das Konto der ORF-Beitrags Service GmbH, IBAN XXXX , BIC: XXXX unter Anführung der Beitragsnummer: XXXX , bei sonstiger Zwangsvollstreckung zu bezahlen.""Der ORF-Beitrag wird
Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 7,, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 17, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023, sowie Paragraph 31, Absatz 19, des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023,, sowie
Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 4, Absatz eins, des Tiroler Kulturförderungsabgabegesetzes 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt 103 aus 2023,, für römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 mit EUR 183,60 sowie die Tiroler Kulturförderungsabgabe in Höhe von EUR 37,20 vorgeschrieben. Der Beitrag in Höhe von EUR 220,80 ist seit 21.06.2024 zur Bezahlung fällig und ab Zustellung dieses Bescheides auf das Konto der ORF-Beitrags Service GmbH, IBAN römisch 40 , BIC: römisch 40 unter Anführung der Beitragsnummer: römisch 40 , bei sonstiger Zwangsvollstreckung zu bezahlen." B) Die Revision ist
Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 27.12.2023 beantragte die Beschwerdeführerin in Bezug auf das ihr übermittelte Schreiben "Ihre Angaben zum ORF Beitrag", welches sie am 22.12.2023 erhalten hatte, die Ausstellung eines Bescheides und Zustellung zu ihren Händen. Mit Schreiben vom 21.05.2024 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die vorläufigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens mit und räumte ihr die Möglichkeit ein, eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben samt Erlagschein vom 31.05.2024 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Begleichung des ORF-Beitrags für das Jahr 2024 in der Höhe von EUR 183,60 und der Tiroler Kulturverwaltungsabgabe von EUR 37,20, insgesamt EUR 220,80 bis zum 21.06.2024 auf. Mit Stellungnahme vom 03.06.2024 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und brachte zusammengefasst vor, sie habe keinen Fernseher seit 18 Jahren mehr und konsumiere auch kein Angebot des ORF. Sie sei mit der Qualität der Unterhaltung und Berichterstattung des ORF unzufrieden. Sie habe keine Vorteile durch den ORF. Es liege keine teilhabeorientierte Grundlage vor. Eine Gegenleistung werde nicht erbracht. Die Höhe der Gebühr müsse sich nach dem Ausmaß des Konsums richten. Es werde Zwang auf sie ausgeübt und das Recht auf freie Meinungsäußerung verunmöglicht. Ihr werde verweigert selbst zu entscheiden, ob sie ORF konsumieren wolle oder nicht und sie beabsichtige nicht, den ORF zu unterstützen. Es werde durch den ORF-Beitrag ihr Recht auf Eigentum verletzt. Zudem verletzte die Weitergabe der Meldedaten aus dem ZMR ihr Recht auf Datenschutz. Sie treffe keine ORF-Beitragspflicht und keine Landesabgabenpflicht. Mit Schreiben vom 15.06.2024 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Erlassung eines Bescheides
§ 12Ans 2 Z 2 ORF-Beitragsgesetz über die offene Forderung.
Mit Schreiben vom 15.06.2024 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Erlassung eines Bescheides
Paragraph 12, Ans 2 Ziffer 2, ORF-Beitragsgesetz über die offene Forderung. Mit angefochtenem Bescheid schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 den ORF-Betrag von EUR 183,60 sowie die Tiroler Kulturförderungsabgabe on EUR 37,20 binnen einer Zahlungsfrist von vier Wochen vor und stellte fest, dieser Betrag sei seit 21.06.2024 fällig geworden. Gegen diesen am 29.07.2024 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die am 01.08.2024 per ERV eingebrachte Beschwerde, mit welcher die Rechtswidrigkeit des Inhalts eingewendet wurde. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass das ORF-Beitrags-Gesetz im privaten Bereich ausschließlich an die Volljährigkeit und die Eintragung im ZMR als Hauptwohnsitz für die Beitragsschuld voraussetze und nicht auf die technische (und willentliche) Möglichkeit abgestellt werde, den öffentlich-rechtlichen Rundfunkt zu konsumieren. Es könne einen Beitragspflichtigen, der diesen Rundfunk nicht konsumieren wolle, keine Beitragspflicht treffen. Zudem widerspreche der festgesetzte Beitrag dem von der Verwaltung einzuhaltenden Äquivalenzprinzip, da der Beitrag trotz mangelndem Empfangsgerät oder ohne tatsächliche Konsumation auferlegt werde. Über das Internet sei auch nicht das gesamte Programmangebot abrufbar. Die Beitragspflicht sei einer Steuer- oder Abgabenpflicht vergleichbar, welche einen steuer- oder abgaberechtlich relevanten Vorgang voraussetze. Eine Besteuerung aller Haushalte mit Hauptwohnsitzmeldung sei nicht vom Steuerrecht umfasst. De facto werde die Meldung des Hauptwohnsitzes besteuert, was unzulässig sei. Im Weiteren werden zur Begründung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides die Voreingenommenheit des ORF, die parteipolitische Besetzung des Stiftungs- und Publikumsbeirates, die mangelnde objektive Berichterstattung des OR Fund die Missachtung des gesetzlich ausdrücklich angeordneten Verfahrens nach § 31 ORF-Gesetz betreffend die Festsetzung des Beitrages eingewendet. Außerdem werden ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, die Verletzung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums, die Verletzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung, die Verletzung des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens und des Grundrechts auf Datenschutz vorgebracht. Zudem wendet die Beschwerde auch die Unionsrechtswidrigkeit des eingehobenen Beitrags als unzulässige staatliche Beihilfe angeführt.Gegen diesen am 29.07.2024 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die am 01.08.2024 per ERV eingebrachte Beschwerde, mit welcher die Rechtswidrigkeit des Inhalts eingewendet wurde. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass das ORF-Beitrags-Gesetz im privaten Bereich ausschließlich an die Volljährigkeit und die Eintragung im ZMR als Hauptwohnsitz für die Beitragsschuld voraussetze und nicht auf die technische (und willentliche) Möglichkeit abgestellt werde, den öffentlich-rechtlichen Rundfunkt zu konsumieren. Es könne einen Beitragspflichtigen, der diesen Rundfunk nicht konsumieren wolle, keine Beitragspflicht treffen. Zudem widerspreche der festgesetzte Beitrag dem von der Verwaltung einzuhaltenden Äquivalenzprinzip, da der Beitrag trotz mangelndem Empfangsgerät oder ohne tatsächliche Konsumation auferlegt werde. Über das Internet sei auch nicht das gesamte Programmangebot abrufbar. Die Beitragspflicht sei einer Steuer- oder Abgabenpflicht vergleichbar, welche einen steuer- oder abgaberechtlich relevanten Vorgang voraussetze. Eine Besteuerung aller Haushalte mit Hauptwohnsitzmeldung sei nicht vom Steuerrecht umfasst. De facto werde die Meldung des Hauptwohnsitzes besteuert, was unzulässig sei. Im Weiteren werden zur Begründung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides die Voreingenommenheit des ORF, die parteipolitische Besetzung des Stiftungs- und Publikumsbeirates, die mangelnde objektive Berichterstattung des OR Fund die Missachtung des gesetzlich ausdrücklich angeordneten Verfahrens nach Paragraph 31, ORF-Gesetz betreffend die Festsetzung des Beitrages eingewendet. Außerdem werden ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, die Verletzung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums, die Verletzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung, die Verletzung des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens und des Grundrechts auf Datenschutz vorgebracht. Zudem wendet die Beschwerde auch die Unionsrechtswidrigkeit des eingehobenen Beitrags als unzulässige staatliche Beihilfe angeführt. Die belangte Behörde legte am 10.01.2025 den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete eine Stellungnahme zur behaupteten Notwendigkeit eines Beschlusses des Stiftungsrates über die Höhe des ORF-Beitrages. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist volljährig und hat seit dem 02.11.2006 ihren Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX , XXXX . An dieser Anschrift besteht keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht und wurde bisher kein ORF-Beitrag für das Jahr 2024 geleistet. Die Beschwerdeführerin ist volljährig und hat seit dem 02.11.2006 ihren Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 , römisch 40 . An dieser Anschrift besteht keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht und wurde bisher kein ORF-Beitrag für das Jahr 2024 geleistet. Mit Schreiben samt Erlagschein vom 31.05.2024 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Begleichung des ORF-Beitrags für das Jahr 2024 in der Höhe von EUR 183,60 und der Tiroler Kulturförderungsabgabe von EUR 37,20, insgesamt EUR 220,80 bis zum 21.06.2024 auf. Dieser Betrag wurde nicht bezahlt und haftet seit 21.06.2024 unberichtigt aus. Am 08.04.2024 richtete die Beschwerdeführerin einen Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags (für das Jahr 2024) an die belangte Behörde, dem diese mit dem Bescheid vom 07.06.2024 nachkam. Der ORF-Beitrag beträgt im Jahr 2024 monatlich EUR 15,30; die Tiroler Kulturförderungsabgabe beträgt im Jahr 2024
§ 2Abs 2 des Gesetz vom 12.
Oktober 2005 über die Erhebung einer Kulturförderungsabgabe (Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006) EUR 3,10 pro Monat.Der ORF-Beitrag beträgt im Jahr 2024 monatlich EUR 15,30; die Tiroler Kulturförderungsabgabe beträgt im Jahr 2024
Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetz vom
- Oktober 2005 über die Erhebung einer Kulturförderungsabgabe (Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006) EUR 3,10 pro Monat.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin und zu ihrem Hauptwohnsitz basieren auf dem Auszug aus dem ZMR. Aus dem ZMR-Auszug ergibt sich auch zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin an der festgestellten Adresse seit 02.11.2006 ihren Hauptwohnsitz hat. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Anschrift der Beschwerdeführerin keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht besteht. Aus dem Verwaltungsakt und dem angefochtenen Bescheid ist ersichtlich, dass sei bisher keinen ORF-Beitrag für das Jahr 2024 geleistet hat.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Maßgebliche Rechtsvorschriften: 3.1.
- ORF-Beitrags-Gesetz 2024: Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I Nr 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt: § 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: "Gegenstand und Zweck §
- Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags."Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags." § 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: "Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
- Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die
§ 1Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 – Melde
G, BGBl. Nr. 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;[…]"Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes gilt als , 1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die
Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;, […]" § 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: "Beitragspflicht im privaten Bereich § 3.
(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2)Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.[…]"Paragraph 3,
(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (Paragraph 2, Ziffer eins,) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten. ,
(2)Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten., […]" § 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: "Höhe des ORF-Beitrags § 7. Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in § 31 des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, festgelegten Verfahren festgesetzt."Paragraph 7, Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in Paragraph 31, des ORF-Gesetzes (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, festgelegten Verfahren festgesetzt." § 8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 8, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: "Beginn und Ende der Beitragspflicht § 8.
(1)Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde. […]"Paragraph 8,
(1)Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde. , […]" § 10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 10, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: "ORF-Beitrags Service GmbH § 10.
(1)Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen. […]"Paragraph 10,
(1)Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen. , […]" § 12 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 12, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: "Allgemeine Verfahrensbestimmungen § 12. […]
(2)Die Festsetzung des ORF-Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn
- die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder
- der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt. Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Z 1 auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des § 17 berechtigt.
(3)Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu."Paragraph 12, […] ,
(2)Die Festsetzung des ORF-Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn ,
- die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder ,
- der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt. , Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Ziffer eins, auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des Paragraph 17, berechtigt. ,
(3)Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu." § 17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 17, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: "Einbringung von Beiträgen § 17.
(1)Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages sowie allfällige tatsächlich entstandene Kosten der Betreibung vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt. […]
(4)Die Beiträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten.
(5)Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Abs. 4 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren. […]"Paragraph 17,
(1)Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages sowie allfällige tatsächlich entstandene Kosten der Betreibung vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt. , […],
(4)Die Beiträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten. ,
(5)Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Absatz 4, alle zwei oder sechs Monate zu gewähren. , […]" § 21 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 21, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: "Übergangsbestimmungen § 21.
(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.
(1a)Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach § 3 dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach § 9 dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach § 3 dieses Bundesgesetzes nur einmal.
(2)Beitragsschuldner nach Abs. 1a haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten. Für den Einzug der Rundfunkgebühren der Gesellschaft erteilte SEPA-Lastschriftmandate gelten als für den Einzug des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Für die Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Gesellschaft vereinbarte Zahlungsfristen gelten als für die Erhebung des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 gilt auch in diesen Fällen die Zahlungsfrist nach § 17 Abs. 4, sofern die Entrichtung der Beiträge nicht mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt.
(3)Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Beitragsschuldner nach § 3 ist und nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst ist, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach § 9 zu erstatten. Die Beiträge für das Jahr 2024 sind im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat. […]"Paragraph 21,
(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.,
(1a)Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes nur einmal. ,
(2)Beitragsschuldner nach Absatz eins a, haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten. Für den Einzug der Rundfunkgebühren der Gesellschaft erteilte SEPA-Lastschriftmandate gelten als für den Einzug des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Für die Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Gesellschaft vereinbarte Zahlungsfristen gelten als für die Erhebung des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 gilt auch in diesen Fällen die Zahlungsfrist nach Paragraph 17, Absatz 4,, sofern die Entrichtung der Beiträge nicht mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt. ,
(3)Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Beitragsschuldner nach Paragraph 3, ist und nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst ist, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach Paragraph 9, zu erstatten. Die Beiträge für das Jahr 2024 sind im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat. , […]" § 22 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 22, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: "Inkrafttreten § 22.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2)Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. […]"Paragraph 22,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen eins, 2, 4 a, 5, 6, 9, 13, 14 a, 15, 16, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft. ,
(2)Die Paragraphen eins, 2, 4 a, 9, 13, 14 a, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. , […]" 3.1.2. ORF-G: Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk – ORF-Gesetz bzw. ORF-G, BGBl Nr 379/1984 in der Fassung BGBl I Nr 116/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk – ORF-Gesetz bzw. ORF-G, Bundesgesetzblatt Nr 379 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 116 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt: § 1 ORF-G:Paragraph eins, ORF-G: "Stiftung „Österreichischer Rundfunk“ § 1.
(1)Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2)Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (§ 2). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der §§ 3 bis 5. […]"Paragraph eins,
(1)Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit. ,
(2)Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (Paragraph 2,). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der Paragraphen 3 bis 5 Punkt , […]" § 31 ORF-G:Paragraph 31, ORF-G: "Nettokosten und ORF-Beitrag § 31.
(1)Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag. […]
(17)Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet.[…]
(19)In den Jahren 2024 bis 2026 darf vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen
- die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und
- die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro nicht übersteigen.
(20)Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) nach Maßgabe der Begrenzung in § 39 Abs. 2a erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto
§ 39czuzuführen und dort gesondert auszuweisen.
Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.
(21)Für den Fall, dass einerseits die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro übersteigen, andererseits aber selbst unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von 710 Mio. Euro aufgrund unerwarteter gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unvermeidlich ist, ist der übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird. Tritt dieser Fall ein, so ist die Regulierungsbehörde und die Prüfungskommission unverzüglich vorab in Kenntnis zu setzen. Gelangt die Regulierungsbehörde nach Befassung der Prüfungskommission zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Verwendung zur Abdeckung der Steigerungen nicht vorliegen oder geringere als die vom Österreichischen Rundfunk veranschlagten Mittel zur Abdeckung erforderlich sind, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen und dem Österreichischen Rundfunk aufzutragen, diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen.
(22)Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Abs. 2) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Abs. 5) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Abs. 3) bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten."Paragraph 31,
(1)Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag. , […],
(17)Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet., […],
(19)In den Jahren 2024 bis 2026 darf vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen,
- die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und,
- die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro , nicht übersteigen. ,
(20)Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (Paragraph 39, Absatz 2,) nach Maßgabe der Begrenzung in Paragraph 39, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto
Paragraph 39 c, zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Absatz eins bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen. ,
(21)Für den Fall, dass einerseits die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro übersteigen, andererseits aber selbst unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von 710 Mio. Euro aufgrund unerwarteter gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unvermeidlich ist, ist der übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird. Tritt dieser Fall ein, so ist die Regulierungsbehörde und die Prüfungskommission unverzüglich vorab in Kenntnis zu setzen. Gelangt die Regulierungsbehörde nach Befassung der Prüfungskommission zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Verwendung zur Abdeckung der Steigerungen nicht vorliegen oder geringere als die vom Österreichischen Rundfunk veranschlagten Mittel zur Abdeckung erforderlich sind, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen und dem Österreichischen Rundfunk aufzutragen, diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen. ,
(22)Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Absatz 2,) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (Paragraph 39, Absatz 2,) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Absatz 5,) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Absatz 3,) bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Absatz eins bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten." § 49 ORF-G:Paragraph 49, ORF-G: "In-Kraft-Treten § 49. […]
(22)In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 treten in Kraft:
- […]
- § 1a Z 5a und 12 bis 16, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 5 Z 2 bis 4, § 3a samt Überschrift, § 4 Abs. 1; § 4b Abs. 1 und 2, § 4e Abs. 1 Z 2 bis 7 und Abs. 2 bis 9, § 4f Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2, § 7a samt Überschrift, § 8a Abs. 2, § 14 Abs. 4 und 7, § 18 Abs. 1 und 4, § 21 Abs. 1 Z 7 und 8, § 23 Abs. 2 Z 8, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 5, § 30 Abs. 1 Z 4, die Überschrift des
- Abschnitts, § 30k Abs. 5, § 31 samt Überschrift, die Überschrift zu § 31a, § 31c, § 31d samt Überschrift, § 33 samt Überschrift, § 34 Abs. 1, 2 und 4, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 1, § 38a Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 2a, § 39b Abs. 4 Z 3, § 45 Abs. 4 sowie § 50 Abs. 12 bis 14, 16 und 17 mit
- Jänner 2024 und
- […]" Paragraph 49, […] ,
(22)In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten in Kraft: ,
- […],
- Paragraph eins a, Ziffer 5 a und 12 bis 16, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2 bis 4, Paragraph 3 a, samt Überschrift, Paragraph 4, Absatz eins,; Paragraph 4 b, Absatz eins und 2, Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 und Absatz 2 bis 9, Paragraph 4 f, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 7 a, samt Überschrift, Paragraph 8 a, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 4 und 7, Paragraph 18, Absatz eins und 4, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 7 und 8, Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 8,, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz 5,, Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4,, die Überschrift des
- Abschnitts, Paragraph 30 k, Absatz 5,, Paragraph 31, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 31 a,, Paragraph 31 c,, Paragraph 31 d, samt Überschrift, Paragraph 33, samt Überschrift, Paragraph 34, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraph 38 a, Absatz eins und 2, Paragraph 39, Absatz 2 a,, Paragraph 39 b, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 45, Absatz 4, sowie Paragraph 50, Absatz 12 bis 14, 16 und 17 mit
- Jänner 2024 und,
- […]" , Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeines zum ORF-Beitrag (im privaten Bereich):
§ 1
Abs 1 ORF-G wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung "Österreichischer Rundfunk" (kurz: "ORF") eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit. Zweck der Stiftung ist
§ 1
Abs 2 ORF-G die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (§ 2 ORF-G). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der §§ 3 bis 5 ORF-G.
Paragraph eins, Absatz eins, ORF-G wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung "Österreichischer Rundfunk" (kurz: "ORF") eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit. Zweck der Stiftung ist
Paragraph eins, Absatz 2, ORF-G die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (Paragraph 2, ORF-G). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der Paragraphen 3 bis 5 ORF-G. Der ORF-Beitrag dient
§ 31
Abs 1 ORF-G der Finanzierung der dem ORF für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages entstehenden Nettokosten und ist
§ 31Abs.
17 ORF-G nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 einzuheben (vgl auch § 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024).Der ORF-Beitrag dient
Paragraph 31, Absatz eins, ORF-G der Finanzierung der dem ORF für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages entstehenden Nettokosten und ist
Paragraph 31, Absatz 17, ORF-G nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 einzuheben vergleiche auch Paragraph eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024). Im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist eine Beitragspflicht sowohl im privaten, als auch im betrieblichen Bereich vorgesehen, wobei fallbezogen lediglich die Beitragspflicht im privaten Bereich maßgeblich ist.
§ 3
Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner nach § 3 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person, wobei bei mehreren an der Adresse hauptwohnsitzlich gemeldeten Personen, diese als Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung gelten.
Paragraph 3, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner nach Paragraph 3, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person, wobei bei mehreren an der Adresse hauptwohnsitzlich gemeldeten Personen, diese als Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung gelten. Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt
§ 8
Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 am ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt
Paragraph 8, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 am ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.
§ 10
Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erfolgt die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben durch die ORF-Beitrags Service GmbH (im Gesetz auch oft nur: "Gesellschaft") als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.
Paragraph 10, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erfolgt die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben durch die ORF-Beitrags Service GmbH (im Gesetz auch oft nur: "Gesellschaft") als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen. Der ORF-Beitrag kann – aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung (vgl EBRV 2082 BlgNR 27. GP, 28) –
§ 12
Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2014 mittels Zahlungsaufforderung, dh ohne förmliches Verwaltungsverfahren, von der ORF-Beitrags Service GmbH festgesetzt werden.Der ORF-Beitrag kann – aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung vergleiche EBRV 2082 BlgNR 27. GP, 28) –
Paragraph 12, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2014 mittels Zahlungsaufforderung, dh ohne förmliches Verwaltungsverfahren, von der ORF-Beitrags Service GmbH festgesetzt werden. Rechtsschutz bleibt insoweit vollumfänglich gewahrt, als einerseits die ORF-Beitrags Service GmbH bei nicht ordnungsgemäßem Nachkommen der Verpflichtung zur Leistung des ORF-Beitrags diesen bescheidmäßig vorschreiben kann (§ 12 Abs 2 Z 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024; alternativ ist die ORF-Beitrags Service GmbH zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des § 17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 berechtigt), um die Geldmittel zu erlangen, die sie benötigt, um dem ihr gesetzlich übertragenen öffentlich-rechtlichen Auftrag nachkommen zu können. Andererseits kann der Beitragsschuldner eine bescheidmäßige Vorschreibung des ORF-Beitrags verlangen (§ 12 Abs 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) und ist damit nicht darauf angewiesen, einen Bescheid von der belangten Behörde durch die Nichtentrichtung des ORF-Beitrags zu provozieren (im Falle der Ausstellung eines Rückstandsausweises müsste der Beitragsschuldner zusätzlich noch Einwendungen erheben, um einen Bescheid zu erhalten), den er mittels Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof/Revision an den Verwaltungsgerichtshof bekämpfen kann.Rechtsschutz bleibt insoweit vollumfänglich gewahrt, als einerseits die ORF-Beitrags Service GmbH bei nicht ordnungsgemäßem Nachkommen der Verpflichtung zur Leistung des ORF-Beitrags diesen bescheidmäßig vorschreiben kann (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024; alternativ ist die ORF-Beitrags Service GmbH zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des Paragraph 17, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 berechtigt), um die Geldmittel zu erlangen, die sie benötigt, um dem ihr gesetzlich übertragenen öffentlich-rechtlichen Auftrag nachkommen zu können. Andererseits kann der Beitragsschuldner eine bescheidmäßige Vorschreibung des ORF-Beitrags verlangen (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024) und ist damit nicht darauf angewiesen, einen Bescheid von der belangten Behörde durch die Nichtentrichtung des ORF-Beitrags zu provozieren (im Falle der Ausstellung eines Rückstandsausweises müsste der Beitragsschuldner zusätzlich noch Einwendungen erheben, um einen Bescheid zu erhalten), den er mittels Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof/Revision an den Verwaltungsgerichtshof bekämpfen kann. Nach § 12 Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt.Nach Paragraph 12, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt.
§ 17
Abs 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten. Erfolgt eine Entrichtung des ORF-Beitrags mittels SEPA-Lastschriftmandat, hat die belangte Behörde
§ 17
Abs 5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von § 17 Abs 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.
Paragraph 17, Absatz 4, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten. Erfolgt eine Entrichtung des ORF-Beitrags mittels SEPA-Lastschriftmandat, hat die belangte Behörde
Paragraph 17, Absatz 5, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Paragraph 17, Absatz 4, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren. 3.
- Die Entscheidung der belangten Behörde bekämpft die Beschwerdeführerin aus den nachstehenden Gründen: 3.3.
- Nichteinhaltung des Verfahrens zur Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags: Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Höhe des ORF-Beitrags nicht vom Stiftungsrat auf Antrag des Generaldirektors festgesetzt und somit das für die Berechnung des ORF-Beitrages in § 31 ORF-G festgelegte Verfahren nicht eingehalten worden sei. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Höhe des ORF-Beitrags nicht vom Stiftungsrat auf Antrag des Generaldirektors festgesetzt und somit das für die Berechnung des ORF-Beitrages in Paragraph 31, ORF-G festgelegte Verfahren nicht eingehalten worden sei. § 7 ORF-Beitrags Gesetz 2024 verweist hinsichtlich der Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags auf das in § 31 ORF-G festgelegte Verfahren.Paragraph 7, ORF-Beitrags Gesetz 2024 verweist hinsichtlich der Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags auf das in Paragraph 31, ORF-G festgelegte Verfahren. § 31 Abs 1 bis 10e ORF-G normiert dabei ein zukünftiges Verfahren zur Festlegung des ORF-Beitrags, in § 31 Abs 19 bis 22 ORF-G finden sich die Übergangsbestimmungen für die Jahre 2024 bis
- Demnach ist die Höhe des ORF-Beitrags für diesen Zeitraum mit EUR 15,30 monatlich je im Inland gelegener Privatadresse ausdrücklich gesetzlich festgelegt (vgl. auch: EBRV 2082 BlgNR XXVII. GP, S. 19 f: "Darüber hinaus ist auch für diese Jahre [Anm.: 2024 bis 2026] der einzelne, nach den Modalitäten des ORF-Beitrags-Gesetzes einzuhebende ORF-Beitrag festgelegt."; Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2082 BlgNR XXVII. GP, S. 3 und 11; Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235). Das Verfahren nach § 31 Abs 1 bis 6, 8 und 9 ist nach § 31 Abs 20 und 22 ORF-G für die Jahre 2024 bis 2026 erst einzuleiten, sobald die nach § 40 ORF-G bestellte Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung feststellt, dass die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks nicht entspricht, bzw. zu erwarten ist, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten bis zum Ende dieser Zeitspanne abzudecken.Paragraph 31, Absatz eins bis 10 e ORF-G normiert dabei ein zukünftiges Verfahren zur Festlegung des ORF-Beitrags, in Paragraph 31, Absatz 19 bis 22 ORF-G finden sich die Übergangsbestimmungen für die Jahre 2024 bis
- Demnach ist die Höhe des ORF-Beitrags für diesen Zeitraum mit EUR 15,30 monatlich je im Inland gelegener Privatadresse ausdrücklich gesetzlich festgelegt vergleiche auch: EBRV 2082 BlgNR römisch 27 . GP, S. 19 f: "Darüber hinaus ist auch für diese Jahre [Anm.: 2024 bis 2026] der einzelne, nach den Modalitäten des ORF-Beitrags-Gesetzes einzuhebende ORF-Beitrag festgelegt."; Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2082 BlgNR römisch 27 . GP, S. 3 und 11; Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235). Das Verfahren nach Paragraph 31, Absatz eins bis 6, 8 und 9 ist nach Paragraph 31, Absatz 20 und 22 ORF-G für die Jahre 2024 bis 2026 erst einzuleiten, sobald die nach Paragraph 40, ORF-G bestellte Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung feststellt, dass die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks nicht entspricht, bzw. zu erwarten ist, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten bis zum Ende dieser Zeitspanne abzudecken. Die Höhe des von der belangten Behörde bescheidmäßig festgesetzten ORF-Beitrags ist daher rechtlich gedeckt. 3.3.
- Kein ORF-Beitrag ohne Konsumation der ORF-Programme: Soweit die Beschwerdeführerin ins Treffen führt, der ORF-Beitrag sei als Person, die nicht beabsichtige, Programme des ORF zu konsumieren, nicht zu leisten, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Schon vor der Einführung des ORF-Beitrags war das zum damaligen Zeitpunkt eingehobene Programmentgelt unabhängig davon, ob von der Möglichkeit des Konsums öffentlich-rechtlicher Rundfunkinhalte tatsächlich Gebrauch gemacht wurde oder nicht, zu bezahlen. Zur Leistung des Programmentgelts an den ORF nach § 31 Abs 10 ORF-G, BGBl. Nr 379/1984 in der Fassung BGBl I Nr. 126/2011, waren all jene Personen, die nach dem Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl I Nr 190/2021, aufgehoben durch BGBl I Nr 112/2023, zur Entrichtung von Rundfunkgebühren bestimmt waren, verpflichtet. Die Rundfunkgebührenpflicht knüpfte nicht nur an das Betreiben einer Rundfunkempfangseinrichtung, sondern bereits an deren Betriebsbereithaltung an (vgl § 2 Abs. 1 RGG; auch: EBRV 2082 BlgNR
- GP, 23 f).Schon vor der Einführung des ORF-Beitrags war das zum damaligen Zeitpunkt eingehobene Programmentgelt unabhängig davon, ob von der Möglichkeit des Konsums öffentlich-rechtlicher Rundfunkinhalte tatsächlich Gebrauch gemacht wurde oder nicht, zu bezahlen. Zur Leistung des Programmentgelts an den ORF nach Paragraph 31, Absatz 10, ORF-G, Bundesgesetzblatt Nr 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2011,, waren all jene Personen, die nach dem Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2021,, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2023,, zur Entrichtung von Rundfunkgebühren bestimmt waren, verpflichtet. Die Rundfunkgebührenpflicht knüpfte nicht nur an das Betreiben einer Rundfunkempfangseinrichtung, sondern bereits an deren Betriebsbereithaltung an vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, RGG; auch: EBRV 2082 BlgNR
- GP, 23 f). Der Verfassungsgerichtshof betont in seinem für die Novellierung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks maßgeblichen Erkenntnis VfSlg 20.553/2022 die demokratische und kulturelle Bedeutung des öffentlichen Rundfunks für die Gestaltungsvorgaben und die Finanzierungsverantwortung des Gesetzgebers im Sinne des Art I Abs 2 und 3 BVG-Rundfunk. Die Finanzierung durch einen verpflichtenden Beitrag aller potentiellen Nutzern und Nutzerinnen sichere die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Wesentlich sei, dass grundsätzlich alle, die potentiell über den Empfang des Rundfunks am öffentlichen Diskurs teilhaben könnten, in eine solche gesetzliche Finanzierung des ORF einbezogen werden würden. Dabei wertet der Verfassungsgerichtshof die gänzliche Ausnahme maßgeblicher möglicher Teilnehmer an den Programmen des ORF in einem teilhabeorientierten Finanzierungssystem – wie dem zum damaligen Zeitpunkt eingehobenen Programmentgelt – als eine im Hinblick auf eine grundsätzlich vergleichbare Teilhabemöglichkeit maßgeblich ungleiche Verteilung der Finanzierungslast, die gegen die Vorgaben des BVG Rundfunk verstoße. Anders als in der Beschwerdeschrift vorgebracht, stellt somit der Verfassungsgerichtshof gleichermaßen nicht auf eine tatsächliche Konsumation von ORF-Programmen, sondern auf die reine Möglichkeit einer Teilhabe am öffentlich-rechtlichen Rundfunk ab. Die Nutzung über "Internet-Rundfunk" und "Broadcasting-Rundfunk" sei vor dem Hintergrund des Standes und der Entwicklung der Kommunikationstechnologie im Hinblick auf die Zielsetzungen des BVG Rundfunk grundsätzlich vergleichbar.Der Verfassungsgerichtshof betont in seinem für die Novellierung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks maßgeblichen Erkenntnis VfSlg 20.553 aus 2022, die demokratische und kulturelle Bedeutung des öffentlichen Rundfunks für die Gestaltungsvorgaben und die Finanzierungsverantwortung des Gesetzgebers im Sinne des Artikel römisch eins, Absatz 2 und 3 BVG-Rundfunk. Die Finanzierung durch einen verpflichtenden Beitrag aller potentiellen Nutzern und Nutzerinnen sichere die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Wesentlich sei, dass grundsätzlich alle, die potentiell über den Empfang des Rundfunks am öffentlichen Diskurs teilhaben könnten, in eine solche gesetzliche Finanzierung des ORF einbezogen werden würden. Dabei wertet der Verfassungsgerichtshof die gänzliche Ausnahme maßgeblicher möglicher Teilnehmer an den Programmen des ORF in einem teilhabeorientierten Finanzierungssystem – wie dem zum damaligen Zeitpunkt eingehobenen Programmentgelt – als eine im Hinblick auf eine grundsätzlich vergleichbare Teilhabemöglichkeit maßgeblich ungleiche Verteilung der Finanzierungslast, die gegen die Vorgaben des BVG Rundfunk verstoße. Anders als in der Beschwerdeschrift vorgebracht, stellt somit der Verfassungsgerichtshof gleichermaßen nicht auf eine tatsächliche Konsumation von ORF-Programmen, sondern auf die reine Möglichkeit einer Teilhabe am öffentlich-rechtlichen Rundfunk ab. Die Nutzung über "Internet-Rundfunk" und "Broadcasting-Rundfunk" sei vor dem Hintergrund des Standes und der Entwicklung der Kommunikationstechnologie im Hinblick auf die Zielsetzungen des BVG Rundfunk grundsätzlich vergleichbar. Der Gesetzgeber, dem bei der Ausgestaltung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Gestaltungsspielraum zukommt, entschied sich in der Folge auch bei der Schaffung des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 gegen eine Differenzierung nach dem Ausmaß des tatsächlichen Konsumverhaltens. Um die Finanzierungsverantwortung des ORF in sachgerechter Weise auf die Bevölkerung zu verteilen und einen einfachen, automatisierten sowie weniger eingriffsintensiven Vollzug bei der Einhebung des ORF-Beitrags zu ermöglichen, erfolgte jedoch der Umstieg vom bisherigen geräteabhängigen Finanzierungssystem auf ein geräteunabhängiges, an den Wohnsitz bzw. die Betriebsstätte anknüpfendes Finanzierungsmodell (vgl EBRV 2082 BlgNR
- GP, 23 f). Der Gesetzgeber, dem bei der Ausgestaltung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Gestaltungsspielraum zukommt, entschied sich in der Folge auch bei der Schaffung des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 gegen eine Differenzierung nach dem Ausmaß des tatsächlichen Konsumverhaltens. Um die Finanzierungsverantwortung des ORF in sachgerechter Weise auf die Bevölkerung zu verteilen und einen einfachen, automatisierten sowie weniger eingriffsintensiven Vollzug bei der Einhebung des ORF-Beitrags zu ermöglichen, erfolgte jedoch der Umstieg vom bisherigen geräteabhängigen Finanzierungssystem auf ein geräteunabhängiges, an den Wohnsitz bzw. die Betriebsstätte anknüpfendes Finanzierungsmodell vergleiche EBRV 2082 BlgNR
- GP, 23 f). Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb kein dem Abo-Modell bekannter Streaming-Anbieter vergleichbares Finanzierungssystem anstelle des an den Hauptwohnsitz anknüpfenden ORF-Beitrags vorgesehen sei, ist wiederum auf den dem Gesetzgeber zukommenden Gestaltungsspielraum für die Finanzierung des öffentlichen Rundfunks zu verweisen. Angesichts der verfassungsrechtlich bedingten Anforderungen an die Sicherung der Unabhängigkeit des öffentlichen Rundfunks, ist dessen Finanzierungsmodell grundsätzlich nicht ohne weiteres mit jenem privaten Medienanbieter vergleichbar. 3.3.
- Unzulässige "Besteuerung" der Meldung des Hauptwohnsitzes bzw von im Inland gelegenen Adressen: Zu den im Rechtsmittel dargelegten Bedenken gegen eine "Besteuerung" der Meldung des Hauptwohnsitzes bzw von im Inland gelegenen Adressen ist darauf zu verweisen, dass es sich beim ORF-Beitrag um keine öffentliche Abgabe im finanzrechtlichen Sinn und somit auch um keine Steuer, sondern um eine sonstige Geldleistungsverpflichtung handelt (Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235). Für die Einordnung als eine öffentliche Abgabe kommt es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in erster Linie darauf an, ob die Ertragshoheit bei einer Gebietskörperschaft liegt und ob die eingehobenen Beträge einer solchen zufließen (VfSlg 17.414/2004 mit Verweis auf VfSlg 16.454/2002). Der ORF-Beitrag wird von der ORF-Beitrags Service GmbH als beliehene Rechtsträgerin eingehoben und fließt in weiterer Folge den Mitteln des ORF als Stiftung öffentlichen Rechts und damit einer von der Gebietskörperschaft "Bund" abzugrenzenden Institution zu.Für die Einordnung als eine öffentliche Abgabe kommt es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in erster Linie darauf an, ob die Ertragshoheit bei einer Gebietskörperschaft liegt und ob die eingehobenen Beträge einer solchen zufließen (VfSlg 17.414 aus 2004, mit Verweis auf VfSlg 16.454 aus 2002,). Der ORF-Beitrag wird von der ORF-Beitrags Service GmbH als beliehene Rechtsträgerin eingehoben und fließt in weiterer Folge den Mitteln des ORF als Stiftung öffentlichen Rechts und damit einer von der Gebietskörperschaft "Bund" abzugrenzenden Institution zu. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin liegt somit keine „Besteuerung“ einer Meldung des Hauptwohnsitzes bzw von im Inland gelegenen Adressen vor. Soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß des Äquivalenzprinzips (auch: Kostendeckungsprinzip) bemängelt, ist – selbst unter der getroffenen Annahme, dass der ORF-Beitrag keine Abgabe im finanzrechtlichen Sinne darstellt – darauf hinzuweisen, dass dieses im Hinblick auf Steuern nicht zum Tragen kommt. Geht man davon aus, dass der ORF-Beitrag mit dem Abgabentyp Beiträge vergleichbar ist, deren Festsetzung im Gegensatz zu Benützungsgebühren nicht in einer Relation zum Ausmaß der Benützung und in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einzelnen erwachsenden Vorteilen steht, wäre das Äquivalenzprinzip zwar anzuwenden, dies jedoch in weniger strenger Form als für den Abgabentyp der Gebühren. Die Höhe von Beiträgen findet die Begrenzung ihrer Höhe im Erfordernis für die Erhaltung und den Betrieb einer Einrichtung (vgl Muzak, B-VG6 § 1 F-VG 1948 (Stand 1.10.2020, rdb.at) Rz 12 ff, VfGH 27.06.1986, B842/84). Durch die zwingende Berücksichtigung des Nettokostenprinzips für die Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags wird diesem Erfordernis Rechnung getragen. Soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß des Äquivalenzprinzips (auch: Kostendeckungsprinzip) bemängelt, ist – selbst unter der getroffenen Annahme, dass der ORF-Beitrag keine Abgabe im finanzrechtlichen Sinne darstellt – darauf hinzuweisen, dass dieses im Hinblick auf Steuern nicht zum Tragen kommt. Geht man davon aus, dass der ORF-Beitrag mit dem Abgabentyp Beiträge vergleichbar ist, deren Festsetzung im Gegensatz zu Benützungsgebühren nicht in einer Relation zum Ausmaß der Benützung und in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einzelnen erwachsenden Vorteilen steht, wäre das Äquivalenzprinzip zwar anzuwenden, dies jedoch in weniger strenger Form als für den Abgabentyp der Gebühren. Die Höhe von Beiträgen findet die Begrenzung ihrer Höhe im Erfordernis für die Erhaltung und den Betrieb einer Einrichtung vergleiche Muzak, B-VG6 Paragraph eins, F-VG 1948 (Stand 1.10.2020, rdb.at) Rz 12 ff, VfGH 27.06.1986, B842/84). Durch die zwingende Berücksichtigung des Nettokostenprinzips für die Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags wird diesem Erfordernis Rechnung getragen. 3.3.
- Kein ORF-Beitrag bei Nichterfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages: Im Zusammenhang mit der vorgebrachten Verknüpfung der ORF-Beitragspflicht mit der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des ORF führte der Verfassungsgerichtshof im bereits zitierten VfSlg 20.553/2022 aus, dass den Gesetzgeber eine aus dem BVG Rundfunk abgeleitete verfassungsrechtliche Pflicht zur garantierten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Wahrnehmung dessen besonderer demokratischen und kulturellen Aufgaben trifft.Im Zusammenhang mit der vorgebrachten Verknüpfung der ORF-Beitragspflicht mit der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des ORF führte der Verfassungsgerichtshof im bereits zitierten VfSlg 20.553 aus 2022, aus, dass den Gesetzgeber eine aus dem BVG Rundfunk abgeleitete verfassungsrechtliche Pflicht zur garantierten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Wahrnehmung dessen besonderer demokratischen und kulturellen Aufgaben trifft. Ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem Auftrag in der Programmgestaltung tatsächlich nachkommt, kann jedoch nicht im Rahmen des behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die individuelle Festsetzung der ORF-Beitragspflicht nach § 12 Abs 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 beurteilt werden; gegenständlich bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen dieser Pflicht erfüllt. Für Beanstandungen betreffend Sendungen des öffentlichen Rundfunks besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an die Kommunikationsbehörde Austria wegen Verletzungen des ORF-G nach § 36 ORF-G bzw einer Publikumsbeschwerde an den Beschwerdeausschuss.Ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem Auftrag in der Programmgestaltung tatsächlich nachkommt, kann jedoch nicht im Rahmen des behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die individuelle Festsetzung der ORF-Beitragspflicht nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 beurteilt werden; gegenständlich bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen dieser Pflicht erfüllt. Für Beanstandungen betreffend Sendungen des öffentlichen Rundfunks besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an die Kommunikationsbehörde Austria wegen Verletzungen des ORF-G nach Paragraph 36, ORF-G bzw einer Publikumsbeschwerde an den Beschwerdeausschuss. 3.3.
- Grundrechtseingriffe: Bezüglich des vorgebrachten Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die Gleichbehandlung von Nutzern und Nutzerinnen, die den ORF terrestrisch empfangen, und solchen, die über keine klassischen Empfangsgeräte verfügen und das Angebot daher nur über das Internet konsumieren können, ist wiederum auf die oben mehrfach zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen. Dieser ging bereits im Juni 2023 – also vor der Einführung der mit Livestreaming ausgestatteten Onlineplattform "ORF Live" – von einer grundsätzlich vergleichbaren Teilhabemöglichkeit über die Nutzung von "Internet-Rundfunk" und "Broadcasting-Rundfunk" aus. Das Ausklammern einer dieser potentiellen Nutzergruppen aus einem teilhabeorientierten Finanzierungssystem, wie auch durch die Einführung des ORF-Beitrags realisiert, beurteilte der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die Verteilung der Finanzierungslast aus Aspekten der Gleichbehandlung als nicht gerechtfertigt (VfSlg 20.553/2023). Bezüglich des vorgebrachten Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die Gleichbehandlung von Nutzern und Nutzerinnen, die den ORF terrestrisch empfangen, und solchen, die über keine klassischen Empfangsgeräte verfügen und das Angebot daher nur über das Internet konsumieren können, ist wiederum auf die oben mehrfach zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen. Dieser ging bereits im Juni 2023 – also vor der Einführung der mit Livestreaming ausgestatteten Onlineplattform "ORF Live" – von einer grundsätzlich vergleichbaren Teilhabemöglichkeit über die Nutzung von "Internet-Rundfunk" und "Broadcasting-Rundfunk" aus. Das Ausklammern einer dieser potentiellen Nutzergruppen aus einem teilhabeorientierten Finanzierungssystem, wie auch durch die Einführung des ORF-Beitrags realisiert, beurteilte der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die Verteilung der Finanzierungslast aus Aspekten der Gleichbehandlung als nicht gerechtfertigt (VfSlg 20.553 aus 2023,). Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags überdies in ihrem relativen Grundrecht auf Eigentumsschutz verletzt. So bildet zwar jede gesetzliche Auferlegung einer öffentlich-rechtlichen Geldleistungsverpflichtung einen Eingriff in das Eigentumsrecht, die Festsetzung des ORF-Beitrags ist im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 jedoch gesetzlich vorgesehen und dient der durch das BVG Rundfunk erforderlichen Gewährleistung der Finanzierung der demokratischen und kulturellen Aufgaben eines unabhängigen öffentlichen Rundfunks. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich infolge der dargestellten Gesetzesgrundlagen des ORF-Beitrags den in der Beschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Vorbehalten nicht an. Hinsichtlich des Vorbingens, die Beschwerdeführerin sei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung
Art 10
EMRK verletzt, kann nicht ersehen werden, dass die Festsetzung des ORF-Beitrags einen Eingriff in ein Recht auf Informationsfreiheit bzw auf individuelle Rundfunkfreiheit darstellt. Die Beschwerdeführerin wird keinesfalls daran gehindert, das Angebot anderer Medien und sonstiger Informationsquellen in Anspruch zu nehmen und alternative (entgeltliche) Programme zu empfangen. Aus dem selben Grund wird durch die Vorschreibung des ORF-Beitrages nicht in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privatlebens eingegriffen.Hinsichtlich des Vorbingens, die Beschwerdeführerin sei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung
Artikel 10
, EMRK verletzt, kann nicht ersehen werden, dass die Festsetzung des ORF-Beitrags einen Eingriff in ein Recht auf Informationsfreiheit bzw auf individuelle Rundfunkfreiheit darstellt. Die Beschwerdeführerin wird keinesfalls daran gehindert, das Angebot anderer Medien und sonstiger Informationsquellen in Anspruch zu nehmen und alternative (entgeltliche) Programme zu empfangen. Aus dem selben Grund wird durch die Vorschreibung des ORF-Beitrages nicht in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privatlebens eingegriffen. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im Kontext mit datenschutzrechtlichen Anbringen beschränkt sich
§ 27
Abs 1 Datenschutzgesetz auf die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Verfahren nicht über dahingehende Bedenken abzusprechen.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im Kontext mit datenschutzrechtlichen Anbringen beschränkt sich
Paragraph 27, Absatz eins, Datenschutzgesetz auf die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Verfahren nicht über dahingehende Bedenken abzusprechen. Insgesamt kann das Bundesverwaltungsgericht die ins Treffen geführten Grundrechtseingriffe nicht erkennen, weshalb es keinen Anlass für einen Antrag auf ein Gesetzesprüfungsverfahren nach Art 140 Abs 1 B-VG sieht.Insgesamt kann das Bundesverwaltungsgericht die ins Treffen geführten Grundrechtseingriffe nicht erkennen, weshalb es keinen Anlass für einen Antrag auf ein Gesetzesprüfungsverfahren nach Artikel 140, Absatz eins, B-VG sieht. 3.3.6. Unionsrechtswidrigkeit der ORF-Beitragsfinanzierung: Zu den in der Beschwerde aufgeworfenen Zweifeln über die Vereinbarkeit des ORF-Beitrags mit den Anforderungen des EU-Beihilfenrechts, ist zu prüfen, ob es durch die neue Finanzierung des öffentlichen Rundfunks zu einer Änderung einer bestehenden Beihilfe kam, welche mit einer formalen Notifikationspflicht gegenüber der Europäischen Kommission
Art 108Abs 3 AUEV einhergehen würde.
Nach Art 108 Abs 3 AEUV trifft die Mitgliedstaaten eine Notifizierungspflicht für neue Beihilfen und die Umgestaltung bestehender Beihilfen. Die Mitgliedstaaten dürfen die beabsichtigten Maßnahmen in diesem Fall nicht durchführen, bevor die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt abschließend geprüft hat. Eine Änderung einer bestehenden Beihilfe ist
Art 4
Abs 1 der Beihilfenverfahrens-Durchführungsverordnung 794/2004 jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfenmaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann. Eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % wird jedoch nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen.Zu den in der Beschwerde aufgeworfenen Zweifeln über die Vereinbarkeit des ORF-Beitrags mit den Anforderungen des EU-Beihilfenrechts, ist zu prüfen, ob es durch die neue Finanzierung des öffentlichen Rundfunks zu einer Änderung einer bestehenden Beihilfe kam, welche mit einer formalen Notifikationspflicht gegenüber der Europäischen Kommission
Artikel 108, Absatz 3, AUEV einhergehen würde.
Nach Artikel 108, Absatz 3, AEUV trifft die Mitgliedstaaten eine Notifizierungspflicht für neue Beihilfen und die Umgestaltung bestehender Beihilfen. Die Mitgliedstaaten dürfen die beabsichtigten Maßnahmen in diesem Fall nicht durchführen, bevor die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt abschließend geprüft hat. Eine Änderung einer bestehenden Beihilfe ist
Artikel 4
, Absatz eins, der Beihilfenverfahrens-Durchführungsverordnung 794 aus 2004, jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfenmaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann. Eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % wird jedoch nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen. In seinem Urteil EuGH 13.12.2018, C-492/17, Südwestrundfunk, hat der Europäische Gerichtshof im Zusammenhang mit der Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der Bundesrepublik Deutschland – diese diente als Vorbild für die Umgestaltung des österreichischen Finanzierungssystems (vgl EBRV 2082 BlgNR 27. GP, 3) – klargestellt, dass durch das Ersetzen einer an den Besitz eines Rundfunkempfangsgerätes anknüpfenden Rundfunkgebühr durch einen Rundfunkbeitrag, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe einhergehe, von der die Europäische Kommission
Art 108Abs 3 AEUV zu unterrichten sei.
Im Ausgangsfall würde das Ziel der Finanzierungsregelung, der Kreis der dadurch Begünstigten sowie der öffentliche Auftrag und die mit dem Beitrag subventionierte Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Sender im Wesentlichen trotz dem neu eingeführten Entstehungsgrund unverändert bleiben. Zudem ziele die Änderung darauf ab, die Voraussetzungen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags angesichts der technologischen Entwicklungen rund um den Empfang von Rundfunkprogrammen zu vereinfachen und habe zu keiner wesentlichen Erhöhung der Mittel zur Erfüllung des öffentlichen Auftrages geführt.In seinem Urteil EuGH 13.12.2018, C-492/17, Südwestrundfunk, hat der Europäische Gerichtshof im Zusammenhang mit der Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der Bundesrepublik Deutschland – diese diente als Vorbild für die Umgestaltung des österreichischen Finanzierungssystems vergleiche EBRV 2082 BlgNR 27. GP, 3) – klargestellt, dass durch das Ersetzen einer an den Besitz eines Rundfunkempfangsgerätes anknüpfenden Rundfunkgebühr durch einen Rundfunkbeitrag, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe einhergehe, von der die Europäische Kommission
Artikel 108, Absatz 3, AEUV zu unterrichten sei.
Im Ausgangsfall würde das Ziel der Finanzierungsregelung, der Kreis der dadurch Begünstigten sowie der öffentliche Auftrag und die mit dem Beitrag subventionierte Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Sender im Wesentlichen trotz dem neu eingeführten Entstehungsgrund unverändert bleiben. Zudem ziele die Änderung darauf ab, die Voraussetzungen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags angesichts der technologischen Entwicklungen rund um den Empfang von Rundfunkprogrammen zu vereinfachen und habe zu keiner wesentlichen Erhöhung der Mittel zur Erfüllung des öffentlichen Auftrages geführt. Vor dem Hintergrund, dass bei der Neugestaltung des österreichischen Finanzierungssystems insbesondere an den in der Beihilfenentscheidung K
(2009)8113 im Beihilfeverfahren E 2/2008 der Europäischen Kommission für geeignet befundenen Nettokostenprinzip festgehalten wurde und mit der Einführung des ORF-Beitrags keine wirtschaftliche Begünstigung des ORF im Vergleich mit der Finanzierung durch das Programmentgelt verbunden ist (vgl EBRV 2082 BlgNR 27. GP, S. 14 f; auch: die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl 2009 C 257, Rz 70 ff), ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, dass es durch die Novelle zu keiner wesentlichen Änderung im Sinne des EU-Beihilfenrechts kam (vgl Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235; Lehofer, Von der "GIS-Gebühr" zum ORF-Beitrag, ÖJZ 2023/69).Vor dem Hintergrund, dass bei der Neugestaltung des österreichischen Finanzierungssystems insbesondere an den in der Beihilfenentscheidung K
(2009)8113 im Beihilfeverfahren E 2 aus 2008, der Europäischen Kommission für geeignet befundenen Nettokostenprinzip festgehalten wurde und mit der Einführung des ORF-Beitrags keine wirtschaftliche Begünstigung des ORF im Vergleich mit der Finanzierung durch das Programmentgelt verbunden ist vergleiche EBRV 2082 BlgNR
- GP, S. 14 f; auch: die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, Amtsblatt 2009 C 257, Rz 70 ff), ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, dass es durch die Novelle zu keiner wesentlichen Änderung im Sinne des EU-Beihilfenrechts kam vergleiche Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235; Lehofer, Von der "GIS-Gebühr" zum ORF-Beitrag, ÖJZ 2023/69). Beschwerdegegenständlich liegt eine Beitragspflicht im privaten Bereich vor, dessen festgestellter Sachverhalt sich gänzlich von einer Beitragspflicht im betrieblichen Bereich (§ 4 ORF-Betrags-Gesetz 2024) unterscheidet. Vielmehr bestehen zwischen den beiden Konstellationen wesentliche Unterschiede, weshalb aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bereits aus diesem Grund für den gegenständlichen Fall keine unzulässige Inländerdiskriminierung erkannt werden kann. Im Übrigen fehlt es an dem dafür erforderlichen unionsrechtlichen Bezug, die ORF-Beitragspflicht gilt ungeachtet der Nationalität für alle mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldeten Personen. Eine Ungleichbehandlung zu im Ausland Ansässigen, die nicht in den räumlichen Geltungsbereich des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 fallen, kann nicht erkannt werden. Beschwerdegegenständlich liegt eine Beitragspflicht im privaten Bereich vor, dessen festgestellter Sachverhalt sich gänzlich von einer Beitragspflicht im betrieblichen Bereich (Paragraph 4, ORF-Betrags-Gesetz 2024) unterscheidet. Vielmehr bestehen zwischen den beiden Konstellationen wesentliche Unterschiede, weshalb aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bereits aus diesem Grund für den gegenständlichen Fall keine unzulässige Inländerdiskriminierung erkannt werden kann. Im Übrigen fehlt es an dem dafür erforderlichen unionsrechtlichen Bezug, die ORF-Beitragspflicht gilt ungeachtet der Nationalität für alle mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldeten Personen. Eine Ungleichbehandlung zu im Ausland Ansässigen, die nicht in den räumlichen Geltungsbereich des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 fallen, kann nicht erkannt werden. 3.3.
- Ergebnis: Die volljährige Beschwerdeführerin ist an der verfahrensgegenständlichen Adresse, für die im Jahr 2024 noch kein ORF-Beitrag entrichtet wurde, seit 02.11.2006 mit Hauptwohnsitz gemeldet, sodass die Voraussetzungen für die ORF-Beitragspflicht erfüllt sind. Der Beginn der Beitragspflicht im privaten Bereich richtet sich
§ 8
Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz nach dem Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im ZMR angemeldet wurde. Dies wäre im Fall der Beschwerdeführerin, die seit 02.11.2006 ihren Hauptwohnsitz an der festgestellten Adresse hat, der 01.12.2006. Nachdem § 8 ORF-Beitrags-Gesetz
§ 22
ORF-Beitrags-Gesetz mit 01.01.2024 in Kraft tritt, ist eine rückwirkende Beitragseinforderung bis zum 01.02.2005 ausgeschlossen. Damit besteht die Beitragspflicht aufgrund des seit 02.11.2006 bestehenden Hauptwohnsitzes jedenfalls bereits mit dem Tag des Inkrafttretens der Bestimmung des § 8 ORF-Beitrags-Gesetz, der den Beginn der Beitragspflicht normiert, sohin seit 01.01.2024. Der Beginn der Beitragspflicht im privaten Bereich richtet sich
Paragraph 8, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz nach dem Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im ZMR angemeldet wurde. Dies wäre im Fall der Beschwerdeführerin, die seit 02.11.2006 ihren Hauptwohnsitz an der festgestellten Adresse hat, der 01.12.2006. Nachdem Paragraph 8, ORF-Beitrags-Gesetz
Paragraph 22, ORF-Beitrags-Gesetz mit 01.01.2024 in Kraft tritt, ist eine rückwirkende Beitragseinforderung bis zum 01.02.2005 ausgeschlossen. Damit besteht die Beitragspflicht aufgrund des seit 02.11.2006 bestehenden Hauptwohnsitzes jedenfalls bereits mit dem Tag des Inkrafttretens der Bestimmung des Paragraph 8, ORF-Beitrags-Gesetz, der den Beginn der Beitragspflicht normiert, sohin seit 01.01.2024. Die mit der Zahlungsaufforderung eingeforderten Beiträge sind
§ 12
Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz binnen 14 Tagen ab der Zahlungsaufforderung, hier mit 21.06.2024 fällig. Aufgrund § 12 Abs 2
- Satz ORF-Beitrags-Gesetz haben die mit Bescheid festgesetzten Beiträge denselben Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Dies ist der 21.06.
- Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bestimmt § 12 Abs 3 leg.cit., dass dem Bundesverwaltungsgericht dieselben Aufgaben und Befugnisse wie der Gesellschaft in erster Instanz im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zustehen, sodass das Bundesverwaltungsgericht auch berechtigt ist, mit Erkenntnis den ORF-Beitrag festzusetzen, wobei hierbei hinsichtlich der Fälligkeit des Beitrages der Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt, in sinngemäßer Anwendung des § 12 Abs 2 leg.cit. heranzuziehen ist, soll doch diese Regelung sicherstellen, dass die Abgabe immer denselben Fälligkeitstag hat, unabhängig davon, ob sie mit formloser Zahlungsaufforderung oder mit Bescheid festgesetzt wird und somit eine Gleichbehandlung aller Beitragsschuldner zu gewährleisten (ERBV 2082 BlgNR
- GP, 28 [Zu § 12]). Diesem telos
kann nichts Anderes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gelten.Die mit der Zahlungsaufforderung eingeforderten Beiträge sind
Paragraph 12, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz binnen 14 Tagen ab der Zahlungsaufforderung, hier mit 21.06.2024 fällig. Aufgrund Paragraph 12, Absatz 2,
- Satz ORF-Beitrags-Gesetz haben die mit Bescheid festgesetzten Beiträge denselben Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Dies ist der 21.06.
- Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bestimmt Paragraph 12, Absatz 3, leg.cit., dass dem Bundesverwaltungsgericht dieselben Aufgaben und Befugnisse wie der Gesellschaft in erster Instanz im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zustehen, sodass das Bundesverwaltungsgericht auch berechtigt ist, mit Erkenntnis den ORF-Beitrag festzusetzen, wobei hierbei hinsichtlich der Fälligkeit des Beitrages der Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 12, Absatz 2, leg.cit. heranzuziehen ist, soll doch diese Regelung sicherstellen, dass die Abgabe immer denselben Fälligkeitstag hat, unabhängig davon, ob sie mit formloser Zahlungsaufforderung oder mit Bescheid festgesetzt wird und somit eine Gleichbehandlung aller Beitragsschuldner zu gewährleisten (ERBV 2082 BlgNR
- GP, 28 [Zu Paragraph 12 ],). Diesem telos
kann nichts Anderes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gelten. Die im angefochtenen Bescheid eingeräumte Zahlungsfrist von weiteren vier Wochen ist gesetzlich nicht gedeckt, zumal die Fälligkeit sich nach § 12 Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz bestimmt (14 Tage ab Zustellung der Zahlungsaufforderung). Da dieser Fälligkeitstag im Falle der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit liegt, befindet sich diese mit der Zahlung in Verzug, was – hier nicht weiter zu klärende Fragen des Vorgehens der belangten Behörde nach § 17 ORF-Beitrags-Gesetz zur Einbringung der fälligen, nicht entrichtenden Beiträge aufwirft. Eine neuerliche Einräumung einer Zahlungsfrist von vier Wochen ist damit nicht gerechtfertigt, steht im Widerspruch zu § 12 Abs 2 und § 17 Abs 4 ORF-Beitrags-Gesetz und war daher im Spruch zu beseitigen. Die im angefochtenen Bescheid eingeräumte Zahlungsfrist von weiteren vier Wochen ist gesetzlich nicht gedeckt, zumal die Fälligkeit sich nach Paragraph 12, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz bestimmt (14 Tage ab Zustellung der Zahlungsaufforderung). Da dieser Fälligkeitstag im Falle der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit liegt, befindet sich diese mit der Zahlung in Verzug, was – hier nicht weiter zu klärende Fragen des Vorgehens der belangten Behörde nach Paragraph 17, ORF-Beitrags-Gesetz zur Einbringung der fälligen, nicht entrichtenden Beiträge aufwirft. Eine neuerliche Einräumung einer Zahlungsfrist von vier Wochen ist damit nicht gerechtfertigt, steht im Widerspruch zu Paragraph 12, Absatz 2 und Paragraph 17, Absatz 4, ORF-Beitrags-Gesetz und war daher im Spruch zu beseitigen. Die geltend gemachten Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages erwiesen sich im Übrigen als unberechtigt. Die vorliegende Beschwerde ist daher mit der Maßgabe der vorerwähnten Änderungen im Spruch des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.4. Abgehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zudem erweist sich die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Weiters begründet das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Revision (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022).Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zudem erweist sich die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Weiters begründet das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Revision (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I413.2305545.1.00