RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2025 GeschäftszahlW117 2301064-5 Spruch, W117 2301064-5/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133
Abs.4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 10.11.2024, um 07:25 Uhr in die Türkei abgeschoben. Gegen die(se) Abschiebung erhob er fristgerecht Beschwerde und führte begründend (entscheidungswesentlich) aus: „ (…) Ich wurde schließlich einfach abgeschoben, obwohl sich niemand mit der Frage meines Aufenthaltsrecht nach Art 20 AEUV auseinandersetzte.Ich wurde schließlich einfach abgeschoben, obwohl sich niemand mit der Frage meines Aufenthaltsrecht nach Artikel 20, AEUV auseinandersetzte. (…) Denn tatsächlich habe ich ein laufendes Verfahren bei der MA35 (anbei), weil ich (Stief)Vater meiner 14-jährigen Tochter mit österreichischer Staatsbürgerschaft bin. Stiefkinder sind nach dem EU-Recht „normalen“ Kinder vollkommen gleichgestellt, wobei anzumerken ist, dass ich mich um meine Tochter wie meine leibliche Tochter kümmere, wir sind sehr zusammengewachsen“ (…) Ich weise insbesondere darauf hin, dass ein Aufenthaltsrecht nach Art 20 AEUV hinsichtlich eines Einreiseverbotes durchschlägt, da es ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ist. Ich verweise auf das Judikat des OGH ARD 6571/13/2017 = ZAS Judikatur 2017/107 = RdW 2017/627 S 845 - RdW 2017,845 = iFamZ 2017/223 S 380 - iFamZ 2017,380 = DRdA infas 2018/30 S 42 - DRdA infas 2018,42 = DRdA 2018,232/21 (Peyrl) - DRdA 2018/21 (Peyrl) = SSV NF 31/42 = SZ 2017/94 Geschäftszahl 10ObS64/17k 13.09.2017: Ich weise insbesondere darauf hin, dass ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 20, AEUV hinsichtlich eines Einreiseverbotes durchschlägt, da es ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ist. Ich verweise auf das Judikat des OGH ARD 6571/13/2017 = ZAS Judikatur 2017/107 = RdW 2017/627 S 845 - RdW 2017,845 = iFamZ 2017/223 S 380 - iFamZ 2017,380 = DRdA infas 2018/30 S 42 - DRdA infas 2018,42 = DRdA 2018,232/21 (Peyrl) - DRdA 2018/21 (Peyrl) = SSV NF 31/42 = SZ 2017/94 Geschäftszahl 10ObS64/17k 13.09.2017: (…) Art 20 AEUV Aufenthaltstitel wirken direkt, die Dokumentation seitens der MA35 ist nur deklaratorisch. (…)Artikel 20, AEUV Aufenthaltstitel wirken direkt, die Dokumentation seitens der MA35 ist nur deklaratorisch. (…) Nach weiteren umfassenden rechtlichen Ausführungen stellte der Beschwerdeführer die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und die Abschiebung am 10.11.2024 für rechtswidrig zu erklären; aussprechen, dass dem BF die sofortige Wiedereinreise genehmigt ist bzw. feststellen, dass dieser sofort wieder einreisen kann; und ihm den Ersatz des durch diese Beschwerde entstandenen Aufwandes für Eingabegebühr, Schriftsatz und Verhandlung zu Handen seines Vertreters zusprechen. Die Verwaltungsbehörde gab eine Stellungnahme ab, wiederholte den bisherigen Verfahrensablauf, stellte die Eheschließung mit einer türkischen Staatsangehörigen seit 06.09.2023 außer Streit, ebenso wie den Umstand, dass die Stieftochter österreichische Staatsangehörige ist und führte zur Beschwerde wie folgt aus: „Der Beschwerde muss entgegengehalten werden, dass der BF bis dato keinen Nachweis erbrachte, dass er über seine Stieftochter, welche österreichische Staatsbürgerin ist, die Obsorge hat bzw. sorgepflichtig ist. Er selbst hat angegeben, dass er keine Obsorge hat. Der BF könnte somit § 51 NAG nicht von ihr ableiten. Weiters wurde erst nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mit dem 3-jährigen Einreiseverbot die Ehefrau sowie die angebliche Stieftochter begründet und war er sich zu diesem Zeitpunkt bereits seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst.“„Der Beschwerde muss entgegengehalten werden, dass der BF bis dato keinen Nachweis erbrachte, dass er über seine Stieftochter, welche österreichische Staatsbürgerin ist, die Obsorge hat bzw. sorgepflichtig ist. Er selbst hat angegeben, dass er keine Obsorge hat. Der BF könnte somit Paragraph 51, NAG nicht von ihr ableiten. Weiters wurde erst nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mit dem 3-jährigen Einreiseverbot die Ehefrau sowie die angebliche Stieftochter begründet und war er sich zu diesem Zeitpunkt bereits seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst.“ Die Behörde beantragte die Verwerfung der Beschwerde und den Zuspruch für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand sowie den Verhandlungsaufwand (für den Fall der Durchführung einer Verhandlung und der Teilnahme eines Vertreters). Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt erwogen: Sachverhalt: Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger, gehört der kurdischen Volksgruppe an und ist sunnitischer Moslem. Er verfügt über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache, besuchte bislang jedoch keinen Deutschkurs und hat keine Deutschprüfung absolviert. Er ist Komplementär der von ihm im Dezember 2017 gegründeten (…)KG in Wien. Ein Neffe des BF ist als Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt. Er erzielt aus dieser Erwerbstätigkeit aktuell keine Einkünfte und hat Steuerschulden in nicht feststellbarer Höhe. Es war nicht feststellbar, wodurch er aktuell seinen Lebensunterhalt bestreitet. Seit 06.09.2023 ist er mit einer türkischen Staatsbürgerin verheiratet, mit welcher er (und deren 14jähriger Tochter) ab 27.09.2023 einen gemeinsamen Wohnsitz in 1110 Wien hat. Für die Stieftochter kann der Beschwerdeführer finanziell nicht aufkommen und hat auch keine Obsorge. Zuvor hielt sich der Beschwerdeführer bereits ab 2004 mit Unterbrechungen im Bundesgebiet auf. Er heiratete am 14.01.2004 eine österreichische Staatsangehörige und beantragte im Gefolge seiner Eheschließung die Erteilung eines Aufenthaltstitels als begünstigter Drittstaatsangehöriger, welcher ihm zunächst befristet bis 19.01.2006 erteilt wurde. Die BPD Wien stellte fest, dass es sich bei dieser Ehe um eine sog. Aufenthaltsehe handelte, weshalb sie mit Bescheid vom 20.02.2007 ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot gegen ihn erließ. Die Berufungsbehörde erhöhte das mit dem Berufungsbescheid vom 10.02.2009 in Rechtskraft erwachsene Aufenthaltsverbot auf zehn Jahre. Die Ehe wurde am 08.01.2009 geschieden. Er verließ das Bundesgebiet spätestens mit 24.02.2009., Zuvor hielt sich der Beschwerdeführer bereits ab 2004 mit Unterbrechungen im Bundesgebiet auf. Er heiratete am 14.01.2004 eine österreichische Staatsangehörige und beantragte im Gefolge seiner Eheschließung die Erteilung eines Aufenthaltstitels als begünstigter Drittstaatsangehöriger, welcher ihm zunächst befristet bis 19.01.2006 erteilt wurde. Die BPD Wien stellte fest, dass es sich bei dieser Ehe um eine sog. Aufenthaltsehe handelte, weshalb sie mit Bescheid vom 20.02.2007 ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot gegen ihn erließ. Die Berufungsbehörde erhöhte das mit dem Berufungsbescheid vom 10.02.2009 in Rechtskraft erwachsene Aufenthaltsverbot auf zehn Jahre. Die Ehe wurde am 08.01.2009 geschieden. Er verließ das Bundesgebiet spätestens mit 24.02.
- Er reiste neuerlich am 17.10.2017 auf legalem Wege aus der Türkei aus und gelangte auf dem Landweg, mittels von 11.10.2017 bis 09.12.2017 gültigem polnischem Visum C, über mehrere europäische Staaten, trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot, in das Bundesgebiet, wo er am 09.11.2017 bei der MA 35 einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte ‚Start-Up‘“ stellte. Er verblieb auch nach der rechtskräftigen Zurückweisung dieses Antrages mit 27.12.2017 unrechtmäßig im Bundesgebiet und wurde am 03.09.2018 bei einer polizeilichen Fahrzeugkontrolle beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten und gemäß § 120 FPG angezeigt.Er reiste neuerlich am 17.10.2017 auf legalem Wege aus der Türkei aus und gelangte auf dem Landweg, mittels von 11.10.2017 bis 09.12.2017 gültigem polnischem Visum C, über mehrere europäische Staaten, trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot, in das Bundesgebiet, wo er am 09.11.2017 bei der MA 35 einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte ‚Start-Up‘“ stellte. Er verblieb auch nach der rechtskräftigen Zurückweisung dieses Antrages mit 27.12.2017 unrechtmäßig im Bundesgebiet und wurde am 03.09.2018 bei einer polizeilichen Fahrzeugkontrolle beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten und gemäß Paragraph 120, FPG angezeigt. Mit Bescheid des BFA vom 08.02.2019 wurde gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Er kam der daraus resultierenden Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach, weshalb am 29.05.2019 ein Festnahmeauftrag erging. Die Effektuierung seiner zwangsweisen Außerlandesbringung scheiterte jedoch am unbekannten Aufenthaltsort des BF. Er wurde schließlich am 16.06.2020 erneut von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und in weiterer Folge polizeilich angehalten. Am 17.06.2020 stellte er aus dem Stande der polizeilichen Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 06.10.2020 wurde gem. §§ 3 und 8 AsylG sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung mit einem 3-jährigen Einreiseverbot erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist und ihm eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 10.12.2020, L502 2237051-1/5E, als unbegründet abgewiesen und wurde ein dreijähriges Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG erlassen. Mit Bescheid des BFA vom 06.10.2020 wurde gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung mit einem 3-jährigen Einreiseverbot erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist und ihm eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 10.12.2020, L502 2237051-1/5E, als unbegründet abgewiesen und wurde ein dreijähriges Einreiseverbot gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG erlassen. Die Rückkehrentscheidung mit dem 3-jährigen Einreiseverbot erwuchs am 10.12.2020 in Rechtskraft. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18.01.2021 wurde die Behandlung der Beschwerde ablehnt und an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.03.2021 wurde die Revision zurückgewiesen. Mit Anzeige der LPD Niederösterreich, Grenzpolizei am Flughafen Wien Schwechat, wurde der ha. Behörde mitgeteilt, dass der BF am 13.12.2021 in die Türkei selbstständig ausgereist ist. Das Einreiseverbot ist/war somit bis 13.12.2024 gültig. Die Rückkehrentscheidung mit dem 3-jährigen Einreiseverbot erwuchs am 10.12.2020 in Rechtskraft. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18.01.2021 wurde die Behandlung der Beschwerde ablehnt und an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.03.2021 wurde die Revision zurückgewiesen. , , Mit Anzeige der LPD Niederösterreich, Grenzpolizei am Flughafen Wien Schwechat, wurde der ha. Behörde mitgeteilt, dass der BF am 13.12.2021 in die Türkei selbstständig ausgereist ist. Das Einreiseverbot ist/war somit bis 13.12.2024 gültig. Am 18.10.2022 wurde er an der Grenze Nickelsdorf von der LPD Burgenland aufgegriffen und stellte er gegenüber den Beamten einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 07.07.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.10.2022 gem. §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung mit einem 3-jährigen Einreiseverbot erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist und ihm eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Dieser Bescheid wurde ihm am 12.07.2023 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt. Die Rückkehrentscheidung mit dem 3-jährigen Einreiseverbot erwuchs am 10.08.2023 in Rechtskraft. , Am 18.10.2022 wurde er an der Grenze Nickelsdorf von der LPD Burgenland aufgegriffen und stellte er gegenüber den Beamten einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 07.07.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.10.2022 gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung mit einem 3-jährigen Einreiseverbot erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist und ihm eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Dieser Bescheid wurde ihm am 12.07.2023 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt. Die Rückkehrentscheidung mit dem 3-jährigen Einreiseverbot erwuchs am 10.08.2023 in Rechtskraft. Am 19.10.2023 wurde neuerlich ein Flug für 24.10.2023 in die Türkei gebucht. Anschließend wurde mehrmals versucht, einen Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG in der Zeit von 21.10.2023 bis 24.10.2023 zu vollziehen. Der Beschwerdeführer konnte jedoch an seiner Wohnadresse nicht angetroffen werden und musste schließlich der Flug storniert werden. Am 31.10.2023 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid vom 17.06.2024 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen. Am 18.10.2024, um 12:20 Uhr wurde der BF von der LPD Niederösterreich festgenommen und ins PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert. Gleichzeitig erfolgte die Flugbuchung in die Türkei für 20.10.
- Am 18.10.2024, um 16:05 Uhr stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihm am 19.10.2024, um 17:50 Uhr der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Anhaltung gem. § 40 Abs. 5 BFA-VG persönlich zugestellt. Im Mandatsbescheid gemäß § 12a Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z. 2 AsylG nicht vorliegt. Der faktische Abschiebeschutz gem. § 12 AsylG wurde ihm somit gem. § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt. Dieser Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.10.2024, um 19:30 Uhr persönlich zugestellt und mit Zustellung durchsetzbar. Am 20.10.2024, um 15:40 Uhr wurde die unbegleitete Abschiebung in die Türkei abgebrochen. Um 17:52 Uhr ist er wieder vom Flughafen Wien-Schwechat ins PAZ Hernalser Gürtel gekommen. Der BF wurde am 10.11.2024, um 07:25 Uhr, von drei Beamten begleitet, in die Türkei abgeschoben. Am 13.12.2024, um 11:04 Uhr erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung Maßnahmenbeschwerde gegen seine Abschiebung. Am 19.10.2023 wurde neuerlich ein Flug für 24.10.2023 in die Türkei gebucht. Anschließend wurde mehrmals versucht, einen Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in der Zeit von 21.10.2023 bis 24.10.2023 zu vollziehen. Der Beschwerdeführer konnte jedoch an seiner Wohnadresse nicht angetroffen werden und musste schließlich der Flug storniert werden. , , Am 31.10.2023 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid vom 17.06.2024 gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. , , Am 18.10.2024, um 12:20 Uhr wurde der BF von der LPD Niederösterreich festgenommen und ins PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert. Gleichzeitig erfolgte die Flugbuchung in die Türkei für 20.10.
- , , Am 18.10.2024, um 16:05 Uhr stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihm am 19.10.2024, um 17:50 Uhr der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Anhaltung gem. Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG persönlich zugestellt. Im Mandatsbescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG nicht vorliegt. Der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12, AsylG wurde ihm somit gem. Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt. Dieser Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.10.2024, um 19:30 Uhr persönlich zugestellt und mit Zustellung durchsetzbar. , , Am 20.10.2024, um 15:40 Uhr wurde die unbegleitete Abschiebung in die Türkei abgebrochen. Um 17:52 Uhr ist er wieder vom Flughafen Wien-Schwechat ins PAZ Hernalser Gürtel gekommen. , , Der BF wurde am 10.11.2024, um 07:25 Uhr, von drei Beamten begleitet, in die Türkei abgeschoben. , , Am 13.12.2024, um 11:04 Uhr erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung Maßnahmenbeschwerde gegen seine Abschiebung. Entscheidungsgrundlagen: ● gegenständliche Aktenlage ● (Schubhaft)Vorverfahren 2301064-1; 2301064-2, 2301064-3 und 2301064-4; ● Asyl-/Rückkehr-/Einreiseverbotserkenntnis L502 2237051-1/5E v. 10.12.2020; ● Beschwerdeschriftsatz; ● Stellungnahme der Verwaltungsbehörde Würdigung der Entscheidungsgrundlagen: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen. Festzuhalten ist, dass der Sachverhalt der gegenständlichen Stellungnahme der Verwaltungsbehörde zugrunde gelegt wurde, welcher der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs nicht widersprach – er äußerte sich überhaupt nicht. Die so in der Stellungnahme unwidersprochen gebliebene Ausführung der Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit dem Fehlen der Obsorge bzw. Sorgepflicht findet im Faktischen insofern ihre Bestätigung, als der sich illegal in Österreich aufhältige Beschwerdeführer aufgrund seines (illegalen) Aufenthaltsstatus keiner (un)selbständigen Arbeit nachgehen kann und somit (mangels Vorbringens des Bestehens entsprechender Rücklagen) seine Stieftochter finanziell nicht unterstützen kann, wie er noch in seiner Erstbefragung am 19.10.2024 des letzten von ihm initiierten Asylverfahrens behauptete. Der Vollständigkeit halber sei aber angemerkt, dass diese Behauptung in der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde nicht aufrechterhalten wurde – die Beschwerde beschränkt sich lediglich auf das Vorbringen, die Stieftochter sei ob der Abschiebung „untröstlich“. Mangels gegenteiligen Vorbringens war daher in Bezug auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers überhaupt von der im Asyl-/Rückkehr-/Einreiseverbotserkenntnis L502 2237051-1/5E v. 10.12.2020 festgestellten Sachverhaltslage des Bestehens (auch) von Steuerschulden bei gleichzeitigem Fehlen entsprechender Einnahmen auszugehen. Die gemeinsame Wohnsitznahme mit der Gattin und der Stieftochter vor ungefähr einem Jahr ist unzweifelhaft der Einsichtnahme in das Melderegister zu entnehmen. Von der Durchführung einer Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG iVm § 21 Abs. 7 BFA-VG abzusehen, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war – siehe auch noch nachfolgend unter der Rubrik „Rechtliche Beurteilung“.Von der Durchführung einer Verhandlung war gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG abzusehen, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war – siehe auch noch nachfolgend unter der Rubrik „Rechtliche Beurteilung“. Rechtliche Beurteilung: Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden (…)
- gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; (…) Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchpunkt I. (Abschiebung):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Abschiebung): Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG (§§ 34 - 47 BFA-VG) und gemäß dem
- und
- Hauptstück des FPG (Z 3).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, - 47 BFA-VG) und gemäß dem
- und
- Hauptstück des FPG (Ziffer 3,). In formeller Hinsicht stellt daher § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG die maßgebliche Norm dar.In formeller Hinsicht stellt daher Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG die maßgebliche Norm dar. Die in inhaltlicher Hinsicht für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen sind § 46 FPG und Art 20 AEUV – diese lauten:Die in inhaltlicher Hinsicht für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen sind Paragraph 46, FPG und Artikel 20, AEUV – diese lauten: Abschiebung § 46 FPG
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.Paragraph 46, FPG
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn,
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder,
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. ( )
(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, (…). Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, (…). Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen. ( ) NICHTDISKRIMINIERUNG UND UNIONSBÜRGERSCHAFT Art. 20 AEUVArtikel 20, AEUV
(1)Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht.
(2)Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die in den Verträgen vorgesehenen Rechte und Pflichten. Sie haben unter anderem
- a)das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten;
- b)in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats;
- c)im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, Recht auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates;
- d)das Recht, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten und sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, sowie das Recht, sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe und die beratenden Einrichtungen der Union zu wenden und eine Antwort in derselben Sprache zu erhalten. Gegen den Beschwerdeführer besteht/bestand ein seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 10.12.2020, L502 2237051-1/5E, erlassenes Einreiseverbot, welches zum Zeitpunkt der Abschiebung auch durchsetzbar war, da dem aktuell im Stande der (Schubhaft)anhaltung gestellten Antrag auf internationalen Schutz der faktische Abschiebeschutz gem. § 12 AsylG mit Bescheid der Verwaltungsbehörde gem. § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt wurde – dieser Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.10.2024, um 19:30 Uhr persönlich zugestellt und war daher mit seiner Zustellung durchsetzbar. Auch hatte sich zwischenzeitlich unter dem Aspekt der aktuellen Eheschließung keine maßgebliche Änderung der rechtlich relevanten Sachverhaltslage ergeben, da der Beschwerdeführer diese Ehe im vollen Bewusstsein des bestehenden Einreiseverbotes einging und überdies mit der Gattin erst ein Jahr gemeinsamen Wohnsitz nahm. Abgesehen von zwischenzeitlichen legalen Aufenthalten aufgrund der Stellung (letztlich unbegründeter) Asylanträge war der Beschwerdeführer die meiste Zeit illegal in Österreich aufhältig und reiste gar zwei Mal entgegen bestehenden Einreiseverbotes nach Österreich ein, um hier doch Fuß zu fassen.Gegen den Beschwerdeführer besteht/bestand ein seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 10.12.2020, L502 2237051-1/5E, erlassenes Einreiseverbot, welches zum Zeitpunkt der Abschiebung auch durchsetzbar war, da dem aktuell im Stande der (Schubhaft)anhaltung gestellten Antrag auf internationalen Schutz der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12, AsylG mit Bescheid der Verwaltungsbehörde gem. Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt wurde – dieser Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.10.2024, um 19:30 Uhr persönlich zugestellt und war daher mit seiner Zustellung durchsetzbar. Auch hatte sich zwischenzeitlich unter dem Aspekt der aktuellen Eheschließung keine maßgebliche Änderung der rechtlich relevanten Sachverhaltslage ergeben, da der Beschwerdeführer diese Ehe im vollen Bewusstsein des bestehenden Einreiseverbotes einging und überdies mit der Gattin erst ein Jahr gemeinsamen Wohnsitz nahm. Abgesehen von zwischenzeitlichen legalen Aufenthalten aufgrund der Stellung (letztlich unbegründeter) Asylanträge war der Beschwerdeführer die meiste Zeit illegal in Österreich aufhältig und reiste gar zwei Mal entgegen bestehenden Einreiseverbotes nach Österreich ein, um hier doch Fuß zu fassen. Gemessen an rein innerstaatlichem Recht war daher die von der Verwaltungsbehörde veranlasste Abschiebung nicht zu beanstanden. Da der Beschwerdeführer sich auf Art 20 AEUV beruft, war daher zu prüfen, ob er nach dieser unmittelbar anwendbaren Norm (nicht doch) ein von der Unionsbürgerschaft der Stieftochter herrührendes Aufenthaltsrecht ableiten kann – die Stieftochter wäre behauptetermaßen in ihren Rechten als Unionsbürgerin – hier: Aufenthaltsrecht in Österreich – durch notwendigen Wegzug in die Türkei verletzt:Da der Beschwerdeführer sich auf Artikel 20, AEUV beruft, war daher zu prüfen, ob er nach dieser unmittelbar anwendbaren Norm (nicht doch) ein von der Unionsbürgerschaft der Stieftochter herrührendes Aufenthaltsrecht ableiten kann – die Stieftochter wäre behauptetermaßen in ihren Rechten als Unionsbürgerin – hier: Aufenthaltsrecht in Österreich – durch notwendigen Wegzug in die Türkei verletzt: Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und auch der (sich darauf beziehenden) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs steht Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird. Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich dabei auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich ein Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, sondern das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (vgl. EuGH 15.11.2011, Dereci u.a., C-256/11, Rn. 64, 66; VwGH 19.1.2012, 2011/22/0309; 26.6.2013, 2012/22/0250; u.a.).Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und auch der (sich darauf beziehenden) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs steht Artikel 20, AEUV nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird. Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich dabei auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich ein Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, sondern das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen vergleiche EuGH 15.11.2011, Dereci u.a., C-256/11, Rn. 64, 66; VwGH 19.1.2012, 2011/22/0309; 26.6.2013, 2012/22/0250; u.a.). Auch der Verwaltungsgerichtshof hatte sich mit Art 20 AEUV auseinandergesetzt – VwGH v. 17.06.2019, Ra 2018/22/0195:Auch der Verwaltungsgerichtshof hatte sich mit Artikel 20, AEUV auseinandergesetzt – VwGH v. 17.06.2019, Ra 2018/22/0195: „Hinsichtlich des Vorbringens des Revisionswerbers betreffend die intensive Beziehung zu seinem Sohn und das tatsächliche Abhängigkeitsverhältnis im Zusammenhang mit Art. 20 AEUV ist auf die Ausführungen des EuGH im zitierten Urteil C-133/15 hinzuweisen. Demnach ist es das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem minderjährigen Unionsbürger und dem Drittstaatsangehörigen, dem ein Aufenthaltsrecht verweigert wird, das die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft beeinträchtigen kann, weil diese Abhängigkeit dazu führen würde, dass der Unionsbürger sich als Folge einer solchen Verweigerung de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (vgl. EuGH C-133/15, Rn. 69, sowie EuGH 8.5.2018, K.A. u.a., C-82/16, Rn. 52, jeweils mwN).„Hinsichtlich des Vorbringens des Revisionswerbers betreffend die intensive Beziehung zu seinem Sohn und das tatsächliche Abhängigkeitsverhältnis im Zusammenhang mit Artikel 20, AEUV ist auf die Ausführungen des EuGH im zitierten Urteil C-133/15 hinzuweisen. Demnach ist es das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem minderjährigen Unionsbürger und dem Drittstaatsangehörigen, dem ein Aufenthaltsrecht verweigert wird, das die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft beeinträchtigen kann, weil diese Abhängigkeit dazu führen würde, dass der Unionsbürger sich als Folge einer solchen Verweigerung de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen vergleiche EuGH C-133/15, Rn. 69, sowie EuGH 8.5.2018, K.A. u.a., C-82/16, Rn. 52, jeweils mwN). Zur Beurteilung dieses Risikos ist zu ermitteln, welcher Elternteil die tatsächliche Sorge für das Kind wahrnimmt und ob ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Kind und dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit besteht. Für diese Beurteilung bildet der Umstand, dass der andere Elternteil, der Unionsbürger ist, wirklich in der Lage und bereit ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen, einen Gesichtspunkt von Bedeutung, der aber allein nicht für die Feststellung genügt, dass zwischen dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und dem Kind kein Abhängigkeitsverhältnis in der Weise besteht, dass sich das Kind zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen sähe, wenn dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht verweigert würde. Einer solchen Feststellung muss die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls im Interesse des Kindeswohles zugrunde liegen, so insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung sowohl zu dem Elternteil, der Unionsbürger ist, als auch zu dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und des Risikos, das mit der Trennung von Letzterem für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre (vgl. EuGH C-133/15, Rn. 70 f, sowie C-82/16, Rn. 70 ff, jeweils mwN). Der Umstand des Zusammenlebens des drittstaatsangehörigen Elternteils mit dem minderjährigen Unionsbürger zählt zu den relevanten Gesichtspunkten, die zu berücksichtigen sind, um das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zu bestimmen (vgl. EuGH C-82/16, Rn. 73, mwN).“Zur Beurteilung dieses Risikos ist zu ermitteln, welcher Elternteil die tatsächliche Sorge für das Kind wahrnimmt und ob ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Kind und dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit besteht. Für diese Beurteilung bildet der Umstand, dass der andere Elternteil, der Unionsbürger ist, wirklich in der Lage und bereit ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen, einen Gesichtspunkt von Bedeutung, der aber allein nicht für die Feststellung genügt, dass zwischen dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und dem Kind kein Abhängigkeitsverhältnis in der Weise besteht, dass sich das Kind zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen sähe, wenn dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht verweigert würde. Einer solchen Feststellung muss die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls im Interesse des Kindeswohles zugrunde liegen, so insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung sowohl zu dem Elternteil, der Unionsbürger ist, als auch zu dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und des Risikos, das mit der Trennung von Letzterem für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre vergleiche EuGH C-133/15, Rn. 70 f, sowie C-82/16, Rn. 70 ff, jeweils mwN). Der Umstand des Zusammenlebens des drittstaatsangehörigen Elternteils mit dem minderjährigen Unionsbürger zählt zu den relevanten Gesichtspunkten, die zu berücksichtigen sind, um das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zu bestimmen vergleiche EuGH C-82/16, Rn. 73, mwN).“ Wie (unwidersprochen) festgestellt, kommt die Obsorge für die 14jährige Stieftochter ausschließlich der Kindesmutter, der Gattin des Beschwerdeführers, zu. Schon unter diesem Aspekt ist daher für den Beschwerdeführer aus Art 20 AEUV nichts zu gewinnen. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Stieftochter bereits vierzehn Jahre alt ist und jedenfalls dreizehn Jahre ohne den Stiefvater aufwuchs; die Beschwerde bleibt hinsichtlich des Bestehens einer besonderen affektiven Bindung mit der Ausführung, die Stieftochter sei „untröstlich“ viel zu unsubstantiiert, als dass daraus eine besondere Bindung zwischen ihr und dem Beschwerdeführer ableitbar wäre. Mit diesem Vorbringen erreicht der Beschwerdeführer nicht einmal jenen Grad an notwendiger Konkretisierung, welcher dem Verwaltungsgerichtshof im Verfahren zur Zahl Ra 2021/22/0263 vorlag und vom VwGH sogar als unzureichend angesehen wurde, eine Pflicht zur Verhandlung auszulösen:Wie (unwidersprochen) festgestellt, kommt die Obsorge für die 14jährige Stieftochter ausschließlich der Kindesmutter, der Gattin des Beschwerdeführers, zu. Schon unter diesem Aspekt ist daher für den Beschwerdeführer aus Artikel 20, AEUV nichts zu gewinnen. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Stieftochter bereits vierzehn Jahre alt ist und jedenfalls dreizehn Jahre ohne den Stiefvater aufwuchs; die Beschwerde bleibt hinsichtlich des Bestehens einer besonderen affektiven Bindung mit der Ausführung, die Stieftochter sei „untröstlich“ viel zu unsubstantiiert, als dass daraus eine besondere Bindung zwischen ihr und dem Beschwerdeführer ableitbar wäre. Mit diesem Vorbringen erreicht der Beschwerdeführer nicht einmal jenen Grad an notwendiger Konkretisierung, welcher dem Verwaltungsgerichtshof im Verfahren zur Zahl Ra 2021/22/0263 vorlag und vom VwGH sogar als unzureichend angesehen wurde, eine Pflicht zur Verhandlung auszulösen: VwGH, Ra 2021/22/0263, v. 05.07.2022 – Hervorhebung durch den Einzelrichter: „Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar dem Grunde nach anerkannt, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks auch für die Frage des Vorliegens eines Abhängigkeitsverhältnisses im Zusammenhang mit Art. 20 AEUV besondere Bedeutung zukommen kann (vgl. VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0195, Rn. 9).„Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar dem Grunde nach anerkannt, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks auch für die Frage des Vorliegens eines Abhängigkeitsverhältnisses im Zusammenhang mit Artikel 20, AEUV besondere Bedeutung zukommen kann vergleiche VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0195, Rn. 9). Im vorliegenden Fall ist die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach die Verweigerung eines Aufenthaltstitels gegenüber dem Revisionswerber keine Verletzung der unionsrechtlich verliehenen Rechte seiner Ehefrau nach sich ziehe, aber nicht als rechtswidrig zu erkennen. Der Revisionswerber hat in seiner Beschwerde lediglich vorgebracht, dass er seine Ehefrau liebe, mit ihr mehrmals täglich Kontakt habe, sie ihn regelmäßig finanziell unterstütze und daher eine über die übliche emotionale Bindung hinausgehende Abhängigkeit bestehe. Damit wurde aber nicht in hinreichend substantiierter Weise vorgebracht, dass - etwa in Form einer Betreuungs- oder Unterstützungsbedürftigkeit (vgl. zur Maßgeblichkeit derartiger Umstände VwGH 19.2.2014, 2013/22/0187) - ein Abhängigkeitsverhältnis im dargelegten Sinn bestünde. Ausgehend davon ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt als ausreichend geklärt erachtet und deshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine finanzielle Abhängigkeit des Revisionswerbers von seiner Ehefrau (bzw. die für ihn aus Österreich geleistete finanzielle Unterstützung) dazu führen könnte, dass die Ehefrau im Fall der Verweigerung eines Aufenthaltstitels gegenüber dem Revisionswerber gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen. Der bloße Wunsch nach einem gemeinsamen Familienleben in Österreich begründet - wie dargelegt - für sich genommen noch keine Ausnahmesituation im Sinn der Ausführungen des EuGH im Urteil C-256/11 (vgl. VwGH 19.2.2014, 2013/22/0049).“Im vorliegenden Fall ist die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach die Verweigerung eines Aufenthaltstitels gegenüber dem Revisionswerber keine Verletzung der unionsrechtlich verliehenen Rechte seiner Ehefrau nach sich ziehe, aber nicht als rechtswidrig zu erkennen. Der Revisionswerber hat in seiner Beschwerde lediglich vorgebracht, dass er seine Ehefrau liebe, mit ihr mehrmals täglich Kontakt habe, sie ihn regelmäßig finanziell unterstütze und daher eine über die übliche emotionale Bindung hinausgehende Abhängigkeit bestehe. Damit wurde aber nicht in hinreichend substantiierter Weise vorgebracht, dass - etwa in Form einer Betreuungs- oder Unterstützungsbedürftigkeit vergleiche zur Maßgeblichkeit derartiger Umstände VwGH 19.2.2014, 2013/22/0187) - ein Abhängigkeitsverhältnis im dargelegten Sinn bestünde. Ausgehend davon ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt als ausreichend geklärt erachtet und deshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine finanzielle Abhängigkeit des Revisionswerbers von seiner Ehefrau (bzw. die für ihn aus Österreich geleistete finanzielle Unterstützung) dazu führen könnte, dass die Ehefrau im Fall der Verweigerung eines Aufenthaltstitels gegenüber dem Revisionswerber gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen. Der bloße Wunsch nach einem gemeinsamen Familienleben in Österreich begründet - wie dargelegt - für sich genommen noch keine Ausnahmesituation im Sinn der Ausführungen des EuGH im Urteil C-256/11 vergleiche VwGH 19.2.2014, 2013/22/0049).“ Mangels substantiierter Behauptung einer derartigen affektiven Bindung zwischen Stieftochter und Beschwerdeführer, bzw. gar Bescheinigung derselben, welche die Tochter geradezu zwingen würde, Österreich verlassen und in die Türkei fahren zu müssen, ist auch in diesem Sinne nichts für den Beschwerdeführer aus Art 20 AEUV zu gewinnen. Mangels substantiierter Behauptung einer derartigen affektiven Bindung zwischen Stieftochter und Beschwerdeführer, bzw. gar Bescheinigung derselben, welche die Tochter geradezu zwingen würde, Österreich verlassen und in die Türkei fahren zu müssen, ist auch in diesem Sinne nichts für den Beschwerdeführer aus Artikel 20, AEUV zu gewinnen. Im Übrigen hat die Beschwerde auch nicht vorgebracht, dass „die Aufrechterhaltung einer emotionalen Beziehung aufgrund der verfügbaren Kommunikationsmittel (Telefon, Internet etc.) nicht problemlos möglich“ wäre, wie der Verwaltungsgerichtshof in vergleichbaren Fällen judizierte und festhielt, dass diese Art der Kontaktpflege offensichtlich nur bei Kleinkindern ausscheidet (VwGH v. 12.12.2017, Ra 2015/22/0149 u.v.a.) – die Stieftochter ist ja, wie schon mehrfach angeführt, 14 Jahre alt. Unabhängig davon vermag der Beschwerdeführer aber auch noch aus einem ganz anderen Grund kein Aufenthaltsrecht aus Art 20 AEUV ableiten:Unabhängig davon vermag der Beschwerdeführer aber auch noch aus einem ganz anderen Grund kein Aufenthaltsrecht aus Artikel 20, AEUV ableiten: Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union besteht kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt und die Verweigerung dieses Aufenthaltsrechts den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt, wobei die Begriffe eng auszulegen sind. (EuGH, v. 13.09.2016, C-165/14, NVwZ 2017, 218, Rn. 59, 81 f.— Rendön Merin, EuGH, Urt. v. 13.09.2016, C- 304/14 - CS, Rn. 36 f. — CS.)Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union besteht kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Artikel 20, AEUV, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt und die Verweigerung dieses Aufenthaltsrechts den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt, wobei die Begriffe eng auszulegen sind. (EuGH, v. 13.09.2016, C-165/14, NVwZ 2017, 218, Rn. 59, 81 f.— Rendön Merin, EuGH, Urt. v. 13.09.2016, C- 304/14 - CS, Rn. 36 f. — CS.) Die öffentliche Ordnung ist immer dann betroffen, wenn die soziale Ordnung gestört wird, was jedem Gesetzesverstoß immanent ist, oder wenn ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt ist. (EuGH, Urt. v. 27.11.1977, C-30/77 - Bouchereau, Rn. 33). In diesem Zusammenhang hielt schon das Bundesverwaltungsgericht in seinem Asyl-/Rückkehr-/Einreiseverbotserkenntnis vom 10.12.2020, L502 2237051-1/5E zur Person des Beschwerdeführers fest – Hervorhebungen durch den Einzelrichter: „Im Lichte dieser Erwägungen, war davon auszugehen, dass angesichts schwerwiegender Verstöße gegen die die Einreise in und den Aufenthalt im Bundesgebiet regelnden Bestimmungen, denen im Lichte der Judikatur maßgebliche Bedeutung zukommt, vom BF eine nachhaltige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Im Lichte dessen war auch unter Berücksichtigung seiner oben angeführten, jedoch wenig ausgeprägten privaten Interessen in Form seiner hier lebenden Verwandten und Bekannten, den verhältnismäßig geringen deutschen Sprachkenntnissen und der bloß marginalen beruflichen Integration aus Sicht des erkennenden Gerichts die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren als angemessen anzusehen.“ Diese rechtliche Wertung fällt aktuell aber noch weiter zuungunsten des Beschwerdeführers aus, da er zwischenzeitlich wiederum entgegen dem Bestehen eines Einreiseverbotes in das österreichische Bundesgebiet einreiste und diesen seinen illegalen Aufenthalt durch Stellung eines völlig aussichtslosen und unbegründeten Asylantrages im Stande der Schubhaft zu verlängern versuchte. In diesem Sinne erweist sich die Abschiebung als in jeder Hinsicht rechtskonform und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. und III. (Kosten)Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. (Kosten) In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen stellt § 35 VwGVG hinsichtlich die maßgebliche, anspruchsbegründende Norm dar – diese lautet:In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen stellt Paragraph 35, VwGVG hinsichtlich die maßgebliche, anspruchsbegründende Norm dar – diese lautet: § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Für die konkrete Höhe des Ersatzes gilt: § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsVParagraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV (…)
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei …….. 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei ……….. 368,80 Euro Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, waren ihr die Kosten spruchgemäß für den Vorlage- und Stellungnahmeaufwand zuzusprechen; rechtslogischwerweise war das Kostenbegehren des Beschwerdeführers zu verwerfen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W117.2301064.5.00