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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2025 GeschäftszahlL524 1411332-3 Spruch, L524 1411332-3/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid des BFA vom 03.10.2024, Zl. XXXX , wurde gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei festgestellt, (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Mit Bescheid des BFA vom 03.10.2024, Zl. römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei festgestellt, (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde. Am 17.12.2024 stellte der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 13.01.2025 und dem damit übereinstimmenden Eintrag im IZR. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: A) Ersatzlose Behebung: Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Wird in einem Verfahren betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung ein substantiiertes Vorbringen zu einer nach Rückkehr in den Herkunftsstaat drohende Verfolgung erstattet, ist eine Erörterung, ob darin ein Antrag auf internationalen Schutz zu sehen ist, geboten. Bejahendenfalls ist nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu verfahren (vgl. VwGH 31.08.2016, Ra 2016/21/0367 unter Hinweis auf VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101 und 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).Wird in einem Verfahren betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung ein substantiiertes Vorbringen zu einer nach Rückkehr in den Herkunftsstaat drohende Verfolgung erstattet, ist eine Erörterung, ob darin ein Antrag auf internationalen Schutz zu sehen ist, geboten. Bejahendenfalls ist nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu verfahren vergleiche VwGH 31.08.2016, Ra 2016/21/0367 unter Hinweis auf VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101 und 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG 2005, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA bzw. des VwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (vgl. VwGH 31.08.2016, Ra 2016/21/0367 unter Hinweis auf 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 und 0247).In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA bzw. des VwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt vergleiche VwGH 31.08.2016, Ra 2016/21/0367 unter Hinweis auf 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 und 0247). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom VwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 FPG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ergangen ist (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom VwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ergangen ist vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Im vorliegenden Fall erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei fest. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach gegen ihn ein politisch motiviertes Strafverfahren in der Türkei geführt werde, wurde der Beschwerdeführer auf die vorrangige Funktion der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG 2005 hingewiesen. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer während des anhängigen Beschwerdeverfahrens am 17.12.2024 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Über diesen Antrag wurde vom BFA bislang nicht abgesprochen.Im vorliegenden Fall erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei fest. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach gegen ihn ein politisch motiviertes Strafverfahren in der Türkei geführt werde, wurde der Beschwerdeführer auf die vorrangige Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 hingewiesen. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer während des anhängigen Beschwerdeverfahrens am 17.12.2024 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Über diesen Antrag wurde vom BFA bislang nicht abgesprochen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz nicht zulässig. Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid im Umfang der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Nebenaussprüche aufzuheben ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid im Umfang der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Nebenaussprüche aufzuheben ist. B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L524.1411332.3.00

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