GVG bis zur Entscheidung der beim Verwaltungsgerichtshof zu der Zahl Ra 2025/15/0001 anhängigem Verfahren ausgesetzt.Das vorbezeichnete Beschwerdeverfahren wird
Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung der beim Verwaltungsgerichtshof zu der Zahl Ra 2025/15/0001 anhängigem Verfahren ausgesetzt. B) Die Revision ist
Abs 4 nicht B-VG zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 7 ORF-Beitrags-Gesetz der ORF-Beitrag vorgeschrieben werden darf.2. Beim VwGH ist derzeit eine Revision zur Verfahrenszahl Ra 2025/15/0001 anhängig, bei welcher es unter anderem darum geht, ob derzeit
Paragraph 31, Absatz 19, ORF-Gesetz in Verbindung mit Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz der ORF-Beitrag vorgeschrieben werden darf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde
Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde
vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und 2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen, soweit nicht bereits in einem Parallelverfahren erfolgt. Eine wertmäßige Bestimmung der Schwelle „einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren“ wurde im Gesetz nicht vorgenommen. Demgegenüber soll es den Materialien folgend gerade nicht auf das Erreichen einer bestimmten Mindestbeschwerdezahl ankommen, sodass von einem weiten Entscheidungsspielraum des BVwG ausgegangen werden kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 34 VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.
Geschäftsverteilung fünf Gerichtsabteilungen laufend Zuweisungen
GG iZm der Haushaltsabgabe erhalten.Beim Bundesverwaltungsgericht sind derzeit notorisch sehr viele Verfahren zu Beschwerden gegen Bescheide der ORF-Beitrags Service GmbH anhängig, mit denen insb der ORF-Beitrag vorgeschrieben wurde. Allein in der GAbt W131 zumindest 13 Beschwerdeverfahren mit der aussetzungstragenden Rechtsfrage, wobei dz abseits der zusätzlich im Bereich der Haushaltsagabe räumlich bürgernah judizierenden Außenstellen des BVwG allein am Hauptsitz des BVwG
Geschäftsverteilung fünf Gerichtsabteilungen laufend Zuweisungen
Paragraph 17, BVwGG iZm der Haushaltsabgabe erhalten. Diesen Verfahren liegt dieselbe Rechtsfrage wie im aussetzungstragenden Revisionsverfahren Ra 2025/15/0001 zugrunde, nämlich ob vor dem Hintergrund der Höchstbeitragsangabe in § 31 Abs 19 ORF-G ohne zusätzlich durchgeführtes Verfahren, wie in § 7 ORF - Beitrags - Gesetz erwähnt, dz der ORF - Beitrag iHv 15,30 Euro pro Monat an private Hauptwohnsitznehmer vorgeschrieben werden darf. Diesen Verfahren liegt dieselbe Rechtsfrage wie im aussetzungstragenden Revisionsverfahren Ra 2025/15/0001 zugrunde, nämlich ob vor dem Hintergrund der Höchstbeitragsangabe in Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G ohne zusätzlich durchgeführtes Verfahren, wie in Paragraph 7, ORF - Beitrags - Gesetz erwähnt, dz der ORF - Beitrag iHv 15,30 Euro pro Monat an private Hauptwohnsitznehmer vorgeschrieben werden darf. Zu dieser grundsätzlichen Rechtsfrage ist wie erwähnt das im Spruch genannte Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig und es liegt bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bezüglich dieser Rechtsfrage vor. Es liegen somit die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens
GVG vor und war das gegenständliche Beschwerdeverfahren auszusetzen, da es sachgerecht erscheint, sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig weitere Revisionsverfahren bis zur Klärung der aufgezeigten Rechtsfrage nicht zu entrieren, zumal der verschiedentlich verfassungs- und unionsrechtlich abgesicherte ORF aktuell finanziell insb auch durch Art 5 Abs 3 Satz 2 und Satz 3 der VERORDNUNG (EU) 2024/1083 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) iVm Art 4 Abs 3 EUV geschützt erscheint.Es liegen somit die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens
Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG vor und war das gegenständliche Beschwerdeverfahren auszusetzen, da es sachgerecht erscheint, sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig weitere Revisionsverfahren bis zur Klärung der aufgezeigten Rechtsfrage nicht zu entrieren, zumal der verschiedentlich verfassungs- und unionsrechtlich abgesicherte ORF aktuell finanziell insb auch durch Artikel 5, Absatz 3, Satz 2 und Satz 3 der VERORDNUNG (EU) 2024/1083 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) in Verbindung mit Artikel 4, Absatz 3, EUV geschützt erscheint. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegenständlich macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs 3 VwGVG Gebrauch und es ergaben sich dabei auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, sodass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.Gegenständlich macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG Gebrauch und es ergaben sich dabei auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, sodass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W131.2296046.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.