RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2025 GeschäftszahlI421 2305715-1 SpruchI421 2305715-1/6E, I421 2305715-1/6E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Staatsangehörige von Marokko (in Folge Fremde) stellte erstmalig am 10.04.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab Staatsbürger Algeriens zu sein. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) vom 28.06.2021, Zl. XXXX , vollinhaltlich negativ beschieden und gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Fremde hat gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erhoben und erwuchs der Bescheid in Rechtskraft. Der Staatsangehörige von Marokko (in Folge Fremde) stellte erstmalig am 10.04.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab Staatsbürger Algeriens zu sein. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) vom 28.06.2021, Zl. römisch 40 , vollinhaltlich negativ beschieden und gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Fremde hat gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erhoben und erwuchs der Bescheid in Rechtskraft. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol, vom 04.12.2024, IFA-Zl. XXXX , wurde über den Fremden gem § 76 Abs 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol, vom 04.12.2024, IFA-Zl. römisch 40 , wurde über den Fremden gem Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung angeordnet. Mit Schreiben vom 05.12.2024 wurde mitgeteilt, dass der Fremde vom marokkanischen Innenministerium als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert und die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zugesagt wurde. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol, vom 05.12.2024, IFA-Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Fremden nach Marokko zulässig ist. Gegen diesen Bescheid hat der Fremde keine Beschwerde erhoben und ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol, vom 05.12.2024, IFA-Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Fremden nach Marokko zulässig ist. Gegen diesen Bescheid hat der Fremde keine Beschwerde erhoben und ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Am 31.12.2024 stellte der Fremde – im Stande der Schubhaft -einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu erfolgte am selben Tag die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Ihm wurde in weiterer Folge mitgeteilt, dass aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses eine bereits entschiedene Sache nach § 68 AVG vorliege und davon auszugehen sei, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sowie der faktische Abschiebeschutz aufzuheben sei. Am 31.12.2024 stellte der Fremde – im Stande der Schubhaft -einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu erfolgte am selben Tag die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Ihm wurde in weiterer Folge mitgeteilt, dass aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses eine bereits entschiedene Sache nach Paragraph 68, AVG vorliege und davon auszugehen sei, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sowie der faktische Abschiebeschutz aufzuheben sei. Der Fremde wurde zu den Gründen seines Folgeantrages am 07.01.2025 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge einer weiteren Einvernahme durch das BFA vom 10.01.2025 wurde gegenüber dem Fremden mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.Der Fremde wurde zu den Gründen seines Folgeantrages am 07.01.2025 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge einer weiteren Einvernahme durch das BFA vom 10.01.2025 wurde gegenüber dem Fremden mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Der mündlich verkündete Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde der zuständigen Gerichtsabteilung I421 des Bundesverwaltungsgerichts am 15.01.2025 samt Verwaltungsakt vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der volljährige Fremde ist Staatsangehöriger von Marokko, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und er bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er ist gesund und erwerbsfähig und sein Familienstand ist ledig und kinderlos. Seine Identität steht fest. Er wurde in Marokko geboren, wo er auch aufwuchs und bis zu seiner Ausreise bei der Gemeinde verschiedene Tätigkeiten ausübte. Der Fremde verfügt über familiäre Anbindungen in seinem Herkunftsstaat, in Form seiner dort lebenden Eltern und zwei Brüder. Der Fremde ist seit April 2021 durchgehend in Österreich aufhältig. In Österreich hat der Fremde keine Familienangehörigen. Er weist auch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Der Fremde wurde zweimal strafgerichtlich zu Geldstrafen verurteilt. Der Verfahrensgang zu Punkt I. wird wie wiedergegeben festgestellt.Der Verfahrensgang zu Punkt römisch eins. wird wie wiedergegeben festgestellt. Am 31.12.2024 stellte der Fremde seinen gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im gegenständlichen Asylverfahren brachte der Fremde keine glaubhaften Fluchtgründe vor, aus welchen sich ein objektiv neuer Sachverhalt ergibt. Weder im Hinblick auf seine Person noch auf die allgemeine Lage in Marokko oder im Hinblick auf die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen ist seit Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz eine maßgebliche entscheidungsrelevante Änderung eingetreten. Dem Fremden droht im Fall seiner Rückkehr nach Marokko keine Verfolgung. Es droht dem Fremden keine Todesstrafe, keine Folter oder menschenunwürdige Behandlung oder Strafe im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat. Auch eine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung droht dem Fremden nicht. Der Fremde stammt aus einem sicheren Herkunftsstaat. Marokko ist fähig und willens, seine Bürger zu schützen. Der nunmehrige Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Ergänzend wurden die Bescheide zu den vorangegangen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren sowie Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, der Betreuungsinformation (Grundversorgung) und dem Strafregister eingeholt.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Ergänzend wurden die Bescheide zu den vorangegangen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren sowie Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, der Betreuungsinformation (Grundversorgung) und dem Strafregister eingeholt. Die Feststellung zur Person des Fremden, insbesondere seiner Staatsbürgerschaft und seiner Identität ergibt sich aufgrund einer Identifizierung durch das marokkanische Innenministerium. Dass der Fremde an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung leidet, basiert auf den Angaben des Fremden. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme beim BFA am 07.01.2025 verneinte der Fremde die Frage nach einer gesundheitlichen Beeinträchtigung und erklärte vollkommen gesund zu sein, ausgenommen, dass er seinen linken Zeigefinger nicht richtig abbiegen könne. Die Feststellungen zu seiner Herkunft und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit erschließen sich aus seinen Angaben vor dem BFA. Sein seit April 2021 bestehender Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet gründet auf der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und einem aktuellen ZMR-Auszug. Seine Ausführungen in seinen Verfahren lassen keine Rückschlüsse zu, dass er über familiäre Anbindungen nach Österreich verfügt. Auch eine wie immer geartete soziale, berufliche oder integrative Verfestigung des Fremden in Österreich wurde weder behauptet noch nachgewiesen. Seine strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. 01) BG XXXX XXXX vom 11.11.2022 RK 15.11.202201) BG römisch 40 römisch 40 vom 11.11.2022 RK 15.11.2022 § 83
(1)StGBParagraph 83,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 27.07.2022 Geldstrafe von 100 Tags zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 50 Tags zu je 4,00 EUR (200,00 EUR) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu BG XXXX XXXX RK 15.11.2022zu BG römisch 40 römisch 40 RK 15.11.2022 Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 20.09.2023 BG XXXX XXXX vom 21.09.2023BG römisch 40 römisch 40 vom 21.09.2023 zu BG XXXX XXXX RK 15.11.2022zu BG römisch 40 römisch 40 RK 15.11.2022 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 4 Jahre BG XXXX XXXX vom 25.01.2024BG römisch 40 römisch 40 vom 25.01.2024 02) BG XXXX XXXX vom 25.01.2024 RK 29.01.202402) BG römisch 40 römisch 40 vom 25.01.2024 RK 29.01.2024 § 15 StGB § 141 StGBParagraph 15, StGB Paragraph 141, StGB Datum der (letzten) Tat 26.08.2023 Geldstrafe von 60 Tags zu je 4,00 EUR (240,00 EUR) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Dass gegen den Fremden eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) vom 28.06.2021, Zl. XXXX .Dass gegen den Fremden eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) vom 28.06.2021, Zl. römisch 40 . Die Feststellung zum verfahrensgegenständlichen Folgeantrag und die Feststellung, dass er darin keine neuen Fluchtgründe geltend machte, leiten sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes ab. Bei seiner Erstbefragung zum Folgeantrag begründete er diesen damit, dass er dieselben Gründe, wie bei seinem letzten Asylantrag habe. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 07.01.2025, gab er zu den Fluchtgründen an, einmal Probleme mit Drogendealern gehabt zu haben und von diesen verprügelt worden zu sein, mit dem Staat Marokko aber keine Probleme zu haben. Er habe dort Probleme mit Privatpersonen, wenn er zurückmüsse, werden diese ihn schlagen. Diesem Vorbringen vermag seitens des erkennenden Gerichtes jedoch kein glaubhafter Kern beigemessen werden. Einerseits erschöpft sich sein Vorbringen in einer vagen, oberflächlichen und sehr allgemein gehaltenen Rahmengeschichte, ohne jeglichem Tatsachensubstrat. Anderseits erschließt es sich für das erkennende Gericht nicht, weshalb er dieses Vorbringen nicht bereits bei der Begründung seines Erstantrags erwähnte, sondern dort seine Herkunft verschleierte und Algerien als Herkunftsstaat angab und als Fluchtgrund Probleme mit der Familie nannte. Daher geht das erkennende Gericht von einem gesteigerten Vorbringen aus, dem keine Glaubhaftigkeit beizumessen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall kein neuer Sachverhalt vor. Ein Abgleich zwischen dem Länderinformationsblatt zu Marokko zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens Juni 2021 und dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Marokko vom 25.11.2024 ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Marokko. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Fremden auch nicht behauptet. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenstünden.Ein Abgleich zwischen dem Länderinformationsblatt zu Marokko zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens Juni 2021 und dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Marokko vom 25.11.2024 ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Marokko. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Fremden auch nicht behauptet. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenstünden. Die Feststellung, dass Marokko ein sicherer Drittstaat ist und willens und fähig ist, seine Bürger zu schützen, ergibt sich unzweifelhaft aus der Herkunftsstaaten-Verordnung (§ 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung (BGBl. II Nr. 129/2022)) sowie dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Marokko samt den dort publizierten Quellen. Die Seriosität der Quellen des Länderinformationsblattes führen zum unzweifelhaften Schluss, dass Marokko ein sicherer Herkunftsstaat ist.Die Feststellung, dass Marokko ein sicherer Drittstaat ist und willens und fähig ist, seine Bürger zu schützen, ergibt sich unzweifelhaft aus der Herkunftsstaaten-Verordnung (Paragraph eins, Ziffer 9, der Herkunftsstaaten-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,)) sowie dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Marokko samt den dort publizierten Quellen. Die Seriosität der Quellen des Länderinformationsblattes führen zum unzweifelhaften Schluss, dass Marokko ein sicherer Herkunftsstaat ist. Angesichts der vorangegangenen Überlegungen – allen voran aufgrund des Fehlens eines objektiv neuen Sachverhalts, insbesondere mangels geänderter Umstände in Bezug auf seine Person bzw. in Bezug die allgemeine Lage in Marokko – war die Feststellung zu treffen, dass der nunmehrige Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: Die in Rede stehende Norm des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 sieht vor, dass das BFA den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem – wie im vorliegenden Fall – die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 nicht erfüllt sind, aberkennen kann, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG bestehen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.Die in Rede stehende Norm des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 sieht vor, dass das BFA den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem – wie im vorliegenden Fall – die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 nicht erfüllt sind, aberkennen kann, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG bestehen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ("Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG"):Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ("Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG"): Gemäß § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ist eine Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und für den die Abs. 1 und 3 des § 12a AsylG 2005 nicht zur Anwendung gelangen, dass gegen ihn eine (rechtskräftige; vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0041) Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005 oder eine andere aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem
- Hauptstück des FrPolG 2005 "besteht". Eine solche Maßnahme besteht jedenfalls solange, bis der Fremde ausgereist ist. Reist der Fremde aus, bleibt die aufenthaltsbeendende Maßnahme ungeachtet seiner Ausreise für die in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 festgelegte Frist aufrecht. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme wird also durch die Ausreise nicht konsumiert (vgl. RV 330 BlgNR XXIV. GP, 10 zur Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 6 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122; VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0131, zur Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 23 AsylG 2005; vgl. hingegen zu – im Folgenden außer Betracht bleibenden – Ausweisungen gemäß § 66 FrPolG 2005 das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2021, Ra 2020/21/0412, wonach Ausweisungen bei Verlassen des Bundesgebietes gemäß § 69 Abs. 1 FrPolG 2005 gegenstandslos werden und die Anordnung des § 12a Abs. 6 zweiter Satz AsylG 2005 schon aus unionsrechtlichen Erwägungen zurückzutreten hat). Der Beginn dieser Frist wird in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 für alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einheitlich mit dem Zeitpunkt der "Ausreise" des Fremden bestimmt, ohne dass spezifiziert würde, auf welchen räumlichen Bereich sich die Ausreise bezieht (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0052). Der Fremde hat das Bundesgebiet seit seiner Erstantragstellung tatsächlich nicht verlassen.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und für den die Absatz eins und 3 des Paragraph 12 a, AsylG 2005 nicht zur Anwendung gelangen, dass gegen ihn eine (rechtskräftige; vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0041) Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FrPolG 2005 oder eine andere aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem
- Hauptstück des FrPolG 2005 "besteht". Eine solche Maßnahme besteht jedenfalls solange, bis der Fremde ausgereist ist. Reist der Fremde aus, bleibt die aufenthaltsbeendende Maßnahme ungeachtet seiner Ausreise für die in Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 festgelegte Frist aufrecht. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme wird also durch die Ausreise nicht konsumiert vergleiche Regierungsvorlage 330 BlgNR römisch 24 . GP, 10 zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009, BGBl. römisch eins Nr. 122; VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0131, zur Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005; vergleiche hingegen zu – im Folgenden außer Betracht bleibenden – Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FrPolG 2005 das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2021, Ra 2020/21/0412, wonach Ausweisungen bei Verlassen des Bundesgebietes gemäß Paragraph 69, Absatz eins, FrPolG 2005 gegenstandslos werden und die Anordnung des Paragraph 12 a, Absatz 6, zweiter Satz AsylG 2005 schon aus unionsrechtlichen Erwägungen zurückzutreten hat). Der Beginn dieser Frist wird in Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 für alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einheitlich mit dem Zeitpunkt der "Ausreise" des Fremden bestimmt, ohne dass spezifiziert würde, auf welchen räumlichen Bereich sich die Ausreise bezieht vergleiche VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0052). Der Fremde hat das Bundesgebiet seit seiner Erstantragstellung tatsächlich nicht verlassen. Gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG achtzehn Monate ab der Ausreise eines Fremden aufrecht. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG achtzehn Monate ab der Ausreise eines Fremden aufrecht. Gegenständlich weist der Fremde eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung gem Bescheid des BFA vom 28.06.2021 auf. Mit rechtskräftigem Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol, vom 05.12.2024, IFA-Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Fremden nach Marokko zulässig ist. Gegenständlich weist der Fremde eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung gem Bescheid des BFA vom 28.06.2021 auf. Mit rechtskräftigem Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol, vom 05.12.2024, IFA-Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Fremden nach Marokko zulässig ist. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist"):Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist"): Im Hinblick auf die Bestimmung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR
- GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen sei. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG
- Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (vgl. VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079 mwH).Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen sei. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
- Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte vergleiche VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079 mwH). Der nunmehrige Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz wird voraussichtlich zurückzuweisen zu sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Der Fremde hat im gegenständlich Verfahren ausdrücklich erklärt, die bereits im Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründe aufrechterhalten zu wollen und machte er keine neuen Fluchtgründe geltend bzw. war seinem zuletzt in der niederschriftlichen Einvernahme vom 07.01.2025 erstatteten Vorbringen bereits im Rahmen der Grobprüfung kein glaubhafter Kern beizumessen (vgl. VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0487). Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Fremde den Folgeantrag im Stand der Schubhaft stellte, um die bevorstehende Abschiebung zu verhindern oder zu verzögern. Auch im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder seine persönlichen Verhältnisse wurden keine derartigen Umstände dargetan, welche eine neuerliche, umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließen. Auch die Situation in Marokko hat sich seit dem Vorverfahren nicht entscheidungswesentlich geändert. Es liegt somit kein gegenüber dem Vorfahren maßgeblich geänderter Sachverhalt vor.Der nunmehrige Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz wird voraussichtlich zurückzuweisen zu sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Der Fremde hat im gegenständlich Verfahren ausdrücklich erklärt, die bereits im Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründe aufrechterhalten zu wollen und machte er keine neuen Fluchtgründe geltend bzw. war seinem zuletzt in der niederschriftlichen Einvernahme vom 07.01.2025 erstatteten Vorbringen bereits im Rahmen der Grobprüfung kein glaubhafter Kern beizumessen vergleiche VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0487). Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Fremde den Folgeantrag im Stand der Schubhaft stellte, um die bevorstehende Abschiebung zu verhindern oder zu verzögern. Auch im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder seine persönlichen Verhältnisse wurden keine derartigen Umstände dargetan, welche eine neuerliche, umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließen. Auch die Situation in Marokko hat sich seit dem Vorverfahren nicht entscheidungswesentlich geändert. Es liegt somit kein gegenüber dem Vorfahren maßgeblich geänderter Sachverhalt vor. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang auch das Gesamtverhalten des Fremden, nämlich die Folgeantragstellung im Stand der Schubhaft, dass auch der verfahrensgegenständliche Antrag des Fremden auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird und ist auch von einem klar missbräuchlichen Antrag auszugehen, der in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (vgl. VwGH vom 26.03.2020, Ra 2019/14/0079 bis 0080) Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang auch das Gesamtverhalten des Fremden, nämlich die Folgeantragstellung im Stand der Schubhaft, dass auch der verfahrensgegenständliche Antrag des Fremden auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird und ist auch von einem klar missbräuchlichen Antrag auszugehen, der in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern vergleiche VwGH vom 26.03.2020, Ra 2019/14/0079 bis 0080) Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ("EMRK-Verletzung"):Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ("EMRK-Verletzung"): Bereits in seinem ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wurde ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). Bereits in seinem ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wurde ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG). Auch in seinem verfahrensgegenständlichen Asylverfahren vor dem BFA sind keine Risiken für den Fremden im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden.Auch in seinem verfahrensgegenständlichen Asylverfahren vor dem BFA sind keine Risiken für den Fremden im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine derart wesentlichen in der Person des Fremden liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Eine lebensbedrohliche Situation ergibt sich durch eine Abschiebung nicht. Ebenso gibt es keine Hinweise darauf, dass sich sein Privat- oder Familienleben in Österreich entscheidungswesentlich geändert hätte (vgl. VwGH 29.03.2007, 2005/20/0040). Zudem ist er weder am Arbeitsmarkt noch in einer sonstigen Form im Bundesgebiet integriert.Ebenso gibt es keine Hinweise darauf, dass sich sein Privat- oder Familienleben in Österreich entscheidungswesentlich geändert hätte vergleiche VwGH 29.03.2007, 2005/20/0040). Zudem ist er weder am Arbeitsmarkt noch in einer sonstigen Form im Bundesgebiet integriert. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 10.01.2025 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 10.01.2025 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Im Lichte des § 22 BFA-VG und des eindeutigen Sachverhaltes hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.Im Lichte des Paragraph 22, BFA-VG und des eindeutigen Sachverhaltes hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I421.2305715.1.00