RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2025 GeschäftszahlI415 2277412-1 SpruchI415 2277412-1/12E, I415 2277412-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Angola, ist seit dem 18.10.2003 in Österreich asylberechtigt.
- Am 24.08.2022 stellte er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte gemäß § 94 Abs. 1 FPG.
- Am 24.08.2022 stellte er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG.
- Mit dem als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichneten Schreiben vom 17.04.2023 wurde der BF von der belangten Behörde über die beabsichtigte Versagung seines Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses in Kenntnis gesetzt, wobei ihm zugleich die Möglichkeit eingeräumt wurde, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung schriftlich Stellung zu beziehen.
- In der daraufhin am 02.06.2023 beim BFA eingebrachten Eingabe verwies der BF darauf, dass er als Asylberechtigter einen Anspruch auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses habe und die von ihm begangenen Straftaten die Verweigerung einer solchen nicht rechtfertigen würden. Er wolle das Dokument nicht zur Übertretung von Vorschriften, insbesondere von Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes benützen und gelte im Hinblick auf das laufende Verfahren die Unschuldsvermutung. Zumal damit kein Versagungsgrund vorliege, sei der beantragte Konventionsreisepass auszustellen.
- Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 01.06.2023 sprach das BFA aus, dass dem Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß §§ 94 Abs. 5 iVm 92 Abs. 1 Z 5 FPG versagt wird. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des Gesamtverhaltens des BF, seines strafrechtlichen Verfahrensganges und seiner Angaben im Verfahren keine positive Zukunftsprognose gestellt werden könne. Es würden fallbezogen konkrete Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass sein Aufenthalt im Ausland die innere oder auch äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährde. Die Versagung eines Konventionsreisepasses stelle eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar.
- Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 01.06.2023 sprach das BFA aus, dass dem Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraphen 94, Absatz 5, in Verbindung mit 92 Absatz eins, Ziffer 5, FPG versagt wird. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des Gesamtverhaltens des BF, seines strafrechtlichen Verfahrensganges und seiner Angaben im Verfahren keine positive Zukunftsprognose gestellt werden könne. Es würden fallbezogen konkrete Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass sein Aufenthalt im Ausland die innere oder auch äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährde. Die Versagung eines Konventionsreisepasses stelle eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 01.09.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
- Am 09.02.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der BF ausführlich zum Sachverhalt einvernommen wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern, die Rechtsvertretung des BF ist nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der kinderlose BF ist ein Staatsangehöriger von Angola und seit dem 18.10.2003 in Österreich asylberechtigt. Seine erste Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet scheint mit 02.10.2003 auf. Er ist gesund und arbeitsfähig, seine Eltern sowie Geschwister leben allesamt in Österreich. Im Jänner 2020 wurde aufgrund der geänderten Lage im Herkunftsstaat des BF ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet, dieses scheint derzeit im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister als „laufend“ auf. Am 24.08.2022 stellte der BF beim BFA den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte gemäß § 94 Abs. 1 FPG.Im Jänner 2020 wurde aufgrund der geänderten Lage im Herkunftsstaat des BF ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet, dieses scheint derzeit im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister als „laufend“ auf. Am 24.08.2022 stellte der BF beim BFA den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG. Der BF ist gelernter Elektriker und spricht Deutsch. In Österreich ging er im Zeitraum von 2009 bis 2021 unterschiedlichen nichtselbstständigen Erwerbstätigkeiten nach, wobei der überwiegende Teil der Arbeitsverhältnisse nur wenige Monate andauerte. Zuletzt war der BF vom 10.05.2024 bis zum 09.06.2024 als geringfügig beschäftigter Arbeiter erwerbstätig. Er hat wiederholt Arbeitslosengeld sowie Notstands- und Überbrückungshilfe bezogen (in Summe von Jänner 2019 bis Dezember 2024 EUR 33.119,50). Auch aktuell bezieht er – dies seit 16.09.2024 – regelmäßig Notstands- und Überbrückungshilfe. Der BF ist in Österreich zwei Mal strafgerichtlich in Erscheinung getreten. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 09.07.2020, Zl. XXXX wurde er wegen § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG, §§ 27 Abs. 1
- Fall, 27 Abs. 1
- Fall, 27 Abs. 1
- Fall SMG und § 229 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, dies unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 09.07.2020, Zl. römisch 40 wurde er wegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG, Paragraphen 27, Absatz eins,
- Fall, 27 Absatz eins,
- Fall, 27 Absatz eins,
- Fall SMG und Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, dies unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.11.2023, Zl. XXXX wurde der BF wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, dem Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG und dem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach §§ 2, 88 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei 11 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe betrug sohin vier Monate, dieser wurde am 02.12.2023 vollzogen. Der BF wurde ferner verurteilt dem T.N. einen Betrag von EUR 1.173,78, abzüglich des in der Hauptverhandlung in bar geleisteten Betrages von EUR 500,00, sohin einen Betrag von EUR 673,78 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 28.11.2023, Zl. römisch 40 wurde der BF wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, dem Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall SMG und dem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraphen 2, 88, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei 11 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe betrug sohin vier Monate, dieser wurde am 02.12.2023 vollzogen. Der BF wurde ferner verurteilt dem T.N. einen Betrag von EUR 1.173,78, abzüglich des in der Hauptverhandlung in bar geleisteten Betrages von EUR 500,00, sohin einen Betrag von EUR 673,78 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF in G. und anderen Orten des Bundesgebietes I.) vorschriftswidrig Suchtgiftrömisch eins.) vorschriftswidrig Suchtgift
- in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen hat, indem er im Zeitraum von zumindest März 2023 bis zum
- Juli 2023 zumindest 50 Gramm Heroin (5 Gramm Heroin-Base bei einem gerichtsnotorischen Reinheitsgehalt von 10 %; 1,67 Grenzmengen), rund 100 Gramm Cannabiskraut und 6 Gramm Kokain an M.K. und weitere, bislang unbekannte Abnehmer großteils gewinnbringend weitergab, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt sowie die Überschreitung der Grenzmenge des § 28b SMG umfasste;
- in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen hat, indem er im Zeitraum von zumindest März 2023 bis zum
- Juli 2023 zumindest 50 Gramm Heroin (5 Gramm Heroin-Base bei einem gerichtsnotorischen Reinheitsgehalt von 10 %; 1,67 Grenzmengen), rund 100 Gramm Cannabiskraut und 6 Gramm Kokain an M.K. und weitere, bislang unbekannte Abnehmer großteils gewinnbringend weitergab, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt sowie die Überschreitung der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG umfasste;
- in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er am
- Juli 2023 902,05 Gramm Cannabiskraut (98,7 Gramm THCA und 36,98 Gramm Delta-9-THC; 4,32 Grenzmengen) sowie 73,63 Gramm Kokain (45,62 Gramm Kokain-Base; 3 Grenzmengen) bis zur Sicherstellung durch die Polizei für den gewinnbringenden Weiterverkauf lagerte;
- in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er am
- Juli 2023 902,05 Gramm Cannabiskraut (98,7 Gramm THCA und 36,98 Gramm Delta-9-THC; 4,32 Grenzmengen) sowie 73,63 Gramm Kokain (45,62 Gramm Kokain-Base; 3 Grenzmengen) bis zur Sicherstellung durch die Polizei für den gewinnbringenden Weiterverkauf lagerte; II.) am
- Juni 2023 den unmündigen T.N. fahrlässig am Körper verletzt hat, indem er es unter Außerachtlassung der notwendigen Sorgfalt und Aufmerksamkeit unterließ, den von ihm zum Spaziergang ausgeführten Rottweiler „Lee“ ordnungsgemäß zu verwahren und dessen Maulkorb ordnungsgemäß zu befestigen, sodass dieser T.N. im Vorbeigehen anfiel und ihn in den rechten Oberschenkel sowie in sein Gesäß biss (Hundebissverletzungen im Bereich des rechten Oberschenkels und des Gesäßes; Dauer der Gesundheitsschädigung: 21 Tage);römisch zwei.) am
- Juni 2023 den unmündigen T.N. fahrlässig am Körper verletzt hat, indem er es unter Außerachtlassung der notwendigen Sorgfalt und Aufmerksamkeit unterließ, den von ihm zum Spaziergang ausgeführten Rottweiler „Lee“ ordnungsgemäß zu verwahren und dessen Maulkorb ordnungsgemäß zu befestigen, sodass dieser T.N. im Vorbeigehen anfiel und ihn in den rechten Oberschenkel sowie in sein Gesäß biss (Hundebissverletzungen im Bereich des rechten Oberschenkels und des Gesäßes; Dauer der Gesundheitsschädigung: 21 Tage); Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Strafgericht die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes, die teilweise Schadensgutmachung sowie den Umstand, dass sich der BF geständig zeigte, als mildernd. Erschwerend fielen hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen, die einschlägige Vorstrafe sowie die Tatbegehung während offener Probezeit ins Gewicht. Ein diversionelles Vorgehen nach §§ 198, 199 StPO war nicht möglich, zumal die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen eine schwere Schuld begründete, da ein hoher Erfolgsunwert (massive Tatfolgen) gegeben war. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Strafgericht die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes, die teilweise Schadensgutmachung sowie den Umstand, dass sich der BF geständig zeigte, als mildernd. Erschwerend fielen hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen, die einschlägige Vorstrafe sowie die Tatbegehung während offener Probezeit ins Gewicht. Ein diversionelles Vorgehen nach Paragraphen 198, 199, StPO war nicht möglich, zumal die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen eine schwere Schuld begründete, da ein hoher Erfolgsunwert (massive Tatfolgen) gegeben war. Das besonders verpönte strafrechtliche Fehlverhalten des BF und die daraus resultierende negative Zukunftsprognose rechtfertigen die Annahme, dass der BF den Konventionsreisepass benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor der belangten Behörde, in die im Akt erliegenden Urteilsausfertigungen, in den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom 24.08.2022 und die Stellungnahme des BF vom 02.06.2023 sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 09.02.2024 im Zuge derer der BF ausführlich zum Sachverhalt einvernommen wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern, die Rechtsvertretung des BF ist nicht erschienen. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Unbestritten gelieben ist, dass der BF Staatsangehöriger von Angola und seit dem 18.10.2003 in Österreich asylberechtigt ist, was schließlich auch durch eine Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) belegt ist. Ferner ist aufgrund der Aktenlage unstrittig, dass der BF am 24.08.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte gemäß § 94 Abs. 1 FPG gestellt hat. Dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist die Feststellung zur ersten Hauptwohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet zu entnehmen. Unbestritten gelieben ist, dass der BF Staatsangehöriger von Angola und seit dem 18.10.2003 in Österreich asylberechtigt ist, was schließlich auch durch eine Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) belegt ist. Ferner ist aufgrund der Aktenlage unstrittig, dass der BF am 24.08.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG gestellt hat. Dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist die Feststellung zur ersten Hauptwohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet zu entnehmen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen auf seinen Angaben vor der belangten Behörde im Oktober 2021 und dem erkennenden Gericht und bestätigte er im Zuge der Beschwerdeverhandlung zuletzt selbst, komplett gesund zu sein. Daraus abgeleitet war festzustellen, dass er auch arbeitsfähig ist. Die Feststellungen zu dem im Jänner 2020 eingeleiteten, jedoch nach wie vor anhängigen Asylaberkennungsverfahren beruhen auf den diesbezüglichen Eintragungen im eingeholten IZR-Auszug und geht die Einleitung desselben auch aus dem im Akt erliegenden Einvernahmeprotokoll des BFA vom 21.10.2021 hervor. Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich ausgeübten Erwerbstätigkeiten sowie zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstands- und Überbrückungshilfe fußen auf den Eintragungen in der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger den BF betreffend. Aufgrund seiner Angaben vor der belangten Behörde im Oktober 2021 sowie in der Beschwerdeverhandlung waren ferner die Festststellungen zu den familiären Anbindungen des BF an Österreich sowie zu dem von ihm erlernten Beruf zu treffen. Vor dem erkennenden Richter bestätigte der BF überdies, kinderlos zu sein. Darüber hinaus konnte die Verhandlung im Februar 2024 zur Gänze in Deutsch sowie ohne Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführt werden, weshalb festgestellt werden konnte, dass der BF Deutsch spricht. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, zu den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, zu den Tathergängen sowie zu den Erwägungen im Rahmen der Strafzumessung ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie aus der im Akt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom 28.11.
- Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, zu den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, zu den Tathergängen sowie zu den Erwägungen im Rahmen der Strafzumessung ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie aus der im Akt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 vom 28.11.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Rechtslage: Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem
- Hauptstück des FPG.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem
- Hauptstück des FPG. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 202/2022 lauten auszugsweise wie folgt: Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lauten auszugsweise wie folgt: „§
- Versagung eines Fremdenpasses
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
- der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
- der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
- der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
- durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a)Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(1a)Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2)Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3)Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.
(3)Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992. § 94. KonventionsreisepässeParagraph 94, Konventionsreisepässe
(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2)Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4)Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.
(5)§§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt“.
(5)Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt“. 3.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Beim BF handelt es sich um einen Staatsangehörigen von Angola, der seit dem 18.10.2003 in Österreich asylberechtigt ist. Am 24.08.2022 stellte er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte gemäß § 94 Abs. 1 FPG, den das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid gemäß §§ 94 Abs. 5 iVm 92 Abs. 1 Z 5 FPG versagt hat.Beim BF handelt es sich um einen Staatsangehörigen von Angola, der seit dem 18.10.2003 in Österreich asylberechtigt ist. Am 24.08.2022 stellte er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG, den das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraphen 94, Absatz 5, in Verbindung mit 92 Absatz eins, Ziffer 5, FPG versagt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 05.05.2015, Ro 2014/22/0031, zu den im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmungen festgehalten, dass die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FrPolG 2005 vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie vgl. jetzt RL 2011/95/EU) zu lesen sind. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (VwGH 05.05.2015, Ro 2014/22/0031, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 05.05.2015, Ro 2014/22/0031, zu den im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmungen festgehalten, dass die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FrPolG 2005 vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie vergleiche jetzt RL 2011/95/EU) zu lesen sind. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (VwGH 05.05.2015, Ro 2014/22/0031, mwN). Das BFA stützte die Versagung des Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses auf §§ 94 Abs. 5 iVm 92 Abs. 1 Z 5 FPG, da fallbezogen konkrete Tatsachen vorliegen würden, die die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des BF im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde. In Anbetracht der vom BF gesetzten strafbaren Handlungen gelangt das erkennende Gericht zur Ansicht, dass die belangte Behörde die begehrte Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu Recht versagt hat, auch wenn nunmehr aufgrund der mittlerweile erfolgten zweiten Verurteilung des BF in Zusammenschau mit dem der ersten Verurteilung zugrundeliegenden Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG als erfüllt anzusehen ist. Das BFA stützte die Versagung des Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses auf Paragraphen 94, Absatz 5, in Verbindung mit 92 Absatz eins, Ziffer 5, FPG, da fallbezogen konkrete Tatsachen vorliegen würden, die die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des BF im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde. In Anbetracht der vom BF gesetzten strafbaren Handlungen gelangt das erkennende Gericht zur Ansicht, dass die belangte Behörde die begehrte Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu Recht versagt hat, auch wenn nunmehr aufgrund der mittlerweile erfolgten zweiten Verurteilung des BF in Zusammenschau mit dem der ersten Verurteilung zugrundeliegenden Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG als erfüllt anzusehen ist. § 92 Abs. 3 FPG wurde mit dem FrÄG 2015 eingeführt und dient der Angleichung der Versagungsgründe des § 92 FPG an jene des § 14 Passgesetz 1992 (siehe dazu ErläutRV 582 BlgNR
- GP 25), der dem Wortlaut des § 92 Abs. 3 FPG nunmehr im Wesentlichen entspricht. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen hat die Behörde in einem Zeitraum von drei Jahren nach der „gerichtlich strafbaren Handlung“ ohne eigenes Prüfkalkül den Fremden- bzw. Reisepass zu versagen. Hinsichtlich § 14 Abs. 3 Passgesetz 1992 hat der VwGH nunmehr schon wiederholt ausgesprochen, dass die Bestimmung eine gesetzliche Vermutung des Bestehens einer maßgeblichen Gefahr für eine im Vorhinein festgelegte Zeit anordnet, ohne dass eine Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles möglich wäre, weshalb diese Bestimmung aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) – und aufgrund deren Vorrangwirkung – unangewendet zu bleiben hat (etwa VwGH 10.10.2012, 2009/18/0458). Dementsprechend kann dem BF nicht schon allein aufgrund der Tatsache, dass seit seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung weniger als drei Jahre vergangen sind, die Ausstellung eines Konventionsreisepasses verweigert werden und ist trotz des Wortlautes des § 92 Abs. 3 FPG eine Einzelfallprüfung durchzuführen.Paragraph 92, Absatz 3, FPG wurde mit dem FrÄG 2015 eingeführt und dient der Angleichung der Versagungsgründe des Paragraph 92, FPG an jene des Paragraph 14, Passgesetz 1992 (siehe dazu ErläutRV 582 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 25), der dem Wortlaut des Paragraph 92, Absatz 3, FPG nunmehr im Wesentlichen entspricht. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen hat die Behörde in einem Zeitraum von drei Jahren nach der „gerichtlich strafbaren Handlung“ ohne eigenes Prüfkalkül den Fremden- bzw. Reisepass zu versagen. Hinsichtlich Paragraph 14, Absatz 3, Passgesetz 1992 hat der VwGH nunmehr schon wiederholt ausgesprochen, dass die Bestimmung eine gesetzliche Vermutung des Bestehens einer maßgeblichen Gefahr für eine im Vorhinein festgelegte Zeit anordnet, ohne dass eine Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles möglich wäre, weshalb diese Bestimmung aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) – und aufgrund deren Vorrangwirkung – unangewendet zu bleiben hat (etwa VwGH 10.10.2012, 2009/18/0458). Dementsprechend kann dem BF nicht schon allein aufgrund der Tatsache, dass seit seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung weniger als drei Jahre vergangen sind, die Ausstellung eines Konventionsreisepasses verweigert werden und ist trotz des Wortlautes des Paragraph 92, Absatz 3, FPG eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 FPG iVm § 94 Abs. 5 FPG ist die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG ist die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Der BF weist in Österreich zwei strafgerichtliche Verurteilungen auf. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 09.07.2020 wurde er wegen § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG, §§ 27 Abs. 1
- Fall, 27 Abs. 1
- Fall, 27 Abs. 1
- Fall SMG und § 229 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, dies unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.11.2023 wurde er wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, dem Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG und dem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach §§ 2, 88 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei 11 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Gleichzeitig wurde der BF dazu verurteilt, dem T.N. einen Betrag von EUR 1.173,78, abzüglich des in der Hauptverhandlung in bar geleisteten Betrages von EUR 500,00, sohin einen Betrag von EUR 673,78 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Der BF weist in Österreich zwei strafgerichtliche Verurteilungen auf. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 09.07.2020 wurde er wegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG, Paragraphen 27, Absatz eins,
- Fall, 27 Absatz eins,
- Fall, 27 Absatz eins,
- Fall SMG und Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, dies unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 28.11.2023 wurde er wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, dem Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall SMG und dem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraphen 2, 88, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei 11 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Gleichzeitig wurde der BF dazu verurteilt, dem T.N. einen Betrag von EUR 1.173,78, abzüglich des in der Hauptverhandlung in bar geleisteten Betrages von EUR 500,00, sohin einen Betrag von EUR 673,78 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Das im vorliegenden Beschwerdefall gegebene breitgefächerte Deliktsspektrum, welches den zwei strafgerichtlichen Verurteilungen des BF zugrunde liegt, reicht damit von Urkundenunterdrückung, fahrlässiger Körperverletzung, Vergehen und Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz bis hin zu einem Verstoß gegen das Waffengesetz und hat der BF mit den von ihm gesetzten strafbaren Handlungen unzweifelhaft wiederholt seine mangelnde Rechtstreue sowie seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht. Sein Verhalten widerstrebt geradezu den öffentlichen Interessen und berührt zweifelsfrei die Grundinteressen der Gesellschaft, wobei die festgestellten Delikte im Bereich der Suchtgiftkriminalität (konkret der unerlaubte Umgang mit Suchtgiften, der Suchgifthandel sowie die Vorbereitung von Suchtgifthandel) fallbezogen besonders schwer ins Gewicht fallen. So hat der Verwaltungsgerichtshof gerade das Verbrechen des Suchtgifthandels als typischerweise „schweres Verbrechen bezeichnet“ (so etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456, mwN) und hat er in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159). Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt (vgl. jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110) und zudem die Auffassung vertritt, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (vgl. EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). So hat der Verwaltungsgerichtshof gerade das Verbrechen des Suchtgifthandels als typischerweise „schweres Verbrechen bezeichnet“ (so etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456, mwN) und hat er in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159). Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt vergleiche jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,) und zudem die Auffassung vertritt, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ vergleiche EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). Bei dem vom BF verwirklichten Suchtgifthandel handelt es sich um eine schwere Form der Suchtgiftkriminalität und ist in Zusammenhang mit seiner Verurteilung nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG vor allem auch auf den langen Tatzeitraum, der sich über mehrere Monate erstreckte (konkret von zumindest März 2023 bis
- Juli 2023) zu verweisen. Ferner ist ein strafbares Verhalten als deutlich gravierender und verwerflicher anzusehen, wenn es sich – wie auch im vorliegenden Beschwerdefall – auf eine sogenannten „harte“ Droge (wie insbesondere Kokain und Heroin) (vgl. VwGH 09.10.2008, 2008/11/0116) sowie auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN) bezieht. In Bezug auf letztere sei angemerkt, dass der BF zumindest 50 Gramm Heroin (5 Gramm Heroin-Base bei einem gerichtsnotorischen Reinheitsgehalt von 10 %; 1,67 Grenzmengen), rund 100 Gramm Cannabiskraut und 6 Gramm Kokain an M.K. und weitere, bislang unbekannte Abnehmer großteils gewinnbringend weitergab, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt sowie die Überschreitung der Grenzmenge des § 28b SMG umfasste. Zudem hat er 902,05 Gramm Cannabiskraut (98,7 Gramm THCA und 36,98 Gramm Delta-9-THC; 4,32 Grenzmengen) sowie 73,63 Gramm Kokain (45,62 Gramm Kokain-Base; 3 Grenzmengen) bis zur Sicherstellung durch die Polizei für den gewinnbringenden Weiterverkauf gelagert bzw. mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, weshalb es auch zu einer Verurteilung wegen dem Vergehen der Vorbreitung von Suchtgifthandel kam. Hinzukommt schließlich noch die einschlägige Vorverurteilung des BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften aus dem Jahr 2020 sowie ferner ein von ihm begangener Verstoß gegen das Waffengesetz, Urkundenunterdrückung sowie fahrlässige Körperverletzung.Bei dem vom BF verwirklichten Suchtgifthandel handelt es sich um eine schwere Form der Suchtgiftkriminalität und ist in Zusammenhang mit seiner Verurteilung nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG vor allem auch auf den langen Tatzeitraum, der sich über mehrere Monate erstreckte (konkret von zumindest März 2023 bis
- Juli 2023) zu verweisen. Ferner ist ein strafbares Verhalten als deutlich gravierender und verwerflicher anzusehen, wenn es sich – wie auch im vorliegenden Beschwerdefall – auf eine sogenannten „harte“ Droge (wie insbesondere Kokain und Heroin) vergleiche VwGH 09.10.2008, 2008/11/0116) sowie auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge vergleiche VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN) bezieht. In Bezug auf letztere sei angemerkt, dass der BF zumindest 50 Gramm Heroin (5 Gramm Heroin-Base bei einem gerichtsnotorischen Reinheitsgehalt von 10 %; 1,67 Grenzmengen), rund 100 Gramm Cannabiskraut und 6 Gramm Kokain an M.K. und weitere, bislang unbekannte Abnehmer großteils gewinnbringend weitergab, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt sowie die Überschreitung der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG umfasste. Zudem hat er 902,05 Gramm Cannabiskraut (98,7 Gramm THCA und 36,98 Gramm Delta-9-THC; 4,32 Grenzmengen) sowie 73,63 Gramm Kokain (45,62 Gramm Kokain-Base; 3 Grenzmengen) bis zur Sicherstellung durch die Polizei für den gewinnbringenden Weiterverkauf gelagert bzw. mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, weshalb es auch zu einer Verurteilung wegen dem Vergehen der Vorbreitung von Suchtgifthandel kam. Hinzukommt schließlich noch die einschlägige Vorverurteilung des BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften aus dem Jahr 2020 sowie ferner ein von ihm begangener Verstoß gegen das Waffengesetz, Urkundenunterdrückung sowie fahrlässige Körperverletzung. Durchaus lässt das erkennende Gericht nicht außer Acht, dass in Bezug auf die letzte Verurteilung des BF die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes, die teilweise Schadensgutmachung sowie der Umstand, dass sich der BF geständig zeigte, als mildernd zu werten waren sowie ferner, dass im Hinblick auf das Urteil des Bezirksgerichtes XXXX mit einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit das Auslangen gefunden werden konnte und letztlich auch elf Monate der durch Urteil vom 28.11.2023 verhängten 15-monatigen Freiheitsstrafe bedingt – dies ebenfalls unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren – nachgesehen wurden. Die Tatsache, dass der BF trotz seiner ersten Vorverurteilung neuerlich delinquierte, zeigt jedoch bereits, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im Falle des BF nicht die gewünschte Wirkung zeitigte und vermochte die über ihn zur Gänze bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe ihn nicht zu einem Umdenken in seinem Verhalten zu bewegen. Vielmehr trat er trotz offener Probezeit und des anhängigen Verfahrens betreffend seinen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses zum Teil einschlägig – dies im Bereich der Suchtmittelkriminalität – sowie in gesteigerter Form strafgerichtlich in Erscheinung, wobei es zu einem Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen kam und ein diversionelles Vorgehen aufgrund der auch vom Strafgericht festgestellten schweren Schuld bzw. des hohen Erfolgsunwertes (massive Tatfolgen) nicht in Betracht kam.Durchaus lässt das erkennende Gericht nicht außer Acht, dass in Bezug auf die letzte Verurteilung des BF die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes, die teilweise Schadensgutmachung sowie der Umstand, dass sich der BF geständig zeigte, als mildernd zu werten waren sowie ferner, dass im Hinblick auf das Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 mit einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit das Auslangen gefunden werden konnte und letztlich auch elf Monate der durch Urteil vom 28.11.2023 verhängten 15-monatigen Freiheitsstrafe bedingt – dies ebenfalls unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren – nachgesehen wurden. Die Tatsache, dass der BF trotz seiner ersten Vorverurteilung neuerlich delinquierte, zeigt jedoch bereits, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im Falle des BF nicht die gewünschte Wirkung zeitigte und vermochte die über ihn zur Gänze bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe ihn nicht zu einem Umdenken in seinem Verhalten zu bewegen. Vielmehr trat er trotz offener Probezeit und des anhängigen Verfahrens betreffend seinen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses zum Teil einschlägig – dies im Bereich der Suchtmittelkriminalität – sowie in gesteigerter Form strafgerichtlich in Erscheinung, wobei es zu einem Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen kam und ein diversionelles Vorgehen aufgrund der auch vom Strafgericht festgestellten schweren Schuld bzw. des hohen Erfolgsunwertes (massive Tatfolgen) nicht in Betracht kam. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist ganz allgemein grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504; 20.12.2013, 2013/21/0055; VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. So ist auch der Umstand, dass der BF bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat bisher kein Reisedokument verwendet hat, „nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern“ (vgl. VwGH 24.01.2012, Zl. 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH 02.04.2009, Zl. 2009/18/0095). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht bei der Suchtgiftkriminalität somit ein „latenter Auslandsbezug“. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist ganz allgemein grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504; 20.12.2013, 2013/21/0055; VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. So ist auch der Umstand, dass der BF bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat bisher kein Reisedokument verwendet hat, „nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern“ vergleiche VwGH 24.01.2012, Zl. 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH 02.04.2009, Zl. 2009/18/0095). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht bei der Suchtgiftkriminalität somit ein „latenter Auslandsbezug“. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung bzw. angesichts dessen, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt in Zusammenschau mit den Verurteilungen des derzeit nicht erwerbstätigen BF und der Tatsache, dass er trotz offener Probezeit in gesteigerter Form einschlägig im Bereich der Suchtmittelkriminalität straffällig wurde und der damit gezeigten Rückfallsneigung, ist der seit der letzten Tatbegehung (März bis Juli 2023) verstrichene Zeitraum jedenfalls zu kurz, um die vom BF ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte verlässlich als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504; in diesem Fall waren nach Begehung der Tat „nicht einmal vier Jahre“ vergangen, der BF war zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden). Dabei sei vor allem auch angemerkt, dass die dem BF mit Urteil vom 28.11.2023 gewährte dreijährige Probezeit – aufgrund derer 11 Monate der verhängten Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen werden konnten – noch nicht abgelaufen ist und konnten den BF letztlich auch seine in Österreich lebenden Familienangehörigen nicht von der Begehung teils schwerwiegender Vorsatztaten abhalten. Der BF wird daher den Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen und kann ihm zum Entscheidungszeitpunkt kein positiver Gesinnungswandel attestiert werden. Insofern in der Beschwerdeschrift vom 05.07.2023 darauf verwiesen wird, dass der BF zwischenzeitig einen Lebenswandel durchgemacht habe und ihm eine positive Zukunftsprognose zu stellen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass der BF zeitgleich abermals straffällig wurde, weshalb das dahingehende Vorbringen jedenfalls ins Leere geht. Das erkennende Gericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass die festgestellten Tatsachen die Annahme im Sinne des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG rechtfertigen, der BF könnte den Konventionsreisepass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Darauf, ob der BF in der Vergangenheit ein Reisedokument zu Zwecken des Drogenhandels verwendet hat, kommt es nach der vorangeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht an. Der Besitz eines Reisedokuments würde den Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern (VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055).Das erkennende Gericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass die festgestellten Tatsachen die Annahme im Sinne des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG rechtfertigen, der BF könnte den Konventionsreisepass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Darauf, ob der BF in der Vergangenheit ein Reisedokument zu Zwecken des Drogenhandels verwendet hat, kommt es nach der vorangeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht an. Der Besitz eines Reisedokuments würde den Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern (VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055). Soweit der BF ins Treffen führte, dass er den Konventionsreisepass für sein berufliches Fortkommen sowie für in diesem Zusammenhang notwendige Reisen ins Ausland benötige, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei der Versagung eines Konventionsreisepasses – ebenso wie bei dessen Entziehung – auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist (VwGH vom 24.01.2012, 2008/18/0504 sowie 04.06.2009, 2006/18/0204; VwGH vom 20.12.2013, 2013/21/0055). Auch die Unmöglichkeit, die eigene Identität (im Bundesgebiet) durch einen Konventionsreisepass nachweisen zu können, ist bei Vorliegen eines Versagungsgrundes in Kauf zu nehmen (VwGH 22.10.2009, 2008/21/0570). Im Ergebnis ist somit der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG als erfüllt anzusehen. Es liegen – im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Statusrichtlinie – zwingend Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, vor und ist damit einhergehend auch eine etwaige Einschränkung der Ausreisefreiheit hinzunehmen.Im Ergebnis ist somit der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG als erfüllt anzusehen. Es liegen – im Sinne des Artikel 25, Absatz eins, Statusrichtlinie – zwingend Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, vor und ist damit einhergehend auch eine etwaige Einschränkung der Ausreisefreiheit hinzunehmen. Die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG sind demnach gegeben und war die Beschwerde daher mit der im Spruch genannten Maßgabe als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG sind demnach gegeben und war die Beschwerde daher mit der im Spruch genannten Maßgabe als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I415.2277412.1.00