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{'item': 'W131 2296046-1'}

Obsah (7)§ 34Art 133§ 31§ 6Art 130§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2025 GeschäftszahlW131 2296046-1 Spruch, W131 2296046-1/2Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag

§ 34Abs 3 Vw

GVG bis zur Entscheidung der beim Verwaltungsgerichtshof zu der Zahl Ra 2025/15/0001 anhängigem Verfahren ausgesetzt.Das vorbezeichnete Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung der beim Verwaltungsgerichtshof zu der Zahl Ra 2025/15/0001 anhängigem Verfahren ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 nicht B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, nicht B-VG zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde von der OBS am 12.06.2024 zugestellt. Dagegen erhob die bP fristgerecht Bescheidbeschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht am 22.07.2024 vorgelegt wurde.
  2. Beim VwGH ist derzeit eine Revision zur Verfahrenszahl Ra 2025/15/0001 anhängig, bei welcher es unter anderem darum geht, ob derzeit

§ 31Abs 19 ORF-Gesetz i

Vm § 7 ORF-Beitrags-Gesetz der ORF-Beitrag vorgeschrieben werden darf.2. Beim VwGH ist derzeit eine Revision zur Verfahrenszahl Ra 2025/15/0001 anhängig, bei welcher es unter anderem darum geht, ob derzeit

Paragraph 31, Absatz 19, ORF-Gesetz in Verbindung mit Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz der ORF-Beitrag vorgeschrieben werden darf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird als entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt und ergibt sich aus dem Verfahrensakt zu W131 2296046-
  2. Zusätzlich wird festgestellt: Beim BVwG sind allein in der gegenständlich zuständigen Gerichtsabteilung W131 per Stichtag 15.01.2025 zumindest 13 Bescheidbeschwerdeverfahren inkl des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens anhängig, in denen die Rechtslage vorrangig in jenem Bereich auszulegen ist wie im aussetzungstragenden Revisionsverfahren Ra 2025/15/0001, nämlich ob ohne Durchführung des in § 7 ORF - Beitragsgesetz erwähnten Verfahrens iZm der Höchtbeitragsangabe in § 31 Abs 19 ORF - G dz 15,30 Euro pro Monat an ORF - Beitrag vorgeschrieben werden dürfen. Beim BVwG sind allein in der gegenständlich zuständigen Gerichtsabteilung W131 per Stichtag 15.01.2025 zumindest 13 Bescheidbeschwerdeverfahren inkl des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens anhängig, in denen die Rechtslage vorrangig in jenem Bereich auszulegen ist wie im aussetzungstragenden Revisionsverfahren Ra 2025/15/0001, nämlich ob ohne Durchführung des in Paragraph 7, ORF - Beitragsgesetz erwähnten Verfahrens iZm der Höchtbeitragsangabe in Paragraph 31, Absatz 19, ORF - G dz 15,30 Euro pro Monat an ORF - Beitrag vorgeschrieben werden dürfen. [Dies abseits von restlichen in etwa 50 Bescheidbeschwerdeverfahren iZm dem ORF - Beitrag, in welchen sich bei etlichen Beschwerdeverfahren aus diesen ca 50 weiteren Verfahren - abseits der Hauptfrage des dortigen Befreiungsanspruchs iZm der Anlage zur Fernmeldegebührenordnung - gleichfalls die Vorfrage der aktuellen ORF - Beitragspflicht dem Grunde nach als sich stellend gesehen werden könnte.]
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt aus dem sich Verfahrensgang und Sachverhalt eindeutig ergeben. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem beschwerdespezifischen Gerichtsakt. Die Anzahl der sonst iSd Art 133 Abs 4 B-VG durch das bezogene anhängige Revisionsverfahren „rechtlich betroffenen“ Beschwerdeverfahren der GAbt W131 ergibt sich aus dem Aktenstand der hier erkennenden Gerichtsabteilung, der (scil: Aktenstand) hier iSv EuGH Rs C-450/06 ohne weiteres Parteiengehör verwertet wird.Die Anzahl der sonst iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG durch das bezogene anhängige Revisionsverfahren „rechtlich betroffenen“ Beschwerdeverfahren der GAbt W131 ergibt sich aus dem Aktenstand der hier erkennenden Gerichtsabteilung, der (scil: Aktenstand) hier iSv EuGH Rs C-450/06 ohne weiteres Parteiengehör verwertet wird.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A)

§ 6BVw

GG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 34Abs 3 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn 1.

vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und 2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen, soweit nicht bereits in einem Parallelverfahren erfolgt. Eine wertmäßige Bestimmung der Schwelle „einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren“ wurde im Gesetz nicht vorgenommen. Demgegenüber soll es den Materialien folgend gerade nicht auf das Erreichen einer bestimmten Mindestbeschwerdezahl ankommen, sodass von einem weiten Entscheidungsspielraum des BVwG ausgegangen werden kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 34 VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.

  1. at)Rz 15).Eine wertmäßige Bestimmung der Schwelle „einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren“ wurde im Gesetz nicht vorgenommen. Demgegenüber soll es den Materialien folgend gerade nicht auf das Erreichen einer bestimmten Mindestbeschwerdezahl ankommen, sodass von einem weiten Entscheidungsspielraum des BVwG ausgegangen werden kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 34, VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.
  2. at)Rz 15). Beim Bundesverwaltungsgericht sind derzeit notorisch sehr viele Verfahren zu Beschwerden gegen Bescheide der ORF-Beitrags Service GmbH anhängig, mit denen insb der ORF-Beitrag vorgeschrieben wurde. Allein in der GAbt W131 zumindest 13 Beschwerdeverfahren mit der aussetzungstragenden Rechtsfrage, wobei dz abseits der zusätzlich im Bereich der Haushaltsagabe räumlich bürgernah judizierenden Außenstellen des BVwG allein am Hauptsitz des BVwG

Geschäftsverteilung fünf Gerichtsabteilungen laufend Zuweisungen

§ 17BVw

GG iZm der Haushaltsabgabe erhalten.Beim Bundesverwaltungsgericht sind derzeit notorisch sehr viele Verfahren zu Beschwerden gegen Bescheide der ORF-Beitrags Service GmbH anhängig, mit denen insb der ORF-Beitrag vorgeschrieben wurde. Allein in der GAbt W131 zumindest 13 Beschwerdeverfahren mit der aussetzungstragenden Rechtsfrage, wobei dz abseits der zusätzlich im Bereich der Haushaltsagabe räumlich bürgernah judizierenden Außenstellen des BVwG allein am Hauptsitz des BVwG

Geschäftsverteilung fünf Gerichtsabteilungen laufend Zuweisungen

Paragraph 17, BVwGG iZm der Haushaltsabgabe erhalten. Diesen Verfahren liegt dieselbe Rechtsfrage wie im aussetzungstragenden Revisionsverfahren Ra 2025/15/0001 zugrunde, nämlich ob vor dem Hintergrund der Höchstbeitragsangabe in § 31 Abs 19 ORF-G ohne zusätzlich durchgeführtes Verfahren, wie in § 7 ORF - Beitrags - Gesetz erwähnt, dz der ORF - Beitrag iHv 15,30 Euro pro Monat an private Hauptwohnsitznehmer vorgeschrieben werden darf. Diesen Verfahren liegt dieselbe Rechtsfrage wie im aussetzungstragenden Revisionsverfahren Ra 2025/15/0001 zugrunde, nämlich ob vor dem Hintergrund der Höchstbeitragsangabe in Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G ohne zusätzlich durchgeführtes Verfahren, wie in Paragraph 7, ORF - Beitrags - Gesetz erwähnt, dz der ORF - Beitrag iHv 15,30 Euro pro Monat an private Hauptwohnsitznehmer vorgeschrieben werden darf. Zu dieser grundsätzlichen Rechtsfrage ist wie erwähnt das im Spruch genannte Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig und es liegt bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bezüglich dieser Rechtsfrage vor. Es liegen somit die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens

§ 34Abs 3 Vw

GVG vor und war das gegenständliche Beschwerdeverfahren auszusetzen, da es sachgerecht erscheint, sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig weitere Revisionsverfahren bis zur Klärung der aufgezeigten Rechtsfrage nicht zu entrieren, zumal der verschiedentlich verfassungs- und unionsrechtlich abgesicherte ORF aktuell finanziell insb auch durch Art 5 Abs 3 Satz 2 und Satz 3 der VERORDNUNG (EU) 2024/1083 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) iVm Art 4 Abs 3 EUV geschützt erscheint.Es liegen somit die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens

Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG vor und war das gegenständliche Beschwerdeverfahren auszusetzen, da es sachgerecht erscheint, sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig weitere Revisionsverfahren bis zur Klärung der aufgezeigten Rechtsfrage nicht zu entrieren, zumal der verschiedentlich verfassungs- und unionsrechtlich abgesicherte ORF aktuell finanziell insb auch durch Artikel 5, Absatz 3, Satz 2 und Satz 3 der VERORDNUNG (EU) 2024/1083 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) in Verbindung mit Artikel 4, Absatz 3, EUV geschützt erscheint. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegenständlich macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs 3 VwGVG Gebrauch und es ergaben sich dabei auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, sodass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.Gegenständlich macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG Gebrauch und es ergaben sich dabei auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, sodass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W131.2296046.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.