4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dabei stützte er sich auf die Fluchtgründe seines Bruders XXXX Dieser hatte einen Tag nach dem Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Diesen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 01.02.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat ÄGYPTEN als unbegründet ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz
G 2005, erließ
G 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte
9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach ÄGYPTEN zulässig ist, und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein.1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dabei stützte er sich auf die Fluchtgründe seines Bruders römisch 40 Dieser hatte einen Tag nach dem Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Diesen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 01.02.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat ÄGYPTEN als unbegründet ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005, erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach ÄGYPTEN zulässig ist, und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Mit Erkenntnis vom 17.07.2023, dem Bruder zugestellt zu Handen seiner Vertreterin am selben Tag, wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2024 die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Bruders als unbegründet ab. Der Verfassungsgerichtshof gab dem Antrag des Bruders auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht Folge. 1.2. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat ÄGYPTEN ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz
G 2005, erließ
G 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte
9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach ÄGYPTEN zulässig ist, und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein.1.2. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat ÄGYPTEN ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005, erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach ÄGYPTEN zulässig ist, und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Am 19.02.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Dabei machte der Beschwerdeführer zu seiner Situation in Österreich folgende Angaben: „RI: Haben Sie in Österreich lebende Verwandte? BF: Ja, ich habe zwei Brüder in Österreich. RI: Wie lange leben Ihre Brüder schon in Österreich? BF: Ich weiß nicht genau, seit wann mein älterer Bruder in Österreich lebt. Mein kleiner Bruder ist mit mir nach Österreich gekommen. RI: Ist Ihr älterer Bruder schon einige Jahre hier in Österreich? BF: Ja, einige Jahre. RI: Was macht Ihr älterer Bruder beruflich? BF: Das weiß ich nicht. Ich habe mit ihm keinen Kontakt. RI: Haben Sie Kontakt zu Ihrem jüngeren Bruder? BF: Ja, aber wenig. Ich schaue nur, ob es ihm gut geht oder nicht, ob er etwas braucht oder nicht. RI: Warum haben Sie zu Ihren Brüdern so wenig Kontakt? BF: Mein älterer Bruder hilft mir überhaupt nicht. Er hat sein eigenes Leben und eine eigene Familie. Mit meinem jüngeren Bruder habe ich auch wenig Kontakt. Ich weiß nicht, was er tut. Wir telefonieren nur miteinander, um zu erfahren, wie es uns geht. RI: Wer sind dann in Österreich Ihre Hauptbezugspersonen? BF: Ich habe einen Freund in Österreich.“ Mit Erkenntnis vom 11.03.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seiner Vertreterin am selben Tag, wies das Bundesverwaltungsgericht seine gegen den Bescheid vom XXXX erhobene Beschwerde als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 11.03.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seiner Vertreterin am selben Tag, wies das Bundesverwaltungsgericht seine gegen den Bescheid vom römisch 40 erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Darin stellte es u.a. fest, dass der Beschwerdeführer ÄGYPTEN nicht auf Grund individueller Verfolgung und insbesondere nicht deshalb verlassen habe, weil er an Demonstrationen gegen die ÄGYPTISCHE Regierung teilgenommen hat und auf Grund dessen verhaftet, geschlagen und gefoltert worden ist. Er sei im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat ÄGYPTEN mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt. In Österreich habe er abgesehen von seinen zwei Brüdern keine Verwandten. Das Fluchtvorbringen sei nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer persönlich nicht glaubhaft sei und sich im Rahmen des Verfahrens in grobe Widersprüche verstrickt habe. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente im Original vorgelegt habe, die als hinreichende Identitätsnachweise angesehen werden können, stehe seine Identität nicht fest. Er habe kein schützenswertes Privat- und Familienleben. Mit seinen Brüdern bestehe nur wenig Kontakt und kein Abhängigkeitsverhältnis und keine intensive Beziehungsintensität, die über die üblichen, zwischen Brüdern bestehenden Bindungen hinausgehen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte nach der Gewährung der Verfahrenshilfe die gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 03.10.2024, zugestellt am 11.10.2024, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Revision erhob der Beschwerdeführer aber nicht, ebensowenig stellte er einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof. 1.3. Während des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, am 16.04.2024, stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Diesen gründete er im Wesentlichen darauf, dass ihm ein Freund vor ca. 1,5 Monaten gesagt habe, dass jetzt ein Gerichtsurteil gegen ihn vorliege und er ins Gefängnis müsse; es gehe um die im ersten Verfahren vorgebrachte Demonstrationsteilnahme. Zu diesem Folgeantrag wurde er am 16.04.2024 erstbefragt. Mit Prognoseentscheidung vom 16.04.2024 wurde er der Betreuungsstelle WEST zugewiesen. Der Beschwerdeführer wurde mit der Folgeasylantragstellung von der Grundversorgung abgemeldet, weil er die Unterbringung in der Grundversorgung des Bundes verweigerte. Der Beschwerdeführer war bis 12.06.2024 unbekannten Aufenthalts. Auch die polizeiliche Erhebung seines Aufenthaltsortes bei seinen Brüdern in XXXX verlief ergebnislos. Am 15.05.2024 verzichtete der Beschwerdeführer auf Leistungen aus der Grundversorgung und ersuchte um Zustellung an seine rechtsfreundliche Vertretung, der er am 07.05.2024 im Asylverfahren Vollmacht erteilt hatte.Der Beschwerdeführer war bis 12.06.2024 unbekannten Aufenthalts. Auch die polizeiliche Erhebung seines Aufenthaltsortes bei seinen Brüdern in römisch 40 verlief ergebnislos. Am 15.05.2024 verzichtete der Beschwerdeführer auf Leistungen aus der Grundversorgung und ersuchte um Zustellung an seine rechtsfreundliche Vertretung, der er am 07.05.2024 im Asylverfahren Vollmacht erteilt hatte. Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer am 28.05.2024 niederschriftlich ein. Dabei gab er u.a. Folgendes an: „F: Hat sich an Ihrem Gesundheitszustand seit der Rechtskraft der Entscheidung im ersten Asylverfahren (14.03.2024) etwas verändert bzw. leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten? A: Nein. An meinem Gesundheitszustand hat sich nichts verändert. Ich bin gesund, nehme keine Medikamente und habe keine Arzttermine. F: Können Sie aktuelle med. Unterlagen vorlegen? A: Nein. […] F: Haben Sie derzeit einen gültigen Reisepass oder ein anderes Identitätsdokument? A: Nein. Eine Kopie vom Reisepass habe ich im ersten Verfahren vorgelegt. Das Original habe ich verloren. F: Was haben Sie bisher unternommen um an ein gültiges Reise-/Identitätsdokument heranzukommen? Haben Sie inzwischen mit der Botschaft Ihres Herkunftsstaates Kontakt aufgenommen? A: Nein, das habe ich nicht getan. Ich hatte Stress mit österreichischen Behörden wegen dem Asylantrag und so. Für den Pass hätte ich nach WIEN gehen müssen. Ich lebe aber in XXXX . Für den Pass hätte ich Geld gebraucht. Das habe ich nicht. Nachgefragt hätte ich mir wegen Geld auch helfen lassen können. Über den Reisepass habe ich mir aber keine Gedanken gemacht.A: Nein, das habe ich nicht getan. Ich hatte Stress mit österreichischen Behörden wegen dem Asylantrag und so. Für den Pass hätte ich nach WIEN gehen müssen. Ich lebe aber in römisch 40 . Für den Pass hätte ich Geld gebraucht. Das habe ich nicht. Nachgefragt hätte ich mir wegen Geld auch helfen lassen können. Über den Reisepass habe ich mir aber keine Gedanken gemacht. F: Sie verfügen seit 22.04.2024 über keinerlei Meldeadresse im Bundesgebiet. Warum sind Sie der ausdrücklichen Aufforderung sich anzumelden bisher nicht nachgekommen und wo sind Sie postalisch für die Behörde erreichbar? A: Ich war in XXXX gemeldet, im Camp. Ich wurde dort abgemeldet, dann habe ich einen neuen Asylantrag gestellt. Nachgefragt wohne ich jetzt bei Freunden und auch auf der Straße.A: Ich war in römisch 40 gemeldet, im Camp. Ich wurde dort abgemeldet, dann habe ich einen neuen Asylantrag gestellt. Nachgefragt wohne ich jetzt bei Freunden und auch auf der Straße. F: Gibt es eine Adresse, an der Sie für das BFA erreichbar sind? A: Ich möchte gerne wieder ins Camp in der ALPENSTRASSE. […] F: Haben Sie Österreich seit Ihrer letzten Asylantragsstellung verlassen? A: Nein. F: Haben Sie Verwandte in Österreich, im Bereich der EU bzw. Norwegen oder Island, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? A: Meine beiden Brüder sind hier in Österreich. Sie waren bereits hier, als ich erstmals einen Asylantrag gestellt habe. F: Werden Sie von den Brüdern in irgendeiner Form unterstütz[t]? A: Manchmal helfen die mir schon, aber sie können mich nicht anmelden. F: Haben Sie in den letzten Wochen bei den Brüdern gewohnt? A: Nein, die haben selber Ihre Familien. F: Haben Sie von den Brüdern in den letzten Wochen anderweitig Unterstützung erhalten? A: Ja. Ich bekam Geld und ich wurde von Ihnen zu einem Anwalt geschickt. Ich bekam ca. 50 Euro. Mehr habe ich nicht erhalten. Das war nur Taschengeld. Für den Anwalt bekam ich einen Teil von Freunden und auch einen Teil von den Brüdern. Bisher habe ich 300 Euro bezahlt. Ich werde aber noch mehr zahlen müssen.“ Mit Bescheid vom 03.06.2024 wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005, erließ
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG gegen ihn, stellte
9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach ÄGYPTEN zulässig ist und räumte ihm
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erließ
Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn.Mit Bescheid vom 03.06.2024 wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005, erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn, stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach ÄGYPTEN zulässig ist und räumte ihm
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erließ
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Am 12.06.2024 begründete der Beschwerdeführer wie zuvor sein Bruder XXXX eine Meldeadresse bei XXXX . Sein Bruder XXXX verfügt aktuell über keine Meldeadresse im Bundesgebiet; ihm wurde aber zwei Monate nach Abschluss seines Asylverfahrens im SEPTEMBER 2023 ein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger einer Unionsbürgerin, seiner RUMÄNISCHEN Gattin, erteilt.Am 12.06.2024 begründete der Beschwerdeführer wie zuvor sein Bruder römisch 40 eine Meldeadresse bei römisch 40 . Sein Bruder römisch 40 verfügt aktuell über keine Meldeadresse im Bundesgebiet; ihm wurde aber zwei Monate nach Abschluss seines Asylverfahrens im SEPTEMBER 2023 ein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger einer Unionsbürgerin, seiner RUMÄNISCHEN Gattin, erteilt. In der Beschwerde vom 21.06.2024 gegen den Bescheid vom 03.06.2024 führte der Beschwerdeführer u.a. Folgendes aus: „Weiters wird angemerkt, dass sich seit dem ersten Asylantrag, in welchem der BF angegeben hat, keinen Kontakt zu seinen Brüdern zu haben ausdrücklich geändert hat. Nunmehr liegt die Unterstützung durch den Bruder vor und wurden die Daten des unterstützenden Bruders insb, seine Daueraufenthaltskarte EU-Familienangehöriger bekannt gegeben. Zum Beweis, dass es sich in diesem Fall sich um ein geschütztes Privat- und Familienleben handelt, wird beantragt die Einvernahme von XXXX , geb. XXXX , p.A. XXXX . Die Einvernahme zeigt auf, dass die Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot nicht zulässig ist. Der BF hat ÄGYPTEN vor über 3 Jahren verlassen und wird finanziell von seinen Bruder unterstützt, hält sich an die Meldeverpflichtung und fällt keiner Gebietskörperschaft zur Last (Abmeldung von der Grundversorgung). Die belangte Behörde geht in Ihrem Bescheid […] davon aus, dass die Integrationsbemühungen alle vor Rechtskraft im Erstverfahren resultieren würden (12.03.204), obschon im Bescheid ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer im Erstverfahren selbst angab, keinen Kontakt zu seinem Bruder zuvor gehabt zu haben. Dies hat sich wesentlich geändert zum Vorverfahre und wurde die persönliche Beziehung zu dem Bruder und dessen Familie nicht entsprechend gewürdigt und belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit.“„Weiters wird angemerkt, dass sich seit dem ersten Asylantrag, in welchem der BF angegeben hat, keinen Kontakt zu seinen Brüdern zu haben ausdrücklich geändert hat. Nunmehr liegt die Unterstützung durch den Bruder vor und wurden die Daten des unterstützenden Bruders insb, seine Daueraufenthaltskarte EU-Familienangehöriger bekannt gegeben. Zum Beweis, dass es sich in diesem Fall sich um ein geschütztes Privat- und Familienleben handelt, wird beantragt die Einvernahme von römisch 40 , geb. römisch 40 , p.A. römisch 40 . Die Einvernahme zeigt auf, dass die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot nicht zulässig ist. Der BF hat ÄGYPTEN vor über 3 Jahren verlassen und wird finanziell von seinen Bruder unterstützt, hält sich an die Meldeverpflichtung und fällt keiner Gebietskörperschaft zur Last (Abmeldung von der Grundversorgung). Die belangte Behörde geht in Ihrem Bescheid […] davon aus, dass die Integrationsbemühungen alle vor Rechtskraft im Erstverfahren resultieren würden (12.03.204), obschon im Bescheid ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer im Erstverfahren selbst angab, keinen Kontakt zu seinem Bruder zuvor gehabt zu haben. Dies hat sich wesentlich geändert zum Vorverfahre und wurde die persönliche Beziehung zu dem Bruder und dessen Familie nicht entsprechend gewürdigt und belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit.“ Mit Erkenntnis vom 03.07.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seiner auch im hg. Verfahren einschreitenden Vertreterin am selben Tag, wies das Bundesverwaltungsgericht seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Darin stellte es fest, dass die Identität des Beschwerdeführers weiterhin nicht feststeht und er der Ausreiseverpflichtung auf Grund der Rückkehrentscheidung nicht nachkam. Zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens mit 11.03.2024 und der Zurückweisung des Folgeantrages mit Bescheid vom 03.06.2024 sei keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten; der Beschwerdeführer habe im Folgeantragsverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorgebracht, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohne. Mit seiner Mutter und seinen Freunden, die nach wie vor in ÄGYPTEN leben, stehe er in regelmäßigem Kontakt. Zu seinen zwei Brüdern, die sich derzeit auch in Österreich aufhalten, bestehe wenig Kontakt. Begründend führte es u.a. Folgendes aus: „Zu prüfen ist, ob eine Rückkehrentscheidung, wie sie von der belangten Behörde erlassen wurde, einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF darstellt. Der BF verfügt über kein Familienleben in Österreich. Hinsichtlich seiner erwachsenen Brüder, welche in Österreich leben, besteht keine derart intensive Bindung, dass von einem Familienleben iSd Art. 8 EMRK ausgegangen werden kann. Auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union konnten keine familiären Anknüpfungspunkte des BF festgestellt werden.Der BF verfügt über kein Familienleben in Österreich. Hinsichtlich seiner erwachsenen Brüder, welche in Österreich leben, besteht keine derart intensive Bindung, dass von einem Familienleben iSd Artikel 8, EMRK ausgegangen werden kann. Auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union konnten keine familiären Anknüpfungspunkte des BF festgestellt werden. […] Der bisherige Aufenthalt des BF fußt auf zwei unbegründeten Asylanträgen, die der BF lediglich aufgrund seiner illegalen Einreise bzw. seines unrechtmäßigen Verbleibens im Bundesgebiet stellen konnte. Der BF hat der rechtkräftigen Rückkehrentscheidung vom 25.10.2023 keine Folge geleistet. Der BF hält sich daher seit seiner ersten Asylantragstellung im Dezember 2022, sohin ca. eineinhalb Jahre, durchgehend in Österreich auf. Während dieses kurzen Zeitraums ist es realistischerweise nicht möglich, ein maßgebliches Privat- oder Familienleben zu entwickeln bzw. wesentliche Integrationsschritte zu setzen. In diesem Zusammenhang gilt, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach es sich selbst bei einer Aufenthaltsdauer im Bereich von drei Jahren um eine "außergewöhnliche Konstellation" handeln muss, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 MRK" zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens
G 2005 zu erfüllen (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049 und VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0058).Der bisherige Aufenthalt des BF fußt auf zwei unbegründeten Asylanträgen, die der BF lediglich aufgrund seiner illegalen Einreise bzw. seines unrechtmäßigen Verbleibens im Bundesgebiet stellen konnte. Der BF hat der rechtkräftigen Rückkehrentscheidung vom 25.10.2023 keine Folge geleistet. Der BF hält sich daher seit seiner ersten Asylantragstellung im Dezember 2022, sohin ca. eineinhalb Jahre, durchgehend in Österreich auf. Während dieses kurzen Zeitraums ist es realistischerweise nicht möglich, ein maßgebliches Privat- oder Familienleben zu entwickeln bzw. wesentliche Integrationsschritte zu setzen. In diesem Zusammenhang gilt, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach es sich selbst bei einer Aufenthaltsdauer im Bereich von drei Jahren um eine "außergewöhnliche Konstellation" handeln muss, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, MRK" zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens
Paragraph 55, AsylG 2005 zu erfüllen vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049 und VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0058). Der Aufenthalt des BF beruht auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Gewicht seiner (allenfalls vorhandenen) privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Hinweise, dass der BF in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, liegen nicht vor. Er konnte bisher kein Deutsch-Sprachzertifikat vorlegen. Er ist im Bundesgebiet bisher keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen und bezog bis April 2024 Leistungen aus der Grundversorgung. Ein allfälliges besonders zu berücksichtigendes Integrationsverhalten des BF kann daher im konkret vorliegenden Sachverhalt in der Gesamtschau nicht erblickt werden. Gleichzeitig hat der BF in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und familiäre Anknüpfungspunkte.Das Gewicht seiner (allenfalls vorhandenen) privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Hinweise, dass der BF in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, liegen nicht vor. Er konnte bisher kein Deutsch-Sprachzertifikat vorlegen. Er ist im Bundesgebiet bisher keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen und bezog bis April 2024 Leistungen aus der Grundversorgung. Ein allfälliges besonders zu berücksichtigendes Integrationsverhalten des BF kann daher im konkret vorliegenden Sachverhalt in der Gesamtschau nicht erblickt werden. Gleichzeitig hat der BF in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und familiäre Anknüpfungspunkte. Dem allenfalls bestehenden Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. z. B. VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen der BF am Verbleib in Österreich.Dem allenfalls bestehenden Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche z. B. VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen der BF am Verbleib in Österreich. […] Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass eine Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.“Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass eine Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.“ Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Erkenntnis keinen Rechtsbehelf an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts. 1.4. Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nach. Das Bundesamt leitete am 05.04.2024 das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ein. 1.5. Mit dem Bescheid vom 13.09.2024 trug das Bundesamt dem Beschwerdeführer
Vm § 19 AVG auf, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Termin am XXXX um XXXX Uhr in der Konsularabteilung der Botschaft der ARABISCHEN REPUBLIK ÄGYPTEN, HOHE WARTE 54, 1190 WIEN, als Beteiligter persönlich wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und diesen Bescheid sowie die in seinem Besitz befindlichen, relevanten Dokumente – Reisepass, Ausweise, Urkunden sowie sonstige, seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente – mitzunehmen. 1.5. Mit dem Bescheid vom 13.09.2024 trug das Bundesamt dem Beschwerdeführer
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG auf, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Termin am römisch 40 um römisch 40 Uhr in der Konsularabteilung der Botschaft der ARABISCHEN REPUBLIK ÄGYPTEN, HOHE WARTE 54, 1190 WIEN, als Beteiligter persönlich wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und diesen Bescheid sowie die in seinem Besitz befindlichen, relevanten Dokumente – Reisepass, Ausweise, Urkunden sowie sonstige, seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente – mitzunehmen. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund – Krankheit iSv Bettlägrigkeit, Behinderung, andere wichtige Gründe – nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme
Sv Bettlägrigkeit, Behinderung, andere wichtige Gründe – nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG angeordnet werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid schloss das Bundesamt
GVG aus.Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid schloss das Bundesamt
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus. Dieser Mitwirkungsbescheid vom 20.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer am 19.09.2024 mittels RSa-Sendung persönlich zugestellt. Am 24.09.2024 legte die auch im hg. Verfahren einschreitende rechtsfreundliche Vertreterin Vollmacht und teilte dem Bundesamt mit, dass der Bruder des Beschwerdeführers mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer grippal erkrankt sei und diverse Erkältungssymptome habe. Er fühle sich nicht gut und sei nicht in der Lage, die Zugfahrt auf sich zu nehmen. Er werde einen Hausarzt aufsuchen, sei jedoch nicht versichert. Sollte eine Bestätigung einlangen, werde diese nachgereicht. Es werde ersucht, den Beschwerdeführer zu diesem Termin zu entschuldigen. Ein Befund wurde jedoch nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer kam dem Mitwirkungsbescheid nicht nach. 1.6. Mit dem „Bescheid“ bezeichneten Schreiben vom 20.11.2024 trug das Bundesamt dem Beschwerdeführer
Vm § 19 AVG auf, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Termin am XXXX in der Konsularabteilung der Botschaft der ARABISCHEN REPUBLIK ÄGYPTEN, HOHE WARTE 54, 1190 WIEN, als Beteiligter persönlich wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und diesen Bescheid sowie die in seinem Besitz befindlichen, relevanten Dokumente – Reisepass, Ausweise, Urkunden sowie sonstige, seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente – mitzunehmen. 1.6. Mit dem „Bescheid“ bezeichneten Schreiben vom 20.11.2024 trug das Bundesamt dem Beschwerdeführer
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG auf, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Termin am römisch 40 in der Konsularabteilung der Botschaft der ARABISCHEN REPUBLIK ÄGYPTEN, HOHE WARTE 54, 1190 WIEN, als Beteiligter persönlich wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und diesen Bescheid sowie die in seinem Besitz befindlichen, relevanten Dokumente – Reisepass, Ausweise, Urkunden sowie sonstige, seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente – mitzunehmen. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund – Krankheit iSv Bettlägrigkeit, Behinderung, andere wichtige Gründe – nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme
Sv Bettlägrigkeit, Behinderung, andere wichtige Gründe – nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG angeordnet werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid schloss das Bundesamt
GVG aus.Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid schloss das Bundesamt
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus. Dieses „Bescheid“ bezeichnete Schreiben wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertreterin am 25.11.2024 mittels RSb-Sendung persönlich zugestellt. Das Bundesamt gründete sich auf folgende Feststellungen: „Ihre Identität steht nicht fest. Sie führen die Verfahrensidentität XXXX und wurden am XXXX in ÄGYPTEN geboren.„Ihre Identität steht nicht fest. Sie führen die Verfahrensidentität römisch 40 und wurden am römisch 40 in ÄGYPTEN geboren. Sie sind Staatsangehöriger von ÄGYPTEN. Sie sind gesund und dadurch auch erwerbsfähig. Ihr Gesundheitszustand steht einer Rückkehr nicht entgegen. Sie verfügen über keine Kenntnisse der deutschen Sprache. Es besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben in Österreich. Eine Integration in die österreichische Gesellschaft liegt nicht vor. Mit der Botschaft von ÄGPTEN haben Sie bis dato keinen Kontakt aufgenommen, um an ein gültiges Reisedokument zu gelangen. Sie zeigten der Behörde gegenüber auch sonst keine Anstalten, in irgendeiner Form an einer Rückkehr in den Herkunftsstaat interessiert zu sein. Ihrer Ausreiseverpflichtung sind Sie bis dato nicht nachgekommen.“ Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen Folgendes aus: „
2a FPG ist das BFA jederzeit ermächtigt, eine für die Abschiebung notwendige Bewilligung bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde einzuholen. Macht das BFA von der Ermächtigung Gebrauch, so hat der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang, insbesondere an der Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit mitzuwirken.„
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG ist das BFA jederzeit ermächtigt, eine für die Abschiebung notwendige Bewilligung bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde einzuholen. Macht das BFA von der Ermächtigung Gebrauch, so hat der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang, insbesondere an der Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit mitzuwirken. Diese Verpflichtung zur Mitwirkung besteht kraft Gesetzes. Sie kann dem Fremden
2b FPG auch mit Bescheid auferlegt werden, wobei § 19 Abs. 2 bis 4 AVG sinngemäß gilt (Vollziehungsverfügung, vgl. Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsverfahren
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG auch mit Bescheid auferlegt werden, wobei Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG sinngemäß gilt (Vollziehungsverfügung, vergleiche Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsverfahren
AVG vor das BFA oder zu einer Amtshandlung des BFA zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden.Diese Vollziehungsverfügung kann mit einer Ladung
Paragraph 19, AVG vor das BFA oder zu einer Amtshandlung des BFA zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden.
2b FPG gelten § 19 Abs. 2 bis 4 und § 56 AVG sinngemäß. Derartige Bescheide bedürfen daher keiner vollen Begründung iSd § 60 AVG und keines vollen Ermittlungsverfahrens iSd §§ 37 und 39 AVG (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG gelten Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 56, AVG sinngemäß. Derartige Bescheide bedürfen daher keiner vollen Begründung iSd Paragraph 60, AVG und keines vollen Ermittlungsverfahrens iSd Paragraphen 37 und 39 AVG vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG
Vm § 19 Abs. 3 AVG ist der Fremde verpflichtet, dem Auftrag und der Ladung Folge zu leisten, und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten werden. Ausnahmen von der Erfüllungspflicht bestehen bei Hindernissen aufgrund Krankheit=Bettlägerigkeit, Behinderung und sonstigen gleichartig gravierenden, begründeten Hindernissen.
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, AVG ist der Fremde verpflichtet, dem Auftrag und der Ladung Folge zu leisten, und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten werden. Ausnahmen von der Erfüllungspflicht bestehen bei Hindernissen aufgrund Krankheit=Bettlägerigkeit, Behinderung und sonstigen gleichartig gravierenden, begründeten Hindernissen.
Vm § 19 Abs. 2 und 3 AVG ist unter einem anzugeben, welche Folgen die Nichtbefolgung des Auftrags haben, und das konkrete Zwangsmittel anzudrohen.
3 Z 4 BFA-VG kann die Festnahme eines Fremden angeordnet werden, der eine eigenhändig zugestellte Ladung (Ladungsbescheid) nach § 46 Abs. 2b FPG zur Befragung zur Klärung der Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde, nicht Folge geleistet hat, sofern dieses Zwangsmittel angedroht wurde.
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2 und 3 AVG ist unter einem anzugeben, welche Folgen die Nichtbefolgung des Auftrags haben, und das konkrete Zwangsmittel anzudrohen.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG kann die Festnahme eines Fremden angeordnet werden, der eine eigenhändig zugestellte Ladung (Ladungsbescheid) nach Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG zur Befragung zur Klärung der Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde, nicht Folge geleistet hat, sofern dieses Zwangsmittel angedroht wurde. In Ihrem Fall wird daher für den Fall, dass Sie dem Auftrag nicht Folge leisten, von der Ermächtigung zur Erlassung eines Festnahmeauftrags
3 Z 4 BFA-VG Gebrauch gemacht werden.In Ihrem Fall wird daher für den Fall, dass Sie dem Auftrag nicht Folge leisten, von der Ermächtigung zur Erlassung eines Festnahmeauftrags
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG Gebrauch gemacht werden. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
GVG kann vom Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann vom Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. In Ihrem Fall wird die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides ausgeschlossen. Sie sind Ihrer bereits bestehenden und vollstreckbaren Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, und Ihr weiterer unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet widerspricht dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Demgegenüber steht lediglich Ihr bloßes faktisches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Daher überwiegen klar die öffentlichen Interessen. Durch Ihren fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt besteht weiters auch Gefahr in Verzug, da für eine Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein Reisedokument erforderlich ist. Ohne dieses kann das BFA seiner Verpflichtung, den vollstreckbaren Bescheid auch tatsächlich zu vollstrecken, nicht nachkommen. Weiters machen Sie sich durch Ihren fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt verwaltungsrechtlich strafbar (§ 120 FPG).Durch Ihren fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt besteht weiters auch Gefahr in Verzug, da für eine Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein Reisedokument erforderlich ist. Ohne dieses kann das BFA seiner Verpflichtung, den vollstreckbaren Bescheid auch tatsächlich zu vollstrecken, nicht nachkommen. Weiters machen Sie sich durch Ihren fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt verwaltungsrechtlich strafbar (Paragraph 120, FPG). Durch Ihren weiteren Verbleib im Bundesgebiet wird zunehmend dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen widersprochen, sodass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch wegen Gefahr im Verzug – dem weiteren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet – dringend geboten ist. Daher ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde iSd § 13 Abs. 2 VwGVG auszuschließen.“Daher ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde iSd Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG auszuschließen.“ 1.
GvG eine mündliche Verhandlung durchführen.c.)
Paragraph 44, VwGvG eine mündliche Verhandlung durchführen. Gegen den angefochtenen Bescheid ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.11.2024 zugestellt, die vorliegende Beschwerde ist daher rechtzeitig.
Der Antrag des BF hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten
Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G (Spruchpunkt III), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV), stellte fest, dass eine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei, erteilte keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI) und erließ gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren bemessenes Einreiseverbot, welches seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Wien bestätigt wurde.Mit dem Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Der Antrag des BF hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier), stellte fest, dass eine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei, erteilte keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs) und erließ gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren bemessenes Einreiseverbot, welches seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Wien bestätigt wurde. 3. Ausführung der Beschwerdegründe: Die gestellten Anträge werden im Einzelnen wie folgt begründet:
G idgF hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diesen Anforderungen hat die belangte Behörde nicht genügt und das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet, wie im Folgenden ausgeführt wird: Obwohl der BF angegeben hat, dass gegen ihn ein Gerichtsurteil verhängt worden sei und ein Freund ihm dies erzählt hätte und der BF inhaftiert werden soll, hat die belangte Behörde ohne Ermittlungen eingeleitet zu haben, den Mitwirkungsbescheid erlassen. Der BF fürchtet um sein Leben und ist psychische schwer angeschlagen. Beweis: - PV - Bestätigung Verein XXXX vom 04.12.2024- Bestätigung Verein römisch 40 vom 04.12.2024 - Weitere Beweise vorbehalten Diese Vorgehensweise ist somit rechtswidrig. Weiters ist in ÄGYPTEN auch die Teilnahme an Demonstrationen im Zusammenhang mit der Tatsache, dass der BF bereits in ÄGYPTEN inhaftiert war, strafbar und lässt den BF bei einer etwaigen Rückkehr befürchten, dass er unmenschlicher Behandlung etc ausgesetzt wird. Es stellt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt hat, sich mit der konkreten Situation des BFs und der aktuellen Situation in ÄGYPTEN auseinanderzusetzen. Die Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeutet, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht wird. Dies ist in diesem Fall verabsäumt worden, insbesondere dadurch, dass dem BFA als Spezialbehörde ausreichend Material vorliegen müsste, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar ist. Dadurch, dass sich die erkennende Behörde nicht mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt hat, war diese Entscheidung rechtswidrig. Weiters wird angemerkt, dass die Feststellung im Bescheid – es „bestünde kein Familienleben“ nicht tatsachenentsprechend ist. Es liegt die Unterstützung durch den Bruder vor und wurden die Daten des unterstützenden Bruders insb. seine Daueraufenthaltskarte EU-Familienangehöriger der belangten Behörde bekannt gegeben. Zum Beweis, dass es sich im diesem Fall sich um ein geschütztes Privat- und Familienleben handelt, wird beantragt die Einvernahme von XXXX Die Einvernahme zeigt auf, dass die Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot und der daraufhin folgende Mitwirkungsbescheid nicht zulässig ist. Der BF hat ÄGYPTEN vor über 3 Jahren verlassen und wird finanziell durch seinen Bruder unterstützt, hält sich an die Meldeverpflichtung und fällt keiner Gebietskörperschaft zur Last (Abmeldung von der Grundversorgung). Er hat panische Angst vor erneuter Inhaftierung in ÄGYPTEN.Zum Beweis, dass es sich im diesem Fall sich um ein geschütztes Privat- und Familienleben handelt, wird beantragt die Einvernahme von römisch 40 Die Einvernahme zeigt auf, dass die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und der daraufhin folgende Mitwirkungsbescheid nicht zulässig ist. Der BF hat ÄGYPTEN vor über 3 Jahren verlassen und wird finanziell durch seinen Bruder unterstützt, hält sich an die Meldeverpflichtung und fällt keiner Gebietskörperschaft zur Last (Abmeldung von der Grundversorgung). Er hat panische Angst vor erneuter Inhaftierung in ÄGYPTEN. Beweis: - PV - Einzuholende Stellungnahme aus dem Heimatort - Wie bisher Wie der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt: Ra 2014/20/0017 und 0018-9 vom 28.05.2014) zu entnehmen ist, ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig zu erheben und muss dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Da sich gerade zur Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung der entscheidungsrelevante Sachverhalt nahezu täglich ändern kann (fortschreitende Integration) wird die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unumgänglich sein und wird daher eine solche beantragt. Auch unionsrechtlich ist in Zusammenhang mit einem Rechtsmittel gegen eine Rückkehrentscheidung die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung geboten, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits judizierte. „Nach Artikel 3 Z 4 der RL 2008/115/EG (Rückführungsrechtlinie) ist eine „Rückkehrentscheidung“ die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird.
Absatz 1 dieser Rechtlinie haben die Mitgliedstaaten- abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen- gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Dem entsprechend ordnet der erste Satz des geltenden § 52 Absatz 1 FrPolG 2005 idgF FrÄG 2011 in Umsetzung der genannten Rechtlinienbestimmung zu erlassen ist, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Dem zufolge handelt der UVS in „Durchführung des Rates der Union“ iSd § 51 Absatz 1 der Grundrechte-Charta, weil die Vollziehung von durch die Mitgliedstaaten Teil des Anwendungsbereichs des Unionsrechts gehört (Hinweis E
Absatz 1 dieser Rechtlinie haben die Mitgliedstaaten- abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen- gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Dem entsprechend ordnet der erste Satz des geltenden Paragraph 52, Absatz 1 FrPolG 2005 idgF FrÄG 2011 in Umsetzung der genannten Rechtlinienbestimmung zu erlassen ist, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Dem zufolge handelt der UVS in „Durchführung des Rates der Union“ iSd Paragraph 51, Absatz 1 der Grundrechte-Charta, weil die Vollziehung von durch die Mitgliedstaaten Teil des Anwendungsbereichs des Unionsrechts gehört (Hinweis E
GVG eine mündliche Verhandlung durchführen-
Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen in eventu - den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen - Sowie es wird angeregt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. ANREGUNG auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem § 17 Abs. 4 BFA-VGANREGUNG auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem Paragraph 17, Absatz 4, BFA-VG Da im gegenständlichen Fall keine zwingenden öffentlichen Interessen vorliegen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde entgegenwirken könnten und mit dem Vollzug des bekämpften Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, dies schon wegen des über 2-jährigen Aufenthaltes in Österreich und der weiter vertieften Integration, insb., die rundum Unterstützung durch seinen Bruder in Österreich, welcher über einen Daueraufenthalt verfügt, seiner Schwägerin und dem Neffen. Der Beschwerdeführer hat in der Zwischenzeit einen neuen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in Österreich gefunden und wären die aus dem Vollzug des Bescheides entstehenden katastrophalen Nachteile auf jeden Fall unverhältnismäßig Demgemäß sind jedoch alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung, auf welche der Beschwerdeführer in hohem Maß angewiesen ist und welche das weitere Lebensschicksal des Beschwerdeführers bestimmen, gegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in diesem Zusammenhang auf das gesamte bisherige Beschwerdevorbringen verwiesen, welches auch ausdrücklich dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterstellt wird. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde auch nicht in die Berechtigung Dritter eingegriffen werden, so dass tatsächlich sämtliche Voraussetzungen gegeben sind. Sämtliche Voraussetzungen für die Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung liegen vor. Der aufschiebenden Wirkung stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen und ist nach Abwägung aller berührten Interessen die Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden. Um antragsgemäße Erledigung wird höflichst ersucht.“ II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: 2.1. Der Beschwerdeführer ist ÄGYPTISCHER Staatsangehöriger und weder österreichischer Staatsbürger noch Unionsbürger. Seine Identität steht nicht fest. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.12.2022 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat ÄGYPTEN ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz
G 2005, erließ
G 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte
9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach ÄGYPTEN zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Mit Erkenntnis vom 11.03.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seiner Vertreterin am selben Tag, wies das Bundesverwaltungsgericht seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Der Verfassungsgerichtshof lehnte nach der Gewährung der Verfahrenshilfe die gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 03.10.2024, zugestellt am 11.10.2024, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Revision erhob der Beschwerdeführer aber nicht, ebensowenig stellte er einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof.Mit Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.12.2022 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat ÄGYPTEN ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005, erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach ÄGYPTEN zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Mit Erkenntnis vom 11.03.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seiner Vertreterin am selben Tag, wies das Bundesverwaltungsgericht seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Der Verfassungsgerichtshof lehnte nach der Gewährung der Verfahrenshilfe die gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 03.10.2024, zugestellt am 11.10.2024, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Revision erhob der Beschwerdeführer aber nicht, ebensowenig stellte er einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof. Am 16.04.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 03.06.2024 wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 16.04.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005, erließ
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG gegen ihn, stellte
9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach ÄGYPTEN zulässig ist, räumte ihm
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erließ
Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Mit Erkenntnis vom 03.07.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seiner auch im hg. Verfahren einschreitenden Vertreterin am selben Tag, wies das Bundesverwaltungsgericht seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Erkenntnis keinen Rechtsbehelf an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts.Am 16.04.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 03.06.2024 wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 16.04.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005, erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn, stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach ÄGYPTEN zulässig ist, räumte ihm
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erließ
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Mit Erkenntnis vom 03.07.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seiner auch im hg. Verfahren einschreitenden Vertreterin am selben Tag, wies das Bundesverwaltungsgericht seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Erkenntnis keinen Rechtsbehelf an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts. Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach. Das Bundesamt leitete am 05.04.2024 das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ein. Mit dem Bescheid vom 13.09.2024 trug das Bundesamt dem Beschwerdeführer
Vm § 19 AVG auf, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Termin am XXXX in der Konsularabteilung der Botschaft der ARABISCHEN REPUBLIK ÄGYPTEN, HOHE WARTE 54, 1190 WIEN, als Beteiligter persönlich wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und diesen Bescheid sowie die in seinem Besitz befindlichen, relevanten Dokumente – Reisepass, Ausweise, Urkunden sowie sonstige, seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente – mitzunehmen. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund – Krankheit iSv Bettlägrigkeit, Behinderung, andere wichtige Gründe – nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme
3 Z 4 BFA-VG angeordnet werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid schloss das Bundesamt
GVG aus. Dieser Mitwirkungsbescheid vom 20.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer am 19.09.2024 mittels RSa-Sendung persönlich zugestellt.Mit dem Bescheid vom 13.09.2024 trug das Bundesamt dem Beschwerdeführer
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG auf, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Termin am römisch 40 in der Konsularabteilung der Botschaft der ARABISCHEN REPUBLIK ÄGYPTEN, HOHE WARTE 54, 1190 WIEN, als Beteiligter persönlich wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und diesen Bescheid sowie die in seinem Besitz befindlichen, relevanten Dokumente – Reisepass, Ausweise, Urkunden sowie sonstige, seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente – mitzunehmen. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund – Krankheit iSv Bettlägrigkeit, Behinderung, andere wichtige Gründe – nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG angeordnet werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid schloss das Bundesamt
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus. Dieser Mitwirkungsbescheid vom 20.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer am 19.09.2024 mittels RSa-Sendung persönlich zugestellt. Am 24.09.2024 legte die auch im hg. Verfahren einschreitende rechtsfreundliche Vertreterin Vollmacht und teilte dem Bundesamt mit, dass der Bruder des Beschwerdeführers mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer grippal erkrankt sei und diverse Erkältungssymptome habe. Ein Befund wurde jedoch nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer kam dem Mitwirkungsbescheid nicht nach. Mit dem „Bescheid“ bezeichneten Schreiben vom 20.11.2024 trug das Bundesamt dem Beschwerdeführer
Vm § 19 AVG auf, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Termin am XXXX in der Konsularabteilung der Botschaft der ARABISCHEN REPUBLIK ÄGYPTEN, HOHE WARTE 54, 1190 WIEN, als Beteiligter persönlich wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und diesen Bescheid sowie die in seinem Besitz befindlichen, relevanten Dokumente – Reisepass, Ausweise, Urkunden sowie sonstige, seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente – mitzunehmen. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund – Krankheit iSv Bettlägrigkeit, Behinderung, andere wichtige Gründe – nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme
3 Z 4 BFA-VG angeordnet werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid schloss das Bundesamt
GVG aus.Mit dem „Bescheid“ bezeichneten Schreiben vom 20.11.2024 trug das Bundesamt dem Beschwerdeführer
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG auf, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Termin am römisch 40 in der Konsularabteilung der Botschaft der ARABISCHEN REPUBLIK ÄGYPTEN, HOHE WARTE 54, 1190 WIEN, als Beteiligter persönlich wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und diesen Bescheid sowie die in seinem Besitz befindlichen, relevanten Dokumente – Reisepass, Ausweise, Urkunden sowie sonstige, seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente – mitzunehmen. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund – Krankheit iSv Bettlägrigkeit, Behinderung, andere wichtige Gründe – nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG angeordnet werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid schloss das Bundesamt
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus. Dieses „Bescheid“ bezeichnete Schreiben wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertreterin am 25.11.2024 mittels RSb-Sendung persönlich zugestellt. Der Beschwerdeführer kam dem Auftrag nicht nach. Gegen das als „Bescheid“ bezeichnete Schreiben vom 20.11.2024 erhob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde. 2.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Beschwerde gegen den Mitwirkungsbescheid 3.2. Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a –
2 FPG bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden
Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, –
Paragraph 46, Absatz 2, FPG bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden
Paragraph 46 a, geduldet ist. Das Bundesamt ist
2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.Das Bundesamt ist
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. Die Verpflichtung
Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden
2b FPG mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.Die Verpflichtung
Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. In der Ladung ist
2 AVG außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.In der Ladung ist
Paragraph 19, Absatz 2, AVG außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat
3 AVG die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat
Paragraph 19, Absatz 3, AVG die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden. Eine einfache Ladung erfolgt
4 AVG durch Verfahrensanordnung.Eine einfache Ladung erfolgt
Paragraph 19, Absatz 4, AVG durch Verfahrensanordnung. Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt,
AVG die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (Paragraph 19,) oder einen Bescheid nach Paragraph 57, handelt,
Paragraph 56, AVG die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Paragraphen 37 und 39 voranzugehen. Das Bundesamt ist
3 BFA-VG zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.Das Bundesamt ist
Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.
Wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen, ist eine schriftliche Ausfertigung
Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist, ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken. Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente dürfen
G nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.
Paragraph 21, AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen. Wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen, ist eine schriftliche Ausfertigung
Paragraph 22, AVG mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist, ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken. Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente dürfen
Paragraph 21, ZustG nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden. 3.3. Das Bundesamt ist
2a FPG grundsätzlich jederzeit ermächtigt, bei der für einen Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen einzuholen. Der Fremde hat in diesem Zusammenhang an den Amtshandlungen des Bundesamtes im dafür erforderlichen Umfang mitzuwirken. Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden
2b FPG mit Bescheid aufgetragen werden und kann der Fremde auch vor die für ihn zuständige ausländische Behörde geladen werden. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt dabei sinngemäß. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung § 19 AVG, deren Zulässigkeit ihre unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilende Notwendigkeit voraussetzt (VwGH 29.05.2018, Ro 2018/21/0006).3.3. Das Bundesamt ist
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG grundsätzlich jederzeit ermächtigt, bei der für einen Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen einzuholen. Der Fremde hat in diesem Zusammenhang an den Amtshandlungen des Bundesamtes im dafür erforderlichen Umfang mitzuwirken. Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG mit Bescheid aufgetragen werden und kann der Fremde auch vor die für ihn zuständige ausländische Behörde geladen werden. Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt dabei sinngemäß. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung Paragraph 19, AVG, deren Zulässigkeit ihre unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilende Notwendigkeit voraussetzt (VwGH 29.05.2018, Ro 2018/21/0006).
3 AVG setzt die Vollstreckung der angedrohten Zwangsfolgen voraus, dass die Ladung zu eigenen Handen zugestellt wurde. Erfolgt die Zustellung nicht zu eigenen Handen, kann die Ladung nur als einfache Ladung angesehen werden, der Bescheidcharakter nicht zukommt. Daran vermag weder die Überschrift „Bescheid“ noch die in der Erledigung enthaltene Androhung einer Zwangsfolge noch der Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit etwas ändern (VwGH 24.02.2011, 2010/21/0422).
Paragraph 19, Absatz 3, AVG setzt die Vollstreckung der angedrohten Zwangsfolgen voraus, dass die Ladung zu eigenen Handen zugestellt wurde. Erfolgt die Zustellung nicht zu eigenen Handen, kann die Ladung nur als einfache Ladung angesehen werden, der Bescheidcharakter nicht zukommt. Daran vermag weder die Überschrift „Bescheid“ noch die in der Erledigung enthaltene Androhung einer Zwangsfolge noch der Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit etwas ändern (VwGH 24.02.2011, 2010/21/0422). Im Falle eines aufrechten Vertretungsverhältnisses sind alle Verfahrensakte mit Wirkung für die Partei dem Vertreter gegenüber zu setzen. Durch § 19 Abs. 3 AVG wird nur das Verbot von Ersatzzustellungen festgelegt, nicht aber der als Empfänger des zuzustellenden Bescheides zu bezeichnende Personenkreis geändert (VwGH 27.05.2009, 2009/21/0014, zur Voraussetzung der Zustellung des Ladungsbescheides zu eigenen Handen als Voraussetzung für die Erlassung eines Festnahmeauftrages).Im Falle eines aufrechten Vertretungsverhältnisses sind alle Verfahrensakte mit Wirkung für die Partei dem Vertreter gegenüber zu setzen. Durch Paragraph 19, Absatz 3, AVG wird nur das Verbot von Ersatzzustellungen festgelegt, nicht aber der als Empfänger des zuzustellenden Bescheides zu bezeichnende Personenkreis geändert (VwGH 27.05.2009, 2009/21/0014, zur Voraussetzung der Zustellung des Ladungsbescheides zu eigenen Handen als Voraussetzung für die Erlassung eines Festnahmeauftrages). 3.4. Das Bundesamt stellte den angefochtenen „Bescheid“ vom 20.11.2024 dem Beschwerdeführer zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertreterin am 25.11.2024 mit einem Rückscheinbrief „RSb“ zu. Somit stellte das Bundesamt den angefochtenen Mitwirkungsbescheid nicht zu eigenen Handen zu, sohin unter Zulassung einer Ersatzzustellung. Mangels Zustellung zu eigenen Handen stellt der angefochtene „Bescheid“ vom 20.11.2024 keinen (Ladungs-)Bescheid, sondern lediglich eine einfache Ladung dar, der kein Bescheidcharakter zukommt. Eine Heilung der fehlerhaften Zustellung nach § 7 ZustG kommt nur dann in Betracht, wenn die eigenhändige Zustellung
3 AVG in der Zustellverfügung angeordnet wurde. Ansonsten leidet der Bescheid selbst an Rechtswidrigkeit, die nicht durch „tatsächliches Zukommen“ iSd § 7 ZustG saniert werden kann (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, 2018, Rz 182; VwGH 28.06.2016, Ra 2016/17/0067; vgl. AB 360 BlgNR 2. GP 13).Eine Heilung der fehlerhaften Zustellung nach Paragraph 7, ZustG kommt nur dann in Betracht, wenn die eigenhändige Zustellung
Paragraph 19, Absatz 3, AVG in der Zustellverfügung angeordnet wurde. Ansonsten leidet der Bescheid selbst an Rechtswidrigkeit, die nicht durch „tatsächliches Zukommen“ iSd Paragraph 7, ZustG saniert werden kann (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, 2018, Rz 182; VwGH 28.06.2016, Ra 2016/17/0067; vergleiche Ausschussbericht 360 BlgNR
G 25.04.2023, W250 2270696-1).3.5. Da sich die Beschwerde gegen ein Schriftstück richtet, dem kein Bescheidcharakter zukommt und das somit eine Erledigung darstellt, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Bescheidbeschwerde
G 25.04.2023, W250 2270696-1). Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung 3.
GVG. Da es sich beim hg. Verfahren um kein Verwaltungsstrafverfahren handelt, ist diese Bestimmung jedoch nicht anwendbar.3.7. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 44, VwGVG. Da es sich beim hg. Verfahren um kein Verwaltungsstrafverfahren handelt, ist diese Bestimmung jedoch nicht anwendbar. Die Verhandlung kann
GVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Die Verhandlung kann
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher
GVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher
Paragraph 24, As. 2 Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W112.2305467.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.